{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Abschnitt 1 - Zuständigkeiten des Ombudsdienstes Art. 43 - § 1 - Bei allen autonomen öffentlichen Unternehmen[, Belgacom, [bpost], NGBE-Holding, Infrabel und Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen ausgenommen,] oder gegebenenfalls bei allen Gruppen verbundener autonomer öffentlicher Unternehmen wird ein Ombudsdienst geschaffen, der für Angelegenheiten zuständig ist, die die Nutzer betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 ist nur auf autonome öffentliche Unternehmen anwendbar, deren Nutzer hauptsächlich natürliche Personen sind und die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König als solche bestimmt werden. § 2 - Der Ombudsdienst setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen; diese Mitglieder gehören verschiedenen Sprachrollen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. § 3 - Der Ombudsdienst hat folgende Aufträge: 1. Untersuchung der Beschwerden von Nutzern, die sich auf die Tätigkeiten des öffentlichen Unternehmens beziehen, 2.Vermittlung zur Erleichterung einer gütlichen Einigung bei Streitfällen zwischen dem öffentlichen Unternehmen und den Nutzern, 3. Abgabe einer Stellungnahme an das öffentliche Unternehmen, falls keine gütliche Einigung erzielt werden kann;eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer zugesandt, 4. Treffen von Entscheidungen als Schiedsrichter in Streitfällen, die das öffentliche Unternehmen und ein Nutzer durch eine nach Entstehen des Streitfalls geschlossene Vereinbarung einem solchen Schiedsverfahren unterwerfen. § 4 - Der Ombudsdienst kann im Rahmen einer bei ihm eingereichten Beschwerde vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des öffentlichen Unternehmens, die sich direkt auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen, einsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann von Verwaltern, Beauftragten und Personalmitgliedern des öffentlichen Unternehmens alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für seine Untersuchung notwendig sind. So erhaltene Informationen behandelt der Ombudsdienst vertraulich, falls ihre Verbreitung dem Unternehmen allgemein schaden könnte. § 5 - Falls das öffentliche Unternehmen der in § 3 Nr. 3 erwähnten Stellungnahme nicht folgt, begründet es seine Entscheidung. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Beschwerdeführer und dem Ombudsdienst zugesandt. [Art. 43 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997), Art. 2 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007), Art. 19 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010) und Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] [Art. 43bis - § 1 - [Beim Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen wird ein Ombudsdienst für Telekommunikation geschaffen, der zuständig ist für die Beziehungen zwischen Endnutzern im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation und folgenden Personen: 1. Betreiber im Sinne [des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation], 2. Personen, die ein Verzeichnis im Sinne [des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation] erstellen, verkaufen oder verteilen, 3. Personen, die einen Telefonauskunftsdienst im Sinne [des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation] bereitstellen, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die elektronische Kommunikationssysteme im Sinne [des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation] betreiben, 5. Personen, die der Öffentlichkeit Kryptografiedienste im Sinne [des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation] bereitstellen, 6. Personen, die andere Aktivitäten im Bereich der elektronischen Kommunikation im Sinne [des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation] anbieten,] [7. Anbieter von Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten, insofern es sich um Beschwerden der Endnutzer in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt.] § 2 - Der Ombudsdienst setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen; diese Mitglieder gehören verschiedenen Sprachrollen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. Dennoch dürfen die Ombudsmänner sich durch kollegiale Entscheidungen, die von dem für Telekommunikation zuständigen Minister bewilligt werden, Aufträge zuteilen. [Die Mitglieder des Ombudsdienstes für Telekommunikation schliessen mit dem Rat des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen eine Vereinbarung, die die praktischen und organisatorischen Modalitäten der Arbeitsweise des Ombudsdienstes innerhalb des Instituts und der Ausübung der Aufgaben und Zuständigkeiten, die dem Ombudsdienst durch das Gesetz übertragen werden, enthält. Diese Vereinbarung enthält zumindest Modalitäten in Bezug auf: - Schaffung und Arbeitsweise eines Kontaktausschusses, der zwischen den Mitgliedern des Ombudsdienstes und dem Rat des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen fungiert, - Beilegung von Zuständigkeitskonflikten, - logistische Aspekte, - Politik hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Personals, - finanzielle Kontrolle und Haushaltsplan.] § 3 - Der Ombudsdienst hat folgende Aufträge: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Untersuchung der Beschwerden von Endnutzern, die sich auf die Tätigkeiten der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Unternehmen beziehen, Beschwerden von Endnutzern sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer vorher entsprechende Schritte bei dem betreffenden Unternehmen unternommen hat.Der Ombudsdienst darf die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen, wenn diese Beschwerde vor mehr als einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen eingereicht wurde [oder wenn die Beschwerde offensichtlich schikanös ist], 2. Vermittlung zur Erleichterung einer gütlichen Einigung bei Streitfällen zwischen den in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Unternehmen und den Endnutzern, 3.Abgabe einer Empfehlung an die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Unternehmen, falls keine gütliche Einigung erzielt werden kann; eine Abschrift der Empfehlung wird dem Beschwerdeführer zugesandt, 4. [...] 5. bestmögliche Aufklärung von Endnutzern, die sich schriftlich oder mündlich an ihn wenden, über ihre Interessen, 6.[auf Antrag des für Telekommunikation zuständigen Ministers, des für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen, des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation, der für die Programme der Rundfunk- und Fernsehanstalten zuständigen Gemeinschaftsminister und der Gemeinschaftsregulatoren für Programme der Rundfunk- und Fernsehanstalten, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation zuständig ist, im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben,] 7. [Prüfung der Anträge auf Mitteilung von Name und Anschrift der Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste, von denen die Antragsteller, die behaupten Opfer einer böswilligen Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise -dienstes geworden zu sein, belästigt worden sein sollen, sofern diese Daten verfügbar sind.Der Ombudsdienst gibt diesen Anträgen statt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Sachverhalt scheint erwiesen zu sein.b) Der Antrag bezieht sich auf präzise Daten und Uhrzeiten,] [8.zusammenarbeiten mit: a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von Beschwerden, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation nicht zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den zuständigen Ombudsmann, b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation zuständig ist, c) den Gemeinschaftsregulatoren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der in § 1 Nr. 7 erwähnten Betreiber schliesst der für Verbraucherschutz zuständige Minister ein Zusammenarbeitsabkommen mit den Gemeinschaften, um andere als in § 1 Nr. 7 erwähnte Beschwerden zu bearbeiten.] § 4 - Der Ombudsdienst kann im Rahmen einer bei ihm eingereichten Beschwerde vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des oder der betreffenden Unternehmen, die sich direkt auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen, einsehen. Er kann von Verwaltern und Personalmitgliedern des oder der betreffenden Unternehmen alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für seine Untersuchung notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">So erhaltene Informationen behandelt der Ombudsdienst vertraulich, falls die Verbreitung dem Unternehmen allgemein schaden könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst erhält in den Grenzen seiner Zuständigkeiten von keiner Behörde Anweisungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchung einer Beschwerde wird beendet, wenn sie Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde ist, ausser in dem in § 3 Nr. 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall. § 5 - Falls das betreffende Unternehmen der in § 3 Nr. 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Empfehlung nicht folgt, verfügt es über eine Frist von zwanzig Werktagen, um seine Entscheidung zu begründen. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Beschwerdeführer und dem Ombudsdienst zugesandt.] [Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist schickt der Ombudsdienst dem betreffenden Unternehmen ein Erinnerungsschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Unternehmen verfügt erneut über eine Frist von zwanzig Werktagen, um seine Entscheidung doch noch zu begründen, falls es der in § 3 Nr. 3 erwähnten Empfehlung nicht folgt. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Beschwerdeführer und dem Ombudsdienst zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Nichteinhaltung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fristen verpflichtet das betreffende Unternehmen sich zur Umsetzung der Empfehlung, was die spezifische und persönliche Leistung zugunsten des betreffenden Beschwerdeführers betrifft.] [ § 6 - Wird die Beschwerde eines Nutzers vom Ombudsdienst für zulässig erklärt, setzt der Betreiber das Einziehungsverfahren aus, und zwar für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten ab Einreichung der Beschwerde beim Ombudsdienst oder bis der Ombudsdienst eine Empfehlung ausgesprochen hat oder bis eine gütliche Einigung erzielt wird.] [Art. 43bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 1 ersetzt durch Art. 154 § 1 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 1 bis 6 abgeändert durch Art. 157 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 5. Juli 2007); § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 5. Juli 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 154 § 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); § 3 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2007 (B.S. vom 5. Juli 2007); § 5 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 31 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 6 eingefügt durch Art. 31 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] [Art. 43ter - § 1 - Beim Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen wird ein Ombudsdienst für den Postsektor geschaffen, der für Angelegenheiten zuständig ist, die die Nutzer folgender Unternehmen betreffen: 1. [bpost], 2.Unternehmen, die Postdienste im Sinne von Artikel 131 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes anbieten [...], 3. [...] Nutzerangelegenheiten sind Angelegenheiten, die die Interessen der Nutzer betreffen, die selbst keine Postdienste anbieten. § 2 - Der Ombudsdienst für den Postsektor setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen; diese Mitglieder gehören verschiedenen Sprachrollen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. Dennoch dürfen die Ombudsmänner sich durch kollegiale Entscheidungen, die von dem für Postdienste zuständigen Minister bewilligt werden, Aufträge zuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Ombudsdienstes für den Postsektor schliessen mit dem Rat des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen eine Vereinbarung, die die praktischen und organisatorischen Modalitäten der Arbeitsweise des Ombudsdienstes innerhalb des Instituts und der Ausübung der Aufgaben und Zuständigkeiten, die dem Ombudsdienst durch das Gesetz übertragen werden, enthält. Diese Vereinbarung enthält zumindest Modalitäten in Bezug auf: - Schaffung und Arbeitsweise eines Kontaktausschusses, der zwischen den Mitgliedern des Ombudsdienstes und dem Rat des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen fungiert, - Beilegung von Zuständigkeitskonflikten, - logistische Aspekte, - Politik hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Personals, - finanzielle Kontrolle und Haushaltsplan. § 3 - Der Ombudsdienst für den Postsektor hat folgende Aufträge: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Untersuchung der Beschwerden von Nutzern, die sich beziehen auf: a) Tätigkeiten von [bpost] mit Ausnahme von: - Beschwerden, für die eine andere unabhängige sektorielle Streitsachenkommission oder ein anderer unabhängiger Ombudsmann zuständig ist, - Beschwerden in Bezug auf Produkte und Dienste, die [bpost] als Subunternehmer von Dritten anbietet, b) Posttätigkeiten der in § 1 Nr.2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Unternehmen. 2. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Posttätigkeiten: a) Tätigkeiten, die aus der Erbringung von Postdiensten im Sinne von Artikel 131 Nr.1 des vorliegenden Gesetzes bestehen, einschliesslich der Postdienste, die sich durch eine oder mehrere zusätzliche Leistungen auszeichnen, b) Dienste, die zusätzlich von [Unternehmen, auf die in § 1 Nr.2 des vorliegenden Artikels verwiesen wird], erbracht werden, da sie für ihre Postdienste im Sinne von Artikel 131 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes notwendig sind, und die sich auf die Infrastruktur des betreffenden Unternehmens oder die möglichen Zahlungsweisen für ihre Postdienste im Sinne von Artikel 131 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes beziehen, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermittlung zur Erleichterung einer gütlichen Einigung bei Streitfällen zwischen den in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Unternehmen und den Nutzern, 4.Abgabe einer Empfehlung an die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Unternehmen, falls keine gütliche Einigung erzielt werden kann. Eine Abschrift der Empfehlung wird dem Beschwerdeführer zugesandt, 5. bestmögliche Aufklärung von Nutzern, die sich schriftlich oder mündlich an ihn wenden, über ihre Rechte und Interessen, 6.auf Antrag des für den Postsektor zuständigen Ministers, des für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen oder des Beratenden Ausschusses für Postdienste im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben, 7. zusammenarbeiten mit: a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von Beschwerden, für die der Ombudsdienst für den Postsektor nicht zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den zuständigen Ombudsmann, b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für den Postsektor zuständig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden. § 4 - Beschwerden von Endnutzern sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer vorher gemäss dem internen Verfahren des betreffenden Unternehmens eine Beschwerde eingereicht hat. Beschwerden von Endnutzern sind unzulässig, wenn sie anonym oder nicht schriftlich beim Ombudsdienst für den Postsektor eingereicht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst für den Postsektor darf die Bearbeitung einer Beschwerde unter Angabe der Gründe ablehnen, wenn diese Beschwerde vor mehr als einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen eingereicht wurde oder wenn die Beschwerde offensichtlich schikanös ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reicht ein Nutzer verschiedene Beschwerden mit demselben Gegenstand gegen denselben Betreiber ein, kann der Ombudsdienst diese Beschwerden wie eine einzige Beschwerde bearbeiten. [Nutzer können sich an den niederländischsprachigen oder französischsprachigen Ombudsmann/die niederländischsprachige oder französischsprachige Ombudsfrau wenden. Die Registrierung der Beschwerden durch den Ombudsdienst erfolgt gemäss der CEN-Norm 14012.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst übermittelt dem Postdiensteanbieter erstmalige Beschwerden zwecks Bearbeitung und setzt den Nutzer davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst informiert den Nutzer und den Postdiensteanbieter immer, auch wenn der Ombudsdienst sich für unzuständig erklärt oder die Bearbeitung der Beschwerde beendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb zehn Werktagen nach Empfang der Mitteilung des Ombudsdienstes übermittelt der Postdiensteanbieter alle Informationen, um seinen ursprünglichen Standpunkt zu begründen; andernfalls macht das Unternehmen einen Vorschlag zur gütlichen Einigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurde eine gütliche Einigung erzielt, schliesst der Ombudsdienst für den Postsektor die Akte und schickt er beiden Parteien eine entsprechende Bestätigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann weitere praktische Modalitäten in Bezug auf die Entgegennahme von Beschwerden durch den Ombudsdienst für den Postsektor, die Registrierung dieser Beschwerden und den Informationsaustausch festlegen.] § 5 - Der Ombudsdienst für den Postsektor kann im Rahmen einer bei ihm eingereichten Beschwerde vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des oder der betreffenden Unternehmen, die sich direkt auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen, einsehen, mit Ausnahme der Schriftstücke, die unter das Briefgeheimnis fallen. Er kann von Verwaltungsorganen und Personalmitgliedern der betreffenden Unternehmen alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für seine Untersuchung notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">So erhaltene Informationen werden vertraulich behandelt, falls die Verbreitung dem Unternehmen allgemein schaden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst erhält in den Grenzen seiner Zuständigkeiten von keiner Behörde Anweisungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchung einer Beschwerde wird beendet, wenn sie Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde ist. § 6 - Falls das betreffende Unternehmen der in § 3 Nr. 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Empfehlung nicht folgt, verfügt es über eine Frist von zwanzig Werktagen, um seine Entscheidung zu begründen. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Beschwerdeführer und dem Ombudsdienst zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist schickt der Ombudsdienst dem betreffenden Unternehmen ein Erinnerungsschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Unternehmen verfügt erneut über eine Frist von zwanzig Werktagen, um seine Entscheidung doch noch zu begründen, falls es der in § 3 Nr. 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Empfehlung nicht folgt. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Beschwerdeführer und dem Ombudsdienst zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Nichteinhaltung der erwähnten Frist verpflichtet das betreffende Unternehmen sich zur Umsetzung der Empfehlung, was die spezifische und persönliche Leistung zugunsten des betreffenden Beschwerdeführers betrifft. § 7 - Wird die Beschwerde eines Nutzers vom Ombudsdienst für den Postsektor für zulässig erklärt, setzt der Betreiber das Einziehungsverfahren aus, und zwar für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten ab Einreichung der Beschwerde beim Ombudsdienst oder bis der Ombudsdienst für den Postsektor eine Empfehlung ausgesprochen hat oder bis eine gütliche Einigung erzielt wird.] [ § 8 - Der Nutzer und der Postdiensteanbieter haben das Recht, die Akte beim Ombudsdienst einzusehen.] [ § 9 - Zur Vermeidung von Konflikten lädt der Ombudsdienst für den Postsektor die in Artikel 148bis § 2 erwähnten Personen regelmässig zu einem Dialog ein. Der König kann weitere praktische Modalitäten in Bezug auf diese ständige Konzertierung festlegen.] [Art. 43ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezem ber 2010 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010);§ 3 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 3 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 Abs. 4 bis 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 9 eingefügt durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Abschnitt 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ombudsdienstes Art. 44 - § 1 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerber um die Mitgliedschaft werden durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt aufgerufen, ihre Bewerbung einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Ombudsdienstes, das zum Zeitpunkt seiner Ernennung an den Staat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht, statutarisch gebunden ist, wird gemäss den Bestimmungen des betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats von Rechts wegen zur Verfügung gestellt. Während dieses Zeitraums behält es jedoch seine Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen im Gehalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Mitglied des Ombudsdienstes zum Zeitpunkt seiner Ernennung an den Staat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht, vertraglich gebunden, wird der betreffende Vertrag für die gesamte Dauer seines Mandats von Rechts wegen ausgesetzt. Während dieses Zeitraums behält es jedoch seine Ansprüche auf Aufsteigen im Gehalt. § 2 - Damit Bewerber zum Mitglied des Ombudsdienstes ernannt werden können, müssen sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 2.von tadelloser Führung sein und die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. Inhaber eines Diploms sein, dass in Staatsverwaltungen Zugang zu Funktionen der Stufe 1 gewährt, 4.[während eines Zeitraums von drei Jahren vor ihrer Ernennung kein Mandat oder Amt ausgeübt haben in: a) dem betreffenden öffentlichen Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, was Ombudsmänner bei öffentlichen Unternehmen betrifft, b) einem in Artikel 43bis § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, was Mitglieder des Ombudsdienstes für Telekommunikation betrifft,] [c) einem in Artikel 43ter § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, was Mitglieder des Ombudsdienstes für den Postsektor betrifft.] § 3 - Das Amt als Mitglied des Ombudsdienstes ist unvereinbar mit: 1. einem besoldeten öffentlichen Mandat, 2.einem durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandat, 3. dem Rechtsanwaltsberuf, 4.dem Amt eines Notars, Magistrats oder Gerichtsvollziehers, 5. [einem Mandat oder Amt in: a) dem betreffenden öffentlichen Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, was Ombudsmänner bei öffentlichen Unternehmen betrifft, b) einem in Artikel 43bis § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, was Mitglieder des Ombudsdienstes für Telekommunikation betrifft,] [c) einem in Artikel 43ter § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, was Mitglieder des Ombudsdienstes für den Postsektor betrifft.] § 4 - [...] § 5 - Mitglieder des Ombudsdienstes können nur aus rechtmässigen Gründen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abberufen werden. [Art. 44 § 2 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe A des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 2 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe c) eingefügt durch Art. 5 Buchstabe a) des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 3 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe c) eingefügt durch Art. 5 Buchstabe b) des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 4 aufgehoben durch Art. 89 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1993)] [Art. 44bis - § 1 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Mitglieder des Ombudsdienstes fest. § 2 - Mitglieder des Ombudsdienstes unterliegen den Bestimmungen, die für Staatsbedienstete Folgendes regeln: 1. Urlaubsarten, 2.Zurdispositionstellung wegen Krankheit, 3. Urlaubsgeld. § 3 - Mitglieder des Ombudsdienstes unterliegen dem Zweig Gesundheitspflege der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung. § 4 - Das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor ist auf Mitglieder der Ombudsdienste, die bei autonomen öffentlichen Unternehmen geschaffen wurden, [und auf Mitglieder des Ombudsdienstes für Telekommunikation und des Ombudsdienstes für den Postsektor] anwendbar. [Renten und Entschädigungen sowie Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertigen und schikanösen Klagen, gehen zu Lasten des öffentlichen Unternehmens [und [in Bezug auf die Ombudsdienste für Telekommunikation und für den Postsektor] zu Lasten des durch Artikel 71 des vorliegenden Gesetzes geschaffenen Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen].] § 5 - [Autonome öffentliche Unternehmen und das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen gewähren den Mitgliedern ihres Ombudsdienstes beziehungsweise [der Ombudsdienste für Telekommunikation und für den Postsektor] unmittelbar die Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen und Adoptionsprämien, die in den koordinierten Gesetzen über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger vorgesehen sind.] [Art. 44bis eingefügt durch Art. 88 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1993 (B.S. vom 9. August 1993); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und Art. 6 Buchstabe a) des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 54 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995), ergänzt durch Art. 6 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und abgeändert durch Art. 6 Buchstabe b) des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 5 ersetzt durch Art. 6 Buchstabe C des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und abgeändert durch Art. 6 Buchstabe c) des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007)] [Art. 44ter - § 1 - Autonome öffentliche Unternehmen garantieren den Mitgliedern ihres Ombudsdienstes eine Ruhestandspension.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und den Berechnungsmodus der Pensionen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung des Staates sind auf diese Pension anwendbar. Jedes autonome öffentliche Unternehmen kommt für die Pensionen auf, die den Mitgliedern seines Ombudsdienstes gewährt werden. [Das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen kommt für Pensionen, die den Mitgliedern des Ombudsdienstes für Telekommunikation und des Ombudsdienstes für den Postsektor gewährt werden, nur für die in diesen Ombudsdiensten geleisteten Jahre auf.] § 2 - Rechtsnachfolger der in § 1 erwähnten Personen können gemäss den Regeln in Bezug auf die Gewährung und den Berechnungsmodus der Pensionen für Rechtsnachfolger von Beamten der Allgemeinen Verwaltung des Staates Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension zu Lasten der Staatskasse erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Pension wird durch einen Eigenbeitrag zu Lasten der Mitglieder des Ombudsdienstes finanziert, der dem in Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Eigenbeitrag entspricht. Dieser Beitrag unterliegt den in den Artikeln 61 und 61bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehenen Regeln. § 3 - Für die Eröffnung des Anspruchs auf und die Berechnung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Pensionen werden nur die als Mitglied des Ombudsdienstes geleisteten Dienste berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Dienste dürfen weder für die Eröffnung des Anspruchs auf eine andere Pension des öffentlichen Sektors noch für deren Berechnung berücksichtigt werden.] [Art. 44ter eingefügt durch Art. 88 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und ersetzt durch Art. 7 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007)] Art. 45 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die personellen und materiellen Mittel, die ein autonomes öffentliches Unternehmen seinem Ombudsdienst zur Verfügung stellen muss. Die Betriebskosten des Ombudsdienstes gehen zu Lasten des öffentlichen Unternehmens. Der König kann jedoch die Inanspruchnahme des Ombudsdienstes an die Zahlung eines Kostenbeitrags binden. [Art. 45bis - § 1 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die personellen und materiellen Mittel, die das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen dem Ombudsdienst für Telekommunikation zur Verfügung stellen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Betriebskosten des Ombudsdienstes für Telekommunikation gehen zu Lasten des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen. § 2 - Für die Finanzierung der Dienstleistungen des Ombudsdienstes für Telekommunikation zahlen die in Artikel 43bis § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen jährlich einen Beitrag, der auf der Grundlage der Kosten für die Finanzierung des Ombudsdienstes für Telekommunikation festgelegt wird und « Ombudsbeitrag » genannt wird. § 3 - Das Institut legt den Betrag des Ombudsbeitrags, den jedes in Artikel 43bis des vorliegenden Gesetzes erwähnte Unternehmen schuldet, jährlich fest. § 4 - In Artikel 43bis § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Unternehmen teilen dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen spätestens am 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni jeden Jahres den Umsatz mit, den sie im vorhergehenden Jahr für jede der Tätigkeiten erzielt haben, die in den Zuständigkeitsbereich des Ombudsdienstes fallen. § 5 - Die Höhe des Ombudsbeitrags entspricht dem Betrag der für den Betrieb des Ombudsdienstes notwendigen finanziellen Mittel, der für das laufende Jahr im Haushaltsplan des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen eingetragen ist und nach Stellungnahme der Finanzinspektion und des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation festgelegt wurde, multipliziert mit einem Koeffizienten, der dem Anteil des Unternehmens an dem Umsatz entspricht, der im vorhergehenden Jahr von allen betreffenden Unternehmen für die Tätigkeiten erzielt wurde, die in den Zuständigkeitsbereich des Ombudsdienstes fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ersten [1.240.000 EUR] Jahresumsatz jedes Unternehmens werden für die Berechnung des Ombudsbeitrags nicht berücksichtigt. § 6 - Ombudsbeiträge müssen spätestens am 30. September des Jahres, für das sie geschuldet werden, auf die vom Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen angegebene Kontonummer eingezahlt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Beiträge, die am festgelegten Fälligkeitsdatum nicht gezahlt worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung der um zwei Prozent erhöhte gesetzliche Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens einen Monat vor dem Fälligkeitsdatum teilt das Institut den in Artikel 43bis des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen den Betrag der geschuldeten Beiträge mit. § 7 - Die Ombudsmänner legen dem Beratenden Ausschuss für Telekommunikation jedes Jahr den Entwurf des Haushaltsplans des Ombudsdienstes für Telekommunikation zur Stellungnahme vor. Der Haushaltsplan des Ombudsdienstes für Telekommunikation bildet einen getrennten Teil des Haushaltsplans des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen.] [Art. 45bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] [Art. 45ter - § 1 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die personellen und materiellen Mittel, die das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen dem Ombudsdienst für den Postsektor zur Verfügung stellen muss. § 2 - Für die Finanzierung der Dienstleistungen des Ombudsdienstes für den Postsektor zahlen die in Artikel 43ter § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen jährlich einen Beitrag, der auf der Grundlage der Kosten für die Finanzierung des Ombudsdienstes für den Postsektor festgelegt wird und « Ombudsbeitrag » genannt wird. § 3 - Das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen legt den Betrag des Ombudsbeitrags, den jedes in Arti kel 43ter des vorliegenden Gesetzes erwähnte Unternehmen schuldet, jährlich fest. § 4 - [...] § 5 - [Die Höhe des Ombudsbeitrags entspricht dem Betrag der für den Betrieb des Ombudsdienstes notwendigen finanziellen Mittel, der für das laufende Jahr im Haushaltsplan des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen eingetragen ist und nach Stellungnahme der Finanzinspektion und des Beratenden Ausschusses für Postdienste festgelegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der individuelle Ombudsbeitrag, In genannt, wird wie folgt berechnet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Für die Anwendung vorerwähnter Formel werden die oben angegebenen Bestandteile wie folgt definiert: - X = Betrag der für den Betrieb des Ombudsdienstes notwendigen finanziellen Mittel, der für das laufende Jahr im Haushaltsplan des Instituts eingetragen ist und nach Stellungnahme der Finanzinspektion und des Beratenden Ausschusses für Postdienste festgelegt wurde, - Kn = Anzahl der im vorhergehenden Jahr zulässigen Beschwerden (K) gegen das Unternehmen (n) unter der Bedingung, dass es im vorhergehenden Jahr mehr als zwölf zulässige Beschwerden gegen das Unternehmen (n) gab und dass der Umsatz des Unternehmens (n) im vorhergehenden Jahr über 500.000 EUR lag, Pour la consultation du tableau, voir image § 6 - Ombudsbeiträge müssen spätestens am 30. September des Jahres, für das sie geschuldet werden, auf die vom Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen angegebene Kontonummer eingezahlt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Beiträge, die am festgelegten Fälligkeitsdatum nicht gezahlt worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung der um zwei Prozent erhöhte gesetzliche Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens einen Monat vor dem Fälligkeitsdatum teilt das Institut den in Artikel 43ter des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen den Betrag der geschuldeten Beiträge mit. § 7 - Wenn die Ausgaben des Ombudsdienstes unter oder über den Veranschlagungen liegen und/oder wenn ein Zahler individueller Ombudsbeiträge es ganz oder teilweise versäumt hat, den geschuldeten Ombudsbeitrag zu zahlen, werden die individuellen Ombudsbeiträge in dem Jahr nach dem Betriebsjahr des Ombudsdienstes verrechnet. Gibt diese Rechnung zu einem Zusatzbeitrag oder einer Teilrückzahlung Anlass, wird diese Differenz mit den neuen individuellen Ombudsbeiträgen, die zu zahlen sind, verrechnet. § 8 - Die Ombudsmänner legen dem Beratenden Ausschuss für Postdienste jedes Jahr den Entwurf des Haushaltsplans des Ombudsdienstes für den Postsektor zur Stellungnahme vor. Der Haushaltsplan des Ombudsdienstes für den Postsektor bildet einen getrennten Teil des Haushaltsplans des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen.] [Art. 45ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 4 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art. 46 - [ § 1 - Der Ombudsdienst erstellt jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten. Der Bericht befasst sich insbesondere mit den diversen Beschwerden oder Arten von Beschwerden und den infolge dieser Beschwerden unternommenen Schritten, ohne jedoch die Identität des Beschwerdeführers direkt oder indirekt preiszugeben. § 2 - Der Bericht des Ombudsdienstes für Telekommunikation wird dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen, den in Artikel 43bis § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen, dem mit der Telekommunikation beauftragten Minister und dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht des Ombudsdienstes für den Postsektor wird dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen, den in Artikel 43ter § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unternehmen, dem mit dem Postsektor beauftragten Minister und dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht der Ombudsdienste, die nicht in vorliegendem Paragraphen erwähnt sind, wird dem öffentlichen Unternehmen, dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, und dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister übermittelt. § 3 - Vorerwähnte Ombudsdienste übermitteln den Gesetzgebenden Kammern den Bericht und stellen ihn der Öffentlichkeit zur Verfügung.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007)] [Art.46bis - § 1 - Personen, die dem bei Belgacom geschaffenen Ombudsdienst zur Verfügung gestellt werden und deren Liste von dem für Telekommunikation zuständigen Minister erlassen wird, werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen übertragen, ausser wenn sie sich dem widersetzen. § 2 - Bei Belgacom endgültig ernannte statutarische Bedienstete werden zu Bediensteten des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag, die über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügten und dem Institut übertragen werden, erhalten in Abweichung von Artikel 73 § 2 des vorliegenden Gesetzes einen unbefristeten Arbeitsvertrag. § 3 - [Für die Berechnung der Pension der in Anwendung des vorliegenden Artikels übertragenen Personalmitglieder gelten die bei Belgacom geleisteten Dienste als Dienste, die beim Föderalstaat geleistet wurden.] § 4 - Stellen, die von übertragenen Personalmitgliedern bekleidet werden, werden dem Stellenplan des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen hinzugefügt, der durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1993 zur Festlegung des Stellenplans dieses Instituts festgelegt wird.] [ § 5 - Solange Personalmitglieder dem Ombudsdienst für Telekommunikation zur Verfügung stehen, unterliegen sie der hierarchischen Gewalt des Ombudsmanns. § 6 - Solange Personalmitglieder dem Ombudsdienst für Telekommunikation zur Verfügung stehen, behalten sie ihren statutarischen Stand in Sachen Entlohnung - einschliesslich ihrer Verwaltungszulage -, Dienstalter, Beförderung und Pension, den sie beim Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen besitzen.] [Art. 46bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 3 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 (B.S. vom 15. Dezember 2003); § § 5 und 6 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007)] [Art. 46ter - § 1 - Personen, die dem Ombudsdienst [von bpost] zur Verfügung gestellt werden und deren Liste von dem für Postdienste zuständigen Minister erlassen wird, werden nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals gemäss den vom König festgelegten Modalitäten dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen übertragen, ausser wenn sie sich dem widersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Übertragung erfolgt spätestens am 1. Januar 2007. § 2 - Bei [bpost] endgültig ernannte statutarische Bedienstete werden zu Bediensteten des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen ernannt, wobei sie entweder ihren Dienstgrad behalten oder entsprechend einer vom König festgelegten Tabelle in einen gleichwertigen Dienstgrad ernannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie behalten zumindest die Entlohnung und das Dienstalter, die sie zum Zeitpunkt der Übertragung bei [bpost] hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag, die über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügten und dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen übertragen werden, erhalten in Abweichung von Artikel 73 § 2 des vorliegenden Gesetzes einen unbefristeten Arbeitsvertrag. § 3 - Für die Berechnung der Pension der in Anwendung des vorliegenden Artikels übertragenen Personalmitglieder bleiben die bei [bpost] geleisteten Dienste zu Lasten von [bpost]. § 4 - Stellen, die von übertragenen Personalmitgliedern bekleidet werden, werden dem Stellenplan des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen hinzugefügt, der durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1993 zur Festlegung des Stellenplans dieses Instituts festgelegt wird. § 5 - Solange Personalmitglieder dem Ombudsdienst für den Postsektor zur Verfügung stehen, unterliegen sie der hierarchischen Gewalt des Ombudsmanns. § 6 - Solange Personalmitglieder dem Ombudsdienst für den Postsektor zur Verfügung stehen, behalten sie ihren statutarischen Stand in Sachen Entlohnung - einschliesslich ihrer Verwaltungszulage -, Dienstalter, Beförderung und Pension, den sie beim Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen besitzen.] [Art. 46ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 23. Januar 2007); § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] KAPITEL 11 - Beratender Ausschuss Art. 47 - § 1 - Bei allen autonomen öffentlichen Unternehmen, die in dem in Artikel 43 § 1 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlass bestimmt sind, wird ein beratender Ausschuss geschaffen. Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses. § 2 - Der beratende Ausschuss gibt Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten ab, die sich auf die vom öffentlichen Unternehmen erbrachten Dienste beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss wird in Bezug auf Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags, die die Nutzer betreffen, zu Rate gezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss gibt seine Stellungnahmen auf Antrag des öffentlichen Unternehmens, auf Antrag des Ministers, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, oder aus eigener Initiative ab. § 3 - Der beratende Ausschuss erstattet dem öffentlichen Unternehmen und dem Minister, dem das öffentliche Unternehmen untersteht, jedes Jahr Bericht über seine Tätigkeiten. [ § 4 - Der König kann einen Ausgleich für die Deckung der Kosten gewähren, die von den Mitgliedern des Exekutivbüros des für die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen zuständigen beratenden Ausschusses getragen werden und in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats stehen. Der Gesamthöchstbetrag dieses Ausgleichs beläuft sich auf zwölftausendfünfhundert Euro (12.500,00 EUR) pro Jahr, in Euro 2009 ausgedrückt und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes des Monats Dezember des vorhergehenden Jahres indexiert.] [Art. 47 § 4 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] KAPITEL 12 - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Einrichtung und Zuständigkeiten neuer Organe bei bestimmten Einrichtungen Art. 48 - § 1 - Bei allen in Artikel 2 § 2 erwähnten Einrichtungen wird nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäss den Artikeln 15, 18 und 20, die entsprechend anwendbar sind, ein Verwaltungsrat, ein Direktionsausschuss und, was die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen betrifft, ein engerer Ausschuss eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens ein Mitglied des ersten Direktionsausschusses wird unter den Personalmitgliedern der Einrichtung ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftrag der so ernannten Personen besteht in der Verhandlung und dem Abschluss des ersten Geschäftsführungsvertrags gemäss Artikel 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus übernehmen sie die Befugnisse der entsprechenden Geschäftsführungsorgane, so wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehen, und üben sie jede dieser Befugnisse auf kollegiale Weise aus. Das Mandat der Mitglieder der erwähnten entsprechenden Geschäftsführungsorgane endet von Rechts wegen am Datum der Ernennungen gemäss Absatz 1. § 2 - Wenn bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab den Ernennungen gemäss § 1 kein Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in Artikel 3 § 2 erwähnten Angelegenheiten vorläufige Regeln festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vorläufigen Regeln gelten als Geschäftsführungsvertrag und finden Anwendung bis zum Inkrafttreten eines gemäss Artikel 4 geschlossenen Geschäftsführungsvertrags. § 3 - Gemäss § 1 Absatz 1 ernannte Personen treten ab dem Datum, ab dem die Einrichtung den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wird, ihr Amt als Mitglied des ersten Verwaltungsrates an. Das Mandat der im Ernennungserlass bestimmten Hälfte der ordentlichen Mitglieder einerseits und der Verwalter-Direktoren andererseits endet drei Jahre nach dem erwähnten Datum. Das Mandat der anderen Mitglieder endet sechs Jahre nach demselben Datum.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-49\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 49</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei allen in Artikel 2 § 2 erwähnten Einrichtungen mit Ausnahme [der NGBE-Holding] wird nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 30, der entsprechend anwendbar ist, eine paritätische Kommission eingerichtet. Der einzige Auftrag der Mitglieder dieser Kommission besteht in der Ausübung der Zuständigkeiten erwähnt in den Artikeln 4 § 2 Absatz 2 und 33 § 1, die entsprechend anwendbar sind, unter Ausschluss anderer Verhandlungsorgane. Sie treten ab dem Datum, ab dem die Einrichtung den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wird, ihr Amt als Mitglied der ersten paritätischen Kommission an. [Bei der NGBE-Holding, Infrabel und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen übt die in Arti kel 13 des Gesetzes vom 23 Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften erwähnte Nationale paritätische Kommission die in Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten aus.] § 2 - Für die Anwendung von Artikel 30 § 5 wird die in § 1 Absatz 1 erwähnte paritätische Kommission auf der Grundlage der Angaben eingerichtet, die die Kommission ermittelt, die in Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt ist, und die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes verfügbar sind. Danach wird die Zusammensetzung der paritätischen Kommission an die von vorerwähnter Kommission ermittelten Angaben angepasst; diese Anpassung erfolgt innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung dieser Angaben an die betreffende Einrichtung beziehungsweise an das betreffende autonome öffentliche Unternehmen. § 3 - Der erste Zeitraum von sechs Jahren erwähnt in Artikel 30 § 5 beginnt 1996 an einem vom König festzulegenden Datum. Ab dem Jahr 1996 einschliesslich wird die paritätische Kommission auf der Grundlage der Angaben vom ersten Januar des Jahres, in dem die Erneuerung der Kommission stattfindet, zusammengesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nationale paritätische Kommission bei [der NGBE-Holding] setzt sich jedoch weiterhin gemäss Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zusammen, wobei sie ab dem Jahr 1996 einschliesslich alle sechs Jahre an einem vom König festgelegten Datum auf der Grundlage der Angaben vom ersten Januar des Jahres, in dem die Erneuerung stattfindet, erneuert wird. § 4 - Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. [Art. 49 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 § 6 Nr. 1 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 27 § 6 Nr. 2 des K.E. vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 27 § 6 Nr. 1 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] Abschnitt 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 50 - 54 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL II - Umstrukturierung der Regie der Telegrafen und Telefone KAPITEL 1 - Bezeichnung Art. 55 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 119 des vorliegenden Gesetzes werden in allen Gesetzen und Verordnungen die Begriffe « Regie der Telegrafen und Telefone » und « Regie », wenn damit die Regie der Telegrafen und Telefone gemeint ist, jeweils durch den Begriff « BELGACOM » ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Gesellschaftszweck Art. 56 - [Abänderungsbestimmung] Art. 57 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL 3 - Aufträge des öffentlichen Dienstes Art. 58 - [Die Aufträge des öffentlichen Dienstes von Belgacom bestehen in der Erbringung des in Artikel 82 erwähnten öffentlichen Telekommunikationsdienstes.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 3 betrifft der Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Staat und Belgacom ausschliesslich die in Artikel 82 Nr. 3 bestimmten Aufträge des öffentlichen Dienstes.] [Art. 58 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] KAPITEL 4 - Verwaltung Art.59 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes ist das Mandat als Verwalter in der Eigenschaft eines Vertreters einer in Artikel 42 des vorliegenden Gesetzes erwähnten öffentlichen Behörde unvereinbar mit der Ausübung eines Amtes in dem in Artikel 71 erwähnten Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen oder in einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die mit Gewinnerzielungsabsicht Telekommunikationsdienste oder -produkte anbietet. [Art. 59/1 - In Artikel 37 des vorliegenden Gesetzes werden die Wörter « durch oder aufgrund des vorliegenden Titels » durch die Wörter « durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes » ersetzt.] [Art. 59/1 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994 (B.S. vom 22. Dezember 1994)] [Art. 59/2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 38 § § 1, 2 und 3 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Umwandlung des autonomen öffentlichen Unternehmens BELGACOM in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft unter den Bedingungen und mit der Satzung, die Er bestimmt, beschliessen. Die Paragraphen 4, 5 und 6 sind auf eine solche Umwandlung anwendbar. Ein Betriebsrevisor, der vom Minister, dem BELGACOM untersteht, bestimmt wird, erstellt einen Bericht über den Stand der Aktiva und Passiva, der den Betrag des Gesellschaftskapitals nach der Umwandlung angibt. Dieser Betrag darf nicht über dem Reinvermögen liegen, wie es aus vorerwähntem Stand hervorgeht, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen des Betriebsrevisors werden in den Bericht an den König aufgenommen. § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 Absatz 1 setzt sich der Verwaltungsrat von BELGACOM aus höchstens achtzehn Mitgliedern zusammen, einschliesslich des geschäftsführenden Verwalters und der Mitglieder des Direktionsausschusses, die Mitglied des Verwaltungsrates sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-18\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 Absatz 2 ist nicht auf BELGACOM anwendbar. [Die Satzung von BELGACOM kann von Artikel 18 § 3 abweichen.] § 3 - Am Tag des Inkrafttretens des in Artikel 38 § 3 oder in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Königlichen Erlasses endet das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates von Rechts wegen. § 4 - Für BELGACOM werden die Vertretung für die tägliche Geschäftsführung, die Befugnisse des geschäftsführenden Verwalters [und gegebenenfalls die Rolle und Arbeitsweise des Direktionsausschusses] und die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Direktionsausschusses, den geschäftsführenden Verwalter ausgenommen, in der Satzung festgelegt. Die Satzung kann von den Artikeln 19 und 20 abweichen. [In Artikel 17 § § 1 und 2 wird in Bezug auf BELGACOM der Begriff « Direktionsausschuss » jeweils durch den Begriff « geschäftsführender Verwalter » ersetzt.] In den Artikeln 20, 21 und 22 wird in Bezug auf BELGACOM der Begriff « Verwalter-Direktor » jeweils durch den Begriff « Mitglied des Direktionsausschusses » ersetzt.] [Art. 59/2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 12 Dezember 1994 (B.S. vom 22. Dezember 1994); § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 81 Nr. 1 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995);§ 4 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 81 Nr. 3 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)] [Art. 59/3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 § 5 können Modalitäten in Bezug auf Information, Überprüfung und Kontrolle in der Satzung von BELGACOM festgelegt werden.] [Art. 59/3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 12. Dezember 1994 (B.S. vom 22. Dezember 1994)] [Art. 59/4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 letzter Absatz und Artikel 20 § 3 Absatz 3 können der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates von BELGACOM, die vom König ernannt werden, nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abberufen werden. § 2 - In Abweichung von Artikel 20 § 2 kann der geschäftsführende Verwalter von BELGACOM nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abberufen werden.] [Art. 59/4 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994 (B.S. vom 22. Dezember 1994)] [Art. 59/5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 22 § 1 und 59 werden weitere Unvereinbarkeiten in Bezug auf die Mandate als Verwalter bei BELGACOM und bei seinen Tochterunternehmen und Enkelunternehmen in der Satzung des Unternehmens festgelegt.] [Art. 59/5 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 12. Dezember 1994 (B.S. vom 22. Dezember 1994)] [Art. 59/6 - [...]] [Art. 59/6 eingefügt durch Art. 205 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und aufgehoben durch Art. 16 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 (B.S. vom 15. Dezember 2003)] [Art. 59/7 - Artikel 3 § 2 Nr. 6, 8 und 10, Artikel 10 § 1 Absatz 2, Artikel 11 § 2 Absatz 2 und 3 und Artikel 12 § 3 zweiter Satz sind nicht auf BELGACOM anwendbar.] [Art. 59/7 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)] [Art. 59/8 - In Artikel 13 § 3 Absatz 1 sind die Wörter « und satzungsgemäss auf mehr als fünfundsiebzig Prozent der Stimmen und Mandate in allen Organen des betreffenden Tochterunternehmens Anrecht gibt » nicht auf BELGACOM anwendbar.] [Art. 59/8 eingefügt durch Art. 83 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)] Art. 60 - [Aufhebungsbestimmungen] [KAPITEL 4bis - Von BELGACOM ausgegebene Aktien [Kapitel 4bis mit Art. 60/1 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994 (B.S. vom 22. Dezember 1994)] Art. 60/1 - § 1 - [Artikel 39 § 1 Absatz 3, § 2 und § 5 und Artikel 40 § 2 sind nicht auf BELGACOM anwendbar.] § 2 - Wertpapiere, die das Kapital vertreten, sind Namenspapiere, solange sie im Besitz einer öffentlichen Behörde im Sinne von Artikel 42 sind. § 3 - [Der Staat darf Aktien, die ihm anlässlich der Umwandlung zuerkannt werden oder die er bei einer späteren Kapitalerhöhung zeichnen sollte, nur den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Personen übertragen unter den von Ihm bestimmten Bedingungen und sofern die unmittelbare Beteiligung der öffentlichen Behörden dadurch nicht unter fünfzig Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt.] § 4 - [Falls andere Personen als öffentliche Behörden Aktien zeichnen, darf unbeschadet des Artikels 39 § 3 ein Teil der Ausgabe zuerst den Personalmitgliedern von BELGACOM und seiner Tochterunternehmen angeboten werden unter Bedingungen, die von den Bedingungen abweichen können, die in Artikel 52septies § 1 Absatz 1 und § 2 Nr. 4 der am 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften bestimmt sind.]] [Art. 60/1 § 1 ersetzt durch Art. 84 Nr. 1 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 3 ersetzt durch Art. 84 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 4 ersetzt durch Art. 84 Nr. 3 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995)] KAPITEL 5 - Aufsicht Art. 61 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 6 - Mittel Art. 62 - § 1 - [Aufhebungsbestimmungen] § 2 - [1.] Fünf Prozent des Jahresgewinns vor Anwendung der Gesellschaftssteuer werden an die leitenden Angestellten und das Personal ausgeschüttet. [2. Belgacom AG öffentlichen Rechts hat die Möglichkeit, was die Ausschüttung an die leitenden Angestellten und das Personal im Jahr 2004 des Anteils am Gewinn vor Anwendung der Gesellschaftssteuer in Bezug auf das Jahr 2003 betrifft, von den in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Bestimmungen abzuweichen, nachdem in Anwendung von Artikel 34 § 2 Buchstabe B Nr. 8 und Buchstabe G Nr. 2 ein diesbezüglicher Vorschlag der paritätischen Kommission vorgelegt wurde und gemäss Artikel 35 ein Beschluss gefasst wurde.] [Art. 62 § 2 Nr. 1 implizit nummeriert durch Art. 448 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 Nr. 2 eingefügt durch Art. 448 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] KAPITEL 7 - Personal Art. 63 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL 8 - Haftung Art. 64 - [...] [Art. 64 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 65 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL 9 - Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen Art. 66 - Der erste Verwaltungsrat und der erste Direktionsausschuss von BELGACOM, die gemäss Titel I Arti kel 48 des vorliegenden Gesetzes eingerichtet werden, führen bis zur Zuordnung von BELGACOM zu den autonomen öffentlichen Unternehmen in Abweichung von den Bestimmungen von Titel I Kapitel 4 einen doppelten Auftrag aus: einerseits Verhandlung und Abschluss des ersten Geschäftsführungsvertrags und andererseits Übernahme der Befugnisse der Generalverwaltung der Regie der Telegrafen und Telefone im Rahmen des Gesetzes vom 19. Juli 1930.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten an dem Datum in Kraft, an dem BELGACOM gemäss Titel I des vorliegenden Gesetzes den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wird, mit Ausnahme: 1. der Artikel 59 und 66, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, 2.von Artikel 63, der am Datum des Inkrafttretens des ersten Personalstatuts und des ersten Gewerkschaftsstatuts, die gemäss Artikel 33 festgelegt werden, in Kraft tritt TITEL III - Telekommunikation KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 68 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. [...] 5. [Telekommunikationsnetzen: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungseinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, mit denen Signale zwischen definierten Abschlusspunkten über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden,] [5bis.öffentlichen Telekommunikationsnetzen: Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste genutzt werden,] 6. [...] 7. [...] 8. [...] 9. [...] 10. [...] 11. [...] 12. [...] 13. [...] 14. [...] 15. [...] [16. [...]] [17. [...]] [18. [...]] [19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Telekommunikationsdiensten: Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen,] [20. [...] 21. [...]] [21bis. [...]] [22. [...] 23. [...] 24. [...] 25. [...] 26. [...] 27. [...] 28. [...]] [29. [...]] [30. [...]] [31. [...]] [32. [...] 33. [...] 34. [...] 35. [...] 36. [...] 37. [...] 38. [...] 39. [...]] [40. [...] 41. [...] 42. [...] 43. [...] 44. [...] 45. [...] 46. [...]] [Art. 68 einziger Absatz Nr. 1 bis 4 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 13 § 1 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997); einziger Absatz Nr. 5bis eingefügt durch Art. 13 § 1 Buchstabe C des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997); einziger Absatz Nr. 6 bis 12 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben durch Art. 13 § 3 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); einziger Absatz Nr. 14 und 15 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005); einziger Absatz Nr. 16 eingefügt durch Art. 87 Buchstabe A des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005); einziger Absatz Nr. 17 eingefügt durch Art. 87 Buchstabe B des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005); einziger Absatz Nr. 18 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Oktober 1996 (B.S. vom 10. Dezember 1996) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 19 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); einziger Absatz Nr. 20 und 21 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art.155 Nr. 1 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 21bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1999 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2000) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 22 bis 28 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art.155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 29 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. März 1999 (B.S. vom 14. April 1999) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 30 eingefügt durch Art. 6 Buchstabe D des G. vom 3. Juli 2000 (B.S. vom 13. Juli 2000) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 31 eingefügt durch Art. 6 Buchstabe E des G. vom 3. Juli 2000 (B.S. vom 13. Juli 2000) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 32 bis 39 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 2. Januar 2001 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); einziger Absatz Nr. 40 bis 46 eingefügt durch Art. 148 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] KAPITEL 2 - [...] [Überschrift von Kapitel 2 aufgehoben durch Art. 160 Nr. 1 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 69 - 70 - [...] [Art. 69 und 70 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 70bis - [...]] [Art. 70bis eingefügt durch Art. 202 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] KAPITEL 3 - [...] [Überschrift von Kapitel 3 aufgehoben durch Art. 160 Nr. 2 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 71 - [...] [Art. 71 aufgehoben durch Art. 158 Nr. 1 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 72 - [...] [Art. 72 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 2 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 73 - § 1 - [...] § 2 - [...] § 3 - [...] [Art. 73 § 1 aufgehoben durch Art. 158 Nr. 2 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § § 2 und 3 implizit aufgehoben durch Art. 159 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 74 - [...] [Art. 74 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 4 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 75 - [...] [Art. 75 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 5 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 76 - [...] [Art. 76 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 6 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 77 - [...] [Art. 77 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 7 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 71 - [...] [Art. 78 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 8 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 72 - [...] [Art. 79 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 9 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] [Art. 79bis - [...]] [Art. 79bis eingefügt durch Art. 19 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 10 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] [Art. 79ter - [...]] [Art. 79ter eingefügt durch Art. 20 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 11 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] KAPITEL 4 - [...] [Überschrift von Kapitel 4 aufgehoben durch Art. 160 Nr. 3 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 80 - 81 - [...] [Art. 80 und 81 implizit aufgehoben durch Art. 160 Nr. 3 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] KAPITEL 5 - [Öffentlicher Telekommunikationsdienst] [Überschrift von Kapitel 5 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 82 - 85 - [...] [Art. 82 bis 85 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 85bis - [...]] [Art. 85bis eingefügt durch Art. 89 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und aufgehoben durch Art. 28 Nr. 1 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] [Art. 85ter - [...]] [Art. 85ter eingefügt durch Art. 90 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und aufgehoben durch Art. 28 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] [Art. 85quater - [...]] [Art. 85quater eingefügt durch Art. 91 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] Art. 86 - [...] [Art. 86 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 86bis - [...]] [Art. 86bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 86ter - § 1 - Belgacom muss sich beteiligen an: - Zusammenarbeit mit der Zivilverteidigung im Rahmen des Nationalen Ausschusses für Zivilverteidigungspläne, - Zusammenarbeit mit der Gemischten Telekommunikationskommission, geschaffen durch Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1957, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 24. September 1993, - Zurverfügungstellung aller notwendigen Mietleitungen für Telekommunikationsnetze zugunsten der in Artikel 91 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Einrichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Qualität und Kapazität der betreffenden Mietleitungen und die entsprechende Bezahlung werden in dem zwischen dem Föderalstaat und Belgacom geschlossenen Geschäftsführungsvertrag oder - in Bezug auf andere Betreiber - in einem Vertrag bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Betreiber können sich allein oder zusammen unter den vom König festgelegten Bedingungen und auf Stellungnahme des Instituts unter gleichwertigen Bedingungen an Diensten öffentlichen Interesses wie in vorliegendem Paragraphen erwähnt beteiligen. § 2 - Belgacom gewährleistet die Bereitstellung zu erschwinglichem Preis hinsichtlich Anschluss, Verbindungs- und Abonnementkosten einer Leitung, deren Kapazität Interaktivität ermöglicht, um Zugang zu Datennetzen, insbesondere zum Internet, zu bieten und somit den besonderen Bedürfnissen von Krankenhäusern, Schulen und öffentlichen Bibliotheken zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bereitstellung erfolgt unter den in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz bestimmten Bedingungen. Der König kann [...] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss dem in Artikel 122 § § 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Verfahren Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz abändern, um den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Betreiber können sich allein oder zusammen unter den vom König festgelegten Bedingungen [...] unter gleichwertigen Bedingungen an Diensten öffentlichen Interesses wie in vorliegendem Paragraphen erwähnt beteiligen. § 3 - Belgacom kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass mit anderen Aufgaben allgemeinen Interesses beauftragt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Betreiber können sich allein oder zusammen unter den vom König festgelegten Bedingungen und auf Stellungnahme des Instituts unter gleichwertigen Bedingungen an Diensten öffentlichen Interesses wie in vorliegendem Paragraphen erwähnt beteiligen.] [ § 4 - Belgacom gewährleistet auf eigene Kosten die Bereitstellung eines Telefonsondertarifs für politische und allgemein informative Tages- und Wochenblätter und in Belgien ansässige Presseagenturen, mit denen die Mehrheit der Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien einen Abonnementvertrag geschlossen hat.] [Art. 86ter eingefügt durch Art. 31 § 1 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 42 Nr. 3 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003);§ 4 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001)] Gemäss Art. 165 Abs. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005) lautet Art.86ter ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Art. 106 § 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005) erwähnten Königlichen Erlasses wie folgt: « [Art. 86ter - § 1 - Belgacom muss sich beteiligen an: - Zusammenarbeit mit der Zivilverteidigung im Rahmen des Nationalen Ausschusses für Zivilverteidigungspläne, - Zusammenarbeit mit der Gemischten Telekommunikationskommission, geschaffen durch Königlichen Erlass vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1957, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 24. September 1993, - Zurverfügungstellung aller notwendigen Mietleitungen für Telekommunikationsnetze zugunsten der in Artikel 91 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Einrichtungen. Qualität und Kapazität der betreffenden Mietleitungen und die entsprechende Bezahlung werden in dem zwischen dem Föderalstaat und Belgacom geschlossenen Geschäftsführungsvertrag oder - in Bezug auf andere Betreiber - in einem Vertrag bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Betreiber können sich allein oder zusammen unter den vom König festgelegten Bedingungen und auf Stellungnahme des Instituts unter gleichwertigen Bedingungen an Diensten öffentlichen Interesses wie in vorliegendem Paragraphen erwähnt beteiligen. § 2 - [...] § 3 - Belgacom kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass mit anderen Aufgaben allgemeinen Interesses beauftragt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Betreiber können sich allein oder zusammen unter den vom König festgelegten Bedingungen und auf Stellungnahme des Instituts unter gleichwertigen Bedingungen an Diensten öffentlichen Interesses wie in vorliegendem Paragraphen erwähnt beteiligen.] [ § 4 - Belgacom gewährleistet auf eigene Kosten die Bereitstellung eines Telefonsondertarifs für politische und allgemein informative Tages- und Wochenblätter und in Belgien ansässige Presseagenturen, mit denen die Mehrheit der Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien einen Abonnementvertrag geschlossen hat.] [Art. 86ter eingefügt durch Art. 31 § 1 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 2 aufgehoben durch Art. 165 Abs. 2 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); § 4 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001)] » KAPITEL 6 - [...] [Überschrift von Kapitel 6 aufgehoben durch Art. 160 Nr. 4 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 87 - 90 - [...] [Art. 87 bis 90 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 90bis - [...]] [Art. 90bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] KAPITEL 7 - [...] [Überschrift von Kapitel 7 aufgehoben durch Art. 160 Nr. 5 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 91 - 92 - [...] [Art. 91 und 92 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 92bis - [...]] [Art. 92bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 28. Oktober 1996 (B.S. vom 10. Dezember 1996) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 92ter - [...]] [Art. 92ter eingefügt durch Art. 41 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 92quater - [...]] [Art. 92quater eingefügt durch Art. 42 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 92quinquies - [...]] [Art. 92quinquies eingefügt durch Art. 6 des G. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] KAPITEL 8 - [...] [Überschrift von Kapitel 8 aufgehoben durch Art. 160 Nr. 6 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 93 - 96 - [...] [Art. 93 bis 96 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 96bis - [...]] [Art. 96bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 3. Juli 2000 (B.S. vom 13. Juli 2000) und implizit aufgehoben durch Art.160 Nr. 6 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] KAPITEL 9 - Kabel, oberirdische Leitungen und dazugehörige Ausrüstungen Art. 97 - § 1 - Unter den in vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen ist es [Betreibern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] erlaubt, öffentliches Eigentum und anderes Eigentum zur Installation von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen und zur Durchführung diesbezüglicher Arbeiten zu nutzen, sofern die Zweckbestimmung des Eigentums beachtet wird und die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über seine Benutzung eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesen Arbeiten gehören Arbeiten, die für Instandhaltung, Änderung, Wiederherstellung, Entfernung und Kontrolle der Kabel, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen erforderlich sind. § 2 - Installierte Kabel, oberirdische Leitungen und dazugehörige Ausrüstungen bleiben Eigentum [des Betreibers des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes]. [Art. 97 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 48 Buchstabe A des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 2 abgeändert durch Art. 48 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997)] Art. 98 - § 1 - Vor der Installation von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen auf öffentlichem Eigentum legt [jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] den Plan mit den Orten der Installationen und die diesbezüglichen besonderen Merkmale der Behörde, von der das öffentliche Eigentum abhängt, zur Billigung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Behörde trifft innerhalb zweier Monate ab Einreichung des Plans eine Entscheidung und notifiziert [dem Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] ihre Entscheidung. Nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen der Behörde als Billigung angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei bleibender Uneinigkeit wird die Entscheidung durch Königlichen Erlass getroffen. § 2 - Für dieses Nutzungsrecht darf die Behörde [von dem Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] keine Steuern, Abgaben, Gebühren, Vergütungen oder Entschädigungen gleich welcher Art verlangen. [Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes besitzen] ausserdem ein kostenloses Durchleitungs- beziehungsweise Wegerecht für Kabel, oberirdische Leitungen und dazugehörige Ausrüstungen in öffentlichen oder privaten Bauwerken, die auf öffentlichem Eigentum errichtet werden. § 3 - Die Behörde ist berechtigt, die Anlage oder den Plan über die Installation der Kabel, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen bei Arbeiten, die sie an dem von ihr verwalteten öffentlichen Eigentum durchführen möchte, ändern zu lassen. Sie muss [den Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] mindestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten per Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen. Kosten, die aufgrund der Änderung von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen entstehen, gehen zu Lasten [des Betreibers des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes].</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Arbeiten am öffentlichen Eigentum nicht durchgeführt werden oder die Behörde die Änderung von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen zugunsten einer anderen Person veranlasst hat, kann [der Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] die Änderungskosten auf die Behörde abwälzen. [Art. 98 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 49 Buchstabe A des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 49 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 49 Buchstabe C des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 49 Buchstabe D des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 49 Buchstabe E des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 99 - § 1 - [Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind] für die Installation von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen berechtigt, ohne anfallende Bezahlung an Mauern und Fassaden, die an einer öffentlichen Strasse liegen, auf dauerhafte Weise Befestigungsvorrichtungen anzubringen, offene und unbebaute Grundstücke zu nutzen oder ein Eigentum ohne Befestigung oder Berührung zu überqueren oder durchqueren. § 2 - Hat [ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] vor, Kabel, oberirdische Leitungen und dazugehörige Ausrüstungen zu installieren, zu entfernen oder Arbeiten daran durchzuführen, versucht [er], in Bezug auf Ort und Art der Durchführung der Arbeiten das Einverständnis der Person zu erhalten, an deren Eigentum Befestigungsvorrichtungen angebracht werden oder deren Eigentum über- oder durchquert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Einverständnisses lässt [der Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] der Person, an deren Eigentum Befestigungsvorrichtungen angebracht werden oder deren Eigentum über- oder durchquert wird, per Einschreibebrief eine deutliche Beschreibung des vorgesehenen Ortes und der Art der Durchführung der Arbeiten zukommen. Innerhalb acht voller Tage ab Empfang dieses Schreibens kann die Person, an deren Eigentum Befestigungsvorrichtungen angebracht werden oder deren Eigentum über- oder durchquert wird, beim Institut eine mit Gründen versehene Beschwerdeschrift einreichen. Durch die Einreichung der Beschwerdeschrift wird die Durchführung des Vorhabens ausgesetzt. Das Institut hört beide Parteien an und trifft innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Beschwerdeschrift eine mit Gründen versehene Entscheidung. § 3 - Die Durchführung dieser Arbeiten hat keinen Besitzverlust zur Folge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigentümer oder Berechtigte, die eine Dienstbarkeit gewähren müssen, sind weiterhin berechtigt, andere Arbeiten am Privateigentum durchzuführen, sofern sie keine Massnahmen ergreifen, mit denen ausschliesslich Änderung oder Verlegung von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen beabsichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen [den betroffenen Betreibern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] mindestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten per Einschreibebrief benachrichtigen, wenn diese eine Änderung oder Verlegung von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen zur Folge haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kosten, die aufgrund der Änderung oder Verlegung von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen entstehen, gehen zu Lasten [der betroffenen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes].</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben die vorgesehenen Arbeiten innerhalb einer Frist von einem Jahr ab der Benachrichtigung ausser bei höherer Gewalt nicht begonnen, [können die betroffenen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] die durch die Änderung der Kabel, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen verursachten Kosten auf den Eigentümer oder Berechtigten abwälzen und den ursprünglichen Zustand ebenfalls auf dessen Kosten wiederherstellen, wenn sich dies als notwendig erweist. [Art. 99 § 1 abgeändert durch Art. 50 Buchstabe A des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 50 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 50 Buchstabe C des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 3 Abs. 3 bis 5 abgeändert durch Art. 50 Buchstabe D des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 100 - Eigentümer und Berechtigte müssen die Installation von und die Durchführung anderer Arbeiten an Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen in, an und auf Gebäuden und in und auf dazugehörigen Grundstücken zwecks Anschluss an die Infrastruktur in diesen Gebäuden zulassen, ausser wenn sie bereit sind, die Mehrkosten eines Gegenvorschlags zu tragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Stellen Äste oder Wurzeln ein tatsächliches Hindernis für Installation, Wartung oder Betrieb von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen dar, muss der Eigentümer oder Berechtigte sie auf Ersuchen [des Betreibers des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] zurückschneiden Hat der Eigentümer oder Berechtigte dem Ersuchen nach einem Monat nicht Folge geleistet, darf [der Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] sie selbst zurückschneiden. § 2 - Die Kosten der Zurückschneidung gehen zu Lasten: 1. des Eigentümers oder Berechtigten, wenn die Bäume oder Bepflanzungen sich auf seinem Privateigentum befinden und ihre Äste oder Wurzeln ein Hindernis darstellen für Kabel, oberirdische Leitungen und dazugehörige Ausrüstungen: a) die sich in oder über öffentlichem Eigentum befinden, b) die sich in oder über seinem Privateigentum befinden und seinem Anschluss dienen, 2.[des Betreibers des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] in anderen Fällen. [Art. 101 § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 51 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 102 - Wenn eine Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, Rundfunk-[, Kabelfernseh- oder Telekommunikationsanlage] oder eine andere gemeinnützige Anlage die Durchführung von Arbeiten an Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen behindert, [übernehmen die Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] die Kosten, die durch die Änderung - auf [ihr Ersuchen] hin - der gemeinnützigen Anlage verursacht werden. [Diese Änderung wird ausschliesslich von dem Verwalter der betreffenden gemeinnützigen Anlage beziehungsweise dem Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes jeweils für seine Anlage durchgeführt.] Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 98 § 3 und 99 § 3 übernimmt der Verwalter einer in Absatz 1 erwähnten gemeinnützigen Anlage die Kosten, die durch die Änderung - auf sein Ersuchen hin - von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen, die die Durchführung von Arbeiten an seiner Anlage behindern, verursacht werden. [Diese Änderung wird ausschliesslich von dem Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes beziehungsweise dem Verwalter der in Absatz 1 erwähnten gemeinnützigen Anlage durchgeführt.] In Absatz 1 und 2 erwähnte Änderungen dürfen nur bei absoluter Notwendigkeit verlangt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den in Absatz 1 und 2 erwähnten Bestimmungen kann durch gegenseitige Vereinbarung zwischen [den Betreibern des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] und dem Verwalter der gemeinnützigen Anlage abgewichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in anderen als den in Absatz 2 und in den Artikeln 98 § 3 und 99 § 3 erwähnten Fällen eine Person die Änderung von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen beantragt, kann [der Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] diese Änderung durchführen, sofern die normale Nutzung der öffentlichen Telekommunikation dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Antragsteller die Kosten übernimmt. [Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 Buchstabe A und B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und ergänzt durch Art. 52 Buchstabe C des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); Abs. 2 ergänzt durch Art. 52 Buchstabe D des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); Abs. 4 abgeändert durch Art. 52 Buchstabe E des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997); Abs. 5 abgeändert durch Art. 52 Buchstabe F des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 103 - § 1 - Führt [ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] in den Artikeln 97 bis einschliesslich 102 erwähnte Arbeiten durch, ist [er] verpflichtet, innerhalb angemessener Frist entweder selbst beziehungsweise durch einen Dritten den ursprünglichen Zustand des Gutes wiederherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den Bestimmungen in Absatz 1 kann durch eine Vereinbarung zwischen [dem Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes] und dem Eigentümer oder Berechtigten des Gutes abgewichen werden. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 Absatz 1 sind nicht auf Schaden anwendbar, der unweigerlich an einem Gut verursacht wird, wenn [ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] eine Arbeit durchführt, die für die Anschlüsse des Eigentümers oder Berechtigten dieses Gutes notwendig ist. [Art. 103 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 53 Buchstabe A des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997); § 2 abgeändert durch Art. 53 Buchstabe C des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 104 - Der Verwalter von elektrischen oder anderen Anlagen, die sich über, in, an oder auf öffentlichem Eigentum oder Privateigentum befinden und aufgrund ihrer Nähe, ihrer physikalischen oder technischen Merkmale oder ihrer Nutzungsbedingungen eine nachteilige Auswirkung [auf das öffentliche Telekommunikationsnetz], auf Personen, die [an diesem Netz] arbeiten, oder auf Nutzer [dieses Netzes] haben oder haben können, muss auf eigene Kosten alle notwendigen Massnahmen ergreifen, damit diese nachteilige Auswirkung vermieden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter von elektrischen oder anderen Anlagen, die sich über, in, an oder auf öffentlichem Eigentum oder Privateigentum befinden, muss auf besonderen Antrag [eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] auf eigene Kosten diese Anlagen abschalten oder alle anderen notwendigen Massnahmen ergreifen oder ergreifen lassen, damit Arbeiten [am öffentlichen Telekommunikationsnetz] in Sicherheit durchgeführt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eigentümer oder Berechtigte eines Gutes muss alle Massnahmen ergreifen, damit Arbeiten an Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen ungehindert durchgeführt werden können. [Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Buchstabe A und B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 54 Buchstabe C und D des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art.105 - [...] [Art. 105 aufgehoben durch Art. 55 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] [KAPITEL 9bis - [...]] [Unterteilung Kapitel 9bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1996 (B.S. vom 10. Dezember 1996); Überschrift von Kapitel 9bis aufgehoben durch Art. 160 Nr. 7 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 105bis - [...]] [Art. 105bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 28. Oktober 1996 (B.S. vom 10. Dezember 1996) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [KAPITEL 9ter - [...]] [Unterteilung Kapitel 9ter eingefügt durch Art. 57 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); Überschrift von Kapitel 9ter aufgehoben durch Art. 160 Nr. 8 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 105ter - [...]] [Art. 105ter eingefügt durch Art. 58 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 105quater - [...]] [Art. 105quater eingefügt durch Art. 59 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 105quinquies - [...]] [Art. 105quinquies eingefügt durch Art. 60 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [[Art. 105sexiesA] - [...]] [Früherer Artikel 105sexies eingefügt durch Art. 61 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997), umnummeriert zu Art. 105sexiesA durch Art. 1 des K.E. vom 5. September 2001 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 105sexiesB - [...]] [Art. 105sexiesB eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 5. September 2001 (B.S. vom 6. Oktober 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 105septies - [...]] [Art. 105septies eingefügt durch Art. 62 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 105octies - [...]] [Art. 105octies eingefügt durch Art. 63 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005)] [Art. 105nonies - [...]] [Art. 105nonies eingefügt durch Art. 64 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 105deciesA - [...]] [Art. 105deciesA eingefügt durch Art. 65 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 105deciesB - [...]] [Art. 105deciesB eingefügt durch Art. 66 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 105undecies - [...]] [Art. 105undecies eingefügt durch Art. 67 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] KAPITEL 10 - [...] [Überschrift von Kapitel 10 aufgehoben durch Art. 160 Nr. 9 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 106 - 108 - [...] [Art. 106 bis 108 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 108bis - [...]] [Art. 108bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 2. Januar 2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] Art. 109 - [...] [Art. 109 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005)] [Art. 109bis - [...]] [Art. 109bis eingefügt durch Art. 96 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 109ter - [...]] [Art. 109ter eingefügt durch Art. 97 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 109terB - [...]] [Art. 109terB eingefügt durch Art. 74 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [KAPITEL 10bis - [...]] [Unterteilung Kapitel 10bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); Überschrift von Kapitel 10bis aufgehoben durch Art. 160 Nr. 10 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 109terC - [...]] [Art. 109terC eingefügt durch Art. 76 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 109terD - [...]] [Früherer Artikel 111 umgegliedert zu Art. 109terD durch Art. 77 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 109terE - [...]] [Art. 109terE eingefügt durch Art. 78 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 109terF - [...]] [Art. 109terF eingefügt durch Art. 79 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] KAPITEL 11 - [Sanktionen, Aufsicht [...] und Strafbestimmungen] [Überschrift von Kapitel 11 ersetzt durch Art. 98 des G. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 80 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] [Art. 109quater - [...]] [Art. 109quater eingefügt durch Art. 99 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 12 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 110 - [...] [Art. 110 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 13 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 111 - [Niemand darf im Königreich über die Telekommunikationsinfrastruktur eine Kommunikation zustande bringen oder versuchen zustande zu bringen, die die Einhaltung der Gesetze, die Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten gefährdet oder eine Beleidigung eines ausländischen Staates darstellt.] [Art. 111 aufgehoben durch Art. 83 Nr. 1 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997) und wieder aufgenommen durch Art. 151 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); siehe auch Entscheid Nr. 69/2003 des Schiedshofes vom 14. Mai 2003 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2003)] Art. 112 - [...] [Art. 112 aufgehoben durch Art. 83 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 113 - [...] [Art. 113 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] Art. 114 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] wird belegt: 1. wer ausser im Falle höherer Gewalt Arbeiten, die die Infrastruktur beschädigen können oder ihren Betrieb gefährden können, durchführt oder durchführen lässt, ohne [den betroffenen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] mindestens acht Tage im Voraus per Einschreibebrief zu benachrichtigen, 2.wer die Richtlinien, die im Hinblick auf den Schutz der Infrastruktur [von dem betroffenen Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] vorgeschrieben werden, nicht einhält, wenn er eine in Nr. 1 erwähnte Arbeit durchführt oder durchführen lässt. [3. [...]] § 2 - [...] § 3 - Mit einer Geldbusse von 500 bis zu 5.000 [EUR] wird belegt, wer aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge fahrlässig einen Teil [eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes] beschädigt oder zerstört oder [dessen] Betrieb behindert oder verhindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine dieser Handlungen von einer Person verrichtet, die im Dienste eines Dritten steht, wird die Strafe dem Arbeitgeber oder der für die Arbeit verantwortlichen Person auferlegt, wenn dieser Arbeitgeber oder diese Person es versäumt hat, den betreffenden Arbeitnehmer über das Vorhandensein [eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder der Richtlinien, die im Hinblick auf den Schutz dieser Infrastruktur von dem betroffenen Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vorgeschrieben werden], in Kenntnis zu setzen. § 4 - Mit einer Geldbusse von 2.500 bis zu 25.000 [EUR] wird belegt, wer die in § 3 erwähnten Handlungen vorsätzlich verrichtet hat. § 5 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 10.000 [EUR] oder einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten wird belegt, wer auf der Grundlage von § 3 verurteilt wurde und innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Verkündung des formell rechtskräftig gewordenen Urteils oder Entscheids aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge fahrlässig eine der in diesem Paragraphen erwähnten Handlungen erneut verrichtet. § 6 - Mit einer Geldbusse von 5.000 bis zu 50.000 [EUR] oder einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird belegt, wer auf der Grundlage von § 3 verurteilt wurde und innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Verkündung des formell rechtskräftig gewordenen Urteils oder Entscheids vorsätzlich eine der in diesem Paragraphen erwähnten Handlungen erneut verrichtet. § 7 - [...] § 8 - [...] § 9 - [...] [ § 10 - [...]] [Art. 114 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 85 Buchstabe A des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 85 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 152 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); § 2 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 85 Buchstabe D des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 85 Buchstabe E des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997); § § 4 bis 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § § 7 bis 9 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005); § 10 eingefügt durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 (B.S. vom 13. Juli 2000) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] Art. 115 - [...] [Art. 115 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 14 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 116 - [...] [Art. 116 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 15 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 117 - [...] [Art. 117 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 117bis - [...]] [Art. 117bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 2. Januar 2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 117ter - [...]] [Art. 117ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] Art. 118 - [...] [Art. 118 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] KAPITEL 12 - [...] [Überschrift von Kapitel 12 aufgehoben durch Art. 160 Nr. 11 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 119 - [...] [Art. 119 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] Art. 120 - [...] [Art. 120 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 16 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 121 - 125 - [...] [Art. 121 bis 125 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 6 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] Art. 126 - [...] [Art. 126 aufgehoben durch Art. 89 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] Art. 127 - [...] [Art. 127 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 17 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 128 - [...] [Art. 128 aufgehoben durch Art. 155 Nr. 7 des G. vom 13. Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] [Art. 128bis - [...]] [Art. 128bis eingefügt durch Art. 33 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001) und aufgehoben durch Art. 155 Nr. 7 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2005 (B.S. vom 20. Juni 2005)] TITEL IV - Umstrukturierung der Postregie KAPITEL 1 - Bezeichnung Art. 129 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1971 zur Gründung der Postregie wird das Wort « Postregie » durch die Wörter « DIE POST » und werden die Wörter « Post- und Postscheckdienste » durch die Wörter « die im Gesellschaftszweck erwähnten Dienste und Tätigkeiten » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In allen Artikeln des Gesetzes vom 6. Juli 1971 zur Gründung der Postregie, des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst und des Gesetzes vom 2. Mai 1956 über den Postscheck werden die Begriffe « Postregie », « Postverwaltung » und « Postscheckamt » jeweils durch die Wörter « DIE POST » beziehungsweise die entsprechende Form des Begriffs « das Unternehmen DIE POST » ersetzt In allen Gesetzen und Verordnungen werden die Begriffe « Postregie », « Postverwaltung », « Postscheckamt » und « Regie » jeweils durch die Wörter « DIE POST » beziehungsweise die entsprechende Form des Begriffs « das Unternehmen DIE POST » ersetzt, sofern sie sich auf die Postregie beziehen. [In allen Artikeln des Gesetzes vom 6. Juli 1971 zur Gründung der Postregie, des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst und des Gesetzes vom 2. Mai 1956 über den Postscheck werden die Wörter « DIE POST » beziehungsweise der Begriff « das Unternehmen DIE POST » jeweils durch den Begriff « bpost » ersetzt, sofern sie aufgrund von Absatz 1 eingeführt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Gesetzen und Verordnungen werden die Wörter « DIE POST » beziehungsweise der Begriff « das Unternehmen DIE POST » jeweils durch den Begriff « bpost » ersetzt, sofern sie aufgrund von Absatz 2 eingeführt worden sind.] [In allen Gesetzen werden die Wörter « DIE POST » beziehungsweise der Begriff « das Unternehmen DIE POST » jeweils durch den Begriff « bpost » ersetzt, sofern sie auf die in Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1971 über die Gründung des Unternehmens DIE POST und über einige Postdienste erwähnte juristische Person verweisen.] [Art. 130 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); Abs. 5 eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Gesellschaftssitz Art. 131 - [Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. Postdiensten: Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. Die Erbringung von Postdiensten durch natürliche oder juristische Personen, die Urheber von Postsendungen sind, ist vom Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung ausgeschlossen, 2. Postdiensteanbietern: Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen, 3.Postnetz: die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter beziehungsweise den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können: a) die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Hoheitsgebiet, b) die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum, c) die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Adresse, 4.Zugangspunkten: die Einrichtungen, einschliesslich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des/der Postdiensteanbieter(s), wo die Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abholung: das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter, 6.Zustellung: die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an die Empfänger, 7. Postsendung: eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, 8. Briefsendung: eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Adresse zugestellt wird.Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen, 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einschreibsendung: eine Postsendung, die durch den Diensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über das Datum der Entgegennahme der Sendung und/oder ihrer Aushändigung an den Empfänger erteilt wird, 10.Wertsendung: eine Postsendung, die durch den Diensteanbieter in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird, 11. registrierter Sendung: eine Einschreib- oder Wertsendung, 12.grenzüberschreitender Post: eine Post aus oder nach einem anderen Staat, 13. Universaldiensteanbieter: einen Postdiensteanbieter, der in Belgien die Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise erbringt und dessen Identität der Kommission gemäss Artikel 4 der Richtlinie 97/67/EG, abgeändert durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, mitgeteilt wurde, 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lizenz: eine durch das Institut erteilte Zulassung, die einem Anbieter für Inlandsbriefsendungen und eingehende grenzüberschreitende Briefsendungen, die zum Universaldienst zählen, bestimmte Rechte verleiht oder die Tätigkeit des Anbieters bestimmten Verpflichtungen unterwirft, sofern der Postdiensteanbieter die entsprechenden Rechte ohne Zustimmung des Instituts nicht ausüben kann, 15.Endvergütungen: die Vergütungen, die dem Anbieter von Universaldienstleistungen für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Postsendungen aus einem anderen Staat zustehen, 16. Absender: die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist, 17.Nutzer: die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt, 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Institut: das in Kapitel 3 des Gesetzes vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnte Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen, abgekürzt BIPF, 19. Grundanforderungen: die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die den Staat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben.Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe, die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, die gemäss den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge, die zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt wurden, geschaffen wurden, sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz und die Raumplanung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen und den Schutz der Privatsphäre umfassen, 20. zum Einzelsendungstarif erbrachten Diensten: Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldiensteanbieter(s) für einzeln aufgegebene Postsendungen festgelegt wird, 21.[bpost]: das in Artikel 1 § 4 Nr. 3 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen, 22. Postfinanzdiensten: Verrichtungen mit Bar-, Giral- oder elektronischem Geld, die von [bpost] kostenlos oder gegen Bezahlung für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter ausgeführt werden, 23.Adresse: Angaben, durch die der Postdiensteanbieter den Ort der Zustellung bestimmen kann und die mindestens Hausnummer und Name der Strasse und Gemeinde umfassen, oder andere vom betreffenden Postdiensteanbieter angenommene Vermerke oder Informationen, durch die er mindestens Hausnummer und Name der Strasse und Gemeinde unzweideutig bestimmen kann, 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Direktwerbung: Mitteilungen, die ausschliesslich aus Werbe- oder Marketingmaterial bestehen, die dieselbe Botschaft enthalten - mit Ausnahme von Name, Adresse, Erkennungsnummer des Empfängers und anderen Variablen/Parametern, die die Art der Botschaft nicht verändern -, die einer bedeutenden Anzahl Personen zugeschickt werden und die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Adresse zugestellt werden müssen, 25.Postvorbereitungstätigkeiten: Tätigkeiten, die von einer natürlichen oder juristischen Person im Auftrag eines Absenders ausgeführt werden und aus Tätigkeiten zur Aufbereitung von Postsendungen gemäss den Normen des Postdiensteanbieters bestehen, die eventuell mit anderen Tätigkeiten zur Vorbereitung von Postsendungen wie dem Verpacken, Drucken oder Frankieren von Postsendungen kombiniert werden.] [Art. 131 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010);einziger Absatz Nr. 21 und 22 abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art. 132 - [bpost] hat seinen Sitz in der Region Brüssel-Hauptstadt und kann durch einfachen Beschluss seines Verwaltungsrates in Belgien und im Ausland Niederlassungen, Betriebssitze, Zweigniederlassungen oder Agenturen errichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 132 abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] KAPITEL 3 - Zuständigkeiten des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen im Bereich der Post Art. 133 - Das Institut gibt gemäss den Formen und in den Fällen, die aufgrund des vorliegenden Titels vorgeschrieben sind, eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf [bpost] ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut gibt aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers [...] oder des Beratenden Ausschusses [für Postdienste] eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu allen Angelegenheiten ab, die sich auf Postdienste [...] beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut steht dem Minister bei der Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags und seiner Anpassungen mit [bpost] bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut kann ausserdem mit folgenden Aufträgen beauftragt werden: 1. Durchführung von Recherchen und Studien über Postdienste [...], 2. [...] [...] [...] [Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999); Abs. 3 abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); Abs. 4 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999); Abs. 4 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 18 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003);</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 5 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 19 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003); Abs. 6 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 12. Dezember 1994 (B.S. vom 22. Dezember 1994) und aufgehoben durch Art. 3 Nr. 6 des K.E. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999)] Art. 134 - [ § 1 - Das Institut ersucht Postdiensteanbieter durch einen mit Gründen versehenen und verhältnismässigen Antrag um alle Informationen, einschliesslich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, die erforderlich sind: a) damit es sicherstellen kann, dass vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse eingehalten werden, b) zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken, für Marktanalysen und für jegliche Massnahmen, die zu Transparenz beitragen können. Die Zwecke werden im Informationsersuchen des Instituts näher bestimmt. § 2 - Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form gemäss den Grundsätzen von Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors vor. Informationen werden nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorgelegt, die vom Institut festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstösse gegen die Informationspflicht werden vom Institut gemäss Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors geahndet.] [Art. 134 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999) und wieder aufgenommen durch Art.6 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art. 135 - [ § 1 - Das Institut kann auf seiner Website Mitteilungen für den Postsektor veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut gibt dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über Vorschläge von Universaldiensteanbietern in Bezug auf Postleitzahlen, Postbriefkästen und Einschreibsendungen und über Abänderungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf den Postsektor ab. § 2 - Alle Verpflichtungen, die aufgenommen sind in vorliegendem Gesetz und in allen anderen Gesetzen, die sich auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten beziehen, und in ihren Ausführungserlassen in Bezug auf Einschreibsendungen, die die Wörter « bei der Post », « von der Post » oder einen anderen ähnlichen Vermerk enthalten, sind erfüllt, wenn eine Einschreibsendung wie in Artikel 131 Nr. 9 des vorliegenden Gesetzes bestimmt oder ein elektronisches Einschreiben gemäss dem Gesetz vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, elektronische Einschreiben und Zertifizierungsdienste verwendet wird.] [Art. 135 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art.136 - [ § 1 - Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Postsektor kann das Institut den Sektor über eventuelle Vorrechte oder spezifische Rechte, die Postdiensteanbietern gewährt werden, befragen. § 2 - Die Ergebnisse dieser Befragung werden auf der Website des Instituts veröffentlicht. Ausserdem werden diese Ergebnisse in einem Bericht aufgeführt, der dem für den Postsektor zuständigen Minister zusammen mit den Empfehlungen des Instituts übermittelt wird.] [Art. 136 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 20 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003) und wieder aufgenommen durch Art. 8 des G. vom 13. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] [[Art. 137] - [...]] [Früherer Artikel 137 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999); früherer Artikel 136bis eingefügt durch Art. 92 des G. vom 19. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1997), umnummeriert zu Art. 137 durch Art. 8 des K.E. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999) und aufgehoben durch Art. 41 Abs. 1 Nr. 21 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] KAPITEL 4 - [Beratender Ausschuss für Postdienste] [Überschrift von Kapitel 4 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999)] Art. 138 - In Abweichung von Artikel 47 des vorliegenden Gesetzes wird der Beratende Ausschuss für Postdienste innerhalb des Instituts geschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Ausschuss gibt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Instituts oder des Ministers Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten ab, die sich auf Postdienste und die Anwendung des vorliegenden Titels beziehen. Dieser Ausschuss veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Postdienste und seine eigenen Tätigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss Art. 41 Abs. 3 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003) lautet Art.138 ab dem Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des in Art. 8 § 2 Abs. 1 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003) erwähnten Erlasses wie folgt: « Art. 138 - [...] [Art. 138 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] » Art. 139 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern [von bpost] und anderen [Postbetreibern], Vertretern der Nutzer und Personen, die aufgrund ihrer Sachkunde im Bereich der Post gewählt wurden, zusammen. [Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999) und Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Gemäss Art. 41 Abs. 3 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003) lautet Art.139 ab dem Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des in Art. 8 § 2 Abs. 1 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003) erwähnten Erlasses wie folgt: « Art. 139 - [...] [Art. 139 aufgehoben durch Art. 41 Abs. 3 Nr. 2 des G. vom 17. Januar 2003 (B.S. vom 24. Januar 2003)] » KAPITEL 5 - Gesellschaftszweck und Aufträge des öffentlichen Dienstes Abschnitt 1 - Gesellschaftszweck Art. 140 - Der Gesellschaftszweck [von bpost] umfasst: 1. das Betreiben von Postdiensten und Postfinanzdiensten zur ständigen Gewährleistung der Universalität und Vertraulichkeit schriftlicher Mitteilungen und der Beförderung und des Verkehrs von Geld und Zahlungsmitteln, 2.alle Tätigkeiten gleich welcher Art, die dazu bestimmt sind, seine Dienste direkt oder indirekt zu fördern oder eine optimale Nutzung seiner Infrastruktur zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 140 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Abschnitt 2 - [Aufträge des öffentlichen Dienstes [von bpost]] [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art.11 des K.E. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1999 (B.S. vom 18. August 1999) und abgeändert durch Art. 130 Abs. 5 des G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991), selbst eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art.141 - [ § 1 - [[bpost] ist mit folgenden Aufträgen des öffentlichen Dienstes für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs beauftragt: A. Gesamtheit des Universalpostdienstes Die Bestimmungen von Artikel 148sexies § 1 Nr. 2 sind für alle Dienstleistungen im Rahmen des [...] Universaldienstes auf [bpost] anwendbar.</p></div>", "next": 239868}