{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich anderslautender Entscheidung des Präsidenten des Unternehmensgerichts beträgt die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht mehr als zwanzig Werktage oder einunddreißig Kalendertage, je nachdem, welche Frist länger ist, zu rechnen ab der Zustellung des Beschlusses oder der Entscheidung des in Artikel XVII.34/3 erwähnten Dienstes zur Festlegung der Modalitäten der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel XVII.34/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. XVII.34/5 - Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel XVII.34/4 widerrufen werden, wegen einer Handlung oder eines Versäumnisses des Klägers unwirksam werden oder wenn später festgestellt wird, dass keine Verletzung des Urheberrechts, eines verwandten Schutzrechts oder des Rechts eines Herstellers von Datenbanken vorlag, auf die sich die Partei, die diese vorläufigen Maßnahmen erhalten hat, berufen hat, kann der befasste Tatsachenrichter auf Antrag des ursprünglichen Beklagten oder eines geschädigten Dritten diese Partei für jeglichen durch diese vorläufigen Maßnahmen verursachten Schaden zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den ursprünglichen Beklagten oder den geschädigten Dritten verurteilen.\" KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 589bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 und 15. April 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 3 - Der Präsident des Unternehmensgerichts, der gegebenenfalls durch eine Antragschrift mit der Sache befasst wird, befindet über Klagen, die in den Artikeln XVII.34/1, XVII.34/2 § 2, XVII.34/3 § 2 Absatz 6, § 5 und § 7 und XVII.34/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 7, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: \" § 7 - Der Präsident des französischsprachigen oder niederländischsprachigen Unternehmensgerichts von Brüssel ist allein zuständig, um über eine auf Artikel 589bis § 3 beruhende Eilverfahrensklage zu erkennen.\" KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Abänderungsbestimmung] KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 97</span><span class=\"lf-art-t\">[Abänderungsbestimmung] KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bis zum 31. Dezember 2025 nimmt der für Wirtschaft zuständige Minister eine Beurteilung des vorliegenden Gesetzes vor und legt dem Parlament einen Bericht mit seinen wichtigsten Schlussfolgerungen vor</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt vorliegendes Gesetz für Werke und/oder Leistungen, die am oder nach dem 7. Juni 2021 durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind In Abweichung von Absatz 1 gilt Artikel XI.216/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 39, nicht für Presseveröffentlichungen, die erstmals vor dem 6. Juni 2019 veröffentlicht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Verwertungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: 1. Artikel XI.167/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 6, Artikel XI.205/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 31, Artikel 11, Artikel 25 und Artikel 36, die am 7 Juni 2022 in Kraft treten, 2. die Artikel 87 bis 95, die an dem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Digitalisierung M. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE</p></div>", "next": 0}