{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Selbstverständlich muss die kommunale Dotation, so wie sie im Polizeihaushaltsplan aufgeführt ist, immer mit dem Beschluss des Gemeinderates in Ausführung von Artikel 40 GIP und dem Gemeindehaushaltsplan übereinstimmen. Ich bitte die Gouverneure hierfür zu sorgen. 2.9 ORDENTLICHE EINNAHMEN - SCHULD (62) Sie umfassen insbesondere die Bruttozinsen auf Finanzkonten und gegebenenfalls auf Terminkonten der Polizeizone. Der Mobiliensteuervorabzug wird unter der wirtschaftlichen Abteilung 71 - ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben - verbucht. 3. RICHTLINIEN ZUM AUSSERORDENTLICHEN DIENST 3.1 AUSSERORDENTLICHE AUSGABEN In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, in den ausserordentlichen Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mindestens die Haushaltsmittelbeträge einzutragen, die für die reibungslose Arbeit der Polizeizone notwendig sind. 3.2 AUSSERORDENTLICHE EINNAHMEN Eine eventuell veranschlagte kommunale Dotation - ausserordentlicher Dienst - wird im Polizeihaushaltsplan in Artikel 330/685-51 eingetragen. In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/685-51 vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn lokale Polizeikorps eventuell Gebäude der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die dem lokalen Polizeikorps von Rechts wegen übertragen worden sind, verkaufen, muss hervorgehoben werden, dass der Ertrag aus diesen Verkäufen zur Finanzierung der Investitionen des lokalen Polizeikorps benutzt werden muss. 4. FÖDERALE DOTATIONEN AN GEMEINDEN MIT EINER SICHERHEITS- UND GESELLSCHAFTSVEREINBARUNG Die veranschlagte föderale Dotation 'Haushaltsjahr N' an die Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung muss in den Gemeindehaushaltsplan und nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden.Die betreffende Dotation entspricht den Kosten für das Zivilpersonal im Rahmen der Polizeieinheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">SCHLUSSFOLGERUNG Sollte der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens bereits vom Rat gebilligt worden sein, muss die Polizeizone gemäss Artikel 14 ABOP so bald wie möglich den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mit dem vorliegenden Rundschreiben über eine Haushaltsplanabänderung in Einklang bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich weise Sie darauf hin, dass die nötigen Anpassungen bei der nächsten Haushaltsplanabänderung vorgenommen werden müssen, sobald die Beträge durch Königlichen Erlass oder in einem ergänzenden Rundschreiben bekannt gegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens noch nicht vom Rat gebilligt worden sein, muss der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' gemäss dem vorliegenden Rundschreiben erstellt beziehungsweise angepasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen können auf www.infozone.be oder www.besafe.be eingesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Direktion Polizeiverwaltung (GD SVP) Tel.: (F) (02) 557 34 30; E-Mail: anne.laevens@ibz.fgov.be (N) (02) 557 34 23; E-Mail: ivo.depaepe@ibz.fgov.be Fax: (02) 557 34 37 Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Brüssel, den 23. Dezember 2010 Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM _______ Fussnoten (1) Siehe Begründung hinsichtlich Art.24 GIP. (2) Vor dem 1.Januar 2005 wurde die Anzahl Stimmen nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikcode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt (Art. 24 Absatz 2 GIP). (3) Im Haushaltsplan sind auf der Ausgabenseite die Artikel in Bezug auf das Verkehrssicherheitsabkommen entweder durch die Bezeichnung oder durch den funktionellen Code zu verdeutlichen. (4) \"In Abweichung von Artikel XI.II.13 § 1 und ungeachtet der Tatsache, ob von der möglichen Beibehaltung des ursprünglichen Statuts Gebrauch gemacht worden ist, behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, das Recht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dies vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf das Personalmitglied angewandt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gleiche gilt für Zulagen und jeden anderen Bestandteil des Gehalts, die zusammen mit dem Gehalt gezahlt werden. Jedoch ist die Bezahlung der Kinderzulagen nicht vom vorliegenden Artikel betroffen.\" (5) Art.149quinquies GIP. (6) - In Artikel 15 des Gesetzes vom 6.Mai 2002 zur Einrichtung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und in Bezug auf besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit wird Folgendes festgelegt: \"Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder wird die von den Gemeinden und den Mehrgemeindezonen getragene Last auf die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen begrenzt, die für das Jahr 2000 von den Gemeinden für das Polizeipersonal getragen wurden\". - In Ausführung der Artikel 15 und 16 des vorerwähnten Gesetzes ist der Königliche Erlass vom 14. Mai 2002 zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen ergangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image</p></div>", "next": 0}