{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dieses Anforderungsrecht beeinträchtigt nicht die in Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der Arbeitsinspektion für andere Straftaten als die, auf die sich die Anforderung durch den Prokurator des Königs oder durch den Arbeitsauditor bezieht und die in Ausführung dieser Anforderung festgestellt werden. Allein für Taten, die Gegenstand der Anforderungen durch die Staatsanwaltschaft sind und für die bereits eine Ermittlung eingeleitet worden ist, kann es keine Verwarnung oder keine Festlegung eines Regularisierungstermins mehr geben.] Wenn ein Polizeidienst [oder ein Inspektionsdienst] dem Prokurator des Königs [oder dem Arbeitsauditor] nicht das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen kann, [kann der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor] dem Generalprokurator die Akte übermitteln und ihn dabei über die Lage informieren. Der Generalprokurator kann die Akte dem Kollegium der Generalprokuratoren vorlegen, das dann die notwendigen Initiativen ergreift. § 4 - Der Prokurator des Königs kann den Polizeidienst oder die Polizeidienste bezeichnen, die im Rahmen einer besonderen Untersuchung mit den gerichtspolizeilichen Aufträgen beauftragt werden und an den/die - ausser in Ausnahmefällen - die Anforderungen gerichtet werden. Werden mehrere Dienste bezeichnet, sorgt der Prokurator des Königs für die Koordinierung ihrer Einsätze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Polizeibeamten des gemäss dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Polizeidienstes setzen die zuständige Gerichtsbehörde unmittelbar über die Informationen und Auskünfte, die in ihrem Besitz sind, und über jegliche Ermittlung, die sie nach den vom Prokurator des Königs festgelegten Modalitäten unternommen haben, in Kenntnis. Für alle gerichtspolizeilichen Aufträge, die mit dieser Bezeichnung zusammenhängen, haben diese Polizeibeamten Vorrang vor den anderen Polizeibeamten, die die zuständige Gerichtsbehörde und den bezeichneten Polizeidienst unmittelbar über die Informationen und Auskünfte, die in ihrem Besitz sind, und über jegliche Ermittlung, die sie nach den vom Prokurator des Königs per Richtlinie festgelegten Modalitäten unternommen haben, in Kenntnis setzen. [Art. 28ter § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 218 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 -; § 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) - in Kraft ab dem 1. Juli 2011 -; § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a) bis c) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2011 -] Art. 28quater - Unter Berücksichtigung der aufgrund von Artikel 143ter des Gerichtsgesetzbuches definierten kriminalpolitischen Richtlinien urteilt der Prokurator des Königs über die Zweckmässigkeit der Verfolgung. Er gibt den Grund für die Entscheidungen zur Einstellung der Strafverfolgung an, die er diesbezüglich trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er übt die Strafverfolgung nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermittlungspflicht und das Ermittlungsrecht des Prokurators des Königs bleiben auch nach Einleitung der Strafverfolgung bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ermittlungspflicht und dieses Ermittlungsrecht hören jedoch auf zu bestehen für Taten, mit denen der Untersuchungsrichter befasst ist, sofern die Ermittlung seine Vorrechte bewusst beeinträchtigen würde, unbeschadet des in Artikel 28septies Absatz 1 vorgesehenen Ersuchens, und sofern der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter nicht entscheidet, die gesamte Untersuchung selbst fortzusetzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-28quinquies\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 28quinquies</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen ist die Ermittlung geheim</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person, die bei der Ermittlung berufsbedingt ihre Mitwirkung gewähren muss, unterliegt der Schweigepflicht. Wer diese Schweigepflicht verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze teilen der Prokurator des Königs und jeder Polizeidienst, die eine Person vernehmen, ihr mit, dass sie kostenlos eine Abschrift [des Textes] ihrer Vernehmung erhalten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abschrift wird ihr entweder direkt oder binnen einem Monat ausgehändigt oder zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund schwerwiegender und aussergewöhnlicher Umstände kann der Prokurator des Königs durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den Zeitpunkt dieser Mitteilung jedoch während einer einmal erneuerbaren Frist von höchstens drei Monaten aufschieben. Diese Entscheidung wird der Akte beigefügt. [Wenn es um einen Minderjährigen geht und sich herausstellt, dass für ihn die Gefahr besteht, dass man ihm diese Abschrift wegnimmt oder dass er den persönlichen Charakter dieser Abschrift nicht bewahren kann, kann der Prokurator des Königs ihm durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die Mitteilung verweigern. Diese Entscheidung wird der Akte beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall kann der Minderjährige im Beisein eines Rechtsanwalts oder eines Justizassistenten des Dienstes für Opferbetreuung der Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Textes seiner Vernehmung einsehen. Aufgrund schwerwiegender und aussergewöhnlicher Umstände kann der Prokurator des Königs durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den Zeitpunkt dieser Einsichtnahme jedoch während einer einmal erneuerbaren Frist von höchstens drei Monaten aufschieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidung wird der Akte beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 4 erwähnten Fall und unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 kann der Prokurator des Königs entscheiden, dem Rechtsanwalt des Minderjährigen eine kostenlose Abschrift des Textes der Vernehmung des Minderjährigen auszuhändigen. Diese Entscheidung wird der Akte beigefügt.] § 3 - Der Prokurator des Königs kann, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, der Presse Informationen mitteilen. Er sorgt für die Achtung der Unschuldsvermutung, der Rechte der Verteidigung der Verdächtigen, der Opfer und Dritten, des Privatlebens und der Würde der Personen. Nach Möglichkeit wird die Identität der in der Akte genannten Personen nicht preisgegeben. § 4 - Der Rechtsanwalt kann, wenn das Interesse seines Klienten es erfordert, der Presse Informationen mitteilen. Er sorgt für die Achtung der Unschuldsvermutung, der Rechte der Verteidigung der Verdächtigen, der Opfer und Dritten, des Privatlebens, der Würde der Personen und der Regeln des Berufs. Nach Möglichkeit wird die Identität der in der Akte genannten Personen nicht preisgegeben. [Art. 28quinquies § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 Nr. 1 des G. vom 28. November 2000 (II) (B.S. vom 17. März 2001) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2001 -; § 2 Abs. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 36 Nr. 2 des G. vom 28. November 2000 (II) (B.S. vom 17. März 2001) - in Kraft ab dem 1. April 2001 -] Art.28sexies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze kann jeder, dem durch eine Ermittlungshandlung in Bezug auf seine Güter Schaden zugefügt worden ist, beim Prokurator des Königs Aufhebung davon beantragen. § 2 - Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat. Sie wird [dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft zugesandt oder dort hinterlegt] und in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen [ab Eintragung der Antragschrift im Register].</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Antragsteller und gegebenenfalls seinem Beistand binnen einer Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax oder Einschreibebrief notifiziert. § 3 - Der Prokurator des Königs kann den Antrag abweisen, wenn er meint, dass es für die Ermittlung erforderlich ist, wenn die Aufhebung der Ermittlungshandlung die Sicherstellung der Rechte der Parteien und Drittpersonen gefährdet, wenn die Aufhebung der Ermittlungshandlung eine Gefahr für die Personen oder Güter darstellt oder in den Fällen, in denen das Gesetz die Rückgabe oder Einziehung der besagten Güter vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann eine vollständige, teilweise oder bedingte Aufhebung gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer die festgelegten Bedingungen nicht einhält, wird mit den in Artikel 507bis des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. § 4 - Die Anklagekammer kann binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung an den Antragsteller mit der Sache befasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anklagekammer wird mit der Sache befasst durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, die in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen wird. [Die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel wird mit der Sache befasst, wenn die Ermittlung durch den Föderalprokurator geleitet wird.] Der Prokurator des Königs übermittelt die Aktenstücke an den Generalprokurator, der sie bei der Kanzlei hinterlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Erklärung. Diese Frist wird ausgesetzt während der Zeit des auf Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands gewährten Aufschubs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und seinen Beistand spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax oder Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand werden angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten verurteilt werden. § 5 - [Hat der Prokurator des Königs binnen der in § 2 Absatz 2 vorgesehenen um fünfzehn Tage erweiterten Frist in der Sache nicht befunden, kann der Antragsteller die Anklagekammer anrufen. Dem Antragsteller wird dieses Recht entzogen, wenn die mit Gründen versehene Antragschrift nicht binnen acht Tagen bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt worden ist. Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen. [Die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel wird mit der Sache befasst, wenn die Ermittlung durch den Föderalprokurator geleitet wird.] Das Verfahren verläuft gemäss [ § 4 Absatz 4 bis 7].] [ § 6 - Sobald die Sache bei einem Gericht oder Gerichtshof anhängig ist, kann eine Antragschrift im Sinne von § 2 bei der Kanzlei dieses Gerichts oder Gerichtshofs hinterlegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen über diese Antragschrift. Das Gericht oder der Gerichtshof kann den Antrag auf der Grundlage eines der in § 3 erwähnten Gründe abweisen. Gibt es Berufungsmöglichkeit oder befindet das Gericht nicht binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Antragschrift, kann der Antragsteller gemäss § 4 vor der Anklagekammer Berufung einlegen. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Prokurator des Königs auf die gleiche Weise und binnen der gleichen Frist Berufung einlegen.] [ § 7] - Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der letzten Entscheidung über einen Gegenstand keine Antragschrift mit dem gleichen Gegenstand [zukommen lassen oder hinterlegen]. [Art. 28sexies § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001 (I) (B.S. vom 24. Juli 2001); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 4. Juli 2001 (I) (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001); § 4 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 10. August 2002); § 5 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 4. Juli 2001 (I) (B.S. vom 24. Juli 2001) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 und 3 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 10. August 2002);neuer Paragraph 6 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Februar 2003); früherer Paragraph 6 umnummeriert zu § 7 durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 (B.S. vom 14. Februar 2003) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe D) des G. vom 4. Juli 2001 (I) (B.S. vom 24. Juli 2001)] Art. 28septies - [Der Prokurator des Königs kann den Untersuchungsrichter ersuchen, eine gerichtliche Untersuchungshandlung vorzunehmen, für die allein der Untersuchungsrichter zuständig ist, mit Ausnahme des Haftbefehls, wie er in Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehen ist, der völlig anonymen Zeugenaussage, wie sie in Artikel 86bis vorgesehen ist, der Überwachungsmassnahme, wie sie in Artikel 90ter vorgesehen ist, der gerichtlichen Untersuchungshandlungen, wie sie in den Artikeln 56bis Absatz 2 und 89ter vorgesehen sind, sowie der Haussuchung, ohne dass eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird.Nach Verrichtung der vom Untersuchungsrichter vorzunehmenden gerichtlichen Untersuchungshandlung entscheidet dieser, ob er die Akte an den Prokurator des Königs zurücksendet, der für die Fortsetzung der Ermittlung verantwortlich ist, oder ob er dagegen selber die Untersuchung fortsetzt, in welchem Fall gemäss den Bestimmungen von Kapitel VI des vorliegenden Buches vorgegangen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.]] [Art. 28septies teilweise und bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005) und ersetzt durch Art. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -] [Art. 28octies - [ § 1 - Der Prokurator des Königs, der der Meinung ist, dass die Beschlagnahme von Vermögensteilen aufrechterhalten werden muss, kann von Amts wegen oder auf Antrag des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung: 1. ihre Veräusserung durch das Zentrale Organ genehmigen, um den erzielten Ertrag an ihre Stelle zu setzen, 2.sie dem Beschlagnahmten gegen Zahlung einer Geldsumme, deren Höhe er festlegt, zurückgeben, um diese Summe an ihre Stelle zu setzen. § 2 - Die Genehmigung zur Veräusserung bezieht sich auf ersetzbare Vermögensteile, deren Wert leicht zu bestimmen ist und deren Aufbewahrung in Natur zu einer Wertminderung, einem Schaden oder zu Kosten, die verglichen mit ihrem Wert unverhältnismässig sind, führen kann. § 3 - Durch eine per Einschreiben oder Fax versandte Notifizierung, die den Text des vorliegenden Artikels enthält, informiert der Prokurator des Königs folgende Personen über seine in § 1 erwähnte Entscheidung: 1. die Personen, zu deren Lasten und in deren Händen die Beschlagnahme erfolgt ist, sofern ihre Adressen bekannt sind, und ihre Rechtsanwälte, 2.die Personen, die sich nach den Angaben der Akte ausdrücklich als durch die Ermittlungshandlung Geschädigte gemeldet haben, und ihre Rechtsanwälte, 3. im Falle einer Immobiliarbeschlagnahme: die nach dem Hypothekenverzeichnis bekannten Gläubiger und ihre Rechtsanwälte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss keine Notifizierung an die Personen gerichtet werden, die der betreffenden Verwaltungsmassnahme zugestimmt haben oder die auf ihre Rechte an den beschlagnahmten Vermögensteilen verzichtet haben. § 4 - Die Personen, an die die Notifizierung gerichtet worden ist, können binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung die Anklagekammer anrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser Personen ausserhalb des Königreiches wohnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren verläuft gemäss den Bestimmungen von Artikel 28sexies § 4 Absatz 2 bis 8. § 5 - Im Falle einer Veräusserung stellt der Prokurator des Königs dem Zentralen Organ oder dem bestellten Bevollmächtigten auf dessen Antrag hin die Vermögensteile zur Verfügung. § 6 - Wenn die Entscheidung zur Veräusserung sich auf eine Immobilie bezieht, führt die Zuschlagserteilung dazu, dass die Rechte der eingetragenen Gläubiger sich auf den Preis übertragen, vorbehaltlich der strafrechtlichen Beschlagnahme.]] [Art. 28octies eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. März 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. September 2003 - und ersetzt durch Art. 2 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006)] Abschnitt 2 -- [Vorgehensweise der Prokuratoren des Königs bei der Ausübung ihres Amtes] [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 22 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 29 - Jede konstituierte Behörde, jeder öffentliche Beamte oder Amtsträger, die/der bei der Ausübung ihres/seines Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen erlangt, ist verpflichtet, den [Prokurator des Königs] beim Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen wurde oder der [Beschuldigte] gefunden werden kann, sofort davon zu benachrichtigen und diesem Magistraten alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle und Schriftsätze zu übermitteln. [Die Beamten der Verwaltung der direkten Steuern, die Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, die Beamten der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern und die Beamten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte dürfen jedoch nicht ohne die Genehmigung des Regionaldirektors, dem sie unterstehen, den Prokurator des Königs über Handlungen, die laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen Erlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, in Kenntnis setzen.] [Der in Absatz 2 erwähnte Regionaldirektor oder der von ihm bestimmte Beamte kann in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung mit dem Prokurator des Königs über konkrete Akten im Rahmen einer Konzertierung Absprache halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs kann die nach dem Strafrecht strafbaren Handlungen, von denen er während der Konzertierung Kenntnis genommen hat, verfolgen. Die Konzertierung kann auch auf Initiative des Prokurators des Königs stattfinden. Die zuständigen Polizeibehörden können an der Konzertierung teilnehmen.] [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 23 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967); Abs. 2 eingefügt durch Art. 107 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986) und ersetzt durch Art. 10 des G. vom 23. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. September 2012 (B.S. vom 22. Oktober 2012)] Art. 30 - Jede Person, die Zeuge eines Anschlags auf die öffentliche Sicherheit oder auf jemandes Leben oder Eigentum geworden ist, ist ebenso verpflichtet, den [Prokurator des Königs] des Orts des Verbrechens oder des Vergehens oder des Orts, an dem [der Beschuldigte] gefunden werden kann, davon zu benachrichtigen. [Art. 30 abgeändert durch Art. 1 Nr. 23 Buchstabe a) und b) des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 31 - Die Anzeigen werden von den Anzeigeerstattern oder von ihren Sonderbevollmächtigten oder vom [Prokurator des Königs], wenn er darum ersucht wird, abgefasst; sie werden auf jedem Blatt immer vom [Prokurator des Königs] und von den Anzeigeerstattern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Anzeigeerstatter oder ihre Bevollmächtigten nicht unterzeichnen können oder wollen, wird dies vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vollmacht bleibt der Anzeige stets beigefügt; der Anzeigeerstatter kann sich auf seine Kosten eine Abschrift seiner Anzeige aushändigen lassen. [Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 24 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967] Art. 32 - In allen Fällen der Entdeckung auf frischer Tat, wenn die Tat mit einer [Kriminalstrafe] geahndet werden kann, begibt sich der [Prokurator des Königs] unverzüglich an den Ort des Geschehens, um dort die Protokolle zur Feststellung des Corpus Delicti, seines Zustands und der Ortsbeschaffenheit zu erstellen und um die Aussagen der Personen, die anwesend gewesen sind oder Auskünfte geben können, aufzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der [Prokurator des Königs] benachrichtigt den Untersuchungsrichter über seinen Besuch vor Ort, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, auf ihn zu warten, um zu handeln, wie es in vorliegendem Kapitel bestimmt ist. [Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 25 Buchstabe b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1967)] Art. 33 - Der [Prokurator des Königs] kann - im Fall des vorhergehenden Artikels - zur Erstellung seines Protokolls auch Verwandte, Nachbarn oder Hausangestellte, von denen vermutet wird, dass sie Erläuterungen zur Tat geben können, aufrufen; er nimmt ihre Aussagen auf, die sie anschliessend unterzeichnen: Die infolge des vorliegenden Artikels und des vorhergehenden Artikels aufgenommenen Aussagen werden von den Parteien unterzeichnet oder, falls sie dies verweigern, wird es vermerkt. [Art. 33 abgeändert durch Art. 1 Nr. 24 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 34 - Er kann verbieten, dass irgendjemand das Haus verlässt oder sich vom Ort des Geschehens entfernt, solange sein Protokoll nicht abgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Übertreter dieses Verbots wird, wenn er ergriffen werden kann, in die Untersuchungshaftanstalt gebracht; die Strafe, mit der diese Übertretung geahndet wird, wird vom Untersuchungsrichter auf die Schlussanträge des [Prokurators des Königs] hin verkündet, nachdem der Übertreter geladen und angehört worden ist oder, wenn er nicht erscheint, im Versäumniswege ohne weitere Formalitäten, ohne Frist und ohne Einspruch oder Berufungsmöglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafe darf zehn Tage Gefängnisstrafe und hundert [EUR] Geldbusse nicht überschreiten. [Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 24 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2002 -] Art. 35 - [ § 1] - [Der Prokurator des Königs beschlagnahmt alles, was eine der [in den Artikeln 42 und 43quater] des Strafgesetzbuches erwähnten Sachen darzustellen scheint, und alles, was der Wahrheitsfindung dienlich sein kann; er fordert den Beschuldigten auf, sich zu den beschlagnahmten Sachen, die ihm vorgelegt werden, zu äussern; er erstellt über all dies ein Protokoll, das vom Beschuldigten unterzeichnet wird, oder, falls dieser seine Unterschrift verweigert, wird Letzteres vermerkt.] [ § 2 - Wenn die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Sachen Fahrzeuge umfassen, können diese, sofern sie Eigentum des Verdächtigen oder des Beschuldigten sind, der föderalen Polizei zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung über die Zurverfügungstellung wird je nach Fall vom Prokurator des Königs oder vom Föderalprokurator getroffen, und zwar gemäss den vom Minister der Justiz in Ausführung der Artikel 143bis und 143ter des Gerichtsgesetzbuches erlassenen Richtlinien. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Zurverfügungstellung beinhaltet, dass die föderale Polizei, die das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters benutzen soll, es für ihren normalen Betrieb benutzen kann. Im Falle einer Rückgabe gibt jeglicher Minderwert infolge der Benutzung des Fahrzeugs nach Aufrechnung mit dem eventuellen Mehrwert Anlass zu einer Entschädigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Artikel 28sexies erwähnte Rechtsmittel kann nur binnen einem Monat nach der in § 1 erwähnten Beschlagnahme eingelegt werden. Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von einem Jahr entweder ab dem Tag der letzten Entscheidung über einen Gegenstand oder ab dem Tag des Ablaufs der oben erwähnten Frist von einem Monat keine Antragschrift mit dem gleichen Gegenstand zukommen lassen oder hinterlegen.] [Art. 35 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 468 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002), ersetzt durch Art. 2 des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999) und abgeändert durch Art. 3 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2007); § 2 eingefügt durch Art. 468 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] [Art. 35bis - Wenn die Sachen, die einen aus einer Straftat gezogenen Vermögensvorteil darzustellen scheinen, unbewegliche Güter sind, wird eine Immobiliarsicherungsbeschlagnahme vorgenommen, und zwar durch eine Gerichtsvollzieherurkunde, die dem Eigentümer zugestellt wird und die - zur Vermeidung der Nichtigkeit - eine Abschrift des Antrags des Prokurators des Königs, die verschiedenen in den Artikeln 1432 und 1568 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Angaben und den Text von Absatz 3 des vorliegenden Artikels enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlagnahmeurkunde muss noch am Tag der Zustellung selbst beim Hypothekenamt des Orts, an dem die Güter gelegen sind, zur Übertragung vorgelegt werden. Als Datum der Übertragung gilt der Tag, an dem diese Urkunde ausgehändigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Immobiliarsicherungsbeschlagnahme ist während fünf Jahren ab dem Datum ihrer Übertragung gültig, vorbehaltlich einer Erneuerung für dieselbe Frist dadurch, dass dem Hypothekenbewahrer vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Übertragung ein vom Prokurator oder vom zuständigen Untersuchungsrichter in zweifacher Ausfertigung ausgestellter Antrag vorgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlagnahme wird für die Vergangenheit aufrechterhalten, indem am Rand der Übertragung der Beschlagnahme während ihrer Gültigkeitsdauer kurzgefasst die endgültige gerichtliche Entscheidung vermerkt wird, mit der die Einziehung des unbeweglichen Guts angeordnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Streichung der Immobiliarsicherungsbeschlagnahme kann vom oben erwähnten Prokurator oder Untersuchungsrichter oder gegebenenfalls vom Begünstigten der Einziehung gewährt werden oder kann auch durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet werden.] [Art. 35bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 3. Juli 1997)] [Art.35ter - § 1 - Wenn schwerwiegende und konkrete Indizien vorliegen, dass der Verdächtige einen Vermögensvorteil im Sinne der Artikel 42 Nr. 3, 43bis oder 43quater des Strafgesetzbuches erlangt hat und dass die Sachen, die diesen Vermögensvorteil repräsentieren, als solche nicht oder nicht mehr im Vermögen des Verdächtigen wiedergefunden werden können, kann der Prokurator des Königs andere Sachen, die sich im Vermögen des Verdächtigen befinden, in Höhe des Betrags des vermutlichen Ertrags der Straftat beschlagnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs gibt in seiner Randbemerkung die Veranschlagung dieses Betrags an und erwähnt die schwerwiegenden und konkreten Indizien, die die Beschlagnahme rechtfertigen. Diese Angaben werden im Protokoll aufgenommen, das bei der Beschlagnahme erstellt wird. § 2 - Die laut den Artikeln 1408 bis 1412bis des Gerichtsgesetzbuches oder den Sondergesetzen unpfändbaren Sachen dürfen auf keinen Fall beschlagnahmt werden. § 3 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäss den in Artikel 35bis vorgesehenen Formalitäten vorgegangen.] [Art. 35ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Februar 2003)] Art. 36 - Wenn es um ein Verbrechen oder ein Vergehen geht, das wahrscheinlich durch Papiere oder andere Schriftstücke und Sachen, die im Besitz des [Beschuldigten] sind, nachgewiesen werden kann, begibt sich der [Prokurator des Königs] unverzüglich in die Wohnung [des Beschuldigten], um diese nach den Gegenständen zu durchsuchen, die er für die Wahrheitsfindung dienlich erachtet. [Art. 36 abgeändert durch Art. 1 Nr. 27 Buchstabe a) und b) des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 37 - [ § 1 - Wenn in der Wohnung des Verdächtigen Papiere oder Sachen gefunden werden, die als Beweis oder zur Entlastung dienen können, werden diese Papiere oder Sachen vom Prokurator des Königs beschlagnahmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls Beschlagnahme auf der Grundlage der Artikel 35 und 35ter oder auf der Grundlage von Absatz 1 erfolgt, erstellen der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier ein Protokoll, in dem die beschlagnahmten Sachen aufgelistet werden neben den Vermerken, die durch andere Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben sind. Nach Möglichkeit werden die Sachen im Protokoll spezifiziert. § 2 - Bei der Beschlagnahme von Forderungen, mit Ausnahme der Beschlagnahme von Namenspapieren oder Inhaberpapieren, erfolgt die Beschlagnahme durch schriftliche Notifizierung an den Schuldner.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Notifizierung nicht nach der in § 3 erwähnten Vorgehensweise, wird sie dem Schuldner per Einschreibebrief und per gewöhnlichen Brief zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Briefe enthalten die Aktenzeichen der Sache sowie den wörtlich wiedergegebenen Text von § 4 von Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 28sexies oder von Artikel 61quater, aufgrund deren die Beschlagnahme vom Prokurator des Königs oder vom Untersuchungsrichter ausgeht. § 3 - Das Protokoll wird dem Beschlagnahmten, der davon kostenfrei eine Kopie erhalten kann, zur Unterschrift vorgelegt. Im Falle einer Drittbeschlagnahme haben sowohl der Drittbeschlagnahmte als der Beschlagnahmte selbst Anrecht auf eine kostenfreie Kopie dieses Protokolls. Diese Kopie wird unmittelbar ausgehändigt oder binnen achtundvierzig Stunden versandt. Binnen der gleichen Frist wird dem Drittbeschlagnahmten ein Dokument mit den in § 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Vermerken übermittelt. § 4 - Ab dem Erhalt der Notifizierung des Protokolls darf der Schuldner die beschlagnahmten Summen und Sachen nicht mehr aus der Hand geben. Binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der Beschlagnahme ist der Schuldner gemäss Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, per Einschreibebrief die beschlagnahmten Summen und Sachen zu melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner hat ein Anrecht auf Rückzahlung der Meldekosten. Diese Kosten werden, versehen mit der Billigung durch den Prokurator des Königs oder des Untersuchungsrichters, der die Beschlagnahme angeordnet hat, als Gerichtskosten betrachtet.] [Art. 37 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Februar 2003)] Art.38 - Die beschlagnahmten Gegenstände werden, wenn möglich, verschlossen und versiegelt; oder, wenn darauf nicht geschrieben werden kann, werden sie in ein Gefäss oder in einen Sack getan, woran der [Prokurator des Königs] einen Papierstreifen heftet, den er mit seinem Siegel versiegelt. [Art. 38 abgeändert durch Art. 1 Nr. 28 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1967)] Art. 39 - Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Verrichtungen erfolgen in Anwesenheit [des Beschuldigten], wenn er festgenommen worden ist; wenn er ihnen nicht beiwohnen will oder kann, erfolgen sie in Anwesenheit eines Bevollmächtigten, den er bestimmen kann. Die Gegenstände werden ihm vorgelegt, damit er sie wiedererkennen und paraphieren kann, wenn dazu Grund besteht; im Falle einer Weigerung wird dies im Protokoll vermerkt. [Art. 39 abgeändert durch Art. 1 Nr. 29 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] [Art. 39bis - § 1 - Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind die Regeln des vorliegenden Gesetzbuches mit Bezug auf die Beschlagnahme einschliesslich des Artikels 28sexies auf Massnahmen anwendbar, die darin bestehen, in einem Datenverarbeitungssystem gespeicherte Daten zu kopieren, unzugänglich zu machen und zu entfernen. § 2 - Wenn der Prokurator des Königs [oder der Arbeitsauditor] in einem Datenverarbeitungssystem gespeicherte Daten entdeckt, die für dieselben Zwecke nützlich sind wie die der Beschlagnahme, jedoch die Beschlagnahme des Datenträgers nicht wünschenswert ist, werden diese Daten sowie diejenigen, die notwendig sind, um sie zu verstehen, auf Datenträger kopiert, die der Behörde gehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dringlichkeitsfall oder aus technischen Gründen können Datenträger verwendet werden, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen. § 3 - Er verwendet ausserdem die geeigneten technischen Mittel, um den Zugang zu diesen Daten im Datenverarbeitungssystem sowie zu den Kopien dieser Daten, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen, zu verhindern und ihre Unversehrtheit zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Daten den Gegenstand der Straftat bilden oder aus der Straftat hervorgegangen sind und wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstossen oder eine Gefahr für die Unversehrtheit der Datenverarbeitungssysteme oder für durch solche Systeme gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte Daten darstellen, verwendet der Prokurator des Königs [oder der Arbeitsauditor] alle geeigneten technischen Mittel, um diese Daten unzugänglich zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann jedoch, ausser in dem im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, die spätere Verwendung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Daten erlauben, wenn dies keine Gefahr für die Ausübung der Strafverfolgung darstellt. § 4 - Wenn die in § 2 vorgesehene Massnahme aus technischen Gründen oder wegen des Umfangs der Daten nicht möglich ist, verwendet der Prokurator des Königs die geeigneten technischen Mittel, um den Zugang zu diesen Daten im Datenverarbeitungssystem sowie zu den Kopien dieser Daten, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen, zu verhindern und ihre Unversehrtheit zu gewährleisten. § 5 - Der Prokurator des Königs [oder der Arbeitsauditor] informiert den Verantwortlichen des Datenverarbeitungssystems über die im Datenverarbeitungssystem erfolgte Suche und übermittelt ihm eine Zusammenfassung der Daten, die kopiert, unzugänglich gemacht oder entfernt worden sind. § 6 - Der Prokurator des Königs [oder der Arbeitsauditor] verwendet die geeigneten technischen Mittel, um die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden geeignete technische Mittel für ihre Aufbewahrung bei der Kanzlei verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Regel gilt, wenn Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert oder verarbeitet sind oder in ein Datenverarbeitungssystem übermittelt werden, zusammen mit ihrem Datenträger gemäss den vorhergehenden Artikeln beschlagnahmt werden.] [Art. 39bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 28. November 2000 (I) (B.S. vom 3. Februar 2001); § 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) - in Kraft ab dem 1. Juli 2011 -; § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) - in Kraft ab dem 1. Juli 2011 -; § 5 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2010) - in Kraft ab dem 1. Juli 2011 -; § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 4 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) - in Kraft ab dem 1. Juli 2011 -] Art. 40 - Im Falle der Entdeckung auf frischer Tat lässt der [Prokurator des Königs], wenn die Tat [mit einer Kriminalstrafe] geahndet werden kann, die anwesenden [Beschuldigten], gegen die schwerwiegende Indizien vorliegen, ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn [der Beschuldigte] nicht anwesend ist, erlässt der [Prokurator des Königs] einen Befehl, um zu bewirken, dass er erscheint; dieser Befehl wird \"Vorführungsbefehl\" genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Anzeige allein stellt keine ausreichende Vermutung dar, um diesen Befehl gegen eine Wohnsitz habende Person zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der [Prokurator des Königs] vernimmt sofort den ihm vorgeführten [Beschuldigten]. [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe a) bis c) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe a) und c) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967); Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe a) und c) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] [Art. 40bis - Der Prokurator des Königs kann den Polizeidiensten im Interesse der Ermittlung erlauben, die Ergreifung der mutmasslichen Urheber von Straftaten und die Beschlagnahme aller in Artikel 35 erwähnten Sachen aufzuschieben. Die Erlaubnis erfolgt schriftlich und ist mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dringlichkeitsfall kann die Erlaubnis mündlich erfolgen. Sie muss dann so schnell wie möglich schriftlich bestätigt und mit Gründen versehen werden.] [Art. 40bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 12. Mai 2003)] Art. 41 - Eine Straftat, die entdeckt wird, während sie begangen wird oder kurz nachdem sie begangen wurde, nennt man eine auf frischer Tat entdeckte Straftat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Entdeckung auf frischer Tat gilt auch der Fall, wo [der Beschuldigte] durch öffentlichen Aufschrei angeprangert wird, und der, wo [der Beschuldigte] im Besitz von Sachen, Waffen, Werkzeugen oder Papieren vorgefunden wird, die vermuten lassen, dass er Täter oder Komplize ist, vorausgesetzt, dass dies kurz nach der Straftat geschieht. [Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 31 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 42 - Die Protokolle des [Prokurators des Königs] in Ausführung der vorhergehenden Artikel werden in Anwesenheit des Polizeikommissars der Gemeinde, in der das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, oder [des Bürgermeisters oder eines Schöffen] oder zweier in derselben Gemeinde wohnhafter Bürger erstellt und verfasst und mit deren Unterschrift versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der [Prokurator des Königs] kann die Protokolle aber auch in Abwesenheit von Zeugen erstellen, wenn es nicht möglich ist, sogleich welche zu finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Blatt des Protokolls wird vom [Prokurator des Königs] und von den Personen, die beim Erstellen des Protokolls anwesend waren, unterzeichnet; weigern sich diese zu unterzeichnen oder ist es ihnen nicht möglich zu unterzeichnen, wird dies vermerkt. [Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 32 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 32 Buchstabe a) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1967); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 32 Buchstabe a) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 43 - Der [Prokurator des Königs] lässt sich bei Bedarf von einer oder von zwei Personen begleiten, die aufgrund ihres Könnens oder ihres Berufs für fähig erachtet werden, Art und Umstände des Verbrechens oder des Vergehens zu beurteilen. [Art. 43 abgeändert durch Art. 1 Nr. 33 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 44 - Geht es um einen gewaltsamen Tod oder um einen Tod, dessen Ursache unbekannt und verdächtig ist, lässt der [Prokurator des Königs] sich von einem oder von zwei [Ärzten] beistehen, die ihren Bericht über die Todesursachen und über den Zustand der Leiche erstellen. [Die Personen, die im Fall des vorliegenden Artikels und des vorhergehenden Artikels angefordert werden, leisten mit folgenden Worten den Eid: \"Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen.\" oder: \"Je jure de remplir ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité.\" oder: \"Ik zweer dat ik mijn taak naar eer en geweten nauwgezet en eerlijk zal vervullen.\" ] [Sie können diesen Eid entweder mündlich oder durch Anbringung der Formel auf dem Bericht oder durch ein datiertes und unterzeichnetes Schriftstück ablegen.] [Wenn eine Autopsie angeordnet wird, dürfen die Angehörigen den Leichnam des Verstorbenen sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Magistrat, der die Autopsie angeordnet hat, beurteilt, ob die Antragsteller als Angehörige angesehen werden können, und entscheidet, zu welchem Zeitpunkt sie den Leichnam des Verstorbenen sehen dürfen. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.] [Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 34 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. vom 6. Juli 1974); Abs. 3 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 3. Juli 1957 (B.S. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1957) und ersetzt durch Art. 1 des G. vom 27. März 1970 (B.S. vom 14. April 1970);Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998) - in Kraft ab dem 2. Oktober 1998 -] [Art. 44bis - § 1 - Wird der Urheber des Verbrechens oder des Vergehens auf frischer Tat ertappt, kann der Prokurator des Königs einen Arzt damit beauftragen, die medizinischen Feststellungen mit Bezug auf den Trunkenheitszustand des mutmasslichen Urhebers und des Opfers der Straftat zu machen. Er kann den Arzt auffordern, eine Blutentnahme vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar im Falle eines Verstosses gegen die Gesetze und Verordnungen in Sachen Strassenverkehr. § 2 - Der so angeforderte Arzt muss die Bestimmung von Artikel 44 Absatz 2 einhalten. § 3 - Wenn das Eingreifen des angeforderten Arztes dadurch nicht verzögert wird, kann die Person, bei der die Blutentnahme vorgenommen wird, auf ihre Kosten einen Arzt ihrer Wahl dieser Blutentnahme beiwohnen lassen. § 4 - Die Analyse der Blutprobe erfolgt in einem der zu diesem Zweck vom König zugelassenen Labors.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Person, bei der die Blutentnahme vorgenommen wurde, kann auf ihre Kosten eine zweite Analyse vornehmen lassen, entweder in dem Labor, das die erste Analyse vorgenommen hat, oder in einem anderen vom König zugelassenen Labor. Im ersten Fall kann sie die zweite Analyse von einem technischen Berater ihrer Wahl kontrollieren lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König ergreift zusätzliche Massnahmen zur Organisation der Blutentnahme. Er regelt insbesondere die Weise, auf die Blutproben entnommen, aufbewahrt und analysiert werden, sowie die Zulassung der Labors.] [Art. 44bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 15. April 1958 (B.S. vom 25. April 1958)] [Art.44ter - § 1 - Mit der vergleichenden DNA-Analyse im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches wird lediglich bezweckt, die DNA-Profile von vorgefundenem oder entnommenem menschlichem Zellmaterial zu vergleichen, um in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt identifizieren zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vergleichende Analyse darf sich nur auf nicht codierende DNA-Abschnitte beziehen. § 2 - Der Prokurator des Königs kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen bestimmen, um ein DNA-Profil vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials zu erstellen. Der Sachverständige achtet darauf, dass ausreichend Spuren menschlichen Zellmaterials aufbewahrt werden, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erhaltenen DNA-Profile sowie die in Absatz 4 aufgezählten, diese DNA-Profile betreffenden Daten werden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft an das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie weitergeleitet, um dort gespeichert und verarbeitet zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesen Daten handelt es sich um: 1. das Aktenzeichen der Strafakte, 2.den Namen des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, 3. die Angaben des Labors, das das DNA-Profil erstellt hat, sowie die Aktennummer, 4.die biologische Art der Spur, 5. das Geschlecht der Person, von der die Spur stammt, 6.gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die es ermöglicht, das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenzubringen. § 3 - Der Prokurator des Königs kann eine volljährige Person im Interesse der Ermittlung um die Erlaubnis bitten, ihr eine bestimmte Menge Blut, Wangenschleimhaut oder Haarwurzeln nach der ihr eigenen Wahl zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs kann eine solche Entnahme nur vornehmen lassen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einverständnis des Betreffenden kann nur gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs ihn über die Umstände der Sache informiert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs informiert den Betreffenden auch darüber, dass, wenn die vergleichende DNA-Analyse einen positiven Zusammenhang mit dem DNA-Profil der betreffenden Spur aufweist, sein Profil innerhalb der DNA-Datenbank \"Kriminalistik\" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen werden in dem schriftlich gegebenen Einverständnis des Betreffenden vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Blutentnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, erstellt ein Protokoll über die Entnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des Antrags des Prokurators des Königs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist gewähren. § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem Prokurator des Königs einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen Zellmaterials durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat zurückgezahlt. § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials.] [Art. 44ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999) - in Kraft ab dem 30.März 2002 -] Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2011) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 44ter wie folgt: \"[Art. 44ter - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches versteht man unter: 1. DNA-Profil: einen alphanumerischen Code, der für jedes Individuum spezifisch ist und ausschliesslich anhand von nicht codierenden Erbgutsequenzen erstellt wird, 2.Referenzprobe: die Haarwurzeln, Wangenschleimhaut- oder Blutzellen, die einer Person im Hinblick auf die Erstellung ihres DNA-Profils entnommen wurden, 3. Vergleich von DNA-Profilen: den Vergleich von genetischen Profilen vorgefundener Spuren mit den genetischen Profilen von Referenzproben oder den Vergleich dieser Profile untereinander, 4.Labor: ein DNA-Analyse-Labor, das die vom König festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, 5. nationalen DNA-Datenbanken: die nationalen DNA-Datenbanken \"Kriminalistik\" und \"Verurteilte\", die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie verwaltet werden, 6.Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken: die Person, die für die Verwaltung der nationalen DNA-Datenbanken im Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie verantwortlich ist, 7. ausländischen DNA-Datenbanken: die DNA-Datenbanken, die eingerichtet und verwaltet werden von anderen Staaten der Europäischen Union und von Ländern, mit denen ein Vertrag abgeschlossen wurde, der den Austausch von DNA-Profilen zu Zwecken des Strafverfahrens vorsieht, 8.DNA-Codenummer: die einzige Kennzeichnung, die vom nationalen Büro zugewiesen wird und es ermöglicht, ein DNA-Profil mit dem Namen einer Person zusammenzubringen.]] [Art. 44ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1999 (B.S. vom 20. Mai 1999) - in Kraft ab dem 30.März 2002 - und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 30. November 2011)]\" Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2011) vom König festzulegenden Datum wird Art. 44quater wie folgt eingefügt: \"[Art. 44quater- § 1 - Der Prokurator des Königs kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung einen an ein Labor gebundenen Sachverständigen bestimmen: 1. um das DNA-Profil der vorgefundenen Spuren zu erstellen, 2.um gegebenenfalls die DNA-Profile der vorgefundenen Spuren miteinander zu vergleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverständige achtet darauf, dass ein ausreichender Teil der Probe aufbewahrt wird, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelingt es dem Sachverständigen, einen ausreichenden Teil der vorgefundenen Spur zur Ermöglichung einer Gegenexpertise aufzubewahren, sichert er dessen Aufbewahrung für höchstens dreissig Jahre, es sei denn, der zuständige Magistrat ordnet eine andere Aufbewahrungsfrist an. § 2 - Der Sachverständige übermittelt dem Prokurator des Königs binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Beweisstücke einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist gewähren. § 3 - Der Sachverständige lässt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken die erhaltenen DNA-Profile binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts und ausser bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Prokurators des Königs von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem teilt er auch folgende Daten mit: 1. das Aktenzeichen der Strafakte, 2.den Namen und die Angaben des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, 3. den Namen und die Angaben des Labors, das die DNA-Profile erstellt hat, sowie das Kennzeichen der Sachverständigenakte und die näheren Angaben zu den DNA-Profilen, 4.die biologische Art der untersuchten Proben, 5. das Geschlecht der Person, deren DNA-Profil erstellt wurde, 6.gegebenenfalls den positiven Zusammenhang zwischen den erhaltenen DNA-Profilen, 7. gegebenenfalls die DNA-Codenummer.] [Art. 44quater eingefügt durch Art. 3 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 30. November 2011)]\" Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2011) vom König festzulegenden Datum wird Art. 44quinquies wie folgt eingefügt: \"[Art. 44quinquies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Betreffenden die Entnahme einer Referenzprobe bei einer Person anordnen, die das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat und gegen die Schuldindizien bei der Begehung der Taten in der Sache, mit der er befasst ist, oder bei der Begehung ähnlicher Taten vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den Betreffenden vorher informiert hat: 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt wird, 2.über das Vorliegen von Indizien seiner Schuld bei der Begehung der Taten in der Sache, mit der er befasst ist, oder bei der Begehung ähnlicher Taten, 3. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren, 4.über den einmaligen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den nationalen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen, 5. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank \"Kriminalistik\", wenn der Vergleich der DNA-Profile einen positiven Zusammenhang mit einem der in Nr.3 oder 4 erwähnten DNA-Profile aufweist, 6. im Fall der Registrierung seines DNA-Profils: über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den nationalen und ausländischen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen, 7.im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 6 erwähnten Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des Betreffenden vermerkt. § 2 - Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Blutentnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, erstellt ein Protokoll über die Entnahme. § 3 - Hat die in § 1 erwähnte Person das Alter von achtzehn Jahren noch nicht erreicht, muss sie sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Person ihrer Wahl begleiten lassen. § 4 - Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor gebundenen Sachverständigen: 1. um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen, 2.um gegebenenfalls einen Vergleich dieses DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren vorzunehmen, § 5 - Der Sachverständige übermittelt dem Prokurator des Königs binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Beweisstücke einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist gewähren. § 6 - Das Resultat des Vergleichs der DNA-Profile wird der betreffenden Person nach den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Person kann innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem an ein Labor gebundenen Sachverständigen, den sie bestimmt, durchführen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Referenzprobe und anhand des bei der ersten Expertise nicht benutzten Teils der vorgefundenen Spur und, in Ermangelung dessen, anhand der der Spur extrahierten DNA und, in weiterer Ermangelung, anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten DNA-Profils der Spur durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit der Gegenexpertise beauftragte Sachverständige übermittelt dem Prokurator des Königs binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Beweisstücke seinen Bericht. Das Resultat der Gegenexpertise wird der betreffenden Person nach den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten der Gegenexpertise, die gemäss der Ordnung über Gerichtskosten in Strafsachen geschätzt werden, werden von der betreffenden Person vorgestreckt. Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat zurückgezahlt. § 7 - Ausser bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der in Anwendung von § 4 Nr. 1 mit der Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 2 bis 4 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er teilt ebenfalls die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 erwähnten diesbezüglichen Daten mit. § 8 - Unbeschadet von § 7 und ausser bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der mit der Durchführung des in § 4 Nr. 2 erwähnten Vergleichs beauftragt worden ist und einen positiven Zusammenhang hergestellt hat, dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das DNA-Profil der Referenzprobe binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er teilt ebenfalls die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 erwähnten diesbezüglichen Daten mit. § 9 - Ausser bei einer gegenteiligen Entscheidung des Prokurators des Königs vernichtet der Sachverständige die Referenzprobe und die daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, und zwar spätestens sechs Monate nach Übermittlung seines Berichts.] [Art. 44quinquies eingefügt durch Art. 4 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 30. November 2011)]\" Ab einem gemäss Art. 24 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2011) vom König festzulegenden Datum wird Art. 44sexies wie folgt eingefügt: \"[Art. 44sexies- § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Betreffenden die Entnahme einer Referenzprobe bei einer Person anordnen, die das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat und nicht in Artikel 44quinquies erwähnt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den Betreffenden vorher informiert hat: 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt wird, 2.über den Vergleich seines DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren, 3. über die Tatsache, dass sein DNA-Profil dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken nicht im Hinblick auf einen Vergleich oder eine Registrierung übermittelt wird. Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des Betreffenden vermerkt. § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung der Resultate an den Prokurator des Königs, die Notifizierung der Resultate an die betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, werden gemäss Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eigenschaft der Person wird dem mit der Durchführung des Vergleichs der DNA-Profile beauftragten Sachverständigen mitgeteilt.] [ § 3 - Wenn der Prokurator des Königs im Rahmen einer Akte in Sachen sexueller Übergriff oder Vergewaltigung entscheidet, kein DNA-Profil von Spuren oder von einer Referenzprobe, die bei der in Artikel 90bis erwähnten körperlichen Untersuchung des Opfers vorgefunden oder entnommen wurden, erstellen zu lassen, gibt er dem Opfer am Ende der Ermittlung Erklärungen dazu.] [Art. 44sexies eingefügt durch Art. 5 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 30. November 2011); § 3 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 30. November 2011 (B.S. vom 20. Januar 2012) - in Kraft ab dem 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2012 -]\" Art. 45 - Der [Prokurator des Königs] übermittelt dem Untersuchungsrichter unverzüglich die Protokolle, Schriftstücke, Beweisstücke und Werkzeuge, die infolge der vorhergehenden Artikel erstellt beziehungsweise beschlagnahmt wurden, damit so vorgegangen wird, wie im Kapitel 'Untersuchungsrichter' vorgesehen; der [Beschuldigte] bleibt unterdessen in den Händen der Justiz unter Vorführungsbefehl. [Art. 45 abgeändert durch Art. 1 Nr. 35 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 46 - Die Befugnisse, die dem [Prokurator des Königs] weiter oben für die Fälle der Entdeckung auf frischer Tat zuerkannt werden, bestehen auch in allen Fällen, wo ein Verbrechen oder ein Vergehen, selbst wenn es nicht auf frischer Tat entdeckt wird, in einem Haus begangen wird und [der Prokurator des Königs von einer der folgenden Personen darum ersucht wird, die Straftat festzustellen: 1. vom Oberhaupt dieses Hauses, 2.vom Opfer der Straftat, wenn die Straftat, um die es geht, in den Artikeln 398 bis 405 des Strafgesetzbuches erwähnt ist und der mutmassliche Urheber der Straftat der Ehegatte des Opfers ist oder die Person, mit der das Opfer zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive und sexuelle Beziehung unterhält.] [Art. 46 abgeändert durch Art. 1 Nr. 33 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und Art. 4 des G. vom 24. November 1997 (B.S. vom 6. Februar 1998)] [Art. 46bis - [ § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung, indem er, wenn nötig, die Hilfe des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder eines vom König bestimmten Polizeidienstes anfordert, auf der Grundlage jeglicher Daten, die in seinem Besitz sind, oder durch einen Zugang zu den Kundendateien des Betreibers oder Anbieters Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: 1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels, 2.die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden, Die Begründung spiegelt die Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des Privatlebens und die Subsidiarität gegenüber jeder anderen Ermittlungsaufgabe wider.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen äusserster Dringlichkeit kann jeder Gerichtspolizeioffizier mit der mündlichen und vorherigen Zustimmung des Prokurators des Königs durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung diese Daten anfordern. Der Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator des Königs diese mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung sowie die gesammelten Informationen binnen vierundzwanzig Stunden mit und begründet ausserdem die äusserste Dringlichkeit. § 2 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, von dem gefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschafft dem Prokurator des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die beantragten Daten binnen einer vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des für das Fernmeldewesen zuständigen Ministers festzulegenden Frist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des für das Fernmeldewesen zuständigen Ministers die technischen Bedingungen für den Zugang zu den in § 1 erwähnten Daten, die für den Prokurator des Königs und für den im selben Paragraphen bestimmten Polizeidienst verfügbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Massnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weigerung der Datenmitteilung wird mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR geahndet.]] [Art. 46bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Juni 1998 (II) (B.S. vom 22. September 1998) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23. Januar 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] [Art. 46ter - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs einem Postbetreiber anvertraute Post, die für einen Verdächtigen bestimmt ist, von ihm stammt oder ihn betrifft, abfangen und beschlagnahmen, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Massnahme im Rahmen einer in Artikel 28bis § 2 erwähnten proaktiven Ermittlung erfolgt, überprüft der Prokurator des Königs, ob die im besagten Artikel erwähnten besonderen Bedingungen erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, die Beschlagnahme nicht aufrechterhalten zu müssen, gibt er dem Postbetreiber die Schriftstücke unverzüglich zur Versendung zurück. Andernfalls wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 35 bis 39 vorgegangen. [Der Begriff \"Post\" im Sinne des vorliegenden Artikels muss so verstanden werden, wie er in Artikel 131 Nr. 6, 7 und 11 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen definiert ist.] § 2 - Der Prokurator des Königs kann durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung die Mitwirkung des Postbetreibers anfordern, um die in § 1 erwähnten Massnahmen zu ermöglichen. Der Postbetreiber ist verpflichtet, seine Mitwirkung unverzüglich zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs gibt in seiner Entscheidung die Dauer der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Massnahme an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Massnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer sich weigert, bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen seine Mitwirkung zu gewähren, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.] [Art. 46ter eingefügt durch Art. 6 des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 12. Mai 2003);§ 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -] [Art. 46quater - [ § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können, folgende Auskünfte anfordern: a) die Liste der Bankkonten, Bankfächer oder Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, deren Inhaber, Vollmachtsinhaber beziehungsweise tatsächlicher Empfänger der Verdächtige ist, und gegebenenfalls alle diesbezüglichen Daten, b) die Bankgeschäfte, die in einem bestimmten Zeitraum in Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Bankkonten oder Finanzinstrumente getätigt worden sind, einschliesslich der Auskünfte über alle Überweisungs- oder Empfängerkonten, c) die Daten über die Inhaber oder Vollmachtsinhaber, die in einem bestimmten Zeitraum Zugang zu diesen Bankfächern haben oder hatten. § 2 - Wenn die Ermittlung es erfordert, kann der Prokurator des Königs ausserdem fordern, dass: a) die Bankgeschäfte mit Bezug auf eines oder mehrere dieser Bankkonten, Bankfächer oder Finanzinstrumente des Verdächtigen während eines erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei Monaten überwacht werden, b) die Bank oder das Kreditinstitut sich der Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit diesen Bankkonten, Bankfächern oder Finanzinstrumenten verbunden sind, nicht mehr entäussert für einen Zeitraum, den er bestimmt, der jedoch nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, wo die Bank oder das Kreditinstitut von seinem Antrag Kenntnis erlangt, und [fünf] Werktagen nach Notifizierung der erwähnten Daten durch dieses Institut.Diese Massnahme kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende und aussergewöhnliche Umstände es rechtfertigen und auch nur, wenn die Ermittlungen sich auf Verbrechen oder Vergehen beziehen, die in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt sind. § 3 - Der Prokurator des Königs kann durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung die Mitwirkung der Bank oder des Kreditinstituts anfordern, um die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Massnahmen zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bank oder das Kreditinstitut ist verpflichtet, ihre/seine Mitwirkung unverzüglich zu gewähren. Der Prokurator des Königs gibt in seiner Entscheidung die Form an, in der die in § 1 erwähnten Daten ihm mitgeteilt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Massnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer sich weigert, bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen seine Mitwirkung zu gewähren, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.]] [Art. 46quater eingefügt durch Art. 13 des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 12. Mai 2003) und ersetzt durch Art. 5 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -; § 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 106 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)] [Art. 46quinquies - § 1 - Unbeschadet des Artikels 89ter kann der Prokurator des Königs durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung die Polizeidienste dazu ermächtigen, jederzeit ohne das Wissen des Eigentümers oder des Inhabers seiner Rechte oder ohne deren Zustimmung Privatgelände zu betreten, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die strafbaren Handlungen eine in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat darstellen oder darstellen könnten oder im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen werden oder begangen werden könnten, und wenn die anderen Untersuchungsmittel nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter \"Privatgelände\" Gelände, das offensichtlich: - keine Wohnung ist, - kein eigener von einer Wohnung umschlossener zugehöriger Teil im Sinne der Artikel 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches ist, - keine zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeit oder nicht der Wohnort eines Rechtsanwalts oder eines Arztes ist, wie erwähnt in Artikel 56bis Absatz 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dringlichkeitsfall kann die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung mündlich mitgeteilt werden. Die Entscheidung muss in diesem Fall so schnell wie möglich mit Gründen versehen und schriftlich bestätigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung im Rahmen der Anwendung der in den Artikeln 47ter bis 47decies erwähnten besonderen Ermittlungsmethoden getroffen wird, werden die Entscheidung und alle diesbezüglichen Protokolle spätestens nach Beendigung der besonderen Ermittlungsmethode der Strafakte beigefügt. § 2 - Das Betreten des in § 1 erwähnten Privatgeländes darf nur erfolgen, um: 1. dieses Gelände zu inspizieren und sich der eventuellen Anwesenheit von Sachen, die Gegenstand einer Straftat sind, dazu gedient haben oder dazu bestimmt sind, eine Straftat zu begehen, oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und der Vermögensvorteile, die unmittelbar aus der Straftat gezogen wurden, der Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und der Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen zu vergewissern, 2.Beweise über die Anwesenheit der in Nr. 1 erwähnten Sachen zu sammeln, 3. im Rahmen einer Observation ein in Artikel 47sexies § 1 Absatz 3 erwähntes technisches Mittel zu installieren. § 3 - Eine diskrete Sichtkontrolle kann vom Prokurator des Königs nur beschlossen werden für Gelände, von denen man auf der Grundlage genauer Hinweise vermutet, dass sich dort die in § 2 Nr. 1 erwähnten Sachen befinden, von denen Beweise gesammelt werden können oder von denen man vermutet, dass sie von Verdächtigen benutzt werden. § 4 - Die Verwendung technischer Mittel zu den in § 2 erwähnten Zwecken wird dem Betreten eines in § 1 erwähnten Privatgeländes gleichgesetzt.] [Art. 46quinquies eingefügt durch Art. 6 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -] Art. 47 - Wenn der [Prokurator des Königs] - ausser in den in den [Artikeln 32, 46 und 46bis] aufgeführten Fällen - entweder durch eine Anzeige oder auf irgendeine andere Weise erfährt, dass in seinem Bezirk ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen wurde oder dass sich in seinem Bezirk eine Person befindet, [die eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt wird], [kann er vom Untersuchungsrichter fordern], dass er eine Untersuchung anordnet und sogar, dass er sich, wenn nötig, vor Ort begibt, um dort alle notwendigen Protokolle zu erstellen, wie im Kapitel \"Die Untersuchungsrichter\" bestimmt. [Art. 47 abgeändert durch Art. 1 Nr. 36 Buchstabe a) und b) des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967), Art. 7 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998) - in Kraft ab dem 2. Oktober 1998 - und Art. 3 des G. vom 10. Juni 1998 (II) (B.S. vom 22. September 1998)] [Art. 47bis - [ § 1] - [Bei der Vernehmung von Personen in gleich welcher Eigenschaft werden mindestens folgende Regeln eingehalten:] [1. Jede Vernehmung beginnt damit, dass die vernommene Person kurz und knapp über die Taten, zu denen die sie vernommen wird, informiert wird und dass ihr mitgeteilt wird: a) dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, b) dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen wird, c) dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können.d) dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese Elemente werden im Vernehmungsprotokoll genau festgehalten.] 2. Vernommene Personen dürfen in ihrem Besitz befindliche Unterlagen verwenden, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann.Sie können während der Vernehmung oder danach verlangen, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll beigefügt oder bei der Gerichtskanzlei hinterlegt werden. 3. Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau angegeben.In diesem Protokoll werden die Identität der Personen, die bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung mitgewirkt haben, und der Zeitpunkt ihrer Ankunft und ihres Weggangs genau angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darin werden ebenfalls die besonderen Umstände und alles angegeben, was ein besonderes Licht auf die Erklärung oder die Umstände, unter denen diese Erklärung gemacht worden ist, werfen kann. 4. Am Ende der Vernehmung wird der vernommenen Person das Vernehmungsprotokoll zur Kenntnisnahme vorgelegt, es sei denn, sie bittet um Vorlesung.Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. 5. Möchte die vernommene Person eine andere Sprache als die Verfahrenssprache verwenden, wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden ihre Erklärungen in dieser Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre Erklärungen selbst festzuhalten.Findet die Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers statt, werden seine Identität und seine Eigenschaft vermerkt.] [ § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird, bevor die Vernehmung einer Person zu Straftaten, die ihr zur Last gelegt werden können, vorgenommen wird, die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: 1. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, 2.dass sie die Wahl hat, nachdem sie ihre Identität bekannt gegeben hat, eine Erklärung abzugeben, auf die ihr gestellten Fragen zu antworten oder zu schweigen, 3. dass sie das Recht hat, sich vor der ersten Vernehmung mit einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder mit einem ihr zugewiesenen Rechtsanwalt vertraulich zu beraten, sofern die Taten, die ihr zur Last gelegt werden können, eine Straftat betreffen, deren Bestrafung Anlass zur Ausstellung eines Haftbefehls geben kann, mit Ausnahme der in Artikel 138 Nr.6, 6bis und 6ter erwähnten Vergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfügt die zu vernehmende Person nicht über ausreichende Mittel, sind die Artikel 508/13 bis 508/18 des Gerichtsgesetzbuches über die Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit des weiterführenden juristischen Beistands voll und ganz anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur eine volljährige zu vernehmende Person kann freiwillig und wohlüberlegt auf das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Recht verzichten. Sie muss in einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument schriftlich auf dieses Recht verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Findet die erste Vernehmung auf schriftliche Vorladung hin statt, können die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Rechte sowie die kurzgefasste Mitteilung der Taten, zu denen die zu vernehmende Person vernommen wird, bereits in dieser Vorladung, von der dem Vernehmungsprotokoll eine Abschrift beigefügt wird, notifiziert werden. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person einen Rechtsanwalt konsultiert hat, bevor sie zur Vernehmung erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Findet die Vernehmung nicht auf Vorladung hin statt oder sind in der Vorladung die in Absatz 4 aufgeführten Angaben nicht vermerkt, kann die Vernehmung auf Verlangen der zu vernehmenden Person ein einziges Mal verschoben werden, damit sie die Möglichkeit erhält, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jede Person, der gemäss den Artikeln 1, 2, 3, 15bis und 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wird, darüber informiert, dass sie die in den Artikeln 2bis, 15bis und 16 desselben Gesetzes aufgeführten Rechte besitzt. § 4 - Der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Person wird vor der ersten Vernehmung eine schriftliche Erklärung der in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Rechte ausgehändigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Form und Inhalt dieser Erklärung der Rechte werden vom König festgelegt. § 5 - Wenn sich im Laufe der Vernehmung einer Person, die ursprünglich nicht als verdächtig angesehen wurde, herausstellt, dass es bestimmte Elemente gibt, die vermuten lassen, dass ihr Taten zur Last gelegt werden können, wird diese Person über die Rechte informiert, die sie aufgrund von § 2 und gegebenenfalls von § 3 besitzt, und wird ihr die in § 4 erwähnte schriftliche Erklärung ausgehändigt. § 6 - Gegen eine Person kann keine Verurteilung ausgesprochen werden, die ausschliesslich auf Erklärungen beruht, die sie unter Verstoss gegen die Paragraphen 2, 3 und 5, § 4 ausgenommen, abgegeben hat, was die vorherige vertrauliche Beratung oder den Beistand eines Rechtsanwalts im Laufe der Vernehmung betrifft. § 7 - Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch Kenntnis erlangt, dass er während der Vernehmungen gemäss den Artikeln 2bis § 2 und 16 § 2 des Gesetzes vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1990 über die Untersuchungshaft seinen Beistand leistet. Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.] [Art. 47bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998) - in Kraft ab dem 2.Oktober 1998 -; § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. August 2011 (B.S. vom 5. September 2011) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -; § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. August 2011 (B.S. vom 5. September 2011) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -; § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. August 2011 (B.S. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2011) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -; §§ 2 bis 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 13. August 2011 (B.S. vom 5. September 2011) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -] [Abschnitt 3 - Die besonderen Ermittlungsmethoden [Abschnitt 3 mit den Unterabschnitten 1 bis 6 und den Artikeln 47ter bis 47undecies eingefügt durch Art. 4 des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 12. Mai 2003)] Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 47ter - § 1 - [Bei den besonderen Ermittlungsmethoden handelt es sich um die Observation, die Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Methoden werden im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung von den vom Minister der Justiz bestimmten Polizeidiensten unter der Kontrolle der Staatsanwaltschaft und unbeschadet der Artikel 28bis §§ 1 und 2, 55 und 56 § 1 und 56bis angewandt, um Urheber von Straftaten zu verfolgen und um auf der Grundlage schwerwiegender Indizien über zu begehende oder bereits begangene, aufgedeckte oder nicht aufgedeckte strafbare Handlungen Daten und Informationen zu ermitteln, zu sammeln, zu registrieren und zu verarbeiten. [...]] § 2 - Der Prokurator des Königs übt über die Anwendung der besonderen Ermittlungsmethoden durch die Polizeidienste in seinem Gerichtsbezirk eine ständige Kontrolle aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs informiert den Föderalprokurator über die besonderen Ermittlungsmethoden, die in seinem Gerichtsbezirk angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Anwendung der besonderen Ermittlungsmethoden sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt oder in die Zuständigkeit des Föderalprokurators fällt, setzen die zuständigen Prokuratoren des Königs und der Föderalprokurator sich unverzüglich gegenseitig davon in Kenntnis und ergreifen alle notwendigen Massnahmen, um einen guten Verlauf der Einsätze zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In [jeder dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektion], wie erwähnt in Artikel 105 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, wird ein Offizier mit der ständigen Kontrolle über die besonderen Ermittlungsmethoden im Bezirk beauftragt. Dieser Offizier wird auf Vorschlag des Gerichtspolizeidirektors und nach Stellungnahme des Prokurators des Königs vom Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestimmt. Er kann sich bei der Durchführung dieser Aufgabe von einem oder mehreren Offizieren beistehen lassen, die nach demselben Verfahren bestimmt werden. [Art. 47ter § 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -; § 1 Abs. 3 bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 105/2007 des Schiedshofes vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 13. August 2007); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 20. Juni 2006 (B.S. vom 26. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1.März 2007 -] Unterabschnitt 2 - Allgemeine Bedingungen für die Verwendung der besonderen Ermittlungsmethoden Art. 47quater - [...] [Art. 47quater bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005)] Art. 47quinquies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 ist es dem Polizeibeamten, der mit der Durchführung der besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist, verboten, im Rahmen seines Auftrags Straftaten zu begehen. § 2 - Straffrei bleiben Polizeibeamte, die im Rahmen ihres Auftrags und im Hinblick auf dessen Gelingen oder zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut notwendige Straftaten mit ausdrücklicher Zustimmung des Prokurators des Königs begehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, für die die Methoden angewandt werden, und müssen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. [Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder Unterstützung geleistet haben, sowie auf die in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnten Personen.] Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzbuches einen Polizeibeamten [und die in Absatz 3 erwähnten Personen] dazu ermächtigt, im Rahmen der Durchführung einer besonderen Ermittlungsmethode Straftaten zu begehen. § 3 - [Die Polizeibeamten teilen dem Prokurator des Königs die in § 2 erwähnten Straftaten, die sie selbst oder die in § 2 Absatz 3 erwähnten Personen zu begehen beabsichtigen, vor Durchführung der besonderen Ermittlungsmethoden schriftlich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Mitteilung nicht vorab hat erfolgen können, informieren die Polizeibeamten den Prokurator des Königs unverzüglich über die Straftaten, die sie selbst oder die in § 2 Absatz 3 erwähnten Personen begangen haben, und bestätigen dies anschliessend schriftlich.] § 4 - Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen auf gemeinsamen Vorschlag des Föderalprokurators und des Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben in den Bereichen Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist, besondere Massnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und die Sicherheit der mit der Durchführung der besonderen Ermittlungsmethoden beauftragten Polizeibeamten bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufträge jederzeit zu gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten in diesem Rahmen begangen werden. [Art. 47quinquies § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 -; § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 -; § 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 -] Unterabschnitt 3 - Die Observation Art. 47sexies - § 1 - Bei der Observation im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um die systematische Beobachtung einer oder mehrerer Personen, ihrer Anwesenheit oder ihres Verhaltens oder bestimmter Sachen, Orte oder Geschehnisse durch einen Polizeibeamten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer systematischen Observation im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um eine Observation an mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen oder an mehr als fünf nicht aufeinander folgenden Tagen verteilt über einen Zeitraum von einem Monat, um eine Observation, bei der technische Mittel verwendet werden, um eine Observation mit internationalem Charakter oder um eine Observation, die von Spezialeinheiten der föderalen Polizei durchgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem technischen Mittel im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um eine Konfiguration von Komponenten, die Signale erfasst, sie übermittelt, deren Aufzeichnung aktiviert und die Signale aufzeichnet, mit Ausnahme der technischen Mittel zur Durchführung einer in Artikel 90ter erwähnten Massnahme. [Ein Gerät zur Aufnahme von Fotos wird nur in dem in Artikel 56bis Absatz 2 erwähnten Fall als technisches Mittel im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches angesehen.] § 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine Observation genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine mit Hilfe technischer Mittel durchgeführte Observation kann nur genehmigt werden, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können. § 3 - Die Genehmigung zur Observation erfolgt schriftlich und enthält folgende Angaben: 1. die schwerwiegenden Indizien für die Straftat, die die Observation rechtfertigen, und, wenn die Observation Bestandteil einer in Artikel 28bis § 2 definierten proaktiven Untersuchung ist, die besonderen Indizien in Bezug auf die in dieser letztgenannten Bestimmung beschriebenen Elemente, 2.die Gründe, warum die Observation für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, 3. den Namen oder, falls dieser nicht bekannt ist, eine möglichst genaue Beschreibung der observierten Person oder Personen sowie der in § 1 erwähnten Sachen, Orte oder Geschehnisse, 4.die Art und Weise, wie die Observation durchgeführt wird, einschliesslich der Erlaubnis zur Verwendung technischer Mittel in den Fällen, die in § 2 Absatz 2 und in Artikel 56bis Absatz 2 vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im letzteren Fall wird in der Genehmigung des Untersuchungsrichters die Adresse oder eine möglichst genaue Lokalisierung der Wohnung, auf die sich die Observation bezieht, angegeben, 5. den Zeitraum, in dem die Observation durchgeführt werden kann und der nicht länger sein darf als ein Monat ab dem Datum der Genehmigung, 6.den Namen und die Eigenschaft des Gerichtspolizeioffiziers, der die Observation leitet. § 4 - [Der Prokurator des Königs vermerkt zu diesem Zeitpunkt in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die von den Polizeidiensten und den in Artikel 47quinquies § 2 Absatz 3 erwähnten Personen im Rahmen der Observation begangen werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47septies § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.] § 5 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur Observation mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 1 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 6 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur Observation unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und handelt gemäss § 3 Nr. 1 bis 6. § 7 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der Genehmigungen zur Observation, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung gemäss Artikel 56bis vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt. [Der Prokurator des Königs vermerkt zu diesem Zeitpunkt in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die von den Polizeidiensten und den in Artikel 47quinquies § 2 Absatz 3 erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten Observation begangen werden dürfen. Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47septies § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.] [Art. 47sexies § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 -; § 4 bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005) und ersetzt durch Art.9 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -; § 7 Abs. 2 bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005) und ersetzt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -] Art. 47septies - [ § 1 - Der in Artikel 47sexies § 3 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über jede Phase der Durchführung der Observationen, die er leitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt übermittelt und von ihm in einer getrennten und vertraulichen Akte aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des in Artikel 56bis beziehungsweise in den Artikeln 235ter § 3 und 235quater § 3 erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis. § 2 - Die Genehmigung zur Observation und die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen Akte beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Artikel 47sexies § 3 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung der Observation, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten und der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation beauftragt sind, gefährden könnten. Diese Elemente werden ausschliesslich in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur Observation verwiesen und werden die in Artikel 47sexies § 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur Observation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erstellten Protokolle und die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung werden spätestens nach Beendigung der Observation der Strafakte beigefügt.] [Art. 47septies teilweise und bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005) und ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -] Unterabschnitt 4 - Die Infiltrierung Art. 47octies - § 1 - Bei der Infiltrierung im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einem Polizeibeamten, der als Infiltrant bezeichnet wird, unter einer fiktiven Identität unterhaltenen dauerhaften Kontakt zu einer oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass sie Straftaten im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation oder Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Artikel 90ter §§ 2 bis 4 begehen oder begehen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter aussergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der Infiltrant im Rahmen eines bestimmten Einsatzes kurzzeitig auf die Fachkompetenz einer Person zurückzugreifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn dies für das Gelingen seines Auftrags als absolut notwendig erscheint. § 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine Infiltrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann den Polizeidienst ermächtigen, im gesetzlichen Rahmen einer Infiltrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung bestimmte polizeiliche Untersuchungstechniken anzuwenden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz und nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren diese polizeilichen Untersuchungstechniken fest. [Diese polizeilichen Untersuchungstechniken dürfen nur von Mitgliedern der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei und gegebenenfalls mit zusätzlicher vorheriger Zustimmung des Föderalprokurators in Zusammenarbeit mit speziell dafür ausgebildeten und dazu befugten ausländischen Beamten angewandt werden.] [Der Prokurator des Königs] erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des Infiltranten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Genehmigung wird in der in Artikel 47novies § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte aufbewahrt. § 3 - Die Genehmigung zur Infiltrierung erfolgt schriftlich und enthält folgende Angaben: 1. die schwerwiegenden Indizien für die Straftat, die die Infiltrierung rechtfertigen, 2.die Gründe, warum die Infiltrierung für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, 3. falls bekannt, den Namen oder ansonsten eine möglichst genaue Beschreibung der in § 1 erwähnten Person oder Personen, 4.die Art und Weise, wie die Infiltrierung durchgeführt wird, einschliesslich der Genehmigung, kurzzeitig auf die Fachkompetenz eines Zivilmitglieds im Sinne von § 1 Absatz 2 zurückzugreifen, sowie der Genehmigung, polizeiliche Untersuchungstechniken im Sinne von § 2 Absatz 2 anzuwenden, 5. den Zeitraum, in dem die Infiltrierung durchgeführt werden kann und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der Genehmigung, 6.den Namen und die Eigenschaft des Gerichtspolizeioffiziers, der die Infiltrierung leitet. § 4 - [Der Prokurator des Königs vermerkt zu diesem Zeitpunkt in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die von den Polizeidiensten und den in Artikel 47quinquies § 2 Absatz 3 erwähnten Personen im Rahmen der Infiltrierung begangen werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47novies § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.] § 5 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur Infiltrierung mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 1 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 6 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur Infiltrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und handelt gemäss § 3 Nr. 1 bis 6. § 7 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der Genehmigungen zur Infiltrierung, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung gemäss Artikel 56bis vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt. [Der Prokurator des Königs vermerkt zu diesem Zeitpunkt in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die von den Polizeidiensten und den in Artikel 47quinquies § 2 Absatz 3 erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten Infiltrierung begangen werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47novies § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.] [Art. 47octies § 2 Abs. 2 ergänzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 (B.S. vom 20. Januar 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 20. Januar 2011); § 4 bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005) und ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -; § 7 Abs. 2 bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005) und ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -] Art. 47novies - [ § 1 - Der in Artikel 47octies § 3 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über jede Phase der Durchführung der Infiltrierungen, die er leitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt übermittelt und von ihm in einer getrennten und vertraulichen Akte aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des in Artikel 56bis beziehungsweise in den Artikeln 235ter § 3 und 235quater § 3 erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis. § 2 - Die Genehmigung zur Infiltrierung und die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen Akte beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Artikel 47octies § 3 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung der Infiltrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Infiltrierung beauftragt sind, und des in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilmitglieds gefährden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Elemente werden ausschliesslich in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur Infiltrierung verwiesen und werden die in Artikel 47octies § 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur Infiltrierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erstellten Protokolle und die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung werden spätestens nach Beendigung der Infiltrierung der Strafakte beigefügt.] [Art. 47novies teilweise und bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005) und ersetzt durch Art. 12 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 -] Unterabschnitt 5 - Der Rückgriff auf Informanten Art. 47decies - § 1 - Beim Rückgriff auf Informanten im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einem Polizeibeamten unterhaltenen regelmässigen Kontakt zu einer Person, Informant genannt, von der vermutet wird, dass sie enge Verbindungen zu einer oder mehreren Personen hat, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass sie Straftaten begehen oder begehen könnten, und die dem Polizeibeamten diesbezüglich Auskünfte und Angaben - ob gefragt oder ungefragt - erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Polizeibeamte wird Kontaktbeamter genannt. § 2 - In der Direktion, die Bestandteil der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ist und die mit der in Artikel 102 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Aufgabe beauftragt ist, wird ein Offizier mit der nationalen Verwaltung der Informanten innerhalb des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes beauftragt. Dieser Offizier, nationaler Verwalter der Informanten genannt, kann sich bei der Ausführung seiner Aufgabe von einem oder mehreren Gerichtspolizeioffizieren beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sorgt dafür, dass die in vorliegendem Artikel oder aufgrund des vorliegenden Artikels geltenden Regeln eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der nationale Verwalter der Informanten handelt unter der Autorität des Föderalprokurators. § 3 - In [jeder dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektion], wie erwähnt in Artikel 105 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, wird ein Offizier, lokaler Verwalter der Informanten genannt, mit der Verwaltung der Informanten auf Ebene des Bezirks [in der dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektion] und in den lokalen Polizeikorps des Bezirks beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck übt er unter anderem eine ständige Kontrolle über die Zuverlässigkeit der Informanten aus und sorgt dafür, dass die in vorliegendem Artikel oder aufgrund des vorliegenden Artikels geltenden Regeln eingehalten und dass die Aufgaben der Kontaktbeamten korrekt ausgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der lokale Verwalter der Informanten handelt unter der Autorität des Prokurators des Königs.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem lokalen Polizeikorps, in dem auf [Informanten] zurückgegriffen wird, wird ein Offizier bestimmt, um dem lokalen Verwalter der Informanten bei der Ausführung seiner Aufgabe beizustehen. § 4 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und des Föderalprokurators die Regeln für die Arbeitsweise der nationalen und lokalen Verwalter der Informanten und der Kontaktbeamten, und zwar unter Berücksichtigung einer ständigen Kontrolle der Zuverlässigkeit der Informanten, des Schutzes der Identität der Informanten und der Gewährleistung der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit der Kontaktbeamten. § 5 - Der lokale Verwalter der Informanten erstattet dem Prokurator des Königs auf dessen Antrag hin mindestens alle drei Monate einen allgemeinen Bericht über den Rückgriff auf Informanten [in der dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektion] und in den lokalen Polizeikorps des Bezirks.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der nationale Verwalter der Informanten erstattet dem Föderalprokurator auf dessen Antrag hin mindestens alle drei Monate einen allgemeinen Bericht über den Rückgriff auf Informanten in dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst. § 6 - In Abweichung von Artikel 28ter § 2 letzter Satz erstattet der lokale Verwalter der Informanten dem Prokurator des Königs unmittelbar einen detaillierten, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht, wenn die Auskünfte der Informanten schwerwiegende Indizien für begangene oder noch zu begehende Straftaten ans Licht bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs kann auch, wenn dazu Grund besteht, dem lokalen Verwalter der Informanten durch eine schriftliche Entscheidung verbieten, an bestimmten von einem Informanten gelieferten Informationen weiterzuarbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs bewahrt diese vertraulichen Berichte in einer getrennten Akte auf. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des in Artikel 56bis erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs entscheidet je nach der Bedeutung der gelieferten Informationen und unter Berücksichtigung der Sicherheit des Informanten, ob er darüber ein Protokoll erstellt. Wenn dieses Protokoll sich auf eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung bezieht, ist der Prokurator des Königs damit beauftragt, es der Strafakte beizufügen. [ § 7 - [...]] [Art. 47decies § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 49 Nr. 1 und 2 des G. vom 20. Juni 2006 (B.S. vom 26. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. März 2007 -; § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 -; § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 49 Nr. 3 des G. vom 20. Juni 2006 (B.S. vom 26. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. März 2007 -; § 7 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 - und bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 105/2007 des Schiedshofes vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 13. August 2007)] Unterabschnitt 6 - Rechtmässigkeitskontrolle Art. 47undecies - [Der Prokurator des Königs übermittelt dem Generalprokurator mindestens alle drei Monate alle Akten, in denen er die besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und der Infiltrierung angewandt hat und entschieden hat, keine Verfolgung einzuleiten, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Rechtmässigkeit der verwendeten Methoden zu kontrollieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalprokurator erstattet Bericht über diese Kontrolle. [...] Der Bericht wird dem Kollegium der Generalprokuratoren übermittelt, das die Globalbeurteilung und die statistischen Daten mit Bezug auf diese Berichte in seinen in Artikel 143bis § 7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Jahresbericht aufnimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Föderalprokurator veröffentlicht in seinem in Artikel 346 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Jahresbericht die Globalbeurteilung und die statistischen Daten mit Bezug auf die Akten, in denen er die besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und der Infiltrierung angewandt hat und entschieden hat, keine Verfolgung einzuleiten. [...] Das Kollegium der Generalprokuratoren kontrolliert alle Akten, in denen es zum Rückgriff auf Informanten gemäss Artikel 47decies § 7 gekommen ist. Dazu wird vom Prokurator des Königs über den territorial zuständigen Generalprokurator oder direkt vom Föderalprokurator ein ausführlicher Bericht an den Präsidenten des Kollegiums der Generalprokuratoren übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bericht wird übermittelt, sobald die Anwendung dieser besonderen Ermittlungsmethode beendet worden ist. Das Kollegium der Generalprokuratoren erstattet Bericht über diese Kontrolle und nimmt die Globalbeurteilung und die statistischen Daten, die sich darauf beziehen, in seinen in Artikel 143bis § 7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Jahresbericht auf.]] [Art. 47undecies bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 202/2004 des Schiedshofes vom 21. Dezember 2004 (B.S. vom 6. Januar 2005), wieder aufgenommen durch Art. 14 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 30. Dezember 2005 - und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 105/2007 des Schiedshofes vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2007 (B.S. vom 13. August 2007))] [KAPITEL IVbis - [Der Föderalprokurator] [Kapitel IVbis mit früherem Artikel 47bis eingefügt durch Art. 11 des G. vom 4. März 1997 (B.S. vom 30. April 1997) - in Kraft ab dem 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1997 -; Überschrift von Kapitel IVbis ersetzt durch Art. 25 des G. vom 22. Dezember 1998 (B.S. vom 10. Februar 1999) - in Kraft ab dem 21. Mai 2002 -] [Art.47duodecies] - [ § 1 - Der Föderalprokurator verfügt bei der Ausübung seiner Befugnisse über alle Befugnisse, die das Gesetz dem Prokurator des Königs zuerkennt. In deren Rahmen kann er auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die in seine Zuständigkeit fallen, vornehmen oder vornehmen lassen und die Strafverfolgung ausüben. § 2 - Der Föderalprokurator ergreift alle dringenden Massnahmen, die für die Ausübung der Strafverfolgung notwendig sind, solange ein Prokurator des Königs seine gesetzlich bestimmte Befugnis nicht ausgeübt hat. Diese Massnahmen sind für den Prokurator des Königs zwingend.]] [ § 3 - Wenn der Föderalprokurator die in Artikel 144ter § 1 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Befugnis ausübt, macht er die Sache ausschliesslich beim Dekan der Untersuchungsrichter anhängig, die darauf spezialisiert sind, über die in den Artikeln 137 bis 141 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten zu erkennen; dieser Dekan weist die Akte einem dieser Untersuchungsrichter zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Dekan kann für dieselbe Sache jederzeit andere Untersuchungsrichter, die darauf spezialisiert sind, über die in den Artikeln 137 bis 141 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten zu erkennen, bestellen.] [Früherer Artikel 47bis umnummeriert zu Art. 47ter durch Art. 3 des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999); früherer Artikel 47ter umnummeriert zu Art. 47duodecies durch Art. 3 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 (B.S. vom 12. Mai 2003) und ersetzt durch Art. 57 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Mai 2002 -; § 3 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 29. Juni 2006 -] [[Art. 47tredecies] - Ein föderaler Magistrat wird mit der Aufsicht über die Arbeitsweise der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei beauftragt. Dieser Magistrat sorgt insbesondere dafür, dass die spezialisierten gerichtspolizeilichen Aufträge von dieser Generaldirektion gemäss den Anforderungen und Richtlinien der zuständigen Gerichtsbehörden ausgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein föderaler Magistrat wird mit der Sonderaufsicht über die Arbeitsweise des \"Dienstes für Korruptionsbekämpfung\" innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Magistrat erstattet dem Minister der Justiz jährlich Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Justiz teilt den Gesetzgebenden Kammern den Bericht mit. Dieser Magistrat kann vom Parlament über die allgemeine Arbeitsweise des \"Dienstes für Korruptionsbekämpfung\" angehört werden.] [Früherer Artikel 47quater eingefügt durch Art. 219 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 - und umnummeriert zu Art. 47tredecies durch Art. 3 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 (B.S. vom 12. Mai 2003)] KAPITEL V - [Die Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs] [Überschrift von Kapitel V ersetzt durch Art. 1 Nr. 37 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 48 - Die [Richter am Polizeigericht], die [Mitglieder der föderalen Polizei und der lokalen Polizei mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs], [...] nehmen die Anzeigen von Verbrechen oder Vergehen, die an den Orten, wo sie ihren gewöhnlichen Amtsverrichtungen nachgehen, begangen wurden, auf. [Art. 48 abgeändert durch Art. 1 Nr. 38 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967), Art. 3 (Art. 91 § 3) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)) - in Kraft ab dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1970 - und Art. 220 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 -] Art. 49 - In den Fällen der Entdeckung auf frischer Tat oder in den Fällen des [in Artikel 46 erwähnten Ersuchens] erstellen sie die Protokolle, nehmen die Erklärungen der Zeugen auf, machen die Besuche und nehmen die anderen Handlungen vor, die in den besagten Fällen in die Zuständigkeit der [Prokuratoren des Königs] fallen, und dies in den Formen und nach den Regeln, die im Kapitel über die [Prokuratoren des Königs] festgelegt sind. [Art. 49 abgeändert durch Art. 1 Nr. 39 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und Art. 5 des G. vom 24. November 1997 (B.S. vom 6. Februar 1998)] Art. 50 - [...] [Art. 50 aufgehoben durch Art. 221 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 -] Art. 51 - Im Falle, wo die [Prokuratoren des Königs] und die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Polizeioffiziere gleichzeitig in einer Sache auftreten, verrichtet der [Prokurator des Königs] die Handlungen, die in die Zuständigkeit der Gerichtspolizei fallen; ist schon mit diesen Handlungen begonnen worden, kann er das Verfahren fortsetzen oder den Offizier, der damit begonnen hat, dazu ermächtigen, es fortzusetzen. [Art. 51 abgeändert durch Art. 1 Nr. 39 und 41 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 52 - Der [Prokurator des Königs], der sein Amt in den in den Artikeln 32 und 46 vorgesehenen Fällen ausübt, kann, wenn er es für nützlich und notwendig erachtet, einen Hilfspolizeioffizier mit einem Teil der Handlungen, die in seine Zuständigkeit fallen, beauftragen. [Art. 52 abgeändert durch Art. 1 Nr. 41 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 53 - Die Hilfspolizeioffiziere senden die Anzeigen, Protokolle und anderen Schriftstücke, die sie in den Fällen, in denen sie zuständig sind, erstellt haben, unverzüglich an den [Prokurator des Königs], der verpflichtet ist, umgehend von den Verfahrensunterlagen Kenntnis zu nehmen und sie zusammen mit den Anträgen, die er für angebracht erachtet, dem Untersuchungsrichter zu übermitteln. [Art. 53 abgeändert durch Art. 1 Nr. 41 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] Art. 54 - Im Falle, wo andere Verbrechen oder Vergehen als die, deren Feststellung in ihre unmittelbare Zuständigkeit fällt, angezeigt werden, lassen die Gerichtspolizeioffiziere die Anzeigen, die bei ihnen gemacht worden sind, ebenfalls unverzüglich dem [Prokurator des Königs] zukommen, der sie zusammen mit seinem Antrag dem Untersuchungsrichter übergibt. [Art. 54 abgeändert durch Art. 1 Nr. 41 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967)] KAPITEL VI - Die Untersuchungsrichter Abschnitt 1 - [Die gerichtliche Untersuchung] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998) - in Kraft ab dem 2. Oktober 1998 -] Art. 55 - [Bei der gerichtlichen Untersuchung handelt es sich um die Gesamtheit der Handlungen, die darauf abzielen, die Urheber von Straftaten zu ermitteln, Beweise zu sammeln und Massnahmen zu ergreifen, die es den Rechtsprechungsorganen ermöglichen sollen, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird unter der Leitung und Autorität des Untersuchungsrichters geführt.] [Art. 55 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 42 des G. vom 10. Juli 1967 (B.S. vom 6. September 1967) und wieder aufgenommen durch Art. 9 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998) - in Kraft ab dem 2. Oktober 1998 -] Art. 56 - [ § 1 - Der Untersuchungsrichter trägt die Verantwortung für die gerichtliche Untersuchung, die sowohl zur Belastung als auch zur Entlastung geführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wacht über die Rechtmässigkeit der Beweismittel sowie über die Loyalität, mit der sie gesammelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er darf selber Handlungen vornehmen, die in den Bereich der Gerichtspolizei, der Ermittlung und der gerichtlichen Untersuchung fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Untersuchungsrichter hat bei der Ausübung seiner Amtshandlungen das Recht, unmittelbar die Staatsgewalt anzufordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er entscheidet, ob es notwendig ist, Zwang anzuwenden oder die individuellen Rechte und Freiheiten zu beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn er im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung Taten entdeckt, die ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen können, mit dem er nicht befasst worden ist, setzt er den Prokurator des Königs unmittelbar davon in Kenntnis. [Der Untersuchungsrichter setzt den Föderalprokurator und den Prokurator des Königs oder, in den Fällen, wo er die Strafverfolgung ausübt, ausschliesslich den Föderalprokurator unverzüglich von den Informationen und Auskünften in Kenntnis, die er im Laufe der gerichtlichen Untersuchung gesammelt hat und die auf eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Volksgesundheit hindeuten.] § 2 - Der Untersuchungsrichter hat das Recht, [die in Artikel 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Polizeidienste und alle anderen Gerichtspolizeioffiziere] anzufordern, um, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Einschränkungen, alle für die gerichtliche Untersuchung notwendigen gerichtspolizeilichen Handlungen vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anforderungen werden gemäss [den Artikeln 8 bis 8/3 und 8/6 bis 8/8 des Gesetzes über das Polizeiamt und, was die föderale Polizei betrifft, gemäss Artikel 110 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes] gemacht und durchgeführt. Die angeforderten Polizeidienste sind verpflichtet, den Anforderungen Folge zu leisten und die für die Durchführung notwendige Mitwirkung durch Gerichtspolizeioffiziere und -bedienstete zu gewähren. [Der Untersuchungsrichter hat im Rahmen der gerichtlichen Untersuchung das Recht, die in Artikel 16 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Inspektionsdienste anzufordern. Er kann die Inspektionsdienste anfordern, damit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle zur gerichtlichen Untersuchung notwendigen Handlungen vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Anforderungsrecht beeinträchtigt nicht die in Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches vorgesehenen Zuständigkeiten der Arbeitsinspektion für andere Straftaten als die, auf die sich die Anforderung durch den Untersuchungsrichter bezieht, und die in Ausführung dieser Anforderung festgestellt werden. Allein für die Taten, mit denen der Untersuchungsrichter befasst worden ist, kann es keine Verwarnung oder keine Festlegung eines Regularisierungstermins mehr geben.] Wenn ein Polizeidienst [oder ein Inspektionsdienst] dem Untersuchungsrichter nicht das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen kann, kann der Untersuchungsrichter den Prokurator des Königs [oder den Arbeitsauditor] darum ersuchen, einzugreifen, nachdem er ihn über die Lage informiert hat. Der Untersuchungsrichter kann ausserdem dem Generalprokurator und der Anklagekammer eine Abschrift seines Beschlusses übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs [oder der Arbeitsauditor] kann dem Generalprokurator die Akte selber übermitteln. Letzterer kann das Kollegium der Generalprokuratoren darum ersuchen, einzugreifen und die notwendigen Initiativen zu ergreifen. § 3 - Der Untersuchungsrichter kann den Polzeidienst oder die Polizeidienste bezeichnen, die im Rahmen einer besonderen Untersuchung mit den gerichtspolizeilichen Aufträgen beauftragt werden und an den/die - ausser in Ausnahmefällen - die Anforderungen und Aufträge gerichtet werden. Werden mehrere Dienste bezeichnet, sorgt der Untersuchungsrichter für die Koordinierung ihrer Einsätze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Polizeibeamten des gemäss dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Polizeidienstes setzen - vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des Untersuchungsrichters - die zuständige Gerichtsbehörde unmittelbar über die Informationen und Auskünfte, die in ihrem Besitz sind, und über jegliche Ermittlung, die sie nach den vom Prokurator des Königs festgelegten Modalitäten unternommen haben, in Kenntnis. Für alle gerichtspolizeilichen Aufträge, die mit dieser Bezeichnung zusammenhängen, haben diese Polizeibeamten Vorrang vor den anderen Polizeibeamten, die die zuständige Gerichtsbehörde und den bezeichneten Polizeidienst unmittelbar über die Informationen und Auskünfte, die in ihrem Besitz sind, und über jegliche Ermittlung, die sie nach den vom Prokurator des Königs per Richtlinie festgelegten Modalitäten unternommen haben, in Kenntnis setzen.] [Art. 56 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 42 des G. vom 10.</p></div>", "next": 238675}