Cette loi organise le contrôle des services de police et de renseignement, ainsi que de l'Organe de coordination pour l'analyse de la menace. Elle vise à assurer la protection des droits des personnes et l'efficacité de ces services.
Nachrichtendienste
über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse] [Überschrift ersetzt durch Art.2 des G. vom
andererseits ein Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten-
Sicherheitsdienste geschaffen.Die Kontrolle bezieht sich insbesondere auf: 1. den Schutz der Rechte, die die Verfassung
das Gesetz Personen zuerkennen, sowie die Koordinierung
die Effizienz einerseits der Polizeidienste
andererseits der Nachrichten-
Sicherheitsdienste, 2.den Schutz der Rechte, die die Verfassung
das Gesetz Personen zuerkennen, sowie die Koordinierung
die Effizienz des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse, 3. die Art
Weise, wie die anderen Unterstützungsdienste der in den Artikeln 6
14 des Gesetzes vom 10.Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten Verpflichtung nachkommen.] Mit jedem dieser Ausschüsse ist ein Enquetendienst verbunden. [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
Inspektionen geregelt. Im Fall einer durch oder aufgrund anderer Gesetze geregelten Kontrolle oder Inspektion erfolgt die im vorliegenden Gesetz geregelte Kontrolle in Bezug auf Tätigkeiten, Methoden, Dokumente
Richtlinien der Polizeidienste
der Nachrichten-
Sicherheitsdienste nur im Hinblick auf die Ausführung der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Aufträge.] [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
der föderalen Polizei, die Dienste, die öffentlichen Behörden
Einrichtungen öffentlichen Interesses unterstehen, deren Mitglieder die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers oder Gerichtspolizeibediensteten innehaben,] 2.["Nachrichten-
Sicherheitsdiensten": die Staatssicherheit
den Allgemeinen Nachrichten-
Sicherheitsdienst der Streitkräfte,] [
Sicherheitsdienste sind, die gemäß dem Gesetz vom
festzustellen, Polizeidiensten gleichgestellt. [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 223 des G. vom
aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
ein Vizevorsitzender. Für jedes von ihnen [werden zwei Ersatzmitglieder ernannt]. Sie werden alle von der Abgeordnetenkammer ernannt; diese kann sie aus dem Dienst entfernen, wenn sie Funktionen oder Tätigkeiten ausüben beziehungsweise Stellen oder Mandate bekleiden, die in Absatz 4 erwähnt sind, oder aus schwerwiegenden Gründen.] Der Ständige Ausschuss P wird von einem Greffier unterstützt. [Bei dessen Abwesenheit sorgt der Ständige Ausschuss P für seine Ersetzung gemäß den Modalitäten, die in der in Artikel 60 erwähnten Geschäftsordnung aufgeführt sind.] Die Mitglieder
ihre Ersatzmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der zivilen
politischen Rechte sein,
der Organisation der Polizeidienste oder der Nachrichten-
Sicherheitsdienste erworben wurde, sowie Funktionen mit einem hohen Grad an Verantwortung ausgeübt haben,] [6.[Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
die Sicherheitsermächtigungen sein.]] Mitglieder
Ersatzmitglieder dürfen kein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat bekleiden. Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Stellen bekleiden oder Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes gefährden könnten. Sie dürfen nicht Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste, eines Polizeidienstes, eines Nachrichtendienstes[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines anderen Unterstützungsdienstes] sein. [Der Vorsitzende muss ein Magistrat sein.] [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999)
abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom
politischen Rechte sein, 3. die französische
die niederländische Sprache beherrschen, 4.das Alter von dreißig Jahren erreicht haben,
die Sicherheitsermächtigungen sein.]] [Vor Amtsantritt leistet der Greffier den durch Artikel 2 des Dekrets vom
ersetzt durch Art.6 des G. vom
, falls dieses Ersatzmitglied darauf verzichtet, durch das zweite Ersatzmitglied ersetzt.] Wenn die Stelle eines Ersatzmitglieds frei wird, nimmt die Abgeordnetenkammer [...] unverzüglich die Ernennung eines neuen Ersatzmitglieds vor. [Für die Ernennung eines Ersatzmitglieds werden die in Artikel 4 Absatz 4 vorgeschriebenen Bedingungen bei seinem Amtsantritt von der Abgeordnetenkammer überprüft. Vor Amtsantritt leisten Mitglieder des Ständigen Ausschusses P den durch Artikel 2 des Dekrets vom
vom
5 eingefügt durch Art. 7 Nr. 4 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999)] Unterabschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 7 - [ § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter dem Begriff "zuständiger Minister" je nach Fall: 1. den Minister der Justiz für:
die Normen für die Verwaltung der lokalen Polizei, [3.[den Nationalen Sicherheitsrat] für das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse oder für die anderen Unterstützungsdienste.] § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter dem Begriff "zuständige Behörde": 1. den Generalprokurator beim Appellationshof, den Föderalprokurator
den Prokurator des Königs für die Ausführung der gerichtspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste in ihrem jeweiligen Amtsbereich, 2.den für das Gebiet zuständigen Bürgermeister für die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste auf dem Gebiet der Gemeinde, 3. den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für die Organisation, die Verwaltung
die Leitung des lokalen Polizeikorps,] [4.den Direktor des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 224 des G. vom
abgeändert durch Art. 3 des G. vom
abgeändert durch Art. 2 des G. vom
die Methoden der Polizeidienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste, über ihre internen Ordnungen
Richtlinien sowie über alle Dokumente, die das Verhalten der Mitglieder dieser Dienste regeln, mit Ausnahme der Richtlinien in Sachen Ermittlungs-
Verfolgungspolitik
in Sachen Politik in Zusammenhang mit der Verwaltungspolizei.] Die Polizeidienste[, das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse
die anderen Unterstützungsdienste] übermitteln dem Ständigen Ausschuss P aus eigener Initiative die [...] Ordnungen
Richtlinien sowie alle Dokumente, die das Verhalten der Mitglieder dieser Dienste regeln. Der Ständige Ausschuss P
der Enquetendienst für die Polizeidienste haben das Recht, sich alle Texte vorlegen zu lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten. Der Ständige Ausschuss P legt dem zuständigen Minister beziehungsweise der zuständigen Behörde sowie der Abgeordnetenkammer [...] einen Bericht über jede Untersuchung vor. Dieser Bericht ist bis zu seiner Mitteilung an die Abgeordnetenkammer [...] gemäß Artikel 11 vertraulich. Dieser Bericht enthält die Schlussfolgerungen über die Texte, Tätigkeiten oder Methoden, die die in Artikel 1 aufgeführten Ziele gefährden könnten. Der zuständige Minister beziehungsweise die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Untersuchungsberichte einen Meinungsaustausch mit dem Ständigen Ausschuss P organisieren. Dieser kann selbst vorschlagen, dass ein solcher Meinungsaustausch organisiert wird. Der zuständige Minister beziehungsweise die zuständige Behörde setzt den Ständigen Ausschuss P binnen einer annehmbaren Frist von den Maßnahmen in Kenntnis, die er im Anschluss an die Schlussfolgerungen ergreifen wird. [Der Ständige Ausschuss P darf nur auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer [...] oder des zuständigen Ministers eine Stellungnahme abgeben über den Entwurf eines Gesetzes, eines Königlichen Erlasses, eines Rundschreibens oder über irgendein Dokument, in dem die Leitlinien der Politik der zuständigen Minister festgelegt werden.] [Wenn der Ständige Ausschuss P auf Ersuchen des zuständigen Ministers handelt, wird der Bericht der Kammer erst nach Ablauf der gemäß Artikel 11 Nr. 3 festgelegten Frist vorgelegt. Der Vorsitzende der in Artikel 66bis erwähnten betreffenden Begleitkommission wird jedoch vor Ablauf der in Artikel 11 Nr. 3 erwähnten Frist von dem Ersuchen des Ministers an den Ständigen Ausschuss P
von dem Inhalt des Berichts in Kenntnis gesetzt.] [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
2 des G. vom
abgeändert durch Art. 3 des G. vom
Anzeigen, die er in Sachen Arbeitsweise, Eingreifen, Handeln oder unterlassenes Handeln der Polizeidienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse, der anderen Unterstützungsdienste
ihrer Personalmitglieder erhält.] [Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 22 kann der Ständige Ausschuss P gemeinsam mit dem Ständigen Ausschuss N beschließen, einer Klage oder Anzeige, die das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, die anderen Unterstützungsdienste
ihre Personalmitglieder betrifft
die offensichtlich unbegründet ist, nicht Folge zu leisten.] Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 22 kann der Ständige Ausschuss P beschließen, einer Klage oder Anzeige, die offensichtlich unbegründet ist, nicht Folge zu leisten. Er kann diese Befugnis dem [Generaldirektor] des Enquetendienstes für die Polizeidienste übertragen. [Wenn der Ständige Ausschuss P der Ansicht ist, dass die Angaben der Klage oder Anzeige nicht auf organisatorisches Versagen oder schwerwiegendes individuelles Versagen, grobe individuelle Fahrlässigkeit oder schwerwiegende individuelle Fehler hinweisen, kann er beschließen, die Befugnis zur Bearbeitung der Klage beziehungsweise Anzeige je nach Fall dem Generalkommissar der föderalen Polizei, dem Korpschef der lokalen Polizei oder dem Chef der anderen in Artikel 3 erwähnten Polizeidienste, für das, was ihre Dienste
Personalmitglieder betrifft, zu übertragen.] [Wenn eine Klage oder Anzeige gleichzeitig von der Generalinspektion der föderalen Polizei
der lokalen Polizei
vom Enquetendienst des Ständigen Ausschusses P behandelt wird
die Person, die die Klage eingereicht beziehungsweise die Anzeige erstattet hat, nicht ausdrücklich um ein Eingreifen des Ausschusses ersucht hat, kann der Ausschuss beschließen, dieser Klage beziehungsweise Anzeige nicht Folge zu leisten [
die Befugnis zur Bearbeitung der Klage oder Anzeige der Generalinspektion der föderalen Polizei
der lokalen Polizei zu übertragen].] [Der Beschluss des Ständigen Ausschusses P, einer Klage oder Anzeige nicht Folge zu leisten, die Befugnis zur Bearbeitung der Klage oder Anzeige zu übertragen oder die Untersuchung abzuschließen, wird mit Gründen versehen
der Partei, die die Klage eingereicht oder die Anzeige erstattet hat, schriftlich mitgeteilt. Bei einer Übertragung der Befugnis ist in dieser Mitteilung zu vermerken, dass, falls die Partei, die die Klage eingereicht oder die Anzeige erstattet hat, bei Mitteilung des Abschlusses der Untersuchung die Schlussfolgerungen der Untersuchung in Frage stellt, sie den Ständigen Ausschuss P anhand eines schriftlichen
mit Gründen versehenen Antrags darum ersuchen kann, die Klage oder Anzeige erneut zu untersuchen. Wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, wird eine allgemeine Beschreibung des Untersuchungsergebnisses mitgeteilt.] [Der Ständige Ausschuss P teilt die Schlussfolgerungen der Untersuchung je nach Fall dem Generalkommissar der föderalen Polizei, dem Korpschef der lokalen Polizei[, der Direktion der in Artikel 3 erwähnten Polizeidienste, dem Direktor des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder dem leitenden Beamten des anderen Unterstützungsdienstes mit].] [Der Polizeidienst, dem die Befugnis zur Bearbeitung der Klage oder Anzeige übertragen worden ist, setzt bei Abschluss der Untersuchung den Ständigen Ausschuss P von den Schlussfolgerungen der Untersuchung
von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.] [Art. 10 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe a) des G. (III) vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 1. Juli 2003)
ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom
abgeändert durch Art. 3 Buchstabe
abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom
dem Senat in folgenden Fällen Bericht: 1. [jedes Jahr, durch einen allgemeinen Tätigkeitsbericht, der erforderlichenfalls allgemeine Schlussfolgerungen
Vorschläge enthält
der den Zeitraum vom 1.Januar bis zum
dem Präsidenten des Senats sowie den zuständigen Ministern übermittelt,] [1bis. [jedes Mal, wenn er es für nötig hält, oder auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer, durch einen vorläufigen Tätigkeitsbericht, der erforderlichenfalls allgemeine Schlussfolgerungen
Vorschläge in Bezug auf eine bestimmte Untersuchungsakte enthalten kann. Dieser Bericht wird dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer
dem Präsidenten des Senats sowie den zuständigen Ministern übermittelt,]]
abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des G. (III) vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 1. Juli 2003)
1 des G. vom
ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
aufgehoben durch Art. 22 Nr. 2 des G. vom
Bedingungen, die sie festlegt
die insbesondere darauf abzielen, die Vertraulichkeit der Akten zu wahren
das Privatleben von Personen zu schützen.] [Wenn die Untersuchung auf Ersuchen eines zuständigen Ministers erfolgt, ist vor Übermittlung der Untersuchungsakte seine Zustimmung erforderlich, außer wenn die in Artikel 11 Nr. 3 vorgesehene Frist abgelaufen ist.] [Art. 12 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err.vom 7. Mai 1999)
vom
Schlussfolgerungen gemäß Modalitäten, die er bestimmt, zu veröffentlichen. [Die veröffentlichten Berichte
Schlussfolgerungen enthalten diese Stellungnahme der zuständigen Minister
der zuständigen Behörden.] [Art. 13 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom
der Generalauditor senden dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P von Amts wegen eine Kopie der Urteile
Entscheide über Verbrechen oder Vergehen, die von den Mitgliedern der Polizeidienste [
des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse] begangen worden sind. [Der Prokurator des Königs, der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator oder der Generalprokurator beim Appellationshof, je nach Fall, informiert den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P jedes Mal, wenn gegen ein Mitglied eines Polizeidienstes [
des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse] eine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird.] Auf Antrag des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P kann der Generalprokurator oder der Generalauditor eine Kopie der Schriftstücke oder Dokumente oder der Auskünfte über die Strafverfahren zulasten der Mitglieder der Polizeidienste [
des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse] wegen Verbrechen oder Vergehen, die bei der Ausübung ihres Amtes begangen worden sind, übermitteln. Wenn die Schriftstücke, Dokumente oder Auskünfte jedoch eine laufende gerichtliche Untersuchung betreffen, können sie nur mit Zustimmung des Untersuchungsrichters übermittelt werden. Die Kopien werden kostenlos ausgestellt. [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999)
abgeändert durch Art.12 Nr. 2 des G. vom
die Methoden der Generalinspektion der föderalen Polizei
der lokalen Polizei durch. Unbeschadet dieses Auftrags berät er sich mit der Generalinspektion, um seine gesetzlichen Aufträge der Kontrolle über die Polizeidienste zu erfüllen. [Der Generalkommissar der föderalen Polizei, die Generalinspektion der föderalen Polizei
der lokalen Polizei
die Korpschefs der lokalen Polizei übermitteln dem Ständigen Ausschuss P von Amts wegen eine Kopie der Klagen
Anzeigen, die sie in Bezug auf die Polizeidienste erhalten haben,
bei Abschluss der Untersuchung eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung.] Wenn eine Kontrolle vom zuständigen Minister beantragt wird, ist vor jeder Mitteilung seine Zustimmung erforderlich. Die zuständigen Disziplinarbehörden informieren den Ausschuss jeden Monat umfassend über die Disziplinarmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen, die gegen ein Mitglied eines Polizeidienstes ausgesprochen worden sind.] [Diese Informationen kann der Ständige Ausschuss P für die Zwecke seiner gesetzlichen Aufträge der Kontrolle über die Polizeidienste registrieren
verarbeiten, um eine Analyse der allgemeinen
globalen Arbeitsweise der Polizeidienste
der einzelnen Polizeibeamten durchzuführen
den Behörden Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise der Polizeidienste zu machen. Die individuellen Daten können den Polizeidiensten nur in Bezug auf ihre Personalmitglieder
der Generalinspektion der föderalen Polizei
der lokalen Polizei mitgeteilt werden.] [Ein Vereinbarungsprotokoll wird zwischen der Generalinspektion
dem Ausschuss P geschlossen
dem Minister des Innern, dem Minister der Justiz
der parlamentarischen Begleitkommission des Ausschusses P zur Billigung vorgelegt. Ziel dieses Vereinbarungsprotokolls ist es, die Synergie zwischen beiden Diensten zu optimieren, ihre Effizienz zu steigern
die Zusammenarbeitsmodalitäten zu präzisieren.] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom
4 eingefügt durch Art. 5 Buchstabe b) des G. (III) vom
der lokalen Polizei
die Direktion der in Artikel 3 erwähnten Polizeidienste, die einen Jahresbericht oder einen anderen allgemeinen Bericht über ihre Arbeitsweise erstellen, schicken dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P binnen zwei Wochen ein Exemplar davon zu.] [Art. 14ter eingefügt durch Art. 6 des G. (III) vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 1. Juli 2003)] Art. 15 - Der Ständige Ausschuss P übt die Gewalt über den Enquetendienst für die Polizeidienste [
über den [Generaldirektor] dieses Dienstes] aus, vertraut ihm Untersuchungen an
erhält einen Bericht über alle Untersuchungen, die durchgeführt werden. [Wenn [der Generaldirektor]
die Mitglieder des Enquetendienstes jedoch einen gerichtspolizeilichen Auftrag erfüllen, unterliegen sie, je nach der vom Gesetz festgelegten Unterscheidung, der Aufsicht des Generalprokurators beim Appellationshof, des Föderalprokurators oder des Generalauditors beim Militärgerichtshof.] [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999)
(III) vom
abgeändert durch Art. 12 des G. (III) vom
die anderen Unterstützungsdienste, aus eigener Initiative, wobei der Enquetendienst für die Polizeidienste in diesem Fall den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P unverzüglich davon in Kenntnis setzt, kontrolliert der Enquetendienst für die Polizeidienste, nachstehend "Enquetendienst P" genannt, durch Untersuchungen die Arbeitsweise der Polizeidienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der Unterstützungsdienste in den in Artikel 1 bestimmten Grenzen.] Der Dienst untersucht die Klagen
Anzeigen von Privatpersonen, die direkt vom Eingreifen eines Polizeidienstes[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines anderen Unterstützungsdienstes] betroffen gewesen sind. Jeder Beamte, jede Person, die ein öffentliches Amt ausübt,
jedes Mitglied der Streitkräfte, die direkt von Richtlinien, Beschlüssen oder deren Anwendungsmodalitäten sowie von Methoden oder Handlungen betroffen sind, können Klage einreichen oder Anzeige erstatten, ohne dazu die Genehmigung ihrer Leiter oder hierarchischen Vorgesetzten einholen zu müssen. Der Dienst führt aus eigener Initiative oder auf Anforderung des zuständigen Prokurators des Königs, des Militärauditors oder des Untersuchungsrichters zusammen mit den anderen Gerichtspolizeioffizieren
-bediensteten
sogar mit einem Vorrangsrecht gegenüber ihnen die Untersuchungen in Bezug auf die Verbrechen
Vergehen zulasten der Mitglieder der Polizeidienste [
des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse durch. In Bezug auf die Mitglieder der anderen Unterstützungsdienste gilt vorliegende Bestimmung nur hinsichtlich der in den Artikeln 6
14 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse festgelegten Verpflichtung.] [Die Ausführung der gerichtlichen Untersuchungen darf die Ausführung der anderen Aufträge des Enquetendienstes nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck bestimmt der Minister der Justiz gemäß Artikel 143ter des Gerichtsgesetzbuches
auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses P, ob einerseits dem Enquetendienst P oder andererseits der Generalinspektion der föderalen Polizei
der lokalen Polizei oder den Polizeidiensten die Untersuchungen in Bezug auf die Verbrechen
Vergehen zulasten der Mitglieder der Polizeidienste [
des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse] vorrangig anvertraut werden.] Die Anonymität der Person, die eine Anzeige erstattet, muss auf ihren Wunsch hin gewährleistet sein. In diesem Fall darf ihre Identität nur innerhalb des Dienstes
dem Ständigen Ausschuss P preisgegeben werden. [Art. 16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom
4 des G. vom
abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom
die zwei [beigeordneten Generaldirektoren] des Enquetendienstes P werden vom Ständigen Ausschuss P [für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren] ernannt. Vor Amtsantritt leisten der [Generaldirektor]
die [beigeordneten Generaldirektoren] des Enquetendienstes P den durch Artikel 2 des Dekrets vom
die Sicherheitsermächtigungen sein.] Sie müssen die französische
die niederländische Sprache beherrschen. Die [beigeordneten Generaldirektoren] des Enquetendienstes P gehören verschiedenen Sprachrollen an. Der [Generaldirektor]
die [beigeordneten Generaldirektoren] des Enquetendienstes P behalten ihre Ansprüche auf Beförderung
Aufsteigen im Gehalt. Sie können vom Ständigen Ausschuss P aus dem Dienst entfernt werden.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
vom
verteilt die Aufgaben unter der kollegialen Gewalt, Leitung
Aufsicht des Ständigen Ausschusses P.] Er ist beauftragt mit den Beziehungen zu dem Ständigen Ausschuss P, von dem er die Aufträge erhält
dem er die Berichte übermittelt. Er ist beauftragt mit den Beziehungen zu den Gerichtsbehörden, von denen er die Anforderungen erhält
denen er die in Artikel 22 erwähnten Protokolle übermittelt. [Er wird von zwei [beigeordneten Generaldirektoren] unterstützt. Ist der [Generaldirektor] des Enquetendienstes verhindert, ersetzen ihn die [beigeordneten Generaldirektoren] in der vom Ständigen Ausschuss P festgelegten Reihenfolge.] [Ein [beigeordneter Generaldirektor] unterstützt den [Generaldirektor] bei der Leitung der in Artikel [20ter] Absatz 1 erwähnten Mitglieder des Enquetendienstes; [der andere beigeordnete Generaldirektor] unterstützt den [Generaldirektor] bei der Leitung der anderen Mitglieder des Dienstes.] [Art. 18 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. April 2010 (B.S. vom 17. Juni 2010); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000)
abgeändert durch Art. 12 des G. (III) vom
abgeändert durch Art. 12
13 des G. (III) vom
22 vorgesehenen Fällen setzt der [Generaldirektor] des Enquetendienstes P den zuständigen Minister
die zuständige Behörde davon in Kenntnis, dass eine Untersuchung durchgeführt wird. Er übermittelt dem Ständigen Ausschuss P am Ende jedes Untersuchungsauftrags einen Bericht. In den in den Artikeln 16 Absatz 3
22 vorgesehenen Fällen beschränkt sich der Bericht jedoch auf die Informationen, die für die Erfüllung der Aufträge durch den Ständigen Ausschuss P notwendig sind. [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. (III) vom
aus dem Dienst entfernt. [Bestimmte Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren aus einem Polizeidienst oder aus einer Verwaltung entsandt], in dem beziehungsweise der sie eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Ämtern in Verbindung mit den Tätigkeiten der Polizeidienste erworben haben. Die Mitglieder des Enquetendienstes P leisten denselben Eid wie der [Generaldirektor] des Dienstes. Sie behalten im Dienst oder in der Verwaltung, aus dem beziehungsweise der sie entsandt werden, ihre Ansprüche auf Beförderung
Aufsteigen im Gehalt. [Um ernannt werden zu können, müssen sie die Eigenschaften Loyalität, Diskretion
Integrität besitzen, die für die Verarbeitung sensibler Informationen unerlässlich sind, oder Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
die Sicherheitsermächtigungen sein.] [Mindestens vier Mitglieder des Enquetendienstes müssen Inhaber dieser Sicherheitsermächtigung sein.] [Mitglieder des Enquetendienstes P vermeiden es unter allen Umständen, ihre politischen Anschauungen öffentlich kundzutun. Sie dürfen für kein politisches Mandat kandidieren. Mitglieder des Verwaltungspersonals müssen, bevor sie für ein politisches Mandat kandidieren, den Ständigen Ausschuss P davon in Kenntnis setzen. Die Ausübung eines solchen Mandats muss zudem dem Ständigen Ausschuss P zur Kenntnis gebracht werden.] [Die Einsetzung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars oder eines Polizeikommissars, je nach Fall, wird dem in Anwendung von Absatz 1 vom Ständigen Ausschuss P ernannten Polizeikommissar beziehungsweise Polizeihauptinspektor ab der Eidesleistung
frühestens am
ergänzt durch Art. 15 des G. vom
der lokalen Polizei, die in seinen Enquetendienst entsandt sind, die in den Artikeln 19 Nr. 1
2
20 Nr. 1
2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste bestimmten Zuständigkeiten aus. § 2 - Wenn ein Personalmitglied der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten Mitglied des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P war, unterliegt es für diese Taten weiterhin der Disziplinarbehörde des Ständigen Ausschusses P. § 3 - In den in den Paragraphen 1
2 vorgesehenen Fällen tagt ein Mitglied des Ständigen Ausschusses P als Beisitzer im Disziplinarrat anstelle des in Artikel 40 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
auf Vorschlag des [Generaldirektors] des Enquetendienstes P die Ermittler, die speziell damit beauftragt werden, die in Artikel 16 Absatz 3
4 erwähnten gerichtlichen Untersuchungen auszuführen. Die Anzahl Ermittler darf nicht [höher] liegen als die Hälfte des Personalbestands des Enquetendienstes [...]. Der [Generaldirektor] des Enquetendienstes P darf die Ausführung der Anforderungen, die er von den Gerichtsbehörden erhält, nicht den anderen Mitgliedern des Enquetendienstes anvertrauen, außer mit Zustimmung des Vorsitzenden des Ausschusses P.] [Früherer Artikel 20bis eingefügt durch Art. 19 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999)
umnummeriert zu Art. 20ter durch Art. 7 des G. (III) vom
2
12 des G. (III) vom
die Mitglieder des Enquetendienstes P haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs
des Militärauditors. [Art. 21 abgeändert durch Art. 12 des G. (III) vom
2 abgeändert durch Art. 12 des G. (III) vom
zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste aufgeführten Bedingung befreit. Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader wird ein Mitglied des Enquetendienstes mit dem Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors, das am Ende des in Artikel 20 Absatz 2 erwähnten erneuerbaren Zeitraums von fünf Jahren bei der letzten Bewertung die Endnote "gut" erhalten hat, von den in Artikel 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste
zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Auswahlprüfungen befreit. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Befreiungen gelten ohne Zeitbegrenzung.] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 3 des G. (II) vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 1. Juli 2003)] [Art. 22ter - Ein Mitglied des Enquetendienstes, das sich um eine Funktion in den Polizeidiensten beworben hat
hierfür als geeignet befunden worden ist, hat Vorrang vor allen anderen Bewerbern um diese Funktion, selbst wenn diese anderen Bewerber Vorrang aufgrund des Gesetzes haben. Der in Absatz 1 erwähnte Vorrang gilt für zwei Jahre nach Ablauf eines zweiten Zeitraums von fünf Jahren, der im Enquetendienst geleistet worden ist, kann aber nur einmal von dem Personalmitglied, das sich um eine Funktion in den Polizeidiensten beworben hat, angewandt werden.] [Art. 22ter eingefügt durch Art. 4 des G. (II) vom
das Gerichtsbarkeitsvorrecht können der Ständige Ausschuss P
der Enquetendienst P jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, einladen, um sie anzuhören. [Die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Polizeidienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] sind verpflichtet, jeder schriftlichen Vorladung Folge zu leisten.] Die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Polizeidienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] dürfen über Sachverhalte aussagen, die durch das Berufsgeheimnis gedeckt sind. § 2 - Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses P kann [Mitglieder oder ehemalige Mitglieder] der Polizeidienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] durch Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers laden. Die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Polizeidienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] müssen aussagen, nachdem sie den in Artikel 934 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Eid geleistet haben. Die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Polizeidienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] sind verpflichtet, dem Ständigen Ausschuss P die Geheimnisse, die sie tragen, zu enthüllen, mit Ausnahme derer, die eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung betreffen. Wenn ein [Mitglied oder ehemaliges Mitglied] des Polizeidienstes[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] der Auffassung ist, das Geheimnis, das es trägt, bewahren zu müssen, weil seine Enthüllung eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen könnte, wird die Frage dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P unterbreitet, der darüber befindet, [beziehungsweise, wenn [ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied] des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines anderen Unterstützungsdienstes betroffen ist, den Vorsitzenden der beiden Ständigen Ausschüsse, die gemeinsam darüber befinden]. § 3 - Der Ständige Ausschuss P
der Enquetendienst P können die Mitarbeit von Sachverständigen
Dolmetschern anfordern. Sie leisten den Eid entsprechend der Formel, die vor dem Assisenhof verwendet wird. Die Entschädigungen, die ihnen geschuldet werden, werden gemäß dem Tarif der Gerichtskosten in Zivilsachen ausgezahlt. § 4 - Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische Untersuchungen findet Anwendung auf die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Polizeidienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste], die als Zeugen vom Ständigen Ausschuss P vernommen oder geladen werden,
auf die angeforderten Sachverständigen
Dolmetscher. Die Protokolle, in denen die vor dem Ständigen Ausschuss P begangenen Verstöße festgestellt werden, werden vom Vorsitzenden oder vom Vizevorsitzenden erstellt
dem Generalprokurator beim Appellationshof, in dessen Amtsbereich sie begangen worden sind, übermittelt. [Mitglieder oder ehemalige Mitglieder] der Polizeidienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste], die sich weigern, vor dem Ständigen Ausschuss P auszusagen, sowie Sachverständige
Dolmetscher, die ihre Mitarbeit verweigern, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft. [Art. 24 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. (III) vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 1. Juli 2003), Art. 16 Nr. 1 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)
1 des G. vom
1 des G. vom
1 des G. vom
1 des G. vom
2 des G. vom
2
3 des G. vom
1 des G. vom
1 des G. vom
übermitteln ihn binnen fünfzehn Tagen dem [Generaldirektor] des Enquetendienstes P. [Art. 26 abgeändert durch Art. 12 des G. (III) vom
des betreffenden Korpschefs, des Direktors oder leitenden Beamten oder seines Stellvertreters Orte betreten, an denen Mitglieder eines Polizeidienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines anderen Unterstützungsdienstes ihre Funktion ausüben, um dort materielle Feststellungen zu machen. Sie können an diesen Orten alle für ihre Untersuchung nützlichen Gegenstände
Unterlagen beschlagnahmen, mit Ausnahme derjenigen, die eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung betreffen. Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass eine Beschlagnahme eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen könnte, wird die Frage dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P unterbreitet, der darüber befindet. Wenn der Direktor, der leitende Beamte oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass eine Beschlagnahme eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen könnte, wird die Frage den Vorsitzenden der beiden Ständigen Ausschüsse unterbreitet, die gemeinsam darüber befinden. Die beschlagnahmten Gegenstände
Unterlagen werden in einem Sonderregister vermerkt, das zu diesem Zweck geführt wird.] [Art. 27 Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] [Art. 27bis - Der Ständige Ausschuss P
der Generaldirektor des Enquetendienstes können Diensten oder Mitgliedern der föderalen oder der lokalen Polizei, an die sie Fragen bei der Ausführung ihrer Aufträge richten, verbindliche Antwortfristen auferlegen.] [Art. 27bis eingefügt durch Art. 10 des G. (III) vom
Sicherheitsdienste, nachstehend "Ständiger Ausschuss N" genannt, setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen, darunter ein Vorsitzender. Für jedes von ihnen [werden zwei Ersatzmitglieder ernannt]. Sie werden alle von [der Abgeordnetenkammer] ernannt; diese kann sie aus dem Dienst entfernen, wenn sie Funktionen oder Tätigkeiten ausüben beziehungsweise Stellen oder Mandate bekleiden, die in Absatz 4 erwähnt sind, oder aus schwerwiegenden Gründen.] Der Ständige Ausschuss N wird von einem Greffier unterstützt. [Bei dessen Abwesenheit sorgt der Ständige Ausschuss N für seine Ersetzung gemäß den Modalitäten, die in der in Artikel 60 erwähnten Geschäftsordnung aufgeführt sind.] Die Mitglieder
ihre Ersatzmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der zivilen
politischen Rechte sein,
eine relevante Erfahrung von mindestens sieben Jahren im Bereich Strafrecht oder Kriminologie, öffentliches Recht oder Managementtechniken aufweisen, die in Funktionen in Verbindung mit der Arbeitsweise, den Tätigkeiten
der Organisation der Polizeidienste oder der Nachrichten-
Sicherheitsdienste erworben wurde, sowie Funktionen mit einem hohen Grad an Verantwortung ausgeübt haben,] [6.Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
die Sicherheitsermächtigungen sein.] Mitglieder
Ersatzmitglieder dürfen kein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat bekleiden. Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Stellen bekleiden oder Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes gefährden könnten. Sie dürfen nicht Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, eines Polizeidienstes, eines Nachrichtendienstes[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines anderen Unterstützungsdienstes] sein. [Der Vorsitzende muss ein Magistrat sein.] [Beschlüsse, die vorliegendes Gesetz oder andere Gesetze dem Ständigen Ausschuss N zuweisen, werden in einer Plenarversammlung gefasst.] [Art. 28 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000)
abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
vom
abgeändert durch Art. 85 des G. vom
politischen Rechte sein, 3. die französische
die niederländische Sprache beherrschen, 4.das Alter von dreißig Jahren erreicht haben,
die Sicherheitsermächtigungen sein.] [Vor Amtsantritt leistet der Greffier den durch Artikel 2 des Dekrets vom
1 des G. vom
abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
, falls dieses Ersatzmitglied darauf verzichtet, durch das zweite Ersatzmitglied ersetzt.] Wenn die Stelle eines Ersatzmitglieds frei wird, nimmt die [Abgeordnetenkammer] unverzüglich die Ernennung eines neuen Ersatzmitglieds vor.] [Für die Ernennung eines Ersatzmitglieds werden die in Artikel 28 Absatz 4 vorgeschriebenen Bedingungen bei seinem Amtsantritt von der [Abgeordnetenkammer] überprüft.] [Vor Amtsantritt leisten Mitglieder des Ständigen Ausschusses N den durch Artikel 2 des Dekrets vom
abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom
vom
abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom
abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom
Sicherheitsdienst, 2.den für Justiz zuständigen Minister für die [...] Staatssicherheit,
den Personenschutz betreffen, sowie für die Organisation
die Verwaltung der Staatssicherheit, wenn diese unmittelbaren Einfluss auf die Ausführung der Aufträge in Sachen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
Personenschutz haben,] [
vom
abgeändert durch Art. 3 des G. vom
abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
abgeändert durch Art.9 Nr. 2 des G. vom
die Methoden der Nachrichtendienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste, über ihre internen Ordnungen
Richtlinien sowie über alle Dokumente, die das Verhalten der Mitglieder dieser Dienste regeln.] [Die Nachrichtendienste, das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse
die anderen Unterstützungsdienste] übermitteln dem Ständigen Ausschuss N aus eigener Initiative die internen Ordnungen
Richtlinien sowie alle Dokumente, die das Verhalten der Mitglieder dieser Dienste regeln. Der Ständige Ausschuss N [...]
der Enquetendienst für die Nachrichtendienste haben das Recht, sich alle Texte vorlegen zu lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten. [Auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des Vorsitzenden kann der Ständige Ausschuss N sich Regelungen, Richtlinien
Dokumente, die von den Verwaltungsbehörden ausgehen
die der Ausschuss für die Erfüllung seines Auftrags für unerlässlich erachtet, übermitteln lassen. Die betreffende Verwaltungsbehörde beurteilt, ob die Mitteilung der angeforderten Regelungen, Richtlinien
Dokumente an den Ständigen Ausschuss N relevant ist.] [Der Ständige Ausschuss N legt dem zuständigen Minister beziehungsweise der zuständigen Behörde sowie der Abgeordnetenkammer einen Bericht über jeden Untersuchungsauftrag vor. Dieser Bericht ist bis zu seiner Mitteilung an die Abgeordnetenkammer gemäß Artikel 35 vertraulich.] Dieser Bericht enthält die Schlussfolgerungen über die Texte, Tätigkeiten oder Methoden, die die in Artikel 1 aufgeführten Ziele gefährden könnten. Der zuständige Minister [beziehungsweise die zuständige Behörde] kann in Bezug auf die Untersuchungsberichte einen Meinungsaustausch mit dem Ständigen Ausschuss N organisieren. Dieser kann selbst vorschlagen, dass solch ein Meinungsaustausch organisiert wird. Der zuständige Minister [beziehungsweise die zuständige Behörde] setzt den Ständigen Ausschuss N binnen einer annehmbaren Frist von den Maßnahmen in Kenntnis, die er im Anschluss an die Schlussfolgerungen ergreifen wird. [Der Ständige Ausschuss N darf nur auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer [...] oder des zuständigen Ministers eine Stellungnahme abgeben über den Entwurf eines Gesetzes, eines Königlichen Erlasses, eines Rundschreibens oder über irgendein Dokument, in dem die Leitlinien der Politik der zuständigen Minister festgelegt werden.] [Wenn der Ständige Ausschuss N auf Ersuchen des zuständigen Ministers handelt, wird der Bericht [der Abgeordnetenkammer] erst nach Ablauf der gemäß [Artikel 35 § 1 Nr. 3] festgelegten Frist vorgelegt.] Der Vorsitzende der in Artikel 66bis erwähnten betreffenden Begleitkommission wird vor Ablauf der in [Artikel 35 § 1 Nr. 3] erwähnten Frist von dem Ersuchen des Ministers an den Ständigen Ausschuss N
von dem Inhalt des Berichts in Kenntnis gesetzt.] [Art. 33 Abs. 1 ersetzt durch Art. 21 Nr. 1 des G. vom
1 des G. vom
abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom
abgeändert durch Art. 24 Nr. 2 des G. vom
3 des G. vom
Anzeigen, die er in Sachen Arbeitsweise, Eingreifen, Handeln oder unterlassenes Handeln der Nachrichtendienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse, der anderen Unterstützungsdienste
ihrer Personalmitglieder erhält. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 46 kann der Ständige Ausschuss N gemeinsam mit dem Ständigen Ausschuss P beschließen, einer Klage oder Anzeige, die das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, die anderen Unterstützungsdienste
ihre Personalmitglieder betrifft
die offensichtlich unbegründet ist, nicht Folge zu leisten. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 46 kann der Ständige Ausschuss N beschließen, einer Klage oder Anzeige, die offensichtlich unbegründet ist, nicht Folge zu leisten. Er kann diese Befugnis dem Leiter des Enquetendienstes für die Nachrichtendienste übertragen. Der Beschluss des Ständigen Ausschusses N, einer Klage oder Anzeige nicht Folge zu leisten
die Untersuchung abzuschließen, wird mit Gründen versehen
der Partei, die die Klage eingereicht oder die Anzeige erstattet hat, schriftlich mitgeteilt. Wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, wird eine allgemeine Beschreibung des Untersuchungsergebnisses mitgeteilt. Der Ständige Ausschuss N teilt die Schlussfolgerungen der Untersuchung je nach Fall dem leitenden Beamten des Nachrichtendienstes, dem Direktor des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder dem leitenden Beamten des anderen Unterstützungsdienstes mit.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] Art. 35 - [ § 1] - Der Ständige Ausschuss N erstattet der Abgeordnetenkammer
dem Senat in folgenden Fällen Bericht: 1. [jedes Jahr, durch einen allgemeinen Tätigkeitsbericht, der erforderlichenfalls allgemeine Schlussfolgerungen
Vorschläge enthält
der den Zeitraum vom 1.Januar bis zum
dem Präsidenten des Senats sowie den zuständigen Ministern übermittelt. [In diesem Bericht misst der Ständige Ausschuss N den spezifischen
außergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten, wie in Artikel 18/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten-
Sicherheitsdienste erwähnt, der Anwendung von Kapitel IV/2 desselben Gesetzes
der Ausführung des Gesetzes vom
] von Artikel 18/2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten-
Sicherheitsdienste. Eine Kopie dieses [jährlichen] Berichts wird ebenfalls dem Minister der Justiz
dem Minister der Landesverteidigung [sowie der Staatssicherheit
dem Allgemeinen Nachrichten-
Sicherheitsdienst] zugeschickt, wobei diese die Möglichkeit haben, den Ständigen Ausschuss N auf ihre Bemerkungen aufmerksam zu machen. In dem Bericht sind die Anzahl der erteilten Erlaubnisse, die Dauer der außergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten, die Anzahl der betroffenen Personen
gegebenenfalls die erzielten Ergebnisse angegeben. Darin sind zudem die Tätigkeiten des Ständigen Ausschusses N vermerkt. Die im Bericht enthaltenen Elemente dürfen die reibungslose Arbeit der Nachrichten-
Sicherheitsdienste nicht beeinträchtigen
die Zusammenarbeit zwischen den belgischen
ausländischen Nachrichten-
Sicherheitsdiensten nicht gefährden.] [Art. 35 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom
abgeändert durch Art.23 Nr. 1 des G. vom
1 des G. vom
aufgehoben durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom
1 bis 4 des G. vom
Bedingungen, die sie festlegt
die insbesondere darauf abzielen, die Vertraulichkeit der Akten zu wahren
das Privatleben von Personen zu schützen.] [Wenn die Untersuchung auf Ersuchen eines zuständigen Ministers erfolgt, ist vor Übermittlung der Untersuchungsakte seine Zustimmung erforderlich, außer wenn die in [Artikel 35 § 1 Nr. 3] vorgesehene Frist abgelaufen ist.] [Art. 36 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err.vom 7. Mai 1999), Art. 26 des G. vom 4. Februar 2010 (B.S. vom 10. März 2010)
vom
Schlussfolgerungen gemäß den Modalitäten, die er bestimmt, zu veröffentlichen. [Die veröffentlichten Berichte
Schlussfolgerungen enthalten die Stellungnahme der zuständigen Minister
der zuständigen Behörden.] [Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 des G. vom
der Generalauditor senden dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N von Amts wegen eine Kopie der Urteile
Entscheide über Verbrechen oder Vergehen, die von den Mitgliedern der Nachrichtendienste [
des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse] begangen worden sind. [Der Prokurator des Königs, der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator oder der Generalprokurator beim Appellationshof, je nach Fall, informiert den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N jedes Mal, wenn gegen ein Mitglied eines Nachrichtendienstes oder des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse eine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wird.] Auf Antrag des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N kann der Generalprokurator oder der Generalauditor eine Kopie der Schriftstücke oder Dokumente oder der Auskünfte über die Strafverfahren zulasten der Mitglieder der Nachrichtendienste [
des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse] wegen Verbrechen oder Vergehen, die bei der Ausübung ihres Amtes begangen worden sind, übermitteln. Wenn die Schriftstücke, Dokumente oder Auskünfte jedoch eine laufende gerichtliche Untersuchung betreffen, können sie nur mit Zustimmung des Untersuchungsrichters übermittelt werden. Die Kopien werden kostenlos ausgestellt. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom
erhält einen Bericht über alle Untersuchungen, die durchgeführt werden. Wenn der Leiter
die Mitglieder des Enquetendienstes für die Nachrichtendienste jedoch einen gerichtspolizeilichen Auftrag erfüllen, unterliegen sie der Aufsicht des Generalprokurators beim Appellationshof [oder des Föderalprokurators]. [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des G. vom
die anderen Unterstützungsdienste, aus eigener Initiative, wobei der Enquetendienst für die Nachrichtendienste in diesem Fall den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N unverzüglich davon in Kenntnis setzt, kontrolliert der Enquetendienst für die Nachrichtendienste, nachstehend "Enquetendienst N" genannt, durch Untersuchungen die Arbeitsweise der Nachrichtendienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste in den in Artikel 1 bestimmten Grenzen.] Der Dienst untersucht die Klagen
Anzeigen von Privatpersonen, die direkt vom Eingreifen eines Nachrichtendienstes[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines anderen Unterstützungsdienstes] betroffen gewesen sind. Jeder Beamte, jede Person, die ein öffentliches Amt ausübt,
jedes Mitglied der Streitkräfte, die direkt von Richtlinien, Beschlüssen oder deren Anwendungsmodalitäten sowie von Methoden oder Handlungen betroffen sind, können Klage einreichen oder Anzeige erstatten, ohne dazu die Genehmigung ihrer Leiter oder ihrer hierarchischen Vorgesetzten einholen zu müssen. Der Dienst führt aus eigener Initiative oder auf Anforderung des zuständigen Prokurators des Königs, des Militärauditors oder des Untersuchungsrichters zusammen mit den anderen Gerichtspolizeioffizieren
-bediensteten
sogar mit einem Vorrangsrecht gegenüber ihnen die Untersuchungen in Bezug auf die Verbrechen
Vergehen zulasten der Mitglieder der Nachrichtendienste [
des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse durch. In Bezug auf die Mitglieder der anderen Unterstützungsdienste gilt vorliegende Bestimmung nur hinsichtlich der in den Artikeln 6
14 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse festgelegten Verpflichtung.] Die Anonymität der Person, die eine Anzeige erstattet, muss auf ihren Wunsch hin gewährleistet sein. In diesem Fall darf ihre Identität nur innerhalb des Dienstes
dem Ständigen Ausschuss N preisgegeben werden. [Art. 40 Abs. 1 ersetzt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom
die niederländische Sprache beherrschen. Er behält seine Ansprüche auf Beförderung
Aufsteigen im Gehalt. Er kann vom Ständigen Ausschuss N aus dem Dienst entfernt werden. [Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000)
vom
verteilt die Aufgaben unter der kollegialen Gewalt, Leitung
Aufsicht des Ständigen Ausschusses N.] Er ist beauftragt mit den Beziehungen zu dem Ständigen Ausschuss N, von dem er die Aufträge erhält
dem er die Berichte übermittelt. Er ist beauftragt mit den Beziehungen zu den Gerichtsbehörden, von denen er die Anforderungen erhält
denen er die in Artikel 46 erwähnten Protokolle übermittelt. [Art. 42 Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 des G. vom
46 vorgesehenen Fällen setzt der Leiter des Enquetendienstes N den zuständigen Minister [oder die zuständige Behörde] davon in Kenntnis, dass eine Untersuchung durchgeführt wird. Er übermittelt dem Ständigen Ausschuss N am Ende jedes Untersuchungsauftrags einen Bericht. In den in den Artikeln 40 Absatz 3
46 vorgesehenen Fällen beschränkt sich der Bericht jedoch auf die Informationen, die für die Erfüllung der Aufträge durch den Ständigen Ausschuss N notwendig sind. [Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 des G. vom
aus dem Dienst entfernt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren aus einem Polizei- oder Nachrichtendienst oder aus einer Verwaltung entsandt, in dem beziehungsweise der sie eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Ämtern in Verbindung mit den Tätigkeiten der Polizei- oder Nachrichtendienste erworben haben. Die Mitglieder des Enquetendienstes N leisten denselben Eid wie der Leiter des Dienstes. Sie behalten im Dienst oder in der Verwaltung, aus dem beziehungsweise der sie entsandt werden, ihre Ansprüche auf Beförderung
Aufsteigen im Gehalt. Art. 45 - Der Leiter
die Mitglieder des Enquetendienstes N haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs
des Militärauditors. [Um ernannt werden zu können, müssen sie Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
die Sicherheitsermächtigungen sein.] [Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch Art. 31 des G. vom
das Gerichtsbarkeitsvorrecht können der Ständige Ausschuss N
der Enquetendienst N jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, einladen, um sie anzuhören. Die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Nachrichtendienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] dürfen über Sachverhalte aussagen, die durch das Berufsgeheimnis gedeckt sind. § 2 - Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses N kann [Mitglieder oder ehemalige Mitglieder] der Nachrichtendienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] durch Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers laden. Die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Nachrichtendienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] müssen aussagen, nachdem sie den in Artikel 934 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Eid geleistet haben. [Die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Nachrichtendienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste sind verpflichtet, dem Ständigen Ausschuss N die Geheimnisse, die sie tragen, zu enthüllen.] [Wenn diese Geheimnisse eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung betreffen, berät sich der Ständige Ausschuss N diesbezüglich vorher mit dem zuständigen Magistrat.] Wenn ein [Mitglied oder ehemaliges Mitglied] des Nachrichtendienstes[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste] der Auffassung ist, das Geheimnis, das es trägt, bewahren zu müssen, weil seine Enthüllung eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen könnte, wird die Frage dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N unterbreitet, der darüber befindet, [beziehungsweise, wenn [ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied] des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines anderen Unterstützungsdienstes betroffen ist, den Vorsitzenden der beiden Ständigen Ausschüsse, die gemeinsam darüber befinden]. § 3 - Der Ständige Ausschuss N
der Enquetendienst N können die Mitarbeit von Sachverständigen
Dolmetschern anfordern. Sie leisten den Eid entsprechend der Formel, die vor dem Assisenhof verwendet wird. Die Entschädigungen, die ihnen geschuldet werden, werden gemäß dem Tarif der Gerichtskosten in Zivilsachen ausgezahlt. § 4 - Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische Untersuchungen findet Anwendung auf die [Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder] der Nachrichtendienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste], die als Zeugen vom Ständigen Ausschuss N vernommen oder geladen werden,
auf die angeforderten Sachverständigen
Dolmetscher. Die Protokolle, in denen die vor dem Ständigen Ausschuss N begangenen Verstöße festgestellt werden, werden vom Vorsitzenden [...] erstellt
dem Generalprokurator beim Appellationshof, in dessen Amtsbereich sie begangen worden sind, übermittelt. [Mitglieder oder ehemalige Mitglieder] der Nachrichtendienste[, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
der anderen Unterstützungsdienste], die sich weigern, vor dem Ständigen Ausschuss N auszusagen,
Sachverständige
Dolmetscher, die ihre Mitarbeit verweigern, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft. [Art. 48 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 Nr. 1 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)
1 des G. vom
1 des G. vom
abgeändert durch Art.3 Nr. 1 des G. vom
2 des G. vom
2
3 des G. vom
1 des G. vom
1 des G. vom
übermitteln ihn binnen fünfzehn Tagen dem Leiter des Enquetendienstes N. [Art. 50 abgeändert durch Art. 11 des G. vom
des betreffenden Korpschefs, des Direktors oder leitenden Beamten oder seines Stellvertreters Orte betreten, an denen Mitglieder eines Nachrichtendienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder des anderen Unterstützungsdienstes ihre Funktion ausüben, um dort materielle Feststellungen zu machen. Sie können an diesen Orten alle für ihre Untersuchung nützlichen Gegenstände
Unterlagen beschlagnahmen, mit Ausnahme derjenigen, die eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung betreffen. Wenn der Korpschef oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass eine Beschlagnahme klassifizierter Daten die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8
11 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten-
Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge der Nachrichten-
Sicherheitsdienste gefährden könnte oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen könnte, wird die Frage dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses N unterbreitet, der darüber befindet. Wenn der Direktor, der leitende Beamte oder sein Stellvertreter der Auffassung ist, dass eine Beschlagnahme klassifizierter Daten die Erfüllung der in den Artikeln 7, 8
11 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten-
Sicherheitsdienste erwähnten Aufträge der Nachrichten-
Sicherheitsdienste gefährden könnte oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen könnte, wird die Frage den Vorsitzenden der beiden Ständigen Ausschüsse unterbreitet, die gemeinsam darüber befinden. Die beschlagnahmten Gegenstände
Unterlagen werden in einem Sonderregister vermerkt, das zu diesem Zweck geführt wird.] [Art. 51 Abs. 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom
des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste Art. 52 - Die Ständigen Ausschüsse tauschen Informationen über ihre Tätigkeiten aus
übermitteln einander die in den Artikeln 9, 11, 33
35 vorgesehenen Berichte
Schlussfolgerungen. Sie halten mindestens zweimal pro Jahr gemeinsame Versammlungen ab, auf denen zusätzliche Informationen ausgetauscht werden können. Art. 53 - Während der gemeinsamen Versammlungen üben die Ständigen Ausschüsse die [in den Artikeln 9, 10, 11, 33, 34
35] bestimmten Aufträge gemeinsam aus: 1. hinsichtlich öffentlicher Dienste, die sowohl polizeiliche als auch nachrichtendienstliche Aufträge ausüben, 2.für die Verteilung der Aufträge
die Koordinierung der Arbeitsweise zwischen einerseits den Polizeidiensten
andererseits den Nachrichtendiensten, 3. für Angelegenheiten, die ihnen entweder auf gemeinsames Ersuchen des für Inneres zuständigen Ministers, des für Justiz zuständigen Ministers
des für Landesverteidigung zuständigen Ministers oder auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer [...] unterbreitet werden,
Empfehlungen enthalten. Er wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 9, 11, 33
35 übermittelt. [Art. 53 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 31 Nr. 1 des G. vom
Enquetendienste erforderlich sind, werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen. Die Vorsitzenden, die Mitglieder
die Greffiers der Ständigen Ausschüsse sowie [der Generaldirektor des Enquetendienstes P
der Leiter des Enquetendienstes N] genießen Postgebührenfreiheit für Dienstangelegenheiten. [Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 des G. (III) vom
Aufsicht des betreffenden Ständigen Ausschusses nimmt der Greffier die Leitung
die Verwaltung der Mitglieder des Verwaltungspersonals wahr
verteilt die Aufgaben unter ihnen. Der Generaldirektor des Enquetendienstes P
der Leiter des Enquetendienstes N üben die Gewalt über die Mitglieder des Verwaltungspersonals aus, wobei deren Anzahl
die Funktionsanforderungen vom betreffenden Ständigen Ausschuss festgelegt werden, der sie ihm zuweist.] [Der Greffier übt die Gewalt je nach Fall über die Mitglieder des Enquetendienstes P oder N aus, wobei deren Anzahl
die Funktionsanforderungen vom betreffenden Ständigen Ausschuss festgelegt werden, der sie ihm zuweist. Die in den Absätzen 3
4 erwähnten Personalmitglieder behalten die Rechte
Pflichten, die mit dem auf sie anwendbaren Statut einhergehen.] [Art. 58 Abs. 1 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999); Abs. 2
3 ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom
5 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom
Aufenthaltskosten des Vorsitzenden, der Mitglieder
des Greffiers jedes Ständigen Ausschusses, des [Generaldirektors des Enquetendienstes P, des Leiters des Enquetendienstes N sowie der Mitglieder dieser Dienste] werden gemäß den in staatlichen Diensten geltenden Bestimmungen festgelegt. [Art. 59 abgeändert durch Art. 15 des G. (III) vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 1. Juli 2003)] Art. 60 - [Jeder Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung
kann darin seine interne Organisation festlegen. Die Geschäftsordnung für die gemeinsamen Versammlungen wird von beiden Ständigen Ausschüssen gemeinsam festgelegt.] [Die Geschäftsordnung der Ständigen Ausschüsse
die Geschäftsordnung für die gemeinsamen Versammlungen werden von der Abgeordnetenkammer gebilligt.] [...] [[Gemäß Absatz 2 kann die Abgeordnetenkammer] die Geschäftsordnungen ändern, nachdem sie die Stellungnahme des betreffenden Ständigen Ausschusses eingeholt hat. Wenn die Stellungnahme nicht binnen sechzig Tagen ab dem Ersuchen abgegeben worden ist, gilt sie als günstig.] [Art. 60 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 18. April 2010 (B.S. vom 17. Juni 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 6. Januar 2014 (B.S. vom 31. Januar 2014); früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999)
aufgehoben durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom
abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom
5. August 1992 abgeändert worden ist, sind auf Mitglieder der Ständigen Ausschüsse anwendbar. Für Mitglieder der Ständigen Ausschüsse gilt die Pensionsregelung, die auf Beamte der allgemeinen Verwaltung anwendbar ist. Zudem gelten folgende besondere Bedingungen: Die Pension kann gewährt werden, sobald der Betreffende das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat. Sie wird auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre in Höhe von [einem Zwanzigstel] pro Dienstjahr als Mitglied des Ständigen Ausschusses berechnet. Ein Mitglied, das wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr imstande ist, sein Amt auszuüben, das Alter von fünfundfünfzig Jahren jedoch nicht erreicht hat, kann ungeachtet seines Alters in den Ruhestand versetzt werden. Die Pension wird nach den im vorhergehenden Absatz festgelegten Modalitäten berechnet. Dienste, die nicht unter die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Vorschriften fallen
die für die Berechnung einer Pension zulasten des Staates in Betracht kommen, werden in Anwendung der Gesetze zur Festlegung der mit diesen Diensten verbundenen Pensionen berücksichtigt. [ § 2 - Wenn das Amt eines Mitglieds eines Ständigen Ausschusses beendet wird oder wenn sein Mandat nicht erneuert wird, erhält es eine Pauschalentschädigung wegen Entlassung, die dem Bruttomonatsgehalt der letzten achtzehn Monate entspricht, außer wenn es aus dem Dienst entfernt wird. Diese Entschädigung wird entsprechend gekürzt, wenn sie vor Ablauf des ersten Mandats von fünf Jahren gewährt wird. Von dieser Entschädigung sind folgende Personen ausgeschlossen: 1. Mitglieder, auf die Artikel 65 anwendbar ist, 2.Mitglieder, die vor der Ernennung in einen Ständigen Ausschuss Mitglieder eines Polizeidienstes oder eines Nachrichten-
Sicherheitsdienstes gewesen sind
die wieder in diesen Dienst eingegliedert werden.] [ § 3] - Greffiers der Ständigen Ausschüsse fallen unter das gleiche Statut
die gleiche Pensionsregelung wie Greffiers am Rechnungshof. Artikel 365 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf Greffiers der Ständigen Ausschüsse.] [Art. 61 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
die tägliche Verwaltung der Tätigkeiten wahr. Er sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung, das reibungslose Funktionieren des Ausschusses
die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge des Ausschusses. Er sorgt zudem dafür, dass die Ausführung der gerichtspolizeilichen Aufträge die Ausführung der Kontrolluntersuchungen nicht behindert. Hierzu organisiert er die nötigen Konzertierungen mit den zuständigen Gerichtsbehörden.] [Für die Ausführung der ihm übertragenen Befugnisse wird der Vorsitzende jedes Ständigen Ausschusses vom Greffier sowie vom Generaldirektor des Enquetendienstes P beziehungsweise vom Leiter des Enquetendienstes N unterstützt.] [Art. 61bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err.vom 7. Mai 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 18. April 2010 (B.S. vom 17. Juni 2010)] Art. 62 - [Unbeschadet des Artikels 58 nimmt der Greffier unter der kollegialen Gewalt
Aufsicht des betreffenden Ständigen Ausschusses insbesondere Folgendes wahr: - Leitung
Verwaltung des Verwaltungspersonals, - Verwaltung der Infrastruktur
des Materials des Ausschusses, - Sekretariatsgeschäfte für die Versammlungen des Ständigen Ausschusses, deren Protokolle er erstellt, - Versendung der Schriftstücke, - Aufbewahrung der Dokumentation
des Archivs sowie Wahrung ihrer Geheimhaltung. Er bereitet den Haushaltsplan des Ständigen Ausschusses vor
ist dessen Rechnungsführer.] [Art. 62 ersetzt durch Art. 15 des G. vom
Verschwägerte bis zum vierten Grad ein persönliches oder direktes Interesse haben. Art. 64 - [Mitglieder der Ständigen Ausschüsse, Greffiers, Mitglieder der Enquetendienste
Verwaltungspersonal sind Träger von Geheimnissen, die ihnen bei der Erfüllung ihres Auftrags anvertraut worden sind. Die Geheimhaltung wird selbst dann noch aufrechterhalten, wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches werden sie mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr
einer Geldbuße von 100 bis zu 4.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wenn sie diese Geheimnisse unter anderen als den im Gesetz oder in der Geschäftsordnung vorgesehenen Umständen enthüllen.] [Art. 64 ersetzt durch Art. 38 des G. vom
12 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste sind erforderlichenfalls
mit den notwendigen Anpassungen auf Mitglieder der Ständigen Ausschüsse anwendbar. § 2 - Magistrate des gerichtlichen Standes können zu Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste
zu Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste [
[zum Generaldirektor des Enquetendienstes P beziehungsweise zum Leiter des Enquetendienstes N] ernannt werden]. [...] [...] [Wenn der betreffende Magistrat der Staatsanwaltschaft Korpschef ist, ist Artikel 323bis Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches anwendbar.] [Art. 65 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 39 Nr. 1 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err. vom 7. Mai 1999)
(III) vom
4 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
aufgehoben durch Art. 52 des G. (I) vom
des Ständigen Ausschusses N beauftragt ist. Die Abgeordnetenkammer bestimmt die Regeln in Bezug auf Zusammensetzung
Arbeitsweise der Kommission in ihrer Geschäftsordnung. § 2 - Die Kommission überwacht die Arbeitsweise der Ständigen Ausschüsse, sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
der Geschäftsordnungen. Die Kommission übt zudem die Aufträge aus, die der Abgeordnetenkammer durch die Artikel 8, 9, 11 Nr. 1bis, 2
3, 12, 32, 33, 35 § 1 Nr. 2
3 sowie § 2, 36
60 übertragen worden sind. § 3 - Die Kommission versammelt sich mindestens einmal pro Quartal mit dem Vorsitzenden oder den Mitgliedern jedes Ständigen Ausschusses. Zudem kann sie sich entweder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommission oder auf Antrag des Vorsitzenden eines Ständigen Ausschusses oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder eines Ständigen Ausschusses versammeln. Die Kommission kann mit jeder Anzeige befasst werden, die von einem Mitglied eines Ständigen Ausschusses in Bezug auf Missstände bei der Kommission oder die Nichteinhaltung des vorliegenden Gesetzes oder der Geschäftsordnung erstattet wird. Die Kommission kann unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzes oder der Geschäftsordnung an jeden Ständigen Ausschuss oder jedes Mitglied dieses Ausschusses Empfehlungen für die Arbeitsweise des Ständigen Ausschusses richten. § 4 - Mitglieder der Kommission treffen die notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Fakten, Handlungen oder Auskünfte, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhalten,
unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Sie sind Träger der Geheimnisse, die ihnen bei der Erfüllung ihres Mandats anvertraut worden sind, selbst dann noch, wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Jede Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht
dieser Schweigepflicht wird mit den in der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehenen Strafen belegt.]] [Art. 66bis eingefügt durch Art. 40 des G. vom 1. April 1999 (B.S. vom 3. April 1999, Err.vom 7. Mai 1999)
ersetzt durch Art. 15 des G. vom
Abänderungsbestimmungen Art. 67 - In Abweichung von den Artikeln 20 Absatz 2
44 Absatz 2 erfolgen die ersten Ernennungen der Mitglieder der Enquetendienste nach der Entsendung aus einem Polizeidienst, einem Nachrichtendienst oder einer Verwaltung, sofern die in diesen Bestimmungen verlangten Bedingungen in Bezug auf die Erfahrung erfüllt sind. Art. 68 - [Abänderungsbestimmung]
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.