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24 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wetten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
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wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten
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31/12/1983
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11/12/2007
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2007000934
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 18 juli 1966 houdende coördinatie van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, - van de wet van 23 december 1970 tot wijziging van de wet van 2 augustus 1963 op het gebruik van de talen in bestuurszaken, houdende wijziging van de artikelen 3 en 7 van de bovengenoemde gecoördineerde wetten, - van artikel 87 van de wet van 26 juli 1971 houdende organisatie van de agglomeraties en de federaties van gemeenten, - van de wet van 30 maart 1972 tot aanvulling van artikel 22 van de bij koninklijk besluit van 18 juli 1966 gecoördineerde wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, - van de wet van 20 juli 1979 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, - van artikel 84 van de bijzondere
wet van 8 augustus 1980Relevante gevonden documenten
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08/08/1980
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2007000980
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Bijzondere wet tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot hervorming der instellingen, houdende impliciete opheffing van artikel 56, § 2, van de bovengenoemde gecoördineerde wetten, - van artikel 34 van de gewone
wet van 9 augustus 1980Relevante gevonden documenten
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wet
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09/08/1980
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11/10/2010
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2010000561
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Gewone wet tot hervorming der instellingen
sluiten tot hervorming der instellingen, - van artikel 37, § 1, van de
wet van 16 juni 1989Relevante gevonden documenten
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16/06/1989
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13/01/2022
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2021022412
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federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet houdende goedkeuring van de Overeenkomst inzake samenwerking bij het bestrijden van de verontreiniging van de Noordzee door olie en andere schadelijke stoffen en van de Bijlage, opgemaakt te Bonn op 13 september 1983 (2)
sluiten houdende diverse institutionele hervormingen, - van artikel 68 van de
wet van 18 juli 1991Relevante gevonden documenten
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18/07/1991
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04/04/2018
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2018030682
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot regeling van het toezicht op politie- en inlichtingendiensten en op het Coördinatieorgaan voor de dreigingsanalyse. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot regeling van het toezicht op politie- en inlichtingendiensten, - van de artikelen 123 en 124 van de bijzondere
wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten
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wet
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16/07/1993
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25/03/2016
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2016000195
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur, - van boek II, titel X, hoofdstuk II, van de gewone
wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten
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16/07/1993
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25/03/2016
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur, - van de artikelen 19 en 20 van de wet van 22 juli 1993 houdende bepaalde maatregelen inzake ambtenarenzaken, - van hoofdstuk II van de wet van 11 juli 1994 tot wijziging van de provinciewet, de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, de dienstplichtwetten, gecoördineerd op 30 april 1962, alsook de nieuwe gemeentewet, - van artikel 35 van het
koninklijk besluit van 2 april 1998Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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02/04/1998
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11/04/1998
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1998014092
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ministerie van verkeer en infrastructuur
Koninklijk besluit tot hervorming van de beheersstructuren van de luchthaven Brussel-Nationaal
sluiten tot hervorming van de beheersstructuren van de luchthaven Brussel-Nationaal, - van de
wet van 19 oktober 1998Relevante gevonden documenten
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19/10/1998
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03/12/1998
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1998002117
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ministerie van ambtenarenzaken
Wet tot wijziging van artikel 43 van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966
sluiten tot wijziging van artikel 43 van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 15 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 18 juli 1966 houdende coördinatie van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken; - van de wet van 23 december 1970 tot wijziging van de wet van 2 augustus 1963 op het gebruik van de talen in bestuurszaken, houdende wijziging van de artikelen 3 en 7 van de bovengenoemde gecoördineerde wetten; - van artikel 87 van de wet van 26 juli 1971 houdende organisatie van de agglomeraties en de federaties van gemeenten; - van de wet van 30 maart 1972 tot aanvulling van artikel 22 van de bij koninklijk besluit van 18 juli 1966 gecoördineerde wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken; - van de wet van 20 juli 1979 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966; - van artikel 84 van de bijzondere
wet van 8 augustus 1980Relevante gevonden documenten
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08/08/1980
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Bijzondere wet tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot hervorming der instellingen, houdende impliciete opheffing van artikel 56, § 2, van de bovengenoemde gecoördineerde wetten; - van artikel 34 van de gewone
wet van 9 augustus 1980Relevante gevonden documenten
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Gewone wet tot hervorming der instellingen
sluiten tot hervorming der instellingen; - van artikel 37, § 1, van de
wet van 16 juni 1989Relevante gevonden documenten
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16/06/1989
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federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet houdende goedkeuring van de Overeenkomst inzake samenwerking bij het bestrijden van de verontreiniging van de Noordzee door olie en andere schadelijke stoffen en van de Bijlage, opgemaakt te Bonn op 13 september 1983 (2)
sluiten houdende diverse institutionele hervormingen; - van artikel 68 van de
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot regeling van het toezicht op politie- en inlichtingendiensten en op het Coördinatieorgaan voor de dreigingsanalyse. - Officieuze coördinatie in het Duits
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wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten
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16/07/1993
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25/03/2016
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur; - van boek II, titel X, hoofdstuk II, van de gewone
wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten
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16/07/1993
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur; - van de artikelen 19 en 20 van de wet van 22 juli 1993 houdende bepaalde maatregelen inzake ambtenarenzaken; - van hoofdstuk II van de wet van 11 juli 1994 tot wijziging van de provinciewet, de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, de dienstplichtwetten, gecoördineerd op 30 april 1962, alsook de nieuwe gemeentewet; - van artikel 35 van het
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koninklijk besluit
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02/04/1998
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ministerie van verkeer en infrastructuur
Koninklijk besluit tot hervorming van de beheersstructuren van de luchthaven Brussel-Nationaal
sluiten tot hervorming van de beheersstructuren van de luchthaven Brussel-Nationaal; - van de
wet van 19 oktober 1998Relevante gevonden documenten
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19/10/1998
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ministerie van ambtenarenzaken
Wet tot wijziging van artikel 43 van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966
sluiten tot wijziging van artikel 43 van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 24 november 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 18. JULI 1966 - Königlicher Erlass zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2.August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere des Artikels 57 Nr.1;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Folgende Artikel werden gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass koordiniert: 1. Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 28.Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, 2. Artikel 1 § 1 Absatz 3 bis 7 und Artikel 4 § § 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 8.November 1962 zur Abänderung der Provinz-, Bezirks- und Gemeindegrenzen und zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und des Gesetzes vom 14. Juli 1932 über die Sprachenregelung im Primar- und Mittelschulwesen, 3. die Artikel 1 bis 5, 6 § § 1, 2 (partim) und 3 Nr.3, 7 § § 1, 2, 4, 5 und 6, 8 bis 48 und 50 bis 56 des Gesetzes vom 2. August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten.
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1966 BALDUIN Von Könings wegen: Der Minister des Innern H. VANDERPOORTEN
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, koordiniert am 18. Juli 1966 KAPITEL I - Anwendungsbereich der koordinierten Gesetze Artikel 1 - § 1 - Die vorliegenden koordinierten Gesetze finden Anwendung: 1. auf zentralisierte und dezentralisierte öffentliche Dienste des Staates, der Provinzen und der Gemeinden, insofern sie hinsichtlich des Sprachengebrauchs nicht einem anderen Gesetz unterstehen, 2.auf natürliche und juristische Personen, die Konzessionäre eines öffentlichen Dienstes sind oder mit einem Auftrag betraut sind, der über die Grenzen eines Privatunternehmens hinausreicht und ihnen durch das Gesetz oder die öffentlichen Behörden im Rahmen des Gemeinwohls anvertraut worden ist, 3. auf Verwaltungsarbeiten, auf das Verwaltungspersonal und auf die Organisation der Dienststellen des Staatsrates und des Rechnungshofs, 4.auf verwaltungsbezogene Handlungen der rechtsprechenden Gewalt, ihrer Mitarbeiter und der Schulbehörden, 5. auf Verrichtungen in bezug auf die Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, 6.innerhalb der durch Artikel 52 festgelegten Grenzen auf Urkunden und Papiere von privaten Industrie-, Handels- und Finanzbetrieben. § 2 - Die verschiedenen Dienststellen mit einem bestimmten Zuständigkeitsgebiet der Verwaltungen, öffentlichen Dienste und Einrichtungen, die in § 1 erwähnt sind, und die im selben Paragraphen angegebenen natürlichen Personen werden nachstehend « Dienststellen » genannt.
Die Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze über die Organisation der Dienststellen, das Personalstatut und die vom Personal erworbenen Rechte finden keine Anwendung auf die Personen, die in § 1 Nr. 2 erwähnt sind, ausser wenn diese der Amtsgewalt einer öffentlichen Behörde unterstehen.
KAPITEL II - Sprachgebiete Art. 2 - Das Land umfasst vier Sprachgebiete: das niederländische Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das deutsche Sprachgebiet und Brüssel-Hauptstadt.
Art. 3 - § 1 - Das niederländische Sprachgebiet besteht aus: 1. den Provinzen Antwerpen, Limburg, Ostflandern und Westflandern, 2.dem in § 2 erwähnten Bezirk Halle-Vilvoorde, 3. dem Bezirk Löwen. § 2 - Die Gemeinden, die nicht in den Artikeln 6 und 7 aufgezählt werden, werden vom Verwaltungsbezirk Brüssel abgesondert. Der König schliesst diese Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk mit den Hauptorten Halle und Vilvoorde zusammen.
Die Verwaltungsbezirke Brüssel-Hauptstadt und Halle-Vilvoorde und der in Artikel 7 erwähnte getrennte Verwaltungsbezirk bilden sowohl für die Parlamentswahlen als auch für die Provinzialwahlen zusammen einen Wahlbezirk mit Brüssel als Hauptort.
Art. 4 - Das französische Sprachgebiet besteht aus: 1. den Provinzen Hennegau, Luxemburg und Namur, 2.der Provinz Lüttich mit Ausnahme der in Artikel 5 aufgezählten Gemeinden, 3. dem Bezirk Nivelles. Art. 5 - Das deutsche Sprachgebiet besteht aus den Gemeinden Eupen, Eynatten, Hauset, Hergenrath, Kelmis, Kettenis, Lontzen, Neu-Moresnet, Raeren, Walhorn, Amel, Büllingen, Bütgenbach, Crombach, Elsenborn, Heppenbach, Lommersweiler, Manderfeld, Meyerode, Recht, Reuland, Rocherath, Sankt Vith, Schönberg und Thommen.
Art. 6 - Es wird ein Verwaltungsbezirk mit der Bezeichnung « Brüssel-Hauptstadt » gebildet, der aus folgenden Gemeinden besteht: Anderlecht, Auderghem, Berchem-Sainte-Agathe, Brüssel, Etterbeek, Evere, Forest, Ganshoren, Ixelles, Jette, Koekelberg, Molenbeek-Saint-Jean, Saint-Gilles, Saint-Josse-ten-Noode, Schaerbeek, Uccle, Watermael-Boitsfort, Woluwe-Saint-Lambert und Woluwe-Saint-Pierre.
In diesem Verwaltungsbezirk ist Brüssel der Hauptort.
Art. 7 - Die Gemeinden Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem werden zu einem getrennten Verwaltungsbezirk zusammengeschlossen und mit einer eigenen Regelung versehen.
Zwecks Anwendung der nachstehenden Bestimmungen und insbesondere der Bestimmungen des Kapitels IV gelten diese Gemeinden als Gemeinden mit Sonderregelung. Sie werden nachstehend « Randgemeinden » genannt.
Art. 8 - In folgenden Gemeinden gilt eine Sonderregelung zum Schutz ihrer Minderheiten: 1. im Bezirk Verviers in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 2.im Bezirk Verviers in den Gemeinden Bellevaux-Ligneuville, Bevercé, Faymonville, Malmedy, Robertville und Weismes. Sie werden nachstehend « Malmedyer Gemeinden » genannt, 3. im Bezirk Ypern in der Gemeinde Mesen, 4.im Bezirk Kortrijk in den Gemeinden Helkijn und Spiere, 5. im Bezirk Mouscron in den Gemeinden Bas-Warneton, Comines, Dottignies, Herseaux, Houthem, Luingne, Mouscron, Ploegsteert und Warneton, 6.im Bezirk Oudenaarde in der Gemeinde Ronse, 7. im Bezirk Ath in der Gemeinde Flobecq, 8.im Bezirk Halle-Vilvoorde in der Gemeinde Bever, 9. im Bezirk Soignies in den Gemeinden Enghien, Marcq und Petit-Enghien, 10.im Bezirk Tongern in den Gemeinden Herstappe, Moelingen, Remersdaal, 's-Gravenvoeren, Sint-Martens-Voeren, Sint-Pieters-Voeren und Teuven.
Die in den Nummern 3 bis 10 erwähnten Gemeinden werden nachstehend « Sprachgrenzgemeinden » genannt.
KAPITEL III - Sprachengebrauch in lokalen Dienststellen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 9 - Für die Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze versteht man unter lokalen Dienststellen die Dienststellen im Sinne des Artikels 1 § 2, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf mehr als eine Gemeinde erstreckt.
Abschnitt 2 - Französisches Sprachgebiet, niederländisches Sprachgebiet und deutsches Sprachgebiet Art. 10 - Lokale Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschliesslich der Sprache ihres Gebietes.
Lokale Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, können jedoch den Unterlagen, die sie an Dienststellen, denen sie unterstehen, und an Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt senden, eine Übersetzung beifügen, wenn sie dies für notwendig erachten.
Lokale Dienststellen, die im niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind, der niederländischen Sprache.
Art. 11 - § 1 - Lokale Dienststellen, die im französischen oder niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare ausschliesslich in der Sprache des betreffenden Gebietes auf.
In den Malmedyer Gemeinden werden diese Unterlagen jedoch in französisch und in deutsch aufgesetzt, wenn ihr Gemeinderat dies beschliesst. § 2 - In den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes werden die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in deutsch und in französisch aufgesetzt.
In den Sprachgrenzgemeinden werden sie in französisch und in niederländisch aufgesetzt. § 3 - Die Gemeinderäte der Touristikzentren können beschliessen, dass die für Touristen bestimmten Bekanntmachungen und Mitteilungen mindestens in drei Sprachen aufgesetzt werden.
Sie teilen der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle innerhalb acht Tagen den Inhalt ihrer Beschlüsse mit. § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 und von § 2 erfolgen Veröffentlichungen in bezug auf den Personenstand ausschliesslich in der Sprache der Urkunde, auf die sie sich beziehen, oder gegebenenfalls in der Sprache der Übersetzung, die der Betreffende aufgrund von Artikel 13 zu erhalten wünschte.
Art. 12 - Lokale Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen ausschliesslich der Sprache ihres Gebietes, unbeschadet der ihnen gelassenen Möglichkeit, Privatpersonen, die in einem anderen Sprachgebiet wohnhaft sind, in der von den Betreffenden benutzten Sprache zu antworten.
Es wird jedoch immer in der seitens der Privatperson benutzten Sprache geantwortet, wenn diese sich auf französisch oder auf deutsch an eine Dienststelle richtet, die in einer Malmedyer Gemeinde oder einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes angesiedelt ist.
In den Sprachgrenzgemeinden wenden sich die Dienststellen in derjenigen der beiden Sprachen - Französisch oder Niederländisch - an Privatpersonen, die diese benutzen oder deren Gebrauch sie beantragt haben.
Art. 13 - § 1 - Lokale Dienststellen, die im französischen oder niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, in der Sprache ihres Gebietes auf.
Interessehabende, die die Notwendigkeit nachweisen, können sich kostenlos eine für richtig bescheinigte Übersetzung ins Französische, Niederländische beziehungsweise Deutsche aushändigen lassen. Diese Übersetzung gilt als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift.
Interessehabende richten den Übersetzungsantrag an den Gouverneur der Provinz, in der sie ihren Wohnsitz haben, oder, wenn es sich um eine deutsche Übersetzung handelt, an den Gouverneur der Provinz Lüttich.
In Abweichung von Absatz 2 können Interessehabende in den Malmedyer Gemeinden oder in den Sprachgrenzgemeinden von der Dienststelle, die die Urkunde ausgestellt hat, ohne zusätzliche Unkosten und ohne Rechtfertigung ihres Antrags eine für richtig bescheinigte Übersetzung erhalten, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt: a) ins Deutsche, wenn die Dienststelle in einer Malmedyer Gemeinde angesiedelt ist, b) ins Französische beziehungsweise Niederländische, wenn die Dienststelle in einer Sprachgrenzgemeinde angesiedelt ist. § 2 - Lokale Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, in deutsch auf.
Interessehabende können ohne zusätzliche Unkosten und ohne Rechtfertigung ihres Antrags von der Dienststelle, die die Urkunde ausgestellt hat, eine für richtig bescheinigte französische Übersetzung erhalten, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt. § 3 - Gemeindeverwaltungen bedienen sich bei der Übertragung von Personenstandsurkunden der Sprache ihres Gebietes.
Wenn die Übertragung in einer anderen Sprache als der Sprache der Urkunde vorzunehmen ist: 1. beantragt die Gemeindeverwaltung, die die Urkunde von einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes erhält, die Übersetzung beim Gouverneur ihrer Provinz beziehungsweise beim Gouverneur der Provinz Lüttich, 2.fügt die Gemeindeverwaltung einer Malmedyer Gemeinde, einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes, einer Sprachgrenzgemeinde, einer Gemeinde von Brüssel-Hauptstadt oder einer Randgemeinde, die die Urkunde absendet, selbst eine Übersetzung bei, ausser wenn die Gemeinde, die die Urkunde erhält, gesetzlich befugt ist, diese Übersetzung anzufertigen. Wenn jedoch eine Urkunde aus einer Sprachgrenzgemeinde, einer Gemeinde von Brüssel-Hauptstadt oder einer Randgemeinde ins Deutsche oder eine Urkunde aus dem deutschen Sprachgebiet ins Niederländische übersetzt werden muss, wendet sich die Gemeindeverwaltung, die sie erhält, an den Gouverneur der Provinz Lüttich. Für die niederländische Übersetzung einer Urkunde aus einer Malmedyer Gemeinde wendet sich die Gemeinde, die diese Urkunde erhält und keiner besonderen Regelung untersteht, an den Gouverneur der Provinz, zu der sie gehört.
Art. 14 - § 1 - Lokale Dienststellen, die im französischen oder niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen in der Sprache ihres Gebietes auf.
Interessehabende, die die Notwendigkeit nachweisen, können sich eine Übersetzung unter den in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Bedingungen aushändigen lassen. § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Unterlage je nach Wunsch der Interessehabenden wie folgt aufgesetzt: a) in französisch oder in deutsch, wenn die Dienststelle in einer Malmedyer Gemeinde angesiedelt ist, b) in französisch oder in niederländisch, wenn die Dienststelle in einer Sprachgrenzgemeinde angesiedelt ist. § 3 - Lokale Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen je nach Wunsch der Interessehabenden in deutsch oder in französisch auf.
Art. 15 - § 1 - In lokalen Dienststellen, die im französischen, niederländischen oder deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er die Sprache des Gebietes nicht beherrscht.
Zulassungs- und Beförderungsprüfungen werden in derselben Sprache abgehalten.
Bewerber werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn aus den erforderlichen Diplomen oder Studienzeugnissen hervorgeht, dass sie am Unterricht in der obenerwähnten Sprache teilgenommen haben. In Ermangelung eines solchen Diploms oder Zeugnisses muss die Kenntnis der Sprache vorher durch eine Prüfung nachgewiesen werden.
Wird ein Amt oder eine Stelle ohne Zulassungsprüfung vergeben, so wird die erforderliche Kenntnis der Sprache anhand der diesbezüglich in Absatz 3 vorgeschriebenen Nachweise festgestellt. § 2 - In den Sprachgrenzgemeinden sind die Ämter als Gemeindesekretär, Gemeindeeinnehmer, Polizeikommissar und Sekretär oder Einnehmer der öffentlichen Unterstützungskommission nur Bewerbern zugänglich, die vorher eine Prüfung über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache, das heisst des Französischen beziehungsweise Niederländischen, bestanden haben.
In Gemeindeverwaltungen und in Verwaltungen öffentlich-rechtlicher Personen, die den Gemeinden unterstellt sind, darf niemand eine Stelle bekleiden, in der er mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt, wenn er nicht vorher eine Prüfung über Grundkenntnisse der zweiten Sprache, das heisst des Französischen beziehungsweise Niederländischen, bestanden hat.
Von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Sprachprüfungen werden Bewerber befreit, aus deren Diplom oder Studienzeugnis hervorgeht, dass sie ihr Studium in dieser Sprache absolviert haben.
Diese Sprachprüfungen und gegebenenfalls die Prüfung über die Kenntnis der Sprache des Gebietes werden unter der Aufsicht der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle abgehalten.
In anderen lokalen Dienststellen als denen der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Personen, die den Gemeinden unterstellt sind, darf niemand eine Stelle bekleiden, in der er mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt, wenn er keine ausreichenden Kenntnisse oder Grundkenntnisse der zweiten Sprache, das heisst des Französischen beziehungsweise Niederländischen, besitzt. Diese der Stelle entsprechenden Kenntnisse werden durch eine Prüfung nachgewiesen. § 3 - In den Malmedyer Gemeinden und in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes werden die Dienststellen so organisiert, dass die Öffentlichkeit sich ohne die geringste Schwierigkeit der französischen oder der deutschen Sprache bedienen kann.
Art. 16 - In den Gemeinden Baelen, Gemmenich, Henri-Chapelle, Hombourg, Membach, Montzen, Moresnet, Sippenaeken und Welkenraedt (Bezirk Verviers) kann der König nach Anhörung der Gemeinderäte und unter Berücksichtigung der von der Bevölkerung gesprochenen Sprache und der verwaltungsmässigen Notwendigkeiten eine Abweichung von den Artikeln 11 bis 15 gewähren.
Die vom König gefassten Erlasse müssen spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden.
Abschnitt 3 - Brüssel-Hauptstadt Art. 17 - § 1 - Lokale Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt ohne Inanspruchnahme von Übersetzern je nach folgenden Unterscheidungen der französischen oder der niederländischen Sprache: A) Wenn die Angelegenheit begrenzt oder begrenzbar ist: 1. ausschliesslich auf das französische oder niederländische Sprachgebiet: der Sprache dieses Gebietes, 2.gleichzeitig auf Brüssel-Hauptstadt und auf das französische oder niederländische Sprachgebiet: der Sprache dieses Gebietes, 3. gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet: der Sprache des Gebietes, in dem die Angelegenheit ihren Ursprung hat, 4.gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet und auf Brüssel-Hauptstadt, wenn die Angelegenheit ihren Ursprung in einem der zwei ersten Gebiete hat: der Sprache dieses Gebietes, 5. gleichzeitig auf das französische und niederländische Sprachgebiet und auf Brüssel-Hauptstadt, wenn die Angelegenheit ihren Ursprung in letzerer hat: der nachstehend unter Buchstabe B) vorgeschriebenen Sprache, 6.ausschliesslich auf Brüssel-Hauptstadt: der nachstehend unter Buchstabe B) vorgeschriebenen Sprache, B) Wenn die Angelegenheit örtlich weder begrenzt noch begrenzbar ist: 1. wenn sie sich auf einen Bediensteten einer Dienststelle bezieht: der Sprache, in der dieser seine Zulassungsprüfung abgelegt hat oder, in Ermangelung einer solchen Prüfung, der Sprache der Gruppe, der der Betreffende aufgrund seiner Hauptsprache angehört, 2.wenn sie von einer Privatperson eingeleitet wurde: der Sprache, der diese Person sich bedient hat, 3. in allen anderen Fällen: der Sprache, in der der Bedienstete, dem die Angelegenheit anvertraut wird, seine Zulassungsprüfung abgelegt hat.Wenn dieser Bedienstete keine Zulassungsprüfung abgelegt hat, bedient er sich seiner Hauptsprache. § 2 - Dienstanweisungen und andere Anweisungen, die an das Personal gerichtet sind, und Formulare, die für den Innendienst bestimmt sind, werden in französisch und in niederländisch aufgesetzt. § 3 - Lokale Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes der Sprache dieses Gebietes.
Art. 18 - Lokale Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in französisch und in niederländisch auf.
Veröffentlichungen in bezug auf den Personenstand erfolgen jedoch ausschliesslich in der Sprache der Urkunde, auf die sie sich beziehen.
Art. 19 - Lokale Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen der Sprache, die die Betreffenden benutzen, wenn dies Französisch oder Niederländisch ist.
Privatunternehmen, die in einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes angesiedelt sind, wird jedoch in der Sprache dieser Gemeinde geantwortet.
Art. 20 - § 1 - Lokale Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, und Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen je nach Wunsch der Interessehabenden in französisch oder in niederländisch auf. § 2 - Gemeindeverwaltungen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, übertragen in französisch oder in niederländisch aufgesetzte Personenstandsurkunden in der ursprünglichen Sprache. Wenn sie von der Verwaltung, die eine in deutsch aufgesetzte Urkunde abgesandt hat, keine für richtig bescheinigte Übersetzung der zu übertragenden Urkunde erhalten haben, bitten sie den Gouverneur der Provinz Lüttich um eine solche Übersetzung, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt. Diese Übersetzung wird je nach Wunsch der Interessehabenden oder, falls diese keinen diesbezüglichen Wunsch äussern, je nach den Umständen in französisch oder in niederländisch angefertigt.
Die gleichen Verwaltungen fügen wenn nötig einer Urkunde, die ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt übertragen werden muss, eine Übersetzung bei, ausser wenn die Urkunde in deutsch übertragen werden muss. In diesem Fall fertigt die Verwaltung, die die Urkunde erhält, selbst die Übersetzung an; wenn es sich jedoch um eine niederländische Urkunde handelt, die in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes übertragen werden muss, beantragt die Verwaltung, die die Urkunde erhält, die Übersetzung beim Gouverneur der Provinz Lüttich.
Art. 21 - § 1 - Bewerber um ein Amt oder eine Stelle in lokalen Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, legen die Zulassungsprüfung, wenn sie vorgeschrieben ist, in französisch oder in niederländisch ab, je nachdem, ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben.
Wenn keine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, gilt als Hauptsprache der Bewerber die der Sprachenregelung, in der sie ihr Studium absolviert haben, so wie es aus den obenerwähnten Unterlagen hervorgeht.
Bewerber, die ihr Studium im Ausland oder im deutschen Sprachgebiet in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in französisch oder in niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung vorausgeht, wird die Kenntnis der gewählten Hauptsprache anhand einer vorherigen Prüfung festgestellt.
Während ihrer Laufbahn legen Beamte oder Bedienstete die Beförderungsprüfungen in ihrer Hauptsprache ab, so wie sie aufgrund der obenerwähnten Kriterien festgelegt worden ist. § 2 - Die Zulassungsprüfung umfasst, wenn sie vorgeschrieben ist, für jeden Bewerber eine schriftliche Teilprüfung über Grundkenntnisse der zweiten Sprache.
Wenn keine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, müssen Bewerber vor ihrer Ernennung eine schriftliche Prüfung über die gleichen Kenntnisse ablegen. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf das Fach- und Arbeiterpersonal. § 4 - Ernennungen oder Beförderungen in Ämter, durch die deren Inhaber gegenüber der Behörde, der er untersteht, für die Beibehaltung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Verwaltung in der Dienststelle, deren oberste Leitung ihm anvertraut wird, verantwortlich wird, sind abhängig vom Bestehen einer schriftlichen Prüfung über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache. § 5 - Unbeschadet der voranstehenden Bestimmungen darf niemand in eine Stelle oder ein Amt ernannt oder befördert werden, in der beziehungsweise dem der Inhaber mit der Öffentlichkeit in Kontakt steht, wenn er nicht durch eine zusätzliche Teilprüfung oder eine Sonderprüfung mündlich nachweist, dass er ausreichende Kenntnisse oder Grundkenntnisse besitzt, die dem von ihm zu bekleidenden Amt entsprechen. § 6 - Die obenerwähnten Sprachprüfungen beziehungsweise Teilprüfungen finden unter der Aufsicht des Ständiges Anwerbungssekretärs statt. § 7 - Bei der Anwerbung des Personals müssen die Verwaltungen der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Personen, die den Gemeinden unterstehen, mindestens fünfzig Prozent der zu vergebenden Stellen in gleichem Masse auf die beiden Sprachgruppen verteilen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 1 müssen Stellen, die der Stelle eines Abteilungsleiters entsprechen oder übergeordnet sind, spätestens zehn Jahre nach dem 1. September 1963 in gleicher Zahl durch Beamte aus jeder der beiden Sprachgruppen bekleidet werden.
Art. 22 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts unterstehen Einrichtungen, deren kulturelle Tätigkeit ausschliesslich eine Sprachgruppe betrifft, der Regelung, die auf das betreffende Gebiet Anwendung findet.
Abschnitt 4 - Randgemeinden Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Randgemeinden Art. 23 - Lokale Dienststellen, die in den Gemeinden Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem angesiedelt sind, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit Dienststellen des niederländischen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschliesslich der niederländischen Sprache.
Art. 24 - Lokale Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind, setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in niederländisch und in französisch auf.
Veröffentlichungen in bezug auf den Personenstand erfolgen jedoch ausschliesslich in der Sprache der Urkunde, auf die sie sich beziehen.
Art. 25 - Die gleichen Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen der Sprache, die die Betreffenden benutzen, wenn dies Niederländisch oder Französisch ist.
Privatunternehmen, die in einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes angesiedelt sind, wird jedoch in der Sprache dieser Gemeinde geantwortet.
Art. 26 - Die obenerwähnten Dienststellen setzen Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen, je nach Wunsch der Interessehabenden in niederländisch oder in französisch auf.
Art. 27 - In lokalen Dienststellen der Randgemeinden darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er die niederländische Sprache nicht beherrscht. Zulassungs- und Beförderungsprüfungen werden in derselben Sprache abgehalten.
Bewerber werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn aus den erforderlichen Diplomen oder Studienzeugnissen hervorgeht, dass sie am Unterricht in der obenerwähnten Sprache teilgenommen haben. In Ermangelung eines solchen Diploms oder Zeugnisses muss die Kenntnis der Sprache vorher durch eine Prüfung nachgewiesen werden.
Wird ein Amt oder eine Stelle ohne Zulassungsprüfung vergeben, wird die erforderliche Kenntnis der Sprache anhand der diesbezüglich in Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise festgestellt.
Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für lokale Dienststellen in Drogenbos, Kraainem, Linkebeek und Wemmel Art. 28 - In den Gemeinden Drogenbos, Kraainem, Linkebeek und Wemmel werden Urkunden je nach Wunsch der Interessehabenden in niederländisch oder in französisch aufgesetzt.
Die Gemeindeverwaltungen übertragen in niederländisch oder in französisch aufgesetzte Personenstandsurkunden in der ursprünglichen Sprache.
Wenn diese Verwaltungen von der Verwaltung, die eine in deutsch aufgesetzte Urkunde abgesandt hat, keine für richtig bescheinigte Übersetzung der zu übertragenden Urkunde erhalten haben, bitten sie den Gouverneur der Provinz Lüttich um eine solche Übersetzung, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt. Diese Übersetzung wird je nach Wunsch der Interessehabenden oder, falls diese keinen diesbezüglichen Wunsch äussern, je nach den Umständen in niederländisch oder in französisch angefertigt.
Die lokalen Dienststellen der vier obenerwähnten Gemeinden fügen wenn nötig einer Urkunde, die ausserhalb dieser Gemeinden übertragen werden muss, eine Übersetzung bei, ausser wenn die Urkunde in deutsch übertragen werden muss. In diesem Fall fertigt die Verwaltung, die die Urkunde erhält, selbst die Übersetzung an; wenn es sich jedoch um eine niederländische Urkunde handelt, die in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes übertragen werden muss, beantragt die Verwaltung, die die Urkunde erhält, die Übersetzung beim Gouverneur der Provinz Lüttich.
Art. 29 - In den vier Gemeinden, auf die sich der vorliegende Unterabschnitt bezieht, darf niemand ein Amt bekleiden, in dem er mit der Öffentlichkeit in Kontakt steht, wenn er keine Grundkenntnisse der französischen Sprache nachweist.
Dienststellen, die in diesen Gemeinden angesiedelt sind, werden von den zuständigen Behörden so organisiert, dass die Bestimmungen der Artikel 23 bis 28 und von Absatz 1 ohne Schwierigkeiten eingehalten werden können.
Unterabschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für lokale Dienststellen in Sint-Genesius-Rode und Wezembeek-Oppem Art. 30 - In den Gemeinden Sint-Genesius-Rode und Wezembeek-Oppem werden Urkunden in niederländisch aufgesetzt. Interessehabende können von der Dienststelle, die die Urkunde aufgesetzt hat, ohne zusätzliche Unkosten und ohne Rechtfertigung ihres Antrags eine für richtig bescheinigte französische Übersetzung erhalten, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt.
Die Gemeindeverwaltungen übertragen Personenstandsurkunden in niederländisch.
Wenn diese Verwaltungen von der Verwaltung, die eine in deutsch aufgesetzte Urkunde abgesandt hat, keine für richtig bescheinigte Übersetzung der zu übertragenden Urkunde erhalten haben, bitten sie den Gouverneur der Provinz Lüttich um eine solche Übersetzung, die als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift gilt. Diese Übersetzung wird zwecks Übertragung der Urkunde in niederländisch angefertigt;
Interessehabende können sich jedoch von der Dienststelle, die die Übertragung vornimmt, ohne zusätzliche Unkosten und ohne Rechtfertigung ihres Antrags eine französische Übersetzung aushändigen lassen. Diese Übersetzung gilt als Ausfertigung oder gleichlautende Abschrift.
Artikel 28 Absatz 4 findet Anwendung auf Urkunden, die ausserhalb der beiden Gemeinden, auf die sich der vorliegende Unterabschnitt bezieht, übertragen werden müssen.
Art. 31 - Dienststellen, die in Sint-Genesius-Rode und Wezembeek-Oppem angesiedelt sind, werden von den zuständigen Behörden so organisiert, dass die Bestimmungen der Artikel 23 bis 27 und des Artikels 30 ohne Schwierigkeiten eingehalten werden können.
KAPITEL IV - Sprachengebrauch in regionalen Dienststellen Art. 32 - Für die Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze versteht man unter regionalen Dienststellen die Dienststellen im Sinne des Artikels 1 § 2, deren Tätigkeitsbereich sich auf mehr als eine Gemeinde erstreckt, unter Ausschluss derer, deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt.
Der Tätigkeitsbereich einer regionalen Dienststelle wird nachstehend « Amtsbereich » genannt.
Art. 33 - § 1 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich ausschliesslich auf Gemeinden ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes erstreckt und deren Sitz im selben Gebiet liegt, bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschliesslich der Sprache dieses Gebietes.
Sie setzen die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare ausschliesslich in der Sprache ihres Gebietes auf.
Sie bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen ausschliesslich der Sprache ihres Gebietes, unbeschadet der ihnen gelassenen Möglichkeit, mit in einem anderen Sprachgebiet wohnhaften Privatpersonen in der Sprache zu korrespondieren, die die Betreffenden benutzen.
Sie setzen Urkunden, die sich auf Privatpersonen beziehen, und Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen in der Sprache ihres Gebietes auf. Interessehabende, die die Notwendigkeit nachweisen, können sich unter den in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Bedingungen eine Übersetzung dieser Schriftstücke aushändigen lassen. § 2 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich ausschliesslich auf Gemeinden ohne Sonderregelung des niederländischen oder des französischen Sprachgebietes erstreckt und deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt, unterstehen den Bestimmungen von § 1.
Art. 34 - § 1- Vorliegender Paragraph findet Anwendung: a) auf regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes mit Sonderregelung oder verschiedenen Regelungen erstreckt und deren Sitz im selben Gebiet liegt, b) auf regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden des deutschen Sprachgebietes erstreckt und deren Sitz im selben Gebiet liegt. Auf diese Weise definierte regionale Dienststellen bedienen sich in ihren Innendiensten, in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, und in ihren Beziehungen mit anderen Dienststellen des gleichen Sprachgebietes und von Brüssel-Hauptstadt ausschliesslich der Sprache des Gebietes, in dem sie angesiedelt sind. In ihren Beziehungen mit lokalen Dienststellen des Amtsbereichs bedienen sie sich der in den Innendiensten dieser Dienststellen benutzten Sprache.
Sie setzen die unmittelbar für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare in der oder den Sprachen auf, die diesbezüglich für die lokalen Dienststellen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, vorgeschrieben sind. Wenn eine regionale Dienststelle jedoch in einer Gemeinde ohne besondere Sprachenregelung angesiedelt ist, hat die Öffentlichkeit der in diesem Amtsbereich gelegenen Gemeinden, für die eine andere Sprachenregelung oder eine besondere Sprachenregelung gilt, hinsichtlich der unmittelbar ausgehändigten Formulare die gleichen Rechte wie die, die ihr in den besagten Gemeinden zuerkannt sind. Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die über die lokalen Dienststellen an die Öffentlichkeit ergehen, werden in der oder den Sprachen aufgesetzt, die diesen Dienststellen für Unterlagen gleicher Art auferlegt sind.
Die obenerwähnten regionalen Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen der Sprache, die diesbezüglich für die lokalen Dienststellen der Gemeinde, in der die Betreffenden wohnen, vorgeschrieben ist.
Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen werden in der Sprache aufgesetzt, deren sich die lokalen Dienststellen der Gemeinde, in der der Antragsteller wohnt, bedienen müssen. Wenn der Betreffende aufgrund dieser Bestimmung die Sprache nicht wählen darf, kann er sich unter den in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Bedingungen eine Übersetzung der Unterlage aushändigen lassen, sofern er die Notwendigkeit nachweist. § 2 - Die in Artikel 35 § 1 vorgesehene Sprachenregelung findet Anwendung auf regionale Dienststellen, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden des französischen und des niederländischen Sprachgebietes erstreckt. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde, in dem die regionale Dienststelle ihren Sitz hat, als Teil des Amtsbereichs angesehen.
Art. 35 - § 1 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich erstreckt: a) entweder ausschliesslich auf Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt b) oder auf Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt und gleichzeitig auf Gemeinden des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes oder des französischen und des niederländischen Sprachgebietes, unterstehen den gleichen Bestimmungen wie lokale Dienststellen, die in Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind. § 2 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden der vier Sprachgebiete des Landes erstreckt, unterstehen der Sprachenregelung, die in Kapitel V für Ausführungsdienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, vorgesehen ist.
Art. 36 - § 1 - Regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz weder in einer Malmedyer Gemeinde noch in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes liegt, bedienen sich in ihren Innendiensten und in ihren Beziehungen mit Dienststellen, denen sie unterstehen, je nach folgenden Unterscheidungen der französischen oder der niederländischen Sprache: 1. für auf das französische oder niederländische Sprachgebiet begrenzte oder begrenzbare Angelegenheiten: der Sprache dieses Gebietes, 2.für Angelegenheiten, die sich auf ein Personalmitglied beziehen: der Sprache, in der dieses seine Zulassungsprüfung abgelegt hat, oder, in Ermangelung einer solchen Prüfung, der Sprache der Gruppe, der er aufgrund der Sprache angehört, in der er sein Studium absolviert hat, so wie es aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis hervorgeht, 3. für alle anderen Angelegenheiten: der Sprache des Gebietes, in dem die betreffende Dienststelle angesiedelt ist. In ihren Beziehungen mit lokalen Dienststellen ihres Amtsbereichs bedienen sie sich der Sprache des Gebietes, in dem die lokale Dienststelle angesiedelt ist.
Hinsichtlich der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, in ihren Beziehungen mit Privatpersonen und für die Aufsetzung von Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen unterstehen sie Artikel 34 § 1. § 2 - Wenn nötig bestimmt der König die Sprachenregelung für regionale Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf Gemeinden mehrerer Sprachgebiete mit Ausnahme von Brüssel-Hauptstadt erstreckt und deren Sitz in einer Malmedyer Gemeinde oder im deutschen Sprachgebiet liegt, wobei Er sich auf die Grundsätze von § 1 stützt.
Art. 37 - Regionale Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit lokalen Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind und die ihnen unterstehen, der niederländischen Sprache; gleiches gilt für regionale Dienststellen, die im niederländischen Sprachgebiet angesiedelt sind.
Art. 38 - § 1 - In den in Artikel 33 oder 34 § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er die Sprache des Gebietes nicht beherrscht.
Diese Sprachkenntnis wird gemäss den in Artikel 15 § 1 angegebenen Regeln festgestellt. § 2 - Das Personal der in Artikel 36 § 1 erwähnten Dienststellen muss die Sprache des Gebietes, in dem der Sitz der Dienststelle liegt, beherrschen. Die Behörde kann Personal anwerben, das ausserdem eine der beiden anderen Sprachen beherrscht. § 3 - Die in Artikel 34 § 1 oder 36 § 1 erwähnten Dienststellen werden so organisiert, dass die Öffentlichkeit sich ohne die geringste Schwierigkeit der Sprachen bedienen kann, die durch vorliegendes Gesetz in den Gemeinden des Amtsbereichs anerkannt sind. § 4 - Das Personal der in Artikel 34 § 2 oder Artikel 35 § 1 erwähnten Dienststellen untersteht den Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze, die auf das Personal der in Brüssel-Hauptstadt angesiedelten lokalen Dienststellen Anwendung finden. § 5 - Das Personal der in Artikel 35 § 2 erwähnten Dienststellen untersteht den Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze, die auf das Personal von Ausführungsdienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, Anwendung finden.
KAPITEL V - Sprachengebrauch in Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt Abschnitt 1 - Zentrale Dienststellen Art. 39 - § 1 - Zentrale Dienststellen verfahren in ihren Innendiensten und in ihren Beziehungen mit regionalen und lokalen Dienststellen von Brüssel-Hauptstadt gemäss Artikel 17 § 1, wobei die Sprachrolle ausschlaggebend ist für die Untersuchung der unter Buchstabe A) Nr. 5 und 6 und Buchstabe B) Nr. 1 und 3 der besagten Bestimmung erwähnten Angelegenheiten. § 2 - Zentrale Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit lokalen und regionalen Dienststellen des französischen, niederländischen und deutschen Sprachgebietes der Sprache des betreffenden Gebietes.
Sie bedienen sich in ihren Beziehungen mit Dienststellen, die in den Randgemeinden angesiedelt sind, der niederländischen Sprache. § 3 - Anweisungen für das Personal und für den Innendienst bestimmte Formulare und Drucksachen werden in französisch und in niederländisch aufgesetzt.
Art. 40 - Bekanntmachungen und Mitteilungen, die zentrale Dienststellen über lokale Dienststellen an die Öffentlichkeit richten, unterliegen der Sprachenregelung, die besagten Dienststellen durch die vorliegenden koordinierten Gesetze diesbezüglich auferlegt wird.
Gleiches gilt für Formulare, die sie der Öffentlichkeit auf dem gleichen Wege zur Verfügung stellen.
Bekanntmachungen und Mitteilungen, die zentrale Dienststellen unmittelbar an die Öffentlichkeit richten, werden in französisch und in niederländisch aufgesetzt. Gleiches gilt für Formulare, die sie selbst der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Wenn nötig werden Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
Art. 41 - ?§ 1 - Zentrale Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen derjenigen der drei Sprachen, die diese Privatpersonen benutzt haben. § 2 - Sie antworten jedoch Privatunternehmen, die in einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes angesiedelt sind, in der Sprache dieses Gebietes.
Art. 42 - Zentrale Dienststellen setzen Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen in derjenigen der drei Sprachen auf, deren Gebrauch die betreffende Privatperson verlangt.
Art. 43 - § 1 - Verwaltungen zentraler Dienststellen werden in französische und niederländische Direktionen oder Abteilungen, Büros und Sektionen aufgegliedert, wenn dies durch die Art der Angelegenheiten und die Zahl der Personalmitglieder gerechtfertigt ist. § 2 - Beamte, deren Dienstgrad dem eines Direktors entspricht oder übergeordnet ist, werden in drei Sprachkader aufgeteilt: einen französischen Sprachkader, einen niederländischen Sprachkader und einen zweisprachigen Kader.
Die anderen Bediensteten werden in zwei Sprachkader aufgeteilt: einen französischen Sprachkader und einen niederländischen Sprachkader.
Alle Beamten und Bediensteten werden in eine Sprachrolle eingetragen: die französische Sprachrolle oder die niederländische Sprachrolle. § 3 - Der König legt für jede zentrale Dienststelle die Anzahl Stellen fest, die im französischen Sprachkader und im niederländischen Sprachkader zu vergeben sind, wobei Er auf allen Stufen der Hierarchie der Bedeutung Rechnung trägt, die das französische Sprachgebiet und das niederländische Sprachgebiet jeweils für jede Dienststelle einnehmen. Vom Dienstgrad eines Direktors an und darüber werden die Stellen jedoch auf allen Stufen der Hierarchie in gleicher Anzahl auf die beiden Sprachkader verteilt.
Der zweisprachige Kader umfasst zwanzig Prozent der Ämter, die dem eines Direktors entsprechen oder übergeordnet sind. Diese Ämter sind auf allen Stufen der Hierarchie in gleicher Anzahl den Beamten der beiden Sprachrollen vorbehalten.
Um in den zweisprachigen Kader aufgenommen zu werden, müssen Beamte vor einem vom Ständigen Anwerbungssekretär gebildeten Prüfungsausschuss den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache verfügen. Beamte, aus deren Diplom hervorgeht, dass ihre zweite Sprache die Verkehrssprache des Studiums war, das sie absolviert haben, sind von dieser Prüfung befreit.
Zwecks Anwendung der voranstehenden Regeln legt der König die verschiedenen Dienstgrade fest, die eine gleiche Stufe der Hierarchie bilden.
Vorschläge zur Verteilung der Stellen auf die verschiedenen Sprachkader werden der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet.
Nach Konsultierung dieser Kommission kann der König durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass von der Regel der gleichen Anzahl Direktionsstellen zugunsten zentraler Dienststellen abweichen, deren Befugnisse oder Tätigkeiten das französische und niederländische Sprachgebiet in ungleicher Weise betreffen. § 4 - Wenn eine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, legen Beamte und Bedienstete diese in französisch oder in niederländisch ab, je nachdem ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben. Sie können durch eine vorherige Prüfung nachweisen, dass sie die andere Sprache ebensogut wie die Verkehrssprache ihres Studiums beherrschen, und die Zulassungsprüfung in dieser Sprache ablegen.
Die Sprachrolle, in die Beamte und Bedienstete aufgenommen werden, wird durch die Sprache, in der sie ihre Zulassungsprüfung ablegen, bestimmt. In Ermangelung einer solchen Prüfung wird die Zugehörigkeit anhand der Sprache bestimmt, die gemäss dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters die Verkehrssprache des absolvierten Studiums war.
Bewerber, die ihr Studium im Ausland in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in französisch oder in niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung vorausgeht, wird die Kenntnis der Sprache der Rolle, in die der Betreffende aufgenommen zu werden wünscht, anhand einer vorherigen Prüfung festgestellt.
Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, können ihre Zulassungsprüfung in deutsch ablegen unter der Bedingung, dass sie ausserdem eine Prüfung über die Kenntnis der französischen oder der niederländischen Sprache ablegen, je nachdem, ob sie in die französische oder niederländische Sprachrolle aufgenommen werden möchten.
Es ist untersagt, von einer Sprachrolle in die andere hinüberzuwechseln, ausser wenn bei der Zuteilung offensichtlich ein Irrtum unterlaufen ist.
Beförderungsprüfungen finden in der Sprache der Rolle statt, der die Bewerber angehören. § 5 - Beförderungen erfolgen pro Sprachkader. Beamte, die gemäss den obenerwähnten Modalitäten den Nachweis für ihre Zweisprachigkeit erbracht haben, können sowohl im zweisprachigen Kader als auch in dem Sprachkader, der der Rolle, in der sie eingetragen sind, entspricht, an den Beförderungen teilnehmen. Durch die Anwendung dieser Regel darf die für den zweisprachigen Kader festgelegte zahlenmässige Gleichheit jedoch nicht beeinträchtigt werden. § 6 - Wenn der Leiter einer Verwaltung einsprachig ist, wird ihm zwecks Beibehaltung einer einheitlichen Rechtsprechung ein zweisprachiger beigeordneter Leiter zur Seite gestellt. Der beigeordnete Leiter darf nicht derselben Sprachrolle angehören wie der Leiter. Er erhält vorher einen Dienstgrad, der dem des Leiters entspricht, oder den unmittelbar untergeordneten Dienstgrad. § 7 - Die Erlasse, die der König zur Ausführung der Paragraphen 1 bis 6 ergreift, werden im Jahr nach dem 1. September 1963 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
In diesen Erlassen werden die Daten festgelegt, an denen die Bestimmungen dieser Paragraphen teilweise oder ganz in Kraft treten, und werden für die Dauer der nachstehend vorgesehenen Frist Übergangsmassnahmen zugunsten der Beamten und Bediensteten bestimmt, die am 1. September 1963 im Amt sind; die vollständige Anwendung des vorliegenden Artikels darf jedoch nicht über eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Erlasse hinaus aufgeschoben werden.
Abschnitt 2 - Ausführungsdienststellen Unterabschnitt 1 - Dienststellen mit Sitz in Brüssel-Hauptstadt Art. 44 - Die in Abschnitt 1 vorgesehenen Bestimmungen mit Ausnahme des Artikels 43 § 6 finden Anwendung auf Ausführungsdienststellen, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt.
Art. 45 - Die Dienststellen werden so organisiert, dass die Öffentlichkeit sich ohne die geringste Schwierigkeit der französischen oder der niederländischen Sprache bedienen kann.
Unterabschnitt 2 - Dienststellen mit Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt Art. 46 - § 1 - Unbeschadet der in den Paragraphen 2 bis 6 vorgesehenen Vorschriften finden die Bestimmungen des Abschnitts 1 - mit Ausnahme des Artikels 43 § 6 - Anwendung auf Ausführungsdienststellen, deren Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt. § 2 - Für die interne Untersuchung von Angelegenheiten, die sich auf die Organisation des Dienstes vor Ort beziehen - mit Ausnahme von Angelegenheiten, die sich auf das Personal beziehen -, und für die diesbezüglichen Beziehungen mit zentralen Dienststellen wird die Sprache der Gemeinde, in der der Sitz der Dienststelle liegt, benutzt. § 3 - Beamte eines einsprachigen Kaders, der nicht der Sprachgruppe der Gemeinde entspricht, in der der Sitz der Dienststelle liegt, müssen über Grundkenntnisse der Sprache dieser Gemeinde verfügen, wenn sie in ihrem Amt regelmässig mit Arbeiterpersonal in Kontakt kommen. § 4 - Beamte, denen die Leitung dieser Dienststellen obliegt, müssen durch eine vor dem Ständigen Anwerbungssekretariat abgelegte Prüfung nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache verfügen. § 5 - Personalmitglieder, die mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommen, müssen je nachdem, ob sie zur ersten oder zu den folgenden Kategorien gehören, über ausreichende Kenntnisse oder G …
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