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21 DECEMBRE 2009. - Loi relative à la réforme de la cour d'assises. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2009 relative à la réforme de la cour d'assises (Moniteur belge du 11 janvier 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Reform des Assisenhofes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 25 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Januar 2003, wird Absatz 1 durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Die Dauer der Korrektionalgefängnisstrafe beträgt, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, mindestens acht Tage und höchstens fünf Jahre.
Sie beträgt höchstens fünf Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens zehn Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens fünfzehn Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens zwanzig Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist. » Art. 3 - In Artikel 84 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 9. April 1930 und 14. April 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Ihnen können die in Artikel 31 Absatz 1 erwähnten Rechte für Verbrechen, die mit Zuchthausstrafe von mehr als zwanzig Jahren bedroht sind, für eine Dauer von mindestens zehn bis zu höchstens zwanzig Jahren und für die anderen Verbrechen für eine Dauer von mindestens fünf bis zu höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aberkannt werden. » Art. 4 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 aufgehoben.
KAPITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 6 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - In Buch II Titel II desselben Gesetzbuches wird Kapitel I « Versetzung in den Anklagezustand » zu Kapitel III mit folgender Überschrift: « Kapitel III - Versetzung in den Anklagezustand ».
Art. 16 - Artikel 217 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, wird wie folgt ersetzt: « Art. 217 - Der Generalprokurator beim Appellationshof hat die Sache binnen kürzester Frist nach Empfang der Aktenstücke, die ihm in Ausführung des Artikels 133 oder des Artikels 135 übermittelt wurden, bereit zu machen und die Regelung des Verfahrens vor der Anklagekammer zu beantragen. » Art. 17 - Artikel 218 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, wird wie folgt ersetzt: « Art. 219 - Wenn die Anklagekammer die Sache zur Beratung stellt, um ihren Beschluss zu verkünden, legt sie den Tag für diese Verkündung fest. » Art. 19 - In Artikel 221 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, werden die Wörter « eine vom Gesetz als Verbrechen qualifizierte Tat » durch die Wörter « eine in den Zuständigkeitsbereich des Assisenhofes fallende Tat » ersetzt.
Art. 20 - Artikel 222 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, wird aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter « zehn Tage » durch die Wörter « fünfzehn Tage » ersetzt.
Art. 22 - Artikel 226 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 226 - Die Anklagekammer entscheidet in ein und demselben Entscheid über die zusammenhängenden Straftaten, für die die Aktenstücke ihr gleichzeitig unterbreitet worden sind. » Art. 23 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 24 - Artikel 228 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 228 - Erforderlichenfalls kann die Anklagekammer Folgendes binnen kürzester Frist anordnen: 1. neue Ermittlungen anzustellen, 2.die bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegten Beweisstücke beizubringen. » Art. 25 - Artikel 229 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, wird wie folgt ersetzt: « Art. 229 - Ist die Anklagekammer der Meinung, dass keine hinreichenden Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten vorliegen, erklärt sie, dass kein Grund für eine Verfolgung besteht. » Art. 26 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der Gerichtshof » durch die Wörter « die Anklagekammer » ersetzt.2. Im selben Absatz wird das Wort « er » jeweils durch das Wort « sie » ersetzt.3. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 27 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: « Art. 231 - Handelt es sich um eine Tat, die in den Zuständigkeitsbereich des Assisenhofes fällt, und ist die Anklagekammer der Meinung, dass hinreichende, die Versetzung in den Anklagezustand rechtfertigende Belastungstatsachen vorliegen, verweist sie den Beschuldigten an den Assisenhof, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände.
Wurde das Verbrechen im Inhaftnahmebeschluss unrichtig qualifiziert, erklärt die Anklagekammer diesen Beschluss für nichtig und erlässt einen neuen. » Art. 28 - Artikel 232 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 20. Juli 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 232 - Spätestens zum Zeitpunkt der Verweisung an den Assisenhof durch die Anklagekammer müssen die Parteien ihren Wohnsitz in Belgien wählen, wenn sie dort weder Wohnsitz noch Wohnort haben. Die Wohnsitzwahl gilt für das Verfahren vor dem Assisenhof, für die Vollstreckung des aus dem Verfahren hervorgehenden Entscheids und für die Rechtsmittel, die gegen diesen Entscheid eingelegt werden können.
Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, können sie die versäumte Zustellung in Bezug auf die Unterlagen, die ihnen gemäss dem Gesetz hätten zugestellt werden müssen, nicht geltend machen. Jede Zustellung erfolgt rechtsgültig an den gewählten Wohnsitz, solange die Partei dem Generalprokurator keine Meldung einer Wohnsitzänderung per Einschreiben mit Rückschein zukommen lässt. » Art. 29 - Artikel 233 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 233 - Der von der Ratskammer oder von der Anklagekammer gemäss Artikel 26 § 5 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erlassene Inhaftnahmebeschluss wird in den Entscheid über die Versetzung in den Anklagezustand eingefügt.
Dieser Entscheid enthält den Befehl, den Angeklagten bei der Vollstreckung des Entscheids in die Untersuchungshaftanstalt beim Assisenhof, an den er verwiesen wird, zu überführen. » Art. 30 - In Artikel 234 desselben Gesetzbuches wird der Teilsatz « bei Strafe der Nichtigkeit sind darin sowohl der Antrag der Staatsanwaltschaft als auch der Name eines jeden Richters zu vermerken » durch den Teilsatz « unter Androhung der Nichtigkeit ist darin der Name eines jeden Richters zu vermerken » ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 235 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, werden die Wörter « die Appellationshöfe » durch die Wörter « die Anklagekammern » ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 235bis § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter « oder die öffentliche Ordnung betreffen » gestrichen.
Art. 33 - Artikel 236 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 236 - Im Fall des Artikels 235 bestellt die Anklagekammer einen Magistrat zum Untersuchungsgerichtsrat. Sie kann eines ihrer Mitglieder bestellen. » Art. 34 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 35 - Die Artikel 238 und 239 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 240 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 240 - Im Übrigen sind die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die mit den Artikeln von Titel II nicht im Widerspruch stehen, einzuhalten. » Art. 37 - Artikel 241 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: « Art. 241 - Nach der Verweisung behält der Angeklagte das Recht, mit seinem Beistand frei in Verbindung zu treten. » Art. 38 - Artikel 242 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 242 - Der Angeklagte und die Zivilpartei haben die Möglichkeit, die Akte in der Kanzlei einzusehen. Der Angeklagte und auch die Zivilpartei können auf ihren Antrag hin unentgeltlich eine Abschrift der Akte erhalten. » Art. 39 - In Artikel 246 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter « der Appellationshof » durch die Wörter « die Anklagekammer » ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 247 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter « dem Appellationshof » durch die Wörter « der Anklagekammer » und die Wörter « vom Gerichtshof » durch die Wörter « von der Anklagekammer » ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 248 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Gegebenenfalls kann der Untersuchungsrichter jedoch aufgrund der neuen Belastungstatsachen und vor deren Versendung an den Generalprokurator gegen den Beschuldigten, sollte er bereits gemäss den Bestimmungen von Artikel 26 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft freigelassen worden sein, einen Haftbefehl erlassen. » Art. 42 - In Buch II Titel II desselben Gesetzbuches wird Kapitel II « Bildung der Assisenhöfe » zu Kapitel IV mit der Überschrift « Kapitel IV - Rechtsmittel gegen den Verweisungsentscheid », das die Artikel 251 bis 253 umfasst.
Art. 43 - Artikel 251 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 251 - Der Generalprokurator und die anderen Parteien haben das Recht, gegen den Entscheid über die Verweisung an den Assisenhof Kassationsbeschwerde einzulegen. Die Kassationsbeschwerde muss auf jeden Fall binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung des Entscheids durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Appellationshofes in der in Artikel 417 vorgesehenen Form eingelegt werden. » Art. 44 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 252 - In der Erklärung muss der Gegenstand der Beschwerde angegeben werden.
Unbeschadet des Artikels 416 Absatz 2 kann diese Beschwerde in folgenden Fällen nur gegen den Entscheid über die Verweisung an den Assisenhof eingelegt werden: 1. wenn das Gesetz die Tat nicht als Straftat qualifiziert, 2.wenn die Staatsanwaltschaft nicht angehört worden ist, 3. wenn der Entscheid nicht durch die vom Gesetz festgelegte Anzahl Richter erlassen worden ist, 4.wenn die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nicht eingehalten worden sind, 5. wenn die in Artikel 223 vorgeschriebenen Regeln über das kontradiktorische Verfahren nicht eingehalten worden sind.» Art. 45 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 253 - Sobald der Greffier die Erklärung entgegengenommen hat, lässt der Generalprokurator beim Appellationshof dem Generalprokurator beim Kassationshof eine Ausfertigung des Entscheids zukommen; der Kassationshof hat darüber vor allem anderen zu entscheiden. » Art. 46 - In Buch II Titel II desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 253 ein Kapitel V mit der Überschrift « Kapitel V - Verfahren vor der Sitzung zur Sache » eingefügt, das die Artikel 254 bis 273 umfasst.
Art. 47 - In Buch II Titel II Kapitel V desselben Gesetzbuches wird nach der Überschrift des Kapitels ein Abschnitt 1 mit der Überschrift « Abschnitt 1 - Amtsverrichtungen des Vorsitzenden » eingefügt, der die Artikel 254 bis 258 umfasst.
Art. 48 - Artikel 254 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 254 - Mindestens fünfzehn Tage vor der vorbereitenden Sitzung überprüft der Vorsitzende, ob der Angeklagte sich für einen Beistand entschieden hat, der ihm bei seiner Verteidigung zur Seite steht. Ist dies nicht der Fall, bestimmt er in Absprache mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer - unter Androhung der Nichtigkeit von allem, was folgt - unverzüglich für ihn einen Beistand.
Die Bestimmung dieses Beistands wird als hinfällig angesehen und die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wenn der Angeklagte sich für einen Beistand entscheidet.
Der Vorsitzende kann den Angeklagten vernehmen. In diesem Fall wird die Vernehmung in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden, vom Greffier und vom Angeklagten unterschrieben wird. » Art. 49 - Artikel 255 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 255 - Wenn der Vorsitzende die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet oder wenn seit Abschluss der Untersuchung neue Elemente ans Licht gekommen sind, kann er jede Untersuchungshandlung anordnen, die er für zweckmässig erachtet, mit Ausnahme eines Haftbefehls. Die Protokolle und andere Aktenstücke oder Dokumente, die im Laufe dieser zusätzlichen gerichtlichen Untersuchung zusammengetragen werden, werden bei der Kanzlei hinterlegt und der Verfahrensakte beigefügt.
Der Greffier setzt den Generalprokurator und die Parteien von dieser Hinterlegung in Kenntnis und stellt jeder der Parteien eine unentgeltliche Abschrift der zusätzlichen Akte aus. » Art. 50 - Artikel 256 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 256 - Vor Eröffnung der Sitzung kann der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder der Zivilpartei anordnen, dass eine Sache, die noch nicht verhandlungsreif ist, auf eine spätere Sitzung verwiesen wird oder dass das Datum, an dem die Verhandlung beginnen soll, verschoben wird. » Art. 51 - Artikel 257 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 257 - Wurden wegen einer selben Straftat mehrere Anklageschriften gegen verschiedene Angeklagte erstellt, kann der Generalprokurator deren Verbindung beantragen; der Vorsitzende kann diese Verbindung selbst von Amts wegen anordnen. » Art. 52 - Artikel 258 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 258 - Enthält die Anklageschrift mehrere nicht zusammenhängende Straftaten, kann der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag des Generalprokurators anordnen, dass die Angeklagten sich vorerst nur wegen einer oder mehrerer dieser Straftaten verantworten müssen. » Art. 53 - In Buch II Titel II Kapitel V desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 258 ein Abschnitt 2 mit der Überschrift « Abschnitt 2 - Amtsverrichtungen des Generalprokurators » eingefügt, der die Artikel 259 bis 273 umfasst.
Art. 54 - Artikel 259 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 259 - Der Generalprokurator selbst oder ein von ihm beauftragter Magistrat verfolgt jede Person, die in der in Kapitel III « Versetzung in den Anklagezustand » des vorliegenden Titels vorgeschriebenen Form in den Anklagezustand versetzt wurde. Unter Androhung der Nichtigkeit darf er vor dem Assisenhof keine andere Anklage erheben und, wenn dazu Grund besteht, kann gegen ihn Haftungsklage eingeleitet werden. » Art. 55 - Artikel 260 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 260 - Sobald der Generalprokurator oder der von ihm beauftragte Magistrat die Aktenstücke erhält, sorgt er dafür, dass die vorbereitenden Handlungen verrichtet werden und dass alles für die Verhandlung bereit ist. » Art. 56 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 261 - In allen Fällen, wo der Angeklagte an den Assisenhof verwiesen wird, hat der Generalprokurator eine Anklageschrift abzufassen.
Die Anklageschrift beschreibt: 1. die Art der Straftat, die der Anklage zugrunde liegt, 2.die Tat und alle Umstände, die die Strafe verschärfen oder mildern können; der Angeklagte wird darin mit Namen genannt und deutlich beschrieben.
Die Anklageschrift endet wie folgt: « Demzufolge wird N... angeklagt, diesen bestimmten Totschlag, diesen bestimmten Diebstahl oder dieses bestimmte andere Verbrechen mit diesen und jenen Umständen begangen zu haben. ». » Art. 57 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 58 - Artikel 264 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 264 - Er stellt im Namen des Gesetzes alle Anträge, die er für nützlich erachtet. Der Assisenhof hat die Anträge zu beurkunden und darüber zu entscheiden. » Art. 59 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, wird wie folgt ersetzt: « Art. 265 - Der Generalprokurator unterschreibt seine Anträge. Die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge werden vom Greffier in seinem Protokoll festgehalten und ebenfalls vom Generalprokurator unterschrieben. Alle Entscheidungen, zu denen diese Anträge geführt haben, werden vom Richter, der den Vorsitz geführt hat, und vom Greffier unterschrieben. » Art. 60 - Im selben Gesetzbuch wird nach Artikel 265 die Überschrift « § 1 - Amtsverrichtungen des Vorsitzenden » aufgehoben.
Art. 61 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 266 - Gibt der Assisenhof dem Antrag des Generalprokurators nicht statt, werden weder die Untersuchung noch das Urteil aufgehalten oder ausgesetzt; der Generalprokurator kann jedoch, wenn dazu Grund besteht, nach dem Entscheid eine Kassationsbeschwerde einreichen. » Art. 62 - Aufgehoben werden: 1. Artikel 267 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18.August 1907, 2. Artikel 268 desselben Gesetzbuches, 3.Artikel 269 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, 4.Artikel 270 desselben Gesetzbuches.
Art. 63 - Im selben Gesetzbuch wird nach Artikel 270 die Überschrift "§ 2 - Amtsverrichtungen des Generalprokurators beim Appellationshof" aufgehoben.
Art. 64 - Die Artikel 271 und 272 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben.
Art. 65 - Artikel 273 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 273 - In allen Fällen, wo die Prokuratoren des Königs und die Vorsitzenden ermächtigt sind, die Amtsverrichtungen eines Gerichtspolizeioffiziers oder eines Untersuchungsrichters wahrzunehmen, können sie den Prokurator des Königs, den Untersuchungsrichter und den Friedensrichter selbst eines Nachbargerichtsbezirks des Begehungsortes mit der Wahrnehmung der ihnen jeweils zuerkannten Amtsverrichtungen - mit Ausnahme der Befugnis, Vorführungs- und Haftbefehle gegen die Beschuldigten auszustellen - beauftragen. » Art. 66 - In Buch II Titel II desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 273 ein Kapitel VI mit der Überschrift « Kapitel VI - Verfahren vor dem Assisenhof » eingefügt, das die Artikel 274 bis 354 umfasst.
Art. 67 - Im selben Kapitel VI wird nach der Überschrift des Kapitels ein Abschnitt 1 mit der Überschrift « Abschnitt 1 - Vorbereitende Sitzung » eingefügt, der die Artikel 274 bis 279 umfasst.
Art. 68 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, wird wie folgt ersetzt: « Art. 274 - Vor der Sitzung zur Sache hält der Vorsitzende eine vorbereitende Sitzung ab, um die in Artikel 278 erwähnte Liste der Zeugen aufzustellen.
Der Vorsitzende entscheidet binnen kürzester Frist. » Art. 69 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, dessen französischer Text durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 abgeändert worden ist, wird wie folgt ersetzt: « Art. 275 - Der Generalprokurator lässt dem Angeklagten und den anderen Parteien durch eine einzige Gerichtsvollzieherurkunde die Anklageschrift und die Ladung zur vorbereitenden Sitzung zustellen. Er fügt eine Abschrift des Verweisungsentscheids bei. Wenn der Angeklagte sich in Haft befindet, muss diese Gerichtsvollzieherurkunde ihm selbst zugestellt werden. » Art. 70 - Artikel 276 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 276 - Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwanzig Tage, es sei denn, die Parteien verzichten ausdrücklich darauf.
Wenn diese Frist nicht eingehalten wird und eine der Parteien diese Nichteinhaltung spätestens bei Eröffnung der vorbereitenden Sitzung und vor jeglicher Einrede oder Verteidigung vorbringt, legt der Vorsitzende des Assisenhofes von Amts wegen per Beschluss ein neues Datum und eine neue Uhrzeit für die vorbereitende Sitzung fest. » Art. 71 - Artikel 277 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 277 - Der Angeklagte und die Zivilpartei erscheinen persönlich oder werden von ihrem Rechtsanwalt vertreten.
Wenn der Angeklagte persönlich erscheint, erscheint er ungefesselt und wird er lediglich von Wachen begleitet, um zu verhindern, dass er entflieht. Der Vorsitzende fragt ihn nach seinem Namen, seinen Vornamen, seinem Alter, seinem Beruf, seinem Wohn- und Geburtsort.
Die Bestimmungen von Artikel 190 Absatz 1, von Artikel 282 Absatz 1 bis 3 und von Artikel 283 finden Anwendung. » Art. 72 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 278 - § 1 - Spätestens fünf Tage vor der vorbereitenden Sitzung hinterlegen der Generalprokurator und die Parteien die Liste der Zeugen, die sie vernehmen möchten, und deren Personalien bei der Kanzlei. Fehlen die Personalien einiger Zeugen oder sind sie unvollständig, stellt der Generalprokurator die erforderlichen Nachforschungen an. Der Liste kann eine Begründung der Wahl dieser Zeugen beigefügt werden.
In der Liste wird ein Unterschied gemacht zwischen einerseits den Personen, die als Zeugen über die Taten und die Schuldfrage aussagen sollen, und andererseits den Leumundszeugen. § 2 - Nachdem der Vorsitzende die Ausführungen des Generalprokurators und der Parteien angehört hat, erstellt er die Liste der Zeugen und legt er die Reihenfolge fest, in der sie vernommen werden. Die Leumundszeugen des Angeklagten werden immer zuletzt vernommen.
Muss ein Leumundszeuge jedoch auch zu den Taten oder zu der Schuldfrage vernommen werden, kann der Vorsitzende entscheiden, dass seine Aussage über den Leumund gleichzeitig mit seiner Aussage über die Taten und die Schuldfrage entgegengenommen wird.
Der Vorsitzende bemüht sich, die Dauer der Sitzung möglichst zu begrenzen.
Der Vorsitzende kann die Anträge der Parteien ablehnen, wenn die vorgeschlagenen Zeugen mit den Taten, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden, mit seiner Schuld oder Unschuld und mit seinem Leumund offensichtlich nichts zu tun haben.
Für Personen, die als Zeugen über die Taten aussagen sollen, werden auf jeden Fall ein oder mehrere Polizeibeamte, die für die Erstellung der chronologischen Zusammenfassung der Taten, für die ersten Feststellungen und für den Verlauf der Untersuchung zuständig sind, in die Liste der Zeugen aufgenommen.
Für Leumundszeugen werden auf jeden Fall ein oder mehrere Polizeibeamte, die für die Erstellung der Leumundsuntersuchung zuständig sind, in die Liste der Zeugen aufgenommen. § 3 - Die Liste der Zeugen, die in der Sitzung vernommen werden, wird in den aus der vorbereitenden Sitzung hervorgehenden Entscheid aufgenommen. Diese Liste enthält die Namen, den Beruf und den Wohnort der Zeugen sowie die Anzahl Zeugen, von denen bestimmte Personalien gemäss Artikel 296 in der Sitzung nicht angegeben werden, unbeschadet aber der Möglichkeit, die dem Vorsitzenden durch Artikel 281 eingeräumt ist.
Gegebenenfalls können auch schon die Modalitäten für die Vernehmung bestimmter Zeugen gemäss den Artikeln 294, 298 und 299 festgelegt werden. § 4 - Gegen diesen Entscheid kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. » Art. 73 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 279 - Der Vorsitzende kann auf der Grundlage konkreter Elemente, die nach der gemäss Artikel 235ter ausgeübten Kontrolle durch die Anklagekammer ans Licht gekommen sind, entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Angeklagten, der Zivilpartei oder ihrer Rechtsanwälte die Anklagekammer damit beauftragen, die Anwendung der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation oder Infiltrierung in Anwendung von Artikel 235ter zu kontrollieren.
Dieser Antrag oder dieses Ersuchen muss, unter Androhung des Verfalls, vor jeglichem anderen Rechtsmittel aufgeworfen werden, ausser wenn dieses Rechtsmittel konkrete und neue Elemente betrifft, die während der Sitzung ans Licht gekommen sind.
Der Vorsitzende übermittelt der Staatsanwaltschaft die Akte, um die Sache zu diesem Zweck vor die Anklagekammer zu bringen.
Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann der Vorsitzende in Fällen von Zwischenstreit in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Kontrolle der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung die Sache an die Staatsanwaltschaft übermitteln, um sie im Hinblick auf die in Artikel 235ter vorgesehene Kontrolle vor die zuständige Anklagekammer zu bringen. » Art. 74 - In Buch II Titel II Kapitel VI desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 279 ein Abschnitt 2 mit der Überschrift « Abschnitt 2 - Sitzung zur Sache » eingefügt, der die Artikel 280 bis 346 umfasst.
Art. 75 - In Buch II Titel II Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift « Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung » eingefügt, der Artikel 280 umfasst.
Art. 76 - Artikel 280 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 280 - Die Untersuchung in der Sitzung wird mündlich geführt.
Der Angeklagte erscheint ungefesselt und wird lediglich von Wachen begleitet, um zu verhindern, dass er entflieht. Der Vorsitzende fragt ihn nach seinem Namen, seinen Vornamen, seinem Alter, seinem Beruf, seinem Wohn- und Geburtsort.
Die Bestimmung von Artikel 190 Absatz 1 gilt ebenfalls für den Assisenhof.
Sobald die Verhandlung einmal begonnen hat, muss sie ununterbrochen und ohne jegliche Verbindung mit der Aussenwelt bis nach der Entscheidung über die Schuldfrage fortgesetzt werden. Der Vorsitzende darf sie nur während der für den Assisenhof, die Geschworenen, die Zeugen, die Angeklagten und die Zivilparteien erforderlichen Ruhepausen aussetzen. » Art. 77 - In Buch II Titel II Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 280 ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift « Unterabschnitt 2 - Amtsverrichtungen des Vorsitzenden » eingefügt, der die Artikel 281 bis 283 umfasst.
Art. 78 - Artikel 281 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 281 - § 1 - Der Vorsitzende ist persönlich damit beauftragt, die Geschworenen bei der Ausübung ihrer Aufgabe zu begleiten, sie über die Behörden zu informieren, an die sie sich nach Beendigung ihrer Aufgabe für psychologische Unterstützung wenden können, sie auf ihre Pflichten hinzuweisen, insbesondere auf ihre Schweigepflicht, und sie aufzufordern, sich von den Medien fernzuhalten. Er ist auch persönlich damit beauftragt, den Vorsitz der gesamten Untersuchung zu führen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der denjenigen das Wort erteilt wird, die darum ersuchen.
Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
Jedoch darf er auf reservierten Plätzen keine Personen zulassen, deren Anwesenheit weder durch die Untersuchung der Sache oder durch den Gerichtsdienst noch aufgrund ihrer Ämter oder ihrer Berufe gerechtfertigt ist. § 2 - Der Vorsitzende trifft, selbst von Amts wegen, jede nützliche Massnahme, um alle Belastungs- und Entlastungsbeweise zu sammeln. Er führt die Verhandlungen auf objektive und unparteiische Weise. Der Vorsitzende verfügt über eine Ermessensgewalt, aufgrund deren er alles tun darf, was er für nützlich erachtet, um die Wahrheit herauszufinden; das Gesetz schreibt ihm vor, auf Ehre und Gewissen all seine Kräfte einzusetzen, um die Wahrheit an den Tag zu bringen.
Im Laufe der Verhandlung kann der Vorsitzende alle Personen vorladen - selbst durch Vorführungsbefehl - und vernehmen oder sich alle neuen Aktenstücke beibringen lassen, die seiner Meinung nach aufgrund der neuen Ausführungen, die von den Angeklagten oder Zeugen in der Sitzung gemacht worden sind, der Aufklärung der streitigen Tatsache dienlich sein können.
Die auf diese Weise vorgeladenen Zeugen werden in der in den Artikeln 295 bis 299 vorgesehenen Form vernommen.
Alles, was die Verhandlungen ohne Aussicht auf grössere Gewissheit über den Ausgang verlängern würde, hat der Vorsitzende abzuweisen. » Art. 79 - Artikel 282 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 282 - Falls der Angeklagte, die Zivilpartei, die Zeugen oder einer von ihnen nicht dieselbe Sprache oder nicht dasselbe Idiom sprechen, bestellt der Vorsitzende unter Androhung der Nichtigkeit von Amts wegen einen mindestens einundzwanzig Jahre alten Dolmetscher, den er, ebenfalls unter Androhung der Nichtigkeit, den Eid ablegen lässt, das Gesprochene, das den verschiedensprachigen Personen zu übertragen ist, wortgetreu zu übersetzen.
Der Angeklagte, die Zivilpartei und der Generalprokurator können den Dolmetscher ablehnen unter der Voraussetzung, dass sie ihre Ablehnung mit Gründen versehen.
Der Vorsitzende verkündet die Entscheidung.
Unter Androhung der Nichtigkeit kann der Dolmetscher nicht unter den Zeugen und den Geschworenen ausgewählt werden, selbst dann nicht, wenn der Angeklagte, die Zivilpartei und der Generalprokurator dem zustimmen würden. » Art. 80 - Artikel 282bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 275 vom 30. März 1936 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. August 1991, wird aufgehoben.
Art. 81 - Artikel 283 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: « Art. 283 - Ist der Angeklagte taubstumm und kann er nicht schreiben, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen die Person zum Dolmetscher des Angeklagten, die am meisten gewohnt ist, mit ihm umzugehen.
Gleiches geschieht im Falle eines taubstummen Zeugen oder einer taubstummen Zivilpartei.
Die übrigen Bestimmungen von Artikel 282 finden Anwendung.
Falls der Taubstumme schreiben kann, schreibt der Greffier die an ihn gerichteten Fragen und Bemerkungen auf; sie werden dem Angeklagten, der Zivilpartei oder dem Zeugen ausgehändigt, die dann ihre Antworten oder Erklärungen schriftlich abgeben. Der Greffier liest das Ganze vor. » Art. 82 - In Buch II Titel II Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 283 ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift « Unterabschnitt 3 - Amtsverrichtungen des Generalprokurators » eingefügt, der die Artikel 284 und 284bis umfasst.
Art. 83 - Artikel 284 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 284 - Der Generalprokurator wohnt der Verhandlung bei; er beantragt die Anwendung des Strafgesetzes und ist bei der Verkündung des Entscheids anwesend. » Art. 84 - Im selben Gesetzbuch wird ein Artikel 284bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 284bis - Die in den Artikeln 264, 265 und 266 enthaltenen Bestimmungen über die Amtsverrichtungen des Generalprokurators finden Anwendung. » Art. 85 - In Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 284bis ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift « Unterabschnitt 4 - Vorladung und Erscheinen der Parteien » eingefügt, der die Artikel 285 und 286 umfasst.
Art. 86 - Artikel 285 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 285 - § 1 - Der Generalprokurator lässt dem Angeklagten und der Zivilpartei durch eine einzige Gerichtsvollzieherurkunde Folgendes zustellen: 1. den aus der vorbereitenden Sitzung hervorgehenden Entscheid, 2.die Ladung zur Sitzung, die dazu bestimmt ist, das Geschworenenkollegium zusammenzusetzen, und 3. die Ladung zur Sitzung zur Sache. § 2 - Wenn der Angeklagte sich in Haft befindet, muss diese Gerichtsvollzieherurkunde ihm selbst zugestellt werden. Die Ladungsfrist beträgt fünfzehn Tage, es sei denn, die Parteien verzichten ausdrücklich darauf. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird und eine der Parteien diese Nichteinhaltung spätestens bei Eröffnung der Sitzung und vor jeglicher Einrede oder Verteidigung vorbringt, legt der Vorsitzende von Amts wegen per Beschluss ein neues Datum und eine neue Uhrzeit für die Eröffnung der Sitzung fest. » Art. 87 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 286 - Wenn der Angeklagte, der sich nicht in Haft befindet, an dem für die Eröffnung der Verhandlung festgelegten Datum nicht persönlich vorstellig wird oder sich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, erlässt der Vorsitzende des Assisenhofes auf der Stelle einen Beschluss, dass über diesen Angeklagten im Versäumniswege gerichtet wird.
Anschliessend wird wie in Kapitel VII Abschnitt 2 bestimmt vorgegangen. » Art. 88 - In Buch II Titel II Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 287 ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift « Unterabschnitt 5 - Zusammensetzung des Geschworenenkollegiums » eingefügt, der die Artikel 287 bis 290 umfasst.
Art. 89 - Artikel 287 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 287 - Mindestens zwei Werktage vor der Sitzung zur Sache werden die Geschworenen in Anwesenheit des Generalprokurators und des Angeklagten oder seines Beistands und der Zivilpartei oder ihres Beistands vor den Assisenhof geladen.
Ungeachtet der Vermutung in Artikel 234 des Gerichtsgesetzbuches stellt der Vorsitzende von Amts wegen die Personen frei, die seit ihrer Eintragung auf der Gemeindeliste die in Artikel 217 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder eine der in Artikel 224 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Eigenschaften erworben haben.
Der Vorsitzende entscheidet über die Anträge auf Freistellung der vorgeladenen Geschworenen.
Er stellt die Personen frei, die offensichtlich nicht imstande sind, die Aufgabe eines Geschworenen wahrzunehmen.
Die Namen der anwesenden und nicht freigestellten Geschworenen werden in eine Urne eingeworfen. » Art. 90 - Artikel 288 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 288 - Gibt es nicht genügend anwesende Geschworene, beauftragt der Vorsitzende des Assisenhofes den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, gemäss den Artikeln 238 und 239 des Gerichtsgesetzbuches so viele Geschworene auslosen zu lassen, wie er bestimmt. Diese Geschworenen werden sofort mit allen zweckdienlichen Mitteln vorgeladen, um an dem vom Vorsitzenden anberaumten Tag zu erscheinen.
Die auf diese Weise vorgeladenen, anwesenden und nicht freigestellten Geschworenen ergänzen in der vom Los festgelegten Reihenfolge die Anzahl. » Art. 91 - Artikel 289 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 289 - § 1 - Der Vorsitzende zieht die Namen der Geschworenen einzeln aus der Urne. § 2 - Erst der Angeklagte, dann der Generalprokurator dürfen eine gleiche Anzahl von Geschworenen ablehnen: sechs, wenn es keine stellvertretenden Geschworenen gibt; sieben, wenn es deren einen oder zwei gibt; acht, wenn es deren drei oder vier gibt; neun, wenn es deren fünf oder sechs gibt; zehn, wenn es deren sieben oder acht gibt; elf, wenn es deren neun oder zehn gibt, und zwölf, wenn es deren elf oder zwölf gibt. Weder der Angeklagte noch der Generalprokurator dürfen die Gründe für ihre Ablehnung bekannt geben.
Gibt es mehrere Angeklagte, dürfen sie ihre Ablehnungen einzeln oder nach Absprache aussprechen, ohne jedoch die Anzahl Ablehnungen zu überschreiten, auf die ein alleiniger Angeklagter Anrecht hätte.
Werden sich die Angeklagten nicht einig, lost der Vorsitzende des Assisenhofes die Reihenfolge aus, in der sie für jeden Geschworenen ihre Ablehnung aussprechen können. In diesem Falle gelten die von einem Angeklagten abgelehnten Geschworenen als von allen Angeklagten abgelehnt, bis die Anzahl Ablehnungen ausgeschöpft ist.
Die Angeklagten können sich für einen Teil der Ablehnungen absprechen und die übrigen Ablehnungen in der ausgelosten Reihenfolge aussprechen.
Der Vorsitzende darf Geschworene ablehnen, um die in § 3 vorgesehene Anforderung zu erfüllen. § 3 - Das Geschworenenkollegium ist rechtsgültig zusammengesetzt, sobald zwölf Geschworene bestimmt worden sind. Bei der Zusammensetzung des Geschworenenkollegiums sind höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Geschworenenkollegiums gleichen Geschlechts. Anschliessend lost der Vorsitzende des Assisenhofes die in Ausführung von Artikel 124 des Gerichtsgesetzbuches festgelegte Anzahl der stellvertretenden Geschworenen aus. § 4 - Für die Geschworenen und die stellvertretenden Geschworenen wird eine Informationssitzung vorgesehen, deren Modalitäten vom König festgelegt werden. § 5 - Wird die Sache auf ein unbestimmtes Datum vertagt, wird die Geschworenenliste in dieser Sache für nichtig erklärt und wird ein neues Geschworenenkollegium gebildet. » Art. 92 - Artikel 290 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 290 - Anschliessend richtet der Vorsitzende an die Geschworenen folgende Worte: « Sie schwören und versprechen, die gegen N. erhobenen Beschuldigungen mit grösster Aufmerksamkeit zu prüfen, weder das Interesse des Angeklagten noch das der menschlichen Gesellschaft, die Anklage gegen ihn erhebt, zu verletzen; mit niemandem bis zur Abgabe Ihrer Erklärung in Verbindung zu treten; sich weder von Hass noch Bosheit, Furcht oder Zuneigung leiten zu lassen; Ihre Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Belastungs- und Entlastungsmittel zu fällen, und zwar nach Ihrem Gewissen und Ihrer festen Überzeugung, mit der Unparteilichkeit und Standhaftigkeit eines freien und anständigen Menschen. » oder « Vous jurez et promettez d'examiner avec l'attention la plus scrupuleuse les charges qui seront portées contre N., de ne trahir ni les intérêts de l'accusé, ni ceux de la société qui l'accuse; de ne communiquer avec personne jusqu'après votre déclaration; de n'écouter ni la haine ou la méchanceté, ni la crainte ou l'affection; de vous décider d'après les preuves et les moyens de défense, avec l'impartialité et la fermeté qui conviennent à une personne probe et libre. » oder « Gij zweert en belooft dat gij de aan N. ten laste gelegde feiten met de grootste aandacht zult onderzoeken; dat gij geen afbreuk zult doen aan de belangen van de beschuldigde of aan de belangen van de maatschappij, die hem beschuldigt; dat gij met niemand in verbinding zult komen voordat uw verklaring is afgelegd; dat gij geen gehoor zult geven aan haat of kwaadwilligheid, aan vrees of genegenheid; dat gij zult beslissen op grond van de bewijzen en de middelen van verdediging, met onpartijdigheid en vastberadenheid zoals het een vrij en rechtschapen mens betaamt. » Die Geschworenen werden einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antworten mit erhobener Hand: « Ich schwöre es. », und dies unter Androhung der Nichtigkeit.
Art. 93 - Im selben Gesetzbuch wird nach Artikel 290 die bestehende Überschrift « Kapitel III - Verfahren vor dem Assisenhof » aufgehoben.
Art. 94 - In Buch II Titel II Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 291 ein Unterabschnitt 6 mit der Überschrift « Unterabschnitt 6 - Behandlung in der Sitzung » eingefügt, der die Artikel 291 bis 321 umfasst.
Art. 95 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 291 - Bevor zu der in Artikel 292 erwähnten Vorlesung übergegangen wird, müssen die Parteien die in Artikel 235bis erwähnten Gründe, die sie dem Tatsachenrichter vorbringen können, schriftsätzlich darlegen. Der Assisenhof entscheidet sofort darüber.
Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der in Artikel 359 erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht. » Art. 96 - Artikel 292 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 292 - Sofort danach kann der Vorsitzende den Greffier anweisen, den Verweisungsentscheid ganz oder teilweise vorzulesen.
Der Greffier händigt jedem Geschworenen eine Abschrift der Anklageschrift und der Verteidigungsschrift, insofern eine besteht, aus.
Der Generalprokurator liest die Anklageschrift und der Angeklagte oder sein Beistand die Verteidigungsschrift vor.
Der Generalprokurator legt den Gegenstand der Anklage dar.
Wenn der Angeklagte es wünscht, legt er oder sein Beistand seine Verteidigung kurz dar. » Art. 97 - Die Artikel 292bis und 292ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden aufgehoben.
Art. 98 - Artikel 293 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. September 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 293 - Der Vorsitzende weist die Zeugen an, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben. Sie verlassen dieses Zimmer nur, um ihre Aussage zu machen. Wenn nötig, ergreift der Vorsitzende Massnahmen, um die Zeugen daran zu hindern, sich vor ihrer Aussage miteinander über die Straftat und den Angeklagten zu unterhalten. » Art. 99 - Artikel 294 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 294 - Der Zeuge, dessen Identität in Anwendung der Artikel 86bis und 86ter geheim gehalten wurde, kann nicht als Zeuge zur Sitzung geladen werden, es sei denn, er ist damit einverstanden. Der Vorsitzende liest seine Zeugenaussagen in der Sitzung vor und gibt an, dass die Personalien dieses Zeugen in Anwendung der Artikel 86bis und 86ter geheim gehalten wurden. Ist der Zeuge damit einverstanden, in der Sitzung auszusagen, bleibt er vollständig anonym. In diesem Fall ergreift der Vorsitzende die notwendigen Massnahmen, um die Anonymität des Zeugen zu gewährleisten.
Der Vorsitzende kann den Untersuchungsrichter entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Angeklagten, der Zivilpartei beziehungsweise ihrer Beistände anweisen, diesen Zeugen erneut zu vernehmen oder einen neuen Zeugen in Anwendung der Artikel 86bis und 86ter zu vernehmen, um die Wahrheit an den Tag zu bringen. Der Vorsitzende kann beschliessen, bei der Vernehmung des Zeugen durch den Untersuchungsrichter anwesend zu sein. » Art. 100 - Artikel 295 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 295 - Die Zeugen sagen in der vom Vorsitzenden festgelegten Reihenfolge aus. Bevor sie aussagen, legen sie unter Androhung der Nichtigkeit den Eid ab, ohne Hass und Furcht zu sprechen sowie die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen.
Der Vorsitzende fragt sie nach ihrem Namen, ihren Vornamen, ihrem Alter, ihrem Beruf, Wohnsitz oder Wohnort, ob sie den Angeklagten vor der in der Anklageschrift angegebenen Tat kannten, ob sie entweder mit dem Angeklagten oder mit der Zivilpartei verwandt beziehungsweise verschwägert sind und, wenn ja, in welchem Grad; ausserdem fragt er sie, ob sie nicht im Dienst einer der beiden Personen stehen. Danach sagen die Zeugen mündlich aus.
Dennoch kann der Vorsitzende die Personen, die als Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, ermächtigen beziehungsweise auffordern, während ihrer Aussage Notizen zu benutzen, die vorher oder während der Sitzung hinterlegt worden sind und der Akte beigefügt werden.
Zeugen, deren Identität gemäss Artikel 104 § 2 geändert worden ist, geben ihre Erklärung immer unter ihrer früheren Identität ab. » Art. 101 - Artikel 296 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 296 - Der Vorsitzende, der einen Zeugen vernehmen will, der nicht vom Untersuchungsrichter angehört worden ist, kann entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen des Zeugen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Angeklagten, der Zivilpartei beziehungsweise ihrer Beistände beschliessen, dass in der Sitzung und im Sitzungsprotokoll bestimmte in Artikel 295 vorgesehene Personalien nicht angegeben werden, wenn nach vernünftigem Ermessen vermutet werden kann, dass der Zeuge - oder eine Person aus seinem näheren Umfeld - aufgrund der Bekanntmachung dieser Angaben oder seiner Aussage schweren Schaden erleiden könnte. Der Vorsitzende gibt die Gründe hierfür in der Sitzung an. Diese werden im Sitzungsprotokoll aufgenommen.
Der Zeuge, dem die teilweise Anonymität gemäss Artikel 75bis zugesichert wurde, bleibt teilweise anonym. Die gemäss Artikel 75bis oder gemäss Absatz 1 zugesicherte teilweise Anonymität steht einer Vernehmung des Zeugen in der Sitzung nicht im Wege.
Der Generalprokurator führt ein Register aller Zeugen, deren Personalien gemäss vorliegendem Artikel nicht in der Sitzung angegeben wurden.
Der Generalprokurator und der Vorsitzende treffen, jeder für seinen Bereich, die Massnahmen, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, um die Enthüllung der in Absatz 1 erwähnten Personalien zu verhindern. » Art. 102 - Artikel 297 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 297 - In Abweichung von Artikel 295 muss der Wohnsitz oder Wohnort der Personen, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Feststellung und Untersuchung von Straftaten beauftragt sind oder bei der Gesetzesanwendung von den Umständen Kenntnis nehmen, unter denen die Straftat begangen wurde, und die in dieser Eigenschaft als Zeugen vernommen werden, nicht angegeben werden. Stattdessen können diese Personen ihre Dienstanschrift oder die Adresse, an der sie gewöhnlich ihren Beruf ausüben, angeben. Die Ladung zur Aussage in der Sitzung kann ordnungsgemäss an diese Adresse zugestellt werden. » Art. 103 - Artikel 298 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 298 - § 1 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Generalprokurators kann der Assisenhof beschliessen, folgende Personen über Videokonferenzschaltung zu vernehmen: 1. einen gefährdeten Zeugen, dem die Zeugenschutzkommission eine Schutzmassnahme gewährt hat, 2.einen im Ausland wohnhaften Zeugen oder Sachverständigen, wenn Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit gewährleistet ist, und zwar mit seiner Zustimmung, falls es nicht wünschenswert oder nicht möglich ist, dass die zu vernehmende Person persönlich zur Sitzung erscheint. § 2 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Generalprokurators kann der Assisenhof beschliessen, einen gefährdeten Zeugen, dem die Zeugenschutzkommission eine Schutzmassnahme gewährt hat, mit seiner Zustimmung über einen geschlossenen Fernsehkreis zu vernehmen, wenn es nicht wünschenswert oder nicht möglich ist, dass die zu vernehmende Person persönlich zur Sitzung erscheint. § 3 - Bei der zu vernehmenden Person befindet sich ein Gerichtspolizeioffizier oder, wenn sich die zu vernehmende Person im Ausland befindet, eine ausländische Gerichtsbehörde. Diese stellt die Identität der zu vernehmenden Person fest und erstellt darüber ein Protokoll, das von der zu vernehmenden Person unterschrieben wird. § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die über Videokonferenzschaltung oder über einen geschlossenen Fernsehkreis vernommene Person erschienen ist und der Vorladung Folge geleistet hat. § 5 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Generalprokurators kann der Assisenhof beschliessen, eine Bild- und Stimmenverzerrung zuzulassen. In diesem Fall können die über Videokonferenzschaltung oder über einen geschlossenen Fernsehkreis abgegebenen Erklärungen nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in ausschlaggebender Weise durch andere Beweismittel bekräftigt werden. » Art. 104 - Artikel 299 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 299 - § 1 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Generalprokurators kann der Assisenhof beschliessen, folgende Personen über Telefonkonferenzschaltung zu vernehmen: 1. einen gefährdeten Zeugen, dem die Zeugenschutzkommission eine Schutzmassnahme gewährt hat, 2.einen im Ausland wohnhaften Zeugen oder Sachverständigen, wenn Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit gewährleistet ist, und zwar mit seiner Zustimmung, falls es nicht wünschenswert oder nicht möglich ist, dass die zu vernehmende Person persönlich erscheint oder dass sie über Videokonferenzschaltung oder über einen geschlossenen Fernsehkreis vernommen wird. § 2 - Bei der zu vernehmenden Person befindet sich ein Gerichtspolizeioffizier oder, wenn sich die zu vernehmende Person im Ausland befindet, eine ausländische Gerichtsbehörde. Diese stellt die Identität der zu vernehmenden Person fest und erstellt darüber ein Protokoll, das von der zu vernehmenden Person unterschrieben wird. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die über Telefonkonferenzschaltung vernommene Person erschienen ist und der Vorladung Folge geleistet hat. § 4 - Die über Telefonkonferenzschaltung abgegebenen Erklärungen können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in ausschlaggebender Weise durch andere Beweismittel bekräftigt werden. § 5 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Generalprokurators kann der Assisenhof beschliessen, eine Stimmenverzerrung zuzulassen. » Art. 105 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 300 - Der Vorsitzende lässt den Greffier die Zusätze, Abänderungen oder Abweichungen, die zwischen der Aussage eines Zeugen und seinen vorherigen Erklärungen bestehen könnten, schriftlich festhalten.
Der Generalprokurator, die Zivilpartei und der Angeklagte können beantragen, dass der Vorsitzende diese Abänderungen, Zusätze und Abweichungen schriftlich festhalten lässt. » Art. 106 - Artikel 301 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 301 - Der Vorsitzende kann die Zeugen und den Angeklagten um alle Erläuterungen bitten, die er für die Wahrheitsfindung für erforderlich erachtet.
Die Beisitzer und die Geschworenen haben die gleiche Möglichkeit, müssen den Vorsitzenden aber um das Wort bitten. Der Angeklagte und sein Beistand können über den Vorsitzenden an den Zeugen Fragen stellen. Der Generalprokurator, die Zivilpartei und ihr Beistand können über den Vorsitzenden an den Zeugen oder den Angeklagten Fragen stellen.
Der Vorsitzende kann das Stellen bestimmter Fragen jedoch verbieten. » Art. 107 - Artikel 302 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 302 - Nach jeder Aussage fragt der Vorsitzende den Zeugen, ob er an seinen Erklärungen festhält. Ist dies der Fall, fragt er den Generalprokurator, den Angeklagten und die Zivilpartei, ob sie in Bezug auf das Gesagte etwas zu bemerken haben.
Der Vorsitzende kann den Zeugen nach dessen Aussage anweisen, sich zur Verfügung des Assisenhofes zu halten, bis dieser sich in das Beratungszimmer zurückgezogen hat. » Art. 108 - Artikel 303 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 303 - § 1 - Folgende Personen werden zur Aussage nicht zugelassen: 1. der Vater, die Mutter, der Grossvater, die Grossmutter oder jeder andere Verwandte in aufsteigender Linie des Angeklagten beziehungsweise eines der in derselben Verhandlung anwesenden Mitangeklagten, 2.der Sohn, die Tochter, der Enkelsohn, die Enkeltochter oder jeder andere Verwandte in absteigender Linie, 3. die Geschwister, 4.die Verschwägerten in denselben Graden, 5. die Ehegatten, selbst nach Trennung oder Ehescheidung, und die gesetzlich Zusammenwohnenden, selbst nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, 6.Kinder unter fünfzehn Jahren. § 2 - Die Vernehmung der in § 1 erwähnten Personen kann kein Nichtigkeitsgrund sein, wenn weder der Generalprokurator noch die Zivilpartei noch der Angeklagte gegen diese Vernehmung Einspruch erhoben haben.
Bei einem Einspruch des Generalprokurators oder einer beziehungsweise mehrerer Parteien kann der Vorsitzende diese Personen ohne Vereidigung vernehmen. Ihre Erklärungen werden als einfache Auskünfte angesehen. § 3 - Kinder unter fünfzehn Jahren und gesetzlich Entmündigte dürfen niemals unter Eid vernommen werden. » Art. 109 - Artikel 304 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 304 - Die vom Generalprokurator, vom Angeklagten oder von der Zivilpartei gestellten Zeugen werden - selbst wenn sie vorher keine schriftliche Aussage gemacht und keine Ladung erhalten haben - in der Verhandlung vernommen, insofern sie in dem in Artikel 278 erwähnten Entscheid in jedem Fall aufgenommen sind. » Art. 110 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 305 - Die Zivilpartei wird auf ihr Ersuchen als Partei und nicht als Zeuge vernommen. » Art. 111 - Artikel 306 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 306 - Im Laufe der Verhandlung können der Generalprokurator, der Angeklagte und die Zivilpartei beantragen, dass Zeugen, die nicht in dem in Artikel 278 erwähnten Entscheid aufgenommen sind, geladen werden. Der Vorsitzende lässt die Vernehmung dieser Zeugen zu, wenn diese Vernehmung in Anbetracht der Elemente, die während der Verhandlung ans Licht gekommen sind, erforderlich erscheint. » Art. 112 - Artikel 307 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 307 - Die in dem in Artikel 278 erwähnten Entscheid angegebenen Zeugen werden auf Ersuchen des Generalprokurators geladen. Die Kosten der Ladungen, die gemäss Artikel 306 auf Antrag des Angeklagten und der Zivilpartei erfolgt sind, sowie die Vergütungen der geladenen Zeugen, insofern sie welche verlangen, gehen zu Lasten des Angeklagten und der Zivilpartei; der Generalprokurator und der Vorsitzende können aber auch Zeugen, die der Angeklagte oder die Zivilpartei ihnen angegeben hat, auf ihren eigenen Antrag laden lassen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Erklärungen der Wahrheitsfindung dienlich sein können. » Art. 113 - Artikel 308 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 308 - Die von welcher Partei auch immer gestellten Zeugen dürfen sich nie miteinander austauschen. » Art. 114 - Artikel 309 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 309 - Der Angeklagte und die Zivilpartei können darum bitten, dass die Zeugen, die sie angeben, sich nach ihrer Aussage aus dem Gerichtssaal entfernen und einer oder mehrere von ihnen erneut hereingerufen und entweder getrennt oder zusammen vernommen werden.
Der Generalprokurator hat die gleiche Möglichkeit.
Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen. » Art. 115 - Im selben Gesetzbuch werden nach Artikel 309 die bestehenden Überschriften « Kapitel IV - Verhandlung, Entscheid und Vollstreckung » und « Abschnitt 1 - Verhandlung » aufgehoben.
Art. 116 - Artikel 310 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989, wird wie folgt ersetzt: « Art. 310 - Der Vorsitzende kann vor, während oder nach der Vernehmung eines Zeugen einen oder mehrere Angeklagte entfernen lassen und sie über gewisse Umstände der Sache getrennt befragen. Er hat aber dafür zu sorgen, dass die allgemeine Verhandlung erst wieder aufgenommen wird, nachdem er jeden Angeklagten darüber unterrichtet hat, was in seiner Abwesenheit geschehen ist und was sich daraus ergeben hat. » Art. 117 - Artikel 311 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. Dezember 1962, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 311 - Was die minderjährigen Zeugen betrifft, wendet der Vorsitzende gegebenenfalls die Artikel 92 bis 101 betreffend die aufgezeichnete Vernehmung an.
Erachtet er das Erscheinen des Minderjährigen für erforderlich, um die Wahrheit herauszufinden, wird für dieses Erscheinen eine Videokonferenzschaltung organisiert, es sei denn, der Minderjährige äussert den Wunsch, in der Sitzung auszusagen.
Bei einer Vernehmung über Videokonferenzschaltung wird der Minderjährige in einem getrennten Raum gegebenenfalls in Anwesenheit der in Artikel 91bis erwähnten Person, seines Rechtsanwalts, eines Mitglieds beziehungsweise mehrerer Mitglieder des technischen Dienstes und eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen vernommen.
Wenn der Vorsitzende es im Hinblick auf eine unbefangene Zeugenaussage für erforderlich erachtet, kann er in allen Fällen den Blickkontakt zwischen dem Minderjährigen und dem Angeklagten einschränken oder ausschliessen.
Vorliegender Artikel ist anwendbar auf Minderjährige, deren Vernehmung in Anwendung von Artikel 92 aufgezeichnet worden ist und die zum Zeitpunkt der Sitzung volljährig sind. » Art. 118 - Artikel 312 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1974, wird wie folgt ersetzt: « Art. 312 - Während der Untersuchung können die Geschworenen, der Generalprokurator und der Assisenhof alles notieren, was ihnen entweder in den Aussagen der Zeugen oder in der Verteidigung des Angeklagten wichtig erscheint, vorausgesetzt, dass die Verhandlung dadurch nicht unterbrochen wird. » Art. 119 - Artikel 312bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird aufgehoben.
Art. 120 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art. 313 - Während der Zeugenvernehmung oder danach lässt der Vorsitzende dem Angeklagten alle die Straftat betreffenden möglichen Beweisstücke vorlegen; er fordert ihn auf, persönlich zu antworten, ob er die Beweisstücke erkennt; erforderlichenfalls lässt der Vorsitzende sie ebenfalls den Zeugen vorlegen. » Art. 121 - Artikel 314 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, …
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