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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 OKTOBER 2011. - Ministeriële omzendbrief PLP 48 betreffende de onderrichtingen voor het opstellen van de politiebegroting voor 2012 ten behoeve van de politiezones. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP 48 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 oktober 2011 betreffende de onderrichtingen voor het opstellen van de politiebegroting voor 2012 ten behoeve van de politiezones (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. OKTOBER 2011 - Ministerielles Rundschreiben PLP 48 über die Richtlinien für die Polizeizonen zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2012 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren besonderen Rechnungsführer EINLEITUNG 1.ALLGEMEINE RICHTLINIEN 1.1 Spezifische Aufsicht und Genehmigungsaufsicht 1.1.1 Spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone 1.1.1.1 Genehmigungsaufsicht über den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen 1.1.1.2 Genehmigungsaufsicht in den Mehrgemeindezonen über die Beschlüsse des Gemeinderates zur Abstimmung über den finanziellen Beitrag an die Mehrgemeindezone und die daran vorgenommenen Abänderungen 1.2 Erstellung des Haushaltsplans 1.2.1 Allgemeine Bestimmungen 1.2.2 Finanzielle Mehrjahresplanung 1.2.3 Berechnung des Stimmgewichts im Polizeikollegium und im Polizeirat 1.3 Benutzung provisorischer Mittel in Erwartung der Genehmigung des Haushaltsplans seitens der Aufsichtsbehörde 1.4 Übermittlung des Haushaltsplans und der Anlagen 1.5 Muster des Haushaltsplans 1.6 Haushaltsplanabänderungen 2. RICHTLINIEN ZUM HAUSHALTSPLAN DES ORDENTLICHEN DIENSTES 2.1 Ordentliche Ausgaben - Personal (70) 2.1.1 Mindestpersonalbestand 2.1.2 Veranschlagung der Personalausgaben 2.1.2.1 Allgemeines 2.1.2.2 Modul zur Berechnung der Personalkosten 2012 2.1.2.3 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben 2.1.2.4 Wirtschaftliche Codes in Bezug auf die Personalausgaben 2.1.3 Verantwortlichkeiten ZDFA - SSGPI - Polizeizone 2.1.3.1Aufträge der ZDFA 2.1.3.2 Einrichtung eines Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei 2.2 Ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben (71) 2.2.1 Entschädigungen 2.2.2 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung 2.2.3 Miete von föderalen Gebäuden 2.3 Ordentliche Ausgaben - Übertragungen (72) 2.4 Ordentliche Ausgaben - Schuld (7X) 2.4.1 Zins- und Tilgungslasten 2.4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen 2.5 Ordentliche Ausgaben - vorherige Rechnungsjahre (76) 2.6 Ordentliche Ausgaben - Abhebungen (78) 2.7 Ordentliche Einnahmen- Leistungen (60) 2.8 Ordentliche Einnahmen - Übertragungen (61) 2.8.1 Föderale Dotationen vorheriger Rechnungsjahre an die Polizeizonen (66) - Indexierung der föderalen Grunddotation 2011 - 330/465-48/2009 2.8.2 Föderale Dotationen des eigentlichen Rechnungsjahres 2012 an die Polizeizonen (61) 2.8.2.1 Föderale Grunddotation 2012 - 330/465-48 2.8.2.2 Zusätzliche föderale Dotation 2012 - 33004/465-48 2.8.2.3 Föderale soziale Dotation I 2012 - 330/465-02 2.8.2.4 Föderale soziale Dotation II 2012 - 33001/465-02 2.8.2.5 Föderale Dotation an Überschuss-Polizeizonen - 33002/465-48 2.8.2.6 Föderale Dotation 2012 für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - 33003/465-48 2.8.2.7 Föderale Dotation für föderale Mietverträge, die einigen Polizeizonen übertragen worden sind 2.8.2.8 Zusätzliche föderale Dotation, die über die Verkehrssicherheitspläne finanziert wird 2.8.2.9 Föderale Dotation zur Förderung der Anwerbungspolitik 2.8.3 Die kommunale(n) Dotation(en) (61) 2.9 Ordentliche Einnahmen - Schuld (62) 3. RICHTLINIEN ZUM AUSSERORDENTLICHEN DIENST 3.1 Ausserordentliche Ausgaben 3.2 Ausserordentliche Einnahmen 4. FÖDERALE DOTATIONEN AN GEMEINDEN MIT EINER SICHERHEITS- UND GESELLSCHAFTSVEREINBARUNG SCHLUSSFOLGERUNG ANLAGE 1: VERBINDUNG ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEN CODES UND GEHALTSBESTANDTEILEN DURCH SUFFIXE ANLAGE 2: FUNKTIONELLE UND WIRTSCHAFTLICHE CODES - FÖDERALE UND KOMMUNALE DOTATIONEN ANLAGE 3: AUFSICHT 1: HAUSHALTSMITTEL PRO HAUSHALTSPLANARTIKEL MIT BERECHNUNG DER SOZIALEN DOTATION II UND KONTROLLE DER ARBEITGEBERBEITRÄGE ANLAGE 4: AUFSICHT 2: HAUSHALTSMITTEL PRO HAUSHALTSPLANARTIKEL FÜR DAS EINSATZPERSONAL, DAS CALOG-PERSONAL, DEN SEKRETÄR UND DEN BESONDEREN RECHNUNGSFÜHRER ANLAGE 5: FÖDERALE DOTATIONEN 2012 (unter Vorbehalt)
EINLEITUNG
Wer vor allem an den Änderungen im Vergleich zum alten Rundschreiben (PLP 47) interessiert ist, kann die Website www.besafe.be der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung aufrufen. Auch auf www.infozone.be befindet sich ein Link. In vorliegender Unterlage sind die Änderungen farblich gekennzeichnet.
Die konkreten Zahlen in Bezug auf die föderalen Dotationen 2012 liegen dem vorliegenden Ministeriellen Rundschreiben als Anlage 5 bei und sind ebenfalls auf der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung veröffentlicht. Die Mitteilung dieser Zahlen erfolgt in Erwartung der Veröffentlichung der Königlichen Erlasse zur Gewährung der föderalen Dotationen und gilt daher noch unter Vorbehalt.
In Bezug auf die zusätzliche föderale Dotation sind die Beträge in Einklang mit der Rechtssprechung des Staatsrats (Entscheide Nr. 198.868, 198.867 und 198.868 vom 14. Dezember 2009 und 196.373 vom 24.
September 2009) festgelegt worden. Es gibt also keine Einschränkung mehr für Zonen, die keine Akte im Rahmen der sogenannten zulässigen Mehrkosten eingereicht haben.
Neu:
1) Die föderale Dotation für das Jahr 2011 zur Förderung der Anwerbungspolitik in den Polizeizonen ist auch in die Haushaltsvorschläge INI 2012 aufgenommen worden und ist somit Teil der derzeitigen Aufstellung des Haushaltsplans.Für den wirtschaftlichen und funktionellen Code siehe Anlage 2.
2) Möglicherweise wichtige Änderungen der LASS-Beitrags für die Pensionen der statutarischen Bediensteten.
Terminologie: - GIP: Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, - ABOP: Königlicher Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2010, - NGG: Neues Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, - RAT: Gemeinderat in den Eingemeindezonen - Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, - KOLLEGIUM: Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen - Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen, - HAUSHALTSJAHR N: das Jahr, auf das der Haushaltsplan sich bezieht, - HAUSHALTSJAHR N-1: das Jahr davor.
1. ALLGEMEINE RICHTLINIEN
1.1 SPEZIFISCHE AUFSICHT UND GENEHMIGUNGSAUFSICHT 1.1.1 SPEZIFISCHE AUFSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN, DIE HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN UND DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER GEMEINDEN AN DIE MEHRGEMEINDEZONE Eine Übersicht über die Aufsichtsverfahren und die diesbezüglichen Fristen finden Sie im Rundschreiben PLP 12 vom 8. Oktober 2001. Die spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone wird in den Artikeln 71 bis 76 GIP geregelt. 1.1.1.1 GENEHMIGUNGSAUFSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN UND DIE HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN Aufgrund von Artikel 66 GIP kann die Genehmigung nur wegen Verstosses gegen die in diesem Gesetz enthaltenen oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.
Der Gouverneur ist als Kommissar der Föderalregierung die erste Instanz, die zuständig ist, um die Übereinstimmung des Haushaltsplans mit den von der Föderalbehörde erlassenen Normen zu prüfen.
Aufgrund von Artikel 71 GIP müssen die Beschlüsse des Rats in Bezug auf den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen dem Gouverneur binnen zwanzig Tagen zwecks Genehmigung zugeschickt werden.
Aufgrund von Artikel 72 GIP befindet der Gouverneur über die Genehmigung binnen einer Frist, die fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über den Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.
Sollte der Rat sich ganz oder teilweise weigern, Einnahmen oder obligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzutragen, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein.
Sollte der Rat Einnahmen vorsehen, die der Zone laut Gesetz ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder er trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.
Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, ab.
Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Erlass spätestens am letzten Tag der oben erwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.
Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.
In den Artikeln 73 und 74 GIP wird der Widerspruch beim Minister des Innern gegen die vom Gouverneur beschlossene Ablehnung oder Anpassung von Amts wegen eines Haushaltsbeschlusses geregelt.
Aufgrund von Artikel 73 GIP kann der Rat gegen den Erlass des Gouverneurs zur Ablehnung oder zur Anpassung von Amts wegen des Polizeihaushaltsplans binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Erlass durch den Gouverneur notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.
Aufgrund von Artikel 74 GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Rat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.
Der Beschluss des Ministers wird dem Rat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.
Aufgrund von Artikel 75 GIP unterliegen die Haushaltsplanabänderungen ebenfalls der oben beschriebenen Genehmigungsaufsicht des Gouverneurs.
Die Frist wird so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.
Jeder Beschluss der Aufsichtsbehörde betreffend den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen wird dem Rat vom Kollegium mitgeteilt (Artikel 7 und 14 ABOP). 1.1.1.2 GENEHMIGUNGSAUFSICHT IN DEN MEHRGEMEINDEZONEN ÜBER DIE BESCHLÜSSE DES GEMEINDERATES ZUR ABSTIMMUNG ÜBER DEN FINANZIELLEN BEITRAG AN DIE MEHRGEMEINDEZONE UND DIE DARAN VORGENOMMENEN ABÄNDERUNGEN Aufgrund von Artikel 40 GIP geht der Haushaltsplan der Polizeizone zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaates. Sofern die Mehrgemeindezone nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung ihres Auftrags anfallen, wird die Differenz von den Gemeinden beglichen, die ihr angehören.
Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die Dotation ab, die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennen ist und der Polizeizone zugeführt wird. Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Die im Beschluss des Gemeinderates erwähnte Dotation, die im Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragene Dotation und die im Polizeihaushaltsplan als Einnahme eingetragene Dotation müssen miteinander übereinstimmen.
Aufgrund von Artikel 71 GIP werden die Beschlüsse des Gemeinderats in Bezug auf den Beitrag der Gemeinde an die Polizeizone und in Bezug auf die Abänderungen des Beitrags dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt.
Aufgrund von Artikel 76 GIP befindet der Gouverneur darüber binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag, nachdem er diesen Beschluss empfangen hat.
Aufgrund von Artikel 72 GIP ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab.
Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde seinen Erlass spätestens am letzten Tag der vorerwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.
Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.
In den Artikeln 73 und 74 GIP wird ebenfalls der Widerspruch beim Minister des Innern gegen den Erlass des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungserlass geregelt. Aufgrund von Artikel 73 GIP kann der Gemeinderat gegen den Erlass des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungserlass binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde der Erlass notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.
Aufgrund von Artikel 74 GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gemeinderat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben. Der Erlass des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.
Aufgrund von Artikel 75 GIP finden die Artikel 72 bis 74 ebenfalls Anwendung auf die Gemeinderatsbeschlüsse zur Abänderung des Beitrags an die Polizeizone.
Die Genehmigungsfrist im Fall einer Abänderung wird allerdings gemäss Artikel 75 Absatz 2 so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist. 1.2 ERSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS 1.2.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN In der Kolonne "Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' - Ausgabenverpflichtungen" werden die Zahlen der vom Rat festgelegten Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' vermerkt. Wenn die Rechnung 'Haushaltsjahr N-2' aus irgendeinem Grund noch nicht festgelegt werden konnte, können die zuletzt vom Rat festgelegten Haushaltsmittelbeträge zur Information vermerkt werden.
In der Kolonne "Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N-1'" werden die Haushaltsmittelbeträge gemäss dem Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N-1' vermerkt, wobei einerseits die zu diesem Zeitpunkt letzte genehmigte Haushaltsplanabänderung desRechnungsjahres'Haushaltsjahr N-1' und andererseits die letzte Aufgliederung der Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung berücksichtigt werden.
Bevor der Rat berät, kommentiert das Kollegium den Inhalt des Berichts. In einer Mehrgemeindezone wird der Haushaltsplan vom Polizeirat gebilligt. Von der Regel, wonach jedes Mitglied des Polizeirats über eine Stimme verfügt (Artikel 25 GIP), wird bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und die Jahresrechnungen abgewichen (Artikel 26 GIP). Gemäss Artikel 24 GIP verfügt in diesen Fällen jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone über ebenso viele Stimmen wie der Bürgermeister dieser Gemeinde innerhalb des Polizeikollegiums. Bei der Verabschiedung des Haushaltsplans beziehungsweise der Abänderungen des Haushaltsplans wird die Anzahl Stimmen, über die der Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, in gleicher Weise auf die Gruppe von Vertretern der Gemeinde verteilt.
Jedes Mitglied des Polizeirats verfügt während des ganzen Jahres über die gleiche Anzahl Stimmen, unabhängig davon, wie hoch die Anzahl der Vertreter seiner Gemeinde bei der/den Ratssitzung(en) ist, in der/denen ein Beschluss bezüglich des Haushaltsplans (Änderung des Haushaltsplans) oder der Jahresrechnungen gefasst wird. Die Stimme eines abwesenden Ratsmitglieds geht somit unausweichlich verloren und kann nicht unter die anderen anwesenden Vertreter seiner Gemeinde neu verteilt werden. Vergleiche hierzu Nr. V meines Rundschreibens PLP 32 vom 15. Oktober 2003 über die Arbeitsweise des Polizeirats und des Polizeikollegiums (B.S. vom 27. Oktober 2003; deutsche Übersetzung: B.S. 19.11.2003) und Nr. 1.2.3 unten.
Im Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei (ABOP) werden die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Polizeizone sowie die Sonderregeln für die Ausübung der Aufgaben des besonderen Rechnungsführers festgelegt, und dies in Ausführung von Artikel 34 GIP, durch den Artikel 239 des neuen Gemeindegesetzes auf die lokale Polizei zur Anwendung kommt.
Gemäss Artikel 11 ABOP erstellt das Kollegium den Haushaltsplanentwurf, nachdem es die Stellungnahme einer Kommission eingeholt hat, in der mindestens ein dazu bestimmtes Mitglied des Kollegiums, der Korpschef der lokalen Polizei und der besondere Rechnungsführer tagen. Die Stellungnahme der Kommission bezieht sich ausschliesslich auf die Rechtmässigkeit und die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen.
Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist nicht notwendigerweise einstimmig. Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist ein Verwaltungsinstrument, das zur Aufstellung eines besseren Haushaltsplans führen kann. Es ist mehr als ratsam, den besonderen Rechnungsführer aktiv in die Vorbereitung des Haushaltsplans der Polizeizone einzubeziehen.
Aufgrund von Artikel 5 ABOP umfasst der Haushaltsplan die genaue Schätzung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können, mit Ausnahme der für Rechnung Dritter verrichteten oder nur den Barmittelbestand betreffenden Geldbewegungen. Jeder Haushaltsplanartikel muss aufgrund von Artikel 5 ABOP mit der Wirklichkeit konfrontiert und genau veranschlagt werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einige Kosten niedriger ausfallen können, weil durch grössere Zonen rationeller organisiert werden kann und somit Kosten eingespart werden können.
Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Dienst und dem ausserordentlichen Dienst und innerhalb eines jeden dieser Dienste zwischen dem eigentlichen Finanzjahr und den vorherigen Rechnungsjahren.
Gemäss Artikel 34 GIP, in dem Artikel 238 NGG für anwendbar erklärt wird, entspricht das Finanzjahr der Polizeizone dem Kalenderjahr.
Gemäss Artikel 10 ABOP sind die Ausgabenhaushaltsmittel beschränkt und können zu keinen anderen Zwecken benutzt werden als zu denen, die ihnen im Haushaltsplan zugewiesen sind.
In den Ausgaben des ordentlichen Dienstes gilt die Beschränkung für die Gesamtheit der Haushaltsmittel, die unter demselben funktionellen Code (beschränkt auf die ersten drei Ziffern) eingetragen sind und die zu derselben wirtschaftlichen Abteilung gehören.
Die wirtschaftlichen Abteilungen der Ausgaben des ordentlichen Dienstes sind die Folgenden: Personal: 70; Betriebskosten: 71; Übertragungen: 72; Schulden: 7X; vorherige Rechnungsjahre: 76;
Abhebungen: 78. Mit anderen Worten können die Haushaltsmittelbeträge in jeder wirtschaftlichen Abteilung ohne Haushaltsplanabänderung auf die Haushaltsartikel verteilt werden, die vorher in den Haushaltsplan beziehungsweise in die Haushaltsplanabänderung aufgenommen worden sind, und zwar im Rahmen des Haushaltsmittelbetrags, der insgesamt pro wirtschaftliche Abteilung genehmigt worden ist.
Man beachte nochmals den bedeutenden Unterschied zwischen einerseits Artikel 10 ABOP und andererseits Artikel 10 der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), in der eine strengere Beschränkung vorgesehen ist, und zwar auf die Gesamtheit der Mittel, die dieselben - auf die ersten drei Ziffern beschränkten - funktionellen und wirtschaftlichen Codes tragen.
Diese weitreichendere Abweichung (d.h. auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung) vom allgemeinen Grundsatz der Beschränkung der Haushaltsmittel für die Ausgaben des ordentlichen Dienstes ermöglicht eine genauere Veranschlagung der Haushaltsmittelbeträge des Polizeihaushaltsplans. In diesem Fall genügt es, eine Reserve auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung vorzusehen. Dies wird normalerweise zu genaueren Haushaltsplanveranschlagungen führen und auf Ebene der Rechnung werden weniger Haushaltsmittelbeträge unbenutzt bleiben.
In der ABOP wird die Möglichkeit vorgesehen, die Haushaltsmittelbeträge ohne Haushaltsplanabänderung in dem pro wirtschaftliche Abteilung genehmigten Gesamtbetrag der Haushaltsmittel anzupassen. Gegebenenfalls müssen der besondere Rechnungsführer und/oder der Korpschef das (Polizei)Kollegium rechtzeitig darauf hinweisen, dass eine Anpassung innerhalb einer wirtschaftlichen Abteilung erforderlich ist. Das Kollegium trifft die Endentscheidung und definiert die Anpassung. Diese Entscheidung wird in das Protokoll eingetragen und muss folgenden Personen mitgeteilt werden: 1. dem Korpschef, damit er die notwendigen internen Vorkehrungen treffen kann und die betroffenen Dienste verständigen kann, 2.dem besonderen Rechnungsführer, damit er die veränderte Lage berücksichtigen kann. Bei der Vorbereitung des Haushaltsplans des nachfolgenden Jahres wird er die Veranschlagung der Haushaltsplanartikel entsprechend anpassen können.
Diese spezifische Anpassungsbefugnis darf nicht (z.B. dem besonderen Rechnungsführer oder dem Korpschef) übertragen werden, weil dies gegen das allgemeine Rechtsprinzip verstösst, wonach eine Übertragung dieser Befugnis nur möglich ist, sofern dies ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber keinerlei Übertragungsmöglichkeit vorgesehen.
Gemäss Artikel 34 GIP, in dem unter anderem Artikel 241 des neuen Gemeindegesetzes für anwendbar erklärt wird, tritt der Rat gewöhnlich jährlich im Monat Oktober zusammen, um über den Polizeihaushaltsplan für das nächste Rechnungsjahr zu beraten und zu beschliessen.
Des Weiteren weisen wir auf Artikel 27 GIP hin, in dem bestimmt wird, dass die Artikel 84, 86, 87, 87bis, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 2, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 NGG entsprechend auf den Polizeirat anwendbar sind.
Gemäss dem vorerwähnten Artikel 96 NGG lässt das Kollegium spätestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der der Rat über den Haushaltsplan beziehungsweise eine Abänderung des Haushaltsplans zu beraten hat, jedem Ratsmitglied ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans beziehungsweise des Entwurfs der Abänderung des Haushaltsplans zukommen. Der Entwurf wird so übermittelt, wie er dem Rat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen. Dem Entwurf des Haushaltsplans wird ein Bericht beigelegt.
Der Bericht enthält eine Übersicht über den Entwurf des Haushaltsplans. Ausserdem werden in dem Bericht die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, eine Übersicht über ihre Verwaltungs- und Geschäftslage in Polizeiangelegenheiten sowie alle zweckdienlichen Informationen dargelegt.
Die Ratssitzung ist öffentlich.
In Ausführung von Artikel 34 GIP, in dem unter anderem Artikel 242 NGG für anwendbar erklärt wird, wird der Polizeihaushaltsplan am Sitz der Polizeizone bereitgelegt, wo jeder, der es wünscht, ihn an Ort und Stelle einsehen kann. Auf diese Offenlegung wird mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung des Polizeihaushaltsplans durch den Rat angebracht werden. Die Bekanntmachung muss mindestens 10 Tage angeschlagen bleiben. 1.2.2 MEHRJAHRESPLAN In den vergangenen Jahren ist bereits auf die Aufstellung eines Mehrjahresplans hingewiesen worden, sie war aber noch nicht Pflicht.
Ein solcher Plan ist jedoch mehr als wünschenswert angesichts seiner Auswirkung auf den Mehrjahresplan und den Haushaltsplan der Gemeinden.
Letztere tragen nämlich erheblich zum Polizeihaushaltsplan bei. Ein solcher Mehrjahresplan ist deutlich mit dem zonalen Sicherheitsplan verbunden, dessen Vorgaben darin zu berücksichtigen sind.
Die Erstellung eines solchen Plans wird dadurch erschwert, dass die Haushaltszyklen der Zonen und diejenigen des Föderalstaates nicht parallel laufen. Man darf jedoch davon ausgehen, dass die derzeitigen jährlich indexierten föderalen Dotationen als realistische Grundlage für die Veranschlagung der Einnahmen dienen können.
Was ist unter einem solchen Mehrjahresplan zu verstehen? Der Plan könnte zum Beispiel aus dem zonalen Sicherheitsplan, in dem die Ziele für die kommenden Jahre festgelegt werden, und einem finanziellen Begleitschreiben bestehen.
MUSTER
Übersicht über die finanziellen Verrichtungen
Rubriken
Rechnung
Rechnung
Rechnung
Rechnung
Haushalts plan
Haushalts plan
Prognose
Prognose
Prognose
Prognose
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
1. Einnahmen
2.Ausgaben
3. Saldo des eigentlichen Rechnungsjahres
4.Saldo des vorherigen Rechnungsjahres
5. Saldo der Abhebungen
6.Ergebnis des Jahres
7. Allgemeines Ergebnis des vorherigen Jahres
8.Allgemeines Ergebnis des Jahres
9. Saldo des Rücklagenfonds
10.Finanzlage
1.2.3 BERECHNUNG DES STIMMGEWICHTS IM POLIZEIKOLLEGIUM UND IM POLIZEIRAT Im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000 (B.S. vom 29. Dezember 2000; d. Übers.: B.S. vom 27. Februar 2001) werden mehr Informationen erteilt über die genaue Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt. Im Rundschreiben PLP 6 vom 19. März 2001 (B.S. vom 13. April 2001; d. Übers.: B.S. vom 25. Juli 2001) und im Rundschreiben PLP 43 vom 12.
Oktober 2007 (B.S. vom 29. Oktober 2007; d. Übers.: B.S. vom 14.
Januar 2008) wird diese Berechnungsmethode weiter verdeutlicht.
Innerhalb des Polizeikollegiums verfügt jeder Bürgermeister über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt (Art. 24 GIP). Innerhalb des Polizeirats erfolgt die Stimmenverteilung bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, in Bezug auf Abänderungen des Haushaltsplans und in Bezug auf die Jahresrechnungen nach dem gleichen Prinzip (Art. 26 GIP).
Mit dem Begriff "minimale Polizeidotation" wird auf den Beitrag verwiesen, den jede Gemeinde an die Mehrgemeindepolizeizone dafür zahlt, dass die lokale Polizei die polizeiliche Grundfunktion verwirklicht, zusammen mit den Mindestdienstleistungen, die den Behörden und den Bürgern gewährleistet werden (Art. 3 GIP). Durch den Verweis auf die minimale Polizeidotation hat der Gesetzgeber deutlich den Wunsch geäussert, dass eine eventuelle höhere Beteiligung einer Gemeinde am Haushaltsplan im Hinblick auf die im ZSP enthaltenen Aufträge und Zielsetzungen einer einzelnen Gemeinde (Art. 36 Nr. 4 und Art. 40 Absatz 3 GIP) keinesfalls die Aufteilung der Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums und im weiteren Sinne innerhalb des Polizeirats beeinflussen darf (1).
Eine Gemeinde, die solche besonderen Ziele anstrebt (beispielsweise eine verschärfte Überwachung im Umfeld der Schulen in bestimmten Vierteln der Gemeinde, die Einrichtung einer Hundestaffel, selbst wenn andere Gemeinden keine wünschen...) darf sich also nicht hierauf berufen, um eine grössere Anzahl Stimmen zu erhalten.
Seit dem 1. Januar 2005 (2) muss die Aufteilung der Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums in der ersten Sitzung des Polizeirats eines jeden Jahres revidiert werden und muss sie sich auf den Beitrag jeder der Gemeinden stützen, wie er in den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rechnungen der Zone definiert ist. Die Aufteilung der Stimmen muss nämlich den finanziellen Beitrag widerspiegeln, den jede Gemeinde tatsächlich zugunsten der Polizeizone investiert; daher auch der Hinweis auf die Rechnungen der Zone. Darüber hinaus muss die Anzahl Stimmen jährlich angepasst werden, damit eine eventuelle Änderung des finanziellen Beitrags der verschiedenen Gemeinden einer Mehrgemeindepolizeizone berücksichtigt wird.
Das LASSPLV hat alle Regularisierungen von vor 2005 abgeschlossen. Die nachfolgenden Jahre sind seither ebenfalls in Bearbeitung.
Ab 2010 werden alle benötigten Berechnungen und Aktenstücke durch den neuen Lohnrechner "Themis" geliefert. Die vorherigen Jahre müssen weiterhin von der ZDFA bearbeitet werden.
Damit die Aufteilung der Stimmen nicht auf zu alten Daten gründet und somit so gut wie möglich den tatsächlichen Beitrag jeder Gemeinde wiedergibt, ist es notwendig geworden, für die Zonen, die keine Rechnung neueren Datums abgeschlossen haben, eine alternative Lösung zu finden.
In Ermangelung der abgeschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rechnung 2010 wird die Aufteilung der Stimmen in der ersten Sitzung des Polizeirats von 2012 auf der Grundlage des Beitrags jeder Gemeinde der Mehrgemeindezone revidiert, wie er in der letzten von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gemeinderechnung definiert ist.
Ich weise Sie darauf hin, dass der CGL - Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, Rue Fritz Toussaint 8 in 1050 Brüssel - ein Exemplar der Jahresrechnung zuzuschicken ist, sobald diese vom Rat gebilligt worden ist. 1.3 BENUTZUNG PROVISORISCHER MITTEL IN ERWARTUNG DER GENEHMIGUNG DES HAUSHALTSPLANS SEITENS DER AUFSICHTSBEHÖRDE Solange der Gouverneur den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' nicht gebilligt hat, können gemäss Artikel 13 ABOP im Jahr 'Haushaltsjahr N' Ausgaben in Form von "provisorischen Mitteln" beziehungsweise "provisorischen Zwölfteln" getätigt werden, aber nur im ordentlichen Dienst.
Zwei Fälle sind hier möglich: Der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' ist NICHT vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Rat gebilligt worden: - In diesem Fall muss der Rat im 'Haushaltsjahr N-1' die provisorischen Mittel für das 'Haushaltsjahr N' ausdrücklich durch separaten Beschluss festlegen; es ist möglich, ein oder mehrere provisorische Zwölftel zu billigen. - Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N-1') betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld Anwendung.
Der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' ist vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Rat, aber noch nicht vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Gouverneur gebilligt worden: - Der Rat muss KEINEN separaten Beschluss fassen. - Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des laufenden Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N') oder der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N-1') betragen, wenn Letztere weniger als die Haushaltsmittel des laufenden Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N') betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Ausgaben für Abschreibungen und Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld Anwendung.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die Begriffe "obligatorische / nicht obligatorische Ausgaben" und "Abhebungen von Amts wegen" noch nicht in der ABOP vorkommen. In Artikel 13 § 2 ABOP wird bestimmt, dass die Einschränkungen in Bezug auf die provisorischen Mittel auf folgende Ausgaben Anwendung finden: Entlohnung des Personals, Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern, Ausgaben für Abschreibungen sowie Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld. 1.4 ÜBERMITTLUNG DES HAUSHALTSPLANS UND DER ANLAGEN Wenn der Haushaltsplan aufgrund der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, seiner Ausführungserlasse und anderer Verordnungstexte in zwei Sprachen erstellt werden muss, wird er auch in zwei Sprachen vorgelegt. Das Gleiche gilt für die dem Haushaltsplan beigefügten Aktenstücke, die in zwei Sprachen erstellt sind.
Der Haushaltsplan und die Anlagen werden dem Gouverneur in dreifacher Papierausfertigung zugeschickt. Zudem muss dem Gouverneur eine elektronische Datei übermittelt werden. Die betreffende Datei kann von der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be (durch Anklicken der Rubriken "Gestion policière" > "Budget et gestion financière" > "Directives pour l'établissement du budget de police 2012" beziehungsweise "politiebeheer" > "budget en financieel beheer" > "opstellen politiebegroting 2012"), oder über den Link auf der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei, www.infozone.be (durch Anklicken der Rubriken "Documentation" > "Gestion financière - Publications - Budget de la police - Spécifiquement" > "Année budgétaire 2012" beziehungsweise "documentatie" > "financieel beheer" > "publicaties - politiebegroting - specifiek" > "begrotingsjaar 2012"), heruntergeladen werden.
Die elektronische Datei wird dem Gouverneur entweder per E-Mail oder, falls erlaubt, per CD-ROM übermittelt.
Provinz
E-Mail
CD-ROM
Kontaktperson
Wallonisch-Brabant
tutellepolice@gouverneurbw.be
Ja
SERMEUS Corinne
Lüttich
b.maes.police@skynet.be e.vandervorst.police@skynet.be
Ja Ja
MAES Brigitte VANDERVORST Eric
Luxemburg
magin.christian@skynet.be
Ja
MAGIN Christian
Namur
teresa.cernero@gouv-namur.be
Ja
CERNERO Teresa
Hennegau
veronique.cambier@belgacom.net
Ja
CAMBIER Véronique
Brüssel-Hauptstadt
Lynn.vandewiele@brugouverneur.irisnet.be
Ja
VAN DE WIELE Lynn
Antwerpen
toezichtlokalepolitie@fed.provant.be
Ja
GOETSCHALCKX Hugo
Limburg
kvanwinckelen@limburg.be
Ja
VANWINCKELEN Koen
Flämisch Brabant
ronny.vanherck@vlaamsbrabant.be
Ja
VAN HERCK Ronny
Ostflandern
ina.focke@oost-vlaanderen.be
Ja
FOCKE Ina
Westflandern
sarah.maes@ibz.fgov.be sabine.vanborm@ibz.fgov.be
Ja Ja
MAES Sarah VANBORM Sabine
Der Gouverneur achtet darauf, dass die elektronische Datei und die gedruckte Fassung des genehmigten Haushaltsplans ausschliesslich die Zahlen enthält, die er genehmigt und überprüft hat; diese sind eventuell durch Anmerkungen ergänzt und werden der CGL übermittelt.
Bei Versand des Haushaltsplans an die Aufsichtsbehörde müssen verschiedene Schriftstücke zwecks Kontrolle beigefügt sein. Diese Unterlagen müssen gleichzeitig der Aufsichtsbehörde zugeschickt werden, mit Ausnahme des Beweises für den Aushang und einiger Belege, über die die Zone bei der Übermittlung des Haushaltsplans noch nicht verfügt (siehe PLP 42bis ): 1. ausführlicher Beschluss des Gemeinde- beziehungsweise Polizeirats mit der Zusammenfassung der Gesamtbeträge der wirtschaftlichen Gruppen, 2.Bericht, der eine Zusammenfassung des Haushaltsplans, die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone (insbesondere in Bezug auf den Anwerbungsplan) und eine Übersicht über die Angaben, die einen Einfluss auf die Organisation und Arbeitsweise der Polizeizone haben können, enthält, 3. ausführliche Stellungnahme der Haushaltskommission (Artikel 11 der ABOP), 4.Beweis für den Aushang, 5. Personaltabellen, in denen mindestens die Gehaltstabellen, das finanzielle Dienstalter, die Beträge der festen Entschädigungen und Zulagen, die Berechnung der unregelmässigen Leistungen und/oder des Moduls für die Berechnung der Kosten des Personals, das den Polizeizonen durch die Föderalbehörde zur Verfügung gestellt wird, vermerkt sind, 6.Banktabellen der Anleihen und der Entwicklung der Schuld und Modus der Berechnung der Zinsen für die neuen Anleihen, 7. Tabelle der Finanzierung des ausserordentlichen Dienstes (Wege und Mittel), 8.Tabelle der Bewegungen der Rückstellungen und Rücklagenfonds, 9. Projektion der Entwicklung der Dreijahreskredite (Mehrjahresplan), 10.Liste der Zuschüsse, die die Polizeizone Dritten gewährt hat, 11. elektronische Fassung, die die Seite der allgemeinen Daten für die Polizeizone und insbesondere den Mindestbestand und reellen Bestand enthält (diese Anlage kann von der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be, oder über den Link der Website der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, www.infozone.be, heruntergeladen werden), 12. Übersicht über die Haushaltsmittel pro Haushaltsplanartikel, mit Berechnung der sozialen Dotation II und Kontrolle der Arbeitgeberbeiträge (Anlage 3: Aufsicht 1 ), 13.Übersicht über die pro Haushaltsplanartikel zusammengefassten Haushaltsmittel für das Einsatzpersonal, das CaLog-Personal, den Sekretär und den besonderen Rechnungsführer (Anlage 4: Aufsicht 2 ), 14. jeder brauchbare Beleg, zum Beispiel (unvollständige Liste): Verkehrssicherheitsabkommen und/oder Tabelle der Zuerkennung von Mitteln (3), Unterlage zur Rechtfertigung des Betrags im Rahmen des Verfahrens in Sachen Gebäudeübertragung, Berechnung der sozialen Dotation II (insbesondere des Höchstbetrags, der von den Sozialversicherungsbeiträgen für Zulagen abzuziehen ist), Unterlagen anderer Instanzen (zum Beispiel der Region), die die Eintragung von Einnahmen rechtfertigen. NEU ZU LIEFERNDE SCHRIFTSTÜCKE: AUFSICHT 1 - AUFSICHT 2 Im Modul zur Eintragung der Personalausgaben in den Haushaltsplan 2012 (Modul Haushaltsplan/Personal) sind zwei Arbeitsblätter vorgesehen: "Aufsicht 1 " und "Aufsicht 2 ". Diese Arbeitsblätter sind Rechtfertigungsbelege, die der Aufsichtsbehörde auf Ebene der Provinz zu übermitteln sind.
Das Arbeitsblatt "Aufsicht 1 " ermöglicht sowohl den Polizeizonen als auch der Aufsichtsbehörde, die soziale Dotation II zu überprüfen und die Arbeitgeberbeiträge zu berechnen (s. Anlage 3).
Im Arbeitsblatt "Aufsicht 2 " werden pro Haushaltsartikel die Haushaltsmittel für Personalausgaben und Entschädigungen aufgeführt, sowohl für das Einsatzpersonal als auch für das Verwaltungs- und Logistikpersonal. Zudem sind darin die Haushaltsmittel für die Entschädigung beziehungsweise Entlohnung des Sekretärs und des besonderen Rechnungsführers sowie für die dazugehörigen Arbeitgeberbeiträge zusammengestellt (s. Anlage 4).
Polizeizonen, die dieses Haushaltsmodul nicht verwenden, müssen dem Gouverneur ein gleichwertiges Kontrolldokument übermitteln, das als Beleg für die Zusammenstellung der Haushaltsmittel, der sozialen Dotation II und der Arbeitgeberbeiträge dient.
Die vorerwähnten Arbeitsblätter finden Sie in den Anlagen 3 und 4. Ich mache die Polizeizonen darauf aufmerksam, dass gleichwertige Zulagen und/oder Entschädigungen, die die gleiche Zielsetzung wie ein bestimmtes Suffix haben, auch unter diesem Suffix einzutragen sind.
Ich denke hier beispielsweise an die Nachtstunden nach altem Statut.
VERBINDUNG ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEN CODES UND GEHALTSBESTANDTEILEN DURCH SUFFIXE Anlässlich des Inkrafttretens des neuen Lohnrechners "Themis" ist jedem Gehaltsbestandteil ein Suffix angefügt worden. Diese Suffixe sind ebenfalls in den neuen Lohnrechner aufgenommen. Anhand dieser Suffixe kann festgelegt werden, welche Gehaltsbestandteile unter einen ganz bestimmten wirtschaftlichen Code gebucht werden müssen. Die einheitliche Registrierung der Gehaltsbestandteile, die unter genau bestimmte wirtschaftliche Codes für Personalausgaben, für die Rückzahlung von Kosten und Dienstentschädigungen oder für Honorare und Entschädigungen des nicht polizeilichen Personals zu buchen sind, wird dazu führen, dass die Buchhaltung transparenter und eindeutiger erfolgt und die Zonen einen besseren Einblick in die Personalausgaben erhalten, was auch für die Einsatz- und Finanzpolitik der Polizeizone von Nutzen ist (s. Anlage 1).
Daher bitte ich die Gouverneure, dafür zu sorgen, dass jeder einzelne Haushaltsplanartikel korrekt zusammengesetzt ist. Gemäss Artikel 72 GIP nimmt der Gouverneur von Amts wegen Streichungen, Änderungen oder Eintragungen der erforderlichen Beträge vor. 1.5 MUSTER DES HAUSHALTSPLANS Vorlage des Polizeihaushaltsplans ist der Gemeindehaushaltsplan. Ich möchte, dass Sie diese Vorlage und die nachstehenden Änderungen strikt einhalten.
Die Titelseite und die erste Seite des Polizeihaushaltsplans sind verfügbar auf der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be (durch Anklicken der Rubriken "Gestion policière" / "Budget et gestion financière" / "Directives pour l'établissement du budget de police 2012" beziehungsweise "politiebeheer" / "budget en financieel beheer" / "opstellen politiebegroting 2012") oder über den Link auf der Website der Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei, CGL (www.infozone.be).
Aufgrund von Artikel 41 ABOP gelten für den Polizeihaushaltsplan die funktionellen und wirtschaftlichen Klassifikationen, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1990 zur Ausführung des Artikels 44 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994, aufgeführt sind. Die Zusammensetzung der unter den wirtschaftlichen Codes aufgeführten Haushaltsmittelbeträge für Personalausgaben, für die Rückzahlung von Kosten und Dienstentschädigungen oder für Honorare und Entschädigungen des nicht polizeilichen Personals ist in der ABOP angepasst worden.
Die Ausgaben und Einnahmen der lokalen Polizei werden vorzugsweise unter dem funktionellen Code 330xx - als "Lokale Polizei" zu lesen - eingetragen.
Inhalt und Bedeutung der wirtschaftlichen Codes müssen strikt eingehalten werden; nur die Beschreibung darf durch eine deutlichere, der lokalen Polizeizone angepassten Beschreibung ersetzt werden - mit einer Ausnahme: In Bezug auf die föderalen Dotationen sind die in vorliegendem Rundschreiben erwähnten Haushaltsplanartikel und ihre Bezeichnung unverändert anzuwenden. 1.6 HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN Die Haushaltsplanabänderungen sollten rechtzeitig festgelegt werden, sodass eine ordnungsgemässe Bestimmung der Ausgaben nicht in Frage gestellt wird. Wie für die Gemeinden ist als äusserstes Datum für die Übermittlung einer Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' an den Gouverneur der 15. November 'Haushaltsjahr N' festgelegt worden.
Gemäss Artikel 15 ABOP müssen bei Haushaltsplanabänderungen so früh wie möglich die Haushaltsmittel eingetragen werden, die notwendig sind, um die Ausgaben zu decken, die durch unvorhergesehene und zwingende Umstände erforderlich werden. In Ausführung von Artikel 86 Nr. 2 GIP muss dem Gouverneur eine für gleich lautend erklärte Kopie der betreffenden Beschlüsse des Rates und gegebenenfalls des Kollegiums über Ausgaben zugeschickt werden, die aufgrund unvorhergesehener Notsituationen erforderlich wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 GIP, die vorschreiben, dass dem Gouverneur eine Liste der Beschlüsse des Rates mit einer kurzen Zusammenfassung der darin geregelten Angelegenheiten, die die lokale Polizei betreffen, übermittelt wird.
Gemäss Artikel 15 ABOP müssen alle Haushaltsmittel, die sich auf unvorhergesehene Einnahmen beziehen, so früh wie möglich über eine Haushaltsplanabänderung vorgesehen werden.
Es liegt im Interesse der Polizeizonen, die Haushaltsplanabänderungen sehr genau zu veranschlagen, damit die letzten Haushaltsangaben möglichst nahe an die Haushaltsrechnung herankommen. Dies erlaubt eine realistischere Aufstellung des nächsten Haushaltsplans. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 ABOP wird nämlich das Ergebnis des Haushaltsplans des vorigen Rechnungsjahres und seiner eventuellen Abänderungen als geschätzter Überschuss oder geschätztes Defizit der vorherigen Rechnungsjahre auf den folgenden Haushaltsplan übertragen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 9 Absatz 2 ABOP KEINE Haushaltsplanabänderung erforderlich ist, wenn ein vermutliches Ergebnis des vorherigen Rechnungsjahres, das auf den folgenden Haushaltsplan übertragen wurde, durch ein tatsächliches Ergebnis der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ersetzt wird. Falls jedoch die Eintragung des wirklichen Ergebnisses der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ein Defizit verursacht oder vergrössert, trifft der Rat die angemessenen Massnahmen, um den Haushaltsausgleich wiederherzustellen. In den Mehrgemeindezonen sind diese Massnahmen erst nach Beratung und im Einverständnis mit den verschiedenen Gemeinderäten durchführbar. Siehe hierzu Artikel 9 Absatz 3 und 4 ABOP. Die Haushaltsplanabänderungen sind den gleichen Verfahren wie der Haushaltsplan unterworfen.
So wird die spezifische Aufsicht, die auf die Haushaltspläne der Polizeizonen angewandt wird, uneingeschränkt auf die Abänderungen angewandt, die die Polizeizone am Polizeihaushaltsplan vornimmt. Die spezifische Aufsicht wird bereits in Nr. 1.1.1 des vorliegenden Rundschreibens berücksichtigt.
In Bezug auf die Übermittlung der Haushaltsplanabänderung(en) müssen der Haushaltsplanabänderung je nach Fall folgende Unterlagen beiliegen: 1. ein Bericht, der eine Zusammenfassung der Haushaltsplanabänderung enthält;der Bericht enthält gemäss Artikel 14 ABOP eine Rechtfertigung für jeden Haushaltsmittelbetrag und für die eventuellen Änderungen in Bezug auf die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, 2. die Stellungnahme der Haushaltskommission, die in Artikel 11 ABOP erwähnt wird, 3.eine Tabelle mit allen Personalangaben, die den Haushaltsplan beeinflussen können; sie enthält mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Entschädigungen und die Zulagen jedes Personalmitglieds (gegebenenfalls je nach Eintragungsnummer, interner Nummer, ...); hierbei kann die auf föderaler Ebene zur Verfügung gestellte Methode zur Berechnung der Personalausgaben als Grundlage dienen, 4. bei einer Änderung der Anleihen oder der Anleiheaufwendungen, eine Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, 5.bei einer Änderung der ausserordentlichen Ausgaben oder der vorgesehenen Finanzierung, eine Tabelle mit einer Übersicht über die im Haushaltsplan eingetragenen ausserordentlichen Ausgaben und die vorgesehene Finanzierung, 6. bei einer Änderung der Vorschüsse und/oder Reservefonds, eine angepasste Tabelle, aus der die Bewegungen ersichtlich sind, 7.bei einer Änderung der Haushaltsmittelbeträge für Personalkosten, eine Übersicht über die Haushaltsmittelbeträge pro Haushaltsplanartikel mit Berechnung der sozialen Dotation II und Kontrolle der Arbeitgeberbeiträge (Aufsicht 1 ), 8. bei einer Änderung der Haushaltsmittelbeträge für die Personalkosten des Einsatzpersonals, des CaLog-Personals, des Sekretärs und des besonderen Rechnungsführers, eine angepasste Übersicht (Aufsicht 2 ), 9.der Nachweis, dass der Aushang, durch den jeder den Polizeihaushaltsplan einsehen kann, gemäss Artikel 34 GIP durchgeführt worden ist (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist).
Die in Nr. 1.4 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf das Versenden und die Übermittlung der Exemplare in Papierform und der elektronischen Haushaltsplandatei sind uneingeschränkt auf Haushaltsplanabänderungen anzuwenden.
2. RICHTLINIEN ZUM HAUSHALTSPLAN DES ORDENTLICHEN DIENSTES
In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, im ordentlichen Ausgabenhaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mindestens die für die korrekte Besoldung des Personals und eine reibungslose Arbeit der Polizeizone benötigten Haushaltsmittelbeträge einzutragen. 2.1 ORDENTLICHE AUSGABEN - PERSONAL (70) 2.1.1 MINDESTPERSONALBESTAND Der Königliche Erlass vom 5. September 2001, mit dem für jede Polizeizone der Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten dieser Zone festgelegt wird, bleibt uneingeschränkt anwendbar.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ausreichende Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Mindestbestand zu erreichen. Also müssen hierzu die nötigen Haushaltmittelbeträge vorgesehen werden. 2.1.2 VERANSCHLAGUNG DER PERSONALAUSGABEN 2.1.2.1 ALLGEMEINES Die Personalausgaben müssen realistisch veranschlagt werden, indem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: - Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001, - Zuerkennung und Zeitpunkt der periodischen Erhöhungen, - wahrscheinliche oder reelle Erhöhung oder Verringerung der Anzahl Personalmitglieder, - die monatlichen Vorausschätzungen in Bezug auf den Gesundheitsindex: Die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros erhältlich (http://www.plan.be), - In Bezug auf die Gehälter und nicht leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien enthält der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' die Haushaltsmittelbeträge, die in den folgenden Monaten notwendig sind, um den Verpflichtungen/Ausgaben im Laufe des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' zu genügen: -> Dezember 'Haushaltsjahr N-1' bis November 'Haushaltsjahr N' in Bezug auf: - die ehemaligen Personalmitglieder der föderalen Polizei, - die ehemaligen kommunalen Personalmitglieder, die am 31. März 2001 nicht das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei hatten, - alle seit dem 1. April 2001 eingestellten Personalmitglieder (sie haben nämlich nicht vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben), -> als Übergangsbestimmung von Januar 'Haushaltsjahr N' bis Dezember 'Haushaltsjahr N' in Bezug auf die ehemaligen Mitglieder der Gemeindepolizei, die vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben hatten.
Das geschieht in Ausführung von Artikel XII.XI.59 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) (4).
Langfristig werden alle Personalmitglieder der integrierten Polizei in Ausführung von Artikel XI.II.13 § 1 RSPol nachträglich und nach dem Fälligkeitsplan bezahlt werden, der auf die Beamten der Föderalministerien angewandt wird.
Die Haushaltsmittel für die Gehälter von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' und für die nicht leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' dürfen nicht mehr in das eigentliche Finanzjahr 'Haushaltsjahr N' eingetragen werden. Die Haushaltsmittel für die Gehälter 'Haushaltsjahr N-1' sind in das eigentliche Finanzjahr unter "vorherige Rechnungsjahre" einzutragen, da die Gehälter ihren Ursprung im vorherigen Rechnungsjahr haben. Im neuen Lohnrechner "Themis" wird bei der Lieferung der Buchhaltungs- und Kontrolldatei diese Änderung in Bezug auf vorherige Jahre ebenfalls berücksichtigt.
Mit der integrierten Polizei ist 2002 der Grundsatz des föderalen Haushalts- und Auszahlungszyklus in die zonale Buchführung eingeführt worden. Das bedeutet, dass ehemalige Gendarmen ihr Gehalt am letzten Tag des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist, erhalten.
Zudem wird das Gehalt des Monats Dezember erst im Januar des folgenden Rechnungsjahres ausbezahlt (Art. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März 1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats sowie Art. XI.II.13 § 1 und Art. XII.XI.59 RSPol). Die Gemeindepolizei dagegen wurde im Voraus bezahlt, am Anfang des Monats, bevor die entsprechenden Leistungen erbracht wurden.
Prinzipielle Gegner sind der Meinung, in Artikel 34 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (GIP), mit dem unter anderem Art.238 des Neuen Gemeindegesetzes (NGG) anwendbar wird, eine Rechtsgrundlage zu finden: "Das Finanzjahr der Gemeinde/Mehrgemeindezone entspreche dem Kalenderjahr. Als einem Rechnungsjahr zugehörige Anrechte und Verpflichtungen gälten nur Anrechte, die die Gemeinde/Mehrgemeindezone in diesem Rechnungsjahr erworben habe, beziehungsweise Verpflichtungen, die sie ihren Gläubigern gegenüber in diesem Rechnungsjahr eingegangen seien, unabhängig vom Rechnungsjahr, in dem sie ausgeglichen würden. " Aufgrund dieses Artikels ist dafür zu sorgen, dass stets ausreichende Haushaltsmittel vorgesehen sind. Es ist nämlich schwierig vorauszusehen, wann bestellte Arbeiten oder Lieferungen stattfinden/enden und wann die diesbezügliche Rechnung eintrifft. Deshalb, und um Überraschungen zu vermeiden, müssen aufgrund des NGG die Haushaltsmittel für den Fall vorgesehen werden, dass die Rechnung schneller eingereicht wird.
Für nachträgliche Zahlungen gilt eine andere Logik. Da das Anrecht auf das Gehalt des Monats Dezember gemäss den Artikeln XI.II.13 § 1 und XII.XI.59 RSPol erst Anfang Januar des darauf folgenden Jahres entsteht und erst dann (niemals früher) zu einer Ausgabe werden kann, gehören die Gehälter des Monats Dezember zum darauf folgenden Jahr und müssen sie im Haushaltsplan jenes Jahres veranschlagt und in den Haushaltsartikel "vorherige Rechnungsjahre" eingetragen werden. Diese Argumentation wird seit 2002 in den PLP über die Richtlinien für den Haushaltsplan wiederholt. Sie ist darauf zurückzuführen, dass die 2002 für die ehemaligen Gendarmen übertragenen Haushaltsmittel nicht zwölf, sondern nur elf Monate (Dez. 2001 bis einschl. Nov. 2002) abdeckten.
Alle im Rahmen des neuen Statuts angeworbenen Personalmitglieder unterliegen dieser Richtlinie. Auch die föderalen Dotationen folgen dieser Logik. Daher ist es logisch, dass alle Zonen sich danach richten.
Der Rechnungsführer, der die nachträgliche Auszahlung der Löhne von Dezember 2011 im Haushaltsplan 2011 statt im Haushaltsplan 2012 vorgesehen hat, verliert diese Haushaltsmittel nicht. Er kann diese anhand des Formulars T-3 übertragen. Dies ist zugelassen, da es sich um Ausgaben handelt, die festgelegt worden sind, aber noch nicht fällig waren.
In Bezug auf die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien (die NICHT monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt werden) enthält der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' die Mittel für den letzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N-1' bis zum vorletzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N'.
In Ausführung des RSPol müssen viele leistungsgebundene Zulagen, Entschädigungen und Prämien im Laufe des zweiten Monats nach dem Bezugsmonat beziehungsweise Bezugszeitraum bezahlt werden, in dem die Leistungen erbracht worden sind. Ähnlich wie die Gehälter von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' müssen auch die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien in Bezug auf die im letzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N-1' erbrachten Leistungen in das eigentliche Finanzjahr unter "vorherige Rechnungsjahre" eingetragen werden. Diese Änderung in Bezug auf vorherige Jahre ist ebenfalls in den Lohnrechner "Themis" aufgenommen worden.
Die Personalausgaben in Bezug auf das im Rahmen der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen tätige Zivilpersonal werden nicht in den Polizeihaushaltsplan, sondern in den entsprechenden Gemeindehaushaltsplan eingetragen. Die spezifische Dotation 'Haushaltsjahr N', durch die die Regierung ihrer Verbindlichkeit gegenüber Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung nachkommt, wird der Gemeinde und nicht der Zone zugeteilt. Jedoch spricht nichts dagegen, dass das Zivilpersonal zu Gunsten der Zone arbeitet. In diesem Fall kann dies im Rahmen der intrazonalen Aufteilung verrechnet werden.
Die Personalausgaben in Bezug auf das Zivilpersonal, das mit Arbeiten beauftragt ist, die nicht zu den Polizeiaufträgen gehören (zum Beispiel: Strafregister), dürfen ebenfalls nicht in den Polizeihaushaltsplan eingetragen werden.
Die "Mitteilungen des LASSPLV über die Polizeireform", in denen die verschiedenen sozialversicherungs- und pensionsbeitragspflichtigen Lohnelemente behandelt werden; diese Mitteilungen können auf der Website des LASSPLV (http://www.onssapl.fgov.be / http://www.rszppo.fgov.be) eingesehen werden.
Nachstehend finden Sie eine Tabelle der Prozentsätze der Sozialversicherungs- und der Pensionsbeiträge, die für das Rechnungsjahr 'Haushaltsjahr N' auf die statutarischen Personalmitglieder, die Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag beziehungsweise die BVB anwendbar sind.
Prozentsätze der Sozialversicherungs- und der Pensionsbeiträge, die für das Rechnungsjahr 2012 anwendbar sind
STATUTARISCHE PERSONALMITGLIEDER
PERSONALMITGLIEDER MIT ARBEITSVERTRAG
BVB
Beitrag
Beitrag
Beitrag
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Volksgesundheit
3,80 %
3,55 %
3,80 %
3,55 %
-
3,55 %
Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen
0,05 %
-
0,05 %
-
0,05 %
-
Kinderzulagen
5,25 %
-
5,25 %
-
-
-
Berufskrankheiten
0,17 %
-
0,17 %
-
-
-
Asbestfonds
0,01 %
0,01 %
0,01 %
Lohnmässigung
6,19 %
-
6,91 %
-
5,67 %
-
Krankengeld
-
-
2,35 %
1,15 %
-
1,15 %
Arbeitslosigkeit
-
-
1,46 %
0,87 %
-
0,87 %
ZWISCHENSUMME
15,47 %
3,55 %
20,00 %
5,57 %
5,73 %
5,57 %
Pensionen
23,50 %
7,50 %
8,86 %
7,50 %
-
7,50 %
GESAMTZAHL
38,97 %
11,05 %
28,86 %
13,07 %
5,73 %
13,07 %
Arbeitsunfälle
Vertrag (Schätzung 1,7 %)
Vertrag (Schätzung 1,7 %)
Vertrag (Schätzung 1,7 %)
Gemeinsamer Sozialdienst
0,15 %
0,15 %
0,15 %
Der Ministerrat hat am 29. September 2011 (Punkt 44) den Vorentwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Finanzierung der Pensionen der statutarischen Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Behörden gebilligt.
Mit der dauerhaften Finanzierung der Pensionen geht eine auf mehrere Jahre verteilte Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge einher. Im derzeitigen Textentwurf - ich betone, dies ist ein Entwurf - ist vorgesehen, dass der Beitrag der Arbeitgeber für 2012 von 20 % auf 23,5 % ansteigt. Wenn die definitiven Beschlüsse vorliegen, werden die lokalen Behörden natürlich von den zuständigen Diensten informiert.
Laut den monatlichen Vorausschätzungen des Föderalen Planbüros in Bezug auf den Gesundheitsindex des Planbüros (6. September 2011) wird die nächste Überschreitung des Schwellenindexes (derzeit 117,27) im Februar 2012 stattfinden. Demzufolge müssten die Gehälter im öffentlichen Dienst und die Sozialleistungen im März 2012 und die Gehälter der Staatsbediensteten im April 2012 gemäss den gestiegenen Lebenshaltungskosten um 2 % erhöht werden.
Die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros einsehbar (http://www.plan.be).
Der Prozentsatz von 92 % des Monatsgehalts ist für das Urlaubsgeld aller Personalmitglieder der Polizeidienste anwendbar (Königlicher Erlass vom 11. Juni 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. April 2009 zur Festlegung des Urlaubsgelds des Personals der Polizeidienste). 2.1.2.2 MODUL ZUR BERECHNUNG DER PERSONALKOSTEN 2012 Um den Polizeizonen bei der realistischen Veranschlagung der Personalausgaben 2011 zu helfen, wird Ihnen über die Website www.ssgpi.be (Rubrik "Manuels" / "Handleidingen ") das Berechnungsmodul "BudgPersPZAutom-n " zur Verfügung gestellt.
Eine eventuelle zusätzliche Unterstützung ist erhältlich beim Contactcenter des SSGPI unter der Nummer 02-554 43 16 oder per E-Mail: ssgpi.helpdesk@police.be.
Den besonderen Rechnungsführern und eventuellen anderen Bevollmächtigten werden die für das Ausfüllen des Berechnungsmoduls nötigen Daten NICHT mehr über die Website im gesicherten Bereich "VERA " übermittelt. Jede Zone kann über ein Login ständig in "Themis" selber Gehaltstabellen-Elemente und/oder Zuschläge erstellen oder herunterladen.
Seit September 2006 ist es möglich, diese geschickten Daten automatisch einzulesen. Mit dem zweiten vorgesehenen Verfahren ("Verarbeitung der Daten") wird berechnet, aufgeschlüsselt und pro wirtschaftlichen Code in den vorgesehenen Tab-Blättern totalisiert, wie in Kapitel 1 "Dateien laden " des Leitfadens beschrieben.
Zusätze, Streichungen und andere für die Zone des Benutzers notwendige Eingriffe für eine korrekte Eintragung der Personalkosten in den Haushaltsplan werden in Kapitel 5 "Eingriffe " beschrieben.
Bemerkungen und Einschränkungen: - Auf dem Arbeitsblatt "Aufsicht 1" ist die Kompetenzprämie im Posten 111-08 aufgegliedert worden, damit eine Kontrolle anhand der exakten Berechnung der Pensionsbeiträge der Arbeit …
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