Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande au 1er janv
den Königlichen Erlass Nr. 526 vom
- März 1987 und das Dekret vom
- Juli 1988, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 erwähnten Einrichtungen ab dem Datum des Inkrafttretens ihres ersten Geschäftsführungsvertrags, falls die betreffenden Einrichtungen vorerwähntem Gesetz vom
- März 1954 unterlagen. § 3 - Der König ordnet durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 erwähnten Einrichtungen ab dem Datum des Inkrafttretens ihres ersten Geschäftsführungsvertrags den autonomen öffentlichen Unternehmen zu. Diese Unternehmen werden in § 4 aufgelistet. § 4 - Folgende Einrichtungen werden [...] den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet: [
- BELGACOM,] [
- [NGBE-Holding, Infrabel und Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen,]] [
- [bpost],] [
- Belgocontrol,] [
- [...]] [...] [Art. 1 § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom
- November 2006 (B.S. vom
- Dezember 2006); § 4 einziger Absatz Nr. 1 eingefügt durch Art. 2 Abs. 2 des K.E. vom
- August 1992 (B.S. vom
- September 1992); § 4 einziger Absatz Nr. 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom
- September 1992 (B.S. vom
- Oktober 1992) und ersetzt durch Art. 27 § 1 des K.E. vom
- Oktober 2004 (B.S. vom
- Oktober 2004, Err. vom
- November 2004); § 4 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
- September 1992 (B.S. vom
- Oktober 1992)
Art. 130Abs.
5 des G. vom
- März 1991 (B.S. vom
- März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom
- Dezember 2010 (B.S. vom
- Dezember 2010); § 4 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- August 1998 (II) (B.S. vom
- September 1998); § 4 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom
- November 2006 (B.S. vom
- Dezember 2006) und aufgehoben durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom
- September 2008 (B.S. vom
- Oktober 2008); § 4 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- August 1998 (I) (B.S. vom
- September 1998) und aufgehoben durch Art. 62 Abs. 1 des K.E. vom
- Mai 2004 (B.S. vom
- Juni 2004)] Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 kann der König im Erlass zur Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags einer in § 2 erwähnten Einrichtung die Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, die Grundlagenstatut, Finanzierung und Arbeitsweise der betreffenden Einrichtung regeln, um die darin enthaltenen Regeln mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Der König kann durch den in Absatz 1 erwähnten Erlass die Gesetzesbestimmungen über die in § 2 erwähnten Einrichtungen und die Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren. Zu diesem Zweck kann Er:
- die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
- den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen ausser aufgrund von Absatz 1, 4.Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in der Reihenfolge und mit der Nummerierung, die Er festlegt, in den koordinierten Text aufnehmen,
- die Überschrift der Koordinierung festlegen. § 2 - Paragraph 1 ist auf folgende Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar:
- Regie der Luftfahrtwege, 2.[NGBE-Holding,]
- Postregie, 4.Regie der Telegrafen und Telefone. [Art. 2 § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 27 § 2 des K.E. vom
- Oktober 2004 (B.S. vom
- Oktober 2004, Err. vom
- November 2004)] KAPITEL 2 - Geschäftsführungsvertrag Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Inhalt Art. 3 - § 1 - Die besonderen Regeln und Bedingungen, gemäss denen ein autonomes öffentliches Unternehmen Aufträge des öffentlichen Dienstes ausführt, die ihm durch das Gesetz anvertraut sind, werden in einem Geschäftsführungsvertrag festgelegt, der zwischen dem Staat und dem betreffenden öffentlichen Unternehmen geschlossen wird. § 2 - Im Geschäftsführungsvertrag werden folgende Angelegenheiten geregelt:
- Aufgaben, die das öffentliche Unternehmen zur Ausführung seiner Aufträge des öffentlichen Dienstes wahrnimmt, nachstehend « Aufgaben des öffentlichen Dienstes » genannt, 2.Grundsätze in Bezug auf die Tarife für Leistungen, die im Rahmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes erbracht werden, nachstehend « Leistungen des öffentlichen Dienstes » genannt,
- Verhaltensregeln gegenüber den Empfängern der Leistungen des öffentlichen Dienstes, 4.Festlegung, Berechnung und Modalitäten der Zahlung eventueller Subventionen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates, die der Staat zur Deckung der Aufwendungen, die dem öffentlichen Unternehmen aus seinen Aufgaben des öffentlichen Dienstes entstehen, zu verwenden bereit ist, unter Berücksichtigung der Kosten und der Einnahmen aus diesen Aufgaben, der Betriebsbedingungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes oder durch den Geschäftsführungsvertrag auferlegt werden, und - in Bezug auf die Personalkosten - der Entwicklung vergleichbarer Löhne in den Staatsverwaltungen,
- Festlegung, Berechnung und Modalitäten der Zahlung eventueller Entschädigungen, die das öffentliche Unternehmen dem Staat entrichten muss, insbesondere in Bezug auf Vorteile in Zusammenhang mit eventuellen ausschliesslichen Rechten des öffentlichen Unternehmens und gegebenenfalls in Bezug auf Nutzungsrechte, die der Staat dem öffentlichen Unternehmen an Gütern gewährt, 6.gegebenenfalls Angelegenheiten strategischen wirtschaftlichen Interesses, für die die Auftragsvergabe je nach Betrag der Billigung durch den Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, oder den zuständigen ministeriellen Ausschuss unterliegt, und Festlegung des erwähnten Betrags,
- gegebenenfalls Ziele in Bezug auf die Finanzstruktur des öffentlichen Unternehmens, 8.gegebenenfalls Regeln in Bezug auf die Verwendung des Reingewinns,
- Bestandteile, die der Unternehmensplan enthalten muss, Fristen für die Mitteilung und Frist, nach deren Ablauf davon ausgegangen wird, dass die Billigung erfolgt ist, 10.gegebenenfalls Festlegung eines Betrags in Bezug auf Immobiliengeschäfte, ab dem die vorherige Erlaubnis des Ministers, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, erforderlich ist, und gegebenenfalls Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf davon ausgegangen wird, dass die Erlaubnis erteilt worden ist,
- Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der aus dem Geschäftsführungsvertrag hervorgehenden Verpflichtungen durch eine der Parteien. § 3 - Ausdrückliche Auflösungsklauseln im Geschäftsführungsvertrag gelten als ungeschrieben. Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht auf den Geschäftsführungsvertrag anwendbar. Die Partei, der gegenüber eine im Geschäftsführungsvertrag enthaltene Verpflichtung nicht erfüllt wird, kann nur die Erfüllung der Verpflichtung und gegebenenfalls Schadenersatz fordern, unbeschadet der Anwendung besonderer Sanktionen, die im Geschäftsführungsvertrag vorgesehen sind. § 4 - Eventuelle allgemeine finanzielle Verpflichtungen des Staates gegenüber einem autonomen öffentlichen Unternehmen sind auf die Verpflichtungen begrenzt, die aus den Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags, der mit dem betreffenden öffentlichen Unternehmen geschlossen wurde, hervorgehen. Besondere gesetzliche Subventionsregelungen, die zugunsten des öffentlichen Unternehmens bestehen, sind ab dem Datum, ab dem das öffentliche Unternehmen den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wird, nicht mehr anwendbar. [...] § 5 - Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Alle Klauseln des Geschäftsführungsvertrags gelten als vertragliche Klauseln. [Art. 3 § 4 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- November 1996 (B.S. vom
- Dezember 1996) und aufgehoben durch Art. 26 des G. vom
- Dezember 2005 (B.S. vom
- Dezember 2005)] Abschnitt 2 - Abschluss, Billigung, Ende und Erneuerung Art. 4 - § 1 - Bei Verhandlung und Abschluss des Geschäftsführungsvertrags wird der Staat vom Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, vertreten. § 2 - Bei der Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags wird das öffentliche Unternehmen von seinem Direktionsausschuss vertreten. Der Geschäftsführungsvertrag wird dem Verwaltungsrat zur Billigung vorgelegt, der mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Der Entwurf des Geschäftsführungsvertrags oder zur Änderung des Geschäftsführungsvertrags wird der paritätischen Kommission zur Konzertierung vorgelegt. Die paritätische Kommission wird regelmässig von ihrem Vorsitzenden einberufen, damit sie ihre mit Gründen versehene Stellungnahme über die Fortschritte der Verhandlungen abgibt. § 3 - Der Geschäftsführungsvertrag tritt erst in Kraft, nachdem der König ihn durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat, und zwar an dem in diesem Erlass festgelegten Datum. Art. 5 - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird jedes Jahr geprüft und gegebenenfalls unter Anwendung der im Geschäftsführungsvertrag bestimmten objektiven Parameter den veränderten Marktbedingungen und den technischen Entwicklungen angepasst. Andere Anpassungen, die von einer der Parteien oder von beiden Parteien vorgeschlagen werden, können jedoch nur gemäss Artikel 4 erfolgen. § 2 - Der Geschäftsführungsvertrag wird für eine Dauer von mindestens drei und höchstens fünf Jahren geschlossen. § 3 - Spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsführungsvertrags legt der Direktionsausschuss dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, den Entwurf eines neuen Geschäftsführungsvertrags vor. Wenn bei Ablauf eines Geschäftsführungsvertrags kein neuer Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, wird der laufende Vertrag von Rechts wegen bis zum Inkrafttreten eines neuen Geschäftsführungsvertrags verlängert. Diese Verlängerung wird vom Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wenn ein Jahr nach der in vorhergehendem Absatz erwähnten Verlängerung kein neuer Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in Artikel 3 § 2 erwähnten Angelegenheiten vorläufige Regeln festlegen. Diese vorläufigen Regeln gelten als neuer Geschäftsführungsvertrag und finden Anwendung bis zum Inkrafttreten eines neuen Geschäftsführungsvertrags, der gemäss Artikel 4 geschlossen wird. Art. 6 - Erlasse zur Billigung eines Geschäftsführungsvertrags oder seiner Anpassung und Erlasse zur Festlegung vorläufiger Regeln werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags oder gegebenenfalls der vorläufigen Regeln, mit Ausnahme der Bestimmungen, die Industrie- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden in der Anlage zum Königlichen Erlass veröffentlicht. KAPITEL 3 - Autonomie Art. 7 - Autonome öffentliche Unternehmen können in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes alle Tätigkeiten, die mit ihrem Gesellschaftszweck vereinbar sind, frei entwickeln. Sie können durch einen Beschluss ihres Verwaltungsrates in Belgien und im Ausland Zweigniederlassungen oder Agenturen errichten. Art. 8 - Handlungen autonomer öffentlicher Unternehmen gelten als Handelsgeschäfte. Autonome öffentliche Unternehmen unterliegen jedoch nicht den Bestimmungen von Buch III des Handelsgesetzbuches. Sie sind von der Vollstreckung ausgenommen, was Güter betrifft, die ganz oder teilweise für die Ausführung ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes bestimmt sind. Art. 9 - Autonome öffentliche Unternehmen unterliegen den Rechtsvorschriften über die Preiskontrolle. Sie legen Tarife und Tarifstrukturen für die von ihnen erbrachten Leistungen, die keine Leistungen des öffentlichen Dienstes sind, frei fest. Sie legen Tarife und Tarifstrukturen für die von ihnen erbrachten Leistungen des öffentlichen Dienstes in den Grenzen der im Geschäftsführungsvertrag bestimmten Grundsätze in Bezug auf die Tarife fest. Höchsttarife oder Formeln für ihre Berechnung, die nicht im Geschäftsführungsvertrag geregelt sind, werden jedoch dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, zur Billigung vorgelegt. [Das öffentliche Unternehmen beantragt die Billigung durch einen vorherigen bezifferten und mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag, der an den Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, gerichtet wird.] [Ab Empfang der Akte verfügt der Minister über eine Frist von vierzig Tagen, um die in vorhergehendem Absatz erwähnten Höchsttarife oder Formeln zu billigen oder abzulehnen. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb vorerwähnter Frist wird der Antrag als stillschweigend gebilligt angesehen.] [Art. 9 Abs. 3 ergänzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Mai 2007); Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Mai 2007)] Art. 10 - § 1 - Autonome öffentliche Unternehmen entscheiden in den Grenzen ihres Gesellschaftszwecks frei über Erwerb, Verwendung und Veräusserung ihrer körperlichen und unkörperlichen Güter, über Begründung oder Abschaffung von dinglichen Rechten an diesen Gütern und über die Ausführung solcher Entscheidungen. In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 167 des Programmgesetzes vom
- Dezember 1988 kann im Geschäftsführungsvertrag ein Betrag festgelegt werden, über den hinaus ein Beschluss zu Erwerb, Errichtung oder Veräusserung eines unbeweglichen Gutes oder eines Rechts an einem unbeweglichen Gut der vorherigen Erlaubnis des Ministers, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, unterliegt, und zwar gegebenenfalls innerhalb der im Geschäftsführungsvertrag festgelegten Frist. § 2 - Autonome öffentliche Unternehmen beauftragen den zuständigen Immobilienerwerbsausschuss mit:
- der authentischen Beurkundung der Übertragung, Bestimmung oder Begründung eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gut, 2.der Einleitung und Fortsetzung von Verfahren zur Enteignung unbeweglicher Güter, zu denen das öffentliche Unternehmen sich gemäss dem Gesetz entschlossen hat. § 3 - Der Staat kann unter Bedingungen, die - insbesondere in Bezug auf eine eventuelle Entschädigung - im Königlichen Erlass zur Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags festgelegt sind, einem autonomen öffentlichen Unternehmen das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Gütern übertragen, deren Eigentümer er ist und die am Datum des Inkrafttretens des erwähnten Vertrags zur Ausführung von Leistungen des öffentlichen Dienstes, die das betreffende Unternehmen erbringt, verwendet werden. Art. 11 - § 1 - [Autonome öffentliche Unternehmen unterliegen dem Gesetz vom
- Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nur für öffentliche Aufträge in Bezug auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes. Dies beeinträchtigt nicht den im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Aufruf zum Wettbewerb für bestimmte Aufträge, die sich zwar nicht auf diese Aufgaben beziehen, jedoch eine [in den Büchern I und II dieses Gesetzes] erwähnte Tätigkeit betreffen.] § 2 - Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden durch oder aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates des öffentlichen Unternehmens vergeben. Der Verwaltungsrat bestimmt die Aufträge, für deren Vergabe der Direktionsausschuss allein zuständig ist, und die Aufträge, für die der Ausschuss die Entscheidungsbefugnis übertragen darf. Für Aufträge, die sich auf die Ausführung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen, können im Geschäftsführungsvertrag Angelegenheiten strategischen wirtschaftlichen Interesses bestimmt werden, für die der Beschluss zur Auftragsvergabe je nach Höhe des Auftrags in Abweichung von Absatz 1 der Billigung durch den Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, oder den für öffentliche Investitionen zuständigen ministeriellen Ausschuss unterliegt. Stimmt der Beschluss des Ministers oder des ministeriellen Ausschusses mit dem Vorschlag des betreffenden öffentlichen Unternehmens nicht überein und entstehen dadurch für dieses öffentliche Unternehmen Mehrkosten, werden diese Mehrkosten durch eine gleichwertige Beteiligung zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates gedeckt. [Art. 11 § 1 ersetzt durch Art. 46 des G. vom
- Dezember 1993 (B.S. vom
- Januar 1994)
Art. 2des K.E.
vom
- Januar 1999 (B.S. vom
- Januar 1999)] Ab einem gemäss Art. 80 Abs. 1 des G. vom
- Juni 2006 (B.S. vom
- Februar 2007), selbst ersetzt durch Art. 68 des G. vom
- August 2011 (B.S. vom
- August 2011), vom König festzulegenden Datum lautet Art. 11 wie folgt: « Art. 11 - § 1 - [...] § 2 - Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden durch oder aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates des öffentlichen Unternehmens vergeben. Der Verwaltungsrat bestimmt die Aufträge, für deren Vergabe der Direktionsausschuss allein zuständig ist, und die Aufträge, für die der Ausschuss die Entscheidungsbefugnis übertragen darf. Für Aufträge, die sich auf die Ausführung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen, können im Geschäftsführungsvertrag Angelegenheiten strategischen wirtschaftlichen Interesses bestimmt werden, für die der Beschluss zur Auftragsvergabe je nach Höhe des Auftrags in Abweichung von Absatz 1 der Billigung durch den Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, oder den für öffentliche Investitionen zuständigen ministeriellen Ausschuss unterliegt. Stimmt der Beschluss des Ministers oder des ministeriellen Ausschusses mit dem Vorschlag des betreffenden öffentlichen Unternehmens nicht überein und entstehen dadurch für dieses öffentliche Unternehmen Mehrkosten, werden diese Mehrkosten durch eine gleichwertige Beteiligung zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates gedeckt. [Art. 11 § 1 aufgehoben durch Art. 78 erster Gedankenstrich des G. vom
- Juni 2006 (B.S. vom
- Februar 2007)] » Art. 12 - § 1 - Autonome öffentliche Unternehmen entscheiden in den Grenzen ihres Gesellschaftszwecks und gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen ihres Geschäftsführungsvertrags in Bezug auf die Finanzstruktur frei über Umfang, Techniken und Bedingungen ihrer externen Finanzierung. § 2 - Autonome öffentliche Unternehmen, für deren Anleihen durch oder aufgrund des Gesetzes von Rechts wegen Staatsgarantie gewährt wird, haben ungeachtet anders lautender Bestimmungen die Wahl, für Anleihen, die sie aufnehmen, die Staatsgarantie in Anspruch zu nehmen oder nicht. Ab dem Datum, ab dem ein öffentliches Unternehmen den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wird:
- sind die durch vorerwähnte Gesetze auferlegten Beschränkungen und Kontrollmodalitäten nur noch auf Anleihen anwendbar, die das betreffende öffentliche Unternehmen mit Staatsgarantie aufgenommen hat, 2.unterliegt das betreffende öffentliche Unternehmen oder unterliegt das betreffende öffentliche Unternehmen weiterhin dem Königlichen Erlass Nr. 517 vom
- März 1987 zur Einführung einer jährlichen Prämie auf die vom Staat besicherten neuen Verbindlichkeiten bestimmter Einrichtungen des öffentlichen Sektors. § 3 - Autonome öffentliche Unternehmen entscheiden in den Grenzen ihres Gesellschaftszwecks frei über die Anlage ihrer verfügbaren Gelder in Belgischen Franken. Anlagen in Fremdwährung unterliegen der vorherigen Erlaubnis des Ministers der Finanzen, mit Ausnahme der Geschäfte in Fremdwährung, die Handelsgeschäfte decken. § 4 - Mit Ausnahme der zeitweiligen Deckung des Barmittelbedarfs verwenden autonome öffentliche Unternehmen für Entwicklung, Finanzierung oder Betreiben von anderen Tätigkeiten als den Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes keine Mittel aus Staatssubventionen oder aus Einkünften aus Leistungen des öffentlichen Dienstes. Art. 13 - § 1 - Autonome öffentliche Unternehmen können unter den weiter unten bestimmten Bedingungen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Zweck mit ihrem Gesellschaftszweck vereinbar ist, nachstehend « Tochterunternehmen » genannt, erwerben. § 2 - Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Erwerb der in § 1 erwähnten Beteiligungen, sofern die gesamte Beteiligung:
- weniger als fünfundzwanzig Prozent des Kapitals des betreffenden Tochterunternehmens darstellt und 2.unter einem im Königlichen Erlass zur Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals des betreffenden öffentlichen Unternehmens liegt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die von Ihm bestimmten autonomen öffentlichen Unternehmen die in vorhergehendem Absatz Nr. 1 erwähnte Grenze von fünfundzwanzig Prozent herabsetzen und die in vorhergehendem Absatz Nr. 2 erwähnte Grenze ändern. Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Erwerb einer Beteiligung beschliessen, die eine der in Absatz 1 erwähnten Grenzen oder beide dort erwähnten Grenzen überschreitet. § 3 - Der König kann es einem autonomen öffentlichen Unternehmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gegebenenfalls unter den von Ihm bestimmten Sonderbedingungen erlauben, ein Tochterunternehmen an der Ausführung seiner Aufgaben des öffentlichen Dienstes zu beteiligen, sofern die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung öffentlicher Behörden an dem betreffenden Tochterunternehmen mehr als fünfzig Prozent des Kapitals darstellt und satzungsgemäss auf mehr als fünfundsiebzig Prozent der Stimmen und Mandate in allen Organen des betreffenden Tochterunternehmens Anrecht gibt. Übertragungen von Aktien, die das Kapital vertreten, durch die die in vorhergehendem Absatz erwähnte unmittelbare oder mittelbare Beteiligung öffentlicher Behörden an diesem Kapital nicht mehr über fünfzig Prozent liegt, sind von Rechts wegen nichtig, es sei denn, diese Beteiligung öffentlicher Behörden wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser Übertragung durch eine Kapitalerhöhung, die ganz oder teilweise von öffentlichen Behörden gezeichnet wird, wieder auf über fünfzig Prozent erhöht. Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung öffentlicher Behörden sind nicht auf Projekte der internationalen Zusammenarbeit, deren Anwendungsbereich über das Staatsgebiet des Königreichs hinausgeht, anwendbar. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter öffentlicher Behörde eine oder mehrere der in Artikel 42 erwähnten Behörden. § 4 - Durch den in § 3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König ein nach belgischem Recht gegründetes Tochterunternehmen gegebenenfalls für die von Ihm bestimmte Dauer den autonomen öffentlichen Unternehmen zuordnen. In diesem Fall haften das Tochterunternehmen und das betreffende autonome öffentliche Unternehmen dem Staat gegenüber gesamtschuldnerisch für die Ausführung durch das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an denen es beteiligt ist, und zwar bis zum Inkrafttreten eines Geschäftsführungsvertrags mit diesem Tochterunternehmen. In Ermangelung einer Zuordnung gemäss vorhergehendem Absatz bleibt das betreffende autonome öffentliche Unternehmen dem Staat gegenüber haftbar für die Ausführung durch das Tochterunternehmen der Aufgaben des öffentlichen Dienstes, an denen es beteiligt ist. Vorhergehender Absatz ist nicht auf Projekte der internationalen Zusammenarbeit, deren Anwendungsbereich über das Staatsgebiet des Königreichs hinausgeht, anwendbar. § 5 - Durch den in § 3 Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König gesetzliche ausschliessliche Rechte des autonomen öffentlichen Unternehmens auf ein Tochterunternehmen dieses Unternehmens übertragen oder diesem Tochterunternehmen solche Rechte zuerkennen, sofern diese Übertragung oder Zuerkennung für die Entwicklung des Tochterunternehmens notwendig ist. In diesem Fall kann der König das betreffende Tochterunternehmen gemäss § 4 den autonomen öffentlichen Unternehmen zuordnen. § 6 - Vorliegender Artikel ist auch auf die Gründung von Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen durch ein autonomes öffentliches Unternehmen anwendbar. Autonome öffentliche Unternehmen können Aktiengesellschaften alleine gründen. In diesem Fall ist weder Arti kel 13ter Absatz 1 Nr. 4 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften noch Artikel 104bis Absatz 2 derselben Gesetze anwendbar, solange das öffentliche Gründerunternehmen Alleinaktionär ist. Art. 14 - Autonome öffentliche Unternehmen können Vergleiche und Schiedsverträge schliessen. Schiedsverträge, die vor Entstehen des Streitfalls mit natürlichen Personen geschlossen wurden, sind jedoch nichtig. KAPITEL 4 - Verwaltung Abschnitt 1 - Grundsätze Art. 15 - Autonome öffentliche Unternehmen werden von einem Verwaltungsrat und einem Direktionsausschuss verwaltet. [...] [Art. 15 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
- März 2002 (B.S. vom
- März 2002)] Art. 16 - In autonomen öffentlichen Unternehmen, deren Aufgaben des öffentlichen Dienstes das gesamte Königreich betreffen, zählen der Verwaltungsrat und der Direktionsausschuss ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder, den Präsidenten des Verwaltungsrates beziehungsweise den geschäftsführenden Verwalter eventuell ausgenommen. Abschnitt 2 - Verwaltungsrat Art. 17 - § 1 - Der Verwaltungsrat ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks des öffentlichen Unternehmens erforderlich oder zweckdienlich sind. Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Direktionsausschusses. Der Direktionsausschuss erstattet dem Rat regelmässig Bericht. Der Rat oder sein Präsident - unbeschadet der dem Präsidenten aufgrund von Artikel 18 § 5 erteilten Befugnis se - kann den Direktionsausschuss jederzeit um einen Bericht über die Tätigkeiten des Unternehmens oder über einige dieser Tätigkeiten bitten. § 2 - Der Verwaltungsrat kann dem Direktionsausschuss die in § 1 erwähnten Befugnisse ganz oder teilweise übertragen mit Ausnahme:
- der Billigung des Geschäftsführungsvertrags und aller Änderungen dieses Vertrags, 2.der Ausarbeitung des Unternehmensplans und der Festlegung der allgemeinen Politik,
- der Aufsicht über den Direktionsausschuss, insbesondere was die Ausführung des Geschäftsführungsvertrags betrifft, 4.der anderen Befugnisse, die durch vorliegenden Titel und, wenn das öffentliche Unternehmen die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft hat, durch die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften dem Verwaltungsrat ausdrücklich vorbehalten sind. § 3 - Hat das öffentliche Unternehmen nicht die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, sind die Artikel 54 Absatz 2, 60 Absatz 1, 61, 62, 63bis und 67 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften auf den Verwaltungsrat entsprechend anwendbar. [ § 4 - Der Verwaltungsrat richtet in seiner Mitte einen Vergütungsausschuss und jeden anderen Ausschuss, den er als notwendig erachtet, ein. Er legt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Ausschüsse in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz fest. Der Vergütungsausschuss unterbreitet je nach Fall dem Verwaltungsrat, dem König oder der Generalversammlung einen Beschlussvorschlag für jeden Beschluss in Bezug auf unmittelbare oder sofortige, mittelbare oder aufgeschobene finanzielle Vorteile, die in direktem Zusammenhang mit der Funktion stehen oder Mitgliedern der Geschäftsführungsorgane gewährt werden. Er erstellt darüber hinaus jährlich einen Bericht über die Vergütungen, der in den Lagebericht eingefügt wird.] [Dieser Bericht enthält die Angaben, die in dem in Artikel 96 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bericht aufgenommen sind. Für Mitglieder der Geschäftsführungsorgane werden die Angaben, die in Artikel 96 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, wie es anwendbar ist auf Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind, entsprechend mitgeteilt.] [Art. 17 § 4 eingefügt durch Art. 502 des G. (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002); § 4 Absatz 3 eingefügt durch Art. 21 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010)] Art. 18 - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens achtzehn Mitgliedern zusammen, einschliesslich der Mitglieder des Direktionsausschusses, die von Rechts wegen Mitglied sind. Die Anzahl ordentlicher Mitglieder des Verwaltungsrates ist doppelt so hoch wie die Anzahl Mitglieder des Direktionsausschusses. § 2 - Hat das öffentliche Unternehmen nicht die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, legt der König die Anzahl Verwaltungsratsmitglieder fest und ernennt Er die ordentlichen Mitglieder durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Hat das öffentliche Unternehmen die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, legt die Generalversammlung der Aktionäre die Anzahl Verwaltungsratsmitglieder fest. Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Anzahl ordentlicher Mitglieder, die im Verhältnis zu den Stimmrechten steht, die mit den Aktien im Besitz des Staates verbunden sind. Die anderen ordentlichen Mitglieder werden danach von den anderen Aktionären ernannt. [...] Die vom König ernannten ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates können nur auf eine mit Gründen versehene und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gebilligte gleich lautende Stellungnahme des Verwaltungsrates durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abberufen werden. [ § 2bis - Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die vom Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat kontrollierten Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in vorliegender Bestimmung festgelegte Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte Verwalter von diesem Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung nichtig. Das Gleiche gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt.] § 3 - Die ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. § 4 - Wenn die Stelle eines Verwalters frei wird, haben die übrigen Verwalter das Recht, bis zu einer endgültigen Ernennung gemäss Artikel 18 oder 20 vorläufig für ihre Besetzung zu sorgen. § 5 - Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den ordentlichen Mitgliedern den Präsidenten des Verwaltungsrates. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der Präsident kann jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des öffentlichen Unternehmens einsehen. Er kann von Mitgliedern des Direktionsausschusses, Beauftragten und Personalmitgliedern des öffentlichen Unternehmens alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats als notwendig erachtet. Er kann sich von einem von ihm bestimmten Buchprüfer beistehen lassen. Die Vergütung des Buchprüfers geht zu Lasten des öffentlichen Unternehmens. [Art. 18 § 2 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 27 § 3 des K.E. vom
- Oktober 2004 (B.S. vom
- Oktober 2004, Err. vom
- November 2004); § 2bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- Juli 2011 (B.S. vom
- September 2011)] Abschnitt 3 - Direktionsausschuss Art. 19 - Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen Geschäftsführung, der Vertretung in Bezug auf diese Geschäftsführung, der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags beauftragt. Die Mitglieder des Direktionsausschusses bilden ein Kollegium. Sie können ihre Aufgaben untereinander verteilen. Mit Ausnahme der in den Artikeln 4 § 2 und 11 § 2 erwähnten Befugnisse kann der Direktionsausschuss bestimmte seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder oder Personalmitgliedern übertragen. Er kann Weiterübertragungen erlauben. Hat das öffentliche Unternehmen nicht die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, sind die Artikel 60 Absatz 1, 61, 62, 63 Absatz 3, 63bis und 67 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften entsprechend anwendbar. Art. 20 - § 1 - Der Direktionsausschuss setzt sich aus dem geschäftsführenden Verwalter und den Verwalter-Direktoren zusammen. Der geschäftsführende Verwalter führt den Vorsitz des Direktionsausschusses. § 2 - Der König ernennt den geschäftsführenden Verwalter durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren. Der geschäftsführende Verwalter gehört einer anderen Sprachrolle an als der Präsident des Verwaltungsrates. Er kann nur auf eine mit Gründen versehene gleich lautende Stellungnahme von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abberufen werden. § 3 - Die ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates ernennen auf Vorschlag des geschäftsführenden Verwalters die anderen Mitglieder des Direktionsausschusses für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren, um den Verwaltungsrat zu vervollständigen. Diese Mitglieder des Direktionsausschusses tragen den Titel eines Verwalter-Direktors. Ihre Benennung wird dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, zur Billigung vorgelegt. Ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht gleichzeitig auch Mitglied des Direktionsausschusses sein. Verwalter-Direktoren können nur durch einen Beschluss von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates abberufen werden. Abberufungen werden dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, zur Billigung vorgelegt. § 4 - Der geschäftsführende Verwalter und die Verwalter-Direktoren üben im öffentlichen Unternehmen oder für seine Vertretung ein Vollzeitamt aus. Abschnitt 4 - Mandat als Verwalter Art. 21 - § 1 - Die gegenseitigen Rechte, einschliesslich der Vergütung, und Pflichten des geschäftsführenden Verwalters und der Verwalter-Direktoren einerseits und des öffentlichen Unternehmens andererseits werden in einer Sondervereinbarung zwischen den betreffenden Parteien geregelt. Bei der Verhandlung dieser Vereinbarung wird das öffentliche Unternehmen von den ordentlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates vertreten. Der geschäftsführende Verwalter oder ein Verwalter-Direktor, der zum Zeitpunkt seiner Ernennung an den Staat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht, statutarisch gebunden ist, wird gemäss den Bestimmungen des betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats von Rechts wegen zur Verfügung gestellt. Während dieses Zeitraums behält er jedoch seine Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen im Gehalt. Ist der geschäftsführende Verwalter oder ein Verwalter-Direktor zum Zeitpunkt seiner Ernennung an den Staat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht, vertraglich gebunden, wird der betreffende Vertrag für die gesamte Dauer seines Mandats von Rechts wegen ausgesetzt. Während dieses Zeitraums behält er jedoch seine Ansprüche auf Aufsteigen im Gehalt. [Die Artikel 520bis und 520ter des Gesellschaftsgesetzbuches sind auf den geschäftsführenden Verwalter, die Verwalter-Direktoren und die Mitglieder des Direktionsausschusses entsprechend anwendbar.] [Wenn eine in Absatz 1 erwähnte Vereinbarung eine Abgangsentschädigung in Höhe von mehr als zwölf Monaten Gehalt oder - auf mit Gründen versehene Stellungnahme des Vergütungsausschusses - von mehr als achtzehn Monaten Gehalt vorsieht, muss diese [Klausel] zur Festlegung der Abgangsentschädigung vorher [...] von der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung gebilligt werden. Gegenteilige Bestimmungen sind von Rechts wegen nichtig.] [Der vorhergehende Absatz findet ebenfalls auf die Vereinbarung Anwendung, die mit Mitgliedern des Direktionsausschusses geschlossen wird.] [Der Antrag auf Gewährung einer höheren Abgangsentschädigung wie in Absatz 5 bestimmt muss der paritätischen Kommission oder, in deren Ermangelung, den Vertretern der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung mitgeteilt werden. Auf Antrag einer der Parteien in der paritätischen Kommission, der Gewerkschaftsvertretung oder der Vertreter der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gibt dieser [...] der Generalversammlung eine Stellungnahme ab.] [[In diesem Fall] muss der [Antrag] dreissig Tage vor dem Datum der Veröffentlichung der Einberufung der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung mitgeteilt werden und muss der Begutachtungsantrag zumindest zwanzig Tage vor demselben Datum eingereicht werden. Die Stellungnahme wird spätestens am Tag der Veröffentlichung der Einberufung abgegeben und auf der Website des öffentlichen Unternehmens veröffentlicht.] [Personenbezogene Daten, die somit [der paritätischen Kommission], der Gewerkschaftsvertretung beziehungsweise den Vertretern der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz übermittelt werden, dürfen von diesen nicht offengelegt werden, ausser im Hinblick auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Stellungnahme an die Generalversammlung.] [Die Absätze 4 bis 9 finden keine Anwendung auf autonome öffentliche Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind.] § 2 - Der König oder, wenn das öffentliche Unternehmen die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft hat, die Generalversammlung legt die Vergütung fest, die die Verwaltungsratsmitglieder aufgrund ihres Mandats als Verwalter beziehen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Vergütungen gehen zu Lasten des öffentlichen Unternehmens. Enthalten die betreffenden Vergütungen einen variablen Teil, können in der Berechnungsgrundlage keine Bestandteile vorkommen, die den Betriebskosten zuzurechnen sind. [Art. 21 § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010)
Art. 2Nr.
1 des G. vom
- November 2011 (B.S. vom
- November 2011); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010); § 1 Abs. 7 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010)
Art. 2Nr.
2 des G. vom
- November 2011 (B.S. vom
- November 2011); § 1 Abs. 8 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010)
Art.2Nr.
3 des G. vom
- November 2011 (B.S. vom
- November 2011); § 1 Abs. 9 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010)
Art. 2Nr.
4 des G. vom 14. November 2011 (B.S. vom 30. November 2011); § 1 Abs. 10 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23. April 2010)] Art. 22 - § 1 - Unbeschadet anderer Beschränkungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes oder durch das Grundlagenstatut des autonomen öffentlichen Unternehmens vorgesehen sind, ist das Mandat als Verwalter unvereinbar mit dem Mandat beziehungsweise Amt als: 1. Mitglied des Europäischen Parlaments, 2.Mitglied der Gesetzgebenden Kammern, 3. Minister oder Staatssekretär, 4.[Mitglied des Parlaments oder der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region,] 5. Gouverneur einer Provinz oder Mitglied des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates, 6.Mitglied des Personals des betreffenden öffentlichen Unternehmens, was die ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates betrifft [...]. Darüber hinaus ist das Mandat als Verwalter-Direktor unvereinbar mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer Gemeinde mit mehr als dreissigtausend Einwohnern. § 2 - Verstösst ein Verwalter gegen die Bestimmungen von § 1, muss er innerhalb einer Frist von drei Monaten die betreffenden Mandate beziehungsweise Ämter niederlegen. Ansonsten wird nach Ablauf dieser Frist davon ausgegangen, dass er sein Mandat bei dem öffentlichen Unternehmen von Rechts wegen niedergelegt hat, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit der inzwischen von ihm vorgenommenen Handlungen oder der Beratungen, an denen er inzwischen teilgenommen hat, beeinträchtigt. § 3 - [...] [Art. 22 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 27 § 4 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 3 aufgehoben durch Art. 234 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)] KAPITEL 5 - Verwaltungsaufsicht und Kontrolle Abschnitt 1 - Verwaltungsaufsicht Art. 23 - § 1 - Autonome öffentliche Unternehmen unterliegen der Kontrollbefugnis des Ministers, dem sie unterstehen. Diese Kontrolle wird durch einen Regierungskommissar ausgeübt, der auf Vorschlag des betreffenden Ministers vom König ernannt und abberufen wird. Der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, bestimmt einen Stellvertreter für den Fall, wo der Regierungskommissar verhindert ist. Der König regelt die Ausführung der Aufträge der Regierungskommissare [und ihre Vergütung. Diese Vergütung geht zu Lasten des betreffenden öffentlichen Unternehmens.] § 2 - Der Regierungskommissar sorgt für die Einhaltung des Gesetzes, des Grundlagenstatuts des öffentlichen Unternehmens und des Geschäftsführungsvertrags. Er vergewissert sich insbesondere, dass die Politik des öffentlichen Unternehmens, vor allem die Politik in Anwendung von Artikel 13, die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes nicht beeinträchtigt. Der Regierungskommissar erstattet dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, Bericht. Er erstattet dem Minister des Haushalts Bericht über alle Beschlüsse des Verwaltungsrates oder des Direktionsausschusses, die eine Auswirkung auf den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates haben. § 3 - Der Regierungskommissar wird zu allen Versammlungen des Verwaltungsrates und des Direktionsausschusses eingeladen und hat beratende Stimme. Er kann jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des öffentlichen Unternehmens einsehen. Er kann von Verwaltern, Beauftragten und Personalmitgliedern des öffentlichen Unternehmens alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats als notwendig erachtet. Das öffentliche Unternehmen stellt dem Regierungskommissar für die Ausführung seines Mandats benötigte personelle und materielle Mittel zur Verfügung. § 4 - Der Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von vier vollen Tagen beim Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, gegen jeden Beschluss, der in seinen Augen gegen das Gesetz, das Grundlagenstatut oder den Geschäftsführungsvertrag verstösst, Widerspruch einlegen. Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss eingeladen wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Im Falle einer Auswirkung auf den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates bittet der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, um das Einverständnis des Ministers des Haushalts. Hat der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, innerhalb einer Frist von acht vollen Tagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 1 erwähnte Frist, die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wird der Beschluss unbeschadet der Bestimmungen des letzten Absatzes definitiv. Der Minister notifiziert dem Verwaltungsorgan eine Nichtigkeitserklärung. Erzielen der Minister des Haushalts und der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, innerhalb der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist von acht vollen Tagen keine Übereinstimmung, wird innerhalb einer Frist von dreissig vollen Tagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 1 erwähnte Frist, gemäss dem vom König festgelegten Verfahren entschieden. § 5 - Jedes Jahr erstattet der Verwaltungsrat dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, Bericht darüber, wie das öffentliche Unternehmen seine Aufgaben des öffentlichen Dienstes ausführt. § 6 - Jedes Jahr erstattet der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, den Gesetzgebenden Kammern Bericht über die Anwendung des vorliegenden Titels. [Art. 23 § 1 Abs. 3 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 12. Dezember 1994 (B.S. vom 22. Dezember 1994)] Art. 24 - Wenn die Einhaltung des Gesetzes, des Grundlagenstatuts oder des Geschäftsführungsvertrags es verlangt, kann der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, oder der Regierungskommissar das zuständige Verwaltungsorgan verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Frist über jede von ihm bestimmte Angelegenheit zu beraten. Abschnitt 2 - Kontrolle Art. 25 - § 1 - Die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit der im Jahresabschluss aufzunehmenden Verrichtungen unter Berücksichtigung des Gesetzes und des Grundlagenstatuts wird in jedem autonomen öffentlichen Unternehmen einem Kollegium von Kommissaren anvertraut, das sich aus vier Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder des Kollegiums tragen den Titel eines Kommissars. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Auftrag, die Handlungsmöglichkeiten und das Statut der Kommissare genau festlegen. § 3 - Hat das öffentliche Unternehmen nicht die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, werden zwei Mitglieder des Kollegiums der Kommissare vom Rechnungshof und zwei Mitglieder vom Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, ernannt. In öffentlichen Unternehmen, die die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft haben, ernennt der Rechnungshof zwei Mitglieder. Die anderen Mitglieder werden von der Generalversammlung der Aktionäre ernannt. Die vom Rechnungshof ernannten Mitglieder werden unter den Mitgliedern des Rechnungshofes ernannt. Die anderen Mitglieder werden unter den Mitgliedern - ob natürliche oder juristische Personen - des Instituts der Betriebsrevisoren ernannt, die gemäss Artikel 15ter des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Februar 1985, vorgeschlagen werden, wobei die paritätische Kommission die Aufgabe des Betriebsrates wahrnimmt. § 4 - Die Kommissare werden für einen erneuerbaren Zeitraum von [höchstens] sechs Jahren ernannt. [Gegebenenfalls muss in der Satzung beziehungsweise dem Statut des betreffenden öffentlichen Unternehmens die Dauer des Mandats genau festgelegt werden.] Sie können während ihres Auftrags nur aus rechtmässigen Gründen abberufen werden; andernfalls droht Schadenersatz. Vorbehaltlich schwerwiegender persönlicher Gründe darf ein Kommissar sein Amt nur bei der Hinterlegung seines Berichts über den Jahresabschluss niederlegen, nachdem er den Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, und gegebenenfalls die Generalversammlung schriftlich über die Gründe seiner Amtsniederlegung informiert hat. § 5 - Der König oder, wenn das öffentliche Unternehmen die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft hat, die Generalversammlung legt die Vergütung der Kommissare fest. Diese Vergütung geht zu Lasten des betreffenden öffentlichen Unternehmens. § 6 - In öffentlichen Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft haben, sind die Artikel 64 § 1 Absatz 4, 64bis, 64ter, 64sexies, 64octies und 65 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften auf das Kollegium der Kommissare entsprechend anwendbar. Der in Artikel 65 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnte Bericht wird dem Verwaltungsrat und dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, übermittelt. § 7 - Der Rechnungshof übt seine Aufsicht ausschliesslich auf der Grundlage von Artikel 27 § 3 aus. Die Rechenschaftspflichtigen der autonomen öffentlichen Unternehmen unterliegen nicht dem Gesetz vom 29. Okto ber 1846 über die Organisation des Rechnungshofes. [Art. 25 § 4 abgeändert durch Art. 51 Nr. 1 und 2 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] KAPITEL 6 - Unternehmensplan Art. 26 - Der Verwaltungsrat eines autonomen öffentlichen Unternehmens erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, in dem mittelfristige Ziele und mittelfristige Strategie des öffentlichen Unternehmens festgelegt werden. Bestandteile des Unternehmensplans, die sich auf die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen, werden der paritätischen Kommission bei dem autonomen öffentlichen Unternehmen zur Information mitgeteilt. Sie werden zwecks Überprüfung hinsichtlich der Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, zur Billigung vorgelegt. Die übrigen Bestandteile werden dem betreffenden Minister zur Information mitgeteilt. KAPITEL 7 - Buchhaltung und Jahresabschluss Art. 27 - § 1 - Autonome öffentliche Unternehmen unterliegen dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen. Sie führen ihre Buchhaltung pro Kalenderjahr. Sie führen ein getrenntes Kontensystem für die Tätigkeiten in Bezug auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes einerseits und für ihre anderen Tätigkeiten andererseits. Der Anhang zum Jahresabschluss enthält eine zusammenfassende Aufstellung der Konten in Bezug auf die Aufgaben des öffentlichen Dienstes und einen diesbezüglichen Kommentar. Der König kann allgemeine oder besondere Regeln in Bezug auf Form und Inhalt dieser zusammenfassenden Aufstellung und dieses Kommentars bestimmen. § 2 - Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsrat ein Inventar, den Jahresabschluss und einen Lagebericht. Der Lagebericht enthält die in Artikel 77 Absatz 4 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnten Informationen. [Der Lagebericht enthält ausserdem vollständige Informationen über die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und über die Mandate und diesbezüglichen Vergütungen, die diese Mitglieder und das Personal des Unternehmens in Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen ausüben, an denen das Unternehmen Beteiligungen hält oder zu deren Arbeit es beiträgt und in denen diese Personen auf seinen Vorschlag bestellt wurden.] Vorbehaltlich der besonderen Regeln, die aufgrund von Artikel 10 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 1983, festgelegt werden, werden Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Revisorenkollegiums gemäss Artikel 80 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften offengelegt. Artikel 80bis derselben Gesetze ist entsprechend anwendbar. § 3 - Der Verwaltungsrat übermittelt vor dem 30. April des Jahres nach dem betreffenden Geschäftsjahr den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Bericht des Kollegiums der Kommissare dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, und dem Minister des Haushalts. In öffentlichen Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft haben, werden der Jahresabschluss und die darin vorgeschlagene Ergebnisverwendung dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, zur Billigung vorgelegt. Vor dem 31. Mai des Jahres nach dem betreffenden Geschäftsjahr übermittelt der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen dem Rechnungshof zur Überprüfung. Der Rechnungshof kann durch seine Vertreter im Kollegium der Kommissare vor Ort eine Kontrolle der Konten und Verrichtungen, die sich auf die Ausführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes beziehen, organisieren. Der Hof kann die Konten in seinem Bemerkungsheft veröffentlichen. Vor demselben Datum übermittelt der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen den Gesetzgebenden Kammern. [ § 4 - Für die NGBE-Holding, die NGBE und Infrabel übermittelt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Bericht des Kollegiums der Kommissare in Abweichung von § 3 Absatz 1 vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, und dem Minister des Haushalts. § 5 - Für Infrabel, die NGBE und die NGBE-Holding ist das Datum der Übermittlung an den Rechnungshof der in § 3 Absatz 1 erwähnten Unterlagen in Abweichung von § 3 Absatz 3 der 30. Juni des Jahres nach dem betreffenden Geschäftsjahr.] [Art. 27 § 2 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 503 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § § 4 und 5 eingefügt durch Art. 74 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 28 - Das Grundlagenstatut der autonomen öffentlichen Unternehmen regelt die Verwendung des Reingewinns. Hat ein öffentliches Unternehmen nicht die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft und regelt das Grundlagenstatut die Gewinnverwendung nicht, wird die Gewinnverwendung im Geschäftsführungsvertrag geregelt. Hat ein öffentliches Unternehmen noch nicht die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft angenommen, wird zur Bildung eines Rücklagenfonds jährlich ein Abzug von mindestens einem Zwanzigstel vom Reingewinn vorgenommen; dieser Abzug ist nicht mehr obligatorisch, wenn der Rücklagenfonds einen im Grundlagenstatut bestimmten Betrag erreicht hat. KAPITEL 8 - Personal Abschnitt 1 - Grundsätze in Bezug auf das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut Art. 29 - § 1 - Personalmitglieder eines autonomen öffentlichen Unternehmens werden aufgrund des Stellenplans und des Personalstatuts, die gemäss vorliegendem Titel vom Verwaltungsrat oder gegebenenfalls vom König festgelegt werden, angeworben und beschäftigt. Autonome öffentliche Unternehmen können jedoch Personalmitglieder aufgrund eines Arbeitsvertrags, der dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, anwerben und beschäftigen im Hinblick auf: 1. die Deckung von ausserordentlichem und zeitweiligem Personalbedarf infolge der Ausführung zeitlich begrenzter Projekte oder infolge ausserordentlicher Mehrarbeit, 2.die Ausführung von Aufgaben, für die Kenntnis oder Erfahrung auf hohem Niveau erforderlich ist, 3. die Ersetzung von statutarischen Personalmitgliedern oder Vertragspersonalmitgliedern während Zeiträumen zeitweiliger vollständiger Abwesenheit oder zeitweiliger Teilabwesenheit, 4.die Ausführung zusätzlicher oder spezifischer Aufträge. Personalmitglieder eines autonomen öffentlichen Unternehmens werden durch oder aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates ernannt oder angestellt. § 2 - Die Beziehungen zwischen einem autonomen öffentlichen Unternehmen und den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen seines Personals werden im Gewerkschaftsstatut geregelt, das gemäss vorliegendem Titel vom Verwaltungsrat oder gegebenenfalls vom König festgelegt wird. [Art. 29bis - Endgültig ernannte Personalmitglieder der autonomen öffentlichen Unternehmen, die die in Absatz 5 erwähnten Bedingungen erfüllen, können sich individuell oder im Rahmen eines Projekts um externe Mobilität zu jeder öffentlichen Behörde, die diese Möglichkeit vorsieht, bewerben. Während eines gemäss Absatz 6 bestimmten Zeitraums bewahren in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder ihren administrativen Stand in ihrem autonomen öffentlichen Unternehmen. Sie können nach einem Praktikum oder einer Probezeit in diesem anderen öffentlichen Dienst ernannt werden, wenn sie zumindest ihr finanzielles Dienstalter bei dem autonomen öffentlichen Unternehmen behalten und wenn sie in der ihrem Diplom entsprechenden Stufe oder, wenn sie das erforderliche Diplom nicht besitzen, in einer mit ihrer Stufe bei dem autonomen öffentlichen Unternehmen vergleichbaren Stufe ernannt werden. Öffentliche Behörden im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind öffentliche Dienste, die von der Föderalbehörde, den Regionen und den Gemeinschaften abhängen, und Einrichtungen, die von ihnen abhängen; Provinzen und Gemeinden; Agglomerationen; Gemeindeföderationen und -vereinigungen; und Polizeizonen. Im Rahmen des vorliegenden Artikels gelten autonome öffentliche Unternehmen auch als « öffentliche Behörden ». Die Bedingungen, die diese Personalmitglieder für die Beantragung der externen Mobilität erfüllen müssen, und die Modalitäten werden gemäss Artikel 34 § 2 Buchstabe A Nr. 4 und Artikel 35 des vorliegenden Gesetzes von dem autonomen öffentlichen Unternehmen bestimmt, von dem das Personalmitglied kommt. Gelten für eine in Absatz 4 erwähnte öffentliche Behörde keine Bestimmungen, die Dienstantritt und endgültige Ernennung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder ermöglichen, schliesst diese öffentliche Behörde mit dem betreffenden autonomen öffentlichen Unternehmen ein Vereinbarungsprotokoll, das zumindest folgende Punkte enthält: 1. Auswahlbedingungen, 2.Bestimmung der Stufen und Gehaltstabellen, denen das zugewiesene Personal zugeordnet wird und die in der empfangenden öffentlichen Behörde anwendbar sind, 3. Dauer des Praktikums oder der Probezeit, 4.Regelung in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen und Krankheitsurlaubstagen. Ausserdem schliesst jedes autonome öffentliche Unternehmen mit der in Absatz 4 erwähnten öffentlichen Behörde ein Vereinbarungsprotokoll, das Folgendes betrifft: 1. Regeln in Bezug auf die Modalitäten der Verteilung der Lohnkosten je nach Stufe, 2.Verweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Bestimmung der Pensionsbeiträge für Personal bei einer empfangenden öffentlichen Behörde im Rahmen der externen Mobilität. Das in Absatz 7 erwähnte Protokoll kann von der zuständigen Behörde für mehrere öffentliche Dienste geschlossen werden. Der empfangende öffentliche Dienst hat die Möglichkeit, ein genau beschriebenes Projekt und die Anzahl Personalmitglieder, die im Rahmen dieser Mobilität zugewiesen werden können, zu bestimmen.] [Art. 29bis eingefügt durch Art. 273 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Abschnitt 2 - Paritätische Kommission Art. 30 - § 1 - In allen autonomen öffentlichen Unternehmen wird eine paritätische Kommission eingerichtet. § 2 - Die paritätische Kommission ist zuständig für: 1. Konzertierung mit dem Personal und allgemeine Information des Personals, einschliesslich - was die in Artikel 34 § 2 erwähnten Angelegenheiten betrifft - der Regelungen, die die paritätische Kommission nicht mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen als Grundregelung bestimmt hat, 2.Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen über die Festlegung des Personalstatuts und des Gewerkschaftsstatuts gemäss Artikel 33 oder 35, 3. Angelegenheiten, die die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze betreffen, gemäss Artikel 36 § 2, 4.Prüfung der Wirtschafts- und Finanzinformationen, die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe
- b)und Absatz 2 [sic, zu lesen ist: in Artikel 15 Buchstabe
- b)Absatz 1 und 2] des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 1971, erwähnt sind und das öffentliche Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, so wie sie durch die im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen genau festgelegt und ergänzt wurden, [4bis. Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf den dreijährlichen Bericht des Betriebsleiters über die Strecke Wohnsitz/Arbeitsplatz seiner Arbeitnehmer, erwähnt in Artikel 15 Buchstabe
- l)des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. April 2003,] 5. Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen über den Abschluss des Geschäftsführungsvertrags gemäss Artikel 4 § 2, 6.Erstellung und Abänderung der Arbeitsordnung gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, wobei die paritätische Kommission die Aufgaben des Betriebsrates wahrnimmt. § 3 - Der König legt die Anzahl Mitglieder der paritätischen Kommission fest, die nicht mehr als achtzehn Mitglieder, den Vorsitzenden nicht einbegriffen, zählen darf. Der Präsident des Verwaltungsrates führt den Vorsitz der paritätischen Kommission; der Vorsitzende hat beratende Stimme. § 4 - Die Hälfte der Mitglieder der paritätischen Kommission wird vom Verwaltungsrat ernannt. Die andere Hälfte wird auf gleich lautende Stellungnahme der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vom Verwaltungsrat ernannt. Für jedes Mitglied der paritätischen Kommission wird ein Stellvertreter ernannt. Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation schlägt eine Anzahl Mitglieder vor, die im Verhältnis zur Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder in der Gesamtzahl Personalmitglieder des öffentlichen Unternehmens, die einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind, steht. § 5 - Im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der paritätischen Kommission eines autonomen öffentlichen Unternehmens gilt als repräsentativ: 1. jede Gewerkschaftsorganisation erwähnt in Artikel 8 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, wie abgeändert durch Artikel 51 § 3 des vorliegenden Gesetzes, 2. unbeschadet der Nr.1 die Gewerkschaftsorganisation, die zugleich:
- a)die Interessen aller Personalkategorien vertritt,
- b)einer Gewerkschaftsorganisation angeschlossen ist, die auf nationaler Ebene als Zentrale errichtet ist, oder Teil eines auf derselben Ebene errichteten Gewerkschaftsverbands ist,
- c)in anderen als den in Nr.1 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen die grösste Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder hat und eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von mindestens zehn Prozent des Personalbestands des betreffenden öffentlichen Unternehmens zählt. Die Kontrolle der Repräsentativität der Gewerkschaftsorganisationen wird von der Kommission ausgeübt, die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt ist. Alle sechs Jahre legt die erwähnte Kommission für jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation die Anzahl Mitglieder der paritätischen Kommission fest, die gemäss § 4 Absatz 2 von dieser Organisation zu ernennen sind. § 6 - Vorliegender Artikel ist nicht [auf die NGBE-Holding] anwendbar. Zuständigkeiten, die durch vorliegenden Titel der in § 1 erwähnten paritätischen Kommission übertragen werden, werden [bei der NGBE-Holding] von der Nationalen paritätischen Kommission ausgeübt, die in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen [...] erwähnt ist. § 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels haben die Begriffe « beitragspflichtiges Mitglied », « Personalmitglied » und « Personalbestand » die aufgrund von Artikel 14 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 festgelegte Bedeutung. § 8 - Der König regelt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. [Art. 30 § 2 einziger Absatz Nr. 4bis eingefügt durch Art. 166 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003); § 6 abgeändert durch Art. 27 § 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] Abschnitt 3 - Kommission Öffentliche Unternehmen Art. 31 - § 1 - Es wird eine paritätische Kommission für die autonomen öffentlichen Unternehmen eingerichtet, die für alle autonomen öffentlichen Unternehmen zuständig ist, nachstehend « Kommission Öffentliche Unternehmen » genannt. § 2 - Die Kommission Öffentliche Unternehmen ist zuständig für: 1. den in Artikel 35 § 3 Nr.1 erwähnten Widerspruch, 2. die in § 3 erwähnte Stellungnahme, 3.den in § 4 erwähnten Abschluss kollektiver Abkommen. § 3 - Vorentwürfe von Gesetzen oder Erlassen, die das Personalstatut oder das Gewerkschaftsstatut von mehr als einem autonomen öffentlichen Unternehmen regeln, werden der Kommission Öffentliche Unternehmen zur Stellungnahme vorgelegt. Die Kommission verfügt ab dem Datum der Übermittlung des Entwurfs über eine Frist von einem Monat, um ihre Stellungnahme abzugeben. Sie gibt ihre Stellungnahme mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ab. § 4 - Innerhalb der Kommission Öffentliche Unternehmen können bei Einstimmigkeit der anwesenden Kommissionsmitglieder kollektive Abkommen in Bezug auf das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut der autonomen öffentlichen Unternehmen abgeschlossen werden unbeschadet: 1. der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 2.der für das Personal vorteilhafteren Bestimmungen des Personalstatuts und des Gewerkschaftsstatuts in jedem autonomen öffentlichen Unternehmen. Kollektive Abkommen sind für alle autonomen öffentlichen Unternehmen und Gewerkschaftsorganisationen, die in der Kommission Öffentliche Unternehmen vertreten sind, und die Personalmitglieder dieser Unternehmen bindend. Der König kann auf Vorschlag der Minister, denen die betreffenden autonomen öffentlichen Unternehmen unterstehen, ein kollektives Abkommen für alle nicht in der Kommission Öffentliche Unternehmen vertretenen öffentlichen Unternehmen und die Gewerkschaftsorganisationen und die Personalmitglieder dieser Unternehmen für allgemein verbindlich erklären. § 5 - Eine Person, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde im Bereich der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern gewählt wird, führt den Vorsitz der Kommission Öffentliche Unternehmen. Der König ernennt auf Vorschlag des Premierministers und durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Vorsitzenden. § 6 - Die Kommission Öffentliche Unternehmen zählt achtzehn Mitglieder, den Vorsitzenden nicht einbegriffen. Der Verwaltungsrat jedes autonomen öffentlichen Unternehmens, mit Ausnahme der autonomen öffentlichen Unternehmen, die Tochterunternehmen eines anderen autonomen öffentlichen Unternehmens sind, schlägt mindestens drei Kandidaten vor. Der König ernennt auf Vorschlag des Premierministers und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von den Verwaltungsräten vorgeschlagenen Kandidaten neun Mitglieder. Er ernennt mindestens zwei Mitglieder auf Vorschlag jedes Verwaltungsrates. Neun Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen von den Ministern, denen die betreffenden öffentlichen Unternehmen unterstehen, ernannt. Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation schlägt eine Anzahl Mitglieder vor, die im Verhältnis zur Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder in der Gesamtzahl Personalmitglieder aller autonomen öffentlichen Unternehmen, die einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind, steht. Für jedes Mitglied der Kommission Öffentliche Unternehmen wird gemäss den vorhergehenden Absätzen ein Stellvertreter ernannt. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Kommission Öffentliche Unternehmen gilt als repräsentativ jede Gewerkschaftsorganisation, die zugleich: 1. eine Anzahl beitragspflichtiger Mitglieder in Höhe von mindestens zehn Prozent der Gesamtzahl Personalmitglieder aller autonomen öffentlichen Unternehmen zählt, 2.ihre Tätigkeit auf nationaler Ebene ausübt, 3. die Interessen aller Personalkategorien der autonomen öffentlichen Unternehmen vertritt, 4.einer Gewerkschaftsorganisation angeschlossen ist, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten ist. § 7 - Mitglieder einer paritätischen Kommission können nicht zum Mitglied der Kommission Öffentliche Unternehmen ernannt werden. § 8 - Der König regelt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. Abschnitt 4 - Festlegung des Personalstatuts und des Gewerkschaftsstatuts Art. 32 - Mit Ausnahme der durch die Artikel 50, 51 § § 2 und 3 und 53 des vorliegenden Gesetzes eingeführten Bestimmungen bleiben Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut regeln, auf autonome öffentliche Unternehmen anwendbar bis zum Datum des Inkrafttretens einer diesbezüglichen Regelung in einem Personalstatut oder einem Gewerkschaftsstatut, die gemäss vorliegendem Titel festgelegt wurde. Art. 33 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Titels legt der Verwaltungsrat auf gleich lautende Stellungnahme der paritätischen Kommission das erste Personalstatut und das erste Gewerkschaftsstatut fest. Die paritätische Kommission gibt die gleich lautende Stellungnahme mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ab. Der Regierungskommissar kann an den Arbeiten der paritätischen Kommission in Bezug auf die Festlegung des ersten Personalstatuts und des ersten Gewerkschaftsstatuts teilnehmen. Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Titels kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Gesetzesbestimmungen in Bezug auf das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, um sie mit den Bestimmungen des gemäss Absatz 1 festgelegten ersten Personalstatuts und ersten Gewerkschaftsstatuts in Übereinstimmung zu bringen. § 2 - Wurde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem eine Einrichtung den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wurde, kein erstes Personalstatut oder Gewerkschaftsstatut gemäss § 1 Absatz 1 festgelegt, kann der König innerhalb einer zusätzlichen Frist von drei Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das erste Personalstatut und das erste Gewerkschaftsstatut festlegen unbeschadet der Rechte der Personalmitglieder in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Pension und Entlohnung. In dem in Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen unbeschadet: 1. der Rechte der Personalmitglieder in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Pension und Entlohnung, 2.der Bestimmungen des vorliegenden Titels, 3. der Regeln über Einrichtung und Zusammensetzung der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23.Juli 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen erwähnten Nationalen paritätischen Kommission. Regelungen in dem vom König festgelegten ersten Statut bleiben anwendbar bis zur Festlegung diesbezüglicher Regelungen durch den Verwaltungsrat gemäss dem in Artikel 34 § 1 oder 35 erwähnten Verfahren. Art. 34 - § 1 - Sobald das erste Statut gemäss Artikel 33 festgelegt wurde und spätestens nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ab dem Datum, an dem eine Einrichtung den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wurde, werden das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut vom Verwaltungsrat festgelegt unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die das betreffende Statut regeln. In Bezug auf die gemäss § 2 bestimmten Grundregelungen beschliesst der Rat jedoch gemäss dem in Artikel 35 bestimmten Verfahren. § 2 - Folgende Regelungen des Personalstatuts beziehungsweise des Gewerkschaftsstatuts werden gemäss dem in Artikel 35 bestimmten Verfahren festgelegt, wenn sie im Voraus mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von der paritätischen Kommission als Grundregelungen oder als allgemeine Grundsätze wie in Artikel 35 § 3 Nr. 1 erwähnt bestimmt wurden: A. Grundregelungen über das Verwaltungsstatut von statutarischem Personal in Bezug auf: 1. Anwerbung, Zulassung zur Probezeit und Ernennung, 2.Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit des Personals, 3. Disziplinarordnung, 4.administrative Stände, insbesondere aktiver Dienst, Inaktivität und Zurdispositionstellung, 5. Urlaubsregelung, 6.Berechnung des Dienstalters, 7. definitives Ausscheiden aus dem Amt, 8.maximale Arbeitszeit, 9. Regelungen in Bezug auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, B.Grundregelungen über das Besoldungsstatut von statutarischem Personal in Bezug auf: 1. Anspruch auf Gehalt und auf Aufsteigen im Gehalt, 2.Gehalt, Vergütung und Lohn, einschliesslich Festlegung der Gehaltstabellen und Berechnung der jeweiligen Beträge, einschliesslich der Zeiträume, die für die Berechnung berücksichtigt werden, 3. finanzielles Dienstalter, 4.Periodizität der Gehaltsauszahlung, 5. garantiertes Gehalt, 6.Schutz des Gehalts, 7. Entschädigungen, Zulagen, Prämien und Naturalbezüge, 8.Zuerkennung eines möglichen Anteils am Gewinn, C. Grundregelungen über die Pensionsregelung von statutarischem Personal in Bezug auf: 1. Anwendungsbereich, 2.verschiedene Kategorien von Anspruchsberechtigten, 3. Ruhestandsalter, 4.Bedingungen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs, 5. Berechnung des Pensionsbetrags, 6.Schutz der Pension, D. Grundregelungen über kollektive Arbeitsbeziehungen in Bezug auf: 1. Zulassung von Gewerkschaftsorganisationen, 2.Zulassung von Gewerkschaftsvertretern, verantwortlichen Leitern und ständigen Vertretern der Gewerkschaftsorganisationen, 3. Vorrechte der repräsentativen und der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen, 4.Organisation und Zuständigkeiten der paritätischen Kommissionen auf lokaler Ebene, 5. Vorteile, die Mitgliedern von repräsentativen und zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen gewährt werden, E.Grundregelungen über die Organisation möglicher Sozialdienste in Bezug auf: 1. den allgemeinen Rahmen für die Aufträge der Sozialdienste, 2.Arbeitsweise, Verwaltung und Kontrolle, 3. Bestimmung der Begünstigten, 4.Finanzierung, F. Grundregelungen über folgende Angelegenheiten in Bezug auf statutarisches Personal: 1. Bestimmung, Aufteilung, Rangordnung und Gleichwertigkeit der Dienstgrade, Ämter oder Funktionen, 2.berufliche Beurteilung des Personals, 3. Organisation eines Widerspruchs gegen Disziplinarbeschlüsse, Beschlüsse über endgültige Ernennung, berufliche Beurteilung und Entlassung wegen Berufsuntauglichkeit, 4.Laufbahn des Personals, 5. Verfahren in Bezug auf Ordnungsmassnahmen, einschliesslich der Versetzung im Interesse des Dienstes, 6.Neuzuweisung von überzähligem oder ungeeignetem Personal, 7. Laufbahnunterbrechung, 8.Festlegung des Stellenplans, 9. Ausbildung und Anpassungsfortbildung, Vorbereitung auf Laufbahnprüfungen, 10.Arbeitskleidung, 11. Empfang des Personals, 12.Arbeitszeiten, 13. Sicherheit des Personals, 14.Arbeitsbedingungen, 15. Unvereinbarkeiten, 16.Aufträge ausserhalb des betreffenden öffentlichen Unternehmens, 17. erforderliche körperliche Eignung, 18.Organisation der Arbeitsmedizin, G. in Bezug auf Vertragspersonal: 1. Art und Kategorien der Stellen, die Vertragspersonal offenstehen, 2.Grundregelungen in Bezug auf Rechte und Pflichten von Vertragspersonal. Art. 35 - § 1 - Der Verwaltungsrat oder die Vertretung einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation in der paritätischen Kommission legt der paritätischen Kommission alle Vorschläge zur Festlegung oder Änderung der gemäss Artikel 34 § 2 bestimmten Grundregelungen des Personalstatuts oder des Gewerkschaftsstatuts vor. § 2 - Die von der paritätischen Kommission mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegten Regelungen in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand eines Vorschlags sind, sind für den Verwaltungsrat bindend. § 3 - Hat die paritätische Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung des Vorschlags an den Vorsitzenden der paritätischen Kommission keine Regelung festgelegt, die für den Verwaltungsrat bindend ist: 1. kann der Verwaltungsrat oder die Vertretung einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation in der paritätischen Kommission den Vorschlag der Kommission Öffentliche Unternehmen vorlegen, wenn der Vorschlag die Festlegung oder Änderung einer der in Artikel 34 § 2 Buchstabe B, C, D und E erwähnten Grundregelungen oder eines allgemeinen Grundsatzes in Bezug auf eine der in Buchstabe A erwähnten Grundregelungen zum Gegenstand hat, 2.kann der Verwaltungsrat in Bezug auf alle anderen Vorschläge mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen über den Vorschlag beschliessen. In dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Frist von einem Monat um eine zusätzliche Frist von einem Monat verlängert, wenn der Verwaltungsrat oder die Vertretung einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation in der paritätischen Kommission den Vorsitzenden der Kommission Öffentliche Unternehmen mit einem vorherigen Vermittlungsauftrag beauftragt. § 4 - Bei einem in § 3 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Widerspruch sind Regelungen, die die Kommission Öffentliche Unternehmen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in Bezug auf Angelegenheiten festlegt, die Gegenstand eines Vorschlags sind, der zum Widerspruch geführt hat, für den Verwaltungsrat bindend. Wird innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung des Widerspruchs an den Vorsitzenden der Kommission Öffentliche Unternehmen keine Regelung festgelegt, die für den Verwaltungsrat bindend ist, kann der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen über den Vorschlag beschliessen. Der Regierungskommissar teilt dem Minister, dem das autonome öffentliche Unternehmen untersteht, den Beschluss mit. Der Minister kann den Beschluss innerhalb einer Frist von acht vollen Tagen für nichtig erklären. Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss eingeladen wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat. § 5 - Die Paragraphen 3 und 4 sind nicht auf die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbar. Änderungen der gemäss Artikel 34 § 2 bestimmten Grundregelungen können nur durch eine Regelung, die die Nationale paritätische Kommission bei dieser Gesellschaft festgelegt hat und die für den Verwaltungsrat bindend ist, angebracht werden. Abschnitt 5 - Sprachengebrauch; besondere Befugnisse der paritätischen Kommission Art. 36 - § 1 - Autonome öffentliche Unternehmen und ihre Tochterunternehmen, die sie an der Ausführung ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes beteiligen und an denen öffentliche Behörden eine Beteiligung am Kapital von mehr als fünfzig Prozent halten, unterliegen den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. § 2 - Autonome öffentliche Unternehmen unterliegen dem Gesetz vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, wobei die paritätische Kommission die Aufgaben des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze wahrnimmt und über seine Befugnisse verfügt. Die paritätische Kommission organisiert die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe für Sicherheit, Hygiene und Verschönerung gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung. § 3 - Der Verwaltungsrat jedes autonomen öffentlichen Unternehmens übermittelt der paritätischen Kommission die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe
- b)und Absatz 2 [sic, zu lesen ist: in Artikel 15 Buchstabe
- b)Absatz 1 und 2] des Gesetzes vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnten Wirtschafts- und Finanzinformationen. Artikel 15bis des vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 ist auf autonome öffentliche Unternehmen anwendbar. Artikel 30 desselben Gesetzes ist auf Mitglieder der paritätischen Kommission und ihre Stellvertreter anwendbar. KAPITEL 9 - Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Abschnitt 1 - Umwandlung Art. 37 - Autonome öffentliche Unternehmen können die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft annehmen. In diesem Fall unterliegt das betreffende öffentliche Unternehmen für alles, was durch oder aufgrund des vorliegenden Titels beziehungsweise durch oder aufgrund eines spezifischen Gesetzes nicht ausdrücklich anders geregelt ist, den handelsrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die auf Aktiengesellschaften anwendbar sind. Art. 38 - § 1 - Der Verwaltungsrat beschliesst die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Der Rat rechtfertigt seinen Beschluss in einem Bericht. Diesem Bericht wird ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und Passiva beigefügt, der den Betrag des Gesellschaftskapitals nach der Umwandlung angibt. Dieser Betrag darf nicht über dem Reinvermögen liegen, wie es aus vorerwähntem Stand hervorgeht. Ein Betriebsrevisor, der vom Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, bestimmt wird, erstellt einen Bericht über diesen Stand und gibt insbesondere an, ob im Stand die Lage des öffentlichen Unternehmens vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist. § 2 - Der Verwaltungsrat legt die Satzung des öffentlichen Unternehmens in seiner neuen Rechtsform fest. § 3 - Die Umwandlung wird erst wirksam, nachdem der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Umwandlungsbeschluss und die Satzung gebilligt hat. § 4 - Die Artikel 170 und 171 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften sind auf die Umwandlung entsprechend anwendbar. § 5 - Gegebenenfalls ist Artikel 118 des Einkommensteuergesetzbuches nicht auf die Umwandlung anwendbar. In Abweichung von Artikel 115 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches ist die Umwandlung von der anteiligen Registrierungsgebühr befreit. § 6 - Der Generaldirektor der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung oder sein Beauftragter ist befugt, die Umwandlungsurkunde und die Satzung zu authentifizieren. § 7 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und § 3 kann der König im Erlass zur Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags die Umwandlung unter den Bedingungen und mit der Satzung, die Er bestimmt, beschliessen. Die Paragraphen 1 Absatz 3, 4, 5 und 6 sind auf eine solche Umwandlung anwendbar. Die Feststellungen des in § 1 Absatz 3 erwähnten Revisors werden in den Bericht an den König aufgenommen. Der König wendet die Bestimmungen von Absatz 1 auf die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen an, und zwar in dem Erlass, durch den diese Gesellschaft den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wird. Abschnitt 2 - Aktien Art. 39 - § 1 - Aktien, die anlässlich der Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft ausgegeben werden, werden dem Staat zuerkannt. Absatz 1 ist nicht auf die von der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen ausgegebenen Aktien anwendbar, die nicht die Beteiligung des Staates darstellen. Der Staat darf Aktien, die ihm anlässlich der Umwandlung zuerkannt werden, nur den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden übertragen unter den von Ihm bestimmten Bedingungen, und dies höchstens zur Hälfte. § 2 - Aktien, die dem Staat anlässlich der Umwandlung zuerkannt werden oder die eine öffentliche Behörde anlässlich einer Kapitalerhöhung zeichnet, sind Namensaktien. § 3 - Neue Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen können nicht von anderen Personen als öffentlichen Behörden gezeichnet werden, wenn durch eine solche Zeichnung die unmittelbare Beteiligung öffentlicher Behörden am Kapital zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht mehr über fünfzig Prozent liegen würde. § 4 - Übertragungen von Aktien, die das Kapital vertreten, durch eine andere öffentliche Behörde als den Staat werden dem autonomen öffentlichen Unternehmen von der betreffenden öffentlichen Behörde notifiziert. Eine solche Übertragung, durch die die unmittelbare Beteiligung öffentlicher Behörden an diesem Kapital nicht mehr über fünfzig Prozent liegt, ist von Rechts wegen nichtig, es sei denn, diese Beteiligung öffentlicher Behörden wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser Übertragung durch eine Kapitalerhöhung, die ganz oder teilweise von öffentlichen Behörden gezeichnet wird, wieder auf über fünfzig Prozent erhöht. § 5 - Wertpapiere, die im Besitz öffentlicher Behörden sind, geben zusammen von Rechts wegen Anrecht auf mehr als fünfundsiebzig Prozent der Stimmen und Mandate in allen Organen des autonomen öffentlichen Unternehmens. Die Stimmrechte und Mandate der anderen Aktionäre werden proportional verringert. Art. 40 - § 1 - Die Ausgabe neuer Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Königs, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erteilt wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 34bis § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften werden Aktien, die in bar zu zeichnen sind, zuerst dem Staat angeboten, dann den anderen öffentlichen Behörden, die in dem in § 1 erwähnten Erlass bestimmt sind, und schliesslich unbeschadet des Paragraphen 3 den anderen Aktionären, die dann ihr Bezugsrecht gemäss diesem Artikel ausüben. § 3 - Falls andere Personen als öffentliche Behörden in § 2 erwähnte Aktien zeichnen, wird ein Teil der Ausgabe zuerst den Personalmitgliedern des ausgebenden öffentlichen Unternehmens angeboten. Die Personalmitglieder üben ihr Bezugsrecht vor den anderen Aktionären aus. Dieses Bezugsrecht ist nicht handelbar. Aktien, die Personalmitglieder aufgrund des vorliegenden Artikels zeichnen - wodurch das Bezugsrecht anderer Aktionäre als des Staates begrenzt wird -, gewähren ausser in dem in Artikel 71 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnten Fall kein Stimmrecht. In dem in § 1 erwähnten Erlass bestimmt der König: 1. den Teil der Ausgabe, der Personalmitgliedern angeboten wird, 2.die Modalitäten, gemäss denen Personalmitglieder ihr Bezugsrecht ausüben, 3. die Bedingungen der Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht. Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. 41 - § 1 - Die Artikel 13ter Absatz 1 Nr. 4, 75 Absatz 2, 76 und 104bis Absatz 2 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften sind nicht auf autonome öffentliche Unternehmen anwendbar, die die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft haben. § 2 - Der Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, oder sein Beauftragter vertritt den Staat bei der Generalversammlung. § 3 - Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen, Briefe, Bestellungen und sonstige Unterlagen, die von einem öffentlichen Unternehmen ausgehen, tragen den Vermerk « öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft ». § 4 - Eine Satzungsänderung wird erst wirksam, nachdem der König sie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat. § 5 - Die Auflösung eines autonomen öffentlichen Unternehmens, das die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft angenommen hat, kann nur durch oder aufgrund des Gesetzes ausgesprochen werden. Das Gesetz regelt Weise und Bedingungen der Liquidation. [ § 6 - Der Generalverwalter der Vermögensdokumentation oder sein Beauftragter kann alle Urkunden authentifizieren, die im Namen oder zugunsten autonomer öffentlicher Unternehmen aufgenommen wurden.] [Art. 41 § 6 eingefügt durch Art. 90 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 42 - Für die Anwendung von Artikel 13 und Kapitel 9 des vorliegenden Titels versteht man unter « öffentlicher Behörde »: 1. den Staat, 2.Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, Einrichtungen oder Vereinigungen, die dem Staat unterstehen, einschliesslich der autonomen öffentlichen Unternehmen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für das oder die von Ihm bestimmte(
- n)öffentliche(
- n)Unternehmen den Begriff « öffentliche Behörde » auf eine oder mehrere der in Absatz 1 erwähnten Behörden begrenzen. KAPITEL 10 - [Ombudsdienste] [Überschrift von Kapitel 10 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Abschnitt 1 - Z