Deze wet regelt de controle op verzekeringsondernemingen en is een officieuze coördinatie in het Duits van de oorspronkelijke wet van 9 juli 1975, inclusief alle latere wijzigingen.
Anwendungsbereich des Gesetzes Artikel 1 - Gegenstand des vorliegenden Gesetzes ist der Schutz der Rechte der Versicherten
der von der Ausführung der Versicherungsverträge betroffenen Dritten; zu diesem Zweck werden die grundsätzlichen Bedingungen
Regeln festgelegt, denen die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen unterliegt, wird die Aufsicht über diese Tätigkeit organisiert
werden besondere Regeln für die Abwicklung der Versicherungsgeschäfte bestimmt. [Unbeschadet der der [FSMA] aufgrund von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 3
August 2002 übertragenen Zuständigkeiten kontrolliert die Bank, ob die Versicherungsunternehmen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten.] [Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)
abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom
auf ausländische Unternehmen, die in Belgien Versicherungsgeschäfte tätigen, ohne dort niedergelassen zu sein. Sie finden keine Anwendung auf Unternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, ohne in Belgien ebenfalls Direktversicherungsgeschäfte zu tätigen. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die ständige Präsenz eines Unternehmens auf belgischem Staatsgebiet einer Niederlassung gleichgesetzt,
zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.] [ § 1bis - Vorliegendes Gesetz berührt nicht die Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor.] [ § 1ter - [...] [Die in den Artikeln 43bis § 5
70 §§ 6, 7
8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen
Krankenkassenlandesverbände erwähnten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit] beschränken ihre Tätigkeiten auf Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
zusätzlich auf die Versicherung der Risiken, die in den Bereich Beistand fallen, wie in Zweig 18 der Anlage 1 zum vorerwähnten Königlichen Erlass erwähnt. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist folgenden Personen vorbehalten:
8 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.August 1990 gegründeten Gesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft, den in diesen Paragraphen erwähnten Personen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
nach Stellungnahme [der Bank oder der [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -]
des Kontrollamtes der Krankenkassen
Krankenkassenlandesverbände diese Gesellschaften auf Gegenseitigkeit von der Anwendung verschiedener Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes befreien
die Bestimmungen angeben, die stattdessen auf sie anwendbar sind.] [ § 1quater - Der König kann Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit
Genossenschaften, die ihre Versicherungstätigkeit auf die Gemeinde ihres Sitzes oder auf diese Gemeinde
die Nachbargemeinden beschränken
die die von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen erfüllen, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise befreien. Der König legt die besonderen Regeln
Modalitäten fest, denen diese Unternehmen unterliegen.] § 2 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf folgende Unternehmen:
dem vorerwähnten Gesetz vom
Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, die keine Versicherungen anbieten dürfen
deren Dienste, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)
c) dieses Gesetzes erwähnt, jede der in Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes vom
öffentliche Einrichtungen bezüglich der unter folgende Vorschriften fallenden Geschäfte: a) [...] b) die Gesetze über die Ruhestands-
Hinterbliebenenpensionsregelung der Arbeiter, Angestellten, Bergarbeiter, Seeleute
Selbständigen, [3.Unternehmen, die, sofern sie dem vorliegenden Gesetz nicht für andere Geschäfte unterliegen, eine Beistandstätigkeit ausüben, bei der sich die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt, die anlässlich eines Unfalls oder einer Panne, die sich normalerweise auf dem belgischen Staatsgebiet ereignet haben, an einem Kraftfahrzeug erbracht werden: a) Pannenhilfe vor Ort, für die das Unternehmen in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal
Material einsetzt, b) Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers
der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können. Die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne auf belgischem Staatsgebiet ereignet haben muss, findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen eine Einrichtung ist, deren Mitglied der Begünstigte ist,
die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt.] § 3 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes] finden im Rahmen der vom König festzulegenden besonderen Regeln
Modalitäten Anwendung:
die Kontrolle der universitären Einrichtungen erwähnten universitären Einrichtungen,
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten außergesetzlichen Vorteile an Lohnempfänger, 6.[...] [...] [...] § 4 - Der König kann Versicherungsunternehmen von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf folgende Versicherungsgeschäfte ganz oder teilweise befreien:
Mitversicherungsgeschäfte, die Er bestimmt. Der König kann besondere Regeln für die Verpflichtungen
die Aufsicht über diese Unternehmen festlegen. [ § 5 - Im Hinblick auf die Erfüllung der für Belgien aus internationalen Verträgen oder Abkommen hervorgehenden Verpflichtungen kann der König [...] ausländische Unternehmen von den aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen ganz oder teilweise befreien; in diesem Fall kann der König Regeln
Bedingungen festlegen, denen diese Unternehmen unterliegen.] [ § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse
-verordnungen versteht man unter:
den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, den Mitgliedstaat, in dem die Immobilien belegen sind,
Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat, 9."Mutterunternehmen": Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 2
3 des Königlichen Erlasses vom
3 des Königlichen Erlasses vom 6.März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen[, außer was die Anwendung von Kapitel 7bis des vorliegenden Gesetzes betrifft], [10bis. "engen Verbindungen":
eine natürliche oder juristische Person auf gleiche Weise miteinander verbunden sind,] [10ter."qualifizierter Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft oder der Stimmrechte, die mit den von dieser Gesellschaft ausgegebenen Wertpapieren verbunden sind, oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird; die Berechnung dieser Stimmrechte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen
seiner Ausführungserlasse; Stimmrechte oder Aktien, die infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten
/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gehalten werden, werden nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen,
zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs übertragen,]
die Finanzdienstleistungen erwähnte [FSMA].]] [Für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit sind die Wörter ["Bank" oder] ["FSMA"] außer in den Artikeln 14ter Absatz 6, [21 § 1bis Absatz 2,] 38 Absatz 1, 40, 40quinquies Absatz 2, 82 § 1
90 § 4 Absatz 3 als "Kontrollamt der Krankenkassen
Krankenkassenlandesverbände" zu lesen, wie in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen
Krankenkassenlandesverbände erwähnt,] [14. "Sanierungsmaßnahmen": Maßnahmen, die dazu dienen, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen,
die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen. Für Unternehmen nach belgischem Recht umfassen diese Maßnahmen: a) [die in Artikel 26bis § 1 erwähnten Verfügungshandlungen,] b) die in den Artikeln 26
44 Absatz 3 erwähnten Maßnahmen,] [15."Liquidationsverfahren": Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen des Versicherungsunternehmens verwertet
der Erlös unter den Gläubigern, Aktionären oder Gesellschaftern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden von Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden erforderlich ist; es ist unerheblich, ob das Verfahren infolge von Zahlungsunfähigkeit eröffnet wird oder nicht, beziehungsweise ob es freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird. Für Unternehmen nach belgischem Recht entspricht ein solches Verfahren dem durch das Konkursgesetz vom 8. August 1997 geregelten Konkurs
dem in Buch IV Titel IX des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesamtliquidationsverfahren,] [16. "Sanierungsbehörden": die im Bereich Sanierungsmaßnahmen zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden. Für Unternehmen nach belgischem Recht sind diese Behörden [der König
die [Bank] für ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Bereich Sanierungsmaßnahmen],] [17. "Liquidationsbehörden": die im Bereich Liquidationsverfahren zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden. Für Unternehmen nach belgischem Recht ist diese Behörde das Handelsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit in Sachen Konkurs
Zwangsliquidation
die [Bank] im Rahmen ihrer Zuständigkeit in allen anderen Liquidationsverfahren,] [
3 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen genannten Geschäfts schuldet; hierzu gehören auch für die genannten Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind. Prämien, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein derartiger Versicherungsvertrag oder ein derartiges Versicherungsgeschäft im Einklang mit dem für diese Verträge
Geschäfte maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, gelten ebenfalls als Versicherungsforderungen,] [
die Finanzdienstleistungen,] [
vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1quater eingefügt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom 26. April 2010 (B.S. vom 28. Mai 2010); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 30 Nr. 3 Buchstabe
aufgehoben durch Art. 30 Nr. 4 Buchstabe b) des G. vom
aufgehoben durch Art. 30 Nr. 4 Buchstabe b) des G. vom
abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 30 Nr. 5 des G. vom
3
vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 einziger Absatz Nr. 14 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 einziger Absatz Nr. 14 einziger Absatz Buchstabe
abgeändert durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom
vom
abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört,
die beabsichtigen, ihre Versicherungstätigkeit in Belgien über eine Zweigniederlassung auszuüben, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Zulassung der Bank erhalten.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom
vom
abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom
3 aufgehoben durch Art. 1 § 1 des K.E. vom
die Gruppen, denen sie zugeordnet werden. Der Beschluss zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung wird spätestens vier Monate, nachdem die [Bank] alle Auskünfte
Unterlagen empfangen hat, die gemäß vorliegendem Gesetz
seinen Ausführungserlassen erforderlich
dem in Artikel 5 erwähnten Antrag beizufügen sind, gefasst. Beschlüsse zur Verweigerung der Zulassung müssen ausführlich mit Gründen versehen werden. Die Zulassung gilt als verweigert, wenn nach Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist von vier Monaten kein Beschluss gefasst worden ist. Der Beschluss zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung wird dem Unternehmen notifiziert. [Die [Bank] erstellt eine Liste der aufgrund des vorliegenden Kapitels zugelassenen Versicherungsunternehmen. Diese Liste
darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der [Bank] veröffentlicht.]] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
2 des K.E. vom
vom
9 ersetzt durch Abs. 8 durch Art. 28 des G. vom
abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
unter den Bedingungen, die der König nach Stellungnahme der Bank
der [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] festlegt, an die Bank gerichtet.] Dem Zulassungsantrag müssen folgende Auskünfte
Unterlagen beigefügt werden: 1. Satzung, gegebenenfalls mit Angabe des Datums ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, 2.Name, Vornamen, Wohnsitz
Wohnort, Beruf
Staatsangehörigkeit der Verwalter
der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen [sowie die Vollmachten Letzterer], 3. [Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die allein oder gemeinsam mit anderen natürlichen
juristischen Personen handeln
direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung am Kapital des Versicherungsunternehmens halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht;Angabe der Kapitalanteile
der Anzahl Stimmrechte, die diese Personen halten,] [3bis. für Vereinigungen nach belgischem Recht Identität, Wohnsitz beziehungsweise Wohnort der Mitglieder, die natürliche oder juristische Personen sind
an dieser Vereinigung eine qualifizierte Beteiligung halten, [...]
Prozentsatz dieser Beteiligung,] [3ter. für Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ausreichend detaillierte Angaben über die engen Verbindungen, die zwischen dem Unternehmen
anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen,] 4. wenn der Sitz des Unternehmens, das die Zulassung beantragt, nicht in Belgien liegt, Nachweis, dass dieses Unternehmen ermächtigt ist, in dem Land, in dem sich der Sitz befindet, die Versicherungsgeschäfte zu tätigen, die Gegenstand des Antrags sind, oder die Gründe, weshalb es nicht ermächtigt ist, diese Versicherungsgeschäfte zu tätigen, 5.Tätigkeitsplan, der alle technischen
finanziellen Angaben mit Bezug auf die Verwirklichung der geplanten Geschäfte
den Aufbau der Verwaltung des Vertreternetzes umfasst, 6. Nachweis, dass der in Artikel 15 erwähnte Mindestgarantiefonds gebildet worden ist
die Kaution, wenn sie in Anwendung desselben Artikels erforderlich ist, hinterlegt worden ist, 7.andere Auskünfte
Unterlagen, die vom König [nach Stellungnahme der Bank
der [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] festgelegt worden sind. [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 135 § 4 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002)
abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom
1
vom
abgeändert durch Art. 11 Buchstabe b) des G. vom
vom
der entsprechenden Anlagen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags,
über jegliche Art Geschäfte anfordern. [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 11 des G. vom
vom
90 § 1 die Eignung der Aktionäre
Leiter zu beurteilen, wenn der Aktionär ein in Absatz 1 erwähntes Unternehmen ist
die Person, die an der Leitung des Versicherungsunternehmens beteiligt ist, ebenfalls an der Leitung eines der in Absatz 1 erwähnten Unternehmen beteiligt ist. Diese Behörden teilen sich gegenseitig alle Informationen mit, die der Beurteilung der Eignung der im vorliegenden Absatz erwähnten Aktionäre
Personen, die an der Leitung beteiligt sind, dienlich sind.] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom
abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
umsichtige Führung zu gewährleisten, über die erforderliche Eignung verfügen, - wenn die zwischen dem Versicherungsunternehmen
anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden engen Verbindungen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der [Bank], das Versicherungsunternehmen zu beaufsichtigen, nicht behindern, - wenn die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen eines nicht [dem Europäischen Wirtschaftsraum] angehörenden Staates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, zu denen das Versicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, unterliegt beziehungsweise unterliegen, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Bestimmungen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der [Bank], das Versicherungsunternehmen zu beaufsichtigen, nicht behindern. § 2 - Zudem kann die Zulassung nur Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht
Versicherungsunternehmen nach ausländischem Recht gewährt werden: - wenn die technischen
finanziellen Mittel, die sie anzuwenden beabsichtigen, unter Berücksichtigung der übertragenen Rückversicherung auf ihren Tätigkeitsplan abgestimmt sind, - wenn sie die übrigen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen
Regeln einhalten,] [- nach Stellungnahme der [FSMA] in Bezug auf folgende Aspekte: 1. die Angemessenheit der Organisation des Versicherungsunternehmens, so wie in Artikel 14bis § 2 erwähnt, im Lichte der Einhaltung der in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.3
August 2002 erwähnten Regeln, 2. die Angemessenheit der Integritätspolitik des Versicherungsunternehmens, so wie in Artikel 14bis § 3 Absatz 3 erwähnt, im Lichte der Einhaltung der in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.3
August 2002 erwähnten Regeln,
Unterlagen, die ihr von der Bank übermittelt wurden,
spätestens innerhalb zweier Monate nach Empfang des Antrags auf Stellungnahme ab. Das Ausbleiben einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt als positive Stellungnahme.] [Wenn die Bank die Stellungnahme der [FSMA] zu den in Absatz 1 erwähnten Aspekten nicht berücksichtigt, gibt sie dies zusammen mit den Gründen für die Abweichung in der Begründung des Beschlusses in Bezug auf den Zulassungsantrag an. Die vorerwähnte Stellungnahme der [FSMA] zu Absatz 1 Nr. 1, 2
4 wird der Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf den Zulassungsantrag beigefügt.] [Wenn die Bank ein Versicherungsunternehmen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zulässt, stellt sie der [FSMA] die in Artikel 5 Absatz 2 Nr. 1, 2
5
den Artikeln 11 Nr. 1, 2, 3, 6
8, 22 §§ 1
2
23 Absatz 2 erwähnten Angaben
alle Änderungen an diesen Angaben zur Verfügung, damit die [FSMA] die in Artikel 45 § 1 Nr. 3
August 2002 erwähnten Zuständigkeiten ausüben kann.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
vom
vom
abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom
auf Geschäfte beschränkt sein, die sich direkt daraus ergeben. Sie müssen aus ihrer Satzung alle Bestimmungen ausschließen, die für Versicherte, Vertragspartner
Versicherungsbegünstigte nachteilig sind. [In Abweichung von Absatz 1 dürfen Versicherungsunternehmen, die Geschäfte tätigen, die im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
im vorerwähnten Gesetz vom
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Lohnempfänger erwähnt sind, in der Rechtsform einer gemeinsamen Kasse gegründet worden sein. In diesem Fall gelten diese Kassen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes
seiner Ausführungserlasse
-verordnungen als Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit.] [In Abweichung von Absatz 1 dürfen Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht in Anwendung von Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom
abgeändert durch Art.26 des K.E. vom
vom
2 erwähnten Rechtsformen gegründet worden sind, unterliegen den Verpflichtungen, die Aktiengesellschaften [aufgrund der Artikel 67, 68, 73, 74, 75, 76, 98, 100, 101, 102, 173, 179, 195
1012 des Gesellschaftsgesetzbuches] erfüllen müssen. [Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes berühren nicht den zivilrechtlichen Charakter der Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit [
der Gesellschaften auf Gegenseitigkeit].] [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 224 des K.E. vom 30. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)
1 des G. vom
abgeändert durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom
Weise veröffentlicht wird, zuerkannt.] In der Satzung der belgischen Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit muss zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes vermerkt sein: 1. Bezeichnung
Sitz der Vereinigung, 2.Zweck, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist, 3. die Bedingungen
das Verfahren für die Aufnahme, den Austritt
den Ausschluss von Gesellschaftern, 4.Umfang der von den Gesellschaftern eingegangenen persönlichen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Bildung
Aufrechterhaltung des Vermögens der Vereinigung [einschließlich der in Artikel 15bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
b) erwähnten Angaben], 5. Organisation
Verwaltung der Vereinigung, Bestellungsmodus, Befugnisse
Dauer des Mandats der mit dieser Verwaltung beauftragten Personen, 6.Verfahren für die Festlegung
Eintreibung der Beiträge oder Prämien
der möglichen Zusätze im Hinblick auf die Schadenregulierung, 7. Verfahren für die Erstellung
Billigung der Abschlüsse, 8.Verfahren, das bei Satzungsänderungen oder bei einer Liquidation der Vereinigung unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu befolgen ist. [Der König kann nach Stellungnahme der Bank] alle anderen Bestimmungen festlegen, die die Satzung der belgischen Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit enthalten muss. Die Satzung
ihre Änderungen müssen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. [Art. 11 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 146 des G. vom
finanzielle Lage von ausländischen Versicherungsunternehmen müssen Sicherheiten bieten, die den von belgischen Unternehmen verlangten Sicherheiten entsprechen. Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Satzung eine andere Tätigkeit als die in Artikel 9 für belgische Unternehmen erwähnten Tätigkeiten erlaubt. § 2 - In Bezug auf die Finanzsicherheiten legt der König [nach Stellungnahme der Bank] die in § 1 erwähnten Vorschriften zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit fest. § 3 - Ausländische Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, einen Hauptbevollmächtigten zu bestimmen, der seinen Wohnsitz
-ort in Belgien hat
über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten
es vor belgischen Behörden
Rechtsprechungsorganen zu vertreten. Wenn der Bevollmächtigte eine juristische Person ist, muss diese ihren Sitz in Belgien haben
zu ihrer Vertretung ihrerseits eine natürliche Person bestimmen, die die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. [Im Falle eines Verzichts auf das Mandat beziehungsweise eines Entzugs des Letzteren oder im Falle des Todes des Hauptbevollmächtigten oder der zu seiner Vertretung bestimmten natürlichen Person muss das Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der Nachfolger seine Arbeit binnen einem Monat aufnehmen kann.] [Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom
die Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" oder "Sachversicherung". Der König bestimmt die Zweige
Gruppen von Zweigen, die in jede dieser Tätigkeitsgruppen fallen. § 2 - [Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die eine Tätigkeit der Gruppe Nichtleben ausüben, ist es verboten, gleichzeitig eine Tätigkeit der Gruppe Leben auszuüben. Die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen, die am 27. November 1992 eine Tätigkeit der Gruppe Leben ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit jedoch fortsetzen.] [In Abweichung von Absatz 1 dürfen Unternehmen, die in einem oder mehreren Zweigen der Gruppe Leben tätig sind, ebenfalls im Zweig Unfall oder im Zweig Krankheit tätig sein. Unternehmen, die ausschließlich in den Zweigen Unfall oder Krankheit tätig sind, können ebenfalls eine Zulassung für einen oder mehrere Zweige der Tätigkeitsgruppe Leben erhalten.] [Unternehmen, die die in den Absätzen 2
3 erwähnten Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, müssen unter den vom König [nach Stellungnahme der Bank] festgelegten Bedingungen eine getrennte Buchführung vornehmen, aus der die jeweiligen Ergebnisse der beiden Tätigkeitsgruppen Leben
Nichtleben deutlich hervorgehen.] Die [Bank] achtet darauf, dass die Buchführung eines belgischen Unternehmens, das in einer der beiden Gruppen tätig ist
Finanz-, Geschäfts- oder Verwaltungsbeziehungen mit einem Unternehmen unterhält, das in der anderen Gruppe tätig ist, weder durch Abkommen zwischen diesen Unternehmen noch durch Vereinbarungen verfälscht wird, die die Verteilung der Kosten
Einkünfte beeinflussen können. [ § 2bis - Ausländischen Versicherungsunternehmen, die in Belgien oder im Ausland eine Tätigkeit der Gruppe Nichtleben ausüben, ist es verboten, in Belgien eine Tätigkeit der Gruppe Leben auszuüben. In Absatz 1 erwähnte Unternehmen, die am 15. März 1979 in Belgien eine Tätigkeit der Gruppe Leben ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit jedoch fortsetzen, sofern sie unter den vom König [nach Stellungnahme der Bank] festgelegten Bedingungen eine getrennte Buchführung vornehmen, aus der die jeweiligen Ergebnisse der beiden Tätigkeitsgruppen Leben
Nichtleben deutlich hervorgehen.] § 3 - Für jede der beiden Gruppen "Leben"
"Nichtleben", aus denen Tätigkeiten in Belgien ausgeübt werden, richten die Unternehmen pro Zweig oder Gruppe von Zweigen, die vom König [nach Stellungnahme der Bank] bestimmt werden, eine getrennte Geschäftsführung
eine getrennte Buchführung ein. Die getrennte Geschäftsführung erfolgt pro Kalenderjahr. Die Unternehmen führen eine Liste, eine Kartei oder irgendein anderes Verzeichnis der Verträge
Schadensfälle pro getrennt geführter Einheit
unter den vom König [nach Stellungnahme der Bank] festgelegten Bedingungen.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Juni 1981 (B.S. vom 24. Juni 1981); § 2 Abs. 1
2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom
vom
Rechnungslegungsverfahren, Kontroll-
Sicherheitsmechanismen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung
eine interne Kontrolle verfügen, die für die von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten geeignet sind. Sie berücksichtigen in dieser Hinsicht Art, Umfang
Komplexität dieser Tätigkeiten
damit verbundene Risiken. § 2 - Versicherungsunternehmen müssen über eine angemessene Führungsstruktur verfügen, die insbesondere Folgendes beinhaltet: - kohärente
transparente Organisationsstruktur einschließlich einer angemessenen Aufgabentrennung, - genau abgegrenzte, transparente
kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen
- angemessene Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung
Überwachung von bedeutenden Risiken
der internen Berichterstattung über solche Risiken, denen das Versicherungsunternehmen aufgrund seiner ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten ausgesetzt ist. § 3 - Versicherungsunternehmen müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird. In Bezug auf ihr Verwaltungs-
Rechnungslegungsverfahren müssen sie ein internes Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung bietet, sodass der Jahresabschluss den geltenden Buchführungsvorschriften entspricht. Versicherungsunternehmen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevision verfügen zu können. Versicherungsunternehmen arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird. [Unbeschadet des Artikels 87bis des Gesetzes vom 2. August 2002 ergreifen sie] die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über angemessene unabhängige Compliance-Strukturen verfügen zu können, die gewährleisten, dass das Unternehmen
seine Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger
Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit des Unternehmens einhalten. Versicherungsunternehmen müssen über ein angemessenes unabhängiges Risikomanagementverfahren verfügen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2
3 kann die [Bank] präzisieren, was unter angemessener Führungsstruktur, angemessener interner Kontrolle, angemessener unabhängiger Innenrevision[, angemessenem Risikomanagementverfahren
, nach Stellungnahme der [FSMA], angemessenen unabhängigen Compliance-Strukturen] zu verstehen ist. § 5 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Paragraphen 1, 2
3 zu gewährleisten. Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Versicherungsunternehmens muss mindestens einmal pro Jahr gegebenenfalls über den Auditausschuss prüfen, ob das Unternehmen die Bestimmungen der Paragraphen 1, 2
3
die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält,
es nimmt die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis. Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der [Bank]
dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen
über die ergriffenen angemessenen Maßnahmen. Diese Informationen werden der [Bank]
dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der [Bank] festgelegten Modalitäten übermittelt. § 6 - Der zugelassene Kommissar erstattet dem gesetzlichen Verwaltungsorgan über den Auditausschuss Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei seiner Abschlussprüfung aufgekommen sind,
insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses.]] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)
ersetzt durch Art. 101 des G. vom
vom
4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
verfügt über Fachkenntnis in Buchführung
/oder Audit. Zudem verfügen die Mitglieder des Auditausschusses über kollektiven Sachverstand in Bezug auf die Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens
in Buchführung
Audit. Im Jahresbericht des gesetzlichen Verwaltungsorgans wird nachgewiesen, dass die Mitglieder des Auditausschusses über die erforderliche individuelle
kollektive Fachkenntnis verfügen. Versicherungsunternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien genügen:
falls das gesetzliche Verwaltungsorgan in seiner Eigenschaft als Auditausschuss handelt, er nicht den Vorsitz des gesetzlichen Verwaltungsorgans führt. Folgende Personen werden unter anderem als geschäftsführendes Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans betrachtet: Verwalter, die Mitglied des in Artikel 90 § 3 erwähnten Direktionsausschusses sind,
Verwalter, denen im Sinne von Artikel 525 des Gesellschaftsgesetzbuches die tägliche Geschäftsführung übertragen wurde. Insofern ein Auditausschuss eingerichtet worden ist, der für die gesamte Gruppe zuständig ist
den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes genügt, kann die [Bank] den Versicherungsunternehmen, die ein Tochter- oder Enkelunternehmen einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer Finanzholdinggesellschaft, eines anderen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, eines Kreditinstituts, einer Investmentgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen sind, Abweichungen von den vorhergehenden Bestimmungen gewähren
spezifische Bedingungen für die Gewährung dieser Abweichungen festlegen. Die [Bank] veröffentlicht ihr Abweichungsverfahren. Unbeschadet der gesetzlichen Aufträge des gesetzlichen Verwaltungsorgans bestehen die Aufgaben des Auditausschusses mindestens darin: a) den Rechnungslegungsprozess zu überwachen, b) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems
des Risikomanagementsystems des Unternehmens zu überwachen, c) das interne Audit
die diesbezüglichen Tätigkeiten zu überwachen, d) die Prüfung des Jahres-
des konsolidierten Abschlusses zu überwachen, darin inbegriffen die Prüfung von Fragen
Empfehlungen, die vom zugelassenen Kommissar geäußert werden, e) die Unabhängigkeit des zugelassenen Kommissars, insbesondere die von ihm für die kontrollierte Einheit erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen
zu überwachen. Die [Bank] kann in einer Regelung, die gemäß [Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] festgelegt wird, die in der vorangehenden Liste aufgeführten Angaben in Bezug auf technische Aspekte präzisieren oder ergänzen. Der Auditausschuss erstattet dem gesetzlichen Verwaltungsorgan regelmäßig Bericht über die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn dieses Organ den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss
halbjährliche regelmäßige Aufstellungen erstellt, die ihm das Versicherungsunternehmen jeweils am Ende des Geschäftsjahres
am Ende des ersten Geschäftshalbjahres übermittelt. Der zugelassene Kommissar:
vom
3 erwähnten Versicherungsunternehmen, die gleichzeitig die Tätigkeiten der Gruppe Leben
Nichtleben ausüben, müssen für jede dieser Tätigkeitsgruppen eine Solvabilitätsspanne bilden. [Die Bank bestimmt in einer Regelung, die gemäß Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 festgelegt wird, den Modus für die Berechnung der Solvabilitätsspanne
ihren Umfang, der im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten des Unternehmens erreicht werden muss. Die zu bildende Spanne entspricht mindestens der absoluten Mindesthöhe des Garantiefonds, so wie von der Bank bestimmt.] § 2 - Die Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Versicherungsunternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte [...]. Sie umfasst insbesondere die in Artikel 15bis erwähnten Bestandteile. [Der König bestimmt nach Stellungnahme der Bank] für die in Artikel 14 § 2 Absatz 2
3 erwähnten Versicherungsunternehmen die Aufschlüsselung der Bestandteile der Solvabilitätsspanne nach Tätigkeitsgruppen, die Art
Weise der Anrechnung der Ergebnisse auf die so erhaltenen Spannen
die Bedingungen für die Übertragung von einer Spanne auf die andere.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom
"Leben" berücksichtigt: 1. das eingezahlte Gesellschaftskapital, erhöht um die Agios, oder bei Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten. Die Mitgliederkonten müssen folgende Kriterien erfüllen:
[sie] innerhalb dieses Zeitraums berechtigt ist, die Zahlung zu untersagen, 2.[(gesetzliche
freie) Rücklagen oder Rücklagen, die nicht als Schwankungs- oder Katastrophenrückstellung ausgewiesen werden,] 3. Ergebnisvortrag, 4.der Fonds für spätere Zuweisungen, sofern er für die Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden kann
für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer noch keine Deklarierung erfolgt ist, 5. nachrangige Darlehen bis in Höhe der tatsächlich eingezahlten Beträge zuzüglich der in den Nummern 6
7 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Bestandteile bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne, wovon höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen. Die Darlehen müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen: a) In der Darlehensvereinbarung ist ausdrücklich festgelegt, dass im Falle eines Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens Darlehen hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen
erst nach Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.b) Bei Darlehen mit fester Laufzeit beträgt die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre.Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunternehmen der [Bank] einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die [Bank] kann die vorzeitige Rückzahlung genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom Versicherungsunternehmen gestellt wird
dessen verfügbare Solvabilitätsspanne zu keinem Zeitpunkt unter das geforderte Niveau sinkt. c) Bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der [Bank] verlangt.Im letzteren Fall unterrichtet das Versicherungsunternehmen die [Bank] mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die verfügbare Solvabilitätsspanne
die geforderte Solvabilitätsspanne vor
nach der Rückzahlung angibt. Die [Bank] genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.
7 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Bestandteile bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne, wovon höchstens 25 Prozent auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen. In den Emissionsbedingungen muss ausdrücklich festgelegt sein, dass im Falle eines Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen
erst nach Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden, 7. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit
sonstige Instrumente bis in Höhe der tatsächlich eingezahlten Beträge
für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere der in den Nummern 5
6 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Bestandteile bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne. In den Emmissionsbedingungen muss ausdrücklich festgelegt sein, dass im Falle eines Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit
andere Instrumente hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen
erst nach Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden. Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht wird, 8.die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Gesellschaftskapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Gründungsstocks erreicht,
zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne. Der Teil, der berücksichtigt werden darf, muss pro Vertragspartner mindestens 5 Prozent des absoluten Mindestgarantiefonds entsprechen, wie in Artikel 15ter Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes bestimmt, 9. die Beitragsnachzahlungen, die Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit, die nur Verträge mit veränderlichen Beiträgen anbieten, von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können;diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen
den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden. Beitragsnachzahlungen dürfen nicht mehr als 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne decken. Die Möglichkeit, Beitragsnachzahlungen zu fordern,
die diesbezüglichen Bedingungen müssen ausdrücklich im Versicherungsvertrag festgelegt sein, 10. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Vermögenswerte ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben, 11.die nicht getilgten Abschlussaufwendungen, die in den technischen Rückstellungen enthalten sind. Für alle Verträge entspricht dieser Betrag der Summe der Zillmerungswerte, die pro Vertrag auf die Zillmerungswerte begrenzt sind, die anhand eines Zillmerungssatzes von 0,08 ermittelt werden, abzüglich der beiden folgenden Beträge: a) die übereinstimmenden zu tilgenden Provisionen
Abschlussaufwendungen, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen sind, b) für alle Verträge die Summe der Anteile des Abschlusskostenzuschlags, die bei Minderung des Barwertes der noch ausstehenden Nettoprämien rückzahlbar sind, 12.die künftigen Gewinne des Unternehmens für einen Betrag, der 25 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt. Der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betragen. Der geschätzte Jahresgewinn darf auch das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Jahren in den Geschäften der in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigen 21, 22
23 erzielt worden sind. Künftige Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn: - ein versicherungsmathematischer Bericht vorgelegt wird, der die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne belegt, - der Teil der künftigen Gewinne, der den in Nr. 10 des vorliegenden Paragraphen erwähnten stillen Nettoreserven entspricht, noch nicht berücksichtigt wurde. Künftige Gewinne dürfen bis zum 31. Dezember 2004 nur für 50 Prozent, bis zum 31. Dezember 2005 für 42 Prozent, bis zum 31. Dezember 2006 für 34 Prozent, bis zum 31. Dezember 2007 für 25 Prozent, bis zum 31. Dezember 2008 für 17 Prozent
bis zum
12 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestandteile dürfen allein von Lebensversicherungsunternehmen
nur für die Bildung der Solvabilitätsspanne in Bezug auf die Tätigkeitsgruppe "Leben" berücksichtigt werden. Der in § 1 Nr. 9 des vorliegenden Artikels erwähnte Bestandteil darf allein von Schadenversicherungsunternehmen berücksichtigt werden. § 3 - Die in § 1 Nr. 8 bis 12 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestandteile werden nur auf Antrag
unter Nachweis durch das Unternehmen
mit der Zustimmung der [Bank] berücksichtigt. § 4 - [Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird nach Abzug der folgenden Posten berechnet: 1. eigene Aktien
die in § 1 Nr.5, 6
7 erwähnten Bestandteile, die vom Versicherungsunternehmen ausgegeben worden sind
die es direkt hält, 2. Beteiligungen an anderen Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen
Versicherungs-Holdinggesellschaften, 3.Beteiligungen an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status
die Kontrolle der Kreditinstitute, an einer Investmentgesellschaft oder einem Finanzinstitut im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften
deren Kontrolle, die Vermittler
die Anlageberater oder an einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom
7 erwähnten nachrangigen Darlehen, Instrumente
Forderungen, die von den in Nr. 2 erwähnten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, ausgegeben worden sind, 5. nachrangige Darlehen, Instrumente
Forderungen, die von den in Nr.3 erwähnten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, ausgegeben worden sind; diese Posten sind in diesen Unternehmen Eigenkapitalbestandteile, die für die Kontrolle der Einhaltung der auf dieses Unternehmen anwendbaren Solvabilitätsanforderung berücksichtigt werden, 6. Beteiligungen an gemischten Finanzholdinggesellschaften
die in den Nummern 4
5 erwähnten Bestandteile, die von gemischten Finanzholdinggesellschaften, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, ausgegeben worden sind. Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, so wie in Kapitel 7bis oder Kapitel 7ter erwähnt, sind für die Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Gesellschaftsebene von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Abzügen befreit, wenn diese Abzüge Eigenkapitalbestandteile von Unternehmen betreffen, die in die Berechnung der Lage der Gruppe für die Anwendung der Kapitel 7bis
7ter aufgenommen werden. Die [Bank] kann das Versicherungsunternehmen von der in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Abzugsverpflichtung befreien, wenn der Besitz der betreffenden Bestandteile mit einer Maßnahme zur Sanierung oder Rettung der erwähnten Unternehmen zusammenhängt. Die [Bank] kann dem Versicherungsunternehmen erlauben oder auferlegen, anstelle der in Absatz 1 Nr. 3, 5
6 erwähnten Abzüge eines der vom König [nach Stellungnahme der Bank] in Anwendung von Artikel 91octiesdecies des Gesetzes genehmigten Solvabilitätsmodelle anzuwenden. Die Anwendung des Modells auf der Grundlage der konsolidierten Rechnungslegung ist von dem Bestehen einer integrierten Geschäftsführung der Gruppe
einer integrierten internen Kontrolle der Niederlassungen abhängig, die von der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis betroffen sind. Für jeden Wechsel des Modells ist die vorherige Genehmigung der [Bank] erforderlich.] § 5 - Für Versicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 34sexies § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen ihre versicherungstechnischen Schadenrückstellungen diskontieren oder herabsetzen, um dem Ertrag der Anlagen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen vor Diskontierung oder Herabsetzung - so wie in der Erklärung angegeben -
den diskontierten oder herabgesetzten versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. Diese Anpassung wird auf alle Risiken der "Tätigkeitsgruppe Nichtleben" der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen mit Ausnahme der unter den Zweigen 1
2 eingestuften Risiken angewandt. Für andere als die unter den Zweigen 1
2 eingestuften Risiken ist eine Anpassung mit Bezug auf die Diskontierung der in die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgenommenen Renten nicht notwendig.]] [Art. 15bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)
ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 102 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 2 Buchstabe
2 des K.E. vom
15bis berechnet worden ist. Für die Berechnung dieser Spanne werden jedoch allein Bestandteile berücksichtigt, die die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte betreffen. Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Der absolute Mindestbetrag des Garantiefonds entspricht der Hälfte des aufgrund von Artikel 15ter bestimmten Mindestbetrags. Ausländische Unternehmen müssen die Hälfte des Mindestgarantiefonds als Kaution hinterlegen. Diese Kaution wird auf den Garantiefonds angerechnet.] [Art. 15quater eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)] Art. 16 - § 1 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, unter der Bezeichnung versicherungstechnische Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen die Verpflichtungen zu berechnen
zu verbuchen, die sowohl für die Ausführung der von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge [
Geschäfte] als auch für die Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf diese Versicherungsgeschäfte zu ihren Lasten gehen. [Versicherungstechnische Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen betreffen sowohl laufende als auch fällige
nicht gänzlich abgewickelte Verträge ungeachtet des Landes, in dem die Risiken belegen sind; was jedoch die in Belgien niedergelassenen ausländischen Unternehmen betrifft, betreffen vorliegende Bestimmungen allein die von der belgischen Niederlassung abgeschlossenen Verträge.] [Der König bestimmt nach Stellungnahme der Bank] den Modus für die Berechnung
gegebenenfalls die Mindesthöhe der versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen einschließlich der [mathematischen Bilanzrücklagen beziehungsweise -rückstellungen]
der möglichen Rückstellungen für die Beteiligung der Versicherten am Gewinn; in keinem Fall kann der den Rückversicherern zufallende Teil von den versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen abgezogen werden. § 2 - [Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen in Bezug auf die aus den Gesetzes-
Verordnungsbestimmungen in Sachen Versicherungsgeschäfte hervorgehenden Versicherungsverträge[, Geschäfte]
Verpflichtungen [sowie die vom König [nach Stellungnahme der Bank] bestimmten versicherungstechnischen Verbindlichkeiten] müssen jederzeit durch gleichwertige Vermögenswerte abgedeckt sein, die dem Versicherungsunternehmen in vollem Eigentum gehören
eigens zur Absicherung der oben erwähnten Verpflichtungen pro getrennt geführter Einheit verwendet werden.] Diese Vermögenswerte werden nachstehend "Deckungswerte" genannt. [Der König legt nach Stellungnahme der Bank] die Art der Deckungswerte, die Regeln für ihren Anlageort
ihre Bewertung sowie gegebenenfalls die Grenzen ihrer Verwendung fest. [...] [Belgische Unternehmen müssen verwahrungsfähige Deckungswerte auf einem Einlagekonto zur offenen Aufbewahrung bei der [Bank] oder einem Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft[, die von der [FSMA], der Bank] oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates [des Europäischen Wirtschaftsraums], in dem dieses Kreditinstitut, diese Börsengesellschaft oder diese ausländische Investmentgesellschaft seinen beziehungsweise ihren Sitz hat, zugelassen worden ist, in Verwahrung geben.] [Ausländische Unternehmen müssen verwahrungsfähige Deckungswerte auf einem Einlagekonto zur offenen Aufbewahrung bei der Belgischen Nationalbank oder der belgischen Zweigniederlassung der in Absatz 4 erwähnten Kreditinstitute oder Investmentgesellschaften in Verwahrung geben.] [...] [ § 3] - [Versicherungsunternehmen müssen an ihrem Sitz ein laufendes Verzeichnis genanntes besonderes Verzeichnis der Deckungswerte jeder getrennt geführten Einheit führen. Die Summe der eingetragenen Deckungswerte muss jederzeit mindestens dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechen. Sind die eingetragenen Deckungswerte mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieser Deckungswerte nicht mehr für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, wird dieser Sachverhalt in diesem Verzeichnis erwähnt
der nicht zur Verfügung stehende Betrag für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Summe nicht berücksichtigt. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 § 1 Absatz 3 teilen die Unternehmen der [Bank] den Stand des laufenden Verzeichnisses jeder getrennt geführten Einheit gemäß der Form, dem Inhalt, dem Träger
innerhalb der Frist mit, die die [Bank] festlegt.] [Art. 16 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom
1 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 8 § 1 des G. vom
2 des K.E. vom
3 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom
vom
ersetzt durch Art. 33 des G. vom
unbeweglichen Deckungswerte ist Gegenstand einer schriftlichen Erklärung des Unternehmens an die [Bank];Entfernungen oder Verringerungen unterliegen der vorherigen Genehmigung der [Bank]. 2. [Für die in Belgien auf einem Einlagekonto zur offenen Aufbewahrung hinterlegten Deckungswerte ordnet die [Bank] an, dass die verwahrende Einrichtung dieses Einlagekonto sperrt.[Für die anderen verwahrungsfähigen Deckungswerte ordnet die [Bank] an, dass das Unternehmen die Werte direkt auf ein gesperrtes Sonderkonto je getrennt geführte Einheit bei der [Bank] oder einem Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft[, die von der [[FSMA], der Bank] oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates [des Europäischen Wirtschaftsraums], in dem dieses Kreditinstitut, diese Börsengesellschaft oder diese ausländische Investmentgesellschaft seinen beziehungsweise ihren Sitz hat, zugelassen worden ist,] in Verwahrung gibt.]] - [...] - Die verwahrenden Einrichtungen dürfen die hinterlegten Werte nur auf Vorlage der Genehmigung der [Bank] zurückgeben. - Auf den Hinterlegungsscheinen muss die Verwendung der hinterlegten Werte
das Verbot, über diese Werte ohne die Genehmigung der [Bank] zu verfügen, angegeben werden. - Die verwahrenden Einrichtungen
Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für jeden Schaden, der aus der Nichteinhaltung der in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Verpflichtungen entsteht. - Die [Bank] setzt die verwahrenden Einrichtungen von den ihnen aufgrund des vorliegenden Paragraphen auferlegten Verpflichtungen in Kenntnis.
Rechte in Bezug auf Eintragung, Streichung
Herabsetzung gehen zu Lasten der [Bank]; sie werden auf die Kosten für die Aufsicht [über das betroffene Unternehmen] angerechnet.
aufgrund der Einhaltung einer Formvorschrift vor der Verwendung der betreffenden Vermögenswerte erworben worden sind.] [Art. 17 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 9 § 1 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991)
abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom
vom
vom
abgeändert durch Art. 158 Nr. 2 des G. vom
21 Nr. 1
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
2 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom
vom
abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom
vom
17bis] erwähnten Unternehmen setzt sich dieses Sondervermögen aus dem laufenden Verzeichnis zusammen, das die [Bank] [auf der Grundlage der Unterlagen] führt, die ihr von diesen Unternehmen übermittelt werden
die zu diesem Zweck ordnungsgemäß registriert werden. [Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom
2 des K.E. vom
Anwendung ihrer Tarife
Bedingungen sowie für die Erstellung
Anwendung aller Unterlagen mit Bezug auf den Abschluss
die Ausführung der Versicherungsverträge verpflichtet, die [Regeln einzuhalten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vom König nach Stellungnahme der Bank
der [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - aufgestellt worden sind].] [ § 2 - Der maximale Bezugszinssatz für langfristige Lebensversicherungsgeschäfte wird von der [Bank] festgelegt. Der Beschluss der [Bank] muss nicht vom König gebilligt werden. [Die Bank bringt ihren Beschluss der [FSMA] zur Kenntnis
veröffentlicht ihn] nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist auszugsweise im Belgischen Staatsblatt. Wenn die [Bank] versäumt, den maximalen Bezugszinssatz anzupassen, kann sie vom Minister der Wirtschaft aufgefordert werden, diese Anpassung innerhalb von dreißig Tagen vorzunehmen. Bleibt eine solche Anpassung aus, kann der für Wirtschaft zuständige Minister den in Absatz 1 erwähnten maximalen Bezugszinssatz festlegen.] [ § 3 - Wenn die [Bank] den in § 2 erwähnten maximalen Bezugszinssatz festlegt, kann der für Wirtschaft zuständige Minister auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministerrates binnen fünfzehn Tagen
mit ausführlicher Begründung von seinem Evokationsrecht Gebrauch machen. Wenn der für Wirtschaft zuständige Minister nicht binnen dreißig Tagen ab Ausübung des Evokationsrechtes einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Beschluss fasst, tritt der Beschluss der [Bank] endgültig in Kraft.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 25. Juli 2007)
abgeändert durch Art. 23 Nr. 1
vom
vom
Vereinbarungen, die mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
-verordnungen nicht übereinstimmen, werden so betrachtet, als wären sie bei Vertragsabschluss in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen erstellt worden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden sind. Sie findet jedoch Anwendung ab Verlängerung oder Änderung der Verträge durch die Parteien. Sie findet auch keine Anwendung auf die Tarife.] [Art. 19bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991)] [Art.19ter - Unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge
Abkommen sind alle Klauseln
Abkommen nichtig, die ausländische Gerichte, belgische Gerichte ausgenommen, für zuständig erklären, über alle Streitfälle in Bezug auf Versicherungsverträge zu erkennen.] [Art. 19ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom
von der Ausführung des Versicherungsvertrags betroffenen Dritten]
im Allgemeinen alle Unterlagen, die der Öffentlichkeit in Belgien von den Versicherungsunternehmen zur Kenntnis gebracht werden, müssen die [vom König nach Stellungnahme der [FSMA] festgelegten] Vermerke beinhalten. Er kann ebenfalls die Auskünfte bestimmen, die die Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss
während der Laufzeit des Vertrags erteilen müssen.]] [Art. 20 früherer Paragraph 1
Unterteilung in Paragraphen aufgehoben durch Art. 104 Nr. 1 des G. vom
ersetzt durch Abs. 1
2 durch Art. 12 des K.E. vom
331 des K.E. vom
die [FSMA] bestimmen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - die Auskünfte, die die Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Gesetzes-
Verordnungsbestimmungen einhalten. Die Bank
die [FSMA] bestimmen ebenfalls - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - Häufigkeit
Modalitäten der Berichterstattung.] [ § 1bis] - [[Unbeschadet des Paragraphen 1 müssen Versicherungsunternehmen] alle Unterlagen in Bezug auf die von ihrer belgischen Niederlassung abgeschlossenen Ve
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