{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Restbetrag wird nach Erhalt der in § 5 erwähnten Dokumente beglichen, unter Vorbehalt des Paragraphen 6. § 4 - Die Subventionen sind für die Personal- und Betriebskosten bestimmt, die zu Lasten der begünstigten Vereinigungen entstanden sind für die Entwicklung und Unterstützung von Initiativen im Zusammenhang mit chronischen Krankheiten und seltenen Erkrankungen, die in die föderale Zuständigkeit fallen. § 5 - Die Gewährung der Subventionen ist an die Einhaltung folgender Verpflichtungen gebunden: - Mitteilung der Satzungen und Änderungen der Satzungen der begünstigten Vereinigung, wie beim Handelsgericht hinterlegt, - Mitteilung des Jahresfinanzberichts und des Jahrestätigkeitsberichts, darin einbegriffen die bei den repräsentativen Patientenvereinigungen auf Anfrage des Ministers der Sozialen Angelegenheiten oder des Ministers der Volksgesundheit gesammelten Daten über die Erwartungen dieser Patienten oder über die Wahrnehmung oder Auswirkung der zugunsten dieser Patienten getroffenen Massnahmen. § 6 - Liegt der Betrag der getätigten Ausgaben unter dem Betrag der in § 3 erwähnten gewährten Vorschüsse, fordert das Institut die Differenz zwischen dem Betrag der Vorschüsse und dem Betrag der getätigten Ausgaben zurück, ausser bei gegenteiligem Beschluss des Allgemeinen Rates im Falle einer mit Gründen versehenen Rechtfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt der Betrag der getätigten Ausgaben über dem Betrag der vorerwähnten Vorschüsse, aber unter dem Betrag der Gesamtsubventionen, zahlt das Institut lediglich die Differenz zwischen diesen Ausgaben und dem gezahlten Vorschuss, ausser bei gegenteiligem Beschluss des Allgemeinen Rates im Falle einer mit Gründen versehenen Rechtfertigung. § 7 - Der König legt die Regeln und Bedingungen für die Aussetzung oder die vollständige oder teilweise Rückforderung bei Nichteinhaltung der festgelegten Bedingungen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann einen gewissen Betrag der Subventionen der Erfüllung eines von Ihm bestimmten Sonderauftrags zuweisen. § 8 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Beträge, die für das Jahr 2013 festgelegt sind, werden am 1. Januar eines jeden Jahres angepasst an die Entwicklung des Gesundheitsindexes zwischen dem 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres, wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung. » Art. 127 - Artikel 126 wird wirksam mit 1. Januar 2013.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 15 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 Art. 128 - Artikel 128 Absatz 6 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \"31.Mai 2013 werden durch die Wörter \"31. Juli 2013\" ersetzt. 2. Die Wörter \"30.Juni 2013\" werden jedes Mal durch die Wörter \"31.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2013\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau A. TURTELBOOM</p></div>", "next": 0}