Circulaire interministérielle sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire
Kurz gesagt
Dieses interministerielle Rundschreiben erläutert die Auswirkungen des Schengener Übereinkommens auf Grenzkontrollen sowie die polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit. Es beschreibt die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die damit verbundenen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit.
Was es regelt
- Die Abschaffung der systematischen Kontrollen an den Binnengrenzen der Schengener Staaten.
- Die Verlagerung der Grenzkontrollen an die Aussengrenzen der Schengener Staaten.
- Gemeinsame Massnahmen, Verfahren und Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
- Die Voraussetzungen für die Einreise von Drittausländern in den Schengener Raum.
Wen es betrifft
- Die sieben Staaten der Europäischen Union, die das Schengener Übereinkommen unterzeichnet haben (Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Spanien, Portugal) und weitere beigetretene Länder (Italien, Griechenland).
- Drittausländer, die in den Schengener Raum einreisen möchten.
Eckpunkte
- Das Schengener Übereinkommen trat am 26. März 1995 in Kraft.
- Fünf Länder unterzeichneten das ursprüngliche Abkommen am 14. Juni 1985 in Schengen.
- Das Durchführungsübereinkommen besteht aus 142 Artikeln, aufgeteilt in 8 Abschnitte.
- Drittausländer dürfen sich nach rechtmässiger Einreise maximal drei Monate frei im Gebiet der Schengener Staaten bewegen.
- Aussengrenzen dürfen nur an anerkannten Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden.
- Es wird eine einheitliche Visumvignette für verschiedene Visa-Arten verwendet, einschliesslich Kurzaufenthaltsvisa (weniger als drei Monate) und Transitvisa (maximal fünf Tage Durchreise).
Texte de loi
MINISTERE DE L'INTERIEUR 16 MARS 1995. - Circulaire interministérielle sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire - Traduc
Art. 1
des Übereinkommens): die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind. B. Binnengrenzen (
Art. 1
des Übereinkommens): die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen für die regelmässigen Fährverbindungen ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in ausserhalb des Gebiets gelegenen Häfen. C. Schengener Vertragsstaaten: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland. D. Drittstaat: im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens jeder Staat, der nicht Vertragspartei ist.
- März 1995 in Belgien Anwendung. E. Drittausländer: im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Dieser Begriff ist jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in dieser Angelegenheit zu interpretieren und insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am
- Januar 1994, aufgrund dessen Staatsangehörige von Staaten, die bei diesem Abkommen Vertragspartei sind (Island, Norwegen), die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Personenverkehr für sich in Anspruch nehmen können. Dieselben Bestimmungen gelten auch für Staatsangehörige eines Drittstaates, deren Familienangehörige die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise des EWR besitzen, sofern sie ihre Familienzugehörigkeit nachweisen können (
Liste dieser Unterlagen in der Anlage). Zudem können Familienangehörige von belgischen Staatsangehörigen diese Bestimmungen auch aufgrund des belgischen Rechts für sich in Anspruch nehmen. F. Binnenflug: ein Flug ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Zwischenlandung auf dem Gebiet eines Drittstaates. G. Transitflug: Flug von oder nach Drittstaaten mit Zwischenlandung, aber ohne Umsteigen in ein anderes Flugzeug. H. Arten von Kontrolle. Unter den Begriff Grenzkontrolle im weitesten Sinne fallen drei Arten von Kontrollen: - die Polizeikontrolle, - die Sicherheitskontrolle, - die Grenzkontrolle im eigentlichen Sinne. KAPITEL II - Einreisevoraussetzungen Grundsatz: Ein Drittausländer, der rechtmässig über die Aussengrenze eingereist ist, darf sich während maximal drei Monaten frei auf dem Gebiet der Schengener Staaten bewegen. A. Überschreiten der Aussengrenzen
- a)Seeleute, die an Land gehen. « An Land gehen » bedeutet hier zum Beispiel für den Antwerpener Hafen, dass sich Seeleute frei im Grossraum Antwerpen bewegen dürfen, ohne einen Pass oder ein Seemannsbuch bei sich tragen zu müssen. Allerdings können diese Unterlagen jederzeit über das Waterschoutsambt beim Schiffskapitän angefordert werden. (
- b)Personen, denen eine Erlaubnis zum Überschreiten der Aussengrenzen erteilt worden ist.Diese Ausnahme findet keine Anwendung in Belgien. B. Anerkannte Dokumente und erforderliche Visa
- a)einheitliche Visa für Aufenthalte von weniger als drei Monaten, (
- b)Transitvisa: ein Transitvisum gestattet seinem Inhaber die Durchreise durch die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien, um auf das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu gelangen, wobei die Durchreisedauer höchstens fünf Tage betragen darf, (
- c)Transitvisa für Flughäfen: Visum, mit dem ein Drittausländer, der diesem besonderen Visumzwang unterliegt, bei einer Zwischenlandung oder einem Aufenthalt zwischen zwei internationalen Flügen Zugang zur internationalen Transitzone in einem Flughafen hat, ohne jedoch das nationale Hoheitsgebiet des betreffenden Landes betreten zu dürfen. Dieser Visumzwang stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Recht auf visumfreie Durchreise durch besagte internationale Transitzone dar.
- d)Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit für Aufenthalte von weniger als drei Monaten, (
- e)Visa für Aufenthalte von mehr als drei Monaten, (
- f)an der Grenze erteilte Visa: In Ausnahmefällen können Visa für Kurzaufenthalte oder Transitvisa an der Grenze von den Behörden ausgestellt werden, die gemäss den einzelstaatlichen Bestimmungen mit Grenzkontrollen beauftragt sind.Diese Visa können in Form einer einheitlichen Vignette oder eines besonderen Stempels erteilt werden. Die in Nr.
oben) erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Vertragsparteien in Ausnahmefällen räumlich begrenzte Visa ausstellen.Dies können sie jedoch nur, wenn sie es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich halten. Solche Visa haben nur einen nationalen Charakter.
oben). C. Andere Einreisevoraussetzungen
- a)eine Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zur Teilnahme an themenbezogenen, betriebsinternen oder amtlichen Besprechungen oder Veranstaltungen, (
- b)ein Beleg für die Einschreibung in einer Lehranstalt für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten, (
- c)eine Einladung des Gastgebers, (
- d)eine Rundreisekarte für Touristen.
weiter unten). Die Polizeikontrolle muss unter Beachtung des Gesetzes über das Polizeiamt ausgeführt werden. B. Sicherheitskontrolle Die Regeln in bezug auf Sicherheitskontrollen für die Zivilluftfahrt sind im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 festgelegt. In vorgenanntem Königlichen Erlass wird unter anderem ein System mit Identifikationsplakette und das Verbot von Waffen- und Sprengstoffbesitz vorgesehen. Ausserdem können Beschränkungen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs von Handgepäck auferlegt werden. Grundsätzlich darf Handgepäck nicht getrennt von den Fluggästen befördert werden. C. Grenzkontrollen im engeren Sinne Nachstehende Bestimmungen betreffen ausschliesslich Grenzkontrollen im engeren Sinne. Kontrollen im Inneren des Landes bleiben gänzlich davon unberührt.
- a)Der Austausch von Informationen muss gemäss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der betroffenen Polizeibehörden erfolgen;ist der ersuchte Polizeidienst nicht befugt, einem Ersuchen um operative Zusammenarbeit zu entsprechen, leitet er dieses Ersuchen an die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes weiter, die für die Polizeidienste als zentrale Kontaktstelle in Sachen Koordinierung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit benannt worden ist. Im Rahmen dieser Aufgabe sammelt die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » Informationen und gibt diese an befugte Instanzen weiter. In verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten handelt diese Abteilung gemäss den von der Allgemeinen Polizei des Königreichs bestimmten Regeln. (
- b)Der Gegenstand des Ersuchens darf nicht ausschliesslich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörden gehören.(
- c)Es dürfen keine Zwangsmittel angewandt werden, die bewirken sollen, dass einem Ersuchen stattgegeben wird.(
- d)Eine schriftlich übermittelte Information kann in einem gerichtlichen Verfahren nur mit dem Einverständnis der ausländischen Gerichtsbehörden verwendet werden.(
- e)Kann ein Ersuchen nicht rechtzeitig auf dem obenerwähnten Weg gestellt werden, können die Polizeibehörden der ersuchenden Vertragspartei es unmittelbar an die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei leiten, und diese können es unmittelbar beantworten.Ein solches Verfahren kann nur in Ausnahmefällen angewandt werden, und zwar, wenn höchste Eile geboten ist. In solchen Fällen benachrichtigt der ersuchende Polizeidienst den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst. (
- f)Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 39 (Datenaustausch auf Ersuchen) wird in Artikel 46 festgelegt, dass es jedem Land freisteht, aus eigener Initiative Angaben mit präventivem Charakter zu übermitteln.Die hierbei anzuwendende Vorgehensweise entspricht der obenerwähnten Vorgehensweise, d. h. Kontaktaufnahme mit der Zentralbehörde und in besonders dringenden Fällen unmittelbare Übermittlung von Informationen mit nachträglicher Notifizierung.
- a)Wenngleich die genauen Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen bereits abgeschlossener oder noch abzuschliessender bilateraler und multilateraler Abkommen mit unseren Nachbarländern festzulegen sind, werden folgende Dienste mit der internationalen Zusammenarbeit in Grenzgebieten beauftragt: Ein Gendarmeriedistrikt wird für alle Polizeidienste und alle Arbeitsbereiche der Polizei, die zum Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Polizeidienste gehören, als Kontakt- und Übermittlungstelle dienen. Die dazu in Betracht kommenden Distrikte werden später unter Berücksichtigung der Zusammenarbeitsabkommen festgelegt werden. Die Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen den Polizeidiensten, der Zentralbehörde und den operativen Kontaktstellen werden in einer späteren Richtlinie behandelt. (
- b)Der Gegenstand des Ersuchens darf nicht ausschliesslich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörden gehören.(
- c)Es dürfen keine Zwangsmittel angewandt werden, die bewirken sollen, dass einem Ersuchen stattgegeben wird.(
- d)Eine schriftlich übermittelte Information kann in einem gerichtlichen Verfahren nur mit dem Einverständnis der ausländischen Gerichtsbehörden verwendet werden.(
- e)An den Binnengrenzen der Schengener Staaten werden binationale Grenzkontaktstellen eingerichtet, sofern sie im Rahmen künftiger bilateraler Abkommen mit unseren Nachbarländern vorgesehen werden.(
- f)Die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes hat darauf zu achten, dass diese Kontakt- und Koordinationsstellen in Erfüllung der internationalen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit ihre Aufgabe zugunsten aller allgemeinen Polizeidienste erfüllen.
oben) und den in den Artikeln 126 ff. festgelegten Grundsätzen entsprechen. Diese Grundsätze lauten: (
- a)Die übermittelten Daten dürfen nur zu den im Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwendet werden.Eine Abweichung von dieser Regel ist nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Massgabe des Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. (
- b)Die übermittelten Daten dürfen ausschliesslich durch die Gerichtsbehörden, die Dienste und die Instanzen genutzt werden, die eine Aufgabe oder eine Funktion im Zusammenhang mit den im Übereinkommen vorgesehenen Zwecken erfüllen.(
- c)Die Vertragspartei, die personenbezogene Daten übermittelt, achtet auf ihre Richtigkeit.Sie meldet den anderen Vertragsparteien unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, damit diese berichtigt oder vernichtet werden. (
- d)Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind sowohl im Fall einer EDV-Registrierung als auch im Fall einer manuellen Registrierung aktenkundig zu machen.Diese Verpflichtung entfällt, wenn es für die Verwendung der Daten nicht notwendig ist, sie aktenkundig zu machen, insbesondere weil die Daten nicht oder nur kurzfristig genutzt werden. (
- e)Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des nationalen Rechts kann eine Vertragspartei sich im Verhältnis zu dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass eine andere Vertragspartei unrichtige Daten übermittelt hat.(
- f)Übermittelte Daten dürfen an andere Dienststellen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Dienststelle weitergegeben werden.Die empfangende Dienststelle unterrichtet die übermittelnde Dienststelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. (
- g)Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen Verbindungsbeamten oder -offizier, so finden diese Bestimmungen erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie an sein Herkunftsland weitergibt. B. Grenzüberschreitende Observation (Art. 40)
weiter unten). Präventive und defensive Observationen sind demnach nicht gestattet. (b) Ein Rechtshilfeersuchen ist an die dafür zuständige Behörde zu richten (
Art.40§ 8).
(c) Das ersuchte Land muss seine Zustimmung erteilen.Diese Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Das ersuchte Land kann sogar eigene Mittel anstelle der Polizeidienste der ersuchenden Vertragspartei einsetzen.
- a)Sie müssen das nationale Recht des Landes beachten, in dem sie einschreiten, und die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden befolgen.(
- b)Sie müssen im Besitz einer Legitimationskarte sein.(
- c)Sie müssen ein Dokument mit sich führen, aus dem ersichtlich wird, dass die Zustimmung erteilt worden ist (ausser in besonders dringenden Fällen,
weiter unten).(
- d)Sie dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, das ersuchte Land hat dem ausdrücklich widersprochen;von der Dienstwaffe darf ausschliesslich im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht werden. (
- e)Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist ihnen untersagt.(
- f)Sie sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.(
- g)Über jede Observation wird den Behörden des ersuchten Landes Bericht erstattet.Dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Bediensteten gefordert werden.
- a)Die Verpflichtung, die Zustimmung zur Observation auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Schengener Staates zu beantragen, entfällt nur, wenn: - die Observation dringend ist - und darüber hinaus einer Observation eine in nachstehender Liste aufgeführte Straftat zugrunde liegt: * Mord, * Totschlag, * Vergewaltigung, * vorsätzliche Brandstiftung, * Falschmünzerei, * schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, * Erpressung, * Entführung und Geiselnahme, * Menschenhandel, * unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, * Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoff, * Vernichtung durch Sprengstoff, * unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen.(
- b)Durchführungsmodalitäten Der observierende Polizeibeamte muss den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, einen Grenzübertritt während der Observation unverzüglich mitteilen. Ein Rechtshilfeersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
auch Übersichtstabelle.
- a)Die verfolgte Person: (
- i)ist nach ihrer gerichtlichen Festnahme (auf Beschluss der Staatsanwaltschaft) geflohen beziehungsweise aus einer Haftanstalt entflohen oder
auch Übersichtstabelle (ii) (entsprechend einer von den einzelnen Mitgliedstaaten abzugebenden Erklärung;
weiter unten) - hat eine auslieferungsfähige strafbare Handlung begangen oder - ist auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer der folgenden strafbaren Handlungen ertappt worden: * Mord, * Totschlag, * Vergewaltigung, * vorsätzliche Brandstiftung, * Falschmünzerei, * schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, * Erpressung, * Entführung und Geiselnahme, * Menschenhandel, * unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, * Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoff, * Vernichtung durch Sprengstoff, * unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen, * unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge. (b) Die Verfolgung muss auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnen haben.(c) Die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei haben die Verfolgung an der Grenze nicht rechtzeitig übernehmen können.
Tabelle unten) und hängt von den bilateralen oder multilateralen Abkommen ab, die zwischen den Vertragsstaaten geschlossen worden sind. - Wenn ein Staat mittels Erklärung seine Zustimmung zur Ausübung des Festhalterechts auf seinem Hoheitsgebiet gegeben hat, wird dieses Recht wie folgt ausgeübt. - Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Bediensteten die verfolgte Person festhalten bis zum Eintreffen der unverzüglich zu benachrichtigenden Bediensteten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattgefunden hat. Die Bediensteten dieser Vertragspartei nehmen dann die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vor. (b) Durch die örtlich zuständigen Behörden ausgeübtes Festhalterecht: - Besitzt die festgehaltene Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen), es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung.
- a)entweder auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Zeit vom Überschreiten der Grenze an begrenzt werden (
- b)oder ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung durchgeführt werden. Pour la consultation du tableau, voir image 1. Grundsätze - Im Bereich des Möglichen geht jeder Polizeidienst auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit (Nacheile, Observation) eines ausländischen Dienstes ein, sofern diesem Ersuchen vom Nationalen Magistrat stattgegeben worden ist. - Wird ein Ersuchen um Zusammenarbeit unmittelbar an einen Polizeidienst gerichtet (z. B. in dringenden Fällen), sind der zuständige Nationale Magistrat und der zuständige Prokurator des Königs binnen kürzester Frist davon in Kenntnis zu setzen. 2. Durchführungsmodalitäten Pour la consultation du tableau, voir image Erklärung des Grossherzogtums Luxemburg 1.Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich Belgien gelten für die Nacheile die in Artikel 27 des Benelux-Abkommens festgelegten Modalitäten. 2. Grenze zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und Deutschland: a.Die Bediensteten verfügen über das Festhalterecht. b. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf ein Gebiet bis zu 10 km von der Grenze entfernt.c. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden (einschränkende Liste von Straftaten). 3. Französisch-luxemburgische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile in einem Umkreis von 10 km.c. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden. Erklärung Belgiens 1. Belgisch-französische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. keine räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden. 2. Belgisch-deutsche Grenze: a.Das Festhalterecht besteht, aber nur während der ersten 30 Minuten der Nacheile. b. keine räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden. 3. Belgisch-niederländische und belgisch-luxemburgische Grenzen: Anwendung der in Artikel 27 des Benelux-Abkommens vorgesehenen Modalitäten Erklärung Deutschlands Grenzüberschreitende Nacheile Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen einerseits Deutschland und andererseits Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden gilt: a.Festhalterecht in äusserst dringenden Fällen, b. Nacheilerecht ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht für jede auslieferungsfähige strafbare Handlung. Erklärung Frankreichs Grenzüberschreitende Nacheile 1. Französisch-belgische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung. 2. Französisch-deutsche Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung. 3. Französisch-luxemburgische Grenze: a.keine Festhalterecht, b. Nacheilerecht in einem Umkreis von 10 km ab der Grenze.c. Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung. Erklärung der Niederlande 1. Deutsch-niederländische Grenze: a.Die Bediensteten verfügen über das Festhalterecht. b. Nacheile in einem Umkreis von 10 km, c.Nacheilerecht für jede auslieferungsfähige Straftat. 2. Belgisch-niederländische Grenze: Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen Belgien und den Niederlanden gelten für die Nacheile die in Artikel 27 des Benelux-Übereinkommens festgelegten Modalitäten. D. Gemeinsame Massnahmen für die grenzüberschreitende Observation und Nacheile - Bedienstete, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Aufgabe erfüllen, werden den Bediensteten dieser Vertragspartei in bezug auf die Straftaten, denen sie zum Opfer fallen oder die sie begehen würden, gleichgestellt (Art. 42). - Die Vertragsparteien schaffen insbesondere in den Grenzgebieten direkte Telefon-, Funk-, Telex- und andere Verbindungen zum Zwecke der Erleichterung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile. E. Andere Massnahmen Telekommunikation (Art. 44) Kontrolle von Meldevordrucken in Hotels (Art. 45) Austausch von Verbindungsoffizieren (Art. 47)
Belgisches Staatsblatt, Gesetz vom
- 1963). Diese Bestimmungen gelten für: Hotels, Campingplätze, Boote und grundsätzlich alle Beherbergungsstätten.
- September 1957 (Art. 60 des Durchführungsübereinkommens) anzuwenden, das Belgien übrigens noch nicht ratifiziert hat. In diesem Zusammenhang hat Belgien bei der Hinterlegung der Urkunde zur Ratifizierung des Schengener Durchführungsübereinkommens seine Erklärungen und Vorbehalte bezüglich der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingereicht. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Regierung das Verfahren zur Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und der zwei Zusatzprotokolle eingeleitet hat. Diese internationalen Urkunden werden schon sehr bald Anwendung hinsichtlich aller Mitgliedstaaten des Europarates finden, die dabei Vertragspartei sind. Im Hinblick darauf wird das Ministerium der Justiz nach Absprache mit den Gerichtsbehörden in Kürze ein ausführliches Rundschreiben zum Thema Auslieferung ausarbeiten. Die nachfolgenden Erläuterungen sind daher sehr kurz gefasst. Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens über die Auslieferung ergänzen zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens vom
- Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen. Das bedeutet: - Für die Beziehungen mit den Niederlanden und Luxemburg behält das Benelux-Übereinkommen seine Gültigkeit, vorbehaltlich günstigerer im Schengener Übereinkommen enthaltener Bestimmungen: Die Bedingungen für die Auslieferung zwischen Benelux-Staaten bleiben also im wesentlichen unverändert. - Die bilateralen Verträge, die Belgien mit Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland abgeschlossen hat, werden aufgehoben, sobald das Übereinkommen gegenüber diesen Ländern in Kraft tritt, und durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen ersetzt. Dies bedeutet für die Beziehungen mit diesen Staaten hauptsächlich, dass: - bei der Festlegung der auslieferungsfähigen Taten nicht mehr von einer Straftatenliste ausgegangen wird, wie dies bei den früheren bilateralen Verträgen meistens der Fall war, sondern von einem Mindeststrafmass, das auf ein Jahr festgelegt worden ist, - Belgien Frankreich jetzt zur Auslieferung wegen Taten auffordern kann, die in Belgien mit einer Strafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sind, vorausgesetzt diese Taten sind in Frankreich mit einer Strafe im Höchstmass von mindestens zwei Jahren bedroht. Hinsichtlich der Auslieferungsbedingungen unterscheidet sich das Schengener Übereinkommen von dem Europäischen Übereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen in mehreren Punkten: - Um festzustellen, ob die Verjährung eingetreten ist, müssen die Handlungen berücksichtigt werden, die nach dem Recht des ersuchenden Staates die Verjährung unterbrechen. Wenn Belgien der ersuchte Staat ist und Zweifel hinsichtlich einer Verjährung bestehen, müssen die Gerichtsbehörden demzufolge beim ersuchenden Staat Informationen über etwaige die Verjährung unterbrechende Handlungen einholen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind und die bei der Feststellung der Verjährung massgebend sind. - Eine durch den ersuchten Staat erlassene Amnestie ist kein Grund für die Verweigerung einer Auslieferung, es sei denn, der ersuchte Staat ist befugt, die Straftat nach eigenem Gesetz zu verfolgen (
Art. 4des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen).
- Das Fehlen eines Strafantrags oder einer Ermächtigung, die nur nach dem Recht des ersuchten Staats erforderlich sind, ist kein Grund für die Verweigerung einer Auslieferung. - Steuerrechtliche Verstösse im Zusammenhang mit den Akzisen, den Mehrwertsteuern und den Zöllen können zur Auslieferung führen (Art. 63 des Schengener Übereinkommens). Hinsichtlich der Auslieferungsverfahren unterscheidet sich das Schengener Übereinkommen von dem Europäischen Übereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen in mehreren Punkten: - Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme (Art. 64 des Schengener Übereinkommens) gleichgestellt und rechtfertigt eine in Artikel 5 des Gesetzes über Auslieferungen vorgesehene Haft während eines Zeitraums von 3 Wochen. - Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Dienstweges werden Ersuchen um Auslieferung jetzt unmittelbar zwischen den Ministerien der Justiz übermittelt (Art. 65 des Schengener Übereinkommens). Was die Beziehungen mit Frankreich anbelangt, werden Ersuchen um Auslieferung vom belgischen Ministerium der Justiz an das französische Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten gerichtet. C. Verbot der Doppelbestrafung In den Artikeln 54 bis 58 des Übereinkommens werden die Bestimmungen des zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am
- Mai 1987 in Brüssel über denselben Gegenstand abgeschlossenen Übereinkommens wiedergegeben.Die Regierung hat das Verfahren zur Ratifizierung dieses Übereinkommens eingeleitet. Laut Artikel 54 darf eine Person, die durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Verfolgungen wegen derselben Tat sind also nicht mehr möglich, wenn:
- die Person in einem anderen Mitgliedstaat freigesprochen worden ist und die Entscheidung auf Freispruch Rechtskraft erlangt hat, 2.die Person verurteilt worden ist und die Sanktion ganz vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird oder nach den Gesetzen des Urteilstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Bestimmungen lassen in mehreren Punkten mehr Spielraum als die Bestimmungen von Artikel 13 des einleitenden Titels der Strafprozessordnung, da: - es keiner Übereinstimmung hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Taten bedarf, sondern die Gleichheit der Taten ausschlaggebend ist. - sie ebenfalls Anwendung in bezug auf im Ausland ausgesprochene Urteile wegen Taten finden, die auf dem belgischen Hoheitsgebiet verübt worden sind. - sie ebenfalls zur Anwendung kommen, wenn eine Strafe im Ausland gerade verbüsst wird (und der betreffenden Person im Rahmen des Strafvollzugs die eine oder andere Form der Freilassung gewährt wird). D. Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen In den Artikeln 67 bis 69 ist ein Verfahren zur Vollstreckung von im Ausland verhängten Freiheitsstrafen gegen Personen vorgesehen, die sich der Vollstreckung dieser Strafen durch Flucht in das Land entzogen haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. In diesen Artikeln wird auf das Verfahren zur Überstellung verurteilter Personen und das diesbezügliche Europäische Übereinkommen verwiesen, was die belgische Regierung angesichts beträchtlicher Unterschiede zwischen diesen beiden Hypothesen jedoch für unangebracht hält. Die belgische Regierung hat daher bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, in der sie darauf hinweist, dass das Verfahren, das auf interner Ebene zur Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Urteils angewandt wird, nicht das im belgischen Gesetz über die zwischenstaatliche Übernahme verurteilter Personen vorgesehene Verfahren, sondern ein Sonderverfahren ist. Die belgische Regierung wird einen Gesetzesentwurf einreichen in der Absicht, eine spezifische Lösung für diese Frage beizubringen. In Erwartung dieser Rechtsvorschrift kommen die Artikel 67 bis 69 des Übereinkommens nicht zur Anwendung. KAPITEL III - Betäubungsmittel (Art. 70 bis 76) Die Vertragsparteien schaffen eine ständige Arbeitsgruppe, die die Aufgabe hat, gemeinschaftliche Probleme in bezug auf die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität zu untersuchen und somit zur Verbesserung der praktischen und technischen Aspekte der Zusammenarbeit beizutragen. Diese Arbeitsgruppe setzt sich insbesondere aus Vertretern der für Aufgaben der Polizei und des Zolls zuständigen Behörden zusammen. Im Übereinkommen wird ein Unterschied gemacht zwischen unerlaubtem und erlaubtem Handel (+ Transport) mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen. A. Unterbindung des unerlaubten Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen
- Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, alle sowohl administrativen als auch strafrechtlichen Massnahmen zu treffen, um der unerlaubten Aus- und Einfuhr sowie dem Verkauf von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einschliesslich Cannabis vorzubeugen und entgegenzuwirken.Zu diesem Zweck werden intensivere Kontrollen des Personen- und Warenverkehrs an den Aussengrenzen und ebenfalls verstärkte Kontrollen an Örtlichkeiten durchgeführt, an denen erfahrungsgemäss Handel mit Suchtstoffen betrieben wird. Ein Teil der an den Binnengrenzen freiwerdenden Kräfte der Polizei und des Zolls soll dabei eingesetzt werden. Ferner sollen moderne Rauschgiftdetektionsmethoden und Rauschgiftspürhunde zum Einsatz kommen.
- Ausserdem sollen Techniken für eine kontrollierte Lieferung beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln entwickelt werden.Im Falle einer kontrollierten Lieferung liegt die Leitung und die Kontrolle einer Operation bei dem Land, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation gerade stattfindet. Dieses Land ist befugt, in eine Operation einzugreifen (und sie sogar abzubrechen).
- Um die Drogenbekämpfung noch effektiver zu gestalten, sind folgende zusätzliche Massnahmen vereinbart worden: - Beschlagnahme und Einziehung von Vermögensgewinnen aus dem Drogenhandel, - Vorbeugung und Kampf gegen die negativen Folgen der unerlaubten Nachfrage nach Betäubungsmitteln. B. Legaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen Bei der Herstellung von Medikamenten ist die Verwendung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen erlaubt. Was die Kontrolle des legalen Handels anbelangt, wird im Übereinkommen auf die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 (Suchtstoffe) und von 1971 (psychotrope Stoffe) festgeschriebenen Verpflichtungen verwiesen. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die normalerweise an den Binnengrenzen durchgeführten Kontrollen soweit wie möglich in das Binnenland zu verlegen. Personen, die sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben oder innerhalb dieses Hoheitsgebiets reisen, dürfen die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe mit sich führen, wenn sie im Fall einer Kontrolle eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltstaates ausgestellte und beglaubigte Bescheinigung vorweisen können. KAPITEL IV - Feuerwaffen und Munition (Art. 77-91) Im Schengener Durchführungsübereinkommen ist vorgesehen, dass verschiedene Bestimmungen in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Dazu gehören: - die Harmonisierung der Kategorien von verbotenen Waffen, erlaubnispflichtigen Waffen und meldepflichtigen Waffen, - eine Reihe zu beachtender Vorschriften für die Meldung des Kaufs beziehungsweise des Besitzes einer Waffe und die dazu erforderliche Erlaubnis, - die Voraussetzungen für die Niederlassung als Waffenhändler und die Ausübung dieses Berufs, - ein System zum Austausch von Daten zwischen den Vertragsparteien über den Erwerb von Waffen durch Personen, die auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragpartei wohnen. Diese Angelegenheit war ebenfalls Gegenstand einer europäischen Richtlinie (Nr. 91/477/CEE vom 18.06.91), die die im Schengener Übereinkommen enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen ersetzt hat. Für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen kann man sich auf das Gesetz vom
- Januar 1991 (zur Abänderung des Gesetzes vom 03.01.33), auf seine Ausführungserlasse und auf die Rundschreiben bezüglich ihres Inkrafttretens (
B.S. 21.09.91) beziehen. KAPITEL V - Schengener Informationssystem (Art. 92 bis 119) A. SIS
- Struktur Das Schengener Informationssystem ist eine Datenbank, die von den nationalen Datenbanken gespeist wird. Das SIS besteht aus zwei Teilen: dem C-SIS genannten Zentralsystem und den N-SIS genannten nationalen Systemen (eins in jedem Vertragstaat). Es muss deutlich unterschieden werden zwischen den Funktionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Zentralsystems fallen, und den Funktionen, die von den verschiedenen nationalen Systemen erfüllt werden. Damit die einzelstaatlichen Systeme möglichst unabhängig bleiben, beschränkt sich das C-SIS darauf, jedem Schengener Partnerstaat eine « Datei Schengen » zur Verfügung zu stellen, die für die einzelstaatlichen Systeme identisch ist. Die Benutzung dieser Datei gilt als Angelegenheit, für die jeder Staat selbst verantwortlich ist. Dies gilt ebenfalls für die Installation dieser Datei in die einzelnen EDV-Systeme. Die Arbeitsweise des SIS beruht auf dem Grundsatz, dass elektronisch verarbeitete Daten nicht unmittelbar zwischen den nationalen Systemen, sondern nur über das Zentralsystem (C-SIS) ausgetauscht werden können. Kein Land kann seine nationale « Datei Schengen » unmittelbar fortschreiben. Jede eventuelle Änderung in der Datei muss dem Zentralsystem C-SIS in Realzeit übermittelt werden. Nach der Validation der Information bringt das Zentralsystem die einzelstaatlichen Dateien « Schengen » auf den neuesten Stand.
- Zielsetzung Anhand des SIS verfügen die zuständigen Behörden für Kontrollen an den Aussengrenzen und innerhalb der Landesgrenzen über Ausschreibungen von Personen, Fahrzeugen und besonderen Gegenständen aus allen Schengener Staaten.
- Inhalt: Das SIS enthält Angaben über: - Personen, Fahrzeuge und Gegenstände, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, - Fahndungsgründe, - bei Entdeckung zu ergreifende Massnahmen (HIT), - Hinweise darüber, ob eine zur Fahndung ausgeschriebene Person bewaffnet und/oder gefährlich ist. Angaben, die über das SIS abgerufen werden können, betreffen:
weiter unten). Entsprechend den entwickelten Arbeitsverfahren können bei der Konsultierung des Schengener Informationssystems, und insbesondere unter der Rubrik « zu ergreifende Massnahmen », zwei Fälle auftreten: (
- a)Zur weiteren Verwendung einer Information bedarf es keiner zusätzlichen Angaben.Der Polizeibedienstete vor Ort kann entsprechend den Angaben handeln, die auf dem Bildschirm seines Terminals erscheinen. (
- b)Zur weiteren Verwendung einer Information bedarf es zusätzlicher Angaben.Der Polizeibedienstete vor Ort ist auf die Hilfe des Landes angewiesen, aus dem die Information stammt. In beiden Fällen muss der Polizeibedienstete die nationale Meldestelle des SIRENE-Systems benachrichtigen; insbesondere aber im zweiten Fall, auf den die Definition der Bezeichnung SIRENE exakt zutrifft. Ein derartiges nationales Büro ist in jedem Vertragsstaat eingerichtet worden. Es dient als einzige und permanente Kontaktstelle für alle anderen Vertragsparteien, die seine Dienste in Anspruch nehmen können. Die Vertragsparteien haben einen gemeinsamen Leitfaden verfasst, in dem die Aufgaben, die zu befolgenden Arbeitsweisen und die Grundsätze für die Organisation von SIRENE dargelegt sind. 6. Verantwortlichkeit Entsprechend dem Eigentumsprinzip ist das Land, auf dessen Initiative hin eine Ausschreibung im SIS erfolgt ist, auch Eigentümer dieser Ausschreibung, für deren Inhalt es voll verantwortlich ist.7. Rechtliche Tragweite: Die Eingabe einer Ausschreibung ins SIS hat zur Folge, dass die Polizei (und die anderen Kontrolldienste) über die Grenzen hinweg den Anordnungen ausländischer Richter (z.B. bei Festnahme zum Zweck der Auslieferung) und ausländischer Verwaltungsinstanzen (z. B. bei Verweigerung der Einreise ins Hoheitsgebiet oder bei Entfernen aus dem Hoheitsgebiet) Folge leisten muss. Bei der Eingabe von Ausschreibungen ins SIS ist daher eine besondere juristische Kontrolle erforderlich. B. SIRENE-Kommission Bereits bei den vorbereitenden Verhandlungen ist deutlich geworden, dass das Schengener Informationssystem alleine nicht für den Austausch aller erforderlichen Daten genügen würde. Daher wurde in jedem Vertragsstaat eine Kommission namens SIRENE (Akronym der englischen Definition « Supplementary Information Request at the National Entries ») ins Leben gerufen, die beauftragt ist, Ersuchen um zusätzliche Informationen auf Ebene der nationalen Datenbanken zu bearbeiten. Diese Kommission dient den anderen Vertragsparteien als einzige und permanente Kontaktstelle. SIRENE ist verantwortlich für die Richtigkeit, die Aktualität und die Rechtmässigkeit der Ausschreibungen, die vom eigenen Land ins SIS eingegeben werden. SIRENE dient ausserdem als Filter zwischen der Verarbeitung einer Information und deren Übermittlung. Es handelt sich hierbei um ein aktives Ausführungsorgan und eine unumgängliche Zwischenstation für: - sämtliche dem C-SIS zu übermittelnden Informationen, - sämtliche Ersuchen um Informationen über Daten, die ins SIS eingegeben worden sind. Diese Dienststelle koordoniert sämtliche belgischen Ausschreibungen, die für das Schengener Informationsystem bestimmt sind. SIRENE achtet ebenfalls darauf, dass Daten und Auskünfte gesetzmässig verwendet und ausgetauscht werden. Die Präsidien dieser Kommission werden als solche zwar nicht im Übereinkommen erwähnt, stehen aber aufgrund von Artikel 108 des Übereinkommens auf einer rechtlichen Grundlage. Die SIRENE-Präsidien sind keine autonomen Einrichtungen, sondern erfüllen eine unterstützende und ergänzende Funktion im Rahmen des im Übereinkommen vorgesehenen Datenaustauschs. Hinsichtlich der Kontrolle zum Schutz des Privatlebens unterliegt dieser Informationsaustausch vollkommen den rechtlichen Garantien, die im Durchführungsübereinkommen verankert sind. Am 9. August 1991 haben der Minister der Justiz und der Minister des Innern ein Protokollabkommen zwecks Aufgabenverteilung geschlossen.
- a)Für die Organisation, die zu erfüllenden Aufgaben und die Leitung erhält das SIRENE-Präsidium einen Sitz in den Büros des Generalkommissariats des Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, rue Quatre Bras 13, in 1000 Brüssel. Die Aufgaben von SIRENE bestehen in der Hauptsache aus: - der Ausübung einer juristischen Kontrolle der erhaltenen Ausschreibungen (
vor allem Art. 95), - der Ausübung einer technischen/formellen Kontrolle der von den zuständigen belgischen Dienststellen ausgegebenen Ausschreibungen, - der Verhütung und Lösung eventueller Koordinationsprobleme im Fall mehrfacher Ausschreibungen ausgehend von SIRENE, Interpol und dem zentralen Personenbeschreibungsblatt, - einer guten Koordinierung im Fall von Differenzen oder im Hinblick auf positive Beratungen zwischen den kontrollierenden und den ausschreibenden Diensten, - der Überwachung der in Artikel 118 definierten materiellen und technischen Sicherheitsmassnahmen und ihrer Aufnahme in die Benutzerordnung der bestehenden Netze, - der Gewährleistung der Inbetriebnahme und der Funktionstüchtigkeit des N-SIS. Die SIRENE-Kommission gehört zum Zuständigkeitsbereich des Ministers der Justiz. Der Minister des Innern wird für alle Angelegenheiten hinzugezogen, die seine Zuständigkeit in Sachen Verwaltungspolizei betreffen. b) Die technische Funktion des N-SIS, das heisst die materielle Übermittlung der in Ausschreibungen enthaltenen Daten, gewährleistet das Datenverarbeitungszentrum der Gendarmerie. Seine Aufgabe besteht aus: - der Organisation eines schnellen und effizienten Informationsaustauschs zwischen dem C- SIS und dem N-SIS, - der Organisation eines schnellen und effizienten Zugriffs für Dienststellen, die das System in Anspruch nehmen dürfen, - der Eingabe von Daten unter Einhaltung der in Artikel 103 vorgesehenen Kontrollen. Das belgische SIRENE-Präsidium besteht aus Vertretern der allgemeinen Polizeidienste, das heisst der Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei. Seit dem
- August 1994 gehört SIRENE zum Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, genauer gesagt zur
- Abteilung mit der Bezeichnung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit ». KAPITEL VI - Datenschutz A. Was bedeutet Schutz personenbezogener Daten? In Belgien wird der Schutz personenbezogener Daten erst seit kurzem gewährleistet, wogegen dies in unseren Nachbarländern bereits seit Jahren der Fall ist. Ziel ist es, das Privatleben der natürlichen Personen gegen Gefahren zu schützen, die sich durch die Verarbeitung von Informationen über sie ergeben. Die Regeln zum Schutz dieser Daten zielen darauf ab, die Wahrung eines individuellen Grundrechts mit der effizienten Verwirklichung der Ziele der Datenverarbeitung in Einklang zu bringen. Im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens stellt der Datenschutz das gesetzmässige Gegenstück zum erweiterten und vereinfachten Datenaustausch dar. Die in Belgien zu befolgende Regelung für den Schutz personenbezogener Daten setzt sich aus den Bestimmungen zusammen, die in folgenden juristischen Instrumenten enthalten sind: - Gesetz vom
- Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (B.S. 18.03.93), - Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens, - Spezifische Regeln von Titel IV bezüglich des SIS, - Titel VI, was alle im Übereinkommen behandelten Informationen anbelangt, ob sie im Rahmen des SIS verarbeitet oder ausgetauscht werden oder nicht, - Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom
- Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, ratifiziert von Belgien durch das Gesetz vom
- Juni 1991 (B.S. 30.12.93), - Empfehlung R
diesbezüglich Artikel 16 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992.
- a)Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.(
- b)Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff « Staatsangehörige » im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.(
- c)Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend.Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstaben a dieses Absatzes berufen. 2. Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann.Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Wege zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist. Artikel 7 Begehungsort 1. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.2. Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist. Artikel 8 Anhängige Strafverfahren wegen derselben Handlungen Der ersuchte Staat kann die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen, der von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Artikel 9 Ne bis in idem Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. Artikel 10 Verjährung Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Artikel 11 Todesstrafe Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Artikel 12 Ersuchen und Unterlagen 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt.Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden. 2. Dem Ersuchen sind beizufügen: (
- a)die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;(
- b)eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; (
- c)eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben. Artikel 13 Ergänzung der Unterlagen Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen. Artikel 14 Grundsatz der Spezialität 1. Der Ausgelieferte darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Massregel der Sicherung und Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden: (
- a)wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt.Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt; (
- b)wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.2. Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen, sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.3. Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Artikel 15 Weiterlieferung an einen dritten Staat Ausser im Falle des Artikels 14 Abs. 1
- b)darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen verlangen. Artikel 16 Vorläufige Auslieferungshaft 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. 2. In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Abs.2
- a)erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben. 3. Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird.Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist. 4. Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von achtzehn Tagen nach der Verhaftung vorliegen;sie darf in keinem Falle vierzig Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält. 5. Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht. Artikel 17 Mehrheit von Auslieferungsersuchen Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunkts der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat. Artikel 18 Übergabe des Verfolgten 1. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem in Artikel 12 Abs.1 vorgesehenen Weg in Kenntnis. 2. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.3. Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.4. Vorbehaltlich des in Absatz 5 vorgesehenen Falles kann der Verfolgte mit Ablauf von fünfzehn Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn er bis dahin nicht übernommen worden ist;in jedem Fall ist er nach Ablauf von dreissig Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen. 5. Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den anderen Staat davon in Kenntnis zu setzen.Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung. Artikel 19 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe 1. Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen erwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.2. Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden. Artikel 20 Herausgabe von Gegenständen 1. Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
- a)die als Beweisstücke dienen können oder
- b)die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.2. Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.3. Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.4. Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten.Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzugeben. Artikel 21 Durchlieferung 1. Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf Grund eines Ersuchens, das auf dem in Artikel 12 Abs.1 vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchlieferung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird. 2. Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen - im Sinne des Artikels 6 - des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 sind die in Artikel 12 Abs.2 erwähnten Unterlagen beizubringen. 4. Wird der Luftweg benutzt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
- a)Wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet überflogen werden soll, zu verständigen und das Vorhandensein einer der in Artikel 12 Abs.2.
- a)erwähnten Unterlagen zu bestätigen.Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; der ersuchende Staat hat dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.
- b)Wenn eine Zwischenlandung vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.5. Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung massgebenden Bedingungen bewilligt.In diesem Fall kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit angewendet werden. 6. Der Verfolgte darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner politischen Anschauungen bedroht werden könnte. Artikel 22 Verfahren Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung. Artikel 23 Anzuwendende Sprache Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen. Artikel 24 Kosten 1. Kosten, die durch die Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen, gehen zu dessen Lasten.2. Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.3. Im Falle der Auslieferung aus einem nicht zum Mutterland des ersuchten Staates gehörenden Gebiet gehen Kosten, die durch die Beförderung zwischen diesem Gebiet und dem Mutterland des ersuchenden Staates entstehen, zu dessen Lasten.Das gleiche gilt für Kosten, die durch die Beförderung zwischen dem nicht zum Mutterland gehörenden Gebiet des ersuchten Staates und dessen Mutterland entstehen. Artikel 25 Bestimmung des Begriffs « Massregeln der Sicherung und Besserung » Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck « Massregeln der Sicherung und Besserung » alle die Freiheit beschränkenden Massregeln, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind. Artikel 26 Vorbehalte 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten.Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats. 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat. Artikel 27 Räumlicher Geltungsbereich 1. Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.2. Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien und die überseeischen Departements und hinsichtlich des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung.3. Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen.Dieser notifiziert die Erklärung den anderen Vertragsparteien. 4. Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist. Artikel 28 Verhältnis dieses Übereinkommens zu zweiseitigen Vereinbarungen 1. Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.2. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.3. Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschliesslich nach diesem System zu regeln.Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieses Absatzes erhaltene Notifikation. Artikel 29 Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats auf.Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. Artikel 30 Beitritt 1. Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.Die Entschliessung über die Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarats, die das Übereinkommen ratifiziert haben. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats und wird neunzig Tage nach deren Hinterlegung wirksam. Artikel 31 Kündigung Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarats wirksam. Artikel 32 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Europarats und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- a)die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
- b)den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
- c)jede nach Artikel 6 Abs.1 und nach Artikel 21 Abs. 5 abgegebene Erklärung;
- d)jeden nach Artikel 26 Abs.1 gemachten Vorbehalt;
- e)jede nach Artikel 26 Abs.2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts;
- f)jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften. Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder psychotropen Stoffen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung - Artikel 75 des Durchführungsübereinkommens 1. Die Schengener Staaten haben eine Bescheinigung (
Anlage) in vorliegender Form gemäss den in Artikel 75 des Durchführungsübereinkommens vorgesehenen Bestimmungen festgelegt. Diese Bescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten einheitlich verwendet und in die verschiedenen offiziellen Landessprachen übersetzt. Auf der Rückseite der Erklärung befindet sich eine englische und französische Fassung des vorgedruckten Textes.
- Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden eines Schengener Mitgliedstaates für im eigenen Land wohnhafte Personen ausgestellt, die in einen anderen Schengener Mitgliedstaat reisen wollen und die laut ärztlicher Verordnung in dieser Zeit Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe benötigen.Eine solche Bescheinigung ist höchstens für 30 Tage gültig.
- Die zuständige Behörde stellt die Bescheinigung aus beziehungsweise beglaubigt sie auf der Grundlage einer Verordnung des behandelnden Arztes.Für jedes verschriebene Betäubungsmittel und jeden verschriebenen psychotropen Stoff bedarf es einer getrennten Bescheinigung. Die zuständige Behörde bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung auf.
- Der behandelnde Arzt darf aus Gründen, die mit der Reise in Zusammenhang stehen, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen verschreiben.Die Reisedauer kann aber auch weniger als 30 Tage betragen.
- In den einzelnen Mitgliedstaaten ist eine Zentralbehörde (
Anlage) benannt worden, der bei Problemen im Zusammenhang mit einer solchen Bescheinigung kontaktiert werden kann.Nur in Belgien, in Luxemburg und in den Niederlanden handelt es sich bei dieser Behörde um die Behörde, die zur Ausstellung oder gegebenenfalls zur Beglaubigung einer Bescheinigung befugt ist. Pour la consultation du tableau, voir image