{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter legt der FSMA für jeden von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA Folgendes vor: 1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AOGA, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, 2.jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AOGA, 3. das gegenwärtige Risikoprofil des AOGA und die Risikomanagementsysteme, die der Verwalter zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei und sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, einsetzt, 4.Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AOGA investiert hat, und 5. Ergebnisse der nach Artikel 47 § 2 Nr.2 und Artikel 48 § 1 durchgeführten Stresstests</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-65\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 65</span><span class=\"lf-art-t\">Auf Ersuchen legt der Verwalter der FSMA jedes Quartal ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm verwalteten AOGA vor</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-66\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 66</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verwalter, der AOGA verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt der FSMA Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AOGA, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind, und Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AOGA im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden, zur Verfügung Diese Angaben umfassen für jeden der vom Verwalter verwalteten AOGA Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber beziehungsweise Wertpapierverleiher und zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AOGA erhaltenen Hebelfinanzierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Verwalter mit Sitz in einem Drittland sind die Berichtspflichten gemäß vorliegendem Artikel auf die von ihnen verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und die von ihnen im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA aus Drittländern beschränkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Unbeschadet des Artikels 36/33 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 übermittelt die FSMA die aufgrund der Artikel 60 Absatz 1 und 63 bis 66 erhaltenen Informationen der Bank Die Bank setzt die FSMA von den zusätzlichen Informationen in Kenntnis, die sie aufgrund des Artikels 36/33 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 beim Verwalter anfordert. Die FSMA setzt die ESMA von den so angeforderten zusätzlichen Informationen in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erlegt auf Ersuchen der ESMA zusätzliche Berichtspflichten auf. Die FSMA übermittelt die in vorliegendem Absatz erwähnten Informationen der Bank.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA hält mit der Bank Absprache über die praktischen Modalitäten für die Übermittlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen.] [Art. 67 ersetzt durch Art. 104 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2014)] c. Informationspflichten gegenüber Anlegern Art.68 - § 1 - Verwalter stellen Anteilinhabern der AOGA, bevor diese eine Anlage in einen AOGA tätigen, für jeden von ihnen verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihnen im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA und alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung: 1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des AOGA, Angaben über den Sitz eines eventuellen Masters und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AOGA um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AOGA investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen er Hebelfinanzierungen einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, und des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die die Verwalter für Rechnung des AOGA einsetzen dürfen, 2.eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AOGA seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann, 3. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AOGA seinen Sitz hat, 4.die Identität des Verwalters, der Verwahrstelle und des Kommissars des AOGA und sonstiger Dienstleistungsanbieter und eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anteilinhaber, 5. eine Beschreibung, in welcher Weise der Verwalter den Anforderungen des Artikels 22 § 5 gerecht wird, 6.eine Beschreibung sämtlicher vom Verwalter übertragener Verwaltungsaufgaben gemäß Artikel 3 Nr. 41 und sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten und sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten, 7. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AOGA und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß den Artikeln 49 und 50, 8.eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AOGA, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anteilinhabern, 9. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anteilinhabern mittel- oder unmittelbar getragen werden, 10.eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Verwalter eine faire Behandlung der Anteilinhaber gewährleistet, und, wann immer ein Anteilinhaber eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anteilinhaber, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, und gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anteilinhabern und dem AOGA oder dem Verwalter, 11. den letzten Jahresbericht, 12.die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen, 13. den jüngsten Nettoinventarwert des AOGA oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AOGA nach den Artikeln 49 und 50, 14.sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AOGA, 15. die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung mit den Primebrokern und der Art und Weise, wie diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, und die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AOGA und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker, 16.eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Artikeln 71 und 72 erforderlichen Informationen offengelegt werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf nicht öffentliche AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-69\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 69</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter unterrichtet die Anteilinhaber, bevor diese ihre Anlage in den AOGA tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß Artikel 58 § 2 freizustellen. Er informiert die Anteilinhaber ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 70</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der AOGA gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß Artikel 68 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für jeden von ihnen verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihnen im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA unterrichten die Verwalter die Anteilinhaber regelmäßig über Folgendes: 1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AOGA, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, 2.jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AOGA, 3. das gegenwärtige Risikoprofil des AOGA und die vom Verwalter zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagementsysteme</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verwalter, die hebelfinanzierte AOGA aus der Europäischen Union verwalten oder hebelfinanzierte AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, legen für jeden dieser AOGA regelmäßig Folgendes offen: 1. alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der Verwalter für Rechnung des AOGA Hebelfinanzierungen einsetzen kann, und etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden, 2.die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des AOGA. Unterabschnitt 2 - Verpflichtungen für bestimmte Kategorien von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen A. Hebelfinanzierte alternative Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 73 - [...] [Art. 73 aufgehoben durch Art. 105 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30. Juni 2014)] Art.74 - [Die FSMA stellt sicher, dass sämtliche Informationen zu den der Aufsicht der FSMA unterliegenden Verwaltern, die gemäß den Artikeln 60 Absatz 1 und 63 bis 67 erhoben wurden, und die gemäß Artikel 13 erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB nach den in Artikel 346 §§ 1 bis 5 zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden Erhält die Bank im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags hinsichtlich der Kreditinstitute oder aufgrund der Informationen, die sie in Anwendung von Artikel 67 und von Artikel 36/33 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 erhält, Kenntnis davon, dass ein erhebliches Gegenparteirisiko hinsichtlich eines Verwalters oder eines AOGA für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte, so informiert sie die FSMA darüber. Die FSMA übermittelt diese Informationen nach den in Artikel 346 §§ 1 bis 5 vorgesehenen Verfahren bilateral an die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Absatzes 2 informiert die FSMA nach den in Artikel 346 §§ 1 bis 5 vorgesehenen Verfahren die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten, wenn sie im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags Kenntnis davon erhält, dass von einem ihrer Aufsicht unterliegenden Verwalter oder AOGA ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein systemrelevantes Institut in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte. Sie kann zu diesem Zweck quantitative Kriterien festlegen.] [Art. 74 ersetzt durch Art. 106 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2014)] Art. 75 - [ § 1 - Der Verwalter hat der FSMA zu zeigen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AOGA angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. Die FSMA bewertet die Risiken, die aus der Nutzung von Hebelfinanzierungen durch einen Verwalter bei einem von ihm verwalteten AOGA erwachsen könnten. Die FSMA kann insbesondere den Umfang der Hebelfinanzierung, die ein Verwalter einsetzen darf, beschränken oder sonstige Beschränkungen der Verwaltung bezüglich der verwalteten AOGA verhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen ihres in Kapitel IV/3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten Auftrags analysiert die Bank die von der FSMA erhaltenen Informationen, um Systemrisiken festzustellen, einschließlich der spezifischen Risiken in Bezug auf die Hebelfinanzierung, die aus den Tätigkeiten des Verwalters entstehen könnten. Unbeschadet des Artikels 36/39 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 kann die Bank der FSMA in diesem Rahmen insbesondere empfehlen, den Umfang der Hebelfinanzierung, die Verwalter einsetzen dürfen, zu beschränken oder sonstige Beschränkungen der Verwaltung bezüglich der verwalteten AOGA zu verhängen, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt. § 2 - Maßnahmen, die die FSMA aufgrund von § 1 treffen kann, werden erst nach Unterrichtung der ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des betreffenden AOGA gemäß den in Artikel 346 §§ 1 bis 5 vorgesehenen Verfahren eingeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Maßnahme. Die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Die FSMA kann verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die FSMA vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2011/61/EU stehen, setzt sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.] [Art. 75 ersetzt durch Art. 107 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2014)] B. Alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Kontrolle über nicht notierte Gesellschaften und Emittenten erlangen a. Anwendungsbereich Art.76 - § 1 - Vorliegender Punkt gilt für: a) Verwalter, die einen oder mehrere AOGA verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Artikel 77 die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft erlangen, b) Verwalter, die mit einem oder mehreren anderen Verwaltern aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen Verwaltern verwalteten AOGA gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft erlangen. § 2 - Vorliegender Punkt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht notierten Gesellschaften: 1. um Unternehmen handelt, die weniger als 250 Lohnempfänger beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft, 2.um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt. § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 gilt Artikel 79 § 1 auch für Verwalter, die AOGA verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einer nicht notierten Gesellschaft erlangen. § 4 - Die Artikel 80 §§ 1, 2 und 3, 82 und 83 gelten auch für Verwalter, die AOGA verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zwecke dieser Artikel gelten die Paragraphen 1 und 2 entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Unterabschnitts und ungeachtet des Artikels 3 Nr. 55 bedeutet Kontrolle im Falle nicht notierter Gesellschaften das Halten von über 50 Prozent der Stimmrechte dieser Gesellschaften Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem AOGA gehalten werden, werden zusätzlich zu den von diesem Organismus direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß Absatz 1 festgestellt wird: 1. von Gesellschaften, die von dem AOGA kontrolliert werden, und 2.von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AOGA oder einer von dem AOGA kontrollierten Gesellschaft handeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. § 2 - Ungeachtet des Artikels 3 Nr. 55 wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke der Artikel 80 §§ 1, 2 und 3, 82 und 83 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 78</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Punkt B gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Punkt B gilt unbeschadet der Artikel 514 bis 516 des Gesellschaftsgesetzbuches, des Gesetzes vom 2. Mai 2007 und der aufgrund dieser Bestimmungen getroffenen Erlasse und Verordnungen und der strengeren Bestimmungen belgischen Rechts über den Erwerb von Beteiligungen an nicht notierten Gesellschaften. b. Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht notierte Gesellschaften oder Emittenten Art.79 - § 1 - Beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einer nicht notierten Gesellschaft durch einen AOGA setzt der Verwalter, der diesen AOGA verwaltet, die FSMA von dem Anteil an den Stimmrechten dieser Gesellschaft, die von dem AOGA gehalten werden, immer dann in Kenntnis, wenn dieser Anteil die Schwellenwerte von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet. § 2 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, teilt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, folgenden Personen oder Stellen diesen Kontrollerwerb mit: 1. der Gesellschaft, 2.den Aktionären der Gesellschaft, deren Identität und Adresse ihm vorliegen oder ihm von der Gesellschaft oder über ein Register, zu dem er Zugang hat beziehungsweise erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und 3. der FSMA. § 3 - Die gemäß § 2 erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben: 1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation, 2.die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Aktionäre, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden, 3. das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde. § 4 - In seiner Mitteilung an die nicht notierte Gesellschaft ersucht der Verwalter das gesetzliche Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem Verwalter verwalteten AOGA und von den Informationen gemäß § 3 in Kenntnis zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom gesetzlichen Verwaltungsorgan gemäß vorliegendem Artikel informiert werden. § 5 - Die Mitteilungen gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 werden so rasch wie möglich, aber nicht später als zehn Werktage nach dem Tag, an dem der AOGA die entsprechende Schwelle erreicht beziehungsweise über- oder unterschritten oder die Kontrolle über die nicht notierte Gesellschaft erlangt hat, gemacht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft oder einen Emittenten gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, legt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, folgenden Personen oder Stellen die Informationen gemäß § 2 vor: 1. der betreffenden Gesellschaft, 2.den Aktionären der Gesellschaft, deren Identität und Adresse ihm vorliegen oder ihm von der Gesellschaft oder über ein Register, zu dem er Zugang hat beziehungsweise erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und 3. der FSMA. § 2 - Der Verwalter legt die folgenden Informationen vor: 1. die Namen der Verwalter, die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen Verwaltern die AOGA verwalten, die die Kontrolle erlangt haben, 2.die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem Verwalter, dem AOGA und der Gesellschaft, einschließlich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen zwischen dem Verwalter und/oder dem AOGA und der Gesellschaft wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern geschlossen werden, und 3. die externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf die Gesellschaft, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern. § 3 - In seiner Mitteilung an die nicht notierte Gesellschaft gemäß § 1 Nr. 1 ersucht der Verwalter das gesetzliche Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne Verzögerung von den Informationen gemäß § 1 in Kenntnis zu setzen Der Verwalter bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom gesetzlichen Verwaltungsorgan gemäß vorliegendem Artikel informiert werden. § 4 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, legt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, seine Absichten hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offen: 1. der Gesellschaft, 2.den Aktionären der Gesellschaft, deren Identität und Adresse ihm vorliegen oder ihm von der Gesellschaft oder über ein Register, zu dem er Zugang hat beziehungsweise erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ersucht der Verwalter, der den AOGA verwaltet, das gesetzliche Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die in Absatz 1 festgelegten Informationen den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern der Gesellschaft selbst zur Verfügung zu stellen, und bemüht sich nach besten Kräften, dies sicherzustellen. § 5 - Sobald ein AOGA die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, legt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, der FSMA und seinen Anteilinhabern Angaben zur Finanzierung des Kontrollerwerbs vor. c. Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von nicht notierten Gesellschaften, die von einem alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen kontrolliert werden Art.81 - § 1 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, ersucht der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, darum, dass der Jahresbericht der Gesellschaft innerhalb der Frist, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß § 2 erstellt und vom gesetzlichen Verwaltungsorgan der Gesellschaft allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, und bemüht sich nach besten Kräften, dies sicherzustellen. § 2 - Die zusätzlichen Informationen, die in den Jahresbericht der Gesellschaft oder gemäß Artikel 61 § 2 in den Jahresbericht der AOGA aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten: 1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, 2.die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft und 3. die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG bezeichneten Angaben. § 3 - Der Verwalter, der den AOGA verwaltet, hat entweder 1. darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass das gesetzliche Verwaltungsorgan der Gesellschaft die in Artikel 61 § 2 genannten Informationen über die betreffende Gesellschaft den Arbeitnehmervertretern der betreffenden Gesellschaft oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Artikel 60 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder 2.den Anteilinhabern des AOGA die Informationen gemäß Artikel 61 § 2, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Artikel 60 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht der Gesellschaft gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen. d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verkauf von Vermögenswerten Art.82 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft oder einen Emittenten gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, unterliegt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von vierundzwanzig Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über die Gesellschaft folgenden Auflagen: 1. Er darf Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch die Gesellschaft gemäß Artikel 83 weder ermöglichen, noch unterstützen oder anordnen.2. Er darf nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch die Gesellschaft gemäß Artikel 83 stimmen.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er bemüht sich in jedem Falle nach besten Kräften, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch die Gesellschaft gemäß Artikel 83 zu verhindern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-83\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 83</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Auflagen, die den Verwaltern gemäß Artikel 82 auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes: 1. Ausschüttungen an die Aktionäre, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Reinvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist, 2.Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde, 3. in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, Ankäufe durch die Gesellschaft - einschließlich Anteilen, die bereits früher von der Gesellschaft erworben und von ihr gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag der Gesellschaft handelt -, die zur Folge hätten, dass das Reinvermögen unter die in Nr.1 genannte Schwelle gesenkt würde. § 2 - Für die Zwecke von § 1 gilt Folgendes: 1 Der in § 1 Nr.1 und 2 verwendete Begriff \"Ausschüttung\" bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen. 2. Die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 Prozent des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet.3. Die Einschränkung gemäß § 1 Nr.3 richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) bis h) der Richtlinie 77/91/EWG. Unterabschnitt 3 - Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union in Belgien Art. 84 - Ein Verwalter darf Anteile von allen AOGA aus der Europäischen Union, die er verwaltet, in Belgien vertreiben, sobald insbesondere die Artikel 68 bis 72 und die in vorliegendem Punkt festgelegten Bedingungen eingehalten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich bei dem AOGA um einen Feeder, so gilt das Vertriebsrecht nach Absatz 1 nur dann, wenn der Master (a) ein AOGA aus der Europäischen Union ist und von einem zugelassenen Verwalter mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird oder (b) ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt und gegebenenfalls von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 85</span><span class=\"lf-art-t\">Anteile an einem AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-86\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 86</span><span class=\"lf-art-t\">Der Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA aus der Europäischen Union, den er zu vertreiben beabsichtigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzeige umfasst folgende Dokumentation und folgende Angaben: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Namen der Verwahrstelle, 4.Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 5. Angaben zum Sitz des Masters, falls es sich bei dem AOGA um einen Feeder handelt, 6.in Artikel 68 genannte weitere Informationen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb zwanzig Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Artikel 86 teilt die FSMA dem Verwalter mit, ob er mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA beginnen kann. Der Verwalter kann ab der diesbezüglichen Mitteilung der FSMA mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA beginnen Die FSMA untersagt den Vertrieb von Anteilen des AOGA nur, wenn seine Verwaltung vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht entspricht beziehungsweise nicht entsprechen wird oder der Verwalter gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt beziehungsweise verstoßen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um einen AOGA nach ausländischem Recht, teilt die FSMA den für den AOGA zuständigen Behörden mit, dass der Verwalter mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA in Belgien beginnen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 86 übermittelten Angaben teilt der Verwalter der FSMA diese Änderung bei vom Verwalter geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, untersagt die FSMA diese Änderung Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der vorhergehenden Absätze durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, ergreift die FSMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 359 und folgenden, falls erforderlich einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs von Anteilen des AOGA. B. Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat Art. 90 - § 1 - Ein Verwalter, der beabsichtigt, Anteile eines von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben, muss zuvor die FSMA davon in Kenntnis setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich bei dem AOGA um einen Feeder, so gilt das Vertriebsrecht nach vorliegendem Punkt B nur dann, wenn der Master ebenfalls ein AOGA aus der Europäischen Union ist und von einem Verwalter mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird. § 2 - Der Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache für jeden AOGA aus der Europäischen Union, den er zu vertreiben beabsichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzeige umfasst folgende Dokumentation und folgende Angaben: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Namen der Verwahrstelle, 4.Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 5. Angaben zum Sitz des Masters, falls es sich bei dem AOGA um einen Feeder handelt, 6.in Artikel 68 genannte weitere Informationen, 7. Angabe des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter beabsichtigt, Anteile des AOGA an gewerbliche Anleger zu vertreiben, 8.Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein Verwalter für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AOGA auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die FSMA übermittelt spätestens zwanzig Werktage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Artikel 90 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AOGA vertrieben werden sollen. Eine solche Übermittlung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AOGA vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der Verwalter sich an vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen hält Die FSMA fügt eine Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache über die Zulassung des Verwalters bei; in dieser Bescheinigung sind gegebenenfalls die aufgrund von Artikel 17 auferlegten Einschränkungen oder Bedingungen vermerkt. § 2 - Die FSMA unterrichtet den Verwalter unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen nach § 1. Der Verwalter kann ab dem Datum dieser Meldung mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um einen AOGA nach ausländischem Recht, teilt die FSMA den für den AOGA zuständigen Behörden mit, dass der Verwalter mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA im Aufnahmemitgliedstaat beginnen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 90 übermittelten Angaben teilt der Verwalter der FSMA diese Änderung bei geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, teilt die FSMA dem Verwalter unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, ergreift die FSMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 359 und folgenden, falls erforderlich einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AOGA. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters über diese Änderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern durch einen belgischen Verwalter mit einem Pass in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Art. 93 - Ein Verwalter darf Anteile der von ihm verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern und von Feedern aus der Europäischen Union, die die Anforderungen gemäß Artikel 84 Absatz 2 nicht erfüllen, im Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, sobald die in vorliegendem Punkt C festgelegten Bedingungen eingehalten sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Verwalter müssen die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen. § 2 - Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, damit unter Berücksichtigung von Artikel 346 § 4 zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.2. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe \"Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\" aufgestellt wurde.3 Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, hat mit Belgien und mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile am AOGA vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Bei Uneinigkeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Beurteilung der Einhaltung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Anforderungen kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span><span class=\"lf-art-t\">Die Artikel 86 und 87 finden Anwendung auf den Vertrieb in Belgien von Anteilen an AOGA aus Drittländern durch einen belgischen Verwalter</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA teilt zudem der ESMA mit, dass die AOGA-Verwaltungsgesellschaft in Belgien mit dem Vertrieb von Anteilen des betreffenden AOGA beginnen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span><span class=\"lf-art-t\">Anteile an einem AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 97</span><span class=\"lf-art-t\">Bei einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 91 übermittelten Informationen finden die Artikel 88 und 89 Anwendung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AOGA oder den Vertrieb zusätzlicher AOGA betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des Verwalters von diesen Änderungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vertrieb von Anteilen von AOGA aus Drittländern an gewerbliche Anleger in einem anderen Mitgliedstaat finden die Artikel 90 § 1 Absatz 1 und § 2 und 91 Anwendung Nach Versand der Anzeigeunterlagen teilt die FSMA der ESMA mit, dass der Verwalter mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA im Aufnahmemitgliedstaat beginnen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span><span class=\"lf-art-t\">Bei einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 98 übermittelten Informationen findet Artikel 92 Absatz 1 bis 3 Anwendung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AOGA oder den Vertrieb zusätzlicher AOGA betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des Verwalters von diesen Änderungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span><span class=\"lf-art-t\">In dem in Artikel 35 Absatz 15 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Fall kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Eröffnung von Zweigniederlassungen und freier Dienstleistungsverkehr im Ausland Art. 101 - Verwalter dürfen ihre Tätigkeiten unter den in vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen auf einer grenzüberschreitenden Grundlage ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 1 - Tätigkeitsausübung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Unterabschnitt 1 - Eröffnung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Art. 102 - Ein Verwalter, der beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu errichten, um dort AOGA aus der Europäischen Union zu verwalten, muss zuvor die FSMA davon in Kenntnis setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige mit folgender Dokumentation und folgenden Angaben: 1. Mitgliedstaat, in dem er eine Zweigniederlassung zu errichten beabsichtigt, 2.Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt, 3. organisatorischer Aufbau der Zweigniederlassung, 4.Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des AOGA Unterlagen angefordert werden können, 5. Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. Art. 103 - § 1 - Die FSMA übermittelt binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Artikel 102 die vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters. Ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen findet eine solche Weiterleitung nur dann statt, wenn die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der Verwalter sich an diese Bestimmungen hält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA fügt eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Verwalters bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA unterrichtet den Verwalter unverzüglich über den Versand der Unterlagen. § 2 - Im Falle einer Änderung der nach Artikel 102 übermittelten Angaben teilt der Verwalter der FSMA diese Änderung bei geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, teilt die FSMA dem Verwalter unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, ergreift die FSMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 359 und folgenden, falls erforderlich einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AOGA. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters von diesen Änderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Freier Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Art. 104 - § 1 - Ein Verwalter, der beabsichtigt, zum ersten Mal AOGA in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten, muss zuvor die FSMA davon in Kenntnis setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige mit folgender Dokumentation und folgenden Angaben: 1. Mitgliedstaat, in dem er AOGA direkt zu verwalten beabsichtigt, 2.Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt. § 2 - Artikel 103 ist anwendbar. Ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen verfügt die FSMA über eine Frist von einem Monat ab Eingang der vollständigen Unterlagen nach § 1, um die vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Tätigkeitsausübung in einem Drittland ohne Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum Art. 105 - Ein Verwalter darf AOGA aus Drittländern verwalten, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, wenn: a) er alle in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen für die betreffenden AOGA festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den Artikeln 51, 52, 55, 56, 57, 58, 59, 60 und 61 §§ 1, 3 und 4 erfüllt und b) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL II - Auf Kleinverwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbare besondere Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 106 - Vorliegender Titel gilt für: 1. AOGA-Verwalter, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, AOGA verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte - einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte - insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100.000.000 EUR hinausgehen, 2. AOGA-Verwalter, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, AOGA verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500.000.000 EUR hinausgehen, wenn die betreffenden AOGA nicht hebelfinanzierten AOGA sind, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser Organismen keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Kleinverwalter, die nicht öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten Art. 107 - § 1 - In Artikel 106 erwähnte Verwalter müssen der FSMA eine Anzeige übermitteln, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anzeige enthält: 1. Identifizierung des Verwalters und der von ihm verwalteten AOGA, 2.Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AOGA. § 2 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere: 1. unterrichtet der Verwalter die FSMA regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentrationen der von ihm verwalteten AOGA, um eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, 2.teilt der Verwalter der FSMA gegebenenfalls mit, dass er die in Artikel 106 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall muss er binnen dreißig Kalendertagen eine Zulassung nach den Bestimmungen von Titel I des vorliegenden Buches beantragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Artikel 106 erwähnte AOGA-Verwalter unterliegen nicht den Bestimmungen von Titel I. § 2 - In Artikel 106 erwähnte AOGA-Verwalter können aufgrund von Titel I eine Zulassung beantragen. In diesem Fall unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I und der Richtlinie 2011/61/EU vollständig. § 3 - In Artikel 106 erwähnte AOGA-Verwalter, die nicht aufgrund von Titel I eine Zulassung beantragt haben, dürfen keine in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Dienstleistungen erbringen, es sei denn, sie verfügen über eine Zulassung, die gemäß dem Gesetz vom 6. April 1995 zu diesem Zweck erforderlich ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Kapitels registrierten Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht Sind die in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, trägt die FSMA den betreffenden Verwalter in das in Absatz 1 erwähnte Verzeichnis ein. Ab diesem Zeitpunkt kann er seine Tätigkeiten aufnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Kleinverwalter, die öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten Art. 110 - In Artikel 106 erwähnte Verwalter, die mindestens einen öffentlichen AOGA nach belgischem Recht verwalten, der den Bestimmungen von Teil III des vorliegenden Gesetzes unterliegt, unterliegen: 1. den Bestimmungen von Teil I des vorliegenden Buches mit Ausnahme der Artikel 62 bis 67 und 73 bis 83 und 2.Artikel 107 § 2 Absatz 2 und 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie unterliegen nicht Artikel 108 § 3 und dürfen unter den in Titel I vorgesehenen Bedingungen die in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Dienstleistungen erbringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In vorhergehendem Artikel erwähnte AOGA-Verwalter dürfen unter den Bedingungen der Teile III und IV öffentliche AOGA verwalten und ihre Anteile in Belgien öffentlich anbieten. § 2 - In Artikel 106 erwähnte AOGA-Verwalter können dafür optieren, den Bestimmungen von Titel I und der Richtlinie 2011/61/EU vollständig zu unterliegen; sie können jedoch nicht dafür optieren, nur einige dieser Bestimmungen einzuhalten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Kapitels registrierten Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht Buch II - Verwalter nach ausländischem Recht Art. 113 - Vorliegendes Buch regelt den Status von Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltern nach ausländischem Recht und die Bedingungen, unter denen sie von ihnen verwaltete AOGA ohne öffentliches Angebot in Belgien vertreiben dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL I - Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat KAPITEL 1 - Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien Abschnitt 1 - Verwalter mit Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU Art. 114 - § 1 - Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen, dürfen ihre Tätigkeit in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aufnehmen, sobald die FSMA die Anzeige mit den je nach Fall in Artikel 33 Absatz 2 und gegebenenfalls in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Angaben erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möchte der betreffende Verwalter in Belgien ebenfalls die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, für die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung erteilt wurde, muss in der in Absatz 1 erwähnten Anzeige ebenfalls näher angegeben werden, welche Dienste der Verwalter zu erbringen beabsichtigt. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I sind nur in dem Maße auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verwalter anwendbar, wie in vorliegendem Paragraphen bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46 sind auf Verwalter anwendbar, die ihre Tätigkeiten in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen ausüben. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Erbringung von Diensten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU an Kleinanleger an strengere Bedingungen knüpfen und zusätzliche Anforderungen zu den in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Anforderungen auferlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA veröffentlicht jedes Jahr auf ihrer Website ein Verzeichnis der AOGA-Verwaltungsgesellschaften, für die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in vorhergehendem Artikel erwähnte Anzeige übermittelt haben, und die im Laufe des Jahres an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Anteile an AOGA, die gemäß vorliegendem Abschnitt verwaltet werden, dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf AOGA ausdehnen, die gemäß vorliegendem Abschnitt verwaltet werden und deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Kleinverwalter ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU Art. 117 - In Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen, dürfen unter den in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Bedingungen ihre Tätigkeit in Belgien direkt oder durch die Errichtung von Zweigniederlassungen ausüben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beabsichtigt ein Verwalter, zum ersten Mal einen AOGA nach belgischem Recht zu verwalten, übermittelt er der FSMA eine Anzeige, die einen Geschäftsplan enthält, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span><span class=\"lf-art-t\">Beabsichtigt ein Verwalter, seine Tätigkeit in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen auszuüben, übermittelt er der FSMA eine Anzeige</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anzeige enthält: 1. Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt, 2.organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, 3. Anschrift der Zweigniederlassung, 4.Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span><span class=\"lf-art-t\">Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Abschnitts registrierten Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht Sind die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Anforderungen erfüllt, trägt die FSMA den betreffenden Verwalter in das in Absatz 1 erwähnte Verzeichnis ein. Ab diesem Zeitpunkt kann er seine Tätigkeiten aufnehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Anteile an AOGA, die gemäß vorliegendem Abschnitt verwaltet werden, dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf AOGA ausdehnen, die gemäß vorliegendem Abschnitt verwaltet werden und deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien Art. 123 - Vorliegendes Kapitel ist auf Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anwendbar, die Anteile an den von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien vertreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 1 - Alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die von Verwaltern mit Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden Art. 124 - Ein Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums darf Anteile an AOGA aus der Europäischen Union in Belgien vertreiben, sobald die FSMA die in Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Unterlagen erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich bei dem AOGA um einen Feeder, so gilt das Vertriebsrecht nach Absatz 1 nur dann, wenn der Master (a) ein AOGA aus der Europäischen Union ist und von einem zugelassenen Verwalter mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird oder (b) ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt und gegebenenfalls von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern und an Feedern aus der Europäischen Union, die die in Artikel 84 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, in Belgien vertreiben, sobald die FSMA die in Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Unterlagen erhalten hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Die Bestimmungen von Buch I sind nur in dem Maße auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verwalter anwendbar, wie in vorliegendem Paragraphen bestimmt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46 sind auf Verwalter anwendbar, die ihre Tätigkeiten in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen ausüben. § 2 - Anteile an den in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die von Kleinverwaltern ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden Art. 127 - Ein in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union in Belgien ohne öffentliches Angebot vertreiben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span><span class=\"lf-art-t\">Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anzeige enthält: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA. Ab diesem Zeitpunkt kann der Verwalter den Vertrieb aufnehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span><span class=\"lf-art-t\">Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Akte erforderlich sind</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern in Belgien ohne öffentliches Angebot vertreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA seinen Sitz hat, so dass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.2. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe \"Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\" aufgestellt wurde.3. Das Drittland, in dem der AOGA seinen Sitz hat, hat mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span><span class=\"lf-art-t\">Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anzeige enthält: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 4.Nachweis, dass die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt, teilt die FSMA dem Verwalter mit, dass er den Vertrieb aufnehmen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span><span class=\"lf-art-t\">Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Akte erforderlich sind</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Anteile an den in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL II - Verwalter mit Sitz in einem Drittland KAPITEL 1 - Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist und die alternative Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union verwalten und/oder Anteile an den von ihnen verwalteten alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit einem Pass vertreiben Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 134 - Vorliegendes Kapitel ist auf Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 ist Belgien in folgenden Fällen Referenzmitgliedstaat eines Verwalters mit Sitz in einem Drittland, der AOGA aus der Europäischen Union zu verwalten und/oder gemäß den Artikeln 147 bis 149 oder 152 bis 155 Anteile an den von ihm verwalteten AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt: 1. wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, einen oder mehrere AOGA aus der Europäischen Union mit Sitz in Belgien zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß den Artikeln 147 bis 149 oder 152 bis 155 Anteile an AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, 2.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, mehrere AOGA aus der Europäischen Union mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß den Artikeln 147 bis 149 oder 152 bis 155 Anteile an AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, und Belgien: (a) der Mitgliedstaat ist, in dem die meisten der betreffenden AOGA ihren Sitz haben, oder (b) der Mitgliedstaat ist, in dem die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden, 3.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, lediglich einen AOGA aus der Europäischen Union ausschließlich in Belgien zu vertreiben, und Belgien, (a) falls der AOGA in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Herkunftsmitgliedstaat des AOGA oder der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter den AOGA zu vertreiben beabsichtigt, (b) falls der AOGA nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter den AOGA zu vertreiben beabsichtigt, 4.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, lediglich einen AOGA aus einem Drittland ausschließlich in Belgien zu vertreiben, 5. wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, lediglich einen AOGA aus der Europäischen Union in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, und Belgien, (a) falls der AOGA in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Herkunftsmitgliedstaat oder einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb des AOGA aufzubauen beabsichtigt, (b) falls der AOGA nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb des AOGA aufzubauen beabsichtigt, 6.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, lediglich einen AOGA aus einem Drittland in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, und Belgien einer dieser Mitgliedstaaten ist, 7. wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, mehrere AOGA aus der Europäischen Union im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, und Belgien, (a) falls die betreffenden AOGA sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, der Herkunftsmitgliedstaat oder der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AOGA aufzubauen beabsichtigt, (b) falls die betreffenden AOGA nicht sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AOGA aufzubauen beabsichtigt, 8.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, mehrere AOGA aus der Europäischen Union und aus Drittländern oder mehrere AOGA aus Drittländern im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, und Belgien der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AOGA aufzubauen beabsichtigt</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in Nr. 2, 3 Buchstabe (a), 5, 6 und 7 Buchstabe (a) erwähnten Fällen beantragt der betreffende Verwalter bei der FSMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Absatz 1 mögliche Referenzmitgliedstaaten sind, dass diese sich untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats einigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA und die anderen betreffenden zuständigen Behörden entscheiden innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat. Wird Belgien als Referenzmitgliedstaat festgelegt, setzt die FSMA den Verwalter unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis. Wenn der Verwalter nicht innerhalb sieben Tagen nach der Festlegung ordnungsgemäß über die Festlegung informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Verwalter selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter belegt seine Absicht, in einem spezifischen Mitgliedstaat einen leistungsfähigen Vertrieb von Anteilen an AOGA aufzubauen, indem er gegenüber den zuständigen Behörden des von ihm angegebenen Mitgliedstaats seine Vertriebsstrategie offenlegt. § 2 - In den in § 1 erwähnten Fällen ist die FSMA zuständig für Zulassung und Aufsicht in Bezug auf den AOGA-Verwalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das belgische Recht ist anwendbar auf und die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig für die Beziehungen zwischen der FSMA und dem Verwalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen dem Verwalter und Anteilinhabern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum auftretende Streitigkeiten dürfen nicht nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands beigelegt werden und unterliegen nicht dem Zuständigkeitsbereich der Rechtsprechungsorgane dieses Drittlands.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Zulassung Art. 136 - § 1 - AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist und die beabsichtigen, AOGA aus der Europäischen Union zu verwalten und/oder von ihnen verwaltete AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, müssen eine vorherige Zulassung der FSMA erhalten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hält ein solcher Verwalter die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen ein, die auf Verwalter nach belgischem Recht anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter ist nicht verpflichtet, eine Bestimmung von Buch II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einzuhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es ist nicht möglich, die Einhaltung der betreffenden Gesetzesbestimmung mit der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der der betreffende Verwalter und/oder der von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene AOGA aus einem Drittland unterliegt, miteinander zu verbinden.2. Die Rechtsvorschriften, denen der betreffende Verwalter und/oder der von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene AOGA aus einem Drittland unterliegt, enthalten eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anteilinhaber des AOGA.3. Der betreffende Verwalter und/oder der von ihm vertriebene AOGA aus einem Drittland erfüllen diese gleichwertige Bestimmung. § 3 - Ein Verwalter, der beabsichtigt, eine solche vorherige Zulassung zu erhalten, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in Belgien verfügen. Der gesetzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für den Verwalter im Europäischen Wirtschaftsraum und sämtliche amtliche Korrespondenz zwischen den zuständigen Behörden und dem Verwalter und zwischen den Anteilinhabern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum des betreffenden AOGA und dem Verwalter gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gesetzliche Vertreter nimmt gemeinsam mit dem Verwalter die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem Verwalter gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In vorliegendem Kapitel erwähnte AOGA-Verwalter legen der FSMA einen Antrag auf Zulassung vor. § 2 - Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung beurteilt die FSMA, ob die Entscheidung des Verwalters hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats die Kriterien gemäß Artikel 135 einhält Wenn die FSMA der Ansicht ist, dass dies nicht der Fall ist, lehnt sie den Antrag auf Zulassung unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die FSMA der Auffassung ist, dass die Kriterien gemäß Artikel 135 eingehalten worden sind, setzt sie die ESMA von diesem Umstand in Kenntnis und ersucht sie, eine Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. Die Mitteilung enthält die Begründung des Verwalters für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die Vertriebsstrategie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist nach Artikel 16 § 1 Absatz 1 wird während der Überprüfung durch die ESMA ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die FSMA entgegen der Empfehlung der ESMA vorschlägt, die Zulassung zu erteilen, setzt sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Beabsichtigt der betreffende Verwalter außerdem, Anteile an den von ihm verwalteten AOGA in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenenfalls setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem Verwalter verwalteten AOGA unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die FSMA nicht mit der Entscheidung des Verwalters hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet des Artikels 140 wird die Zulassung erst dann erteilt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: 1. Belgien ist gemäß den Kriterien nach Artikel 135 als Referenzmitgliedstaat angegeben worden, diese Entscheidung ist durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt worden und das Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU wurde von der FSMA und den anderen betreffenden zuständigen Behörden durchgeführt.2. Der AOGA-Verwalter hat einen gesetzlichen Vertreter in Belgien ernannt.3. Der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit dem Verwalter, die Kontaktperson des Verwalters für die Anteilinhaber der betreffenden AOGA, für die ESMA und für die FSMA im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die der Verwalter im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist Er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen wahrnehmen zu können. 4. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden AOGA aus der Europäischen Union und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.5. Das Drittland, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe \"Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\" aufgestellt wurde.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Drittland, in dem der Verwalter seinen Sitz hat, hat mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.7. Die auf den AOGA-Verwalter anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die FSMA nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. § 2 - Wenn die FSMA nicht mit der Bewertung der Anwendung des Artikels 37 Absatz 7 Buchstabe a) bis e) und g) der Richtlinie 2011/61/EU durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Verwalters einverstanden ist oder wenn eine zuständige Behörde nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Artikels durch die FSMA in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. § 3 - Wenn eine für einen AOGA aus der Europäischen Union zuständige Behörde die gemäß Artikel 37 Absatz 7 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Zulassung wird im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 11 bis 35 erteilt. § 2 - Außerdem gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Angaben gemäß Artikel 13 § 2 Absatz 1 werden durch Folgendes ergänzt: (a) eine Begründung des betreffenden Verwalters für die von ihm vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den Kriterien nach Artikel 135 und Angaben zur Vertriebsstrategie, (b) eine Liste der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, deren Einhaltung dem Verwalter unmöglich ist, da ihre Einhaltung gemäß Artikel 136 § 2 Absatz 2 nicht mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der betreffende Verwalter und/oder der von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene AOGA aus einem Drittland unterliegt, vereinbar ist, (c) schriftliche Belege auf der Grundlage der von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards, (i) dass die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands eine Vorschrift enthalten, die den betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig ist, denselben regulatorischen Zweck verfolgt und den Anteilinhabern der betreffenden AOGA dasselbe Maß an Schutz bietet, und (ii) dass der Verwalter sich an diese gleichwertige Vorschrift hält Diese schriftlichen Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden zwingenden Vorschrift im Recht des Drittlands untermauert, das auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und der Merkmale des Schutzes der Anteilinhaber enthält, die mit der Vorschrift angestrebt werden, und (d) Name des gesetzlichen Vertreters des Verwalters und Ort, an dem er seinen Sitz hat.2. Die Angaben gemäß Artikel 13 § 2 Absatz 2 und 3 können auf die AOGA aus der Europäischen Union, die der Verwalter zu verwalten beabsichtigt, und auf die von dem Verwalter verwalteten AOGA, die er mit einem Pass im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt, beschränkt werden.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 20 gilt unbeschadet des Artikels 136 § 2.4.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16-93\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 16</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 Absatz 2 ist mit der folgenden Ergänzung zu lesen: \"die in Artikel 140 § 2 Nr.1 genannten Angaben\"</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 34 findet keine Anwendung. § 3 - Wenn die FSMA nicht mit der von den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Verwalters erteilten Zulassung einverstanden ist oder wenn eine zuständige Behörde nicht mit der von der FSMA in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats erteilten Zulassung einverstanden ist, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die FSMA der Auffassung, dass der Verwalter gemäß Absatz 136 § 2 von der Einhaltung bestimmter Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen befreit werden kann, so setzt sie die ESMA hiervon unverzüglich in Kenntnis, um eine Empfehlung der ESMA zu erhalten. Die FSMA untermauert diese Beurteilung mit den von dem Verwalter gemäß Artikel 140 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c) vorgelegten Angaben Die Frist nach Artikel 16 § 1 Absatz 1 wird während der Überprüfung durch die ESMA ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die FSMA entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Artikel 37 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorschlägt, die Zulassung zu erteilen, setzt sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Beabsichtigt der betreffende Verwalter in demselben Fall außerdem, Anteile an den von ihm verwalteten AOGA in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die FSMA nicht mit der Bewertung der Anwendung des Artikels 37 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Verwalters einverstanden ist oder wenn eine zuständige Behörde nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Artikels durch die FSMA in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA unterrichtet die ESMA unverzüglich über die Erteilung oder Verweigerung der Erstzulassung, über Änderungen bei der Zulassung des AOGA-Verwalters und über einen Entzug der Zulassung Die FSMA unterrichtet die ESMA von den Zulassungsanträgen, die sie abgelehnt hat, und legt dabei Angaben zu den AOGA-Verwaltern, die eine Zulassung beantragt haben, und die Gründe für die Ablehnung vor.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Kapitels zugelassenen Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die weitere Geschäftsentwicklung des AOGA-Verwalters im Europäischen Wirtschaftsraum nach Erteilung seiner Erstzulassung hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats. § 2 - Wenn der Verwalter jedoch innerhalb zweier Jahre nach Erteilung seiner Zulassung seine Vertriebsstrategie ändert und wenn die so geänderte Vertriebsstrategie zur Festlegung eines anderen Referenzmitgliedstaats geführt hätte, setzt der Verwalter die FSMA von dieser Änderung vor ihrer Durchführung in Kenntnis und gibt seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Artikel 135 an. Der Verwalter begründet seinen Standpunkt, indem er seine neue Vertriebsstrategie der FSMA gegenüber offenlegt und Angaben zu seinem neuen gesetzlichen Vertreter, einschließlich zu dessen Identität und dem Ort, an dem er seinen Sitz hat, vorlegt. Der neue gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in dem neuen Referenzmitgliedstaat haben Die FSMA beurteilt, ob die Festlegung des Referenzmitgliedstaats durch den Verwalter korrekt ist, und setzt die ESMA von dieser Beurteilung in Kenntnis, um eine Empfehlung der ESMA zu erhalten. Die Meldung enthält die Begründung des Verwalters und Informationen über die neue Vertriebsstrategie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem die FSMA die Empfehlung der ESMA erhalten hat, setzt sie den AOGA-Verwalter, dessen ursprünglichen gesetzlichen Vertreter und die ESMA von ihrer Entscheidung in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die FSMA ferner mit der von dem Verwalter vorgenommenen Beurteilung einverstanden, so setzt sie auch die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats von der Änderung in Kenntnis. Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats unverzüglich eine Abschrift der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen des Verwalters. Von dem Zeitpunkt der Übermittlung der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen an sind die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats für Zulassung und Aufsicht des Verwalters zuständig. Ist Belgien der neue Referenzmitgliedstaat, ist die FSMA von diesem Zeitpunkt an zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschluss der FSMA im Widerspruch zu den Empfehlungen der ESMA steht, gilt Folgendes: 1. Die FSMA setzt die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.2. Wenn der Verwalter Anteile an AOGA in anderen Mitgliedstaaten als dem ursprünglichen Referenzmitgliedstaat vertreibt, setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.Gegebenenfalls setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem Verwalter verwalteten AOGA unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Geschäftsentwicklung des AOGA-Verwalters im Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb zweier Jahre nach Erteilung seiner Zulassung, dass der von dem Verwalter zum Zeitpunkt der Einreichung seines Zulassungsantrags vorgelegten Vertriebsstrategie nicht gefolgt worden ist, der Verwalter diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat oder der Verwalter sich bei der Änderung seiner Vertriebsstrategie nicht an die Bestimmungen von Artikel 144 gehalten hat, so fordert die FSMA den Verwalter auf, den Referenzmitgliedstaat gemäß seiner tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben Das Verfahren nach Artikel 144 ist entsprechend anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommt der Verwalter der Aufforderung der FSMA nicht nach, so wird ihm die Zulassung entzogen. § 2 - Ändert der Verwalter seine Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Artikel 144 genannten Zeitspanne und will er seinen Referenzmitgliedstaat entsprechend seiner neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann er bei der FSMA einen Antrag auf Änderung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Das Verfahren nach Artikel 144 ist entsprechend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen, in denen eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Drittland, die einen AOGA verwaltet, oder eine andere für ihre Rechnung handelnde Stelle nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen sicherzustellen, die auf den von ihr verwalteten AOGA anwendbar sind, unterrichtet sie unverzüglich die FSMA und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des betreffenden AOGA. Die FSMA macht es der Verwaltungsgesellschaft zur Auflage, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen Hält die Verwaltungsgesellschaft im Falle eines AOGA aus der Europäischen Union trotz der in vorhergehendem Absatz genannten Maßnahmen die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht ein, verlangt die FSMA, dass die Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft des AOGA ersetzt wird. Solange die Ersetzung nicht stattgefunden hat, darf der AOGA nicht mehr im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden. Die FSMA setzt unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hält die Verwaltungsgesellschaft im Falle eines AOGA aus einem Drittland trotz der in vorhergehendem Absatz [sic, zu lesen ist: in Absatz 2] genannten Maßnahmen die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht ein, darf der AOGA nicht weiter im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden. Die FSMA setzt unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Mit einem Pass erfolgender Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union, die von einem Verwalter mit Sitz in einem Drittland verwaltet werden Art. 147 - Ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien Referenzmitgliedstaat ist, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union im Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, sobald die in Abschnitt 2 und in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen eingehalten sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Beabsichtigt der Verwalter, Anteile der AOGA in Belgien zu vertreiben, so legt er der FSMA für jeden AOGA, den er zu vertreiben beabsichtigt, eine Anzeige vor Die Anzeige umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Artikel 86. § 2 - Artikel 87 Absatz 1 und 2 findet Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer positiven Entscheidung der FSMA teilt sie zudem der ESMA und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, den für den AOGA zuständigen Behörden mit, dass der Verwalter in Belgien mit dem Vertrieb von Anteilen beginnen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span><span class=\"lf-art-t\">Anteile an den in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Beabsichtigt der Verwalter, Anteile der AOGA in anderen Mitgliedstaaten als Belgien zu vertreiben, so legt er der FSMA für jeden AOGA, den er zu vertreiben beabsichtigt, eine Anzeige in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache vor Die Anzeige umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Artikel 90. § 2 - Artikel 91 § 1 Absatz 1 findet Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA fügt der in Artikel 91 § 1 Absatz 1 erwähnten Anzeige eine Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache über die Zulassung des betreffenden Verwalters bei. § 3 - Artikel 91 § 2 Absatz 1 findet Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer positiven Entscheidung der FSMA teilt sie zudem der ESMA und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, den für den AOGA zuständigen Behörden mit, dass der Verwalter in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen beginnen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-151\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 151</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 148 § 1 übermittelten Angaben finden die Artikel 88 und 89 Anwendung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 150 § 1 übermittelten Angaben findet Artikel 92 Absatz 1 bis 3 Anwendung. § 2 - Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AOGA oder den Vertrieb zusätzlicher AOGA betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Mit einem Pass erfolgender Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern, die von einem Verwalter mit Sitz in einem Drittland verwaltet werden Art. 152 - Ein AOGA-Verwalter, für den Belgien Referenzmitgliedstaat ist, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern vertreiben, sobald die in Abschnitt 2 und in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen eingehalten sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hält der Verwalter die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen ein, die auf Verwalter nach belgischem Recht anwendbar sind. § 2 - Zusätzlich muss er folgende Bestimmungen einhalten: 1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.2. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe \"Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\" aufgestellt wurde.3 Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, hat mit Belgien und mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile am AOGA vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Wenn die FSMA nicht mit der Bewertung der Anwendung des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2011/61/EU durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats einverstanden ist oder wenn eine zuständige Behörde nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Artikels durch die FSMA in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 86 und 87 Absatz 1 und 2 finden Anwendung auf den Vertrieb in Belgien von Anteilen an AOGA aus Drittländern durch einen AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland Die FSMA teilt zudem der ESMA mit, dass der AOGA-Verwalter in Belgien mit dem Vertrieb von Anteilen des betreffenden AOGA beginnen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span><span class=\"lf-art-t\">Anteile an den in Artikel 154 erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in Artikel 154 erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 90 § 1 Absatz 1 und § 2 und 91 §§ 1 und 2 Absatz 1 finden Anwendung auf den Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien von Anteilen an AOGA aus Drittländern durch AOGA-Verwalter, für die Belgien Herkunftsmitgliedstaat ist Die FSMA teilt der ESMA mit, dass der Verwalter in den Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des betreffenden AOGA beginnen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 154 Absatz 1 und 156 Absatz 1 übermittelten Angaben findet Artikel 92 Absatz 1 bis 3 Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AOGA oder den Vertrieb zusätzlicher AOGA betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span><span class=\"lf-art-t\">In dem in Artikel 35 Absatz 15 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Fall kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Verwaltung von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten durch einen Verwalter mit Sitz in einem Drittland Art. 158 - Ein AOGA-Verwalter, für den Belgien Referenzmitgliedstaat ist, darf AOGA aus der Europäischen Union mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten, sofern er für die Verwaltung dieser Art von AOGA zugelassen ist und sobald die in Abschnitt 2 und in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen eingehalten sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 102, 103 und 104 finden Anwendung, wenn ein AOGA-Verwalter beabsichtigt, zum ersten Mal AOGA aus der Europäischen Union mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung zu verwalten Sobald die FSMA die Anzeige mit den Angaben des Verwalters an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt hat, teilt sie zudem der ESMA mit, dass der Verwalter in den Aufnahmemitgliedstaaten des Verwalters mit der Verwaltung des AOGA beginnen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für die Belgien nicht Referenzmitgliedstaat ist und die alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht verwalten und/oder alternative Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union oder aus Drittländern in Belgien vertreiben Art. 160 - Ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien nicht Referenzmitgliedstaat ist, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union in Belgien vertreiben, sobald die FSMA die in Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Unterlagen erhalten hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien nicht Referenzmitgliedstaat ist, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern in Belgien vertreiben, sobald die FSMA die in Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Unterlagen erhalten hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span><span class=\"lf-art-t\">Anteile an den in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien nicht Referenzmitgliedstaat ist, darf seine Tätigkeit in Belgien entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung aufnehmen, sobald die FSMA die in Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige erhalten hat Möchte der betreffende Verwalter in Belgien ebenfalls die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, für die ihm in seinem Referenzmitgliedstaat eine Zulassung erteilt wurde, muss in der in Absatz 1 erwähnten Anzeige ebenfalls näher angegeben werden, welche Dienste der Verwalter zu erbringen beabsichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der in Absatz 1 erwähnten Verwalter mit Sitz in einem Drittland und veröffentlicht dieses Verzeichnis und die an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen auf ihrer Website.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA trägt diese Verwalter in das in Absatz 2 erwähnte Verzeichnis ein, sobald sie die in Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige erhalten hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span><span class=\"lf-art-t\">Ein in vorliegendem Kapitel erwähnter Verwalter darf öffentliche AOGA mit Sitz in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV verwalten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Erbringung von Diensten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU an Kleinanleger an strengere Bedingungen knüpfen und zusätzliche Anforderungen zu den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Anforderungen auferlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bestimmungen von Buch I sind nur in dem Maße auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwalter anwendbar, wie in vorliegendem Artikel bestimmt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46 sind auf Verwalter anwendbar, die ihre Tätigkeiten in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Kleinverwalter mit Sitz in einem Drittland ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU, die alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht verwalten Art. 166 - In Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwalter mit Sitz in einem Drittland, die nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen, dürfen unter den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen AOGA nach belgischem Recht entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere gelten folgende Bedingungen: 1. Der AOGA-Verwalter hat einen gesetzlichen Vertreter in Belgien ernannt.2. Der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit dem Verwalter, die Kontaktperson des Verwalters für die Anteilinhaber der betreffenden AOGA und für die FSMA.Er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen wahrnehmen zu können. 3. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.4 Das Drittland, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe \"Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\" aufgestellt wurde.5. Das Drittland, in dem der Verwalter seinen Sitz hat, hat mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.6. Die auf den AOGA-Verwalter anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die FSMA nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-168\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 168</span><span class=\"lf-art-t\">Beabsichtigt ein Verwalter, zum ersten Mal einen AOGA nach belgischem Recht zu verwalten, übermittelt er der FSMA eine Anzeige</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anzeige enthält: 1. Namen des gesetzlichen Vertreters des Verwalters und Ort, an dem er seinen Sitz hat, 2.Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt, 3. Nachweis, dass die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt sind. Art. 169 - Beabsichtigt ein Verwalter, seine Tätigkeit in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen auszuüben, enthält die in Artikel 168 erwähnte Anzeige außerdem: 1. organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, 2.Anschrift der Zweigniederlassung, 3. Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. Art. 170 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der in vorhergehendem Artikel erwähnten Verwalter mit Sitz in einem Drittland und veröffentlicht dieses Verzeichnis und die an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen auf ihrer Website Sind die in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, trägt die FSMA den betreffenden Verwalter in das in Absatz 1 erwähnte Verzeichnis ein. Ab diesem Zeitpunkt kann er seine Tätigkeiten aufnehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span><span class=\"lf-art-t\">Anteile an den in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA dürfen nicht an Kleinanleger in Belgien vertrieben werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Kleinverwalter mit Sitz in einem Drittland ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU, die alternative Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien vertreiben Art. 173 - Ein in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter mit Sitz in einem Drittland, der nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union in Belgien vertreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der betreffende Verwalter hält für jeden AOGA, den er aufgrund des vorliegenden Kapitels vertreibt, die Artikel 60, 61 §§ 1, 3 und 4, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71 und 72 ein. Außerdem hält der Verwalter auch die Artikel 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82 und 83 ein, wenn ein von ihm vertriebener AOGA in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Ersuchen legt der Verwalter der FSMA jedes Quartal ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm verwalteten AOGA vor. 2. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden AOGA aus der Europäischen Union und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.3. Das Drittland, in dem der Verwalter seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe \"Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\" aufgestellt wurde.4. Das Drittland, in dem der Verwalter seinen Sitz hat, hat mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Art. 174 - Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anzeige enthält: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 4.Nachweis, dass die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt, teilt die FSMA dem Verwalter mit, dass er den Vertrieb aufnehmen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span><span class=\"lf-art-t\">Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Akte erforderlich sind</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-176\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 176</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter mit Sitz in einem Drittland, der nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern in Belgien vertreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der betreffende Verwalter hält für jeden AOGA, den er aufgrund des vorliegenden Kapitels vertreibt, die Artikel 60, 61 §§ 1, 3 und 4, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71 und 72 ein. Außerdem hält der Verwalter auch die Artikel 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82 und 83 ein, wenn ein von ihm vertriebener AOGA in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt Auf Ersuchen legt der Verwalter der FSMA jedes Quartal ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm verwalteten AOGA vor. 2. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden der Drittländer, in denen der betreffende Verwalter und der betreffende AOGA ihren Sitz haben, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.3. Die Drittländer, in denen der betreffende Verwalter und der betreffende AOGA ihren Sitz haben, stehen nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe \"Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\" aufgestellt wurde.4. Die Drittländer, in denen der betreffende Verwalter und der betreffende AOGA ihren Sitz haben, haben mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Art. 177 - Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anzeige enthält: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 4.Nachweis, dass die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt, teilt die FSMA dem Verwalter mit, dass er den Vertrieb aufnehmen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span><span class=\"lf-art-t\">Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Akte erforderlich sind</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span><span class=\"lf-art-t\">Anteile an den in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA dürfen nicht an Kleinanleger in Belgien vertrieben werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">TEIL III - NICHT HARMONISIERTE BESTIMMUNGEN ÜBER ALTERNATIVE ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN Buch I - Sonderbestimmungen für öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen TITEL I - Anwendungsbereich Art. 180 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Teile II und IV des vorliegenden Gesetzes und der Verordnung 231/2013 sind die Bestimmungen des vorliegenden Teils auf öffentliche AOGA nach belgischem oder ausländischem Recht anwendbar. § 2 - Den Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen unterliegen jedoch nicht: 1. Gesellschaften, a) deren Wertpapiere in Belgien öffentlich angeboten werden oder angeboten worden sind, wenn diese Wertpapiere zu 90 Prozent oder einem anderen vom König festzulegenden Prozentsatz ihres Nennwerts oder rechnerischen Werts und des Preises, zu dem sie angeboten werden, uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer seiner regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, und b) die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen, die Investitionen in nicht notierte Gesellschaften fördern sollen, und die aufgrund der Rechtsvorschriften oder ihrer Satzung Informationspflichten nachkommen müssen, die den Informationspflichten entsprechen, die in Ausführung von Artikel 10 § 1 Absatz 1 und § 2 Nr.1, 4 und 5 des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 anwendbar sind, 2. Entwicklungsfonds wie erwähnt in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermäßigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds. TITEL II - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 181 - Öffentliche AOGA gehören zu einer der folgenden zwei Kategorien: 1. gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile oder Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, 2.gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile oder Investmentgesellschaften mit fixem Kapital.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche AOGA werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung, in einer Weise, die die autonome Geschäftsführung des Organismus gewährleistet, und im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber verwaltet oder geleitet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche AOGA müssen für die Anlage der von ihnen beschafften Finanzmittel für eine der nachstehend aufgezählten Kategorien von zugelassenen Anlagen optieren: 1. Finanzinstrumente und flüssige Mittel, 2.Optionen und Finanztermingeschäfte auf Wertpapiere, Devisen und Börsenindexverträge, 3. Immobilien, 4.Kapital mit hohem Risiko, 5. von nicht notierten Gesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente, 6.andere vom König zugelassene Anlagen Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen näher. Öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen von ihnen beschaffte Finanzmittel nur dann in einer bestimmten Kategorie von zugelassenen Anlagen anlegen: 1. wenn diese Kategorie vom König näher bestimmt worden ist gemäß vorhergehendem Absatz und gemäß den so festgelegten Modalitäten oder 2.gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-184\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 184</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Nettoerträge von gemeinsamen Investmentfonds oder Investmentgesellschaften werden gemäß der Verwaltungsordnung oder Satzung bestimmt und ausgeschüttet oder zum Kapital geschlagen. § 2 - Anteilinhaber haben gleiche Rechte; es dürfen keine unterschiedlichen Kategorien von Anteilen geschaffen werden, es sei denn: 1. in der Verwaltungsordnung oder Satzung ist die Schaffung zweier Arten von Anteilen vorgesehen, wobei der Nettoertrag für eine Art ausgeschüttet und für die andere Art zum Kapital geschlagen wird, 2.in der Satzung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios der Investmentgesellschaft oder des Teilfonds; durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, in Anwendung einer solchen Satzungsbestimmung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Satzung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 3. in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios des gemeinsamen Investmentfonds oder des Teilfonds;durch einen Beschluss der Verwaltungsgesellschaft, in Anwendung einer solchen Bestimmung der Verwaltungsordnung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Verwaltungsordnung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 4. in der Satzung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital oder in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den Artikeln 187 und 192 unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, 5.durch die Satzung einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital werden unterschiedliche Kategorien von Anteilen geschaffen</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verwaltungsordnung oder Satzung können Vorzugsanteile vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Privatrechtlicher Status Abschnitt 1 - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile Art. 185 - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in einer der in Artikel 183 Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen, für die ein Markt besteht. Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile dürfen von ihnen beschaffte Finanzmittel nur dann in einer bestimmten Kategorie von zugelassenen Anlagen anlegen, wenn diese Kategorie gemäß Artikel 183 vom König näher bestimmt worden ist. Anlagen müssen gemäß den so festgelegten Modalitäten erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile Art. 186 - § 1 - Rechte der Anteilinhaber an einem gemeinsamen Investmentfonds werden dargestellt durch (a) Namensanteile, (b) entmaterialisierte Anteile oder (c) Inhaberanteile, sofern Inhaberanteile durch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zugelassen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der AOGA-Verwaltungsgesellschaft. § 2 - Gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe \"öffentlicher gemeinsamer Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht\" oder \"öffentlicher offener Fonds nach belgischem Recht\" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Fonds gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 3 - Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds haften für Schulden des Fonds nur nach Verhältnis des Reinvermögens des Fonds und im Verhältnis zu ihrer Beteiligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gläubiger der AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder von Anteilinhabern haben keinen Regressanspruch auf Aktiva des Fonds, die nur als Sicherheit für Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dienen, die gemäß dem in der Verwaltungsordnung beschriebenen Zweck den Aktiva des Fonds zu Lasten gelegt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die AOGA-Verwaltungsgesellschaft vertritt den gemeinsamen Investmentfonds und seine Anteilinhaber Dritten gegenüber und kann in Fällen und unter Bedingungen, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, die Anteilinhaber vor Gericht vertreten, ohne die Identität der Anteilinhaber preiszugeben. § 4 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 200 erwähnten Verzeichnis eingetragenen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses Fonds darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 5 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Durch die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile, der für die in Artikel 183 Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen optiert hat, kann die AOGA-Verwaltungsgesellschaft ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen</p></div>", "next": 238497}