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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 MAART 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (I). - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2013 houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (I) (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2013, err. van 2 mei 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Registrierungspflicht Art. 2 - In Titel I des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9ter - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 165 Absatz 7 und 10 und unter Einhaltung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Konzertierungsverfahren kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Erstattung bestimmter in Artikel 34 Absatz 1 erwähnter Gesundheitsleistungen an die Bedingung knüpfen, dass bestimmte Daten über diese Leistungen gespeichert werden.
Diese Registrierung hat eine schnellere und effizientere Pflegeerbringung zugunsten der Begünstigten, die Kontrolle der Qualität und der Kosten der erbrachten Pflege oder die wissenschaftliche Forschung zum Ziel. » Abschnitt 2 - Wissenschaftlicher Rat Art. 3 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben.
Abschnitt 3 - Abkommen Art. 4 - In Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998 und 19. Dezember 2008, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Abkommen sind, was die Bestimmungen über Tarife betrifft, ebenfalls anwendbar auf die Personen, die aufgrund einer Verordnung der Europäischen Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eines Abkommens über die soziale Sicherheit in den Genuss der Gesundheitspflege kommen. » Art. 5 - Artikel 50 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die vorerwähnten Vereinbarungen sind, was die Bestimmungen über Tarife betrifft, ebenfalls anwendbar auf die Personen, die aufgrund einer Verordnung der Europäischen Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eines Abkommens über die soziale Sicherheit in den Genuss der Gesundheitspflege kommen. » Abschnitt 4 - Hebammen Art. 6 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 74 - Der Facharzt, die Fachkraft der Zahnheilkunde oder die Hebamme übermittelt dem Hausarzt mit Zustimmung des Patienten das Protokoll der von ihm/ihr vorgenommenen Untersuchungen. Er/Sie übermittelt dem Vertrauensarzt des Versicherungsträgers eine Abschrift dieses Protokolls, wenn dieser es im Rahmen seiner Kontrollaufgabe beantragt. Der Facharzt, die Fachkraft der Zahnheilkunde oder die Hebamme holt jedoch die Zustimmung des Patienten ein, wenn er/sie dies für nötig hält. » Abschnitt 5 - Tariffestsetzungsämter Art. 7 - Artikel 165 Absatz 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.
April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "verschreibenden Ärzte" und "verschreibende Ärzte" werden jeweils durch das Wort "Verschreiber" ersetzt.2. Die Wörter "Analyse der Interaktion zwischen Allgemeinmedizinern und Fachärzten, wenn Verschreibungen von verschiedenen Ärzten ausgestellt werden," werden durch die Wörter "Analyse der Interaktion zwischen den Pflegeanbietern in den Fällen, wo die Verschreibungen von verschiedenen Pflegeanbietern ausgestellt werden," ersetzt. Abschnitt 6 - Referenzbeträge Art. 8 - Artikel 56ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 12 - Für die Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, werden die Paragraphen 1 bis 10 und § 11 Nr. 2 bis 9 gemäss den folgenden Modalitäten angewandt: 1. die Diagnosegruppe APR-DRG 190 wird unterteilt in die Diagnosegruppen APR-DRG 190 - Kreislaufstörungen bei Myokardinfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das, alleine oder in einem Pflegeverband, während des Anwendungsjahres nicht über ein Pflegeprogramm B oder B1 verfügt, und APR-DRG 190 - Kreislaufstörungen bei Myokardinfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das, alleine oder in einem Pflegeverband, während des Anwendungsjahres über ein Pflegeprogramm B oder B1 verfügt, 2.die Diagnosegruppen APR-DRG 45, APR-DRG 46, APR-DRG 139 und APR-DRG 302 werden unterteilt in die Diagnosegruppen APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 46 - Nicht näher bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne Hirninfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ohne Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf), wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ohne Trauma, bei Verzeichniskode 290286 - Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss ein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 46 - Nicht näher bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne Hirninfarkt, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ohne Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf), wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat, APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ohne Trauma, bei Verzeichniskode 290286 - Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese, wenn die Aufnahme in einem Krankenhaus erfolgt, das während des Anwendungsjahres mit dem Versicherungsausschuss kein Abkommen über die Rehabilitation neurologischer Bewegungsstörungen (7.71 oder 9.50) geschlossen hat. » Abschnitt 7 - Paritätische Verwaltung Art. 9 - Artikel 213 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt ergänzt: «, wobei im Rahmen der Anwendung der Gesundheitspflegeversicherung Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 1963 auf den Versicherungsausschuss und den Allgemeinen Rat anwendbar ist. In diesem Fall genügt es, dass eines der beiden Organe eine Stellungnahme über das betreffende Projekt abgibt. » Abschnitt 8 - Verjährungsfrist Art. 10 - Artikel 174 Absatz 1 Nr. 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 26. März 2007, wird wie folgt ergänzt: « ; für Beiträge, die von den in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 erwähnten Berechtigten geschuldet werden, verjährt der Anspruch auf Rückzahlung unrechtmässig gezahlter Eigenbeiträge jedoch in fünf Jahren ab Ende des Monats, auf den sie sich beziehen. » Abschnitt 9 - Zulassungsrat Art. 11 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, werden die Wörter "in Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe c), Nr. 4 und Nr. 7bis" durch die Wörter "in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, das Liefern von Hörgeräten ausgenommen, Nr. 4bis und Nr. 7bis" ersetzt.
Abschnitt 10 - Abkommen und Vereinbarungen Art. 12 - In Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999 und 19.
Dezember 2008, wird § 2 wie folgt ersetzt: « § 2 - In den Abkommen kann vorgesehen werden, dass die Kommission, in der das Abkommen geschlossen worden ist, für die Schlichtung von Streitfällen zuständig ist, die in Bezug auf Auslegung oder Ausführung der Abkommen entstehen können, und dass die Kommission die Stellungnahme des zuständigen Fachrates einholen kann, wenn der Streitfall die Auslegung des Verzeichnisses betrifft. » Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1.März 2007, werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmung von § 3 letzter Absatz" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmung von § 3 Absatz 8" ersetzt. b) Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird aufgehoben. 2. Im früheren Absatz 2, der der einzige Absatz wird, wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Vereinbarungen" ersetzt und das Wort "ebenfalls" wird aufgehoben. Abschnitt 11 - Bekanntmachung Art. 14 - In Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Paragraphen 2 und 4 bis 9 aufgehoben. Der heutige § 3 wird § 2.
Abschnitt 12 - Medizinische Kontrolle Art. 15 - Artikel 142 § 2 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 29.
März 2012, wird durch sechs Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die vorerwähnten Beamten fügen dem Feststellungsprotokoll eine Aufforderung bei, den Wert der der Gesundheitspflegeversicherung unrechtmässig zur Last gelegten Leistungen freiwillig und vollständig zurückzuzahlen.
Die vollständige Rückzahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Instituts spätestens binnen zwei Monaten ab dem Tag nach der Notifizierung des Feststellungsprotokolls.
Wenn der zurückzuzahlende Betrag nicht mehr als 3.000 EUR beträgt, bringt die vollständige Rückzahlung das Erlöschen der administrativen Verfolgung mit sich und wird die Akte geschlossen.
Wenn der zurückzuzahlende Betrag 3.000 EUR übersteigt, bringt die vollständige Rückzahlung nicht das Erlöschen der administrativen Verfolgung mit sich und steht sie der Anwendung der in § 1 erwähnten Massnahmen nicht entgegen. Das Gleiche gilt, wenn ein neues Feststellungsprotokoll binnen drei Jahren ab der Aufforderung zur freiwilligen Rückzahlung notifiziert wird, ungeachtet des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags.
Jede erfolgte Rückzahlung wird als Einnahme der Gesundheitspflegeversicherung gebucht.
Durch die Aufforderung zur freiwilligen Rückzahlung werden die in § 3 festgelegten Ausschlussfristen ausgesetzt. » Art. 16 - In Artikel 143 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird die Zahl "25.000" durch die Zahl "35.000" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 146 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 12. August 2002, 24.
Dezember 2002 und 13. Dezember 2006, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 169 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Februar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Ausführungserlasse und -verordnungen" die Wörter "sowie gegen aufgrund dieses Gesetzes geschlossene Abkommen und Vereinbarungen" eingefügt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen sowie der aufgrund dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen" ersetzt. Abschnitt 13 - Finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger Art. 19 - Artikel 196 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass mit Bezug auf die von Ihm festgelegten Unterteilungen der in Absatz 1 bestimmten Parameter den Allgemeinen Rat beauftragen mit: a) der Änderung der Merkmale dieser Parameter, b) dem Hinzufügen zusätzlicher Parameter.» Art. 20 - Artikel 197 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.
Dezember 2009, wird durch die Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ebenfalls neutralisiert werden Finanzmittel, die im Rahmen der Durchführung von Massnahmen mit positiven finanziellen Auswirkungen im Globalhaushaltsziel aufgenommen sind und nicht vollständig abgerufen werden, weil das Datum der tatsächlichen Durchführung der Massnahmen nach dem Datum der im Globalhaushaltsziel vorgesehenen Durchführung liegt.
Der Allgemeine Rat bestimmt diese Beträge im Laufe des ersten Quartals nach dem Jahr, für das das Globalhaushaltsziel auf der Grundlage eines Vergleichs der Daten der Durchführung von Massnahmen mit positiven finanziellen Auswirkungen festgelegt worden ist, so wie sie einerseits im Globalhaushaltsziel und andererseits in den in Artikel 38 Absatz 4 vorgesehenen revidierten technischen Voranschlägen aufgenommen sind.
Die Daten der Durchführung von Massnahmen mit positiven finanziellen Auswirkungen werden in den in Artikel 38 Absatz 4 vorgesehenen revidierten technischen Voranschlägen bis zum 31. Dezember des Jahres, für das das Globalhaushaltsziel festgelegt worden ist, aktualisiert.
Für den Fall, dass der Allgemeine Rat beschliesst, einen Teil dieser Beträge aufgrund von Artikel 197 § 1 Absatz 3 vom Finanzierungsbedarf des Instituts bereits abzuziehen, ist die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Neutralisierung nur auf den Teil der Beträge anwendbar, der den bereits abgezogenen Teil übersteigt. » Abschnitt 14 - Zahnpflege Art. 21 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 5.August 2003, wird zwischen dem zweiten und dem dritten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Was die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten Leistungen betrifft, kann der König im Verzeichnis die Parameter bestimmen, auf deren Grundlage Er die Zahl der Leistungen, die während eines bestimmten Referenzzeitraums bescheinigt werden können, auf eine Höchstzahl begrenzen kann. » Abschnitt 15 - Pauschalierung von chirurgischem Kleinmaterial Art. 22 - In Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2/1 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis erwähnten Gesundheitsleistungen, die zugunsten von in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten, Tageskrankenhausaufenthalte einbegriffen, erbracht werden, kann der König besondere Regeln in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil der Begünstigten vorsehen.
Die in Absatz 1 erwähnten Leistungen können auf der Grundlage eines Festbetrags pro Aufnahme erstattet werden.
Der Eigenanteil kann aus einem Festbetrag pro Aufnahme zu Lasten der in Absatz 1 erwähnten Begünstigten bestehen.
Der König kann bestimmen, dass die Versicherungsbeteiligung und der Eigenanteil, die in den Absätzen 2 und 3 erwähnt sind, nur für die in Absatz 1 erwähnten Begünstigten vorgesehen sind, die sich einem medizinischen Eingriff unterzogen haben, der in der von Ihm festgelegten Liste der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Leistungen aufgeführt ist.
Der Globalhaushalt der in Absatz 2 erwähnten Festbeträge wird jährlich nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom Allgemeinen Rat erstellt und gegebenenfalls gemäss den vom König zu bestimmenden Regeln aufgeteilt. Der Versicherungsausschuss ist gemäss dem vom König bestimmten Verfahren mit der Abwicklung der Streitsachen beauftragt.
Pflegeeinrichtungen dürfen den Begünstigten für die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Leistungen keine anderen Beträge anrechnen als den Eigenanteil, so wie er vom König festgelegt ist. » Abschnitt 16 - Drittzahler Art. 23 - [Abänderung des französischen Textes] KAPITEL 3 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Einziger Abschnitt - Dauerstichprobe Art. 24 - Artikel 278 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 wird der erste Satz der mit den Wörtern "Der König kann" beginnt und mit den Wörtern "den fakturierbaren Höchstbetrag anwenden.» durch folgenden Satz ersetzt: « Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König der Krankenkassenagentur gestatten, eine repräsentative Stichprobe von 1/40 Sozialversicherten zusammenzustellen, die bei den in Absatz 1 erwähnten Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind, ergänzt durch 1/40 Versicherten von 65 Jahren und mehr sowie eine Referenzdatei, in der angegeben wird, welche Versicherten zu dem Haushalt gehören, für den die Versicherungsträger den fakturierbaren Höchstbetrag anwenden. » 2. In Absatz 5 wird der letzte Satz der mit den Wörtern "Der König kann" beginnt und mit den Wörtern "die Zugriff auf die repräsentative Dauerstichprobe haben" durch folgenden Satz ersetzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Krankenkassenagentur und andere Einrichtungen oder Vereinigungen mit gesetzlichen oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Verwaltungs- und Forschungsaufträgen und/oder Kontroll- und Evaluationsaufgaben im Hinblick auf die Unterstützung der zu führenden Gesundheitspolitik in die Liste der Einrichtungen aufnehmen, die Zugriff auf die repräsentative Dauerstichprobe haben.» 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine Fachkommission wird eingesetzt, die festlegt, welche praktischen und Qualitätskriterien die Zurverfügungstellung der Stichprobendateien erfüllen muss, und die die Einhaltung dieser Qualitätskriterien prüft. Diese Qualitätskriterien betreffen die Repräsentativität der Stichprobe, die Vollständigkeit der Daten, die ständige Zugänglichkeit und die Kontinuität der technischen Unterstützung. Die Kommission kontrolliert ebenfalls die Massnahmen, die ergriffen werden, um die Identifizierung der in dieser Stichprobe erfassten Versicherten zu vermeiden, und billigt das Abkommen, das in diesem Rahmen mit einer Zwischenorganisation im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten geschlossen wird. Die Kommission legt dem Allgemeinen Rat der Gesundheitspflegeversicherung und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten vor.
Die Kommission setzt sich zusammen aus zwei Vertretern des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, zwei Vertretern der Krankenkassenagentur und zwei Vertretern jeder Einrichtung, die Zugriff auf die Stichprobendateien hat. Den Vorsitz der Kommission führt der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung oder die von ihm zu diesem Zweck bestimmte Person. Die Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Regeln ihrer Arbeitsweise festgelegt werden.
Die in der repräsentativen Dauerstichprobe enthaltenen personenbezogenen Daten können dauerhaft oder nicht mit anderen Daten, die ausserhalb der repräsentativen Dauerstichprobe verfügbar sind, ergänzt oder in Korrelation gebracht werden, und zwar gemäss den in der nachstehenden Aufzählung beschriebenen näheren Angaben und Modalitäten: 1. Vorausgesetzt, dass die Aufsichtsärzte der Krankenkassenagentur die Evaluation und Kontrolle der eventuell erhöhten Gefahr einer Identifizierung vorgenommen haben, und nach Billigung durch die Fachkommission können die in der repräsentativen Dauerstichprobe enthaltenen personenbezogenen Daten durch nicht personenbezogene statistische Daten oder durch demographische und sozioökonomische Indikatoren aus Datensätzen, die innerhalb oder ausserhalb der Krankenkassenagentur verfügbar sind, ergänzt werden.Die ergänzenden Daten betreffen anonyme Daten im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Ergänzung erfolgt auf der Grundlage einer der Dauerstichprobe und den vorerwähnten Datensätzen gemeinsamen Variablen, die keine Identifizierung natürlicher Personen beinhaltet. Das Ergebnis dieser Ergänzung darf keine Identifizierung der betreffenden Versicherten ermöglichen. 2. Mit entsprechender Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit können die in der repräsentativen Dauerstichprobe enthaltenen personenbezogenen Daten dauerhaft mit anderen personenbezogenen Daten, über die die Versicherungsträger im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge verfügen, in Korrelation gebracht werden.3. Im Rahmen einer einmaligen und zeitweiligen Studie, deren Zielsetzung mit den gesetzlichen Aufträgen der Einrichtungen, die Zugriff auf die repräsentative Dauerstichprobe haben, übereinstimmt, kann der Sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit oder ein anderer zuständiger sektorieller Ausschuss erlauben, die in der repräsentativen Dauerstichprobe enthaltenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten, über die die Versicherungsträger nicht verfügen, in Korrelation zu bringen.4. Weisen die vorerwähnten Studien einen wiederkehrenden Charakter auf oder wird es aus der Sicht der künftig zu führenden Politik für zweckmässig erachtet, die vorerwähnten Daten im Rahmen der gesetzlichen Aufträge einer Einrichtung, die Zugriff auf die repräsentative Dauerstichprobe hat, dauerhaft in Korrelation zu bringen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Erlaubnis erteilen, der betreffenden Einrichtung einen permanenten Zugriff auf die vorerwähnten, korrelierten personenbezogenen Daten zu gewähren.Der König bestimmt die mit diesem permanenten Zugriff verbundenen Modalitäten. Die Kontrolle dieses permanenten Zugriffs und der Modalitäten obliegt den jeweiligen Aufsichtsärzten und Sicherheitsberatern der Krankenkassenagentur einerseits und der betreffenden Einrichtung andererseits, und zwar im gemeinsamen Einvernehmen und unter ihrer gemeinsamen Verantwortung, wobei sie der Fachkommission Bericht zu erstatten haben. Wenn die Krankenkassenagentur einen permanenten Zugriff auf die vorerwähnten, korrelierten personenbezogenen Daten erhält, werden ein Aufsichtsarzt und ein Sicherheitsberater einer der Einrichtungen, die Zugriff auf die permanente Dauerstichprobe haben, für die vorerwähnte Kontrolle bestimmt. » KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006 Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 5 - Schaffung eines Dienstes "Fonds für medizinische Unfälle" (FMU) beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen Art. 27 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: « 10. "Fonds": den besonderen Dienst des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der in Artikel 137ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist,".
Art. 28 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 3 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 3 - Aufträge des Fonds für medizinische Unfälle".
Art. 29 - Die Artikel 6, 7 und 9 bis 11 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Abschnitt 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 30 - Artikel 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgenden Satz ergänzt: "Durch vorliegendes Gesetz wird ebenfalls eine Regelung für die Entschädigung medizinischer Unfälle im Zusammenhang mit Gesundheitspflegeleistungen eingesetzt und in einem separaten Zweig im Hinblick auf die Entschädigung medizinischer Unfälle organisiert. » Art. 31 - Artikel 2 Buchstabe f) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach den Wörtern "medizinische Evaluation und Kontrolle" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.2. Nach den Wörtern "verwaltungstechnische Kontrolle" werden die Wörter "und des Fonds für medizinische Unfälle" eingefügt. Art. 32 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2009, wird zwischen den Wörtern "in den Titeln III, IV" und den Wörtern "und VII" das Wort ", VIbis" eingefügt.
Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel VIbis, der die Artikel 137ter bis 137sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "TITEL VIBIS - Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen KAPITEL 1 - Organe Abschnitt 1 - Dienst "Fonds für medizinische Unfälle" (FMU) Art. 137ter - Beim Institut wird unter der Bezeichnung "Fonds für medizinische Unfälle", abgekürzt FMU, ein Dienst eingesetzt, der mit der Verwaltung der Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen und der Anwendung des Gesetzes vom 31.
März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen beauftragt ist.
Ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels VIbis übernimmt der Dienst alle im vorerwähnten Gesetz vom 31. März 2010 bestimmten Aufträge des Fonds für medizinische Unfälle und führt sie fort.
Unbeschadet des vorerwähnten Gesetzes vom 31. März 2010 und des vorliegenden Gesetzes bestimmt der König die Regeln mit Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes.
Der Stellenplan des Dienstes muss es dem Dienst ermöglichen, über die notwendige Sachkunde zu verfügen, damit er insbesondere seine medizinischen und juristischen Aufträge erfüllen kann.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, das Personal des Dienstes sowie alle ständigen oder gelegentlichen Mitarbeiter des Dienstes sind an das Berufsgeheimnis gebunden.
Kein anderer Dienst oder kein Bediensteter eines anderen Dienstes des Instituts kann Informationen über Akten und individuelle Angelegenheiten oder über diesbezüglich betroffene Personen beantragen, erhalten oder zu diesen Informationen Zugang bekommen, selbst nicht für die Aufträge oder im Rahmen der Aufträge dieses anderen Dienstes.
Abschnitt 2 - Geschäftsführender Ausschuss des Dienstes Art. 137quater - § 1 - Der Dienst "Fonds für medizinische Unfälle" wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet. § 2 - Der Geschäftsführende setzt sich zusammen aus: 1. vier Mitgliedern, die die Behörde vertreten, 2.vier Mitgliedern, die alle repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und repräsentativen Selbständigenorganisationen vertreten, 3. vier Mitgliedern, die alle repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 4.vier Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, 5. fünf Mitgliedern, die die Fachkräfte vertreten, von denen mindestens drei Ärzte sind, 6.drei Mitgliedern, die die Pflegeeinrichtungen vertreten, von denen mindestens eines Hygienearzt ist, 7. vier Mitgliedern, die die Patienten vertreten, 8.zwei Professoren oder Lehrbeauftragten der Rechte mit Fachkompetenz im Bereich Medizinrecht.
Der Geschäftsführende Ausschuss und jede im Geschäftsführenden Ausschuss vertretene Gruppe muss genauso viele französischsprachige Mitglieder wie niederländischsprachige Mitglieder umfassen. Um zu prüfen, ob diese letzte Bedingung erfüllt ist, werden die Vertreter der Fachkräfte und der Pflegeeinrichtungen als eine einzige Gruppe angesehen.
Der Präsident und der Vize-Präsident gehören unterschiedlichen Sprachrollen an. § 3 - Der König legt fest, auf welche Weise die Mitglieder bestimmt werden. Er ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Präsidenten, den Vize-Präsidenten und die Mitglieder für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren. Er kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, Ersatzmitglieder ernennen. Er legt den Betrag der Vergütungen und der Anwesenheitsgelder des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses fest. § 4 - Unbeschadet des vorerwähnten Gesetzes vom 31. März 2010 und des vorliegenden Gesetzes bestimmt der König die Regeln mit Bezug auf die Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses. § 5 - Höchstens drei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Geschäftsführenden Ausschusses bei.
Art. 137quinquies - Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes: 1. verwaltet zusammen mit dem Dienst und seinem Generaldirektor die im vorerwähnten Gesetz vom 31.März 2010 bestimmten Aufträge, 2. schliesst die Rechnungen ab und stellt den Haushalt im Hinblick auf die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen auf, wie im vorerwähnten Gesetz vom 31.März 2010 bestimmt, 3. schlägt dem Allgemeinen Ausschuss den Haushalt der Verwaltungskosten des Dienstes vor, 4.gibt dem Allgemeinen Ausschuss eine Stellungnahme über den jährlichen Vorschlag bezüglich des Stellenplans des Dienstes ab, 5. wird vom Generaldirektor des Dienstes von den Verfahren für öffentliche Aufträge im Rahmen der Aufträge des Dienstes oder der Verwaltung des Dienstes und insbesondere der Aufträge, die der Generalverwalter des Instituts dem Geschäftsführenden Ausschuss übertragen hat, in Kenntnis gesetzt, 6.erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor.
KAPITEL 2 - Finanzierung Art. 137sexies - § 1 - Damit der Dienst seine Aufträge erfüllen kann und für seine Verwaltungskosten wird seine Finanzierung gewährleistet durch: 1. einen jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird auf der Grundlage des vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes erstellten Haushalts und der Verwaltungskosten, die der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes dem Allgemeinen Ausschuss vorschlägt, 2.den Ertrag aus den gemäss den Artikeln 28, 30, 31 und 32 des vorerwähnten Gesetzes vom 31. März 2010 angestrengten Subrogationsklagen, 3. die Finanzerträge aus den Beträgen, über die der Dienst verfügt, 4.die Entschädigungen, die dem Dienst aufgrund der Artikel 15 Absatz 6 und 31 Absatz 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 31. März 2010 zu entrichten sind. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 bestimmte Finanzierung umfasst die notwendigen Beträge für den Auftrags- und Verwaltungskostenhaushalt des Dienstes. » Art. 34 - Artikel 177 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.Januar 2002, 24. Dezember 2002 und 8.April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 des deutschen Textes wird das Wort "steht" durch das Wort "stehen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "ein Generaldirektor des Dienstes für Entschädigungen," und den Wörtern "ein Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle" die Wörter "ein Generaldirektor des Fonds für medizinische Unfälle," eingefügt. Art. 35 - Artikel 182 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind," und den Wörtern "wohnen den Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses bei" die Wörter "sowie der in § 4 erwähnte Generaldirektor des Fonds für medizinische Unfälle" eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der in Artikel 177 Absatz 2 erwähnte Generaldirektor des Fonds für medizinische Unfälle ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes "Fonds für medizinische Unfälle" beauftragt, und zwar gemäss der ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilten Ermächtigung. Er wohnt den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes "Fonds für medizinische Unfälle" bei und nimmt das Sekretariat wahr.
Er wohnt von Rechts wegen den Sitzungen der Räte und Kommissionen bei, die innerhalb des Dienstes arbeiten, oder kann sich dort von einem von ihm bestimmten Beamten vertreten lassen. » Art. 36 - Artikel 183 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.Mai 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle und der Generaldirektor des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, wohnen den Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses bei. » Art. 37 - Artikel 192 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Das Institut verfügt über die in den Artikeln 137sexies und 191 erwähnten Einkünfte.» 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Es weist dem Zweig Entschädigung medizinischer Unfälle die in Artikel 137sexies erwähnten Einkünfte zu und behält auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte den Betrag seiner Verwaltungskosten ein, der in der in Artikel 12 Nr.4 vorgesehenen Haushaltsunterlage für den Anteil dieses Zweigs vorgesehen ist. » 3. Absatz 4 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. dem Zweig Entschädigung medizinischer Unfälle folgende Mittel zu: die in Artikel 137sexies erwähnten Einkünfte nach Abzug der für diesen Zweig vorgesehenen Verwaltungskosten. » Abschnitt 3 - Andere erforderliche Abänderungen Art. 38 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 40 - Der König ist ermächtigt, eventuell andere Massnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Eingliederung des Fonds in das LIKIV zu gewährleisten, gegebenenfalls indem er Gesetzesbestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufhebt, abändert oder ergänzt. Diese Erlasse werden binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bestätigt. Andernfalls hören sie auf, wirksam zu sein.
Abschnitt 4 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 41 - Als Übergangsmassnahme bleibt der Königliche Erlass vom 12.
Oktober 2011 zur Festlegung der Regeln mit Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des Fonds für medizinische Unfälle weiterhin auf den Fonds und seine Organe anwendbar, sofern er mit der vorgesehenen neuen Organisation vereinbar ist, und zwar solange die durch vorliegendes Gesetz eingefügten Artikel 137ter § 3 und 137quater § 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung nicht angewandt werden.
Art. 42 - Auf den Geschäftsführenden Ausschuss, eingesetzt durch Artikel 137quater des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, der durch vorliegendes Gesetz eingefügt wird, sind folgende Regeln anwendbar: 1. Als Übergangsmassnahme üben die bereits für den Fonds im Rahmen des vorerwähnten Gesetzes vom 31.März 2010 ernannten Regierungskommissare ihr Mandat beim Geschäftsführenden Ausschuss weiter aus. 2. Als Übergangsmassnahme üben die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des durch vorerwähntes Gesetz vom 31.März 2010 eingesetzten Fonds für medizinische Unfälle, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, ihr Mandat als Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses weiter aus.
Art. 43 - Vorliegendes Kapitel tritt frühestens am 1. Januar 2013 in Kraft. Wird das vorliegende Gesetz nach diesem Datum veröffentlicht, tritt das vorliegende Kapitel am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung in Kraft.
KAPITEL 6 - Krankenhäuser Abschnitt 1 - Berichtigung Art. 44 - Artikel 18 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.2 wird der Satz "In Abweichung von Nr. 2 Absatz 1 können Apotheker oder Lizentiaten der chemischen Wissenschaft, die gemäss Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe befugt sind, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, lediglich Dienstleiter eines Labors für klinische Biologie werden," aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 2 Nr.2 können Apotheker oder Lizentiaten der chemischen Wissenschaft, die gemäss Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe befugt sind, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, zum Dienstleiter eines Labors für klinische Biologie ernannt oder bestimmt werden. » Abschnitt 2 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2008 zur Koordinierung des Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 19.
Juni 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2008 zur Koordinierung des Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen abgeändert worden ist Art. 45 - Der Königliche Erlass vom 10. Juli 2008 zur Koordinierung des Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2008 zur Koordinierung des Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen abgeändert worden ist, wird bestätigt.
Art. 46 - Die Überschrift des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt ersetzt: "Koordiniertes Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen".
Abschnitt 3 - Zusammensetzung des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen Art. 47 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Anwendung von Absatz 1 sind im Nationalen Rat für das Krankenhauswesen sowohl die medizinische als auch die krankenpflegerische Sachkunde vertreten. » Abschnitt 4 - Defizit der vormals öffentlichen Krankenhäuser Art. 48 - Artikel 125 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Defizit des öffentlichen Krankenhauses, das seit dem Rechnungsjahr, für das das Defizit festgelegt worden ist, ein privates Krankenhaus geworden ist, wird dem Finanzinstitut, das die Konten der untergeordneten Verwaltungen verwaltet, damit die Beträge des Defizits von Amts wegen auf die Konten dieser Verwaltungen, die das öffentliche Krankenhaus zu einem früheren Zeitpunkt verwalteten, gebucht werden, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht zur Kenntnis gebracht, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem - inzwischen privaten - Krankenhaus und der untergeordneten Verwaltung, die das öffentliche Krankenhaus zu einem früheren Zeitpunkt verwaltete, besteht, in der ausdrücklich bestimmt wird, dass die untergeordnete Verwaltung, die das vormals öffentliche Krankenhaus verwaltete, ab dem Datum der Änderung der Satzung des betreffenden Krankenhauses keine Beteiligung an der Deckung der Defizite, die für einen Zeitraum vor der Änderung der Satzung des betreffenden Krankenhauses festgestellt worden sind, mehr gewähren darf.
In diesem Fall werden die Satzung des privaten Krankenhauses und eine Abschrift der schriftlichen Vereinbarung an den für die Volksgesundheit zuständigen Minister geschickt. » Abschnitt 5 - Haushalt der Krankenhäuser Art. 49 - In Artikel 118 desselben Gesetzes werden die Wörter "im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eingetragen" durch die Wörter "vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung zu Lasten seines Haushalts der Verwaltungskosten ausgezahlt. » ersetzt.
KAPITEL 7 - Elektronische Daten Abschnitt 1 -eCare Art. 50 - Artikel 37 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Durch die Vereinigung sollen ebenfalls Projekte zur Entwicklung von Anwendungen gefördert und unterstützt werden, die durch das gemeinsame Nutzen und den Austausch von Gesundheitsdaten unter Pflegeanbietern dazu dienen: - die Qualität und die Kontinuität der Gesundheitspflege zu steigern, indem eine ständige Verfügbarkeit der relevanten Gesundheitsdaten des Patienten gewährleistet wird, - die Zusammenarbeit und die Kommunikation unter Pflegeanbietern zu optimieren im Hinblick auf eine verbesserte Betreuung des Patienten.» 2. In Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "dieser Register" durch die Wörter "ihrer Register" ersetzt. 3. Absatz 3 wird durch die Nummern 4 bis 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4.der Erfassung der verfügbaren Anwendungen sowie der Projekte von Anwendungen für die Registrierung, die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Gesundheitsdaten; mit dem Fortschreiben einer Liste dieser Anwendungen und Projekte; mit der Dokumentierung der verwendeten Modelle; mit der Übermittlung aller Informationen über diese Anwendungen und Projekte und über deren Sachstand sowie mit dem Auftreten als Schnittstelle, die nötigenfalls der Förderung der Interoperabilität zwischen den verschiedenen Projekten und Anwendungen dient, damit die Zusammenarbeit und die Transparenz gefördert werden, 5. einer Stellungnahme über die Relevanz und die Tragweite der Projekte, die ihr entweder auf Antrag eines Mitglieds oder auf Antrag einer öffentlichen Einrichtung, die diese Projekte finanziert oder zu finanzieren beabsichtigt, unterbreitet werden;mit der Beurteilung der Durchführbarkeit dieser Projekte; mit dem Beziffern ihrer Kosten und mit der Kontrolle der Übereinstimmung zwischen den Projekten, damit die Interoperabilität der Projekte gefördert wird, 6. der verantwortungsvollen Leitung im Hinblick auf die inhaltlichen Aspekte bezüglich der Registrierung, des gemeinsamen Nutzens und des Austauschs von Gesundheitsdaten, sowohl was den Datenverkehr zwischen den Pflegeanbietern als auch den medizinisch-administrativen Datenverkehr betrifft;mit dem Formulieren von Empfehlungen in Bezug auf den Aufbau der therapeutischen Beziehung, in Bezug auf die Kategorien von Pflegeanbietern, die befugt sein werden, diese Daten pro Datenkategorie ganz oder teilweise zu verwenden, in Bezug auf die freiwillige Einwilligung des Patienten nach Aufklärung und das Einsichtsrecht des Patienten im Hinblick auf die Verwendung seiner Daten, damit die Transparenz gefördert und die Rechte und Pflichten der durch die verschiedenen Projekte und Anwendungen Betroffenen vereinheitlicht werden, 7. der verantwortungsvollen Leitung, was die operativen Aspekte mit Bezug auf die Registrierung, die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Gesundheitsdaten betrifft, im Hinblick auf die Harmonisierung der Projekte, die von einer öffentlichen Einrichtung finanziert werden oder für die ein Finanzierungsantrag gestellt worden ist, 8.dem Vorschlagen von für die eHealth-Plattform bestimmten Kriterien, denen die individuellen computergestützten Pflegeakten oder die gemeinsamen Akten entsprechen müssen, damit die Pflegeanbieter sie nutzen können. Diese Kriterien können sich auf die Benutzung dieser Anwendungen oder auf technische Aspekte wie die Organisation der Datenbanken, die Organisation des Datenverkehrs und die Erfassung anonymer und verschlüsselter Daten beziehen. » Abschnitt 2 - Beweiskraft Art. 51 - In das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4/1 - Die Unterzeichnung anhand des elektronischen Personalausweises (eID) wird einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt. » Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4/2 - § 1 - Es kann ein Dienst angeboten werden, der es ermöglicht, elektronisch signierte Dokumente mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken durch Vermittlung der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit einem Bürger, einem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten, nachstehend Empfänger genannt, per Einschreiben zu übermitteln.
Zu diesem Zweck greift die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit auf Datenverarbeitungstechniken zurück: a) die den Ursprung und die Integrität des Inhalts der Sendung anhand geeigneter Sicherungstechniken gewährleisten, b) die die korrekte Identifizierung des Absenders und die genaue Bestimmung des Versandzeitpunkts ermöglichen, c) die es ermöglichen, dass der Absender, gegebenenfalls auf sein Ersuchen hin, eine Versand- oder eine Übermittlungsbestätigung erhält. Die Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit billigt diese Datenverarbeitungstechniken.
Die Kommunikation zwischen Absender und Empfänger erfolgt über einen gesicherten E-Mail-Account, der Bürgern, Arbeitgebern und ihren Beauftragten über das Netzwerk der sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt wird. Dieser E-Mail-Account ist der offizielle Kommunikationsweg für die zwischen Absender und Empfänger versendeten elektronischen Nachrichten. § 2 - Mitteilungen, die die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, haben dieselbe Beweiskraft wie Einschreiben oder per Post versendete Einschreiben. » Art. 53 - Artikel 3 § 2bis und § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 54 - Artikel 2bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird wie folgt ergänzt: « 7. einen Dienst im Sinne von Artikel 4/2 des Gesetzes vom 24.
Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde anzubieten. » Art. 55 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14bis - Sozialdaten, die durch Vermittlung der Zentralen Datenbank auf elektronischem Wege von oder an Einrichtungen der sozialen Sicherheit beziehungsweise von oder an Personen übermittelt werden, auf die die aus vorliegendem Gesetz und den Massnahmen zu seiner Ausführung hervorgehenden Rechte und Pflichten in Anwendung von Artikel 18 ganz oder teilweise ausgedehnt worden sind, und ihre Wiedergabe auf einem lesbaren Datenträger haben dieselbe Beweiskraft, wie wenn sie auf Papier übermittelt worden wären.
Sozialdaten, die in den in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Fällen ohne Vermittlung der Zentralen Datenbank auf elektronischem Wege von oder an Einrichtungen der sozialen Sicherheit übermittelt werden, und ihre Wiedergabe auf einem lesbaren Datenträger haben dieselbe Beweiskraft, wie wenn sie auf Papier übermittelt worden wären. » Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform Art. 56 - Die Überschrift des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen".
Art. 57 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8/1 - Die Pflegeanbieter, die persönlich an der Ausführung von Diagnose- oder Präventionshandlungen oder Pflegeleistungen zugunsten eines Patienten beteiligt sind, sind ermächtigt, zur Identifizierung der betreffenden Personen die in Artikel 8 des Gesetzes über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer des Patienten und der Personen, in Bezug auf die in der medizinischen Akte des Patienten personenbezogene Daten im Rahmen der vorerwähnten Handlungen verarbeitet werden, in der diesbezüglichen Akte aufzubewahren und diese Nummer beim gegenseitigen Austausch ihrer personenbezogenen Daten oder beim Austausch mit anderen Instanzen, die ermächtigt sind, diese Erkennungsnummer zu benutzen, zu verwenden.
Der in Absatz 1 erwähnte Austausch erfolgt gemäss dem Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere gemäss den Artikeln 5 und 7.
Ein Pflegeanbieter, der gemäss Absatz 1 eine in Artikel 8 des Gesetzes über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer aufbewahrt, zerstört diese Erkennungsnummer spätestens bei der Vernichtung der betreffenden Akte gemäss den geltenden Vorschriften.
Erfolgt der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Austausch auf elektronischem Wege, wird er über die Basisdienste der eHealth-Plattform oder über Dienste, die gleichwertige Garantien im Bereich Informationssicherheit bieten und der spezifischen Kontrolle des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterliegen, ausgeführt. » Art. 58 - Artikel 15 § 4 desselben Gesetzes wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Mit Ausnahme der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person, ihres Beigeordneten und der Inhaber der übrigen Managementfunktionen wird das Personal gemäss den Regeln des Personalstatuts vom Geschäftsführenden Ausschuss ernannt, befördert und entlassen.
Der Geschäftsführende Ausschuss kann den Ministern Vorschläge zur Abänderung der Gesetze oder Erlasse, mit deren Anwendung er beauftragt ist, unterbreiten. Wenn ein Vorschlag nicht einstimmig angenommen worden ist, enthält der Bericht an die Minister die verschiedenen abgegebenen Stellungnahmen. Der Geschäftsführende Ausschuss kann den Ministern auch Stellungnahmen zu allen Gesetzesvorschlägen oder Abänderungsanträgen in Bezug auf Rechtsvorschriften, mit deren Anwendung der Ausschuss beauftragt ist, und die beim Parlament anhängig sind, zukommen lassen.
Ausser im Dringlichkeitsfall unterbreiten die Minister dem Geschäftsführenden Ausschuss zur Stellungnahme jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften oder Vorschriften, mit deren Anwendung die eHealth-Plattform beauftragt ist, abzuändern, oder der den Personalplan und die Struktur der eHealth-Plattform betrifft.
Der Geschäftsführende Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb eines Monats ab. Auf Ersuchen der Minister kann diese Frist auf zehn volle Tage herabgesetzt werden. Wenn die Minister die Dringlichkeit geltend machen, teilen sie dies dem Präsidenten des Geschäftsführenden Ausschusses mit. » Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36/1 - § 1 - Elektronische Daten, die im Rahmen der Ausführung der in Artikel 5 § 1 Ziffer I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Gesundheitspolitik verwaltet werden, sowie die Wiedergabe dieser Daten auf Papier haben dieselbe Beweiskraft, wie wenn sie auf Papier übermittelt würden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die elektronischen Daten geben die Identität des Datenerstellers an, die entweder anhand eines Verfahrens, dessen Methode vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit genehmigt worden ist, oder anhand des auf dem elektronischen Personalausweis vorhandenen Identitätszertifikats oder anhand eines anderen Zertifikats, das den Bestimmungen des Gesetzes vom 9.Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste entspricht, beglaubigt wird. 2. Die elektronischen Daten können genau mit einem Referenzdatum und Referenzzeitpunkt verknüpft werden, die entweder von der in Artikel 2 des Gesetzes vom 21.August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform erwähnten eHealth-Plattform oder von einer anderen vom König nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Instanz zugewiesen werden. 3. Die elektronischen Daten können nach dem Vermerk der Identität des in Nr.1 erwähnten Erstellers und nach der in Nr. 2 erwähnten Verknüpfung mit einem Referenzdatum und Referenzzeitpunkt gemäss einem Verfahren, dessen Methode vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit genehmigt worden ist, nicht mehr unbemerkt geändert werden. 4. Die elektronischen Daten entsprechen, sofern sie von mehreren Personen erstellt worden sind, den in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Anforderungen, und zwar für jeden Ersteller, was die von ihm erstellten Daten betrifft.5. Die elektronischen Daten können mindestens während des durch die geltenden Vorschriften auferlegten Zeitraums gelesen werden. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der eHealth-Plattform bestimmen, unter welchen Bedingungen Daten, die durch fotografische und optische Verfahren gespeichert, verarbeitet oder mitgeteilt werden, sowie die Wiedergabe dieser Daten auf Papier oder auf jedem anderen lesbaren Datenträger für die Anwendung im Gesundheitspflegebereich dieselbe Beweiskraft haben wie die Originaldaten. » Art. 60 - Artikel 58 wird wirksam mit 23. Oktober 2008, sofern ein Absatz 3 in Artikel 15 § 4 desselben Gesetzes eingefügt wird.
Artikel 59 wird wirksam mit 1. Januar 2012.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 61 - In den Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird ein Artikel 21quinquiesdecies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21quinquiesdecies/1 - Es ist jedem Pflegehelfer verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung oder seinen Beistand zuteilwerden zu lassen, um ihm die Ausübung einer oder mehrerer krankenpflegerischen Tätigkeiten, die Pflegehelfern erlaubt sind, zu ermöglichen. » Art. 62 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21quinquiesdecies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21quinquiesdecies/2 - Niemand darf Personen, die - wenn auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der in Artikel 21quinquiesdecies erwähnten Berufsbezeichnungen zuerkennen, wenn diese Personen die in Artikel 21quinquiesdecies und 21septiesdecies festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. » Art. 63 - In Artikel 21septiesdecies § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "Artikel 21quindecies" durch die Wörter "Artikel 21quinquiesdecies" ersetzt.
Art. 64 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21duovicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21duovicies - Es ist jedem Sanitäter-Krankenwagenfahrer verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung oder seinen Beistand zuteilwerden zu lassen, um ihm die Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, die zum Beruf des Sanitäter-Krankenwagenfahrers gehören, zu ermöglichen. » Art. 65 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21tervicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21tervicies - Niemand darf Personen, die - wenn auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, die in Artikel 21vicies erwähnte Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn diese Personen die in Artikel 21vicies festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. » Art. 66 - Artikel 38ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995 und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen" und dem Wort "wird" die Wörter "sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen" eingefügt.2. In Nr.1 Absatz 2 wird zwischen dem Wort "Pflegehelfer" und den Wörtern "und Fachkräfte der Heilgymnastik" das Wort ", Sanitäter-Krankenwagenfahrer" eingefügt. 3. In Nr.1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "eine heilhilfsberufliche Ausbildung" und dem Wort "machen" die Wörter "oder die Ausbildung eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers" eingefügt. 4. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 21quater erwähnten Zulassung" und den Wörtern "oder der in Artikel 21quinquiesdecies erwähnten Registrierung" die Wörter ", der in Artikel 21vicies erwähnten Registrierung" eingefügt. 5. In Nr.5 werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 21quater" und den Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "oder in Artikel 21vicies" eingefügt. 6. Der Artikel wird durch die Nummern 8 bis 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 8.wer die in Artikel 21quinquiesdecies und 21septiesdecies festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, die Pflegehelfern gemäss Artikel 21sexiesdecies § 2 erlaubt sind, ausübt, und genauer gesagt, wer eine oder mehrere Tätigkeiten, w …
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