{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Art. 93 - In Anlage 7 zu demselben Königlichen Erlass wird ein Punkt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"2. DIE SCHLEUSEN 2.1. Anwendungsbereich Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind anwendbar auf Schleusen, die durch die Anlagen 2, 2/1, 3, 3/1, 4 und 4/1 des vorliegenden Erlasses vorgeschrieben sind. 2.2. Ausstattung Nur folgende Gegenstände sind in den Schleusen zugelassen: - Detektionsmittel, - Löschmittel, - Signalisationsgeräte, - Beleuchtungsgeräte, - Heizungsgeräte, - Belüftungsvorrichtungen, - Rauchabzugsvorrichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stromleitungen, Belüftungskanäle und Rauchabzugskanäle sind nur zugelassen: - sofern sie nur zum Betrieb der vorgenannten in der Schleuse befindlichen Gegenstände dienen - oder wenn die Schleuse nur Räume, die nicht zum menschlichen Verbleib bestimmt sind (zum Beispiel: technische Räume, Räume für Transformatoren, Abstellräume, Archive, Mülllagerraume, Räume für Zähler, Heizungsräume usw.) oder Parkhäuser bedient.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wasserleitungen sind in den Schleusen zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede andere Leitung ist in den Schleusen verboten.\" KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen Art. 94 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4, der mit 1. Dezember 2016 wirksam wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span><span class=\"lf-art-t\">Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON</p></div>", "next": 0}