{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Linien- und Reisebusse müssen vor der Erstinbetriebnahme in Belgien oder vor dem Tag der Wiederinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle drei Monate.5. Kranfahrzeuge, Wohnanhänger, Bootsanhänger und Segelflugzeuganhänger müssen vor der Erstinbetriebnahme in Belgien oder vor dem Tag der Wiederinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle zwei Jahre.6. Für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg müssen vor der Erstinbetriebnahme in Belgien oder vor dem Tag der Wiederinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle sechs Monate.7. Die anderen Fahrzeuge, mit Ausnahme der langsamen Fahrzeuge, müssen vor der Erstinbetriebnahme in Belgien oder vor dem Tag der Wiederinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach jedes Jahr. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 erfolgen regelmässige Kontrollen: 1. ein Jahr nach dem Datum der Zulassung im Hinblick auf die Wiederinbetriebnahme in Belgien der in § 1 Nr.1 erwähnten Fahrzeuge, sobald sie drei Jahre alt sind, und danach jedes Jahr, 2. alle drei Monate, was folgende Fahrzeuge betrifft: a) Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2 und 5.2 der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), gebilligt durch das Gesetz vom 10. August 1960, abgeändert gemäss Artikel 14 des besagten Übereinkommens, sofern die in Randnummer 10.011 der Anlage B zum besagten Übereinkommen erwähnten Freistellungsgrenzen überschritten werden, b) Fahrzeuge, für die gemäss Randnummer 10.282 der Anlage B zum Europäischen Übereinkommen vom 20. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), gebilligt durch das Gesetz vom 10. August 1960, abgeändert gemäss Artikel 14 des besagten Übereinkommens, eine Genehmigungsbescheinigung ausgestellt werden muss, 3. alle sechs Monate, was folgende Fahrzeuge betrifft: a) Linien- und Reisebusse [...], für die die bei der letzten regelmässigen Kontrolle ausgestellte Prüfbescheinigung die in Art. 23decies § 1 vorgesehene Prüfbescheinigung war. [Jedoch müssen Linien- und Reisebusse, die nicht mit Verlangsamern ausgerüstet sind, alle drei Monate einem Bremstest unterzogen werden.] b) die in § 2 Nr.2 des vorliegenden Artikels erwähnten Fahrzeuge, für die die bei der letzten regelmässigen Kontrolle ausgestellte Prüfbescheinigung die in Art. 23decies § 1 vorgesehene Prüfbescheinigung war, 4. jedes Jahr, was die in § 1 Nr.6 des vorliegenden Artikels erwähnten Fahrzeuge betrifft, für die die bei der letzten regelmässigen Kontrolle ausgestellte Prüfbescheinigung die in Art. 23decies § 1 vorgesehene Prüfbescheinigung war. § 3 - Fahrzeuge, die gemäss § 1 Nr. 1 bis 7 einer regelmässigen technischen Kontrolle unterzogen werden müssen und auf den Namen des vorherigen Inhabers zugelassen sind, ohne dass Letzterer im Besitz einer wie in Artikel 23novies § 3 erwähnten gültigen Prüfbescheinigung ist, müssen zur technischen Kontrolle vorgefahren werden, bevor das Fahrzeug erneut in Betrieb genommen wird, und danach in den in § 1 Nr. 1 bis 7 für die verschiedenen Fahrzeuge vorgesehenen Zeitabständen. § 4 - Im Hinblick auf eine zeitlich zweckmässige Verteilung der Kontrollen kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, den in § 1 Nr. 1 vorgesehenen Zeitraum von vier Jahren nach den von ihm bestimmten Kriterien um höchstens einen Monat verlängern oder verkürzen. § 5 - Wer ein in § 2 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähntes Fahrzeug zur Kontrolle vorfährt, setzt die Kraftfahrzeugüberwachungsstelle bei der Kontrolle davon in Kenntnis.] [Art. 23 ter eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998, Err. vom 9. März 1999, Err. vom 26. März 1999); § 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 29. Juni 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 3 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 7 Nrn. 1 und 2 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2003)] [Art. 23quater - § 1 - Die regelmässigen Kontrollen müssen jeweils in der zweimonatigen Periode vor den in Artikel 23ter bestimmten Daten stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Fahrzeuge, die in einem Zeitabstand von sechs Monaten oder weniger einer Kontrolle unterliegen, wird diese zweimonatige Periode auf einen Monat verringert. § 2 - Wird ein Fahrzeug mit Verspätung zur Kontrolle vorgefahren, führt dies nicht zu einer Änderung des Zyklus der regelmässigen Kontrollen. § 3 - Der Benutzer kann sein Fahrzeug vor dem in § 1 vorgesehenen Datum zur regelmässigen Kontrolle vorfahren. In diesem Fall setzt der in Artikel 23ter bestimmte Gültigkeitszeitraum ab dem Datum ein, an dem das Fahrzeug vorgefahren wird.] [§ 4 - Wenn ein Fahrzeug sich im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, ist sein Halter verpflichtet, es in einer von der Behörde des betreffenden Landes zugelassenen Einrichtung für technische Kontrolle überprüfen zu lassen, um die in Artikel 23ter festgelegten Fristen einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch muss das Fahrzeug, sobald es wieder nach Belgien zurückkehrt, schnellstmöglich bei einer Kraftfahrzeugüberwachungsstelle vorgefahren werden, damit seine Situation regularisiert werden kann.] [Art. 23 quater eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 4 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)] [Art. 23quinquies - Die Artikel 23ter § 1 Nr. 4 bis 7 und 23sexies § 1 Nr. 5 sind nicht anwendbar, wenn es um eine Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs infolge einer Zulassung auf den Namen des anderen Ehepartners [oder des gesetzlich Zusammenwohnenden] oder auf den Namen eines ihrer Kinder geht, vorausgesetzt, das Fahrzeug verfügt noch über eine wie in Artikel 23novies § 3 erwähnte gültige Prüfbescheinigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall bleibt der Zeitabstand für die Kontrolle unverändert, aber vor der Zulassung wird eine administrative Kontrolle durchgeführt, wenn der zukünftige Inhaber nicht beabsichtigt, das alte Zulassungskennzeichen auf seinen Namen zu übertragen.] [Art. 23 quinquies eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)] [Art. 23sexies - § 1 - Unabhängig von den Regeln bezüglich der regelmässigen Kontrollen sind nicht regelmässige Kontrollen obligatorisch: 1. nach jeder Aufforderung durch einen befugten Bediensteten, 2.vor dem Tag der Wiederinbetriebnahme - sei es auf den Namen desselben Inhabers oder auf den Namen eines neuen Inhabers - jedes Fahrzeugs: a) dessen Prüfbescheinigung von einem befugten Bediensteten bei der Feststellung eines Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingezogen worden ist, b) das einer Änderung oder einem Umbau des Fahrgestells, der Karosserie oder der Ausrüstung unterzogen worden ist, mit einer Änderung der technischen Merkmale des Fahrzeugs als Folge, c) dessen eingeschlagene Fahrgestellnummer verdeutlicht, entfernt oder geändert wurde, d) das infolge eines Unfalls Beschädigungen an Fahrgestell, Lenkung, Aufhängung oder Bremsvorrichtung gehabt oder einen Totalschaden erlitten hat. [Diese Kontrolle besteht aus der vollständigen Kontrolle für alle Fahrzeuge und umfasst ausserdem eine Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1,] 3. vor der Zulassung eines Personenkraftwagens, eines Kombiwagens, eines Kleinbusses, eines Leichenwagens oder eines Fahrzeugs auf den Namen eines anderen Inhabers.Wenn dieser andere Inhaber jedoch [der Ehepartner des vorigen Inhabers oder der mit ihm gesetzlich Zusammenwohnende oder eines ihrer Kinder] ist, wird keine Kontrolle durchgeführt, wenn der zukünftige Inhaber beabsichtigt, das alte Zulassungskennzeichen des Fahrzeugs auf seinen Namen übertragen zu lassen; wenn er diese Übertragung nicht wünscht, wird vor der Zulassung lediglich eine administrative Kontrolle durchgeführt, 4. wenn die Nachkontrolle nicht innerhalb der in Artikel 23septies § 2 erwähnten Frist stattgefunden hat, 5.vor dem Tag der Erstinbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eines langsamen Fahrzeugs. § 2 - Gebrauchtfahrzeuge der Klassen M2, M3, N1, N2, N3, O2, O3 und O4, wie definiert in Artikel 1 § 1, werden vor ihrer Zulassung einer administrativen Kontrolle unterzogen, insbesondere um das Zulassungsantragsformular von einer zugelassenen Prüfstelle ausfüllen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeit dieses Formulars ist auf zwei Monate festgelegt. § 3 - Der Versicherer, der die Expertise veranlasst hat, oder jeder befugte Bedienstete, der feststellt, dass ein Fahrzeug Beschädigungen oder einen Totalschaden, wie erwähnt in § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des vorliegenden Artikels, erlitten hat, ist verpflichtet, dies der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur mitzuteilen. § 4 - Bei der in § 1 Nr. 3 des vorliegenden Artikels erwähnten nicht regelmässigen Kontrolle muss das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zuletzt ausgestellten Zulassungsbescheinigung und entweder dem entsprechenden Zulassungskennzeichen oder einem Handelsschild und der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung vorgefahren werden. § 5 - Die nicht regelmässige Kontrolle wird durch eine administrative Kontrolle ersetzt, wenn das Fahrzeug unter einem Händlerschild wieder in Betrieb genommen wird.] [Art. 23 sexies eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 1 einziger Absatz Nr. 2 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)] [Art. 23septies - § 1 - Teilkontrollen sind obligatorisch: 1. nach jeder Aufforderung durch einen befugten Bediensteten, 2.für die in Artikel 23decies §§ 2, 3 und 4 erwähnten Fahrzeuge, 3. für die in Artikel 23ter § 1 Nr.4, 6 und 7 erwähnten Fahrzeuge, für die gemäss Artikel 23novies § 2 ein neuer Identifikationsbericht erstellt wurde. § 2 - Die in § 1 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Kontrolle muss in der zweimonatigen Periode nach Ablauf der Gültigkeit der vorhergehenden vollständigen Kontrolle oder Teilkontrolle stattfinden; andernfalls wird eine vollständige Kontrolle durchgeführt.] [Art. 23septies eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)] [Art. 23octies - Befreiungen und Sonderregelung § 1 - Von jeglichen Kontrollen sind befreit: 1. Anhänger, die ausschliesslich von Schaustellern benutzt werden und typisch für diesen Beruf sind, 2.Baubudenanhänger, 3. Fahrzeuge der [föderalen Polizei], 4.Anhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 750 kg beträgt, 5. Fahrzeuge, die gemäss den geltenden Vorschriften mit einem Probefahrtschild und einer dazugehörigen gültigen Zulassungsbescheinigung versehen sind, 6.Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gemäss einer zusätzlichen Gemeindeverordnung ausschliesslich zwischen Ein- und Ausschiffungskais, Depots, Schuppen und Lagerräumen in See- oder Binnenhäfen verkehren, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbussen. § 2 - Sonderregelung: Fahrzeuge, die mit einem Zulassungskennzeichen, das mit den Buchstaben CD beginnt, versehen sind, werden ab dem Tag, an dem das Fahrzeug vier Jahre alt ist, jährlich einer Kontrolle unterzogen, die darin besteht, den guten technischen Zustand des Fahrzeugs zu überprüfen.] [Art. 23 octies eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)] [Art. 23novies - § 1 - Die Kontrollen haben die Ausstellung eines Identifikationsberichts und/oder einer Prüfungsbescheinigung zur Folge, deren Muster vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt werden. § 2 - Der Identifikationsbericht wird bei der ersten regelmässigen Kontrolle ausgestellt oder wenn irgendeine technische Angabe in diesem Bericht nicht mehr mit dem Fahrzeug übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3 und O4 gilt dieser Bericht als das Dokument, das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Fahrzeuge umfasst dieser Bericht unter anderem die Angaben des « Fabrikschilds » und des Abmessungsschilds, wie vorgesehen in der Richtlinie 76/114/EWG, die durch den Königlichen Erlass vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör umgesetzt worden ist. § 3 - Eine Prüfbescheinigung wird nach jeder vollständigen Kontrolle oder Teilkontrolle ausgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie enthält: 1. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die die Kontrolle durchgeführt hat, 2.die Identifikationsangaben zum Fahrzeug, 3. für Kleinbusse und Taxis: die Anzahl Sitzplätze ausser dem Fahrersitz, 4.die eventuellen technischen Mängel an Einzelteilen oder Einzelteilgruppen des Fahrzeugs, 5. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsbestimmungen, 6.Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt, 7. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich erachtete Informationen, 8.das Datum, an dem die Gültigkeit der Prüfbescheinigung abläuft,] [9. den bei der vorhergehenden und der aktuellen vollständigen Kontrolle abgelesenen Kilometerstand für Fahrzeuge der Klassen M1,M2, M3, N1, N2 und N3.] [Art. 23 novies eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 3 einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)] [Art. 23decies - § 1 - Die Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Kontrolle und dem für die darauffolgende regelmässige Kontrolle vorgesehenen Datum, wie bestimmt in Artikel 23ter, wenn bei der Kontrolle festgestellt wurde, dass: 1. das Fahrzeug weder technische Mängel noch Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsbestimmungen aufweist, 2.das Fahrzeug bestimmte technische Mängel aufweist, die, obwohl sie das Fahrzeug nicht zu einer Gefahr machen, trotzdem im Auge behalten werden müssen, 3. das Fahrzeug bestimmte Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsbestimmungen aufweist, die leicht behoben werden können. § 2 - Die Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung beträgt drei Monate, wenn, ungeachtet eventueller Mängel nach § 1 des vorliegenden Artikels, nur bestimmte vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, oder von seinem Beauftragten beschriebene administrative Unzulänglichkeiten festgestellt werden. § 3 - Die Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung beträgt fünfzehn Tage, wenn anlässlich der Kontrolle festgestellt worden ist, dass der Zustand eines Einzelteils oder einer Einzelteilgruppe oder die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsvorschriften von solcher Art sind, dass das Fahrzeug, auch wenn es keine unmittelbare Gefahr darstellt, entweder dringend repariert oder modifiziert werden muss, um mit den Vorschriften übereinzustimmen. § 4 - Die Prüfbescheinigung hat keine Gültigkeitsdauer, wenn der Zustand eines Einzelteils oder einer Einzelteilgruppe oder die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsbestimmungen von solcher Art sind, dass das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden darf oder nicht in Betrieb bleiben darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall wird auf der Prüfbescheinigung der Vermerk « NICHT ZUM VERKEHR ZUGELASSEN » angebracht. § 5 - Die Farbe der Prüfbescheinigung ist grün in den in den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Fällen und rot in den in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten Fällen. § 6 - Für jede grüne Prüfbescheinigung, die für Nutzfahrzeuge ausgestellt wird, wie vorgesehen in den Paragraphen 1 und 2, wird von der Einrichtung [auf einem Vignettenhalter] eine Kontrollvignette aufgeklebt, deren Muster vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. Die Kontrollvignette, auf der das Ablaufdatum der Prüfbescheinigung angegeben ist, muss bis zur nächsten Kontrolle an folgender Stelle gut sichtbar kleben bleiben: - auf der rechten Innenseite der Windschutzscheibe, was Kraftfahrzeuge betrifft, - in der Nähe des offiziellen Nummernschilds auf einer glatten, ebenen und undurchlässigen Fläche mit Abmessungen von mindestens 8 cm Höhe und mindestens 10 cm Breite, was Anhänger und Sattelanhänger betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Kontrollvignette muss der Inhaber des Fahrzeugs die Einrichtung, die das Original angebracht hat, darum bitten, ein Duplikat anzubringen.] [Art. 23 decies eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 6 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)] [Art. 23undecies - Die Beträge der von den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden wie folgt festgelegt: 1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen Fahrzeugen: a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder Leichenwagens: [24,5 EUR], b) eines Autobusses oder Reisebusses: [43,5 EUR], c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg: [27,5 EUR], d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg: [43,5 EUR], e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg: [24,5 EUR], f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg: [36,0 EUR], 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilkontrolle eines Fahrzeugs: a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: [9,0 EUR], b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: [6,0 EUR], c) infolge einer technischen Nachkontrolle: [9,0 EUR], [d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge, die keine Anhänger ziehen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 350 Franken (9,0 EUR),] 3.Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmässigen Kontrolle eines Fahrzeugs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht: a) bis 3 500 kg: [3,0 EUR], b) über 3 500 kg: [9,0 EUR], 4.Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines Fahrzeugs: [5,0 EUR], 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wiegen eines Fahrzeugs: [11,5 EUR], 6.Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines Zulassungsantrags: [3,0 EUR], 7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem Genehmigungsbericht: [6,0 EUR], 8.Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: [4,5 EUR], 9. Übereinstimmungskontrolle: a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und gegebenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: [60,0 EUR], b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: [80,0 EUR], c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: [6,0 EUR], 10.Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im Hinblick auf die Erlangung der deutschen « Tempo-100 »-Genehmigung: [20,0 EUR], 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines « grüneren und sichereren » Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten 1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der Reifenprofile: [9,0 EUR], 12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das ausgestellt wurde: [9,0 EUR], 13.Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: [3,0 EUR], 14. « Umweltkontrolle » nach Anlage 15 Punkt 8.2: a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor: [9,0 EUR], b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: [11,0 EUR], c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: [3,0 EUR], 15.Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: a) mit Geschwindigkeitssimulator: 1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem Tachographen ausgerüstet sein müssen: [23,0 EUR], 2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal gewährleistet wird: [23,0 EUR], 3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein Tachographensignal gewährleistet wird: [11,5 EUR], 4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: [11,5 EUR], b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator: [11,5 EUR], 16.Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: a) [der Bremswirkung in beladenem Zustand: - Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: - Test mit Ladung: 12,00 EUR, - Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem Fahrzeug: 7,00 EUR, - Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem Fahrzeug: 25,00 EUR, - Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 5,00 EUR pro zusätzliche Achse.] b) Aufhängung: [5,0 EUR], c) Beleuchtung: [5,0 EUR], 17.Kontrolle der LPG-Anlage: a) vollständige Kontrolle: [13,0 EUR], b) Nachkontrolle: [9,0 EUR], c) vereinfachte Kontrolle: [4,5 EUR], 18.Kontrolle der NGV-Anlage: a) vollständige Kontrolle: [13,0 EUR], b) Nachkontrolle: [9,0 EUR], c) vereinfachte Kontrolle: [4,5 EUR], 19.ADR-Kontrolle: a) vollständige Kontrolle: [34,5 EUR], b) Nachkontrolle: [9,0 EUR], c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des Genehmigungsdokuments: [9,0 EUR], 20.Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: a) Kontrolle pro Konfiguration: [24,5 EUR], b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: [24,5 EUR], c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: [5,0 EUR], 21.[Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 76,00 EUR, b) Kontrolle der Radgeometrie: 38,00 EUR.] 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: [19,0 EUR], 23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines Händler- oder Probefahrtschilds: [2,5 EUR], 24.Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit der Kontrolle: [4,0 EUR],] [25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtung: 6,00 EUR.] [Art. 23 undecies eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998, Err. vom 9. März 1999) und abgeändert durch Art. 23 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000); einziger Absatz Nr. 2 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 29. Juni 2001); einziger Absatz Nr. 16 Buchstabe a) ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); einziger Absatz Nr. 21 ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); einziger Absatz Nr. 25 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 (B.S. vom 25. Dezember 2002)] KAPITEL V. - Gebrauch Art. 24 - [§ 1 - Aufgrund des vorliegenden Erlasses der technischen Kontrolle unterworfene Fahrzeuge dürfen sich nur auf öffentlicher Strasse befinden, wenn sie mit einer gültigen Prüfbescheinigung, der entsprechenden Kontrollvignette und einem ihrem Gebrauch entsprechenden Identifikationsbericht oder technischen Datenblatt versehen sind, sofern diese Dokumente erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verbot gilt nicht für Fahrzeuge, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, um: 1. auf kürzestem Wege eine Leerfahrt durchzuführen: a) zwischen der technischen Prüfstelle und dem Wohnsitz oder Betriebssitz des Inhabers des Fahrzeugs oder dem Betriebssitz des Reparateurs und umgekehrt, b) zwischen dem Wohnsitz oder dem Betriebssitz des Inhabers des Fahrzeugs und dem Betriebssitz des Reparateurs und umgekehrt, 2.auf kürzestem Wege eine Fahrt vom Grenzübergangsposten nach Belgien zum Betriebssitz des Inhabers des Fahrzeugs oder zur technischen Prüfstelle durchzuführen. § 2 - Sofern das Fahrzeug mit dem Identifikationsbericht und der Prüfbescheinigung versehen sein muss, müssen diese Dokumente auf Verlangen eines befugten Bediensteten immer vorgezeigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letzterer muss die Prüfbescheinigung entziehen, wenn er eine Unzulänglichkeit feststellt, die eine ernsthafte Gefahr darstellen könnte. § 3 - Die Dokumente, mit denen das Fahrzeug versehen sein muss, müssen im Fahrzeug mitgeführt werden, wenn dieses im Verkehr benutzt wird.] [Art. 24 ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)] Art. 25 - Beschädigte Fahrzeuge Fahrzeuge, die aus irgendeinem Grund beschädigt sind und nicht der in [Artikel 23sexies § 1 Nr. 2 Buchstabe d)] vorgesehenen Kontrolle unterliegen, dürfen nach der Reparatur erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie alle Verkehrssicherheitsgarantien bieten und den Verordnungsvorschriften entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abwartung der Reparatur müssen alle Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, damit die betreffenden Fahrzeuge keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. [Art. 25 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)] Art. 26 - [Fahrzeuge dürfen auf öffentlicher Strasse nur benutzt werden, wenn sie in Sachen Unterhalt und Funktionstüchtigkeit in einem Zustand sind, durch den die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird, oder wenn sie, unabhängig von den von den zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen, den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)] KAPITEL VI. - Herstellung Art. 27 - Herstellung von Fahrzeugen - Allgemeines Ein Fahrzeug muss, was Werkstoffe, Herstellung und Endfertigung betrifft, Anforderungen entsprechen, die aus technischer Sicht an gute und sorgfältige Arbeit zu stellen sind. Schweissen ist nur zugelassen, wenn es den Vorschriften der vorliegenden allgemeinen Regelung und den vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten vorgeschriebenen Normen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In die Längsträger dürfen von einer anderen Person als dem Hersteller keine Löcher gebohrt werden. Ausser bei absoluter Notwendigkeit dürfen an den Flanschen der Längsträger weniger als 2,5 cm von ihrem äusseren Rand keine Schweissarbeiten von einer anderen Person als dem Hersteller durchgeführt werden. Diese Verbote gelten jedoch nicht: - für in den Steg der Längsträger gebohrte Löcher, sofern der Abstand zwischen zwei Löchern und der Abstand zwischen den Löchern und den Flanschen mindestens 3 cm beträgt. (Diese Abstände werden vom Rand der Löcher und vom äusseren Rand der Flansche aus gemessen), - für Schweissarbeiten, die bei Verlängerung oder Verkürzung über den gesamten Querschnitt der Längsträger durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem dürfen an den Längsträgern keine Schweissarbeiten durchgeführt werden, wenn der Hersteller dies ausdrücklich verboten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kein tragendes Teil des Fahrgestells darf aus Holz bestehen. [Die Teile des Fahrzeugs müssen dort, wo es notwendig ist, leicht geschmiert werden können.] Linien- und Reisebusse müssen mit elastischen Anschlägen versehen sein, die Fahrgestell und Karosserie gegen Beschädigungen bei Durchfederung schützen. [Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch Art. 17 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971)] [Art. 27bis - Je nach Fall werden Fahrzeuge der Klasse N1 nach folgenden Mindestkriterien entworfen, hergestellt oder umgebaut: § 1 - Lieferwagen mit Einzelkabine Der Innenraum umfasst vorne nur eine einzige Sitzreihe oder -bank. 1.1 im Originalbau 1.1.1 Im Laderaum sind keine Verankerungen zur Befestigung von Sicherheitsgurten oder Sitzen vorhanden. 1.1.2 Die Länge des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, muss mindestens 50% der Länge des Radstandes entsprechen. 1.2 durch Umbau 1.2.1 Lediglich Fahrzeuge vom Typ AB, AC und AF, wie in Artikel 1 § 1 Punkt 1 Absatz 2 definiert, dürfen in einen Lieferwagen umgebaut werden. 1.2.2 Für neue oder in Belgien bereits zugelassene Fahrzeuge muss vor dem Umbau das Einverständnis des Herstellers eingeholt werden. 1.2.3 Hinter den Sitzplätzen ist eine mindestens 20 cm hohe feste vertikale Trennwand angebracht. 1.2.4 Der Abstand zwischen jedem Punkt der Trennwand und der hinteren Seite des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, muss mindestens 50 % der Länge des Radstandes entsprechen. 1.2.5 Im Laderaum sind keine Verankerungen zur Befestigung von Sitzen vorhanden oder sind diese entfernt oder unbrauchbar gemacht worden: - entweder durch Verschweissung - oder durch Anbringen einer am Boden des Laderaums festgeschweissten oder festgenieteten Platte. § 2 - Lieferwagen mit Doppelkabine Der Innenraum umfasst vorne zwei Sitzreihen oder -bänke und ist vom Güterraum durch eine Wand getrennt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Innenraum umfasst höchstens 6 Plätze ausser dem Fahrersitz. 2.1 im Originalbau 2.1.1 Im Laderaum sind keine Verankerungen zur Befestigung von Sicherheitsgurten oder Sitzen vorhanden. 2.1.2 Hinter der zweiten Sitzreihe ist eine vollständige vertikale Trennwand vom Boden bis zum Dach vorhanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Trennwand muss so angebracht sein, dass während der Fahrt von innen kein Durchgang vom Fahrgastraum zum Laderaum möglich ist. 2.1.3 Der Abstand zwischen jedem Punkt der Trennwand und der hinteren Seite des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, muss mindestens 30 % der Länge des Radstandes entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Trennwand versetzbar, wird der 30 %-Regel bei hinterster Wandstellung entsprochen. 2.1.4 Punkt 2.1.3 ist nicht auf Fahrzeuge anwendbar, die mit einer vom Fahrgestell unabhängigen Kabine ausgerüstet sind, sofern Fahrgasträume und Laderäume ebenfalls ganz voneinander unabhängig sind. 2.2 durch Umbau 2.2.1 Der Umbau kann nur bei einem Lieferwagen mit Einzelkabine oder bei einem Fahrzeug der Klasse AF mit einer auf der Richtlinie 98/14/EG beruhenden europäischen Genehmigung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Fahrzeug der Klasse AF, das auf Antrag des Herstellers der Klasse N zugeordnet wird, wird der Klasse FA zugeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fahrzeug muss allen technischen Vorschriften entsprechen, die auf Fahrzeuge der Klasse N anwendbar sind. 2.2.2 Für neue oder in Belgien bereits zugelassene Fahrzeuge muss vor dem Umbau das Einverständnis des Herstellers eingeholt werden. 2.2.3 Hinter der zweiten Sitzreihe ist eine vollständige vertikale Trennwand vom Boden bis zum Dach angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Trennwand muss so angebracht sein, dass während der Fahrt von innen kein Durchgang vom Fahrgastraum zum Laderaum möglich ist. 2.2.4 Der Abstand zwischen irgendeinem Punkt der Trennwand und der hinteren Seite des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs vom Boden bis 30 cm unter dem höchsten Punkt des Daches, muss über die gesamte Breite des besagten Raums mindestens 30 % der Länge des Radstandes entsprechen. 2.2.5 Im Laderaum sind keine Verankerungen zur Befestigung von Sitzen vorhanden oder sind diese entfernt oder unbrauchbar gemacht worden: - entweder durch Verschweissung - oder durch Anbringen einer am Boden des Laderaums festgeschweissten oder festgenieteten Platte.] [Art. 27 bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)] Art. 28 - [Lichter und Rückstrahler § 1 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. « Fernlicht »: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, die Strasse auf eine grosse Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten, 2.« Abblendlicht »: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, die Strasse vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne entgegenkommende Führer und andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder zu behindern, 3. « Standlicht »: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen, 4.« Schlusslicht »: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen, 5. « Bremslicht »: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass sein Führer die Betriebsbremse betätigt, 6.« Kennzeichenbeleuchtung »: eine Einrichtung, die dazu dient, das hintere Nummernschild des Fahrzeugs zu beleuchten, 7. « Fahrtrichtungsanzeiger »: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Führer die Absicht hat, seine Fahrtrichtung nach rechts oder links zu ändern, 8.« Begrenzungslicht »: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, den Umriss des Fahrzeugs nach vorn oder nach hinten anzuzeigen, 9. « Parkleuchte »: die Leuchte des Fahrzeugs, die dazu dient, das Vorhandensein eines geparkten Fahrzeugs nach vorn oder nach hinten anzuzeigen, 10.« Nebelscheinwerfer »: Scheinwerfer, die dazu dienen, die Beleuchtung der Strasse bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern, 11. « Nebelschlussleuchte »: die Leuchte des Fahrzeugs, die dazu dient, die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich hinter dem Fahrzeug befinden, bei dichtem Nebel zu warnen, 12.« Rückfahrscheinwerfer »: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, die Strasse hinter dem Fahrzeug zu beleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren, 13. « Suchleuchte »: die Leuchte des Fahrzeugs, die dazu dient, Gegenstände in der Nähe des Fahrzeugs zu beleuchten, 14.« vorderem Rückstrahler »: die Vorrichtung, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle herrührt, wobei der Beobachter sich vor dem Fahrzeug und nahe der besagten Lichtquelle befindet, 15. « hinterem Rückstrahler »: die Vorrichtung, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle herrührt, wobei der Beobachter sich hinter dem Fahrzeug und nahe der besagten Lichtquelle befindet, 16.« seitlichem Rückstrahler »: die Vorrichtung, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle herrührt, wobei der Beobachter sich neben dem Fahrzeug und nahe der besagten Lichtquelle befindet, [17. « seitlichem Markierungslicht »: das Licht, das dazu bestimmt ist, das Vorhandensein des Fahrzeugs zur Seite hin anzuzeigen, 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">« Warnblinklicht »: das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger;es dient dazu, gemäss den Bestimmungen von Artikel 32bis der allgemeinen Strassenverkehrsordnung auf eine Gefahr hinzuweisen,] [19.] « Mindesthöhe eines Lichts oder Rückstrahlers »: der Abstand zwischen dem Boden und dem unteren Rand der Leucht- oder Rückstrahlfläche, wenn das Fahrzeug leer ist, [20.] « Maximalhöhe eines Lichts oder Rückstrahlers »: der Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand der Leucht- oder Rückstrahlfläche, wenn das Fahrzeug leer ist, [21.] « Mindestabstand zwischen Lichtern »: der kleinste Abstand zwischen den Innenrändern der Leuchtflächen, [22.] « Maximalabstand eines Lichts oder Rückstrahlers zum Aussenrand hin »: der Abstand zwischen dem Aussenrand des Fahrzeugs und dem Aussenrand der Leucht- oder Rückstrahlfläche, [23.] Jede Kombination von zwei oder mehr Lichtern gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion und Farbe, wird als ein einziges Licht angesehen, wenn die Projektionen ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale Ebene senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 50 % des kleinstmöglichen diese Leuchtflächen umschreibenden Rechtecks ausfüllen, [24.] Eine einzige Leuchtfläche in Form eines Lichtbandes wird als zwei oder eine gerade Anzahl Lichter angesehen, wenn dieses Band symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet ist und wenn es sich auf jeder Seite mindestens bis auf 0,40 m an den äussersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs heran erstreckt; die Länge des Bandes muss mindestens 0,80 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes liegen. Die Leuchtfläche darf aus nebeneinander liegenden getrennten Bauteilen bestehen, sofern die Projektionen der verschiedenen Leuchtflächen auf eine vertikale Ebene senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 50 % der Fläche des kleinstmöglichen diese Leuchtflächen umschreibenden Rechtecks ausfüllen. § 2 - Allgemeine Bestimmungen 1. Vorschriften in Bezug auf Montage und Farbe [a) Lichter und Rückstrahler, mit Ausnahme der Fahrtrichtungsanzeiger] 1 Fahrzeuge müssen stets mit den in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erwähnten Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet sein und den dort vorgesehenen Bestimmungen sowie den in § 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem dürfen die in Anlage 7 erwähnten Lichter und Rückstrahler an Fahrzeuge montiert werden, wenn sie den dort vorgesehenen Bestimmungen sowie den in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lichter und Rückstrahler, die nicht in den Anlagen 6 und 7 erwähnt sind, dürfen nicht an Fahrzeuge montiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausnahme kann für Lichter und Rückstrahler mit besonderer Zweckbestimmung, wie vorgesehen in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels, gemacht werden. 2 Es genügt, wenn vor dem 15. Juni 1968 in Betrieb genommene Fahrzeuge bis zum 1. Januar 1984 den in den Anlagen 8 und 9 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. 3 Fahrzeuge, die hauptsächlich abseits der öffentlichen Strasse benutzt werden, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Zugmaschinen, dürfen am Heck mit einer Beleuchtungsvorrichtung ausgerüstet werden, die aus einer abnehmbaren Einrichtung besteht, die sich zusammensetzt aus den vorschriftsmässigen Lichtern und Rückstrahlern und ihren elektrischen Verbindungen, unter der Bedingung, dass diese Vorrichtung bei Fahrten auf öffentlicher Strasse solide am Fahrzeug befestigt ist. [Eine solche Vorrichtung kann auch an Bootsanhänger angebracht werden].</p>\n<p class=\"lf-p\">Von öffentlichen Diensten benutzte Anhänger, die nicht breiter als einen Meter sind und an verschiedene Fahrzeuge angekoppelt werden müssen, um auf diesen Fahrzeugen angebrachte Bauteile oder Geräte zu messen oder zu kontrollieren, müssen nicht mit den in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Lichtern ausgestattet sein, wenn sie zwischen Tagesanbruch und Einbruch der Dunkelheit verkehren, vorausgesetzt, dass vorerwähnte Lichter der Zugmaschine für die anderen Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben. Diese Anhänger müssen jedoch stets mit den beiden roten Rückstrahlern ausgestattet sein, mit denen Anhänger hinten ausgerüstet sein müssen. 4 Der Minister des Verkehrswesens kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen Fahrzeuge, die eine besondere Form haben oder die zu besonderen Zwecken oder unter besonderen Umständen benutzt werden, ausnahmsweise von den in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Lichtern befreien. 5 Lichter und Rückstrahler, die die gleiche Funktion haben und in die gleiche Richtung gerichtet sind, müssen die gleiche Farbe haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer geraden Anzahl Lichter und Rückstrahler müssen diese symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein, ausser bei Fahrzeugen mit einer asymmetrischen Aussenkontur. Die Lichter jedes Lichterpaares müssen annähernd die gleiche Lichtstärke haben. [6 Die elektrische Anlage muss so beschaffen sein, dass die Schlusslichter, die Kennzeichenbeleuchtung und die eventuellen Begrenzungslichter sich automatisch mit den Fernlichtern, Abblendlichtern, Standlichtern, Nebelscheinwerfern, mit der/den Nebelschlussleuchte(n) oder der Suchleuchte einschalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem müssen die elektrischen Verbindungen so angelegt sein, dass die Standlichter stets brennen, wenn die Abblendlichter, die Fernlichter oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedingung gilt jedoch nicht, wenn Fernlichter oder Abblendlichter benutzt werden, um optische Warnzeichen abzugeben.] 7 Ein Fahrzeug darf auf keinen Fall nach vorne rote Lichter, rote Reflektoren oder rotes reflektierendes Material und nach hinten weisse oder selektivgelbe Lichter, weisse oder selektivgelbe Reflektoren oder selektivgelbes reflektierendes Material aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung gilt weder für die Benutzung weisser oder selektivgelber Rückfahrscheinwerfer noch für die Kennzeichenbeleuchtung [noch für die Nummernschilder selbst.] 8 [Die vorderen Lichter und vorderen Rückstrahler dürfen nicht hinter der vordersten Achse angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorschrift gilt nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die hinteren Lichter und hinteren Rückstrahler dürfen nicht vor der hintersten Achse angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmungen gelten nicht für: - Standlichter von Sattelanhängern; diese Lichter dürfen höchstens 250 cm hinter der Mitte des Kupplungsbolzens angebracht sein, - vordere Begrenzungslichter, - die Suchleuchte.] 9 Es dürfen verschiedene Lichter in ein und derselben Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut oder eingebaut sein, sofern bei jedem dieser Lichter die für das jeweilige Licht geltenden Bestimmungen eingehalten sind und keine Verwirrung möglich ist. 10 Das Fahrzeug muss so beschaffen sein, dass die Lichter und Rückstrahler auf keinen Fall durch einen Teil des Fahrzeugs oder der Ladung verdeckt werden können. b) Fahrtrichtungsanzeiger 1 Kraftfahrzeuge müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein, die einer der folgenden Ausführungen entsprechen: Typ A: Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an den Längsseiten Typ A ist nur bei Fahrzeugen erlaubt, die höchstens 1,60 m breit und höchstens 4 m lang sind. Typ B: Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an den Längsseiten und zwei an der Hinterseite Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vordersten Punkt des Fahrzeugs und dem vordersten Punkt der Leuchtfläche der an den Längsseiten angebrachten Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht mehr als 1,80 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung gilt nicht für langsame Fahrzeuge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ C: Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an der Vorderseite und zwei an der Hinterseite sowie zwei an den Längsseiten Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vordersten Punkt des Fahrzeugs und dem vordersten Punkt der Leuchtfläche der an den Längsseiten angebrachten Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht mehr als 1,80 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vorderer Fahrtrichtungsanzeiger und ein seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger dürfen in einem einzigen Fahrtrichtungsanzeiger kombiniert sein, sofern dieser die für die Fahrtrichtungsanzeiger, die er ersetzt, geltenden Bedingungen in Sachen Sichtweite erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ D: Zwei Fahrtrichtungsanzeiger an der Vorderseite und zwei an der Hinterseite Typ D ist nur für Fahrzeuge erlaubt, bei denen der Abstand zwischen den Leuchtflächen der beiden vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern nicht mehr als 6 m beträgt. 2 Anhänger müssen an der Hinterseite mit zwei Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein. 3 An den Längsseiten der Fahrzeuge dürfen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger angebracht werden, sofern sie die in nachstehendem Punkt 4 festgelegten Bedingungen erfüllen. 4 Lediglich blinkende Fahrtrichtungsanzeiger mit fester Position sind erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Blinkfrequenz muss zwischen 60 und 120 Impulsen pro Minute betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Farbe dieser Lichter muss nach vorne hin weiss oder gelb und nach hinten hin rot oder gelb sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein aus zwei an derselben Seite angebrachten Lichtern bestehender Fahrtrichtungsanzeiger ist erlaubt, wenn die Blinkfrequenz der beiden Lichter dieselbe ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Mindestabstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern muss sowohl an der Vorderseite als auch an der Hinterseite mindestens 60 cm betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrtrichtungsanzeiger werden in einer Mindesthöhe von [35] cm und in einer Maximalhöhe von 190 cm angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Autobusdienste verwendete Fahrzeuge dürfen an der Hinterseite mit einem zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeiger versehen sein. Dieses zusätzliche Licht muss in einer Höhe zwischen 250 und 290 cm angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrtrichtungsanzeiger müssen für jeden Beobachter, der sich in der vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs 10 m vom Fahrzeug entfernt befindet, je nach Fall von vorne oder von hinten sichtbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vom Typ B und C müssen jedoch nur für einen Beobachter sichtbar sein, der sich 10 m hinter dem Fahrtrichtungsanzeiger und 1 m seitlich des Fahrzeugs befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Kraftfahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelanhänger zieht, muss dieser Zug miteinander verbundener Fahrzeuge mit seitlich angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein. Diese Fahrtrichtungsanzeiger sind in einem Abstand von höchstens 1,80 m von der Vorderseite des Kraftfahrzeugs anzubringen. [Diese Bestimmung gilt für Kraftfahrzeuge, für die der Typgenehmigungsantrag nach dem 1. Januar 1976 eingereicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum typgenehmigt worden sind, dürfen die seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger entweder am Zugfahrzeug oder am gezogenen Fahrzeug angebracht sein.] 5 Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge dürfen mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der alle Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs durch einen separaten Schalter gleichzeitig eingeschaltet werden können. Durch ein optisches oder akustisches Signal muss dem Führer angezeigt werden, dass diese Vorrichtung eingeschaltet ist. 6 Vor dem 15. Juni 1968 in Betrieb genommene Fahrzeuge müssen, wenn sie den Bestimmungen von § 2 Nr. 1 Buchstabe b) Punkt 1 bis 5 des vorliegenden Artikels nicht genügen können, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die einem der folgenden Typen entsprechen: entweder einer Vorrichtung bestehend aus einem beweglichen Arm, der mindestens 0,15 m über den Umriss des Fahrzeugs je nach Fall nach rechts oder nach links hinausragt, wenn der Anzeiger in Betrieb ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der bewegliche Arm in Betriebsstellung eine feste Position einnimmt, muss er ein Dauerlicht oder ein Blinklicht aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der bewegliche Arm sich in Betriebsstellung hin und her bewegt, muss er ein Dauerlicht aufweisen. oder einer Vorrichtung mit fester Position und Blinklicht, die an der rechten und linken Längsseite des Fahrzeugs angebracht ist, oder einer Vorrichtung mit fester Position und Blinklicht, die rechts und links vom vorderen und hinteren Ende des Fahrzeugs angebracht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Lichter dürfen mit den Stand- oder Schlusslichtern und den Bremslichtern eingebaut werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Farbe des vom Fahrtrichtungsanzeiger ausgestrahlten Lichts ist: nach vorne hin: weiss oder gelb, nach hinten hin: rot oder gelb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Fahrtrichtungsanzeiger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass die von diesen Lichtern gemachten Anzeigen sowohl nachts als auch tagsüber und sowohl vor als auch hinter dem Fahrzeug sichtbar sind für einen Beobachter, der sich in der Ebene befindet, die parallel zur Längssymmetrieebene ist und das Fahrzeug seitlich auf Seiten des Fahrtrichtungsanzeigers begrenzt. Der Fahrtrichtungsanzeiger muss nachts bei klarem Wetter in einer Mindestentfernung von 150 Metern und tagsüber bei sonnigem Wetter in einer Mindestentfernung von 20 Metern sichtbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der höchste Punkt dieses Fahrtrichtungsanzeigers darf sich nicht mehr als 1,90 m über dem Boden befinden, wenn das Fahrzeug leer ist. c) Besondere Lichter 1 Langsame Fahrzeuge und Material besonderer Bauart dürfen mit Arbeitsscheinwerfern ausgerüstet sein, wenn diese unabhängig von den anderen Lichtern bedient werden. 2 Für einen Taxidienst verwendete Fahrzeuge müssen mit einer am Taxameter angeschlossenen Beleuchtungsvorrichtung auf dem Dach ausgestattet sein. Die Anforderungen, denen diese Vorrichtung genügen muss, werden vom Minister des Verkehrswesens bestimmt. 3 Für öffentliche oder besondere Autobusdienste verwendete Fahrzeuge dürfen mit einer weissen oder gelben Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet sein, um Anzeigen in Bezug auf Strecke oder Bestimmung zu machen. 4 [Fahrzeuge der [Polizeidienste], erkennbare Fahrzeuge des Strassenkontrolldienstes der [Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur], vom Minister der Finanzen bestimmte erkennbare Fahrzeuge der Zoll- und Akzisenverwaltung, vom Minister der Landesverteidigung bestimmte erkennbare Fahrzeuge der Militärpolizei und der Minenräumdienste der Streitkräfte, [für den Transport von Häftlingen und für die Staatsanwaltschaft benutzte Fahrzeuge des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, das Dienstfahrzeug der Provinzgouverneure, erkennbare Fahrzeuge der Inspektionsdienste der Regionen und der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die mit den Strassenkontrollen beauftragt sind], Krankenwagen, Fahrzeuge für dringende medizinische Einsätze des 100-Dienstes, Feuerwehrfahrzeuge, Fahrzeuge des Zivilschutzes, [Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes der Eisenbahnen, Rettungsfahrzeuge von Infrabel,] Rettungsfahrzeuge bei durch Wasser, Gas, Strom oder radioaktive Stoffe verursachten schweren Zwischenfällen dürfen vorne oder auf dem Dach mit einem oder mehreren blauen Blinklichtern versehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Verkehrswesens kann ausnahmsweise anderen für einen öffentlichen Dienst bestimmten Fahrzeugen erlauben, vorne oder auf dem Dach mit einem oder mehreren blauen Blinklichtern ausgestattet zu sein.] 5 [Abschleppwagen und Fahrzeuge, die breiter als 3 m sind, müssen mit einem oder zwei gelben Blinklichtern versehen sein, die so angebracht sind, dass sie aus allen Richtungen sichtbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Speziell für die Pannenhilfe bestimmte Fahrzeuge, für den Bau, den Unterhalt, die Überwachung oder die Kontrolle des Strassennetzes und der Anlagen auf, über oder unter dem Strassen- und Wegenetz benutzte Fahrzeuge, Fahrzeuge der Müllabfuhrdienste, langsame Kraftfahrzeuge für die landwirtschaftliche Nutzung, für aussergewöhnliche Transporte benutzte Fahrzeuge und ihre Begleitfahrzeuge sowie vom Minister der Landesverteidigung bestimmte Fahrzeuge der Streitkräfte dürfen mit einem oder mehreren gelben Blinklichtern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass sie aus allen Richtungen sichtbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Verkehrswesens kann ausnahmsweise anderen Fahrzeugen erlauben, mit einem oder mehreren gelben Blinklichtern ausgestattet zu sein.] 6 [Für die Pannenhilfe bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeuge der Fahrschule dürfen mit einem beleuchteten Schild auf dem Dach ausgerüstet sein. Dieses Schild darf keine Fläche oder Aufschrift aus reflektierendem oder fluoreszierendem Material aufweisen.] 7 [Leichenwagen dürfen an den vier Ecken des Fahrzeugs mit einem weissen Licht versehen sein.] 8 Der Minister des Verkehrswesens kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen das Anbringen von besonderen Lichtern an zu Werbezwecken benutzten Fahrzeugen erlauben. [9 Der Minister des Innern kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen für Krankenwagen eine zusätzliche Kennzeichnung auferlegen.] 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lichtstärke a) 1 Bei der Genehmigung des Fahrzeugs müssen die Lichter, ihre Montage und ihr Versorgungssystem so sein, dass sie in der Richtung parallel zur Längsachse des Fahrzeugs und unter den in Buchstabe b) festgelegten Messbedingungen die in nachstehender Tabelle aufgeführten, in Candela ausgedrückten minimalen und maximalen Lichtstärken aufweisen: Pour la consultation du tableau, voir image 2 Für in Betrieb befindliche Fahrzeuge dürfen die gemessenen Lichtstärken nicht weniger als 50% der minimalen Lichtstärken und nicht mehr als die maximalen Lichtstärken, die in der Tabelle unter Punkt 1 vorgesehen sind, betragen.Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die seit längerer Zeit stillstehen. b) Die Messungen erfolgen bei ausgeschaltetem Motor und bei einer elektromotorischen Kraft an den Batteriepolen, die stabilisiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stabilisierung wird als erreicht betrachtet, wenn die Fernlichter ungefähr zwanzig Sekunden nach Ausschalten des Motors gebrannt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Messung der Lichtstärke der Lichter darf nur das Licht, das getestet wird, brennen. Wenn aufgrund von Montagevorschriften gleichzeitig andere Lichter angehen, muss ihre Anzahl auf ein Minimum beschränkt werden, je nachdem wie es die Bedienungsknöpfe ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser den Lichtern sind alle elektrischen Apparate ausser Betrieb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Fahrtrichtungsanzeiger ist der zu berücksichtigende Wert der Spitzenwert, das heisst der bei jedem Betriebszyklus erreichte Höchstwert. c) Die in der Tabelle unter Buchstabe a) Punkt 1 erwähnten Höchstwerte für die Fahrtrichtungsanzeiger gelten nicht für die seitlichen Wiederholungslichter.d) Bei Bremslichtern und Schlusslichtern mit derselben Leuchtfläche muss das Verhältnis der Summe der tatsächlich gemessenen Lichtstärken der beiden gleichzeitig eingeschalteten Lichter zur Lichtstärke des allein eingeschalteten Schlusslichts mindestens 5:1 betragen. § 3 - Sonderbestimmungen 1. Die Bedingungen, denen Lichter und Rückstrahler entsprechen müssen, werden von Uns festgelegt. 2. 1 [Fernlicht Bei langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sind Fernlichter nicht obligatorisch.] 2 Abblendlicht Bei Spezialfahrzeugen ist eine Maximalhöhe von 145 cm erlaubt, sofern sie durch die Art des Fahrzeugs und die Merkmale seines Baus gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei langsamen Fahrzeugen darf der Maximalabstand zum Aussenrand hin mehr als 40 cm betragen. 3 Standlicht von Kraftfahrzeugen Das Standlicht kann selektivgelb sein, wenn es in das Fernlicht oder in das Abblendlicht eingebaut ist und diese Lichter selektivgelb sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei langsamen Fahrzeugen darf die Maximalhöhe der Standlichter 190 cm betragen. 4 Standlicht von Anhängern Diese Lichter müssen nach vorne und zur Seite hin leuchten. [Bei Anhängern mit einer Breite von höchstens 160 cm und bei von langsamen Fahrzeugen gezogenen Anhängern dürfen die Standlichter durch weisse Rückstrahler ersetzt werden, sofern der Maximalabstand zum Aussenrand hin nicht mehr als 15 cm beträgt.] 5 Schlusslicht Bei langsamen Fahrzeugen darf die Maximalhöhe der Schlusslichter 190 cm betragen. 6 [Bremslicht Sie müssen angehen, wenn die Betriebsbremse betätigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei langsamen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sind Bremslichter nicht obligatorisch. Wenn diese Fahrzeuge jedoch damit ausgerüstet sind, darf die Maximalhöhe der Bremslichter 190 cm betragen.] [Für nach dem 1. Mai 2003 in Betrieb genommene Fahrzeuge der Klasse M1 mit europäischer Typgenehmigung beträgt die Anzahl der obligatorischen Bremslichter drei. Für Fahrzeuge einer anderen Klasse beträgt die Anzahl zwei; ein drittes Bremslicht ist jedoch erlaubt.] 7 Kennzeichenbeleuchtung Diese Beleuchtung darf von der Lichtquelle aus kein direktes Licht hinter das Fahrzeug ausstrahlen. 8 Hinterer Rückstrahler Hintere Rückstrahler müssen den im Königlichen Erlass vom 8. Mai 1969 über die Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehenen Vorschriften entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hintere Rückstrahler müssen an einem festen Teil des Fahrzeugs in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs angebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen nicht dreieckig sein, wenn sie an einem Kraftfahrzeug angebracht sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">An Anhängern angebrachte hintere Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks mit einer Seite von 15 bis 20 cm haben. Eine der Spitzen des Dreiecks muss nach oben gerichtet sein, während die gegenüberliegende Seite horizontal liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn am Heck der Fahrzeuge angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen eine Rückstrahlfläche ohne Genehmigungszeichen beinhalten, wird diese Fläche nicht als Rückstrahler angesehen. In diesem Fall müssen zwei ordnungsgemäss genehmigte Rückstrahler am Heck des Fahrzeugs angebracht werden. 9 Begrenzungslicht Begrenzungslichter müssen am äussersten Punkt der Gesamtbreite und wenn möglich im oberen Bereich des Fahrzeugs angebracht werden. 10 Seitlicher Rückstrahler Seitliche Rückstrahler müssen den im Königlichen Erlass vom 8. Mai 1969 über die Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehenen Vorschriften entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kraftfahrzeuge[, mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kombiwagen], die mehr als 6 Meter lang sind, und Anhänger, die, Deichsel einbegriffen, mehr als 3 Meter lang sind, müssen an jeder Seite mit mindestens einem gelben Rückstrahler versehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Abstand zwischen dem vordersten Punkt des Fahrzeugs, Deichsel nicht einbegriffen, wenn es sich um einen Anhänger handelt, und dem vordersten Punkt der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers darf nicht mehr als 3 Meter betragen; ausserdem darf der Abstand zwischen dem hintersten Punkt des Fahrzeugs und dem hintersten Punkt der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers nicht mehr als 1 Meter betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist es nicht möglich, diese beiden Abstände mit einem einzigen seitlichen Rückstrahler einzuhalten, muss das Fahrzeug mit zusätzlichen seitlichen Rückstrahlern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass die beiden vorerwähnten Abstände eingehalten werden und der kürzeste Abstand zwischen den Rückstrahlflächen zweier aufeinander folgender Rückstrahler nicht mehr als 3 Meter beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitliche Rückstrahler müssen fest angebracht sein in Ebenen parallel zur vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maximalhöhe der seitlichen Rückstrahler darf 145 cm betragen, wenn die Maximalhöhe von 120 cm aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden kann. 11 Parkleuchte Nur Kraftfahrzeuge zur Beförderung von maximal acht Personen ausser dem Fahrer und andere Fahrzeuge, die nicht mehr als 6 Meter lang und 2 Meter breit sind, dürfen entweder an ihrer linken Seite oder an beiden Seiten mit einer Parkleuchte ausgestattet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parkleuchte muss möglichst in der Mitte der Längsseite des Fahrzeugs angebracht sein; sie muss nach vorne hin weiss oder gelb und nach hinten hin rot oder gelb sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parkleuchte kann auch aus einem vorne am Fahrzeug angebrachten weissen oder gelben Licht und aus einem hinten am Fahrzeug angebrachten roten oder gelben Licht bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss möglich sein, die Parkleuchten, die sich auf derselben Seite des Fahrzeugs befinden, getrennt einzuschalten. 12 [Nebelschlussleuchte Nebelschlussleuchten müssen den im Königlichen Erlass vom 6. März 1975 über die Genehmigungsbedingungen für Nebelschlussleuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern vorgesehenen Vorschriften entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nebelschlussleuchten dürfen nur mittels eines separaten Schalters eingeschaltet werden, der nur funktioniert, wenn die Schlusslichter eingeschaltet sind. Dieser Schalter kann jedoch auch dazu dienen, die Nebelscheinwerfer einzuschalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Fahrer muss durch eine an einer gut sichtbaren Stelle angebrachte gelbe Kontrollleuchte angezeigt werden, dass die Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist nur eine einzige Nebelschlussleuchte vorhanden, muss sie in der vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs führt, oder zwischen dieser Ebene und dem linken Rand des Fahrzeugs angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rand der Leuchtfläche der Nebelschlussleuchte muss sich mindestens 10 cm vom Rand der Leuchtfläche des Bremslichtes befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei langsamen Fahrzeugen darf die Nebelschlussleuchte in einer Maximalhöhe von 190 cm angebracht sein.] [Bei Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge darf die Nebelschlussleuchte des geschleppten Fahrzeugs allein brennen, wenn die Nebelschlussleuchte des Zugfahrzeugs so montiert ist, dass der Stromkreis dieser Leuchte automatisch geöffnet wird, wenn die Nebelschlussleuchte des Anhängers brennt.] 13 Rückfahrscheinwerfer Rückfahrscheinwerfer dürfen nur durch Einlegen des Rückwärtsgangs betätigt werden. 14 Vorderer Rückstrahler Vordere Rückstrahler müssen den im Königlichen Erlass vom 8. Mai 1969 über die Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehenen Vorschriften entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen an einem festen Teil des Fahrzeugs in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs angebracht werden. Sie dürfen nicht dreieckig sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maximalhöhe der vorderen Rückstrahler darf 145 cm betragen, wenn die Maximalhöhe von 120 cm aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden kann. [3. Wenn die in Artikel 18 § 4 vorgesehene Vorrichtung die Sicht auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Lichter und Rückstrahler verdeckt oder beeinträchtigt, muss diese Vorrichtung mit einem elektrisch am Fahrzeug angeschlossenen Beleuchtungssystem ausgestattet sein, das die Funktion der Lichter des Fahrzeugs weiterleitet.]] [§ 4 - Zusätzliche Heckkennzeichnungsvorrichtungen für lange Fahrzeuge und Schwerfahrzeuge mit Ausnahme von Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie für langsame Fahrzeuge und ihre Anhänger mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen 1 Ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1985 müssen [für die Güterbeförderung ausgelegte oder gebaute Fahrzeuge] mit einem Gewicht über 3 500 kg, mit Ausnahme von Zugmaschinen, mit einer zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung ausgerüstet sein, die gemäss den Vorschriften in Anlage 11 zu vorliegendem Erlass genehmigt und angebracht ist. 2 Jeder Antrag auf Genehmigung einer zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung muss vom Hersteller oder von seinem Vertreter beim Minister des Verkehrswesens, [Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur], Direktion B 1, Cantersteen/Kantersteen 12, 1000 Brüssel eingereicht werden. Dem Antrag sind die in Anhang III der Anlage 11 zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Schriftstücke beizufügen. 3 Um die Genehmigungsbescheinigung für einen Typ einer zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung zu erhalten, muss der Hersteller oder sein Vertreter den Beweis erbringen, dass der zur Genehmigung vorgeführte Vorrichtungstyp den Vorschriften von Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beweis besteht aus einem Prüfbericht, der vom Laboratoire central d'Electricité/Centraal Laboratorium voor Elektriciteit (« Zentrallabor für Elektrizität ») in 1640 Rhode-Saint-Genèse ausgestellt wird. 4 Die Typgenehmigung für eine zusätzliche Heckkennzeichnungsvorrichtung wird vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten erteilt. 5 Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung eines Typs einer zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung wird durch Erstellung eines dem Muster in Anhang IV der Anlage 11 zu vorliegendem Erlass entsprechenden Formulars festgestellt. Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung wird dem Hersteller oder seinem Vertreter notifiziert. 6 Jede erteilte Genehmigung geht mit der Zuteilung einer Genehmigungsnummer einher; diese Nummer darf nur einmal für einen einzigen Typ einer zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung erteilt werden. 7 Jede gemäss Anlage 11 zu vorliegendem Erlass genehmigte zusätzliche Heckkennzeichnungsvorrichtung ist mit einem in Anhang III dieser Anlage vorgesehenen Zeichen zu versehen. 8.1 Jeder Hersteller von reflektierendem und/oder fluoreszierendem Material ist verpflichtet, durch geeignete periodische Kontrollverfahren sicherzustellen, dass das für die Herstellung der Vorrichtungen gelieferte Produkt mit dem geprüften Materialtyp übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck muss der Hersteller: - entweder über ein Labor verfügen, das ausgerüstet ist, um die wichtigsten Prüfungen durchführen zu können, - oder ein zugelassenes Labor mit der Durchführung der Übereinstimmungsprüfungen beauftragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens eines Jahres zur Verfügung stehen. 8.2 Jeder Verarbeiter von reflektierendem und/oder fluoreszierendem Material ist verpflichtet, durch geeignete periodische Kontrollverfahren sicherzustellen, dass seine Produktion mit der typgenehmigten zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck muss der Verarbeiter ein zugelassenes Labor mit der Durchführung der Produktionsübereinstimmungsprüfungen beauftragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens eines Jahres zur Verfügung stehen. 9 Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit der typgenehmigten zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung erfolgt unter den Bedingungen und nach den Methoden, die in Anlage 11 zu vorliegendem Erlass vorgesehen sind. Sie wird von den dazu vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten bestimmten Beamten der [Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur] durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Ersuchen der in Absatz 1 erwähnten Beamten sind die Hersteller verpflichtet, diesen Beamten im Hinblick auf Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen die zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtungen, deren Typ früher bereits genehmigt worden ist, zur Verfügung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei in Belgien hergestellten Vorrichtungen werden die Stichproben beim Hersteller vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei importierten Vorrichtungen werden die Stichproben entweder beim Importeur oder bei den Verteilern vorgenommen. 10 Die für einen Typ einer zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung erteilte Genehmigung kann vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn der Typ der zusätzlichen Heckkennzeichnungsvorrichtung den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen 4 nicht entspricht. In diesem Fall wird dem Hersteller oder seinem Beauftragten eine Abschrift des Genehmigungsbogens mit dem unterzeichneten und datierten Vermerk in Grossbuchstaben « GENEHMIGUNG ENTZOGEN » zugesandt. 11 Die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten Bediensteten sind befugt, über die Ausführung des vorliegenden Paragraphen 4 zu wachen.] [12 Der Minister des Verkehrswesens oder sein Beauftragter kann Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Baustruktur und/oder ihrer Ausrüstung den Vorschriften der vorliegenden allgemeinen Regelung nicht genügen können, ganz oder teilweise von den in vorliegendem Paragraphen 4 vorgesehenen Bestimmungen befreien.] [13 [Fahrzeuge zur Brandbekämpfung, Betonmischer, Betonpumpen, Fahrzeuge zur Beförderung von Personenkraftwagen und die in Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse erwähnten Fahrzeuge sind von den in vorliegendem Paragraphen 4 vorgesehenen Bestimmungen befreit.]] [§ 5 - Retroreflektierende Markierungen: 1. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N1, N2, N3, O2, O3 und O4 dürfen mit retroreflektierenden Markierungen versehen sein, die den Vorschriften der Regelung Nr.104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger entsprechen, aufgenommen in Addendum 103 zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1958 und abgeändert am 10. November 1967 und 16. Oktober 1995.</p>\n<p class=\"lf-p\">Regelung Nr. 104 ist als Anlage 18 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt das Labor beziehungsweise die Labors, die ermächtigt sind, die durch diese Regelung vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dienst Fahrzeuge der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit ist mit der Verwaltung und der Anwendung dieser Regelung und insbesondere - bei positiv verlaufenen Prüfungen - mit der Ausstellung der Genehmigung an die Hersteller, die diese beantragt haben, beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Retroreflektierende Markierungsmaterialien tragen ein Genehmigungszeichen vom Typ: C EX 104 R - 0001148 « C » gibt die Klasse des Werkstoffs an und kann durch « D », « D/E » oder « E » ersetzt werden. 2. Die Vorschriften der Regelung Nr.104 sind verbindlich für Fahrzeuge, die für aussergewöhnliche Transporte bestimmt sind. 3. In Abweichung von den Bestimmungen in Punkt 3.1 des Anhangs 9 der Regelung Nr. 104 dürfen retroreflektierende charakteristische Markierungen und Grafiken (Werbung) an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden, vorausgesetzt, dass sie dieselben Bedingungen erfüllen wie diejenigen, die sich an den Seitenwänden befinden dürfen.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 1 einziger Absatz Nrn. 17 und 18 eingefügt durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 1 einziger Absatz frühere Nrn. 17 bis 22 umnummeriert zu Nrn. 19 bis 24 durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) Überschrift ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1976); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) Punkt 3 Abs. 1 ergänzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1979 (B.S. vom 26. Januar 1980);§ 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) Punkt 6 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1976); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) Punkt 7 Abs. 2 ergänzt durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1976); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) Punkt 8 ersetzt durch Art. 9 Nr. 4 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe b) Punkt 4 Abs. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 11. März 1977 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1977); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe b) Punkt 4 Abs. 11 und 12 eingefügt durch Art. 9 Nr. 5 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998), durch Art. 16 Nr. 3 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003) und durch Art. 4 des K.E. vom 13. September 2004 (B.S. vom 16. September 2004); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Mai 1988 (B.S. vom 1. Juli 1988); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 6 ersetzt durch Art. 9 Nr. 6 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976);§ 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 7 ersetzt durch Art. 9 Nr. 7 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1976); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 9 eingefügt durch Art. 16 Nr. 4 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 2 Buchstabe a) Punkt 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 8 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 3 einziger Absatz Nr. 2 Punkt 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995); § 3 einziger Absatz Nr. 2 Punkt 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 21. Dezember 1979 (B.S. vom 26. Januar 1980); § 3 einziger Absatz Nr. 2 Punkt 6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995); § 3 einziger Absatz Nr. 2 Punkt 6 Abs. 3 eingefügt durch Art. 16 Nr. 5 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S vom 3. April 2003, Err. vom 18. September 2003);§ 3 einziger Absatz Nr. 2 Punkt 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 11. März 1977 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995); § 3 einziger Absatz Nr. 2 Punkt 12 ersetzt durch Art. 9 Nr. 9 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 3 einziger Absatz Nr. 2 Punkt 12 Abs. 7 eingefügt durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 11. März 1977 (B.S. vom 29. April 1977); § 3 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. September 1991 (B.S. vom 1. Oktober 1991);§ 4 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1984 (B.S vom 15. Januar 1985); § 4 einziger Absatz Punkt 1 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe A des K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom 15. Oktober 1985); § 4 einziger Absatz Punkt 2 abgeändert durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998); § 4 einziger Absatz Punkt 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom 15. Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 4 einziger Absatz Punkt 12 eingefügt durch Art. 7 Buchstabe B des K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom 15. Oktober 1985); § 4 einziger Absatz Punkt 13 eingefügt durch Art. 7 Buchstabe B des K.E. vom 13. September 1985 (B.S vom 15. Oktober 1985) und ersetzt durch Art. 16 Nr. 6 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 5 eingefügt durch Art. 16 Nr. 7 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2003)] Art. 29 [...] [Art. 29 aufgehoben durch Art. 15 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S vom 30. Dezember 1975)] Art. 30 - [Sicherheitsgurte und ihre Verankerungen sowie Haltesysteme für Kinder an Bord von Motorfahrzeugen § 1 - Verankerungen für Sicherheitsgurte Zwischen dem 15. Juni 1968 und dem 31. März 1974 in Betrieb genommene Personenkraftwagen und Kombiwagen müssen mindestens für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein, die entweder den Vorschriften der Regelung Nr. 14 der Wirtschaftskommission für Europa in Genf über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte oder der Norm NBN 628-2 des Belgischen Normeninstituts entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem 1. April 1974 in Betrieb genommene Personenkraftwagen und Kombiwagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 fallen, müssen mindestens für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein, die den Vorschriften derselben Regelung entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kraftfahrzeuge, für die der Genehmigungsantrag zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. Dezember 1990 eingereicht wird, müssen den nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen entsprechen; dennoch dürfen die in Absatz 4 festgelegten Bedingungen auf Antrag des Herstellers angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kraftfahrzeuge, für die der Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1991 eingereicht wird, müssen den nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG, abgeändert durch die Richtlinien 81/575/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1981 und 82/318/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1982, entsprechen. [Ab dem 31. März 2003 erstmals zugelassene Motorfahrzeuge der Klassen M1, M2 und M3, Klasse III und Klasse B, und der Klassen N1, N2 und N3, wie definiert in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, entsprechen den Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerung der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt, abgeändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17.Juni 1996, die durch den Königlichen Erlass vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. April 1993, 4. Dezember 1996 und 10. April 1998, in belgisches Recht umgesetzt worden sind.] § 2 - Sicherheitsgurte Zwischen dem 15. Juni 1968 und dem 31. Dezember 1974 in Betrieb genommene Personenkraftwagen und Kombiwagen müssen mindestens für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein, die entweder der Norm NBN 628.1 des Belgischen Normeninstituts entsprechen oder mit dem durch die Buchstaben T.P.E. gekennzeichneten französischen Genehmigungszeichen versehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1986 in Betrieb genommene Personenkraftwagen und Kombiwagen müssen für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personenkraftwagen und Kombiwagen, für die der Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1977 eingereicht wird, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen, und zwar spätestens: 1. am 1.Januar 1990 für zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1986 in Betrieb genommene Fahrzeuge, 2. am 1.Juli 1990 für zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 30. Juni 1985 in Betrieb genommene Fahrzeuge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommene Personenkraftwagen und Kombiwagen müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommene Lieferwagen und Kleinbusse müssen mindestens für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit Sicherheitsgurten versehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommene Wohnmobile mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg müssen mindestens für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitsgurte für die in den Absätzen 4 bis 6 erwähnten Fahrzeuge müssen den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG, wie abgeändert durch die Richtlinie 81/576/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1981 und durch die Richtlinie 82/319/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1982, entsprechen. [Ab dem 31. März 2003 erstmals zugelassene Motorfahrzeuge der Klassen M1, M2 und M3, Klasse III und Klasse B, und der Klassen N1, N2 und N3, wie definiert in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, entsprechen den Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28.Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt, abgeändert durch die Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 und durch die Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000, die durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 26. Februar 1981, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. April 1993, 4. Dezember 1996, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1998 und 5. Dezember 2000, in belgisches Recht umgesetzt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinien sind die nach hinten gerichteten Sitze von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, Klasse III und Klasse B, mit Zweipunkt- oder Dreipunktgurten mit Aufrollmechanismus auszurüsten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nach vorne oder nach hinten gerichteten Sitze von Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3, mit Ausnahme der Beifahrersitze sind mit Zweipunkt- oder Dreipunktgurten [...] ausgerüstet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstete Sitzplatz von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss mit einem deutlich sichtbaren, folgendem Muster entsprechenden Piktogramm ausgerüstet sein. Farbe: weisse Person auf blauem Grund.] Pour la consultation du tableau, voir image § 3 - Haltesysteme für Kinder an Bord von Motorfahrzeugen Haltesysteme für Kinder an Bord von Motorfahrzeugen müssen, um auf den Markt gebracht werden zu können, spätestens ab dem 1. Januar 1991 den Vorschriften der Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission für Europa in Genf über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (« Kinder-Rückhaltesystem ») entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haltesysteme für Kinder an Bord von Motorfahrzeugen müssen, um zum Verkauf angeboten werden zu können, spätestens ab dem 1. Januar 1992 den Vorschriften der besagten Regelung entsprechen.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1989); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2002 (B.S. vom 30. Oktober 2002); § 2 Abs. 8 bis 11 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2002 (B.S. vom 30. Oktober 2002); § 2 Abs. 10 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)] Art.31 - [[Abmessungen der Fahrzeuge, für die der Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1986 eingereicht worden ist] § 1 - Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge, alle hervorspringenden Teile einbegriffen, mit Ausnahme [der Begrenzungslichter,] der Fahrtrichtungsanzeiger, der Rückspiegel, der Reifen in Nähe des Bodenberührungspunktes, der eventuell an den Rädern angebrachten Gleitschutzvorrichtungen, der Zollsiegel und der Schutzvorrichtungen für diese Siegel, dürfen folgende Grenzen nicht überschreiten: 1. Breite eines beliebigen Querschnitts: 2,50 m. Jedoch ist die maximale Breite auf 3 m festgelegt für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die vom Hof zu den Feldern und zurück fahren, und für Material besonderer Bauart, sofern diese Fahrzeuge nicht mehr als 25 km in der Stunde fahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beweglichen oder leicht abnehmbaren äusseren Teile müssen jedoch hochgeklappt oder entfernt werden, um die Breite während der Fahrt auf öffentlicher Strasse zu verringern, 2. Länge eines Fahrzeugs, mit Ausnahme von Sattelanhängern, eventuelle Kupplungsvorrichtung einbegriffen: a) 8 m, wenn es sich um ein Fahrzeug mit einer Achse oder mit zwei Achsen handelt, die miteinander verbunden sind und deren Achsabstand 2,10 m nicht überschreitet (Tandemachsen);diese Länge kann auf 10 m erhöht werden, sofern das höchstzulässige Gewicht mehr als 2 500 kg beträgt, b) [12 m], wenn es sich um ein Fahrzeug mit zwei oder mehr Achsen handelt, deren Achsabstand 2,10 m überschreitet. Jedoch darf die Länge von für die Beförderung von mehr als 8 Personen ausser dem Fahrer eingerichteten Kraftfahrzeugen 12 m betragen, wobei: der Radius des äusseren Drehkreises nicht mehr als 12 m betragen darf, der Radius des inneren Drehkreises nicht weniger als 6,50 m betragen darf, bei einem äusseren Drehkreis mit einem Radius von 12 m, der Ausschlag nicht mehr als 0,50 m betragen darf, bei einem äusseren Drehkreis mit einem Radius von 12 m. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Länge eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge: a) 15,50 m, wenn es sich um ein Gelenkfahrzeug handelt, wobei der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vordersten Punkt der Zugmaschine und der Achse beziehungsweise der Mitte des Abstands zwischen den Achsen des Sattelanhängers nicht mehr als 12 m betragen darf. Der Minister des Verkehrswesens kann die Inbetriebnahme von Gelenkfahrzeugen erlauben, bei denen der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vordersten Punkt der Zugmaschine und der Achse beziehungsweise der Mitte des Abstands zwischen den Achsen des Sattelanhängers mehr als 12 m beträgt, wenn der Sattelanhänger mit einer oder mehreren Lenkachsen ausgerüstet ist und die Umstände einer Krümmungseinstellung bei diesem Sattelanhänger nicht ungünstiger sind als bei einem Sattelanhänger ohne Lenkachsen, für den der vorerwähnte Abstand von 12 m eingehalten wird. [Die Länge eines Gelenkfahrzeugs wird jedoch auf 16,50 m erhöht, wenn der Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem Heck des Sattelanhängers nicht mehr als 12 m beträgt], b) [18 m, wenn es sich um ein Fahrzeug mit Faltenbalg oder einen anderen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger bestehen, wird diese Länge auf 18,35 m erhöht, wenn der Zug folgenden Vorschriften entspricht: - Der Maximalabstand zwischen dem vordersten Punkt des Laderaums hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt des Anhängers, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck des Motorfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers, darf nicht mehr als 15,65 m betragen, - Der Maximalabstand zwischen dem vordersten Punkt des Laderaums hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt des Anhängers darf nicht mehr als 16,00 m betragen.] [c) Die Bestimmungen bezüglich eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge sind jedoch nicht auf einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge anwendbar, der aus einem Autobus besteht, der einen anderen Autobus abschleppt, sofern sie nicht mehr als 25 km in der Stunde fahren.] 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Höhe: 4 m Der Minister des Verkehrswesens kann Fahrzeuge, die für öffentliche oder besondere städtische Autobusdienste verwendet werden und mehr als 4 m, aber weniger als 4,40 m hoch sind, zum Verkehr zulassen. Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Strecken, die diese Fahrzeuge benutzen dürfen. § 2 - Bei Sattelanhängern darf der Abstand zwischen dem Auflagepunkt und der Hinterachse oder dem Auflagepunkt und der Mitte des Abstands zwischen den Hinterachsen nicht mehr als 8 m betragen; ausserdem darf kein Punkt des vor dem Auflagepunkt gelegenen Teils ausserhalb eines imaginären Zylinders mit 2,05 m Radius liegen, dessen vertikale Achse durch den Auflagepunkt führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch können Sattelanhänger, bei denen der Abstand zwischen dem Auflagepunkt und der Hinterachse oder dem Auflagepunkt und der Mitte des Abstands zwischen den Hinterachsen mehr als 8 m beträgt, zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Sattelanhänger mit einer oder mehreren Lenkachsen ausgerüstet ist und die Umstände einer Krümmungseinstellung bei diesem Sattelanhänger nicht ungünstiger sind als bei einem Sattelanhänger ohne Lenkachsen, für den der vorerwähnte Abstand von 8 m eingehalten wird. § 3 - 1. Der vordere Überhang darf 2/3 des Radstandes und ein Maximum von 3,50 m nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung gilt weder für Sattelanhänger noch für Anhänger mit einer Achse oder mit zwei Achsen, die miteinander verbunden sind und deren Achsabstand nicht mehr als 2,10 m beträgt. 2. Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vordersten Punkt eines Kraftfahrzeugs mit zwei oder mehr Achsen und der Mitte des Lenkrads darf 3,50 m nicht überschreiten.3. Der hintere Überhang darf 2/3 des Radstandes und ein Maximum von 3,50 m nicht überschreiten.4. Bei Fahrzeugen mit einem Achsaggregat werden der Radstand und der vordere und hintere Überhang von der Mitte des Abstands zwischen den äussersten Achsen dieses Achsaggregats aus gemessen, auch wenn eine dieser Achsen einziehbar ist.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kein Teil eines Kraftfahrzeugs, das mit maximal eingeschlagenem Lenkrad in einem Kreis wendet, darf einen Kreisumfang mit maximalem Radius von 12 m überschreiten.6. In Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen in Nr.1 und 3 dürfen die Überhänge von langsamen Fahrzeugen, wie definiert in Artikel 1 § 11 Nr. 1, mehr als zwei Drittel des Radstandes betragen, ein Maximum von 3,50 m aber nicht überschreiten. § 4 - Vor dem 15. Juni 1968 in Betrieb genommene Fahrzeuge müssen, wenn sie den Bestimmungen von § 1 Nr. 2 und § 3 des vorliegenden Artikels nicht genügen können, folgenden Vorschriften entsprechen: 1. Die Länge dieser Fahrzeuge, mit Ausnahme von Sattelanhängern, darf, alle hervorspringenden Teile einbegriffen, folgende Grenzen nicht überschreiten: a) Fahrzeuge mit einer Achse oder mit zwei Achsen, die miteinander verbunden sind und deren Achsabstand nicht mehr als 1,60 m beträgt (Tandemachsen), Kupplungsvorrichtung jedoch nicht einbegriffen: 7 m, b) Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, deren Achsabstand mehr als 1,60 m beträgt, die Kupplungsvorrichtung nicht einbegriffen, wenn es sich um einen Anhänger handelt: 12 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Fahrzeuge, die für öffentliche oder besondere Autobusdienste verwendet werden und für die es am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine vom Minister des Verkehrswesens ausgestellte Abweichung gibt, ist jedoch eine Länge von 13 m zulässig. 2. Der vordere Überhang von Kraftfahrzeugen darf 2,70 m nicht überschreiten. Der hintere Überhang darf 3,50 m nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Fahrzeuge mit zwei Achsen, deren Achsabstand mehr als 1,60 m beträgt, und für Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen darf ausserdem: der vordere Überhang 55/100 des Radstandes nicht überschreiten, der hintere Überhang, wenn er mehr als 2,85 m beträgt, 65/100 des Radstandes nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Fahrzeug mit mehr als zwei Achsen zwei Achsen hat, die so angeordnet sind, dass der Achsabstand nicht mehr als 1,60 m beträgt, werden der Radstand und der Überhang von der Mitte des Abstands zwischen diesen beiden Achsen aus gemessen, auch wenn eine von ihnen einziehbar ist. § 5 - [...]] [Art. 31 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); Überschrift ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom 15. Januar 1985); § 1 Abs. 1 einleitender Satz abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1990 (B.S. vom 28. April 1990); § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 23. September 1991 (B.S. vom 1. Oktober 1991); § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Dezember 1976 (B.S. vom 1. Januar 1977); § 5 aufgehoben durch Artikel 10 Nr. 2 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976)] Art. 32 - [[Höchstzulässige Gesamtgewichte und Gewichte unter den Achsen von Fahrzeugen, für die der Genehmigungsantrag oder der Antrag auf Anerkennung als Material besonderer Bauart vor dem 1. Januar 1986 gestellt worden ist] § 1 - 1. Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht mehr betragen als: a) 19 Tonnen für ein zweiachsiges Kraftfahrzeug, b) 20 Tonnen für einen zweiachsigen Anhänger, mit Ausnahme von Sattelanhängern, c) 26 Tonnen für ein Fahrzeug mit drei und mehr Achsen, mit Ausnahme von Sattelanhängern, d) 21 Tonnen für einen Sattelanhänger mit einer Hinterachse, e) 32 Tonnen für einen Sattelanhänger mit zwei und mehr Hinterachsen.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesamtgewicht eines Gelenkfahrzeugs darf nicht mehr betragen als das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers zuzüglich des Eigengewichts des Zugfahrzeugs, wobei ein Maximum von 38 Tonnen nicht überschritten werden darf.3. Das Gesamtgewicht anderer Züge miteinander verbundener Fahrzeuge ist auf 40 Tonnen begrenzt. 4. [...] 5. Für mit einem Verlangsamer ausgerüstete Fahrzeuge werden die oben genannten Gewichte um das Gewicht des Verlangsamers und dabei um maximal 500 kg erhöht.6. Für Sattelanhänger vom Typ « Känguru » werden die oben genannten Gewichte um das Gewicht des speziellen Kupplungsbolzens, das Gewicht der Führungen zwischen den Rädern und das Gewicht der zusätzlichen Traversen und dabei um maximal 500 kg erhöht. [7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag der Hersteller können die in den Nummern 1 Buchstabe e), 2 und 3 erwähnten Höchstgewichte für die zwischen dem 1. Januar 1980 und dem 30. Juni 1985 in Betrieb genommenen Fahrzeuge, die den Vorschriften der Richtlinie 71/320/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, wie abgeändert durch die Richtlinie 75/524/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1975, entsprechen, auf jeweils 37 000 kg, 44 000 kg und 44 000 kg erhöht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall unterliegen die Fahrzeuge Artikel 7 § 3bis.] § 2 - Ausserdem dürfen die nachstehend angegebenen Höchstgrenzen nicht überschritten werden: 1. pro Luftreifen: 5 Tonnen, 2.pro Achse: 13 Tonnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Gewicht wird als der durch alle Räder auf die Fahrfläche ausgeübte Gesamtdruck definiert, dessen Zentrum in ein und demselben vertikalen Querschnitt über die gesamte Breite des Fahrzeugs gelegen ist. 3. [a) für die am meisten belastete Achse eines Achsaggregats mit zwei Achsen (Tandemachse): 13 Tonnen, ohne dass dabei 20 Tonnen für das gesamte Achsaggregat überschritten werden, b) für die am meisten belastete Achse eines Achsaggregats, das keine Tandemachse ist: 10 Tonnen.] § 3 - Für jedes Fahrzeug oder jeden Zug miteinander verbundener Fahrzeuge darf das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht mehr betragen als die durch Anwendung der Formel 13 + 4A ermittelte Anzahl Tonnen, wobei A der in Metern ausgedrückte Abstand zwischen den Mitten der beiden äussersten Achsen ist. Wenn jedoch eine äusserste Achse einem Achsaggregat angehört, versteht man unter Mitte der Achse die Mitte des Achsaggregats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auf Sattelanhänger zählt der Kupplungsbolzen als Achse. § 4 - 1. Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen darf, wenn bei einem Achsaggregat eine Achse bis auf eine Höhe von 6 cm über dem Niveau, auf dem sich die andere Achse befindet, angehoben wird, das von jeder der anderen Achsen auf den Boden übertragene Gewicht den von jeder von ihnen übernommenen Anteil des Höchstgewichts am Boden unter dem Achsaggregat nicht um mehr als 25 Prozent übersteigen. 2. Ein Achsaggregat muss so gebaut sein, dass unter den ungünstigsten Umständen der Lastverteilung keine der Achsen übermässig belastet wird. 3. Eine Pendelachse muss so gebaut sein, dass der Ausschlag in vertikaler Richtung beim Fahren des Fahrzeugs im Vergleich zur Horizontalen nicht mehr als 25° betragen kann.] [§ 5 - Das höchstzulässige Gesamtgewicht der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 und 9 erwähnten landwirtschaftlichen Anhänger darf nicht mehr als 8 Tonnen betragen.] [Art. 32 ersetzt durch Artikel 17 des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); Überschrift ersetzt durch Artikel 4 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31. Mai 1989); § 1 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 22. Mai 1989 (B.S. vom 31. Mai 1989); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 28. September 1981 (B.S. vom 29. Oktober 1981); § 5 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 21. Dezember 1979 (B.S. vom 26. Januar 1980)] [Art. 32bis - Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen, für die der Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1985 eingereicht wird 1 Allgemeine Spezifikationen 1.1 Im Sinne des vorliegenden Artikels werden die Fahrzeuge in drei Klassen eingeteilt. 1.1.1 Klasse I: Diese Klasse betrifft Fahrzeuge zur Personenbeförderung. 1.1.2 Klasse II: Diese Klasse betrifft Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 44 Tonnen. 1.1.3 Klasse III: Diese Klasse betrifft: - Einzelfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht und/oder mit Abmessungen, die grösser sind als die für Einzelfahrzeuge vorgesehenen Höchstgewichte und Abmessungen, - oder Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht und/oder mit Abmessungen, die grösser sind als die für die Klasse II vorgesehenen Höchstgewichte und Abmessungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um auf öffentlicher Strasse fahren zu können, müssen diese Fahrzeuge eine vom Minister der Öffentlichen Arbeiten oder von seinem Beauftragten unter den von ihm bestimmten Bedingungen ausgestellte Verkehrsgenehmigung haben. 1.2 [Abmessungen 1.2.1 Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Wechselaufbau oder Wechselaufbauten ausgerüstete Fahrzeuge einbegriffen - werden unter Einschluss aller hervorspringenden Teile gemessen. Die Länge der Deichsel des Anhängers ist in der Länge des Anhängers einbegriffen. 1.2.2 Für die Messung der Abmessungen werden folgende Elemente nicht berücksichtigt: 1.2.2.1 für die Messung der Breite: - Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, - Vorrichtungen zur Befestigung der Plane und Schutzeinrichtungen hierfür, - Reifenschadenanzeiger, - vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems, - Beleuchtungseinrichtungen, - bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3: Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hebebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeugs nicht übersteigt und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden, - Rückspiegel, - Reifendruckanzeiger, - einziehbare Stufen, - die unmittelbar über dem Aufstandspunkt liegende Ausbauchung der Reifenwände. 1.2.2.2 für die Messung der Länge: - Scheibenwaschanlagen und Scheibenwischer, - vordere und hintere Zulassungskennzeichen, - Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, - Einrichtungen zur Befestigung der Plane und Schutzeinrichtungen hierfür, - Beleuchtungseinrichtungen, - Rückspiegel, - Sichthilfen für das Fahrzeugheck, - Luftansaugleitungen, - Längsanschläge für Wechselaufbauten, - Trittstufen, - Stossfängergummis, - Hebebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand mit einer Abmessung von höchstens 200 mm, sofern die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöht wird, - Kupplungsvorrichtungen bei Motorfahrzeugen. 1.2.2.3 Für die Messung der Höhe: - Antennen, - Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen. 1.2.3 Bei vor dem 17. September 1997 in Betrieb genommenen Fahrzeugen werden bis zum 31. Dezember 2006 ausserdem folgende Elemente nicht berücksichtigt: 1.2.3.1 für die Messung der Breite: a) Schutzbleche und Schmutzfänger aus flexiblem Material, mit einer maximalen Überschreitung von 5 cm an jeder Seite, b) Scharniere und Vorrichtungen zum Schliessen der Türen, mit einer maximalen Überschreitung von 2,5 cm an jeder Seite, c) Vorrichtungen zum Aufrollen der Plane, mit einer maximalen Überschreitung von 2,5 cm an jeder Seite. 1.2.3.2 für die Messung der Länge: a) Schutzvorrichtungen vorne und hinten, ihre Befestigungen einbegriffen, b) die hinteren Spoiler, c) Scharniere und Vorrichtungen zum Schliessen der Türen, d) Vorrichtungen zum Aufrollen der Plane, e) Hebevorrichtungen für die hinteren Hebebühnen.Die Länge dieser Vorrichtungen darf nicht mehr als 2% der Maximallänge des Fahrzeugs betragen, mit Ausnahme der hinteren Schutzvorrichtungen der Fahrzeuge zur grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, für die die zulässige Abweichung von 2% auf 3% erhöht wird. 1.2.4 Toleranzen: 1.2.4.1 Bei Überprüfungen der in Punkt 1.2.3 erwähnten Fahrzeuge können im Verhältnis zum Höchstwert folgende Messtoleranzen eingeräumt werden: a) in der Höhe: 1%, b) in der Breite: 2%, c) in der Länge: 1%.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Breite zugestandene Toleranz ist nicht auf die in Punkt 3.1.1 zweiter Satz erwähnten Fahrzeuge anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für ab dem 17. September 1997 in Betrieb genommene Fahrzeuge darf nur eine Toleranz in der Höhe von 1% eingeräumt werden. 1.2.4.2 Bei Fahrzeugen der Klasse I ist keine Toleranz zulässig. 1.2.5 Die Überprüfung der Abmessungen erfolgt bei unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand. Bei Fahrzeugkombinationen muss die Messung der Länge erfolgen, wenn beide Fahrzeuge geradlinig aufgestellt sind.] 1.3 Radstand 1.3.1 Unter geometrischem Radstand versteht man: - bei Motorfahrzeugen und Anhängern: den Abstand zwischen der Mitte der vordersten Lenkachse und der hintersten feststehenden Achse oder der Resultante der hintersten feststehenden Achsen, - bei Sattelanhängern und bei Anhängern mit feststehender Zentralachse oder feststehenden Zentralachsen: den Abstand zwischen dem Kupplungsbolzen und der Mitte der hintersten feststehenden Achse oder der Mitte der hintersten feststehenden Achsen, - bei Sattelanhängern und bei Anhängern mit nicht feststehender Zentralachse oder nicht feststehenden Zentralachsen: den Abstand zwischen dem Kupplungsbolzen und dem Schnittpunkt des Drehradius mit der Längsmittelachse des Sattelanhängers, - bei Sattelanhängern und Anhängern mit Zentralachse(n) mit einer oder mehreren einziehbaren Achsen: den Abstand zwischen dem Kupplungsbolzen und der Mitte der hintersten nicht einziehbaren Achse oder der Mitte der hintersten nicht einziehbaren Achsen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der geometrische Radstand wird für die Berechnung der Krümmungseinstellung benutzt. 1.3.2 Bei der Messung der Radstände und der Achsabstände (E, E1, E2) von Tandemachsen und Dreifachachsen kann eine Toleranz von 2 % eingeräumt werden. 1.4 Gewichte 1.4.1 Jedes Fahrzeug oder jede Fahrzeugkombination muss folgenden Vorschriften entsprechen, wenn sie darauf anwendbar sind: 1.4.1.1 Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht mehr betragen als das durch nachstehende Formeln ermittelte Gewicht, wobei A der in Metern ausgedrückte Abstand zwischen der ersten Achse und der Mitte der Hinterachse oder der Hinterachsgruppe ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">M = 12 000 + 4 330 A für A = 3 m oder M = 25 000 kg M = 17 000 + 2 700 A für A &gt; 3 m oder M &gt; 25 000 kg [Für Motorfahrzeuge [im grenzüberschreitenden Verkehr] mit vier Achsen, von denen zwei gelenkte Vorderachsen sind, darf das höchstzulässige Gesamtgewicht in Tonnen nicht mehr betragen als das Fünffache des Werts des in Metern ausgedrückten Abstands zwischen der vordersten und der hintersten Achse des Fahrzeugs.] 1.4.1.2 Das unter der/den Antriebsachse(n) gemessene Gewicht muss mindestens 25% des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination entsprechen. 1.4.1.3 Das unter der/den Vorderachse(n) des Motorfahrzeugs gemessene Gewicht muss bei allen Beladungszuständen mindestens 20% des Gewichts dieses Fahrzeugs betragen. 1.4.1.4 Bei einem Achsaggregat, wovon eine oder zwei Achsen einziehbar sind, muss das unter der/den feststehenden Achse(n) gemessene Gewicht innerhalb der für das höchstzulässige Gesamtgewicht der Einzelachse festgelegten Grenzen bleiben, wenn man die einziehbare(n) Achse(n) einzieht oder einzuziehen versucht. 1.4.1.5 Bei einem Achsaggregat, wovon eine der Achsen auf einer Oberfläche aufliegt, die 6 cm höher liegt als die Oberfläche, auf der die andere(n) Achse(n) aufliegt/aufliegen, darf das von jeder der anderen Achsen auf den Boden übertragene Gewicht den von jeder von ihnen übernommenen Anteil des höchstzulässigen Gesamtgewichts am Boden unter dem Achsaggregat nicht um mehr als 25% übersteigen. 1.4.2 Besondere Regeln 1.4.2.1 Die Gewichte, einschliesslich der höchstzulässigen Gesamtgewichte, der mit einem Verlangsamer ausgerüsteten Fahrzeuge können um das Gewicht des Verlangsamers mit einem Maximum von 500 kg erhöht werden, wenn der Hersteller dies anlässlich der Genehmigung des Fahrzeugs oder später beantragt hat. 1.4.2.2 Die Gewichte, einschliesslich der höchstzulässigen Gesamtgewichte, von Gelenkfahrzeugen mit besonders ausgerüstetem Sattelanhänger oder mit verstärktem Fahrgestell für den kombinierten Verkehr Schiene/Strasse können um diese notwendigen zusätzlichen Gewichte mit einem Maximum von 500 kg erhöht werden, wenn der Hersteller dies anlässlich der Genehmigung des Fahrzeugs oder später beantragt hat. 1.4.3 Für die Messung der Gewichte der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge kann eine Messtoleranz von 2% auf das Höchstgewicht und von 5% auf die Achslastverteilung eingeräumt werden. 1.5 Sonstige Bestimmungen 1.5.1 Kein Punkt des Teils vor dem Zentrum des Kupplungsbolzens des Sattelanhängers, wenn dieser fest ist, darf ausserhalb eines imaginären Zylinders mit 2,05 m Radius liegen, dessen vertikale Achse durch das Zentrum des Kupplungsbolzens führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Kupplungsbolzen sich während der Drehbewegung des Fahrzeugs verschiebt, muss der Hersteller nachweisen, dass die im vorhergehenden Absatz festgelegte Regel während der Drehbewegung eingehalten wird. 1.5.2 Bei einer aus mehreren getrennten Achsen (Pendelachsen) bestehenden Achslinie darf die maximale Drehung jeder Achse in vertikaler Querebene nicht mehr als 25° betragen. 1.5.3 Die vertikale Last auf dem Auflagepunkt eines in horizontaler Ebene still stehenden einachsigen Anhängers muss bei allen zulässigen Beladungszuständen: - als Resultante eine nach unten gerichtete vertikale Kraft auf die Kupplung ausüben, - mindestens einem Prozent des Gewichts des Anhängers entsprechen, ohne dabei jedoch notwendigerweise fünfzig Kilo zu überschreiten, - weniger als zehn Prozent des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, ohne dabei jedoch tausend Kilo zu überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die benutzte Kupplung und die Teile zu ihrer Befestigung am Fahrzeug müssen so beschaffen sein, dass sie den oben genannten Kräften standhalten. [1.5.4 Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vordersten Punkt eines Kraftfahrzeugs mit zwei oder mehr Achsen und der Mitte des Lenkrads darf nicht mehr als 3,50 m betragen.] 1.6 Referenzgewichte 1.6.1 Das Gewicht pro Rad wird durch die Tragfähigkeit der Reifen begrenzt, darf jedoch nicht mehr betragen als: - 5 Tonnen für Reifen, bei denen das Verhältnis zwischen Reifenhöhe (H) und Reifenbreite (B) 70 % oder mehr beträgt, - 6,5 Tonnen für Reifen, bei denen das Verhältnis zwischen Reifenhöhe (H) und Reifenbreite (B) weniger als 70 % beträgt. 1.6.2 Gewicht pro Einzelachse Das Gewicht wird als das von allen Rädern auf den Boden übertragene Gesamtgewicht definiert, dessen Zentrum in ein und derselben vertikalen Querebene gelegen ist, die sich über die gesamte Breite des Fahrzeugs erstreckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das höchstzulässige Gesamtgewicht für eine Antriebsachse beträgt 12 000 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das höchstzulässige Gesamtgewicht für eine Tragachse beträgt 10 000 kg. 1.6.3 Gewicht pro Tandemachse [Unter Tandemachse versteht man eine Gruppe zweier aufeinander folgender und hintereinander liegender Achsen, bei denen der Abstand zwischen den Mitten der beiden Achsen (E) weniger als 1,8 m beträgt.] Bei einem Abstand von 1,8 m oder mehr wird das Achsaggregat als zwei Einzelachsen angesehen. 1.6.3.1 Antreibende Tandemachse (1 oder 2 Antriebsachsen) Das Höchstgewicht auf einer der beiden Achsen der Tandemachse darf nicht mehr als 12 000 kg betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Höchstgewicht auf der Tandemachse darf nicht mehr als 19 000 kg betragen, wenn der Abstand E kleiner als 1,3 m ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Höchstgewicht auf der Tandemachse darf nicht mehr als 20 000 kg betragen, wenn der Abstand E 1,3 m oder mehr, jedoch weniger als 1,8 m beträgt. 1.6.3.2 Tragende Tandemachse Das Höchstgewicht auf einer der beiden Achsen der Tandemachse darf nicht mehr als 10 000 kg betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höchstgewichte auf der tragenden Tandemachse je nach Achsabstand E und je nach Federungstyp betragen: Pour la consultation du tableau, voir image 1.6.4 [Gewicht pro Dreifachachse Unter Dreifachachse versteht man eine Gruppe dreier aufeinander folgender und hintereinander liegender Achsen, bei denen der Abstand (E1) zwischen der Mitte der ersten und der Mitte der zweiten Achse und der Abstand (E2) zwischen der Mitte der zweiten und der Mitte der dritten Achse weniger als 1,8 m beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn einer der Abstände (E1 oder E2) 1,8 m oder mehr beträgt, wird das Achsaggregat als Tandemachse plus Einzelachse angesehen, wobei die Einzelachse die äussere Achse der drei aufeinander folgenden Achsen ist, mit einem Abstand E zur nächstgelegenen Achse von 1,8 m oder mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn beide Abstände (E1 und E2) 1,8 m oder mehr betragen, wird das Achsaggregat wie drei Einzelachsen betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Höchstgewicht auf einer der Achsen der Dreifachachse darf nicht mehr als 10 000 kg betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höchstgewichte auf der Dreifachachse je nach dem kleinsten Achsabstand (E1 oder E2) und je nach Federungstyp betragen: Pour la consultation du tableau, voir image 1.6.5 Aus mehreren getrennten Achsen (Pendelachsen) bestehende Achslinie Das Höchstgewicht pro Achse wird durch die in den Punkten 1.6.1 und 1.6.2 festgelegten Regeln bestimmt. 2. Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen der Klasse I 2.1 Abmessungen 2.1.1 Die maximale Breite ist auf [2,55 m] festgelegt. 2.1.2 Die maximale Höhe ist auf 4 m festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für öffentliche oder besondere städtische Autobusdienste kann der Minister des Verkehrswesens oder sein Beauftragter jedoch Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von 4,40 m zum Verkehr zulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Verkehrswesens oder sein Beauftragter bestimmt die Strecken, die diese Fahrzeuge benutzen dürfen. 2.1.3 [Die maximale Länge ist festgelegt auf: - 12 m für andere Fahrzeuge als Linien- oder Reisebusse, - 13,5 m für zweiachsige Linien- oder Reisebusse, - 15 m für Linien- oder Reisebusse mit mehr als zwei Achsen, - 18,75 m für Fahrzeuge mit Faltenbalg, - 18,75 m für Linien- oder Reisebusse mit Anhänger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an einem Linien- oder Reisebus angebracht sind, darf die Länge des Fahrzeugs, Zubehörteile einbegriffen, nicht mehr als die in Absatz 1 vorgesehene maximale Länge betragen.] 2.2 Gewichte Die höchstzulässigen Gesamtgewichte betragen: - 19 000 kg für zweiachsige Einzelfahrzeuge, - 26 000 kg für dreiachsige Einzelfahrzeuge, [- 28 000 kg für Gelenkfahrzeuge mit Faltenbalg]. 2.3 [Wendekreis 2.3.1 Bestimmungen, die anwendbar sind auf Fahrzeuge, die vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1987 in neuem Zustand in Betrieb genommen worden sind Kraftfahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie innerhalb eines Kreisrings mit einem Aussenradius von 12 m und einem Innenradius von 6,50 m wenden können, ohne dass ein Teil des Kraftfahrzeugs oder des Zugs aus dieser ringförmigen Fläche austritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge in diesem Ring den äusseren Kreis entlang fahren, darf ausserdem der Ausschlag in Höhe der Hinterachse nicht mehr als 0,50 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung der Nennwerte der Fahrzeuge anwendbar. Bei Überprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge wird eine Toleranz von 50 mm auf die Breite der Kreisringfläche und von 20 mm auf den Ausschlag eingeräumt. 2.3.2 Bestimmungen, die anwendbar sind auf Fahrzeuge, die ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1987 in neuem Zustand in Betrieb genommen werden Ein Kraftfahrzeug oder ein Zug miteinander verbundener Fahrzeuge muss sich so bewegen können, dass, wenn die Vorderseite des Kraftfahrzeugs oder des Zugs auf einer Kreisbahn mit einem Aussenradius von 12,50 m in eine Kurve hineinfährt, eine Kurve durchfährt oder aus einer Kurve hinausfährt, kein Teil des Kraftfahrzeugs oder des Zugs die Tangente an besagter Kreisbahn um mehr als 0,80 m überschreitet und die Breite der Kreisbahn nicht mehr als 7,20 m beträgt, und zwar unter folgenden Bedingungen: 2.3.2.1 Das Hinein- und Hinausfahren erfolgt mit der Aussenseite des Fahrzeugs oder des Zugs entlang der Innenseite der Tangente an der Kreisbahn. 2.3.2.2 Das Durchfahren der Kurve erfolgt entlang der Innenseite des Aussenumfangs der Kreisbahn. 2.3.2.3 Das Hinausfahren erfolgt nach Durchfahren der Kurve in einem Winkel von 360 Grad.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem das Kraftfahrzeug oder der Zug miteinander verbundener Fahrzeuge auf einer Kreisbahn mit einem Aussenradius von 12,50 m einen Winkel von 120° durchfahren haben, müssen sie sich ausserdem vollkommen innerhalb der Grenzen der Kreisbahn befinden.] 3 Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen der Klasse II 3.1 [Abmessungen 3.1.1 Die maximale Breite ist auf 2,55 m festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese maximale Breite ist auf 2,60 m festgelegt für Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind. 3.1.2 Die maximale Höhe ist auf 4 m festgelegt. 3.1.3 Die maximale Länge ist festgelegt auf: 3.1.3.112 m für Motorfahrzeuge, 3.1.3.212 m für Anhänger mit Ausnahme von Sattelanhängern, 3.1.3.3für Sattelanhänger: a) was den horizontal gemessenen Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und irgendeinem Punkt an der Vorderseite des Sattelanhängers betrifft: 2,04 m, b) was den Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem Heck des Sattelanhängers für ab dem 1.Januar 1991 in Betrieb genommene Fahrzeuge betrifft: 12 m. 3.1.3.415,50 m für Gelenkfahrzeuge (Zugmaschine und Sattelanhänger).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 entspricht, wird die maximale Länge auf 16,50 m erhöht. 3.1.3.518,75 m für Lastzüge (Lastkraftwagen und Anhänger), wenn der Zug folgende Bedingungen erfüllt: a) Der parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessene maximale Abstand zwischen dem vordersten Punkt an der Aussenseite des Laderaums hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Aussenseite des Anhängers der Kombination, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck des Motorfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers, darf nicht mehr als 15,65 m betragen, b) Der parallel zur Längsachse des Lastzuges gemessene maximale Abstand zwischen dem vordersten Punkt an der Aussenseite des Laderaums hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Aussenseite des Anhängers der Kombination darf nicht mehr als 16,40 m betragen. Für die Messung dieser Abstände werden folgende Elemente nicht berücksichtigt: - die Ladefläche vor der hinteren Begrenzung der Fahrerkabine, - die in Punkt 1.2.2.2 erwähnten Vorrichtungen, - vorstehende Kühlaggregate und sonstige Hilfseinrichtungen, die sich vor der Ladefläche befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Zug diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die maximale Länge auf 18 m begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedingungen sind verbindlich für Züge, deren Zugfahrzeug ab dem 17. September 1997 in Betrieb genommen worden ist, und für alle Züge ab dem 1.Januar 2007.] 3.2 Gewichte Die höchstzulässigen Gesamtgewichte betragen: 3.2.1 für Motorfahrzeuge: - mit 2 Achsen: 19 000 kg, - mit 3 Achsen: 26 000 kg, - mit 4 Achsen: 32 000 kg. 3.2.2 für Anhänger mit Ausnahme von Sattelanhängern: 3.2.2.1 [ausgerüstet mit Zentralachse(n) bestehend aus: a) einer Einzelachse: 10 000 kg, b) einer Tandemachse: 18 000 kg, c) einer Dreifachachse: 24 000 kg,] d) Für unter den Buchstaben b) und c) erwähnte Fahrzeuge ist das höchstzulässige Gesamtgewicht ausserdem begrenzt: 1 durch die auf den Kupplungspunkt wirkende vertikale dynamische Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese muss 4.000 daN oder weniger betragen und wird anhand folgender Formel berechnet: Pour la consultation du tableau, voir image worin: S = auf den Kupplungspunkt wirkende vertikale dynamische Kraft in daN, G = Höchstgewicht des Anhängers in kg, La = Abstand zwischen der Mitte der Kupplung und dem Schwerpunkt der Ladung in m, Ls = Abstand zwischen der Mitte der Kupplung und der Mitte der hintersten Achsgruppe, z = Bremsverzögerung = 6 m/sec2, h = Höhe des Schwerpunkts des beladenen Anhängers = 2,00 m, t = Abstand zwischen der Mitte der Kupplung und der Strassendecke, Fa = Bremskraft der Räder des Anhängers = 0,6 x die Achslast in daN, Pour la consultation du tableau, voir image 2 2.1 bei mechanischer Federung: 2.1.1 auf 16 000 kg, wenn der Abstand zwischen der Mitte des Kupplungssystems und der Mitte der hintersten Achse des Zugfahrzeugs kleiner ist als 0,25 x A mit einem Maximum von 1,20 m, wobei A der in Punkt 1.4.1.1 definierte Abstand ist. 2.1.2 auf 12 000 kg, wenn der Abstand zwischen der Mitte des Kupplungssystems und der Mitte der hintersten Achse des Zugfahrzeugs mehr als 1,20 m beträgt, aber kleiner ist als 0,25 x A mit einem Maximum von 1,55 m, wobei A der in Punkt 1.4.1.1 definierte Abstand ist. 2.2 bei Luftfederung: 2.2.1 auf 18 000 kg, wenn das Zugfahrzeug 3 Achsen hat und der Abstand zwischen der Mitte des Kupplungssystems und der Mitte der hintersten Achse des Zugfahrzeugs kleiner ist als 0,25 x A mit einem Maximum von 1,55 m, wobei A der in Punkt 1.4.1.1 definierte Abstand ist. 2.2.2 auf 16 000 kg, wenn das Zugfahrzeug 2 Achsen hat und der Abstand zwischen der Mitte des Kupplungssystems und der Mitte der hintersten Achse des Zugfahrzeugs kleiner ist als 0,25 x A mit einem Maximum von 1,40 m, wobei A der in Punkt 1.4.1.1 definierte Abstand ist. 3.2.2.2 Anhänger mit 2 Achsen: 20 000 kg. 3.2.2.3 Anhänger mit 3 oder mehr Achsen: 30 000 kg. 3.2.3 für Gelenkfahrzeuge bestehend aus: - einem zweiachsigen Zugfahrzeug und einem einachsigen Sattelanhänger: 29 000 kg, - einem zweiachsigen Zugfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger: 39 000 kg, - einem zweiachsigen Zugfahrzeug und einem dreiachsigen Sattelanhänger * mit mechanischer Federung: 43 000 kg, * mit Luftfederung: 44 000 kg, - einem dreiachsigen Zugfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger: 44 000 kg, - einem dreiachsigen Zugfahrzeug und einem dreiachsigen Sattelanhänger: 44 000 kg. 3.2.4 für Lastzüge bestehend aus: - einem zweiachsigen Motorfahrzeug und einem Anhänger mit Einzelachse: 29 000 kg, - einem zweiachsigen Motorfahrzeug und einem Anhänger mit Tandemachse oder Dreifachachse: 35 000 kg, - einem zweiachsigen Motorfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger: 39 000 kg, - einem zweiachsigen Motorfahrzeug und einem dreiachsigen Anhänger: 44 000 kg, - einem dreiachsigen Motorfahrzeug und einem Anhänger mit Einzelachse: 36 000 kg, - einem dreiachsigen Motorfahrzeug und einem Anhänger mit Tandemachse oder Dreifachachse * mit mechanischer Federung: 42 000 kg, * mit Luftfederung: 44 000 kg, - einem dreiachsigen Motorfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger: 44 000 kg, - einem dreiachsigen Motorfahrzeug und einem dreiachsigen Anhänger: 44 000 kg. 3.3 Wendekreis Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie innerhalb eines Kreisrings mit einem Aussenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m wenden können, ohne dass ein Teil des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination aus dieser ringförmigen Fläche austritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Hineinfahren in den Kreisring entlang der Tangente am äusseren Kreis des Rings und während der gesamten Drehbewegung muss der ausserhalb der Kurve befindliche äusserste vordere Teil der Fahrzeuge der Tangente und dem äusseren Kreis folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Hineinfahren in den Kreisring entlang der Tangente am äusseren Kreis des Rings darf kein Teil der Fahrzeuge diese Tangente um mehr als 0,80 m überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung der Nennwerte der Fahrzeuge anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Überprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge wird eine Toleranz von fünf cm auf die Breite der Kreisringfläche und von zwei cm auf den Ausschlag eingeräumt. [3.4 Bestimmung der höchstzulässigen Anhängelast eines Motorfahrzeugs - unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Zugmaschine handelt oder nicht -, das zum Ziehen eines Anhängers bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als höchstzulässige Anhängelast bei der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Motorfahrzeugs gilt der kleinste der folgenden Werte: - für alle Fahrzeuge: die technisch zulässige Anhängelast, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs und/oder der Festigkeit der mechanischen Kupplungseinrichtung beruht, - für Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Ziehen von Anhängern ohne Betriebsbremsen bestimmt sind: die Hälfte des Gewichts des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, höchstens jedoch 0,75 Tonnen, - für Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis 3,5 Tonnen, die ausschliesslich zum Ziehen von Anhängern mit Betriebsbremsen bestimmt sind: das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder im Fall von Geländefahrzeugen das 1,5fache dieses Gewichts, höchstens jedoch 3,5 Tonnen, - für Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die ausschliesslich zum Ziehen von Anhängern mit Auflaufbremsen bestimmt sind: 3,5 Tonnen, - für Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängern mit durchgehender Bremse bestimmt sind: das 1,5fache des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs.</p></div>", "next": 238748}