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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juli 1994 houdende coördinatie van de wet van

Kort samengevat

Dit Koninklijk Besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder Koninklijk Besluit uit 1994, dat op zijn beurt de wet van 1963 betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen coördineert. Het doel is om een geactualiseerde en gestructureerde versie van deze wet in het Duits beschikbaar te maken.

Wat het reguleert

Wie het betreft

Kernpunten

📄 Wettekst
26 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juli 1994 houdende coördinatie van de wet van 9 augustus 1963 tot instelling en organisatie van een regeling voor verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juli 1994 houdende coördinatie van de wet van 9 augustus 1963 tot instelling en organisatie van een regeling voor verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juli 1994 houdende coördinatie van de wet van 9 augustus 1963 tot instelling en organisatie van een regeling voor verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 26 januari 1998. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE Königlicher Erlass zur Koordinierung des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 145 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung und in Artikel 90 des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Reform des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung. Aufgrund von Artikel 145 kann der König die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Bestimmungen, die dieses Gesetz zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit abgeändert haben, koordinieren. Sowohl Artikel 145 als auch Artikel 90 übertragen dem König die Befugnis: 1. die Reihenfolge, die Numerierung und im allgemeinen die Form der Bestimmungen zu ändern, 2.Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen vorkommen, zu ersetzen, insbesondere um die Übereinstimmung mit der neuen Numerierung zu gewährleisten, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen zu ändern, um ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Im Laufe der Jahre sind zahlreiche Bestimmungen in den zu koordinierenden Text des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 eingefügt worden; so gibt es zur Zeit unter anderem sogar einen Artikel 34sedecies.Ausserdem hat das Gesetz vom 15. Februar 1993 die Struktur des LIKIV (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung) und die Befugnis einer Anzahl Organe aus dem Bereich der Gesundheitspflegeversicherung grundlegend geändert. Darüber hinaus hat das vorerwähnte Gesetz die Numerierung bestimmter Artikel geändert. Daher ist eine Anpassung der Definition der Befugnisse und der Verweise an diese neue Struktur und diese neuen Bestimmungen notwendig geworden. Schliesslich wurden viele implizite Änderungen vorgenommen, insbesondere an den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, und zwar infolge des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger. Folglich machen all diese Anpassungen eine Koordinierung mehr als erforderlich. Die Regierung erwägt, den Gesetzgebenden Kammern eine nachträgliche Ratifizierung der koordinierten Texte vorzuschlagen, wie dies bei der Revision des Gemeindegesetzes (Gesetz vom 26. Mai 1989, Belgisches Staatsblatt vom 30. Mai 1989) der Fall war, mit der entsprechenden Aufhebung überflüssig gewordener Bestimmungen, die in der Koordinierung nicht aufgenommen worden sind. Die vorgeschlagene Koordinierung ist vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung in Zusammenarbeit mit dem Koordinationsbüro des Staatsrates abgefasst worden. Das Gutachten des Staatsrates vom 19. Mai 1994 wird im Anschluss an diesen Bericht in extenso wiedergegeben. Infolge dieses Gutachtens ist der Koordinierungsentwurf angepasst worden an: - die Bemerkungen und Empfehlungen des Staatsrates in bezug auf die Übereinstimmung des französischen und niederländischen Textes und - die Vorschläge des Rates in bezug auf Textergänzungen oder -verdeutlichungen. Für einige der vorgenommenen Anpassungen sind zusätzliche Rechtfertigungsvermerke in Anlage V der Koordinierung eingefügt worden (Artikel 47, 86, 102, 110, 181). Was Artikel 52 des Koordinierungsentwurfs betrifft, ist der Bemerkung des Staatsrates im Hinblick auf eine Textanpassung nicht Folge geleistet worden. Der Rat ist der Ansicht, dass das in § 1 Absatz 4 dieses Artikels erwähnte Verfahren zur Billigung von Vereinbarungen im Widerspruch zu dem in Artikel 22 Nr. 3 des Entwurfs erwähnten Verfahren steht. Die in Artikel 52 § 1 Absatz 4 erwähnten Vereinbarungen sehen jedoch eine Pauschalzahlung der Leistungen vor. Diese Vereinbarungen werden in einer Sonderkommission getroffen. Die in Artikel 22 Nr. 3 erwähnten Vereinbarungen werden von den zuständigen Nationalen Kommissionen nach entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen. Nur letztere Vereinbarungen werden vom Versicherungsausschuss gebilligt (vgl. vorbereitende parlamentarische Arbeiten zum Gesetz vom 15. Februar 1993, insbesondere Senat, 1992-93, 579-2, S. 88 und 89). Das im vorhergehenden Absatz vorgesehene spezifische Verfahren muss daher beibehalten werden. Auf die Vorschläge des Staatsrates in bezug auf eine zusätzliche Neuordnung der Artikel und auf die Aufnahme von Paragraphen oder Absätzen bestimmter Artikel des Gesetzes vom 9. August 1963 in Anlage I der Koordinierung (das heisst in der Anlage, die die in der Koordinierung nicht aufgenommenen Bestimmungen enthält) ist auch nicht eingegangen worden. Der Vorteil der vom Staatsrat vorgeschlagenen zusätzlichen Anpassungen reicht nicht aus, um die Vorteile des praktischen Umgangs und der Vertrautheit auszugleichen, die durch eine möglichst weitgehende Erhaltung der Struktur des Gesetzes vom 9. August 1963 angestrebt wird. Das Nichtbefolgen dieser Bemerkungen des Staatsrates beeinträchtigt nicht die Gesetzmässigkeit der Koordinierung, da es um die Beibehaltung bestehender Gesetzesbestimmungen in der Koordinierung geht. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE GALAN 14. JULI 1994 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Gesetzes vom 9.August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, insbesondere des Artikels 145; Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 8; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Reform des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, insbesondere des Artikels 90; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1.Nachfolgende Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der Änderungen, die sie erfahren haben, gemäss dem Text koordiniert, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist: 1. das Gesetz vom 9.August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1963, 8. April 1965, 7. Juli 1966, 10. Oktober 1967, 27. Juni 1969, 26. März 1970, 9. Juni 1970, 12. Mai 1971, 20. Juli 1971, 5. Juli 1971, 16. Juli 1974, 23. Dezember 1974, 20. Juni 1975, 5.Januar 1976, 7. Juli 1976, 8. Dezember 1977, 22. Dezember 1977, 5. August 1978, 8. August 1980, 22. Januar 1985, 1. August 1985, 8. Juli 1987, 7. November 1987, 30. Dezember 1988, 24. Mai 1989, 6. Juli 1989, 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990, 4. April 1991, 15. Februar 1993, 20. Juli 1991, 18. Oktober 1991, 26. Juni 1992, 6. August 1993 und 30. März 1994, durch die Königlichen Erlasse Nr. 38 vom 27. Juli 1967, Nr. 19 vom 4. Dezember 1978, Nr. 10 vom 11. Oktober 1978, Nr. 22 vom 23. März 1982, Nr. 58 vom 22. Juli 1982, Nr. 132 vom 30. Dezember 1982, Nr. 176 vom 30. Dezember 1982, Nr. 214 vom 30. September 1983, Nr.283 vom 31. März 1984, Nr. 408 vom 18. April 1986, Nr. 422 vom 23. Juli 1986, Nr. 500 vom 31. Dezember 1986 und Nr. 533 vom 31. März 1987 und durch die Königlichen Erlasse vom 22. Dezember 1969, 20. Juli 1971, 28. Dezember 1971, 23. Oktober 1981, 13. August 1984 und 21. März 1985, 2. Artikel 26, soweit er auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung anwendbar ist, und Artikel 39bis § 3 des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Nr. 214 vom 30. Dezember 1983 und Nr. 528 vom 31. März 1987, 3.Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 4. Artikel 7 § 2 Absatz 1, 3 und 4 des am 13.März 1991 koordinierten Gesetzes über die Aufhebung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen Interesses und anderen öffentlichen Diensten, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1992, 5. das Gesetz vom 15.Februar 1993 zur Reform des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung. Art. 2.Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: « Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ». Art. 3.Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE GALAN Anlage Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994 TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Das vorliegende koordinierte Gesetz führt eine Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung ein; es teilt diese Pflichtversicherungsregelung in zwei verschiedene Zweige ein, die Bezug haben auf Gesundheitsleistungen einerseits und auf Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen, Bestattungsgeld und Mutterschaftsversicherung andererseits. Art. 2 - Im vorliegenden koordinierten Gesetz ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: a) « Institut »: das in Artikel 10 erwähnte Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, b) « Minister »: der für die Sozialfürsorge zuständige Minister, c) « Allgemeinem Ausschuss »: der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss des Instituts, d) « Allgemeinem Rat »: der Allgemeine Rat der Gesundheitspflegeversicherung, e) « Versicherungsausschuss »: der Ausschuss der Gesundheitspflegeversicherung, f) « Besonderen Diensten »: die Dienste für Gesundheitspflege, Entschädigungen, medizinische Kontrolle und verwaltungstechnische Kontrolle, g) « Krankenkasse »: eine Krankenkasse, so wie sie in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände definiert ist, h) « Landesverband »: ein Landesverband, so wie er in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.August 1990 definiert ist, i) « Versicherungsträger »: ein Landesverband, die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, j) « Begünstigtem »: jede Person, die Anspruch auf die durch das vorliegende koordinierte Gesetz vorgesehenen Leistungen erheben kann, k) « Berechtigtem » von Gesundheitsleistungen: die Begünstigten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 bis 12 und 16; unter « Berechtigtem » von Entschädigungen: die Begünstigten im Sinne von Artikel 86 § 1, l) « Fachkraft der Heilkunst »: Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, Lizentiaten der Zahnheilkunde, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, die gesetzlich ermächtigt sind, ihre Kunst auszuüben, m) « heilhilfsberuflichem Mitarbeiter »: Fachkräfte für Krankenpflege, Heilgymnasten, Logopäden, Orthoptisten, Lieferer von Prothesen und Apparaten, Lieferer von Implantaten, Lizentiaten der Wissenschaften, die ermächtigt sind, Leistungen im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes zu erbringen, n) « Pflegeerbringer »: Fachkräfte der Heilkunst, heilhilfsberufliche Mitarbeiter, Pflegeanstalten, Anstalten für Rehabilitation und Umschulung und andere Dienste und Einrichtungen, o) « jährlichem Globalhaushaltsziel »: die Summe aller jährlichen Teilhaushaltsziele und aller globalen Haushalte, die für die Gesamtheit der in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen vorgesehen ist, p) « jährlichem Teilhaushaltsziel » für die in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen: der vorgesehene Jahresbetrag der Ausgaben, den die verschiedenen Abkommens- und Vereinbarungskommissionen einhalten müssen, q) « globalem Finanzmittelhaushalt » für ein bestimmtes Jahr und für die in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen: der Gesamtbetrag der Ausgaben, in Höhe dessen die Gesundheitspflegeversicherung sich beteiligt für die im Laufe des betreffenden Jahres verrichteten Leistungen oder Leistungsgruppen oder für die im betreffenden Jahr für diese Gesundheitsleistungen oder Leistungsgruppen geschuldeten Pauschalbeträge. Art. 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes sind die Landesverbände zugelassen, die für die Anwendung des Königlichen Grundlagenerlasses vom 22. September 1955 über die Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen waren. Die Landesverbände gewährleisten die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Leistungen in ihrer Satzung. Art. 4 - Den Landesverbänden, die das vorliegende koordinierte Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhalten, kann die Zulassung auf entsprechende Stellungnahme oder auf Vorschlag des Allgemeinen Ausschusses des Institutes hin vom König entzogen werden. Vorher hört der Allgemeine Ausschuss des Instituts die Verteidigungsmittel des betreffenden Landesverbandes an. Art. 5 - Die beim Ministerium der Sozialfürsorge durch Artikel 6 des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingesetzte Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Die Hilfskasse arbeitet über regionale Ämter, die vom König eingesetzt werden; die regionalen Amter haben keine von der Hilfskasse getrennte Rechtspersönlichkeit. Die Hilfskasse wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss, bestehend aus einem Präsidenten und einer gleichen Zahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, verwaltet. Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt. Der König ernennt den Präsidenten. Er legt nach Konsultierung der oben erwähnten Organisationen die Zahl der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest und ernennt die Mitglieder aus den von diesen Organisationen vorgelegten Listen mit je zwei Kandidaten. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Hilfskasse werden vom König im Rahmen der Regeln festgelegt, die durch das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge festgelegt sind. Zwei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Geschäftsführenden Ausschusses bei. Art. 6 - Die « Kasse für Gesundheitspflege » der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen ist eine beim Ministerium der Sozialfürsorge eingesetzte öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die als Versicherungsträger für die Begünstigten der Sozialwerke der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen auftritt. Diese Kasse wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss, bestehend aus einem Präsidenten, zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, verwaltet. Die Mitglieder werden vom König gemäss den für die Bestimmung der Mitglieder der Nationalen paritätischen Kommission der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen geltenden Bestimmungen ernannt. Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt. Der König ernennt den Präsidenten. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen werden vom König im Rahmen der Regeln festgelegt, die durch das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge festgelegt sind. Zwei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Geschäftsführenden Ausschusses bei. Art. 7 - Das Institut und die Versicherungsträger sind verpflichtet, sich an das Nationalregister der natürlichen Personen zu richten, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder die Richtigkeit dieser Informationen zu überprüfen. Auf andere Quellen darf nur zurückgegriffen werden, sofern die notwendigen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind. Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnten Informationen, die beim Nationalregister der natürlichen Personen erfragt und auf einer der Akte beigefügten Identifikationskarte festgehalten werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Der König legt Bedingungen und Modalitäten der Aufbewahrung dieser Informationen fest, um Ursprung und Datum im Hinblick auf ihre Beweiskraft sicherzustellen. Nimmt eine Einrichtung den in Absatz 1 erwähnten Beweis des Gegenteils an, so teilt sie den Inhalt der angenommenen Information dem Nationalregister der natürlichen Personen zur Information mit und fügt die Belege bei. Art. 9 - In allen Fällen, in denen das vorliegende koordinierte Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die in den Artikeln 22 Nr. 11 und 80 Nr. 5 erwähnten Verordnungen vorsehen, dass Unterlagen an den Hauptwohnort geschickt oder Zahlungen am Hauptwohnort geleistet werden, wird von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information zum Hauptwohnort Gebrauch gemacht. Auf schriftlichen Antrag des Betreffenden kann jedoch von dieser Verpflichtung abgewichen werden. TITEL II - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung Art. 10 - Beim Ministerium der Sozialfürsorge gibt es ein Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung. Das Institut ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Unbeschadet des Artikels 213 § 1 ist das Institut den Regeln unterworfen, die durch das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses für die in Artikel 1 Buchstabe D dieses Gesetzes erwähnten Einrichtungen festgelegt sind. Art. 11 - Die in Artikel 12 näher bestimmte Verwaltung des Instituts wird von einem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss wahrgenommen, der sich zusammensetzt aus einer gleichen Zahl: a) Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und Vertreter der repräsentativen Selbständigenorganisationen, b) Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, c) Vertreter der Versicherungsträger. Der König bestimmt die Zahl der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder und ernennt sie. Er ernennt den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Er legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Allgemeinen Ausschusses fest. Zwei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Allgemeinen Ausschusses bei. Art. 12 - Der Allgemeine Ausschuss: 1. wacht über die einheitliche Änwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder, 2.schlägt dem Minister Anderungen im Stellenplan des Personals der Allgemeinen Dienste und der Besonderen Dienste vor, in letzterem Fall auf Stellungnahme ihres Ausschusses oder Rates hin, 3. entscheidet unter den im Statut vorgesehenen Bedingungen über Anwerbung, Ernennung, Zuweisung, Beförderung, Entlassung und Entfernung aus dem Dienst des Personals der Allgemeinen Dienste und über Disziplinarstrafen, die gegen das Personal zu verhängen sind;er übt diese Befugnis auch für das Personal der Besonderen Dienste aus, und zwar auf Vorschlag des Allgemeinen Rates oder des zuständigen Ausschusses, 4. fasst den Haushaltsplan der Allgemeinen Dienste und den der Besonderen Dienste des Instituts in einer Unterlage zusammen und übermittelt diese dem Minister, 5.erstellt eine gemeinsame Rechnung der Allgemeinen Dienste und der Besonderen Dienste des Instituts und übermittelt sie dem Minister, 6. schliesst die Rechnung ab und stellt den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts auf, 7.weist die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 9 und 11 bis 20 erwähnten Einnahmen dem Dienst für Gesundheitspflege und dem Dienst für Entschädigungen unter den Bedingungen zu, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen sind, 8. erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Allgemeinen Dienste, 9.gibt seine Stellungnahme über die in Artikel 161 Nr. 5 erwähnten Vorschläge ab und übermittelt sie dem Minister, 10. entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Erhebung von Rechtsklagen. Im Dringlichkeitsfall kann der Generalverwalter über die Erhebung von Rechtsklagen entscheiden. Diese Klagen werden dem Allgemeinen Ausschuss bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wird die Genehmigung verweigert, ist eine eingeleitete Klage zurückzunehmen, 11. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor. Art. 13 - Die Allgemeinen Dienste des Instituts werden unter der Gewalt des Allgemeinen Ausschusses vom Generalverwalter des Instituts verwaltet, dem ein Direktionsrat, bestehend aus den Beamten, die die in den Titeln III oder IV und VII eingesetzten Besonderen Dienste leiten, beisteht. Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Allgemeinen Ausschusses die in Absatz 1 erwähnten Allgemeinen Dienste. Der Generalverwalter des Instituts führt den Vorsitz des Direktionsrates. TITEL III - Gesundheitspflegeversicherung KAPITEL I - Organe Abschnitt I - Dienst für Gesundheitspflege Art. 14 - Beim Institut wird ein Dienst für Gesundheitspflege eingesetzt, der mit der Verwaltung der Gesundheitspflegeversicherung beauftragt ist. Abschnitt II - Allgemeiner Rat der Gesundheitspflegeversicherung Art. 15 - Der Dienst für Gesundheitspflege wird von einem Allgemeinen Rat der Gesundheitspflegeversicherung verwaltet, der sich zusammensetzt aus: a) fünf Mitgliedern, die die Behörde vertreten und vom Minister vorgeschlagen werden.Drei dieser Mitglieder werden im Einvernehmen mit dem für den Mittelstand zuständigen Minister, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister beziehungsweise dem für den Haushalt zuständigen Minister vorgeschlagen, b) fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und die repräsentativen Selbständigenorganisationen vertreten, c) fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vertreten, d) fünf Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, e) acht Mitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, von denen mindestens zwei die Verwalter der Pflegeanstalten und mindestens zwei die Ärzte vertreten. Der König legt das Verfahren für die Bestimmung der Mitglieder und die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Allgemeinen Rates fest. Er ernennt die Mitglieder, den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten. Er kann unter Bedingungen, die Er bestimmt, Ersatzmitglieder ernennen. Der Präsident und die in Absatz 1 Buchstabe a), b), c) und d) erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt. Die in Absatz 1 Buchstabe e) erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. Art. 16 - § 1 - Der Allgemeine Rat: 1. bestimmt die allgemeinen Richtlinien der zu führenden Politik, legt das jährliche Globalhaushaltsziel fest und legt dem Minister nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die globalen Finanzmittelhaushalte zur Billigung vor, 2.wacht über das finanzielle Gleichgewicht der Gesundheitspflegeversicherung, unter anderem auf der Grundlage der Quartalsberichte der Haushaltskontrollkommission, so wie sie in Artikel 18 vorgesehen sind, 3. stellt den Haushaltsplan der Gesundheitspflegeversicherung auf, 4.schliesst die Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung ab, 5. entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Erhebung von Rechtsklagen, Im Dringlichkeitsfall kann der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege über die Erhebung von Rechtsklagen entscheiden. Diese Klagen werden dem Allgemeinen Rat bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wird die Genehmigung verweigert, ist eine eingeleitete Klage zurückzunehmen, 6. untersucht den Jahresbericht, der ihm, was die Krankenpflichtversicherung betrifft, vom Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände übermittelt wird, und die Berichte, die ihm in Ausführung der Artikel 141 § 1 Nr.14 und 161 Absatz 1 Nr. 4 vom Dienst für medizinische Kontrolle und vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt werden, und erstattet in den vom König festgelegten Fristen dem Minister Bericht über die Massnahmen, die er beschlossen hat oder vorschlägt, 7. entscheidet nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission, ob die Abkommen und Vereinbarungen, die dem Versicherungsausschuss zur Billigung vorgelegt werden, mit dem Haushaltsplan zu vereinbaren sind, 8.schlägt dem Allgemeinen Ausschuss Anwerbung, Ernennung, Zuweisung, Beförderung, Entlassung und Entfernung aus dem Dienst des Personals des Dienstes für Gesundheitspflege vor sowie Disziplinarstrafen, die gegen dieses Personal zu verhängen sind, 9. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor. § 2 - Der Allgemeine Rat übermittelt der Regierung jährlich einen ausführlichen Bericht über die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften im ganzen Land. Dieser Bericht umfasst eine Bewertung eventueller ungerechtfertigter Unterschiede und Vorschläge, um diese Unterschiede zu beheben. § 3 - Für die in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 7 definierten Befugnisse werden Vorschläge nur angenommen, wenn sie die Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Allgemeinen Rates erhalten, einschliesslich der Stimmen aller Mitglieder der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Gruppe. Abschnitt III - Haushaltskontrollkommission Art. 17 - Beim Dienst für Gesundheitspflege des Instituts wird eine Haushaltskontrollkommission eingesetzt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus: 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die repräsentativen Arbeitgeber- und Selbständigenorganisationen vertreten, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, 4.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, 5. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die vom Minister aufgrund ihrer Kompetenz in Haushalts- und Finanzangelegenheiten in bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung vorgeschlagen werden, von denen ein Mitglied im Einvernehmen mit dem für den Haushalt zuständigen Minister vorgeschlagen wird, 6.dem in Artikel 190 erwähnten Haushalts- und Finanzberater, insofern er von dem für die Sozialfürsorge zuständigen Minister und von dem für den Haushalt zuständigen Minister bestimmt worden ist. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Der König ernennt die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Mitglieder der Haushaltskontrollkommission auf Vorschlag des Allgemeinen Rates. Er ernennt die in Nr. 5 erwähnten Mitglieder auf Vorschlag des Ministers. Der Vorsitz der Kommission wird von dem in Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Haushalts- und Finanzberater wahrgenommen. Ist kein Haushalts- und Finanzberater bestimmt, wird der Vorsitz gemäss den vom König festgelegten Regeln geführt. Die Kommission kann Sachverständige und Vertreter der Kommissionen, die mit dem Abschliessen der Abkommen oder Vereinbarungen beauftragt sind, heranziehen. Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission und die Dauer des Mandats ihrer Mitglieder fest. Art. 18 - Die Haushaltskontrollkommission erstattet dem Allgemeinen Rat, den Kommissionen, die über den Versicherungsausschuss mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragt sind, und dem Minister vierteljährlich Bericht über die Verwaltung des Gesundheitspflegeversicherungszweiges und über seine Einnahmen und Ausgaben, insbesondere über die Aussichten auf diesem Gebiet und die verschiedenen Aspekte ihrer Entwicklung. Die Kommission erstattet dem Allgemeinen Rat, den Kommissionen, die über den Versicherungsausschuss mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragt sind, und dem Minister insbesondere Bericht über die Ausgaben, die auf die in Titel III Kapitel V Abschnitte I und II erwähnten Abkommen und Vereinbarungen und die vorgeschlagenen Änderungen des in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen zurückzuführen sind; sie erstattet den betreffenden Fachräten Bericht über die Ausgaben, die auf diese Änderungen im Verzeichnis zurückzuführen sind. Sie übt die spezifischen Befugnisse aus, die ihr durch Artikel 51 übertragen werden. Die Kommission verfügt im Rahmen ihres Auftrags über umfassendste Untersuchungsbefugnisse, ohne jedoch Zugriff auf individuelle Daten zu haben. Sie untersucht die Verrichtungen, die finanzielle oder haushaltsmässige Auswirkungen haben, hat Zugang zu allen Akten und Archiven und erhält von den Diensten des Instituts alle Informationen, um die sie bittet. Sie kann einige ihrer Mitglieder zu den Versammlungen der Räte, Ausschüsse, Kommissionen und anderen bei den Diensten des Instituts eingesetzten Organe entsenden, deren Tätigkeiten Auswirkungen auf die Gesundheitspflegeversicherung haben. Die Kommission ist ebenfalls beauftragt, dem Minister, dem Allgemeinen Rat, dem Versicherungsausschuss und der Arzneimittelkommission Stellungnahmen zu allen finanziellen und haushaltsmässigen Aspekten in bezug auf die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten pharmazeutischen Produkte abzugeben. Abschnitt IV - Wissenschaftlicher Rat Art. 19 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Wissenschaftlicher Rat eingesetzt, der beauftragt ist, alle wissenschaftlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gesundheitspflegeversicherung und der Qualität der Pflegeerbringung zu untersuchen. Er erteilt Empfehlungen, durch die der wissenschaftliche Fortschritt unter den besten Wirksamkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsbedingungen für die Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung zugänglich gemacht werden könnte. Die vom Wissenschaftlichen Rat abgegebenen Stellungnahmen werden dem für die Sozialfürsorge zuständigen Minister, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Allgemeinen Rat und dem Versicherungsausschuss übermittelt. Art. 20 - Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates und legt die Regeln hinsichtlich seiner Arbeitsweise fest. Abschnitt V - Gesundheitspflegeversicherungsausschuss Art. 21 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Gesundheitspflegeversicherungsausschuss eingesetzt, der sich zusammensetzt aus: a) Vertretern der Versicherungsträger;jeder Versicherungsträger hat Anrecht auf mindestens einen Vertreter, b) Vertretern der repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft und der Fachkräfte der Zahnheilkunde, c) Vertretern der Offizinapotheker, der Krankenhausapotheker und der Apotheker-Biologen, d) Vertretern der Verwalter der Pflegeanstalten, der in Artikel 34 Nr. 11, 12, 13 und 18 erwähnten Dienste und Einrichtungen und der Anstalten für Rehabilitation und Umschulung, e) Vertretern der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, f) Vertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, Vertretern der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und Vertretern der Selbständigenorganisationen. Die Zahl der in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) erwähnten Mitglieder entspricht insgesamt der Zahl der in Buchstabe a) erwähnten Mitglieder. Die in Absatz 1 Buchstabe a) bis e) erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt. Die in Absatz 1 Buchstabe f) erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. Bei Uneinigkeit in bezug auf Beschlüsse hinsichtlich der medizinischen Honorare können die Mitglieder, die die repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vertreten, eine Aussetzung der diesbezüglichen Beratungen des Versicherungsausschusses während eines Zeitraums von maximal zehn Tagen beantragen, damit sie die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen können. Diese Frist kann nicht verlängert werden. § 2 - Der König bestimmt, wie die Mitglieder des Versicherungsausschusses vorgeschlagen werden, die Zahl der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder und die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Versicherungsausschusses. Er ernennt den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und die Mitglieder des Versicherungsausschusses. Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf achtzugeben, dass die Vertretung von etwaigen Minderheiten gewährleistet ist. Art. 22 - Der Versicherungsausschuss: 1. legt die jährlichen Teilhaushaltsziele der Abkommens- und Vereinbarungskommissionen fest und übermittelt dem Allgemeinen Rat seine Vorschläge, um zu einer gerechten Verteilung der Ausgaben unter die verschiedenen Zweige der Gesundheitspflegeversicherung zu kommen, 2.schlägt dem Allgemeinen Ausschuss den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Dienstes für Gesundheitspflege vor, 3. billigt die Abkommen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Allgemeinen Rates hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Haushaltsplan, der unter den in Artikel 16 § 1 Nr.7 erwähnten Bedingungen gefasst wird, unbeschadet der Möglichkeit für den Minister, innerhalb fünfzehn Tagen ab der vom Präsidenten des Versicherungsausschusses vorgenommenen Notifizierung des Beschlusses Einspruch dagegen zu erheben. Erhebt der Minister Einspruch, übt er die in Artikel 51 § 1 Absatz 4 erwähnten Befugnisse des Versicherungsausschusses aus, 4. entscheidet über die Übermittlung der Vorschläge zur Änderung des in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen an den Minister, 5.übermittelt den Abkommens- und Vereinbarungskommissionen bei unzureichenden Korrekturmassnahmen Vorschläge in bezug auf zusätzlich durchzuführende Korrekturmassnahmen, 6. schliesst auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren mit den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung die in Artikel 23 § 3 erwähnten Abkommen, 7.erstellt die Liste der Personen, die ermächtigt sind, die in Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Nr. 4 erwähnten Leistungen zu erbringen, 8. verhängt die in Artikel 127 § 8 erwähnten Sanktionen gemäss dem vom König festgelegten Verfahren, 9.setzt die Texte der Abkommen unter den in Artikel 49 vorgesehenen Bedingungen auf, 10. schliesst die in Artikel 56 erwähnten Abkommen, 11.arbeitet die im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Verordnungen in bezug auf unter anderem die Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts auf Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung aus und legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen erstattet werden, 12. weist den Versicherungsträgern die in Artikel 192 erwähnten ihm zuerkannten Mittel zu gemäss den Bestimmungen von Artikel 193 § 1 Absatz 1, 13.legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Versicherungsträger ihre Rechnungen beim Dienst für Gesundheitspflege einreichen und rechtfertigen, 14. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor. Abschnitt VI - Kollegium der Ärzte-Direktoren und Beirat für Rehabilitation Art. 23 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Kollegium der Ärzte-Direktoren eingesetzt, das als Auftrag hat, für jeden Fall zu entscheiden, ob Rehabilitations- und Umschulungsprogramme und -leistungen zugunsten von Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung von der Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen dieser Auftrag auch von den in Artikel 153 erwähnten Vertrauensärzten ausgeführt werden kann. § 2 - Enthält das Rehabilitations- und Umschulungsprogramm Leistungen, die in dem im vorliegenden Paragraphen und in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis vorgesehen sind, dürfen durch das Eingreifen des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder der Vertrauensärzte für diese Leistungen keine anderen Erstattungsbedingungen eingeführt werden als die, die im vorerwähnten Verzeichnis vorgesehen sind. Unbeschadet der Leistungen, die durch die in § 3 erwähnten Abkommen gedeckt sind, erstellt und ändert der König auf Stellungnahme des Kollegiums der Ärzte-Direktoren hin das Verzeichnis der in Artikel 34 Nr. 7 erwähnten Rehabilitationsleistungen und die diesbezüglichen Anwendungsregeln ab. Hierfür holt das Kollegium der Ärzte-Direktoren die Stellungnahme des Beirats für Rehabilitation ein. Der König erstellt und ändert auf Stellungnahme des Kollegiums der Ärzte-Direktoren hin die Liste der in Artikel 34 Nr. 8 erwähnten Umschulungsleistungen und die diesbezüglichen Anwendungsregeln ab. § 3 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellt mit den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung Entwürfe von Abkommen, die mit ihnen zu schliessen sind, und legt sie zu diesem Zweck dem Versicherungsausschuss vor. Entwürfe von Rehabilitationsabkommen werden ebenfalls dem in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Haushalts- und Finanzberater mitgeteilt. § 4 - Das Kollegium leitet dem Versicherungsausschuss alle Stellungnahmen in bezug auf Anwendung, Auslegung und Änderung des in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen zu, nachdem es diese Stellungnahmen dem zuständigen Fachrat, der seine Bemerkungen beifügt, übermittelt hat. Hat der zuständige Fachrat innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme keine Bemerkungen gemacht, wird davon ausgegangen, dass er der Stellungnahme zustimmt. Darüber hinaus leitet es dem Versicherungsausschuss und dem vorerwähnten Haushalts- und Finanzberater alle Stellungnahmen in bezug auf Anwendung und Auslegung des vorerwähnten Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen zu, nachdem es diese Stellungnahmen dem Beirat für Rehabilitation übermittelt hat. Hat dieser Rat innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme keine Bemerkungen gemacht, wird davon ausgegangen, dass er der Stellungnahme zustimmt. Den Stellungnahmen, die dem Haushalts- und Finanzberater zugeleitet werden, ist ein vom Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellter Bericht beigefügt, anhand dessen die finanziellen Auswirkungen dieser Stellungnahmen beurteilt werden können. § 5 - Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Kollegiums der Ärzte-Direktoren werden vom König festgelegt. In diesem Kollegium führt ein vom König bestimmter Beamter des Dienstes für Gesundheitspflege, der Arzt ist, den Vorsitz. Art. 24 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Beirat für Rehabilitation eingesetzt. § 2 - Der Beirat für Rehabilitation setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Behindertenorganisationen vorgeschlagen werden, 3. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Rehabilitationszentren vorgeschlagen werden;zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen Ärzte sein, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister als Fachärzte für Rehabilitation zugelassen sind, 4. vier ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, 5.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den vom König bestimmten Berufsorganisationen der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die Rehabilitationsleistungen erbringen, vorgeschlagen werden, 6. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. Der König kann die Zusammensetzung des vorerwähnten Rates auf Vorschlag dieses Rates auf andere Berufe ausdehnen. § 3 - Der Beirat für Rehabilitation ist beauftragt, für den Versicherungsausschuss: 1. die in Artikel 23 § 2 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, 2.Stellungnahmen zu Rehabilitationsabkommen abzugeben, die der vorerwähnte Ausschuss mit den Anstalten für Rehabilitation schliessen kann. Es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahmen abgegeben worden sind, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung noch nicht erteilt wurden. § 4 - Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Beirates für Rehabilitation und die Dauer der Mandate der Mitglieder fest. § 5 - Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Beirates für Rehabilitation. Abschnitt VII - Besonderer Solidaritätsfonds Art. 25 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein besonderer Solidaritätsfonds errichtet, der durch eine Einbehaltung auf die in Artikel 191 erwähnten Einkünfte finanziert wird, deren Betrag für jedes Kalenderjahr vom Minister festgelegt wird. § 2 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt den in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Begünstigten im Rahmen der gemäss § 1 festgelegten Finanzmittel Beteiligungen an den Kosten ausserordentlicher Gesundheitsleistungen, die nicht in dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind, einschliesslich der pharmazeutischen Produkte, die aufgrund der Verordnungsbestimmungen in bezug auf die Erstattung von pharmazeutischen Lieferungen für eine Erstattung nicht in Frage kommen und die folgende Bedingungen erfüllen: 1. teuer sein, 2.ein seltenes Leiden betreffen, das lebenswichtige Funktionen des Begünstigten beeinträchtigt, 3. einer Indikation entsprechen, die für den Begünstigten auf sozial-medizinischer Ebene eine absolute Indikation ist, 4.einen wissenschaftlichen Wert und eine Wirksamkeit aufweisen, die von den massgebenden medizinischen Instanzen weitgehend anerkannt werden, 5. das Versuchsstadium überschritten haben, 6.von einem Arzt verschrieben sein, der auf die Behandlung des betreffenden Leidens spezialisiert ist und der ermächtigt ist, in Belgien die Heilkunde auszuüben. Der König kann bestimmen, unter welchen Umständen der in Artikel 153 erwähnte Vertrauensarzt beschliessen kann, einen Antrag nicht an das Kollegium der Ärzte-Direktoren weiterzuleiten. Darüber hinaus kann der König nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates eine erschöpfende Liste der Leistungen erstellen, für die der besondere Solidaritätsfonds eine Beteiligung bewilligen kann. Er kann ebenfalls den Höchstbetrag der Beteiligung des Fonds festlegen. Betrifft der Antrag auf Beteiligung pharmazeutische Produkte, gibt der Fachrat für Fertigarzneimittel oder der Pharmazeutische Fachrat, die in Artikel 27 erwähnt sind, jeder seinen Befugnissen entsprechend, dem Kollegium der Ärzte-Direktoren eine vorhergehende Stellungnahme ab. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses das Antragsverfahren und die Zahlungsmodalitäten fest. Der besondere Solidaritätsfonds kann nur eine Beteiligung bewilligen, wenn die in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind und wenn die Begünstigten ihre Rechte aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund eines abgeschlossenen Einzel- oder Kollektivvertrages geltend gemacht haben. § 4 - In Abweichung von § 2 kann das Kollegium der Ärzte-Direktoren in interessewürdigen Fällen beschliessen, dass der besondere Solidaritätsfonds den Eigenanteil des Begünstigten für im Ausland erbrachte Gesundheitsleistungen wie auch Reise- und Aufenthaltskosten des Begünstigten und gegebenenfalls der Person, die ihn begleitet, übernimmt. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen die Beteiligung bewilligt werden kann. § 5 - Ausser im Falle betrügerischer Handlungen verjährt der Rückforderungsanspruch für die aufgrund der Paragraphen 2 bis 4 gewährten Beträge in drei Jahren ab Ende des Monats, im Laufe dessen die Zahlung geleistet worden ist. Abschnitt VIII - Abkommens- und Vereinbarungskommissionen Art. 26 - Die in den Artikeln 42 und 50 vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen werden beim Dienst für Gesundheitspflege von Abkommens- und Vereinbarungskommissionen verhandelt und geschlossen, die aus einer gleichen Zahl Vertreter der Versicherungsträger und der repräsentativen Organisationen der betreffenden Berufe, Anstalten, Dienste oder Einrichtungen bestehen. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Kommissionen werden vom König festgelegt. Diese Kommissionen können aus eigener Initiative den zuständigen Fachräten oder - für Leistungen, die von Personen erbracht werden, die einem Berufszweig angehören, für den es keinen Fachrat gibt - dem Versicherungsausschuss Vorschläge zur Anpassung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen unterbreiten. In jeder dieser Kommissionen ausser der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen führt der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege oder sein Beauftragter den Vorsitz. Dieser kann beschliessen, dass Kommissionen zusammen tagen, wenn Fragen von gemeinsamem Interesse auf der Tagesordnung stehen. Ein vom leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege bestimmter Bediensteter dieses Dienstes übernimmt das Sekretariat. Abschnitt IX - Fachräte Art. 27 - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden ein Medizinischer Fachrat, ein Zahnmedizinischer Fachrat, ein Fachrat für Krankenhausbehandlung, ein Fachrat für Heilgymnastik, ein Pharmazeutischer Fachrat, ein Fachrat für Fertigarzneimittel, ein Fachrat für die Beziehungen mit der Arzneimittelindustrie und ein Fachrat für Implantate eingesetzt. Diese Räte werden bei den entsprechenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen oder bei der Arzneimittelkommission und, mangels entsprechender Kommission, beim Versicherungsausschuss eingesetzt. Diese Räte unterbreiten die Vorschläge und geben die Stellungnahmen ab, die in Artikel 35 § 2 erwähnt werden. Der Medizinische Fachrat und der Zahnmedizinische Fachrat sind befugt, Stellungnahmen über die Auslegung des Verzeichnisses abzugeben, insbesondere an die beschränkten Kammern und die Berufungskommissionen, die in Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 9 beziehungsweise in Artikel 155 erwähnt sind. Jedem Vorschlag oder jeder Stellungnahme, die in Absatz 2 und 3 erwähnt werden, muss eine schriftliche Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle beigefügt werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme vom Dienst für medizinische Kontrolle abgegeben wurde, wenn sie fünfzehn Tage, nachdem sie bei diesem Dienst angefordert wurde, noch nicht abgegeben worden ist. Art. 28 - § 1 - Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Fachräte werden vom König festgelegt. In jedem Fachrat führt eine Person den Vorsitz, die vom König auf Vorschlag des Versicherungsausschusses bestimmt wird. Die Versicherungsträger und die betreffenden Berufsorganisationen sind gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in diesen Räten vertreten. § 2 - Die Zusammensetzung des Medizinischen und des Zahnmedizinischen Fachrates wird vom König festgelegt. Zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Medizinischen Fachrates und des Zahnmedizinischen Fachrates sind praktizierende Fachkräfte, die vom König aus den von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten und den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft beziehungsweise der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagenen Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden; ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sind Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die vom König aus den von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden. In jedem dieser Fachräte führt ein Mitglied des Versicherungsausschusses, der Arzt oder Fachkraft der Zahnheilkunde ist, den Vorsitz; er wird vom König auf Vorschlag des betreffenden Fachrates ernannt. Der König legt die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder fest. Jeder dieser Fachräte ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt. § 3 - Die in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Vorschläge oder Stellungnahmen dieser Fachräte werden der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vom jeweiligen Präsidenten übermittelt. § 4 - Jeder dieser Fachräte erstellt seine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird. Art. 29 - Der König kann andere Fachräte einsetzen. Abschnitt X - Profilkommissionen Art. 30 - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden für die vom König festzulegenden Fachbereiche Profilkommissionen eingesetzt, die beauftragt sind, eine Evaluation der Profile der Pflegeerbringer auf der Grundlage der in Artikel 206 Absatz 2 vorgeschriebenen statistischen Tabellen vorzunehmen. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Kommissionen werden vom König festgelegt. Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder dieser Profilkommissionen. Abschnitt XI - Arzneimittelkommission Art. 31 - § 1 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird eine Arzneimittelkommission eingesetzt, die sich zusammensetzt aus: 1. Vertretern der Versicherungsträger, 2.Vertretern der repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft, 3. Vertretern der repräsentativen Organisationen der Apotheker, 4.Vertretern der repräsentativen Organisationen der Arzneimittelindustrie. Der König legt die Zahl der Vertreter und die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission fest und ernennt den Präsidenten und die Mitglieder. § 2 - Die Arzneimittelkommission: 1. wacht über die Einhaltung der Wachstumsnorm für die Ausgaben und des jährlichen Teilhaushaltszieles im Arzneimittelbereich, 2.fordert die zuständigen Fachräte auf, Vorschläge zur Einhaltung des jährlichen Teilhaushaltszieles vorzulegen, 3. übermittelt den für die Sozialfürsorge und für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministern eine Stellungnahme über die Entwürfe von Preis-Volumen-Verträgen, die aufgrund von Artikel 72 geschlossen werden, 4.analysiert die Evaluationsberichte der betreffenden Profilkommission und die Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission und macht alle diesbezüglich nützlichen Vorschläge. § 3 - Stellungnahmen und Vorschläge der Arzneimittelkommission werden dem Allgemeinem Rat, dem Versicherungsausschuss und der Haushaltskontrollkommission übermittelt. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 32 - Begünstigte der in Titel III Kapitel III des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten Gesundheitsleistungen unter den durch dieses Gesetz vorgesehenen Bedingungen sind: 1. Arbeitnehmer, auf die die Gesundheitspflegepflichtversicherung aufgrund des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist, einschliesslich der Arbeitnehmer, die eine Entschädigung aufgrund einer ordnungswidrigen Vertragsauflösung beziehen, die ab dem 1. Juli 1970 erfolgt ist, während des durch diese Entschädigung gedeckten Zeitraums, oder Arbeitnehmer, auf die der Gesetzerlass vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen anwendbar ist, 2. Arbeitnehmer, die als arbeitsunfähig anerkannt sind, oder Arbeitnehmerinnen, die sich im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes in Mutterschaftsruhe befinden, 3.Arbeitnehmer unter kontrollierter Arbeitslosigkeit, 4. Arbeitnehmerinnen, die im Anschluss an einen in den Nummern 1, 2, 3, 5 oder 6 erwähnten Zeitraum ihre Arbeit unterbrechen oder die Arbeit nicht wiederaufnehmen, um - frühestens ab dem fünften Monat der Schwangerschaft - zu ruhen, 5.Arbeitnehmer, die, um nicht länger arbeitslos zu sein, Hausarbeit verrichten und die für die Anwendung der Regelung der Arbeitslosenversicherung weiterhin die Eigenschaft als Lohnempfänger behalten, 6. Arbeitnehmer, die sich in einer interessewürdigen sozialen Lage befinden und auf die die belgischen Rechtsvorschriften in bezug auf die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr anwendbar sind;in diesem Fall ist das Anrecht auf Gesundheitsleistungen auf einen bestimmten Zeitraum, « Zeitraum fortgesetzter Versicherung » genannt, beschränkt, 7. Arbeitnehmer, die aufgrund der Rechtsvorschriften in bezug auf die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Ruhestandspension haben oder aufgrund eines auf das Personal eines Unternehmens anwendbaren besonderen Statuts Anrecht auf eine Vorpension haben, 8.Arbeitnehmer, die als Bergarbeiter Anrecht auf eine Invaliditäts- oder Ruhestandspension haben, 9. Personen, die eine Ruhestandspension oder einen als solche geltenden Vorteil beziehen, die/der durch oder aufgrund eines Gesetzes oder durch eine Regelung, die nicht die Pensionsregelung der Lohnempfänger ist, festgelegt ist und aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor oder in einer Unterrichtsanstalt gewährt wird, aufgrund deren das Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist, jedoch lediglich was die Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung betrifft, 10. Personen, die als statutarische Bedienstete der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Anrecht auf eine Ruhestands- oder Invaliditätspension haben, 11.Personen, die infolge der Gewährung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines als solche geltenden Vorteils, die/der durch oder aufgrund eines Gesetzes oder durch eine Regelung, die nicht die Pensionsregelung der Arbeitnehmer ist, festgelegt ist, das Anrecht auf eine in Nr. 7 oder 8 erwähnte Pension verlieren, 12. Witwer und Witwen der vorerwähnten Arbeitnehmer, 13.Personen zu Lasten der in den Nummern 1 bis 12 und 16 erwähnten Berechtigten, 14. Personen zu Lasten der in den Nummern 1 bis 12 und 16 erwähnten Berechtigten, die ihrer Milizpflicht nachkommen, 15.Personen zu Lasten von Arbeitnehmern belgischer Staatsangehörigkeit, auf die ausländische Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbar sind, wenn sie in Belgien sind oder nach Belgien zurückkommen, während diese Arbeitnehmer ihrer Milizpflicht nachkommen, 16. Kinder der in den Nummern 1 bis 12 erwähnten Berechtigten, die Vollwaisen sind und Kinderzulagen beziehen. Der König bestimmt, was unter « kontrollierter Arbeitslosigkeit », « Person zu Lasten » und den in Nr. 16 erwähnten « Kindern der Berechtigten » zu verstehen ist. Art. 33 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ganz oder teilweise ausdehnen: 1. auf Selbständige und Helfer, auf die die Rechtsvorschriften zur Einführung eines Sozialstatuts für Selbständige anwendbar sind, 2.auf Mitglieder von Glaubensgemeinschaften, die nicht in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, 3. auf die vom König bestimmten Kategorien von Personen, auf die das Dekret vom 4.August 1959 zur Ersetzung des Dekretes vom 5. September 1955 über die Gesundheitspflegeversicherung der administrativen und militärischen Bediensteten und ehemaligen Bediensteten, der Berufsmagistrate und ehemaligen Berufsmagistrate und der Bediensteten und ehemaligen Bediensteten des gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften vor dem 1. Januar 1994 anwendbar war, 4. auf Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes als unfähig anerkannt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, 5.auf Studenten, die in einer Lehranstalt für Tagesunterricht einem Unterricht der dritten Stufe folgen. Der König bestimmt die Verpflichtungen, denen diese Anstalten nachkommen müssen, um das Aufspüren der Versicherungspflichtigen zu ermöglichen, 6. auf andere Personen als die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ihren Hauptwohnort in Belgien haben. Dieser Erlass kann zu diesem Zweck die Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes anpassen, insbesondere was die Zusammensetzung des Allgemeinen Ausschusses, des Allgemeinen Rates und des Versicherungsausschusses betrifft. Er kann auch festlegen, wie die Beiträge berechnet und eingezogen werden. Der König legt unter Berücksichtigung der in Titel IX vorgesehenen Bestimmungen, die Er zu diesem Zweck anpassen kann, die Höhe und Verteilung der staatlichen Subvention fest, die zugunsten der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen für die Versicherung bestimmt ist. Beim Institut wird ein Fachausschuss eingesetzt, der Stellungnahmen über alle Angelegenheiten in bezug auf Selbständige abgibt. KAPITEL III - Gesundheitsleistungen Art. 34 - Die Gesundheitsleistungen betreffen sowohl Präventiv- als auch Kurativpflege. Sie umfassen: 1. gewöhnliche Pflege, zu der folgende Leistungen gehören: a) Besuche und Konsultationen der Allgemeinmediziner und Fachärzte, b) Pflege, die von Fachkräften für Krankenpflege erbracht wird, c) Pflege, die von Heilgymnasten erbracht wird, d) technische Diagnose- und Behandlungsleistungen, die keine fachärztliche Qualifikation erfordern, e) erhaltende wie auch heilende Zahnpflege einschliesslich Zahnprothesen, 2.Entbindungen, 3. Leistungen, die eine gemäss Artikel 215 §§ 4 und 5 zugelassene besondere Qualifikation als Facharzt, Apotheker oder Lizentiat der Wissenschaften erfordern, 4.Liefern von Brillen oder anderen Augenprothesen, Hörgeräten, Implantaten, orthopädischen Apparaten und anderen Prothesen, 5. Liefern von pharmazeutischen Produkten, zu denen folgende Produkte gehör …

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