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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
10 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal établissant un programme de garantie de la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2017 établissant un programme de garantie de la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 20 décembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die rechtliche Regelung der zivilrechtlichen Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie geht aus zwei internationalen Übereinkommen hervor: dem Pariser Übereinkommen vom 29.Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und dem Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963. Diese beiden Übereinkommen sind zuletzt durch das Protokoll vom 12. Februar 2004 abgeändert worden. Sie werden in Belgien durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie umgesetzt.
Im Pariser Übereinkommen und im Gesetz vom 22. Juli 1985 werden insbesondere folgende Grundsätze festgelegt: verschuldensunabhängige, aber auf einen bestimmten Betrag begrenzte Haftung des Inhabers einer Kernanlage, Pflicht für den Inhaber, über eine vollständige Deckung seines Haftungsrisikos zu verfügen, und Pflicht für den Staat, die Geschädigten in dem Maße zu entschädigen, wie dennoch kein Versicherungsschutz bestehen sollte.
Das Protokoll vom 12. Februar 2004, das noch nicht in Kraft ist, verstärkt die Haftpflicht der Inhaber. Darin wird die Haftungsgrenze auf 700 Millionen Euro erhöht und den Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben, einen höheren Grenzbetrag vorzusehen; in Belgien ist dieser Grenzbetrag durch das Gesetz vom 13. November 2011 auf 1,2 Milliarden Euro erhöht worden (wobei in bestimmten Fällen weniger hohe Beträge möglich sind, insbesondere für Beförderungen, für die in Ihrem Erlass vom 28. Dezember 2011 ein Betrag von gut 297 Millionen Euro festgelegt worden ist, und für Anlagen mit geringem Risiko, für die Sie verschiedene Erlasse gefasst haben, in denen der Grenzbetrag auf 297,74 beziehungsweise 70 Millionen Euro festgelegt worden ist). Das Protokoll erweitert die entschädigungsfähigen nuklearen Schäden auf Umweltschäden und erhöht die Verjährungsfrist für Körperschäden von zehn auf dreißig Jahre.
Diese Verstärkung der Haftpflicht der Inhaber erschwert in der Praxis die Versicherbarkeit. Der private Versicherungsmarkt bietet nämlich tatsächlich keine ausreichende Versicherungsdeckung für ein solcherart erweitertes Haftungsrisiko, während die Inhaber hingegen verpflichtet sind, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Deckung von Haftungsklagen, die mehr als zehn Jahre nach dem Ereignis eingereicht werden, sprich das Risiko der neuen dreißigjährigen Verjährung, und in minderem Maße die Deckung der Umweltschäden. Zwar sind für diese Risikotypen Versicherungspolicen verfügbar, allerdings erreichen die auf dem Markt gebotenen Deckungsbeträge nicht den erforderlichen Betrag von 1,2 Milliarden beziehungsweise 297 Millionen Euro.
Aus diesem Grund ist durch das Gesetz vom 29. Juni 2014 in das Gesetz vom 22. Juli 1985 ein Artikel 10/1 eingefügt worden, der Inhabern von Kernanlagen ermöglicht, gegen Gebühr eine Staatsgarantie in Anspruch zu nehmen, insofern der private Versicherungs- und Finanzmarkt die erforderlichen Deckungen nicht bietet. Der Ihnen zur Unterzeichnung vorgelegte Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Umsetzung dieser Bestimmung.
Das durch vorliegenden Königlichen Erlass eingerichtete Garantieprogramm ist im Rahmen der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf staatliche Beihilfen der Europäischen Kommission übermittelt worden. Die Kommission hat festgestellt, dass die Gebühr, die Inhaber für den Beitritt zu diesem Programm zahlen müssen, so hoch liegt, dass ihnen daraus kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht; das Garantieprogramm enthält also keine staatliche Beihilfe.
Das Garantieprogramm ist nach dem Grundsatz eingerichtet worden, dass der Staat nur subsidiär zum Markt eingreift. Die Garantie steht erst zur Verfügung, wenn der Inhaber auf dem Markt keine Versicherungsdeckung oder finanzielle Sicherheit erhält (in vorliegendem Bericht wird die finanzielle Sicherheit nachfolgend nicht mehr systematisch erwähnt, Verweise auf Versicherungen sind je nach Kontext ebenfalls als Verweise auf finanzielle Sicherheiten zu verstehen). In diesem Sinne liegt die vom Inhaber an den Staat zu entrichtende Gebühr über dem Marktpreis (der Aufschlag beträgt 15 Prozent), sodass Inhaber und Versicherer angespornt werden, eher Versicherungslösungen auszuarbeiten als sich an den Staat zu wenden.
Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden, mit Ausnahme der Bemerkungen zu den Artikeln 22 und 29 des Erlassentwurfs.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 In Artikel 1 wird der Gegenstand des Erlassentwurfs beschrieben und das weiter oben dargelegte fundamentale Subsidiaritätsprinzip vermerkt.
Art. 2 In Artikel 2 sind Begriffsbestimmungen aufgenommen, die für die Deutlichkeit des Erlassentwurfs nützlich sind. Die angeführten Begriffsbestimmungen zielen auf die terminologische und begriffliche Kohärenz zwischen Erlassentwurf, Gesetz vom 22. Juli 1985 und Pariser Übereinkommen ab.
Verweise auf "Inhaber" sind je nach Kontext Verweise auf einen bestimmten Inhaber, der von einer diesen Terminus enthaltenden Bestimmung betroffen ist, oder aber auf die Gesamtheit der Inhaber.
Der Begriff "Segment" wird für die Berechnung der dem Staat zu entrichtenden Garantieprovision benutzt; der Satz der Garantieprovision wird für jedes Segment festgelegt. Dieser Begriff kann anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht werden. Die "Umwelt", das heißt die Haftung für Umweltschäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, bildet ein Segment, weil es sich um eine Untergruppe des Haftungsrisikos handelt, die in Bezug auf einen Schadenstyp bestimmt wird. Für den Fall, dass Versicherungen der Haftung im Kernenergiebereich eine Ausschlussklausel für Erdbebenkatastrophen enthalten sollten (was zurzeit nicht der Fall ist), können "Erdbeben" ebenso ein Segment bilden, weil es sich um eine Untergruppe des Haftungsrisikos handelt, die in Bezug auf einen Schadenstyp bestimmt wird. Der "Verlust über 100 Millionen Euro hinaus", sollte in einer Versicherungspolice der Deckungsumfang auf solche Weise bestimmt werden, bildet dagegen kein Segment, weil es sich um eine Untergruppe des Haftungsrisikos handelt, die in Bezug auf einen Deckungsgrad bestimmt wird.
Der Begriff "Jahreszeitraum" wird benutzt, um sich dem üblichen Zeitraum der Neuverhandlung von Versicherungspolicen anzugleichen, die generell für eine Dauer ausgestellt werden, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Angenommen, das gemäß Artikel 55 Absatz 2 festgelegte Datum des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2018, ist der im Erlassentwurf erwähnte erste Jahreszeitraum das Jahr 2018.
Die Begriffsbestimmungen "Satz der Garantieprovision", "sequestrierte Mittel" und "Satz der Provision nach Unfall" werden weiter unten in den Kommentaren zu den Artikeln 21 und 29 näher erläutert.
Der Versicherungsausschuss bemerkt in seiner Stellungnahme, dass der Begriff "commission" (Provision) in der französischen Fassung des Erlassentwurfs nicht passend ist aufgrund der anderen Bedeutung, die dieser Begriff im Versicherungswesen hat. Die durch den Erlassentwurf eingerichtete Staatsgarantie ist jedoch keine Versicherung; es handelt sich vielmehr um eine finanzielle Sicherheit. Der Begriff "commission de garantie" (Garantieprovision) ist in diesem Zusammenhang durchaus gebräuchlich. Gleiches gilt für den Begriff "waarborgprovisie" in der niederländischen Fassung des Erlassentwurfs.
Art. 3 Es steht Inhabern frei, dem ihnen vom Staat zur Verfügung gestellten Garantieprogramm beizutreten. Sie nehmen an dem Programm nur auf Antrag ihrerseits teil. Ein Inhaber, der anderweitig über eine Versicherungsdeckung für die Gesamtheit seines Haftungsrisikos verfügt, ist in keinerlei Weise zum Beitritt verpflichtet.
In Artikel 3 ist daher ein Verfahren vorgesehen, das mit einem Antrag des beitrittswilligen Inhabers beginnt; anschließend prüft der Minister der Wirtschaft die Zulässigkeit des Antrags, bevor der Minister der Finanzen die Akte untersucht und gegebenenfalls eine Beitrittsurkunde ausgestellt wird, die eine vertragliche Bindung zwischen dem antragstellenden Inhaber und dem Staat, der vom Minister der Finanzen vertreten wird, darstellt. Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den beiden Ministern ist durch Artikel 10/1 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 vorgesehen.
Die Ausstellung einer Beitrittsurkunde ist angezeigt, weil sie die Festlegung der für einen Inhaber spezifischen Sonderbedingungen ermöglicht; weiter verpflichtet sich der Inhaber in dieser Urkunde, allen Verpflichtungen aus dem Garantieprogramm nachzukommen und an erster Stelle die dem Staat geschuldete Gebühr zu entrichten.
Insbesondere wird in der Beitrittsurkunde die betreffende Kernanlage bestimmt, das Datum des Inkrafttretens des Programms für den betreffenden Inhaber angegeben und werden entsprechende Erklärungen des Inhabers in Bezug auf die Marktbefragungsschritte, die er vor Beantragung der Staatsgarantie unternommen hat, aufgenommen. Im Sonderfall der Kernkraftwerke Tihange 1, Doel 1 und Doel 2 enthält die Beitrittsurkunde ebenfalls eine Bestätigung des Inhabers und gegebenenfalls der Aktionäre des Kernkraftwerks, dass die durch das Garantieprogramm vorgesehene Gebühr mit den Verpflichtungen vereinbar ist, die der Staat ihnen gegenüber in den Artikeln 4/1 § 4 und 4/2 § 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung und den betreffenden Abkommen eingegangen ist. Zur Erinnerung: In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die durch das Gesetz vom 31. Januar 2003 festgelegten Gebühren andere Abgaben zugunsten des Staates in Zusammenhang mit Eigentum oder Betrieb dieser Kernkraftwerke ausschließen.
Idealerweise werden Inhaber, die befürchten, auf dem Markt keine vollständige Versicherungsdeckung für ihre durch das Protokoll vom 12.
Februar 2004 verstärkte Haftpflicht erhalten zu können, dem Inkrafttreten dieses Protokolls vorgreifen und vorher ihren Beitritt zum Garantieprogramm beantragen, um dem Protokoll bei effektivem Inkrafttreten zu entsprechen. Versäumt ein Inhaber es jedoch, zu gegebener Zeit seinen Beitritt zu beantragen, und verfügt er eine Zeit lang nicht über die erforderlichen Versicherungsdeckungen, kann der Minister seinen späteren Beitritt von der Zahlung einer Ausgleichsprovision für diesen Säumigkeitszeitraum abhängig machen.
Während dieses Zeitraums galt für den betreffenden Inhaber in der Tat eine Staatsgarantie, die sich unmittelbar aus Artikel 10(c) des Pariser Übereinkommens und Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 ergibt, was einen Ausgleich rechtfertigt. Die Ausgleichsprovision kann unter Berücksichtigung relevanter Erhöhungsfaktoren berechnet werden, und insbesondere des in Artikel 27 für Verstöße gegen Deckungsverpflichtungen vorgesehenen Erhöhungsfaktors; ein fehlender Beitritt zu dem Garantieprogramm wird einem solchen Verstoß gleichgesetzt.
Es sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 mehrere Kernanlagen, die sich auf demselben Gelände befinden, als eine Kernanlage angesehen werden.
In Sonderbestimmungen in der Beitrittsurkunde dürfen Inhabern selbstverständlich keine Vorteile gewährt werden, die von den allgemeinen Bestimmungen des Programms abweichen und eine der Europäischen Kommission nicht unterbreitete staatliche Beihilfe darstellen könnten.
Art. 4 Artikel 4 bildet die Grundlage der Verpflichtungen des Staates als Garant. Die Formulierung von § 1 ist von der Formulierung von Artikel 10(c) des Pariser Übereinkommens abgeleitet. Mit § 2 wird bezweckt, die Verpflichtungen des Staates auf ein striktes Mindestmaß zu beschränken, das nicht über die in Anwendung des Pariser Übereinkommens für den Staat geltenden Vorschriften hinausgeht.
Die in § 1 erwähnte Haftungsgrenze betrifft die Hauptsumme der zu vergütenden Schäden. Gemäß Artikel 7(h) des Pariser Übereinkommens sind Zinsen und Kosten vom haftenden Inhaber zusätzlich zu zahlen. Die Staatsgarantie erstreckt sich daher auch auf Zinsen und Kosten, die auf eine auf dem Markt nicht versicherte Hauptsumme geschuldet werden, zusätzlich zu der Hauptsumme, in deren Verhältnis Anspruch auf die Staatsgarantie erhoben werden kann.
Die Situation des Staates ist in dieser Hinsicht vergleichbar mit der Lage der Versicherer, die aufgrund des Artikels 146 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Zinsen auf die als Hauptsumme zu entrichtende Entschädigung und Kosten selbst über die Grenzen der Versicherungsdeckung hinaus zahlen müssen. In § 2 Absatz 4 wird festgelegt, dass, wenn bestimmte in Anwendung des Gesetzes vom 22. Juli 1985 rechtsgültig vom Staat getroffene Maßnahmen eine Verringerung der Haftung der Inhaber zur Folge haben, diese Maßnahmen indirekt auch eine Verringerung der Verpflichtungen des Staates als Garant bewirken.
Art. 5 In Artikel 5 wird bestätigt, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen Inhabern und Staat nicht als Versicherungsvertrag angesehen werden können. Das Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen ist daher nicht auf diese Beziehungen anwendbar.
Art. 6 Mit Artikel 6 wird ebenfalls bezweckt, die Verpflichtungen des Staates auf ein striktes Mindestmaß zu beschränken. Die Staatsgarantie kommt nur Geschädigten, die einen nuklearen Schaden erlitten haben, zugute.
Ist ein Geschädigter beispielsweise bereits von seinem eigenen Versicherer über eine Krankenhausversicherung oder eine Versicherung "Garantiertes Einkommen" entschädigt worden, kann dieser Versicherer sich nicht durch Surrogation gegen den Staat wenden; gegebenenfalls kann er sich wohl gegen den haftenden Inhaber wenden. Dadurch wird der subsidiäre Charakter des Garantieprogramms verstärkt.
In Absatz 3 wird unterstrichen, dass niemand sich auf irgendein Recht an der Staatsgarantie berufen kann, solange kein nukleares Ereignis eingetreten ist. Dies heißt insbesondere, dass Geschädigte keinerlei Recht aus dem Garantieprogramm geltend machen können, wenn vor Eintritt eines Ereignisses der Garantie ein Ende gesetzt worden ist.
Art. 7 Der Staat richtet zugunsten der Inhaber ein Garantieprogramm ein, und kein Versicherungsprogramm. In Artikel 7 ist daher vorgesehen, dass vom Staat aufgrund des Programms vorgenommene Entschädigungszahlungen ihm vom haftenden Inhaber erstattet werden müssen.
Die Erstattungsverpflichtung, die dem Inhaber obliegt, hat eine doppelte Grundlage: zum einen durch Surrogation aufgrund des Absatzes 1, zum anderen eine vertragliche Grundlage aufgrund des Absatzes 2 und der Beitrittsurkunden. Das Bestehen einer vertraglichen Grundlage vereinfacht für den Staat unter den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Umständen die Geltendmachung seines Regressanspruchs.
Art. 8 Dieser Artikel betrifft die Zinsen auf Erstattungszahlungen, die dem Staat zu entrichten sind.
Art. 9 Dieser Artikel betrifft das Fälligkeitsdatum von Erstattungszahlungen, die dem Staat zu entrichten sind.
Art. 10 Nukleare Risiken kennzeichnen sich dadurch, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein nukleares Ereignis eintritt, sehr gering ist, dass die Folgen eines solchen Ereignisses aber sehr weitreichend und nur schwer mit Genauigkeit messbar sein können. Fukushima ist hierfür ein tragisches Beispiel.
In einer solchen Situation ist es schier unmöglich, die Entschädigung zugunsten Geschädigter davon abhängig zu machen, dass ein Geschädigter Bestehen und Höhe des Schadens wie auch den kausalen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem von ihm erlittenen Schaden vor Gericht nachweist. Die Anzahl Geschädigter kann viel zu hoch sein, um eine wirksame Verwaltung der Entschädigungen durch die Gerichte zu ermöglichen. Zudem bestehen die Gesundheitsbeeinträchtigungen von Geschädigten, die einer exzessiven Dosis nuklearer Strahlungen ausgesetzt worden sind, oft in einer Erhöhung des statistischen Krebsrisikos der Opferpopulation; für jeden individuellen Geschädigten besteht der Schaden in diesem Fall in einer "verlorenen Chance" im juristischen Sinne und ist daher besonders schwer zu bewerten. In einem solchen Kontext muss die Verwaltung der Entschädigungsanträge notwendigerweise auf pragmatische und gerechte Weise erfolgen.
Der Gesetzgeber ist sich dieses Kontextes sehr bewusst; dies erklärt, warum Ihnen in Artikel 30 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 die Möglichkeit geboten wird, "ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Schlichtung fest(zu)legen, das in jedem Fall einer Verhandlung vor Gericht vorausgehen muss".
Mit Artikel 10 soll ein haftender Inhaber daran gehindert werden, das Nichtvorhandensein eines Gerichtsverfahrens, das den Geschädigten Rechte zuerkannt hat, oder die Tatsache, dass Entschädigungen aufgrund pragmatischer und gerechter Kriterien festgelegt worden sind, die ein Gericht nicht notwendigerweise anerkannt hätte, als Vorwand zu nehmen, um dem Staat die Erstattung von Entschädigungen zu verweigern, die dieser aufgrund des Garantieprogramms Geschädigten gezahlt hat.
Absatz 3 ist die Anwendung von Artikel 28 § 2 des Gesetzes vom 22.
Juli 1985.
Art. 11 Mit Artikel 11 wird bestätigt, dass das Garantieprogramm die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 festgelegte Begrenzung der Haftung der Inhaber nicht beeinträchtigt. Der Staat kann von einem Inhaber keine Erstattung fordern, die dessen Haftungsgrenze übersteigt.
Der Höchstbetrag bezieht sich auf die als Hauptsumme gezahlten Entschädigungen. Vom Staat getragene Zinsen und Kosten sind über diesen Höchstbetrag hinaus rückforderbar.
Art. 12 Der Staat muss über alle Informationen verfügen können, die für die Schadenregulierung und eine gute Kenntnis der von ihm getragenen Risiken erforderlich sind. Dies wird mit Artikel 12 bezweckt.
Art. 13 Die Organisierung der Schadenregulierung hängt sowieso von der Art des Schadensfalls und dem Umfang seiner Folgen ab. In Artikel 13 werden dem Minister der Finanzen die zu diesem Zweck erforderlichen Befugnisse übertragen und wird insbesondere die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Privatversicherern, die dasselbe Ereignis decken, vorgesehen.
Art. 14 Tritt ein Ereignis ein, sind Umfang der Folgen und Gesamtkosten der zu vergütenden Schäden meist nicht sofort bekannt. Die diesbezügliche Unsicherheit kann über einen sehr langen Zeitraum fortbestehen, der sogar über die Verjährungsfrist von dreißig Jahren hinausgehen kann.
Sowohl Staat als auch Versicherer müssen jedoch jederzeit über eine möglichst zuverlässige Schätzung der finanziellen Folgen des Schadenfalls verfügen. Der Staat benötigt diese Schätzung zur Berechnung der "Provision nach Unfall", die der Inhaber zu entrichten hat (siehe weiter unten Kommentar zu Artikel 29), und um zu ermitteln, inwieweit der verfügbare Saldo der Versicherungspolicen des Inhabers zu einem Versicherungsdefizit führt; die Versicherer benötigen diese Schätzung ihrerseits, um die Höhe ihrer eigenen Provisionen festzulegen. Der so geschätzte Betrag gilt als PML (Probable Maximum Loss).
Solche Schätzungen gehören zum Metier der Versicherer, die über die diesbezüglich erforderliche Fachkunde und Erfahrung verfügen. Daher wird in Artikel 14 vorgesehen, dass der Staat in der Regel die von den Versicherern gemachten Schätzungen übernimmt. In Absatz 2 wird die Möglichkeit für den Minister vorgesehen, im Bedarfsfall von diesen Schätzungen abzuweichen.
Art. 15 Mit Artikel 15 werden Inhaber daran gehindert, mit Versicherern Vergleiche zu schließen, wenn ein solches Geschäft direkt oder indirekt die Belastung des Staates infolge der gewährten Garantie erhöhen könnte.
Art. 16 Wie weiter oben angegeben ist die Subsidiarität der Beteiligung des Staates unter Berücksichtigung der Rolle des Marktes das Grundprinzip des Garantieprogramms. Inhaber müssen an erster Stelle ihre Haftung weitestmöglich von Privatversicherern decken lassen. Dieses Prinzip wird in Artikel 16 dargelegt.
Art. 17 In Artikel 17 wird der Verpflichtung der Inhaber, sich für ihre Deckung an den Markt zu wenden, Grenzen gesetzt; sie brauchen Versicherungspolicen, die ihnen zu einem unangemessenen Preis angeboten werden, nicht abzuschließen. Es gilt nämlich zu vermeiden, dass das Garantieprogramm unerwünschte Folgen nach sich zieht und Versicherer dazu verleitet, überhöhte Prämien zu verlangen; dies könnte der Fall sein, wenn Versicherer in der Gewissheit verkehren, dass Inhaber so oder so ihre Einwilligung zu den ihnen gemachten Vorschlägen geben müssen.
Der Minister hat das letzte Wort, wenn es darum geht zu bestimmen, ob ein Preis unangemessen ist. Um eben diese unerwünschten Folgen zu vermeiden, wird im Königlichen Erlass diesbezüglich keine objektiv messbare Grenze festgelegt; der Minister wird seine Ermessensbefugnis unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ausüben.
Art. 18 In diesem Artikel wird die allgemeine Verpflichtung der Inhaber, ihre Deckung maximal über den Markt abzuwickeln, konkret dargelegt.
Art. 19 Durch Artikel 19 wird Inhabern regelmäßige Berichterstattung an den Minister über die von ihnen unternommenen Marktbefragungsschritte auferlegt. Wenn die Marktbefragung nicht zum erhofften Ergebnis führt, das heißt wenn ein Versicherungsdefizit bestehen bleibt, muss der betreffende Inhaber dem Minister einen sogenannten Karenzbericht übermitteln. Angesichts der Wichtigkeit eines solchen Berichts und damit eine eventuelle strafrechtliche Haftung, die aus Falscherklärungen in Bezug auf die vom Inhaber unternommenen Marktbefragungsschritte hervorgehen könnte, der richtigen Ebene angelastet werden kann, ist vorgesehen, dass der Karenzbericht von zwei Verwaltern des Inhabers (oder von zwei Personen, die eine gleichwertige Funktion ausüben, sollte der Inhaber nicht in der Form einer Aktiengesellschaft errichtet worden sein) unterzeichnet werden muss.
Art. 20 Mit diesem Artikel wird dem Minister ein Recht auf Zugang zu nützlichen Informationen zuerkannt.
Art. 21 Die Staatsgarantie wird Inhabern gegen Zahlung einer Gebühr gewährt.
Dies wird durch Artikel 10/1 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 auferlegt, in dem die "Zahlung einer Entschädigung zur Deckung dieser Risiken" verlangt wird. Es ist gerade die Höhe dieser Gebühr, die dem Beschluss der Europäischen Kommission, dem zufolge das Garantieprogramm keine staatliche Beihilfe ist, an erster Stelle zugrunde liegt.
Wie weiter oben angegeben ist die Gebühr auf einen höheren Betrag als den Marktpreis festgelegt. Dies bildet einen Anreiz für Inhaber, ihre Risiken prioritär auf dem Markt decken zu lassen.
Die dem Staat zu entrichtende Gebühr setzt sich aus drei Komponenten zusammen: die Garantieprovision an sich, die sogenannte "Provision nach Unfall" und die Kostenerstattung. Artikel 21 betrifft die erste dieser Komponenten.
Die Garantieprovision wird Segment für Segment berechnet und ist nur für Segmente mit Versicherungsdefizit zu entrichten. Gelingt es einem Inhaber, seine Haftung in einem bestimmten Segment vollständig vom Markt decken zu lassen, muss er dem Staat für dieses Segment keinerlei Garantieprovision entrichten. Sind seine Risiken dagegen nicht vollständig vom Markt gedeckt, muss er dem Staat eine Provision entrichten, die auf der Grundlage der Höhe des Versicherungsdefizits in diesem Segment berechnet wird, das heißt des nicht vom Markt gedeckten Teils des Höchstbetrags seiner Haftung; der bei der Berechnung angewandte Satz ist in Anlage 1 zum Erlassentwurf (Provisionstabelle) festgelegt.
Die Provisionstabelle ist auf der Grundlage der von Versicherern auf dem Markt für das Jahr 2017 verlangten Prämien berechnet worden.
Zurzeit können bei bestimmten Inhabern zwei Segmente ein Versicherungsdefizit aufweisen: das Segment Umweltschäden und das Segment der Forderungen, die mehr als zehn Jahre nach dem Ereignis gestellt werden (das heißt in den Grenzen der neuen dreißigjährigen Verjährung, aber außerhalb der früheren zehnjährigen Verjährung). Auf dem Markt werden Privatversicherungen für jedes dieser beiden Segmente angeboten, aber nicht immer für den vom betreffenden Inhaber zu deckenden Gesamtbetrag. Das Bestehen eines Versicherungsangebots in jedem Segment reicht jedoch aus, um die Höhe der Versicherungsprämie im Vergleich zu dem im betreffenden Segment gedeckten Betrag zu messen. Dieser Prozentsatz wird anschließend um einen Aufschlag von 15 Prozent erhöht; so erhält man den in der Provisionstabelle angegebenen Satz.
Die Prämien, die für die weiter oben erwähnte Berechnung benutzt werden, werden "Steuern einbegriffen" gemessen, das heißt, dass sie die Steuer auf Versicherungsprämien in Höhe von 9,25 Prozent enthalten. Da die vom Staat gewährte Garantie kein Versicherungsvertrag ist, wird diese Steuer nicht auf die Garantieprovision geschuldet; es liegt also keine Doppelbesteuerung vor.
Einer der auf dem Markt der Nuklearrisiken tätigen Versicherer ist eine Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit. Die von dieser Vereinigung versicherten Mitglieder zahlen die eigentlichen Prämien; darüber hinaus müssen sie Vereinigungskapital beisteuern und späteren Aufforderungen zur Kapitaleinbringung nachkommen, sollte der Umfang der Schäden dies erforderlich machen. Für die Ausarbeitung der Provisionstabelle ist daher davon ausgegangen worden, dass der Preis einer Versicherung bei dieser Vereinigung die eigentliche Prämie, die Kosten des eingebrachten Kapitals (veranschlagt auf 8 Prozent jährlich) und Mittelbindungskosten für eventuelle spätere Aufforderungen zur Kapitaleinbringung (veranschlagt auf 0,5 Prozent jährlich) einschließt. Diese Messung der Kapital- und Mittelbindungskosten ist eine Komponente der sogenannten "Originalmethodik" nach Artikel 25. Gegebenenfalls muss sie jedes Mal angewandt werden, wenn die Originalmethodik auf andere Situationen angewandt werden soll, in denen Inhaber bei einem Versicherer Kapital einbringen müssen oder die Möglichkeit einer späteren Aufforderung zur Kapitaleinbringung besteht.
Die Marktanalyse zeigt auf, dass der Preis von Versicherungspolicen für Kernanlagen zur Stromerzeugung bedeutend höher ist als für andere Arten von Kernanlagen. In der Provisionstabelle sind für diese beiden Kategorien von Anlagen daher unterschiedliche Sätze vorgesehen.
Die Marge von 15 Prozent, die dem Preis der Versicherungspolicen hinzugefügt wird, führt dazu, dass die staatliche Garantie teurer als Privatversicherungen ist, eine bewusste Zielsetzung des Erlassentwurfs. Zwei weitere Begebenheiten verstärken diesen Preisunterschied noch. Zunächst bietet der Staat nur eine Garantie an, keine Versicherung; im Schadensfall sind Geschädigte durch diese Garantie geschützt - sie sind sicher, entschädigt zu werden, selbst wenn der haftende Inhaber säumig ist -, der Inhaber ist es jedoch nicht, weil er dem Staat ja den Geschädigten gezahlte Entschädigungen erstatten muss; von Versicherern gezahlte Entschädigungen bleiben dagegen zu Lasten der Versicherer. Weiter wird in der Provisionstabelle die Tatsache nicht berücksichtigt, dass der Staat im Prinzip nur zweitrangig nach den Versicherern auftritt und dass eine zweitrangige Deckung normalerweise billiger ist als eine erstrangige Deckung.
Mit dem letzten Unterabsatz der Begriffsbestimmung "Satz der Garantieprovision" in Artikel 2 § 1 Nr. 18 wird bezweckt zu vermeiden, dass besondere Umstände in Bezug auf einen bestimmten Inhaber - beispielsweise ein Unfallrisiko, das höher als der Durchschnitt liegt - dazu führen würden, dass dieser Inhaber die staatliche Garantie nicht ausreichend vergüten würde. Die Provisionstabelle ist nämlich für alle Inhaber einheitlich ohne individuelle Differenzierung erstellt worden. Daher wird vorgesehen, dass der Preis der staatlichen Garantie immer zumindest 7,5 Prozent über dem Preis der Versicherungen liegen muss, die ein Inhaber auf dem Markt zahlt. Liegt der Preisunterschied, der sich aus der Anwendung der Provisionstabelle ergeben würde, unter 7,5 Prozent, so dient nicht mehr die Provisionstabelle als Grundlage für die Berechnung der vom betreffenden Inhaber zu entrichtenden Provision, sondern die Prämien, die dieser Inhaber auf dem Markt zahlt, und der Aufschlag von 15 Prozent wird diesen Prämien hinzugerechnet.
Der wie weiter oben erwähnt berechnete Satz der Garantieprovision kann anschließend Gegenstand verschiedener Erhöhungen sein gemäß den Artikeln 22, 24 und 27: Der Satz wird um 15 Prozent erhöht, wenn die staatliche Garantie nicht letztrangig ist, (generell) verdoppelt, wenn die Deckung des Inhabers unter 20 Prozent seiner Haftungsgrenze liegt, und mit zweieinhalb multipliziert, wenn der Inhaber keine Deckung hat, die er abzuschließen verpflichtet ist. Diese Erhöhungen werden weiter unten in den Kommentaren zu den betreffenden Artikeln näher erläutert.
Sind mehrere Erhöhungsfaktoren anwendbar, werden die verschiedenen Faktoren miteinander multipliziert.
Art. 22 Das Subsidiaritätsprinzip des Garantieprogramms im Vergleich zu der Rolle des Privatversicherungsmarktes, dessen Bedeutung weiter oben bereits angeschnitten worden ist, setzt insbesondere voraus, dass der Staat nach den Versicherern nur letztrangig auftritt. Schäden infolge eines nuklearen Ereignisses müssten prioritär von den Versicherungen gedeckt werden im Verhältnis zu dem von ihnen vorgesehenen Deckungsbetrag. Nur wenn der Schadensbetrag den Betrag der Versicherungsdeckung übersteigt, müsste der Staat sich im Verhältnis zu den Schadenexzedenten beteiligen und eine Garantie für den haftenden Inhaber leisten, wenn dieser säumig ist.
Das reibungslose Funktionieren dieses Mechanismus hängt vollständig von den Modalitäten der Versicherungspolicen ab. Wenn diese Modalitäten keine Deckung ersten Ranges durch die Versicherer beinhalten, kann ihnen durch vorliegenden Erlass nichts anderes auferlegt werden: Versicherer sind nur durch die Klauseln der Policen gebunden, die sie abgeschlossen haben. Deswegen ist in Artikel 22 vorgesehen, dass der Satz der Garantieprovision, der in der Provisionstabelle vermerkt ist, um 15 Prozent erhöht wird, wenn die staatliche Verpflichtung nicht letztrangig ist. Dieser Aufschlag dient zuallererst dazu, Inhaber dazu anzuspornen, mit ihren Versicherern Versicherungspolicen zu verhandeln, die Rang einnehmen vor dem Staat.
Auch soll der Staat auf diese Weise für das von ihm getragene erhöhte Risiko im Vergleich zu einem letztrangigen Risiko vergütet werden.
Die drei Hypothesen in Artikel 22 entsprechen drei Arten Situationen, in denen die Rängehierarchie nicht so funktioniert wie erwünscht.
Nummer 1 betrifft den einfachen Fall, wo ausdrückliche Klauseln in der oder den Versicherungspolicen dazu führen, dass sie nicht erstrangig sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein der allgemeinen Haftungsgrenze von 1,2 Milliarden Euro unterliegender Inhaber durch zwei verschiedene Pools gedeckt ist, wobei der erste 75 Prozent der Schäden und der zweite 25 Prozent deckt (dies ist der sogenannte Quotenmechanismus oder "quota share"), die Deckung des ersten für ein bestimmtes Segment jedoch auf 800 Millionen Euro begrenzt ist und der zweite dagegen die gesetzliche Grenze von 1,2 Milliarden Euro erreicht. Das vom Staat garantierte Versicherungsdefizit beträgt in diesem Fall 300 Millionen Euro, das heißt 75 Prozent des Betrags, der die vom ersten Pool auferlegte Grenze von 800 Millionen Euro übersteigt. Gleichzeitig beläuft sich die von den Versicherern gelieferte Gesamtdeckung auf 900 Millionen Euro, nämlich 75 Prozent von 800 Millionen Euro plus 25 Prozent von 1,2 Milliarden Euro. Damit die Verpflichtung des Staates letztrangig wäre, müsste die Beteiligung des Staates erst einsetzen, wenn der Schadensbetrag infolge eines nuklearen Ereignisses 900 Millionen Euro übersteigen würde. Dem ist jedoch nicht so. Die ersten 800 Millionen Euro sind tatsächlich erstrangig von den Versicherern gedeckt im Verhältnis von 75 Prozent für den ersten Pool und 25 Prozent für den zweiten. Über 800 Millionen Euro hinaus ist dies jedoch nicht mehr der Fall: Der erste Pool beteiligt sich nicht mehr und jeder Euro an Schadenexzedenten wird vom zweiten Pool nur in Höhe von 25 Cent gedeckt. Beläuft sich der Gesamtschaden auf 900 Millionen Euro, beträgt die Beteiligung des Staates bereits 75 Millionen Euro.
Nummer 2 betrifft den Fall, wo die kombinierte Wirkung verschiedener Policen dazu führt, dass die staatliche Garantie nicht unbedingt letztrangig ist. Dazu kann folgendes Beispiel angeführt werden. Zwei Pools decken eine Quote von 75 Prozent beziehungsweise 25 Prozent im Schadensfall im Verhältnis zu einer Gesamthöchstgrenze von 1,2 Milliarden Euro; der erste Pool schließt jedoch das Segment "Zeitraum 10-30 Jahre" aus seiner Deckung aus und der zweite Pool nimmt eine Deckung von 100 Prozent in diesem Segment an, wobei seine Höchstdeckungsgrenze jedoch auf 300 Millionen Euro festgelegt bleibt, das heißt 25 Prozent von 1,2 Milliarden Euro. Das Versicherungsdefizit beläuft sich auf 900 Millionen Euro im Segment "Zeitraum 10-30 Jahre"; in den anderen Segmenten liegt kein Defizit vor. Nehmen wir einen Schadensfall von 1,2 Milliarden Euro an, wovon 200 Millionen dem Segment "Zeitraum 10-30 Jahre" zuzuordnen ist und eine Milliarde Euro den anderen Segmenten. Wäre die Verpflichtung des Staates tatsächlich letztrangig, bräuchte der Staat nicht einzugreifen, da der Schaden die Versicherungsgrenze nicht übersteigt. Dem ist jedoch auch hier nicht so. Die Entschädigung von einer Milliarde Euro während der ersten zehn Jahre wird von beiden Pools im Verhältnis 75/25 getragen werden; der erste Pool wird 750 Millionen Euro zahlen, der zweite 250 Millionen Euro. Es verbleibt daher nur mehr ein Saldo von 50 Millionen Euro auf der Police des zweiten Pools, um 200 Millionen Euro zu decken, die nach zehn Jahren im Segment "Zeitraum 10-30 Jahre" gefordert werden, und der Staat wird für 150 Millionen Euro eingreifen müssen.
Nummer 3 schließlich betrifft den Fall, wo mehrere Versicherungen bereits untereinander eine Rängehierarchie vorgesehen haben. Damit der Staat tatsächlich letztrangig ist, darf natürlich keine Lücke zwischen den verschiedenen Rängen bestehen: Greift ein zweitrangiger Versicherer, der eine sogenannte Schadenexzedenten-Deckung (excess loss) gewährleistet, nur oberhalb einer bestimmten Grenze ein, müssen die erstrangigen Versicherer den gesamten Schaden bis zu dieser Grenze decken.
Der Staatsrat und der Versicherungsausschuss stellen sich Fragen zu der Hypothese, in der ein Quotenmechanismus (quota share) zu einem Versicherungsdefizit führt. Der Staatsrat gibt ebenfalls zu bemerken, dass, da die Gesamthaftung eines Inhabers sowieso auf 1,2 Milliarden Euro begrenzt ist, jeder "Quota-Share"-Verlust auch zu einer Form von Schadenexzedenten (exzess loss) führt, und regt an, im Text diese Situation näher zu beschreiben. Wir bestätigen jedoch, dass diese Hypothese sehr wohl durch Artikel 22 gedeckt ist. Wenn diese beiden "Quota-Share"-Pools 60 beziehungsweise 30 Prozent des Schadens bis zu einer Gesamtgrenze von 1,2 Milliarden Euro für alle Segmente decken, bleibt ein Versicherungsdefizit von 10 Prozent oder 120 Millionen Euro für alle Segmente bestehen. Da der Staat in diesem Fall ein erstrangiges Risiko in Höhe von 10 Prozent des Schadens ab dem ersten Euro trägt, kommt der in Artikel 22 vorgesehene Faktor 1,15 zur Anwendung.
Art. 23 Die Provisionstabelle ist auf der Grundlage der Marktpreisangaben für das Jahr 2017 berechnet worden. In Artikel 23 ist ein progressiver Anpassungsmechanismus vorgesehen je nach der Preisentwicklung auf dem Markt der Versicherung der Haftungsrisiken im Kernenergiebereich; oder mit anderen Worten ein Indexierungsmechanismus.
Um die Sache nicht unnötig kompliziert zu machen, ist vorgesehen, dass die Indexierung nicht notwendigerweise jedes Jahr angewandt wird, sondern nur, wenn die Preisentwicklung es zu rechtfertigen scheint.
Die fraglichen Beträge, das heißt die Variation der Provisionen infolge einer Indexierung, können nämlich ziemlich niedrig sein und die Kosten eines komplexen Verfahrens der Messung der Preisentwicklung nicht rechtfertigen. Der Minister wird also jedes Jahr eine erste richtungweisende Analyse durchführen auf der Grundlage der Marktdaten, die die Inhaber ihm übermitteln. Nur wenn diese erste Analyse erahnen lässt, dass die Preisentwicklung höher oder niedriger als 7,5 Prozent ist, wird das Indexierungsverfahren gestartet.
Dieses Verfahren besteht aus zwei Phasen. In einer ersten Phase schlägt der Minister den Inhabern einen neuen Index vor, den er auf der Grundlage der in seinem Besitz befindlichen Informationen ausarbeitet. Erklärt die Mehrheit der Inhaber sich mit diesem Vorschlag einverstanden, wird der vorgeschlagene Index angewandt und das Verfahren ist beendet. Anderenfalls wird ein Marktexperte herangezogen, um den neuen Index festzulegen. Es kann dann vorkommen, dass der Unterschied zwischen dem alten Index und dem auf diese Weise festgelegten neuen Index unter der Mindestgrenze von 7,5 Prozent liegt, die anfänglich überschritten zu sein schien.
Im Erlassentwurf wird eine doppelte Mehrheit unter den Inhabern vorgesehen: eine einfache zahlenmäßige Mehrheit einerseits und eine gewichtete Mehrheit je nach jeweiligem Beitrag der Inhaber zu den Garantieprovisionen andererseits.
In Absatz 3 sind die für die Expertise anwendbaren Hauptregeln aufgenommen und Anlage 2 des Erlassentwurfs enthält die Leitlinien für die Marktexpertise. Dadurch wird bezweckt, das Verfahren objektiv, aber auch flexibel zu gestalten, damit es den Umständen angepasst werden kann.
Der Versicherungsausschuss bemerkt in seiner Stellungnahme, dass in den Leitlinien die Eingliederung der Entwicklung der Maklergebühren in der Indexberechnung vorgesehen ist, und stellt sich die Frage, ob Honorare der Makler ebenfalls berücksichtigt werden. Diese Honorare werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht Bestandteil der Versicherungskosten sind, sondern die Entlohnung einer den Versicherten erbrachten Beratungsdienstleistung.
Der Marktindex kann steigen oder sinken, aber darf nie unter seinen ursprünglichen Wert fallen. Diese Untergrenze lässt sich durch mehrere Gründe rechtfertigen: haushaltstechnische Gründe, vermeiden, dass vom Staat getragene Risiken unzureichend vergütet werden, und Verfolgung des Zwecks, Inhaber dazu anzuspornen, mit ihren Versicherern über Erhöhungen der Deckungsgrenzen eher als über Prämiennachlässe zu verhandeln.
Da der Indexmechanismus in erster Linie auf dem Erlassentwurf fußt, der Ihnen vorgelegt wird, und nicht auf der Beitrittsurkunde, die vertraglicher Art ist, steht er Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und des darin enthaltenen Verbots von Indexierungsformeln nicht entgegen.
Darüber hinaus handelt es sich hierbei nicht um einen Gewerbe- oder Handelspreis im Sinne von Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976, sondern um eine Entschädigung, die auf der Grundlage von Artikel 10/1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 aufgrund einer staatlichen Beteiligung im Rahmen der Ausübung der Staatsgewalt zu entrichten ist.
Art. 24 Das Garantieprogramm soll subsidiär sein im Vergleich zu der Deckung der Risiken durch den Versicherungsmarkt. Der Satz der Garantieprovision wird im Übrigen auf der Grundlage der Höhe der Versicherungsprämien im betreffenden Segment festgelegt.
Diese beiden Punkte setzen voraus, dass die für jedes Segment vom Markt angebotene Versicherungsdeckung ausreichend repräsentativ ist.
Ist dies nicht der Fall, muss eine bedeutende Erhöhung der für die staatliche Garantie zu entrichtenden Gebühr vorgesehen werden. Dies wird durch Artikel 24 bestimmt: Deckt die auf dem Markt erhaltene Garantie pro Segment weniger als 20 Prozent des Höchstbetrags, für den der Inhaber haftet, wird der Satz der Garantieprovision pro Segment auf den Satz erhöht, der in der rechten Spalte der Provisionstabelle angegeben ist; es handelt sich dabei generell um zumindest eine Verdoppelung. Für die Anwendung dieses Artikels ist es nicht relevant, ob das Deckungsdefizit auf ein unzureichendes Marktangebot oder die Tatsache zurückzuführen ist, dass ein Inhaber gegebenenfalls unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus den Kapiteln 5 oder 8 das vorhandene Angebot nicht voll ausgeschöpft hat.
Mit dieser Provisionserhöhung werden mehrere Ziele verfolgt. Sie gewährleistet, dass die vom Staat eingenommene Vergütung angemessen bleibt unter Umständen, in denen aufgrund des geringen Marktvolumens die auf dem Markt praktizierten Preise nicht unbedingt den tatsächlichen Kosten des Risikos entsprechen. Sie gleicht die Erhöhung des vom Staat getragenen Risikos aus, der ja im Prinzip nur letztrangig eingreift, dessen Risiko aber umso höher ist, als die Grenze, ab der er eingreifen muss, niedriger ist. Schließlich soll sie die Inhaber dazu bringen, wirklich alles zu tun, um für jedes Risikosegment auf dem Markt ein annehmbares Deckungsniveau zu finden.
Bei der Marktanalyse, die im Hinblick auf die Ausarbeitung des Erlassentwurfs durchgeführt worden ist, hat sich herausgestellt, dass eine einfache Verdoppelung der Garantieprovision dazu hätte führen können, dass es für einen Inhaber günstiger wäre, dem Staat eine Garantieprovision zu entrichten anstatt erforderliche Versicherungen abzuschließen, um für die betreffenden Segmente eine Deckung von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrags seiner Haftung zu erhalten. Um solche Situationen zu vermeiden, wird in den rechten Spalten der Provisionstabelle in zwei Fällen - die Segmente "Zeitraum 10-30 Jahre" und "gesamtes Haftungsrisiko" - für Kernanlagen, die keine Stromerzeugungsanlagen sind, eine Erhöhung um mehr als das Doppelte vorgesehen.
Art. 25 Die in der Provisionstabelle angegebenen Segmente sind auf der Grundlage der Lage auf dem Markt im Jahr 2017 festgelegt worden. Die einzigen zwei Unterteilungen des Haftungsrisikos, für die der Markt Inhabern zurzeit keine vollständige Deckung bietet, sind die Umwelt und der Zeitraum 10-30 Jahre.
Der Markt entwickelt sich aber weiter und es ist möglich, dass später weitere Segmente auftauchen, die nicht vollständig vom Markt gedeckt werden.
Artikel 25 betrifft das Verfahren zur Festlegung des Satzes der Garantieprovision, der auf neue Segmente angewandt wird. Wie für den in Artikel 23 kommentierten Indexierungsmechanismus handelt es sich um ein Verfahren in zwei Phasen: erst ein Vorschlag des Ministers an die Inhaber, um nach Möglichkeit das Einverständnis einer Mehrheit unter ihnen zu erzielen, und anschließend, in Ermangelung eines Einvernehmens, eine unabhängige Expertise. Wie für die Indexierungen können die betreffenden Provisionsbeträge ziemlich niedrig sein und die Kosten eines Expertiseverfahrens nicht rechtfertigen. Daher diese erste Phase, die einfach und wenig kostspielig ist. Es wird präzisiert, dass der unabhängige Experte die gleiche Methodologie anwenden muss wie diejenige, die ursprünglich für die Ausarbeitung der Provisionstabelle gedient hat, die dem vorliegenden Erlassentwurf beigefügt ist. Diese Methodologie wird weiter oben im Kommentar zu Artikel 21 zusammengefasst und ist der Europäischen Kommission im Rahmen der Untersuchung der Aspekte "staatliche Beihilfe" des Garantieprogramms vorgelegt worden.
Für jedes neue Segment müssen in Wirklichkeit vier Sätze festgelegt werden, die den vier Hypothesen entsprechen, die in den vier Spalten der Provisionstabelle aufgenommen sind. Die zwei Sätze in den beiden Spalten der rechten Seite der Tabelle sind meist das Doppelte der zwei Sätze in den beiden linken Spalten, außer wenn eine Situation wie im letzten Paragraphen des Kommentars zu Artikel 24 beschrieben einen höheren Satz rechtfertigt.
Art. 26 In diesem Artikel wird die Veröffentlichung der infolge einer Indexierung oder einer Einfügung neuer Segmente angepassten Provisionstabelle im Belgischen Staatsblatt vorgesehen.
Art. 27 Es wäre weder gerecht noch möglich, dass der Staat seine Garantie einfach verweigert, wenn ein Inhaber nicht ordnungsgemäß versichert ist: nicht gerecht, weil Geschädigte eines eventuellen nuklearen Ereignisses die Leidtragenden wären; nicht möglich, weil Artikel 10(c) des Pariser Übereinkommens es dem Staat sowieso auferlegt, in einem solchen Fall einzugreifen.
Deswegen wird in Artikel 27 für einen solchen Fall nicht ein Entzug der Garantie, sondern eine Multiplizierung mal 2,5 des Satzes der Garantieprovision vorgesehen. Mehr als um eine Strafe geht es hier um einen Anreiz, der so weit wie möglich Nichtversicherungsfälle vermeiden soll. Zum anderen gilt es, die Gebühr zugunsten des Staates dem von ihm getragenen erhöhten Risiko anzupassen; es ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Nichterfüllung der Versicherungsverpflichtungen durch einen Inhaber oft mit allgemeineren Missständen in puncto Risikovorbeugung und -verwaltung einhergeht und somit die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensfalls erhöht ist.
Die in den Kapiteln 5 und 8 vorgesehenen Verpflichtungen sind erst ab dem in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Inkrafttretungsdatum anwendbar. Darüber hinaus kommen sie auf einen Inhaber erst ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zum Garantieprogramm zur Anwendung. Die Anwendung des in Artikel 27 vorgesehenen Erhöhungsfaktors kann sich jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt als nötig erweisen. Werden Beitrittsurkunden beispielsweise im Herbst 2017 unterzeichnet und wird das Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 für den 1.
Januar 2018 erwartet, verschiebt sich dieses Inkrafttreten aber auf den 1. Januar 2019, ist es wichtig, dass die betreffenden Inhaber gemäß Kapitel 5 des Erlassentwurfs den Markt im Laufe des Jahres 2018 aktiv sondieren, damit die Staatsgarantie, die mit 1. Januar 2019 wirksam wird, auf das strikt Notwendige beschränkt bleibt. Kapitel 5 wird allerdings 2018 noch nicht in Kraft sein. In einem solchen Fall könnte in der Beitrittsurkunde vorgesehen werden, dass der Erhöhungsfaktor bereits anwendbar ist, was den gewünschten Anreizeffekt zur Folge hätte. Gleichfalls könnte in der in Artikel 3 erwähnten Ausgleichsprovision, die für den Fall vorgesehen ist, dass ein Inhaber dem Garantieprogramm zu einem späteren Zeitpunkt beitritt, und die den Zeitraum vor Wirksamwerden des Beitritts betrifft, dieser Erhöhungsfaktor berücksichtigt werden.
Art. 28 Dieser Artikel betrifft das Fälligkeitsdatum der Garantieprovisionen.
Art. 29 In Artikel 29 werden die Auswirkungen eines Schadensfalls auf zukünftige Garantieprovisionen behandelt, die der betreffende Inhaber dem Staat zu entrichten hat.
Der Staatsrat hat angeregt, den Gebrauch der Zeiten im Wortlaut des Artikels 29 anzupassen, und hat eine neue Formulierung vorgeschlagen.
Die Festlegung des PML ist jedoch evolutiv und kann nicht auf den Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses reduziert werden. Zur Verdeutlichung ist am Ende des vorliegenden Kommentars jedoch ein Beispiel hinzugefügt worden.
Wie weiter oben erwähnt können die Kosten der von einem haftenden Inhaber infolge eines Schadensfalls zu leistenden Entschädigungen über einen langen Zeitraum unsicher sein. Die nach und nach angepasste Schätzung dieser Kosten wird PML oder Probable Maximum Loss genannt; seine Berechnungsweise ist im Kommentar zu Artikel 14 dargelegt worden.
Die Verpflichtung des Staates unterscheidet sich wesentlich vor und nach einem Schadensfall. Solange kein Schadensfall eingetreten ist, ist die Verpflichtung des Staates nur eine Eventualverpflichtung und die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Anspruch genommen wird, ist sehr gering: Normalerweise wird kein nukleares Ereignis eintreten und weder Inhaber noch Staat werden Entschädigungen leisten müssen. Ist jedoch ein Schadensfall eingetreten, sind wahrscheinlich Entschädigungen in Höhe des PML zu zahlen; ihr Endbetrag wird vielleicht höher oder niedriger als der PML sein, aber der PML ist die bestmögliche verfügbare Schätzung des zu zahlenden Höchstbetrags. Hier kann nicht mehr die Rede von einer Eventualität sein, für die das Eintrittsrisiko sehr gering ist. Der haftende Inhaber wird Schadensersatz leisten müssen und der Staat ist Garant in dem Maße, wie diese Entschädigungen die Versicherungsdeckung übersteigen. Diese Situation ist in gewissem Sinne vergleichbar mit der Situation, wo der Staat eine Anleihe des Inhabers garantieren würde.
Die Folgen hieraus sind zweierlei. Zuerst muss der Staat in diesem Fall angemessen für eine Garantie vergütet werden, die mit der Garantie für eine Anleihe vergleichbar ist. Dies wird mit dem in Anlage 3 festgelegten Satz der Provision nach Unfall bezweckt. Dieser Satz hängt von der Zahlungsfähigkeit des Inhabers ab, für deren Beurteilung sein Finanzrating herangezogen wird. Die Sätze in Anlage 3 stammen aus der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl.EU, 20 Juni 2008, C 155, S. 10).
Dieser Satz wird angewandt, insofern der Staat die Zahlung von Schulden eines haftenden Inhabers hinsichtlich zu leistenden Schadensersatzes garantieren muss, das heißt insofern der PML verfügbare Beträge der Versicherungsdeckungen übersteigt;
Entschädigungen, die Geschädigten bereits gezahlt worden sind und die sowohl auf den PML als auch auf den verfügbaren Saldo der Versicherungsdeckungen angerechnet werden, werden bei der Berechnung natürlich nicht berücksichtigt. Darauf bezieht sich der Begriff "nicht gedeckter Rest-PML".
Ein Inhaber kann diese Provision nach Unfall vermeiden oder sie verringern, indem er flüssige Mittel in der Form von sequestrierten Mitteln blockiert, die ausschließlich für die Zahlung der Entschädigungen bestimmt sind. Sequestrierte Mittel führen zu einer entsprechenden Verringerung des Betrags des nicht gedeckten Rest-PMLs.
Zum Zweiten werden zum Zeitpunkt des Schadensfalls bestehende Versicherungspolicen beansprucht und diese Beteiligungen der Deckungsgrenze der Policen angerechnet werden. Tritt ein zweiter Schadensfall ein, kann es sein, dass die verbleibende Deckungsgrenze unzureichend ist. Bei der Berechnung des daraus entstehenden Versicherungsdefizits muss also die Tatsache berücksichtigt werden, dass ein Teil der Deckung bereits beansprucht wurde. Solange die Versicherungen nicht erneuert werden, das heißt bis die Versicherer die ursprüngliche Deckungsgrenze wiederhergestellt haben, muss bei der Bestimmung eines eventuellen Versicherungsdefizits der PML daher auf die verbleibende Deckungsgrenze angerechnet werden. Notwendigkeit und Umfang einer solchen Anrechnung werden auf der Grundlage der Modalitäten der Policen festgelegt: Enthalten sie einen globalen Grenzmechanismus oder eine Grenze pro Schadensfall oder handelt es sich um eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten.
Ein Beispiel zur Illustration.
Angenommen, ein Inhaber ist für die Gesamtheit seines Haftungsrisikos bis zur Deckungsgrenze von 1,2 Milliarden Euro versichert; ein nukleares Ereignis tritt ein und der PML ist auf 500 Millionen Euro festgelegt. Gemäß Artikel 29 einziger Absatz Nr. 2 müssen diese 500 Millionen Euro auf die Versicherungsdeckung des Inhabers angerechnet werden. Für den betreffenden Inhaber gilt nunmehr, dass er nur noch für 700 Millionen Euro versichert ist; daraus ergibt sich, dass ein Versicherungsdefizit in Höhe von 500 Millionen Euro vorliegt, auf das eine Garantieprovision zu entrichten ist. Dies erklärt sich dadurch, dass im Fall eines zweiten Schadensfalls mit einer Schadenshöhe von 1,2 Milliarden Euro die Versicherer sich auf eine Deckungsgrenze berufen werden können, die sich auf den Gesamtschaden aus den beiden Schadensfällen bezieht: Obwohl die zu ersetzenden Schäden auf 1,7 Milliarden Euro veranschlagt werden, beteiligen die Versicherer sich nur in Höhe von 1,2 Milliarden Euro und wird der Staat 500 Millionen Euro decken müssen. Dieses Versicherungsdefizit von 500 Millionen Euro endet bei Erneuerung der Policen, das heißt ab dem Zeitpunkt, wo die Versicherer erneut eine Deckung von 1,2 Milliarden Euro ohne Einschränkung gewährleisten, um etwaige zukünftige nukleare Ereignisse zu decken.
Art. 30 In diesem Artikel wird ein Mechanismus für Berechnung und vorläufige Zahlung der Garantieprovision festgelegt, wenn nicht alle Komponenten für ihre Berechnung zeitig verfügbar sind.
Ein solche Situation kann beispielsweise nach einem nuklearen Ereignis eintreten. Die Bestimmung eines ersten PML-Wertes gemäß Artikel 14 wird Zeit in Anspruch nehmen. Danach muss gegebenenfalls die aufgrund des Artikels 29 einziger Absatz Nr. 1 zu entrichtende Provision nach Unfall mit rückwirkender Wirkung ab dem Datum des nuklearen Ereignisses berechnet werden.
Art. 31 Der in Artikel 31 erwähnte Marktexperte ist die Person, die wenn nötig herangezogen wird, um die Indexierung der Sätze der Garantieprovision zu berechnen, die Sätze für zusätzliche Segmente festzulegen oder Garantieprovisionen für Beförderungen zu berechnen, wenn die in Artikel 31 vorgesehenen Formeln nicht ausreichen.
Dieser Experte wird im Voraus durch öffentlichen Auftrag benannt, um als "Reserve" verfügbar zu sein und schnell eingreifen zu können, sollte sich dies als erforderlich erweisen.
Art. 32 Artikel 32 betrifft einige Modalitäten in Bezug auf die Benennung des Marktexperten. Aufgrund seiner neutralen und unabhängigen Rolle in den Verfahren und der Tatsache, dass er für Staat und Inhaber verbindliche Entscheidungen treffen kann, ist vorgesehen, dass bei schwerwiegender Pflichtverletzung seinerseits sowohl der Staat als auch die Mehrheit der Inhaber seine Abberufung erwirken können.
Art. 33 Mit Artikel 33 wird das Ziel verfolgt, zuverlässige und leistungsfähige Versicherer heranzuziehen. Dies ist wichtig, um zu vermeiden, dass der Staat anstelle eines mittlerweile insolventen Versicherers Geschädigte entschädigen muss, aber auch um praktischen Schwierigkeiten beispielsweise bei der Schadenregulierung oder den Konzertierungen im Hinblick auf die Festlegung des PML zu entgehen.
Weil der Markt klein ist, sind Abweichungen von den Qualitätsanforderungen erlaubt. Manchmal ist es besser, über einen weniger leistungsfähigen Versicherer zu verfügen als über gar keinen.
Art. 34 Mit diesem Artikel werden Inhaber verpflichtet, ihre Policen auf professionelle Art und Weise zu verwalten.
Art. 35 Mit diesem Artikel werden Inhaber verpflichtet, dem Staat nützliche Informationen in Bezug auf die Versicherungen mitzuteilen.
Art. 36 Mit diesem Artikel wird ein direkter Kommunikationsweg zwischen Staat, Versicherern und Maklern eingerichtet.
Art. 37 Mit Artikel 37 werden Inhaber verpflichtet, so weit wie möglich je nach Marktkapazitäten eine vollständige Versicherungsdeckung wiederherzustellen, wenn die bestehende Deckung ganz oder teilweise durch einen Schadensfall aufgebraucht wurde.
Art. 38 Mit dem Pariser Übereinkommen wird die Haftung für nukleare Schäden, die durch ein nukleares Ereignis in einer Kernanlage verursacht werden, zu Lasten des Inhabers dieser Anlage gelegt; gleiches gilt für Unfälle mit Kernmaterial, das aus einer solchen Anlage stammt. Dabei handelt es sich um eine ausschließliche Haftung, das heißt, dass niemand anderes für die Folgen des Unfalls haftet. Die Haftung für eine Beförderung von Kernmaterialien geht also im Prinzip zu Lasten des Inhabers der Kernanlage, von der aus die Beförderung erfolgte, da das beförderte Kernmaterial aus dieser Anlage stammt. Das bedeutet auch, dass der Inhaber dieser Kernanlage die Beförderung versichern lassen muss und dass der vertragschließende Staat des Landes, in dem die Kernanlage gelegen ist, sich beteiligen muss, sollten die erforderlichen Versicherungen nicht vorhanden sein. Der Belgische Staat muss die Haftung der Inhaber belgischer Kernanlagen garantieren für Unfälle, die sich während der Beförderung von Kernmaterial aus diesen Anlagen ereignen sollten, selbst wenn der Unfall im Ausland eintritt. Er garantiert dagegen nicht die Haftung für Folgen eines Unfalls, der sich in Belgien während einer Beförderung von einem anderen Staat aus ereignen sollte; in diesem Fall liegt die Garantieverpflichtung bei diesem anderen Staat, vorausgesetzt, er ist Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens.
In Artikel 4 des Pariser Übereinkommens ist jedoch eine Abweichungsregelung vorgesehen. In dieser Bestimmung wird zunächst die Haftung für die Beförderung zwischen Inhaber der Kernanlage, von der aus die Beförderung erfolgte, und Inhaber der Zielanlage aufgeteilt, wenn die Beförderung von der einen zu der anderen Anlage erfolgt; die Haftung geht von dem einen zum anderen Inhaber über zu dem Zeitpunkt, der im Übereinkommen festgelegt ist. Des Weiteren wird den Vertragsstaaten in dieser Bestimmung die Möglichkeit geboten, unter bestimmten Bedingungen die Haftung des Inhabers der Kernanlage auf den Beförderer zu übertragen. Im Gesetz vom 22. Juli 1985 wird in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 2 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Pariser Übereinkommen wird darüber hinaus bestimmt, dass bei Übertragung der Haftung vom Inhaber auf den Beförderer dieser als Inhaber einer im betreffenden Staat gelegenen Kernanlage gilt. Die Übertragung der Haftung ändert also nichts an der Identifizierung des Staates, der als Garant aufzutreten hat; es bleibt der Herkunftsstaat, und anschließend eventuell der Zielstaat der Beförderung, unabhängig vom Ort, an dem der Unfall geschieht oder Schaden entsteht.
Mit Artikel 38 wird der Anwendungsbereich des Garantieprogramms erweitert, damit ebenfalls die Haftung der Beförderer gedeckt wird, auf die die Haftung des Inhabers einer belgischen Kernanlage übertragen worden ist. Die Garantie des Belgischen Staates kann also im Rahmen von Beförderungen sowohl für Unfälle in Belgien als auch für Unfälle im Ausland von Geschädigten beansprucht werden. Artikel 38 lässt allerdings nicht zu, dass Transitbeförderungen durch Belgien von Kernmaterial, das heißt Beförderungen aus dem und ins Ausland, durch die Staatsgarantie gedeckt werden, selbst wenn sich ein Unfall in Belgien ereignet. Ein solche Garantie wird vom Pariser Übereinkommen nicht verlangt und Artikel 10/1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 erteilt Ihnen nicht die Befugnis, sie zu gewähren.
Art. 39 Die Prämien auf dem Markt für Beförderungen sind das Resultat von Formeln mit mehreren Parametern (Beförderungsart, zurückgelegte Strecke, Art der beförderten Stoffe, Anzahl Packstücke usw.) und werden pro Beförderung bezahlt. Es ist daher vorgezogen worden, einzeln für jede Beförderung den Marktpreis zugrunde zu legen und auf dessen Grundlage einzeln für jede Beförderung eine Garantieprovision festzulegen.
In Artikel 39 des Erlassentwurfs wird daher eine Berechnungsformel vorgesehen, die ausgehend von den von den Versicherern verlangten Versicherungsprämien einzeln für jede Beförderung die zugunsten des Staates zu entrichtende Vergütung extrapoliert. In der Formel werden einzeln für jedes Segment das Versicherungsdefizit, eventuell anwendbare Erhöhungen und Grenze der Versicherungen des Inhabers berücksichtigt; jedes Segment wird durch einen Prozentsatz gewichtet, der dem relativen Preis der Versicherung für dieses Segment entspricht, der auf der Grundlage der Provisionstabelle ermittelt wird. Das Ergebnis wird um 15 Prozent erhöht als Aufschlag im Verhältnis zum Marktpreis.
Da in der Formel etwaige Erhöhungsfaktoren in den verschiedenen Segmenten bereits integriert sind, muss das Ergebnis der Formel nicht ein zweites Mal der Anwendung der Artikel 22, 24 und 27 unterzogen werden.
Art. 40 In Artikel 40 wird das Fälligkeitsdatum der Garantieprovisionen f …
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