{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, muss unbeschadet des Paragraphen 1 Nr. 2 bei Aufhebung der Rechte infolge des Versäumnisses der in Artikel XI.48 erwähnten Frist die Jahresgebühr, die während des Zeitraums zwischen dem Tag des Verlustes der Rechte und einschließlich dem Tag der Eintragung des Wiedereinsetzungsbeschlusses in das Register fällig geworden ist, in einer Frist von vier Monaten ab diesem letzten Datum entrichtet werden. § 3 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.48 § 2 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 des vorliegenden Artikels wirksam wird, die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist. Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1955.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorhergehende Absatz ist ebenfalls anwendbar, wenn der in Artikel XI.35 § 1 vorgesehene Schutz infolge der Wiedereinsetzung hinsichtlich der Patentanmeldung wieder wirksam wird. § 4 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in § 1 erwähnt ist nicht zulässig für: 1. die in § 1 und § 2 Absatz 4 erwähnten Fristen, 2.die in Artikel XI.20 §§ 8 bis 10 erwähnten Fristen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt gegebenenfalls andere als die in vorhergehendem Absatz vermerkten Fristen, für die ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.78 - § 1 - Der König bestimmt Höhe und Fristen und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die durch oder aufgrund des vorliegenden Titels vorgesehen sind. § 2 - Wenn das Amt Sonderleistungen auf dem Gebiet des Patentwesens erbringt, kann der König eine Abgabe vorsehen, deren Höhe und Fristen und Modalitäten für die Zahlung Er bestimmt. Die Zusatzabgabe darf in keinem Fall über 125 EUR hinausgehen. § 3 - Der König kann Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen ermäßigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer Währung zum Mittelkurs der betreffenden Währung in Euro umgerechnet. § 4 - Der König bestimmt die Fälle, in denen zu Unrecht entrichtete Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben ganz oder teilweise zurückgezahlt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.79 - Die Zahlung der Gebühren und Abgaben, die durch vorliegenden Titel vorgesehen sind oder deren Einnahme durch vorliegenden Titel erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag geltenden Betrags ausgeführt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eingenommene Gebühren und Abgaben werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht zurückgezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.80 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung kann das Amt den Aussteller eines Originals direkt befragen, wenn im Rahmen von Artikel XI.50 § 3 Absatz 1 oder Artikel XI.53 Absatz 2 eine Abschrift eines Originals oder ein Auszug daraus verlangt wird und ein begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten oder gesendeten Abschrift des Originals oder des Auszugs besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bringt die vorerwähnte Befragung unverhältnismäßig viel Arbeit für das Amt oder den Aussteller des Originals mit sich oder ist es schwierig, einen direkten Kontakt zu dem Aussteller des Originals herzustellen, so kann das Amt die betreffende Person per Einschreiben mit Rückschein darum ersuchen, das Original vorzulegen. In diesem Einschreiben wird der Grund für das Ersuchen um Vorlage des Originals angegeben. Solange das verlangte Original nicht vorgelegt wird, wird das Verfahren, in dessen Zusammenhang das Original vorgelegt werden soll, ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.81 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen Bürger und Betriebe auf elektronischem Wege mit dem Amt kommunizieren und ihm Unterlagen und Urkunden in elektronischer Form übermitteln können.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Europäische Patente Art. XI.82 - § 1 - Patentanmeldungen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt oder beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. § 2 - Patentanmeldungen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Amt eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.83 - § 1 - Wenn das Europäische Patentamt ein Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung erteilt oder ein Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung, so wie es vom Europäischen Patentamt geändert oder beschränkt worden ist, aufrechterhält infolge einer europäischen Patentanmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden ist, das betreffende Europäische Patent jedoch nicht in einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Inhaber dieses Patents dem Amt binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter oder beschränkter Form eine Übersetzung dieses erteilten, geänderten oder beschränkten Europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung in eine dieser Sprachen übermitteln. § 2 - Hat ein Patentinhaber die in § 1 erwähnte Frist versäumt und hat dieses Versäumnis in Anwendung von § 3 unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf ein Patent zur Folge, so setzt das Amt den Patentinhaber in Bezug auf das betreffende Patent wieder in den vorigen Stand ein, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den Bedingungen und innerhalb der Frist vorgelegt wird, die vom König festgelegt werden, 2.die nicht vorgenommene Handlung innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist zur Einreichung des Antrags vorgenommen wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die in § 1 erwähnte Frist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Stützung der in Nr. 3 erwähnten Gründe werden dem Amt innerhalb einer vom König festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird dem Antrag stattgegeben, gelten rechtliche Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss zur Wiedereinsetzung oder Zurückweisung wird in das Register eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, muss die Jahresgebühr, die während des Zeitraums zwischen dem Tag des Verlustes der Rechte und einschließlich dem Tag der Eintragung des Wiedereinsetzungsbeschlusses in das Register fällig geworden ist, in einer Frist von vier Monaten ab diesem letzten Datum entrichtet werden. § 2/1 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in § 3 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 wirksam wird, die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist. Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1955. § 2/2 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in § 2 erwähnt ist nicht zulässig für die im selben Paragraphen erwähnten Fristen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt gegebenenfalls andere als die in vorhergehendem Absatz vermerkten Fristen, für die ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig ist. § 2/3 - Das in § 2 erwähnte Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rückwirkend auf Europäische Patente anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels erteilt worden sind und folgende kumulative Bedingungen erfüllen: 1. Das Europäische Patent ist nicht in einer Landessprache abgefasst.2. Das Europäische Patent, so wie es geändert oder beschränkt wurde, wird aufrechterhalten.3. Das Europäische Patent gilt als unwirksam in Belgien, weil dem Amt nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von drei Monaten und vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels keine Übersetzung des betreffenden Patents übermittelt worden ist.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in § 2 erwähnte Wiedereinsetzungsverfahren ist unter Berücksichtigung der aufgrund von § 2 Nr.1 vorgesehenen Fristen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels nicht anwendbar. 5. Der Wiedereinsetzungsantrag wird beim Amt innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels eingereicht. § 3 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, hat das Europäische Patent keine einheitliche Wirkung und gilt in Belgien von Anfang an als unwirksam. § 4 - Das Amt führt ein Register über alle in § 1 erwähnten Europäischen Patente ohne einheitliche Wirkung, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung zur Verfügung und zieht für die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung die nationalen Gebühren ein. § 5 - Die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 Absatz 1 bis 3 und 5 dieses Übereinkommens für Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung, die auf belgischem Staatsgebiet als nationale Patente Wirkung erhalten haben. § 6 - Ist die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents aufgrund der Verordnung 1257/2012 eingetragen worden, gilt die Wirkung des Europäischen Patents als nationales Patent am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt als nicht eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.84 - Die Bestimmungen der Artikel XI.82 und XI.83 beeinträchtigen nicht das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des Gerichtsverfahrens zu verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.85 - Der Dienst stellt sprachtechnologische Dienste, die eine maschinelle Übersetzung von Informationen in Bezug auf Patente ermöglichen, auf einer vom König bestimmten Website zur Verfügung, auf der europäische Patentanmeldungen und erteilte Europäische Patente unter denselben Bedingungen in allen Landessprachen eingesehen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann Modalitäten und Bedingungen für die Zurverfügungstellung der erwähnten sprachtechnologischen Dienste näher bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.86 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung wie das Europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Europäische Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das Europäische Patent aufrechterhalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines Europäischen Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des vorliegenden Artikels unberührt. § 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam geworden ist. § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil formell rechtskräftig ist, wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.87 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese Anmeldung wird zurückgewiesen, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen abgefasst worden ist. Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.88 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.89 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.90 - Der König kann für die Veröffentlichung der in Artikel XI.83 des vorliegenden Titels erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen eine Abgabe festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist aufgrund von Absatz 1 eine Gebühr festgelegt worden, muss sie innerhalb der in Artikel XI.83 § 1 des vorliegenden Titels erwähnten Frist entrichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der eventuellen Festlegung der Abgabe und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Abgabe für das Amt und den Einnahmen aus dieser Abgabe.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 6 - Internationale Anmeldungen Art. XI.91 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt das Amt als Anmeldeamt im Sinne von Artikel 2 Ziffer XV des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Der König bestimmt die Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen Prüfungen beauftragt ist. § 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer VII des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Amt eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. § 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein Europäisches Patent gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 2 - Ergänzende Schutzzertifikate KAPITEL 1 - Erteilung und Verlängerung der Laufzeit der Zertifikate Art. XI.92 - § 1 - Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats, im Folgenden \"Zertifikat\" genannt, und ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden beim Amt eigereicht. § 2 - Anträge auf Erteilung eines Zertifikats und auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden vom Antragsteller unterzeichnet und anhand eines Formulars eingereicht, das das Amt den Betreffenden zur Verfügung stellt und dessen Muster vom Minister festgelegt wird. § 3 - Für Zertifikatsanmeldungen und Anträge auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats ist eine Anmeldegebühr zu entrichten. Der Nachweis für die Zahlung dieser Gebühr muss dem Amt spätestens einen Monat nach Einreichung der Anmeldung zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.93 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 ist der Anmeldetag der Zertifikatsanmeldung der Tag, an dem das Amt alle folgenden Unterlagen vom Anmelder erhalten hat: 1. eine Erklärung, dass ein Zertifikat angemeldet wird, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, 3. Angaben, die es erlauben, das Grundpatent zu bestimmen. § 2 - Erfüllt die Anmeldung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab dem Tag, an dem das Amt mindestens eine der in § 1 erwähnten Unterlagen ursprünglich erhalten hat. § 3 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom Amt festgelegten Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 4 - Wenn alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt das Amt dem Anmelder den Anmeldetag mit, der der Anmeldung zuerkannt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.94 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 ist der Anmeldetag des Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats der Tag, an dem das Amt alle folgenden Unterlagen vom Anmelder erhalten hat: 1. eine Erklärung, dass eine Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats beantragt wird, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, 3. Angaben, die es erlauben, das Zertifikat zu bestimmen. § 2 - Erfüllt die Anmeldung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Bedingungen zu erfüllen und Stellung zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist keine Notifizierung vorgenommen worden mangels Übermittlung von Angaben, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, beläuft sich die in Absatz 1 erwähnte Frist auf drei Monate ab dem Tag, an dem das Amt mindestens eine der in § 1 erwähnten Unterlagen ursprünglich erhalten hat. § 3 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Bedingungen nicht, so gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen innerhalb der vom Amt festgelegten Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 4 - Wenn alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt das Amt dem Anmelder den Anmeldetag mit, der dem Antrag zuerkannt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.95 - Zertifikatsanmeldung und Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden im Register bekannt gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.96 - § 1 - Erfüllt eine Zertifikatsanmeldung nicht die Bedingungen, die für Arzneimittel durch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, im Folgenden \"Verordnung 469/2009\" genannt, beziehungsweise für Pflanzenschutzmittel durch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, im Folgenden \"Verordnung 1610/96\" genannt, und durch Artikel XI.92 des vorliegenden Kapitels festgelegt sind, fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die Anmeldegebühr innerhalb der vom König festgelegten Frist zu entrichten. § 2 - Werden innerhalb der festgelegten Frist die nach § 1 mitgeteilten Mängel nicht beseitigt oder wird die nach § 1 angeforderte Anmeldegebühr nicht entrichtet, weist das Amt die Anmeldung zurück. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind entsprechend anwendbar für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.97 - Die Erteilung der Zertifikate erfolgt ohne Überprüfung der Bedingungen, die für Arzneimittel in Artikel 3 Buchstabe c) und d) der Verordnung 469/2009 beziehungsweise für Pflanzenschutzmittel in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) und d) der Verordnung 1610/1996 festgelegt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.98 - Zertifikatserteilung oder Zurückweisung einer Zertifikatsanmeldung und Annahme der Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats oder Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden im Register bekannt gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.99 - Erlöschen oder Nichtigkeit eines Zertifikats und Aufhebung der Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats werden im Register unter Angabe folgender Hinweise veröffentlicht: 1. Name und Adresse des Zertifikatsinhabers, 2.Nummer des Grundpatents, 3. Bezeichnung der Erfindung. KAPITEL 2 - Gebühren und Abgaben Art. XI.100 - Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die für Zertifikate und Verlängerungen der Laufzeit von Zertifikaten zu entrichten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.101 - § 1 - Für jede Zertifikatsanmeldung oder jedes Zertifikat sind im Hinblick auf ihre beziehungsweise seine Aufrechterhaltung Jahresgebühren zu zahlen. Die erste Jahresgebühr ist bei Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlung der Jahresgebühr wird am letzten Tag des Monats des Jahrestags der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent fällig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. § 2 - Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an, entrichtet werden. § 3 - Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. § 4 - Wird die Jahresgebühr nicht innerhalb der in § 2 vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten entrichtet, werden die Rechte des Zertifikatsanmelders oder Zertifikatsinhabers von Rechts wegen aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam mit dem Fälligkeitstag der nicht entrichteten Jahresgebühr. Die Aufhebung wird in das Register eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Wiedereinsetzung Art. XI.102 - § 1 - Hat ein Zertifikatsanmelder, derjenige, der eine Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats beantragt, oder ein Zertifikatsinhaber eine Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt versäumt und hat dieses Versäumnis unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf ein Zertifikat, eine Zertifikatsanmeldung oder einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats zur Folge, so setzt das Amt den Anmelder oder Inhaber in Bezug auf das Zertifikat, die Zertifikatsanmeldung oder den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit des Zertifikats wieder in den vorigen Stand ein, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäß den Bedingungen und innerhalb der Frist vorgelegt wird, die vom König festgelegt werden, 2.die nicht vorgenommene Handlung innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist zur Einreichung des Antrags vorgenommen wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Stützung der in Nr. 3 erwähnten Gründe werden dem Amt innerhalb einer vom König festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. § 2 - Ein Antrag gemäß § 1 kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss zur Wiedereinsetzung oder Zurückweisung wird in das Register eingetragen. § 3 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.101 § 4 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 des vorliegenden Artikels wirksam wird, das Erzeugnis, das Gegenstand des durch das Zertifikat gewährten Schutzes ist, in Belgien benutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Benutzung dieses Erzeugnisses für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.103 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in Artikel XI.102 § 1 erwähnt ist nicht zulässig für: 1. die in Artikel XI.102 § 1 erwähnten Fristen, 2. die in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung 469/2009 erwähnten Fristen. Der König bestimmt gegebenenfalls andere als die in vorhergehendem Absatz vermerkten Fristen, für die ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 3 - Sortenschutz KAPITEL 1 - Materielles Recht Abschnitt 1 - Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes Art. XI.104 - Gegenstand des Sortenschutzes können Sorten aller botanischen Gattungen und Arten, unter anderem auch Hybriden zwischen Gattungen oder Arten sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.105 - Der Sortenschutz wird für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem muss für jede Sorte gemäß Artikel XI.143 eine Sortenbezeichnung festgesetzt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.106 - § 1 - Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem gemäß Artikel XI.133 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäß Artikel XI.134 festgelegten Prioritätstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. § 2 - Das Bestehen einer anderen Sorte gilt insbesondere dann als allgemein bekannt, wenn an dem gemäß Artikel XI.133 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäß Artikel XI.134 festgelegten Prioritätstag: 1. für diese andere Sorte Sortenschutz bestand oder sie in einem amtlichen Sortenverzeichnis eines Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit entsprechender Zuständigkeit eingetragen war, 2.für diese andere Sorte die Erteilung eines Sortenschutzes oder die Eintragung in ein amtliches Sortenverzeichnis beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wurde, 3. der Anbau oder die Inverkehrbringung dieser anderen Sorte bereits begonnen hat, 4.diese andere Sorte Teil einer Referenzsammlung oder Gegenstand einer genauen Beschreibung in einer Publikation ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.107 - Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie - vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist - in der Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, und aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.108 - Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, und aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.109 - § 1 - Eine Sorte gilt als neu, wenn an dem nach Artikel XI.133 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäß Artikel XI.134 festgelegten Prioritätstag Sortenbestandteile beziehungsweise Erntegut dieser Sorte 1. innerhalb des belgischen Staatsgebiets seit höchstens einem Jahr und 2.außerhalb des belgischen Staatsgebiets seit höchstens vier Jahren oder bei Bäumen oder Reben seit höchstens sechs Jahren vom Züchter oder mit Zustimmung des Züchters verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden waren beziehungsweise war. § 2 - Die Abgabe von Sortenbestandteilen an eine amtliche Stelle aufgrund gesetzlicher Regelungen oder an andere aufgrund eines Vertrags oder sonstiger Rechtsverhältnisse zum ausschließlichen Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Vervielfältigung, Aufbereitung oder Lagerung gilt nicht als Abgabe an andere im Sinne von § 1, solange der Züchter die ausschließliche Verfügungsbefugnis über diese und andere Sortenbestandteile behält und keine weitere Abgabe erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Sortenbestandteile jedoch wiederholt zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet und findet eine Abgabe von Sortenbestandteilen oder Erntegut der Hybridsorte statt, so gilt diese Abgabe von Sortenbestandteilen als Abgabe im Sinne von § 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abgabe von Sortenbestandteilen durch eine Gesellschaft oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an eine andere Gesellschaft dieser Art gilt ebenfalls nicht als Abgabe an andere, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören und solange keine weitere Abgabe erfolgt. Diese Bestimmung gilt nicht für Genossenschaften. § 3 - Die Abgabe von Sortenbestandteilen beziehungsweise Erntegut dieser Sorte, die beziehungsweise das aus zu den Zwecken des Artikels XI.116 Nr. 2 und 3 angebauten Pflanzen gewonnen und nicht zur weiteren Vermehrung verwendet werden beziehungsweise wird, gilt nicht als Nutzung der Sorte, sofern nicht für die Zwecke dieser Abgabe auf die Sorte Bezug genommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso bleibt die Abgabe an andere außer Betracht, falls diese unmittelbar oder mittelbar auf die Tatsache zurückgeht, dass der Züchter die Sorte auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen oder auf einer Ausstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurde, zur Schau gestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.110 - Der Antragsteller legt gemäß Artikel XI.143 eine Bezeichnung für die Sorte fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Rechtsinhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger Art. XI.111 - § 1 - Das Recht auf den Sortenschutz steht der Person zu, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat beziehungsweise ihrem Rechtsnachfolger, im Folgenden \"Züchter\" genannt. § 2 - Haben zwei oder mehrere Personen die neue Sorte gemeinsam hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt, so steht ihnen oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern dieses Sortenschutzrecht gemeinsam zu, es sei denn, es wurde eine gegenteilige Abmachung getroffen. § 3 - Hat ein Arbeitnehmer die neue Sorte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt, so steht dem Arbeitgeber dieses Sortenschutzrecht zu, es sei denn, es wurde eine gegenteilige Abmachung getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.112 - § 1 - Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Sortenschutz sind natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden. § 2 - Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Wirkungen des Sortenschutzes Art. XI.113 - § 1 - Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Sortenschutzinhaber, im Folgenden \"Inhaber\" genannt, befugt sind, die in § 2 genannten Handlungen vorzunehmen. § 2 - Unbeschadet der Artikel XI.115 und XI.116 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile, Erntegut oder unmittelbar aus Erntegut der geschützten Sorte gewonnene Erzeugnisse der Zustimmung des Inhabers: 1. Erzeugung oder Vermehrung, 2.Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, 3. Anbieten zum Verkauf, 4.Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen, 5. Einfuhr, 6.Ausfuhr, 7. Aufbewahrung zu einem der weiter oben genannten Zwecke. Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. § 3 - Auf Erntegut findet § 2 nur Anwendung, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen. § 4 - Auf unmittelbar aus Erntegut der geschützten Sorte gewonnene Erzeugnisse findet § 2 nur Anwendung, wenn solche Erzeugnisse durch die unerlaubte Verwendung des genannten Ernteguts gewonnen wurden und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit dem genannten Erntegut geltend zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.114 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel XI.113 gelten auch in Bezug auf folgende Sorten: 1. Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet wurden, sofern diese Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist, 2.Sorten, die von der geschützten Sorte nicht im Sinne des Artikels XI.106 deutlich unterscheidbar sind, und 3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert. § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 1 gilt eine Sorte als im Wesentlichen von einer Sorte, im Folgenden \"Ursprungssorte\" genannt, abgeleitet, wenn: 1. sie vorwiegend von der Ursprungssorte oder einer Sorte abgeleitet ist, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, 2.sie von der Ursprungssorte im Sinne des Artikels XI.106 deutlich unterscheidbar ist und 3. sie in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ursprungssorte resultiert, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der Ableitung ergeben, mit der Ursprungssorte übereinstimmt. § 3 - Im Wesentlichen abgeleitete Sorten können beispielsweise durch die Auslese einer natürlichen oder künstlichen Mutante oder eines somaklonalen Abweichers, die Auslese eines Abweichers in einem Pflanzenbestand der Ursprungssorte, die Rückkreuzung oder die gentechnische Transformation gewonnen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.115 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.113 § 2 ist es Landwirten gestattet, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel XI.114 erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zweck der Vermehrung zu verwenden. § 2 - Die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß § 1 und für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts werden vom König festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.116 - Der Sortenschutz gilt nicht für: 1. Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, 2.Handlungen zu Versuchszwecken, 3. Handlungen zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten, 4.in Artikel XI.113 §§ 2, 3 und 4 genannte Handlungen in Bezug auf solche anderen Sorten, ausgenommen die Fälle, in denen Artikel XI.114 Anwendung findet, 5. Handlungen, deren Verbot gegen Artikel XI.115 oder Artikel XI.126 verstoßen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.117 - § 1 - Der Sortenschutz gilt nicht für Handlungen, die ein Material der geschützten Sorte oder einer in Artikel XI.114 erwähnten Sorte betreffen, das vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung auf dem Gebiet der Europäischen Union vertrieben wurde, oder ein Material, das von dem genannten Material stammt, außer wenn diese Handlungen: 1. eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten, es sei denn, eine solche Vermehrung war beabsichtigt, als das Material abgegeben wurde, oder 2.eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn, dass das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist. § 2 - Im Sinne von § 1 ist Material in Bezug auf eine Sorte: 1. jede Form von Sortenbestandteilen, 2.Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, 3. jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.118 - § 1 - Wer im belgischen Staatsgebiet Sortenbestandteile einer geschützten oder von den Bestimmungen von Artikel XI.114 abgedeckten Sorte zu gewerblichen Zwecken anbietet oder an andere abgibt, muss die Sortenbezeichnung verwenden, die nach Artikel XI.143 gebilligt wurde. Bei schriftlichem Hinweis muss die Sortenbezeichnung leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Erscheint ein Warenzeichen, ein Handelsname oder eine ähnliche Angabe zusammen mit der festgesetzten Sortenbezeichnung, so muss diese Bezeichnung als solche leicht erkennbar sein. § 2 - Paragraph 1 gilt auch nach Erlöschen des Sortenschutzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.119 - § 1 - Der Inhaber kann gegen die freie Verwendung einer Bezeichnung in Verbindung mit der Sorte aufgrund eines ihm zustehenden Rechts an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung auch nach Erlöschen des Sortenschutzes nicht vorgehen. § 2 - Ein Dritter kann gegen die freie Verwendung einer Bezeichnung aus einem ihm zustehenden Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung nur dann vorgehen, wenn das Recht gewährt worden war, bevor die Sortenbezeichnung nach Artikel XI.143 festgesetzt wurde. § 3 - Die festgesetzte Bezeichnung einer Sorte, für die ein Sortenschutz besteht, oder eine mit dieser Sortenbezeichnung verwechselbare Bezeichnung darf im Gebiet der Europäischen Union im Zusammenhang mit einer anderen Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art oder für ihr Material nicht verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, welche Arten als verwandt gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Dauer und Erlöschen des Sortenschutzes Art. XI.120 - Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben, Baumarten und Kartoffeln des dreißigsten Kalenderjahres, das auf die Erteilung folgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.121 - § 1 - Der Inhaber kann auf den Sortenschutz durch eine an das Amt gerichtete unterzeichnete schriftliche Erklärung verzichten. § 2 - Der Verzicht führt zum Erlöschen des Sortenschutzes an dem Tag, an dem die in § 1 erwähnte Erklärung bei dem Amt eingeht, und vorbehaltlich seiner Eintragung in dem in Artikel XI.152 erwähnten Register, im Folgenden \"Register\" genannt. Wurde aber an diesem Datum die Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Sortenschutzes noch nicht entrichtet, so wird die Aufhebung des Sortenschutzes am Ende des Zeitraums wirksam, für den die letzte Jahresgebühr entrichtet worden ist. § 3 - Wenn aus den Eintragungen im Register hervorgeht, dass Personen Rechte oder Lizenzen in Bezug auf den Sortenschutz erworben haben oder eine Klage zur Geltendmachung des Sortenschutzes erhoben haben, kann der Verzicht nicht eingetragen werden, es sei denn, diese Personen stimmen dem Verzicht zu. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf den Antrag auf Sortenschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.122 - § 1 - Der Sortenschutz wird vom Gericht für nichtig erklärt, wenn: 1. die in Artikel XI.106 oder XI.109 genannten Voraussetzungen bei der Erteilung des Sortenschutzes nicht erfüllt waren oder 2. in den Fällen, in denen der Sortenschutz im Wesentlichen aufgrund von Informationen und Unterlagen erteilt wurde, die der Antragsteller vorgelegt hat, die Voraussetzungen der Artikel XI.107 und XI.108 zum Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes nicht tatsächlich erfüllt waren oder 3. der Sortenschutz einer Person gewährt wurde, die keinen Anspruch darauf hat, es sei denn, dass das Recht auf die Person übertragen wird, die den berechtigten Anspruch geltend machen kann. § 2 - Wird der Sortenschutz für nichtig erklärt, so gelten seine in vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Titel] vorgesehenen Wirkungen als von Beginn an nicht eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.123 - § 1 - Wenn der Inhaber die in Artikel XI.151 vorgesehene Jahresgebühr nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums entrichtet, werden seine Rechte von Rechts wegen aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam mit dem Fälligkeitstag der nicht entrichteten Jahresgebühr. § 2 - Das Gericht hebt den Sortenschutz mit Wirkung ex nunc auf, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel XI.107 oder XI.108 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird festgestellt, dass diese Voraussetzungen schon von einem vor der Aufhebung liegenden Zeitpunkt an nicht mehr erfüllt waren, so kann die Aufhebung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erfolgen. § 3 - Das Amt kann den Sortenschutz mit Wirkung ex nunc aufheben, wenn der Inhaber nach einer entsprechenden Aufforderung innerhalb einer vertretbaren Frist, die ihm notifiziert wird: 1. die Verpflichtung nach Artikel XI.144 § 1 nicht erfüllt hat oder 2. auf die Anforderung des Amtes im Hinblick auf die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte gemäß Artikel XI.145 § 3 nicht reagiert oder 3. keine andere vertretbare Sortenbezeichnung vorschlägt, falls das Amt die Streichung der Bezeichnung in Erwägung zieht. § 4 - Mit Ausnahme der Fälle gemäß den Paragraphen 1 und 2 wird die Aufhebung an dem Datum wirksam, das in der in § 3 erwähnten Notifizierung vermerkt ist, vorbehaltlich ihrer Eintragung im Register.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Sortenschutz als Vermögensgegenstand Art. XI.124 - § 1 - Ein Antrag auf Sortenschutz und ein Sortenschutz können Gegenstand eines Rechtsübergangs auf einen oder mehrere Rechtsinhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger sein. § 2 - Eine rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden eines Antrags oder eines Sortenschutzes muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 3 - Vorbehaltlich des Artikels XI.160 berührt ein Rechtsübergang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben wurden. § 4 - Ein Rechtsübergang muss dem Amt in den Formen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, notifiziert werden. § 5 - Ein Rechtsübergang wird gegenüber dem Amt erst wirksam und kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn die vom König vorgeschriebenen Unterlagen beim Amt eingegangen sind und vorbehaltlich seiner Eintragung im Register. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht im Register eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.125 - § 1 - Ein Antrag auf Sortenschutz oder ein Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand von vertraglichen Lizenzen sein, auch Nutzungsrechte genannt. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. § 2 - Lizenzen müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erteilt werden. § 3 - Der Antragsteller oder der Inhaber notifiziert dem Amt unverzüglich in Belgien erteilte Lizenzen in der vom König festgelegten Weise. § 4 - Lizenzen werden gegenüber dem Amt erst wirksam und können Dritten erst entgegengehalten werden, wenn die in § 3 erwähnte Notifizierung beim Amt eingegangen ist und vorbehaltlich ihrer Eintragung im Register. Jedoch kann eine Lizenz, die noch nicht im Register eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der erteilten Lizenz Kenntnis hatten. § 5 - Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Bedingung oder Beschränkung seiner Lizenz verstößt, kann der Antragsteller oder der Inhaber das Recht aus dem Antrag oder dem Sortenschutz geltend machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.126 - § 1 - Der Minister kann eine nicht ausschließliche Zwangslizenz, auch Zwangsnutzungsrecht genannt, für eine durch Sortenschutz geschützte Pflanzensorte folgenden Personen erteilen: 1. der Person oder den Personen, die auf die vom König festgelegte Weise einen diesbezüglichen Antrag stellt beziehungsweise stellen, aber nur aus Gründen des öffentlichen Interesses und zu angemessenen Bedingungen.Der König kann bestimmte Beispiele für Lizenzen des öffentlichen Interesses anführen, 2. dem Inhaber des Sortenschutzes für eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte, wenn die Anforderungen von Nr.1 erfüllt sind, 3. dem Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung, der diese nicht verwerten kann, ohne einen früher erteilten Sortenschutz zu verletzen, insofern die biotechnologische Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, 4.dem Inhaber des Patents für eine biotechnologische Erfindung, wenn dem Sortenschutzinhaber gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Erfindungspatente eine nicht ausschließliche Zwangslizenz für die patentgeschützte Erfindung erteilt wurde, weil er diesen Sortenschutz nicht verwerten kann, ohne das früher erteilte Patent zu verletzen und insofern diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. § 2 - Antragsteller nach § 1 müssen nachweisen, dass sie sich vergebens an den Sortenschutzinhaber gewandt haben, um eine vertragliche Lizenz auf gütlichem Wege zu erhalten. § 3 - Der Minister übermittelt den Antrag dem in Artikel XI.128 erwähnten Ausschuss für Zwangslizenzen, damit dieser die Betreffenden anhört, wenn möglich zwischen ihnen schlichtet und anderenfalls dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme die Akte dieser Sache bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird, und notifiziert den Betreffenden seinen Beschluss auf die vom König festgelegte Weise. § 4 - In dem in § 1 Nr. 3 erwähnten Fall wird der Antrag auf Zwangslizenz für begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes weder die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Sortenschutzes die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent beschriebene Erfindung und die dominierende Pflanzensorte zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früher erteilten Sortenschutzes wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents vor der zuständigen Behörde erhoben hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht lädt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent gegenüber der im dominierenden Sortenschutz beschriebenen Pflanzensorte aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schließt das Recht des Inhabers des dominierenden Sortenschutzes aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. § 5 - Binnen vier Monaten nach Notifizierung der Entscheidung schließen der Sortenschutzinhaber und der Lizenznehmer eine schriftliche Vereinbarung über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen ab. Der Minister wird hiervon in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der weiter oben erwähnten Frist werden die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen auf Ladung der zuerst handelnden Partei vom Gericht festgelegt, das wie im Eilverfahren tagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier übermittelt dem Minister binnen einem Monat nach Verkündung unentgeltlich eine Abschrift des Endurteils.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen wird die Art der erfassten Rechte festgelegt und es werden die Interessen aller Sortenschutzinhaber berücksichtigt, die von der Gewährung der Zwangslizenz betroffen wären. Sie umfassen eine zeitliche Begrenzung und die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Inhaber; ferner können dem Inhaber bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden, die zu erfüllen sind, damit die Zwangslizenz genutzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Person, der die Zwangslizenz erteilt wird, muss über die erforderlichen finanziellen und technischen Mittel verfügen, um diese Lizenz zu verwerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder des Lizenznehmers können Entscheidungen über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidiert werden, insofern neue Umstände aufgetreten sind. Für die Revision ist die Behörde, von der die Entscheidung ausging, zuständig und das anzuwendende Verfahren entspricht dem Verfahren, nach dem die Entscheidung, die zu revidieren ist, getroffen wurde. § 6 - Ist im Register die Erhebung einer Klage zur Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Artikel XI.159 § 1 eingetragen worden, so kann der Minister das Verfahren zur Erteilung der Zwangslizenz aussetzen. Das Verfahren wird erst dann wieder aufgenommen, wenn die Erledigung der Klage in Form einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder in einer anderen Form im Register eingetragen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer gegenüber dem Amt wirksamen rechtsgeschäftlichen Übertragung des Sortenschutzes tritt der neue Inhaber auf Antrag des Antragstellers dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei, wenn der Antragsteller binnen zwei Monaten, nachdem ihm vom Amt mitgeteilt worden ist, dass der Name des neuen Inhabers in das Register eingetragen worden ist, den neuen Inhaber erfolglos um eine Lizenz ersucht hat. Dem Antrag des Antragstellers sind ausreichende schriftliche Nachweise seiner fruchtlosen Bemühungen und gegebenenfalls der gegenüber dem neuen Inhaber unternommenen Schritte beizufügen. § 7 - Der Minister erteilt die Zwangslizenz durch Erlass gemäß den vom König festgelegten Modalitäten. Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 8 - Auf Antrag des Sortenschutzinhabers und nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister die Zwangslizenz entziehen, wenn aus einem formell rechtskräftigen Urteil hervorgeht, dass der Lizenznehmer sich gegenüber dem Sortenschutzinhaber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Entziehungsbeschluss wird gegebenenfalls der Grund vermerkt, weshalb von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 9 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Sortenschutzinhaber und Lizenznehmer außer bei Abweichungen gemäß dem Erteilungserlass den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Rat und Ausschuss Art. XI.127 - § 1 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Rat für Sortenschutzrecht eingesetzt, im Folgenden \"Rat\" genannt, der sich aus Personen zusammensetzt, die über eine besondere Qualifikation im Bereich Recht, Genetik, Botanik oder Pflanzenbau verfügen. § 2 - Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates und seiner Abteilungen werden vom König festgelegt. Ratsmitglieder werden vom Minister ernannt und abberufen. § 3 - Betriebskosten des Rates gehen zu Lasten des Haushaltsplans des in § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.128 - § 1 - Bei dem in Artikel XI.127 § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, im Folgenden \"Ausschuss\" genannt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund von Artikel XI.126 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Acht Mitglieder werden in gleicher Anzahl bestimmt auf Vorschlag der repräsentativen Organisationen: - der Industrie und des Handels, - der Landwirtschaft, - der kleinen und mittleren Industriebetriebe, - der Verbraucher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Organisationen werden vom Minister bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwei Mitglieder werden unter den Mitgliedern des in Artikel XI.127 erwähnten Rates bestimmt. Sie bleiben Mitglieder des Ausschusses für die Dauer ihres Mandats im Ausschuss, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft beim Rat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses hat eine Dauer von sechs Jahren. Es ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder geführt, das vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stellungnahmen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die verschiedenen Ansichten aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und Organisation des Ausschusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung tritt nach Billigung seitens des Ministers in Kraft. § 2 - Wird der Minister mit einem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz befasst, so bestimmt er beim Ausschuss einen oder mehrere qualifizierte Bedienstete, die unter den Beamten des FÖD Wirtschaft ausgewählt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss definiert den Auftrag der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten und legt die Modalitäten fest, gemäß denen diese Bediensteten ihm über ihren Auftrag Bericht erstatten. Der Ausschuss gibt die Bedingungen für die Übermittlung der in Absatz 4 erwähnten Unterlagen im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Auskünfte genauer an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten sind befugt, alle Informationen zusammenzutragen und alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen und Aussagen aufzunehmen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Bediensteten: 1. nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 4.die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen Sachverständige mit einem von ihnen bestimmten Auftrag betrauen. In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Präsidenten des Ausschusses binnen fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des Ausschusses kann die von ihm bestätigte Beschlagnahme gegebenenfalls auf einen an den Ausschuss gerichteten Antrag des Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände hin aufheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, dürfen die bestellten Bediensteten mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Handelsgerichts bewohnte Räumlichkeiten betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 3 - Die zu diesem Zweck bestellten Bediensteten übermitteln dem Ausschuss ihren Bericht. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Sortenschutzinhaber und die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann die bestellten Bediensteten beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen oder ihm einen ergänzenden Bericht zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung des Ausschusses benachrichtigt der Ausschuss per Einschreiben die Personen, die im Laufe dieser Versammlung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Betriebskosten des Ausschusses gehen zu Lasten des Haushaltsplans des in Artikel XI.127 § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Verfahren vor dem Amt Abschnitt 1 - Verfahrensbeteiligte und Verfahrensvertreter Art. XI.129 - § 1 - Am Verfahren vor dem Amt können folgende Personen beteiligt sein: 1. die Person, die einen Antrag auf Sortenschutz stellt, 2.der Einwender im Sinne von Artikel XI.139 § 1, 3. der Inhaber, 4.jede Person, deren Antrag oder Begehr eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Amtes ist. § 2 - Das Amt kann andere als in § 1 genannte Personen, die unmittelbar und persönlich betroffen sind, auf schriftlichen Antrag als Verfahrensbeteiligte zulassen. § 3 - Als Person im Sinne der Paragraphen 1 und 2 gelten natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.130 - Benennungen von Verfahrensvertretern erfolgen gemäß den vom König festgelegten Modalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Antrag Art. XI.131 - Die Einreichung des Antrags auf Sortenschutz beim Amt erfolgt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.132 - § 1 - Der Antrag auf Sortenschutz muss mindestens Folgendes enthalten: 1. den Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes, 2.die Bezeichnung des botanischen Taxons, 3. Angaben zur Person des Antragstellers oder der gemeinsamen Antragsteller, 4.den Namen des Züchters und die Erklärung, dass nach bestem Wissen des Antragstellers keine weiteren Personen an der Züchtung oder Entdeckung und Weiterentwicklung der Sorte beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Züchter, so hat er durch Vorlage entsprechender Schriftstücke nachzuweisen, wie er den Anspruch auf den Sortenschutz erworben hat, 5. eine vorläufige Bezeichnung für die Sorte, 6.eine technische Beschreibung der Sorte, 7. Angaben über eine frühere Vermarktung der Sorte, 8.Angaben über sonstige Anträge im Zusammenhang mit der Sorte. § 2 - Der Antrag muss den durch vorliegenden Titel festgelegten Bedingungen und Formen genügen. § 3 - Der König kann die in § 1 erwähnten Angaben näher bestimmen und durch weitere Angaben ergänzen. § 4 - Der Antragsteller schlägt eine Sortenbezeichnung vor, die dem Antrag beigefügt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.133 - Antragstag eines Antrags auf Sortenschutz ist der Tag, an dem ein Antrag nach Artikel XI.131 beim Amt eingeht, sofern die Bedingungen des Artikels XI.132 § 1 erfüllt sind und die für die Einreichung zu zahlende Gebühr gemäß Artikel XI.150 § 1 Absatz 1 entrichtet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.134 - § 1 - Das Prioritätsrecht eines Antrags bestimmt sich nach dem Tag des Eingangs des Antrags. Gehen Anträge am selben Tag ein, bestimmt sich die Priorität nach der Reihenfolge ihres Eingangs, soweit diese feststellbar ist. Wenn nicht, werden sie mit derselben Priorität behandelt. § 2 - Hat der Antragsteller oder sein Rechtsvorgänger für die Sorte bereits in einem anderen Vertragsstaat als Belgien, das heißt einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sind, Sortenschutz beantragt und liegt der Antragstag binnen zwölf Monaten nach der Einreichung des ersten Antrags, so hat der Antragsteller hinsichtlich des Antrags auf belgischen Sortenschutz das Prioritätsrecht des ersten Antrags, falls am Antragstag der erste Antrag noch fortbesteht. § 3 - Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung der Artikel XI.106, XI.109 und XI.111 der Tag, an dem der erste Antrag eingereicht wurde, als der Tag des Antrags auf belgischen Sortenschutz gilt. § 4 - Der Anspruch auf ein Prioritätsrecht erlischt, wenn der Antragsteller nicht binnen drei Monaten nach dem Antragstag dem Amt eine Abschrift des ersten Antrags vorlegt. Ist der erste Antrag nicht in Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst, so kann das Amt zusätzlich eine Übersetzung des ersten Antrags in eine dieser Sprachen verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Prüfung Art. XI.135 - § 1 - Das Amt prüft, ob: 1. der Antrag den in Artikel XI.132 festgelegten Bedingungen entspricht, 2. ein Prioritätsanspruch gegebenenfalls dem Artikel XI.134 §§ 2 und 4 entspricht und 3. die nach Artikel XI.150 § 1 Absatz 1 für die Einreichung zu zahlende Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt worden ist. § 2 - Erfüllt der Antrag zwar die Voraussetzungen gemäß Artikel XI.133, entspricht er aber nicht den anderen Bedingungen des Artikels XI.132 § 2, so gibt das Amt dem Antragsteller Gelegenheit, die festgestellten Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beseitigen. § 3 - Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen nach Artikel XI.133 nicht, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass sein Antrag unvollständig ist. § 4 - Bei unvollständigem Antrag ist der Antragsteller verantwortlich für die eventuelle Aufbewahrung und Rücksendung des Materials und der Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.136 - § 1 - Das Amt prüft auf der Grundlage der Informationen aus dem Antrag, ob die Sorte nach Artikel XI.104 Gegenstand des Sortenschutzes sein kann, ob die Sorte neu im Sinne des Artikels XI.109 ist und ob der Antragsteller nach Artikel XI.112 antragsberechtigt ist. § 2 - Das Amt prüft gemäß den vom König festgelegten Modalitäten auch, ob die vorgeschlagene Sortenbezeichnung nach Artikel XI.143 festsetzbar ist. § 3 - Der Erstantragsteller gilt als derjenige, dem das Recht auf den Sortenschutz zusteht. Dies gilt nicht, falls sich vor einer Entscheidung über den Antrag aus einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Geltendmachung des Rechts gemäß Artikel XI.159 § 3 ergibt, dass dem Erstantragsteller nicht oder nicht allein das Recht auf den Sortenschutz zusteht. Ist die Identität der alleinberechtigten oder der anderen berechtigten Personen festgestellt worden, kann diese Person beziehungsweise können diese Personen ein Verfahren als Antragsteller einleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.137 - § 1 - Stellt das Amt aufgrund der Prüfungen nach den Artikeln XI.135 und XI.136 keine Hindernisse für die Erteilung des Sortenschutzes fest, so veranlasst es die technische Prüfung der Sorte. § 2 - Die technische Prüfung dient dazu, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Artikel XI.106, XI.107 und XI.108 erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Prüfung erlaubt dem Amt, die amtliche Sortenbeschreibung festzulegen und ein amtliches Sortenmuster zu erhalten. § 3 - Die technische Prüfung erfolgt unter der Leitung des Amtes, das sich vom Rat beistehen lassen kann. Sie wird in Übereinstimmung mit den vom Amt und gegebenenfalls vom Rat anerkannten Prüfungsrichtlinien und den vom Amt gegebenen Weisungen durchgeführt. § 4 - Das Amt ist ermächtigt, Zusammenarbeitsabkommen hinsichtlich der technischen Prüfung der Sorten zu schließen und zu diesem Zweck erforderliche Ausführungsmaßnahmen zu ergreifen. § 5 - Sind Anbauprüfungen oder sonstige erforderliche Untersuchungen gemäß § 4 von der Dienststelle einer in Artikel XI.134 § 2 erwähnten Vertragspartei, die für diese Partei mit der Erteilung der Sortenschutzrechte beauftragt ist, durchgeführt worden oder werden sie zu dem gegebenen Zeitpunkt noch von dieser Dienststelle durchgeführt, kann das Amt die Ergebnisse erhalten und sind diese Ergebnisse auf die agroklimatischen Bedingungen in Belgien anwendbar, darf der in Artikel XI.138 erwähnte Prüfungsbericht auf diese Ergebnisse gestützt sein. § 6 - Ist der vorerwähnte Prüfungsbericht nicht auf die in Anwendung von § 5 erhaltenen Ergebnisse gestützt, wird die Prüfung auf Anbauprüfungen oder sonstige erforderliche Untersuchungen gestützt, die vom Amt, von einer unter Vertrag stehenden Dritteinrichtung oder vom Antragsteller auf Anforderung des Amtes durchgeführt werden. § 7 - Für die technische Prüfung muss der Antragsteller alle vom Amt verlangten Auskünfte und Unterlagen und das verlangte Material bereitstellen. § 8 - Beansprucht der Antragsteller ein Prioritätsrecht nach Artikel XI.134 § 2, so legt er gemäß Artikel XI.133 das erforderliche Material und eventuell erforderliche weitere Unterlagen binnen zwei Jahren nach dem Antragstag vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird vor Ablauf der Frist von zwei Jahren der erste Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen, so kann das Amt den Antragsteller auffordern, das Material oder weitere Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.138 - § 1 - Wenn die aufgrund von Artikel XI.137 § 1 durchgeführte technische Prüfung abgeschlossen ist, ist sie Gegenstand eines dem Amt übermittelten Prüfungsberichts. Wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass die in den Artikeln XI.106, XI.107 und XI.108 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Sortenbeschreibung beigefügt. § 2 - Prüfungsbericht und Schlussfolgerungen des Amtes in Bezug auf diesen Prüfungsbericht und gegebenenfalls Schlussfolgerungen des Rates werden dem Antragsteller mitgeteilt. § 3 - Der Antragsteller kann die Akte einsehen und Bemerkungen einreichen. § 4 - Sieht das Amt den Prüfungsbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage an, kann es von sich aus nach Anhörung des Antragstellers oder auf Antrag des Antragstellers eine ergänzende Prüfung vorsehen. Zum Zweck der Bewertung der Ergebnisse wird jede ergänzende Prüfung, die durchgeführt wird, bis eine gemäß den Artikeln XI.141 und XI.142 getroffene Entscheidung Rechtskraft erlangt, als Bestandteil der in Artikel XI.135 genannten Prüfung betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.139 - § 1 - Jeder kann beim Amt schriftlich Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes erheben. § 2 - Unbeschadet des Artikels XI.153 haben Einwender Zugang zu den Unterlagen sowie zu den Ergebnissen der technischen Prüfung und gegebenenfalls der Sortenbeschreibung. § 3 - Die Einwendungen können nur auf die Behauptung gestützt werden, dass: 1. die Voraussetzungen der Artikel XI.106, XI.107, XI.108, XI.109 und XI.111 nicht erfüllt sind, 2. die Sortenbezeichnung nicht den Bestimmungen von Artikel XI.143 genügt. § 4 - Der König bestimmt die Auskünfte, die in den Einwendungen enthalten sein müssen, und legt die Frist, innerhalb deren Einwendungen vorzubringen sind, und die Modalitäten für die Prüfung dieser Einwendungen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.140 - Führt eine Einwendung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels XI.111 §§ 1, 2 und 3 zur Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf Sortenschutz und reicht der Einwender innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder der Unanfechtbarkeit der Zurückweisung für dieselbe Sorte einen Antrag auf Sortenschutz ein, so kann er verlangen, dass hierfür als Antragstag der Tag des zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Entscheidungen Art. XI.141 - § 1 - Das Amt weist den Antrag auf Sortenschutz zurück, wenn und sobald es feststellt, dass der Antragsteller: 1. Mängel im Sinne des Artikels XI.135 § 2, zu deren Beseitigung dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht beseitigt hat oder 2. dem Antrag des Amtes nach Artikel XI.137 § 7 oder 8 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, es sei denn, dass das Amt die Nichtvorlage der Informationen, der Unterlagen oder des Materials genehmigt hat, oder 3. innerhalb der vom Amt gesetzten Frist keine nach Artikel XI.143 festsetzbare Sortenbezeichnung vorgeschlagen hat. § 2 - Das Amt weist den Antrag auf Sortenschutz ferner zurück, wenn: 1. es feststellt, dass die von ihm nach Artikel XI.136 zu prüfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder 2. es aufgrund der Prüfungsberichte nach Artikel XI.138 zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen der Artikel XI.106, XI.107 und XI.108 nicht erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.142 - Ist das Amt der Auffassung, dass die Ergebnisse der technischen Prüfung für die Entscheidung über den Antrag ausreichen, und liegen keine Hindernisse nach den Artikeln XI.139 und XI.141 vor, so erteilt es den Sortenschutz und stellt es eine Sortenschutzbescheinigung aus. Die Entscheidung muss die amtliche Beschreibung der Sorte enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.143 - § 1 - Bei der Erteilung des Sortenschutzes genehmigt das Amt für die Sorte die vom Antragsteller gemäß Artikel XI.132 § 4 vorgeschlagene Sortenbezeichnung, wenn es sie aufgrund der nach Artikel XI.136 § 2 durchgeführten Prüfung für geeignet befunden hat. § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen die Sortenbezeichnung genügen muss, damit sie für geeignet befunden wird, und die Bedingungen für ihre Benutzung. § 3 - Die Bezeichnung ist dazu bestimmt, Gattungsname der Sorte zu werden. § 4 - Das Amt registriert die Bezeichnung gleichzeitig mit der Erteilung des Sortenschutzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Aufrechterhaltung des Sortenschutzes Art. XI.144 - § 1 - Der Inhaber muss das Fortbestehen der geschützten Sorte oder gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile während der gesamten Gültigkeitsdauer des Rechts sichern. § 2 - Vom Inhaber kann verlangt werden, dass er selbst das Fortbestehen des amtlichen Sortenmusters sichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.145 - § 1 - Das Amt kann nachprüfen, ob das Fortbestehen der Sorte und gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile während der gesamten Gültigkeitsdauer des Sortenschutzes gesichert ist. § 2 - Das Amt ist ermächtigt, Zusammenarbeitsabkommen hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorten zu schließen und zu diesem Zweck erforderliche Ausführungsmaßnahmen zu ergreifen. § 3 - Auf Anforderung des Amtes muss der Inhaber dem Amt oder jeder vom Amt bestimmten Partei innerhalb der gesetzten Frist alle für die Beurteilung des Fortbestehens der geschützten Sorte erforderlichen Informationen, Unterlagen oder diesbezüglich erforderliches Material vorlegen und die Nachprüfung der für das Fortbestehen der Sorte getroffenen Maßnahmen gestatten. § 4 - Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Fortbestehen der Sorte nicht gesichert ist, und wird diese Vermutung in diesem Fall durch die vom Inhaber in Anwendung von § 3 vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht widerlegt, ordnet das Amt eine Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte an und legt es die Modalitäten für diese Nachprüfung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhaber muss gestatten, dass das Material der betreffenden Sorte und der Ort, an dem das Fortbestehen der Sorte gesichert wird, inspiziert werden, sodass die für die Beurteilung des Fortbestehens der Sorte erforderlichen Informationen zusammengetragen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhaber muss zweckdienliche Dokumentation aufbewahren, damit nachgeprüft werden kann, ob passende Maßnahmen getroffen wurden. § 5 - Die Nachprüfung umfasst Anbauprüfungen oder sonstige Untersuchungen, bei denen das vom Inhaber vorgelegte Material mit der amtlichen Sortenbeschreibung oder dem amtlichen Sortenmuster verglichen wird. § 6 - Ergibt die Nachprüfung, dass der Inhaber das Fortbestehen der Sorte nicht gesichert hat, wird er auf Anforderung des Amtes oder auf seinen Antrag hin angehört, bevor aufgrund von Artikel XI.123 ein Beschluss zur Aufhebung des Rechts gefasst wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.146 - Auf Anforderung des Amtes muss der Inhaber dem Amt oder jeder vom Amt bestimmten Partei innerhalb der gesetzten Frist geeignete Muster der geschützten Sorte oder gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile erteilen im Hinblick auf: 1. Zusammenstellung oder Erneuerung des amtlichen Sortenmusters oder 2.Durchführung vergleichender Sortenprüfungen zu Zwecken des Sortenschutzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.147 - § 1 - Das Amt ändert gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine nach Artikel XI.143 festgesetzte Sortenbezeichnung, wenn es feststellt, dass die Bezeichnung den Anforderungen dieses Artikels nicht oder nicht mehr entspricht und, im Fall eines älteren Rechts eines Dritten, der Sortenschutzinhaber mit der Änderung einverstanden ist oder ihm oder einem anderen zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten die Verwendung der Sortenbezeichnung durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung untersagt worden ist. § 2 - Das Amt gibt dem Inhaber Gelegenheit, eine geänderte Sortenbezeichnung vorzuschlagen und verfährt gemäß Artikel XI.143. § 3 - Gegen den Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung können Einwendungen entsprechend Artikel XI.139 § 3 Nr. 2 erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Sonstige Verfahrensbestimmungen Art. XI.148 - § 1 - Der Antragsteller eines Antrags auf Sortenschutz, der Inhaber und jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, kann auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn die Verhinderung nach vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Titel] den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat. § 2 - Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. § 3 - Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Der Antrag gilt erst nach Zahlung der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in § 2 vorgesehenen Frist als gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt entscheidet über den Antrag. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die Fristen des Paragraphen 2 und des Artikels XI.134. § 5 - Wer in gutem Glauben Material einer Sorte, die Gegenstand eines bekanntgemachten Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes oder eines erteilten Sortenschutzes ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlustes nach § 1 an dem Antrag oder dem erteilten Sortenschutz und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Vorkehrungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.149 - § 1 - Das Amt kann das Antragsverfahren aussetzen, wenn im Register die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Antragsteller nach Artikel XI.159 § 3 eingetragen worden ist. Das Amt kann für die Wiederaufnahme des schwebenden Verfahrens eine Frist setzen. § 2 - Das Amt nimmt das Antragsverfahren wieder auf, wenn im Register aktenkundig geworden ist, dass in dem in § 1 genannten Verfahren eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen oder das Verfahren in sonstiger Weise beendet worden ist. Das Amt kann das Antragsverfahren auch zu einem früheren Zeitpunkt wieder aufnehmen, jedoch nicht vor Ablauf der nach § 1 gesetzten Frist. § 3 - Geht das Recht auf Sortenschutz mit Wirkung für das Amt auf eine andere Person über, so kann diese Person den Antrag des ersten Antragstellers als eigenen Antrag weiterverfolgen, sofern sie dies dem Amt innerhalb eines Monats nach Eintragung der formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in das Register mitgeteilt hat. Die von dem ersten Antragsteller bereits gezahlten Gebühren nach Artikel XI.150 gelten als vom nachfolgenden Antragsteller entrichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Abgaben und Gebühren Art. XI.150 - § 1 - Der König bestimmt die Höhe der Abgaben, die der Antragsteller für die Einreichung und die Untersuchung seines Antrags zahlen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt ebenfalls die Höhe: 1. der Abgaben, die für die in Anwendung der Artikel XI.124, XI.125 und XI.126 vom Amt vorgenommenen Eintragungen geschuldet werden, 2. der Abgaben, die für die vom Amt ausgestellten Bescheinigungen und Abschriften geschuldet werden, 3.der Abgaben für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, 4. der Abgaben für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. § 2 - Wenn die aufgrund von § 1 Absatz 1 geschuldeten Abgaben nicht gezahlt werden, gilt dies als Verzicht des Antragstellers auf seinen Antrag. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Einnahme der Abgaben fest. § 4 - Abgaben sind nicht rückzahlbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.151 - § 1 - Zur Aufrechterhaltung des Sortenschutzes erhebt das Amt für die Dauer des Rechts Jahresgebühren. § 2 - Die Jahresgebühr ist im Voraus zu zahlen. Ihre Zahlung wird am letzten Tag des Monats des Jahrestages der Erteilung des Sortenschutzes fällig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist zu zahlen vor Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sortenschutz erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch entrichtet werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an. § 3 - Der König legt Höhe und Modalitäten für die Einnahme der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr fest. § 4 - Die Jahresgebühr ist nicht rückzahlbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 8 - Führung des Registers Art. XI.152 - § 1 - Das Amt führt ein Register für die Anträge auf Sortenschutz und für erteilten Sortenschutz. § 2 - Folgende Angaben werden in das Register eingetragen: 1. Anträge auf Sortenschutz unter Angabe des Taxons und der vorläufigen Bezeichnung der Sorte, des Antragstages und des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Züchters und eines etwaigen betroffenen Verfahrensvertreters, 2.Beendigung eines Verfahrens über Anträge auf Sortenschutz mit den Angaben gemäß Nr. 1, 3. Vorschläge für Sortenbezeichnungen, 4.Änderungen in der Person des Antragstellers oder seines Verfahrensvertreters, 5. notifizierte Übertragungen eines Antrags unter Angabe des Namens und der Anschrift der Rechtsinhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger, 6.notifizierte vertragliche Lizenzen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Streitfälle in Bezug auf bürgerliche Rechte und formell rechtskräftige Entscheidung über die betreffende Klage oder sonstige Beendigung des Verfahrens. § 3 - Nach Erteilung des Sortenschutzes werden ebenfalls folgende Angaben in das Register eingetragen: 1. Art und Bezeichnung der Sorte, 2.amtliche Sortenbeschreibung, 3. bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ein Hinweis auf die Komponenten, 4.Name und Anschrift des Inhabers, des Züchters und eines etwaigen betroffenen Verfahrensvertreters, 5. Zeitpunkt des Beginns und des Erlöschens des Sortenschutzes und Grund für das Erlöschen, 6.notifizierte Übertragungen eines Sortenschutzes unter Angabe des Namens und der Anschrift der Rechtsinhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger, 7. notifizierte vertragliche Lizenzen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 8.Zwangslizenzen und diesbezügliche Entscheidungen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Änderungen hinsichtlich eines Sortenschutzes, 10.Kennzeichnung der Sorten als Ursprungssorten und im Wesentlichen abgeleitete Sorten einschließlich der Sortenbezeichnungen und der Namen der betroffenen Parteien, sofern dies sowohl von dem Inhaber einer Ursprungssorte als auch von dem Züchter einer im Wesentlichen von der Ursprungssorte abgeleiteten Sorte beantragt wird. Ein Antrag einer der beiden betroffenen Parteien ist nur dann ausreichend, wenn sie entweder eine freiwillige Bestätigung der anderen Partei gemäß Artikel XI.161 oder eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass es sich bei den betreffenden Sorten um Ursprungs- beziehungsweise um im Wesentlichen abgeleitete Sorten handelt, 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Streitfälle in Bezug auf bürgerliche Rechte und formell rechtskräftige Entscheidung über die betreffende Klage oder sonstige Beendigung des Verfahrens. § 4 - Der König kann sonstige Angaben oder Bedingungen für die Eintragung in das Register festlegen. § 5 - Der Greffier der Gerichtsinstanz, die über den betreffenden Streitfall entschieden hat, nimmt auf Antrag der Person, die Klage erhoben hat, oder eines Interessehabenden die unter den Paragraphen 2 Nr. 7 und 3 Nr. 11 erwähnten Eintragungen vor. § 6 - Die amtliche Sortenbeschreibung kann nach Anhörung des Inhabers hinsichtlich der Anzahl und der Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen den jeweils geltenden Grundsätzen für die Beschreibung von Sorten des betreffenden Taxons angepasst werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten des betreffenden Taxons vergleichbar zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.153 - § 1 - Jeder kann am Sitz des Amtes in das Register nach Artikel XI.152 Einsicht nehmen. § 2 - Auszüge aus dem Register werden Interessehabenden auf Antrag ausgehändigt. § 3 - Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jeder nach den vom König festgelegten Modalitäten: 1. die Unterlagen eines Antrags auf Sortenschutz einsehen, 2.die Unterlagen eines erteilten Sortenschutzes einsehen, 3. den Anbau zur technischen Prüfung einer Sorte besichtigen und 4.den Anbau zur technischen Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte besichtigen. § 4 - Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material der Sorte fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, sind auf Antrag des Antragstellers auf Erteilung des Sortenschutzes alle Angaben über Komponenten einschließlich ihres Anbaus von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag auf Ausschluss von Einsichtnahme kann nur bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.154 - Die durch Artikel XI.152 § 2 und § 3 Nr. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 auferlegten Eintragungen im Register werden auf die vom König festgelegte Weise vom Amt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Wahrung der Rechte Abschnitt 1 - Verletzung Art. XI.155 - Als Verletzung gelten folgende Handlungen: 1. hinsichtlich einer geschützten Sorte eine der in Artikel XI.113 § 2 genannten Handlungen vorzunehmen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder 2. eine Sortenbezeichnung entgegen den Bedingungen des Artikels XI.118 § 1 zu verwenden oder 3. entgegen Artikel XI.119 § 3 die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit dieser Sortenbezeichnung verwechselbare Bezeichnung zu verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.156 - § 1 - Eine Verletzungsklage kann erst ab dem Datum, an dem die Erteilung des Sortenschutzes bekannt gemacht wird, und nur für Rechtsverletzungen, die ab diesem Datum begangen werden, erhoben werden. § 2 - Der Inhaber oder Nießbraucher eines Sortenschutzes ist befugt, eine Verletzungsklage zu erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber einer in Anwendung von Artikel XI.126 § 1 erteilten Zwangslizenz können jedoch Verletzungsklage erheben, wenn der Inhaber oder Nießbraucher des Sortenschutzes nach Inverzugsetzung keine derartige Klage erhebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Verletzungsklage erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Lizenznehmer darf der vom Inhaber oder Nießbraucher des Rechts erhobenen Verletzungsklage beitreten, um Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.157 - Der Inhaber kann von demjenigen, der in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf Sortenschutz und dessen Erteilung eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nach diesem Zeitraum aufgrund des Sortenschutzes verboten wäre, eine angemessene Vergütung verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.158 - Die zivilrechtlichen Bestimmungen für die Ahndung von Verletzungen eines belgischen Sortenschutzes gelten ebenfalls für die Ahndung von Verletzungen eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Geltendmachung des Sortenschutzes und Sortenkennzeichnung Art. XI.159 - § 1 - Ist der Sortenschutz einer Person erteilt worden, die nach Artikel XI.111 nicht berechtigt ist, so kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche oder Klagen verlangen, dass der Sortenschutz ihm übertragen wird. § 2 - Steht einer Person das Recht auf den Sortenschutz nur teilweise zu, so kann sie nach den Bestimmungen von § 1 verlangen, dass ihr die Mitinhaberschaft daran eingeräumt wird. § 3 - Die Ansprüche nach den Paragraphen 1 und 2 stehen dem Berechtigten entsprechend auch hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes zu, der von einem nicht oder nicht allein berechtigten Antragsteller gestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.160 - § 1 - Bei vollständigem Wechsel der Antragstellerschaft oder der Inhaberschaft infolge einer zur Geltendmachung der Ansprüche erwirkten formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlöschen Lizenzen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register. § 2 - Hat vor Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung der Ansprüche der Antragsteller, der Inhaber oder ein Lizenznehmer eine der in Artikel XI.113 § 2 genannten Handlungen vorgenommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorkehrungen getroffen, so kann er diese Handlungen fortsetzen oder vornehmen, wenn er bei dem neuen im Register eingetragenen Antragsteller oder Inhaber die Einräumung einer nicht ausschließlichen Lizenz beantragt. § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller, Inhaber oder Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Vornahme der Handlungen oder dem Treffen der Vorkehrungen begonnen hat, bösgläubig gehandelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.161 - Der Inhaber einer Ursprungssorte und der Züchter einer im Wesentlichen von der Ursprungssorte abgeleiteten Sorte haben Anspruch auf Erhalt einer Bestätigung darüber, dass die betreffenden Sorten als Ursprungs- beziehungsweise im Wesentlichen abgeleitete Sorten gekennzeichnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Verjährung Art. XI.162 - § 1 - Ansprüche nach den Artikeln XI.156 und XI.157 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten, der die Verletzung begangen hat, Kenntnis erlangt hat, oder, falls keine solche Kenntnis erlangt wurde, in dreißig Jahren von der Vollendung der jeweiligen Handlung an. § 2 - Ansprüche nach Artikel XI.159 §§ 1 und 2 verjähren in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem die Erteilung des Sortenschutzes bekannt gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber bei Erteilung oder Erwerb des Rechts Kenntnis davon hatte, dass ihm das Recht auf den Sortenschutz nicht oder nicht allein zustand. § 3 - Ansprüche nach Artikel XI.159 § 3 verjähren in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Antrag auf Sortenschutz bekannt gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller bei Stellung oder Erwerb des Antrags Kenntnis davon hatte, dass er nicht oder nicht allein antragsberechtigt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 4 - Marken und Muster oder Modelle Art. XI.163 - Vorbehaltlich der Bestimmungen über die wie im Eilverfahren geführte, in Buch XVII Titel 1 Kapitel 4 erwähnte Unterlassungsklage und der Bestimmungen über die Ausübung der Überwachung und die Ermittlung und Feststellung von Verstößen und die in Buch XV erwähnten anwendbaren Sanktionen ist der Schutz der Marken, Muster und Modelle durch das Benelux-Übereinkommen über Geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle), am 25. Februar 2005 in Den Haag abgeschlossen, geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 5 - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte KAPITEL 1 - Allgemeines Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: - Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, - Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, - Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, - Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, - Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Urheberrecht Abschnitt 1 - Urheberrecht im Allgemeinen Art. XI.165 - § 1 - Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder dessen Vervielfältigung zu erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Recht umfasst unter anderem das ausschließliche Recht, Bearbeitung oder Übersetzung des Werkes zu erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Recht umfasst ebenfalls das ausschließliche Recht, Vermietung oder Verleihen des Werkes zu erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, das Werk durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke seiner Werke die Verbreitung an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Erstverkauf des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes der Kunst oder der Literatur oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Europäischen Union durch den Urheber oder mit dessen Zustimmung erfolgt, erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Original oder Vervielfältigungsstück in der Europäischen Union. § 2 - Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht an diesem Werk.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesamtverzicht auf die künftige Ausübung dieses Rechts ist nichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Recht umfasst ebenfalls das Recht, das Werk zu veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unveröffentlichte Werke sind unpfändbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Urheber hat das Recht, die Urheberschaft an einem Werk zu beanspruchen oder abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat das Recht auf Achtung seines Werkes, weswegen er sich jeder Änderung des Werkes widersetzen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet jeglichen Verzichts behält er das Recht, sich einer Entstellung, Verstümmelung oder anderen Änderung dieses Werkes oder einer anderen Beeinträchtigung des Werkes, die seine Ehre verletzen oder seinem Ansehen schaden kann, zu widersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.166 - § 1 - Das Urheberrecht bleibt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen, und zwar gemäß Artikel XI.171 zugunsten der Person, die der Urheber zu diesem Zweck bestimmt hat, beziehungsweise andernfalls zugunsten seiner Erben. § 2 - Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Paragraphen steht das Urheberrecht an einem Werk, das von mehreren Personen gemeinsam geschaffen worden ist, allen Rechtsnachfolgern bis siebzig Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzdauer für ein audiovisuelles Werk erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuches, Urheber der Texte und Komponist der speziell für das betreffende Werk komponierten Musik mit oder ohne Text.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzdauer für eine Musikkomposition mit Text erlischt - unabhängig von den ausgewiesenen Miturhebern - siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden folgender Personen: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. § 3 - Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Dauer des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach § 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. § 4 - Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die Frist von siebzig Jahren ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, beginnt die Schutzdauer für jeden Bestandteil einzeln. § 5 - Die Schutzdauer für Fotografien, die Originalwerke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, wird gemäß den vorhergehenden Paragraphen festgelegt. § 6 - Wer ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals erlaubterweise veröffentlicht beziehungsweise erlaubterweise öffentlich wiedergibt, genießt einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt fünfundzwanzig Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. § 7 - In vorliegendem Artikel erwähnte Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.167 - § 1 - Vermögensrechtliche Befugnisse gelten als bewegliche Rechte, sie sind gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise abtretbar und übertragbar. Sie können unter anderem veräußert werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschließlichen Lizenz sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Urheber betrifft, werden alle Verträge schriftlich nachgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vertragsbestimmungen in Bezug auf das Urheberrecht und dessen Nutzungsarten sind restriktiv zu interpretieren. Die Abtretung des Gegenstands, der ein Werk umfasst, bringt nicht das Recht mit sich, dieses Werk zu nutzen; der Urheber muss auf annehmbare Weise Zugang zu seinem Werk haben, um seine vermögensrechtlichen Befugnisse ausüben zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jede Nutzungsart müssen Vergütung des Urhebers und Umfang und Dauer der Abtretung ausdrücklich bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erwerber des Rechts muss gewährleisten, dass das Werk gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten genutzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet jeder anders lautenden Bestimmung ist die Abtretung von Rechten in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten nichtig. § 2 - Die Abtretung von vermögensrechtlichen Befugnissen in Bezug auf künftige Werke gilt nur für befristete Zeit und sofern die Gattung der Werke, auf die die Abtretung sich bezieht, bestimmt wurde. § 3 - Wenn ein Urheber Werke in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten werden, sofern die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Schöpfung des Werkes in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Urheber Werke in Ausführung einer Bestellung schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, das betreffende Werk für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall kommen § 1 Absatz 4 bis 6 und § 2 nicht zur Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Klausel, durch die dem Erwerber eines Urheberrechts das Recht zuerkannt wird, ein Werk in einer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags oder der Anwerbung unter Statut unbekannten Art zu nutzen, muss ausdrücklich formuliert sein; in dieser Klausel muss eine Beteiligung an dem durch diese Nutzung erzielten Gewinn bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umfang und Modalitäten dieser Abtretung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.168 - Ist das Urheberrecht ungeteilt, wird die Ausübung dieses Rechts vertraglich geregelt. Mangels Verträgen darf keiner der Urheber dieses Recht allein ausüben, vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung bei Uneinigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kann jeder der Urheber in seinem Namen und ohne Mitwirkung der anderen wegen einer Verletzung des Urheberrechts Klage erheben und für seinen Anteil Schadenersatz einfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerichte können jederzeit die Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Werkes von Maßnahmen abhängig machen, die ihnen angemessen erscheinen; sie können auf Antrag des Urhebers, der sich einer Veröffentlichung widersetzt hat, entscheiden, dass dieser weder an den Kosten der Nutzung noch an dem Gewinn aus der Nutzung beteiligt wird oder dass sein Name nicht auf dem Werk vermerkt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.169 - Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und kann ihr individueller Beitrag deutlich unterschieden werden, dürfen diese Urheber - außer bei anders lautender Vereinbarung - im Rahmen dieses Werkes nicht mit anderen Personen zusammenarbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch haben sie das Recht, ihren Beitrag gesondert zu nutzen, sofern diese Nutzung dem kollektiven Werk nicht schadet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.170 - Der ursprüngliche Inhaber des Urheberrechts ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei Beweis des Gegenteils ist als Urheber anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf dem Werk, auf einer Vervielfältigung des Werkes oder durch eine Mitteilung über dieses Werk an das Publikum als Urheber zu identifizieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verleger eines anonymen oder pseudonymen Werkes gilt gegenüber Dritten als dessen Urheber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.171 - Nach dem Tod des Urhebers werden die in Artikel XI.165 § 1 bestimmten Rechte während der Schutzdauer des Urheberrechts von seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ausgeübt, außer wenn der Urheber diese Rechte unter Berücksichtigung des den Erben zustehenden Pflichtteils einer bestimmten Person zuerkannt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Tod des Urhebers werden die in Artikel XI.165 § 2 bestimmten Rechte von seinen Erben oder Vermächtnisnehmern ausgeübt, außer wenn der Urheber zu diesem Zweck eine andere Person bestimmt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Uneinigkeit gilt die in Artikel XI.168 vorgesehene Regelung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der Literatur Art. XI.172 - § 1 - Unter Werken der Literatur sind sowohl Schriften jeder Art als auch Unterrichte, Vorträge, Reden, Predigten oder sonstige mündliche Gedankenäußerungen zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reden, die in Versammlungen repräsentativer Körperschaften, in öffentlichen Sitzungen der Rechtsprechungsorgane oder in politischen Versammlungen gehalten werden, dürfen ungehindert vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden; jedoch hat der Urheber allein das Recht, Sonderabzüge seiner Reden herzustellen. § 2 - Offizielle Akte der Behörden genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen oder der bildenden Künste Art. XI.173 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung wird bei Abtretung eines Werkes der grafischen oder der bildenden Künste dem Erwerber das Recht abgetreten, das Werk als solches auszustellen unter Bedingungen, die die Ehre des Urhebers nicht verletzen beziehungsweise seinem Ansehen nicht schaden; die anderen Urheberrechte werden jedoch nicht abgetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei gegenteiliger Vereinbarung oder anderen Gepflogenheiten bringt die Abtretung eines Werkes der grafischen oder der bildenden Künste das Verbot mit sich, andere identische Exemplare anzufertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.174 - Weder der Urheber noch der Eigentümer eines Bildnisses, noch irgendein anderer Besitzer oder Inhaber eines Bildnisses hat das Recht, das Bildnis ohne Zustimmung des Abgebildeten beziehungsweise in den zwanzig Jahren nach dessen Tod ohne Zustimmung seiner Rechtsnachfolger zu vervielfältigen oder öffentlich wiederzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.175 - § 1 - Bei Weiterveräußerung des Originals eines Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräußerliches Folgerecht, das auf den Weiterveräußerungspreis zu berechnen ist und auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als \"Original von Kunstwerken\" gelten für vorliegenden Abschnitt Werke der grafischen oder der bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als Originale von Kunstwerken angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise ordnungsgemäß autorisiert. § 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Künstler erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis 10.000 EUR nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen obliegt dem Verkäufer. § 3 - Das Folgerecht steht gemäß den Artikeln XI.166 und XI.171 den Erben und anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.176 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 2.000 EUR beträgt. Um Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von 2.000 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der 3.000 EUR übersteigt. Die Folgerechtsvergütung beträgt: - 4 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises bis 50.000 EUR, - 3 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR und 200.000 EUR, - 1 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises zwischen 200.000,01 EUR und 350.000 EUR, - 0,5 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises zwischen 350.000,01 EUR und 500.000 EUR, - 0,25 Prozent für den Teilbetrag des Verkaufspreises über 500.000 EUR. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.177 - § 1 - Dritten gegenüber kann das Folgerecht ausschließlich über die in § 2 erwähnte Gemeinschaftsplattform ausgeübt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt ist. Der Urheber kann seine Rechte innerhalb fünf Jahren ab dem Datum der Weiterveräußerung seines Werkes geltend machen. § 2 - Zur Wahrnehmung der Folgerechte richten die Verwertungsgesellschaften, die die Folgerechte wahrnehmen, eine Gemeinschaftsplattform ein. Anmeldung der in Artikel XI.175 § 1 erwähnten Weiterveräußerungen und Zahlung der Folgerechte erfolgen über die Gemeinschaftsplattform. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, denen die Gemeinschaftsplattform entsprechen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.178 - § 1 - Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 und 2 erwähnte Weiterveräußerungsanmeldungen müssen ab dem 1. Januar 2015 elektronisch an die Gemeinschaftsplattform gerichtet werden über ein System, das den Bedingungen entspricht, die der König festlegt.Der König kann das in vorhergehendem Satz erwähnte Datum ändern. § 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in fünf Jahren ab dem Datum der Weiterveräußerung. § 3 - Bei Ablauf der in § 2 erwähnten Verjährungsfrist verteilen die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütungen, die den Rechtsinhabern nicht gezahlt werden konnten, gemäß Modalitäten, die vom König festgelegt werden. § 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Weiterveräußerung kann die Gemeinschaftsplattform gemäß den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des Kunstmarkts jegliche für Einnahme und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Urheber können ebenfalls gemäß den vom König festgelegten Regeln von der in Artikel XI.177 § 2 erwähnten Gemeinschaftsplattform jegliche für Einnahme und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen. § 5 - In Artikel XI.177 § 1 erwähnte Verwertungsgesellschaften veröffentlichen gemäß Modalitäten und innerhalb einer Frist, die der König festlegt, bei ihnen angemeldete Weiterveräußerungen auf der Website der Gemeinschaftsplattform.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf audiovisuelle Werke Art. XI.179 - Neben dem Hauptregisseur gelten auch natürliche Personen, die zum Werk beigetragen haben, als Urheber eines audiovisuellen Werkes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei Beweis des Gegenteils gelten folgende Personen als Urheber eines kollektiven audiovisuellen Werkes: a) Urheber des Drehbuches, b) Urheber der Bearbeitung, c) Urheber der Texte, d) Urheber der Graphik von Animationswerken oder von Animationssequenzen in einem audiovisuellen Werk, die einen bedeutenden Teil dieses Werkes ausmachen, e) Komponist der speziell für das audiovisuelle Werk komponierten Musik mit oder ohne Text. Urheber eines ursprünglichen Werkes werden den Urhebern des neuen Werkes gleichgestellt, wenn ihr Beitrag im neuen Werk verwendet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.180 - Ein Urheber, der sich weigert, seinen Beitrag zu einem audiovisuellen Werk fertigzustellen, oder dazu nicht imstande ist, kann sich der Verwendung seines Beitrags zur Fertigstellung des Werkes nicht widersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diesen Beitrag ist er als Urheber anzusehen und verfügt er über die diesbezüglichen Urheberrechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.181 - Ein audiovisuelles Werk gilt als fertiggestellt, wenn der Hauptregisseur und der Produzent in gegenseitigem Einverständnis die endgültige Fassung festgelegt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Urheber können ihre Urheberpersönlichkeitsrechte erst nach Fertigstellung des audiovisuellen Werkes ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist verboten, das Originalband dieser Fassung zu vernichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.182 - Urheber eines audiovisuellen Werkes und Urheber eines kreativen Elementes, das erlaubterweise in ein audiovisuelles Werk integriert oder erlaubterweise darin verwendet wird, mit Ausnahme der Komponisten von Musikwerken, treten außer bei anders lautender Klausel den Produzenten das ausschließliche Recht ab, das Werk audiovisuell zu nutzen, einschließlich der für diese Nutzung notwendigen Rechte wie das Recht, Untertitel hinzuzufügen oder das Werk zu synchronisieren, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel XI.181 und XI.183 des vorliegenden Titels.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.183 - § 1 - Außer für audiovisuelle Werke des nichtkulturellen Sektors oder der Werbebranche haben Urheber für jede Nutzungsart Anspruch auf eine separate Vergütung. § 2 - Außer bei anders lautender Klausel steht die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Nutzung des audiovisuellen Werkes. In diesem Fall übermittelt der Produzent den Urhebern mindestens einmal pro Jahr eine Aufstellung der Einnahmen, die er für jede Nutzungsart erzielt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.184 - Das Recht, ein bestehendes Werk audiovisuell zu bearbeiten, muss in einem anderen Vertrag als dem Verlagsvertrag geregelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begünstigte dieses Rechts verpflichtet sich, das Werk gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten zu nutzen und dem Urheber außer bei anders lautender Klausel eine Vergütung im Verhältnis zu seinen Einnahmen zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.185 - Der Konkurs des Produzenten, die gerichtliche Reorganisation oder die Liquidation seines Unternehmens haben nicht die Auflösung der Verträge mit den Urhebern eines audiovisuellen Werkes zur Folge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Verwirklichung oder Nutzung des Werkes fortgeführt wird, muss der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator allen Verpflichtungen des Produzenten gegenüber den Urhebern nachkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Gesamt- oder Teilübertragung des Unternehmens oder seiner Liquidation muss der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator einen getrennten Posten für jedes audiovisuelle Werk vorsehen, dessen Nutzungsrechte abgetreten oder versteigert werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er muss zur Vermeidung der Nichtigkeit alle anderen Produzenten des Werkes, den Regisseur und die anderen Urheber mindestens einen Monat vor der Abtretung oder einem anderen Verkaufs- oder Versteigerungsverfahren per Einschreiben informieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Käufer hat dieselben Verpflichtungen wie der Abtreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Regisseur oder mangels Regisseur die anderen Urheber haben ein Vorrangsrecht an dem Werk, außer wenn einer der Koproduzenten sich zum Käufer erklärt. Falls keine Übereinstimmung erzielt wird, wird der Kaufpreis durch gerichtliche Entscheidung festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn kein Koproduzent sich innerhalb eines Monats nach entsprechender Notifizierung zum Käufer erklärt hat, kann der Regisseur innerhalb eines Monats sein Vorrangsrecht ausüben. Nach Ablauf dieser Frist verfügen die Miturheber über einen Monat, um ihrerseits ihr Vorrangsrecht auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausübung dieses Rechts erfolgt per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein an den Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begünstigten eines Vorrangsrechts können per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein an den Konkursverwalter auf dieses Recht verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Produzent seine Tätigkeit seit mehr als zwölf Monaten eingestellt hat oder wenn die Liquidation bekanntgemacht worden ist und das audiovisuelle Werk mehr als zwölf Monate nach der Bekanntmachung noch nicht verkauft worden ist, kann jeder Urheber dieses Werkes die Auflösung seines Vertrags beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Datenbanken Art. XI.186 - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, werden als solche urheberrechtlich geschützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.187 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder Satzungsbestimmungen ist ausschließlich der Arbeitgeber als Erwerber der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem Kollektivabkommen bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.188 - Der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank oder ihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel XI.165 § 1 erwähnten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung durch den rechtmäßigen Benutzer erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 nur für diesen Teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers Art. XI.189 - § 1 - Zitate aus einem erlaubterweise veröffentlichten Werk zu Zwecken wie Kritik, Polemik oder Rezension, zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten verletzen das Urheberrecht nicht, sofern die Nutzung den anständigen Berufsgepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Zitate muss - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben werden. § 2 - Für die Zusammenstellung einer Anthologie zu Unterrichtszwecken, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt, ist die Zustimmung der Urheber erforderlich, aus deren Werken Auszüge auf diese Weise zusammengetragen werden. Nach dem Tod eines Urhebers ist die Zustimmung des Rechtsnachfolgers jedoch nicht erforderlich, vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäß den anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird. § 3 - Urheber können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, - eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werkes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, nicht verbieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XI.190 - Wenn ein Werk erlaubterweise veröffentlicht worden ist, kann der Urheber sich nicht widersetzen gegen: 1. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zu Informationszwecken von kurzen Bruchstücken aus Werken oder von vollständigen Werken der grafischen oder der bildenden Künste anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß vorhergehendem Absatz müssen durch den verfolgten Informationszweck gerechtfertigt sein und - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Angabe der Quelle einschließlich des Namens des Urhebers enthalten, 2. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellt wird, wenn der Zweck der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe nicht das Werk selbst ist, 3.unentgeltliche Privatdarbietung im Familienkreis, 4. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden kann, 5.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Partituren, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 6. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 7.teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 8.</p></div>", "next": 239241}