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Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police Traduction allemande

En bref

Cet arrêté royal, daté du 30 mars 2001, établit la position juridique du personnel des services de police, notamment en ce qui concerne l'organisation du temps de travail et l'affectation du personnel. Il s'agit d'une traduction allemande des parties VI à XI de l'arrêté original.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des parties VI à XI de l'arrêté royal du 30 mars 2001portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 31 mars 2001 ). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. 30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (...) TEIL VI - EFFIZIENTER EINSATZ DES PERSONALS TITEL I - Organisation der Arbeitszeit KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. VI.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. zuständiger Behörde: a) was die lokale Polizei anbelangt, den Korpschef oder die von ihm bestimmte Behörde, b) was die föderale Polizei anbelangt, den Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die von ihnen bestimmte Behörde, 2.Leistungsnorm: die Anzahl Werktage innerhalb einer Periode, "Bezugsperiode" genannt, multipliziert mit sieben Stunden sechsunddreissig Minuten. Für die Anwendung dieses Begriffs ist ein Werktag jeder Tag mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, 3. Arbeitszeit: die Zeit, während deren das Personalmitglied Dienstleistungen erbringt, 4.Wochenende: die Periode, die am Samstag um 00.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24.00 Uhr endet. Art. VI.I.2 - Vorliegender Titel findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. KAPITEL II - Bezugsperiode und Organisation des Dienstes Art. VI.I.3 - § 1 - Die Bezugsperiode umfasst im Prinzip zwei Monate. Beginn- und Enddatum der Bezugsperiode werden vom Minister bestimmt. Während dieser Bezugsperiode muss der Dienst so organisiert sein, dass die Leistungsnorm im Prinzip nicht überschritten wird. § 2 - In Abweichung von § 1 und auf Vorschlag, je nach Fall, des Bürgermeisters, des Polizeikollegiums oder des Generalkommissars kann der Minister in aussergewöhnlichen Fällen für einen oder mehrere Dienste eines Polizeikorps die Bezugsperiode auf höchstens vier Monate ausdehnen, wenn dort die Leistungsnorm nicht innerhalb zweier Monate erreicht werden kann. In diesem Fall werden die in den Artikeln VI.I.6 Absatz 2 und VI.I.10 § 2 erwähnten Regeln in Sachen Organisation der Arbeitszeit verhältnismässig angewandt, wobei gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird. KAPITEL III - Arbeits- und Ruhezeiten Art. VI.I.4 - § 1 - Die Arbeitszeit des Personalmitglieds darf im Schnitt achtunddreissig Stunden pro Woche nicht überschreiten und ist im Prinzip auf fünf Tage verteilt. Der Minister bestimmt, welche Tätigkeiten für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten Arbeitszeit als Dienstleistungen berücksichtigt werden. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 1 darf die Arbeitszeit pro Vierundzwanzig-Stunden-Periode nicht über zehn Stunden und pro Woche nicht über fünfzig Stunden liegen. Art.VI.I.5 - Das Personalmitglied hat pro Vierundzwanzig-Stunden-Periode Anrecht auf eine Ruheperiode von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit. Diese Ruheperiode kann jedoch acht aufeinander folgende Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit nach Ablauf der normalerweise vorgesehenen Arbeitszeit unvorhergesehen verlängert wird. Art. VI.I.6 - Nach zehn aufeinander folgenden Arbeitstagen hat das Personalmitglied Anrecht auf zwei ununterbrochene Ruhetage. Die Organisation des Dienstes garantiert im Prinzip vier freie Wochenenden pro Bezugsperiode. Personalmitglieder, die ausnahmsweise an drei aufeinander folgenden Wochenenden gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende einbegriffen. Art. VI.I.7 - Von den in den Artikeln VI.I.4 bis einschliesslich VI.I.6 aufgezählten Arbeitsbedingungen kann in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1. für die durch Ministeriellen Erlass bestimmten Personalmitglieder, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen, 2.für Tätigkeiten, für die lang dauernde Fahrten zwischen effektivem Arbeitsplatz und gewöhnlichem Arbeitsplatz des Personalmitglieds notwendig sind oder für die häufige Fahrten zwischen den verschiedenen Arbeitsplätzen des Personalmitglieds notwendig sind, 3. unter aussergewöhnlichen Umständen, die vom Minister zu bestimmen sind, 4.für Aufträge aufgrund einer unvorhergesehenen Notwendigkeit, 5. für die Ausführung bestimmter gerichtlicher Aufgaben, für die gesetzlich festgelegte Fristen gelten, 6.während der Perioden, die der Minister für besondere Perioden erklärt hat, gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister der Justiz für die Durchführung der in Artikel 97 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Aufträge, 7. für zeitweilige und besondere Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen, auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basis- oder im hohen Konzertierungsausschuss. Von den in den Artikeln VI.I.4 und VI.I.6 aufgezählten Arbeitsbedingungen kann für strukturell als Innendienst organisierte Bereitschaftsdienste von höchstens zwölf Stunden abgewichen werden auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basis- oder im hohen Konzertierungsausschuss. Art. VI.I.8 - Umfasst eine Dienstleistung die normale Essenszeit, wird diese Dienstleistung durch eine Ruhezeit von mindestens dreissig Minuten zum Einnehmen einer Mahlzeit unterbrochen. Bei Ausführung eines mindestens sechsstündigen Bereitschafts- oder Einsatzdienstes, der nicht unterbrochen werden kann, wird pro Periode von sechs Stunden eine höchstens dreissigminütige Mahlzeit als Dienstleistung angerechnet. Art. VI.I.9 - Schwangere Personalmitglieder dürfen nicht länger als neun Stunden pro Tag und achtunddreissig Stunden pro Woche arbeiten. KAPITEL IV - Nachtleistungen Art. VI.I.10 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist eine Nachtleistung eine effektive Dienstleistung, die zwischen 22.00 und 06.00 Uhr verrichtet wird. Jede andere Leistung ist, was das vorliegende Kapitel anbelangt, eine Tagesleistung. Eine Tagesleistung, die weniger als zwei Stunden nach 22.00 Uhr fortgesetzt wird, wird für die Anwendung der in § 2 erwähnten Höchstgrenzen nicht berücksichtigt. § 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens vierundfünfzig Nachtleistungen pro Jahr und höchstens neun Nachtleistungen pro Bezugsperiode verrichten, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, die der Minister bestimmt. Die in Absatz 1 erwähnte Höchstgrenze von neun Nachtleistungen kann vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bis auf ein Maximum von zwölf Nachtleistungen erhöht werden. Für den in Artikel VI.I.7 Absatz 2 erwähnten Innendienst werden die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen auf sechzig Nachtleistungen pro Jahr und höchstens fünfzehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht. Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Basis- oder im hohen Konzertierungsausschuss im Rahmen der zeitweiligen und besonderen Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen erhöht werden. Art. VI.I.11 - Unbeschadet des Absatzes 3 ist das Personalmitglied auf seinen Antrag hin ab dem fünften Jahr vor dem Vorpensionsalter von Nachtleistungen befreit. Zu diesem Zweck reicht das Personalmitglied einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein. Die zuständige Behörde verfügt über eine Frist von drei Monaten, um dem Personalmitglied schriftlich eine Arbeitsregelung vorzuschlagen, die nur Tagesleistungen umfasst und mit dem Dienstgrad und der Funktion des Betreffenden übereinstimmt. Ist eine solche Arbeitsregelung nicht möglich, kann das Personalmitglied nach Wahl: 1. entweder entscheiden, seine Stelle zu behalten 2.oder beantragen, dass ihm eine neue Stelle mit einer Arbeitsregelung zugewiesen wird, die nur Tagesleistungen umfasst. Art. VI.I.12 - Während der Schwangerschaft hat das Personalmitglied Anrecht auf eine Arbeitsregelung ohne Nachtleistungen, und dies bis drei Monate nach der Entbindung. KAPITEL V - Modalitäten in Bezug auf Erreichbarkeit und Abrufbarkeit des Personals Art. VI.I.13 - Der Begriff "erreichbar" setzt voraus, dass das Personalmitglied von der zuständigen Behörde angetroffen oder kontaktiert werden kann. Der Begriff "abrufbar" setzt voraus, dass das Personalmitglied, das nicht in Urlaub ist - hierzu zählen nicht die in Artikel VIII.III.12 erwähnten Urlaubstage, sofern sie nicht vor oder nach dem in Artikel VIII.III.1 erwähnten Urlaub liegen -, seinen Dienst binnen einer angemessenen, von der zuständigen Behörde festgelegten Frist wieder aufnehmen kann. Diese Frist darf zwei Stunden nicht überschreiten. Art. VI.I.14 - Das erreichbare und/oder abrufbare Personal und die jeweilige Erreichbarkeits- und Abrufbarkeitsstufe werden von der zuständigen Behörde bestimmt. Art. VI.I.15 - Bei Abruf wird zusätzlich zu der effektiven Leistung auch die Dauer der Fahrten zum Auftragsort und zurück für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt. TITEL II - Personaleinsetzung KAPITEL I - Erste Zuweisung Abschnitt 1 - Erste Zuweisung eines Personalmitglieds auf Probe des Einsatzkaders Art. VI.II.1 - Vorliegender Abschnitt findet ausschliesslich Anwendung auf das gemäss den Artikeln V.II.2 und V.II.3 ernannte Personalmitglied auf Probe. Art. VI.II.2 - Die erste Zuweisung eines Personalmitglieds auf Probe erfolgt immer in eine Stelle des Stellenplans des Einsatzkaders. Art. VI.II.3 - Der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor weist dem Personalmitglied auf Probe die Stelle zu, die es gemäss den in Kapitel II des vorliegenden Titels enthaltenen Bestimmungen über die Mobilität erhalten hat. Dem Personalmitglied auf Probe, das in Anwendung von Artikel V.II.3 innerhalb der föderalen Polizei ernannt wird, weil es keine Stelle gemäss den in Kapitel II des vorliegenden Titels enthaltenen Bestimmungen über die Mobilität erhalten hat, weist der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor eine Stelle bei der föderalen Polizei zu. Die in Absatz 2 erwähnte Zuweisung erfolgt aufgrund der Wahl, die die Personalmitglieder auf Probe entsprechend ihrem relativen Dienstalter im Sinne von Artikel II.I.8 aus einer Liste mit vakanten Stellen, die der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor vorschlägt, treffen. Sind keine vakanten Stellen vorhanden, wird das Personalmitglied von Amts wegen in eine Stelle über den Stellenplan hinaus bestellt. Art. VI.II.4 - Der Minister kann die weiteren Modalitäten des Verfahrens festlegen, das die im vorliegenden Kapitel erwähnten Behörden zu befolgen haben. Abschnitt 2 - Erste Zuweisung eines Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. VI.II.5 - Vorliegender Abschnitt findet ausschliesslich Anwendung auf das gemäss Artikel V.III.6 ernannte Personalmitglied. Art. VI.II.6 - Der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor weist dem Personalmitglied die vakante Stelle zu. Art. VI.II.7 - Der Minister kann die weiteren Modalitäten des Verfahrens festlegen, das die im vorliegenden Kapitel erwähnten Behörden zu befolgen haben. KAPITEL II - Mobilitätsregelung Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen für die Mobilität Art. VI.II.8 - Eine innerhalb der föderalen Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei für vakant erklärte Stelle kann unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen durch Mobilität vergeben werden. Die im vorliegenden Kapitel bestimmte Regelung findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 48, 107 und 149 des Gesetzes erwähnten Mandatsstellen, die in Artikel VII.III.2 erwähnten Mandatsstellen und die in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Einsetzungen. Art. VI.II.9 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zuweisungen durch Mobilität erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis. Art. VI.II.10 - Für die Mobilität innerhalb der föderalen Polizei, zwischen verschiedenen Korps der lokalen Polizei und zwischen den vorgenannten Polizeikorps und der föderalen Polizei kommt ausschliesslich ein Personalmitglied in Betracht, das: 1. eine Anwesenheit von mindestens drei Jahren in der von ihm bekleideten Stelle nachweist, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 erwähnten Frist, 2. einen der Dienstgrade innehat und gegebenenfalls Inhaber eines Brevets ist, die als Bedingungen für die Gewährung der vakanten Stellen gelten, 3.als letzte Bewertung der Arbeitsweise keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend", wie in Artikel VII.I.9 vorgesehen, erhalten hat, 4. sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können sich jedoch folgende Personen rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen: 1. der Anwärter, der den vom Minister bestimmten Teil der Grundausbildung abgeschlossen hat, mit Ausnahme des Anwärters, der in Anwendung von Artikel IV.I.11 angeworben worden ist. Er kann jedoch nur ab dem Tag, an dem er zu der in Artikel V.II.7 erwähnten Probezeit zugelassen wird, ernannt werden, 2. das Personalmitglied auf Probe, dem gemäss Artikel VI.II.3 Absatz 2 eine Stelle bei der föderalen Polizei zugewiesen worden ist, 3. das in Artikel VI.II.69 erwähnte Personalmitglied, nach einer Anwesenheit von einem Jahr ab der Bestellung von Amts wegen, 4. das in Artikel VI.II.89 Absatz 2 erwähnte Personalmitglied, nach einer Anwesenheit von einem Jahr ab seiner Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. Wenn die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde zum Zeitpunkt, zu dem sie die Stelle für vakant erklärt, es so beschliesst, kann das Personalmitglied, das sich um eine spezialisierte Stelle bewirbt und das für diese Stelle erforderliche Brevet nicht besitzt, in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 seine Bewerbung rechtsgültig einreichen und an der Auswahl teilnehmen. Seine Bewerbung wird jedoch nur innerhalb der durch Artikel VI.II.23 festgelegten Grenzen untersucht. Der Minister bestimmt die weiteren Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehene Anwesenheitsdauer und insbesondere den Zeitpunkt, ab dem diese Frist läuft. Art. VI.II.11 - Die in Artikel VI.II.10 erwähnten Bedingungen müssen an dem Tag, der als äusserste Frist für die Einreichung der Bewerbungen gilt und gemäss Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 bestimmt wird, erfüllt sein. Art. VI.II.12 - Der Minister kann wegen einsatzbezogener Erfordernisse von den in Artikel VI.II.10 bestimmten Bedingungen abweichen. Unterabschnitt 2 - Mobilitätsakte Art. VI.II.13 - Die Mobilitätsakte umfasst: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.das Mobilitätsblatt, dessen Inhalt vom Minister bestimmt wird, 3. die vom Minister bestimmten Auszüge oder Kopien aus der Personalakte, 4.die letzte Bewertung der Arbeitsweise und gegebenenfalls die in Artikel VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte spezifische Bewertung, wenn sie erforderlich ist, 5. die Bewerbung und erforderlichenfalls die der Bewerbung beigefügten Schriftstücke. Art. VI.II.14 - Der Minister kann die Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Fortschreibung der Mobilitätsakte festlegen. Abschnitt 2 - Verfahrensregeln Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VI.II.15 - Für das, was die lokale Polizei anbelangt, entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für das, was die föderale Polizei anbelangt, entscheidet der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor: 1. ob eine Stelle für vakant erklärt wird, 2.über den Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle nach einer oder mehreren der in Artikel VI.II.21 oder VI.II.22 erwähnten Auswahlmodalitäten, 3. ob es sich um eine Stelle handelt, für die im Sinne von Artikel VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 eine spezifische Bewertung erforderlich ist, 4. über das äusserste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, 5.über das erwünschte äusserste Datum, vor dem die Auswahl stattfinden soll, 6. gegebenenfalls über die Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder ob die in Artikel VI.II.46 erwähnte nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei beziehungsweise die in Artikel VI.II.52 erwähnte nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei in Anspruch genommen wird. Art. VI.II.16 - Die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde kann eine Stelle, die in absehbarer Zeit vakant wird, für vakant erklären. Art. VI.II.17 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem vom Minister bestimmten Dienst unverzüglich die für vakant erklärten Stellen, nachstehend "Vakanzen" genannt, mit. Art. VI.II.18 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes nimmt einen Bewerberaufruf für die Vakanzen vor. Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, die Adresse und den Dienst, wo eine ausführliche Beschreibung der Stelle sowie alle zusätzlichen Auskünfte erhältlich sind, 2.das erwünschte Profil, 3. den gewöhnlichen Arbeitsplatz, 4.die Personalkategorien, die sich für die Vakanz einschreiben dürfen, 5. das äusserste Datum für die Einreichung der Bewerbungen;dieses Datum muss mindestens sechzehn Tage nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs liegen, 6. den Modus für die Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle dem Dienstalter nach im Sinne von Artikel VI.II.22 vergeben wird. Dieser Aufruf wird gegebenenfalls durch die in den Artikeln VI.II.15 Nr. 3 und 6 und VI.II.19 § 1 Absatz 4 erwähnten Daten ergänzt. Der Minister bestimmt die weiteren Modalitäten des Bewerberaufrufs und insbesondere die Art, auf die er stattfinden soll. Art. VI.II.19 - § 1 - Das Personalmitglied reicht seine Bewerbung bei dem vom Minister bestimmten Dienst ein. Um gültig zu sein, muss diese Bewerbung: 1. anhand des Musterformulars eingereicht werden, das vom Minister festgelegt wird und dem Personalmitglied vom Dienst, dem es angehört, ausgehändigt wird, 2.entweder per Einschreiben verschickt oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung dem hierarchischen Vorgesetzten übergeben oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung unmittelbar dem in Absatz 1 erwähnten Dienst übergeben werden, 3. spätestens an dem in Artikel VI.II.18 Absatz 2 Nr. 5 festgelegten Datum eingereicht sein. Der Bewerber fügt seiner Bewerbung das in Artikel VI.II.13 Nr. 2 erwähnte Mobilitätsblatt bei. Der Bewerber um eine Offiziersstelle oder eine Stelle der Stufe A fügt seiner Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit ein Schreiben bei, in dem er die Ansprüche und Verdienste darlegt, die er seiner Meinung nach für die Stelle geltend machen kann. Die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde kann diese Verpflichtung auf Vakanzen für von ihr bestimmte spezialisierte Stellen ausdehnen. § 2 - Der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte hierarchische Vorgesetzte leitet die Bewerbung unverzüglich gemäss § 1 Absatz 1 an den vom Minister bestimmten Dienst weiter. Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbung je nachdem, ob es sich um eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den Generalkommissar weiter. Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die Art, wie der in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 erwähnte Dienst die Bewerbung an die in Absatz 1 erwähnte Behörde weiterleitet, bestimmen. Art. VI.II.21 - Die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde kann hinsichtlich des Auswahlmodus für die für vakant erklärte Stelle eine oder mehrere der folgenden Auswahlmodalitäten wählen: 1. Einholen einer mit Gründen versehenen Stellungnahme für jeden Bewerber;die Stellungnahme ist abzugeben vom Korpschef, wenn es sich um eine bei der lokalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, oder von dem Generaldirektor oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, wenn es sich um eine bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, 2. Führen eines Interviews mit den verschiedenen Bewerbern;das Interview ist zu führen vom Korpschef, wenn es sich um eine bei der lokalen Polizei zu vergebende Stelle handelt, oder von dem Generaldirektor oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, wenn es sich um eine bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle handelt; bei diesem Interview darf ein Beobachter jeder repräsentativen Gewerkschaftsorganisation zugegen sein, 3. Einholen der Stellungnahme des Korpschefs des Bewerbers beziehungsweise des Generaldirektors oder des von ihm bestimmten Offiziers oder Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die vakante Stelle fällt, 4.Einholen der Stellungnahme einer Auswahlkommission entweder für Offiziere, wie sie je nach Fall in Artikel VI.II.41, VI.II.46 oder VI.II.55 erwähnt ist, oder für Mitglieder des Personals im einfachen Dienst oder im mittleren Dienst, wie sie je nach Fall in Artikel VI.II.61 oder VI.II.65 erwähnt ist, 5. nur für Bewerber um eine zu vergebende Stelle der Stufe A, B beziehungsweise C: Einholen der Stellungnahme der in Artikel VI.II.44, VI.II.52 oder VI.II.59 erwähnten Auswahlkommission, was Personalmitglieder der Stufe A anbelangt, oder der in Artikel VI.II.63 beziehungsweise VI.II.67 erwähnten Auswahlkommission, was Personalmitglieder der Stufen B und C anbelangt, 6. Organisation eines oder mehrerer Tests oder einer oder mehrerer Eignungprüfungen, die sie bestimmt. Handelt es sich um eine vakante Stelle für Offiziere, ist ungeachtet des gemäss Absatz 1 gewählten Auswahlmodus je nach Fall folgende Stellungnahme einzuholen: die Stellungnahme der in Artikel VI.II.41 erwähnten lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei oder der in Artikel VI.II.46 erwähnten nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder die Stellungnahme der in Artikel VI.II.55 erwähnten föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt. Handelt es sich um eine vakante Stelle für ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, ist ungeachtet des gemäss Absatz 1 gewählten Auswahlmodus je nach Fall folgende Stellungnahme einzuholen: die Stellungnahme der in Artikel VI.II.44 erwähnten lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei oder der in Artikel VI.II.52 erwähnten nationalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle in einem Korps der lokalen Polizei handelt, oder die Stellungnahme der in Artikel VI.II.59 erwähnten föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt. Art. VI.II.22 - Mit Ausnahme der durch Mobilität zu vergebenden Stellen für Offiziere oder für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A kann je nach Fall der Minister oder sein Beauftragter oder der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat beschliessen, dass die von ihnen bestimmen Kategorien von Stellen den Bewerbern, die den in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen genügen, dem Dienstalter nach zugeteilt werden. Art. VI.II.23 - Sind nicht genügend Bewerber vorhanden, die alle mit einer vakanten spezialisierten Stelle verbundenen Bedingungen erfüllen, kann die in Artikel VI.II.15 erwähnte Behörde beschliessen, dass unter den Bewerbern, die das erforderliche Brevet nicht besitzen, derjenige bestellt wird, der bei den Prüfungen für die Zulassung zu der Ausbildung, mit der das erforderliche Brevet erlangt werden kann, die besten Ergebnisse erzielt hat. Die Ernennung beziehungsweise die definitive Zuweisung wird auf den Tag vertagt, an dem der Betreffende das erforderliche Brevet erhalten hat. Bis dahin gehört der Betreffende weiterhin zu seinem ursprünglichen Korps. Art. VI.II.24 - Der in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 erwähnte vom Minister bestimmte Dienst teilt den Personalmitgliedern die Beschlüsse über die Bestellung durch Mobilität mit. Der Minister bestimmt die Modalitäten in Bezug auf diese Mitteilung. Art. VI.II.25 - Das Personalmitglied, dem gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine durch Mobilität zu vergebende Stelle zugewiesen wird, ist verpflichtet, diese Stelle binnen einem Monat ab dem Datum, an dem diese Zuweisung gemäss Artikel VI.II.24 mitgeteilt worden ist, zu bekleiden. Anderenfalls kann diese Stelle wieder für vakant erklärt werden. In den in Artikel VI.II.26 erwähnten Fällen wird die in Absatz 1 angegebene Frist ausgesetzt, und zwar entweder bis zu dem Tag, an dem der Grund für den Aufschub der Bekleidung der neuen Stelle nicht mehr besteht, oder bis zu dem Tag, an dem die in Artikel VI.II.26 Absatz 1 und 2 erwähnten Höchstfristen abgelaufen sind. Art. VI.II.26 - Wenn es die Diensterfordernisse verlangen, kann der Korpschef oder der Generalkommissar des Korps, in dem das Personalmitglied, dem gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels eine durch Mobilität zu vergebende Stelle zugewiesen wird, eine Stelle bekleidet, beschliessen, dass die Zuweisung der durch Mobilität zu vergebenden Stelle bis zu dem Datum aufgeschoben wird, an dem der Ersatz des Betreffenden geregelt ist, wobei diese Frist sechs Monate ab Mitteilung des Bestellungsbeschlusses gemäss Artikel VI.II.24 nicht überschreiten darf. Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann in gemeinsamem Einvernehmen zwischen einerseits dem Personalmitglied und andererseits dem Generalkommissar oder dem Korpschef des Polizeikorps, in dem das Personalmitglied die Stelle durch Mobilität erhalten hat, bis zu dem Datum verlängert werden, an dem das Personalmitglied ersetzt wird, wobei diese Frist ein Jahr ab Mitteilung des Bestellungsbeschlusses gemäss Artikel VI.II.24 nicht überschreiten darf. Kommt es gemäss vorliegender Bestimmung zu einem Aufschub bei der Bekleidung der Stelle, die einem durch Mobilität zugewiesen worden ist, hat dies keinerlei Einfluss auf eine eventuelle Beförderung im Dienstgrad im Zusammenhang mit der Stelle, die einem zugewiesen worden ist. Art. VI.II.27 - Geht die Anwendung der Mobilitätsregelung für ein Vertragspersonalmitglied mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten. Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu einem Korps der lokalen Polizei Art. VI.II.28 - Handelt es sich um eine in einem Korps der lokalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle, untersucht je nach Fall die in Artikel VI.II.41 beziehungsweise in Artikel VI.II.46 erwähnte Auswahlkommission die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die Kommission die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören. Handelt es sich um eine in einem Korps der lokalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Stelle für ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, untersucht je nach Fall die in Artikel VI.II.44 beziehungsweise in Artikel VI.II.52 erwähnte Auswahlkommission die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die Kommission die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören. Der Vergleich der Ansprüche und Verdienste der Bewerber, die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle in Betracht kommen, erfolgt auf der Grundlage: 1. ihrer Bewerbung, 2.ihrer Mobilitätsakte, 3. der Ergebnisse der gemäss Artikel VI.II.21 gewählten Auswahlmodalitäten. Art. VI.II.29 - Nachdem die je nach Fall in Artikel VI.II.41 oder VI.II.46 beziehungsweise in Artikel VI.II.44 oder VI.II.52 erwähnte Auswahlkommission die Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber verglichen hat, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem einerseits die Bewerber aufgeführt werden, die sie für die Stelle für geeignet befunden hat, und andererseits die Bewerbungen, die nicht zulässig sind oder bei denen sie die Bewerber für ungeeignet befindet. Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission teilt jedem Bewerber mit, ob sie ihn für geeignet oder für ungeeignet befunden hat und gibt dabei die Gründe hierfür an. Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine mit Gründen versehene Beschwerdeschrift bei der in Absatz 1 erwähnten Auswahlkommission einreichen. Eine ausserhalb dieser Frist verschickte Beschwerdeschrift ist nicht zulässig. Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission urteilt über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerdeschrift und teilt den betroffenen Bewerbern ihren Beschluss mit. Art. VI.II.30 - Die in Artikel VI.II.29 erwähnte Auswahlkommission teilt dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die von ihr für geeignet befundenen Bewerber sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann einen von der in Artikel VI.II.29 erwähnten Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt. In diesem Fall wird die in Artikel VI.II.29 erwähnte Auswahlkommission ersucht, die Bewerbung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschlusses des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates nochmals auf ihre Zulässigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls ihren ersten Vorschlag in Bezug auf den vom Gemeinderat oder Polizeirat vorgebrachten Grund für die Unzulässigkeit der Bewerbung zu bestätigen oder abzuändern. Art. VI.II.31 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission, der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben und der in Artikel 53 oder 54 des Gesetzes und gegebenenfalls in Artikel 57 des Gesetzes bestimmten Stellungnahmen; anschliessend und entsprechend der Unterscheidung, die in den Artikeln 53 und 54 des Gesetzes gemacht wird, ernennt er den Bewerber, der für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten befunden worden ist, oder schlägt er Uns durch einen mit Gründen versehenen Bericht einen Bewerber für die betreffende Stelle vor. Für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders vergleicht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend ernennt er den Bewerber, der für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten befunden worden ist, oder stellt er ihn ein. Art. VI.II.32 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die Rangfolge im Dienstalter für die für zulässig erklärten Bewerbungen und ernennt den Bewerber mit dem höchsten Dienstalter beziehungsweise stellt ihn ein. Art. VI.II.33 - Handelt es sich bei der durch Mobilität zu vergebenden Stelle um eine Stelle, die einem Mitglied einer anderen Stufe als Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei oder einem in Artikel 56 des Gesetzes erwähnten Mitglied eines Korps der lokalen Polizei zuzuteilen ist, ohne dass es sich jedoch um eine Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22 handelt, untersucht der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht die Ansprüche und Verdienste der Bewerber auf der Grundlage der in Artikel VI.II.28 Absatz 3 bestimmten Angaben und gegebenenfalls der gemäss Artikel 57 des Gesetzes eingeholten Stellungnahme. Aufgrund dieser Untersuchung ernennt er den geeignetsten Bewerber beziehungsweise stellt er ihn ein. Art. VI.II.34 - Der Korpschef bestellt den gemäss dem vorliegenden Unterabschnitt ernannten oder eingestellten Bewerber in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität innerhalb der oder zur föderalen Polizei Art. VI.II.35 - Handelt es sich um eine bei der föderalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle, untersucht die in Artikel VI.II.55 erwähnte föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören. Handelt es sich um eine bei der föderalen Polizei durch Mobilität zu vergebende Stelle als Personalmitglied der Stufe A, untersucht die in Artikel VI.II.59 erwähnte föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Bewerbungen auf ihre Zulässigkeit und vergleicht sie die Ansprüche und Verdienste der Bewerber, um deren Eignung zu bestimmen. Gegebenenfalls kann die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Bewerber von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin anhören. Der Vergleich der Ansprüche und Verdienste der Bewerber, die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle in Betracht kommen, erfolgt auf der Grundlage: 1. ihrer Bewerbung, 2.ihrer Mobilitätsakte, 3. der Ergebnisse der gemäss Artikel VI.II.21 gewählten Auswahlmodalitäten. Art. VI.II.36 - Nachdem die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei die Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber verglichen hat, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Vorschlag, in dem einerseits die Bewerber aufgeführt werden, die sie für die Stelle für geeignet befunden hat, und andererseits die Bewerbungen, die nicht zulässig sind oder bei denen sie die Bewerber für ungeeignet befindet. Die in Absatz 1 erwähnte Kommission teilt jedem Bewerber mit, ob sie ihn für geeignet oder für ungeeignet befunden hat und gibt dabei die Gründe hierfür an. Der Bewerber, der sich benachteiligt fühlt, kann binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine mit Gründen versehene Beschwerdeschrift bei der in Absatz 1 erwähnten Auswahlkommission einreichen. Eine ausserhalb dieser Frist verschickte Beschwerdeschrift ist nicht zulässig. Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission urteilt über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerdeschrift und teilt den betroffenen Bewerbern ihren Beschluss mit. Art. VI.II.37 - Die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei teilt dem Generalkommissar oder dem von ihm bestimmten Generaldirektor ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die von ihr für geeignet befundenen Bewerber sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen. Der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor kann einen von der in Absatz 1 erwähnten Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber ablehnen, wenn dieser den in Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen nicht genügt oder wenn seine Bewerbung den in Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht genügt. In diesem Fall wird die in Absatz 1 erwähnte Auswahlkommission ersucht, die Bewerbung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschlusses des Generalkommissars oder des von ihm bestimmten Generaldirektors nochmals auf ihre Zulässigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls ihren ersten Vorschlag in Bezug auf den von dem Generalkommissar oder dem von ihm bestimmten Generaldirektor vorgebrachten Grund für die Unzulässigkeit der Bewerbung zu bestätigen oder abzuändern. Art. VI.II.38 - Der Generalkommissar vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der föderalen Polizei, bestellt er ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der Generalkommissar ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. Art. VI.II.39 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor die Rangfolge im Dienstalter für die für zulässig erklärten Bewerbungen. Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt er ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der Generalkommissar ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick auf seine Ernennung beziehungsweise Einstellung vor; anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22, vergleicht der Generalkommissar die Ansprüche und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist. Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt er ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle. Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der Generalkommissar ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick auf seine Ernennung beziehungsweise Einstellung vor; anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. Abschnitt 3 - Auswahlkommissionen für Offiziere und für Personalmitglieder der Stufe A Unterabschnitt 1 - Lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei Art. VI.II.41 - Die in den Artikeln 53 und 54 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei" genannt, umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Korpschef oder der von ihm bestimmte Offizier, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.42 - Die lokale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei kann Sachverständige ausserhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit der durch Mobilität zu vergebenden Stelle verbundenen Interessengebiete auskennen. Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen. Art. VI.II.43 - Die Mitglieder der lokalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 in der Föderalverwaltung nicht überschreiten darf. Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 in der Föderalverwaltung gleichgestellt. Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei Art. VI.II.44 - Die lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Korpschef oder der von ihm bestimmte Offizier beziehungsweise das von ihm bestimmte Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.45 - Die Artikel VI.II.42 und VI.II.43 sind entsprechend anwendbar auf die lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei. Unterabschnitt 3 - Nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei Art.VI.II.46 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die in Artikel 55 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer ein Korpschef. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Minister bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Der Vorsitzende und die Mitglieder der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei verfügen ferner jeweils über einen Stellvertreter, der den für den ordentlichen Vorsitzenden beziehungsweise die ordentlichen Mitglieder geltenden Bedingungen entspricht. Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.47 - Die nationale Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei kann Sachverständige ausserhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit den durch Mobilität zu vergebenden Stellen verbundenen Interessengebiete auskennen. Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen. Art. VI.II.48 - Das Mandat des ordentlichen Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der ordentlichen Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar. Der ordentliche Vorsitzende und sein Stellvertreter, der vor Ablauf seines Mandats in der Kommission das Mandat als Korpschef nicht mehr ausübt, hört mit dem Tag, an dem er aufhört, dieses Mandat als Korpschef auszuüben, auf, in der Kommission zu sitzen. Der Vorsitzende, die Beisitzer und ihre Stellvertreter, die bestellt werden, um ein verstorbenes oder ausscheidendes Mitglied zu ersetzen, führen das Mandat derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende. Art. VI.II.49 - Der Minister bestellt den ordentlichen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die ordentlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder, die Offizier sind, werden unter den Personalmitgliedern bestellt, die auf einer vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens zwei Korpschefs, vier Polizeihauptkommissaren und vier Polizeikommissaren eines Korps der lokalen Polizei stehen. Art. VI.II.50 - Die Mitglieder der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf. Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrtkosten und Aufenthaltskosten gemäss den Vorschriften, die auf die Personalmitglieder der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. Art. VI.II.51 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens bestimmen, das von der nationalen Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei zu befolgen ist. Unterabschnitt 4 - Nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei Art. VI.II.52 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird eine "nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei" eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer ein Korpschef. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Minister bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat. Art. VI.II.53 - Der Minister bestellt den ordentlichen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die ordentlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Personalmitglieder der Stufe A werden unter den Personalmitgliedern bestellt, die auf einer vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens zwei Korpschefs und vier Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei stehen. Art. VI.II.54 - Die Artikel VI.II.46 Absatz 4 und 5, VI.II.47, VI.II.48, VI.II.50 und VI.II.51 sind entsprechend anwendbar auf die nationale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Polizei. Unterabschnitt 5 - Föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei Art. VI.II.55 - Bei der föderalen Polizei wird eine vom Generalkommissar zusammenzustellende Auswahlkommission, nachstehend "föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Generalkommissar oder der Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Ist der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Generalkommissar bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Offizier der föderalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht, 3. unbeschadet der Nr.2 mindestens eines der Mitglieder ein Offizier der föderalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht, und zur Generaldirektion gehört, in der die durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle vakant ist. Der Generalkommissar bestellt einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder, die den gleichen Bedingungen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär steht der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei bei. Art. VI.II.56 - Die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei kann Sachverständige ausserhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit der durch Mobilität zu vergebenden Stelle verbundenen Interessengebiete auskennen. Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen. Art. VI.II.57 - Die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf. Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrtkosten und Aufenthaltskosten gemäss den Vorschriften, die auf die Personalmitglieder der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. Art. VI.II.58 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens festlegen, das von der Auswahlkommission zu befolgen ist. Unterabschnitt 6 - Föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei Art. VI.II.59 - Bei der föderalen Polizei wird eine vom Generalkommissar zusammenzustellende Auswahlkommission, nachstehend "föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Generalkommissar oder der Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsberiche die durch Mobilität zu vergebende Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle der Stufe A entspricht. Ist der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Generalkommissar bestellt, wobei: 1. die betreffenden Personen eine für den Auftrag der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat, 3. unbeschadet der Nr.2 mindestens eines der Mitglieder ein Offizier oder ein Personalmitglied der Stufe A der föderalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat und zur Generaldirektion gehört, in der die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist. Der Generalkommissar bestellt entweder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A oder einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden. Er bestellt ferner stellvertretende Mitglieder, die den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär steht der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei bei. Art. VI.II.60 - Die Artikel VI.II.56 bis einschliesslich VI.II.58 sind entsprechend anwendbar auf die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei. Abschnitt 4 - Auswahlkommissionen für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst und für Personalmitglieder der Stufen B und C Unterabschnitt 1 - Lokale Auswahlkommission für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei Art. VI.II.61 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "lokale Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Offizier, Vorsitzender, 2.einem Offizier eines Korps der lokalen Polizei, 3. einem Personalmitglied des Einsatzkaders eines Korps der lokalen Polizei, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Einsatzkaders seines eigenen Korps, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das zu ernennende Personalmitglied des Einsatzkaders sein Amt ausüben wird. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär wohnt der lokalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.62 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat bestellt den Vorsitzenden und die Beisitzer der lokalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.61. Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufen B und C der lokalen Polizei Art. VI.II.63 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "lokale Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, Vorsitzender, 2.einem Offizier oder einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, 3. einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei, das mindestens den gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders seines eigenen Korps, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht. Kann gegebenenfalls kein Personalmitglied herangezogen werden, das der im vorliegenden Absatz erwähnten Bedingung entspricht, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Einsatzkaders seines eigenen Korps, das mindestens zum Personal im mittleren Dienst gehört und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das zu ernennende Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders sein Amt ausüben wird. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär wohnt der lokalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.64 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat bestellt die Mitglieder der lokalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.63. Unterabschnitt 3 - Föderale Auswahlkommission für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei Art. VI.II.65 - Der Generalkommissar kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "föderale Auswahlkommission für …

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