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19 JUIN 2022. - Loi transposant la directive (UE) 2019/790 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 sur le droit d'auteur et les droits voisins dans le marché unique numérique et modifiant les directives 96/9/CE et 2001/29/CE. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juin 2022 transposant la directive (UE) 2019/790 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 sur le droit d'auteur et les droits voisins dans le marché unique numérique et modifiant les directives 96/9/CE et 2001/29/CE (Moniteur belge du 1er août 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. JUNI 2022 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG um.
Vorliegendes Gesetz setzt ebenfalls eine Bestimmung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und eine Bestimmung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums um.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum: durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke errichtetes Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum,". 2. Der Artikel wird durch Nummern 9 bis 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.Forschungsorganisation: eine Universität einschließlich ihrer Bibliotheken, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit - auch in Verbindung mit wissenschaftlicher Forschung - ist, die: a) in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestiert oder b) im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist, wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält, 10.Text und Data Mining: eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem - aber nicht ausschließlich - über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können, 11. Werke oder Leistungen, die sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befinden: Werke, Leistungen oder Vervielfältigungen, die Eigentum der betreffenden öffentlich zugänglichen Bibliothek, des betreffenden öffentlich zugänglichen Museums, des betreffenden Archivs oder der betreffenden im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung sind oder sich dauerhaft in ihrem Besitz befinden, 12.vergriffene Werke oder Leistungen: ein Werk oder eine Leistung, für das/die nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Werk oder die gesamte Leistung auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist, nachdem ein vertretbarer Aufwand betrieben wurde, um festzustellen, ob es/sie für die Öffentlichkeit erhältlich ist." KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2022, wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG."
Art. 4 - Artikel XI.167 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "veräußert" durch das Wort "abgetreten" ersetzt.2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Dauer der Abtretung" und den Wörtern "ausdrücklich bestimmt werden" die Wörter "oder der Lizenz" eingefügt.3. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "Der Erwerber des Rechts" durch die Wörter "Die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer" ersetzt.4. In § 1 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "die Abtretung von Rechten" und den Wörtern "in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten" die Wörter "oder die Erteilung einer Lizenz" eingefügt. 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Abtretung von oder die Lizenz für vermögensrechtliche Befugnisse in Bezug auf künftige Werke gilt nur für befristete Zeit und sofern die Gattung der Werke, auf die die Abtretung oder die Lizenz sich bezieht, bestimmt wurde." 6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Wenn ein Urheber Werke in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten oder lizensiert werden, sofern die Abtretung oder Lizensierung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Schöpfung des Werkes in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt. Wenn ein Urheber Werke in Ausführung einer Bestellung schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten oder lizensiert werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, das betreffende Werk für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung oder Lizensierung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.
In diesen Fällen kommen § 1 Absatz 4 bis 6 und § 2 nicht zur Anwendung."
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/1 - Urheber, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke abschließen, behalten das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung."
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/2 - Urheber, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke abschließen, erhalten von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer in angemessenerer Frist nach der entsprechenden Verwertung, regelmäßig - mindestens einmal jährlich - und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke, vor allem über die Art der Verwertung, sämtliche erzielte Einnahmen und die fällige Vergütung.
In hinreichend begründeten Fällen, in denen der Verwaltungsaufwand aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Transparenzpflicht, die der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder dem Lizenznehmer obliegt, im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werkes erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch wäre, kann die in Absatz 1 erwähnte Transparenzpflicht auf die Arten und den Umfang der Informationen beschränkt werden, deren Bereitstellung in derartigen Fällen in der betreffenden Branche nach billigem Ermessen erwartet werden kann.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Beitrag des Urhebers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks nicht erheblich ist, es sei denn, der Urheber legt dar, dass er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte nach Artikel XI.167/3 benötigt und zu diesem Zweck anfordert.
Um seine Rechte gemäß Artikel XI.167/3 auszuüben, behält sich der Urheber jedoch stets das Recht vor, die in Absatz 1 erwähnten Informationen per Einschreibesendung mit Rückschein oder auf eine durch Kollektivvereinbarung geregelte Weise anzufordern.
Hat die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer selbst einem Dritten Rechte an dem betreffenden Werk abgetreten oder lizensiert und verfügt sie/er nicht über alle Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Pflicht erforderlich sind, kann der Urheber oder sein Vertreter per Einschreibesendung mit Rückschein zusätzliche Informationen über die Verwertung seiner Werke entweder von diesem Dritten oder von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer anfordern, die/der das Ersuchen des Urhebers oder seines Vertreters an den Dritten weiterleitet. Möchte der Urheber oder sein Vertreter sein Ersuchen unmittelbar an den Dritten richten, stellt die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer dem Urheber oder seinem Vertreter Informationen über die Identität des Dritten zur Verfügung.
In den in Artikel XI.167/5 erwähnten Kollektivvereinbarungen kann bestimmt werden, ob der Urheber oder sein Vertreter sich unmittelbar an den Dritten wenden muss oder aber an die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder an den Lizenznehmer."
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/3 - Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen wie in Artikel XI.167/5 bestimmt, die einen Mechanismus vorsehen, der mit dem in vorliegendem Artikel festgelegten Mechanismus vergleichbar ist, haben Urheber oder ihre Vertreter das Recht, von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung zu verlangen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke als unverhältnismäßig niedrig erweist."
Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/4 - Die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer muss im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung diese ausschließlichen Rechte innerhalb der vereinbarten Frist verwerten.
Diese Frist darf ehrlichen Berufsgepflogenheiten nicht zuwiderlaufen, es sei denn, sie bietet dem Urheber ein höheres Schutzmaß.
Wird diese Frist in der Vereinbarung nicht festgelegt, wird sie gemäß den ehrlichen Berufsgepflogenheiten für die betreffende Art von Werken festgelegt. In den in Artikel XI.167/5 erwähnten Kollektivvereinbarungen können diese Berufsgepflogenheiten bestimmt werden.
Wenn die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer der Verwertungspflicht innerhalb der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen ohne rechtmäßige Entschuldigung nicht nachkommt, kann der Urheber abgetretene oder im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz erteilte Rechte ganz oder teilweise zurücknehmen oder die Ausschließlichkeit der Lizenz kündigen nach per Einschreibesendung mit Rückschein versendeter Inverzugsetzung, die nach Ablauf einer angemessenen oder in der Kollektivvereinbarung nach Artikel XI.167/5 vorgesehenen Frist wirkungslos geblieben ist.
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar: 1. wenn die nicht erfolgte Verwertung der Rechte vorwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, deren Behebung nach billigem Ermessen von dem Urheber erwartet werden kann, 2.wenn das Werk oder die Leistung einen Beitrag mehrerer Urheber oder ausübender Künstler umfasst und der individuelle Beitrag des Urhebers, der das Widerrufsrecht ausüben möchte, von relativer Bedeutung ist und die Beiträge und berechtigten Interessen aller Urheber und ausübenden Künstler, die von der Anwendung des Widerrufsverfahrens betroffen sind, durch die Ausübung dieses Rechts beeinträchtigt würden, 3. wenn der Urheber das Werk in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts geschaffen hat und die Schaffung des Werkes in den Anwendungsbereich des Vertrags oder Statuts fällt, 4.wenn der Urheber das Werk in Ausführung einer Bestellung geschaffen hat und derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt und soweit das betreffende Werk für diese Tätigkeit bestimmt ist, 5. wenn eine Kollektivvereinbarung wie in Artikel XI.167/5 erwähnt das Widerrufsrecht regelt.
Eine vertragliche Bestimmung, mit der von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen wird, ist nur verbindlich, wenn sie aus einer Kollektivvereinbarung wie in Artikel XI.167/5 erwähnt hervorgeht."
Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/5 - In Kollektivvereinbarungen kann unter anderem Folgendes festgelegt werden: 1. Umfang der Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, 2.Modalitäten der Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, 3. Modalitäten der Abtretungs- oder Lizenzierungsvergütung, 4.Modalitäten der in Artikel XI.167/2 erwähnten Transparenzpflicht, 5. Modalitäten der in Artikel XI.167/3 erwähnten Mechanismen zur Anpassung der Verträge, 6. in Artikel XI.167/4 erwähntes Widerrufsrecht, 7. alternative Streitbeilegungsverfahren. In Kollektivvereinbarungen wird immer ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen jeder der Parteien angestrebt.
Der König kann unter Bedingungen und gemäß Verfahren, die Er bestimmt, Kollektivvereinbarungen für Rechtsinhaber und Nutzer der gleichen Kategorie wie diejenigen, die die betreffenden Vereinbarungen abgeschlossen haben, für allgemein verbindlich erklären. In diesem Fall überprüft Er, ob die Parteien der Vereinbarung paritätisch vertreten waren und ob die Vereinbarung nicht gegen geltende Vorschriften verstößt. Stellt der König fest, dass die Vereinbarung diese Bedingungen nicht erfüllt, setzt Er die Parteien der Kollektivvereinbarung von den Gründen für diese Entscheidung in Kenntnis."
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/6 - Die Artikel XI.167 bis XI.167/5 sind verbindlich."
Art. 11 - In Artikel XI.183 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden wird, wird § 2 aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel XI.184 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Erteilung des Rechts, ein Werk in einer anderen Form als ein bestehendes audiovisuelles Werk zu bearbeiten, muss in einem anderen Vertrag als dem Vertrag in Bezug auf das audiovisuelle Werk geregelt werden."
Art. 13 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Juni 2016, 22. Dezember 2016, 25. November 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2/1 werden die Wörter ", die Vervielfältigung oder Wiedergabe die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben. 2. Nummer 3 wird aufgehoben.3. In Nr.5 werden die Wörter "und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 4. In Nr.12 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "12. Vervielfältigungen unabhängig von Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommen werden." 5. In Nr.15 werden die Wörter "insofern die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden," aufgehoben. 6. In Nr.18 werden die Wörter ", insofern die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben. 7. In Nr.19 werden die Wörter "in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung" durch die Wörter "in gemeinnütziger Weise und zur ausschließlichen Nutzung" ersetzt und die Wörter ", beeinträchtigen nicht die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung und verletzen die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich" aufgehoben. 8. Der Artikel wird durch Nummern 20 und 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20.Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken zum Zwecke des Text und Data Mining, sofern die jeweiligen Urheber diese Werke nicht ausdrücklich in angemessener Weise mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.
Im Fall von online veröffentlichten Inhalten gilt der Nutzungsvorbehalt nur als angemessen, wenn er mit maschinenlesbaren Mitteln erfolgt.
Diese Vervielfältigungen dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist, 21. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren oder der Berichterstattung darüber."
Art. 14 - Artikel XI.191 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 2. In § 1 Nr.5 werden die Wörter "und der normalen Nutzung der Datenbank nicht schaden" aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Artikel XI.190 Nr. 1, 2, 10, 12 und 20 ist entsprechend anwendbar auf Datenbanken."
Art. 15 - Artikel XI.191/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.
November 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Wenn ein Werk erlaubterweise bekannt gemacht worden ist, kann der Urheber sich unbeschadet der etwaigen Anwendung der Artikel XI.189 § 3 und XI.190 Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 nicht widersetzen gegen:". 2. In § 1 Nr.3 werden die Wörter "und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 3. In § 1 Nr.4 werden die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" durch die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt und durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" ersetzt und die Wörter "und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 4. Paragraph 1 wird durch Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.von Forschungsorganisationen, von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommene Vervielfältigungen von Werken, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für Text und Data Mining.
Diese Vervielfältigungen von Werken sind mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern und dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, aufbewahrt werden.
Der Urheber darf Maßnahmen durchführen, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Werke gespeichert sind, sofern diese Maßnahmen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen, 8. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Notenblättern, oder öffentliche Wiedergabe von Werken im Rahmen ihrer digitalen Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und insofern sie unter der Verantwortung einer Unterrichtsanstalt in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen/der nur die Schüler oder Studenten und das Lehrpersonal der Unterrichtsanstalt Zugang haben. Die Nutzung von Werken über gesicherte elektronische Umgebungen zur Veranschaulichung im Unterricht wie in vorhergehendem Satz erwähnt gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Unterrichtsanstalt ihren Sitz hat."
Art. 16 - Artikel XI.191/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "und die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 2. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" durch die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt und durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" ersetzt und die Wörter "und die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 3. Paragraph 1 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.von Forschungsorganisationen, von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommene Vervielfältigungen von Datenbanken, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für Text und Data Mining.
Diese Vervielfältigungen von Datenbanken sind mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern und dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, aufbewahrt werden.
Der Urheber darf Maßnahmen durchführen, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Datenbanken gespeichert sind, sofern diese Maßnahmen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen, 4. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Datenbanken im Rahmen ihrer digitalen Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und insofern sie unter der Verantwortung einer Unterrichtsanstalt in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen/der nur die Schüler oder Studenten und das Lehrpersonal der Unterrichtsanstalt Zugang haben. Die Nutzung von Datenbanken über gesicherte elektronische Umgebungen zur Veranschaulichung im Unterricht wie in vorhergehendem Satz erwähnt gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Unterrichtsanstalt ihren Sitz hat."
Art. 17 - In Artikel XI.192 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, werden die Wörter "in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung" durch die Wörter "in gemeinnütziger Weise und zur ausschließlichen Nutzung" ersetzt und die Wörter ", die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung, auf dessen/deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben.
Art. 18 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Unterabschnitt 4/1, der Artikel XI.192/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4/1 - Vergriffene Werke".
Art. 19 - In Unterabschnitt 4/1, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel XI.192/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.192/2 - § 1 - Außer in dem in § 2 erwähnten Fall darf der Urheber eines Werkes Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken eines vergriffenen Werkes, das sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befindet, durch diese Bibliothek, dieses Museum, dieses Archiv oder diese Einrichtung nicht untersagen, sofern: 1. die gemäß Artikel XI.245/7/2 § 2 bestimmte repräsentative Verwertungsgesellschaft für die betreffenden Rechte nicht bestimmt ist, 2. die Werke auf nicht kommerziellen Websites zur Verfügung gestellt werden und 3.Quelle und Name des Urhebers oder eines anderen identifizierbaren Rechtsinhabers angegeben werden, außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. § 2 - Ein Urheber kann seine Werke auch nach Beginn der jeweiligen Nutzung durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek, ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung entweder generell oder in bestimmten Fällen jederzeit gemäß Artikel XI.245/7/3 einfach und wirksam von den in § 1 erwähnten Rechten der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe ausschließen.
Der König kann Modalitäten in Bezug auf die Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Ausschlusses bestimmen. § 3 - Mindestens sechs Monate vor der in § 1 erwähnten Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung müssen die vorerwähnten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet wird, folgende Informationen bereitstellen: 1. Identifizierung der vergriffenen Werke und 2.Möglichkeit für den Urheber, seine Rechte gemäß Artikel XI.245/7/3 von dieser Ausnahme auszuschließen.
Der König kann Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung bestimmen und weitere geeignete Informationsmaßnahmen festlegen, wenn sich dies als notwendig erweist, um Urheber zu sensibilisieren. § 4 - Eine in § 1 erwähnte Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die vorerwähnte Einrichtung ihren Sitz hat. § 5 - Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen sind die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, und zwar jeweils für die Datenverarbeitungen, die sie betreffen."
Art. 20 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, 2, 3, 4 und 4/1".
Art. 21 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird ein Artikel XI.192/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.192/3 - Die in den Artikeln XI.189, XI.190, XI.191, XI.191/1, XI.191/2, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.192/1 und XI.192/2 erwähnten Ausnahmen sind nur anwendbar, insofern die normale Verwertung des Werkes oder der Datenbank nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden."
Art. 22 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, XI.191/1, XI.191/2, XI.192, XI.192/1 und XI.192/2 sind verbindlich."
Art. 23 - Artikel XI.195 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Mindestanzahl Exemplare der ersten Auflage" und den Wörtern "vermerkt sein" die Wörter "und die Anzahl Exemplare, die für den Urheber selbst bestimmt sind," eingefügt.2. Absatz 2 wird durch die Wörter ", oder für eine digitale Ausgabe" ergänzt. Art. 24 - Artikel XI.196 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Verleger muss die Exemplare des Werkes in der in Artikel XI.167/4 erwähnten Frist herstellen oder herstellen lassen und im Falle einer digitalen Ausgabe das Werk in einem technisch verwertbaren Format in seinem Katalog digitaler Ausgaben anbieten und/oder über verschiedene digitale Kanäle öffentlich zugänglich machen." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2/1]
Art.25 - Artikel XI.198 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird aufgehoben.
Art. 26 - In Artikel XI.201 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Die Veräußerung" durch die Wörter "Die Abtretung" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel XI.202 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 28 - In Artikel XI.203 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird das Wort "veräußert" durch das Wort "abgetreten" ersetzt.
Art. 29 - Artikel XI.205 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] 2.In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für jede Nutzungsart müssen Vergütung des ausübenden Künstlers und Umfang und Dauer der Abtretung oder Lizenz ausdrücklich bestimmt werden." 3. In § 3 heutiger Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Der Erwerber des Rechts" durch die Wörter "Die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer" ersetzt.4. In § 3 heutiger Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden zwischen den Wörtern "die Abtretung von Rechten" und den Wörtern "in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten" die Wörter "oder die Erteilung einer Lizenz" eingefügt. 5. In § 3 wird der heutige Absatz 5, der Absatz 6 wird, wie folgt ersetzt: "Die Abtretung von oder die Lizenz für vermögensrechtliche Befugnisse in Bezug auf künftige Leistungen gilt nur für befristete Zeit und sofern die Gattung der Leistungen, auf die die Abtretung oder die Lizenz sich bezieht, bestimmt wurde." 6. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn ein ausübender Künstler Leistungen in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten oder lizensiert werden, sofern die Abtretung oder Lizensierung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Leistung in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt. Wenn ein ausübender Künstler Leistungen in Ausführung einer Bestellung erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten oder lizensiert werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, die Leistung für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung oder Lizensierung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.
In diesen Fällen kommt § 3 Absatz 3 bis 6 nicht zur Anwendung."
Art. 30 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/1 - Ausübende Künstler, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Leistungen abschließen, behalten das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung."
Art. 31 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/2 - Ausübende Künstler, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Leistungen abschließen, erhalten von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer in angemessenerer Frist nach der entsprechenden Verwertung, regelmäßig - mindestens einmal jährlich - und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Leistungen, vor allem über die Art der Verwertung, sämtliche erzielte Einnahmen und die fällige Vergütung.
In hinreichend begründeten Fällen, in denen der Verwaltungsaufwand aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Transparenzpflicht, die der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder dem Lizenznehmer obliegt, im Verhältnis zu den durch die Verwertung der Leistungen erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch wäre, kann die in Absatz 1 erwähnte Transparenzpflicht auf die Arten und den Umfang der Informationen beschränkt werden, deren Bereitstellung in der betreffenden Branche nach billigem Ermessen erwartet werden kann.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Beitrag des ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtleistung nicht erheblich ist, es sei denn, der ausübende Künstler legt dar, dass er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte nach Artikel XI.205/3 benötigt und zu diesem Zweck anfordert.
Um seine Rechte gemäß Artikel XI.205/3 auszuüben, behält sich der ausübende Künstler jedoch stets das Recht vor, die in Absatz 1 erwähnten Informationen per Einschreibesendung mit Rückschein oder auf eine durch Kollektivvereinbarung geregelte Weise anzufordern.
Hat die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer selbst einem Dritten Rechte an der betreffenden Leistung abgetreten oder lizensiert und verfügt sie/er nicht über alle Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Pflicht erforderlich sind, kann der ausübende Künstler oder sein Vertreter per Einschreibesendung mit Rückschein zusätzliche Informationen über die Verwertung seiner Leistungen entweder von diesem Dritten oder von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer anfordern, die/der das Ersuchen des ausübenden Künstlers oder seines Vertreters an den Dritten weiterleitet. Möchte der ausübende Künstler oder sein Vertreter sein Ersuchen unmittelbar an den Dritten richten, stellt die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer dem ausübenden Künstler oder seinem Vertreter Informationen über die Identität des Dritten zur Verfügung.
In den in Artikel XI.205/5 erwähnten Kollektivvereinbarungen kann bestimmt werden, ob der ausübende Künstler oder sein Vertreter sich unmittelbar an den Dritten wenden muss oder aber an die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder an den Lizenznehmer."
Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/3 - Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen wie in Artikel XI.205/5 bestimmt, die einen Mechanismus vorsehen, der mit dem in vorliegendem Artikel festgelegten Mechanismus vergleichbar ist, haben ausübende Künstler oder ihre Vertreter das Recht, von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung zu verlangen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Leistungen als unverhältnismäßig niedrig erweist."
Art. 33 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/4 - Die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer muss im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung diese ausschließlichen Rechte innerhalb der vereinbarten Frist verwerten.
Diese Frist darf ehrlichen Berufsgepflogenheiten nicht zuwiderlaufen, es sei denn, sie bietet dem ausübenden Künstler ein höheres Schutzmaß.
Wird diese Frist in der Vereinbarung nicht festgelegt, wird sie gemäß den ehrlichen Berufsgepflogenheiten für die betreffende Art von Leistungen festgelegt. In den in Artikel XI.205/5 erwähnten Kollektivvereinbarungen können diese Berufsgepflogenheiten bestimmt werden.
Wenn die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer der Verwertungspflicht innerhalb der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen ohne rechtmäßige Entschuldigung nicht nachkommt, kann der ausübende Künstler abgetretene oder im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz erteilte Rechte ganz oder teilweise zurücknehmen oder die Ausschließlichkeit der Lizenz kündigen nach per Einschreibesendung mit Rückschein versendeter Inverzugsetzung, die nach Ablauf einer angemessenen oder in der Kollektivvereinbarung nach Artikel XI.205/5 vorgesehenen Frist wirkungslos geblieben ist.
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar: 1. wenn die nicht erfolgte Verwertung der Rechte vorwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, deren Behebung nach billigem Ermessen von dem ausübenden Künstler erwartet werden kann, 2.wenn das Werk oder die Leistung einen Beitrag mehrerer Urheber oder ausübender Künstler umfasst und der individuelle Beitrag des ausübenden Künstlers, der das Widerrufsrecht ausüben möchte, von relativer Bedeutung ist und die Beiträge und berechtigten Interessen aller Urheber und ausübenden Künstler, die von der Anwendung des Widerrufsverfahrens betroffen sind, durch die Ausübung dieses Rechts beeinträchtigt würden, 3. wenn der ausübende Künstler die Leistung in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts erbracht hat und die Leistung in den Anwendungsbereich des Vertrags oder Statuts fällt, 4.wenn der ausübende Künstler die Leistung in Ausführung einer Bestellung erbracht hat und derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt und soweit die betreffende Leistung für diese Tätigkeit bestimmt ist, 5. wenn eine Kollektivvereinbarung wie in Artikel XI.205/5 erwähnt das Widerrufsrecht regelt.
Eine vertragliche Bestimmung, mit der von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen wird, ist nur verbindlich, wenn sie aus einer Kollektivvereinbarung wie in Artikel XI.205/5 erwähnt hervorgeht."
Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/5 - In Kollektivvereinbarungen kann unter anderem Folgendes festgelegt werden: 1. Umfang der Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, 2.Modalitäten der Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, 3. Modalitäten der Abtretungs- oder Lizenzierungsvergütung, 4.Modalitäten der in Artikel XI.205/2 erwähnten Transparenzpflicht, 5. Modalitäten der in Artikel XI.205/3 erwähnten Mechanismen zur Anpassung der Verträge, 6. in Artikel XI.205/4 erwähntes Widerrufsrecht, 7. alternative Streitbeilegungsverfahren. In Kollektivvereinbarungen wird immer ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen jeder der Parteien angestrebt.
Der König kann unter Bedingungen und gemäß Verfahren, die Er bestimmt, Kollektivvereinbarungen für Rechtsinhaber und Nutzer der gleichen Kategorie wie diejenigen, die die betreffenden Vereinbarungen abgeschlossen haben, für allgemein verbindlich erklären. In diesem Fall überprüft Er, ob die Parteien der Vereinbarung paritätisch vertreten waren und ob die Vereinbarung nicht gegen geltende Vorschriften verstößt. Stellt der König fest, dass die Vereinbarung diese Bedingungen nicht erfüllt, setzt Er die Parteien der Kollektivvereinbarung von den Gründen für diese Entscheidung in Kenntnis."
Art. 35 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/6 - Artikel XI.203 Absatz 2 und die Artikel XI.205 bis XI.205/5 sind verbindlich."
Art. 36 - Artikel XI.206 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Paragraphen 2 bis 4' durch die Wörter "der Paragraphen 2 und 3" ersetzt.2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 37 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 6/1 - Bestimmungen für Presseverleger".
Art. 38 - In Abschnitt 6/1, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel XI.216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.216/1 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Abschnitts bezeichnet der Begriff "Presseveröffentlichung" eine Sammlung, die hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art besteht, aber auch sonstige Werke oder Leistungen enthalten kann, und die: a) in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt, b) dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren und c) unabhängig vom Medium auf Initiative eines Diensteanbieters unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird. Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale, gelten nicht als Presseveröffentlichungen. § 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Abschnitts bezeichnet der Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" eine Dienstleistung im Sinne von Artikel I.18 Nr. 1."
Art. 39 - In denselben Abschnitt 6/1 wird ein Artikel XI.216/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.216/2 - § 1 - Unbeschadet des Rechts des Urhebers, des ausübenden Künstlers, des Produzenten von Tonträgern oder Erstaufzeichnungen von Filmen und des Sendeunternehmens hat ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Presseverleger allein das Recht: 1. seine Presseveröffentlichung unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu erlauben für ihre Online-Nutzung durch einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, 2.seine Presseveröffentlichung durch gleich welches Verfahren öffentlich zugänglich zu machen für ihre Online-Nutzung durch einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. § 2 - Der Presseverleger und der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft müssen in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verwertungen und die dafür zu zahlende Vergütung in gutem Glauben verhandeln, sofern und soweit der Presseverleger bereit ist, die vorerwähnten Verwertungen zuzulassen.
Kommt es zu keiner Einigung, kann die zuerst handelnde Partei das Streitbeilegungsverfahren vor dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen in Anspruch nehmen, das in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnt ist, bei dem die Vergütung für die in § 1 erwähnten Verwertungen beschlossen und eine für die betreffenden Parteien verbindliche Verwaltungsentscheidung wie in vorerwähntem Artikel 4 erwähnt getroffen werden kann. § 3 - Der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft stellt auf schriftlichen Antrag des Presseverlegers aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung der Presseveröffentlichungen zur Verfügung, damit der Presseverleger den Wert des in § 1 erwähnten Rechts beurteilen kann. Insbesondere stellt der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Informationen über die Anzahl der Abrufe der Presseveröffentlichungen und über die Einnahmen bereit, die der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aus der Verwertung der Presseveröffentlichungen erzielt.
Die Informationen werden innerhalb eines Monats ab dem Tag bereitgestellt, der auf die Notifizierung des entsprechenden schriftlichen Antrags des Presseverlegers folgt.
Bereitgestellte Informationen werden unter keinen Umständen zu anderen Zwecken als zur Bewertung des in § 1 erwähnten Rechts und zur Zuweisung eines angemessenen Anteils dieser Vergütung gemäß § 6 verwendet. Bereitgestellte Informationen werden streng vertraulich behandelt. § 4 - Der nach § 1 gewährte Schutz gilt nicht für: 1. das Setzen von Hyperlinks, 2.die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung, 3. die Nutzung von Werken oder Leistungen, deren Schutzdauer abgelaufen ist. § 5 - Außer bei Beweis des Gegenteils ist als Presseverleger anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf der Presseveröffentlichung, auf einer Vervielfältigung der Presseveröffentlichung oder durch eine Mitteilung über diese Presseveröffentlichung an das Publikum als Presseverleger zu identifizieren ist. § 6 - Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke haben Anspruch auf einen angemessenen Anteil der Vergütung, die Presseverleger aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
Der Anteil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber Anspruch haben, ist nicht abtretbar.
Der in Absatz 1 erwähnte Anteil der Vergütung wird gemäß einer Kollektivvereinbarung zwischen den Presseverlegern einerseits und den in Absatz 1 erwähnten Urhebern andererseits festgelegt.
Die Wahrnehmung des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil der Vergütung wie in Absatz 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden, die eine Niederlassung in Belgien haben.
Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien den in Absatz 1 erwähnten Anspruch auf Vergütung verwalten, vertritt, mit dem Abschluss der in Absatz 3 erwähnten Kollektivvereinbarung und der Einnahme und Verteilung dieser Vergütung beauftragen. § 7 - Der Presseverleger stellt auf schriftlichen Antrag der in § 6 erwähnten Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Vergütung bereit, die der Presseverleger vom Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhält.
Die Informationen werden innerhalb eines Monats ab dem Tag bereitgestellt, der auf die Notifizierung des entsprechenden schriftlichen Antrags der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung folgt.
Bereitgestellte Informationen werden unter keinen Umständen zu anderen Zwecken als zur Bewertung des in § 6 erwähnten angemessenen Anteils verwendet. Bereitgestellte Informationen werden streng vertraulich behandelt. § 8 - Kommt es zu keiner Einigung über den angemessenen Anteil wie in § 6 erwähnt, können die Parteien einen Ausschuss heranziehen. Den Vorsitz dieses Ausschusses führt ein Vertreter des Ministers; er setzt sich aus Vertretern der Presseverleger und Vertretern der Rechtsinhaber zusammen. Der Ausschuss legt den angemessenen Anteil der Vergütung wie in § 6 erwähnt fest. Der König legt zusätzliche Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung fest. Der König kann die Vergütung der Mitglieder dieses Ausschusses festlegen.
Der in Absatz 1 erwähnte Ausschuss kann nur herangezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Parteien zumindest einen Vermittlungsversuch wie in den Artikeln 1724 bis 1737 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt unternommen haben."
Art. 40 - In denselben Abschnitt 6/1 wird ein Artikel XI.216/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.216/3 - Die in Artikel XI.216/2 § 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung.
Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres."
Art. 41 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 7, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wie folgt ersetzt: "Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 6/1".
Art. 42 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2016, 25. November 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Artikel XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215" durch die Wörter "Die Artikel XI.205, XI.209, XI.213, XI.215 und XI.216/2" ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben.3. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11.Vervielfältigungen unabhängig von Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommen werden,". 4. In Nr.14 werden die Wörter "insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden," aufgehoben. 5. In Nr.16 werden zwischen den Wörtern "Vervielfältigungen von Sendungen" und den Wörtern ", die von anerkannten Krankenhäusern" die Wörter "oder Presseveröffentlichungen" eingefügt. 6. In Nr.17 werden die Wörter ", insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben. 7. In Nr.18 werden die Wörter ", beeinträchtigen nicht die normale Verwertung der Leistung und verletzen die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich" aufgehoben. 8. Der Artikel wird durch Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19.Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Leistungen zum Zwecke des Text und Data Mining, sofern die jeweiligen Inhaber der verwandten Schutzrechte diese Leistungen nicht ausdrücklich in angemessener Weise mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.
Im Fall von online veröffentlichten Inhalten gilt der Nutzungsvorbehalt nur als angemessen, wenn er mit maschinenlesbaren Mitteln erfolgt.
Diese Vervielfältigungen dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist, 20. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Leistungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren oder der Berichterstattung darüber."
Art. 43 - Artikel XI.217/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.
November 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18" durch die Wörter "Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20" und die Wörter "die Artikel XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215" durch die Wörter "die Artikel XI.205, XI.209, XI.213, XI.215 und XI.216/2" ersetzt. 2. [Abänderung des französischen Textes von Nr.2] 3. In Nr.3 werden die Wörter "und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 4. In Nr.4 werden die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" durch die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt und durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" ersetzt und die Wörter "und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 5. Der Artikel wird durch Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.von Forschungsorganisationen, von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommene Vervielfältigungen von Leistungen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für Text und Data Mining.
Diese Vervielfältigungen von Leistungen sind mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern und dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, aufbewahrt werden.
Der Inhaber der verwandten Schutzrechte darf Maßnahmen durchführen, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Leistungen gespeichert sind, sofern diese Maßnahmen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen, 7. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Leistungen im Rahmen ihrer digitalen Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und insofern sie: a) unter der Verantwortung einer Unterrichtsanstalt in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen/der nur die Schüler oder Studenten und das Lehrpersonal der Unterrichtsanstalt Zugang haben, und b) mit Quellenangaben erfolgt außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. Die Nutzung von Leistungen über gesicherte elektronische Umgebungen zur Veranschaulichung im Unterricht wie in vorhergehendem Satz erwähnt gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Unterrichtsanstalt ihren Sitz hat."
Art. 44 - In Artikel XI.218 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, werden die Wörter "in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung" durch die Wörter "in gemeinnütziger Weise und zur ausschließlichen Nutzung" ersetzt und die Wörter ", die normale Verwertung der Leistung, auf deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben.
Art. 45 - Artikel XI.218/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe d)" durch die Wörter "im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4, XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe d) und XI.216/2 § 1 Nr. 2" ersetzt. 2. In Buchstabe b) werden die Wörter "im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § 1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b)" durch die Wörter "im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § 1 Absatz 1, XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) und XI.216/2 § 1 Nr. 1" ersetzt.
Art. 46 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Unterabschnitt 4/1, der Artikel XI.218/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4/1 - Vergriffene Leistungen".
Art. 47 - In Unterabschnitt 4/1, eingefügt durch Artikel 46, wird ein Artikel XI.218/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.218/2 - § 1 - Außer in dem in § 2 erwähnten Fall darf ein ausübender Künstler, ein Produzent, ein Sendeunternehmen oder ein Presseverleger Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken einer vergriffenen Leistung oder Presseveröffentlichung, die sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befindet, durch diese Bibliothek, dieses Museum, dieses Archiv oder diese Einrichtung nicht untersagen, sofern: 1. die gemäß Artikel XI.245/7/2 § 2 bestimmte repräsentative Verwertungsgesellschaft für die betreffenden Rechte nicht bestimmt ist, 2. die Leistungen und Presseveröffentlichungen auf nicht kommerziellen Websites zur Verfügung gestellt werden und 3.Quelle und Name des ausübenden Künstlers, des Produzenten, des Sendeunternehmens, des Presseverlegers oder eines anderen identifizierbaren Rechtsinhabers angegeben werden, außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. § 2 - Ein ausübender Künstler, ein Produzent, ein Sendeunternehmen oder ein Presseverleger kann seine Werke auch nach Beginn der jeweiligen Nutzung durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek, ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung entweder generell oder in bestimmten Fällen jederzeit gemäß Artikel XI.245/7/3 einfach und wirksam von den in § 1 erwähnten Rechten der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe ausschließen.
Der König kann Modalitäten in Bezug auf die Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Ausschlusses bestimmen. § 3 - Mindestens sechs Monate vor der in § 1 erwähnten Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung müssen die vorerwähnten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet wird, folgende Informationen bereitstellen: 1. Identifizierung der vergriffenen Leistungen und Presseveröffentlichungen und 2.Möglichkeit für den ausübenden Künstler, den Produzenten, das Sendeunternehmen oder den Presseverleger, seine Rechte gemäß Artikel XI.245/7/3 von dieser Ausnahme auszuschließen.
Der König kann Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung bestimmen und weitere geeignete Informationsmaßnahmen festlegen, wenn sich dies als notwendig erweist, um ausübende Künstler, Produzenten, Sendeunternehmen oder Presseverleger zu sensibilisieren. § 4 - Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen sind die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, und zwar jeweils für die Datenverarbeitungen, die sie betreffen. § 5 - Eine in § 1 erwähnte Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die vorerwähnte Einrichtung ihren Sitz hat."
Art. 48 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, 2, 3, 4 und 4/1".
Art. 49 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird ein Artikel XI.218/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.218/3 - Die in den Artikeln XI.217, XI.217/1, XI.218 § 1 Absatz 2, XI/218/1 und XI/218/2 erwähnten Ausnahmen sind nur anwendbar, insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und …
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