{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die so geschlossene Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger. § 2 - Werden bei Personen, die einem Abkommen oder einer Vereinbarung beigetreten sind oder für die davon ausgegangen wird, dass sie einem Abkommen oder einer Vereinbarung beigetreten sind, wiederholt Überschreitungen der Honorare festgestellt, kann das Organ, in dem das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen worden ist, in bezug auf diese Personen beschliessen, dass die aufgrund von Artikel 54 bewilligten Vorteile gestrichen oder gekürzt werden. § 3 - Für Streitfälle in bezug auf die Rechte und Verpflichtungen, die sich aus den in den Artikeln 42 und 50 erwähnten Abkommen, Vereinbarungen oder Dokumenten ergeben, und die zwischen Pflegeanstalten oder Pflegeerbringern, die einer Vereinbarung oder einem Abkommen beigetreten sind oder ihre Weigerung, diesen Vereinbarungen oder Dokumenten beizutreten, nicht notifiziert haben, einerseits und den Versicherten oder Versicherungsträgern andererseits entstehen, ist das Arbeitsgericht zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden gemäss dem Verfahren, das in Artikel 704 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt ist, binnen zwei Jahren nach der angefochtenen Tat oder dem angefochtenen Beschluss eingeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Artikeln 81 und 104 des Gerichtsgesetzbuches setzten sich die Kammern, die in diesen Streitsachen zu erkennen haben, aus einem Richter am Arbeitsgericht oder einem Gerichtsrat am Arbeitsgerichtshof zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Verhandlung geht ein Schlichtungsversuch voraus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-53\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 53</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Pflegeerbringer, deren Leistungen zu einer Beteiligung der Versicherung führen, sind verpflichtet, den Begünstigten oder - im Rahmen der Drittzahlerregelung - den Versicherungsträgern eine Pflege- oder Lieferbescheinigung oder eine als solche geltende Unterlage auszuhändigen, deren Muster vom Versicherungsausschuss festgelegt wird und auf der die erbrachten Leistungen vermerkt werden; Leistungen, die in dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind, werden anhand ihrer laufenden Nummer aus dem vorerwähnten Verzeichnis vermerkt Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Unterlagen dürfen jedoch nicht für Leistungen ausgestellt werden, die während der Dauer des in Artikel 156 erwähnten Verbots der Beteiligung an den Kosten der Gesundheitsleistungen erbracht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die Pflege- oder Lieferbescheinigung oder die als solche geltende Unterlage nicht übergeben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Pflegeerbringer ist verpflichtet, diese Unterlagen sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten Frist auszuhändigen. Eine administrative Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Franken wird für jeden vom Pflegeerbringer begangenen Verstoss auferlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Zuwiderhandelnde binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem ihm eine administrative Geldstrafe auferlegt worden ist, einen Verstoss gleicher Art begeht wie denjenigen, der Anlass für die administrative Geldstrafe war, wird der Betrag der zuvor auferlegten Geldstrafe jedesmal verdoppelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Höhe der administrativen Geldstrafe und das Verfahren zur Feststellung der Verstösse und zur Verkündung der administrativen Geldstrafen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ertrag dieser Geldstrafen wird dem Zweig Gesundheitspflege des Instituts zugeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Bedingungen und Regeln fest, gemäss denen die Drittzahlerregelung für Gesundheitsleistungen, die von Ihm bestimmt werden, erlaubt, verboten oder obligatorisch ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht, die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen werden, ist nichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben, die im Rahmen der Drittzahlerregelung von den Pflegeerbringern an die Versicherungsträger oder von letzteren an das Institut auf Magnetträger übertragen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils dieselbe Beweiskraft wie das Original.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die spezifischen Bedingungen und Regeln fest, gemäss denen der Vorteil der Drittzahlerregelung für Leistungen der klinischen Biologie, die zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die nicht in einem Krankenhaus aufgenommen sind, den in Artikel 63 erwähnten Laboren von den Versicherungsträgern bewilligt oder entzogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist den Krankenkassen, Landesverbänden und Versicherungsträgern verboten, in Pflegeanstalten Schalter einzurichten, an denen in irgendeiner Weise die Zahlung der Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung erhalten werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IV - Sozialstatut der Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde und Apotheker und andere Vorteile, die bestimmten Ärzten bewilligt werden können Art. 54 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Ständigen Kommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Apothekern und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schliessen, eine Regelung einführen mit sozialen Vorteilen zugunsten von Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, für die davon ausgegangen wird, dass sie den in Artikel 50 § 1 erwähnten Vereinbarungen beigetreten sind, oder zugunsten von Apothekern, die dem sie betreffenden Abkommen beitreten und es gemäss den von der Ständigen Kommission vorgeschlagenen Modalitäten beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorteile können unter anderem in einer Beteiligung des Instituts an den Prämien oder Beiträgen bestehen, die von den betreffenden Ärzten, Fachkräften der Zahnheilkunde oder Apothekern in Ausführung von Versicherungsverträgen entrichtet werden, die im Fall von Invalidität, Ruhestand oder Tod Renten oder Pensionen gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Versicherungsverträge können mit jeder gesetzlich dazu befugten öffentlichen oder privaten Einrichtung geschlossen werden mit Ausnahme der Krankenkassen und der Landesverbände im Sinne des Gesetzes vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; die Ruhestandsversicherung und Todesfallversicherung müssen mit einer Pensionskasse geschlossen werden, die auf Initiative einer oder mehrerer repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde geschaffen und vom König zugelassen worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf Apotheker anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die am 1. Januar 1980 laufenden Verträge mit einer anderen Einrichtung sind indessen auch gültig für die Gewährung des Anteils des Instituts an der Versicherungsprämie, insofern für diese Verträge vor dem vorerwähnten Datum der Anteil des Instituts an der Prämie entrichtet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Zulassungsbedingungen, die sich insbesondere beziehen auf die Rechtsform der Pensionskasse, auf die Mindestzahl der Vertragspartner und die Mindestdauer ihrer Einzahlungen, auf die Wartezeit, die dem Anspruch auf Pension vorangehen muss, auf die Verpflichtungen der Vertragspartner in bezug auf etwaige Zeiträume, während deren keine in Artikel 50 § 1 erwähnte Vereinbarung geschlossen worden ist, während deren sie sich geweigert haben, solchen Vereinbarungen beizutreten, oder während deren sie einem Abkommen nicht mehr beigetreten sind, und auf die Verpflichtungen, denen die Pensionskasse im Falle der Entziehung der Zulassung nachkommen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag des Ministers wird bei den zugelassenen Pensionskassen ein Regierungskommissar ernannt; er wohnt den Versammlungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane mit beratender Stimme bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann binnen einer Frist von vier vollen Tagen beim Minister Widerspruch gegen jeden Beschluss einlegen, der seiner Meinung nach im Widerspruch zum Gesetz, zu den Statuten oder zum Gemeinwohl steht. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Minister binnen einer Frist von zwanzig vollen Tagen die Nichtigkeit des Beschlusses nicht ausgesprochen, wird dieser definitiv. Der König regelt die Ausübung des Auftrags des Kommissars und legt dessen Statut fest. § 2 - Neben den Vorteilen, die gemäss den vorerwähnten Bestimmungen im Rahmen des Sozialstatuts der Ärzte bewilligt werden, kann der König nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen allen oder bestimmten Kategorien von Ärzten, für die davon ausgegangen wird, dass sie der Vereinbarung beigetreten sind, umfangreichere oder andere Vorteile bewilligen und die diesbezüglichen Bedingungen und Anwendungsregeln bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ausgabe wird innerhalb der von der Regierung festgelegten Haushaltsgrenzen auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und geht vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt V - Entschädigung der Praktikumsleiter in der Allgemeinmedizin Art. 55 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Bedingungen und Regeln festlegen, gemäss denen den Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin eine Entschädigung bewilligt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag dieser Entschädigung wird vom König festgelegt. Diese Ausgabe wird auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und geht vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VI - Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für besondere Modelle der Erbringung oder Bezahlung von Gesundheitspflege Art. 56 - Unter den vom König festzulegenden Bedingungen und in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann versuchsweise eine Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung, die zeitlich und in ihrem Anwendungsbereich begrenzt ist, für besondere Modelle der Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege bewilligt werden. Die ausführlichen Modalitäten, gemäss denen diese Beteiligung gewährt wird, sind Gegenstand von Abkommen, die im Versicherungsausschuss geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Versicherungsausschuss kann für Untersuchungen und vergleichende Studien über bestimmte Modelle für die Erbringung und Bezahlung von Gesundheitspflege ebenfalls Abkommen schliessen. Damit verbundene Ausgaben werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VII - Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten Art. 57 - § 1 - Die Beteiligung an den Leistungen der klinischen Biologie, so wie sie vom König näher festgelegt werden, wird für die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten pro Krankenhaus aufgrund eines Pauschalhonorars, das pro Pflegetag gezahlt wird, festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann jedoch bestimmen, dass Leistungen, für die die Pauschale anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch die Pauschale vergütet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Pauschale wird pro Krankenhaus festgelegt, indem der Finanzmittelhaushalt, der dem Krankenhaus für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der im Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten bewilligt wird, durch eine Pflegetagequote geteilt wird. § 2 - Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen legt in einer Vereinbarung, so wie sie in Artikel 50 vorgesehen ist, die Regeln für die Berechnung der in § 1 erwähnten Pauschale fest. So bestimmt die Kommission unter anderem: a) den Zeitraum, für den der Haushalt gilt, wenn dieser Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt, b) die Kriterien und Modalitäten für die Berechnung des Haushalts, c) die Parameter, gemäss denen der Haushalt pro Krankenhaus festgelegt werden kann unter Berücksichtigung des in Artikel 59 erwähnten Finanzmittelhaushalts für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten, d) die Regeln zur Festlegung der in § 1 erwähnten Quote. § 3 - Konnte die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen vor einem jährlich vom Minister zu bestimmenden Datum keine Vereinbarung schliessen oder erlaubt die geschlossene Vereinbarung es nicht, die Grenzen des in Artikel 59 erwähnten Finanzmittelhaushalts einzuhalten, der für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten vorgesehen ist, kann der Minister selbst einen Vorschlag machen, den er den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft und den Versicherungsträgern zwecks Stellungnahme vorlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Stellungnahmen müssen innerhalb einer Frist von fünfzehn vollen Tagen beim Minister eingehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablauf dieser Frist legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Regelung fest, nachdem der Ministerrat von den vorerwähnten Stellungnahmen Kenntnis genommen hat. § 4 - Die Versicherungsträger zahlen dem Dienst, der für die zentrale Einziehung der Honorare sorgt, die in § 1 erwähnte Pauschale. § 5 - Die Gewährung der in § 1 erwähnten Pauschale schliesst für Leistungen, die durch die vorerwähnte Pauschale gedeckt werden, jede besondere Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten separater Leistungen zugunsten der im Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten während ihres Krankenhausaufenthaltes und an den Kosten von Leistungen, die während eines vom König näher zu bestimmenden Zeitraums vor und nach dem Krankenhausaufenthalt erbracht werden, aus ausser für den Teil, der aufgrund von § 1 Absatz 2 nicht durch die Pauschale vergütet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser wenn Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Patienten teilweise auf der Grundlage von Pauschalhonoraren gezahlt werden, müssen die in Artikel 53 erwähnten Pflegebescheinigungen nicht für Leistungen ausgestellt werden, die pauschal vergütet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum bestimmt wird, holt der Minister die Stellungnahme des Medizinischen Fachrates ein, der über fünfundvierzig Tage verfügt, um seine Stellungnahme abzugeben. § 6 - Für Leistungen, die durch die in § 1 erwähnte Pauschale gedeckt werden, darf den Begünstigten keinerlei Betrag angerechnet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-58\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 58</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Hinblick auf die Festlegung des Finanzmittelhaushaltes und der Pauschale pro Pflegetag für jedes Krankenhaus kann der Minister gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Regeln innerhalb einer Frist, die Er bestimmt, alle statistischen und finanziellen Angaben in bezug auf die in Artikel 57 § 1 erwähnten Leistungen anfordern und die Richtigkeit der Angaben überprüfen lassen. § 2 - Die Gewährung der in Artikel 57 § 1 erwähnten Pauschale kann gemäss den vom König festgelegten Regeln ganz oder teilweise von der Mitteilung der Angaben abhängig gemacht werden, die gemäss § 1 des vorliegenden Artikels erfolgen muss Abschnitt VIII - Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten und der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten Art. 59 - Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates und des Versicherungsausschusses den globalen Finanzmittelhaushalt für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie, so wie Er sie festgelegt hat, und die Aufteilung dieses Haushalts fest, je nachdem ob die vorerwähnten Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten oder der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IX - Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten Art. 60 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen notwendige Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass der Finanzmittelhaushalt für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie, die zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden, so wie sie in Artikel 59 erwähnt sind, überschritten wird. Diese Stellungnahme muss binnen fünfundvierzig Tagen übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus kann der König die Kriterien und Modalitäten festlegen, gemäss denen Beträge, um die der Haushalt von den Laboren für klinische Biologie überschritten wird oder werden wird, bei den Laboren für klinische Biologie zurückgefordert werden, sowie die Regeln, gemäss denen die Beträge berechnet werden, die auf die Konten des Instituts zurückgeführt werden müssen. § 2 - Die Beteiligung an den Leistungen der klinischen Biologie, so wie sie vom König näher festgelegt werden, kann für die nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten aufgrund von Pauschalhonoraren festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann jedoch bestimmen, dass Leistungen, für die die Pauschale anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch die Pauschale vergütet werden. § 3 - Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen legt in einer Vereinbarung, so wie sie in Artikel 50 erwähnt ist, fest, wie die in § 2 erwähnte Pauschale festgelegt wird, wie sie berechnet wird, wie sie gezahlt wird sowie jede andere Bestimmung, aufgrund deren diese Pauschale angewendet werden kann. § 4 - Konnte die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen vor einem jährlich vom Minister zu bestimmenden Datum keine Vereinbarung schliessen oder erlaubt die geschlossene Vereinbarung es nicht, die Grenzen des in Artikel 59 erwähnten Finanzmittelhaushalts einzuhalten, der für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten vorgesehen ist, kann der Minister selbst einen Vorschlag machen, den er den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft und den Versicherungsträgern zwecks Stellungnahme vorlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Stellungnahmen müssen innerhalb einer Frist von fünfzehn vollen Tagen beim Minister eingehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Ministerrat von den vorerwähnten Stellungnahmen Kenntnis genommen oder ist keine Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben worden, legt der König nach Ablauf dieser Frist durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Regelung fest. § 5 - Die Gewährung der Pauschale schliesst für Leistungen, die sie deckt, jede andere spezifische Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten von separaten Leistungen zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten aus ausser für den Teil, der aufgrund von § 2 nicht durch die Pauschale vergütet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser wenn die betreffenden Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten teilweise auf der Grundlage von Pauschalhonoraren bezahlt werden, müssen die in Artikel 53 erwähnten Pflegebescheinigungen nicht für Leistungen ausgestellt werden, die pauschal vergütet werden. § 6 - Im Hinblick auf die Festlegung der Pauschale kann der König gemäss den Bedingungen und Regeln, die Er festlegt, verlangen, dass dem Dienst für Gesundheitspflege alle statistischen und finanziellen Angaben in bezug auf Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gewährung der Pauschale kann gemäss den vom König festgelegten Regeln ganz oder teilweise von der Mitteilung der Angaben abhängig gemacht werden, die gemäss dem vorhergehenden Absatz erfolgen muss. § 7 - In Ersetzung von § 1 dritter Satz werden für Leistungen, die seit dem 1. April 1989 erbracht worden sind, die Beträge, um die der Haushalt überschritten wird oder werden wird, bei den Laboren für klinische Biologie gemäss den in Artikel 61 definierten Kriterien und Modalitäten zurückgefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall bleiben die Beträge, die gemäss den Bestimmungen von § 1 dritter Satz vor seiner Ersetzung durch den vorhergehenden Absatz und gemäss seinen Ausführungserlassen vom Institut zurückgefordert worden sind, dem Institut in Höhe der Beträge erhalten, die gemäss dem vorhergehenden Absatz geschuldet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-61\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 61</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 9 ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: a) « Leistungen der klinischen Biologie »: alle Leistungen zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten, die in den Artikeln 3 § 1 Buchstabe A II und Buchstabe C I, 18 § 2 Buchstabe B Buchstabe e und 24 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erwähnt sind, b) « Globalhaushalt »: der in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 59 festgelegte Finanzmittelhaushalt für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten, c) « Ausgaben für klinische Biologie »: der von der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung geschuldete Betrag für Leistungen der klinischen Biologie, die im Laufe eines bestimmten Rechnungsjahres erbracht werden, d) « fakturierten Ausgaben für klinische Biologie »: der Betrag für Leistungen der klinischen Biologie, der von den Laboren gemäss den Vorschriften in bezug auf die Gesundheits- und Entschädigungspflichtversicherung insgesamt für alle Quartale eines selben Rechnungsjahres bis einschliesslich des für die Anwendung von § 5 berücksichtigten Quartals fakturiert wurde, e) « Labor »: das in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 63 Nr.3 zugelassene Labor für klinische Biologie, f) « Dienst »: der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts. § 2 - Überschreiten die Ausgaben für klinische Biologie für ein bestimmtes Rechnungsjahr den festgelegten Globalhaushalt um mindestens 2 Prozent, schulden die Labore dem Institut eine Erstattung, deren Höhe gemäss den Bestimmungen von § 3 festgelegt wird Unbeschadet der Bestimmungen von § 7 zahlen die Labore Quartalsvorschüsse auf diese Erstattung, deren Höhe gemäss den Paragraphen 4 und 5 berechnet wird. § 3 - Die Erstattung wird aufgrund der Ausgaben für klinische Biologie des betreffenden Labors berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Labore wird die Erstattung festgelegt auf: 1. X mal 0,5 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen 5 und 10 Millionen Franken, 2.X mal 1,25 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen 10 und 25 Millionen Franken, 3. X mal 2,25 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen 25 und 50 Millionen Franken, 4.X mal 3,50 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen 50 und 100 Millionen Franken, 5. X mal 5 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen 100 und 200 Millionen Franken, 6.X mal 7 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen 200 und 400 Millionen Franken, 7. X mal 9 Prozent für den Teil der Ausgaben über 400 Millionen Franken. Der Wert von X wird getrennt für jedes Rechnungsjahr festgelegt entsprechend der für dieses Rechnungsjahr zurückzufordernden Differenz zwischen den Ausgaben für klinische Biologie und dem Globalhaushalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert von X darf auf keinen Fall 10 überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden mehrere Labore von einer selben natürlichen Person, einer selben juristischen Person oder einer selben zivilrechtlichen Gesellschaft betrieben, wird die Erstattung aufgrund der zusammengerechneten Ausgaben der betreffenden Labore festgelegt. § 4 - Für die Berechnung der in § 2 Absatz 2 erwähnten Quartalsvorschüsse wird der Globalhaushalt in Quartalsbeträge aufgeteilt, die auf kumulative Weise berechnet werden unter Berücksichtigung des ungleichen prozentualen Anteils der für jedes Quartal fakturierten Ausgaben an den fakturierten Gesamtausgaben auf Jahresbasis. Der König legt diesen prozentualen Anteil jährlich fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Quartalszahlung ist fällig, wenn die fakturierten Gesamtausgaben für klinische Biologie aller Labore: - den Betrag, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für das erste Quartal eines bestimmten Rechnungsjahres festgelegt ist, um mindestens 7 Prozent überschreiten, - den Betrag, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für das zweite Quartal eines bestimmten Rechnungsjahres festgelegt ist, um mindestens 5 Prozent überschreiten, - den Betrag, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für das dritte Quartal eines bestimmten Rechnungsjahres festgelegt ist, um mindestens 3 Prozent überschreiten, - den Betrag, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für das vierte Quartal eines bestimmten Rechnungsjahres festgelegt ist, um mindestens 2 Prozent überschreiten. § 5 - Die Quartalszahlung wird aufgrund der Ausgaben für klinische Biologie berechnet, die von dem betreffenden Labor insgesamt für alle Quartale dieses Rechnungsjahres fakturiert wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird festgelegt auf: 1. Z mal 0,5 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen Y x 5 und Y x 10 Millionen Franken, 2.Z mal 1,25 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen Y x 10 und Y x 25 Millionen Franken, 3. Z mal 2,25 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen Y x 25 und Y x 50 Millionen Franken, 4.Z mal 3,50 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen Y x 50 und Y x 100 Millionen Franken, 5. Z mal 5 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen Y x 100 und Y x 200 Millionen Franken, 6.Z mal 7 Prozent für den Teil der Ausgaben zwischen Y x 200 und Y x 400 Millionen Franken, 7. Z mal 9 Prozent für den Teil der Ausgaben über Y x 400 Millionen Franken. Der Wert von Y entspricht dem kumulativen prozentualen Anteil für das betreffende Quartal, der aufgrund der in Ausführung der Bestimmungen von § 4 Absatz 1 durch Königlichen Erlass festgelegten prozentualen Anteile berechnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt den Wert von Z getrennt für jedes Quartal fest entsprechend der für das betreffende Quartal zurückzufordernden Differenz zwischen den für dieses Quartal fakturierten Ausgaben für klinische Biologie und dem Betrag, der gemäss den Bestimmungen von § 4 Absatz 1 für das betreffende Quartal festgelegt ist. Der Wert von Z darf auf keinen Fall 10 überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Quartalszahlung, die gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 festgelegt ist, wird um die Beträge verringert, die vom Labor für die vorhergehenden Quartale des betreffenden Rechnungsjahres als Quartalszahlung entrichtet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden mehrere Labore von einer selben natürlichen Person, einer selben juristischen Person oder einer selben zivilrechtlichen Gesellschaft betrieben, wird die Erstattung aufgrund der zusammengerechneten Ausgaben der betreffenden Labore festgelegt. § 6 - Der Dienst ist beauftragt, für jedes Labor die in § 5 erwähnten Quartalsvorschüsse festzulegen. Er setzt das betreffende Labor per Einschreibebrief von den als Quartalsvorschuss geschuldeten Beträgen in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Quartalszahlung ist zahlbar binnen dreissig Tagen nach der Notifizierung an das betreffende Labor. Bei Verstreichen dieser Frist wird das Labor von Rechts wegen in Verzug gesetzt, was die Zahlung der noch geschuldeten Beträge betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtzahlung innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist werden ab Verstreichen dieser Frist bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent im Jahr auf die geschuldeten Beträge berechnet. In diesem Fall behalten die Versicherungsträger auf Antrag des Dienstes die Beträge der Beteiligungen der Gesundheitspflegeversicherung für Leistungen der säumigen Labore ganz oder teilweise als Garantie ein bis in Höhe der geschuldeten Beträge, dies bis zum Tag der Notifizierung an das Institut einer für das Institut ungünstigen rechtskräftig gewordenen definitiven gerichtlichen Entscheidung zur Sache in bezug auf die vorerwähnten Beträge. Der König bestimmt die Ausführungsbedingungen und -modalitäten der vorliegenden Bestimmung, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung über vorerwähnte Massnahme. Diese Kürzungen sind auf Beträge anwendbar, die für Leistungen geschuldet werden, die im Zeitraum zwischen dem 1. April 1989 und dem 31. Dezember 1990 erbracht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den vom König festgelegten Bedingungen kann von der Anrechnung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verzugszinsen abgesehen werden. § 7 - Als Quartalszahlungen für ein bestimmtes Rechnungsjahr entrichtete Beträge werden vollständig mit der für dasselbe Rechnungsjahr geschuldeten Erstattung verrechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dienst setzt jedes Labor per Einschreibebrief von der Erstattung und dem Resultat der in Absatz 1 erwähnten Verrechnung in Kenntnis, wobei er den eventuellen Soll- oder Habensaldo angibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sollsaldo ist zahlbar binnen dreissig Tagen nach der Notifizierung an das betreffende Labor. Bei Verstreichen dieser Frist wird das Labor von Rechts wegen in Verzug gesetzt, was die Zahlung der noch geschuldeten Beträge betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtzahlung innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist werden ab Verstreichen dieser Frist bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent im Jahr auf die geschuldeten Beträge berechnet. In diesem Fall behalten die Versicherungsträger auf Antrag des Dienstes die Beträge der Beteiligungen der Gesundheitspflegeversicherung für Leistungen der säumigen Labore ganz oder teilweise als Garantie ein bis in Höhe der geschuldeten Beträge, dies bis zum Tag der Notifizierung an das Institut einer für das Institut ungünstigen rechtskräftig gewordenen definitiven gerichtlichen Entscheidung zur Sache in bezug auf die vorerwähnten Beträge. Der König bestimmt die Ausführungsbedingungen und -modalitäten der vorliegenden Bestimmung, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung über vorerwähnte Massnahme. Diese Kürzungen sind auf Beträge anwendbar, die für Leistungen geschuldet werden, die im Zeitraum zwischen dem 1. April 1989 und dem 31. Dezember 1990 erbracht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den vom König festgelegten Bedingungen kann von der Anrechnung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verzugszinsen abgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückzahlung des eventuellen Habensaldos muss vom betreffenden Labor beim Dienst anhand eines Formulars beantragt werden, das von diesem Dienst zur Verfügung gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Habensaldo ist zahlbar binnen dreissig Tagen nach Empfang des im vorhergehenden Absatz erwähnten Antrags. Bei Verstreichen dieser Frist wird das Institut von Rechts wegen in Verzug gesetzt, was die Zahlung der noch geschuldeten Beträge betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtzahlung innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist werden ab Verstreichen dieser Frist bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent im Jahr auf die geschuldeten Beträge berechnet. § 8 - Zeigen die vorläufigen Rechnungen auf, dass die fakturierten Ausgaben für klinische Biologie für ein bestimmtes Rechnungsjahr mindestens 3 Prozent unter dem für das betreffende Rechnungsjahr festgelegten Globalhaushalt liegen, werden die Beträge, die für dieses Rechnungsjahr als Quartalszahlungen entrichtet worden sind, den betreffenden Laboren zurückgezahlt. § 9 - Für das Rechnungsjahr 1989 werden für das Zusammenrechnen der in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Quartalsbeträge die Zahlenangaben in bezug auf das erste Quartal nicht berücksichtigt. § 10 - Für die Anwendung der Paragraphen 10 bis 17 ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: a) « Leistungen der klinischen Biologie »: alle Leistungen zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten, die in den Artikeln 3 § 1 Buchstabe A II und Buchstabe C I, 18 § 2 Buchstabe B Buchstabe e und 24 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erwähnt sind, b) « Globalhaushalt »: der in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 59 festgelegte Finanzmittelhaushalt für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten, c) « Ausgaben für klinische Biologie »: der von der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung geschuldete Betrag für Leistungen der klinischen Biologie, die im Laufe eines bestimmten Rechnungsjahres erbracht werden, d) « fakturierten Ausgaben für klinische Biologie »: der Betrag für Leistungen der klinischen Biologie, der von den Laboren gemäss den Vorschriften in bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung insgesamt für alle Quartale eines selben Rechnungsjahres bis einschliesslich des für die Anwendung von § 14 berücksichtigten Quartals fakturiert wurde, e) « Labor »: das in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 63 Nr.3 zugelassene Labor für klinische Biologie, f) « Dienst »: der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts, g) « Marktanteilskoeffizienten für das Jahr »: das Verhältnis zwischen den Ausgaben des Labors für das Jahr und den Gesamtausgaben aller Labore für das Jahr, geteilt durch das entsprechende Verhältnis des Vorjahres;ist ein Labor noch keine zwei vollständigen Kalenderjahre zugelassen, werden die Ausgaben für die fehlenden Monate im Zeitraum von zwei Kalenderjahren, der bei Ablauf des betreffenden Kalenderjahres endet, gleichgesetzt mit den durchschnittlichen Ausgaben der ersten drei Monate nach der Zulassung; ist ein Labor noch keine drei Monate zugelassen, ist der Marktanteilskoeffizient gleich 1, h) « angepasstem Marktanteilskoeffizienten für das Jahr 1991 »: der Marktanteilskoeffizient für das Jahr 1991, der mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird, der gleich 1 ist, i) « angepasstem Marktanteilskoeffizienten für das Jahr 1992 »: der Marktanteilskoeffizient für das Jahr 1992, der mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird.Dieser Korrekturfaktor ist gleich 1, ausser wenn der Marktanteilskoeffizient für das Jahr 1991 mindestens 1,15 beträgt; in diesem Fall ist der Korrekturfaktor gleich dem angepassten Marktanteilskoeffizienten für das Jahr 1991 weniger 0,10, j) « angepasstem Marktanteilskoeffizienten für das Jahr 1993 »: der Marktanteilskoeffizient für das Jahr 1993, der mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird.Dieser Korrekturfaktor ist gleich 1, ausser wenn der Marktanteilskoeffizient für eines der beiden vorhergehenden Jahre mindestens 1,15 beträgt; in diesem Fall ist der Korrekturfaktor der grösste der Marktanteilskoeffizienten der beiden vorhergehenden Jahre weniger 0,10, wenn der grösste der von 1992 ist, und weniger 0,25, wenn der grösste der von 1991 ist, ohne dass dieser Korrekturfaktor jedoch kleiner als 1,05 sein darf, k) « angepasstem Marktanteilskoeffizienten für das Jahr 1994 und folgende »: der Marktanteilskoeffizient für das Jahr 1994, der mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird.Dieser Korrekturfaktor ist gleich 1, ausser wenn der Marktanteilskoeffizient für eines der drei vorhergehenden Jahre mindestens 1,15 beträgt; in diesem Fall ist der Korrekturfaktor der grösste der Marktanteilskoeffizienten der drei vorhergehenden Jahre weniger 0,10, wenn der grösste der des Jahres ist, das dem betreffenden Jahr vorangeht, weniger 0,25, wenn der grösste der des zweiten Jahres ist, das dem betreffenden Jahr vorangeht, und weniger 0,40, wenn der grösste der des dritten Jahres ist, das dem betreffenden Jahr vorangeht, ohne dass dieser Korrekturfaktor jedoch kleiner als 1,05 sein darf, l) « angepassten Ausgaben für klinische Biologie eines Labors »: die Ausgaben für klinische Biologie eines Labors, multipliziert mit dem angepassten Marktanteilskoeffizienten für das Jahr, m) « Marktanteilskoeffizienten für das Quartal »: das Verhältnis zwischen den fakturierten Ausgaben des Labors während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Quartalen, der mit dem betreffenden Quartal endet, und den fakturierten Gesamtausgaben aller Labore während desselben Zeitraumes, geteilt durch das entsprechende Verhältnis des entsprechenden Quartals des Vorjahres;ist ein Labor noch keine acht aufeinanderfolgenden Quartale zugelassen, werden die Ausgaben für die fehlenden Monate im Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Quartalen, der bei Ablauf des betreffenden Quartals endet, gleichgesetzt mit den durchschnittlichen Ausgaben der ersten drei Monate nach der Zulassung; ist ein Labor noch keine drei Monate zugelassen, ist der Marktanteilskoeffizient gleich 1, n) « angepasstem Marktanteilskoeffizienten für die Quartale des Jahres 1991 »: der Marktanteilskoeffizient für das betreffende Quartal, der mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird, der gleich 1 ist, o) « angepasstem Marktanteilskoeffizienten für die Quartale des Jahres 1992 »: der Marktanteilskoeffizient für das betreffende Quartal, der mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird.Dieser Korrekturfaktor ist gleich 1, ausser wenn der Marktanteilskoeffizient eines der vorhergehenden Quartale mindestens 1,15 beträgt; in diesem Fall ist der Korrekturfaktor der grösste Marktanteilskoeffizient der vier vorhergehenden Quartale weniger 0,10, p) « angepasstem Marktanteilskoeffizienten für die Quartale des Jahres 1993 »: der Marktanteilskoeffizient für das betreffende Quartal, der mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird.Dieser Korrekturfaktor ist gleich 1, ausser wenn der Marktanteilskoeffizient eines der acht vorhergehenden Quartale mindestens 1,15 beträgt; in diesem Fall ist der Korrekturfaktor der grösste Marktanteilskoeffizient der acht vorhergehenden Quartale weniger 0,10, wenn der grösste der des ersten, zweiten, dritten oder vierten Quartals ist, das dem betreffenden Quartal vorangeht, und weniger 0,25, wenn der grösste der des fünften, sechsten, siebten oder achten Quartals ist, das dem betreffenden Quartal vorangeht, ohne dass dieser Korrekturfaktor kleiner als 1,05 sein darf, q) « angepasstem Marktanteilskoeffizienten für die Quartale des Jahres 1994 und folgende »: der Marktanteilskoeffizient für das betreffende Quartal, der mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird.Dieser Korrekturfaktor ist gleich 1, ausser wenn der Marktanteilskoeffizient eines der zwölf vorhergehenden Quartale mindestens 1,15 beträgt; in diesem Fall ist der Korrekturfaktor der grösste Marktanteilskoeffizient der zwölf vorhergehenden Quartale weniger 0,10, wenn der grösste der des ersten, zweiten, dritten oder vierten Quartals ist, das dem betreffenden Quartal vorangeht, weniger 0,25, wenn der grösste der des fünften, sechsten, siebten oder achten Quartals ist, das dem betreffenden Quartal vorangeht, und weniger 0,40, wenn der grösste der des neunten, zehnten, elften oder zwölften Quartals ist, das dem betreffenden Quartal vorangeht, ohne dass dieser Korrekturfaktor kleiner als 1,05 sein darf, r) « angepassten fakturierten Ausgaben für klinische Biologie eines Labors »: die fakturierten Ausgaben für klinische Biologie des Labors, die mit dem angepassten Marktanteilskoeffizienten für das Quartal multipliziert werden. § 11 - Überschreiten die Ausgaben für klinische Biologie für ein bestimmtes Rechnungsjahr den festgelegten Globalhaushalt um mindestens 2 Prozent, schulden die Labore dem Institut eine Erstattung, deren Höhe gemäss den Bestimmungen von § 12 festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen von § 16 zahlen die Labore Quartalsvorschüsse auf diese Erstattung, deren Höhe gemäss den Paragraphen 14 und 15 berechnet wird. § 12 - Die Erstattung wird aufgrund der angepassten Ausgaben für klinische Biologie des betreffenden Labors berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Labore wird die Erstattung festgelegt auf : 1. X mal 0,5 Prozent für den Teil der angepassten Ausgaben zwischen 5 und 10 Millionen Franken, 2.X mal 1,25 Prozent für den Teil der angepassten Ausgaben zwischen 10 und 25 Millionen Franken, 3. X mal 2,25 Prozent für den Teil der angepassten Ausgaben zwischen 25 und 50 Millionen Franken, 4.X mal 3,50 Prozent für den Teil der angepassten Ausgaben zwischen 50 und 100 Millionen Franken, 5. X mal 5 Prozent für den Teil der angepassten Ausgaben zwischen 100 und 200 Millionen Franken, 6.X mal 7 Prozent für den Teil der angepassten Ausgaben zwischen 200 und 400 Millionen Franken, 7. X mal 9 Prozent für den Teil der angepassten Ausgaben über 400 Millionen Franken. Der Wert von X wird getrennt für jedes Rechnungsjahr festgelegt entsprechend der für dieses Rechnungsjahr zurückzufordernden Differenz zwischen den Ausgaben für klinische Biologie und dem Globalhaushalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert von X darf auf keinen Fall 10 überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden mehrere Labore von einer selben natürlichen Person, einer selben juristischen Person oder einer selben zivilrechtlichen Gesellschaft betrieben, wird die Erstattung aufgrund der zusammengerechneten angepassten Ausgaben der betreffenden Labore festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Berechnung der Erstattung erhält der angepasste Marktanteilskoeffizient den Wert 0,70, wenn er unter 0,70 liegt, und den Wert 2,00, wenn er über 2,00 liegt. § 13 - Für die Berechnung der in § 11 Absatz 2 erwähnten Quartalsvorschüsse wird der Globalhaushalt in Quartalsbeträge aufgeteilt, die auf kumulative Weise berechnet werden unter Berücksichtigung des ungleichen prozentualen Anteils der für jedes Quartal fakturierten Ausgaben an den fakturierten Gesamtausgaben auf Jahresbasis. Der König legt diesen prozentualen Anteil jährlich fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Quartalszahlung ist fällig, wenn die fakturierten Gesamtausgaben für klinische Biologie aller Labore: - den Betrag, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für das erste Quartal eines bestimmten Rechnungsjahres festgelegt ist, um mindestens 7 Prozent überschreiten, - den Betrag, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für das zweite Quartal eines bestimmten Rechnungsjahres festgelegt ist, um mindestens 5 Prozent überschreiten, - den Betrag, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für das dritte Quartal eines bestimmten Rechnungsjahres festgelegt ist, um mindestens 3 Prozent überschreiten, - den Betrag, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes für das vierte Quartal eines bestimmten Rechnungsjahres festgelegt ist, um mindestens 2 Prozent überschreiten. § 14 - Die Quartalszahlung wird aufgrund der angepassten Ausgaben für klinische Biologie berechnet, die von dem betreffenden Labor insgesamt für alle Quartale dieses Rechnungsjahres fakturiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird festgelegt auf: 1. Z mal 0,5 Prozent für den Teil der angepassten fakturierten Ausgaben zwischen Y x 5 und Y x 10 Millionen Franken, 2.Z mal 1,25 Prozent für den Teil der angepassten fakturierten Ausgaben zwischen Y x 10 und Y x 25 Millionen Franken, 3. Z mal 2,25 Prozent für den Teil der angepassten fakturierten Ausgaben zwischen Y x 25 und Y x 50 Millionen Franken, 4.Z mal 3,50 Prozent für den Teil der angepassten fakturierten Ausgaben zwischen Y x 50 und Y x 100 Millionen Franken, 5. Z mal 5 Prozent für den Teil der angepassten fakturierten Ausgaben zwischen Y x 100 und Y x 200 Millionen Franken, 6.Z mal 7 Prozent für den Teil der angepassten fakturierten Ausgaben zwischen Y x 200 und Y x 400 Millionen Franken, 7. Z mal 9 Prozent für den Teil der angepassten fakturierten Ausgaben über Y x 400 Millionen Franken. Der Wert von Y entspricht dem kumulativen prozentualen Anteil für das betreffende Quartal, der aufgrund der in Ausführung der Bestimmungen von § 13 Absatz 1 durch Königlichen Erlass festgelegten prozentualen Anteile berechnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt den Wert von Z getrennt für jedes Quartal fest entsprechend der für das betreffende Quartal zurückzufordernden Differenz zwischen den angepassten Ausgaben für klinische Biologie, die für dieses Quartal fakturiert wurden, und dem Betrag, der gemäss den Bestimmungen von § 13 Absatz 1 für das betreffende Quartal festgelegt ist. Der Wert von Z darf auf keinen Fall 10 überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Quartalszahlung, die gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 festgelegt ist, wird um die Beträge verringert, die vom Labor für die vorhergehenden Quartale des betreffenden Rechnungsjahres als Quartalszahlung entrichtet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden mehrere Labore von einer selben natürlichen Person, einer selben juristischen Person oder einer selben zivilrechtlichen Gesellschaft betrieben, wird die Quartalszahlung aufgrund der zusammengerechneten angepassten fakturierten Ausgaben der betreffenden Labore festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Berechnung der Quartalszahlung erhält der angepasste Marktanteilskoeffizient für das Quartal den Wert 0,70, wenn er unter 0,70 liegt, und den Wert 2,00, wenn er über 2,00 liegt. § 15 - Der Dienst ist beauftragt, für jedes Labor die in § 14 erwähnten Quartalsvorschüsse festzulegen. Er setzt das betreffende Labor per Einschreibebrief von den als Quartalsvorschuss geschuldeten Beträgen in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Quartalszahlung ist zahlbar binnen dreissig Tagen nach der Notifizierung an das betreffende Labor. Bei Verstreichen dieser Frist wird das Labor von Rechts wegen in Verzug gesetzt, was die Zahlung der noch geschuldeten Beträge betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtzahlung innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist werden ab Verstreichen dieser Frist bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent im Jahr auf die geschuldeten Beträge berechnet. In diesem Fall behalten die Versicherungsträger auf Antrag des Dienstes die Beträge der Beteiligungen der Gesundheitspflegeversicherung für Leistungen der säumigen Labore ganz oder teilweise als Garantie ein in Höhe der geschuldeten Beträge, dies bis zum Tag der Notifizierung an das Institut einer für das Institut ungünstigen rechtskräftig gewordenen definitiven gerichtlichen Entscheidung zur Sache in bezug auf die vorerwähnten Beträge. Der König bestimmt die Ausführungsbedingungen und -modalitäten der vorliegenden Bestimmung, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung über vorerwähnte Massnahme. Diese Kürzungen sind auf Beträge anwendbar, die für Leistungen geschuldet werden, die ab dem 1. Januar 1991 erbracht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den vom König festgelegten Bedingungen kann von der Anrechnung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verzugszinsen abgesehen werden. § 16 - Als Quartalszahlungen für ein bestimmtes Rechnungsjahr entrichtete Beträge werden vollständig mit der für dasselbe Rechnungsjahr geschuldeten Erstattung verrechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dienst setzt jedes Labor per Einschreibebrief von der Erstattung und dem Resultat der in Absatz 1 erwähnten Verrechnung in Kenntnis, wobei er den eventuellen Soll- oder Habensaldo angibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sollsaldo ist zahlbar binnen dreissig Tagen nach der Notifizierung an das betreffende Labor. Bei Verstreichen dieser Frist wird das Labor von Rechts wegen in Verzug gesetzt, was die Zahlung der noch geschuldeten Beträge betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtzahlung innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist werden ab Verstreichen dieser Frist bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent im Jahr auf die geschuldeten Beträge berechnet. In diesem Fall behalten die Versicherungsträger auf Antrag des Dienstes die Beträge der Beteiligungen der Gesundheitspflegeversicherung für Leistungen der säumigen Labore ganz oder teilweise als Garantie ein in Höhe der geschuldeten Beträge, dies bis zum Tag der Notifizierung an das Institut einer für das Institut ungünstigen rechtskräftig gewordenen definitiven gerichtlichen Entscheidung zur Sache in bezug auf die vorerwähnten Beträge. Der König bestimmt die Ausführungsbedingungen und -modalitäten der vorliegenden Bestimmung, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung über vorerwähnte Massnahme. Diese Kürzungen sind auf Beträge anwendbar, die für Leistungen geschuldet werden, die ab dem 1. Januar 1991 erbracht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den vom König festgelegten Bedingungen kann von der Anrechnung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verzugszinsen abgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückzahlung des eventuellen Habensaldos muss vom betreffenden Labor beim Dienst anhand eines Formulars beantragt werden, das von diesem Dienst zur Verfügung gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Habensaldo ist zahlbar binnen dreissig Tagen nach Empfang des im vorhergehenden Absatz erwähnten Antrags. Bei Verstreichen dieser Frist wird das Institut von Rechts wegen in Verzug gesetzt, was die Zahlung der noch geschuldeten Beträge betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtzahlung innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist werden ab Verstreichen dieser Frist bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent im Jahr auf die geschuldeten Beträge berechnet. § 17 - Zeigen die vorläufigen Rechnungen auf, dass die fakturierten Ausgaben für klinische Biologie für ein bestimmtes Rechnungsjahr mindestens 3 Prozent unter dem für das betreffende Rechnungsjahr festgelegten Globalhaushalt liegen, werden die Beträge, die für dieses Rechnungssjahr als Quartalszahlung entrichtet worden sind, an die betreffenden Labore zurückgezahlt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-62\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 62</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses zusätzliche Modalitäten für die Berechnung der in Artikel 61 erwähnten Quartalsbeträge und Erstattungen festlegen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben und des genormten Haushaltsplans beziehungsweise Budgets jedes Labors, berechnet aufgrund von nationalen Parametern, die Er festlegt Er bestimmt das Datum, an dem diese Modalitäten in Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt X - Bedingungen für die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für bestimmte Leistungen Art. 63 - Der König kann für Leistungen der klinischen Biologie, so wie sie von Ihm definiert werden, die Beteiligung der Versicherung von der Bedingung abhängig machen, dass diese Leistungen von Laboren erbracht werden, die: 1. gemäss den diesbezüglich geltenden Bestimmungen des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und seiner Ausführungserlasse eingerichtet und betrieben werden, 2. von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister gemäss einem vom König bestimmten Verfahren zugelassen sind aufgrund technischer Kriterien und aufgrund von Kriterien in bezug auf Qualitätskontrolle und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.143 vom 30. Dezember 1982 zur Festlegung der Bedingungen, denen die Labore entsprechen müssen im Hinblick auf die Beteiligung der Krankenversicherung für Leistungen der klinischen Biologie, 3. vom Minister aufgrund von Kriterien zugelassen sind, die vom König festgelegt werden und die sich insbesondere auf Mengenkontrolle und Finanzierung beziehen können. Bei der Festlegung der in den Nummern 2 und 3 weiter oben erwähnten Kriterien kann unter anderem der Labortyp, das Volumen und die Art der Aktivitäten des Labors und des Krankenhauses, in dem das Labor eingerichtet ist, berücksichtigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Leistungen, die mit schweren medizinischen Geräten oder in medizinischen oder medizinisch-technischen Diensten erbracht werden, die in dem am 7. August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt sind, so wie diese Leistungen vom König definiert werden, wird die Beteiligung der Versicherung von der Bedingung abhängig gemacht, dass diese Leistungen mit Geräten oder in Diensten erbracht werden, die: 1. gemäss den diesbezüglich geltenden Bestimmungen in bezug auf Programmierung und Zulassung des vorerwähnten Gesetzes über die Krankenhäuser und dessen Ausführungserlasse installiert und betrieben werden, 2.vom Minister aufgrund von Kriterien zugelassen sind, die vom König festgelegt werden und die sich insbesondere auf Mengenkontrolle und Finanzierung beziehen können Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes kann der König ebenfalls auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers Honorare für vorerwähnte Leistungen beschränken, wenn sie mit schweren medizinischen Geräten oder in medizinischen oder medizinisch-technischen Diensten erbracht werden, die ohne Zulassung installiert oder geschaffen worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-65\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 65</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann für Leistungen der pathologischen Anatomie, so wie sie von Ihm definiert werden, die Beteiligung der Versicherung von der Bedingung abhängig machen, dass diese Leistungen in Laboren erbracht werden, die: 1. von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund technischer Kriterien und Kriterien in bezug auf Qualitätskontrolle gemäss einem vom König festgelegten Verfahren zugelassen sind, 2.vom Minister aufgrund von Kriterien zugelassen sind, die vom König festgelegt werden und sich insbesondere auf Mengenkontrolle und Finanzierung beziehen können</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-66\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 66</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann für Leistungen, so wie sie von Ihm definiert werden, die Beteiligung der Versicherung ganz oder teilweise von der Einhaltung qualitativer und quantitativer Normen in bezug auf eine gute medizinische Praxis abhängig machen, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses festgelegt werden Dieser Minister bestimmt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses ebenfalls das Verfahren für die Festlegung dieser Normen und für die Überwachung ihrer Einhaltung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Um die Kosten der in den Artikeln 63, 65 und 66 erwähnten Qualitätskontrollen zu decken, kann eine Gebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühr wird vom König auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers festgelegt Abschnitt XI - Besondere Bestimmungen in bezug auf Änderungen des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen und die Senkung bestimmter Honorare Art. 68 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des zuständigen Fachrates, die binnen dreissig Tagen nach ihrer Beantragung abgegeben werden muss, die in Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 3 erwähnten Leistungen, für die die Honorare, die sich aus dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen ergeben, in zwei Teile aufgeteilt werden, wovon der erste mit der Vergütung für die intellektuelle Handlung des Pflegeerbringers übereinstimmt und der zweite mit der Deckung der für die Erbringung dieser Leistungen notwendigen Kosten und der Kosten, die durch die Erbringung dieser Leistungen verursacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Modalitäten und Verhältnisse dieser Aufteilung werden vom König auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des zuständigen Fachrates im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen festgelegt. § 2 - Der König bestimmt auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Medizinischen Fachrates, die binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des Ministers abgegeben werden muss, die in Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 3 erwähnten Leistungen, für die der Teil der Honorare, der der Deckung der Kosten entspricht, für Kategorien von Pflegeerbringern gesenkt werden kann, die während eines bestimmten Zeitraums ein bestimmtes Leistungsvolumen überschreiten. Er kann gemäss demselben Verfahren die Regeln und Modalitäten, gemäss denen die vorerwähnten Honorare gesenkt werden können, festlegen. § 3 - Die Regelung oder die Regelungen, die vom König aufgrund der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, des Artikels 57 § 3, des Artikels 60 § 4 und des Artikels 69 § 4 getroffen werden, sind ab ihrem Inkrafttreten allen betroffenen Pflegeerbringern gegenüber wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt XII - Leistungen des bildgebenden Diagnoseverfahrens und andere in Artikel 34 erwähnte Leistungen Art. 69 - § 1 - Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 57, 58, 59 und 60 § 1 kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere in Artikel 34 erwähnte Leistungen ausgedehnt werden mit Ausnahme der in den Nummern 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Leistungen, insoweit es sich nicht um Leistungen der klinischen Biologie oder des bildgebenden Diagnoseverfahrens handelt. § 2 - Die Anwendung der Bestimmung von Artikel 60 § 2 kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf alle in Artikel 34 erwähnten Leistungen ausgedehnt werden. § 3 - Je nach den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Leistungen wird die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen durch die zuständige Kommission ersetzt, die mit dem Abschluss der Vereinbarungen und Abkommen beauftragt ist, und wird der Medizinische Fachrat durch den in Artikel 27 erwähnten zuständigen Fachrat oder in Ermangelung eines solchen Fachrates durch den Versicherungsausschuss ersetzt. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates und des Versicherungsausschusses jährlich den globalen Finanzmittelhaushalt für die in Artikel 34 Nr. 11 und 12 erwähnten Leistungen festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der zuständigen Abkommenskommission, die binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des Ministers abgegeben werden muss, wie und nach welchen Kriterien der Finanzmittelhaushalt pro Dienst oder Einrichtung für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Leistungen berechnet wird und wie dieser Haushalt pro Pflegetag berechnet wird unter Berücksichtigung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Globalhaushaltes. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates und des Versicherungsausschusses jährlich den globalen Finanzmittelhaushalt für die in Artikel 34 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Leistungen und die Verteilung dieses Haushalts je nach den Leistungen, die zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen oder der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden, festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt XIII - Von einem Subunternehmer erbrachte Gesundheitsleistungen Art. 70 - Unter Gesundheitsleistungen, die von einem Subunternehmer erbracht werden, sind Leistungen zu verstehen, die zu einer Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung führen und deren Erbringung, die einem Pflegeerbringer, einem Dienst oder einer Anstalt einschliesslich der Labore für klinische Biologie anvertraut ist, einem anderen Pflegeerbringer, einem anderen Dienst oder einer anderen Anstalt einschliesslich der Labore für klinische Biologie überlassen wird. Den von einem Subunternehmer erbrachten Gesundheitsleistungen werden Leistungen gleichgesetzt, die auf Antrag einer Pflegeanstalt, die nicht über ein integriertes Labor für klinische Biologie verfügt, von einem Labor für klinische Biologie erbracht werden; dieses Labor für klinische Biologie wird als Subunternehmer angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische Erstattungsbedingungen für diese Leistungen festlegen. So kann Er die Bedingungen und Modalitäten festlegen, denen Verschreibung, Bescheinigung und Fakturierung dieser Leistungen entsprechen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus kann Er bestimmen, an wen die Zahlung für diese Leistungen zu entrichten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn derjenige, der die Ausführung dieser Leistungen einem Subunternehmer anvertraut, die Beteiligung der Versicherung auf der Grundlage von Pauschalhonoraren einnimmt, kann der König aufgrund von Regeln, die Er bestimmt, den Betrag festlegen, den ersterer an diesen Subunternehmer zu entrichten verpflichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt XIV - Rehabilitationsleistungen Art. 71 - Der König kann nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses allgemeine Bedingungen festlegen, denen die in Artikel 22 Nr. 6 erwähnten Rehabilitationsabkommen unterworfen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt gemäss den von Ihm bestimmten Modalitäten und Bedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Allgemeinen Rates und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses das jährliche Haushaltsziel für die in Artikel 34 Nr. 7 und 8 erwähnten Rehabilitationsleistungen fest. Wenn gemäss den vom König festgelegten Modalitäten festgestellt wird, dass das Haushaltsziel überschritten zu werden droht, verfügt der Versicherungsausschuss über eine Frist von zwei Monaten, um Korrekturmassnahmen zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt XV - Verträge in bezug auf Neufertigarzneimittel Art. 72 - Der für die Sozialfürsorge zuständige Minister und der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister können - im gemeinsamen Einvernehmen - mit Herstellern, Importeuren oder Verpackern von Neufertigarzneimitteln Verträge abschliessen, die Verpflichtungen beinhalten, um die jährlichen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung für die in diesen Verträgen aufgenommenen Fertigarzneimittel in vorher definierten Grenzen zu halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verträge enthalten Bestimmungen in bezug auf Preise und Erstattungstarife der Neufertigarzneimittel für einen bestimmten Zeitraum, dies innerhalb der Grenzen eines Haushaltsbetrags, der jährlich unter Berücksichtigung des jährlichen Teilhaushaltsziels für pharmazeutische Produkte und der Entwicklung der Preise und der vorgeschriebenen Volumen berechnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie enthalten eine ausdrückliche Verpflichtung seitens des betreffenden pharmazeutischen Betriebs, der Gesundheitspflegeversicherung einen Betrag zurückzuzahlen, dessen Höhe der Überschreitung des Volumens, dem Erstattungssatz und den Entwicklungen auf dem Arzneimittelmarkt Rechnung trägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verträge dürfen nur nach Stellungnahme des Fachrates für die Beziehungen mit der Arzneimittelindustrie, des in Artikel 27 erwähnten Fachrates für Fertigarzneimittel und der in Artikel 31 erwähnten Arzneimittelkommission geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere was die Definition des Begriffs der Neufertigarzneimittel, die Vertragsdauer und den der Gesundheitspflegeversicherung zurückzuzahlenden Betrag betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt XVI - Pflichten der Pflegeerbringer Art. 73 - Der Arzt und die Fachkraft der Zahnheilkunde befinden nach bestem Wissen und völlig frei über die zugunsten der Patienten zu erbringende Pflege. Sie achten darauf, die medizinische Pflege in sorgsamer Zuwendung und fachkundig im Interesse des Patienten zu erbringen unter Berücksichtigung der ihnen von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten globalen Mittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sehen davon ab, zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung unnötig teure Untersuchungen und Behandlungen zu verschreiben und überflüssige Leistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pflegeerbringer, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, sehen ebenfalls davon ab, unnötig teure oder überflüssige Leistungen zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung zu erbringen, wenn sie ermächtigt sind, selbst die Initiative zu diesen Leistungen zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der unnötig teure Charakter der Untersuchungen und Behandlungen und der überflüssige Charakter der Leistungen müssen im Vergleich zu den Untersuchungen, Behandlungen und Leistungen, die ein Pflegeerbinger unter ähnlichen Umständen verschreibt, erbringt oder erbringen lässt, abgeschätzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verschreiber der in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Leistungen sind für nicht in einem Krankenhaus aufgenommene Begünstigte verpflichtet, Verschreibungsformulare zu benutzen, deren Muster vom König festgelegt ist und auf denen die Erkennungsnummer des Verschreibers beim Institut in Form eines Strichkodes aufgedruckt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 74</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Facharzt oder die Fachkraft der Zahnheilkunde übermittelt dem Hausarzt mit Zustimmung des Kranken das Protokoll seiner Untersuchungen. Er übermittelt dem Vertrauenarzt des Versicherungsträgers eine Abschrift dieses Protokolls, wenn dieser es im Rahmen seiner Kontrollaufgabe beantragt. Der Facharzt oder die Fachkraft der Zahnheilkunde holt jedoch die Zustimmung des Kranken ein, wenn er/sie dies für nötig hält</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 75</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Vorschlag des Medizinischen Fachrates eine Unterlage einführen, die jedem Arzt, der von einem Begünstigten konsultiert wird, die Möglichkeit bietet, sich zu vergewissern, ob technische Untersuchungen ausgeführt worden sind, ob wiederholt dieselbe Pflege erbracht worden ist, ob Prothesen verschrieben worden sind, so dass er sich über die Ergebnisse dieser Untersuchungen und dieser Behandlungen informieren kann. Er legt den Inhalt der Unterlage auf Vorschlag des vorerwähnten Fachrates fest Gegebenenfalls kann die Benutzung dieser Unterlage auf bestimmte Regionen, bestimmte Kategorien von Begünstigten oder bestimmte Leistungen begrenzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann in diesem Zusammenhang ebenfalls einen Vorschlag des Fachrates beantragen. Wird der Vorschlag nicht in der aufgrund von Absatz 5 festgelegten Frist abgegeben oder schliesst sich der Minister dem ihm übermittelten Vorschlag nicht an, kann er dem Fachrat seinen Vorschlag zwecks Stellungnahme vorlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die in Absatz 1 erwähnte Unterlage auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers einführen, ob dieser Vorschlag der Stellungnahme des Fachrates entsprechend abgeändert wurde oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Frist festlegen, innerhalb deren die Stellungnahme und der Vorschlag vom Fachrat abgegeben werden müssen. Es wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden sind, wenn sie nicht innerhalb der festgelegten Frist abgegeben wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt XVII - Pflichten der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter Art. 76 - Heilgymnasten und Fachkräfte für Krankenpflege sind gemäss den vom König zu bestimmenden Modalitäten verpflichtet, alle Leistungen, die sie erbringen, in einem Leistungsregister festzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt XVIII - Finanzielle Verantwortung der verschreibenden Ärzte Art. 77 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die innerhalb einer von Ihm bestimmten Frist abgegeben wird, die Bedingungen und Regeln festlegen, in denen bestimmt wird, inwieweit Ärzten gegenüber, durch deren Verschreibungsverhalten im Bereich der klinischen Biologie und des bildgebenden Diagnoseverfahrens die Normen überschritten werden, die aufgrund von Kriterien und Parametern festgelegt sind, die Er bestimmt, Honorare, die von den Honoraren abweichen, die in den in Artikel 50 erwähnten Vereinbarungen vorgesehen sind, angewendet werden für Gesundheitsleistungen, die von ihnen erbracht werden und in Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe a) vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gemäss Modalitäten, die Er bestimmt, auf andere in Artikel 34 erwähnte Leistungen ausdehnen. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die innerhalb einer von Ihm bestimmten Frist abgegeben wird, festlegen, dass die in Artikel 60 erwähnten Pauschalhonorare, die Er bestimmt, weder der Gesundheitspflegeversicherung noch den Begünstigten angerechnet werden dürfen, wenn die Verschreibungen, die zu diesen Honoraren führen, von Ärzten ausgehen, durch deren Verschreibungsverhalten die Normen überschritten werden, die vom König aufgrund von Kriterien und Parametern, die Er bestimmt, festgelegt werden. § 3 - Der König bestimmt, welche Instanz das Überschreiten der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Normen feststellt und die Modalitäten, gemäss denen Ärzte Berufung gegen den Beschluss einlegen können, den diese Instanz aufgrund dieser Paragraphen gefasst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Widerspruch wird bei der zu diesem Zweck bei der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen geschaffenen Kommission eingelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kommission setzt sich zusammen aus einem zweisprachigen Präsidenten und einem zweisprachigen stellvertretenden Präsidenten, die unter den Magistraten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe mit Ausnahme der Mitglieder der Staatsanwaltschaft ausgewählt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus setzt sie sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen, von denen die eine Hälfte niederländischsprachig und die andere Hälfte französischsprachig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitglieder sind: a) zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die unter den Magistraten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe mit Ausnahme der Mitglieder der Staatsanwaltschaft ausgewählt werden, b) vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder, die Ärzte sind und die Berufsorganisationen der Ärzteschaft vertreten, c) vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder, die Ärzte sind und die Versicherungsträger vertreten. Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission. § 4 - Die Kommission entscheidet, nachdem der betreffende verschreibende Arzt vorgeladen und angehört worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende kann sich von einem Anwalt oder von jeder anderen Person seiner Wahl beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss jeder Beschluss mit Gründen versehen werden. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Notifizierung der aufgrund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse. § 6 - Der von der in § 3 Absatz 1 erwähnten Instanz gefasste Beschluss ist ungeachtet jeglicher Berufung vollstreckbar ab der Notifizierung an den betreffenden Arzt und, was die Anwendung von § 2 betrifft, an die Pflegeerbringer. § 7 - In Abweichung von § 6 kann der betreffende Arzt gemäss den vom König festgelegten Modalitäten die Aussetzung des in § 3 erwähnten Beschlusses beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aussetzung kann nur bewilligt werden, wenn: - gewichtige Gründe geltend gemacht werden, - die unmittelbare Ausführung einen schwerwiegenden schwer gutzumachenden Nachteil verursachen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 3 erwähnte Kommission entscheidet unverzüglich über den Aussetzungsantrag. Sie entscheidet über den Hauptantrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung des Beschlusses, mit dem über den Aussetzungsantrag entschieden wird. § 8 - Der König bestimmt die anderen Verfahrensregeln, die die Arbeitsweise der in § 3 erwähnten Kommission regeln, und die Dauer des Mandats ihrer Mitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL IV - Entschädigungsversicherung KAPITEL I - Organe Abschnitt I - Dienst für Entschädigungen Art. 78 - Beim Institut wird ein Dienst für Entschädigungen eingesetzt, der mit der Verwaltung der Entschädigungsversicherung beauftragt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Geschäftsführender Ausschuss Art. 79 - Der Dienst für Entschädigungen wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich aus einer gleichen Zahl Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zusammensetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus besteht der Geschäftsführende Ausschuss aus Vertretern der Versicherungsträger, die im Rahmen der Entschädigungsversicherung Befugnisse ausüben; jeder Versicherungsträger hat Anrecht auf mindestens einen Vertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind stimmberechtigt in bezug auf die in Artikel 80 Nr. 2 erwähnte Angelegenheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Zahl der ordentlichen Vertreter und der Ersatzvertreter und ernennt sie. Er ernennt den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Er legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann an die Stelle des Geschäftsführenden Ausschusses treten, wenn dieser einen Monat, nachdem er vom Minister dazu aufgefordert worden ist, keinen gültigen Beschluss in bezug auf die Ausübung der Aufgaben gefasst hat, die ihm aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes anvertraut sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird davon ausgegangen, dass die vom Geschäftsführenden Ausschuss abzugebenden Stellungnahmen abgegeben worden sind, wenn er sie einen Monat nach ihrer Beantragung nicht erteilt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers, des für die Beschäftigung und die Arbeit zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Ausschusses bei.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen: 1. schliesst die Rechnungen der Entschädigungsversicherung ab und stellt ihren Haushaltsplan auf;dieser Haushaltsplan und diese Rechnungen führen die Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, die Invaliditätsentschädigungen und das Mutterschaftsgeld getrennt auf; separate Veranschlagungen werden für die Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen oder das Mutterschaftsgeld und das Bestattungsgeld aufgestellt, 2. verwaltet den Rücklagenfonds, der mit dem Überschuss aus der Geschäftsführung des Zweigs Entschädigungen gebildet wird, 3.stellt nach Abschluss jedes Rechnungsjahres einen ausführlichen Jahresbericht über das Rechnungsjahr auf und teilt dem Minister innerhalb der vom König festgelegten Frist die Massnahmen mit, die er ausgehend von diesem Bericht vorschlägt oder festgelegt hat, 4. legt die Bedingungen fest, unter denen den Versicherungsträgern Geldmittel vorgestreckt werden, die sie brauchen, um die Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen oder das Mutterschaftsgeld und das Bestattungsgeld zu zahlen, 5.arbeitet die im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Verordnungen aus, die sich insbesondere beziehen auf: a) die Eröffnung des Anrechts auf Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen oder Mutterschaftsgeld und Bestattungsgeld, b) die Modalitäten für die Berechnung der Entschädigungen, c) die Modalitäten für die Zahlung der Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen oder des Mutterschaftsgelds und des Bestattungsgelds, 6.legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Versicherungsträger ihre Rechnungen beim Dienst für Entschädigungen einreichen und rechtfertigen, 7. untersucht die Berichte, die ihm in Ausführung der Artikel 141 § 1 Nr.14 und 161 Absatz 1 Nr. 4 vom Dienst für medizinische Kontrolle und vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt werden; er erstattet dem Minister in den vom König festgelegten Fristen über die Massnahmen Bericht, die er beschlossen hat oder vorschlägt, 8. entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Erhebung von Rechtsklagen Im Dringlichkeitsfall kann der leitende Beamte des Dienstes für Entschädigungen über die Erhebung von Rechtsklagen entscheiden. Diese Klagen werden dem in Artikel 79 erwähnten Geschäftsführenden Ausschuss bei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wird diese Genehmigung verweigert, ist eine eingeleitete Klage zurückzunehmen, 9. erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor, 10.nimmt auf gleichlautende Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für medizinische Kontrolle die Zulassung oder den Entzug der Zulassung der von einem oder mehreren Arbeitgebern organisierten Dienste für medizinische Kontrolle vor, die in Artikel 91 erwähnt sind, 11. beschliesst bei Wiederaufnahme einer nicht erlaubten Arbeit, in welchen interessewürdigen Fällen ganz oder teilweise auf den einzutreibenden Betrag verzichtet werden kann, 12.schlägt dem Allgemeinen Ausschuss den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Dienstes für Entschädigungen vor, 13. schlägt dem Allgemeinen Ausschuss Anwerbung, Ernennung, Zuweisung, Beförderung, Entlassung und Entfernung aus dem Dienst des Personals des Dienstes für Entschädigungen und Disziplinarstrafen, die gegen dieses Personal zu verhängen sind, vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Medizinischer Invaliditätsrat Art. 81 - Beim Dienst für Entschädigungen wird ein Medizinischer Invaliditätsrat eingesetzt, der eine hohe Kommission und regionale Kommissionen, deren Zahl und territorialer Zuständigkeitsbereich vom König bestimmt werden, umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des Medizinischen Invaliditätsrates werden vom König festgelegt, der den Präsidenten und die Mitglieder dieses Rates ernennt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-82\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 82</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Medizinische Invaliditätsrat: 1. führt die Aufgaben aus, die ihm aufgrund von Artikel 94 auferlegt sind, und notifiziert seine Beschlüsse den vom König bestimmten Personen und Einrichtungen unter den Bedingungen und in den Fristen, die Er festlegt, 2.untersucht die Fragen in bezug auf den Zeitraum der Invalidität, die ihm vom Minister, vom Geschäftsführenden Ausschuss oder vom leitenden Beamten des Dienstes für Entschädigungen und von den Versicherungsträgern, die im Rahmen der Entschädigungsversicherung Befugnisse ausüben, zwecks Stellungnahme übermittelt werden, 3. arbeitet mit dem in Artikel 23 § 1 erwähnten Kollegium der Ärzte-Direktoren zusammen, indem er ihm alle Berechtigten mitteilt, die für eine Rehabilitations- oder Umschulungsleistung in Betracht kommen, und indem er ihm alle Informationen übermittelt, die dieses Kollegium für die Ausübung seiner Aufgabe beantragt. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Entscheidungsbefugnis in bezug auf einen Invaliditätszustand oder die Befugnis, diese Entscheidungen zu notifizieren, von einem oder mehreren Ärzten ausgeübt wird, die Mitglieder der hohen Kommission oder einer regionalen Kommission sind. Die Entscheidungsbefugnis darf auf keinen Fall ausschliesslich von Arzten ausgeübt werden, die vom Versicherungsträger beschäftigt werden, bei dem der betreffende Berechtigte angeschlossen oder eingetragen ist Abschnitt IV - Krankenkassenfachrat Art. 83 - Beim Dienst für Entschädigungen wird ein Krankenkassenfachrat eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise vom König festgelegt werden; der König ernennt seinen Präsidenten und seine Mitglieder, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens einen Vertreter hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 84</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Krankenkassenfachrat hat als Aufgabe, Stellungnahmen über Probleme in bezug auf die Bedingungen für die Gewährung der in Titel IV erwähnten Entschädigungen abzugeben im Hinblick auf deren Prüfung im Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen Abschnitt V - Evaluationskommission Art. 85 - Beim Dienst für Entschädigungen wird eine Evaluationskommission eingesetzt, die als Aufgabe hat, anhand statistischer Daten in bezug auf die Arbeitsunfähigkeit Untersuchungen durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Probleme in bezug auf die Arbeitsweise der Entschädigungsversicherung und insbesondere über die Anwendung der diesbezüglichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Kommission werden vom König festgelegt, der ebenfalls den Präsidenten und die Mitglieder ernennt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 86 - § 1 - Begünstigte der in Titel IV Kapitel III des vorliegenden koordinierten Gesetzes definierten Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen unter den durch dieses Gesetz vorgesehenen Bedingungen sind als Berechtigte: 1. a) Arbeitnehmer, auf die die Gesundheitspflegepflichtversicherung aufgrund des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer anwendbar ist, einschliesslich der Arbeitnehmer, die eine Entschädigung aufgrund einer ordnungswidrigen Vertragsauflösung beziehen, die ab dem 1. Juli 1970 erfolgt ist, während des durch diese Entschädigung gedeckten Zeitraums, oder Arbeitnehmer, auf die der Gesetzerlass vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen anwendbar ist, b) vorerwähnte Arbeitnehmerinnen während der in Artikel 32 Absatz 1 Nr.4 erwähnten Ruhezeit, c) Arbeitnehmer, die sich in einer der in Artikel 32 Absatz 1 Nr.3 und 5 erwähnten Lagen befinden, 2. Arbeitnehmer, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaftsruhe, so wie im vorliegenden koordinierten Gesetz definiert, die in Nr.1 Buchstabe a) erwähnte Eigenschaft als Berechtigte verlieren, 3. Arbeitnehmer bei Ablauf des in Artikel 32 Absatz 1 Nr.6 erwähnten Zeitraums fortgesetzter Versicherung, die die in Nr. 1 erwähnte Eigenschaft besessen haben, unter der Bedingung, dass sie spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der vorerwähnten Periode arbeitsunfähig geworden sind oder dass spätestens an diesem Tag die Mutterschaftsruhe eingesetzt hat. § 2 - Begünstigte des Bestattungsgelds, das beim Tod des in Artikel 110 erwähnten Berechtigten gezahlt wird, sind die vom König bestimmten Personen, die die Bestattungskosten, tatsächlich bezahlt haben. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Entschädigungsversicherung vorsehen zugunsten der in Artikel 33 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen und der freiwillig versicherten Personen, die in Artikel 7 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er bestimmt, unter welchen Bedingungen diese Versicherung anwendbar ist, den Umfang der gezahlten Entschädigungen und die Höhe der staatlichen Subvention, die für diese Versicherung bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Angelegenheiten in bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Entschädigungsversicherung wird der Dienst für Entschädigungen von einem separaten Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich aus Vertretern der repräsentativen Selbständigenorganisationen und der Versicherungsträger zusammensetzt. Der König bestimmt Befugnisse, Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieses Geschäftsführenden Ausschusses. Er ernennt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Mitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drei Regierungskommissare, die vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers, des für den Mittelstand zuständigen Ministers beziehungsweise des für den Haushalt zuständigen Ministers ernannt werden, wohnen den Versammlungen des Ausschusses bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König richtet ein Koordinationsbüro ein, das beauftragt ist, sowohl für den in Artikel 79 erwähnten als auch für den im vorliegenden Paragraphen erwähnten Geschäftsführenden Ausschuss Stellungnahmen in bezug auf Fragen abzugeben, die von gemeinsamem Interesse für die Entschädigungsversicherung der Arbeitnehmer und die der Selbständigen sind, damit beide Geschäftsführenden Ausschüsse übereinstimmende Beschlüsse fassen. Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieses Koordinationsbüros werden vom König bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Zusammensetzung des in Abschnitt IV erwähnten Krankenkassenfachrates, wenn sich die Stellungnahmen, die dieser Rat abzugeben hat, auf die Bedingungen für die Gewährung von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen an Selbständige beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Leistungen Abschnitt I - Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit Art. 87 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 97 erhält der in Artikel 86 § 1 erwähnte Berechtigte, der arbeitsunfähig ist, so wie in Artikel 100 definiert, für jeden Werktag eines einjährigen Zeitraums, der mit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit einsetzt, oder für jeden Tag desselben Zeitraums, der durch eine Verordnung des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag gleichgesetzt wird, eine « Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit » genannte Entschädigung, die nicht weniger als 60 Prozent des Lohnausfalls betragen darf, berechnet auf einen Bezugszeitraum, der durch die in Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Verordnung festgelegt ist, wobei der berücksichtigte Lohn den vom König festgelegten Betrag nicht überschreiten darf; dieser Höchstbetrag ist ebenfalls anwendbar, wenn der Berechtigte von mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Berechtigten und für Berechtigte, die aufgrund von Artikel 131 die vorerwähnte Eigenschaft behalten, darf die Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden Zeitraums nicht über dem Arbeitslosengeld liegen, auf das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären; diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf zeitweilige Arbeitslose oder auf Arbeitslose, die vom König den zeitweiligen Arbeitslosen gleichgestellt werden. Ausser in den vom König vorgesehenen Ausnahmefällen bleiben die vorerwähnten Berechtigten in der Arbeitslosenkategorie, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hört der Berechtigte während eines Zeitraums von weniger als vierzehn Tagen auf, sich in einem Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 100 zu befinden, unterbricht dieser Zeitraum, während dessen keine Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, nicht den Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 114 erwähnten Zeiträume der Mutterschaftsruhe, die sich innerhalb eines Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit befinden, unterbrechen diesen Zeitraum ebensowenig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Invaliditätspension haben, die Bergarbeitern oder ihnen gleichgestellten Personen bewilligt wird, läuft das Anrecht auf Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit am Ende des sechsten Monats der Arbeitsunfähigkeit aus. Die Rechte dieser Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate, die auf den vorerwähnten Zeitraum folgen, werden jedoch vom König festgelegt. Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten, gemäss denen der sechste Monat der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Kalendermonats verlängert oder verkürzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Satz der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit wird vom König festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen legt fest, gemäss welchen Regeln und innerhalb welcher Fristen der Berechtigte den Vertrauensarzt seines Versicherungsträgers von jeder Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzten muss Er legt ebenfalls die Regeln fest, die im Hinblick auf die Verlängerung eines Zeitraums anerkannter Arbeitsunfähigkeit eingehalten werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen bestimmt den Tag, an dem das Anrecht auf Entschädigungen einsetzt, wenn der Berechtigte die Mitteilungen und Anträge, die ihm aufgrund des vorliegenden Artikels auferlegt sind, nicht innerhalb der festgelegten Fristen einreicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen bestimmt, unter welchen Bedingungen dem Berechtigten, der während eines bestimmten Zeitraums wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder -erklärungen eingereicht hat, Verpflichtungen auferlegt werden können, die von den Verpflichtungen abweichen, die aufgrund von Artikel 88 festgelegt sind. Er bestimmt ebenfalls den Tag, an dem das Anrecht auf Entschädigungen einsetzt, wenn diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 91 stellt der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers das Vorhandensein der in Artikel 100 erwähnten primären Arbeitsunfähigkeit fest, er legt deren Dauer fest und notifiziert seinen Beschluss unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen vorgesehen sind Auf Antrag des Vertrauensarztes kann der Berechtigte ebenfalls vom Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Kontrolle untersucht werden. Dieser Arzt-Inspektor fasst in diesem Fall den Beschluss in bezug auf das Vorhandensein der Arbeitsunfähigkeit und notifiziert diesen dem Berechtigten und dem Vertrauensarzt unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein oder mehrere Arbeitgeber Dienste organisieren im Hinblick auf die medizinische Kontrolle ihrer Arbeitnehmer während eines Zeitraums, für den die Zahlung eines Lohnes geschuldet wird, kann der König festlegen, unter welchen Bedingungen diese Dienste zugelassen werden können, um die Arbeitsunfähigkeit der Berechtigten festzustellen, die von den Arbeitgebern beschäftigt werden, die diese Dienste in Anspruch nehmen. Die Modalitäten dieser Feststellung in bezug auf den Anfangszeitraum, der zur Gewährung von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen führen kann, werden vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegt Die Versicherungsträger sind durch den Beschluss der zugelassenen Dienste für medizinische Kontrolle gebunden, bis der Vertrauensarzt oder der Arzt-Inspektor gemäss den Regeln und innerhalb der Fristen, die vom GeschäftsführendenAusschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegt werden, einen anderen Beschluss in bezug auf das Vorhandensein einer Arbeitsunfähigkeit fasst.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zu Beginn eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, der Anrecht auf Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit gibt, kann eine sogenannte « Karenzzeit » von maximal drei Werktagen angewendet werden, für die die Entschädigung nicht geschuldet wird. Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen legt die Dauer dieser Karenzzeit und die Bedingungen für ihre Anwendung fest Abschnitt II - Invaliditätsentschädigung Art. 93 - Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit hinaus an, wird für jeden Werktag der Arbeitsunfähigkeit oder für jeden Tag, der durch eine Verordnung des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag gleichgesetzt wird, eine « Invaliditätsentschädigung » genannte Entschädigung gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hört der Berechtigte während eines Zeitraums von weniger als drei Monaten auf, sich in einem Invaliditätszustand im Sinne von Artikel 100 zu befinden, unterbricht dieser nicht entschädigte Zeitraum nicht den Invaliditätszeitraum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 114 erwähnten Zeiträume der Mutterschaftsruhe, die sich innerhalb eines Invaliditätszeitraums befinden, unterbrechen diesen Invaliditätszeitraum ebensowenig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Invaliditätsentschädigung wird nicht den Berechtigten gezahlt, die Anspruch haben auf eine Invaliditätspension, die Bergarbeitern oder ihnen gleichgestellten Personen bewilligt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt den Satz und den Höchstbetrag der Invaliditätsentschädigung fest sowie den Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, die unter den von Ihm zu bestimmenden Bedingungen bestimmten Kategorien regelmässiger Arbeitnehmer bewilligt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Satz beträgt mindestens 60 Prozent des Lohns, so wie er in Artikel 87 Absatz 1 definiert ist, für Berechtigte, die Personen zu Lasten haben, und mindestens 40 Prozent desselben Lohns für Berechtigte, die keine Personen zu Lasten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, was unter « regelmässigem Arbeitnehmer » und « Arbeitnehmer mit Personen zu Lasten » zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen dem Berechtigten, der nicht als « Arbeitnehmer mit Personen zu Lasten » angesehen wird, eine höhere Entschädigung wegen Verlust des einzigen Einkommens bewilligt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss den Bestimmungen von Artikel 82 stellt der Medizinische Invaliditätsrat aufgrund eines Berichts, der vom Vertrauensarzt des Versicherungsträgers erstellt wird, den Invaliditätszustand im Sinne von Artikel 100 fest und bestimmt seine Dauer Der Vertrauensarzt und der Arzt-Inspektor, wenn er den Berechtigten auf Antrag des Vertrauensarztes untersucht, können das Ende des Invaliditätszustands feststellen und bei erneuter Arbeitsunfähigkeit innerhalb dreier Monate nach Ende eines Invaliditätszeitraums diese Arbeitsunfähigkeit abweisen oder für einen begrenzten Zeitraum, der vom König festgelegt wird, anerkennen. In diesen Fällen notifizieren sie ihren Beschluss unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlüsse des Vertrauensarztes, des Arzt-Inspektors oder des Medizinischen Invaliditätsrates in bezug auf die Feststellung des Endes eines Invaliditätszustands haben keine rückwirkende Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span><span class=\"lf-art-t\">Der König legt die Modalitäten in bezug auf Anerkennung und Verlängerung des Invaliditätszustands fest</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Artikel 88 Absatz 1 und 3 und 89 sind auch anwendbar in den Fällen, in denen das Wiedereinsetzen der Arbeitsunfähigkeit innerhalb dreier Monate nach Beendigung des Invaliditätszustands auftritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden Art. 96 - Für jeden Werktag oder für jeden hiermit gleichgesetzten Tag des in Artikel 87 erwähnten Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit erhält der Lehrling, der zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit durch einen Lehrvertrag gebunden ist, der im Gesetz vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, erwähnt ist, eine Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, die dem Betrag der Übergangsentschädigung entspricht, die ihm in Anwendung der Vorschriften in bezug auf das Arbeitslosengeld bewilligt worden wäre, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit hinaus an, wird ihm für jeden Werktag oder hiermit gleichgesetzten Tag eine Invaliditätsentschädigung gezahlt, die aufgrund eines Referenzlohns berechnet wird, der vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen durch Verordnung festgelegt wird. Der König trifft die notwendigen Massnahmen zur Ausführung dieser Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IV - Möglichkeit der Aufwertung bestimmter Entschädigungen Art. 97 - Werden aus einem anderen Grund als dem der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes die Lohngrenzen erhöht, die bei der Berechnung der Beiträge für die Entschädigungspflichtversicherung aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder aufgrund des Gesetzerlasses vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen berücksichtigt werden, kann der König unter Bedingungen, die Er bestimmt, Regeln vorsehen zur Anpassung der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung zugunsten von Personen, denen eine höhere Entschädigung bewilligt worden wäre, wenn die vorerwähnte Erhöhung der Lohngrenzen auf den in Artikel 87 erwähnten Bezugszeitraum hätte angewendet werden können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der Aufwertung der in Artikel 97 vorgesehenen Entschädigungen und vor Anwendung des Mindestbetrags, der aufgrund von Artikel 93 Absatz 5 festgelegt wird, wird ab dem 1 Januar 1975 am 1. Januar jeden Jahres ein Aufwertungskoeffizient auf die Invaliditätsentschädigungen angewendet, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Aufwertungen dürfen nicht die Überschreitung des aufgrund von Artikel 93 Absatz 5 festgelegten Höchstbetrags zur Folge haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Entschädigung niedriger als der aufgrund von Artikel 93 Absatz 5 festgelegte Mindestbetrag, kann der König unter Bedingungen, die Er bestimmt, Regeln zur Anpassung dieser Entschädigungen festlegen. Diese Massnahme darf jedoch nicht die Überschreitung des vorerwähnten Mindestbetrags zur Folge haben Abschnitt V - Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf die Entschädigungen Art. 100 - § 1 - Als arbeitsunfähig anerkannt im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes wird der Arbeitnehmer, der jede Tätigkeit eingestellt hat als direkte Folge des Auftretens oder der Verschlimmerung von Schäden oder funktionellen Störungen, für die anerkannt ist, dass sie eine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen bewirken, was eine Person in derselben Position mit derselben Ausbildung durch ihre Arbeit verdienen kann in der Berufskategorie, zu der die Berufstätigkeit gehört, die der Betreffende zum Zeitpunkt des Auftretens der Arbeitsunfähigkeit ausübte, oder in den verschiedenen Berufen, die er aufgrund seiner Berufsausbildung ausgeübt hat beziehungsweise hätte ausüben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat dieser Arbeitnehmer während eines Umschulungszeitraums eine zusätzliche Berufsausbildung erworben, wird diese neue Ausbildung bei der Taxierung der Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der ersten sechs Monate des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wird die Verringerung der Erwerbsfähigkeit jedoch im Vergleich zum gewöhnlichen Beruf des Betreffenden taxiert, insofern sich das ursächliche Leiden günstig entwickeln kann oder innerhalb ziemlich kurzer Zeit heilbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Arbeitnehmer in einer von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Pflegeanstalt oder in einem Militärkrankenhaus aufgenommen, wird davon ausgegangen, dass er den erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsgrad erreicht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen die Bedingungen ausdehnen, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Arbeitnehmer den erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsgrad erreicht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen und in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen Sonderbedingungen und spezifische Taxierungskriterien für Arbeitnehmerkategorien festlegen, die Er bestimmt. § 2 - Als arbeitsunfähig anerkannt wird der Arbeitnehmer, der eine vorher erlaubte Arbeit unter Bedingungen wiederaufnimmt, die in der in Artikel 80 Nr. 5 erwähnten Verordnung festgelegt werden, vorausgesetzt, dass in medizinischer Hinsicht eine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent bestehen bleibt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der als arbeitsunfähig anerkannte Arbeitnehmer, der ohne die in Artikel 100 § 2 erwähnte vorherige Erlaubnis eine Arbeit verrichtet, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar ist, dessen Erwerbsfähigkeit in medizinischer Hinsicht aber um mindestens 50 Prozent verringert bleibt, ist verpflichtet, die Entschädigungen zurückzuzahlen, die er für die Tage oder den Zeitraum erhalten hat, während deren er die nicht erlaubte Arbeit verrichtet hat Es wird jedoch davon ausgegangen, dass er arbeitsunfähig geblieben ist, und die Tage, für die die Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen in Anwendung von Absatz 1 zurückgefordert werden, werden mit Tagen gleichgesetzt, für die eine Entschädigung bewilligt worden ist, was die Festlegung des Anrechts des Berechtigten und der Personen zu seinen Lasten auf Leistungen der sozialen Sicherheit betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei betrügerischer Absicht kann der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen in interessewürdigen Fällen ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 vorgesehene Rückforderung verzichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für den als arbeitsunfähig anerkannten Arbeitnehmer, der vor Inkrafttreten von Artikel 101 eine Arbeit ohne die in Artikel 100 § 2 erwähnte vorherige Erlaubnis verrichtet hat und demnach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 101 die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die das Anrecht auf die in Titel IV erwähnten Leistungen eröffnen, wird dennoch davon ausgegangen, dass er bis zum Inkrafttreten von Artikel 101 arbeitsunfähig geblieben ist, insofern die Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit in medizinischer Hinsicht bei mindestens 50 Prozent geblieben ist und die ausgeübte Tätigkeit mit seinem Gesundheitszustand vereinbar war Der gemäss Absatz 1 als arbeitsunfähig angesehene Arbeitnehmer kann erst erneut Anspruch auf die in Titel IV erwähnten Leistungen erheben ab Inkrafttreten von Artikel 101, wenn er von diesem Zeitpunkt an gemäss den Bestimmungen von Artikel 100 § 1 oder 2 als arbeitsunfähig anerkannt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen kann unter den in Artikel 101 Absatz 3 festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung der Entschädigungen verzichten, die dem Arbeitnehmer vor Inkrafttreten von Artikel 101 infolge der Ausführung einer nicht erlaubten Arbeit unrechtmässig gewährt und zum Zeitpunkt des Inkraftretens von Artikel 101 noch nicht erstattet worden sind. Der Versicherungsausschuss kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung der Gesundheitsleistungen verzichten, die dem Arbeitnehmer und den Personen zu dessen Lasten vor Inkrafttreten von Artikel 101 infolge der Ausführung einer nicht erlaubten Arbeit unrechtmässig gewährt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 101 noch nicht erstattet worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigungen: 1. für den Zeitraum, für den er Anrecht auf eine Entlohnung hat.Der Begriff Entlohnung wird in Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestimmt Der König kann jedoch den so bestimmten Begriff ausdehnen oder beschränken, 2. für den durch das Urlaubsgeld gedeckten Zeitraum.Der König bestimmt, was unter « durch das Urlaubsgeld gedecktem Zeitraum » zu verstehen ist, 3. für den Zeitraum, für den er Anspruch auf eine Entschädigung wegen Bruch des Arbeitsvertrages hat, 4.für den Zeitraum, während dessen er eine Entschädigung bezieht, die ihm aufgrund eines belgischen oder ausländischen Gesetzes gewährt wird wegen zeitweiliger oder definitiver Unterbrechung seiner gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit, die schädlich für seine Gesundheit ist oder zu werden droht, 5. für den Zeitraum, während dessen er aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen kann, 6.für den Zeitraum, während dessen er in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 23 des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1971 über die Arbeitsunfälle oder von Artikel 34 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten eine Entschädigung für vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit wegen Beendigung einer Wiederbeschäftigung erhält, 7. für den Zeitraum, während dessen er in Anwendung des Artikels 100 des Sanierungsgesetzes vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eine Laufbahnunterbrechungszulage in Anspruch nehmen kann. § 2 - Die in Artikel 86 § 1 erwähnte Berechtigte hat keinen Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen für den Zeitraum, während dessen sie das in Artikel 113 erwähnte Mutterschaftsgeld bezieht. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann der König unter Bedingungen, die Er bestimmt, dem Arbeitnehmer erlauben, Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen zu beziehen, wenn er Anrecht auf einen der in § 1 aufgezählten Vorteile hat oder bis er einen dieser Vorteile bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Eintreibung der Entschädigungen, die der Versicherungsträger in Anwendung der vorliegenden Bestimmung gezahlt hat, tritt dieser an die Stelle des Begünstigten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Entschädigungen bewilligt werden: 1. wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit einem beruflichen Einkommen bezogen werden, 2.wenn sie zusammen mit einer in Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen gewährten Beihilfe bezogen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn der Berechtigte, der im Sinne von Artikel 93 letzter Absatz keine Person zu Lasten hat, inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Entschädigungen bewilligt werden, wenn der Berechtigte sich weigert, sich Rehabilitations- oder Umschulungsmassnahmen zu unterziehen, die ihm vom zuständigen Arzt oder von der zuständen Einrichtung vorgeschlagen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Entschädigungen werden unter den vom König bestimmten Bedingungen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Entschädigungen werden dem Berechtigten verweigert: 1. vom ersten Tag des Monats an, der dem Monat folgt, im Laufe dessen der Berechtigte männlichen Geschlechts das Alter von 65 Jahren und die Berechtigte weiblichen Geschlechts das Alter von 60 Jahren erreicht, 2.vom ersten Tag des zweiten Monats an, der dem Monat folgt, im Laufe dessen die Arbeitsunfähigkeit eingesetzt hat, wenn es einen Berechtigten betrifft, der nach dem in Nr. 1 erwähnten Alter weitergearbeitet hat, 3. vom ersten Tag des Monats an, der dem Monat folgt, im Laufe dessen er auf gleich welcher Grundlage seine Ansprüche auf eine Alters-, Ruhestands- oder Dienstalterspension oder auf jeden anderen als solchen geltenden Vorteil geltend machen kann, die/der entweder von einem belgischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger oder von einer öffentlichen Behörde, einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Einrichtung gewährt wird.Der König kann jedoch bestimmen, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Entschädigungen gewährt werden können, wenn sie zusammen mit einer solchen Pension oder einem solchen Vorteil bezogen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 108 bezieht die Berechtigte, die nach dem sechzigsten Lebensjahr weiterarbeitet, aber das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht hat, bei Arbeitsunfähigkeit Entschädigungen für einen Zeitraum, der nicht mehr als drei Monate betragen darf und der am ersten Tag des dritten Monats endet, der dem Monat folgt, im Laufe dessen die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat Bei Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit während mindestens vierzehn Tagen dürfen die Entschädigungen gemäss dem vorhergehenden Absatz nur noch einmal für einen neuen Zeitraum von höchstens drei Monaten gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VI - Bestattungsgeld Art. 110 - Bei Ableben eines in Artikel 86 § 1 erwähnten Entschädigungsberechtigten, ob als arbeitsunfähig anerkannt oder nicht, oder eines in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Berechtigten zahlt der Versicherungsträger dem in Artikel 86 § 2 erwähnten Begünstigten eine « Bestattungsgeld » genannte Zulage, deren Gewährungsmodalitäten und deren Höhe der König bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL V - Mutterschaftsversicherung KAPITEL I - Einrichtungen Art. 111 - Die Mutterschaftsversicherung wird von den für die Entschädigungsversicherung zuständigen Einrichtungen und Organen geleitet und verwaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern die Bestimmungen des vorliegenden Titels keine Abweichung vorsehen, haben diese Einrichtungen und Organe hinsichtlich der Mutterschaftsversicherung dieselben Zuständigkeiten wie für die Entschädigungsversicherung.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 112 - Begünstigte des Anrechts auf Mutterschaftsgeld, so wie es in Titel V Kapitel III des vorliegenden koordinierten Gesetzes definiert ist, sind unter den in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen die in Artikel 86 § 1 erwähnten Berechtigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Mutterschaftsgeld Art. 113 - Die in Artikel 112 erwähnte Berechtigte erhält für jeden Werktag der in Artikel 114 erwähnten Zeiträume der Mutterschaftsruhe und für jeden Tag derselben Zeiträume, der aufgrund einer Verordnung des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag gleichgesetzt wird, eine « Mutterschaftsgeld » genannte Leistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt für Kategorien von Berechtigten, die Er bestimmt, den oder die Sätze des Mutterschaftsgelds fest, das für die gesamte Dauer der vorerwähnten Zeiträume oder für einen Teil dieser Zeiträume bewilligt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der für die Berechnung dieser Entschädigung berücksichtigte Lohnausfall wird durch die in Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Verordnung festgelegt. Der Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der Betrag, der aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begrenzung des Lohnausfalls auf diesen Höchstbetrag ist für die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Berechtigten jedoch erst anwendbar ab dem einunddreissigsten Tag des in Artikel 114 definierten Zeitraums der Mutterschaftsruhe; für die ersten dreissig Tage dieses Zeitraums kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einen Höchstbetrag festlegen, der auf keinen Fall niedriger sein darf als der Betrag, der im vorhergehenden Absatz erwähnt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 93 erwähnten Berechtigten darf der Betrag des Mutterschaftsgelds nicht niedriger als der Betrag der Invaliditätsentschädigung sein, auf den sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht in Mutterschaftsruhe gewesen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Berechtigte unter kontrollierter Vollarbeitslosigkeit besteht das Mutterschaftsgeld aus einer Basisentschädigung und einer Zusatzentschädigung, deren Sätze vom König festgelegt werden; der Betrag der Basisentschädigung darf den Satz des Arbeitslosengelds nicht übersteigen, auf das die vorerwähnten Berechtigten Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht in Mutterschaftsruhe gewesen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Zeiträume der Mutterschaftsruhe Art. 114 - Die pränatale Ruhe beginnt auf Antrag der Berechtigten frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum. Zu diesem Zweck übergibt die Berechtigte ihrem Versicherungsträger ein ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass sie normalerweise am Ende der beantragten Ruhezeit entbinden wird. Findet die Entbindung nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum statt, wird die pränatale Ruhe bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die postnatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von acht Wochen, der am Tag der Entbindung beginnt. Dieser Zeitraum kann im Verhältnis zum Zeitraum verlängert werden, während dessen die Berechtigte weitergearbeitet oder sich unter kontrollierter Arbeitslosigkeit befunden hat zwischen einschliesslich der siebten und der zweiten Woche vor der Entbindung. Der König kann die Zeiträume bestimmen, die für die Verlängerung der postnatalen Ruhezeit mit einem Zeitraum gleichgesetzt werden dürfen, während dessen die Berechtigte innerhalb des obenerwähnten Zeitraums weitergearbeitet hat beziehungsweise arbeitslos war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verlängerung der postnatalen Ruhe beginnt entweder bei Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung oder zu dem Zeitpunkt, wo das Neugeborene nach Hause kommt oder stirbt, wenn Artikel 39 Absatz 4 oder 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit zur Anwendung kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stirbt die Mutter oder ist sie im Krankenhaus, so kann ein Teil der postnatalen Ruhe unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König bestimmt werden, in einen Vaterschaftsurlaub zugunsten des in Artikel 86 § 1 erwähnten Berechtigten umgewandelt werden, der der Vater des Kindes ist und die in den Artikeln 128 bis 132 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Die Entschädigung, die diesem Berechtigten bewilligt wird, wird vom König bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 114 erwähnte Zeiträume der Mutterschaftsruhe können nur berücksichtigt werden, sofern die Berechtigte jegliche Tätigkeit eingestellt oder die kontrollierte Arbeitslosigkeit unterbrochen hat KAPITEL V. - Bewilligungsbedingungen Besondere Bestimmung in bezug auf die Mutterschaftsversicherung Art. 116 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu haben, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten die in den Artikeln 128 bis 132 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen Kategorien von Berechtigten, die Er bestimmt, von den in Artikel 128 vorgesehenen Bedingungen in bezug auf die Wartezeit befreien oder diese Bedingungen anpassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmung Art. 117 - Insofern durch vorliegenden Titel keine Abweichung vorgesehen wird, sind die Bestimmungen der Titel I, II, IV, VI bis X und XII in bezug auf die Entschädigungsversicherung auch für die Mutterschaftsversicherung anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der Bestimmungen in bezug auf die Finanzierung wird das Mutterschaftsgeld einer Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt; wird die Entschädigung einer in Artikel 93 erwähnten Berechtigten bewilligt, wird sie jedoch einer Invaliditätsentschädigung gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL VI - Bedingungen für die Bewilligung von Leistungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 118 - Begünstigte müssen einer Krankenkasse angeschlossen sein oder bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder bei der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingeschrieben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich der Abweichung, die durch die im Statut des Personals der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen festgelegten Regeln in bezug auf die Einschreibung bei der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen vorgesehen ist, ist die Wahl des Versicherungsträgers für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und 15 erwähnten Begünstigten frei. Die Wahl der in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 erwähnten Begünstigten bestimmt die Wahl der Personen zu ihren Lasten. Die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 erwähnten Begünstigten müssen beim selben Versicherungsträger angeschlossen oder eingeschrieben sein, den sie frei wählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt fest, wie man sich einer Krankenkasse anschliesst oder bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder bei der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen einschreibt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span><span class=\"lf-art-t\">Der König definiert, was unter « Beitragsbelegen » zu verstehen ist; das Muster dieser Belege wird vom Minister festgelegt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, von welchen Personen und Stellen und unter welchen Bedingungen die Beitragsbelege erstellt und den Berechtigten ausgehändigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitgeber müssen den Berechtigten alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die die Stellen, die mit der Ausführung des vorliegenden koordinierten Gesetzes betraut sind, benötigen, damit die Arbeitnehmer ihr Anrecht auf Leistungen der Versicherung nachweisen können KAPITEL II - Besondere Bestimmungen in bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung Art. 121 - § 1 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und 16 erwähnte Berechtigte haben für sich selber und für Personen zu ihren Lasten Anrecht auf die in Titel III erwähnten Leistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt den oder die Beitragsbelege, anhand deren die Eigenschaft der Betreffenden als Berechtigte nachgewiesen wird, und die Häufigkeit, gemäss der dieser Beitragsbeleg/diese Beitragsbelege dem Versicherungsträger übergeben werden müssen. § 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Berechtigten eine Wartezeit absolvieren müssen, um die obenerwähnten Leistungen beziehen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer dieser Wartezeit beträgt höchstens 6 Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt das Referenzdatum, das berücksichtigt werden muss, um den Beginn der Wartezeit zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beiträge im Zweig Gesundheitspflege müssen für die Dauer dieser Wartezeit gezahlt worden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt ebenfalls die Weise, wie der Nachweis dieser Zahlungen erbracht werden muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Berechtigte und Personen zu ihren Lasten, deren Rechte gemäss den Bestimmungen von Artikel 121 eröffnet werden, behalten diese Rechte bis zum 30. Juni des Jahres, das dem Jahr folgt, im Laufe dessen ihre Rechte eröffnet werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 122 erwähnte Berechtigte können für sich selbst und für Personen zu ihren Lasten die in Titel III erwähnten Leistungen ein Jahr weiterbeziehen, und zwar zwischen dem 1. Juli und dem 30 Juni des folgenden Jahres, wenn sie für das Kalenderjahr, das dem Beginn dieses Zeitraums vorangeht und « Bezugsjahr » genannt wird, - entweder ihrem Versicherungsträger unter den vom König festgelegten Bedingungen Beitragsbelege über einen Wert übergeben haben, der einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreicht oder der unter den von Ihm bestimmten Bedingungen eventuell durch Eigenbeiträge ergänzt wird, - oder ihrem Versicherungsträger Eigenbeiträge gezahlt haben, die aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes geschuldet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums beziehen die Berechtigten und die Personen zu ihren Lasten, die in Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes von der Zahlung von Beiträgen befreit sind, die in Titel III erwähnten Leistungen weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Zeiträume des Bezugsjahres, während deren der Berechtigte entweder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 oder Person zu Lasten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13 bis 15 war oder sich in anderen vom König definierten Situationen befunden hat, wird davon ausgegangen, dass sie durch Beiträge gedeckt sind, die für den betreffenden Zeitraum dem in Absatz 1 erwähnten Mindestbetrag entsprechen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorsehen: 1. für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr.7 bis 12 erwähnten Berechtigten, die der Verpflichtung, die im folgenden Artikel vorgesehenen Beiträge zu zahlen, nicht unterliegen, und für ihren Ehepartner, 2. für bestimmte Kategorien von Kindern, die Personen zu Lasten eines in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 bis 12 und 16 erwähnten Berechtigten sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Bedingungen, die Personen zu Lasten erfüllen müssen, um Gesundheitsleistungen beziehen zu können, und legt andererseits den Betrag der Eigenbeiträge fest, die für Verwandte in aufsteigender Linie zu Lasten verlangt werden können Er legt ebenfalls den Eigenbeitrag der in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7, 11 und 12 erwähnten Berechtigten fest, die eine Pension für eine Berufslaufbahn beziehen, die kürzer als ein Drittel einer vollständigen oder einer als solchen angesehenen Berufslaufbahn ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Personen, die: 1. nacheinander oder gleichzeitig die in Artikel 32 Absatz 1 erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten oder einer Person zu Lasten und die eines Berechtigten oder einer Person zu Lasten aufgrund eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 33 Absatz 1 - oder umgekehrt - besitzen 2.oder die während eines zu bestimmenden Zeitraums weder die in Artikel 32 Absatz 1 erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten oder einer Person zu Lasten noch die eines Berechtigten oder einer Person zu Lasten aufgrund eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 33 Absatz 1 Nr. 1 besitzen, das Anrecht auf Gesundheitsleistungen, die entweder in Artikel 34 oder in einem Erlass zur Ausführung von Artikel 33 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnt sind, erhalten oder behalten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Um die in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen zu erhalten, wenden sich die Begünstigten frei: a) an jede Person, die gesetzlich ermächtigt ist, einen der Zweige der Heilkunst auszuüben, b) an jede Person, die befugt ist, die in Artikel 34 Nr.1 Buchstabe b) und c) und Nr.4 erwähnten Leistungen zu erbringen, und die in der in Artikel 22 Nr. 7 erwähnten Liste aufgeführt ist, c) an jede Pflegeanstalt, jedes Alten- und Pflegeheim oder jeden in Artikel 34 Nr.11 und 12 erwähnten Dienst, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen sind. § 2 - Weder die in § 1 erwähnten Pflegeerbringer noch alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die für die Verwaltung der Einrichtung, in der die Leistungen erbracht werden, verantwortlich oder mitverantwortlich sind, dürfen für die Organisation der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen Werbung machen, die nicht innerhalb der Grenzen bleibt, die durch vorliegenden Artikel festgelegt werden. § 3 - Werbung, die auf die Unentgeltlichkeit der in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen oder auf die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten dieser Leistungen hinweist, ist in jedem Fall verboten. § 4 - Werbung in bezug auf die in Artikel 34 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 erwähnten Gesundheitsleistungen, die ungeachtet des benutzten Mittels bestimmte Pflegeerbringer begünstigt, ist ebenfalls verboten. § 5 - Unbeschadet restriktiverer Rechtsvorschriften oder Berufspflichten stellt folgendes keine verbotene Werbung dar: a) Veröffentlichung der Namen und Adressen aller Pflegeerbinger desselben Berufs, die in einer Gemeinde, einer Region oder im Land praktizieren, b) Bekanntmachung der Pflegeerbringer an die Begünstigten der Versicherung durch Anschlag in ihren Praxen und im allgemeinen in den Räumen, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben und die den Kunden zugänglich sind, dass sie sich verpflichtet haben, die Bestimmungen der in Titel III Kapitel V Abschnitte I und II erwähnten Abkommen und Vereinbarungen einzuhalten. § 6 - Ebensowenig gilt als verbotene Werbung die interne Information und die Information, die von den in § 2 erwähnten Personen und Einrichtungen ausgeht und die Patienten und betroffene Pflegeerbringer informieren soll über: a) Eröffnung, b) Adressenänderung, c) Änderung der Öffnungszeiten einer Praxis, eines Dienstes oder einer Pflegeanstalt Diese Information darf nur einmal während eines Zeitraums erteilt werden, der fünfzehn Tage vor Eintreten der in Buchstabe a), b) und c) erwähnten Situationen beginnt und fünfzehn Tage danach endet.</p></div>", "next": 239417}