{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Versicherungsträger überprüft aufgrund der vorerwähnten Daten oder Unterlagen, ob der Mindestwert im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung und gegebenenfalls im Rahmen der Entschädigungsversicherung erreicht ist; er verlangt eventuell einen Zusatzbeitrag gemäss den in Artikel 290 vorgeschriebenen Regeln. Dafür geht er von der Hälfte des jährlichen Mindesteinkommens und vom Nenner 120 aus. § 2 - Für Personen, deren in Artikel 121 § 2 des koordinierten Gesetzes vorgesehene Wartezeit durch ihre Einberufung oder Wiedereinberufung unterbrochen wird und die binnen dreissig Tagen nach Ende ihres Militärdienstes die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 und Artikel 33 Absatz 1 Nr. 5 und 6 des koordinierten Gesetzes definierte Eigenschaft eines Berechtigten wiedererlangen, gilt die Wartezeit als absolviert, sobald sie unter Berücksichtigung des schon absolvierten Teils der Wartezeit und des Werts der abgegebenen Beitragsbelege die im vorerwähnten Artikel 121 gestellten Bedingungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen innerhalb dreissig Tagen nach der Entlassung ins Zivilleben oder in den Urlaub auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 100 § 1 des koordinierten Gesetzes und ist diese Arbeitsunfähigkeit auf einen während des Wehrdienstes geschehenen Unfall oder ein während des Wehrdienstes erlittenes Leiden zurückzuführen, wird davon ausgegangen, dass die Wartezeit absolviert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch, wenn diese Personen, die zum Wehrdienst einberufen oder wiedereinberufen worden sind, aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Dienst abwesend sind, insofern ihre Abwesenheit nicht auf die Dauer des Wehrdienstes angerechnet wird. § 3 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird der Zeitraum der Ableistung der Verpflichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften über das Statut der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen dem Zeitraum der Einberufung oder Wiedereinberufung zum Wehrdienst gleichgesetzt. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht auf die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 bis 12 und 16 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind ebenfalls nicht anwendbar auf Berechtigte, die im Laufe der letzten sechs Monate, die ihrem Anschliessen oder ihrer Eintragung vorangehen, unter dem Schutz der Belgischen Regierung in Belgien angekommen sind und denen die Eigenschaft eines politischen Flüchtlings vom Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose zuerkannt worden ist. § 5 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnte Frist von sechs Monaten wird durch den Zeitraum unterbrochen, während dessen der Betreffende von seinem Arbeitgeber oder der Behörde seiner Glaubensgemeinschaft ins Ausland geschickt wird, um einen Auftrag zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Eigenbeitrag, der für Verwandte in aufsteigender Linie und von bestimmten Pensionierten, Witwern und Witwen zu zahlen ist Art. 130 - Gesundheitsleistungen werden für Verwandte in aufsteigender Linie, die unter den in Artikel 123 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen als Personen zu Lasten eines Berechtigten angesehen werden, bewilligt, insofern der Berechtigte einen Monatsbeitrag von 120 Franken pro Verwandten in aufsteigender Linie zu seinen Lasten zahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden jedoch zwei Ehepartner als Verwandte in aufsteigender Linie zu Lasten desselben Berechtigten aufgenommen, wird der von letzterem für diese beiden Person zu entrichtende Beitrag auf 180 Franken beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag wird ab dem Monat nach dem Monat geschuldet, im Laufe dessen der Verwandte in aufsteigender Linie als Mitglied des Haushalts des Berechtigten eingetragen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er muss spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet werden, entrichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch auf Gesundheitsleistungen wird ausgesetzt, bis die Eigenbeiträge für das Bezugsjahr entrichtet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge sind an den Schwellenindex 148,80 des Verbraucherpreisindexes gebunden. Diese Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe des Eigenbetrags, der von den in Artikel 125 letzter Absatz des koordinierten Gesetzes erwähnten Pensionierten, Witwern und Witwen geschuldet wird, wird pro Kalenderjahr auf 2.160 Franken oder auf 1.440 Franken festgelegt, je nachdem ob der Berechtigte Personen zu Lasten hat oder nicht Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Teilbeträgen von 180 beziehungsweise 120 Franken entrichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beträgt der Zeitraum, für den der Beitrag geschuldet wird, weniger als ein Kalenderjahr, wird der Beitrag auf eine Zahl monatlicher Teilbeträge gekürzt, die der Zahl vollständiger oder unvollständiger Monate, die dieser Zeitraum umfasst, entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge sind an den Schwellenindex 148,80 des Verbraucherpreisindexes gebunden. Diese Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 125 letzter Absatz des koordinierten Gesetzes erwähnten Pensionierten wird der Eigenbeitrag ab dem Monat, in dem die Pension einsetzt, geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beziehen diese Pensionierten jedoch die besondere Frühpension, die aufgrund der Artikel 101 bis 108 und 161 bis 167 des Gesetzes vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1977 über die Haushaltsvorschläge 1977-1978 zugunsten von älteren Arbeitslosen und Invaliden eingeführt worden ist, wird der Eigenbeitrag frühestens ab dem Monat geschuldet, im Laufe dessen sie dem Landespensionsamt notifizieren, dass sie definitiv die im Rahmen des vorerwähnten Gesetzes zuerkannte Vorpension wählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Witwer und Witwen, die in Artikel 125 letzter Absatz des koordinierten Gesetzes erwähnt sind, wird der Eigenbeitrag ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat geschuldet, im Laufe dessen sie Witwer oder Witwe geworden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eigenbeitrag muss spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet werden, entrichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch auf Gesundheitsleistungen wird ausgesetzt, bis die Eigenbeiträge für das Bezugsjahr entrichtet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Modalitäten in bezug auf die Wartezeit bei Übergang von einem Zweig der Gesundheitspflegeversicherung zu einem anderen Art. 132 - Personen, die gemäss Artikel 129 verpflichtet sind, eine Wartezeit zu absolvieren und die die Eigenschaft eines Berechtigten aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 des koordinierten Gesetzes im Laufe einer Wartezeit erlangen, die eventuell in einer Gesundheitspflegeregelung vorgesehen ist, die durch einen Erlass zur Ausführung von Artikel 33 dieses koordinierten Gesetzes eingeführt worden ist, haben Anrecht auf Leistungen, nachdem sie eine Wartezeit absolviert haben, die der Dauer des Teils der Wartezeit entspricht, den sie noch in der Gesundheitspflegeregelung absolvieren mussten, die durch einen Erlass zur Ausführung von Artikel 33 des koordinierten Gesetzes eingeführt worden ist. Diese verkürzte Wartezeit ist nur dann anwendbar, wenn die Beiträge für den Teil der Wartezeit, die in der Regelung abgelaufen ist, die durch einen Erlass zur Ausführung von vorerwähntem Artikel 33 eingeführt worden ist, entrichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die die Eigenschaft eines Berechtigten aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 und 3 des koordinierten Gesetzes erlangen, nachdem sie die Eigenschaft eines Begünstigten gehabt haben, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige ausgedehnt wird, erwähnt ist, haben ohne Wartezeit Anrecht auf die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes aufgezählten Leistungen, die nicht in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen sind, wenn sie vorher für diese Leistungen Beiträge an eine Krankenkasse entrichtet haben, dies im Verhältnis zu dem Zeitraum innerhalb der letzten sechs Monate vor Erlangung der Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 32 des koordinierten Gesetzes, während dessen sie diesem Königlichen Erlass unterworfen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IV - Besondere Bestimmungen in bezug auf die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gesundheitsleistungen Art. 133 - Personen, die ab dem 1. Januar 1990 die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige ausgedehnt wird, erlangen, während sie aufgrund der Artikel 122 oder 123 des koordinierten Gesetzes noch Begünstigte sind, aber ihre Eigenschaft als Berechtigte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und 16 des koordinierten Gesetzes verloren haben, können in Anwendung von Artikel 126 Nr. 1 des koordinierten Gesetzes ihren Leistungsanspruch noch bis zum Ende des Quartals nach dem Quartal behalten, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1964 erlangt haben, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass sie die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und 16 vor Ende dieses Zeitraums wiedererlangt haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Anwendung von Artikel 126 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes kann das Anrecht auf Gesundheitsleistungen nicht weiter verlängert werden, wenn die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und 16 des koordinierten Gesetzes im letzten Quartal des Bezugsjahres nicht mehr bestand, ausser wenn diese Eigenschaft vor dem 1. Juli des Jahres nach dem betreffenden Bezugsjahr wiedererlangt wird. § 2 - Für Berechtigte, die verpflichtet sind, eine Wartezeit zu absolvieren, bevor sie Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben, kann die Wartezeit nur als absolviert angesehen werden, wenn sie im Laufe des letzten vollständigen Quartals dieser Wartezeit oder in dem darauffolgenden restlichen Teil der Wartezeit die Eigenschaft eines Berechtigten noch besassen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die ihren Anspruch auf Gesundheitsleistungen in Anwendung von Artikel 123 des koordinierten Gesetzes und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 133 und 134 verlängern können, für die aber festgestellt wird, dass das betreffende Bezugsjahr Zeiträume von mindestens einem vollständigen Quartal umfasst, die nicht durch einen Beitragsschein oder einen der in Artikel 290 Buchstabe A Nr. 2 aufgezählten Zeiträume gedeckt sind, können in Abweichung von Artikel 123 des koordinierten Gesetzes ihren Anspruch auf Gesundheitsleistungen nur verlängern, wenn sie für jedes nicht gedeckte Quartal einen Sonderbeitrag entrichten, der dreimal der Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr geltenden höchsten Monatsbeitrags entspricht, der durch den Königlichen Erlass vom 28 Juni 1969 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf die noch nicht geschützten Personen festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie für das Bezugsjahr keine Einkünfte von mehr als zwölfmal den in Artikel 225 § 3 erwähnten Betrag haben, werden von der Zahlung dieses Beitrags befreit. Unter Einkünften im Sinne dieser Bestimmung sind die in Artikel 225 § 3 erwähnten Einkünfte zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeitraum vor dem Datum, ab dem die Bestimmungen in bezug auf die Eröffnung und Aufrechterhaltung des Anrechts auf Beteiligung auf die in Absatz 1 erwähnten Personen anwendbar sind, führt jedoch nicht zur Zahlung des vorerwähnten Sonderbeitrags.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-136\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 136</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die in Artikel 134 erwähnten Personen, denen der Anspruch auf Gesundheitsleistungen entzogen worden ist und die die Eigenschaft eines Berechtigten während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Dezember nach dem betreffenden Bezugsjahr wiedererlangen, können den Anspruch auf Gesundheitsleistungen nur wiedereröffnen, wenn sie alle Beitragsbedingungen für das vorherige Kalenderjahr einschliesslich der in Artikel 135 vorgesehenen Beitragsbedingung noch erfüllen, so wie sie für Berechtigte, die ihren Anspruch auf Gesundheitsleistungen verlängern können, festgelegt sind Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss eine Wartezeit von sechs Monaten absolviert werden, bevor der Anspruch auf Gesundheitsleistungen erneut eröffnet werden kann. § 2 - Können Personen, die die Bedingungen von Artikel 134 erfüllen, den Anspruch auf Gesundheitsleistungen nicht verlängern, weil sie nicht alle für das Bezugsjahr gestellten Anforderungen in bezug auf die Beiträge erfüllen, und eröffnen sie danach den Anspruch auf Leistungen erneut, werden diese unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bei Eröffnung des Anspruchs auf Gesundheitsleistungen im Laufe des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni nach dem betreffenden Bezugsjahr wird die Höhe des Beitrags, der für die Verlängerung des Anspruchs geschuldet war, von den Beteiligungen für Gesundheitsleistungen, die im Laufe des vorerwähnten Zeitraums vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli bis zum 30. Juni bewilligt worden sind, abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt V - Beteiligung an Rehabilitationskosten Art. 137 - Rehabilitationsleistungen sind unter Bedingungen, die in den vom Kollegium der Ärzte-Direktoren oder vom Vertrauensarzt angenommenen Rehabilitationsprogrammen definiert sind, Leistungen, die in den in Artikel 22 Nr. 6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen unter den dort festgelegten Bedingungen vorgesehen sind, oder Leistungen, die in dem in Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes festgelegten Verzeichnis der Rehabilitationsleistungen vorgesehen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Beteiligung an den Kosten der Rehabilitationsleistungen unterliegt der vorherigen Zustimmung: 1. des Kollegiums der Ärzte-Direktoren für Leistungen, die in den in Artikel 22 Nr.6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen vorgesehen sind, ausser für Leistungen, die in den in Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Abkommen vorgesehen sind, 2.des Vertrauensarztes: a) für Leistungen, die in dem Verzeichnis vorgesehen sind, das in Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes erstellt wird, insofern dieses Verzeichnis die Beteiligung nicht von der vorherigen Zustimmung des Kollegiums der Ärzte-Direktoren abhängig macht, b) für Leistungen, die in Rehabilitationsabkommen in bezug auf die von den Diabetespatienten zu Hause durchgeführte Selbstüberwachung des Blutzuckers und in bezug auf eine zu Hause durchgeführte Langzeitsauerstofftherapie wegen schwerer chronischer Ateminsuffizienz vorgesehen sind, c) für Leistungen, die in Rehabilitationsabkommen in bezug auf die zu Hause durchgeführte Überwachung der Herz-Lungen-Funktion von Säuglingen, die durch den Kindstod gefährdet sind, vorgesehen sind, d) für die in Artikel 22 Nr.6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Rehabilitationsabkommen, die nach dem 1 Juli 1995 geschlossen werden für die Rehabilitation von Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung, für die die Schwere der Sprach-, Sprech- oder Stimmstörungen bei Betreuungsbeginn eine intensive multidisziplinäre Rehabilitation erforderlich macht, oder für die Rehabilitation von Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung, die ihren neunzehnten Geburtstag noch nicht erreicht haben und für die die Schwere der Geistes- oder Verhaltensstörungen bei Betreuungsbeginn eine intensive multidisziplinäre Rehabilitation erforderlich macht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beteiligungsanträge werden vom Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung beim Vertrauensarzt der Krankenkasse, des regionalen Amts des Versicherungsträgers oder der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, bei der/dem er angeschlossen beziehungsweise eingetragen ist, eingereicht Anträge müssen anhand eines Formulars eingereicht werden, das dem vom Versicherungsausschuss gebilligten Muster entspricht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Vertrauensarzt übermittelt dem Kollegium der Ärzte-Direktoren über den Arzt-Direktor des Versicherungsträgers unverzüglich die Anträge in bezug auf die in Artikel 138 Nr. 1 erwähnten Leistungen zusammen mit seiner Stellungnahme. § 2 - Was die in Artikel 138 Nr. 2 erwähnten Leistungen betrifft, notifiziert der Vertrauensarzt seinen Beschluss dem Begünstigten und gegebenenfalls dem Pflegeerbringer Jeder Verweigerungsbeschluss wird mit Gründen versehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Ärzte-Direktoren untersucht auf Bericht des Dienstes für Gesundheitspflege hin die vom Vertrauensarzt übermittelten Anträge. Der Präsident übermittelt die Beschlüsse der medizinischen Direktion der betroffenen Versicherungsträger, die ihrerseits den Begünstigten und gegebenenfalls das Rehabilitationszentrum von den Beschlüssen in Kenntnis setzt Jeder Verweigerungsbeschluss wird mit Gründen versehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Falle eines Einverständnisses legt das Kollegium der Ärzte-Direktoren oder der Vertrauensarzt für jeden Fall ein Rehabilitationsprogramm fest, in dem insbesondere Art, Zahl, Häufigkeit und Dauer der bewilligten Leistungen, Bezeichnung der Anstalt und andere Ortsbedingungen enthalten sind. § 2 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren oder der Vertrauensarzt bestimmt für jeden einzelnen Fall das Datum, ab dem die Beteiligung bewilligt wird Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen wird die Beteiligung für Leistungen verweigert, die mehr als dreissig Tage vor dem Datum, an dem der Vertrauensarzt den Antrag erhalten hat, erbracht worden sind. § 3 - Der Versicherungsträger wird mit der Zahlung der Beteiligung an den Kosten der vom Kollegium der Ärzte-Direktoren oder vom Vertrauensarzt bewilligten Leistungen beauftragt. § 4 - Die Vertrauensärzte sind verpflichtet, dem Kollegium der Ärzte-Direktoren alle sechs Monate gemäss den vom Kollegium festgelegten Modalitäten pro Leistung eine Liste zu übermitteln, auf der Zahl und Art der Verweigerungen und Zahl und Art der gefassten günstigen Beschlüsse vermerkt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Ärzte-Direktoren kann Untersuchungen anordnen, die von Fachkräften für Krankenpflege oder von anderen befugten Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege durchgeführt werden, und vom Vertrauensarzt jede zusätzliche Auskunft anfordern Im Hinblick auf die Bewilligung der in Artikel 138 Nr. 1 erwähnten Leistungen kann das Kollegium der Ärzte-Direktoren darüber hinaus den Vertrauensarzt mit einer ärztlichen Untersuchung des Begünstigten beauftragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertrauensarzt kann jederzeit eine Untersuchung durch den Sozialdienst des Versicherungsträgers anordnen oder eine ärztliche Untersuchung des Begünstigten vornehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span><span class=\"lf-art-t\">Anträge auf Verlängerung eines Rehabilitationsprogramms werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts eingereicht und behandelt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VI - Beteiligung an den Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Rehabilitation Art. 145 - § 1 - Der Minister legt Bedingungen und Modalitäten fest, gemäss denen eine Beteiligung an den Fahrtkosten bewilligt werden kann, die gemäss den vom Kollegium der Ärzte-Direktoren oder vom Vertrauensarzt gefassten Beschlüsse entstehen. § 2 - Begünstigte, die meinen, Anspruch auf eine Beteiligung an Fahrtkosten zu haben, die sie bestreiten, um Rehabilitationsleistungen zu erhalten, stellen zu diesem Zweck einen Antrag beim Vertrauensarzt der Krankenkasse, des regionalen Amts oder der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, bei der/dem sie angeschlossen beziehungsweise eingetragen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag wird zusammen mit dem in Artikel 139 erwähnten Antrag eingereicht. § 3 - Der Vertrauensarzt übermittelt dem Kollegium der Ärzte-Direktoren über den Arzt-Direktor des Versicherungsträgers unverzüglich und zusammen mit seiner Stellungnahme die Anträge in bezug auf Fahrtkosten, die mit den in Artikel 138 Nr. 1 erwähnten Leistungen verbunden sind. § 4 - Was Fahrtkosten betrifft, die mit den in Artikel 138 Nr. 2 erwähnten Leistungen verbunden sind, notifiziert der Vertrauensarzt dem Begünstigten seinen Beschluss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Verweigerungsbeschluss wird mit Gründen versehen. § 5 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren untersucht auf Bericht des Dienstes für Gesundheitspflege hin die in § 3 erwähnten Anträge. Der Präsident übermittelt die Beschlüsse der medizinischen Direktion der betroffenen Versicherungsträger, die ihrerseits den Begünstigten von den Beschlüssen in Kenntnis setzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Verweigerungsbeschluss wird mit Gründen versehen. § 6 - Der Versicherungsträger wird mit der eventuellen Zahlung der Beteiligung beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VII - Beteiligung an Umschulungskosten Art. 146 - § 1 - Umschulungsleistungen sind unter Bedingungen, die in den vom Kollegium der Ärzte-Direktoren angenommenen Umschulungsprogrammen festgelegt sind, Leistungen, die in den in Artikel 22 Nr. 6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen unter den dort festgelegten Bedingungen vorgesehen sind, oder, in Fällen, die nicht durch solche Abkommen gedeckt sind, die Kosten der Berufsberatungsuntersuchung, der Anmeldung zum Unterricht und zu den Prüfungen, die Internats-, Aufenthalts- oder Fahrtkosten, die Kosten der Arbeitsunfallversicherungsprämie, die Kosten für Material und Ausrüstung, die für die Berufsausbildung notwendig sind. § 2 - Beteiligungsanträge werden beim Kollegium der Ärzte-Direktoren entweder unmittelbar von jedem Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung, von den Vertrauensärzten über ihre medizinische Direktion, vom Medizinischen Invaliditätsrat oder vom Dienst für Gesundheitspflege eingereicht. § 3 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren überprüft den Antrag auf Bericht des Dienstes für Gesundheitspflege hin, der vorab die Stellungnahme des Vertrauensarztes einholt. § 4 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren kann Untersuchungen anordnen, die von Fachkräften für Krankenpflege oder von anderen befugten Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege durchgeführt werden, und vom Vertrauensarzt jede zusätzliche Auskunft anfordern. § 5 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren legt für jeden Fall ein Umschulungsprogramm fest, in dem insbesondere Art der notwendigen Leistungen, Anstalt und andere Ortsbedingungen enthalten sind, die für die Durchführung dieses Programms bestimmt sind; es legt ebenfalls die Dauer des Programms fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Programm wird dem Versicherungsträger übermittelt, der die Ausführung übernimmt. § 6 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren kann beschliessen, Begünstigten im Rahmen des von ihm festgelegten Umschulungsprogramms ein zinsloses Darlehen zu gewähren, um die Wiedereingliederung der Betreffenden in eine Tätigkeit, die sie für eigene Rechnung ausüben werden, zu ermöglichen oder zu beschleunigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium legt für jeden Fall die Modalitäten der Rückzahlung dieses Darlehens fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beträge dieser Darlehen und der diesbezüglichen Rückzahlungen werden in den in Artikel 12 Nr. 6 und Artikel 22 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes erwähnten Haushaltsplan und in die in Artikel 12 Nr. 6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Rechnungen eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VIII - Beteiligung an Pflegeleistungen und an der Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens Art. 147 - § 1 - Die in Artikel 34 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnten Leistungen umfassen: 1. von Fachkräften für Krankenpflege erbrachte Pflegeleistungen, 2.Heilgymnastikleistungen, die von dazu befugten Pflegeerbringern erbracht werden, 3. Logopädieleistungen, die von dazu befugten Pflegeerbringern erbracht werden, 4.Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens und jede Handlung der Reaktivierung, Rehabilitation und Sozialeingliederung, Ergotherapie einbegriffen, 5. Pflegematerial in Alten- und Pflegeheimen, und zwar: Desinfektionsmittel, Verbände, sterile Kompressen, Äther und Injektionsmaterial, 6.Gesundheitsleistungen, die von Psychiatern und Neuropsychiatern in psychiatrischen Pflegeheimen erbracht werden. § 2 - Die in Artikel 34 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Leistungen umfassen: 1. von Fachkräften für Krankenpflege erbrachte Pflegeleistungen, 2.Logopädieleistungen, die von dazu befugten Pflegeerbringern erbracht werden, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens und jede Handlung der Reaktivierung, Rehabilitation und Sozialeingliederung, Ergotherapie einbegriffen, 4.Pflegematerial, und zwar: Desinfektionsmittel, Verbände, sterile Kompressen, Äther und Injektionsmaterial. § 3 - Die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den in Artikel 34 Nr. 11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Leistungen besteht aus einer täglichen Beihilfe, die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens genannt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Was Alten- und Pflegeheime betrifft, wird die in Artikel 147 § 3 erwähnte Beihilfe Begünstigten bewilligt, die: 1. weder einer täglichen ärztlichen Beaufsichtigung noch einer ständigen fachmedizinischen Behandlung bedürfen, aber andererseits in hohem Masse sowohl auf Pflegeleistungen als auch auf Hilfe von Drittpersonen bei den wichtigsten Handlungen des täglichen Lebens angewiesen sind, 2.von einem Dienst versorgt werden oder in einer Einrichtung aufgenommen sind, der/die in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung zugelassen ist und ein in Artikel 47 des koordinierten Gesetzes erwähntes Abkommen geschlossen hat Bis zu dem vom König in Ausführung von Artikel 5 § 4 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1978 bestimmten Datum müssen die Einrichtungen darüber hinaus den in Artikel 5 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten Nachweis erbringen; dies gilt nicht für Einrichtungen, die durch den Ausführungserlass davon befreit sind, 3. die Kriterien einer der folgenden Abhängigkeitskategorien erfüllen: - Kategorie B: darin sind Begünstigte eingestuft, die: - physisch abhängig sind: sie sind abhängig, um sich zu waschen und anzuziehen, und sie sind abhängig, um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen, - psychisch abhängig sind: sie sind in Zeit und Raum desorientiert, und sie sind abhängig, um sich zu waschen und/oder anzuziehen, - Kategorie C: darin sind Begünstigte eingestuft, die: - physisch abhängig sind: sie sind abhängig, um sich zu waschen und anzuziehen, sie sind abhängig, um sich fortzubewegen und zur Toilette zu gehen, und sie sind abhängig wegen Inkontinenz und/oder zum Essen, - psychisch abhängig sind: sie sind in Zeit und Raum desorientiert, sie sind abhängig, um sich zu waschen und anzuziehen, sie sind abhängig wegen Inkontinenz und sie sind abhängig, um sich fortzubewegen und/oder um zur Toilette zu gehen und/oder zum Essen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Was psychiatrische Pflegeheime betrifft, wird die in Artikel 147 § 3 erwähnte Beihilfe Begünstigten bewilligt, die: 1. in hohem Masse sowohl auf Pflegeleistungen als auch auf Hilfe von Drittpersonen bei den wichtigsten Handlungen des täglichen Lebens angewiesen sind, 2.eines der folgenden Kriterien erfüllen, um in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommen zu werden: - entweder psychiatrische Patienten mit einer stabilisierten chronischen psychiatrischen Störung sein, insofern sie: - keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, - für eine Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim aufgrund ihres psychiatrischen Zustands nicht in Frage kommen, - für begleitetes Wohnen nicht in Frage kommen, - keiner ununterbrochenen psychiatrischen Überwachung bedürfen, - einer andauernden Betreuung bedürfen, - oder geistig behindert sein, insofern sie: - keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, - für begleitetes Wohnen nicht in Frage kommen, - für eine Aufnahme in einer medizinisch-pädagogischen Einrichtung nicht in Frage kommen, - keiner ununterbrochenen psychiatrischen Überwachung bedürfen, - einer andauernden Betreuung bedürfen, 3. von einem Dienst versorgt werden oder in einer Einrichtung aufgenommen sind, der/die in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 27.Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung zugelassen ist und ein in Artikel 47 des koordinierten Gesetzes erwähntes Abkommen geschlossen hat Bis zu dem vom König in Ausführung von Artikel 5 § 4 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1978 bestimmten Datum müssen die Einrichtungen darüber hinaus den in Artikel 5 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten Nachweis erbringen; dies gilt nicht für Einrichtungen, die durch den Ausführungserlass davon befreit sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Was die in Artikel 34 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtungen betrifft, wird die in Artikel 147 § 3 erwähnte Beihilfe Begünstigten bewilligt, die die Kriterien einer der folgenden Abhängigkeitskategorien erfüllen: - Kategorie 0: darin sind Begünstigte eingestuft, die physisch völlig unabhängig und nicht dement sind, - Kategorie A: darin sind Begünstigte eingestuft, die: - physisch abhängig sind: sie sind abhängig, um sich zu waschen und/oder anzuziehen, - psychisch abhängig sind: sie sind in Zeit und Raum desorientiert und physisch völlig unabhängig, - Kategorie B: darin sind Begünstigte eingestuft, die: - physisch abhängig sind: sie sind abhängig, um sich zu waschen und anzuziehen, und sie sind abhängig, um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen, - psychisch abhängig sind: sie sind in Zeit und Raum desorientiert und abhängig, um sich zu waschen und/oder anzuziehen, - Kategorie C: darin sind Begünstigte eingestuft, die: - physisch abhängig sind: sie sind abhängig, um sich zu waschen und anzuziehen, sie sind abhängig, um sich fortzubewegen und zur Toilette zu gehen, und sie sind abhängig wegen Inkontinenz und/oder zum Essen, - psychisch abhängig sind: sie sind in Zeit und Raum desorientiert und abhängig, um sich zu waschen und anzuziehen, sie sind abhängig wegen Inkontinenz und sie sind abhängig, um sich fortzubewegen und/oder um zur Toilette zu gehen und/oder zum Essen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-151\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 151</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 148 und 150 wird ein Begünstigter als physisch abhängig angesehen, wenn er eine « 3 » oder « 4 » für das betreffende nachstehend erwähnte Kriterium erreicht: a) Abhängigkeit, um sich zu waschen: (1) kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz waschen, (2) benötigt für die Körperpflege unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe, (3) benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe, (4) benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie vollständige Hilfe, b) Abhängigkeit, um sich anzuziehen: (1) kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz an- und ausziehen, (2) benötigt für das Anziehen unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe (Schnürsenkel bleiben ausser Betracht), (3) benötigt für das Anziehen sowohl unterhalb als auch oberhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe, (4) benötigt für das Anziehen sowohl unterhalb als auch oberhalb der Gürtellinie vollständige Hilfe, c) Abhängigkeit, um sich fortzubewegen: (1) kann völlig selbständig aufstehen und sich ohne mechanische Hilfe und ohne Hilfe Dritter fortbewegen, (2) kann selbständig aus seinem Stuhl oder Bett aufstehen, benutzt aber mechanische Hilfsmittel, um sich selbständig fortzubewegen (Krücken, Rollstuhl), (3) benötigt unbedingt die Hilfe Dritter, um aufzustehen und sich fortzubewegen, (4) ist bettlägerig oder sitzt im Rollstuhl und hängt vollständig von der Hilfe anderer ab, um sich fortzubewegen, d) Abhängigkeit, um zur Toilette zu gehen: (1) kann allein zur Toilette gehen oder sich allein abwischen, (2) benötigt teilweise die Hilfe Dritter, um zur Toilette zu gehen oder sich abzuwischen, (3) benötigt vollständige Hilfe, um zur Toilette zu gehen oder sich abzuwischen, (4) kann weder zur Toilette noch auf einen Nachtstuhl gehen, e) Abhängigkeit wegen Inkontinenz (Urin/Stuhlgang): (1) ist kontinent für Urin und Stuhlgang, (2) ist gelegentlich inkontinent für Urin oder Stuhlgang (Blasensonde oder künstlicher Darmausgang inbegriffen), (3) ist inkontinent für Urin (Miktionsübungen inbegriffen), (4) ist inkontinent für Urin und Stuhlgang, f) Abhängigkeit zum Essen: (1) kann allein essen und trinken, (2) benötigt vorherige Hilfe zum Essen und Trinken, (3) benötigt teilweise Hilfe während des Essens und Trinkens, (4) wird gefüttert. § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 148 und 150 wird ein Begünstigter als psychisch abhängig angesehen, wenn er eine « 3 », « 4 » oder « 5 » für das betreffende nachstehend erwähnte Kriterium erreicht: a) Orientierung in der Zeit: (1) kein Problem, (2) manchmal, selten Probleme, (3) beinahe jeden Tag Probleme, (4) völlig desorientiert, (5) unmöglich zu bewerten in Anbetracht der fortgeschrittenen Entwicklung, b) Orientierung im Raum: (1) kein Problem, (2) manchmal, selten Probleme, (3) beinahe jeden Tag Probleme, (4) völlig desorientiert, (5) unmöglich zu bewerten in Anbetracht der fortgeschrittenen Entwicklung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Für Begünstigte, die in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommen sind, wird der Antrag auf Erhalt einer Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens binnen drei Werktagen nach Aufnahme von dem Dienst beziehungsweise der Einrichtung, der/die für die Pflegeleistungen verantwortlich ist, beim Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, eingereicht. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags Diesem Antrag ist ein vom behandelnden Arzt ausgestelltes ärztliches Attest beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Begünstigten die in Artikel 149 erwähnten Kriterien erfüllen, und ein Attest eines in Artikel 34 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnten Dienstes beziehungsweise einer dort erwähnten Einrichtung, aus dem hervorgeht, dass er/sie für die Pflegeleistungen, die zugunsten der Begünstigten erbracht werden, verantwortlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag wird anhand eines Formulars eingereicht, das vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag der in Artikel 13 erwähnten Abkommenskommission festgelegt wird. § 2 - Für Begünstigte, die in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer in Artikel 34 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung aufgenommen sind und die Kriterien der in Artikel 148 und 150 erwähnten Abhängigkeitskategorie 0 erfüllen, wird binnen sieben Tagen nach dem Datum der Aufnahme von dem Dienst beziehungsweise der Einrichtung, der/die für die Pflegeleistungen verantwortlich ist, eine Notifizierung an den Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, gesandt. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlässt ein Begünstigter die Einrichtung oder verstirbt er, notifiziert die Einrichtung dies dem Versicherungsträger binnen sieben Tagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Notifizierungen erfolgen anhand eines Formulars, das vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag der in Artikel 12 erwähnten Abkommenskommission festgelegt wird. § 3 - Für Begünstigte, die in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer in Artikel 34 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung aufgenommen sind und die Kriterien einer der Abhängigkeitskategorien A, B oder C erfüllen, wird der Antrag auf Erhalt einer Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens binnen sieben Tagen nach dem Datum der Aufnahme von dem Dienst oder der Einrichtung, der/die für die Pflegeleistungen verantwortlich ist, beim Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, eingereicht. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Antrag sind beizufügen: - eine Bewertungstabelle, die von der Fachkraft für Krankenpflege, die die Möglichkeit gehabt hat, die Begünstigten bei der Ausführung der Handlungen des täglichen Lebens zu beobachten, oder vom behandelnden Arzt ausgefüllt werden muss, - ein medizinischer Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Begünstigten sich in einem Zustand der Abhängigkeit befinden, so wie er in der vorerwähnten Bewertungstabelle beschrieben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlässt ein Begünstigter die Einrichtung oder verstirbt er, notifiziert die Einrichtung dies dem Versicherungsträger binnen sieben Tagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Antrag und die in Absatz 3 erwähnte Notifizierung werden anhand eines Formulars eingereicht, das vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag der in Artikel 12 erwähnten Abkommenskommission festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungstabelle und der Bericht, die in Absatz 2 erwähnt sind, werden anhand eines Formulars eingereicht, das vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag des in Artikel 120 erwähnten Nationalen Kollegiums festgelegt wird. § 4 - Die Dienste oder Einrichtungen, die Begünstigte aufnehmen, die in den Abhängigkeitskategorien A, B oder C eingestuft sind, müssen eine Pflegeakte pro Begünstigten führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese individuelle Pflegeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Plan in bezug auf Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens, der von der Person erstellt wird, die in der Einrichtung für Pflegeleistungen verantwortlich ist;diese Person gibt den Beitrag der verschiedenen Kategorien des Personals an, das in der Pauschalbeteiligung vorgesehen ist. Dieser Plan wird mindestens einmal im Monat entsprechend der Entwicklung des Pflegeabhängigkeitsgrads bewertet und angepasst, b) genaue Aufzählung der Verhaltensstörungen, wenn es sich um Begünstigte handelt, die in Zeit und Raum desorientiert sind: 1.Ausdrucksschwierigkeiten, 2. Sprachstörung, 3.unanständiges Verhalten, 4. unruhiges Verhalten, 5.destruktives Verhalten, 6. Störungen des nächtlichen Verhaltens, c) für technische Leistungen, die vom Krankenpflegepersonal und heilhilfsberuflichen Personal, das in der Pauschalbeteiligung vorgesehen ist, erbracht werden: ärztliche Verschreibungen, Art und Häufigkeit der technischen Leistungen und Identität der Person, die sie erbracht hat. Art. 153 - § 1 - Handelt es sich um Begünstigte, die in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommen sind, überprüft der Vertrauensarzt, ob sie die in Artikel 149 erwähnten Bedingungen erfüllen. Zu diesem Zweck kann er die Begünstigten einer körperlichen Untersuchung unterwerfen und den behandelnden Arzt bitten, ihm alle medizinischen Informationen, die er für notwendig erachtet, zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertrauensarzt notifiziert den Begünstigten seinen Beschluss spätestens am fünfzehnten Tag nach Empfang des Antrags. Gleichzeitig übermittelt er dem Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, dem Dienst, der für die Pflegeleistungen zugunsten der Begünstigten verantwortlich ist, oder der Einrichtung, in der die Begünstigten aufgenommen sind, eine Abschrift dieser Notifizierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Billigt der Vertrauensarzt den Antrag, so legt er den Zeitraum fest, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird. Dieser Zeitraum beginnt frühestens am Tag der Aufnahme, wenn der Antrag binnen drei Werktagen nach dem Tag der Aufnahme eingereicht worden ist. Gegebenenfalls kann eine Verlängerung dieses Zeitraums gemäss dem in Artikel 152 beschriebenen Verfahren von dem Dienst beziehungsweise der Einrichtung, der/die für die Pflegeleistungen zugunsten der Begünstigten verantwortlich ist, beantragt werden. § 2 - Handelt es sich um Begünstigte, die in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer in Artikel 34 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung aufgenommen sind, legt der Vertrauensarzt gemäss den in Artikel 151 vorgesehenen Kriterien die Abhängigkeitskategorie, die dem Zustand der Begünstigten entspricht, und den Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird, fest. Dieser Zeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, beginnt frühestens am Tag der Aufnahme, wenn der in Artikel 152 § 3 erwähnte Antrag binnen sieben Tagen nach dem Tag der Aufnahme eingereicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird diese Frist von sieben Tagen nicht eingehalten, setzt die Beihilfe der Gesundheitspflegepflichtversicherung am Tag des Empfangs des vorerwähnten Antrags ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertrauensarzt legt die Abhängigkeitskategorie entweder aufgrund des in Artikel 152 § 3 erwähnten Antrags, nach einer körperlichen Untersuchung oder aufgrund eines Berichts, der zu diesem Zweck von einer von ihm beauftragten Fachkraft für Krankenpflege nach einer Untersuchung vor Ort erstellt wird, fest. Der Vertrauensarzt kann den behandelnden Arzt bitten, ihm alle medizinischen Informationen, die er für notwendig erachtet, zu übermitteln. Der Vertrauensarzt und die von ihm beauftragte Fachkraft für Krankenpflege können für die Ausführung ihrer Aufgabe die in Artikel 152 § 4 erwähnte individuelle Pflegeakte der Begünstigten konsultieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls kann eine Verlängerung des in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Zeitraums einen Monat vor dessen Ablauf von der Einrichtung, die die Pflegeleistungen zugunsten der Begünstigten gewährleistet, gemäss dem in Artikel 152 § 3 beschriebenen Verfahren beantragt werden. In diesem Fall legt der Vertrauensarzt gemäss den in Artikel 151 vorgesehenen Kriterien die Abhängigkeitskategorie, die dem Zustand der Begünstigten entspricht, und den Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird, fest. Dieser Zeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Verlängerungsantrag beim Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, eingereicht wird. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der vorerwähnten Zeiträume muss ein Antrag auf Revision des Beschlusses des Vertrauensarztes gemäss demselben Verfahren eingereicht werden, wenn der Zustand eines Begünstigten sich derart entwickelt, dass eine andere Abhängigkeitskategorie berücksichtigt werden könnte. In diesem Fall legt der Vertrauensarzt gemäss den in Artikel 151 vorgesehenen Kriterien die Abhängigkeitskategorie, die dem Zustand dieses Begünstigten entspricht, und den Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird, fest. Dieser Zeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Revisionsantrag beim Versicherungsträger, bei dem der betreffende Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, eingereicht wird. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entspricht der Beschluss des Vertrauensarztes nicht dem in Artikel 152 § 3 erwähnten Antrag, kann ein Antrag auf Revision dieses Beschlusses wegen Verschlechterung des Abhängigkeitsgrades jedoch erst sechs Monate nach dem Datum des letzten Beschlusses des Vertrauensarztes eingereicht werden ausser bei medizinischer oder krankenpflegerischer Indikation, die durch einen ausführlichen Bericht des behandelnden Arztes nachgewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertrauensarzt notifiziert den Begünstigten seinen Beschluss spätestens am fünfzehnten Tag nach Empfang des Antrags. Gleichzeitig übermittelt er dem Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, oder der Einrichtung, in der die Begünstigten aufgenommen sind, eine Abschrift dieser Notifizierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertrauensarzt kann seinen Beschluss jederzeit ändern. Dieser neue Beschluss muss mit Gründen versehen werden und kann keine rückwirkende Kraft haben. § 3 - Wird der Dienst oder die Einrichtung, der/die in Artikel 34 Nr. 11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnt ist und für die Pflegeleistungen zugunsten der Begünstigten verantwortlich ist, mit rückwirkender Kraft zugelassen und insofern der in Artikel 152 erwähnte Antrag binnen dreissig Tagen nach dem Datum eingereicht worden ist, an dem der Dienst oder die Einrichtung seinen Beitritt zu dem in Artikel 47 des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen unterzeichnet hat, kann der Vertrauensarzt in Abweichung von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen den Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird, mit rückwirkender Kraft an einem Datum beginnen lassen, das jedoch nicht vor dem Datum liegen darf, an dem der Beitritt des Dienstes oder der Einrichtung zu dem vorerwähnten Abkommen in Kraft tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IX - Besondere Regeln in bezug auf die Beteiligung der Versicherung an Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten Art. 154 - Leistungen der klinischen Biologie, die in den Artikeln 3, 18 § 2 Buchstabe e) und 24 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, mit Ausnahme der Leistungen Nr. 591091-591102, 591113-591124, 591135-591146 und 591986, werden zu drei Vierteln aufgrund eines Pauschalhonorars, das auf der Grundlage der Bestimmungen von Titel III Kapitel V Abschnitte VII und XI des koordinierten Gesetzes festgelegt wird, erstattet. Die Pauschalhonorare ersetzen zu 75 Prozent die Honorare, so wie sie für die betreffenden Leistungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 50 des koordinierten Gesetzes festgelegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt X - Besondere Regeln in bezug auf die Beteiligung der Versicherung an Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten Art. 155 - Abgesehen von den Leistungen, die als Ausnahmen aufgezählt sind im Königlichen Erlass vom 31. Januar 1977 zur Festlegung der Leistungen der klinischen Biologie, die in Artikel 63 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, wenn diese Leistungen in einem Labor erbracht werden, das nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1989 über die Zulassung von Laboren für klinische Biologie von seiten des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers zugelassen ist, werden Leistungen der klinischen Biologie, die in den Artikeln 3 § 1 Buchstabe A II, B und C I, 18 § 2 Buchstabe B Buchstabe e) und 24 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, zu 42,5 Prozent auf der Grundlage von Pauschalhonoraren, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 60 § 2 des koordinierten Gesetzes festgelegt werden, erstattet. Die Pauschalhonorare ersetzen zu 42,5 Prozent die Honorare, so wie sie für die betreffenden Leistungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 50 des koordinierten Gesetzes festgelegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Eintragung von heilhilfsberuflichen Mitarbeitern Abschnitt I - Eintragung von heilhilfsberuflichen Mitarbeitern Art. 156 - Inhaber des Diploms einer Fachkraft für Krankenpflege, eines Pflegers oder eines Krankenwärters müssen ihre Eintragung in die in Artikel 22 Nr. 7 des koordinierten Gesetzes vorgesehene Liste beim Dienst für Gesundheitspflege beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie fügen ihrem Antrag die für gleichlautend erklärte Abschrift ihres Diploms bei.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber eines der in Artikel 156 erwähnten Diplome, die am 31. Dezember 1963 in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Grundlagenerlasses vom 22.September 1955 über die Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen sind, werden von der in Artikel 156 vorgeschriebenen Formalität befreit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Versicherungsausschuss erstellt die Liste der Fachkräfte für Krankenpflege, die er unter den in den Artikeln 156 und 157 erwähnten Bedingungen einträgt, und die Listen der Heilgymnasten, Orthopädisten, Bandagisten, Gehörprothesenhersteller, Optiker und Lieferer von Implantaten, die er unter den in Kapitel I Abschnitt X erwähnten Bedingungen zulässt Abschnitt II - Mitteilung der Listen der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter an die Versicherungsträger Art. 159 - Der Dienst für Gesundheitspflege teilt den Versicherungsträgern unverzüglich die in Artikel 158 erwähnten, vom Versicherungsausschuss erstellten Listen der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Listen umfassen die Neueintragungen und alle Änderungen der vorhergehenden Listen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Bekanntmachung der Vorschriften der Versicherung, der Listen der zugelassenen Personen und der Personen und Pflegeanstalten, die einem Abkommen oder einer Vereinbarung beigetreten sind Art. 160 - Die Versicherungsträger sind verpflichtet: 1. in ihren lokalen, regionalen und nationalen Sitzen folgende Unterlagen zugunsten der Begünstigten zur Verfügung zu halten: a) ein fortgeschriebenes Exemplar des koordinierten Gesetzes, der Erlasse und Verordnungen zur Ausführung des koordinierten Gesetzes und der Rundschreiben des Instituts, b) ein vollständiges, fortgeschriebenes Exemplar der in Artikel 22 Nr. 7 des koordinierten Gesetzes erwähnten Liste, c) ein vollständiges, fortgeschriebenes Exemplar der Liste der Personen und Pflegeanstalten, die einem Abkommen beigetreten sind, und der Ärzte und Fachkräfte der Heilkunst, für die davon ausgegangen wird, dass sie der Vereinbarung, die sie betrifft, beigetreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorerwähnte Dokumentation muss während der Öffnungszeiten der Räumlichkeiten derart verfügbar sein, dass sie mühelos eingesehen werden kann, ihr Vorhandensein muss in den für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten durch eine gut lesbare Bekanntmachung, die an einer sichtbaren Stelle angebracht ist, mitgeteilt werden, 2. den in den Artikeln 32 und 33 des koordinierten Gesetzes erwähnten Begünstigten, ausser denjenigen, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr.13 erwähnt sind, mindestens einmal pro Jahr einen Auszug aus der in Nr. 1 Buchstabe c) weiter oben erwähnten Liste zukommen zu lassen. Dieser Auszug muss mindestens einerseits den Namen der Personen enthalten, die ein Tätigkeitszentrum in der Gemeinde, in der der Begünstigte seinen Wohnsitz hat, oder in den Nachbargemeinden haben, und andererseits die Bezeichnung der Pflegeanstalten, die sich im Verwaltungsbezirk der Gemeinde des Begünstigten befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auszug muss binnen zwei Monaten, nachdem der Dienst für Gesundheitspflege den Versicherungsträgern die Listen mitgeteilt hat, durch individuelle Aushändigung oder Sendung oder durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift der Krankenkasse, die den vorerwähnten Begünstigten zugesandt wird, mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In beiden Fällen enthält die Mitteilung die Empfehlung, den betreffenden Auszug sorgfältig aufzubewahren, und den Hinweis, dass die vollständigen Listen für das ganze Land in den Räumlichkeiten des Versicherungsträgers eingesehen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder in Artikel 311 erwähnte Beschluss in bezug auf eine der Personen oder Anstalten, die auf dem Auszug vermerkt sind, der dem Begünstigten zugesandt wurde, wird diesem binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Dienst für Gesundheitspflege die Information erhalten hat, mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - Entschädigungs- und Mutterschaftsversicherung KAPITEL I - Organe Abschnitt I - Geschäftsführender Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen Art. 161 - Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die vom König unter den in Nr.2, 3 und 4 nachstehend erwähnten Mitgliedern ernannt werden, 2. sieben ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden, 3.sieben ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, 4. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. Jeder Versicherungsträger hat Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Das Mandat läuft alle drei Jahre für die Hälfte der Mitglieder jeder vertretenen Gruppe aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mandate der Mitglieder wurden jedoch zum erstenmal am 1. Januar 1967 erneuert, wobei die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Geschäftsführenden Ausschuss ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Geschäftsführende Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Ministers oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt Wird der Geschäftsführende Ausschuss auf Ersuchen des Ministers einberufen, findet die Versammlung binnen acht Tagen nach dem Ersuchen statt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span><span class=\"lf-art-t\">Der Geschäftsführende Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei einer Abstimmung über die in Artikel 80 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes erwähnten Angelegenheiten nicht die gleiche Anzahl Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, und Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, anwesend ist, sind das beziehungsweise die jüngsten Mitglieder der zahlreicheren Gruppe verpflichtet, sich der Stimme zu enthalten, um die Parität wiederherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Vorschlag in bezug auf eine im vorhergehenden Absatz erwähnte Angelegenheit entgegen dem einstimmigen Standpunkt der Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber abgelehnt, kann die Gruppe, die den Vorschlag befürwortet, beantragen, dass er dem Minister vorgelegt wird; dieser Antrag kann während der Versammlung gestellt und ins Protokoll aufgenommen werden oder binnen acht Tagen nach der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Er wird dem Minister vom Präsidenten des Geschäftsführenden Ausschusses mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister entscheidet und notifiziert seinen Beschluss binnen dreissig Tagen nach dem an ihn gerichteten Antrag; andernfalls ist der Vorschlag definitiv abgelehnt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident und die Vizepräsidenten des Geschäftsführenden Ausschusses sind unabhängig voneinander befugt, zusammen mit dem leitenden Beamten des Dienstes für Entschädigungen oder dessen Stellvertreter das Institut bindende Akte in bezug auf den Dienst für Entschädigungen zu unterzeichnen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die tägliche Geschäftsführung beziehen oder von Sonderbevollmächtigten ausgehen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen drei Monaten nach Übermittlung der in den Artikeln 141 § 1 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) und 161 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) des koordinierten Gesetzes erwähnten Berichte erstattet der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen dem Minister Bericht über die Massnahmen, die er infolge der Feststellungen des Dienstes für medizinische Kontrolle und des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle zu treffen beschlossen hat oder dem Minister vorschlägt. Art. 166 - Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen teilt dem Minister binnen drei Monaten nach Erstellung seines Jahresberichts die Massnahmen mit, die er ausgehend von den Erkenntnissen dieses Berichts vorschlägt oder beschlossen hat Abschnitt II - Medizinischer Invaliditätsrat A. Zusammensetzung des Medizinischen Invaliditätsrates und Amtsbereich der regionalen Kommissionen Art. 167 - Der Medizinische Invaliditätsrat umfasst eine Hohe Kommission und regionale Kommissionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Hohe Kommission hat ihren Sitz in Brüssel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt elf regionale Kommissionen; jede von ihnen hat das Gebiet einer Provinz als Amtsbereich, jedoch mit Ausnahme des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sitz jeder regionalen Kommission, deren Amtsbereich mit dem Gebiet einer Provinz übereinstimmt, befindet sich in der Hauptstadt der Provinz ihres Amtsbereiches. Jede regionale Kommission umfasst Abteilungen, die einen separaten Sitz und einen separaten Amtsbereich haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt wird eine regionale Kommission eingesetzt, die aus zwei Abteilungen besteht. Eine dieser Abteilungen erkennt in Sachen, die in Französisch behandelt werden, und die andere Abteilung in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden. Der Sitz dieser regionalen Kommission befindet sich in Brüssel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jederzeit können die in Artikel 170 Nr. 6 erwähnten Akten entsprechend den Notwendigkeiten des Dienstes oder den Fortbewegungsmöglichkeiten der Berechtigten jeder Abteilung unabhängig von ihrem Amtsbereich und der regionalen Kommission einer angrenzenden Provinz oder einer ihrer Abteilungen übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Hohe Kommission Art. 168 - Die Hohe Kommission setzt sich zusammen aus: 1. zwei Mitgliedern, die Doktoren der Medizin und Beamte des Dienstes für Entschädigungen sind, 2.zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. zwei Mitgliedern, die Doktoren der Medizin und Beamte des Dienstes für medizinische Kontrolle sind. Der König bestimmt den Präsidenten unter den Mitgliedern der Hohen Kommission auf deren Vorschlag hin.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-169\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 169</span><span class=\"lf-art-t\">Alle Mitglieder der Hohen Kommission sind stimmberechtigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Präsident der Hohen Kommission verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsvorsitzenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-170\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 170</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Hohe Kommission hat als Aufgabe: 1. gemäss den in ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten einen Anwesenheitsplan für ihre ordentlichen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder zu erstellen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 171, 2.die Zahl der Abteilungen der regionalen Kommissionen festzulegen und deren Sitz und Amtsbereich zu bestimmen, 3. ihre Geschäftsordnung und die der regionalen Kommissionen zu erstellen, 4.über die reibungslose Arbeit der regionalen Kommissionen zu wachen; zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie eines beziehungsweise mehrere ihrer Mitglieder abordnen, um Versammlungen der regionalen Kommissionen und deren Abteilungen beizuwohnen und um über deren Tätigkeit Bericht zu erstatten, 5. über den Invaliditätszustand der Berechtigten im Sinne von Artikel 100 des koordinierten Gesetzes zu befinden und die Dauer dieses Zustands zu bestimmen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 94 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes und von Artikel 176, 6.der von ihr bestimmten Abteilung der regionalen Kommission die Akten in bezug auf Berechtigte, für die sie eine körperliche Untersuchung als notwendig erachtet, zu übermitteln, 7. den Vertrauensarzt aufzufordern, jeden Bericht, den sie für zweckmässig erachtet, sofort zu erstellen und ihr zu übermitteln, 8.unter den in Artikel 225 § 1 Nr. 5 festgelegten Bedingungen über die Vorschläge des Vertrauensarztes zu befinden, die darauf abzielen, einem Berechtigten ohne Person zu Lasten bei Arbeitsunfähigkeit die Hilfe einer Drittperson zuzuerkennen; bevor sie einen Beschluss fasst, kann sie die Stellungnahme eines ihrer Mitglieder oder einer Abteilung einer regionalen Kommission beantragen, den Betreffenden auffordern, vor ihr zu erscheinen, oder in Fällen, in denen die beantragten Auskünfte das Eingreifen eines Arztes nicht erforderlich machen, eine Untersuchung durch eine Fachkraft für Krankenpflege, die Beamter des Dienstes für Entschädigungen ist, anordnen, 9. gemäss Artikel 82 des koordinierten Gesetzes Stellungnahmen abzugeben über Fragen in bezug auf den Invaliditätszeitraum, die ihr vom Minister, vom Geschäftsführenden Ausschuss beziehungsweise vom leitenden Beamten des Dienstes für Entschädigungen oder von den Versicherungsträgern vorgelegt werden;diese Stellungnahmen müssen im Monat nach dem Datum des diesbezüglichen Antrags abgegeben werden, 10. mit dem in Artikel 23 des koordinierten Gesetzes erwähnten Kollegium der Ärzte-Direktoren zusammenzuarbeiten, indem sie ihm mitteilt, welche Berechtigten für eine Rehabilitation oder Umschulung in Frage kommen können, und indem sie dem Kollegium alle Informationen übermittelt, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe beantragt, 11.dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen pro Quartal über die Arbeit des Medizinischen Invaliditätsrates Bericht zu erstatten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 170 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Aufgaben werden ebenfalls von einem allein handelnden Mitglied der Hohen Kommission gültig ausgeführt, wenn sie keinen Fall betreffen, in dem der Hohen Kommission die Akte in Anwendung von Artikel 184 Absatz 2 übermittelt worden ist oder in dem der Beschluss gemäss der Geschäftsordnung der Hohen Kommission vorbehalten ist C. Regionale Kommissionen und ihre Abteilungen Art. 172 - Jede regionale Kommission setzt sich zusammen aus: 1. dem dienstleitenden Arzt-Hauptinspektor des Dienstes für medizinische Kontrolle der Provinz, in der die regionale Kommission ihren Sitz hat, oder des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt, 2.zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. einem Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Kontrolle, der von dem in Nr.1 erwähnten dienstleitenden Arzt-Hauptinspektor für jede Sitzung der Kommission und für jede Sitzung der in Artikel 167 Absatz 3 erwähnten Abteilungen bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das im vorhergehenden Absatz Nr. 1 erwähnte Mitglied führt den Vorsitz der regionalen Kommission.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Alle Mitglieder der regionalen Kommission sind stimmberechtigt. Ist der Präsident der regionalen Kommission verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsvorsitzenden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die regionalen Kommissionen haben als Aufgabe: 1. aus ihrer Mitte die in Artikel 175 erwähnten Abteilungen zusammenzusetzen, 2.einen Anwesenheitsplan für die Mitglieder ihrer Abteilungen zu erstellen ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, 3. über die reibungslose Arbeit ihrer Abteilungen zu wachen, 4.Begutachtungsanträgen, die ihnen von der Hohen Kommission zugesandt werden, nachzukommen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Abteilungen der regionalen Kommissionen umfassen: 1. mindestens zwei Mitglieder, die der in Artikel 172 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Gruppe angehören; jedes von ihnen muss im Hinblick auf seine Ernennung zum Mitglied der regionalen Kommission von einem anderen Versicherungsträger vorgeschlagen werden, 2. das in Artikel 172 Absatz 1 Nr.3 erwähnte Mitglied</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-176\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 176</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Abteilungen der regionalen Kommissionen haben als Aufgabe: 1. von der Hohen Kommission oder von einem ihrer Mitglieder beantragte körperliche Untersuchungen vorzunehmen, 2.für jede dieser körperlichen Untersuchungen einen ausführlichen Bericht zu erstellen, der die verschiedenen in Artikel 100 des koordinierten Gesetzes festgelegten Taxierungskriterien berücksichtigt, 3. in bezug auf Berechtigte, die sie einer körperlichen Untersuchung unterzogen haben, einen der folgenden Beschlüsse zu fassen: a) Feststellung des Invaliditätszustands im Sinne von Artikel 100 des koordinierten Gesetzes und Abgabe ihrer Stellungnahme in bezug auf die Dauer des Invaliditätszustandes an die Hohe Kommission, b) Feststellung des Endes dieses Zustands, 4.in bezug auf Berechtigte, die zwar vorgeladen wurden, aber nicht vor ihnen erschienen sind, den Invaliditätszustand festzustellen und der Hohen Kommission ihre Stellungnahme in bezug auf die Dauer des Invaliditätszustands abzugeben, vorausgesetzt, dass sie in den Besitz von Angaben gebracht worden sind, die sie für ausreichend erachten, 5. der Hohen Kommission die in Nr.3 und 4 erwähnten Beschlüsse, auch wenn sie in Anwendung von Absatz 2 gefasst worden sind, die diesbezüglichen Untersuchungsberichte und eine Abschrift der Notifizierung an den Berechtigten zur Feststellung des Endes des Arbeitsunfähigkeitszustands zu übermitteln, 6 Begutachtungsanträgen, die ihnen von der Hohen Kommission zugesandt werden, nachzukommen. Muss ein Berechtigter zu Hause untersucht werden, werden die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Aufgaben ebenfalls von einem allein handelnden Arzt, der von der Abteilung zu diesem Zweck unter ihren Mitgliedern bestimmt wird, gültig ausgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">D. Eingreifen der Vertrauensärzte und Ärzte-Inspektoren in bezug auf den Invaliditätszustand Art. 177 - § 1 - 1. Zwischen der siebten und fünften Woche vor dem Anfangsdatum des Invaliditätszeitraums erstellt der Vertrauensarzt für die Hohe Kommission einen Bericht, der alle Angaben umfasst, die die Mitglieder dieser Kommission über die Zweckmässigkeit unterrichten können, den Invaliditätszustand im Sinne von Artikel 100 des koordinierten Gesetzes festzustellen. Dieser Bericht enthält die Stellungnahme des Vertrauensarztes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlüsse werden innerhalb der letzten vier Wochen des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieses Berichts gefasst. 2. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf jedes Zeitraums, für den der Medizinische Invaliditätsrat den Invaliditätszustand festgestellt hat, erstellt der Vertrauensarzt einen ausführlichen Bericht, der seine Stellungnahme über die Zweckmässigkeit, den Invaliditätszustand im Sinne von Artikel 100 des koordinierten Gesetzes für einen neuen Zeitraum festzustellen, beinhaltet. Die Beschlüsse werden innerhalb vier Wochen vor Ablauf des Zeitraums, für den der Invaliditätszustand anerkannt worden ist, aufgrund der vorerwähnten Berichte gefasst. 3. Wird das Ende des Invaliditätszustands entweder vom Arzt-Inspektor oder vom Vertrauensarzt festgestellt, teilt letzterer dies unmittelbar der Hohen Kommission anhand eines Berichts mit, der die Angaben, auf die sein Beschluss gestützt ist, umfasst und dem er eine Abschrift der Notifizierung an den Berechtigten beifügt.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig von den in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Berichten vermerkt der Vertrauensarzt in ergänzenden Berichten, die er sofort nach ihrer Erstellung der Hohen Kommission übermittelt, jegliche Bemerkungen, durch die die Prognose, die in seinem vorhergehenden Bericht in bezug auf die Entwicklung des Invaliditätszustands enthalten ist, geändert werden könnte. Darüber hinaus erstellt der Vertrauensarzt jeden Bericht, der von der Hohen Kommission oder von einem ihrer Mitglieder als zweckdienlich angesehen wird, und übermittelt ihr sofort diesen Bericht. 5. Setzt die Arbeitsunfähigkeit innerhalb dreier Monate nach Beendigung des Invaliditätszustands wieder ein, kann der Invaliditätszustand für einen Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen ab Wiedereinsetzen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertrauensarzt anerkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Vertrauensarzt der Ansicht, dass der Invaliditätszustand für einen Zeitraum anerkannt werden muss, der vierzehn Tage ab Wiedereinsetzen dieses Zustands nicht überschreitet, so legt sein Beschluss gleichzeitig das Ende des Invaliditätszustands bei Ablauf des anerkannten Zeitraums fest. Der Bericht, der die Angaben, auf die sein Beschluss gestützt ist, umfasst, und eine Abschrift der Notifizierung an den Berechtigten werden unmittelbar an die Hohe Kommission gesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Vertrauensarzt der Ansicht, dass der Arbeitsunfähigkeitszeitraum vierzehn Tage überschreiten kann, erstellt er einen Bericht, der die Hohe Kommission über die Zweckmässigkeit unterrichtet, den Invaliditätszustand für einen neuen Zeitraum festzustellen, und übermittelt ihr diesen Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschliesst der Vertrauensarzt, das Wiedereinsetzen der Arbeitsunfähigkeit nicht anzuerkennen, teilt er dies unmittelbar der Hohen Kommission anhand eines Berichts mit, der die Angaben, auf die sein Beschluss gestützt ist, umfasst, und dem er eine Abschrift der Notifizierung an den Berechtigten beifügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Bestimmungen sind ebenfalls auf den Arzt-Inspektor, der einen Berechtigten auf Antrag des Vertrauensarztes untersucht, anwendbar. Letzterer ist mit der Übermittlung der für die Hohe Kommission bestimmten Unterlagen beauftragt. 6. Der Vertrauensarzt teilt der Hohen Kommission unmittelbar die Namen der Berechtigten mit, die sich in einem Invaliditätszustand befinden, wenn sie die Arbeit aus eigenem Antrieb wiederaufnehmen. Ebenso teilt der Versicherungsträger der Hohen Kommission unmittelbar jedes Ereignis mit, das die administrative Lage der Berechtigten verändert. 7. Der Vertrauensarzt erstellt die in Artikel 170 Nr.8 erwähnten Berichte über Berechtigte, die keine Personen zu Lasten haben und im Fall von Arbeitsunfähigkeit auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, und übermittelt sie der Hohen Kommission. § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 4, 6 Absatz 1 und 7 erwähnten Berichte werden von den Vertrauensärzten an die medizinische Direktion ihres Versicherungsträgers gesandt; der Arzt-Direktor dieses Versicherungsträgers übermittelt sie der Hohen Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Berichte müssen der Hohen Kommission spätestens vier Wochen vor dem äussersten Datum, bis zu dem der Beschluss aufgrund dieser Berichte gefasst werden muss, zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Berichte werden von den Vertrauensärzten an die Hohe Kommission gesandt; sie übermitteln gleichzeitig eine Abschrift dieser Berichte an die medizinische Direktion ihres Versicherungsträgers.</p>\n<p class=\"lf-p\">E. Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf die Kommissionen des Medizinischen Invaliditätsrates Art. 178 - Das Sekretariat der Hohen Kommission, der regionalen Kommissionen und der Abteilungen der regionalen Kommissionen wird von Bediensteten wahrgenommen, die vom leitenden Beamten des Dienstes für Entschädigungen bestimmt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Mitglied einer im Medizinischen Invaliditätsrat arbeitenden Kommission bei einer Sitzung verhindert, muss es alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um sich von einem Ersatzmitglied derselben Kommission ersetzen zu lassen. Was die Abteilungen der regionalen Kommissionen betrifft, kann diese Stellvertretung von einem Mitglied einer anderen Abteilung derselben regionalen Kommission wahrgenommen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-180\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 180</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds. Wenn in der Hohen Kommission Mitglieder in Anwendung von Artikel 171 tagen und in den Abteilungen der regionalen Kommissionen nehmen jedoch die ordentlichen Mitglieder ebenso wie die Ersatzmitglieder an der Arbeit teil</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span><span class=\"lf-art-t\">Die Hohe Kommission und die regionalen Kommissionen tagen rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Abteilungen der regionalen Kommissionen tagen rechtsgültig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, die nicht von dem Versicherungsträger vorgeschlagen worden sind, dem der Berechtigte, dessen Fall untersucht werden muss, angehört</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beantragt die Hohe Kommission oder eines ihrer Mitglieder, Untersuchungen vorzunehmen, wird davon ausgegangen, dass der Zustand der Arbeitsunfähigkeit anerkannt ist, bis ein Beschluss gefasst wird, der das Ergebnis dieser Untersuchungen berücksichtigt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-184\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 184</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse der Abteilungen der regionalen Kommissionen sind gültig, wenn sie einstimmig gefasst werden, wobei Mitglieder, die von einem bestimmten Versicherungsträger vorgeschlagen worden sind, sich bei einer Abstimmung, die einen bei diesem Versicherungsträger eingetragenen Berechtigten betrifft, der Stimme enthalten müssen Wird keine Einstimmigkeit erzielt, übermittelt die Abteilung der regionalen Kommission die Akte zusammen mit einem mit Gründen versehenen Bericht der Hohen Kommission, die mit einfacher Mehrheit beschliesst.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-185\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 185</span><span class=\"lf-art-t\">Beschlüsse der Hohen Kommission und der Abteilungen der regionalen Kommissionen werden mit Gründen versehen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-186\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 186</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder des Medizinischen Invaliditätsrates können von den Versicherungsträgern, deren Vertrauensärzten und den in Artikel 91 des koordinierten Gesetzes erwähnten zugelassenen Kontrolldiensten für die Erfüllung der Aufgaben, die ihnen obliegen, alle Auskünfte verlangen, die sie für zweckmässig erachten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span><span class=\"lf-art-t\">Die Mitglieder der Hohen Kommission und der regionalen Kommissionen werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus der Hohen Kommission und den regionalen Kommissionen ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für die in den Artikeln 168 Nr. 1 und 3 und 172 Nr. 1 und 3 erwähnten Mitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">F. Notifizierungen Art. 188 - Der Beschluss der Hohen Kommission oder eines ihrer Mitglieder zur Feststellung eines Invaliditätszustands wird dem Versicherungsträger unter den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen notifiziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-189\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 189</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss einer Abteilung einer regionalen Kommission oder eines ihrer Mitglieder zur Feststellung eines Invaliditätszustands wird der Hohen Kommission notifiziert. Diese verfügt über fünfzehn Werktage, um ihren Beschluss zur Festlegung der Dauer des Invaliditätszustands dem Versicherungsträger zu notifizieren Der Beschluss einer Abteilung einer regionalen Kommission, eines ihrer Mitglieder oder der Hohen Kommission in Anwendung von Artikel 184 Absatz 2 zur Feststellung des Endes des Invaliditätszustands wird den Berechtigten, dem Versicherungsträger, dem Verwaltungsdienst der Krankenkasse oder des Regionalen Amts und dem Vertrauensarzt notifiziert. Diese Notifizierungen werden binnen drei Werktagen nach dem Tag der Beschlussfassung vorgenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-190\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 190</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss des Vertrauensarztes oder des Arzt-Inspektors zur Feststellung des Endes des Invaliditätszustands oder zur Nichtanerkennung des Wiedereinsetzens der Arbeitsunfähigkeit binnen drei Monaten nach Ende eines Invaliditätszeitraums wird den Berechtigten, dem Versicherungsträger und dem Verwaltungsdienst der Krankenkasse oder des Regionalen Amts notifiziert Diese Notifizierungen werden vorgenommen: 1. binnen drei Werktagen nach dem Tag der Beschlussfassung, wenn das Ende des Invaliditätszustands festgestellt wird, 2.binnen fünf Werktagen nach dem Tag des Empfangs der Bescheinigung oder der Erklärung der Arbeitsunfähigkeit oder der vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung ausgestellten Notifizierung der Arbeitsunfähigkeit, wenn es einen in Artikel 177 § 1 Nr. 5 Absatz 4 erwähnten Beschluss betrifft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-191\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 191</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Artikeln 189 und 190 erwähnten Notifizierungen an die Berechtigten werden gegen Empfangsbestätigung übergeben. Werden sie jedoch per Einschreiben vorgenommen, wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Tag nach Aufgabe bei der Post zugestellt werden;</p>\n<p class=\"lf-p\">Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden jedoch nicht mitgezählt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-192\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 192</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Buchstabe F) erwähnten Notifizierungen der Beschlüsse der Hohen Kommission oder eines ihrer Mitglieder, einer Abteilung einer regionalen Kommission, des Vertrauensarztes und des Arzt-Inspektors müssen den von der Hohen Kommission erstellten Mustern entsprechen Die Muster der Notifizierungen, die für die Berechtigten bestimmt sind und sich auf Beschlüsse zur Nichtanerkennung ihres Invaliditätszustands oder zur Feststellung des Endes dieses Zustands beziehen, enthalten die Angaben, die notwendig sind, um bei den in Artikel 167 des koordinierten Gesetzes erwähnten Rechtsprechungsorganen in zweckdienlicher Weise Beschwerde einzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Krankenkassenfachrat Art. 193 - Der aufgrund von Artikel 83 des koordinierten Gesetzes beim Dienst für Entschädigungen eingesetzte Krankenkassenfachrat setzt sich zusammen aus: 1. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, 3. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident wird vom König unter den Mitgliedern des Rates bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der leitende Beamte des Dienstes für Entschädigungen, der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Kontrolle und der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle wohnen von Rechts wegen den Versammlungen des Rates bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident kann jeden Beamten des Dienstes für Entschädigungen oder der Allgemeinen Dienste, dessen Anwesenheit als nützlich angesehen wird, zu den Versammlungen hinzuziehen, damit er dort ständig oder gelegentlich tagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sekretariat des Rates wird von einem Bediensteten des Dienstes für Entschädigungen, der vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt wird, wahrgenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-194\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 194</span><span class=\"lf-art-t\">Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Mandate der Mitglieder des Krankenkassenfachrates wurden jedoch zum erstenmal am 1. Januar 1967 erneuert, wobei die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Krankenkassenfachrat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 195</span><span class=\"lf-art-t\">Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Präsident verhindert, wird er von einem stellvertretenden Präsidenten ersetzt, der vom König unter den Mitgliedern des Rates ernannt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-196\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 196</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Rat wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt Der Rat tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-197\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 197</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Krankenkassenfachrat abgegebenen Stellungnahmen werden dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen vom Präsidenten des Rates mitgeteilt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-198\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 198</span><span class=\"lf-art-t\">Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen zur Billigung vor</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Anwendungsbereich Im Rahmen der Entschädigungsversicherung geltende Definition der Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer Art. 199 - Unter Saisonarbeitern sind Arbeitnehmer zu verstehen, die Arbeiten verrichten, deren Dauer begrenzt ist, entweder aufgrund der saisonbedingten Art der Arbeit oder weil die Unternehmen, die sie anstellen, gezwungen sind, zu bestimmten Zeiten des Jahres Hilfspersonal einzustellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-200\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 200</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unter Gelegenheitsarbeitern sind zu verstehen: 1. zeitweilige Arbeitnehmer und Aushilfsarbeitnehmer, so wie diese Begriffe im Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit definiert sind, 2. Heimarbeiter, so wie sie in Artikel 3 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27 Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juni 1970, definiert sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-201\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 201</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unter Vorbehalt der im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen Ausnahmen sind unter Teilzeitarbeitnehmern alle Arbeitnehmer zu verstehen, deren Arbeitsregelung normalerweise nicht die durchschnittliche Anzahl Arbeitsstunden pro Woche derselben Tätigkeit umfasst, die im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung in dem Unternehmen oder Tätigkeitssektor verrichtet wird; was das Lehrpersonal betrifft, das in einer von einer Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtsanstalt beschäftigt ist, wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsregelung teilzeitig ausgeübt wird, wenn sie normalerweise die durchschnittliche Anzahl Arbeitsstunden pro Woche, die einem vollen Stundenplan entspricht, nicht umfasst</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-202\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 202</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des koordinierten Gesetzes gelten als Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter oder Teilzeitarbeitnehmer die in den Artikeln 199, 200 und 201 erwähnten Arbeitnehmer, die ausserhalb der in diesen Artikeln erwähnten Arbeitszeiträume einerseits weder der Entschädigungspflichtversicherung aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer noch dem Gesetzerlass vom 10 Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen unterliegen und andererseits die Bedingungen nicht erfüllen, um Arbeitslosengeld zu beziehen, oder freiwillig auf das Arbeitslosengeld verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Bedingungen für die Bewilligung von Leistungen Abschnitt I - Wartezeit im Hinblick auf die Eröffnung des Anrechts auf Entschädigungen Art. 203 - Für die Anwendung von Artikel 128 § 1 des koordinierten Gesetzes müssen die Berechtigten in einem Zeitraum von sechs Monaten mindestens hundertzwanzig Arbeitstage erreichen, so wie dieser Begriff im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Lohnempfänger definiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Arbeitnehmer, die in Ausführung eines Abkommens beschäftigt werden, das im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1982 über Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit geschlossen worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie eine Anzahl Arbeitstage erreichen, die der im Rahmen einer Vollzeitarbeit geleisteten Anzahl Tage entspricht, wenn der Lohn, der ihnen aufgrund des Abkommens bewilligt wird, dem Lohn einer entsprechenden Vollzeitarbeit entspricht. Für Arbeitnehmer, die in Ausführung eines kollektiven Arbeitsabkommens beschäftigt werden, das aufgrund des am 2. Juni 1987 im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr.42 über die Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen geschlossen worden ist, und die einen Lohn erhalten, der mindestens dem garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie Vollzeitarbeitsleistungen erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 haben Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer ihre Wartezeit absolviert, wenn sie während eines Zeitraums von sechs Monaten vierhundert Arbeitsstunden erreichen. Der Bezugszeitraum wird jedoch auf höchstens achtzehn Monate für Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer verlängert, für die es aufgrund ihrer Arbeitsregelung unmöglich ist, ihre Wartezeit binnen sechs Monaten zu absolvieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung desselben Artikels werden folgende Tage Arbeitstagen gleichgesetzt: 1. Tage beruflicher Inaktivität, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sind, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, so wie sie in Artikel 100 des koordinierten Gesetzes definiert ist, 2.Tage, für die der Berechtigte aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten Entschädigungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit bezieht, 3. Tage des gesetzlichen Jahresurlaubs, 4.in Artikel 246 definierte Tage kontrollierter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, 5. Tage, an denen der Arbeitslose durch Vermittlung des Landesamts für Arbeitsbeschaffung Hausarbeit verrichtet, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, 6.von den Gewerkschaftsorganisationen anerkannte Streiktage, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tage der Arbeitsunterbrechung infolge eines Lockouts, 8.Tage, an denen keine Arbeit verrichtet wird, für die der Arbeitgeber aber Lohn zahlen muss, 9. Ausgleichsruhetage, die bestimmt sind, die wöchentliche Arbeitsdauer auf weniger als 40 Stunden durchschnittlich zu verkürzen, 10.Tage, an denen der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 239 als arbeitsunfähig angesehen wird, 11. Tage, an denen der Betreffende das Amt eines Sozialrichters oder Sozialgerichtsrats bei den Arbeitsgerichten ausübt, 12.Tage, an denen für ein zeitweilig angestelltes Mitglied des Lehrpersonals davon ausgegangen wird, dass es Lohn erhalten hat, weil sein Monatslohn dem Zehntel des Jahreslohns entsprach, den es bekommen hätte, wenn es definitiv angestellt gewesen wäre; gleiches gilt für Personen, die diesen Mitgliedern des Lehrpersonals gleichgestellt sind, 13. nicht entlohnte erlaubte Abwesenheitstage, die aufgrund von kollektiven Sektorenabkommen, Unternehmensabkommen oder individuellen Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus zwingenden Gründen bewilligt werden.Die Gleichsetzung ist jedoch auf höchstens zehn Tage pro Jahr beschränkt, ob diese Tage auf einmal oder über mehrere Zeiträume bewilligt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Inaktivitätszeiträume, insofern sie mit Tagen oder Zeiträumen, während deren die betroffenen Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätten, übereinstimmen, im Verhältnis der Anzahl Arbeitsstunden berücksichtigt, die sie im Laufe dieser Zeiträume verrichtet hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Vollzeitarbeitnehmer, die ständig im Rahmen einer Fünftagewoche beschäftigt sind, wird die Anzahl Tage der vorerwähnten Zeiträume, während deren die wöchentliche Arbeit des Arbeitnehmers auf fünf Tage verteilt war oder verteilt worden wäre, um 20 Prozent erhöht, ausser wenn diese Tage ohne Berücksichtigung dieser wöchentlichen Arbeitsregelung angegeben werden. Enthält das Ergebnis eine Bruchzahl, wird es nach oben aufgerundet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-204\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 204</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 des koordinierten Gesetzes behalten die in Artikel 128 § 1 und die in Artikel 128 § 2 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten, die die in Artikel 207 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, das Anrecht auf Leistungen bis zum Ende des Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen sie die Wartezeit beendet haben. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 des koordinierten Gesetzes behalten die Berechtigten, die gemäss Artikel 128 § 2 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes von der Absolvierung der Wartezeit befreit sind, das Anrecht auf Leistungen bis zum Ende des Zeitraums, der an dem Tag beginnt, an dem sie die Eigenschaft eines Berechtigten erlangt haben, und am Ende des darauffolgenden Quartals endet Sie behalten dieses Recht: 1. während des ersten Quartals, das dem in Absatz 1 definierten Zeitraum folgt, wenn sie für das Quartal, in dem sie die Eigenschaft eines Berechtigten erlangt haben, die in Titel IV Kapitel II Abschnitt V vorgesehenen Beitragsbedingungen erfüllt haben, 2.während des zweiten Quartals, das dem in Absatz 1 definierten Zeitraum folgt, wenn sie für diesen Zeitraum die in Titel IV Kapitel II Abschnitt V vorgesehenen Beitragsbedingungen erfüllt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Befreiung von und Verkürzung der Wartezeit im Hinblick auf die Eröffnung des Anrechts auf Entschädigungen Art. 205 - § 1 - Von der Wartezeit im Hinblick auf die Eröffnung des Anrechts auf Entschädigungen oder Bestattungsgeld werden befreit: 1. im folgenden Gesetz und in den folgenden Königlichen Erlassen erwähnte Personen unter den dort festgelegten Bedingungen: a) im Gesetz vom 28.Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste verrichtet haben, b) im Königlichen Erlass vom 28.November 1956 zur Festlegung für ehemalige Bedienstete der Belgischen Eisenbahnen oder ihre Witwen, die der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung unterliegen, der Bedingungen für die Bewilligung von Leistungen, c) im Königlichen Erlass vom 11.Januar 1958 zur Festlegung für ehemalige Mitglieder der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, die unter belgischer Flagge fahren, oder ihre Witwen, die der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung unterliegen, der Bedingungen für die Bewilligung von Leistungen, d) im Königlichen Erlass vom 15.April 1958 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung Flüchtlingen ungarischer Staatsangehörigkeit bewilligt werden, e) im Königlichen Erlass vom 6.August 1962 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Personen, die ihre Berufstätigkeit entweder im Kongo oder in Ruanda-Urundi ausgeübt haben, von den Bedingungen für die Zulassung zur Arbeitslosenversicherung und zur Kranken- und Invalidenversicherung, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die binnen dreissig Tagen nach Ende ihrer Einberufung oder Wiedereinberufung die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 86 § 1 Nr.1 des koordinierten Gesetzes erlangen oder wiedererlangen, 3. a) Personen zu Lasten und Vollwaisen, so wie in Artikel 32 des koordinierten Gesetzes oder in einem der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 33 des koordinierten Gesetzes erwähnt, die entweder ihr Studium an einer von einer Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt beendet haben oder ein Diplom oder Studienzeugnis vor dem zuständigen Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft erlangt haben, sofern sie spätestens am Tag nach dem Zeitraum von sieben Monaten nach Ende ihres Studiums oder nach Erlangung eines Diploms oder Studienzeugnisses vor dem zuständigen Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft die in Artikel 86 § 1 Nr.1 Buchstabe a) oder c) des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten erlangt haben und sofern es folgende Studien betrifft: - Studium der Unterstufe des Sekundarunterrichts mit technischer oder beruflicher Ausbildung, - Studium der Oberstufe des Sekundarunterrichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen zu Lasten oder Vollwaisen, die die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f) und g) des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Bedingungen erfüllen, werden mit Personen zu Lasten oder Vollwaisen gleichgestellt, die die Unterstufe des Sekundarunterrichts mit technischer oder beruflicher Ausbildung beendet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fangen Personen zu Lasten oder Vollwaisen ein anderes Studium an, nachdem sie die Oberstufe des Sekundarunterrichts oder die Unterstufe des Sekundarunterrichts mit technischer oder beruflicher Ausbildung beendet haben, beginnt die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist am Tag nach Ende des zuletzt abgeschlossenen Studiums oder am Tag nach Abbruch des Studiums, wenn das Studium vorzeitig abgebrochen wird, b) Personen zu Lasten und Vollwaisen, so wie in Artikel 32 des koordinierten Gesetzes oder in einem der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 33 des koordinierten Gesetzes erwähnt, die eine Lehre abgeschlossen haben, die in den Rechtsvorschriften über die Ausbildung in einem selbständigen Beruf vorgesehen ist, sofern sie spätestens am Tag nach dem Zeitraum von sieben Monaten nach Ende ihrer Lehre die in Artikel 86 § 1 Nr.1 Buchstabe a) oder c) des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten erlangt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Buchstabe a) und b) erwähnte Frist wird verlängert: 1) um drei oder sechs Monate für Personen, die aufgrund von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit nach Ende ihres Studiums oder ihrer Lehre mindestens 233 beziehungsweise 310 Werktage als Arbeitssuchende eingetragen sein müssen, bevor sie Arbeitslosengeld beziehen können, 2) um die Dauer des Beschäftigungsvertrags für Studenten, der in den Monaten Juli, August oder September ausgeführt wird, wenn der Student während dieser Beschäftigung der Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer entzogen ist, 3) um die Dauer des Zeitraums, in dem der Betreffende aufgrund seiner Einberufung oder Wiedereinberufung nicht in der Lage war, die in Artikel 86 § 1 Nr.1 Buchstabe a) oder c) des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten zu erlangen, 4) um die Dauer des Zeitraums, in dem der Betreffende arbeitsunfähig ist, sich in Mutterschaftsruhe oder in Vaterschaftsurlaub befindet, so wie im koordinierten Gesetz erwähnt, c) unter den in Buchstabe a) und b) festgelegten Bedingungen, Personen zu Lasten: 1) eines Versicherten der überseeischen Sozialversicherungsregelung, 2) eines Mitglieds der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute oder seiner Witwe, 3) des Berechtigten, dessen Versicherungspflicht für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung auf den Zweig Gesundheitspflege beschränkt ist und der von seinem Arbeitgeber oder gegebenenfalls von der Behörde seiner Glaubensgemeinschaft ins Ausland geschickt wird, um einen Auftrag zu erfüllen, und der bei seiner Rückkehr nach Belgien von der Wartezeit im Hinblick auf die Eröffnung des Anrechts auf Gesundheitsleistungen befreit wird, 4) eines Arbeitnehmers, der seinen Hauptwohnort in Belgien hat und der den Rechtsvorschriften eines Landes unterliegt, mit dem Belgien einen bilateralen oder multilateralen Vertrag über soziale Sicherheit geschlossen hat, oder auf den die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1971 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familie, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, 5) eines Arbeitnehmers, der seinen Hauptwohnort in Belgien hat und der aufgrund eines auf ihn anwendbaren Statuts einer Einrichtung europäischen oder internationalen Rechts mit Niederlassung in Belgien Beteiligungen für die Gesundheitspflege bezieht, 4.Personen, die binnen dreissig Tagen nach Ende ihrer Haft die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 86 § 1 Nr. 1 des koordinierten Gesetzes wiedererlangen oder im Sinne von Artikel 100 § 1 des koordinierten Gesetzes arbeitsunfähig werden, insofern sie die in Artikel 128 des koordinierten Gesetzes vorgesehene Wartezeit absolviert haben oder davon befreit waren und bei Beginn ihrer Haft die Bedingungen für die Bewilligung von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen erfüllten, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die während eines Zeitraums von sechs Monaten ununterbrochen an der durch das Gesetz vom 17.Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit vorgesehenen Versicherung teilgenommen haben, die durch die Artikel 17 und 19 desselben Gesetzes vorgeschriebenen Beiträge entrichtet haben und binnen dreissig Tagen nach Ende ihrer Teilnahme an dieser Versicherung oder des Zeitraums, in dem sie die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung bezogen haben, die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder c) des koordinierten Gesetzes definierte Eigenschaft eines Berechtigten erlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben diese Personen während eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten ununterbrochen an der durch das Gesetz vom 17. Juli 1963 vorgesehenen Versicherung teilgenommen, wird der Zeitraum, der durch die Beiträge gedeckt ist, die aufgrund dieses Gesetzes entrichtet wurden, einem Zeitraum, der für die Berechnung der in Artikel 128 des koordinierten Gesetzes erwähnten Wartezeit berücksichtigt wird, gleichgesetzt. Diese Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur, wenn nicht mehr als dreissig Tage zwischen dem Ende der Teilnahme an den Rechtsvorschriften, die im Gesetz vom 17. Juli 1963 vorgesehen sind, und der Erlangung der in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder c) des koordinierten Gesetzes definierten Eigenschaft eines Berechtigten liegen. § 2 - Für die Bewilligung der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung oder des Bestattungsgelds werden die in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf die Studenten des Hochschulunterrichts erwähnten Berechtigten unter den in Artikel 205 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) festgelegten Bedingungen von der Wartezeit befreit. § 3 - Von der Wartezeit im Hinblick auf die Eröffnung des Anrechts auf Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen und auf das Bestattungsgeld werden Personen befreit, die binnen dreissig Tagen nach Ende des Zeitraums, in dem sie eine in Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Hinterbliebenenpension oder einen gleichartigen Vorteil aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften bezogen haben, die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 86 § 1 Nr.1 des koordinierten Gesetzes wiedererlangen oder arbeitsunfähig werden im Sinne von Artikel 100 § 1 des koordinierten Gesetzes, insofern sie die in Artikel 128 des koordinierten Gesetzes erwähnte Wartezeit absolviert haben oder davon befreit worden sind und insofern sie die vorerwähnte Eigenschaft eines Berechtigten bis zum Tag vor Einsetzen der Hinterbliebenenpension hatten. § 4 - Für die Bewilligung des in Artikel 113 des koordinierten Gesetzes erwähnten Mutterschaftsgelds und des Bestattungsgelds wird die in Artikel 128 des koordinierten Gesetzes vorgesehene Wartezeit auf drei Monate mit mindestens sechzig Arbeitstagen verkürzt für Berechtigte, die sich nicht mehr in einer der in Artikel 86 § 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lagen befinden, nachdem sie die vorerwähnte Wartezeit absolviert haben oder davon befreit worden sind, und die erneut unter das Gesetz vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder den Gesetzerlass vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen fallen, wenn sie in der Zwischenzeit für Mutterschaftsleistungen oder Leistungen im Todesfall fortwährend als freiwillig Versicherte ordentliche Mitglieder einer Krankenkasse oder Personen zu Lasten eines solchen Mitglieds waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer haben die verkürzte Wartezeit absolviert, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zweihundert Arbeitsstunden erreichen. Der Bezugszeitraum wird jedoch auf höchstens neun Monate verlängert für Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer, für die es aufgrund ihrer Arbeitsregelung unmöglich ist, ihre verkürzte Wartezeit binnen drei Monaten zu absolvieren. § 5 - Für die Bewilligung der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung oder des Bestattungsgelds wird die in Artikel 128 des koordinierten Gesetzes vorgesehene Wartezeit auf einen Monat mit mindestens zwanzig Arbeitstagen verkürzt zugunsten von Berechtigten, die sich nicht mehr in einer der in Artikel 86 § 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lagen befinden, nachdem sie die vorerwähnte Wartezeit absolviert haben oder davon befreit worden sind, und die erneut unter das Gesetz vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder den Gesetzerlass vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen fallen, insofern die Unterbrechung, die nicht aufgeteilt sein darf: 1.zum Ziel hatte, dem Berechtigten auf der Grundlage einer von ihm abgegebenen schriftlichen Erklärung zu erlauben, sich um die Erziehung eines Kindes zu kümmern, das mit ihm unter demselben Dach wohnt und entweder Person zu seinen Lasten oder zu Lasten der Person ist, bei der dieser Berechtigte während der vorerwähnten Unterbrechung in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 123 Nr. 1 und 2 eingetragen war, 2. innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Datum der Geburt des Kindes liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeitraum von drei Jahren wird verdoppelt, wenn es ein Kind betrifft, das die Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder bezieht, die in Anwendung der Rechtsvorschriften in bezug auf die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder der Rechtsvorschriften in bezug auf die Familienbeihilfen für Selbständige bewilligt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt eine weitere Geburt vor Ende der Unterbrechung, kann diese verlängert werden, ohne dass drei beziehungsweise sechs Jahre nach dem Datum dieser weiteren Geburt überschritten werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter oder Teilzeitarbeitnehmer haben die verkürzte Wartezeit absolviert, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von einem Monat siebenundsechzig Arbeitsstunden erreichen. Der Bezugszeitraum wird jedoch auf höchstens drei Monate verlängert für Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter oder Teilzeitarbeitnehmer, für die es aufgrund ihrer Arbeitsregelung unmöglich ist, ihre verkürzte Wartezeit binnen einem Monat zu absolvieren. § 6 - Für Personen, die die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 86 § 1 Nr. 1 des koordinierten Gesetzes mindestens bis zum dreissigsten Tag vor ihrer Einberufung oder Wiedereinberufung hatten und die spätestens am dreissigsten Tag nach Ende ihrer Einberufung oder Wiedereinberufung arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 100 § 1 des koordinierten Gesetzes werden, wird davon ausgegangen, dass die Wartezeit absolviert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen innerhalb dreissig Tagen nach Entlassung ins Zivilleben oder in den Urlaub auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 100 § 1 des koordinierten Gesetzes und ist diese Arbeitsunfähigkeit auf einen während des Wehrdienstes geschehenen Unfall oder ein während des Wehrdienstes erlittenes Leiden zurückzuführen, wird davon ausgegangen, dass die Wartezeit absolviert wurde. Dies gilt auch, wenn diese Personen, die einberufen oder wiedereinberufen worden sind, aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Dienst abwesend sind, insofern ihre Abwesenheit nicht auf die Dauer des Wehrdienstes angerechnet wird. § 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum der Ableistung der Verpflichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften über das Statut der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen dem Zeitraum der Einberufung oder Wiedereinberufung zum Wehrdienst gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Modalitäten in bezug auf die Wartezeit bei Übergang von einem Zweig der Entschädigungsversicherung zu einem anderen Art. 206 - Für die Bewilligung der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung oder des Bestattungsgelds wird die in Artikel 128 des koordinierten Gesetzes vorgesehene Wartezeit auf drei Monate mit mindestens sechzig Arbeitstagen verkürzt zugunsten von Personen, die die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 86 § 1 Nr. 1 des koordinierten Gesetzes erlangen, vorausgesetzt, dass sie diese Eigenschaft spätestens am dreissigsten Tag nach Verlust der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Arbeitsunfähigkeitsversicherungsregelung zugunsten der Selbständigen erwähnten Eigenschaft eines Berechtigten erlangen und sie die in dieser Regelung vorgesehene Wartezeit absolviert haben oder davon befreit worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer haben die verkürzte Wartezeit absolviert, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zweihundert Arbeitsstunden erreichen. Der Bezugszeitraum wird jedoch auf höchstens neun Monate verlängert für Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter oder Teilzeitarbeitnehmer, für die es aufgrund ihrer Arbeitsregelung unmöglich ist, ihre verkürzte Wartezeit binnen drei Monaten zu absolvieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IV - Aufrechterhaltung der Ansprüche der Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer Art. 207 - Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer behalten ihr Anrecht auf Entschädigungen, wenn sie für das zweite und dritte Quartal vor dem Quartal, in dem sie Leistungen beantragen, einerseits die in Artikel 203 Absatz 3 erwähnte Anzahl Arbeitsstunden erreicht haben und andererseits die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt haben. Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer, die diese Bedingungen nicht erfüllen, behalten jedoch ihr Anrecht auf Entschädigungen, insofern während der drei Quartale vor dem Quartal, in dem sie diese Leistungen beantragen, keine durchgehende Unterbrechung von mehr als dreissig Tagen in ihrer Eigenschaft eines Berechtigten eingetreten ist, so wie diese in Artikel 86 § 1 des koordinierten Gesetzes definiert ist, und insofern sie die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter oder Teilzeitarbeitnehmer, die am Ende eines Quartals Entschädigungen beziehen, beziehen diese jedoch weiter bis zum Ende der laufenden Arbeitsunfähigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt V - Ansprüche der Berechtigten, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Ruhestandspensionsregelung der Bergarbeiter innerhalb der letzten sechs Monate primärer Arbeitsunfähigkeit eine Invaliditätspension beanspruchen können Art. 208 - Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 4 des koordinierten Gesetzes läuft das Anrecht auf Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit am Ende des Kalendermonats aus, der dem Monat vorangeht, in dem der sechste Monat der Arbeitsunfähigkeit endet, wenn dieser spätestens am Fünfzehnten des Monats ausläuft, und am Ende des Monats, in dem die ersten sechs Monate der Arbeitsunfähigkeit enden, wenn diese nach dem Fünfzehnten des Monats auslaufen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-209\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 209</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bergarbeiter, die über den in Artikel 208 festgelegten Zeitraum hinaus arbeitsunfähig sind, können unter Vorbehalt einer Rückforderung entweder zu ihren Lasten oder zu Lasten der Vorsorgekasse, die die nachstehend erwähnte Pension schuldet, die Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit beziehen, wenn sie die Invaliditätspension als Bergarbeiter bei der für diese Angelegenheit zuständigen Einrichtung beantragt haben und sie sich verpflichten, dem Versicherungsträger den Betrag der als Vorschuss geleisteten Entschädigung in Höhe der erhaltenen Pension zurückzuzahlen Verweigert die vorerwähnte Einrichtung die Pension, setzt sie den Versicherungsträger davon in Kenntnis; die Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit wird nur weiter bewilligt, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 100 des koordinierten Gesetzes vom Vertrauensarzt anerkannt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist Absatz 1 ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Bergarbeiter anwendbar, die, obwohl sie arbeiteten, die vorerwähnte Pension bezogen, deren Betrag in Anwendung der Bestimmungen zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs solcher Pensionen und eines Lohns beziehungsweise einer Besoldung gekürzt war.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-210\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 210</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bergarbeiter, die bei Ablauf des in Artikel 208 festgelegten Zeitraums aufgrund der Rechtsvorschriften über die Ruhestandspensionsregelung der Bergarbeiter Anrecht auf eine Invaliditätspension haben, haben bis zum Ablauf des in Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes festgelegten Zeitraums von einem Jahr Anspruch auf den Unterschied zwischen dem Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit und dem Betrag der in Werktagen berechneten Invaliditätspension, die ihnen als Bergarbeitern bewilligt wird Bergarbeiter, der ihre Invaliditätspension als Bergarbeiter nicht vor Ende des sechsten Monats ihrer Arbeitsunfähigkeit beantragt haben, erhalten den im vorhergehenden Absatz erwähnten Unterschied erst ab dem Datum, an dem ihre Pension einsetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VI - Höhe der Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen, Höchst- und Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung Art. 211 - Die Höhe der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit wird auf 60 Prozent des in Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohnausfalls festgelegt. Für die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten und für Berechtigte, die die vorerwähnte Eigenschaft aufgrund von Artikel 131 desselben Gesetzes behalten, darf der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Monate der Arbeitsunfähigkeit nicht über dem Arbeitslosengeld liegen, auf das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären. Die vorerwähnten Berechtigten bleiben in der Arbeitslosenkategorie, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 110 § 1, § 2 oder § 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden ist, ausser wenn im Laufe des vorerwähnten Zeitraums infolge eines Todesfalls oder einer Geburt oder der Eheschliessung, Ehescheidung oder Trennung von Tisch und Bett des Berechtigten eine Änderung eintritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von sechs Monaten wird die Dauer des Zeitraums der Mutterschaftsruhe unmittelbar vor dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Massnahme zur Beschränkung des Betrags der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit auf das in Absatz 1 erwähnte Arbeitslosengeld ist jedoch nicht auf zeitweilige Arbeitslose anwendbar. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden in Artikel 28 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1994 über die Halbzeitfrühpension für die Hälfte der Arbeitszeit beschäftigt sind, zeitweiligen Arbeitslosen gleichgestellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-212\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 212</span><span class=\"lf-art-t\">Der Höchstbetrag des in Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohns wird auf 1.083,33 Franken pro Tag festgelegt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 114,20 gebunden und wird den Schwankungen des Preisindexes angepasst gemäss den Artikeln 2, 4 § 1 und 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Lohngrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-213\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 213</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der Invaliditätsentschädigung wird auf 65 Prozent des in Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohnausfalls festgelegt. Für Berechtigte, deren Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1975 eingesetzt hat, wird dieser Lohn um einen Betrag von 29,42 Franken, der an den Index 114,20 gebunden ist, erhöht. Für Berechtigte, deren Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1975 und spätestens am 31. Dezember 1976 einsetzt hat, wird dieser Lohn um einen Betrag von 15,13 Franken, der an den Index 114,20 gebunden ist, erhöht Für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden, wird dieser Satz auf 45 beziehungsweise 40 Prozent desselben Lohns herabgesetzt, je nachdem ob es in Artikel 226 erwähnte Berechtigte betrifft oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Höchstbetrag der Invaliditätsentschädigung wird auf 1.681,61 Franken für Berechtigte festgelegt, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden, und auf 1.121,07 Franken für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden. Für die Anwendung von Artikel 237 werden diese Beträge an den Index 181,41 gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Berechtigte, deren Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Oktober 1974 eingesetzt hat, wird der Höchstbetrag der Invaliditätsentschädigung ab dem 1. Juli 1984 auf 1.150,63 Franken festgelegt, wenn sie als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden, und auf 770,04 Franken, wenn sie nicht als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden. Für die Anwendung von Artikel 237 werden diese Beträge an den Index 181,41 gebunden. Für Berechtigte, deren Arbeitsunfähigkeit frühestens am 1. Januar 1974 und spätestens am 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1974 eingesetzt hat und deren Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli 1984 andauert, ist der Betrag des Lohnausfalls, der für die Berechnung der ab diesem Datum bewilligten Entschädigung berücksichtigt wird, der Betrag des tatsächlichen Lohns für den in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes erwähnten Bezugszeitraum; dieser Betrag ist jedoch auf den Höchstbetrag, auf den die Beiträge für die Entschädigungsversicherung einbehalten worden sind, beschränkt. Dieser Höchstbetrag wird vor Anwendung von Absatz 1 um 10,24 Prozent erhöht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-214\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 214</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung, die Berechtigten, die die Eigenschaft eines regelmässigen Arbeitnehmers haben, bewilligt wird, wird wie folgt festgelegt: 1. Für Berechtigte, die als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden, beläuft sich der Mindesttagesbetrag auf 391,70 Franken.2. Für Berechtigte, die nicht als Arbeitnehmer mit Person zu Lasten angesehen werden, beläuft sich der Mindesttagesbetrag auf: a) 313,45 Franken für die in Artikel 226 erwähnten Berechtigten, b) 280,43 Franken für die nicht in Artikel 226 erwähnten Berechtigten. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 114,20 gebunden Dieser Mindesttagesbetrag wird erst ab dem Datum bewilligt, an dem der in Artikel 224 erwähnte Invalide ohne Person zu Lasten 21 Jahre alt wird. § 2 - Der Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung, die nicht regelmässigen Arbeitnehmern bewilligt wird, entspricht dem in Werktagen berechneten Betrag des Existenzminimums, das aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum gewährleistet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Berechtigte mit Person zu Lasten im Sinne von Artikel 93 des koordinierten Gesetzes entspricht dieser Betrag dem Betrag, der für zusammenlebende Ehepartner gewährleistet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Berechtigte ohne Person zu Lasten entspricht dieser Betrag dem Betrag, der für Alleinstehende gewährleistet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter nicht regelmässigen Arbeitnehmern sind Berechtigte zu verstehen, denen die Eigenschaft eines regelmässigen Arbeitnehmers gemäss den Bestimmungen von Artikel 224 nicht zuerkannt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-215\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 215</span><span class=\"lf-art-t\">Für Berechtigte, die zwischen dem 2. April 1964 und dem 30</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1970 arbeitsunfähig geworden sind und deren Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli 1971 andauert, entspricht der Betrag des Lohnausfalls, der für die Berechnung der ab letztgenanntem Datum zu bewilligenden Entschädigung berücksichtigt wird, dem Betrag des tatsächlichen Lohns für den in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes erwähnten Bezugszeitraum;dieser Betrag ist jedoch auf den Höchstbetrag, auf den die Beiträge für die Gesundheitspflegeversicherung einbehalten worden sind, beschränkt, und der monatliche Betrag des Lohns darf 14.300 Franken während des ersten Quartals 1970 und 14.575 Franken während des zweiten Quartals 1970 nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor Anwendung der Artikel 93 Absatz 5, 98 und 99 des koordinierten Gesetzes wird der Tagesbetrag der Invaliditätsentschädigung um 25 Prozent erhöht für Berechtigte, die vor dem 2. April 1964 arbeitsunfähig geworden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VII - Höhe des Mutterschaftsgelds und Gewährungsbedingungen Art. 216 - Die Höhe des Mutterschaftsgelds wird auf 79,5 Prozent des in Artikel 113 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohnausfalls während der ersten dreissig Tage der Mutterschaftsruhe festgelegt, so wie sie in den Artikeln 114 und 115 des koordinierten Gesetzes definiert ist, und auf 75 Prozent dieses Lohnausfalls ab dem einunddreissigsten Tag dieses Zeitraums.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der ersten dreissig Tage der Mutterschaftsruhe beziehen die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten jedoch ein Mutterschaftsgeld, das 82 Prozent des vorerwähnten Lohnausfalls beträgt, ohne dass die im vorerwähnten Artikel 113 Absatz 3 vorgesehene Lohnbegrenzung zur Anwendung kommt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-217\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 217</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 113 letzter Absatz des koordinierten Gesetzes erwähnte Berechtigte unter kontrollierter Vollarbeitslosigkeit und Berechtigte, die die vorerwähnte Eigenschaft aufgrund von Artikel 131 des koordinierten Gesetzes behalten, haben Anrecht auf eine Basisentschädigung, die 60 Prozent des in Artikel 113 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohnausfalls entspricht; der Betrag dieser Entschädigung darf jedoch nicht über dem Betrag des Arbeitslosengelds liegen, auf das die vorerwähnten Berechtigten Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht in Mutterschaftsruhe gewesen wären Die im vorhergehenden Absatz erwähnte begrenzende Massnahme wird nicht mehr angewandt, sobald sechs Monate verstrichen sind, wobei die Dauer der Mutterschaftsruhe und des unmittelbar davorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeitraums berücksichtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 erwähnte Berechtigte haben darüber hinaus Anspruch auf eine Zusatzentschädigung, die während der ersten dreissig Tage der Mutterschaftsruhe 19,5 Prozent des in Artikel 113 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohnausfalls und ab dem einunddreissigsten Tag dieses Zeitraums 15 Prozent dieses Lohnausfalls beträgt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-218\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 218</span><span class=\"lf-art-t\">Die Beträge des Mutterschaftsgelds, so wie sie in den Artikeln 216 und 217 festgelegt sind, werden höchstens fünfzehn Wochen bewilligt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dauert der Zeitraum der Mutterschaftsruhe, so wie er in den Artikeln 114 und 115 des koordinierten Gesetzes definiert ist, länger als fünfzehn Wochen, wird die Höhe des Mutterschaftsgelds für den Teil des Zeitraums der Mutterschaftsruhe, der fünfzehn Wochen überschreitet, auf 60 Prozent des in Artikel 113 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohnausfalls beschränkt, unbeschadet der in Artikel 217 Absatz 1 vorgesehenen begrenzenden Massnahme.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-219\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 219</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses, die die Entschädigungsversicherung betreffen, sind auf die Mutterschaftsversicherung anwendbar, insofern durch vorliegenden Abschnitt nicht davon abgewichen wird</p></div>", "next": 238227}