{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. die gemäss Artikel VII.II.29 festgelegte Anzahl höhere Offiziere, die im folgenden Jahr für das Aufsteigen in die Gehaltstabelle O7 berücksichtigt wird, 2. das Datum, an dem die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss, 3. die Modalitäten der Bewerbung und das äusserste Datum für ein gültiges Einreichen der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.31 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem von ihm bestimmten Dienst ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um gültig zu sein, muss die Bewerbung den Vorschriften des Bewerberaufrufs genügen und entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.32 - Der Bewerber, der die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Auswahlkommission vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.II.30 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist tun. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.33 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und den Inhalt des Bewerberaufrufs mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, informiert er beziehungsweise es den Minister darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.II.32 Absatz 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.34 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen und vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erfolgt auf der Grundlage der Personalakte, der Bewertung und der Bewerbung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.35 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Gehaltstabellenerhöhung, in dem einerseits die von ihr empfohlenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung und andererseits die unzulässigen oder nicht von ihr empfohlenen Bewerbungen stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahl der von der Auswahlkommission empfohlenen Bewerber darf die Zahl der zu vergebenden Stellen, wie in Artikel VII.II.30 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt, nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.36 - Die Auswahlkommission teilt den Bewerbern ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O7 ausgewählten Bewerber stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann innerhalb fünfzehn Tagen nach der Notifizierung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Auswahlkommission einreichen. Eine nach dieser Frist verschickte Beschwerde ist nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswahlkommission befindet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.37 - Die Auswahlkommission teilt dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O7 ausgewählten Bewerber stehen, sowie alle Bewerbungen und ihre Bewertung derselben mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann einen ausgewählten Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VII.II.31 erwähnten Bedingungen nicht genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablehnung durch den Minister reicht die Auswahlkommission einen neuen mit Gründen versehenen Vorschlag ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.38 - Die in Artikel VII.II.3 § 1 erwähnte Behörde gewährt den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerbern den Aufstieg in die Gehaltstabelle O7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Aufsteigen in die Gehaltstabelle O8 Art.VII.II.39 - Die Zahl der Hauptkommissare, die die Gehaltstabelle O8 erhalten, darf 25 % der Gesamtzahl der Polizeihauptkommissare nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich auf der Grundlage der in den Artikeln II.I.9 und II.I.10 erwähnten Angaben fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.40 - Die Bewerber werden vom Minister oder von dem Direktor des von ihm bestimmten Dienstes von dem Bewerberaufruf in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. die gemäss Artikel VII.II.39 festgelegte Anzahl höhere Offiziere, die im folgenden Jahr für die Gehaltstabelle O8 berücksichtigt wird, 2. das Datum, an dem die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss, 3. die Modalitäten der Bewerbung und das äusserste Datum für ein gültiges Einreichen der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.41 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem von ihm bestimmten Dienst ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um gültig zu sein, muss die Bewerbung den Vorschriften des Bewerberaufrufs genügen und entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.42 - Der Bewerber, der die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Auswahlkommission vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.II.40 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist tun. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.43 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und den Inhalt des Bewerberaufrufs mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, informiert er beziehungsweise es den Minister darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.II.42 Absatz 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.44 - Die Überprüfung der Zulässigkeit der Bewerbungen und der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber werden von der Auswahlkommission vorgenommen, wobei für diesen Auftrag der Auswahlkommission selbstverständlich nur die Korpschefs und ihre Stellvertreter, die die Gehaltstabelle O8 erhalten, tagen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister sorgt dafür, dass diese Sonderanforderung eingehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.45 - Der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erfolgt auf der Grundlage der Personalakte, der Bewertung und der Bewerbung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.46 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Gehaltstabellenerhöhung, in dem einerseits die von ihr empfohlenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung und andererseits die unzulässigen oder nicht von ihr empfohlenen Bewerbungen stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahl der von der Auswahlkommission empfohlenen Bewerber darf die Zahl der höheren Offiziere, die die Gehaltstabelle O8 erhalten können, wie in Artikel VII.II.40 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt, nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.47 - Die Auswahlkommission teilt den Bewerbern ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle O8 ausgewählten Bewerber stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann innerhalb fünfzehn Tagen nach der Notifizierung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Auswahlkommission einreichen. Eine nach dieser Frist verschickte Beschwerde ist nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswahlkommission befindet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.48 - Die Auswahlkommission teilt dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag, den für die Zuteilung der Gehaltstabelle O8 ausgewählten Bewerbern sowie alle Bewerbungen und die Bewertung derselben mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann einen ausgewählten Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VII.II.41 erwähnten Bedingungen nicht genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablehnung durch den Minister reicht die Auswahlkommission einen neuen mit Gründen versehenen Vorschlag ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.II.49 - Die in Artikel VII.II.3 § 1 erwähnte Behörde gewährt den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerbern den Aufstieg in die Gehaltstabelle O8.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - Bestellung zu einem Mandat KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Mandate Art. VII.III.1 - Unbeschadet des Artikels 96 des Gesetzes und unbeschadet der von Uns bestimmten Mandate, die Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeteilt werden können, ist vorliegender Titel nur anwendbar auf Personalmitglieder des Einsatzkaders.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.2 - Das Mandat ist eine zeitweilige Bestellung zu einer der in Artikel VII.III.3 aufgeführten Funktionen. Unbeschadet der Artikel 48, 107 und 149 des Gesetzes wird das Mandat für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.3 - Folgende Funktionen werden gemäss dem vorliegenden Titel durch Mandat zugeteilt: 1. die in Artikel 48 des Gesetzes erwähnte Funktion als Chef eines lokalen Polizeikorps, nachstehend \"Korpschef\" genannt, 2.die in Artikel 99 des Gesetzes erwähnte Funktion als Generalkommissar, 3. die in Artikel 100 des Gesetzes erwähnte Funktion als Generaldirektor, 4.die in Artikel 103 des Gesetzes erwähnte Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 5. die in Artikel 105 des Gesetzes erwähnte Funktion als Gerichtspolizeidirektor, 6.die Funktion als Chef einer Einheit der Strassenpolizei, 7. die Funktion als Chef der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens, 8.die Funktion als Direktor in einer Generaldirektion der föderalen Polizei, 9. die Funktion als beigeordneter Generaldirektor, 10.die Funktion als beigeordneter Generalkommissar, 11. die in Artikel 149 des Gesetzes erwähnte Funktion als Generalinspektor, 12.die Funktion als beigeordneter Generalinspektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Nummern 2 bis einschliesslich 10 erwähnten Mandate werden nachstehend \"Mandate innerhalb der föderalen Polizei\" genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Generalkommissars für das, was Funktionen innerhalb der föderalen Polizei betrifft, und aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats für das, was Funktionen innerhalb der lokalen Polizei betrifft, oder aufgrund der Stellungnahme beider, wenn es sich um eine Funktion handelt, die sowohl innerhalb der föderalen Polizei als auch innerhalb eines Korps der lokalen Polizei eingeführt wird, können andere als die in Absatz 1 erwähnten Funktionen von Uns durch Mandat gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels zugeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.4 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels und für die Anwendung von Artikel XI.II.17 gibt es sechs Kategorien von Mandaten: 1. Kategorie 1: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, weniger als fünfundsiebzig vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, 2.Kategorie 2: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens fünfundsiebzig, aber weniger als hundertfünfzig vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Direktors eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes mit geringem Amtsbereich, wie in Anlage 3 erwähnt, und das Mandat des Chefs einer Einheit der Strassenpolizei, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kategorie 3: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens hundertfünfzig, aber weniger als dreihundert vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des Direktors der föderalen Polizei sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Direktors eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes mit mittelgrossem Amtsbereich, wie in Anlage 3 erwähnt, und das Mandat des Chefs der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens, 4.Kategorie 4: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens dreihundert, aber weniger als sechshundert vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des beigeordneten Generaldirektors sowie das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder des Direktors eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes mit grossem Amtsbereich, wie in Anlage 3 erwähnt, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kategorie 5: das Mandat des Korpschefs eines lokalen Polizeidienstes, dessen Personalbestand, der das Personal des Einsatz- und des Verwaltungs- und Logistikkaders umfasst, mindestens sechshundert vollzeitbeschäftigte Personalmitglieder zählt, das Mandat des Generaldirektors, das Mandat des beigeordneten Generalkommissars und das Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors, 6.Kategorie 6: das Mandat des Generalkommissars.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels VII.III.6 legt der Minister fest, was unter Personalbestand im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.5 - Die von Uns gemäss Artikel VII.III.3 Absatz 3 bestimmten Mandate werden von Uns einer der in Artikel VII.III.4 Absatz 1 Nr.1 bis einschliesslich 5 festgelegten Kategorien zugeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die gemäss Absatz 1 vorgenommene Zuordnung jedoch bewirkt, dass in einem bestimmten Korps der lokalen Polizei das von Uns zugeordnete Mandat einer höheren Kategorie angehört als das Mandat des Korpschefs der betreffenden Gemeinde oder Mehrgemeindezone, wird das in Absatz 1 erwähnte Mandat im betreffenden Korps ab dem Datum der nächstfolgenden Vakanterklärung in der betreffenden Gemeinde oder Mehrgemeindezone von Amts wegen in die Kategorie gebracht, zu der das Mandat des Korpschefs gehört. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Korps der lokalen Polizei in Abweichung von den Bestimmungen zur Regelung der Sonderbedingungen für das in Absatz 1 erwähnte Mandat die Dienstgrad- und Dienstaltersbedingungen, die für ein Mandat der Kategorie gelten, zu der das Mandat des Korpschefs des betreffenden Korps der lokalen Polizei gehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.6 - Der für die Anwendung des Artikels VII.III.4 zu berücksichtigende Personalbestand ist der sechs Monate vor dem Datum der Vakanterklärung der durch Mandat zu vergebenden Funktion bestehende Stellenplan. Er wird für das, was die Funktion des Korpschefs betrifft, vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat und für das, was die Mandate innerhalb der föderalen Polizei betrifft, vom Generalkommissar erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gemäss Absatz 1 festgelegte Personalbestand und die sich daraus ergebende Bestimmung der Kategorie, der das zu vergebende Mandat zugeordnet wird, bleibt unverändert bis zur nächstfolgenden Vakanterklärung der durch Mandat zu vergebenden Funktion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.7 - Für die Anwendung von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die aufgrund eines Mandats ausgeübte Funktion die höchste in der Organisation eines Korps oder einer Korpsunterteilung ausgeübte Funktion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Funktionsbeschreibung und Profil Art. VII.III.8 - Für alle in Artikel VII.III.3 festgelegten Mandate wird eine Funktionsbeschreibung erstellt und werden die sich daraus ergebenden Profilanforderungen festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschreibung einer bestimmten durch Mandat zu vergebenden Funktion und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen können gegebenenfalls je nach der konkreten Art der Funktion und ihres Ausmasses und je nach dem konkreten Ort, wo die Funktion ausgeübt wird, verschieden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.9 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung eines Korpschefs und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen nach Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats und des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.10 - Unbeschadet des Artikels 8 des Gesetzes legen der Minister und der Minister der Justiz gemeinsam die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen in Bezug auf den Generalkommissar, den Generalinspektor, den Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei und den Gerichtspolizeidirektor fest nach Stellungnahme: 1. des Generalkommissars und des Generalinspektors für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion des Generalkommissars betrifft, 2.des Generalinspektors, des Generalkommissars und des Bürgermeisterbeirats für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors betrifft, 3. des Generalkommissars für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion des Generaldirektors der Generaldirektion der Gerichtspolizei betrifft, 4.des Generalkommissars und des Generaldirektors der Generaldirektion der Gerichtspolizei für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion des Gerichtspolizeidirektors betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.11 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion der anderen Generaldirektoren nach Stellungnahme des Generalkommissars fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.12 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators nach Stellungnahme des Generalkommissars und des Direktors der Generaldirektion der Verwaltungspolizei fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.13 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion des beigeordneten Generalkommissars und des beigeordneten Generaldirektors nach Stellungnahme des Generalkommissars, für das, was den beigeordneten Generalkommissar betrifft, und, für das, was die beigeordneten Generaldirektoren betrifft, nach Stellungnahme des Generalkommissars und des Generaldirektors, der die hierarchische Amtsgewalt über den beigeordneten Generaldirektor ausübt, fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.14 - Der Generalkommissar legt die Funktionsbeschreibung für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis 8 erwähnten Funktionen und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen nach Stellungnahme des Generaldirektors, der die Amtsgewalt über die betreffenden Einheiten oder Direktionen ausübt, fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.15 - Für die anderen von Uns festgelegten und in Artikel VII.III.3 Absatz 3 erwähnten Funktionen werden die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen von den von Uns bestimmten Behörden nach Stellungnahme der von Uns bestimmten Behörden oder Dienste festgelegt.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 3 - Mandatsakte Art. VII.III.16 - Pro Mandatsinhaber wird für jedes neue Mandat eine Mandatsakte angelegt, die Teil der Personalakte ist.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Die Mandatsakte umfasst alle für das ausgeübte Mandat relevanten Aktenstücke, insbesondere: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen für das ausgeübte Mandat, 3. die Bewerbungsakte und gegebenenfalls die ihr beigefügten Schriftstücke, 4.alle Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Auswahlkommission, 5. gegebenenfalls die abgegebenen Stellungnahmen und die mit Gründen versehenen Vorschläge, 6.die Beschlüsse oder den Bestellungserlass und das Protokoll der Eidesleistung, 7. den Auftragsbrief, 8.alle Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Bewertungskommission, 9. alle anderen Schriftstücke in Zusammenhang mit dem laufenden Mandat wie unter anderem die infolge der Erneuerung oder der Beendigung des Mandats erstellten Schriftstücke. Der Minister kann andere Regeln festlegen, insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Fortschreibung der Mandatsakte. Er kann auch die anderen, nicht in Absatz 1 erwähnten, jedoch für das ausgeübte Mandat relevanten Schriftstücke bestimmen, die in die Mandatsakte aufgenommen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.17 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes darf kein einziges Schriftstück in die Mandatsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Bestellung zu einem Mandat Abschnitt 1 - Bedingungen für die Bestellung zu einem Mandat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestellungsbedingungen Art. VII.III.18 - Unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen kann die Funktion eines Generalinspektors, eines beigeordneten Generalinspektors oder eine für vakant erklärte Funktion innerhalb der föderalen Polizei oder in einem Korps der lokalen Polizei durch Mandat vergeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.19 - Die Bestellungen zu einem im vorliegenden Titel erwähnten Mandat erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.20 - Für die Bestellung zu einem Mandat kommt ausschliesslich das Personalmitglied in Betracht, das: 1. einen der Dienstgrade innehat und gegebenenfalls Inhaber eines Brevets ist oder der Altersanforderung entspricht, die als Bedingungen für die Vergabe des vakanten Mandats gelten, 2.keine Bewertung mit der Endnote \"ungenügend\", wie in Artikel VII.I.10 erwähnt, erhalten hat, 3. sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann, 4.keine schwere Disziplinarstrafe im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erhalten hat, die nicht gelöscht ist, 5. das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat, 6.seit mindestens drei Jahren Inhaber seines Mandats ist, wenn es, mit Ausnahme der in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 erwähnten Mandate, bereits ein Mandat ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen müssen an dem gemäss Artikel VII.III.33 festgelegten äussersten Datum für die Bewerbung erfüllt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestellungsbedingungen Art. VII.III.21 - Durch Mandat zu der Funktion als Korpschef kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. mindestens folgenden Dienstgrad innehat: a) Mandat der Kategorie 1 oder 2: Polizeikommissar, b) Mandat der Kategorie 3, 4 oder 5: Polizeihauptkommissar, 2.den Profilanforderungen für einen Korpschef der lokalen Polizei genügt, 3. von der in den Artikeln VII.III.75 und VII.III.76 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef für geeignet befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.22 - Durch Mandat zu der Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder Gerichtspolizeidirektor kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. mindestens folgenden Dienstgrad innehat: a) Mandat der Kategorie 2: Polizeikommissar, b) Mandat der Kategorie 3 oder 4: Polizeihauptkommissar, 2.den Profilanforderungen für einen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator beziehungsweise für einen Gerichtspolizeidirektor genügt, 3. von der in den Artikeln VII.III.80 und VII.III.82 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator beziehungsweise für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor für geeignet befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.23 - Durch Mandat zu der Funktion als Generaldirektor kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat, 2.mindestens fünfunddreissig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generaldirektor genügt, 4.von der in Artikel VII.III.79 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor für geeignet befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.24 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalkommissar kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat, 2.mindestens vierzig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalkommissar genügt, 4.von der in Artikel VII.III.78 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar für geeignet befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.25 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalinspektor kann die Person bestellt werden, die: 1. wenn es sich um ein Mitglied des Einsatzkaders beziehungsweise des Verwaltungs- und Logistikkaders handelt, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars beziehungsweise einen von Uns festgelegten Dienstgrad innehat, 2.mindestens vierzig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalinspektor genügt, 4.von der in Artikel VII.III.84 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor für geeignet befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.26 - Dem Generalinspektor stehen zwei beigeordnete Generalinspektoren bei, von denen einer der föderalen Polizei und der andere der lokalen Polizei angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.27 - Die Rechtsstellung der Person, die durch Mandat zu der Funktion als Generalinspektor bestellt wird und nicht ein in Artikel VII.III.25 Nr. 1 erwähntes Personalmitglied ist, wird von Uns bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.28 - Zu einem Mandat der Kategorie 1, mit Ausnahme des in Artikel VII.III.21 erwähnten Mandats, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeikommissars ist, 2.den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 3. von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.29 - Zu einem Mandat der Kategorie 2, mit Ausnahme der in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandate, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeikommissars ist, 2.den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 3. von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.30 - Zu einem Mandat der Kategorie 3, mit Ausnahme der in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandate, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeihauptkommissars ist, 2.den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 3. von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.31 - Zu einem Mandat der Kategorie 4, mit Ausnahme der in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandate, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeihauptkommissars ist, 2.den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 3. von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.32 - Zu einem Mandat der Kategorie 5, mit Ausnahme der in den Artikeln VII.III.21, VII.III.23 und VII.III.25 erwähnten Mandate, kann das Personalmitglied bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrades eines Polizeihauptkommissars ist, 2.mindestens fünfunddreissig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die durch Mandat zu vergebende Funktion genügt, 4.von der Auswahlkommission, die für die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion zuständig ist, für geeignet befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Verfahren Unterabschnitt 1 - Vakanz und Bewerbung Art. VII.III.33 - Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 bestimmt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat für das, was die lokale Polizei betrifft, oder der Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmte Generaldirektor für das, was die föderale Polizei betrifft, durch Beschluss: 1. dass eine durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant erklärt wird, 2.die Frist, innerhalb deren die Einreichung der Bewerbung zulässig ist, wobei diese Frist nicht weniger als dreissig Tage ab Mitteilung des in Artikel VII.III.36 erwähnten Aufrufs an die für eine Bestellung zu diesem Mandat in Betracht kommenden Personalmitglieder zählen darf, 3. das äusserste Datum, vor dem die Auswahl stattfinden muss, 4.die Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, wenn es sich um ein Mandat als Korpschef handelt, ob die in Artikel VII.III.76 erwähnte nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef in Anspruch genommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generaldirektor, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss vom Generalkommissar gefasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generalkommissar, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss vom Minister gefasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um eine in Artikel VII.III.3 Absatz 3 erwähnte durch Mandat zu vergebende Funktion, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss von der von Uns bestimmten Behörde gefasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.34 - Die in Artikel VII.III.33 erwähnte Behörde kann ein Mandat, das in einem Jahr vakant wird, für vakant erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.35 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst unverzüglich die für vakant erklärten Mandate mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.36 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes veröffentlicht einen Bewerberaufruf für die Mandate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. das vakante Mandat und die Kategorie, zu der es gehört, 2.eine kurze Funktionsbeschreibung im Zusammenhang mit dem zu vergebenden vakanten Mandat, eine kurze Beschreibung der Profilanforderungen, die Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung und jede weitere Information erhältlich sind, 3. die Art, sich zu bewerben, und das äusserste Datum für eine zulässige Einreichung der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt die weiteren Modalitäten des Bewerberaufrufs und insbesondere die Art, wie er stattfinden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.37 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um zulässig zu sein, muss diese Bewerbung spätestens an dem in Artikel VII.III.36 Absatz 2 Nr. 3 bestimmten Datum entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden. Fällt dieses äusserste Datum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird diese äusserste Frist auf den nächstfolgenden Tag, der kein Samstag, kein Sonntag und kein gesetzlicher Feiertag ist, verlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber in seiner Bewerbung die Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu können, um die durch Mandat zu vergebende Funktion zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Verfahren vor der Auswahlkommission Art. VII.III.38 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und die im Bewerberaufruf vermerkten Angaben mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.39 - Die zuständige Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen und vergleicht die Ansprüche und Verdienste der Bewerber im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung der Bewerber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eignung wird anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion geforderten Profil festgestellt unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung, der Personalakte, der Bewertung der Arbeitsweise, der Bewerbung und gegebenenfalls der Ergebnisse der von der Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnte Funktionsbeschreibung und das für die Funktion geforderte Profil sind diejenigen, die anwendbar waren zum Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem die durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant erklärt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.40 - Die Auswahlkommission kann die Bewerber anhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Bewerber angehört, müssen alle Bewerber eingeladen werden, um angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.41 - Nach dem Vergleich der Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission für jede Bewerberkategorie einen Vorschlag über: 1. die Bewerber, die sie für das Mandat für geeignet befindet, in der Reihenfolge ihrer Eignung, 2.die Bewerber, die sie für das Mandat für nicht geeignet befindet, 3. die Bewerbungen, die sie für unzulässig befindet. Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vorschläge werden mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswahlkommission teilt jedem der Bewerber den in Absatz 1 erwähnten Vorschlag mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der für ungeeignet befundene Bewerber und der Bewerber, dessen Bewerbung für unzulässig befunden worden ist, können innerhalb fünfzehn Tagen nach der in Absatz 3 erwähnten Mitteilung eine mit Gründen versehene Berufungsschrift bei der Auswahlkommission einreichen. Eine ausserhalb dieser Frist verschickte Berufungsschrift ist unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Berufungsschriften und teilt den betroffenen Bewerbern ihre Entscheidung mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.42 - Die Auswahlkommission teilt der in Artikel VII.III.33 erwähnten Behörde den in Artikel VII.III.41 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Vorschlag sowie alle Bewerbungen und die Beurteilung derselben mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.43 - Ist die Auswahlkommission nach Anwendung des im vorliegenden Abschnitt erwähnten Verfahrens der Meinung, für die durch Mandat zu vergebende Stelle sei kein Bewerber geeignet, kann der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes einen neuen Bewerberaufruf vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung zu einem Mandat infolge des in Absatz 1 erwähnten Aufrufs kommen nur Bewerber in Betracht, die die in Artikel VII.III.20 erwähnten Bedingungen, mit Ausnahme der in Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung, erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Bestellung zu einem Mandat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.III.44 - Unbeschadet des Artikels 48 des Gesetzes wird die Bestellung durch Mandat in einem Korps der lokalen Polizei vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat vorgenommen. Handelt es sich jedoch um die Bestellung eines höheren Offiziers oder bewirkt diese Bestellung durch Mandat von Amts wegen eine Beförderung in den Dienstgrad eines höheren Offiziers, wird die Bestellung durch Mandat von Uns aufgrund eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Gemeinderat beziehungsweise Polizeirats vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestellungen durch Mandat innerhalb der föderalen Polizei werden von Uns aufgrund eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Ministers vorgenommen, unbeschadet des Artikels 107 des Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestellung durch Mandat zum Generalinspektor und zum beigeordneten Generalinspektor wird von Uns gemäss Artikel 149 des Gesetzes vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.45 - Der in Artikel VII.III.38 erwähnte, vom Minister bestimmte Dienst bringt dem bestellten Personalmitglied den Beschluss über die Bestellung durch Mandat zur Kenntnis und teilt ihn den Personalmitgliedern mit. Der Beschluss wird auf Betreiben des Ministers oder des Direktors des von ihm bestimmten Dienstes auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die Modalitäten der Mitteilung an die Personalmitglieder fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.46 - Das Personalmitglied, das gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels zu einer durch Mandat zu vergebenden Funktion bestellt wird, ist verpflichtet, dieses Mandat an dem im Bestellungsbeschluss angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, innerhalb zweier Monate, nachdem der Bestellungsbeschluss dem betreffenden Personalmitglied zugestellt worden ist, wahrzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied das Mandat nicht annimmt, und kann dieses erneut für vakant erklärt werden, es sei denn, die in Artikel VII.III.33 erwähnte Behörde beschliesst, das Verfahren wieder aufzunehmen und einen anderen Bewerber unter den vorher von der zuständigen Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern zu bestellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied, das am Datum der Bestellung zu einem Mandat mit einem anderen gemäss dem vorliegenden Titel vergebenen Mandat beauftragt ist, verpflichtet, das Mandat, zu dem es gemäss Absatz 1 bestellt worden ist, spätestens innerhalb sechs Monaten ab der auszugsweisen Veröffentlichung des Bestellungsbeschlusses im Belgischen Staatsblatt wahrzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.47 - Der Korpschef der lokalen Polizei und die anderen Inhaber eines Mandats in der lokalen Polizei leisten ihren Eid vor dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalkommissar, der Generalinspektor und der beigeordnete Generalinspektor leisten ihren Eid vor dem Minister. Die Inhaber der anderen föderalen Mandate leisten ihren Eid vor dem Generalkommissar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid festgelegten Wortlaut geleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.48 - Der Eid wird innerhalb der in Artikel VII.III.46 festgelegten Frist geleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mandatsdauer, in Jahren berechnet, beginnt am Tag der Eidesleistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.49 - Unbeschadet des Artikels 96 Absatz 2 des Gesetzes bewirkt die Bestellung zu einem Mandat in einem anderen Polizeikorps als demjenigen, dem das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Bestellung angehört, von Rechts wegen, dass das Personalmitglied an dem Tag, an dem es das Mandat annimmt, aufhört, dem ursprünglichen Korps anzugehören, und Mitglied des Polizeikorps wird, in dem es das Mandat ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.50 - Die Funktion, die das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats ausübte, wird für vakant erklärt und kann gemäss den Mobilitäts- oder Neuzuweisungsregeln zugeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.51 - Die Annahme des Mandats bewirkt von Rechts wegen am Tag der Eidesleistung, dass Urlaubsarten, die Mandatsinhabern in Anwendung von Teil VIII verweigert werden, beendet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.52 - Während der Dauer des Mandats übt der Mandatsinhaber die mit der Funktion, die er durch Mandat ausübt, verbundenen Vorrechte aus. Für alles andere fällt er in den Anwendungsbereich der für seinen Dienstgrad geltenden Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.53 - Das Mandat wird gemäss dem Auftragsbrief ausgeübt, in dem die zu erreichenden Ziele des Mandats und die zur Verfügung gestellten Mittel, mit denen die Ziele erreicht werden sollen, aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragsbrief steht in Übereinstimmung mit dem nationalen Sicherheitsplan und gegebenenfalls mit dem zonalen Sicherheitsplan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftragsbrief wird auf Vorschlag des betroffenen Personalmitglieds erstellt: 1. vom Minister und vom Minister der Justiz, die für das, was den Generalkommissar, den Generalinspektor und den beigeordneten Generalinspektor betrifft, gemeinsam auftreten, 2.vom Generalkommisar für das, was die anderen Mandate innerhalb der föderalen Polizei betrifft, 3. vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat für das, was den Korpschef betrifft, 4.vom Korpschef für das, was die anderen Mandate innerhalb seines Korps der lokalen Polizei betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die durch Mandat zugeteilte Funktion eines Gerichtspolizeidirektors wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem der Gerichtspolizeidirektor sein Mandat ausübt, eine Kopie des Auftragsbriefs übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.54 - Der Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der zu erreichenden Ziele des Mandats und der zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung gestellten Mittel oder eines der beiden Aspekte auf Vorschlag der Behörde oder aber des Mandatsinhabers angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anpassung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie das, das in Artikel VII.III.53 erwähnt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.55 - In Abweichung von Artikel VII.I.21 behält der Mandatsinhaber bis zu der nächsten Bewertung, die ihm gemäss Titel I zugeteilt wird, die letzte Bewertung, die ihm vor der Bestellung zugeteilt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall beginnt an dem Tag, an dem das Mandat abläuft, eine neue, in Artikel VII.I.21 erwähnte Bewertungsperiode.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.56 - Abgesehen von den in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 erwähnten Mandatsinhabern für eine Bewerbung um das Mandat eines Generaldirektors, Generalkommissars oder Generalinspektors muss ein Mandatsinhaber eine Anwesenheitsdauer von drei vollen Jahren in dem Mandat, das er bekleidet, erreichen, bevor er sich ordnungsgemäss um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion oder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bewerben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von dem in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fall bleibt das Personalmitglied, das sein Mandat innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist freiwillig beendet hat, an eine am Tag der Mandatsbeendigung beginnende Frist gebunden, innerhalb deren es sich nicht ordnungsgemäss um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion oder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bewerben kann. In diesem Fall entspricht diese Frist dem noch verbleibenden Teil der in Absatz 1 festgelegten Anwesenheitsdauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.57 - § 1 - Bewirbt ein Mandatsinhaber sich während seines Mandats um eine Beförderung oder um eine Versetzung durch Mobilität und muss in Anwendung von Artikel VII.I.21 zu diesem Zweck eine neue Bewertung erstellt werden, wird der Mandatsinhaber vom Korpschef oder vom Generalkommissar bewertet. Zu diesem Zweck holt diese Behörde bei den funktionsgemäss zuständigen Instanzen alle zweckdienlichen Informationen ein. § 2 - Handelt es sich bei dem in § 1 erwähnten Mandatsinhaber um den Korpschef, den Generalkommissar, den Generalinspektor oder den beigeordneten Generalinspektor, wird er von der in Artikel VII.III.93, VII.III.94 beziehungsweise VII.III.98 erwähnten Bewertungskommission bewertet. In Abweichung von Titel I betrifft diese Bewertung nur die Art, das Mandat auszuüben, wie in Artikel VII.III.86 erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck holt diese Bewertungskommission alle zweckdienlichen Informationen bei den funktionsgemäss zuständigen Instanzen ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Inhalt dieser Bewertung und das zu befolgende Verfahren festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Bestellung zum Mandat eines Korpschefs Art. VII.III.58 - Vor dem in Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Vorschlag kann der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat alle von der in Artikel VII.III.75 oder VII.III.76 erwähnten Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber einladen, damit sie ihre Bewerbung darlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Darlegung darf frühestens zehn Tage nach der Einladung stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.59 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags der Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 48 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er auf begründete Weise einen Bewerber für die von Uns vorzunehmende Bestellung zum Mandat eines Korpschefs vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmung in Bezug auf die anderen Mandate innerhalb der lokalen Polizei Art. VII.III.60 - Wenn eine gemäss Artikel VII.III.3 Absatz 3 von Uns bestimmte Funktion in einem Korps der lokalen Polizei durch Mandat zu vergeben ist, vergleicht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission und der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten; anschliessend bestellt er den geeignetsten Bewerber zu dem angestrebten Mandat oder, wenn es sich um einen höheren Offizier handelt, schlägt er ihn Uns auf begründete Weise im Hinblick auf die Bestellung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Bestellung zum Mandat eines Generalkommissars, Generaldirektors, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators und Gerichtspolizeidirektors Art. VII.III.61 - Die in Artikel 107 letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden muss, beträgt einen Monat ab dem Tag des Empfangs des Begutachtungsantrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begutachtungsantrag enthält die Bestimmungen von Artikel 107 letzter Absatz des Gesetzes und des vorliegenden Artikels.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.62 - Die in Artikel 107 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Polizei sind: 1. im Rahmen von Artikel 107 Absatz 5 in fine des Gesetzes der Generalkommissar, für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generalkommissar, Generaldirektor, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und Gerichtspolizeidirektor betrifft, 2.der Generaldirektor, der die Generaldirektion der Verwaltungspolizei leitet, für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator betrifft, 3. der Generaldirektor, der die Generaldirektion der Gerichtspolizei leitet, für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Gerichtspolizeidirektor betrifft. Art. VII.III.63 - Die Stellungnahme der in Artikel VII.III.62 erwähnten hierarchischen Vorgesetzten kann eine mit Gründen versehene Vorrangreihenfolge in Bezug auf die Bewerber enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stellungnahme wird an den Minister oder den Minister der Justiz oder an beide Minister gerichtet, je nachdem, ob gemäss Artikel 107 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes der erste oder der zweite oder beide Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vorschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.64 - Der Minister und der Minister der Justiz vergleichen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlagen sie Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.65 - Der Minister vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 2 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.66 - Der Minister der Justiz vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Gerichtspolizeidirektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 3 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmung in Bezug auf die Bestellung zu den anderen Mandaten innerhalb der föderalen Polizei Art. VII.III.67 - Wenn es sich um ein gemäss Artikel VII.III.3 Absatz 3 von Uns bestimmtes Mandat innerhalb der föderalen Polizei oder um eines der in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis 10 erwähnten Mandate handelt, vergleicht der Generalkommissar die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für das betreffende Mandat für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission und der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten; anschliessend bestellt er den geeignetsten Bewerber zum angestrebten Mandat oder, wenn es sich um einen höheren Offizier handelt, schlägt er ihn Uns auf begründete Weise im Hinblick auf die Bestellung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 6 - Sonderbestimmung in Bezug auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors Art. VII.III.68 - Der Minister und der Minister der Justiz vergleichen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.39 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 149 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Stellungnahme des föderalen Polizeirates; anschliessend schlagen sie Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Auswahlkommissionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen Art. VII.III.69 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen Beisitzer einer Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.III.36 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist ablehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ablehnung muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei der Behörde, die die Auswahlkommission zusammengesetzt hat, beantragt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Auswahlkommission vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zusammengesetzt worden, wird der Antrag an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnte Behörde, die die Auswahlkommission zusammengesetzt hat, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Vorsitzenden oder Beisitzer durch einen Stellvertreter, der den für den abgelehnten Vorsitzenden oder Beisitzer geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der Vorsitzende, der abgelehnte Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.70 - Ist der Vorsitzende oder ein Beisitzer einer Auswahlkommission der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen ihn einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, oder bewirbt er sich selbst um die durch Mandat zu vergebende Funktion, setzt er die Behörde, die die Auswahlkommission zusammensetzt, davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Auswahlkommission vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zusammengesetzt, ergeht die Mitteilung an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die befasste Behörde entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.III.69 Absatz 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.71 - Der Vorsitzende und die Beisitzer der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Staatsbeamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende und die Beisitzer, die in Absatz 1 erwähnt sind, haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Zu diesem Zweck werden sie Beamten des Rangs 17 gleichgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.72 - Wenn weiter unten bestimmt wird, dass ein ehemaliger Mandatsinhaber für eine Auswahlkommission bestellt werden kann, ist darunter zu verstehen, dass nur ehemalige Inhaber des betreffenden Mandats bestellt werden können, deren Mandatsausübung im Sinne des vorliegenden Titels nicht ungünstig bewertet worden ist und die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung für die Auswahlkommission die Ausübung des betreffenden Mandats erst seit weniger als drei Jahren beendet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.73 - Der ordentliche und der stellvertretende Vorsitzende und die ordentlichen und die stellvertretenden Beisitzer einer Auswahlkommission, die bestellt worden sind, weil sie Inhaber einer durch Mandat zu vergebenden Funktion sind, üben nach Beendigung ihres Mandats weiterhin ihren Auftrag in der Auswahlkommission aus, es sei denn, die Bewertung der Ausübung ihres Mandats im Sinne von Artikel VII.III.104 ergibt, dass ihre Leistung nicht zufriedenstellend ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.74 - Der Minister kann die Modalitäten für die Zusammensetzung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann eine Liste mit Sachverständigen erstellen, die in Betracht kommen, um in einer Auswahlkommission zu sitzen und eine für den Auftrag dieser Auswahlkommission relevante Berufserfahrung nachweisen. Diese Sachverständigen können Personalmitglieder sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufnahme in die in Absatz 2 erwähnte Liste gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend \"lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef\" genannt, setzt sich aus folgenden, vom Gemeinderat oder Polizeirat bestellten Mitgliedern zusammen: 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt;er ist Vorsitzender.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, zum Vorsitzenden bestellt werden, 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator;er ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann für den Vorsitzenden und für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.76 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef eingerichtet; sie setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, der je nachdem, ob es sich um ein Mandat der Kategorien 1 bis 3 oder um ein Mandat der Kategorie 4 oder 5 handelt, Inhaber eines Mandats der Kategorie 3 beziehungsweise mindestens der Kategorie 4 oder ehemaliger Inhaber eines Mandats der zwei vorerwähnten Kategorien ist, 2.einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder Gerichtspolizeidirektor; er ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann für den Vorsitzenden und für jeden Beisitzer zwei oder mehr Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.77 - Das Mandat des ordentlichen und der stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar Art. VII.III.78 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor oder für das, was die Auswahl des beigeordneten Generalkommissars betrifft, dem Generalkommissar;er ist Vorsitzender, 2. zwei Generaldirektoren, die sich nicht um das zu vergebende Mandat des Generalkommissars oder des beigeordneten Generalkommissars bewerben;sie sind Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist es keinem oder nur einem Generaldirektor möglich, in der Auswahlkommission zu sitzen, werden jedoch zwei Sachverständige, die eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen, ebenfalls zu Beisitzern bestellt, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 4. mit Ausnahme des in Nr.2 Absatz 2 erwähnten Falls, einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor Art. VII.III.79 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor setzt sich aus folgenden, vom Generalkommissar bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalkommissar, Vorsitzender, 2.einem Generaldirektor einer anderen Generaldirektion oder einem ehemaligen Generaldirektor oder für das, was die Auswahl für die durch Mandat zu vergebende Funktion als beigeordneter Generaldirektor betrifft, dem Generaldirektor der Generaldirektion, der der beigeordnete Generaldirektor angehört; sie sind Beisitzer, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 4. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 6 - Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator Art. VII.III.80 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generaldirektor oder beigeordneten Generaldirektor der in Artikel 93 des Gesetzes erwähnten Generaldirektion, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu vergebende Funktion fällt;er ist Vorsitzender, 2. einen Korpschef, der ein Mandat mindestens der Kategorie 3 ausübt und auf einer Liste steht, die von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 3. einen Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder einen ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.81 - Das Mandat des ordentlichen und des stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 7 - Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor Art. VII.III.82 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generaldirektor oder beigeordneten Generaldirektor der in Artikel 93 des Gesetzes erwähnten Generaldirektion, dessen Amtsgewalt die zu vergebende Funktion unterliegt;er ist Vorsitzender, 2. einen Korpschef, der ein Mandat mindestens der Kategorie 3 ausübt und auf einer Liste steht, die von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 3. einen Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Gerichtspolizeidirektor oder einen ehemaligen Gerichtspolizeidirektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.83 - Das Mandat des ordentlichen und des stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 8 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor Art. VII.III.84 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Vorsitzenden des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, Vorsitzender, 2.einem Mitglied des Kollegiums der Generalprokuratoren, Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 9 - Auswahlkommissionen für die übrigen Mandate Art. VII.III.85 - Die Zusammensetzung der Auswahlkommissionen für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 8 und Absatz 3 erwähnten Mandate wird von Uns festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Auswahlkommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder zusammen, die von der von Uns bestimmten Behörde bestellt werden, wobei der Korpschef oder der Generalkommissar oder ihr Beauftragter immer der Vorsitzende der Auswahlkommission ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde, die die Mitglieder der Auswahlkommission bestellt, kann für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Beisitzer.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Bewertung des zu einem Mandat bestellten Personalmitglieds Abschnitt 1 - Inhalt Art. VII.III.86 - Bei der Bewertung des Mandatsinhabers wird hauptsächlich gemessen, wie der Mandatsinhaber gearbeitet hat und inwiefern er die vorher festgelegten Ziele mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln erreicht hat. Hierbei soll insbesondere ermittelt werden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder ob es vorzeitig beendet werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung ist eine Endbewertung, sofern es darum geht, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob das Mandat erneuert werden soll oder nicht. In den anderen Fällen handelt es sich um eine Zwischenbewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.87 - Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschrieben werden die Leistungen des Mandatinhabers und in welchem Masse er die in dem gegebenenfalls gemäss Artikel VII.III.54 abgeänderten Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht hat, und die Art, wie der Mandatsinhaber die Funktion erfüllt hat, zu der er durch Mandat bestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beschreibende Bewertung, nachstehend \"Bewertung\" genannt, erfolgt anhand eines von der Bewertungskommission zu erstellenden Bewertungsberichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Dieses Muster kann je nach Kategorie und Art des bewerteten Mandats verschieden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Periodizität der Bewertungen Art. VII.III.88 - Die Endbewertung des Mandatsinhabers, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der ersten Mandatszeit von fünf Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.89 - Während der Dauer des Mandats findet im Laufe des dritten und des achten Jahres des laufenden Mandats eine Zwischenbewertung statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In gemeinsamem Einvernehmen zwischen dem zwischenzeitlich zu bewertenden Personalmitglied und der Bewertungskommission kann beschlossen werden, die in Absatz 1 festgelegten periodischen Zwischenbewertungen nicht vorzunehmen. Dieser Beschluss wird in einer Unterlage festgehalten, die in die Akte über das laufende Mandat aufgenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.90 - Abgesehen von den in Artikel VII.III.89 vorgesehenen periodischen Zwischenbewertungen wird im Laufe der Dauer eines Mandats keine weitere Zwischenbewertung vorgenommen, es sei denn, ein neues Element macht eine zwischenzeitliche Anpassung erforderlich und eine der folgenden Behörden verlangt eine Zwischenbewertung: 1. der Minister, der territorial zuständige Gouverneur, Generalprokurator beim Appellationshof oder Prokurator des Königs, der Generalinspektor, der Bürgermeister und das Polizeikollegium für das, was die Bewertung eines Korpschefs betrifft, 2.der Minister, der territorial zuständige Gouverneur, Generalprokurator beim Appellationshof oder Prokurator des Königs, der Generalinspektor, der Generaldirektor der Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generalkommissar für das, was die Bewertung des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators betrifft, 3. der Minister, der Minister der Justiz, der territorial zuständige Generalprokurator beim Appellationshof oder Prokurator des Königs, der Generalinspektor, der Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei und der Generalkommissar für das, was die Bewertung des Gerichtspolizeidirektors betrifft, 4.der Minister, der Minister der Justiz, der Generalinspektor und der Generalkommissar für das, was die Bewertung eines Generaldirektors betrifft, sowie der in Artikel 47quater Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte föderale Magistrat für das, was die Bewertung des Generaldirektors der Generaldirektion der Gerichtspolizei betrifft, 5. der Minister, der Minister der Justiz und der Generalinspektor für das, was die Bewertung des Generalkommissars betrifft, 6.der Minister und der Minister der Justiz für das, was die Bewertung des Generalinspektors betrifft, 7. der Minister, der Generalkommissar und der Generalinspektor für das, was die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 10 erwähnten Mandate betrifft, 8. der Generalinspektor und gegebenenfalls, je nachdem, ob es sich um ein Mandat innerhalb der föderalen oder der lokalen Polizei handelt, der Generalkommissar oder der Korpschef des betroffenen Korps der lokalen Polizei für das, was die Bewertung der von Uns gemäss Artikel VII.III.3 Absatz 3 festgelegten Mandate betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Behörden richten ihren mit Gründen versehenen Antrag auf Zwischenbewertung an die hierfür zuständige Bewertungskommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.91 - In allen Fällen kann die in Artikel VII.III.90 erwähnte Zwischenbewertung erst nach sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Zwischenbewertung definitiv ist, vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Bewertungskommissionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung für alle Bewertungskommissionen Art. VII.III.92 - Die Bestimmungen der Artikel VII.III.69 bis einschliesslich VII.III.74 sind entsprechend anwendbar auf die Bewertungskommissionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann Modalitäten für die Zusammensetzung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bewertungskommissionen festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.93 - In der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor, Vorsitzender, 2.dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone gelegen ist, Beisitzer, 3. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar Art. VII.III.94 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um die Bewertung des beigeordneten Generalkommissars, setzt sich die Bewertungskommission mindestens aus dem Generalkommissar und zwei Sachverständigen zusammen, die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar und als beigeordneter Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor Art. VII.III.95 - Bei der föderalen Polizei setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor aus folgenden vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalkommissar, Vorsitzender, 2.dem Generalinspektor, Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor und als beigeordneter Generaldirektor relevante Berufserfahrung nachweist, Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Bewertungskommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator Art. VII.III.96 - Bei der föderalen Polizei setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor, Vorsitzender, 2.dem Generaldirektor oder beigeordneten Generaldirektor der in Artikel 93 des Gesetzes erwähnten Generaldirektion, dessen Amtsgewalt die Funktion unterliegt, Beisitzer, 3. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 6 - Bewertungskommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor Art. VII.III.97 - Bei der föderalen Polizei setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor, Vorsitzender, 2.dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, Beisitzer, 3. dem Generaldirektor oder beigeordneten Generaldirektor der in Artikel 93 des Gesetzes erwähnten Generaldirektion, dessen Amtsgewalt die Funktion unterliegt, Beisitzer. Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 7 - Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor Art. VII.III.98 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um die Bewertung des beigeordneten Generalinspektors, setzt sich die Kommission mindestens aus dem Generalinspektor und zwei Sachverständigen zusammen, die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 8 - Bewertungskommissionen für die übrigen Mandate Art. VII.III.99 - Die Zusammensetzung der Bewertungskommissionen für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 8 und Absatz 3 erwähnten Mandate wird von Uns festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder zusammen, zu denen der Generalinspektor oder sein Beauftragter gehören und die vom Minister bestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden dieser Kommission bestimmter Sekretär bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Bewertung durch die Bewertungskommission Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.III.100 - Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Angaben aus den Schriftstücken, darunter gegebenenfalls auch der in Artikel VII.III.111 Absatz 2 erwähnte Tätigkeitsbericht, und aus den Befragungen und Feststellungen, die die Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat. Die oben erwähnten Angaben werden beim Bewertungsgespräch der Bewertungskommission mit dem Mandatsinhaber überprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.101 - Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Artikel II.I.13 und VII.III.17 wird dem Mandatsinhaber eine Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.102 - Die in Artikel VII.III.100 erwähnten Befragungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den direkten Mitarbeitern, die dem Mandatsinhaber unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen keine Befragungen vor, kann der Vorsitzende der Bewertungskommission die notwendigen Befragungen durchführen oder sie von der Generalinspektion durchführen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den gemäss Absatz 1 und 2 durchgeführten Befragungen, auf die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte, darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äussern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Verfahrensvorschriften Art. VII.III.103 - Zur Erstellung der Endbewertung oder der beschreibenden Zwischenbewertung holt die Bewertungskommission innerhalb der durch die Artikel VII.III.100 bis einschliesslich VII.III.102 festgelegten Grenzen alle nötigen Informationen ein. Sie lädt den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch ein und teilt ihm einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Absatz 1 erwähnte Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des bewerteten Personalmitglieds bei diesem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die Bewertungskommission gemäss Artikel VII.III.104.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.104 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren Bewertungsbericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewertungsbericht wird mit dem Endvermerk \"übt seine/ihre Funktion zufriedenstellend aus\" oder \"übt seine/ihre Funktion nicht zufriedenstellend aus\" abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Endvermerk gibt die Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist kohärent mit der beschreibenden Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Endvermerk wird unter Beachtung der Bestimmung von Absatz 2 ausdrücklich mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.105 - Die Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber den Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Bewertungsgespräch mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dieser Mitteilung läuft die in Artikel VII.III.91 erwähnte Frist von sechs Monaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.106 - Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des in Artikel VII.III.105 erwähnten Bewertungsberichts teilt das bewertete Personalmitglied der Bewertungskommission mit: 1. entweder dass es mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist 2.oder dass es mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, 3. oder dass es nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist und beantragt, dass es im Sinne des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen, die es als Anlage beifügt, angepasst wird. Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass das bewertete Personalmitglied mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist. Kommentare und Mitteilungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nicht berücksichtigt, wenn sie der Bewertungskommission nicht innerhalb besagter Frist von sieben Tagen zur Kenntnis gebracht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.107 - In dem in Artikel VII.III.106 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall fügt die Bewertungskommission dem Bewertungsbericht die Kommentare als Anlage bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.108 - In dem in Artikel VII.III.106 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall nimmt die Bewertungskommission das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zur Kenntnis. Stimmt die Bewertungskommission allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen zu, teilt sie dem bewerteten Personalmitglied einen neuen Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht zusammen mit dem ihm beigelegten Mitteilungsschreiben als nicht vorhanden betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.109 - Ist die Bewertungskommission nicht mit allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem bewerteten Personalmitglied innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen ihren Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten Bewertungsbericht mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des bewerteten Personalmitglieds teilweise abgeändert wird, werden der erste Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission berücksichtigten Punkte des beigefügten Mitteilungsschreibens als nicht vorhanden betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Erneuerung des Mandats Abschnitt 1 - Antrag auf Erneuerung und Bewertung Art. VII.III.110 - Der Mandatsinhaber ersucht frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der ersten Mandatszeit um eine Verlängerung des Mandats oder teilt mit, dass er nicht um diese Verlängerung ersucht. Ein ausserhalb dieser Frist eingereichter Antrag auf Erneuerung ist ungültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.111 - Der Mandatsinhaber richtet das Ersuchen oder das Mitteilungsschreiben, das in Artikel VII.III.110 erwähnt ist: 1. entweder an den Gemeinderat oder Polizeirat, was das Mandat des Korpschefs betrifft, 2.oder an den Korpschef, was die anderen Mandate innerhalb der lokalen Polizei betrifft, 3. oder an den Minister, was die Mandate des Generalinspektors und des Generalkommissars betrifft, 4.oder an den Generalkommissar, was die übrigen Mandate innerhalb der föderalen Polizei betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt das Personalmitglied, das um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag auf Erneuerung einen Tätigkeitsbericht bei, der insbesondere nach den im Auftragsbrief aufgeführten Zielen verfasst ist. Es fügt zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann das Muster des Tätigkeitsberichts festlegen, das je nach Kategorie oder Art des ausgeübten Mandats verschieden sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.112 - Die in Artikel VII.III.111 Absatz 1 erwähnte Behörde leitet die Anträge auf Erneuerung des Mandats an den Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen Bewertungskommission weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Bewertungskommission bewertet das Personalmitglied gemäss den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 4. Sie teilt den in Artikel VII.III.111 erwähnten Behörden den Bewertungsbericht mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Erneuerung des Mandats Art. VII.III.113 - Die in Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf die Erneuerung des Mandats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.114 - Für die Erneuerung des Mandats ist die in Artikel VII.III.44 erwähnte Behörde gemäss der darin gemachten Unterscheidung zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.115 - Die in Artikel 107 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten hierarchischen Vorgesetzten sind diejenigen, die in Artikel VII.III.62 bestimmt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.116 - Die in Artikel 107 letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Frist ist diejenige, die in Artikel VII.III.61 festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel VII.III.61 Absatz 2 findet Anwendung auf den Begutachtungsantrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.117 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 49, 107 und 149 des Gesetzes entscheidet die in Artikel VII.III.44 erwähnte Behörde über die Gewährung oder Nichtgewährung der Verlängerung der in Artikel VII.III.3 aufgeführten und in Anwendung von Artikel VII.III.3 Absatz 3 festgelegten Funktionen auf der Grundlage der in Artikel VII.III.86 erwähnten globalen Bewertung, die von der dafür zuständigen Bewertungskommission durchgeführt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.118 - Ein Antrag auf Verlängerung des Mandats kann nur verweigert werden, wenn die über die Erneuerung des Mandats entscheidende Behörde oder die in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Behörde den Betreffenden angehört hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Mandat von Uns erneuert wird, wird die Anhörung mit Ausnahme des in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Falls vom Minister oder seinem Beauftragten durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.119 - Die in Artikel VII.III.118 erwähnte Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Einladung stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäss eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.120 - Artikel VII.III.45 ist entsprechend anwendbar auf die Erneuerung des Mandats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.121 - Solange die zuständige Behörde nicht über die Erneuerung oder Nichterneuerung des Mandats entschieden hat, behält der Mandatsinhaber, für den die Erneuerung des Mandats untersucht wird, die Bestellung zu diesem Mandat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.122 - Das Mandat wird gemäss dem bei der Bestellung zum Mandat festgelegten und gegebenenfalls während der ersten Mandatszeit abgeänderten Auftragsbriefs ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Auftragsbrief kann auf Wunsch gemäss der in den Artikeln VII.III.53 und VII.III.54 festgelegten Vorgehensweise angepasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.123 - Die Dauer der Erneuerung, in Jahren gerechnet, beginnt am Tag, an dem die erste Mandatszeit endet.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Beendigung des Mandats Abschnitt 1 - Arten der Beendigung des Mandats Art. VII.III.124 - Das Mandat endet von Rechts wegen: 1. an dem Tag, mit dem das Ausscheiden aus dem Amt oder die Amtsenthebung wirksam wird, 2.unbeschadet des Artikels VII.III.121, an dem Tag, an dem die erste Mandatszeit abläuft, 3. an dem Tag, an dem das erneuerte Mandat endet. Art. VII.III.125 - Dem laufenden erneuerten oder nicht erneuerten Mandat kann vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn das betreffende Personalmitglied: 1. sein Mandat freiwillig beendet, 2.seine Funktion nicht zufriedenstellend ausübt, 3. in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes zu einem anderen Mandat bestellt wird. Abschnitt 2 - Freiwillige Beendigung des Mandats Art. VII.III.126 - Der Mandatsinhaber kann sein Mandat durch einen an den Minister, den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium gerichteten Brief freiwillig beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um eine der in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 11 erwähnten Funktionen, informiert das Personalmitglied zudem den Minister der Justiz über seinen Rücktrittsantrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.127 - Das Personalmitglied darf sein Mandat nur nach Zustimmung der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. Hat der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium dem Mandatsinhaber, der sein Mandat freiwillig beendet, nicht binnen sechzig Tagen nach Versand des Antrags den Beschluss der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von der in Absatz 1 erwähnten Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden ist, oder nach dem Monat, in dem die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des Versands abgelaufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist in gemeinsamem Einvernehmen mit dem Mandatsinhaber verkürzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.128 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäss Artikel VII.III.45 veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Beendigung des Mandats wegen Untauglichkeit des Mandatsinhabers Art. VII.III.129 - Unbeschadet der Artikel 49, 107 und 149 des Gesetzes kann die für die Bestellung zum Mandat zuständige Behörde dem Mandat eines Personalmitglieds vorzeitig ein Ende setzen, wenn auf der Grundlage einer Bewertung der für die Bewertung des betreffenden Mandats zuständigen Bewertungskommission und nach Anhörung des betreffenden Personalmitglieds ersichtlich wird, dass Letzteres sein Mandat nicht zufriedenstellend ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.130 - Die Anhörung wird von der Behörde durchgeführt, die über die Bestellung zum Mandat entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Entscheidung über die Bestellung zum Mandat von Uns getroffen, wird die Anhörung vom Minister oder von seinem Beauftragten durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.131 - Die in Artikel VII.III.130 erwähnte Anhörung kann frühestens sechzehn Tage nach der Einladung stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäss eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.132 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird mit dem im Beschluss vermerkten Datum wirksam oder, wenn kein Datum darin vermerkt ist, mit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Beschluss dem betreffenden Personalmitglied notifiziert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäss Artikel VII.III.45 veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Sonderregeln für die Föderale Polizei: Bestellung zu einem anderen Mandat Art. VII.III.133 - Dieser Abschnitt betrifft die in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Bestellung zu einem anderen Mandat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.134 - Bevor der Minister und der Minister der Justiz erwägen, den in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Beschluss zu fassen, wird dem Mandatsinhaber mitgeteilt, dass der in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Beschluss in Erwägung gezogen wird und aus welchen Gründen und zu welchem anderen Mandat man ihn bestellen möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Mandatsinhaber verfügt über mindestens vierzehn Tage ab der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisnahme, um seinen Standpunkt zu äussern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen dieser Frist teilt er den zwei in Artikel 107 Absatz 6 erwähnten Ministern seinen Standpunkt mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.135 - Der in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Beschluss über die Bestellung kann nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen rechtsgültig gefasst werden und bewirkt von Rechts wegen die Beendigung des laufenden Mandats am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Betroffenen, ausser wenn in diesem Beschluss diesbezüglich eine andere Frist festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der in Absatz 1 erwähnte Betroffene ein Entsandter der lokalen Polizei, wird die Stellungnahme des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.III.136 - Der Minister kann Modalitäten für die Bestellung zu einem anderen Mandat festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Neuzuweisung Art. VII.III.137 - Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das am Tag der Beendigung des Mandats gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II aufgeführten Mobilitätsregelung in eine andere Stelle bestellt wird, wird das Personalmitglied, dessen Mandat beendet ist, gemäss den in den Artikeln VI.II.86 bis einschliesslich VI.II.91 aufgeführten Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle bestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL IV - Laufbahn des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.IV.1 - § 1 - Die Beförderung ist die Ernennung eines Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders in einen höheren Dienstgrad.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt zwei Arten von Beförderungen: 1. Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb derselben Stufe, 2.Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe. § 2 - Die Gehaltstabellenlaufbahn des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders besteht darin, dem Personalmitglied nacheinander eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb ein und desselben Dienstgrades zuzuerkennen aufgrund des Dienstalters in der Gehaltstabelle, der Bewertung und gegebenenfalls der Auswahl durch eine in den Artikeln VII.IV.26 bis einschliesslich VII.IV.28 erwähnte Auswahlkommission oder aufgrund einer Weiterbildung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.2 - Um eine Beförderung oder eine Gehaltstabellenerhöhung im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn zu erhalten, muss das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders sich in einem administrativen Stand befinden, der es ihm ermöglicht, seine Ansprüche auf Beförderung oder Gehaltstabellenlaufbahn geltend zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.3 - § 1 - Die Beförderung und die in Artikel VII.IV.25 Nr. 3 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung werden von der Ernennungsbehörde gewährt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom Minister, Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium auf Vorschlag des Generalkommissars oder des Korpschefs gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf den in Absatz 1 erwähnten Vorschlag fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Beförderung durch Ernennung in einen höheren Dienstgrad innerhalb derselben Stufe Art. VII.IV.4 - In den spezifischen Dienstgrad eines Arbeitsleiters kann das Personalmitglied der Stufe C befördert werden, das ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren in der Stufe C aufweist und die von Uns bestimmte Auswahlprüfung bestanden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.5 - In den spezifischen Dienstgrad eines Vorarbeiters kann der qualifizierte Arbeiter befördert werden, der ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren in der Stufe D aufweist und die von Uns bestimmte Auswahlprüfung bestanden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.6 - Die in Artikel VII.IV.4 oder VII.IV.5 erwähnte Beförderung wird dem Personalmitglied gewährt, das die jeweils vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und das gemäss den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle als Arbeitsleiter beziehungsweise Vorarbeiter bestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.IV.7 - Um durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert zu werden, muss das Personalmitglied folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber des in Abschnitt 2 erwähnten Brevets für das Aufsteigen in die angestrebte Stufe sein, 2.gemäss den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle in der betreffenden Stufe bestellt werden, wobei das in Artikel VI.II.15 Nr.4 erwähnte äusserste Datum für die Einreichung der Bewerbungen binnen zwei Jahren nach der in Artikel VII.IV.21 Absatz 2 erwähnten Erteilung des Brevets fallen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.IV.8 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Stufe die Anzahl Personalmitglieder, denen das Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe erteilt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. VII.IV.9 - Um zu den Auswahlprüfungen für das Brevet für das Aufsteigen in eine höhere Stufe zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied am Datum des Abschlusses der Einschreibung für diese Auswahlprüfungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das in Unterabschnitt 3 erwähnte Stufenalter aufweisen, 2.die in Unterabschnitt 4 erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, 3. keine Bewertung mit der Endnote \"ungenügend\" erhalten haben, 4.nicht vorher eine Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit in Anwendung von Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 3 erhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Erforderliches Stufenalter Art. VII.IV.10 - Ein Personalmitglied der Stufe D kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe C zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens drei Jahren in der Stufe D aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.11 - Ein Personalmitglied der Stufe C kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe B zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens vier Jahren in der Stufe C aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.12 - Ein Personalmitglied der Stufe B oder C kann zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe A zugelassen werden, wenn es ein Stufenalter von mindestens zwei Jahren in der Stufe B beziehungsweise mindestens vier Jahren in der Stufe C aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Diplomanforderungen Art. VII.IV.13 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe C zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe D, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.14 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe B zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe C, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.15 - Um zu der Auswahl für das Brevet für das Aufsteigen in die Stufe A zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 ist das Personalmitglied der Stufe B oder C, das eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.16 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome und Zeugnisse in Betracht ziehen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Auswahl Art. VII.IV.17 - § 1 - Die Auswahl der Bewerber im Rahmen der Beförderungsverfahren durch Aufsteigen in eine höhere Stufe erfolgt in der Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren. § 2 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen werden nach Sprachrolle in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse eingestuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss Artikel II.I.7 eingestuft. § 3 - Bewerber, die die Bedingungen erfüllen und deren Einstufungsnummer die in Artikel VII.IV.8 erwähnte Anzahl nicht übersteigt, sind günstig eingestuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.18 - Der Minister bestimmt: 1. je nach Stufe, die Art, Anzahl, Reihenfolge und Organisationsregeln der Auswahlprüfungen, 2.die Bedingungen für das Bestehen, 3. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Auswahlkommission. Art. VII.IV.19 - Die Veranstaltung der Auswahlprüfungen wird den betroffenen Personalmitgliedern auf die vom Minister bestimmte Weise angekündigt. In dieser Ankündigung werden zumindest die Sprache der Auswahlprüfungen, die Stufe, für die die Auswahlprüfungen veranstaltet werden, die Teilnahmebedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, sowie die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.20 - Jedes Personalmitglied, das sich für eine Auswahl einschreibt, erhält auf Ersuchen das allgemeine Programm der Auswahlprüfungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.21 - Die in Artikel VII.IV.18 Nr. 3 erwähnte Auswahlkommission entscheidet, welche Bewerber bestanden haben und günstig eingestuft sind; sie erstellt die Liste dieser Personalmitglieder in alphabetischer Reihenfolge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister erteilt den Personalmitgliedern, die auf dieser Liste stehen, das Brevet.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Gehaltstabellenlaufbahn Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe D Art. VII.IV.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle DD1, D1A und D1B in die Gehaltstabelle DD2, D2A beziehungsweise D2B nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle D1C in die Gehaltstabelle D2C nach vier Jahren, 3. von der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B und D2C in die Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C nach sechs Jahren, 4.von der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B und D3C in die Gehaltstabelle DD4, D4A, D4B beziehungsweise D4C nach sechs Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die höheren Gehaltstabellen werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote \"ungenügend\" erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe C Art. VII.IV.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B und C1C in die Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B beziehungsweise C2C nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle C1D in die Gehaltstabelle C2D nach vier Jahren, 3. von der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C und C2D in die Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D nach sechs Jahren, 4.von der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C und C3D in die Gehaltstabelle CC4, C4A, C4B, C4C beziehungsweise C4D nach sechs Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die höheren Gehaltstabellen werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote \"ungenügend\" erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe B Art. VII.IV.24 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C und B1D in die Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C und B2D in die Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C und B3D in die Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B, B4C beziehungsweise B4D nach sechs Jahren. Die höheren Gehaltstabellen werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote \"ungenügend\" erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Gehaltstabellenlaufbahn in der Stufe A Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.IV.25 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle AA1 und A1A in die Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A nach sechs Jahren, 2.von der Gehaltstabelle AA2 und A2A in die Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A nach sechs Jahren, 3. von der Gehaltstabelle AA3 und A3A in die Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A nach sechs Jahren, 4.von der Gehaltstabelle AA4 und A4A in die Gehaltstabelle AA5 beziehungsweise A5A nach sechs Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die höheren Gehaltstabellen werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote \"ungenügend\" erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A Art. VII.IV.26 - Im Hinblick auf die Gewährung der Gehaltstabellen AA4 und A4A wird beim Ministerium des Innern eine nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A, in diesem Abschnitt \"Auswahlkommission\" genannt, eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2.dem Generaldirektor, der die Generaldirektion des Personals leitet, 3. einem Mitglied, das nicht Personalmitglied ist und mindestens Inhaber eines Diploms einer Universität oder Hochschule der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft ist und über eine für den Auftrag der Auswahlkommission relevante Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren verfügt, 4.zwei Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mindestens die Gehaltstabelle AA4 oder A4A erhalten und von denen eines Mitglied der lokalen Polizei und das andere Mitglied der föderalen Polizei ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende und jedes der Mitglieder der Auswahlkommission haben einen Stellvertreter. Mit Ausnahme der Stellvertreter der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder, die den Anforderungen von Absatz 1 Nr. 3 genügen müssen, müssen die Stellvertreter je nach Fall mindestens die Gehaltstabelle AA4, A4A oder O5 erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.27 - Der Minister bestellt: 1. das in Artikel VII.IV.26 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Mitglied und seinen Stellvertreter, 2. einen stellvertretenden Vorsitzenden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom Generalinspektor der Generalinspektion vorgeschlagen wird, 3.den Stellvertreter des in Artikel VII.IV.26 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieds aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom Generaldirektor, der die Generaldirektion des Personals leitet, vorgeschlagen wird, 4. die in Artikel VII.IV.26 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder und ihre Stellvertreter, die auf einer Liste mit mindestens acht Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders - vier Personalmitgliedern der föderalen Polizei und vier Personalmitgliedern der lokalen Polizei-, die mindestens die Gehaltstabelle AA4 oder A4A erhalten, stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.28 - Die Mitglieder der Auswahlkommission, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission Anwesenheitsgeld und die in Artikel VII.II.27 erwähnten Entschädigungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Aufsteigen in die Gehaltstabellen AA4 und A4A Art. VII.IV.29 - Das Personalmitglied der Stufe A erhält im Rahmen der in Artikel VII.IV.30 festgelegten Quote die in Artikel VII.IV.25 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung, wenn es von der Auswahlkommission ausgewählt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.30 - Die Zahl der Personalmitglieder der Stufe A, die mindestens die Gehaltstabelle AA4 oder A4A erhalten, darf 15 % der Gesamtzahl der Personalmitglieder der Stufe A nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich auf der Grundlage der in den Artikeln II.I.9 und II.I.10 erwähnten Angaben fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.31 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes richtet einen Bewerberaufruf an die Bewerber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. die gemäss Artikel VII.IV.30 festgelegte Anzahl Personalmitglieder, die im folgenden Jahr für das Aufsteigen in die Gehaltstabelle AA4 oder A4A berücksichtigt wird, 2. das Datum, an dem die in Artikel VII.IV.25 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss, 3. die Modalitäten der Bewerbung und das äusserste Datum für ein gültiges Einreichen der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.32 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder bei dem von ihm bestimmten Dienst ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um gültig zu sein, muss die Bewerbung den Vorschriften des Bewerberaufrufs genügen und entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung bei dem vom Minister bestimmten Dienst abgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.33 - Der Bewerber, der die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Auswahlkommission vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.IV.31 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist tun. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und dem betreffenden Bewerber zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.34 - Der Minister oder die von ihm bestimmte Behörde beziehungsweise der von ihm bestimmte Dienst teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und den Inhalt des Bewerberaufrufs mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, informiert er beziehungsweise es den Minister darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.IV.33 Absatz 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.35 - Die Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen und vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erfolgt auf der Grundlage der Personalakte, der Bewertung und der Bewerbung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.36 - Nach dem Vergleich der jeweiligen Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Gehaltstabellenerhöhung, in dem einerseits die von ihr empfohlenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung und andererseits die unzulässigen oder nicht von ihr empfohlenen Bewerbungen stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahl der von der Auswahlkommission empfohlenen Bewerber darf die Zahl der zu vergebenden Stellen, wie in Artikel VII.IV.31 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt, nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.37 - Die Auswahlkommission teilt den Bewerbern ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle AA4 oder A4A ausgewählten Bewerber stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann innerhalb fünfzehn Tagen nach der Notifizierung eine mit Gründen versehene Beschwerde bei der Auswahlkommission einreichen. Eine nach dieser Frist verschickte Beschwerde ist nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswahlkommission befindet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.38 - Die Auswahlkommission teilt dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem die für die Zuteilung der Gehaltstabelle AA4 oder A4A ausgewählten Bewerber stehen, sowie alle Bewerbungen und ihre Bewertung derselben mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann einen ausgewählten Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VII.IV.25 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VII.IV.32 erwähnten Bedingungen nicht genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablehnung durch den Minister reicht die Auswahlkommission einen neuen mit Gründen versehenen Vorschlag ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.IV.39 - Die in Artikel VII.IV.3 § 1 erwähnte Behörde gewährt den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerbern den Aufstieg in die Gehaltstabelle AA4 oder A4A, je nachdem ob sie die Gehaltstabelle AA3 oder A3A erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">TEIL VIII - Administrative Stände, Urlaubsarten, Freistellungen und Inaktivität TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VIII.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Teils versteht man unter: 1. \"zuständiger Behörde\": den Korpschef oder die von ihm bestimmte Behörde für die lokale Polizei, den Generalkommissar oder die von ihm bestimmten Behörden für die föderale Polizei, den Direktor des Ausbildungszentrums für die Anwärter, 2.\"Werktagen\": Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.I.2 - Die im vorliegenden Teil erwähnten Urlaubsarten, Abwesenheiten und Freistellungen werden von der zuständigen Behörde gewährt, jedoch mit Ausnahme folgender Urlaubsarten, die je nach Fall vom Minister, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium gewährt werden, dem das Personalmitglied untersteht: 1. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 2.Urlaub wegen Ausübung eines Amtes im Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des Präsidenten oder eines Mitglieds der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission oder des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Urlaub, Abwesenheiten und Freistellungen werden den Korpschefs vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium und dem Generalkommissar vom Minister gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL II - Administrative Stände Art. VIII.II.1 - Das Personalmitglied befindet sich in einem der folgenden administrativen Stände: 1. im aktiven Dienst, 2.in Inaktivität, 3. in Zurdispositionstellung. Art. VIII.II.2 - Für die Festlegung des administrativen Standes eines Personalmitglieds wird immer davon ausgegangen, dass er im aktiven Dienst ist, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Bestimmung vor, durch die es von Rechts wegen oder auf Beschluss der zuständigen Behörde in einen anderen administrativen Stand versetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.II.3 - Das Personalmitglied im aktiven Dienst hat ausser bei anders lautender Bestimmung Anrecht auf Gehalt, Beförderung, Gehaltstabellenlaufbahn und zeitlich gestufte Erhöhungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.II.4 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf ein Personalmitglied seinem Dienst nicht fernbleiben, wenn ihm nicht vorher Urlaub, Ruhezeit oder eine Freistellung gewährt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.II.5 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung einer Disziplinarstrafe oder einer administrativen Massnahme befindet sich das Personalmitglied, das ohne Erlaubnis dem Dienst fernbleibt oder ohne triftigen Grund die Dauer seines Urlaubs, seiner Ruhezeit oder seiner Freistellung überschreitet, von Rechts wegen im Stand der Inaktivität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.II.6 - Durch die in Artikel 59 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte provisorische Amtsenthebung wird der Betreffende von Rechts wegen in den administrativen Stand der Inaktivität versetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.II.7 - Mit Ausnahme des Vertragspersonals haben Personalmitglieder im Stand der Inaktivität ausser bei anders lautender Bestimmung kein Anrecht auf Gehalt, Beförderung, Gehaltstabellenlaufbahn und zeitlich gestufte Erhöhungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - Jahresurlaub und Feiertage KAPITEL I - Jahresurlaub Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VIII.III.1 - Mit Ausnahme der Anwärter haben Personalmitglieder Anrecht auf einen Jahresurlaub von zweiunddreissig Werktagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.III.2 - Der Jahresurlaub muss im Laufe des Kalenderjahres genommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt die Modalitäten für die eventuelle Übertragung von Jahresurlaub auf das folgende Jahr fest. Diese Übertragung gilt nur bis zum 1. April des darauf folgenden Jahres. Liegen aussergewöhnliche Umstände vor, kann die zuständige Behörde Abweichungen hinsichtlich dieses äussersten Datums gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.III.3 - Der Jahresurlaub wird nach Wahl des Personalmitglieds, jedoch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Urlaub in mehreren Malen genommen, so muss er ausser bei anders lautender Vereinbarung zwischen Personalmitglied und zuständiger Behörde einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechzehn Tagen umfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.III.4 - Jeder Zeitraum aktiven Dienstes gibt Anrecht auf Jahresurlaub.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresurlaub wird jedoch entsprechend gekürzt, wenn ein Personalmitglied im Laufe des Jahres sein Amt antritt, an einer Grundausbildung teilgenommen hat, sein Amt niederlegt, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung eingestellt wird oder ihm im Laufe des Jahres eine der unten erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten bewilligt wird: 1. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit, 2.Urlaub wegen Sonderauftrag, 3. vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, 4.freiwillige Viertagewoche, 5. Laufbahnunterbrechungsurlaub, 6.Urlaub wegen Kandidatur bei Wahlen, 7. Abwesenheiten, während deren das Personalmitglied sich im administrativen Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung befindet. Bildet die so berechnete Anzahl Urlaubstage keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.III.5 - Der Jahresurlaub wird ausgesetzt, sobald das Personalmitglied Krankheitsurlaub oder umstandsbedingten Urlaub bekommt oder zur Disposition gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die somit nicht genommenen Urlaubstage werden dem restlichen Jahresurlaub hinzugefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.III.6 - Anwärter haben Anrecht auf zwei Tage Jahresurlaub pro Monat Ausbildung; diesen Urlaub können sie nach den Schulmodalitäten nehmen, die der Direktor des Ausbildungszentrums in der Schulordnung festlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Verfahren Bei Verweigerung des Jahresurlaubs Art. VIII.III.7 - Bei der Generaldirektion des Personals wird ein Beratungsorgan geschaffen, das sich zusammensetzt aus: 1. einem Vertreter des Ministers, Vorsitzender, 2.einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer Anzahl Beisitzer, die der Anzahl der in Nr.2 erwähnten Beisitzer entspricht, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen Polizei wie der föderalen Polizei befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem gibt es für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer einen Stellvertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht dem Beratungsorgan bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.III.8 - Der Minister bestellt die in Artikel VIII.III.7 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.III.9 - Das Mandat des Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VIII.III.10 - Mit Ausnahme der Anwärter können Personalmitglieder bei Verweigerung ihres Jahresurlaubs ein Verfahren bei dem in Artikel VIII.III.7 erwähnten Beratungsorgan einleiten; dieses Beratungsorgan gibt der Behörde, die den Urlaub verweigert hat, eine Stellungnahme ab.</p></div>", "next": 239828}