Dit Koninklijk Besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder Koninklijk Besluit uit 1994, dat op zijn beurt de wet van 1963 betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen coördineert. Het doel is om een geactualiseerde en gestructureerde versie van deze wet in het Duits beschikbaar te maken.
den zu koordinierenden Bestimmungen vorkommen, zu ersetzen, insbesondere um die Übereinstimmung mit der neuen Numerierung zu gewährleisten, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen zu ändern, um ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne
diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Im Laufe der Jahre sind zahlreiche Bestimmungen in den zu koordinierenden Text des vorerwähnten Gesetzes vom
der Koordinierung nicht aufgenommen worden sind. Die vorgeschlagene Koordinierung ist vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung in Zusammenarbeit mit dem Koordinationsbüro des Staatsrates abgefasst worden. Das Gutachten des Staatsrates vom 19. Mai 1994 wird im Anschluss an diesen Bericht in extenso wiedergegeben. Infolge dieses Gutachtens ist der Koordinierungsentwurf angepasst worden an: - die Bemerkungen und Empfehlungen des Staatsrates in bezug auf die Übereinstimmung des französischen und niederländischen Textes und - die Vorschläge des Rates in bezug auf Textergänzungen oder -verdeutlichungen. Für einige der vorgenommenen Anpassungen sind zusätzliche Rechtfertigungsvermerke in Anlage V der Koordinierung eingefügt worden (Artikel 47, 86, 102, 110, 181). Was Artikel 52 des Koordinierungsentwurfs betrifft, ist der Bemerkung des Staatsrates im Hinblick auf eine Textanpassung nicht Folge geleistet worden. Der Rat ist der Ansicht, dass das in § 1 Absatz 4 dieses Artikels erwähnte Verfahren zur Billigung von Vereinbarungen im Widerspruch zu dem in Artikel 22 Nr. 3 des Entwurfs erwähnten Verfahren steht.
§ 1 Absatz 4 erwähnten Vereinbarungen sehen jedoch eine Pauschalzahlung der Leistungen vor. Diese Vereinbarungen werden in einer Sonderkommission getroffen.
3 erwähnten Vereinbarungen werden von den zuständigen Nationalen Kommissionen nach entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen. Nur letztere Vereinbarungen werden vom Versicherungsausschuss gebilligt (vgl. vorbereitende parlamentarische Arbeiten zum Gesetz vom
der Koordinierung nicht aufgenommenen Bestimmungen enthält) ist auch nicht eingegangen worden. Der Vorteil der vom Staatsrat vorgeschlagenen zusätzlichen Anpassungen reicht nicht aus, um die Vorteile des praktischen Umgangs und der Vertrautheit auszugleichen, die durch eine möglichst weitgehende Erhaltung der Struktur des Gesetzes vom
erwähnten Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen: der vorgesehene Jahresbetrag der Ausgaben, den die verschiedenen Abkommens- und Vereinbarungskommissionen einhalten müssen, q) « globalem Finanzmittelhaushalt » für ein bestimmtes Jahr und für
erwähnten Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen: der Gesamtbetrag der Ausgaben, in Höhe dessen die Gesundheitspflegeversicherung sich beteiligt für die im Laufe des betreffenden Jahres verrichteten Leistungen oder Leistungsgruppen oder für die im betreffenden Jahr für diese Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen geschuldeten Pauschalbeträge. Art. 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes sind die Landesverbände zugelassen, die für die Anwendung des Königlichen Grundlagenerlasses vom
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder die Richtigkeit dieser Informationen zu überprüfen. Auf andere Quellen darf nur zurückgegriffen werden, sofern die notwendigen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind. Art. 8 -
erwähnten Informationen, die beim Nationalregister der natürlichen Personen erfragt und auf einer der Akte beigefügten Identifikationskarte festgehalten werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Der König legt Bedingungen und Modalitäten der Aufbewahrung dieser Informationen fest, um Ursprung und Datum im Hinblick auf ihre Beweiskraft sicherzustellen. Nimmt eine Einrichtung den in Absatz 1 erwähnten Beweis des Gegenteils an, so teilt sie den Inhalt der angenommenen Information dem Nationalregister der natürlichen Personen zur Information mit und fügt die Belege bei. Art. 9 - In allen Fällen, in denen das vorliegende koordinierte Gesetz, seine Ausführungserlasse oder
den Artikeln 22 Nr. 11 und 80 Nr. 5 erwähnten Verordnungen vorsehen, dass Unterlagen an den Hauptwohnort geschickt oder Zahlungen am Hauptwohnort geleistet werden, wird von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
Art. 11 -
näher bestimmte Verwaltung des Instituts wird von einem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss wahrgenommen, der sich zusammensetzt aus einer gleichen Zahl:
1, 3 bis 9 und 11 bis 20 erwähnten Einnahmen dem Dienst für Gesundheitspflege und dem Dienst für Entschädigungen unter den Bedingungen zu, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen sind, 8. erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Allgemeinen Dienste, 9.gibt seine Stellungnahme über
5 erwähnten Vorschläge ab und übermittelt sie dem Minister,
den Titeln III oder IV und VII eingesetzten Besonderen Dienste leiten, beisteht. Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Allgemeinen Ausschusses
Absatz 1 erwähnten Allgemeinen Dienste. Der Generalverwalter des Instituts führt den Vorsitz des Direktionsrates. TITEL III - Gesundheitspflegeversicherung KAPITEL I - Organe Abschnitt I - Dienst für Gesundheitspflege Art. 14 - Beim Institut wird ein Dienst für Gesundheitspflege eingesetzt, der mit der Verwaltung der Gesundheitspflegeversicherung beauftragt ist. Abschnitt II - Allgemeiner Rat der Gesundheitspflegeversicherung Art. 15 - Der Dienst für Gesundheitspflege wird von einem Allgemeinen Rat der Gesundheitspflegeversicherung verwaltet, der sich zusammensetzt aus:
Absatz 1 Buchstabe a), b),
Absatz 1 Buchstabe e) erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. Art. 16 - § 1 - Der Allgemeine Rat:
1, 3, 4 und 7 definierten Befugnisse werden Vorschläge nur angenommen, wenn sie die Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Allgemeinen Rates erhalten, einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. Abschnitt III - Haushaltskontrollkommission Art. 17 - Beim Dienst für Gesundheitspflege des Instituts wird eine Haushaltskontrollkommission eingesetzt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus:
den Nummern 1 bis 4 erwähnten Mitglieder der Haushaltskontrollkommission auf Vorschlag des Allgemeinen Rates. Er ernennt
Nr. 5 erwähnten Mitglieder auf Vorschlag des Ministers. Der Vorsitz der Kommission wird von dem in Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Haushalts- und Finanzberater wahrgenommen. Ist kein Haushalts- und Finanzberater bestimmt, wird der Vorsitz gemäss den vom König festgelegten Regeln geführt. Die Kommission kann Sachverständige und Vertreter der Kommissionen, die mit dem Abschliessen der Abkommen oder Vereinbarungen beauftragt sind, heranziehen. Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission und die Dauer des Mandats ihrer Mitglieder fest. Art. 18 - Die Haushaltskontrollkommission erstattet dem Allgemeinen Rat, den Kommissionen, die über den Versicherungsausschuss mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragt sind, und dem Minister vierteljährlich Bericht über die Verwaltung des Gesundheitspflegeversicherungszweiges und über seine Einnahmen und Ausgaben, insbesondere über die Aussichten auf diesem Gebiet und die verschiedenen Aspekte ihrer Entwicklung. Die Kommission erstattet dem Allgemeinen Rat, den Kommissionen, die über den Versicherungsausschuss mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragt sind, und dem Minister insbesondere Bericht über die Ausgaben, die auf
Kapitel V Abschnitte I und II erwähnten Abkommen und Vereinbarungen und die vorgeschlagenen Änderungen des in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen zurückzuführen sind; sie erstattet den betreffenden Fachräten Bericht über die Ausgaben, die auf diese Änderungen im Verzeichnis zurückzuführen sind. Sie übt die spezifischen Befugnisse aus, die ihr durch Artikel 51 übertragen werden. Die Kommission verfügt im Rahmen ihres Auftrags über umfassendste Untersuchungsbefugnisse, ohne jedoch Zugriff auf individuelle Daten zu haben. Sie untersucht die Verrichtungen, die finanzielle oder haushaltsmässige Auswirkungen haben, hat Zugang zu allen Akten und Archiven und erhält von den Diensten des Instituts alle Informationen, um die sie bittet. Sie kann einige ihrer Mitglieder zu den Versammlungen der Räte, Ausschüsse, Kommissionen und anderen bei den Diensten des Instituts eingesetzten Organe entsenden, deren Tätigkeiten Auswirkungen auf die Gesundheitspflegeversicherung haben. Die Kommission ist ebenfalls beauftragt, dem Minister, dem Allgemeinen Rat, dem Versicherungsausschuss und der Arzneimittelkommission Stellungnahmen zu allen finanziellen und haushaltsmässigen Aspekten in bezug auf
5 erwähnten pharmazeutischen Produkte abzugeben. Abschnitt IV - Wissenschaftlicher Rat Art. 19 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Wissenschaftlicher Rat eingesetzt, der beauftragt ist, alle wissenschaftlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gesundheitspflegeversicherung und der Qualität der Pflegeerbringung zu untersuchen. Er erteilt Empfehlungen, durch die der wissenschaftliche Fortschritt unter den besten Wirksamkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsbedingungen für die Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung zugänglich gemacht werden könnte. Die vom Wissenschaftlichen Rat abgegebenen Stellungnahmen werden dem für die Sozialfürsorge zuständigen Minister, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Allgemeinen Rat und dem Versicherungsausschuss übermittelt. Art. 20 - Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates und legt die Regeln hinsichtlich seiner Arbeitsweise fest. Abschnitt V - Gesundheitspflegeversicherungsausschuss Art. 21 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Gesundheitspflegeversicherungsausschuss eingesetzt, der sich zusammensetzt aus:
Absatz 1 Buchstabe
Absatz 1 Buchstabe f) erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. Bei Uneinigkeit in bezug auf Beschlüsse hinsichtlich der medizinischen Honorare können die Mitglieder, die die repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vertreten, eine Aussetzung der diesbezüglichen Beratungen des Versicherungsausschusses während eines Zeitraums von maximal zehn Tagen beantragen, damit sie die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen können. Diese Frist kann nicht verlängert werden. § 2 - Der König bestimmt, wie die Mitglieder des Versicherungsausschusses vorgeschlagen werden, die Zahl der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder und die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Versicherungsausschusses. Er ernennt den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und die Mitglieder des Versicherungsausschusses. Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf achtzugeben, dass die Vertretung von etwaigen Minderheiten gewährleistet ist. Art. 22 - Der Versicherungsausschuss:
entscheidet über die Übermittlung der Vorschläge zur Änderung des in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen an den Minister, 5.übermittelt den Abkommens- und Vereinbarungskommissionen bei unzureichenden Korrekturmassnahmen Vorschläge in bezug auf zusätzlich durchzuführende Korrekturmassnahmen, 6. schliesst auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren mit den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung
§ 3 erwähnten Abkommen, 7.erstellt die Liste der Personen, die ermächtigt sind,
1 Buchstabe
§ 8 erwähnten Sanktionen gemäss dem vom König festgelegten Verfahren, 9.setzt die Texte der Abkommen unter den in Artikel 49 vorgesehenen Bedingungen auf, 10. schliesst
erwähnten Abkommen, 11.arbeitet die im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Verordnungen in bezug auf unter anderem die Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts auf Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung aus und legt die Bedingungen fest, unter denen
weist den Versicherungsträgern
erwähnten ihm zuerkannten Mittel zu gemäss den Bestimmungen von Artikel 193 § 1 Absatz 1, 13.legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Versicherungsträger ihre Rechnungen beim Dienst für Gesundheitspflege einreichen und rechtfertigen, 14. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor. Abschnitt VI - Kollegium der Ärzte-Direktoren und Beirat für Rehabilitation Art. 23 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Kollegium der Ärzte-Direktoren eingesetzt, das als Auftrag hat, für jeden Fall zu entscheiden, ob Rehabilitations- und Umschulungsprogramme und -leistungen zugunsten von Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung von der Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen dieser Auftrag auch von den in Artikel 153 erwähnten Vertrauensärzten ausgeführt werden kann. § 2 - Enthält das Rehabilitations- und Umschulungsprogramm Leistungen,
dem im vorliegenden Paragraphen und in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis vorgesehen sind, dürfen durch das Eingreifen des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder der Vertrauensärzte für diese Leistungen keine anderen Erstattungsbedingungen eingeführt werden als die, die im vorerwähnten Verzeichnis vorgesehen sind. Unbeschadet der Leistungen, die durch
erwähnten Abkommen gedeckt sind, erstellt und ändert der König auf Stellungnahme des Kollegiums der Ärzte-Direktoren hin das Verzeichnis der in Artikel 34 Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen und die diesbezüglichen Anwendungsregeln ab. Hierfür holt das Kollegium der Ärzte-Direktoren die Stellungnahme des Beirats für Rehabilitation ein. Der König erstellt und ändert auf Stellungnahme des Kollegiums der Ärzte-Direktoren hin die Liste der in Artikel 34 Nr. 8 erwähnten Umschulungsleistungen und die diesbezüglichen Anwendungsregeln ab. § 3 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellt mit den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung Entwürfe von Abkommen, die mit ihnen zu schliessen sind, und legt sie zu diesem Zweck dem Versicherungsausschuss vor. Entwürfe von Rehabilitationsabkommen werden ebenfalls dem in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Haushalts- und Finanzberater mitgeteilt. § 4 - Das Kollegium leitet dem Versicherungsausschuss alle Stellungnahmen in bezug auf Anwendung, Auslegung und Änderung des in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen zu, nachdem es diese Stellungnahmen dem zuständigen Fachrat, der seine Bemerkungen beifügt, übermittelt hat. Hat der zuständige Fachrat innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme keine Bemerkungen gemacht, wird davon ausgegangen, dass er der Stellungnahme zustimmt. Darüber hinaus leitet es dem Versicherungsausschuss und dem vorerwähnten Haushalts- und Finanzberater alle Stellungnahmen in bezug auf Anwendung und Auslegung des vorerwähnten Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen zu, nachdem es diese Stellungnahmen dem Beirat für Rehabilitation übermittelt hat. Hat dieser Rat innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme keine Bemerkungen gemacht, wird davon ausgegangen, dass er der Stellungnahme zustimmt. Den Stellungnahmen, die dem Haushalts- und Finanzberater zugeleitet werden, ist ein vom Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellter Bericht beigefügt, anhand dessen die finanziellen Auswirkungen dieser Stellungnahmen beurteilt werden können. § 5 - Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Kollegiums der Ärzte-Direktoren werden vom König festgelegt. In diesem Kollegium führt ein vom König bestimmter Beamter des Dienstes für Gesundheitspflege, der Arzt ist, den Vorsitz. Art. 24 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Beirat für Rehabilitation eingesetzt. § 2 - Der Beirat für Rehabilitation setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern,
doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Behindertenorganisationen vorgeschlagen werden, 3. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern,
doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Rehabilitationszentren vorgeschlagen werden;zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen Ärzte sein, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister als Fachärzte für Rehabilitation zugelassen sind, 4. vier ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern,
doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, 5.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern,
doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den vom König bestimmten Berufsorganisationen der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die Rehabilitationsleistungen erbringen, vorgeschlagen werden, 6. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. Der König kann die Zusammensetzung des vorerwähnten Rates auf Vorschlag dieses Rates auf andere Berufe ausdehnen. § 3 - Der Beirat für Rehabilitation ist beauftragt, für den Versicherungsausschuss: 1.
§ 2 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, 2.Stellungnahmen zu Rehabilitationsabkommen abzugeben, die der vorerwähnte Ausschuss mit den Anstalten für Rehabilitation schliessen kann. Es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahmen abgegeben worden sind, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung noch nicht erteilt wurden. § 4 - Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Beirates für Rehabilitation und die Dauer der Mandate der Mitglieder fest. § 5 - Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Beirates für Rehabilitation. Abschnitt VII - Besonderer Solidaritätsfonds Art. 25 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein besonderer Solidaritätsfonds errichtet, der durch eine Einbehaltung auf
erwähnten Einkünfte finanziert wird, deren Betrag für jedes Kalenderjahr vom Minister festgelegt wird. § 2 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt den in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Begünstigten im Rahmen der gemäss § 1 festgelegten Finanzmittel Beteiligungen an den Kosten ausserordentlicher Gesundheitsleistungen, die nicht in dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind, einschliesslich der pharmazeutischen Produkte, die aufgrund der Verordnungsbestimmungen in bezug auf die Erstattung von pharmazeutischen Lieferungen für eine Erstattung nicht in Frage kommen und die folgende Bedingungen erfüllen:
erwähnt sind, jeder seinen Befugnissen entsprechend, dem Kollegium der Ärzte-Direktoren eine vorhergehende Stellungnahme ab. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses das Antragsverfahren und die Zahlungsmodalitäten fest. Der besondere Solidaritätsfonds kann nur eine Beteiligung bewilligen, wenn
vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind und wenn die Begünstigten ihre Rechte aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund eines abgeschlossenen Einzel- oder Kollektivvertrages geltend gemacht haben. § 4 - In Abweichung von § 2 kann das Kollegium der Ärzte-Direktoren in interessewürdigen Fällen beschliessen, dass der besondere Solidaritätsfonds den Eigenanteil des Begünstigten für im Ausland erbrachte Gesundheitsleistungen wie auch Reise- und Aufenthaltskosten des Begünstigten und gegebenenfalls der Person, die ihn begleitet, übernimmt. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen die Beteiligung bewilligt werden kann. § 5 - Ausser im Falle betrügerischer Handlungen verjährt der Rückforderungsanspruch für die aufgrund der Paragraphen 2 bis 4 gewährten Beträge in drei Jahren ab Ende des Monats, im Laufe dessen die Zahlung geleistet worden ist. Abschnitt VIII - Abkommens- und Vereinbarungskommissionen Art. 26 -
den Artikeln 42 und 50 vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen werden beim Dienst für Gesundheitspflege von Abkommens- und Vereinbarungskommissionen verhandelt und geschlossen, die aus einer gleichen Zahl Vertreter der Versicherungsträger und der repräsentativen Organisationen der betreffenden Berufe, Anstalten, Dienste oder Einrichtungen bestehen. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Kommissionen werden vom König festgelegt. Diese Kommissionen können aus eigener Initiative den zuständigen Fachräten oder - für Leistungen, die von Personen erbracht werden, die einem Berufszweig angehören, für den es keinen Fachrat gibt - dem Versicherungsausschuss Vorschläge zur Anpassung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen unterbreiten. In jeder dieser Kommissionen ausser der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen führt der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege oder sein Beauftragter den Vorsitz. Dieser kann beschliessen, dass Kommissionen zusammen tagen, wenn Fragen von gemeinsamem Interesse auf der Tagesordnung stehen. Ein vom leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege bestimmter Bediensteter dieses Dienstes übernimmt das Sekretariat. Abschnitt IX - Fachräte Art. 27 - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden ein Medizinischer Fachrat, ein Zahnmedizinischer Fachrat, ein Fachrat für Krankenhausbehandlung, ein Fachrat für Heilgymnastik, ein Pharmazeutischer Fachrat, ein Fachrat für Fertigarzneimittel, ein Fachrat für die Beziehungen mit der Arzneimittelindustrie und ein Fachrat für Implantate eingesetzt. Diese Räte werden bei den entsprechenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen oder bei der Arzneimittelkommission und, mangels entsprechender Kommission, beim Versicherungsausschuss eingesetzt. Diese Räte unterbreiten die Vorschläge und geben die Stellungnahmen ab,
Der Medizinische Fachrat und der Zahnmedizinische Fachrat sind befugt, Stellungnahmen über die Auslegung des Verzeichnisses abzugeben, insbesondere an die beschränkten Kammern und die Berufungskommissionen,
9 beziehungsweise in Artikel 155 erwähnt sind. Jedem Vorschlag oder jeder Stellungnahme,
Absatz 2 und 3 erwähnt werden, muss eine schriftliche Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle beigefügt werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme vom Dienst für medizinische Kontrolle abgegeben wurde, wenn sie fünfzehn Tage, nachdem sie bei diesem Dienst angefordert wurde, noch nicht abgegeben worden ist. Art. 28 - § 1 - Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Fachräte werden vom König festgelegt. In jedem Fachrat führt eine Person den Vorsitz, die vom König auf Vorschlag des Versicherungsausschusses bestimmt wird. Die Versicherungsträger und die betreffenden Berufsorganisationen sind gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in diesen Räten vertreten. § 2 - Die Zusammensetzung des Medizinischen und des Zahnmedizinischen Fachrates wird vom König festgelegt. Zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Medizinischen Fachrates und des Zahnmedizinischen Fachrates sind praktizierende Fachkräfte, die vom König aus den von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten und den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft beziehungsweise der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagenen Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden; ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sind Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die vom König aus den von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden. In jedem dieser Fachräte führt ein Mitglied des Versicherungsausschusses, der Arzt oder Fachkraft der Zahnheilkunde ist, den Vorsitz; er wird vom König auf Vorschlag des betreffenden Fachrates ernannt. Der König legt die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder fest. Jeder dieser Fachräte ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt. § 3 -
Absatz 2 erwähnten Vorschläge oder Stellungnahmen dieser Fachräte werden der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vom jeweiligen Präsidenten übermittelt. § 4 - Jeder dieser Fachräte erstellt seine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird. Art. 29 - Der König kann andere Fachräte einsetzen. Abschnitt X - Profilkommissionen Art. 30 - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden für die vom König festzulegenden Fachbereiche Profilkommissionen eingesetzt, die beauftragt sind, eine Evaluation der Profile der Pflegeerbringer auf der Grundlage der in Artikel 206 Absatz 2 vorgeschriebenen statistischen Tabellen vorzunehmen. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Kommissionen werden vom König festgelegt. Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder dieser Profilkommissionen. Abschnitt XI - Arzneimittelkommission Art. 31 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird eine Arzneimittelkommission eingesetzt, die sich zusammensetzt aus:
folge der Gewährung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines als solche geltenden Vorteils, die/der durch oder aufgrund eines Gesetzes oder durch eine Regelung, die nicht die Pensionsregelung der Arbeitnehmer ist, festgelegt ist, das Anrecht auf eine in Nr. 7 oder 8 erwähnte Pension verlieren,
einer Lehranstalt für Tagesunterricht einem Unterricht der dritten Stufe folgen. Der König bestimmt die Verpflichtungen, denen diese Anstalten nachkommen müssen, um das Aufspüren der Versicherungspflichtigen zu ermöglichen, 6. auf andere Personen als
den Nummern 1 bis 5 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ihren Hauptwohnort in Belgien haben. Dieser Erlass kann zu diesem Zweck die Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes anpassen, insbesondere was die Zusammensetzung des Allgemeinen Ausschusses, des Allgemeinen Rates und des Versicherungsausschusses betrifft. Er kann auch festlegen, wie die Beiträge berechnet und eingezogen werden. Der König legt unter Berücksichtigung der in Titel IX vorgesehenen Bestimmungen, die Er zu diesem Zweck anpassen kann, die Höhe und Verteilung der staatlichen Subvention fest, die zugunsten der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen für die Versicherung bestimmt ist. Beim Institut wird ein Fachausschuss eingesetzt, der Stellungnahmen über alle Angelegenheiten in bezug auf Selbständige abgibt. KAPITEL III - Gesundheitsleistungen Art. 34 - Die Gesundheitsleistungen betreffen sowohl Präventiv- als auch Kurativpflege. Sie umfassen: 1. gewöhnliche Pflege, zu der folgende Leistungen gehören:
ein Sanatorium für Lungentuberkulose eingewiesen werden müssen oder
Anti-Krebszentren oder in Nierendialysezentren ambulant behandelt werden, sowie Fahrtkosten, die mit den in Nr. 7 beziehungsweise Nr. 8 erwähnten Rehabilitations- und Umschulungsleistungen verbunden sind. Der König kann die Leistungen auf Reisekosten von Kranken, die für andere von Ihm zu bestimmende Krankheiten behandelt werden, ausdehnen, 11. Leistungen, die von Diensten oder in Einrichtungen erbracht werden,
Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 27.Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung zugelassen sind, insofern sie in direktem Zusammenhang mit dieser besonderen Zulassung stehen, 12. Leistungen, die von Diensten oder in Einrichtungen erbracht werden,
Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 27.Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung zugelassen sind, und die nicht in direktem Zusammenhang mit dieser besonderen Zulassung stehen, Leistungen,
Altenheimen erbracht werden,
Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1966 über die Altenheime zugelassen sind, und Leistungen,
Einrichtungen erbracht werden, die zwar nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz oder Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten Bedingungen entsprechen,
4 - was die Implantate betrifft - und Nr. 5 erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungskriterien festgelegt, die der König bestimmt und gemäss denen diese Leistungen in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Diese Zulassungskriterien betreffen Preis und Bedingungen therapeutischer und sozialer Art. Der König kann unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen Änderungen in dem vorerwähnten Verzeichnis anbringen. Die Tarife, die sich aus dem Verzeichnis ergeben, sind für alle Fachkräfte der Heilkunst die maximalen Honorare, die für Leistungen verlangt werden können, die im Rahmen eines organisierten Bereitschaftsdienstes erbracht werden. Der König bestimmt
11, 12 und 13 erwähnten Leistungen und die Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Nr. 6 und in Artikel 34 Nr. 18 erwähnten Leistungen beteiligt.
14 erwähnten Leistungen umfassen Gesundheitsleistungen gleich welcher Art, die im Rahmen einer Thermalkur während des Aufenthaltes an einem der betreffenden Plätze zugunsten des Begünstigten erbracht werden. Der König legt die Kosten dieser Leistungen fest und bestimmt, unter welchen Bedingungen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. § 2 - Der König kann Änderungen in dem in § 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen vornehmen: 1. auf der Grundlage des Vorschlags, der vom zuständigen Fachrat aus eigener Initiative gemacht und der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vorgelegt wird, die über seine Weiterleitung an den Versicherungsausschuss entscheidet, 2.auf der Grundlage des Vorschlags, der vom zuständigen Fachrat auf Antrag der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission gemacht wird, die über seine Weiterleitung an den Versicherungsausschuss entscheidet, 3. auf der Grundlage des von der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission, vom Minister oder vom Versicherungsausschuss ausgearbeiteten Vorschlags, dessen ursprünglicher Text beibehalten wird oder der abgeändert wird, nachdem er dem zuständigen Fachrat zur Stellungnahme vorgelegt worden ist;es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme abgegeben worden ist, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung noch nicht erteilt wurde. Das in Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewendet werden:
vorliegendem Artikel erwähnten Vorschläge und Stellungnahmen abgegeben werden müssen. Werden die erwähnten Vorschläge und Stellungnahmen nicht fristgerecht abgegeben oder schliesst der Minister sich ihnen nicht an, kann der Minister dem Versicherungsausschuss und der Kommission Ärzte-Krankenkassen seinen eigenen Vorschlag zwecks Stellungnahme übermitteln. Er legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahmen abgegeben werden müssen. Nach Verstreichen dieser Frist kann er seinen Vorschlag, der wenn nötig den vorerwähnten Stellungnahmen angepasst wurde, dem König zur Billigung vorlegen. Art. 37 - § 1 - Für
1 erwähnten Pflegeleistungen ist die Beteiligung der Versicherung auf 75 Prozent der vertraglichen Honorare, so wie sie in Artikel 44 §§ 1 und 2 festgelegt sind, der Honorare,
den in Artikel 50 erwähnten Vereinbarungen vorgesehen sind, oder der Honorare, die vom König festgelegt sind in Ausführung von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen oder in Ausführung von Artikel 49 § 5 Absatz 2 oder Artikel 50 § 11 Absatz 1, festgelegt. Für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,
7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen, und für Personen zu ihren Lasten wird die Beteiligung der Versicherung auf 90 Prozent der sie betreffenden Tarife festgelegt, ausser für Konsultationen der Fachärzte, für die die Beteiligung der Versicherung 85 Prozent der sie betreffenden Tarife beträgt. Der König kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Beteiligung des Begünstigten streichen oder auf einen von Ihm festgelegten Betrag beschränken; dieser Betrag darf 25 Prozent der Kosten der Leistung oder einer Gruppe von Leistungen, so wie sie aus dem Abkommen oder der Vereinbarung hervorgehen, nicht übersteigen. Der König kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, den Eigenanteil der Begünstigten an den Kosten der Heilgymnastik- und Physiotherapieleistungen, so wie diese Leistungen in dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgeführt sind, erhöhen, ungeachtet der Qualifikation des Pflegeerbringers. Dieser Eigenanteil darf 40 Prozent der festgelegten Kosten jedoch nicht übersteigen. Für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,
7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen, und für Personen zu ihren Lasten darf dieser Eigenanteil 20 Prozent der sie betreffenden Tarife jedoch nicht übersteigen. Der König kann für ein und dieselbe Leistung einen unterschiedlichen Eigenanteil festlegen, je nachdem ob der Pflegeerbringer zusätzliche nicht die Qualifikation betreffende Bedingungen, so wie sie in Artikel 35 § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, erfüllt oder nicht. § 2 - Ein Teil der Kosten der in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Leistungen kann unter den vom König bestimmten Bedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu Lasten des Begünstigten gelassen werden. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen dieser Eigenanteil für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,
7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen, und für Personen zu ihren Lasten gestrichen oder gesenkt werden kann. § 3 - Für
5 Buchstabe
Absatz 1 erwähnten pharmazeutischen Produkte, die Er bestimmt, ganz oder teilweise aus einem pro Pflegetag festgelegten Pauschalbetrag bestehen kann. § 4 - Der König kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, entweder für alle Begünstigten oder für Kategorien von Begünstigten einen einheitlichen Eigenanteil an den Kosten der pharmazeutischen Produkte vorsehen. § 5 - Werden
2, 3 und 4 erwähnten Leistungen von Fachärzten erbracht, ist die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung festgelegt auf 100 Prozent der Honorare und Preise, die festgelegt sind durch
den Artikeln 42 und 50 erwähnten Abkommen oder Vereinbarungen, durch das in Artikel 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähnte Dokument oder aber vom König in Ausführung von Artikel 52 des Gesetzes vom
7 und 8 erwähnten Leistungen ist die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung auf 100 Prozent der Preise und Honorare festgesetzt, die durch
6 erwähnten Abkommen festgelegt sind. Diese Beteiligung kann unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, gesenkt werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Honorare fest, die Pflegeerbringer, für die es kein Abkommen im Sinne von Artikel 42 gibt, bei Strafe der in Artikel 170 erwähnten Sanktionen einzuhalten verpflichtet sind für
7 erwähnten Leistungen, die nicht im Rahmen der in Artikel 22 Nr. 6 erwähnten Abkommen erbracht werden. Zu diesem Zweck kann Er auf die Multiplikatoren verweisen,
den in Artikel 42 erwähnten Abkommen festgelegt sind und die auf
Er bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Preisen und Honoraren für diese Leistungen. § 7 - Für
6 erwähnten Leistungen wird die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung gemäss den einschlägigen Bestimmungen festgelegt, die durch das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser vorgesehen sind. In den anderen Fällen wird sie vom Minister festgelegt. Diese Beteiligung kann unter den Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, gesenkt werden. § 8 - Der König legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für
15 und 16 erwähnten Leistungen fest und bestimmt die Bedingungen, denen die Beteiligung unterliegt. § 9 - Der König legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für
17 erwähnten Leistungen, die Er bestimmt, fest und bestimmt die Bedingungen, denen die Beteiligung unterliegt. § 10 -
§ 2 erwähnten Fahrtkosten und die durch
erwähnten Abkommen vorgesehenen Fahrtkosten werden zu 75 Prozent von der Gesundheitspflegeversicherung erstattet, wenn der Begünstigte zu Hause gepflegt wird oder wenn die Fahrtkosten auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass ein Arzt vom Hausarzt zur Beratung herangezogen wird. Im ersten Fall können die Modalitäten der Bewilligung dieser Beteiligung in den Vereinbarungen und Abkommen festgelegt werden. Der König kann den Eigenanteil an den Fahrtkosten auf einen Pauschalbetrag festlegen, der jedoch 50 Prozent der betreffenden Kosten nicht übersteigen darf. § 11 - Die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den in Artikel 34 Nr. 9 Buchstabe a) und Nr. 10 erwähnten Unterbringungs- und Reisekosten wird vom Minister festgelegt. § 12 - Der Minister legt auf Vorschlag des Versicherungsausschusses die Beteiligung für
11, 12 und 13 erwähnten Leistungen fest. Die Bewilligung dieser Beteiligung schliesst jede besondere Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der Gesundheitspflege aus,
dem in Artikel 34 Nr. 11, 12 und 13 erwähnten Pflegepaket, so wie es vom König bestimmt worden ist, aufgeführt ist. § 13 - Der König legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für
14 erwähnten Leistungen fest. Die Bewilligung dieser Beteiligung schliesst jede besondere Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Nr. 14 erwähnten Gesundheitsleistungen, so wie sie in Artikel 35 § 1 Absatz 6 definiert sind, aus. Diese Beteiligung kann unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, gesenkt werden. § 14 - Für
18 erwähnten Leistungen wird die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung gemäss den einschlägigen Bestimmungen, die durch das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und seine Ausführungserlasse vorgesehen sind, festgelegt. Diese Beteiligung kann unter Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, gesenkt werden. § 15 - Für
§ 2 erwähnten Leistungen bleibt der Eigenanteil des Begünstigten auf dem Niveau, das auf den nicht herabgesetzten Tarif anwendbar war. Für
1 Buchstabe a) erwähnten Leistungen, für
Anwendung von Artikel 77 unterschiedliche Honorare angewendet werden, bleibt der Eigenanteil des Begünstigten auf dem Niveau, das gültig wäre, wenn Artikel 77 nicht angewendet würde. § 16 - Der König kann beschliessen, dass die Beteiligung der Versicherung für von Ihm bestimmte Gesundheitsleistungen, für die Artikel 96 oder Artikel 107bis des am
KAPITEL V - Beziehungen mit den Pflegeerbringern, Diensten und Anstalten Abschnitt I - Abkommen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 42.- Normalerweise werden die finanziellen und administrativen Beziehungen zwischen den Begünstigten und den Versicherungsträgern einerseits und den Apothekern, Pflegeanstalten, Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege, Heilgymnasten, Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten und den in Artikel 34 Nr. 11, 12 und 18 erwähnten Diensten und Einrichtungen andererseits durch Abkommen geregelt. Der König regelt die finanziellen und administrativen Beziehungen zwischen den Begünstigten und den Versicherungsträgern einerseits und den Pflegeerbringern, die
13, 14, 15 und 16 erwähnten Leistungen erbringen, andererseits. B. Abkommen mit den Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege, Heilgymnasten und Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten Art. 43 - Gibt es auf nationaler Ebene kein Abkommen mit den Hebammen, Fachkräften für Krankenpflege, Heilgymnasten und Lieferern von Prothesen, Apparaten und Implantaten, weil dieses Abkommen nicht geschlossen worden, nicht gebilligt worden oder gegenstandslos geworden ist, können alle Versicherungsträger und die beteiligten Berufsorganisationen unmittelbar regionale Abkommen verhandeln und schliessen. Diese Abkommen werden in regionalen Kommissionen geschlossen, in denen eine gleiche Zahl Vertreter der Versicherungsträger und Vertreter der Organisationen, die für die beteiligten Berufe in der betreffenden Region repräsentativ sind, zusammenkommen. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann der König bestimmen, was unter Region' zu verstehen ist. Gibt es ein Abkommen auf nationaler Ebene, können regionale Abkommen, insofern sie zusätzliche Bestimmungen enthalten, mittels Billigung des Versicherungsausschusses geschlossen werden beziehungsweise in Kraft bleiben. Art. 44 - § 1 - In den Abkommen in bezug auf die Hebammen, Fachkräfte für Krankenpflege, Heilgymnasten und Lieferer von Prothesen, Apparaten und Implantaten wird insbesondere die Höhe der Honorare und Preise festgelegt, die für die Leistungen zu berechnen sind. Diese Honorare und Preise werden durch die Festlegung von Multiplikatoren bestimmt, mit denen
§ 2 - Was Hausbesuche oder Hausleistungen betrifft, wird in den Abkommen ein Pauschalbetrag für die Fahrtkosten festgelegt, den
erwähnten Personen vom Begünstigten verlangen dürfen, wenn sie diese Pflege bei ihm zu Hause erbringen, sei es auf sein Ersuchen oder aus eigener Initiative, wenn der Zustand des Kranken weiterer Pflege bedarf, er sich aber nicht fortbewegen kann. Dieser Pauschalbetrag kann je nach Region verschieden sein. § 3 - Für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,
7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, und für Personen zu ihren Lasten können in den Abkommen für
1 erwähnten Leistungen Sonderhonorarsätze vorgesehen werden, so dass diese Begünstigten sich nicht an den Kosten der Leistungen beteiligen müssen. § 4 - Die Abkommen werden von den Parteien angewendet unabhängig von Zeit und Ort der erbrachten Leistungen. § 5 - In den Abkommen können Sonderbedingungen vorgesehen werden für Leistungen zugunsten der in Artikel 32 erwähnten Personen, deren jährliche Einkünfte über einem in den vorerwähnten Abkommen festzusetzenden Betrag liegen. Diese besonderen Bestimmungen sind jedoch nicht anwendbar, wenn die Leistungen zugunsten von Personen erbracht werden, die im Krankenhaus aufgenommen sind und kein Einzelzimmer belegen. § 6 - Der König kann für Personen, die einem Abkommen beitreten, eine Sonderregelung in bezug auf die Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung einführen. Bei der Festlegung der vertraglichen Honorare kann diese Sonderregelung berücksichtigt werden. Die Finanzierung der durch diese Sonderregelung vorgesehenen Vorteile wird durch einen Eigenanteil der Betroffenen gewährleistet, der unter Berücksichtigung des Niveaus der vertraglichen Honorare und der Einkünfte der Gesundheitspflegeversicherung variiert. Zu diesem Zweck kann der König beim Institut einen Sonderfonds schaffen, der in den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts aufgenommen wird. Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des vorerwähnten Fonds fest. Nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren kann durch Gesetz eine Sonderregelung, die auch die Ruhestandspension umfasst, eingeführt werden. Art. 45 - Der Dienst für Gesundheitspflege übermittelt den in Titel III Kapitel V Abschnitt I Buchstabe B erwähnten Personen den Text der sie betreffenden gebilligten Abkommen und fordert sie auf, ihnen individuell beizutreten. Diese individuellen Beitritte werden den in Artikel 26 erwähnten Kommissionen entweder unmittelbar oder über die betreffenden Berufsvereinigungen notifiziert. C. Abkommen mit den Pflegeanstalten Art. 46 - § 1 - Die Abkommen in bezug auf Pflegeanstalten, für die der Preis pro Pflegetag nicht durch oder aufgrund des Gesetzes über die Krankenhäuser festgelegt ist, beinhalten, dass sich die vorerwähnten Anstalten verpflichten, den für jede einzelne Anstalt festgelegten Tagespflegesatz für die Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung anzuwenden. § 2 - In den Abkommen mit den Pflegeanstalten kann vorgesehen werden, dass diese ermächtigt sind, in Fällen, wo die Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung verlangt haben, ein Einzelzimmer zu belegen, ohne dass ihr Gesundheitszustand oder die technischen Notwendigkeiten der Untersuchung, Behandlung oder Beaufsichtigung dies erfordern, vom normalen Tagespflegesatz abzuweichen. In den Anlagen zu den Abkommen geben die Pflegeanstalten die Preise an, die für die im vorhergehenden Absatz erwähnte Aufnahme in einem Einzelzimmer anwendbar sind. § 3 - Der Dienst für Gesundheitspflege übermittelt den Pflegeanstalten den Text des sie betreffenden gebilligten Abkommens und fordert sie auf, ihm individuell beizutreten. Diese individuellen Beitritte werden den in Artikel 26 erwähnten Kommissionen entweder unmittelbar oder über ihre Berufsvereinigung notifiziert. D. Abkommen mit den in Artikel 34 Nr. 11 und 12 erwähnten Diensten und Einrichtungen Art. 47 - § 1 -
erwähnten Abkommen legen für
11 und 12 erwähnten Dienste und Einrichtungen die Modalitäten der Bewilligung der in Artikel 37 § 12 erwähnten Beteiligungen fest. § 2 - Die Abkommen werden dem Versicherungsausschuss zur Billigung vorgelegt. Er kann diese Abkommen entweder für alle Begünstigten,
den in Artikel 34 Nr. 11 und 12 erwähnten Diensten und Einrichtungen untergebracht sind, oder für einen Teil von ihnen billigen, dies unter Berücksichtigung der Höhe der vorgesehenen Haushaltsmittelbeträge und entsprechend den Einsparungen, die durch die Herabsetzung der Zahl der Krankenhausbetten erzielt werden. Der Dienst für Gesundheitspflege übermittelt den in Artikel 34 Nr. 11 und 12 erwähnten Diensten und Einrichtungen den Text des sie betreffenden gebilligten Abkommens und fordert sie auf, ihm individuell beizutreten. Diese individuellen Beitritte werden der betreffenden Kommission entweder unmittelbar oder über ihre repräsentative Organisation notifiziert. E. Abkommen mit den Apothekern Art. 48 - § 1 - Das in Artikel 42 erwähnte nationale Abkommen legt, was Apotheker betrifft, die Höhe der Honorare für magistrale Präparate fest und bestimmt Regeln in bezug auf die Verantwortungshonorare für die Abgabe von Fertigarzneimitteln und in bezug auf die Abgabe und Fakturierung der in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Leistungen, die von Apothekern erbracht werden. § 2 - Sonderhonorare können für
5 Buchstabe a) erwähnten pharmazeutischen Lieferungen festgelegt werden, die an Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,
7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, und an Personen zu ihren Lasten abgegeben werden. In den Abkommen kann die Pauschalzahlung der Arzneimittel vorgesehen werden, die an Patienten abgegeben werden,
einem Krankenhaus aufgenommen sind. § 3 - In den Abkommen können Sonderbedingungen vorgesehen werden für Leistungen zugunsten der in Artikel 32 erwähnten Personen, deren jährliche Einkünfte über einem in den vorerwähnten Abkommen festzusetzenden Betrag liegen. § 4 - Der Dienst für Gesundheitspflege übermittelt den Apothekern den Text des sie betreffenden gebilligten Abkommens und fordert sie auf, ihm individuell beizutreten. Diese individuellen Beitritte werden den in Artikel 26 erwähnten Kommissionen entweder unmittelbar oder über ihre Berufsvereinigung zugestellt. F. Gemeinsame Bestimmungen Art. 49 - § 1 - Stellt sich heraus, dass
Kapitel V Abschnitt I Buchstabe B, C, D und E erwähnten Abkommen nicht geschlossen werden konnten, schlägt der Dienst für Gesundheitspflege für alle Versicherungsträger jeder Hebamme und jedem Mitglied der Heilhilfsberufe, jeder Pflegeanstalt, jedem Dienst und jeder Einrichtung und jedem Apotheker jeden anderen vom Versicherungsausschuss erstellten Abkommenstext zwecks Beitritts vor. Individuelle Beitrittserklärungen werden unmittelbar dem Dienst für Gesundheitspflege notifiziert. § 2 - In den Abkommen sind Konventionalstrafen im Sinne der Artikel 1226 bis 1233 des Zivilgesetzbuches vorgesehen, die auf jede Person, jeden Versicherungsträger, jede Pflegeanstalt oder jede Pflegeeinrichtung angewendet werden dürfen, der/die den Bestimmungen des Abkommens, dem er/sie beigetreten ist, nicht nachkommt. § 3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den Abkommen wird jeder individuelle Beitritt zu einem im vorliegenden Abschnitt erwähnten Abkommen unmittelbar wirksam und gilt für die Dauer des Abkommens. Für Personen und Anstalten, die einem Abkommen beigetreten sind, wird ausser bei gegenteiliger Willensäusserung davon ausgegangen, dass sie ihren Beitritt zu diesem Abkommen bei stillschweigender Verlängerung oder zu jedem neuen Abkommen, das an die Stelle des abgelaufenen Abkommens tritt, aufrechterhalten. § 4 -
Kapitel V Abschnitt I Buchstabe B, C, D, E und F erwähnten Abkommen werden für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren geschlossen und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, ausser wenn sie spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ablauftag aufgekündigt werden. Der Versicherungsausschuss kann jedoch unter aussergewöhnlichen Umständen ein Abkommen einer Dauer von weniger als zwei Jahren billigen. Die vom Versicherungsausschuss erstellten Abkommenstexte sehen die Bedingungen vor, unter denen den Auswirkungen der individuellen Beitritte zu diesen Abkommen ein Ende gesetzt wird, wenn ein nationales oder regionales Abkommen geschlossen wird. § 5 - Ist am Ablauftag eines in § 4 erwähnten Abkommens noch kein neues Abkommen geschlossen worden, legt der Dienst für Gesundheitspflege für alle Versicherungsträger binnen dreissig Tagen nach diesem Datum jeder Fachkraft des betreffenden Berufs, jeder Pflegeanstalt, jedem Dienst oder jeder Einrichtung einen anderen vom Versicherungsausschuss erstellten Abkommenstext zwecks Beitritts vor. Der König kann vom dreissigsten Tag ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Dienst für Gesundheitspflege den Text der in den Artikeln 45 und 48 erwähnten Abkommen versendet hat, oder nach demjenigen, an dem der im vorhergehenden Absatz erwähnte Abkommenstext auf Vorschlag oder nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Versicherungsausschusses für das ganze Land oder für bestimmte Regionen, für alle oder für bestimmte Leistungen und für alle oder für bestimmte Kategorien von Begünstigten vorgelegt wurde, Maximaltarife für Honorare und Preise festlegen, wenn die Zahl der individuellen Beitritte 60 Prozent der Gesamtzahl der Fachkräfte des betreffenden Berufs nicht erreicht. Sobald festgestellt wird, dass der im vorhergehenden Absatz erwähnte Mindestprozentsatz erreicht ist, kann der König
vorgesehenen Erstattungssätze für Leistungen, die von Hebammen und heilhilfsberuflichen Mitarbeitern erbracht werden, die keinem der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Abkommen beigetreten sind, um maximal 25 Prozent kürzen. Der König kann jedoch Personen, die dem Abkommen nicht beigetreten sind, die Einhaltung der vertraglichen Honorare auferlegen für Leistungen, die zugunsten von Pensionierten, Witwern und Witwen, Waisen und Begünstigten von Invaliditätsentschädigungen erbracht werden,
7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt werden und deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt werden, einen jährlichen von Ihm festgelegten Betrag nicht übersteigen, sowie zugunsten von Personen zu ihren Lasten.
Absatz 2 und 3 erwähnte Zahl individueller Beitritte wird in der Regel auf nationaler Ebene festgelegt; in diesem Fall können
Absatz 3 erwähnten Bestimmungen im ganzen Land zur Anwendung kommen, wenn der in Absatz 2 festgelegte Mindestprozentsatz erreicht ist. Ist dieser Mindestprozentsatz nicht erreicht, wird die Zahl der individuellen Beitritte pro Region festgelegt; in diesem Fall können
Absatz 3 erwähnten Bestimmungen in jeder der Regionen zur Anwendung kommen, wo dieser Mindestprozentsatz erreicht wird, und
Absatz 2 erwähnten Bestimmungen in jeder der Regionen, wo dieser Mindestprozentsatz nicht erreicht wird. Der Begriff Region wird unter den in Artikel 43 vorgesehenen Bedingungen näher definiert. Um festzustellen, ob der vorerwähnte Mindestprozentsatz erreicht ist oder nicht, wird die Zahl der Fachkräfte eines bestimmten Berufs, mit der die Zahl der einem Abkommen beigetretenen Personen desselben Berufs zu vergleichen ist, gemäss den im Abkommen definierten Modalitäten vom Versicherungsausschuss festgelegt. Abschnitt II - Beziehungen mit den Ärzten und Fachkräften der Zahnheilkunde Art. 50 - § 1 - Die Beziehungen zwischen den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft und der Fachkräfte der Zahnheilkunde einerseits und den Versicherungsträgern andererseits werden durch Vereinbarungen geregelt. Normalerweise werden die finanziellen und administrativen Beziehungen zwischen den Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde und den Begünstigten durch die vorerwähnten Vereinbarungen geregelt. § 2 - In der Vertretung der Ärzteschaft und der Fachkräfte der Zahnheilkunde in der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und in der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen werden eventuelle Minderheiten berücksichtigt; in der Vertretung der Versicherungsträger ist für jeden Träger mindestens ein Vertreter gewährleistet. Die beiden Kommissionen können zusammen tagen, wenn Fragen von gemeinsamem Interesse auf der Tagesordnung stehen. Der Vorsitz der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen wird von einem Präsidenten geführt, der unabhängig von den vertretenen Trägern und Organisationen ist und vom König auf Vorschlag oder - in Ermangelung eines Vorschlags - nach Stellungnahme der betreffenden Kommission ernannt wird. Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen sowohl der Mitglieder, die die Versicherungsträger vertreten, als auch der Mitglieder, die die Ärzteschaft oder die Fachkräfte der Zahnheilkunde vertreten, gefasst. Werden diese Mehrheiten nicht erreicht, erhalten die Vorschläge aber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die die Versicherungsträger vertreten, und die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die die Ärzteschaft oder die Fachkräfte der Zahnheilkunde vertreten, so legt der Präsident dieselben Vorschläge auf einer neuen Versammlung, die binnen fünfzehn Tagen stattfinden muss, zur Abstimmung vor. Wird diese doppelte Mehrheit bei der zweiten Versammlung erneut erreicht, sind die Beschlüsse angenommen. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt. Jede Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird. § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region in Kraft, ausser wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, per Einschreiben notifiziert haben. Damit die Vereinbarungen in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht mehr als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten. Das Einschreiben muss spätestens am dreissigsten Tag nach Veröffentlichung der Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt an den Sitz der in § 2 erwähnten Kommissionen geschickt werden. Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum der Aufgabe des in Absatz 1, 2 und 5 erwähnten Einschreibens. Erhält die zuständige Kommission jedoch Einschreiben, die nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt diese Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in Kraft tritt, insofern aufgrund dieser Briefe der Prozentsatz der Beitrittsweigerungen einen der in Absatz 1 erwähnten Prozentsätze nicht mehr überschreitet. Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäss den Klauseln einer Vereinbarung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung weiterhin einzuhalten, stellt die zuständige Kommission gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung kommt, sofern diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten. Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, notifiziert haben, wird von Amts wegen davon ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte berufliche Tätigkeit beigetreten sind, ausser wenn sie im Rahmen der vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten der zuständigen Kommission die Bedingungen in bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, mitgeteilt haben. Ausserhalb der Stunden und Tage, die gemäss dem vorhergehenden Absatz mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch, wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten sind. § 4 - Die Grenzen der Regionen stimmen mit denen der Verwaltungsbezirke des Königreiches überein. Der König kann auf Vorschlag der zuständigen Nationalen Kommission eine andere Abgrenzung der Regionen festlegen. § 5 - Die Nationale Kommission, in der eine Vereinbarung geschlossen worden ist, legt die Modalitäten fest, gemäss denen der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde zusammen mit einem Beitrittsweigerungsformular übermittelt wird. Diese Modalitäten müssen unabhängig von der gewählten Zusendungsweise die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren. § 6 - In den Vereinbarungen,
den in § 2 erwähnten Kommissionen geschlossen werden, werden insbesondere die Honorare festgelegt, die von den Ärzten und Fachkräften der Zahnheilkunde, für die davon ausgegangen wird, dass sie den Vereinbarungen beigetreten sind, gegenüber den Begünstigten der Versicherung einzuhalten sind. Sie legen die Bedingungen in bezug auf Zeit, Ort, Sonderansprüche oder wirtschaftliche Lage der Begünstigten fest, unter denen diese Honorare überschritten werden dürfen. Diese Honorare werden durch Festsetzung von Multiplikatoren bestimmt, mit denen
§ 1 erwähnten relativen Werte multipliziert werden müssen, wobei der Arzt oder die Fachkraft der Zahnheilkunde sein/ihr Honorar für Leistungen, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, frei bestimmt. Was Hausbesuche oder Hausleistungen betrifft, wird für Fahrtkosten in den Vereinbarungen ein Pauschalbetrag festgelegt, den die Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde von den Begünstigten verlangen; die Vereinbarungen können Klauseln enthalten, die besondere Modalitäten vorsehen,
einer bestimmten Region anwendbar sind, eventuell auf Vorschlag einer regionalen Kommission Ärzte-Krankenkassen beziehungsweise Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der regionalen Vertreter der repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde und der Versicherungsträger. Dieser Pauschalbetrag kann von Region zu Region verschieden sein. Um besonderen Situationen Rechnung zu tragen, können innerhalb einer selben Region eventuell verschiedene Pauschalbeträge vorgesehen werden. Wird ein Facharzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde vom Hausarzt zur Beratung im Hause des Kranken herangezogen, kann in der Vereinbarung eine Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer festgelegt werden. In den Vereinbarungen kann eine Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der Organisation ergänzender Ausbildungskurse für Ärzte vorgesehen werden. § 7 - In den Vereinbarungen sind Konventionalstrafen im Sinne der Artikel 1226 bis 1233 des Zivilgesetzbuches vorgesehen, die auf den Arzt oder die Fachkraft der Zahnheilkunde angewendet werden können, der/die den Bestimmungen der Vereinbarungen nicht nachkommt. Sie können ebenfalls vorsehen, dass die Nationale Kommission, in der die Vereinbarung geschlossen worden ist, für die Schlichtung von Streitfällen zuständig ist,
bezug auf Auslegung oder Ausführung der Vereinbarungen entstehen können, und dass sie die Stellungnahme des zuständigen Fachrates einholen kann, wenn der Streitfall die Auslegung des Verzeichnisses betrifft. § 8 - Vereinbarungen,
der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen geschlossen werden, werden für eine Dauer von mindestens zwei Jahren geschlossen. Der Versicherungsausschuss kann jedoch unter aussergewöhnlichen Umständen eine Vereinbarung einer Dauer von weniger als zwei Jahren billigen. Vereinbarungen,
der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen geschlossen werden, müssen darüber hinaus Bestimmungen vorsehen für eine allgemeine Aufkündigung oder eine Aufkündigung, die auf bestimmte Leistungen oder Leistungsgruppen oder auf bestimmte Pflegeerbringer beschränkt ist, und Modalitäten für eine individuelle Aufkündigung dieser Vereinbarungen, wenn die nicht in den Vereinbarungen vorgesehenen Korrekturmassnamen von den Vertretern der Ärzteschaft oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde nicht gemäss den in den Paragraphen 2 und 3 Absatz 7 und 8 vorgesehenen Regeln gebilligt worden sind. § 9 - Der Präsident der Nationalen Kommission beruft die Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Vereinbarung ein. Er organisiert die Arbeiten der Kommission derart, dass das in § 10 beschriebene Verfahren spätestens einen Monat vor Ablauf der laufenden Vereinbarung eingeleitet und spätestens am Tag des Ablaufes der Vereinbarung beendet werden kann. § 10 - Bei Schwierigkeiten, die durch einen Prozentsatz Beitrittsweigerungen hervorgerufen werden, der in einer oder mehreren Regionen eventuell höher ist als
erwähnten Prozentsätze, untersucht die betreffende Nationale Kommission die Lage und kann nach Konsultierung der regionalen Vertreter der Ärzteschaft oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde und der Versicherungsträger Lösungen vorschlagen, die das Inkrafttreten der Vereinbarungen in dieser Region oder in diesen Regionen ermöglichen. Die Kommission stellt für jede Region fest, dass die Vereinbarung in Kraft treten kann, entweder weil
erwähnten Prozentsätze der Beitrittsweigerungen nicht mehr überschritten werden oder weil die im vorhergehenden Absatz erwogenen Lösungen umgesetzt worden sind. § 11 - Wenn bei Ablauf der Vereinbarung oder eines in Artikel 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähnten Dokuments keine neue Vereinbarung geschlossen worden ist oder eine neue Vereinbarung oder ein neues Dokument nicht in allen Regionen des Landes in Kraft treten oder in Kraft bleiben kann, kann der König für das ganze Land oder für bestimmte Regionen des Landes, für alle oder für bestimmte Leistungen und für alle oder für bestimmte Kategorien von Begünstigten maximale Honorare festlegen. Wird die vorerwähnte Massnahme für alle Begünstigten ergriffen und wird für die Festlegung der Honorare auf die Tarife der Vereinbarung oder des Dokuments verwiesen, bleiben oder werden
der vorerwähnten Vereinbarung oder dem vorerwähnten Dokument vorgesehenen Bestimmungen anwendbar auf Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde,
diesen Regionen ihre Weigerung, der vorerwähnten Vereinbarung oder dem vorerwähnten Dokument beizutreten, nicht in den in § 3 erwähnten Fristen notifiziert haben; in diesem Fall ist die aufgrund von Absatz 1 genommene Massnahme nicht auf sie anwendbar. Wenn bei Ablauf der Vereinbarung oder des Dokuments keine neue Vereinbarung geschlossen werden konnte oder wenn eine neue Vereinbarung geschlossen oder ein Dokument im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, die Beträge und Honorare aber noch nicht in Kraft getreten sind, so legt der König die Berechnungsgrundlage für die aufgrund von Artikel 37 geschuldete Beteiligung der Versicherung fest. Ergeht kein Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes, dienen
der abgelaufenen Vereinbarung oder
dem abgelaufenen Dokument festgelegten Beträge und Honorare vorläufig weiter als Berechnungsgrundlage für die Beteiligung der Versicherung. § 12 - Nationale Vereinbarungen Ärzte-Krankenkassen enthalten Bestimmungen, die eine zusätzliche Erhöhung der Honorare einer oder mehrerer Gruppen von Pflegeerbringern abhängig machen von der Kontrolle der Ausgabenentwicklung für bestimmte Gesundheitsleistungen, auf die diese Gruppe oder Gruppen von Pflegeerbringern durch ihre Praxis Einfluss haben können. Die vorerwähnte Erhöhung kann sich auch auf einen der beiden Honorarteile beziehen,
Der Betrag dieser zusätzlichen Erhöhung muss mit einer Reduzierung der Ausgabenerhöhung in den in der Vereinbarung angegebenen Sektoren verbunden sein. Der Versicherungsausschuss kann jedoch unter besonderen Umständen eine Vereinbarung billigen, die keine derartigen Bestimmungen enthält. Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte I und II in bezug auf andere Gesundheitsleistungen Art. 51 - § 1 -
den Abschnitten I und II erwähnten Abkommen und Vereinbarungen müssen vor dem
der letzten geschlossenen Vereinbarung vorgesehen waren. Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht binnen dreissig Tagen nach Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen Staatsblatt schriftlich notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen dieses Dokuments treten gemäss den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde bewilligt, die dies gemäss dem geltenden Verfahren beantragt haben, 3. können
§ 11 vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung kommen, sofern das in Nr.2 erwähnte Verfahren nicht befolgt wird. § 2 - Jedes Abkommen oder jede Vereinbarung muss Verpflichtungen in bezug auf Honorare, Preise und wenn möglich Kontrolle des Volumens der Leistungen beinhalten. Jedes Abkommen oder jede Vereinbarung muss ebenfalls Korrekturmechanismen enthalten, die ausgelöst werden können, sobald festgestellt wird, dass das jährliche Teilhaushaltsziel bedeutend überschritten wird oder zu werden droht. Die Korrekturmechanismen können namentlich in Anpassungen der Honorartarife, Preise oder anderen Beträge, in Änderungen des in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen und in neuen Techniken zur Finanzierung der Gesundheitsleistungen bestehen. Über diese Korrekturmechanismen hinaus muss jedes Abkommen oder jede Vereinbarung folgendes umfassen:
den Abkommen oder Vereinbarungen aufgenommen sind, bedeutend überschreitet oder zu überschreiten droht. § 3 - Der Dienst für Gesundheitspflege teilt jeder Abkommens- oder Vereinbarungskommission und der Haushaltskontrollkommission in regelmässigen Zeitabständen die Entwicklung der Ausgaben und der Volumen mit. Sobald die Haushaltskontrollkommission eine bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung feststellt, setzt sie den Minister, den Allgemeinen Rat, den Versicherungsausschuss und die betreffende Abkommens- oder Vereinbarungskommission davon in Kenntnis. Dieser Information wird eine mit Gründen versehene Stellungnahme beigefügt, die eine Analyse der Haushaltslage beinhaltet. Aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Versicherungsausschusses löst die Abkommens- oder Vereinbarungskommission die vorgesehenen Korrekturmechanismen aus und schlägt dem Versicherungsausschuss zusätzliche Korrekturmassnahmen vor, wenn diese unzureichend sind. Spätestens dreissig Tage, nachdem die Haushaltskontrollkommission über die bedeutende Überschreitung oder die drohende bedeutende Überschreitung informiert hat, beurteilt sie die Massnahmen,
folge ihrer Feststellung getroffen worden sind, und erstattet dem Minister, dem Allgemeinen Rat, dem Versicherungsausschuss und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission Bericht. Wenn Korrekturmassnahmen nicht ergriffen worden sind oder unzureichend sind, werden die Honorare, Preise oder anderen betroffenen Beträge und die Erstattungstarife vom König im Verhältnis zur Überschreitung oder der übrigbleibenden Überschreitung gekürzt. § 4 - Der König bestimmt, was unter bedeutender Überschreitung oder drohender bedeutender Überschreitung des jährlichen Teilhaushaltszieles oder der Normen in bezug auf das Volumen zu verstehen ist. § 5 - Es wird davon ausgegangen, dass Vereinbarungen und Abkommen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels in Kraft sind,
1 erwähnten Bestimmungen enthalten, und zwar bis zu ihrem Ablaufdatum, wenn es festgelegt ist, und bis spätestens 31. Dezember 1995, wenn es nicht festgelegt ist. Art. 52 - § 1 - Zwischen den Versicherungsträgern und den Pflegeerbringern, die die Honorartarife des Abkommens oder der in Artikel 50 erwähnten Vereinbarung anwenden, können Vereinbarungen geschlossen werden, die die Pauschalzahlung der Leistungen vorsehen. Die von einer Pauschalvereinbarung betroffenen Parteien müssen die Bestimmungen einhalten, die ihre Beziehungen im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes regeln. Der Versicherungsausschuss erstellt nach Stellungnahme der zuständigen Nationalen Abkommenskommission oder der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen oder Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Regeln, gemäss denen diese Vereinbarungen geschlossen werden, und legt die Normen fest, gemäss denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger aufgeteilt wird. Vereinbarungen über die Pauschalen werden in einer Kommission geschlossen, in der der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege oder sein Beauftragter den Vorsitz führt und die sich aus Vertretern der Versicherungsträger einerseits und der von der Vereinbarung betroffenen Pflegeerbringer andererseits zusammensetzt. Sie werden dem Versicherungsausschuss zwecks Stellungnahme und dem Minister zur Billigung vorgelegt. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kommission werden vom König festgelegt. Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie bei der Abstimmung von zwei Dritteln der Versicherungsträger gebilligt wird. Die so geschlossene Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger. § 2 - Werden bei Personen, die einem Abkommen oder einer Vereinbarung beigetreten sind oder für die davon ausgegangen wird, dass sie einem Abkommen oder einer Vereinbarung beigetrete
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