📄 Texte de loi
16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications,établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird zuerst die Umsetzung der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 bezweckt. Diese Richtlinie ändert nämlich die Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ab. Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das im Jahre 1994 im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (fortan Welthandelsorganisation) abgeschlossen worden ist, hat mit einigen seiner Bestimmungen für Drittländer günstigere Bedingungen geschaffen als diejenigen, die durch die vorerwähnte europäische Richtlinie vorgesehen waren.
Deshalb ist die Richtlinie 93/38/EWG durch die Richtlinie 98/4/EG abgeändert worden, um innerhalb der Gemeinschaft den Unternehmen und Erzeugnissen der Mitgliedstaaten mindestens ebenso grosse Zugangsmöglichkeiten zu gewährleisten wie diejenigen, die durch die Bestimmungen des Übereinkommens für Unternehmen und Erzeugnisse der Drittländer vorgesehen sind, die das Übereinkommen unterzeichnet haben.
Mehrere Bestimmungen des Übereinkommens waren schon in den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996 integriert worden. Indessen müssen einige zusätzliche Abänderungen angebracht werden, insbesondere um neue Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung einzubauen. Die dem Erlass beigefügten Bekanntmachungsmuster werden ebenfalls angepasst.
Anlässlich dieser Umsetzung und unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der neuen Vorschriften über öffentliche Aufträge gewonnenen Erfahrung hat die Kommission für die Öffentlichen Aufträge auch bestimmte Anpassungen und Präzisierungen des Textes des Königlichen Erlasses vorgeschlagen. Sie werden im Kommentar pro Artikel erläutert.
Neben den rein formalen Anpassungen sind die Bemerkungen des Staatsrates berücksichtigt worden, wie im vorliegenden Bericht dargelegt.
Artikel 1 Dieser Artikel ändert Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 10.
Januar 1996 ab. Der Schwellenwert wird festgelegt, ab dem öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege eines Verfahrens mit Bekanntmachung zu vergeben sind, auf europäischer Ebene angekündigt werden müssen. Von nun an beträgt der Wert 203 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer für Aufträge, die gleichzeitig in den Anwendungsbereich der Richtlinie und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen.
Dieser Wert beträgt jedoch 197 Millionen Franken für öffentliche Bauaufträge der öffentlichen Auftraggeber, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Es handelt sich um öffentliche Auftraggeber im Telekommunikationssektor, im Bereich der Fortleitung oder Verteilung von Gas oder Wärme, der Suche oder Förderung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen und im Bereich des Eisenbahnverkehrs anders als im Stadtverkehr. Diese unterschiedlichen Schwellenwerte gehen aus der neuen Bestimmung, die in Artikel 14 der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehen ist, hervor. In dieser Richtlinie wird der Wert der öffentlichen Aufträge, die in den Anwendungsbereich sowohl der Richtlinie als auch des Übereinkommens fallen, aufgrund des Gegenwertes von 5 Millionen Sonderziehungsrechten in ECU, das heisst derzeit 203 Millionen Franken, berechnet. Was Aufträge betrifft, die der Richtlinie, jedoch nicht dem Übereinkommen unterliegen, so wird ihr Betrag nur in ECU festgelegt, wobei der Gegenwert in Belgischen Franken derzeit 197 Millionen Franken beträgt.
Artikel 2 In diesem Artikel wird der Betrag von Artikel 2 des Erlasses angepasst, in dem ermöglicht wird, dass ein oder mehrere Lose geringeren Wertes von der europäischen Bekanntmachung befreit werden, obwohl ihr Wert berücksichtigt wird, um zu bestimmen, ob die Bauarbeiten oder das Bauwerk im übrigen Gegenstand einer Bekanntmachung auf europäischer Ebene sein müssen. Da diese Bestimmung allein aus der Richtlinie hervorgeht, entspricht der darin angegebene Betrag in Höhe von 39,5 Millionen Franken dem Gegenwert in Belgischen Franken eines Betrags in ECU. Artikel 3 Dieser Artikel ergänzt Artikel 6 des Erlasses. Dieser handelt vom Aufruf zum Wettbewerb anhand einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung für nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung. In Nummer 3 wird vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber später alle interessierten Unternehmer auffordern muss, ihr Interesse auf der Grundlage der genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl begonnen wird. Im Text werden fortan die Mindestangaben aufgezählt, die in dieser Aufforderung enthalten sein müssen.
Artikel 4 Mehrere Präzisierungen werden in Artikel 16 des Erlasses vorgenommen.
Eine erste Verdeutlichung betrifft die Anwendung der Anforderungen in bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern im Stadium der qualitativen Auswahl bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen. Artikel 16 Absatz 1 wird durch eine Bestimmung ergänzt, nach der der öffentliche Auftraggeber die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen als ausreichend betrachten kann. In diesem Fall ist er also nicht verpflichtet, zusätzliche Anforderungen vorzusehen, da die in diesem Bereich zu erfüllenden Mindestanforderungen bereits in der Zulassung enthalten sind.
In diesem Punkt hat der Staatsrat in seinem Gutachten angemerkt, dass diese Präzisierung überflüssig ist und dass sie überdies Zweifel in bezug auf die qualitative Auswahl bei nicht offenen Verfahren verursachen könnte. Nach erneuter Untersuchung erschien es jedoch ratsam, diese Verdeutlichung beizubehalten, nach der unbeschadet der Ausschliessungsfälle von Artikel 17 der öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren die Mindestanforderungen der Rechtsvorschriften über die Zulassung als ausreichend ansehen kann.
Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes dagegen werden die Bewerber, die die durch die qualitative Auswahl vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllen, nicht automatisch ausgewählt, da der öffentliche Auftraggeber die Anzahl Bewerber verringern kann. Demzufolge reichen die aus der Zulassung hervorgehenden Mindestanforderungen nicht aus, um bei diesen Verfahren eine Auswahl vorzunehmen.
Die in Artikel 17 des Erlasses erwähnten Ausschliessungsfälle können jederzeit angewandt werden, wie im Kommentar zu folgendem Artikel verdeutlicht, dies auch wenn die für die Zulassung zuständige Behörde im Rahmen der Zulassung noch keine Sanktion getroffen hat.
Unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates muss darüber hinaus darauf hingewiesen werden, dass die Regeln über die qualitative Auswahl Anwendung auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung finden können, ausser wenn dieses Verfahren einfach durch angenommene Rechnung zustande kommt. Die Benutzung von Kriterien zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit ist jedoch nur in Erwägung zu ziehen, insofern der öffentliche Auftraggeber beschliesst, sein Verfahren für die qualitative Auswahl zu formalisieren. In diesem Fall erfolgt die Auswahl aufgrund der Nachweise und Belege, die gemäss den Vorschriften entweder auf der Grundlage einer von den angesprochenen Unternehmen eingereichten Auswahlakte oder der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Anforderungen verlangt werden können.
Aus diesem Grunde wurde nach Absatz 2 ein neuer Absatz eingefügt, in dem bestimmt wird, dass der öffentliche Auftraggeber bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes die Artikel 17 bis 17ter des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise für anwendbar erklären kann.
Parallel dazu wurde Absatz 2 dahingehend angepasst, dass er sich neben den nicht offenen Verfahren nur noch auf das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes bezieht.
Eine weitere Verdeutlichung betrifft Artikel 16 letzter Absatz. In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur für inländische Unternehmer oder Unternehmer der Europäischen Gemeinschaft, sondern von nun an auch - gemäss den Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts - für Unternehmer aus Drittländern im Sinne von Artikel 21 des Königlichen Erlasses gilt. Im Rundschreiben vom 4. Dezember 1997, das am 13.
Dezember 1997 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, wird im übrigen an die Tragweite der in diesem Bereich zur Zeit geltenden internationalen Akte erinnert.
In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nicht Bauarbeiten, die gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet. In der Tat wird sowohl in der europäischen Richtlinie als auch in den abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen, dass die in diesen verschiedenen Fällen vergebenen Aufträge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie oder des betreffenden internationalen Akts fallen.
Artikel 5 Artikel 5 ändert Artikel 17 des Königlichen Erlasses in zwei Punkten ab. Zur Verdeutlichung des Textes wird in Absatz 1 vermerkt, dass die Ausschliessungsgründe in gleich welchem Stadium des Verfahrens, das heisst vom Anfang des Auswahlverfahrens an bis zur Auftragsvergabe, anwendbar sind. Dies ist bereits die Tragweite des heutigen Textes, durch diese formelle Präzisierung dürften jedoch diesbezüglich aufgetauchte Fragen definitiv beantwortet sein.
Und obgleich in Artikel 17 nicht verlangt wird, dass ein Unternehmer, der sich in einem Ausschliessungsfall befindet, automatisch von der Teilnahme an einem Auftrag ausgeschlossen wird, sollte der öffentliche Auftraggeber dennoch nur ausnahmsweise einen Auftrag an einen solchen Unternehmer vergeben, und seinen Beschluss zur Nichtausschliessung dieses Unternehmers muss er mit Gründen versehen.
Diesbezüglich hat der Staatsrat vorgeschlagen, eine nähere Erklärung in diesem Sinne in den verfügenden Teil des Entwurfes einzufügen. Nach Überprüfung wurde diese Verdeutlichung jedoch als wenig zweckmässig betrachtet, da jeder Auswahlbeschluss mit Gründen versehen werden muss. Ausserdem würde diese Hinzufügung zur Folge haben, dass dieselbe Verdeutlichung in verschiedene Bestimmungen des Erlasses aufgenommen werden müsste, um eine rechtliche Unsicherheit bei der Anwendung anderer Bestimmungen zu vermeiden.
Nummer 5 desselben Absatzes wird leicht angepasst. Nummer 5 handelt ja von der Möglichkeit, einen Unternehmer, der seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt hat, auszuschliessen. Der Entwurf des Textes verweist von nun an auf einen Artikel 17bis und nicht mehr auf Artikel 90 §§ 3 und 4. Die Einfügung eines Artikels 17bis wird im Kommentar zu folgendem Artikel behandelt.
Artikel 6 Die Einfügung eines Artikels 17bis in den Königlichen Erlass vom 10.
Januar 1996 rechtfertigt sich aus folgenden Gründen. Das System der Vorlage einer Sozialversicherungsbescheinigung ist zu einem Zeitpunkt - dem des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1964 - festgelegt worden, zu dem die einzig denkbare Strafmassnahme im Falle der Nichteinhaltung der in den Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen seitens des Unternehmers die Nichtigkeit der Submission war.
Mit den neuen Vorschriften und der formellen Regelung der qualitativen Auswahl hat sich die Lage entwickelt. In der Tat wird in den Texten von jetzt an eine Reihe Ausschliessungsgründe in Zusammenhang mit der persönlichen Lage des Bewerbers oder Submittenten vorgesehen, und dies in gleich welchem Stadium des Verfahrens.
Da die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Ausschliessungsgrund ist, schien es aus Gründen der Kohärenz der Texte wünschenswert, die betreffenden Bestimmungen in das Kapitel über die qualitative Auswahl einzufügen.
Angesichts der diesen sozialen Verpflichtungen beigemessenen Bedeutung wird im neuen Artikel 78 § 3 jedoch bestimmt, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen im Stadium des Angebots ebenfalls eine Bedingung für die Ordnungsmässigkeit des Angebots darstellt.
Artikel 17bis übernimmt den Text vom heutigen Artikel 78 §§ 3 und 4, passt ihn jedoch an, um die verschiedenen Vergabeverfahren zu berücksichtigen.
Mit dem neu eingefügten letzten Paragraphen wird dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, sich in gleich welchem Stadium des Verfahrens bei dem Bewerber, dem Submittenten oder der für die soziale Sicherheit zuständigen Einrichtung über den Stand der Beitragsleistungen zu erkundigen.
Diese Bestimmung entspricht der früheren Bestimmung von Artikel 78 § 5 desselben Erlasses und macht eine Überprüfung möglich für den Zeitraum zwischen dem Tag nach dem äussersten Datum für den Eingang der Bewerbungen oder Angebote und dem Tag der Auftragsvergabe, Zeitraum, der nicht durch die Artikel 17bis §§ 1 und 2 und 78 gedeckt ist.
Was die Form des Textes angeht, ist die Anregung des Staatsrates nicht berücksichtigt worden, in Artikel 17bis § 1 letzter Satz die Wörter « vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags » durch die Wörter « vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags bei offenen Verfahren » zu ersetzen. Bei Verhandlungsverfahren kann der zu berücksichtigende Zeitpunkt nämlich verschieden sein, je nachdem ob es sich um ein Verfahren mit oder ohne vorherige Auswahlphase handelt. Selbst bei offenen Verfahren kann im internen Prozess der Angebotsbeurteilung vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde in einer ersten Phase über die qualitative Auswahl entscheidet.
Artikel 7 In diesem Artikel wird aus denselben Gründen wie für Artikel 17bis ein Artikel 17ter in den Königlichen Erlass eingefügt. Der vorliegende Artikel enthält zwei Bestimmungen in bezug auf einerseits die Eintragung des Unternehmers in der Liste der in Belgien zugelassenen Bauunternehmer oder in einer amtlichen Liste in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und andererseits die Eintragung im Berufsregister, von denen früher in den Artikeln 78 und 80 des Erlasses die Rede war, und die damit verbundene Vermutung der Eignung oder Leistungsfähigkeit.
Artikel 8 Diese Bestimmung passt Artikel 18 Nr. 5 des Erlasses in bezug auf die Baubetreuungsverträge an. Betreuungsverträge können nämlich im Rahmen einer Erbpacht abgeschlossen werden. Neben dem Geben eines Erbpachtrechts ist ebenfalls das Nehmen eines Erbpachtrechts an Bauwerken wie auch das Geben oder Nehmen eines Erbbaurechts aufzunehmen.
Artikel 9 Die Absätze 1 und 2 von Artikel 19 des Erlasses vom 10. Januar 1996 sind von nun an auf zwei Paragraphen verteilt.
In § 1 werden die Vorschriften angegeben, die Anwendung auf die qualitative Auswahl finden. Bei öffentlichen Bauaufträgen sind diese Vorschriften diejenigen der Artikel 16 bis 17ter des Erlasses. Dennoch muss der öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung seiner Anforderungen der Tatsache Rechnung tragen, dass der Betreuer mal ein Finanzier, mal ein Bauunternehmer, mal eine aus einem Finanzier und einem Bauunternehmer bestehende Vereinigung sein kann.
Zudem wird im Artikel der Zeitpunkt genauer angegeben, an dem der Betreuer je nach angewandtem Vergabeverfahren durch Vorlage der verlangten Bescheinigungen und Unterlagen den Auswahlanforderungen genügen muss.
In § 2 wird bestimmt, dass der Betreuer, der die Bauarbeiten ganz oder teilweise nicht selbst ausführt, je nach Fall dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot eine Liste von höchstens drei Unternehmern beifügen muss, die den Anforderungen genügen und die er mit der Ausführung der Bauarbeiten zu beauftragen beabsichtigt.
Artikel 10 Dieser Artikel ändert die Schwellenwerte ab, die für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen auf europäischer Ebene anwendbar sind. Dieser Schwellenwert beträgt von nun an 23,7 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer im Telekommunikationssektor. Er beträgt jedoch 16,3 Millionen Franken für Aufträge der öffentlichen Auftraggeber in den drei anderen Bereichen, wenn diese Aufträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen. Was Aufträge dieser drei Bereiche betrifft, die der Richtlinie, jedoch nicht dem Übereinkommen unterliegen, so wird ihr Betrag nur in ECU festgelegt, wobei der Gegenwert in Belgischen Franken derzeit 15,8 Millionen Franken beträgt.
Der Kommentar zu Artikel 1 des vorliegenden Erlasses gilt in der Tat mutatis mutandis für den Gegenwert der Schwellenwerte in Belgischen Franken.
Artikel 11 In Artikel 25 des Erlasses wird der Schwellenwert, ab dem alle nach Warenbereichen aufgeschlüsselten öffentlichen Aufträge Gegenstand einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung sein müssen, von jetzt an auf 29,6 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer festgelegt.
Artikel 12 Was die Abänderung von Artikel 28 Nr. 3 des Erlasses angeht, kann auf den Kommentar zu Artikel 3 des vorliegenden Entwurfes verwiesen werden. Mit der Abänderung von Nummer 4 wird der heutige Text verbessert.
Artikel 13 Im Zusammenhang mit der Anpassung von Artikel 38 des Erlasses kann auf den Kommentar zu Artikel 4 des vorliegenden Entwurfes über die Abänderung von Artikel 16 des Erlasses verwiesen werden, mit Ausnahme der Erläuterungen in bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern. Aus dem Anwendungsbereich der Verpflichtungen gegenüber Lieferanten aus Drittländern werden jedoch nicht nur Lieferungen ausgeschlossen, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, sondern auch Lieferungen im Sinne von Artikel 3 § 3 des Gesetzes.
Artikel 14 Um die Tragweite der Anpassung von Artikel 39 des Erlasses zu ermessen, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 5 des vorliegenden Entwurfes der Abänderung von Artikel 17 des Erlasses gewidmet ist.
Artikel 15 Was die Einfügung eines Artikels 39bis in den Erlass angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses der Einfügung eines Artikels 17bis in den Erlass gewidmet ist.
Artikel 16 Was die Einfügung eines Artikels 39ter in den Erlass angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses der Einfügung eines Artikels 17ter in den Erlass gewidmet ist, mit Ausnahme des Verweises auf die Zulassung oder auf amtliche Listen von Unternehmern, die Bauarbeiten eigen sind.
Artikel 17 Artikel 17 fügt in den Erlass einen Artikel 40bis ein, der von der qualitativen Auswahl bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen handelt.
Artikel 18 Wie die Artikel 1 und 22 des Erlasses, die Anwendung auf Bauarbeiten und Lieferungen finden, wird Artikel 43 in bezug auf Dienstleistungen ebenfalls angepasst, damit beide Möglichkeiten für die Berechnung der Schwellenwerte fortan berücksichtigt werden, das heisst entweder aufgrund des Gegenwertes in Landeswährung eines Betrags in ECU für Aufträge, die nur dem Wettbewerb auf europäischer Ebene unterliegen, oder aufgrund des gleichen Gegenwertes im Verhältnis zum Gegenwert einer Anzahl Sonderziehungsrechten in ECU für öffentliche Aufträge, die sowohl der Richtlinie als auch dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen.
Infolgedessen sind in der Praxis für Dienstleistungsaufträge, die der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, folgende Schwellenwerte zu unterscheiden: - Im Telekommunikationssektor beträgt der Schwellenwert fortan 23,7 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. - Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung beträgt der Schwellenwert 16,3 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. In diesen drei Bereichen beträgt der Schwellenwert jedoch 15,8 Millionen Franken, wenn Aufträge gemäss dem in Artikel 43 § 2 gemachten Unterschied der europäischen Richtlinie, jedoch nicht dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen.
Artikel 19 In Artikel 46 des Erlasses wird der Gesamtbetrag, ab dem eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung für jede in Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz erwähnte Dienstleistungskategorie zu veröffentlichen ist, auf 29,6 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer festgelegt.
Artikel 20 Was die Abänderung von Artikel 49 des Erlasses angeht, kann auf den Kommentar zu den Artikeln 3 und 12 des Entwurfes verwiesen werden.
Artikel 21 Die Abänderung von Artikel 55 Nr. 3 des Erlasses ist eine formale Verbesserung.
Artikel 22 Was die in Artikel 59 des Erlasses angebrachten Präzisierungen angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 38 des Erlasses gewidmet ist.
Artikel 23 Was die Abänderung von Artikel 60 des Erlasses angeht, wird auf den Kommentar verwiesen, der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 16 des Erlasses gewidmet ist.
Artikel 24 Was die Einfügung eines Artikels 60bis in den Erlass angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses der Einfügung eines Artikels 17bis in den Erlass gewidmet ist.
Artikel 25 Was die Einfügung eines Artikels 60ter in den Erlass angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses der Einfügung eines Artikels 39ter in den Erlass gewidmet ist.
Artikel 26 Artikel 26 ändert Artikel 65 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 ab, der von den Unvereinbarkeiten handelt.
Dieser Artikel 65 nimmt eine Bestimmung auf, die sich früher in Artikel 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befand, und dehnt sie auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge aus.
Unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrung schien es nützlich, die Bestimmung zu überarbeiten, um einerseits einige Punkte zu verdeutlichen und andererseits einige Lockerungen einzufügen, ohne das verfolgte Ziel, nämlich die Beibehaltung eines lauteren Wettbewerbs, in Frage zu stellen.
In § 1 wurde es vorgezogen, vom heutigen Text abzuweichen. In der Tat hat sich erwiesen, dass die Tragweite des Textes Fragen insbesondere in bezug auf die Vorbereitung eines Auftrags aufwirft. Von nun an wird im Text eine Unvereinbarkeit für jede Person vorgesehen, die mit der Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung eines Auftrags beauftragt worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Auftragnehmer, sondern auch auf jede Person, die zum Beispiel als Subunternehmer an der Untersuchung teilgenommen hat, und jede Person, die Leistungen kostenlos erbracht hat.
In der Tat umfasst die Untersuchung eines Auftrags normalerweise die Konzipierung und Aufstellung des Sonderlastenhefts, so dass die Person, die den Auftrag in diesem Sinne untersucht hat, kein Angebot abgeben darf.
Genauso verschafft eine Aufgabe in Sachen Forschung, Experimentierung oder Entwicklung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen demjenigen, der damit beauftragt ist, einen derartigen Vorteil, dass die Wettbewerbsbedingungen gefälscht wären, würde er an einem späteren Auftrag teilnehmen, der mit dieser Aufgabe in engem Zusammenhang steht.
Diese Aufgabe muss jedoch direkt mit dem betreffenden Auftrag verbunden sein. So besteht keine Unvereinbarkeit für einen Architekten, an den ein Dienstleistungsauftrag über die Erstellung eines Leitschemas für die Renovierung eines städtischen Gebiets vergeben wird, für Aufträge, die sich auf Architekturdienstleistungen in bezug auf in diesem Stadtteil auszuführende Bauwerke beziehen.
Artikel 65 § 2 ist überarbeitet worden, um die in § 1 angebrachten Abänderungen zu berücksichtigen. Der Begriff eines verbundenen Unternehmens ist nicht abgeändert worden.
Paragraph 3 ist grundlegend umgearbeitet worden, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Fälle erweitert werden müssen, in denen es möglich ist, von der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unvereinbarkeitsregel abzuweichen. So sind in Nummer 2 die Fälle aufgenommen worden, in denen die Vergabe eines Auftrags im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes möglich ist. Früher war nur das Verhandlungsverfahren im Rahmen eines Projektwettbewerbs angegeben, was sich als zu restriktiv erwiesen hat.
In den meisten der in Artikel 39 § 2 erwähnten Fälle, in denen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zulässig ist, besteht entweder eine notwendige Verbindung mit vorherigen Leistungen, wie zum Beispiel bei ergänzenden Aufträgen, oder gibt es eine materielle Unmöglichkeit, wenn zum Beispiel der öffentliche Auftraggeber mit einem bestimmten Unternehmen arbeiten muss oder eine durch unvorhersehbare Umstände bedingte zwingende Dringlichkeit meistern muss. So ist eine gewisse Flexibilität für Aufträge geringeren Wertes vorgesehen worden, und zwar für die in Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnten Aufträge, die auf vorherige Untersuchungen anschliessen, die selbst nur einen geringen Prozentsatz des Auftragswertes darstellen.
Da die Fälle, die das Verhandlungsverfahren rechtfertigen, strikt ausgelegt werden müssen, darf der öffentliche Auftraggeber dieses Verfahren nicht missbrauchen, indem er sich zum Beispiel systematisch auf Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe e) beruft, um die Unvereinbarkeitsregel zu umgehen. Dieser Fall betrifft nämlich Dienstleistungen, die wegen ihrer technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten allein von bestimmten Dienstleistungserbringern durchgeführt werden können. Durch Artikel 14 des allgemeinen Lastenhefts wird dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, im Sonderlastenheft die Benutzung der Ergebnisse der geistigen Leistungen, sei es von ihm selbst oder seitens Dritter, genau festzulegen. Daraus ergibt sich, dass man sich auf den in Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe e) erwähnten Fall nur unter Berücksichtigung der Anwendung dieser letzten Bestimmung berufen kann.
Artikel 27 Dieser Artikel ändert Artikel 76 des Erlasses ab, der von der Überprüfung der Preise handelt. Paragraph 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 3 werden aufgehoben und durch einen gemeinsamen Absatz ersetzt, der in § 3 desselben Artikels aufgenommen wird. Dieser Absatz entspricht dem gleichwertigen Text, der vorher in § 1 für das Verhandlungsverfahren vorgesehen war. Die wichtigste Anpassung betrifft die Tatsache, dass für alle Verfahren die Überprüfung der Buchhaltungsbelege und die Kontrolle vor Ort im Sonderlastenheft vorgesehen werden müssen.
Darüber hinaus wird der Begriff « beauftragte Bedienstete des öffentlichen Auftraggebers » durch den Begriff « vom öffentlichen Auftraggeber bestimmte Personen » ersetzt. In der Praxis kann es nämlich vorkommen, dass die Personen, die mit dieser Überprüfung beauftragt sind, keine Bediensteten der Behörde sind, sondern zu diesem Zweck beauftragte Drittpersonen.
Artikel 28 Artikel 78 des Erlasses ist umstrukturiert worden, weil die Problematik der früheren Nummer 3 von § 1, die von der Eintragung des Unternehmers in der Liste der in Belgien zugelassenen Unternehmer oder in einer amtlichen Liste eines anderen Mitgliedstaats beziehungsweise dem alternativen Nachweis handelt, von nun an in Artikel 17ter des Erlasses behandelt wird.
Das gleiche gilt für die meisten Bestimmungen in bezug auf die soziale Sicherheit, die in Artikel 17bis, Artikel 39bis beziehungsweise Artikel 60bis des Erlasses, die von der qualitativen Auswahl handeln, untergebracht werden.
Gemäss dem neuen Paragraphen 3 stellt die Einhaltung der Verpflichtungen in bezug auf die soziale Sicherheit jedoch ebenfalls eine Bedingung für die Ordnungsmässigkeit des Angebots dar.
Zudem wird Artikel 78 § 6 weggelassen. In der Tat wurde in diesem Paragraphen vorgesehen, dass die Bestimmungen über die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen in puncto soziale Sicherheit keine Anwendung fanden, wenn der Wert des Angebots unter 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer lag. Diese Überprüfung ist fortan unabhängig vom Wert des Angebots anwendbar, ausser für Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 110 des Erlasses zustande kommen.
Darüber hinaus sind bei der Anpassung der Artikel 17bis, 30bis und 60bis die Bemerkungen des Staatsrates berücksichtigt worden.
Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass die früher in Artikel 78 § 8 des Erlasses bestehende Abweichungsmöglichkeit nicht aufgehoben worden ist. Nach Umstrukturierung des Artikels befindet sie sich von nun an in § 6.
Artikel 29 Artikel 80 des Erlasses ist angepasst worden, so dass er nur noch Anforderungen enthält, die noch nicht in anderen Bestimmungen behandelt werden. So können die einforderbaren Auskünfte, die in den Nummern 1, 4 und 5 und teilweise in Artikel 80 Nr. 2 erwähnt sind, bereits gemäss den Regeln über die qualitative Auswahl oder gemäss Artikel 78 verlangt werden. Daher können sie in Artikel 80 weggelassen werden.
Artikel 30 Artikel 81 § 1 Absatz 2 des Erlasses bestimmt von jetzt an ebenfalls, dass die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft den Bestimmungen von Artikel 91 nachkommen müssen. In diesem Artikel wird angegeben, dass jeder der Submittenten unbeschadet eventueller Varianten nur ein Angebot pro Auftrag einreichen darf. Infolgedessen dürfen die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft neben dem im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft abgegebenen Angebot kein Angebot für eigene Rechnung oder im Rahmen einer anderen Arbeitsgemeinschaft einreichen.
Unter Missachtung dieser Bestimmung abgegebene Angebote müssten als unregelmässig angesehen werden.
An dieser Stelle müssen die Artikel 17bis, 30bis und 60bis nicht erwähnt werden. Diese betreffen die qualitative Auswahl, ob der Submittent eine Arbeitsgemeinschaft ist oder nicht. Es geht nur darum, an den in Artikel 91 des Erlasses angegebenen Grundsatz zu erinnern, ohne ihn indessen zu erweitern. Es ist nämlich festgestellt worden, dass diese Regel im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften nicht immer eingehalten wird. In der Tat kommt es vor, dass einige Unternehmen in verschiedenen Gemeinschaften präsent sind und mit jeder dieser Gemeinschaften ein Angebot einreichen. Diese Praxis könnte jedoch den normalen Wettbewerb verfälschen.
Die Ansicht des Staatsrates in bezug auf Artikel 81 § 2 wird geteilt.
Es ist offensichtlich, dass, soweit das Sonderlastenheft bei nicht offenen Verfahren Angebote einer Arbeitsgemeinschaft zulässt, der nicht ausgewählte Personen und mindestens eine ausgewählte Person angehören, die erstgenannten Personen sich ebensowenig in einem Ausschliessungsfall befinden dürfen. Die Abwesenheit eines Ausschliessungsfalls wird bei jedem Teilhaber und in gleich welchem Stadium des Verfahrens beurteilt, wie in den Artikeln 17, 30 und 60 des Königlichen Erlasses präzisiert.
Artikel 31 Artikel 98 ist in bezug auf die Überprüfung von anscheinend ungewöhnlichen Preisen in folgenden Punkten angepasst worden: - In § 3 werden die letzten beiden Absätze, die von der Unterrichtung der Zulassungskommission und der Europäischen Kommission handeln, aufgehoben. Diese Verpflichtungen werden in der Tat ausführlich in einem neuen Paragraphen 5 aufgenommen. - Paragraph 4 letzter Absatz ist abgeändert worden. In der Tat muss der öffentliche Auftraggeber von dem Unternehmer, dessen Preis mindestens 15 Prozent unter dem Durchschnitt der abgegebenen Preise liegt, nicht unbedingt verlangen, seinen Preis zu rechtfertigen. Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996 angegeben, « kann (es) zum Beispiel vorkommen, dass der öffentliche Auftraggeber über Elemente verfügt, aus denen er ableiten kann, weshalb der angebotene Preis normal ist, obwohl dieser 15 Prozent unter dem gemäss § 4 berechneten Durchschnitt liegt. In einem solchen Fall braucht diese Formalität nicht erledigt zu werden ».
Deswegen bestimmt der Text von nun an auf deutlichere Weise, dass der öffentliche Auftraggeber: - entweder den Preis als normal betrachtet und keine Rechtfertigung verlangt. In diesem Fall muss er in seinem Beschluss zur Auftragsvergabe ausdrücklich rechtfertigen, dass der abgegebene Preis durchaus als normal anzusehen ist, indem er sich insbesondere auf die in § 3 angegebenen Rechtfertigungen bezieht, aber auch auf andere objektive Rechtfertigungen, die vom öffentlichen Auftraggeber vorgebracht werden können. Im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen könnte der öffentliche Auftraggeber zum Beispiel den gewöhnlichen Charakter des von einem Unternehmer abgegebenen Preises dadurch rechtfertigen, dass dieser Preis dem regelmässigen Preis entspricht, der von demselben Submittenten beim ursprünglichen Verfahren einige Monate früher eingereicht worden ist. Gleiches würde gelten, wenn sich nach Überprüfung der Veranschlagung erweisen sollte, dass der vorgeschlagene Preis normal ist und dass der Unterschied von mehr als 15 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt auf die ungewöhnlich hohen Preise der Konkurrenten zurückzuführen ist, - oder den Submittenten auffordert, die notwendigen Rechtfertigungen beizubringen, wie in § 3 vorgesehen.
Artikel 32 Die Abänderung von Artikel 100 § 1 Nr. 2 des Erlasses durch vorliegenden Artikel zielt darauf ab, eine formale Lücke zu füllen, damit wie im früheren Königlichen Erlass vom 22. April 1977 festgelegt wird, dass im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Mengen unterschiedslos für alle Aufmasse gelten, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmasses entsprechen oder darüber liegen.
Artikel 33 Artikel 101 des Erlasses in bezug auf die Varianten ist verdeutlicht worden. Der Submittent muss ein Angebot für das Grundprojekt abgeben und gegebenenfalls für diese Variante. Das Wort « gegebenenfalls » bedeutet, dass - sofern es sich um eine vom öffentlichen Auftraggeber auferlegte Variante handelt - der Submittent verpflichtet ist, ein Angebot sowohl für das Grundprojekt als auch für diese Variante abzugeben.
Dies ist nicht der Fall, wenn die auf Initiative des öffentlichen Auftraggebers vorgesehene Variante zugelassen, aber nicht auferlegt ist.
Artikel 34 Die Verdeutlichung, die in Artikel 33 des vorliegenden Entwurfes vorgenommen wurde, wurde ebenfalls in Artikel 103 des Erlasses angebracht. Für den Angebotsaufruf ist diese Bestimmung unbeschadet der im Angebot vorgeschlagenen freien Varianten anwendbar, sofern das Sonderlastenheft sie nicht verbietet.
Artikel 35 In Artikel 35 des vorliegenden Erlasses wird ein spezifischer Betrag von 10 Millionen Franken festgelegt, der für drei Dienstleistungskategorien die Vergabe im Verhandlungsverfahren möglich macht: Finanzdienstleistungen (Kategorie A Nr. 6 von Anlage 2 zum Gesetz), Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (Kategorie A Nr. 8) und Rechtsberatungsdienstleistungen (Kategorie B Nr.21). Diese neue Bestimmung ist auf diejenige der klassischen Regelung gestützt, die bereits in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 angenommen worden ist.
In der klassischen Regelung ist ein höherer differenzierter Betrag, der den in Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen Betrag von 5,1 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht, angenommen worden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die verschiedenen in den Sonderbereichen bestimmten Beträge sich in der Regel als höher erweisen, wird von nun an ein Betrag von 10 Millionen Franken für die drei angegebenen Kategorien festgelegt.
Ziel der Abänderung von Artikel 108 des Erlasses ist es ebenfalls, einem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, bei einem öffentlichen Bauauftrag, dessen geschätzter Wert 30 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet, oder bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, dessen geschätzter Wert den in Artikel 43 § 2 festgelegten Betrag nicht erreicht, und die in mehrere Lose aufgeteilt werden, für Lose geringeren Wertes nicht systematisch ein Verfahren mit Bekanntmachung anwenden zu müssen. Diese Möglichkeit betrifft Lose, für die die zu genehmigende Ausgabe unter einer Million Franken ohne Mehrwertsteuer liegt.
Die Technik des in Losen aufgeteilten Auftrags ist für den öffentlichen Auftraggeber, der sich ihrer bedienen will, mühsamer als der Gesamtauftrag. Infolgedessen erweist es sich als unerlässlich, in den Texten ein Minimum an Flexibilität vorzusehen, damit die öffentlichen Auftraggeber, die so bereits wenig geneigt sind, auf dieses Verfahren zurückzugreifen, nicht vollends entmutigt werden.
Parallel dazu ist es ebenfalls zweckmässig, für diese Verteilung eine Höchstgrenze des relativen Wertes vorzusehen, und zwar 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose.
Für einen Bauauftrag von 5,5 Millionen Franken über die Renovierung eines kleinen Gebäudes eines öffentlichen Auftraggebers im Bereich der Verkehrsversorgung können die Folgen dieser Abänderung anhand des folgenden Beispiels erläutert werden. Drei Lose werden vorgesehen: ein Los Rohbau und Fertigstellung 4 500 000 Franken ein Los Heizung 600 000 Franken ein Los Elektrizität 400 000 Franken In Anwendung des Textes des Entwurfes könnten die Lose Heizung und Elektrizität im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung vergeben werden, da sie beide unter einer Million Franken liegen und da ihr Gesamtwert zwanzig Prozent des Gesamtwertes aller Lose, in diesem Fall 1,1 Million Franken, nicht überschreitet. Das Los Rohbau und Fertigstellung dagegen muss im Wege eines Verfahrens mit Bekanntmachung vergeben werden, weil dieses Los unter Berücksichtigung der in Artikel 108 vorgesehenen Berechnungsmodalitäten zu einem Bauauftrag gehört, dessen zu genehmigende Ausgabe über 5 Millionen Franken im Bereich der Verkehrsversorgung liegt, und es daher nicht von der Bekanntmachungspflicht befreit werden kann.
Dieses System bietet den Vorteil, die Verfahren für Lose geringeren Wertes bei bestimmten öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen zu erleichtern, und trägt dazu bei, die unmittelbare Beteiligung von kleinen und mittleren Betrieben an öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen.
Artikel 36 Die Abänderung von Artikel 109 des Erlasses ist rein formal.
Artikel 37 Eine neue Aufzählung ist für die in Artikel 110 § 2 Absatz 1 des Erlasses erwähnten Bestimmungen, die Anwendung auf Aufträge im Verhandlungsverfahren finden, festgelegt worden. Der Verweis auf die Artikel 74 bis 76 konnte weggelassen werden. Diese Artikel bilden in der Tat Titel VI des Erlasses, der der Bestimmung und Überprüfung der Preise gewidmet ist. Diese Artikel finden ebenfalls Anwendung auf das Verhandlungsverfahren und brauchen daher in Artikel 110 nicht mehr erwähnt zu werden. Der Verweis auf Artikel 78 wird beibehalten, ausser für Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 110 § 1 Nr. 1 des Erlasses zustande kommen. In diesem Fall gibt es in der Tat kein schriftliches Angebot im Sinne von Artikel 78.
Im Gutachten stellt sich der Staatsrat Fragen über die Anwendbarkeit von Artikel 90 § 3 des Erlasses auf das Verhandlungsverfahren. In diesem Punkt ist nicht ersichtlich, warum die heutige Regelung wohl von der vorherigen Regelung abweicht, da die einzige inhaltliche Abänderung die Ausnahme für Aufträge ist, die einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen.
Artikel 79 ist hinzugefügt worden, denn es ist logisch, dass selbst bei Verhandlungsverfahren der Submittent, der am Verfahren teilnimmt, durch diese Tatsache bestätigt, dass er keine Absprachen aufgrund von Vorausschreibungen getroffen hat beziehungsweise dass er nicht durch solche Absprachen gebunden ist und dass er an keiner Vereinbarung, Versammlung oder keinem Zusammenschluss unter Verstoss gegen Artikel 11 des Gesetzes teilgenommen hat.
Artikel 81 § 2 wird jetzt ebenfalls angegeben. Es ist in der Tat daran zu erinnern, dass Artikel 32 des vorliegenden Entwurfes in Artikel 81 § 2 die Wörter « oder bei Verhandlungsverfahren » gestrichen hat, weil dieser Artikel 81 Titel VII eingegliedert ist, der den Verfahren der Ausschreibung und des Angebotsaufrufs gewidmet ist. Durch Artikel 110 wird - soweit das Sonderlastenheft es zulässt - die Möglichkeit, ein Angebot einer Arbeitsgemeinschaft anzunehmen, der nicht ausgewählte Personen angehören, sofern mindestens ein berücksichtigter Bewerber dieser Gemeinschaft angehört, logischerweise auf das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung erweitert.
In terminologischer Hinsicht werden in Nummer 3 des Textes die Wörter « dem Submittenten » durch die Wörter « dem Auftragnehmer » ersetzt.
Artikel 38 Dieser Artikel präzisiert Artikel 111, der von der Information und Begründung der Beschlüsse handelt, in mehreren Punkten: - In § 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass die Information zu offenen Verfahren so rasch wie möglich mitgeteilt werden muss, und dies sowohl den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, denjenigen, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, als auch denjenigen, deren ordnungsgemässes Angebot nicht gewählt worden ist.
Bei offenen Verfahren werden diese verschiedenen Beschlüsse im allgemeinen gleichzeitig getroffen, so dass vermieden wird, dass die Akte der zuständigen Behörde mehrmals vorzulegen ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Information den betreffenden Submittenten in gleich welchem Stadium, in dem ein Beschluss gefasst wird, so rasch wie möglich mitgeteilt werden. Unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates werden die Wörter « und spätestens bei Auftragsvergabe » gestrichen. - In Absatz 2 desselben Paragraphen 1 wird unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates die Bedingung gestrichen, nach der die Gründe für einen Beschluss erst nach Auftragsvergabe mitgeteilt werden dürfen. In der Tat bezieht sich der Text der Richtlinie 98/4/EG auf Beschlüsse der zuständigen Behörde im Rahmen eines Verfahrens - diese Beschlüsse gehen der eigentlichen Auftragsvergabe voran - und auf Beschlüsse zur Auftragsvergabe, wenn die vertragliche Bindung gemäss Artikel 105 des Königlichen Erlasses durch eine Notifizierung entsteht. - Im selben Absatz 2 wird vorgesehen, dass der mit Gründen versehene Beschluss zur Auftragsvergabe ebenfalls dem Auftragnehmer auf seinen Antrag hin mitgeteilt wird. In seinem Gutachten hat der Staatsrat vorgeschlagen, diese Bestimmung in Artikel 105 einzufügen und im niederländischen Text die Wörter « aan de aannemer » durch die Wörter « aan de gekozen aannemer » zu ersetzen. Nach Überprüfung ist beschlossen worden, dass diese Bestimmung besser in Artikel 111 aufgehoben ist, der von der Begründung handelt, und dass der Begriff « aannemer » im niederländischen Text in diesem Teil der Vorschriften dem französischen Begriff des « adjudicataire » entspricht. Damit die angestrebte Kohärenz in terminologischer Hinsicht verbessert wird, werden in Artikel 105 jedoch die Wörter « de betrokken inschrijver, hierna aannemer te noemen » durch die Wörter « de gekozen inschrijver, hierna aannemer te noemen » ersetzt. - Paragraph 2 wird im selben Sinne wie § 1 angepasst, was Aufträge im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes angeht. - Wie vom Staatsrat gefragt, bestimmt § 3 in einem ersten Absatz, dass nicht berücksichtigte Bewerber oder Submittenten bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vom Beschluss des öffentlichen Auftraggebers ebenfalls spontan benachrichtigt werden.
Diese Anpassung ist dadurch begründet, dass die Richtlinie 98/4/EG keinen Unterschied zwischen den Vergabeverfahren vorsieht, was die Information betrifft. Damit die Aufgabe der öffentlichen Auftraggeber nicht erschwert, die europäische Richtlinie aber trotzdem umgesetzt wird, wird präzisiert, dass diese Informationspflicht in diesem Verfahren nur Anwendung auf Aufträge findet, die den europäischen Schwellenwert erreichen. - In § 3 wird fortan ebenfalls vorgesehen, dass die Vorschrift, nach der der Beschluss zur Auftragsvergabe jedem Submittenten, dessen Angebot nicht gewählt worden ist, und dem Auftragnehmer auf ihren Antrag hin mitgeteilt werden muss, bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung keine Anwendung findet auf Aufträge, die gemäss Artikel 110 Nr. 1 des Erlasses einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen. Wenn der Auftrag einfach durch angenommene Rechnung zustande kommt, ist das Verfahren nicht formalisiert, und es wird daher kein formeller Beschluss zur Auswahl oder Auftragsvergabe gefasst. Darüber hinaus wird wie in den anderen Paragraphen von Artikel 111 im Text vorgesehen, dass der Auftragnehmer ebenfalls den mit Gründen versehenen Vergabebeschluss erhalten kann.
Weiter ist überprüft worden, ob es zweckmässig wäre, in denselben Artikel eine Bestimmung der Richtlinie 98/4/EG aufzunehmen, nach der die Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots jedem Submittenten, der ein zulässiges Angebot abgegeben hat, auf seinen schriftlichen Antrag hin so rasch wie möglich mitgeteilt werden müssen. Der Begriff des mit Gründen versehenen Beschlusses im belgischen Recht umfasst diese Aspekte und ist selbst weitreichender, da dieser Beschluss den Vergleich mehrerer Angebote voraussetzt. Der Verweis auf den Begriff des mit Gründen versehenen Beschlusses, wie im belgischen Recht vorgesehen, ist daher vorgezogen worden, auch weil eine andere Haltung die mit öffentlichen Aufträgen befassten Personen dazu bringen könnte, sich Fragen über die Gründe für die Einfügung dieser besonderen Bestimmung zu stellen. Eigentliches Ziel ist es aber, dem öffentlichen Auftraggeber aufzuerlegen, die Erwägungen, die die tatsächliche und rechtliche Grundlage des Beschlusses bilden, in der Urkunde selbst aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist eine andere Frage untersucht worden, die zu Kontroversen geführt hat, nämlich die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vornehmen und seinen Beschluss auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Auslosung begründen könnte, wenn bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes bestimmte Bewerbungen als gleichwertig betrachtet werden, ihre Anzahl aber die vorgegebene Höchstanzahl überschreitet. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 101 des Königlichen Erlasses schon ausdrücklich die Möglichkeit der Auslosung im aussergewöhnlichen Fall der Aufrechterhaltung von gleichen Preisen bei Ausschreibungen zugelassen. Infolge dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Auslosung selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung eine Möglichkeit sein kann, bei gleicher Qualifikation die Entscheidung zwischen Bewerbern herbeizuführen. Indessen muss diese Möglichkeit eine Ausnahme bleiben und darf nicht dazu führen, dass öffentliche Auftraggeber ohne ernste Überprüfung und Begründung auf eine solche Gleichheit schliessen. Die Umstände, die die Auslosung rechtfertigen, müssen also genau nachgewiesen werden, und im Gegensatz zu dem Standpunkt, der aus dem Gutachten des Staatsrates abgeleitet werden könnte, bedeutet die Anwendung einer solchen Möglichkeit nicht automatisch, dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen wäre.
Artikel 39 Diese Bestimmung passt Artikel 112 des Erlasses über den Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten, leicht an. Darin wird präzisiert, dass die Information den Bewerbern oder Submittenten so rasch wie möglich mitgeteilt werden muss. Darüber hinaus ist die Information der Europäischen Kommission abgeschafft worden, weil sie nicht durch die Richtlinie 93/38/EWG auferlegt wird.
Artikel 40 Da zahlreiche Abänderungen in bestimmten Bekanntmachungsmustern der Anlagen anzubringen sind, damit diese Muster den Mustern der Richtlinie 98/4/EG entsprechen, erschien es wünschenswert, die betreffenden Anlagen vollständig zu veröffentlichen. Dies soll den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, sofort anwendbare Muster zu gebrauchen.
Artikel 41 Dieser Artikel legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfes fest.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister J.-L. DEHAENE
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Januar 1996, 18. Juni 1996 und 10. Januar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. November 1998;
Aufgrund der Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;
Aufgrund der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;
Aufgrund der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;
Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 19. Oktober 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. Oktober 1998;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Januar 1999;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor -nachstehend Erlass genannt - wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Der Wert der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge beträgt 203 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Dieser Wert beträgt jedoch 197 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer für öffentliche Bauaufträge der öffentlichen Auftraggeber im Telekommunikationssektor, im Bereich der Fortleitung oder Verteilung von Gas oder Wärme, der Erdöl- oder Gassuche und -förderung, der Suche und Förderung von Kohle und anderen Festbrennstoffen und im Bereich des Eisenbahnverkehrs anders als im Stadtverkehr.
Der Premierminister passt diese Beträge und den in Artikel 2 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 14 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind. » Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 4 des Erlasses wird der Betrag « 41 Millionen Franken » durch den Betrag « 39,5 Millionen Franken » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 6 des Erlasses wird Nummer 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Der öffentliche Auftraggeber fordert später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage der genaueren Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Unternehmer für das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren begonnen wird.
Diese Angaben umfassen mindestens folgende Auskünfte: a) Art und Menge einschliesslich etwaiger Optionsrechte auf zusätzliche Aufträge, und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionsrechte;bei Daueraufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung späterer Bekanntmachungen eines Aufrufs zum Wettbewerb für Bauarbeiten, die Gegenstand des Auftrags sein sollen, b) gewähltes Vergabeverfahren: beschränkte Ausschreibung, beschränkter Angebotsaufruf oder Verhandlungsverfahren, c) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Ausführung des Auftrags beginnen oder abgeschlossen wird, d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage der Anträge auf Erhalt einer Aufforderung zur Angebotsabgabe und Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind, e) Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den Auftrag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt des Lastenhefts und anderer Unterlagen notwendig sind, f) wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle Garantien und Auskünfte, die von den Unternehmern verlangt werden, g) gegebenenfalls Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages, h) Form des Auftrags.» Art. 4 - Artikel 16 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der Text wie folgt ergänzt: « Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch unbeschadet der Anwendung von Artikel 17 die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen als ausreichend betrachten.» 2. In § 2 Absatz 1 und 2 wird das Wort « Verhandlungsverfahren » durch die Wörter « Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes » ersetzt.3. In § 2 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes kann der öffentliche Auftraggeber die Artikel 17 bis 17ter des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise für anwendbar erklären.» 4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für Unternehmer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und - gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts - für Unternehmer aus Drittländern im Sinne von Artikel 21, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Unternehmer.Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Bauarbeiten, die gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet. » Art. 5 - Artikel 17 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern » und dem Wort « Unternehmer » die Wörter « in gleich welchem Stadium des Verfahrens » eingefügt.2. Absatz 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gemäss Artikel 17bis erfüllt haben, ».
Art. 6 - Ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut wird in den Erlass eingefügt: « Art. 17bis - § 1 - Der belgische Unternehmer, der Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, muss seinem Teilnahmeantrag bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise seinem Angebot bei offenen Verfahren eine Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit beifügen, aus der ersichtlich ist, dass er den Vorschriften in puncto Sozialversicherungs- und Existenzsicherheitsbeiträge nachgekommen ist, beziehungsweise sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote zukommen lassen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist der Unternehmer den Vorschriften nachgekommen, wenn aus seiner bis spätestens am Vortag des äussersten Datums für den Eingang der Teilnahmeanträge bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder der Angebote bei offenen Verfahren abgeschlossenen Rechnung hervorgeht, dass er: 1. dem Landesamt für soziale Sicherheit alle erforderlichen Erklärungen bis zu einschliesslich derjenigen über das vorletzte abgelaufene Kalenderquartal, vom äussersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise der Angebote aus gesehen, hat zukommen lassen und 2.für diese Erklärungen keinen Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken hat, es sei denn, ihm ist für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden, dessen Fristen er strikt einhält.
Selbst wenn der Beitragsrückstand über 100 000 Franken liegt, wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachgekommen ist, wenn er vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags nachweist, dass er am Tag, an dem seine Lage durch Bescheinigung festgestellt wird, einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 desselben Ge …
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