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Circulaire interministérielle sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire

Kurz gesagt

Dieses interministerielle Rundschreiben erläutert die Auswirkungen des Schengener Übereinkommens auf Grenzkontrollen sowie die polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit. Es beschreibt die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die damit verbundenen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
MINISTERE DE L'INTERIEUR 16 MARS 1995. - Circulaire interministérielle sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 16 mars 1995 sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire (Moniteur belge du 28 mars 1995), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. MINISTERIUM DES INNERN 16. MÄRZ 1995 - Interministerielles Rundschreiben über die Auswirkungen des Schengener Übereinkommens im Bereich der Grenzkontrolle und der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit Durch das Schengener Übereinkommen vom 19.Juni 1990, das am 26. März 1995 in Kraft tritt, verpflichten sich sieben Staaten der Europäischen Union : Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Spanien und Portugal. TITEL I - Geschichtliche Übersicht KAPITEL I - Einleitung Am 14. Juni 1985 haben fünf Länder - das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande - in Schengen (Grossherzogtum Luxemburg) ein Abkommen unterzeichnet zwecks « Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und (...) Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs ». Als Bedingung für die Ausführung dieses Abkommens galt unter anderem, dass die nationale Sicherheit der Vertragsparteien durch die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht gefährdet werden durfte. Das bedeutet, dass der Schutz des Hoheitsgebiets aller Vertragsparteien in seiner Gesamtheit gewährleistet werden musste. Mehrere Arbeitsgruppen wurden beauftragt zu überprüfen, welche konkreten Massnahmen ergriffen werden konnten, um dieses Risiko bei Inkrafttreten des Abkommens auszuräumen. Das Ergebnis dieser Bemühungen wurde in einem juristischen Instrument festgehalten - im Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens -, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist. In den folgenden vier Jahren sind diese Arbeitsgruppen weiterhin zusammengekommen, um die praktische Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Massnahmen vorzubereiten. Ausserdem ist das Übereinkommen von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden. In Belgien ist dies durch das Gesetz vom 18. März 1993 geschehen, das am 15. Oktober 1993 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. Neben den fünf ursprünglichen Vertragsstaaten sind inzwischen folgende Länder dem Übereinkommen beigetreten: - Italien (27.11.90), - Spanien (25.06.91), - Portugal (25.06.91), - Griechenland (6.11.92). Der Beitritt von Österreich wird übrigens in Kürze erfolgen. Nur Mitglieder der Europäischen Union können dem Schengener Übereinkommen beitreten, doch nicht alle EU-Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies gilt für Grossbritannien, Dänemark und Irland. Gleichzeitig fanden zwischen den 12 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verhandlungen über die im Schengener Übereinkommen behandelten Themen statt. Dies geschah zunächst im Rahmen verschiedener Gesprächsrunden: innerhalb der interministeriellen Gruppe TREVI für polizeiliche Zusammenarbeit, innerhalb der Ad-hoc-Gruppe Immigration im Rahmen der EWG usw. Seit Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) am 1. November 1993 laufen diese Verhandlungen nur noch über den sogenannten « dritten Pfeiler » (Innere Angelegenheiten-Justiz). KAPITEL II - Grundsätze Im Durchführungsübereinkommen sind die gemeinsamen Massnahmen, Verfahren und Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Dieses Übereinkommen besteht aus 142 Artikeln und ist in 8 Abschnitte aufgeteilt: 1. Begriffsbestimmungen (Art.1), 2. Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr (Art.2-38), 3. Polizei und Sicherheit (Art 39-91), 4.Schengener Informationssystem (Art. 92-119), 5. Transport und Warenverkehr (Art.120-125), 6. Datenschutz (Art.126-130), 7. Exekutivausschuss (Art.131-133), 8. Schlussbestimmungen (Art.134-142). Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens wurde von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht, unter anderem: A. auf Ebene der Gesetzgebung: In allen Ländern mussten bestimmte Rechtsvorschriften angepasst werden. In Belgien sind folgende Bestimmungen angenommen worden: - das Gesetz vom 30.01.91 über Waffen und Munition (B.S. 21.09.91), - das Gesetz vom 08.12.92 über den Schutz des Privatlebens (B.S. 18.03.93), - das Gesetz vom 18.07.91 zur Regelung der Aufsicht über die Polizei- und Nachrichtendienste (B.S. 26.07.91), - das Gesetz vom 05.08.92 über das Polizeiamt (B.S. 22.12.92), - der Vorentwurf des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (1). B. auf operativer Ebene: - die operative Verwirklichung des « Schengener Informationssystems » (SIS), - die infrastrukturelle Anpassung der Flughäfen der Schengener Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Regelung des Personenverkehrs, - die gemeinsame Visavergabepolitik, - die effektive Durchführung von Kontrollen an den Aussengrenzen, - die Einhaltung der Übereinkommensbestimmungen bezüglich Betäubungsmittel, - die harmonisierte Behandlung von Asylbegehren. KAPITEL III - Künftige Entwicklung Wenn zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Übereinkommen hinsichtlich der Verwirklichung eines Binnenraums ohne innere Grenzen beschlossen werden, vereinbaren die Vertragsparteien, die das Schengener Übereinkommen ratifiziert haben, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen ersetzt oder geändert werden müssen. Die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens verhindern keine weitergehende Zusammenarbeit aufgrund von Bestimmungen anderer Übereinkommen und stellen kein Hindernis für bestehende oder künftige bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien (z. B. Benelux-Vertrag) dar, sofern diese Übereinkommen nicht im Widerspruch zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens stehen. Bestimmungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen Übereinkommen stehen, werden auf jeden Fall angepasst. TITEL II - Personenverkehr und Kontrollen an den Aussengrenzen KAPITEL I - Einleitung und Begriffsbestimmungen Mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens werden die systematischen Kontrollen an den inneren Grenzen abgeschafft und an die äusseren Grenzen der Schengener Staaten verlegt. Kontrollen im Innern der Schengener Staaten bleiben jedoch möglich. A. Aussengrenzen (siehe Art. 1 des Übereinkommens): die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind. B. Binnengrenzen (siehe Art. 1 des Übereinkommens): die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen für die regelmässigen Fährverbindungen ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in ausserhalb des Gebiets gelegenen Häfen. C. Schengener Vertragsstaaten: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland. D. Drittstaat: im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens jeder Staat, der nicht Vertragspartei ist. (1) Obwohl das Gesetz vom 15.Dezember 1980 nicht formell angepasst worden ist, finden die Bestimmungen des Schengener |$$|AdUbereinkommens, das an sich ausreicht, seit dem 26. März 1995 in Belgien Anwendung. E. Drittausländer: im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Dieser Begriff ist jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in dieser Angelegenheit zu interpretieren und insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am 1. Januar 1994, aufgrund dessen Staatsangehörige von Staaten, die bei diesem Abkommen Vertragspartei sind (Island, Norwegen), die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Personenverkehr für sich in Anspruch nehmen können. Dieselben Bestimmungen gelten auch für Staatsangehörige eines Drittstaates, deren Familienangehörige die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise des EWR besitzen, sofern sie ihre Familienzugehörigkeit nachweisen können (siehe Liste dieser Unterlagen in der Anlage). Zudem können Familienangehörige von belgischen Staatsangehörigen diese Bestimmungen auch aufgrund des belgischen Rechts für sich in Anspruch nehmen. F. Binnenflug: ein Flug ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Zwischenlandung auf dem Gebiet eines Drittstaates. G. Transitflug: Flug von oder nach Drittstaaten mit Zwischenlandung, aber ohne Umsteigen in ein anderes Flugzeug. H. Arten von Kontrolle. Unter den Begriff Grenzkontrolle im weitesten Sinne fallen drei Arten von Kontrollen: - die Polizeikontrolle, - die Sicherheitskontrolle, - die Grenzkontrolle im eigentlichen Sinne. KAPITEL II - Einreisevoraussetzungen Grundsatz: Ein Drittausländer, der rechtmässig über die Aussengrenze eingereist ist, darf sich während maximal drei Monaten frei auf dem Gebiet der Schengener Staaten bewegen. A. Überschreiten der Aussengrenzen (1) Die Aussengrenzen dürfen nur an den anerkannten Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden.Zuwiderhandlungen werden mit Sanktionen geahndet. (Die zu Kontrollen befugten Behörden sind die Gendarmerie, die Zollbehörden und die Schiffahrtspolizei in den verschiedenen Häfen.) (2) In Abweichung von der allgemeinen Regel dürfen folgende Personen die Aussengrenzen überschreiten, ohne eine anerkannte Grenzübergangsstelle zu den festgesetzten Verkehrsstunden passieren zu müssen: (a) Seeleute, die an Land gehen. « An Land gehen » bedeutet hier zum Beispiel für den Antwerpener Hafen, dass sich Seeleute frei im Grossraum Antwerpen bewegen dürfen, ohne einen Pass oder ein Seemannsbuch bei sich tragen zu müssen. Allerdings können diese Unterlagen jederzeit über das Waterschoutsambt beim Schiffskapitän angefordert werden. (b) Personen, denen eine Erlaubnis zum Überschreiten der Aussengrenzen erteilt worden ist.Diese Ausnahme findet keine Anwendung in Belgien. B. Anerkannte Dokumente und erforderliche Visa (2) (1) Für jedes Land wird eine Liste der Dokumente erstellt, die für das Überschreiten der Aussengrenzen als gültig anerkannt werden, und der Dokumente, die mit einem Visum für visumpflichtige Drittausländer versehen werden können.Diese Liste ist beim Ausländeramt erhältlich. Zusätzliche Informationen über den Stand dieser Liste sind erhältlich bei: - der Grenzinspektion, Tel. 02/205 54 00 oder 205 54 11, - dem Studienbüro, Tel. 02/205 57 21, - der Dienststelle für Visa, Tel. 02/205 56 26. Der Schengener Exekutivausschuss kann eventuell Änderungen an dieser Liste vornehmen. Als anerkannte Dokumente für die Durchreise von Drittausländern gelten ebenfalls: ein Aufenthaltsschein oder ein von einer der Vertragsparteien ausgestelltes Rückreisevisum. (2) Bis zur Einführung eines einheitlichen Visums erkennen die Vertragsparteien vorläufig ihre nationalen Visa gegenseitig an.(3) Danach stellen die Vertragsparteien ein einheitliches Visum aus. Als einheitliches Visum gilt dabei jede Erlaubnis oder Entscheidung, die von einer der Vertragsparteien in Form einer Vignette auf dem Pass angebracht wird, ein Reisedokument oder jedes andere gültige Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenzen berechtigt. Mit diesem Visum kann ein visumpflichtiger Drittausländer an einer äusseren Grenzübergangsstelle der Vertragspartei, die das Visum ausgestellt hat, oder einer anderen Vertragspartei je nach Art des Visums um Durch- oder Einreise bitten. Mit dem Besitz eines einheitlichen Visums ist jedoch noch kein unwiderrufliches Recht auf Einreise verbunden. Eine einheitliche Visumvignette wird verwendet werden für: (a) einheitliche Visa für Aufenthalte von weniger als drei Monaten, (b) Transitvisa: ein Transitvisum gestattet seinem Inhaber die Durchreise durch die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien, um auf das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu gelangen, wobei die Durchreisedauer höchstens fünf Tage betragen darf, (c) Transitvisa für Flughäfen: Visum, mit dem ein Drittausländer, der diesem besonderen Visumzwang unterliegt, bei einer Zwischenlandung oder einem Aufenthalt zwischen zwei internationalen Flügen Zugang zur internationalen Transitzone in einem Flughafen hat, ohne jedoch das nationale Hoheitsgebiet des betreffenden Landes betreten zu dürfen. Dieser Visumzwang stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Recht auf visumfreie Durchreise durch besagte internationale Transitzone dar. (2) Wird ein Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, kann das Visum in Form einer Genehmigung erteilt werden, die als Visum gilt (ATVL).Diese auf einem getrennten Blatt erteilte Genehmigung besetzt nur den Wert eines Visums mit räumlich begrenzter Gültigkeit. (d) Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit für Aufenthalte von weniger als drei Monaten, (e) Visa für Aufenthalte von mehr als drei Monaten, (f) an der Grenze erteilte Visa: In Ausnahmefällen können Visa für Kurzaufenthalte oder Transitvisa an der Grenze von den Behörden ausgestellt werden, die gemäss den einzelstaatlichen Bestimmungen mit Grenzkontrollen beauftragt sind.Diese Visa können in Form einer einheitlichen Vignette oder eines besonderen Stempels erteilt werden. Die in Nr. (2) und Nr. (3) Buchst. (a), (b), (c), (f) erwähnten Visa können grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die in Artikel 5 § 1 Buchst. a, c, d, e des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst: - im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, - gegebenenfalls Dokumente vorlegen können, die den Aufenthaltszweck belegen, - über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, - nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein - Art. 96, - keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit darstellen. Die nach dem 2., 3. und 4. Gedankenstrich aufgeführten Bedingungen gelten nicht für Personen, die nicht als Drittausländer betrachtet werden. Hierbei handelt es sich um Staatsangehörige folgender Länder: Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien und Schweden. (4) Werden die in Artikel 5 § 1 des Übereinkommens (siehe oben) erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Vertragsparteien in Ausnahmefällen räumlich begrenzte Visa ausstellen.Dies können sie jedoch nur, wenn sie es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich halten. Solche Visa haben nur einen nationalen Charakter. (5) Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Visa, die von jeder Vertragspartei nach Massgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erteilt werden. Ein solches Visum berechtigt den Inhaber nur, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, er erfüllt nicht die in Artikel 5 § 1 Buchst. a, d und e des Durchführungsübereinkommens festgelegten Einreisevoraussetzungen (siehe oben). C. Andere Einreisevoraussetzungen (1) Ein Drittausländer muss seinen Einreiseantrag auf Verlangen begründen. Im Zweifelsfall muss der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete die Vorlage von Unterlagen oder Dokumenten verlangen, die als Rechtfertigung dienen können. Dazu gehören beispielsweise: (a) eine Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zur Teilnahme an themenbezogenen, betriebsinternen oder amtlichen Besprechungen oder Veranstaltungen, (b) ein Beleg für die Einschreibung in einer Lehranstalt für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten, (c) eine Einladung des Gastgebers, (d) eine Rundreisekarte für Touristen.(2) Drittausländer müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Drittausländer müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen. Bei der Beurteilung dieser Mittel sind der Aufenthaltszweck sowie die durchschnittlich für Unterbringung und Verpflegung aufzubringenden Kosten zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden jährlich Richtwerte festgelegt. (3) Voraussetzungen im Bereich der Sicherheit: In diesem Zusammenhang muss überprüft werden, ob ein Drittausländer, sein Fahrzeug oder die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer Vertragspartei darstellen könnten. Ein Drittausländer darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 96). KAPITEL III - Grenzkontrollen an den Binnengrenzen A. Abschaffung der Grenzkontrollen im weitesten Sinne Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrolle (im weitesten Sinne) überschritten werden. Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Absprache mit den anderen Vertragsparteien beschliessen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. B. Polizei- und Sicherheitskontrolle Die Ausübung der Polizeibefugnisse im gesamten Hoheitsgebiet nach Massgabe des einzelstaatlichen Rechts bleibt von der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen unberührt. Unter normalen Umständen ist jedoch von Routinekontrollen an den Binnengrenzen abzuraten. KAPITEL IV - Grenzkontrollen an den Aussengrenzen A. Polizeikontrolle Das Schengener Informationssystem (SIS) stellt dabei ein wichtiges Hilfsmittel dar (siehe weiter unten). Die Polizeikontrolle muss unter Beachtung des Gesetzes über das Polizeiamt ausgeführt werden. B. Sicherheitskontrolle Die Regeln in bezug auf Sicherheitskontrollen für die Zivilluftfahrt sind im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 festgelegt. In vorgenanntem Königlichen Erlass wird unter anderem ein System mit Identifikationsplakette und das Verbot von Waffen- und Sprengstoffbesitz vorgesehen. Ausserdem können Beschränkungen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs von Handgepäck auferlegt werden. Grundsätzlich darf Handgepäck nicht getrennt von den Fluggästen befördert werden. C. Grenzkontrollen im engeren Sinne Nachstehende Bestimmungen betreffen ausschliesslich Grenzkontrollen im engeren Sinne. Kontrollen im Inneren des Landes bleiben gänzlich davon unberührt. (1) Gegenstand der Kontrolle - Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der anderen in Artikel 5 § 1 des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen für die Einreise, - Ermittlung und Feststellung von Verstössen insbesondere durch Nachforschungen im SIS und im nationalen Fahndungsregister, - fahndungstechnische Überprüfung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit der Vertragsparteien.(2) Kontrollmodalitäten Im Durchführungsübereinkommen sind zwei Arten von Kontrollen vorgesehen: - die Mindestkontrolle, - die eingehende Kontrolle. Diesbezügliche Erläuterungen finden sich in Teil II Nummer 1, 3) des Gemeinsamen Handbuchs Schengen. Alle Personen sind bei der Ein- und Ausreise einer Mindestkontrolle zu unterziehen. Im allgemeinen sind Drittausländer einer eingehenden Kontrolle bei der Ein- und Ausreise zu unterziehen. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nur im Einzelfall einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die Volksgesundheit darstellt. Ausserdem wird die Kontrolle der nachstehend aufgeführten Kategorien von Reisenden durch Sonderbestimmungen geregelt: - Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, - Drittausländer, die im Besitz eines von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltsscheins sind, - anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, - Piloten von Luftfahrzeugen und anderer Besatzungsmitglieder, - Seeleute, - Inhaber von offiziellen oder zu Dienstzwecken ausgestellten Diplomatenpässen, - Grenzgänger, - Minderjährige, - Teilnehmer an einer Gruppenreise, - Drittausländer, die an der Grenze ein Asylbegehren einreichen, - Mitglieder internationaler Organisationen. (3) Praktische Kontrollmodalitäten Für die Ein- und Ausreise werden formverschiedene Stempel (rechtwinklige für die Einreise, rechtwinklige mit abgerundeten Ecken für die Ausreise) verwendet. Bei Visumzwang wird bei der Ein- und Ausreise ein Stempel auf die Grenzübertrittspapiere angebracht. (Handelt es sich bei dem Visum um ein ATLV, wird der Stempel darauf angebracht.) Liegt kein Visumzwang vor, wird bei der Einreise ein Stempel auf die Grenzübertrittspapiere angebracht. Es werden keine Ein- und Ausreisestempel angebracht: - bei Personen, die grundsätzlich keiner Personenkontrolle unterzogen werden müssen (zum Beispiel: Staatschefs und Persönlichkeiten, deren Ankunft vorher auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt worden ist), - in Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen von Andorra, Liechtenstein, Malta, Monaco, San Marino und der Schweiz, - in « crew member licences » oder « crew member certificates » von Piloten beziehungsweise Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen. Die Überwachung der Aussengrenzen ausserhalb der Grenzübergangstellen und ausserhalb der festgesetzten Verkehrsstunden dient in erster Linie dazu, das unerlaubte Überschreiten der Grenzen zu verhindern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Massnahmen gegen Personen, die die Grenze illegal überschritten haben, anzuwenden oder zu ergreifen. Diese Überwachung wird durch Streifen gewährleistet. (4) Modalitäten für die Einreiseverweigerung Bei einer Einreiseverweigerung versieht der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete den Pass mit einem Einreisestempel, der ein schwarzes Kreuz aus wischfester Tinte aufweist.Der örtlich verantwortliche Dienst stellt ausserdem sicher, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet nicht betritt. Jede Einreiseverweigerung muss in ein Register oder eine Liste eingetragen werden mit Angabe der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Zeichens der Grenzübertrittspapiere des Betroffenen sowie der Begründung und des Datums der Einreiseverweigerung. KAPITEL V - Kontrolle der internationalen Zivilluftfahrt Die Kontrolle wird grundsätzlich im Flughafen beziehungsweise an der Landestelle durchgeführt, die ein Luftfahrzeug bei der Einreise zuerst (Einreiseflughafen) und bei der Ausreise zuletzt anfliegt (Ausreiseflughafen). A. Fluggäste von Binnenflügen ohne Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates unterliegen dieser Kontrolle nicht. Bsp.: Luxemburg-Paris: keine Kontrolle Bsp.: Rom-Brüssel-Hamburg: keine Kontrolle - Fluggäste von Flügen aus Drittstaaten, die in ein Flugzeug für einen Binnenflug umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Einreiseflughafen. Bsp.: New York-Paris; umsteigen in Paris in ein Flugzeug nach Rom (Binnenflug): Einreisekontrolle in Paris. - Fluggäste eines Binnenfluges, die in ein Flugzeug für einen Flug in einen Drittstaat umsteigen (Transferpassagiere), unterliegen einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen. Bsp.: Brüssel-Frankfurt (Binnenflug); in Frankfurt umsteigen in ein Flugzeug nach Singapur: Ausreisekontrolle in Frankfurt. B. Fluggäste von Flügen aus oder nach Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen auf dem Gebiet der Vertragsparteien, wobei aber nicht in ein anderes Flugzeug umgestiegen werden kann (Transitpassagiere) und keine neuen Fluggäste auf dem innerhalb des Schengener Gebiets gelegenen Streckenabschnitt zusteigen können, unterliegen einer Einreisekontrolle im Zielflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen. Bsp.: New York-Paris-Frankfurt-Rom - Bei Zwischenlandungen in Paris und Frankfurt kann nur von Bord gegangen, aber nicht für die Reststrecke zugestiegen werden: Einreisekontrolle in Paris, Frankfurt oder Rom für Fluggäste, die dort von Bord gehen. - Flüge aus oder nach Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen auf dem Gebiet der Vertragsparteien, wobei nur Fluggäste für den auf dem Schengener Gebiet zurückzulegenden Streckenabschnitt an Bord genommen werden: - Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen, - Einreisekontrolle im Einreiseflughafen. Bsp.: New York-Paris-Frankfurt-Rom; bei Zwischenlandungen in Paris und Frankfurt kann an Bord gegangen werden: (1) Einreisekontrolle in Paris, in Frankfurt (einschliesslich für Fluggäste, die in Paris an Bord gegangen sind) oder in Rom (einschliesslich für Fluggäste, die in Paris oder Frankfurt an Bord gegangen sind) für Fluggäste, die dort von Bord gehen.(2) Ausreisekontrolle in Paris oder Frankfurt für Fluggäste, die dort an Bord gehen. KAPITEL VI - Kontrolle des Seeverkehrs Eine Kontrolle wird grundsätzlich im Ankunfts- oder Ausgangshafen durchgeführt. Sie findet an Bord des Schiffes oder an einem dazu vorgesehenen Ort in unmittelbarer Nähe des Hafens statt. Sie kann aber auch bei der Überfahrt, bei der Ankunft oder bei der Abfahrt eines Schiffes auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates erfolgen. Durch die Kontrolle soll festgestellt werden, ob die Schiffsbesatzung und die Passagiere die Einreisevoraussetzungen erfüllen. Passagiere und Besatzung von Fährschiffen, die eine regelmässige Verbindung ausschliesslich von und nach anderen auf dem Gebiet der Schengener Staaten gelegenen Häfen gewährleisten, unterliegen grundsätzlich keiner Kontrolle. Andere Arten des Seeverkehrs wie etwa Vergnügungsfahrten und die Küstenfischerei unterliegen Sonderregeln für die Kontrolle. KAPITEL VII - Kontrolle des Schienenverkehrs im TGV Der direkte Schienenverkehr aus Drittstaaten (Bsp.: TGV-Eurotunnel) unterliegt einer Kontrolle an den Schengener Aussengrenzen. KAPITEL VIII - Internationale Zusammenarbeit Zur Gewährleistung einer einheitlichen und zielgerichteten Durchführung von Kontroll- und Überwachungsmassnahmen arbeiten die Polizei und die mit Personenkontrollen beauftragten Dienste in allen Bereichen permanent und eng zusammen. Erläuterungen zur polizeilichen Zusammenarbeit, zum SIS sowie zum Transport und Warenverkehr sind in Titel III enthalten. KAPITEL IX - An der Grenze ausgestelltes Visum von höchstens 5 Tagen Wenn ein Drittausländer aus Zeitmangel oder aus anderen zwingenden Gründen anscheinend keine Gelegenheit gehabt hat, ein Visum zu beantragen, können ihm die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen nach Massgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an der Grenze ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen. TITEL III - Polizei und Sicherheit KAPITEL I - Polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 39 bis 47) A. Datenaustausch (Art. 39 bis 46) (1) Grundsätze Die Schengener Mitgliedstaaten erlauben ihren Polizeibehörden, gegenseitig Informationen aus den Bereichen Gerichts- und Verwaltungspolizei auszutauschen: - Artikel 39 betrifft den Austausch von Daten zwischen den Polizeibehörden zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Aufklärung von strafbaren Handlungen. - Artikel 46 betrifft die Übermittlung von Informationen zwischen den Polizeibehörden in Sonderfällen. Zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit können Informationen in solchen Fällen auch unaufgefordert übermittelt werden. Durch diese Bestimmungen wird die Informationspflicht der Verwaltungsbehörden, wie sie im ministeriellen Rundschreiben vom 10. Dezember 1987 über die Aufrechterhaltung der Ordnung und über koordinierte allgemeine Richtlinien festgelegt ist, nicht in Frage gestellt. In allen gerichtlichen Angelegenheiten, die ein dringendes gerichtliches Eingreifen erforderlich machen, ist die mit der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Rechtshilfe beauftragte Behörde für Belgien der dazu vom Kollegium der Generalprokuratoren benannte Nationale Magistrat, jedoch vorbehaltlich der Zuständigkeit des im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität zwischen Nachbarstaaten zuständigen Generalprokurators. Die Zuständigkeit des Nationalen Magistrats kann unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen, die vom Kollegium der Generalprokuratoren festzulegen sind, übertragen werden. Gegebenenfalls kann der Nationale Magistrat den für die Bearbeitung einer noch nicht lokalisierten Angelegenheit zuständigen Dienst benennen. Auf Ebene der Verwaltungspolizei werden die Regeln in Sachen polizeiliche Zusammenarbeit und Datenaustausch von der Allgemeinen Polizei des Königreichs festgelegt, die auf deren Einhaltung achtet. (2) Informationsaustausch auf nationaler Ebene Für den Austausch polizeilicher Daten sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Der Austausch von Informationen muss gemäss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der betroffenen Polizeibehörden erfolgen;ist der ersuchte Polizeidienst nicht befugt, einem Ersuchen um operative Zusammenarbeit zu entsprechen, leitet er dieses Ersuchen an die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes weiter, die für die Polizeidienste als zentrale Kontaktstelle in Sachen Koordinierung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit benannt worden ist. Im Rahmen dieser Aufgabe sammelt die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » Informationen und gibt diese an befugte Instanzen weiter. In verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten handelt diese Abteilung gemäss den von der Allgemeinen Polizei des Königreichs bestimmten Regeln. (b) Der Gegenstand des Ersuchens darf nicht ausschliesslich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörden gehören.(c) Es dürfen keine Zwangsmittel angewandt werden, die bewirken sollen, dass einem Ersuchen stattgegeben wird.(d) Eine schriftlich übermittelte Information kann in einem gerichtlichen Verfahren nur mit dem Einverständnis der ausländischen Gerichtsbehörden verwendet werden.(e) Kann ein Ersuchen nicht rechtzeitig auf dem obenerwähnten Weg gestellt werden, können die Polizeibehörden der ersuchenden Vertragspartei es unmittelbar an die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei leiten, und diese können es unmittelbar beantworten.Ein solches Verfahren kann nur in Ausnahmefällen angewandt werden, und zwar, wenn höchste Eile geboten ist. In solchen Fällen benachrichtigt der ersuchende Polizeidienst den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst. (f) Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 39 (Datenaustausch auf Ersuchen) wird in Artikel 46 festgelegt, dass es jedem Land freisteht, aus eigener Initiative Angaben mit präventivem Charakter zu übermitteln.Die hierbei anzuwendende Vorgehensweise entspricht der obenerwähnten Vorgehensweise, d. h. Kontaktaufnahme mit der Zentralbehörde und in besonders dringenden Fällen unmittelbare Übermittlung von Informationen mit nachträglicher Notifizierung. (3) Informationsaustausch in Grenzgebieten (a) Wenngleich die genauen Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen bereits abgeschlossener oder noch abzuschliessender bilateraler und multilateraler Abkommen mit unseren Nachbarländern festzulegen sind, werden folgende Dienste mit der internationalen Zusammenarbeit in Grenzgebieten beauftragt: Ein Gendarmeriedistrikt wird für alle Polizeidienste und alle Arbeitsbereiche der Polizei, die zum Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Polizeidienste gehören, als Kontakt- und Übermittlungstelle dienen. Die dazu in Betracht kommenden Distrikte werden später unter Berücksichtigung der Zusammenarbeitsabkommen festgelegt werden. Die Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen den Polizeidiensten, der Zentralbehörde und den operativen Kontaktstellen werden in einer späteren Richtlinie behandelt. (b) Der Gegenstand des Ersuchens darf nicht ausschliesslich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörden gehören.(c) Es dürfen keine Zwangsmittel angewandt werden, die bewirken sollen, dass einem Ersuchen stattgegeben wird.(d) Eine schriftlich übermittelte Information kann in einem gerichtlichen Verfahren nur mit dem Einverständnis der ausländischen Gerichtsbehörden verwendet werden.(e) An den Binnengrenzen der Schengener Staaten werden binationale Grenzkontaktstellen eingerichtet, sofern sie im Rahmen künftiger bilateraler Abkommen mit unseren Nachbarländern vorgesehen werden.(f) Die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes hat darauf zu achten, dass diese Kontakt- und Koordinationsstellen in Erfüllung der internationalen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit ihre Aufgabe zugunsten aller allgemeinen Polizeidienste erfüllen.(4) Datenschutz - Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten (Art.126 ff. des Schengener Übereinkommens) Personenbezogene Daten, die gemäss den Artikeln 39 und 46 des Schengener Übereinkommens ausgetauscht werden können, müssen den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Datenschutz (siehe oben) und den in den Artikeln 126 ff. festgelegten Grundsätzen entsprechen. Diese Grundsätze lauten: (a) Die übermittelten Daten dürfen nur zu den im Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwendet werden.Eine Abweichung von dieser Regel ist nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Massgabe des Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. (b) Die übermittelten Daten dürfen ausschliesslich durch die Gerichtsbehörden, die Dienste und die Instanzen genutzt werden, die eine Aufgabe oder eine Funktion im Zusammenhang mit den im Übereinkommen vorgesehenen Zwecken erfüllen.(c) Die Vertragspartei, die personenbezogene Daten übermittelt, achtet auf ihre Richtigkeit.Sie meldet den anderen Vertragsparteien unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, damit diese berichtigt oder vernichtet werden. (d) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind sowohl im Fall einer EDV-Registrierung als auch im Fall einer manuellen Registrierung aktenkundig zu machen.Diese Verpflichtung entfällt, wenn es für die Verwendung der Daten nicht notwendig ist, sie aktenkundig zu machen, insbesondere weil die Daten nicht oder nur kurzfristig genutzt werden. (e) Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des nationalen Rechts kann eine Vertragspartei sich im Verhältnis zu dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass eine andere Vertragspartei unrichtige Daten übermittelt hat.(f) Übermittelte Daten dürfen an andere Dienststellen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Dienststelle weitergegeben werden.Die empfangende Dienststelle unterrichtet die übermittelnde Dienststelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. (g) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen Verbindungsbeamten oder -offizier, so finden diese Bestimmungen erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie an sein Herkunftsland weitergibt. B. Grenzüberschreitende Observation (Art. 40) (3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und unter bestimmten Umständen auch für Zollbeamte. (1) Voraussetzungen - Ein belgischer Polizeibeamter greift im Ausland ein. Die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnene Observation kann unter folgenden Voraussetzungen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes fortgesetzt werden: (a) Die zu observierende Person muss im Verdacht stehen, an einer auslieferungsfähigen Tat beteiligt zu sein (ausser in besonders dringenden Fällen, siehe weiter unten). Präventive und defensive Observationen sind demnach nicht gestattet. (b) Ein Rechtshilfeersuchen ist an die dafür zuständige Behörde zu richten (siehe Art.40 § 8). (c) Das ersuchte Land muss seine Zustimmung erteilen.Diese Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Das ersuchte Land kann sogar eigene Mittel anstelle der Polizeidienste der ersuchenden Vertragspartei einsetzen. (2) Regeln zur Durchführung einer Observation Bedienstete, die eine Observation durchführen, sind an folgende Bestimmungen gebunden: (a) Sie müssen das nationale Recht des Landes beachten, in dem sie einschreiten, und die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden befolgen.(b) Sie müssen im Besitz einer Legitimationskarte sein.(c) Sie müssen ein Dokument mit sich führen, aus dem ersichtlich wird, dass die Zustimmung erteilt worden ist (ausser in besonders dringenden Fällen, siehe weiter unten).(d) Sie dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, das ersuchte Land hat dem ausdrücklich widersprochen;von der Dienstwaffe darf ausschliesslich im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht werden. (e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist ihnen untersagt.(f) Sie sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.(g) Über jede Observation wird den Behörden des ersuchten Landes Bericht erstattet.Dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Bediensteten gefordert werden. (3) Allgemeine Regel - ausser für besonders dringende Fälle Als Grundprinzip für die grenzüberschreitende Observation gilt, dass in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Behörden des Landes eingeholt werden muss, in dem man einschreiten möchte.Bei dieser Zustimmung handelt es sich um die Antwort auf ein Rechtshilfeersuchen, das an den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst gerichtet worden ist, der den Nationalen Magistrat davon in Kenntnis setzt. (4) Ohne vorherige Zustimmung (a) Die Verpflichtung, die Zustimmung zur Observation auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Schengener Staates zu beantragen, entfällt nur, wenn: - die Observation dringend ist - und darüber hinaus einer Observation eine in nachstehender Liste aufgeführte Straftat zugrunde liegt: * Mord, * Totschlag, * Vergewaltigung, * vorsätzliche Brandstiftung, * Falschmünzerei, * schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, * Erpressung, * Entführung und Geiselnahme, * Menschenhandel, * unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, * Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoff, * Vernichtung durch Sprengstoff, * unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen.(b) Durchführungsmodalitäten Der observierende Polizeibeamte muss den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, einen Grenzübertritt während der Observation unverzüglich mitteilen. Ein Rechtshilfeersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. (5) Die Observation ist einzustellen, - sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, dies verlangt - oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.(6) Anhand bilateraler Abkommen kann der Anwendungsbereich dieses Artikels erweitert und können spezifische Ausführungsmodalitäten vereinbart werden. (3) Siehe auch Übersichtstabelle. (7) Belgische Polizeidienste, die eine Observation planen oder ohne vorherige Zustimmung durchführen, müssen dies dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst (der den Nationalen Magistrat benachrichtigt) und den in Artikel 40/5 des Übereinkommens aufgeführten ausländischen Behörden schnellstmöglich mitteilen. Pour la consultation du tableau, voir image C. Grenzüberschreitende Nacheile (Art. 41) (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und unter bestimmten Umständen auch für Zollbeamte. Dabei geht es ausschliesslich um die grenzüberschreitende Nacheile ohne vorherige Zustimmung. Grundsätzlich gilt für die grenzüberschreitende Nacheile ohne vorherige Zustimmung, dass: - die Verfolgung von der zuständigen Behörde des Landes, dessen Hoheitsgebiet die verfolgte Person betreten hat, übernommen und fortgesetzt wird, - die nacheilenden Bediensteten die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, spätestens beim Grenzübertritt verständigen. Durch diesen Artikel erhalten alle Schengener Staaten die Möglichkeit, eine Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, mit dem sie eine gemeinsame Grenze teilen, unter folgenden Voraussetzungen fortzusetzen: (1) Grundvoraussetzungen (a) Die verfolgte Person: (i) ist nach ihrer gerichtlichen Festnahme (auf Beschluss der Staatsanwaltschaft) geflohen beziehungsweise aus einer Haftanstalt entflohen oder (4) Siehe auch Übersichtstabelle (ii) (entsprechend einer von den einzelnen Mitgliedstaaten abzugebenden Erklärung;siehe weiter unten) - hat eine auslieferungsfähige strafbare Handlung begangen oder - ist auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer der folgenden strafbaren Handlungen ertappt worden: * Mord, * Totschlag, * Vergewaltigung, * vorsätzliche Brandstiftung, * Falschmünzerei, * schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, * Erpressung, * Entführung und Geiselnahme, * Menschenhandel, * unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, * Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoff, * Vernichtung durch Sprengstoff, * unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen, * unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge. (b) Die Verfolgung muss auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnen haben.(c) Die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei haben die Verfolgung an der Grenze nicht rechtzeitig übernehmen können.(2) Allgemeine Voraussetzungen - Nacheilende Bedienstete sind an das Recht der Vertragspartei gebunden, auf deren Hoheitsgebiet sie einschreiten;sie müssen den Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden Folge leisten. - Die Nacheile findet ausschliesslich über die Landgrenzen statt. - Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. - Die nacheilenden Bediensteten müssen als solche eindeutig erkennbar sein. - Die nacheilenden Bediensteten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; von der Dienstwaffe darf ausschliesslich im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht werden. - Die ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden. - Die nacheilenden Bediensteten melden sich nach jedem Einsatz bei den örtlich zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung zu halten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen worden ist. (3) Modalitäten für die Ausübung des Festhalterechts (a) Ausübung des Festhalterechts durch nacheilende Bedienstete: - Das Festhalterecht wird in den einzelnen Ländern verschieden gehandhabt (siehe Tabelle unten) und hängt von den bilateralen oder multilateralen Abkommen ab, die zwischen den Vertragsstaaten geschlossen worden sind. - Wenn ein Staat mittels Erklärung seine Zustimmung zur Ausübung des Festhalterechts auf seinem Hoheitsgebiet gegeben hat, wird dieses Recht wie folgt ausgeübt. - Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Bediensteten die verfolgte Person festhalten bis zum Eintreffen der unverzüglich zu benachrichtigenden Bediensteten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattgefunden hat. Die Bediensteten dieser Vertragspartei nehmen dann die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vor. (b) Durch die örtlich zuständigen Behörden ausgeübtes Festhalterecht: - Besitzt die festgehaltene Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen), es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung.(4) Allgemeine Ausführungsmodalitäten - Die Nacheile wird gemäss einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in den Erklärungen der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden.Die Nacheile kann: (a) entweder auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Zeit vom Überschreiten der Grenze an begrenzt werden (b) oder ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung durchgeführt werden. Pour la consultation du tableau, voir image 1. Grundsätze - Im Bereich des Möglichen geht jeder Polizeidienst auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit (Nacheile, Observation) eines ausländischen Dienstes ein, sofern diesem Ersuchen vom Nationalen Magistrat stattgegeben worden ist. - Wird ein Ersuchen um Zusammenarbeit unmittelbar an einen Polizeidienst gerichtet (z. B. in dringenden Fällen), sind der zuständige Nationale Magistrat und der zuständige Prokurator des Königs binnen kürzester Frist davon in Kenntnis zu setzen. 2. Durchführungsmodalitäten Pour la consultation du tableau, voir image Erklärung des Grossherzogtums Luxemburg 1.Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich Belgien gelten für die Nacheile die in Artikel 27 des Benelux-Abkommens festgelegten Modalitäten. 2. Grenze zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und Deutschland: a.Die Bediensteten verfügen über das Festhalterecht. b. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf ein Gebiet bis zu 10 km von der Grenze entfernt.c. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden (einschränkende Liste von Straftaten). 3. Französisch-luxemburgische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile in einem Umkreis von 10 km.c. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden. Erklärung Belgiens 1. Belgisch-französische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. keine räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden. 2. Belgisch-deutsche Grenze: a.Das Festhalterecht besteht, aber nur während der ersten 30 Minuten der Nacheile. b. keine räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden. 3. Belgisch-niederländische und belgisch-luxemburgische Grenzen: Anwendung der in Artikel 27 des Benelux-Abkommens vorgesehenen Modalitäten Erklärung Deutschlands Grenzüberschreitende Nacheile Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen einerseits Deutschland und andererseits Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden gilt: a.Festhalterecht in äusserst dringenden Fällen, b. Nacheilerecht ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht für jede auslieferungsfähige strafbare Handlung. Erklärung Frankreichs Grenzüberschreitende Nacheile 1. Französisch-belgische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung. 2. Französisch-deutsche Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung. 3. Französisch-luxemburgische Grenze: a.keine Festhalterecht, b. Nacheilerecht in einem Umkreis von 10 km ab der Grenze.c. Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung. Erklärung der Niederlande 1. Deutsch-niederländische Grenze: a.Die Bediensteten verfügen über das Festhalterecht. b. Nacheile in einem Umkreis von 10 km, c.Nacheilerecht für jede auslieferungsfähige Straftat. 2. Belgisch-niederländische Grenze: Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen Belgien und den Niederlanden gelten für die Nacheile die in Artikel 27 des Benelux-Übereinkommens festgelegten Modalitäten. D. Gemeinsame Massnahmen für die grenzüberschreitende Observation und Nacheile - Bedienstete, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Aufgabe erfüllen, werden den Bediensteten dieser Vertragspartei in bezug auf die Straftaten, denen sie zum Opfer fallen oder die sie begehen würden, gleichgestellt (Art. 42). - Die Vertragsparteien schaffen insbesondere in den Grenzgebieten direkte Telefon-, Funk-, Telex- und andere Verbindungen zum Zwecke der Erleichterung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile. E. Andere Massnahmen Telekommunikation (Art. 44) Kontrolle von Meldevordrucken in Hotels (Art. 45) Austausch von Verbindungsoffizieren (Art. 47) (1) In Artikel 44 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass die Schengener Mitgliedstaaten binnen kürzester Frist ein Kommunikationsnetz - insbesondere in den Grenzgebieten - zur Verbesserung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit schaffen. Ausserdem werden die Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur Vereinheitlichung der verschiedenen Kommunikationssysteme prüfen; insbesondere mittels: - Austausch von Material oder Entsendung von Verbindungsbeamten, die über geeignete Funkgeräte verfügen, - Erweiterung der in den Grenzgebieten benutzten Frequenzbänder, - Einrichtung einer gemeinsamen Verbindung zwischen den in demselben Gebiet tätigen Polizei- und Zolldienststellen, - Benutzung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme. Derzeit werden bilaterale Abkommen mit unseren Nachbarländern vorbereitet, wobei unterschieden wird zwischen Verbindungen zwischen Kommandozentralen und Verbindungen zwischen einzelnen Einheiten. (2) In Artikel 45 des Übereinkommens wird festgelegt, dass kontrolliert werden muss, wie die Meldevordrucke in Hotels ausgefüllt werden, und dass die Kontrolle dieser Meldevordrucke sowohl im Hinblick auf die Verhütung als auch im Hinblick auf die Verfolgung von strafbaren Handlungen zu erfolgen hat;dies gilt insbesondere für die Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern (siehe Belgisches Staatsblatt, Gesetz vom 17. 12. 1963). Diese Bestimmungen gelten für: Hotels, Campingplätze, Boote und grundsätzlich alle Beherbergungsstätten. (3) In Artikel 47 des Übereinkommens wird die Möglichkeit zu bilateralen Verhandlungen über die Entsendung eines Verbindungsbeamten geregelt. Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die gegenseitige Zusammenarbeit und insbesondere die Gewährung von Unterstützung zu fördern in puncto: - Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung, - Ausführung polizeilicher und gerichtlicher Rechtshilfeersuchen, - Erledigung der Aufgaben der grenzüberwachenden Behörden an den Aussengrenzen. Nähere Auskünfte über die Rechtsstellung, die Befugnisse und die Stationierung belgischer Verbindungsoffiziere im Ausland und ausländischer Verbindungsoffiziere in Belgien sind bei der Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes erhältlich. KAPITEL II - Gerichtliche Zusammenarbeit Im Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens werden vier Bereiche der gerichtlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten behandelt. Dabei geht es um Angelegenheiten, für die bereits internationale Übereinkommen abgeschlossen worden sind, die aber noch nicht von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden sind. A. Rechtshilfe Das Schengener Übereinkommen soll folgende internationale Übereinkommen ergänzen und ihre Anwendung erleichtern: - das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über Rechtshilfe in Strafsachen, - das Benelux-Übereinkommen vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, abgeändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974. (1) Artikel 49 und 50 - Erweiterung des Anwendungsbereichs Durch die Artikel 49 und 50 wird der Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens und des Benelux-Übereinkommens auf Bereiche ausgedehnt, die nicht durch diese Übereinkommen abgedeckt sind.Die Grundsätze dieser Übereinkommen sind künftig auf diese neuen Bereiche anwendbar. Diese Erweiterung betrifft: - Verfahren wegen Verstössen gegen Ordnungsvorschriften (oder « Ordnungswidrigkeiten » im deutschen Recht), sofern es sich dabei um Verstösse handelt, für die ein Einspruch vor Gericht vorgesehen ist (Art. 49 Buchst. a), - Verfahren im Zusammenhang mit Verstössen, aber ausserhalb des Rahmens von Verfolgungen (Art. 49 Buchst. b bis f): * Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung (zum Beispiel bei nach belgischem Recht willkürlicher Inhaftierung), * Gnadensachen, * Zivilsachen, die mit einer öffentliche Klage verbunden sind, * Notifizierungen von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Massregel, ausgenommen die in Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens und in Artikel 30 des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Aushändigung von gerichtlichen Beschlüssen, * Notifizierungen von Urkunden bezüglich der Einziehung einer Geldbusse oder der Zahlung der Gerichtskosten, * Modalitäten für die Verkündung oder Vollstreckung von Strafen oder Massregeln: Die Kanäle der Rechtshilfe können künftig für die Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit diesen verschiedenen Verfahren benutzt werden. - steuerrechtliche Verstösse im Bereich der indirekten Besteuerung: Akzisen, Mehrwertsteuern, Zölle (Art. 50). Diesbezüglich bestehen jedoch zwei Einschränkungen für die Rechtshilfe: - Einerseits kann sie von der ersuchten Partei verweigert werden, wenn der Schadensbetrag bei einem Betrug weniger als 25 000 ECU oder etwa 1 000 000 BF beträgt oder wenn der Warenwert bei einem zollrechtlichen Verstoss weniger als 1 000 000 ECU oder etwa 40 000 000 BF beträgt. In einem solchen Fall kann die ersuchende Partei dennoch ein Ersuchen einreichen, wenn sie eine Tat wegen ihrer Art oder aufgrund der Person des Täters als sehr schwerwiegend erachtet; im letzteren Fall kann die ersuchte Partei sich nicht auf diesen Weigerungsgrund berufen (Art. 50.4). - Andererseits gilt eine Sonderregel für die Verwendung von Unterlagen: Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Partei dürfen Elemente, die dank der Rechtshilfe beigebracht worden sind, von der ersuchenden Partei nicht für andere als im Ersuchen erwähnte Verfahren verwendet werden. (2) Artikel 51 - Vereinfachung der Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme Durch Artikel 51 werden die Bedingungen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme vereinfacht: Diese Bestimmung stellt in der Tat eine Abweichung von der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15.März 1874 über Auslieferungen und in Artikel 24 des Benelux-Übereinkommens enthaltenen Bedingung dar, der zufolge ein Rechtshilfeersuchen ausschliesslich bei auslieferungsfähigen Straftaten ausgeführt werden konnte. Künftig gelten als einzige Bedingungen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, - dass die Tat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist (in beiden Staaten oder zumindest in einem Staat, wenn es sich um einen Verstoss gegen Ordnungsvorschriften mit Einspruchsmöglichkeit im anderen Staat handelt), - dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist. Durch diese Bestimmung werden die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Belgien zu befolgenden Verfahren nicht geändert. Rechtshilfeersuchen aus Benelux-Staaten werden Rechtshilfeersuchen inländischer Gerichtsbehörden gleichgesetzt. Für Ersuchen aus anderen Schengener Staaten ist eine vorherige Zustimmung der Ratskammer weiterhin erforderlich. (3) Artikel 52 - Postsendungen Durch Artikel 52 wird es möglich, Personen, die auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Partei wohnen, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post zukommen zu lassen.Für die Benelux-Staaten bestand diese Möglichkeit aufgrund von Artikel 30 des Benelux-Übereinkommens bereits vorher. Jetzt ist dies auch für die anderen Parteien des Schengener Abkommens möglich. Dadurch entfällt jedoch nicht die Möglichkeit, die Gerichtsbehörden des ersuchten Staates anzurufen. Die unmittelbare Übermittlung von Unterlagen durch die belgischen Gerichtsbehörden ist möglich bei - Ladungen für Angeklagte, Zeugen und Zivilparteien, - Vorladungen und Mitteilungen für Beschuldigte, Opfer, Anwälte, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, - der Zustellung von Entscheiden, Urteilen, Anordnungen, - der Notifizierung der Ergebnisse einer Analyse oder eines Gutachtens, - der Notifizierung der Aufhebung einer Beschlagnahme, - der Notifizierung von Beschlüssen in bezug auf den Führerschein, - dem Vorschlag eines Vergleichs. Wählen die Gerichtsbehörden den Postweg, müssen sie darauf achten, dass dadurch die rechtliche Wirkung, mit der die Übermittlung der betreffenden Unterlagen verbunden sein muss, nicht beeinträchtigt wird. Ausserdem müssen sie sich vergewissern, dass der Empfänger der Unterlagen der Sprache, in der die Unterlagen verfasst sind, kundig ist. Ist dies nicht der Fall, muss eine Übersetzung dieser Unterlagen - oder zumindest der wesentlichen Passagen - in einer der Sprachen des Empfängerstaates beigefügt werden. Die Liste der Urkunden, die von den anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, wird den belgischen Gerichtsbehörden zu einem späteren Zeitpunkt durch den Minister der Justiz übermittelt. (4) Artikel 53 - Unmittelbare Übermittlung zwischen den Gerichtsbehörden Aufgrund dieser Bestimmung können Rechtshilfeersuchen künftig unmittelbar zwischen den Gerichtsbehörden des ersuchenden und den Gerichtsbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.Gemäss Artikel 38 des Benelux-Übereinkommens war diese Art der Übermittlung bereits der übliche Weg zwischen den Benelux-Staaten. Auch im Rahmen des Europäischen Übereinkommens konnte dieser Weg in dringenden Ausnahmefällen bereits beschritten werden. Jetzt stellt er in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens die Regel dar, wobei jedoch weiterhin die Möglichkeit besteht, die Übermittlungskanäle der Ministerien der Justiz oder der nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation zu benutzen. Die unmittelbare Übermittlung von Ersuchen wird ebenfalls die Regel bei Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung wegen Verstössen gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeit. Diese Lösung fand Zustimmung wegen der grossen Anzahl Anzeigen zum Zweck der Verfolgung solcher Verstösse gegen die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften. Die Übermittlung zwischen den Gerichtsbehörden kann auf Ebene der Staatsanwaltschaft erster Instanz oder auf Ebene de …

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