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19 AVRIL 2014. - Loi portant insertion du Livre XI "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion des dispositions propres au Livre XI dans les Livres I, XV et XVII du même Code. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 portant insertion du Livre XI "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion des dispositions propres au Livre XI dans les Livres I, XV et XVII du même Code (Moniteur belge du 12 juin 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 9 - Begriffsbestimmungen Buch XI Art. I.13 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI: 1. Pariser Übereinkunft: die Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, am 20.März 1883 in Paris unterzeichnet und durch das Gesetz vom 5. Juli 1884 gebilligt, einschließlich jeder von Belgien ratifizierten Revisionsakte, 2. Berner Übereinkunft: Berner Übereinkunft vom 9.September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, am 4. Mai 1896 in Paris ergänzt, am 13. November 1908 in Berlin revidiert, am 20. März 1914 in Bern ergänzt und am 2. Juni 1928 in Rom, am 26. Juni 1948 in Brüssel, am 14. Juli 1967 in Stockholm und am 24. Juli 1971 in Paris revidiert, am 24. Juli 1971 in Paris abgeschlossen, 3. TRIPS-Übereinkommen: das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellt, am 15.April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt, 4. Welthandelsorganisation: die Organisation, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation geschaffen worden ist, am 15.April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt, 5. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 6.Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, 7. technische Maßnahmen: Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke, Leistungen oder Datenbanken betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte oder Hersteller von Datenbanken ist. Art. I.14 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 1 und 2: 1. Zusammenarbeitsvertrag: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, am 19.Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt, 2. Europäisches Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, am 5.Oktober 1973 in München abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt, so wie es durch die Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente abgeändert worden ist, am 29. November 2000 in München angenommen und durch das Gesetz vom 21. April 2007 gebilligt, 3. Gesetz vom 10.Januar 1955: das Gesetz über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, 4. Europäisches Patentamt: das durch das Europäische Patentübereinkommen eingesetzte Europäische Patentamt, 5.Register: das Register der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate, 6. Sammlung: die Sammlung der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate, 7.biologisches Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann, 8. mikrobiologisches Verfahren: ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, 9.ein im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht, 10. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können, 11.Unterschrift: eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift. Handelt es sich um eine elektronische Unterschrift, so bestimmt der König den oder die Mechanismen, die es ermöglichen vorauszusetzen, dass Identität des Unterzeichners und Integrität der Akte gewährleistet sind, 12. Verordnung 1257/2012: Verordnung (EU) Nr.1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, 13. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt ("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat, 14.Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 15. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat, 16.Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet.
Art. I.15 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 3: 1. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, - durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert, - zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und - in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann, 2.Sortenbestandteile: ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können, 3. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können. Art. I.16 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5: 1. Kontrolldienst: der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 2.rechtmäßiger Benutzer: eine Person, die Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch Gesetz gestattet sind, 3. Kabelweiterverbreitung: die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, 4.Dienst Regulierung: der Dienst für die Regulierung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft.
Art. I.17 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 7: 1. rechtmäßiger Benutzer: eine Person, die Entnahmen und/oder Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt werden oder durch das Gesetz gestattet sind, 2.Hersteller einer Datenbank: eine natürliche oder juristische Person, die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt, 3. Entnahme: eine ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Träger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;der öffentliche Verleih ist keine Entnahme, 4. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XI mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XI - GEISTIGES EIGENTUM TITEL 1 - Erfindungspatente KAPITEL 1 - Allgemeines Art. XI.1 - Vorliegender Titel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen einer Übereinkunft, eines Vertrags oder eines Übereinkommens, die in Belgien anwendbar sind.
Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro abgeschlossen, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, am 15.
April 1994 in Marrakesch abgeschlossen, die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und das Übereinkommen vom 19.Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht.
Art. XI.2 - Vorliegender Titel und Titel 3 setzen die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen um.
KAPITEL 2 - Erfindungspatente Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. XI.3 - Unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Titels wird unter dem Namen "Erfindungspatent", nachstehend "Patent" genannt, ein ausschließliches und zeitweiliges Recht erteilt, Dritten auf allen Gebieten der Technik die Nutzung von Erfindungen zu verbieten, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
Art. XI.4 - § 1 - Als Erfindungen im Sinne von Artikel XI.3 gelten insbesondere nicht: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, 2.ästhetische Formschöpfungen, 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten und Programme für Datenverarbeitungsanlagen, 4.die Wiedergabe von Informationen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 stehen der Patentierbarkeit der in diesen Bestimmungen genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
Art. XI.5 - § 1 - Nicht patentierbar sind: 1. Pflanzensorten und Tierrassen, 2.im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. § 2 - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt sind. § 3 - Paragraph 1 Nr. 2 berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben. § 4 - Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, einschließlich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung verboten ist. § 5 - Im Sinne von § 4 gelten unter anderem als nicht patentierbar: 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, das heißt jedes Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Embryonenspaltung, das darauf abzielt, ein menschliches Lebewesen zu schaffen, das im Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein anderes lebendes oder verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt, 2.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken, 4.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. § 6 - Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung und die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.
Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, das einer Erfindung zu Grunde liegt, muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden. § 7 - Erfindungspatente werden nicht erteilt für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
Art. XI.6 - § 1 - Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. § 2 - Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. § 3 - Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt: 1. belgischer Patentanmeldungen, 2.europäischer Patentanmeldungen, 3. oder internationaler Patentanmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist und für die der Anmelder innerhalb der vorgeschriebenen Fristen je nach Fall die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 des Europäischen Patentübereinkommens und in Regel 159 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in § 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. § 4 - Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Paragraphen 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel XI.5 § 7 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. § 5 - Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in § 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel XI.5 § 7 genannten Verfahren durch die Paragraphen 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört. § 6 - Eine Offenbarung der Erfindung bleibt für die Feststellung des Standes der Technik außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22.November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat, wenn der Anmelder bei Einreichung der Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.
Art. XI.7 - Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. In Artikel XI.6 § 3 erwähnte Unterlagen werden bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Art. XI.8 - Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Abschnitt 2 - Recht auf Erhalt eines Erfindungspatents Art. XI.9 - Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, dessen Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat.
Im Verfahren vor dem Amt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das Patent geltend zu machen.
Art. XI.10 - § 1 - Ist entweder für eine Erfindung, die dem Erfinder oder seinen Rechtsnachfolgern entwendet worden ist, oder unter Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung ein Patent beantragt worden, kann die geschädigte Person unbeschadet aller anderen Rechte oder Klagen verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Inhaber übertragen wird. § 2 - Hat die geschädigte Person nur Anspruch auf einen Teil der Anmeldung oder des erteilten Patents, kann sie gemäß § 1 verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Mitinhaber übertragen wird. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Ansprüche müssen spätestens zwei Jahre nach Patenterteilung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Patenterteilung oder des Patenterwerbs wusste, dass er keinen Anspruch auf das Patent hatte. § 4 - Die Einreichung einer Klage wird in das Register eingetragen.
Der formell rechtskräftige Beschluss über eine Klage oder jede andere Beendigung des Verfahrens wird ebenfalls eingetragen. Diese Eintragungen erfolgen auf Antrag des Klägers oder eines Interessehabenden auf Betreiben des Greffiers des Gerichts, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist.
Art. XI.11 - § 1 - Geht eine Patentanmeldung oder ein Patent aufgrund einer in Artikel XI.10 § 4 erwähnten Klage vollständig auf einen anderen Inhaber über, erlöschen Lizenzen und andere Rechte durch Eintragung des Berechtigten in das Register. § 2 - Hat vor Eintragung der Einreichung einer Klage a) der Patentanmelder oder der Patentinhaber die Erfindung in Belgien in Benutzung genommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorbereitungen getroffen oder b) ein Lizenznehmer eine Lizenz erhalten und die Erfindung auf belgischem Staatsgebiet in Benutzung genommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorbereitungen getroffen, können sie diese Benutzung fortsetzen, insofern sie bei dem im Register eingetragenen neuen Patentanmelder oder Patentinhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragen.Dieser Antrag muss innerhalb der vom König vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. Die Lizenz muss für einen vernünftigen Zeitraum und unter vernünftigen Bedingungen erteilt werden. § 3 - Der vorhergehende Paragraph ist nicht anwendbar, wenn der Patentanmelder oder der Patentinhaber oder der Lizenznehmer zu Beginn der Benutzung der Erfindung oder der dazu getroffenen Vorbereitungen bösgläubig war.
Art. XI.12 - Die Bestimmungen der Artikel XI.10 und XI.11 sind nicht anwendbar, wenn der Streitfall in Bezug auf die Inhaberschaft einer Patentanmeldung oder eines Patents vor ein Schiedsgericht gebracht wird.
Art. XI.13 - Der Erfinder wird im Patent genannt, außer wenn er ausdrücklich das Gegenteil beantragt.
Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Übermittlung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Antrags an das Amt.
Abschnitt 3 - Erteilung des Erfindungspatents Art. XI.14 - Wer ein Erfindungspatent erhalten will, muss eine Anmeldung einreichen. Diese Anmeldung muss den Bedingungen und Formen genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt werden.
Art. XI.15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 3 kann die Einreichung der Patentanmeldung beim Amt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise erfolgen.
In einer Empfangsbescheinigung, die kostenlos von dem zu diesem Zweck vom Minister bestellten Beamten des Amtes erstellt wird, wird jede Einreichung mit Vermerk des Empfangsdatums der Schriftstücke festgestellt. Die Empfangsbescheinigung wird dem Anmelder oder seinem Vertreter gemäß den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert.
Art. XI.16 - § 1 - Eine Patentanmeldung muss folgende Unterlagen enthalten: 1. einen an den Minister gerichteten Antrag auf Erteilung eines Patents, 2.eine Beschreibung der Erfindung, 3. einen oder mehrere Patentansprüche, 4.die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, 5. eine Zusammenfassung, 6.Angaben zum geografischen Herkunftsort des biologischen Materials pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, das der Erfindung zu Grunde liegt, falls dieser bekannt ist. Der König kann die anwendbaren Bedingungen und Ausführungsmaßnahmen festlegen, 7. die Bestimmung des Erfinders oder den in Artikel XI.13 Absatz 1 erwähnten Antrag. § 2 - Für die Patentanmeldung ist eine Anmeldegebühr zu zahlen; der Nachweis für die Zahlung dieser Gebühr muss dem Amt spätestens einen Monat nach Einreichung der Anmeldung zukommen.
Art. XI.17 - § 1 - Insofern den Bestimmungen von Artikel XI.15 genügt wurde und vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9, ist der Anmeldetag der Patentanmeldung der Tag, an dem das Amt alle folgenden Bestandteile vom Anmelder erhalten hat: 1. eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass die Bestandteile eine Patentanmeldung begründen sollen, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, 3. ein Teil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann. § 2 - Zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldetags kann eine Zeichnung als Bestandteil gemäß § 1 Nr. 3 akzeptiert werden. § 3 - Werden die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestandteile nicht in der Sprache eingereicht, die in den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt ist, ist § 5 anwendbar.
In Abweichung von den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten kann der in § 1 Nr. 3 erwähnte Teil zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldetags in einer beliebigen Sprache eingereicht werden. § 4 - Erfüllt die Anmeldung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer vom König festgelegten Frist die Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen. § 5 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 und § 7 der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 6 - Stellt das Amt anlässlich der Zuerkennung des Anmeldetags fest, dass in der Anmeldung ein Teil der Beschreibung anscheinend fehlt oder dass die Anmeldung auf eine Zeichnung verweist, die in der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt es dies dem Anmelder umgehend mit. § 7 - Wird ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung beim Amt innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so wird dieser Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung in die Anmeldung integriert, und der Anmeldetag ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entweder der Tag, an dem das Amt diesen Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung erhalten hat, oder der Tag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist.
Wird der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung beim Amt gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 zur Anpassung einer unvollständigen Anmeldung eingereicht, in der zum Zeitpunkt, in dem das Amt eine oder mehrere der in § 1 genannten Bestandteile erhalten hat, die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht wird, so gilt - auf einen vom Anmelder gestellten Antrag hin, der innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, vorbehaltlich der vom König vorgeschriebenen Bedingungen und unter dem Vorbehalt, dass die nachträglich eingereichten Bestandteile in den Prioritätsunterlagen enthalten sind - der Tag als Anmeldetag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Wird der gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 eingereichte fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung danach innerhalb einer vom König festgelegten Frist zurückgezogen, so gilt als Anmeldetag der Tag, an dem die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. § 8 - Vorbehaltlich der vom König festgelegten Bedingungen ersetzt eine bei der Einreichung der Anmeldung vorgenommene Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung für die Zuerkennung des Anmeldetags die Beschreibung und eventuelle Zeichnungen.
Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 9 - Wenn alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt das Amt dem Anmelder den Anmeldetag mit, der der Anmeldung zuerkannt wird. § 10 - Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels beschränkt das Recht eines Anmelders nach Artikel 4G Absatz 1 oder 2 der Pariser Übereinkunft, als Zeitpunkt einer Teilanmeldung gemäß diesem Artikel den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung gemäß diesem Artikel und gegebenenfalls das Prioritätsrecht beizubehalten.
Art. XI.18 - § 1 - Die Erfindung ist in einer Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Protokoll dieser Sequenzen enthalten. Der König kann die Form festlegen, in der diese Sequenzen beschrieben werden müssen. § 2 - Der oder die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz beantragt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefasst und durch die Beschreibung gestützt sein. § 3 - Zeichnungen werden beigefügt, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind. § 4 - Die Zusammenfassung, der gegebenenfalls eine Zeichnung beigefügt ist, dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden. Sie kann der Kontrolle des Amtes unterworfen werden.
Art. XI.19 - § 1 - Eine Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in einer Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. § 2 - Eine Anmeldung, die die Bedingungen von § 1 nicht erfüllt, muss innerhalb der vom König festgelegten Frist entweder auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beschränkt werden oder so geteilt werden, dass die ursprüngliche Patentanmeldung und die Teilanmeldung(en) sich jeweils auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beziehen. § 3 - Eine beschränkte Anmeldung beziehungsweise eine Teilanmeldung kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Soweit dieser Anforderung entsprochen wird, gilt die beschränkte Anmeldung beziehungsweise die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und hat gegebenenfalls deren Prioritätsrecht. § 4 - Der Anmelder kann innerhalb der vom König festgelegten Frist aus eigener Initiative seine Anmeldung beschränken oder eine Teilanmeldung einreichen.
Ist für die Patentanmeldung ein Recherchenbericht erstellt worden, in dem ein Mangel an Einheitlichkeit der Erfindung im Sinne von § 1 vermerkt ist, und hat der Anmelder weder eine Beschränkung seiner Anmeldung vorgenommen noch eine Teilanmeldung gemäß den Ergebnissen des Recherchenberichts eingereicht, so wird das erteilte Patent auf die Patentansprüche beschränkt, für die der Recherchenbericht erstellt worden ist. § 5 - Patentanmeldungen, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beschränkt oder geteilt worden sind, können zurückgewiesen werden.
Art. XI.20 - § 1 - Ein Patentanmelder, der die durch die Pariser Übereinkunft oder das TRIPS-Übereinkommen vorgesehene Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.
Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch, anstatt eine Abschrift der früheren Patentanmeldung einzureichen, auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen.
Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in dieser Angelegenheit kann die frühere Anmeldung insbesondere eine erste vorschriftsmäßige Einreichung einer Patentanmeldung, die in einem der Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft oder der Welthandelsorganisation vorgenommen worden ist, einer regionalen Patentanmeldung oder auch einer internationalen Patentanmeldung sein.
Das Prioritätsrecht aus einer ersten Einreichung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft gehörenden Staat kann nur unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Übereinkunft entsprechen, in Anspruch genommen werden, insofern dieser Staat aufgrund eines internationalen Abkommens auf der Grundlage einer ersten Einreichung einer belgischen Patentanmeldung oder einer europäischen oder auch internationalen Patentanmeldung unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die mit denen der Pariser Übereinkunft vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. § 2 - Der Anmelder eines belgischen Patents genießt ebenfalls eine Priorität, die mit der in § 1 erwähnten Priorität gleichwertig ist, wenn er unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung auf der Grundlage einer früheren belgischen Patentanmeldung und eine Abschrift der früheren belgischen Anmeldung einreicht.
Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen. § 3 - Für eine Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen.
Gegebenenfalls können für einen selben Patentanspruch auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. § 4 - Werden eine oder mehrere Prioritäten für eine Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder in den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen wird. § 5 - Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart. § 6 - Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung von Artikel XI.6 §§ 2 und 3 der Prioritätstag als Tag der Patentanmeldung gilt. § 7 - Der König kann für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts eine Gebühr auferlegen, die innerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, zu entrichten ist.
Legt der König aufgrund von Absatz 1 eine Gebühr fest, führt die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist und den dort vorgesehenen Bedingungen für die betreffende Patentanmeldung von Rechts wegen zum Verlust des Prioritätsrechts.
Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr. § 8 - Außer in den vom König festgelegten Fällen ist eine Berichtigung eines Prioritätsanspruchs oder seine Hinzufügung hinsichtlich einer Anmeldung (die "spätere Anmeldung") erlaubt, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, 3. der Anmeldetag der späteren Anmeldung nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist liegt, gerechnet ab dem Anmeldetag der ältesten Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird. Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 9 - Wird eine Anmeldung (die "spätere Anmeldung"), die die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht oder hätte beanspruchen können, nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist, aber noch innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so stellt das Amt das Prioritätsrecht wieder her, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Prioritätsfrist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Versäumnis, die spätere Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.
Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 10 - Wird eine Abschrift einer früheren Anmeldung als Prioritätsnachweis beim Amt nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so stellt das Amt das Prioritätsrecht wieder her, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vorgelegt wird, 2.der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist für die Einreichung der Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht wird, 3. das Amt feststellt, dass die einzureichende Abschrift innerhalb der vom König festgelegten Frist bei dem Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, angefordert wurde, 4.eine Abschrift der früheren Anmeldung innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wurde.
Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. § 11 - Die Einreichung eines Antrags im Sinne der Paragraphen 8, 9 und 10 begründet die Zahlung der vom König festgelegten Gebühr.
Ein in den Paragraphen 8, 9 und 10 erwähnter Antrag ist von Rechts wegen unwirksam, wenn die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet worden ist.
Art. XI.21 - § 1 - Erfüllt eine Patentanmeldung die in Artikel XI.17 vorgesehenen Bedingungen, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der vom König festgelegten Frist und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr seine Anmeldung anzupassen und Stellung zu nehmen.
Bei Ablauf dieser Frist gilt eine nicht angepasste Anmeldung als zurückgenommen.
Wird eine mit einem Prioritätsanspruch verbundene Bedingung innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt, so gilt der Prioritätsanspruch vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XI.20 §§ 8 bis 11 als nicht vorhanden. § 2 - Erfüllt eine Patentanmeldung die in Artikel XI.17 vorgesehenen Bedingungen, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen, so hat der Anmelder die Möglichkeit, selbst wenn er nicht von dem Amt gemäß § 1 dazu aufgefordert wird, die Anmeldung gegen Zahlung der vorgeschriebenen Anpassungsgebühr anzupassen, solange das Patent nicht erteilt worden ist. § 3 - Hat ein Anmelder die in Artikel XI.16 § 2 erwähnte Anmeldegebühr für die Patentanmeldung nicht entrichtet, so fordert das Amt ihn auf, diese Gebühr und eine Zuschlagsgebühr innerhalb der vom König festgelegten Frist zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine Anmeldung, für die die in Artikel XI.16 § 2 erwähnte Gebühr nicht entrichtet worden ist, als zurückgenommen. § 4 - Aus der Patentanmeldung hervorgehende Rechtsfolgen gelten als null und nichtig, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen oder durch formell rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen worden ist.
Vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die Bestimmungen der Pariser Übereinkunft in Bezug auf die Erlangung des Prioritätsrechts.
Art. XI.22 - Ein Patentanmelder kann aus eigener Initiative unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, sprachliche Fehler oder Schreibfehler berichtigen.
Der König kann für die in Absatz 1 erwähnte Berichtigung eine Gebühr festlegen.
Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem, 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr und 3. Responsabilisierung des Patentanmelders. Art. XI.23 - § 1 - Eine Patentanmeldung kann im Verfahren vor dem Amt oder den Gerichten gemäß dem Gesetz und den Ausführungserlassen geändert werden. § 2 - Für die Patentanmeldung wird ein Recherchenbericht über die Erfindung erstellt.
Diesem Bericht wird zur Information des Anmelders eine schriftliche Stellungnahme über die Patentierbarkeit der Erfindung anhand der erwähnten Unterlagen beigefügt. Diese Stellungnahme können Drittpersonen in der Akte des erteilten Patents einsehen. § 3 - Der Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme werden von einer vom König bestimmten zwischenstaatlichen Organisation erstellt.
Dieser Bericht und diese schriftliche Stellungnahme werden auf der Grundlage der Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Sie enthalten Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden können. § 4 - Der Anmelder hat innerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten, die vom König festgelegt werden, eine Recherchengebühr zu entrichten, die die Kosten der Übermittlung der in § 2 erwähnten schriftlichen Stellungnahme umfasst.
Die Differenz zwischen der Abgabe, die der in § 3 Absatz 1 erwähnten zwischenstaatlichen Organisation für die Übermittlung der Recherchenberichte gezahlt werden muss, und der Recherchengebühr geht zu Lasten des Staates.
Die Patentanmeldung erlischt, wenn die Recherchengebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist entrichtet wurde. § 5 - Das Amt weist den Anmelder auf den nahenden Ablauf der Frist, in der er die Recherchengebühr entrichten muss, und auf die Folgen bei Nichtzahlung der Gebühr hin. Eine Abschrift dieses Hinweises sendet das Amt dem Nießbraucher, dem Pfandgläubiger oder Pfändenden und dem Lizenznehmer, die im Register eingetragen sind, zu.
Eine Abschrift des Hinweises sendet das Amt ebenfalls der Person, deren Klage auf Anspruch auf die Patentanmeldung im Register eingetragen worden ist, zu.
In Abweichung von den Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels darf der Anspruchsteller die Recherchengebühr innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Frist entrichten. Entrichtet der Patentanmelder ebenfalls diese Gebühr, erstattet das Amt dem Anspruchsteller die von ihm entrichtete Gebühr.
Bei Zurückweisung oder Aufgabe der Anspruchsklage kann der Anspruchsteller, der die Recherchengebühr entrichtet hat, die Erstattung dieser Gebühr weder beim Amt noch beim Patentanmelder einfordern, wenn dieser Patentanmelder die Gebühr nicht entrichtet hat.
Hinweise und Abschriften werden vom Amt an die letztbekannte Adresse der Interessehabenden gesendet. Nichtzusendung oder Nichterhalt dieser Hinweise und Abschriften führt nicht zur Befreiung von der Zahlung der Recherchengebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist; es kann sich weder vor Gericht noch gegenüber dem Amt darauf berufen werden. § 6 - Das Amt übermittelt dem Patentanmelder den Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme; der Anmelder kann eine neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung einreichen. Der Anmelder, der eine neue Fassung der Patentansprüche eingereicht hat, ändert die Beschreibung ab, um sie mit den neuen Patentansprüchen in Übereinstimmung zu bringen.
Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm übermittelt wurde, einreichen.
Die Patentanmeldung darf nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung im Rahmen des vorliegenden Paragraphen. § 7 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung des Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme, die Einreichung der Kommentare und die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung. § 8 - Fällt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955, kann das durch vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren erst ab Aufhebung des Erfindungsgeheimnisses eingeleitet werden. § 9 - Der König kann beschließen, dass, wenn im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung vor Ablauf der Frist für die Entrichtung der in § 4 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht und die dazugehörende schriftliche Stellungnahme vorgelegt wurden, die durch eine in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnte zwischenstaatliche Organisation erstellt worden sind und die sich auf eine Erfindung beziehen, die einer Erfindung entspricht, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden können. § 10 - Auf Antrag des Anmelders, der dem Amt innerhalb der in § 4 erwähnten Frist zugesendet wird, unterwirft das Amt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) des Zusammenarbeitsvertrags erwähnten Recherche internationaler Art. Diese Recherche gilt als eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Recherche über die Erfindung.
Der König kann für die Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Antrags eine Gebühr festlegen, die innerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten zu entrichten ist, die der König festlegt.
Legt der König aufgrund von Absatz 2 eine Gebühr fest, hat die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist und den dort vorgesehenen Bedingungen zur Folge, dass der betreffende Antrag von Rechts wegen als nicht eingereicht gilt.
Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr.
Art. XI.24 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.47 § 2 wird die Erfüllung der für die Erteilung des Patents vorgeschriebenen Formalitäten durch Ministeriellen Erlass sanktioniert. Dieser Erlass bildet das Patent. § 2 - Der Erlass ergeht so schnell wie möglich nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist.
Auf Antrag des Anmelders ergeht der Erlass vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist, sobald die für die Patenterteilung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. § 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 und der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit zugänglich.Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der vom König festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner Anmeldung ein.
Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest.
Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist zugänglich gemacht. Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies in das Register eingetragen. § 4 - Die Erteilung von Patenten erfolgt ohne vorherige Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindungen, ohne Garantie des Wertes der Erfindungen oder der Richtigkeit ihrer Beschreibung und auf Gefahr des Patentanmelders.
Die in Artikel XI.23 § 2 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindung gelten. § 5 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10.
Januar 1955 werden Patenterteilungen in das Register eingetragen.
Art. XI.25 - § 1 - Sobald das Patent erteilt ist, kann die Patentakte unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10.
Januar 1955 von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. Ab diesem Datum ist gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Formen eine Abschrift erhältlich.
Die Akte des erteilten Patents enthält alle Informationen und Schriftstücke in Bezug auf das Patenterteilungsverfahren, die für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nützlich sind, insbesondere den Ministeriellen Erlass zur Erteilung des Patents, eine Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die eventuellen ursprünglichen Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die Erfindung, die schriftliche Stellungnahme und gegebenenfalls die Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche, die abgeänderte Beschreibung und die Unterlagen über die Inanspruchnahme des in der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts. § 2 - Die in Artikel XI.24 § 3 Absatz 2 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der Patentanmeldung zu verhindern. § 3 - Folgende Aktenteile sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen: 1. ärztliche Atteste und 2.Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag. § 4 - Der König kann andere Unterlagen bestimmen, die in Abweichung von § 1 von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind. § 5 - Von der Akteneinsicht ausgeschlossene Aktenteile werden in der Akte getrennt aufbewahrt.
Art. XI.26 - Das in Artikel XI.3 erwähnte ausschließliche Recht wird wirksam ab dem Tag, an dem das Patent für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Art. XI.27 - § 1 - Der Minister legt die Modalitäten für die Führung des Registers fest. In der Sammlung werden die Registereintragungen vermerkt. Das Register kann von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. § 2 - Das Amt veröffentlicht die erteilten Patente und die in Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57 geänderten Patente vollständig. Die bibliographischen Angaben dieser Patente werden in der Sammlung veröffentlicht und am Sitz des Amtes und auf der Website des Amtes zur Verfügung gestellt.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Sammlung abonniert werden kann.
Abschnitt 4 - Rechte und Verpflichtungen aus dem Erfindungspatent und der Anmeldung eines Erfindungspatents Art. XI.28 - Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen werden jedoch zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen.
Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents ist solchen Bestandteilen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Bestandteile sind.
Ist ein Verfahren Gegenstand des Patents, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Art. XI.29 - § 1 - Das Patent beinhaltet das Recht, einer Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten: a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn die Drittperson weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten, c) ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, hergestellt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. § 2 - Das Patent beinhaltet ferner das Recht, einer Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten, auf belgischem Staatsgebiet anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung auf dem Staatsgebiet anzubieten oder zu liefern, wenn die Drittperson weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn es sich bei den betreffenden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass die Drittperson den Belieferten bewusst veranlasst, in einer aufgrund von § 1 verbotenen Weise zu handeln.
Personen, die in Artikel XI.34 § 1 Buchstabe a) bis c) erwähnte Handlungen vornehmen, gelten im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Art. XI.30 - § 1 - Der Schutz eines Patents für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist. § 2 - Der Schutz eines Patents für ein Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird.
Art. XI.31 - Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich des Artikels XI.5 § 6 Absatz 1 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.
Art. XI.32 - Der in den Artikeln XI.30 und XI.31 vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf biologisches Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.
Art. XI.33 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln XI.30 und XI.31 beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechen. § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.30 und XI.31 beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung entsprechen denjenigen, die in den Rechtsvorschriften über die Tierzucht vorgesehen sind.
Art. XI.34 - § 1 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf: a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, b) Handlungen zu wissenschaftlichen Zwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen und/oder anhand dieses Gegenstands durchgeführt werden, c) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und auf Handlungen, die die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen, d) den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates des Pariser Verbands zum Schutze des gewerblichen Eigentums als Belgien stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird, e) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates des Pariser Verbands zum Schutze des gewerblichen Eigentums als Belgien oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen, f) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates als Belgien betreffen, auf den die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden sind. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Belgien in Verkehr gebracht wurde.
Art. XI.35 - § 1 - Ein Patentanmelder kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von einer Drittperson verlangen, die zwischen dem Datum, an dem entweder aufgrund von Artikel XI.24 § 3 die Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder der interessehabenden Drittperson eine Abschrift dieser Patentanmeldung übermittelt wurde, und dem Datum der Patenterteilung die Erfindung auf eine Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Patents verboten wäre. Der Schutzbereich der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt, die wie in Artikel XI.24 § 3 erwähnt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, oder gegebenenfalls durch die zuletzt beim Amt eingereichten Patentansprüche, die in der Abschrift enthalten sind, die der Drittperson übermittelt wird. § 2 - Die in § 1 erwähnte Abschrift, die der interessehabenden Drittperson übermittelt wird, muss vom Amt beglaubigt werden. § 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird die Entschädigung vom Gericht festgelegt. Das Gericht kann ferner Maßnahmen auferlegen, die es für die Wahrung der Interessen des Patentanmelders und der Drittperson als notwendig erachtet. § 4 - Nach Patenterteilung kann die Drittperson die entrichtete Entschädigung zurückfordern, insofern die Schlussfassung der Patentansprüche die Tragweite der Patentansprüche, die als Grundlage für die Bestimmung der Entschädigung gedient haben, einschränkt. § 5 - Die Klage auf Entschädigung und die Kla …
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