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Loi relative aux organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Cette loi concerne les organismes de placement collectif alternatifs et leurs gestionnaires. Elle vise à transposer des directives et règlements européens dans le droit belge pour encadrer ces activités.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2014. - Loi relative aux organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 relative aux organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires (Moniteur belge du 17 juin 2014), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 10 avril 2014 complétant, en ce qui concerne les voies de recours, la loi relative aux organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires (Moniteur belge du 17 juin 2014); - la loi du 12 mai 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/05/2014 pub. 30/06/2014 numac 2014003264 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie, service public federal justice et service public federal finances Loi relative aux sociétés immobilières réglementées type loi prom. 12/05/2014 pub. 30/07/2015 numac 2015000391 source service public federal interieur Loi relative aux sociétés immobilières réglementées fermer relative aux sociétés immobilières réglementées (Moniteur belge du 30 juin 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient (a) der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, (b) der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, (c) der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, (d) der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds, (e) der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und (f) der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde). Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter: 1. "Organismen für gemeinsame Anlagen": belgische oder ausländische Organismen, deren Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln sind, 2."alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "AOGA": Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich ihrer Teilfonds, die a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und b) die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen, 3."Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, 4. "öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien über öffentliche Angebote von Anteilen beschaffen, 5."nicht öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien nicht über öffentliche Angebote von Anteilen beschaffen, 6. "institutionellen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei geeigneten Anlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Anteile ausschließlich von solchen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind, 7."privaten alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei Privatanlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Anteile ausschließlich von solchen Anlegern oder unter den vom König festgelegten Bedingungen von anderen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind, 8. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile": a) im Sinne der Bestimmungen von Teil II, offene AOGA, so wie sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt sind, b) im Sinne der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, AOGA, die den Artikeln 248 und 249 unterliegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der Aktiva dieser Organismen zu einem Preis, der auf der Grundlage des Inventarwerts berechnet wird, zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile, die zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht, 9. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile": a) im Sinne der Bestimmungen von Teil II, geschlossene AOGA, so wie sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt sind, b) im Sinne der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva des Organismus zurückgenommen werden, 10."gemeinsamen Investmentfonds": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Vertragsform haben und aus einem ungeteilten Vermögen bestehen, das eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anteilinhaber, deren Rechte durch Anteile dargestellt werden, verwaltet, 11. "Investmentgesellschaften": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in der Rechtsform einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit errichtet sind, 12."Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Verwaltungsgesellschaften": juristische Personen, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung eines oder mehrerer AOGA gleich welcher Rechtsform besteht und die selbst keine AOGA sind, 13. "Verwaltern von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Verwaltern": AOGA-Verwaltungsgesellschaften oder AOGA, die nicht von einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, 14."Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Gesellschaften, die in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind, 15. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union": a) AOGA, die nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder registriert sind, oder b) AOGA, die nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder registriert sind, deren satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, 16."alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern": AOGA, die keine AOGA aus der Europäischen Union sind, 17. "Verwaltern mit Sitz in einem Drittland": AOGA-Verwalter, die keine AOGA-Verwalter aus der Europäischen Union sind, 18."Referenzmitgliedstaaten": gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaaten, 19. "gesetzlichen Vertretern": natürliche Personen mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder juristische Personen, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, die von Verwaltern mit Sitz in einem Drittland ausdrücklich dazu ernannt worden sind, im Namen dieser Verwalter mit Sitz in einem Drittland gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der Verwalter im Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der Verwalter nach dieser Richtlinie zu handeln, 20."Zweigniederlassung eines Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines AOGA-Verwalters bildet und unmittelbar sämtliche Tätigkeiten oder einen Teil der Tätigkeiten ausübt, für die dem AOGA-Verwalter eine Zulassung erteilt wurde; hat ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem anderen Staat oder in einem Drittland in ein und demselben Staat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet, 21. "mit Sitz in": a) bei Verwaltern: "mit satzungsmäßigem Sitz in", b) bei AOGA: "zugelassen oder registriert in" oder, falls der AOGA nicht zugelassen oder registriert ist "mit satzungsmäßigem Sitz in", c) bei Verwahrstellen: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in", d) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in", e) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz in", 22."Verwaltern von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union": AOGA-Verwalter, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, 23. "Herkunftsmitgliedstaat des alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Mitgliedstaat, in dem der AOGA nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder, im Falle mehrfacher Zulassungen oder Registrierungen, Mitgliedstaat, in dem der AOGA zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, b) wenn der AOGA in keinem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, Mitgliedstaat, in dem er seinen satzungsmäßigen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat, c) im Fall eines AOGA, der keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, Mitgliedstaat, in dem er seinen satzungsmäßigen Sitz hat, 24."Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": Mitgliedstaat, in dem der Verwalter seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Verwaltern mit Sitz in einem Drittland ist bei allen Bezugnahmen auf den "Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters" immer der "Referenzmitgliedstaat" gemeint, wie in Teil II Buch II Titel II vorgesehen, 25. "Aufnahmemitgliedstaat des Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": je nach Fall eine der folgenden Begriffsbestimmungen: a) Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union AOGA aus der Europäischen Union verwaltet, b) Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union Anteile eines AOGA aus der Europäischen Union vertreibt, c) Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union Anteile eines AOGA aus einem Drittland vertreibt, d) Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland AOGA aus der Europäischen Union verwaltet, e) Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland Anteile eines AOGA aus der Europäischen Union vertreibt, f) Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland Anteile eines AOGA aus einem Drittland vertreibt, 26."Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters oder für dessen Rechnung erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an dem betreffenden AOGA an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, 27. "öffentlichem Angebot": a) Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, und die von dem AOGA, von der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, oder für Rechnung des AOGA oder dieser Person vorgenommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil anlässlich des Angebots erhalten, für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, handeln, b) Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, 28."Anbietern": Personen, die ein öffentliches Angebot vornehmen oder in Bezug auf das in Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe b) erwähnte öffentliche Angebot einen Antrag auf Zulassung zum Handel einreichen, 29. "Vermittlung": jedes Eingreifen, selbst im Rahmen einer zeitweiligen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit und in gleich welcher Eigenschaft, in Bezug auf Anleger im Rahmen einer Anlage im Zusammenhang mit einem in Artikel 3 Nr.27 Buchstabe a) erwähnten öffentlichen Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen für Rechnung des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen gegen mittelbar oder unmittelbar vom Anbieter oder Organismus für gemeinsame Anlagen gewährte Entlohnungen oder Vorteile gleich welcher Art, 30. "gewerblichen Anlegern": 1.gewerbliche Kunden wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 erwähnt, 2. geeignete Gegenparteien im Sinne von Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung der gewerblichen Kunden und geeigneten Gegenparteien unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Antrag eines AOGA mit, 31. "geeigneten Anlegern": in Absatz 2 erwähnte Anleger und vom König aufgrund von Absatz 3 Nr.1 [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe a)] bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe b)] erwähnten Anleger. Gewerbliche Anleger gelten als geeignete Anleger. Der König kann jedoch auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass: a) den Begriff "geeignete Anleger" auf alle oder bestimmte juristische Personen, die nicht als gewerbliche Anleger gelten und eine Eintragung in das Register der geeigneten Anleger beantragt haben, ausdehnen und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der AOGA eine Unterscheidung machen, b) den Begriff "geeignete Anleger" einschränken und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der AOGA eine Unterscheidung machen. Die FSMA führt das in Absatz 3 Buchstabe a) erwähnte Register der geeigneten Anleger. Der König legt das Verfahren für die Eintragung in dieses Register und Modalitäten für den Zugang zu diesem Register durch Dritte fest, 32. "Kleinanlegern": Anleger, bei denen es sich nicht um gewerbliche Anleger handelt, 33."Wertpapieren eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Anteile an einem AOGA, b) andere Finanzinstrumente, die der AOGA ausgibt, unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Ausgabe durch die AOGA von Finanzinstrumenten, die keine Anteile sind, 34."Anteilen an einem alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Aktien an einer Investmentgesellschaft und andere Wertpapiere, die das Kapital der Investmentgesellschaft verbriefen, und b) Wertpapiere, die ungeteilte Rechte an einem gemeinsamen Investmentfonds verbriefen, 35."Anteilinhabern": Inhaber von Anteilen an einem AOGA, 36. "Finanzinstrumenten": Instrumente, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnt sind, 37. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - MTF)": ein von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Marktunternehmen betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 des Gesetzes vom 2.August 2002 oder Titel II der Richtlinie 2004/39/EG zu einem Vertrag führt, 38. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 2 Nr.3, 5 oder 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnt sind, 39. "Emittenten": Emittenten im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2007, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 40. "nicht notierten Gesellschaften": Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 41."Verwaltungsaufgaben für alternative Organismen für gemeinsame Anlagen": a) Verwaltung des Portfolios des AOGA, b) Risikomanagement, c) administrative Tätigkeiten für den AOGA, darunter insbesondere: i) Rechtsberatungs- und Buchhaltungs- und Rechnungslegungsdienstleistungen für den AOGA, einschließlich Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, ii) Antworten auf Auskunftsanfragen von Anteilinhabern des AOGA, iii) Bewertung des Portfolios und Festsetzung des Preises der Anteile des AOGA (einschließlich steuerrechtlicher Aspekte), iv) Überwachung der Einhaltung der auf den AOGA anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, v) Führung des Registers der Inhaber von Namensanteilen, vi) Gewinnausschüttung für die verschiedenen Kategorien und Arten von Anteilen an dem AOGA, vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an dem AOGA, viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Anteile des AOGA, ix) Registrierung von Verrichtungen und Aufbewahrung diesbezüglicher Belege, d) Vertrieb von Anteilen des AOGA, e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AOGA, darunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des Verwalters erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung des AOGA und der Gesellschaften und anderer Vermögenswerte, in die der AOGA investiert hat, 42."unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevisionsfunktion, Compliance-Funktion oder Risikomanagement-Funktion, 43. "Wertpapierdienstleistungen": a) individuelle Portfolioverwaltung: individuelle Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente enthalten, b) Anlageberatung: Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit einem oder mehreren der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumenten beziehen, c) Verwahrung und Verwaltung: Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, d) Annahme und Übermittlung von Aufträgen: Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 44."benannten Verwaltungsgesellschaften" oder "Verwaltungsgesellschaften, die einen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen verwalten": Verwaltungsgesellschaften, die mindestens die in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe a) oder b) erwähnten Verwaltungsaufgaben für einen AOGA ausüben, 45. "Feeder": a) einen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einen Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen, dem es in Abweichung von dem in Artikel 182 erwähnten Grundsatz der Risikostreuung erlaubt worden ist, mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile an einem anderen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einem Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen zu investieren, b) einen nicht öffentlichen AOGA, der mindestens 85 Prozent seiner Aktiva investiert (i) in Anteile an einem anderen AOGA oder (ii) in Anteile an mehreren anderen AOGA, wenn diese identische Anlagestrategien verfolgen, oder (iii) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seiner Vermögenswerte in solch einem AOGA hat, 46."Master": a) in dem in Nr.45 Buchstabe a) erwähnten Fall, einen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einen seiner Teilfonds oder einen öffentlichen Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt: i) der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen in Nr.45 Buchstabe a) erwähnten Feeder hat, ii) der selbst kein Feeder ist und iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt, b) in dem in Nr.45 Buchstabe b) erwähnten Fall, einen AOGA oder einen seiner Teilfonds, in den ein anderer nicht öffentlicher AOGA investiert oder in dem ein anderer nicht öffentlicher AOGA ein Engagement hat gemäß Nr. 45 Buchstabe b), 47. "Kunden der Verwaltungsgesellschaft von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": natürliche oder juristische Personen oder andere Unternehmen, einschließlich der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, für die die AOGA-Verwaltungsgesellschaft eine der in Nr. 41 des vorliegenden Artikels erwähnten Verwaltungsaufgaben ausübt oder eine der in Nr. 43 des vorliegenden Artikels erwähnten Dienstleistungen erbringt, 48. "Holdinggesellschaften": Gesellschaften, die an einer oder mehreren anderen Gesellschaften eine Beteiligung halten, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei denen es sich um Gesellschaften handelt, die entweder: a) auf eigene Rechnung tätig sind und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder b) die, wie aus ihren Jahresberichten oder anderen amtlichen Unterlagen hervorgeht, nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften eine Rendite zu verschaffen, 49."Verbriefungszweckgesellschaften": Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen, 50. "Primebrokern": Kreditinstitute, regulierte Wertpapierfirmen oder andere Einheiten, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegen und gewerblichen Anlegern Dienstleistungen anbieten, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbieten, 51."Carried interest": einen Anteil an den Gewinnen des AOGA, die ein Verwalter als Vergütung für die Verwaltung des AOGA erhält; hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AOGA ausgeschlossen, die der Verwalter als Rendite für Anlagen des Verwalters in den AOGA bezieht, 52. "enger Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch: a) Beteiligung, das heißt das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Gesellschaft, b) Kontrolle, das heißt das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft wie in den Artikeln 5 bis 9 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt;für die Anwendung des vorliegenden Buchstabens wird eine Tochtergesellschaft einer Tochtergesellschaft auch als Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft angesehen. Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als "enge Verbindung" zwischen diesen Personen, 53. "Muttergesellschaft": eine Muttergesellschaft wie in Artikel 6 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 54. "Tochtergesellschaft": eine Tochtergesellschaft wie in Artikel 6 Nr.2 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 55. "Kontrolle": eine Kontrolle wie in den Artikeln 5 bis 9 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 56."qualifizierter Beteiligung": direktes oder indirektes Halten einer Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte darstellt oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft oder des AOGA, an der/dem die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen; die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 und seiner Ausführungserlasse; Stimmrechte oder Aktien, die infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gehalten werden, werden nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert, 57. "Anfangskapital": eingezahltes Kapital zuzüglich Emissionsagien, Rücklagen und Gewinnvorträgen, 58."Hebelfinanzierung": jede Methode, mit der der Verwalter das Risiko eines von ihm verwalteten AOGA durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht, 59. "Eigenmitteln": Eigenmittel wie in den Artikeln 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG erwähnt.Für die Anwendung der vorliegenden Nummer sind die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten entsprechend anwendbar, 60. "Arbeitnehmervertretern": Arbeitnehmervertreter wie in den belgischen oder ausländischen anwendbaren Rechtsvorschriften oder Praktiken bestimmt, 61."offener Konsultation": das in Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Verfahren, 62."ESMA": die durch die europäische Verordnung Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority), 63. "ESRB": den durch die europäische Verordnung Nr.1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), 64. "zuständigen Behörden": nationale Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von (a) AOGA und (b) AOGA-Verwaltungsgesellschaften befugt sind, 65."zuständigen Behörden" in Bezug auf eine Verwahrstelle: a) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach dieser Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist, b) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist, c) nationale Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/61/EU befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in dieser Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört, d) nationale Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in dieser Vorschrift genanntes Unternehmen ist, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses Unternehmen geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist, e) betreffende nationale Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/61/EU als Verwahrstelle für einen AOGA aus einem Drittland benannt wird und nicht unter die Buchstaben a) bis d) der vorliegenden Nummer fällt, 66."zuständigen Behörden eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union": nationale Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA befugt sind, 67. "Aufsichtsbehörden": in Bezug auf AOGA aus einem Drittland nationale Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA befugt sind, 68."Aufsichtsbehörden": in Bezug auf AOGA-Verwalter aus einem Drittland nationale Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA-Verwaltern befugt sind, 69. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 70. "Bank": die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank, 71. "vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen": das vorliegende Gesetz, vom König oder der FSMA aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gefasste Erlasse und Verordnungen und Verordnungen und technische Regulierungsstandards, die aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU von der Kommission angenommen wurden, 72."Gesetz vom 22. Juli 1953": das Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, 73. "Gesetz vom 9.Juli 1975": das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 74. "Gesetz vom 4.Dezember 1990": das Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, 75. "Gesetz vom 25.April 2014": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 76. "Gesetz vom 6.April 1995": das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, 77. "Gesetz vom 22.Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 78. "Gesetz vom 2.August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 79. "Gesetz vom 22.März 2006": das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, 80. "Gesetz vom 16.Juni 2006": das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, 81. "Gesetz vom 2.Mai 2007": das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 82. "Gesetz vom 16.Februar 2009": das Gesetz vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, 83. "Königlichem Erlass vom 3.Juni 2007": den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, 84."Gesetz vom 3. August 2012": das Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, 85. "Richtlinie 77/91/EWG": die Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, 86. "Richtlinie 2002/14/EG": die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, 87. "Richtlinie 2003/41/EG": die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 88. "Richtlinie 2003/71/EG": die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, 89. "Richtlinie 2004/25/EG": die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote, 90. "Richtlinie 2004/39/EG": die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, 91. "Richtlinie 2004/109/EG": die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, 92. "Richtlinie 2006/43/EG": die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, 93. "Richtlinie 2006/48/EG": die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), 94. "Richtlinie 2006/49/EG": die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung), 95. "Richtlinie 2006/73/EG": die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, 96. "Richtlinie 2009/65/EG": die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), 97. "Richtlinie 2011/61/EU": die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, 98. "Verordnung 583/2010": die Verordnung (EU) Nr.583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, 99. "Verordnung Nr.1092/2010": die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, 100. "Verordnung Nr.1095/2010": die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, 101. "Verordnung Nr.231/2013": die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, 102. "Verordnung Nr.345/2013": die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds, 103. "Verordnung Nr.346/2013": die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum. Art. 4 - Verweise auf vorliegendes Gesetz, auf die Richtlinie 2011/61/EU oder auf eine der Bestimmungen dieses Gesetzes oder dieser Richtlinie umfassen ebenfalls einen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen und die technischen Regulierungsstandards, die aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU von der Kommission angenommen wurden. Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 27 haben folgende Angebote von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen keinen öffentlichen Charakter: 1. Angebote von Wertpapieren, die sich ausschließlich an gewerbliche Anleger richten, 2.Angebote von Wertpapieren, die sich an weniger als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen richten, bei denen es sich nicht um gewerbliche Anleger handelt, 3. Angebote von Wertpapieren, die keine Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile sind, wenn diese Angebote einen Gesamtgegenwert von mindestens 100.000 EUR pro Anleger und pro Wertpapierkategorie erfordern, 4. Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die einen Gesamtgegenwert von mindestens 250.000 EUR pro Anleger und pro Wertpapierkategorie erfordern, 5. Angebote von Wertpapieren, die keine Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile sind, mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR, 6. Wertpapierangebote mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist. Bei späterer Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand eines oder mehrerer der in Absatz 1 erwähnten Angebote waren, ist anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nr. 27 und der Kriterien von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen zu entscheiden, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe b) kann der König den Begriff "öffentlich" definieren. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 7 kann der König bestimmen: 1. was unter "Privatanlegern" zu verstehen ist, 2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten Privatanleger Wertpapiere, die von einem privaten AOGA ausgegeben werden, abtreten können. Art. 6 - § 1 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen: 1. belgische AOGA, 2.ausländische AOGA, die in Belgien vertrieben werden, ob es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer oder variabler Anzahl Anteile handelt und ob der Organismus für gemeinsame Anlagen in der Vertragsform, der Form des Trusts, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist. § 2 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen - ungeachtet ihrer Rechtsform - AOGA-Verwalter: 1. nach belgischem Recht, die einen oder mehrere AOGA verwalten, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, 2.nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die einen oder mehrere AOGA nach belgischem Recht verwalten oder einen oder mehrere AOGA in Belgien vertreiben, 3. die in einem Drittland ansässig sind a) und einen oder mehrere AOGA aus der Europäischen Union verwalten, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, b) beziehungsweise einen oder mehrere AOGA nach belgischem Recht verwalten, ohne dass Belgien Referenzmitgliedstaat ist, 4.die in einem Drittland ansässig sind a) und die im Europäischen Wirtschaftsraum einen oder mehrere AOGA vertreiben - ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt - für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, b) beziehungsweise die in Belgien einen oder mehrere AOGA vertreiben, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, ohne dass Belgien Referenzmitgliedstaat ist. Art. 7 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz nicht für: 1. Holdinggesellschaften, 2.Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie keine AOGA verwalten, 3. supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen beziehungsweise Organisationen AOGA verwalten, und sofern diese AOGA im öffentlichen Interesse handeln, 4.nationale Zentralbanken, 5. nationale, regionale und lokale Behörden und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten, 6.Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne, 7. Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich der Organismen für Anlagen in Forderungen, die unter das Gesetz vom 3.August 2012 fallen. Art. 8 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gilt vorliegendes Gesetz nicht für Verwalter, die einen oder mehrere AOGA verwalten, deren einzige Anteilinhaber der Verwalter, Mutter- oder Tochtergesellschaften des Verwalters oder andere Tochtergesellschaften dieser Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anteilinhaber selbst ein AOGA ist. Art. 9 - Allein Verwalter nach belgischem Recht und Verwalter nach ausländischem Recht, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, dürfen in Belgien von den Bezeichnungen "Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen", "AOGA-Verwalter" oder "AIF-Verwalter" oder ähnlichen öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FSMA verlangen, dass dem Namen von Verwaltern nach ausländischem Recht ein erklärender Vermerk beigefügt wird. TEIL II - HARMONISIERTE BESTIMMUNGEN ÜBER VERWALTER VON ALTERNATIVEN ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN Buch I - Verwalter nach belgischem Recht TITEL I - Allgemein anwendbare Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 10 - § 1 - Mit Ausnahme von § 2 des vorliegenden Artikels ist vorliegender Titel anwendbar: 1. auf Verwalter nach belgischem Recht, die einen oder mehrere AOGA verwalten, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, und 2.in dem in den Artikeln 134 und folgenden vorgesehenen Maße auf Verwalter mit Sitz in einem Drittland, die (a) einen oder mehrere AOGA der Europäischen Union verwalten und für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist oder (b) die im Europäischen Wirtschaftsraum einen oder mehrere AOGA vertreiben, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, und für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, sofern sie nicht den Bestimmungen von Titel II des vorliegenden Buches unterliegen. § 2 - Investmentgesellschaften, die nicht über eine eigene den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen entsprechende Führungsstruktur verfügen, und gemeinsame Investmentfonds müssen eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft benennen, damit diese alle in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme Abschnitt 1 - Zulassung Art. 11 - § 1 - Verwalter nach belgischem Recht müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der FSMA eine Zulassung erhalten. Die Verwalter müssen die in vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Zulassungsbedingungen jederzeit einhalten. Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten. § 2 - AOGA dürfen keine anderen Tätigkeiten als die in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Aufgaben für eigene Rechnung ausüben. AOGA-Verwaltungsgesellschaften dürfen keine anderen Tätigkeiten als die in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Tätigkeiten und, sofern sie über die im Gesetz verlangte Zulassung verfügen, als die in Artikel 3 Nr. 43 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Tätigkeiten ausüben. In Abweichung von vorhergehendem Absatz darf eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft folgende Dienstleistungen erbringen: a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, b) als Nebendienstleistungen: i) Anlageberatung, ii) Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, iii) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. § 3 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften dürfen nicht zugelassen werden, um: 1. ausschließlich in § 2 Absatz 3 genannte Dienstleistungen zu erbringen, 2.unter § 2 Absatz 3 Buchstabe b) genannte Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe a) zugelassen zu sein, 3. ausschließlich in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c), d) und e) genannte Tätigkeiten auszuüben, 4. in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a) genannte Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe b) genannte Dienstleistungen zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. § 4 - Die Verwalter legen der FSMA die erforderlichen Angaben vor, damit sie die Einhaltung der in vorliegendem Titel genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen kann. Art. 12 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind nicht dazu verpflichtet, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa der individuellen Portfolioverwaltung für AOGA, eine Zulassung nach vorliegendem Gesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute dürfen Anteile an AOGA allerdings nur dann direkt oder indirekt Anlegern im Europäischen Wirtschaftsraum anbieten oder bei diesen platzieren, wenn die Anteile gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen vertrieben werden dürfen. Art. 13 - § 1 - Zulassungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst. § 2 - Der Verwalter, der eine Zulassung beantragt, legt der FSMA Folgendes über sich selbst vor: 1. Auskünfte über seine tatsächlichen Leiter, 2.Auskünfte über die Identität der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die qualifizierte Beteiligungen halten, und die Höhe dieser Beteiligungen, 3. Geschäftsplan, der neben seiner Organisationsstruktur auch Angaben darüber enthält, wie der Verwalter seinen Pflichten nach vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nachkommen will, 4.Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Artikel 40 und folgenden, 5. je nach Fall Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben im Sinne von Artikel 29 und folgenden an Dritte getroffen wurden. Der Verwalter übermittelt für jeden AOGA, den er zu verwalten beabsichtigt, folgende Angaben: 1. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AOGA um einen Dachfonds handelt, 2.Angaben über seine Grundsätze im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen und über Risikoprofile und sonstige Eigenschaften der AOGA, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AOGA befindet oder voraussichtlich befinden wird, 3. Angaben zum Sitz des Masters, falls es sich bei dem betreffenden AOGA um einen Feeder handelt, 4.Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AOGA, die der Verwalter zu verwalten beabsichtigt, 5. Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 51 und folgenden für jeden AOGA, den der Verwalter zu verwalten beabsichtigt, 6.alle in Artikel 68 genannten weiteren Informationen für jeden AOGA, den der Verwalter zu verwalten beabsichtigt. Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Zulassungsantrags erforderlich sind. § 3 - Beantragt eine gemäß dem Gesetz vom 3. August 2012 zugelassene Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, eine Zulassung als Verwalter nach vorliegendem Gesetz, so schreibt die FSMA dem Verwalter nicht vor, dass er Angaben beziehungsweise Unterlagen vorlegen muss, die er bereits bei der Beantragung der Zulassung nach dem Gesetz vom 3. August 2012 vorgelegt hat, sofern diese Angaben beziehungsweise Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind. Art. 14 - Bevor folgenden Verwaltern die Zulassung erteilt wird, sind die betreffenden zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren: 1. eine Tochtergesellschaft eines anderen Verwalters, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, 2.eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft eines anderen Verwalters, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, und 3. eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen Verwalter, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, kontrollieren. Art. 15 - Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft beantragt, die Tochtergesellschaften einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht oder Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht ist oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Börsengesellschaft, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach belgischem Recht, so befragt die FSMA die Bank, bevor sie einen Beschluss fasst. Art. 16 - § 1 - Die FSMA teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt ist. Die FSMA kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Antragstellers für notwendig erachtet. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gilt ein Antrag als vollständig, wenn der Verwalter mindestens die in Artikel 13 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 13 § 2 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Angaben vorgelegt hat. Verwalter können mit der Verwaltung von AOGA mit den gemäß Artikel 13 § 2 Absatz 2 Nr. 1 in ihrem Zulassungsantrag beschriebenen Anlagestrategien beginnen, sobald die Zulassung erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat, nachdem sie etwaige fehlende, in Artikel 13 § 2 Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 genannte Angaben, nachgereicht haben. Der Zulassungsantrag gilt als abgelehnt, wenn die FSMA nicht binnen sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags entschieden hat. § 2 - Die FSMA unterrichtet die ESMA und die Bank vierteljährlich über die nach vorliegendem Kapitel erteilten Zulassungen. Art. 17 - Die FSMA kann den Umfang der Zulassung beschränken, was insbesondere für die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben, die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen und die Anlagestrategien der AOGA, zu deren Verwaltung der Verwalter berechtigt ist, gilt, oder sie kann die Ausübung der Aufgaben an Bedingungen knüpfen. Art. 18 - § 1 - Der Verwalter teilt der FSMA alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mit; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 13 vorgelegten Angaben. § 2 - Beschließt die FSMA Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so setzt sie den Verwalter innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die FSMA kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Verwalters für notwendig erachtet. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von der FSMA abgelehnt, so werden sie vorgenommen. Art. 19 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Titels zugelassenen Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht. Was Verwalter betrifft, die Verwaltungsgesellschaften sind, werden im Verzeichnis die in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben und die in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Wertpapierdienstleistungen, die der Verwalter erbringen darf, angegeben. Ebenfalls wird vermerkt, ob der Verwalter gemäß Kapitel 4 seine Tätigkeit durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ausübt. Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen. Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 20 - Die FSMA erteilt eine Zulassung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Verwalter die Bedingungen des vorliegenden Kapitels einhält oder zur Einhaltung der in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen in der Lage ist. Art. 21 - Die FSMA verweigert die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird: 1. enge Verbindungen zwischen dem Verwalter und anderen natürlichen oder juristischen Personen, 2.Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Verwalter eng verbunden ist, 3. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Unterabschnitt 2 - Anfangskapital und Eigenmittel Art. 22 - § 1 - Ein in vorliegendem Titel erwähnter AOGA verfügt über ein Anfangskapital von mindestens 300.000 EUR. Eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft verfügt gemäß vorliegendem Artikel über ein Anfangskapital von mindestens 125.000 EUR. § 2 - Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten AOGA-Portfolios 250.000.000 EUR, müssen die Eigenmittel um 0,02 Prozent des Betrags, um den der Wert der Portfolios 250.000.000 EUR übersteigt, erhöht werden; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10.000.000 EUR. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die vom Verwalter verwalteten AOGA, einschließlich der AOGA, für die der Verwalter gemäß Artikel 29 und folgenden Verwaltungsaufgaben an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AOGA-Portfolios, die der Verwalter im Auftrag Dritter verwaltet, als Portfolios des Verwalters. § 3 - Ungeachtet des Paragraphen 2 verfügen Verwalter stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem Betrag, der in Artikel 6 Nr. 3 und Artikel 7 § 2 der Regelung vom 28. August 2007 der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen in Bezug auf die Eigenmittel von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen gefordert wird. § 4 - Die Verwalter können von der Bereitstellung von bis zu 50 Prozent der in § 2 genannten zusätzlichen Eigenmittel absehen, wenn sie über eine Garantie in derselben Höhe verfügen, die von einem Kreditinstitut …

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