{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 434 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Unterabschnitt 2 - Vermittlung Art. 71 - Ausschließlich folgende Personen beziehungsweise Einrichtungen dürfen im Rahmen der in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) erwähnten öffentlichen Angebote von [Anteilen an] Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Belgien gemacht werden, Vermittlertätigkeiten erbringen: a) die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, b) Kreditinstitute, die in dem in [Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 vorgesehenen] Verzeichnis eingetragen sind, mit Ausnahme der Gemeindesparkassen, c) Zweigniederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25.April 2014] eingetragen sind, d) nicht in Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Belgien [gemäß Artikel 313 des Gesetzes vom 25.April 2014] tätig sind, e) in Buch II Titel II des Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnte Börsengesellschaften, f) in Buch II Titel II des Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnte Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, g) Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Buch II Titel III des Gesetzes vom 6.April 1995 in Belgien tätig sind, h) Zweigniederlassungen in Belgien von Wertpapierfirmen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und gemäß Buch II Titel IV des Gesetzes vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995 in Belgien tätig sind, i) Wertpapierfirmen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und über die Erbringung von Dienstleistungen in Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund der Erlasse zur Ausführung von Buch II Titel IV des Gesetzes vom 6.April 1995 unterliegen, j) in das in Artikel 193 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Verzeichnis eingetragene Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, [j/1) in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwaltungsgesellschaften, die in dem in Artikel 314 des Gesetzes vom 19.April 2014 vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind,] k) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Teil III Buch III des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund der Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Buches III unterliegen, l) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und gemäß Teil 3 Buch III des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Möglichkeit des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen, Annahmen ihrer öffentlichen Angebote von Wertpapieren selbst zusammenzutragen. [Art. 71 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 440 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art.147 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014);Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 147 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 147 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2014); Abs. 1 Buchstabe j/1) eingefügt durch Art. 440 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] KAPITEL 3 - Tätigkeitsausübung Abschnitt 1 - Anlagepolitik Art. 72 - Organismen für gemeinsame Anlagen, [die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen], dürfen die getätigte Option nicht ändern. [Art. 72 abgeändert durch Art. 441 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.73 - [...] [Art. 73 aufgehoben durch Art. 442 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.74 - Unbeschadet [des Artikels 7 Absatz 1] legt der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die Organismen für gemeinsame Anlagen optiert haben, Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen die Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen, und insbesondere: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Risikostreuungskoeffizienten, 2.[...] 3. [...] 4. ob die Organismen für gemeinsame Anlagen die nachstehend aufgezählten Geschäfte betreiben dürfen und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen: a) Anleihen aufnehmen, b) Verkauf auf der Grundlage einer ungedeckten Position, c) Übernahme von Emissionen, Ausfallbürgschaft für Emissionen und Eingehen irgendwelcher finanzieller Verpflichtungen zugunsten Dritter, d) Wertpapierverleih, Kreditgewährung oder Gewährung von Sicherheiten, um Verbindlichkeiten Dritter zu besichern, e) Rückübertragungsvereinbarungen (repurchase agreements). [Art. 74 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 443 Nr. 1 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 443 Nr. 2 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 75 - [...] [Art. 75 aufgehoben durch Art. 444 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Abschnitt 2 - Master-Feeder-Strukturen Art.76 - Hat ein Master nach belgischem Recht mindestens zwei Feeder als Anteilinhaber, so wird für die Zwecke von Artikel 10 davon ausgegangen, dass dieser Master seine Finanzmittel über ein öffentliches Angebot von Anteilen beschafft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anlagen eines Feeders in einen bestimmten Master, [die die vom König aufgrund von Artikel 74 festgelegte Grenze überschreiten], müssen im Voraus von der FSMA genehmigt werden. Zu diesem Zweck muss der Feeder der FSMA die vom König festgelegten Unterlagen übermitteln, die in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache verfasst sind Der König legt Modalitäten für das Billigungsverfahren fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Feeder tätigt Anlagen in Anteile des Masters erst, wenn die in den Artikeln 53, 78 beziehungsweise 107 erwähnten Vereinbarungen oder internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten in Kraft getreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Feeder überwacht wirksam die Tätigkeiten des Masters. [Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch Art. 445 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 78 - Der Master stellt dem Feeder alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Feeder benötigt, um die Anforderungen der Rechtsvorschriften zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder eine Vereinbarung mit dem Master ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Master und Feeder von der gleichen Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der Vereinbarung und der internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten wie in vorliegendem Artikel erwähnt fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-79\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 79</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wird ein Master liquidiert, so wird auch der Feeder liquidiert, es sei denn, die FSMA genehmigt: 1. die Anlage von mindestens 85 Prozent der Aktiva des Feeders in Anteile eines anderen Masters oder 2.die Änderung der Verwaltungsordnung oder der Satzung, um dem Feeder die Umwandlung in einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der kein Feeder ist, zu ermöglichen. § 2 - Bei der Fusion eines Masters mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Aufspaltung in zwei oder mehr Organismen für gemeinsame Anlagen wird der Feeder liquidiert, es sei denn, die FSMA genehmigt, dass der Feeder: 1. Feeder des Masters oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen bleibt, der aus der Fusion beziehungsweise Aufspaltung des Masters hervorgeht, 2.mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile eines anderen Masters anlegt, der nicht aus der Fusion beziehungsweise Aufspaltung hervorgegangen ist, oder 3. seine Verwaltungsordnung oder Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen Organismus für gemeinsame Anlagen ändert, der kein Feeder ist. § 3 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass das Verfahren fest, das der Feeder im Falle einer Liquidation, Fusion oder Aufspaltung des Masters befolgen muss</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bestimmungen und Verfahren fest, die Feeder und Master einhalten müssen, um die Interessen der Anteilinhaber zu schützen, zumindest in Bezug auf die Festlegung des Nettoinventarwerts, die Mitteilung besonderer Informationen an die Anteilinhaber und die FSMA und die Kosten und Provisionen Abschnitt 3 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 81 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nicht so viele Wertpapiere ein und derselben Gesellschaft erwerben, dass sie unter Berücksichtigung der Struktur und Streuung der Aktionäre der Gesellschaft durch diese Wertpapiere Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft oder die Bestellung ihrer Leiter ausüben könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Grenzen für die Anzahl Wertpapiere fest, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen in ein und derselben Kategorie bei ein und demselben Emittenten halten darf. § 2 - Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen sich nicht dazu verpflichten, mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren auf eine bestimmte Weise abzustimmen oder gemäß Anweisungen von anderen Personen als den Anteilinhabern, die in Generalversammlung zusammentreten, abzustimmen. Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen sich nicht dazu verpflichten, Wertpapiere nicht zu verkaufen, Vorkaufsrechte zu gewähren oder andere Vereinbarungen abzuschließen, die ihre Geschäftsführungsautonomie behindern könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig. § 3 - [...] § 4 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn eine Investmentgesellschaft Tochterunternehmen errichtet hat, die selbst Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von [Artikel 3 Nr. 1] sind. § 5 - Organismen für gemeinsame Anlagen beschreiben in ihrem Jahresbericht ihre Politik in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte, die mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren verbunden sind. Sie vermerken und rechtfertigen dabei insbesondere die Weise, wie die Stimmrechte ausgeübt worden sind, oder die Gründe, weshalb die Stimmrechte nicht ausgeübt worden sind. [Art. 81 § 3 aufgehoben durch Art. 446 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 abgeändert durch Art. 446 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 82 - Investmentgesellschaften müssen sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die Anteilinhaber nach Recht und Billigkeit behandelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, die Investmentgesellschaften, benannte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und in Artikel 42 erwähnte Dritte einhalten müssen, um Interessenkonflikte mit Inhabern von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen zu vermeiden. Der König bestimmt: a) Mindestkriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten, b) Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement, c) Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, d) Grundsätze für den Umgang mit Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, und e) Grundsätze, die zur Ausarbeitung wirksamer und angemessener Strategien für die Ausübung von Stimmrechten, die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbunden sind, verpflichten. Art. 83 - Investmentgesellschaften halten folgende Grundsätze ein: - Sie handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der Anteilinhaber und der Integrität des Marktes. - Sie verfügen über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren und setzen diese wirksam ein. - Sie halten alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anteilinhaber und der Integrität des Marktes ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Wohlverhaltensregeln fest, die Organismen für gemeinsame Anlagen bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben einzuhalten haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Verwaltungsaufgabe. Diese Regeln beziehen sich mindestens auf: - die Festlegung geeigneter Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber und gemäß dem Grundsatz ihrer Gleichheit, - die Festlegung der notwendigen Prinzipien, um zu gewährleisten, dass die Organismen für gemeinsame Anlagen die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und - die Verpflichtungen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Bezug auf die Ausführung und Bearbeitung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der bestmöglichen Ausführung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-223\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 223</span><span class=\"lf-art-t\">§ 2 ist entsprechend anwendbar</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 84</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Organismen für gemeinsame Anlagen oder ihren Teilfonds halten Organismen für gemeinsame Anlagen, ihre Verwaltungsgesellschaften, ihre Verwahrstellen, ihre Kommissare oder andere in diesem Rahmen benannte unabhängige Abschlussprüfer oder Verwahrstellen die Bestimmungen ein, die der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festlegt und die insbesondere darauf abzielen, die Interessen der Anteilinhaber zu schützen, unter anderem in Bezug auf Bewertung, mit solchen Rechtshandlungen verbundene Kosten, Information und Bedingungen, unter denen Anteilinhaber anlässlich solcher Rechtshandlungen die Rücknahme, Auszahlung oder Umwandlung ihrer Anteile erwirken können, und gegebenenfalls dadurch entstehende Kosten. Auf Stellungnahme der FSMA bestimmt der König ebenfalls die Bedingungen, denen die Satzung oder die Verwaltungsordnung und der Prospekt im Rahmen dieser Rechtshandlungen genügen müssen, die Bedingungen, unter denen solche Rechtshandlungen zugelassen sind oder nicht, und die Regeln, denen die von der FSMA ausgeübte Aufsicht unterliegt und durch die die Befugnisse und Verpflichtungen der FSMA im Rahmen dieser Rechtshandlungen festgelegt werden In diesem Rahmen kann der König unter Berücksichtigung der anderen von Ihm festgelegten Verpflichtungen oder der Besonderheit der Organismen für gemeinsame Anlagen Abweichungen von den Artikeln 444, 533 und 602 und den Bestimmungen von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches vorsehen. Der König kann außerdem Bedingungen festlegen, unter denen in Abweichung von Artikel 672 des Gesellschaftsgesetzbuches bei einer Fusion durch Gründung eines neuen Teilfonds das Vermögen eines einzelnen Teilfonds oder gemeinsamen Investmentfonds an einen neuen Teilfonds, der nicht von ihm errichtet werden muss, übertragen werden darf. § 2 - Bei Fusion oder anderen Umstrukturierungen werden Informationen, die gemäß den vom König festgelegten Regeln der FSMA zur Billigung übermittelt werden müssen, unter Einhaltung der geltenden Regeln belgischen Rechts in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache und auch, sofern der begünstigte Organismus für gemeinsame Anlagen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats des begünstigten Organismus für gemeinsame Anlagen oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligten Sprache mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Informationen, die von der Fusion oder anderen Umstrukturierungen betroffene Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß den vom König festgelegten Regeln ihren Anteilinhabern erteilen müssen, müssen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Mitgliedstaats, in dem Anteile an diesen Organismen für gemeinsame Anlagen vertrieben werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gebilligten Sprache mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Ausgabe und öffentliches Angebot von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 85 - § 1 - Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen [...] werden vom Organismus für gemeinsame Anlagen zum Inventarwert ausgegeben und zurückgenommen, gegebenenfalls erhöht oder verringert um die in der Verwaltungsordnung oder der Satzung vorgesehenen Kosten und Provisionen. Der Inventarwert wird jeden Tag, an dem die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch die Verwaltungsordnung oder die Satzung zugelassen sind, berechnet. § 2 - Organismen für gemeinsame Anlagen [...] müssen ein Kreditinstitut, das in dem [in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten] Verzeichnis eingetragen ist, eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25. April 2014] eingetragen ist, eine Börsengesellschaft nach belgischem Recht, die in dem in Artikel 53 des Gesetzes vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, oder eine Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und gemäß Artikel 258 des vorliegenden Gesetzes eingetragen ist, insofern diese Zweigniederlassung diese Tätigkeit aufgrund des auf sie anwendbaren Rechts ausüben darf, benennen, um zugunsten der Anteilinhaber Zahlungen, Verkauf und Rücknahme der Anteile sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Unternehmen bei der Ausübung der in vorliegendem Paragraphen beschriebenen Tätigkeiten unterliegen. § 3 - Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen [...] können zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen werden, vorausgesetzt, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen ein Verfahren eingeführt hat, um sicherstellen zu können, dass der Kurs der Anteile nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Höchstgrenze dieser Abweichung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Absatzes 2 beurteilt die FSMA, ob die maximale Abweichung zwischen Kurs und Inventarwert hinsichtlich der Anlagepolitik des Organismus, der Merkmale der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die er optiert hat, und der Merkmale des Marktes, an dem die Anteile gehandelt werden, annehmbar ist. [Art. 85 § 1 abgeändert durch Art. 447 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 148 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014) und Art. 447 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 447 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 86 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen Organismen für gemeinsame Anlagen und in Artikel 42 § 1 erwähnte Dritte, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, in Bezug auf Ausgabe und öffentliches Angebot von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen, und zumindest: 1. Modus für die Berechnung des Inventarwerts der Anteile am Organismus für gemeinsame Anlagen, 2.Fälle, in denen das Recht auf freien Zu- und Austritt ausgesetzt werden kann, 3. Art der Kosten und Modus für die Anrechnung der Kosten und Provisionen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[...] [Art. 87 aufgehoben durch Art. 448 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Abschnitt 5 - Periodische Auskünfte und Buchführungsvorschriften Art.88 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlichen einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt. Diese Berichte beinhalten ein ausführliches Inventar des Vermögens, eine Aufstellung der Ergebnisse und Informationen darüber, inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte bei der Verwaltung der Finanzmittel und der Ausübung der mit den Wertpapieren im Portfolio verbundenen Rechte berücksichtigt worden sind. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls pro Teilfonds. [...] § 2 - In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte [...] werden der FSMA übermittelt Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Organismus für gemeinsame Anlagen beauftragten Personen bestätigen der FSMA, dass die in § 1 erwähnten regelmäßigen Berichte [...] mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese regelmäßigen Berichte [...] (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Berichte und Abschlüsse gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und, was regelmäßige Berichte [...] betrifft, die am Ende des Geschäftsjahres erstellt werden, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, was andere regelmäßige Berichte [...] betrifft, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden. § 3 - In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte [...] werden Inhabern von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen, die darum ersuchen, kostenlos ausgehändigt. Der letzte Jahres- oder Halbjahresbericht muss dem in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Prospekt immer beigefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen der Öffentlichkeit an den Orten zur Verfügung gestellt werden, die in dem Prospekt und dem Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen wie in Artikel 57 Absatz 1 erwähnt angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 1 erwähnte Jahres- und Halbjahresberichte eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß Artikel 44 eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen benannt hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dieser Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt, Form, Art und Weise und Fristen der Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresberichte [...] ebenso wie Bedingungen, unter denen die Jahres- und Halbjahresberichte [...] über eine Veröffentlichung auf der Website des Organismus für gemeinsame Anlagen, der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, der in Artikel 85 § 2 erwähnten Einrichtung oder der in Artikel 42 § 1 erwähnten Dritten, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, bekannt gemacht werden können. [Art. 88 § 1 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 449 Nr. 1 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 4 abgeändert durch Art. 449 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 89 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, gemäß denen Organismen für gemeinsame Anlagen ihre Buchhaltung - gegebenenfalls pro Teilfonds - führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was Investmentgesellschaften betrifft, kann Er von Artikel 105 des Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und ergänzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Organismen für gemeinsame Anlagen [...] müssen gemäß den vom König festgelegten Regeln jeden Tag, an dem die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen möglich ist, den Inventarwert dieser Anteile veröffentlichen. [Art. 90 abgeändert durch Art. 450 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.91 - Die FSMA kann, sofern sie der Ansicht ist, dass die Gefahr einer Verwechslung besteht, verlangen, dass dem Namen des Organismus für gemeinsame Anlagen ein erklärender Vermerk beigefügt wird KAPITEL 4 - Vertrieb von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat Art. 92 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen, die beabsichtigen, ihre Wertpapiere in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben, müssen die FSMA im Voraus darüber unterrichten. § 2 - Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen [...] beabsichtigt, seine Anteile oder die Anteile an einem seiner Teilfonds in einem anderen Mitgliedstaat, \"Aufnahmemitgliedstaat\" genannt, zu vertreiben, so übermittelt er der FSMA im Voraus eine Anzeigedatei. Diese Anzeigedatei beinhaltet ein Anzeigeschreiben und eine Anlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Absatz 1 erwähnte Anzeigeschreiben wird unter Einhaltung der geltenden Regeln belgischen Rechts bereitgestellt: 1. in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, 2.in einer der Landessprachen, insofern diese Sprache ebenfalls eine Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats ist und dieser seine Zustimmung zur Verwendung dieser Sprache im Anzeigeschreiben gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlagen, die die in Absatz 1 erwähnte Anlage bilden, werden übersetzt: 1. in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen, 2.in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierte Sprache oder 3. in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache. Die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Möglichkeit gilt jedoch nicht für das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, insofern es Teil der in Artikel 1 erwähnten Anlage ist. [Art. 92 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 451 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 93 - Die FSMA prüft, ob die vom Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 92 § 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Werktage nach Eingang der vollständigen Anzeigedatei die vollständigen in Artikel 92 § 2 genannten Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie fügt den Unterlagen eine Bescheinigung bei, der zufolge der Organismus für gemeinsame Anlagen die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Bescheinigung wird in der in Artikel 92 § 2 Absatz 2 erwähnten Sprache bereitgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA unterrichtet den Organismus für gemeinsame Anlagen unmittelbar über den Versand der Unterlagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Modalitäten in Bezug auf Inhalt und Art und Weise der Übermittlung und Zurverfügungstellung der in Artikel 92 § 2 erwähnten Anzeigedatei, ihrer Aktualisierungen und der in Artikel 93 erwähnten Bescheinigung fest</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die die in Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Befugnisse ausüben, treffen, damit sie sich in der Einrichtung von elektronischen Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersystemen für alle Mitgliedstaaten abstimmen, um den verschiedenen Behörden den Zugang zu den in Artikel 93 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen oder Unterlagen zu gewährleisten KAPITEL 5 - Aufsicht über Organismen für gemeinsame Anlagen Abschnitt 1 - Von der FSMA ausgeübte Aufsicht Art. 96 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen der Aufsicht der FSMA. § 2 - Unbeschadet des Artikels 67 kann die FSMA sich alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Verrichtungen der von ihr beaufsichtigten Organismen für gemeinsame Anlagen und in Bezug auf Bewertung und Rentabilität des Vermögens übermitteln lassen. § 3 - Sie kann vor Ort bei dem Organismus für gemeinsame Anlagen, der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, anderen Strukturen, die unmittelbar oder mittelbar für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen Verwaltungsaufgaben ausüben, und der Verwahrstelle Ermittlungen durchführen, alle Daten, die sie besitzen, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen, um: 1. die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Bestimmungen der Verwaltungsordnung oder der Satzung und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der vom Organismus für gemeinsame Anlagen übermittelten Jahres- und Halbjahresberichte, vierteljährlichen Abschlüsse, regelmäßigen Aufstellungen und anderen Auskünfte zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation und der internen Kontrolle des Organismus für gemeinsame Anlagen zu überprüfen, 3. sich zu vergewissern, dass die Geschäftsführung des Organismus für gemeinsame Anlagen solide und umsichtig ist und die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte nicht in Gefahr bringen kann, 4.die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen, die in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen enthalten sind und sich auf ein in Artikel 57 Absatz 1 erwähntes Angebot beziehen, und der Informationen, die in den Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen enthalten sind, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall kann die FSMA ebenfalls vor Ort bei dem Anbieter, sofern dieser keine der in vorliegendem Absatz erwähnten Personen ist, und den Finanzvermittlern, die im Rahmen eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen tätig sind oder tätig gewesen sind, Ermittlungen durchführen. § 4 - Die Bestimmungen der Artikel [79 bis 85] des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 sind im Rahmen der Ausübung der Befugnisse anwendbar, die der FSMA durch oder aufgrund des vorliegenden Buches zuerkannt werden. § 5 - Der König legt die Vergütung fest, die Organismen für gemeinsame Anlagen der FSMA zur Deckung der Aufsichtskosten zahlen müssen. [Art. 96 § 4 abgeändert durch Art. 452 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [Art. 96/1 - Andere Strukturen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, unterliegen in diesem Maße der Aufsicht der FSMA. Artikel 96 §§ 1 bis 4 ist entsprechend anwendbar.] [Art. 96/1 eingefügt durch Art. 453 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 97 - Organismen für gemeinsame Anlagen legen der FSMA regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Inhalt, Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt. Die FSMA kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Organismus für gemeinsame Anlagen beauftragten Personen bestätigen der FSMA, dass die in Absatz 1 erwähnten regelmäßigen finanziellen Aufstellungen mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen. Diese regelmäßigen finanziellen Aufstellungen (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie bestätigen, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verordnung gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Verordnung wird nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände erlassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 83 interessiert die Beziehung zwischen einem Organismus für gemeinsame Anlagen und einem bestimmten Anteilinhaber die FSMA nur, insofern dies für die Aufsicht über den Organismus für gemeinsame Anlagen erforderlich ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen unverzüglich etwaige auf der Ebene des Organismus für gemeinsame Anlagen festgestellte Probleme mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beeinflussen könnten, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen oder die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG, die in die Verantwortung der FSMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen fallen, einzuhalten Abschnitt 2 - Zusammenarbeit zwischen Behörden Art. 100 - § 1 - Hat die FSMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Rechtsträger, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG verstoßen oder verstoßen haben, so teilt sie dies den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats so genau wie möglich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die FSMA eine in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige erhalten, so ergreift sie geeignete Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Anzeige erhalten hat, über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. § 2 - Die FSMA kann bei der Ausübung der ihr durch vorliegendes Gesetz übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77bis\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 77bis</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 Nr. 2 Absatz 3, Nr. 3, § 2 und § 3 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist anwendbar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Revisorenaufsicht Art. 101 - § 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen müssen einen Kommissar bestellen, der das im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehene Amt des Kommissars ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 141 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf Bestellung, Entlohnung, Amtsniederlegung, Abberufung und Befugnisse des Kommissars von juristischen Personen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, sind auf den bei einem gemeinsamen Investmentfonds bestellten Kommissar anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 79 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 findet Artikel 458 des Strafgesetzbuches keine Anwendung beim Austausch von Informationen zwischen (a) dem Kommissar eines Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Kommissar der Struktur, der der Organismus für gemeinsame Anlagen in Anwendung von Artikel 42 § 1 die Ausübung von Verwaltungsaufgaben übertragen hat, und (b) dem Kommissar eines Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Kommissar der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Organismus für gemeinsame Anlagen in Anwendung von Artikel 35 oder 44 benannt hat. § 2 - Das Amt des Kommissars darf in einem Organismus für gemeinsame Anlagen nur einem oder mehreren Revisoren oder einer oder mehreren Revisorengesellschaften anvertraut werden, die gemäß Artikel 103 von der FSMA zugelassen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Organismen für gemeinsame Anlagen können stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 102 sind auf diese Stellvertreter anwendbar. § 3 - Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nicht denselben Kommissar wie die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen haben, die sie in Anwendung von Artikel 35 oder 44 benannt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird das Amt des Kommissars von einer zugelassenen Revisorengesellschaft ausgeübt, so ist der vorhergehende Absatz nicht anwendbar, vorausgesetzt, dass: 1. die betreffende zugelassene Revisorengesellschaft von zwei unterschiedlichen zugelassenen Revisoren vertreten wird und 2.zwischen diesen beiden zugelassenen Revisoren eine angemessene funktionelle Unabhängigkeit besteht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 nehmen zugelassene Revisorengesellschaften für die Ausübung des in Artikel 101 erwähnten Amtes des Kommissars einen zugelassenen Revisor in Anspruch, den sie bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und auf sie anwendbare Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden sowohl auf Revisorengesellschaften als auch auf die sie vertretenden zugelassenen Revisoren Anwendung Eine zugelassene Revisorengesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erlässt mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Regelung für die Zulassung von Revisoren und Revisorengesellschaften Die Zulassungsregelung wird nach Konsultierung der zugelassenen Revisoren, die von ihrem Berufsverband vertreten werden, erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die FSMA von Disziplinarverfahren in Kenntnis, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften wegen eines in der Ausübung ihres Amtes bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen begangenen Verstoßes eingeleitet worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bestellung der Kommissare und der stellvertretenden Kommissare bei Organismen für gemeinsame Anlagen ist die vorherige Zustimmung der FSMA erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisorengesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter und gegebenenfalls auf ihren Ersatzvertreter Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der FSMA genehmigten Liste von zugelassenen Revisoren aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann die einem Kommissar, einem stellvertretenden Kommissar, einer zugelassenen Revisorengesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft gemäß Artikel 104 erteilte Zustimmung jederzeit durch einen Beschluss widerrufen, der mit Gründen in Zusammenhang mit dem Statut oder der Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufgaben als zugelassener Revisor oder zugelassene Revisorengesellschaft versehen ist. Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Kommissars ein Ende Legt ein Kommissar sein Amt nieder, werden die FSMA und der Organismus für gemeinsame Anlagen vorher von der Amtsniederlegung und den diesbezüglichen Gründen in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der in Artikel 103 erwähnten Zulassungsregelung wird das Verfahren geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Abwesenheit eines stellvertretenden Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisorengesellschaft sorgt der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die zugelassene Revisorengesellschaft unter Einhaltung von Artikel 104 binnen zwei Monaten für seine Ersetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorschlag für die Abberufung eines Kommissars von seinem Mandat in einem Organismus für gemeinsame Anlagen wie in den Artikeln 135 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt wird zwecks Stellungnahme der FSMA vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß dem vorliegenden Paragraphen, den Berufsregeln und den Richtlinien der FSMA an der von der FSMA ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmaßnahmen, die die Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 41 § 3 und gemäß den Erlassen und Verordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung getroffen haben, und übermitteln der FSMA ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der FSMA Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der Halbjahresberichte [...], die die Organismen für gemeinsame Anlagen aufgrund von Artikel 88 § 2 der FSMA übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die Halbjahresberichte [...] in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind Sie bestätigen außerdem, dass die Halbjahresberichte [...] in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die Halbjahresberichte [...] nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind, b) die Ergebnisse der Kontrolle (i) der Jahresberichte, die die Organismen für gemeinsame Anlagen aufgrund von Artikel 88 § 2 der FSMA am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, (ii) der regelmäßigen Abschlüsse, die der FSMA aufgrund von Artikel 97 übermittelt werden, - vom Ende des Kalenderjahres, wenn Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr am 31.Dezember abschließen, - vom Ende des Quartals, das mit dem Abschluss des Geschäftsjahres zusammenfällt, wenn Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr am letzten Kalendertag eines Quartals abschließen, das nicht am 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember endet, oder - vom Ende des Quartals vor Abschluss des Geschäftsjahres, wenn Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr nicht an einem Datum abschließen, das mit dem letzten Kalendertag eines Quartals zusammenfällt, wobei sie bestätigen, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind. Sie bestätigen außerdem, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind, c) die Ergebnisse der Prüfung der Beträge des Reinvermögens und der Zeichnungen, die in den regelmäßigen Abschlüssen vermerkt sind, die der FSMA aufgrund von Artikel 97 am Ende des Kalenderjahres übermittelt werden, wenn Organismen für gemeinsame Anlagen ihr Geschäftsjahr nicht am 31.Dezember abschließen, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die vorerwähnten Angaben in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind, 3. erstatten sie der FSMA auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Organismus für gemeinsame Anlagen, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Organismus für gemeinsame Anlagen getragen werden, 4.erstatten sie der FSMA im Rahmen ihres Auftrags bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Revisionsauftrags bei der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Strukturen, die unmittelbar oder mittelbar für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen Verwaltungsaufgaben ausüben, bei der Verwahrstelle oder bei einem Unternehmen, das im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Organismus für gemeinsame Anlagen auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner administrativen, buchhalterischen, finanziellen oder technischen Organisation oder seiner internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstöße gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen Kommissare, die gutgläubig eine der in Nr. 4 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommissare übermitteln den Leitern der Investmentgesellschaft beziehungsweise der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die gemäß Absatz 1 Nr. 3 an die FSMA gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 76 des Gesetzes vom 2. August 2002 geregelten Geheimhaltungspflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie übermitteln der FSMA eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der FSMA ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können. § 2 - Die FSMA kann verlangen, dass der Kommissar des Organismus für gemeinsame Anlagen die Richtigkeit der Informationen, die ihr in Anwendung von Artikel 96 übermittelt werden, bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommissare können auf Ersuchen der Belgischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank von der FSMA damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die Organismen für gemeinsame Anlagen diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, korrekt und gemäß den geltenden Regeln erstellt worden sind. 25[Art. 106 § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 454 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 107 - § 1 - Wenn Master und Feeder unterschiedliche Kommissare haben, so schließen die beiden Kommissare eine Vereinbarung über den Informationsaustausch ab, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß § 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Kommissare ihre Pflichten erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung fest. § 2 - Der Kommissar des Feeders berücksichtigt in seinem Bericht den Bericht des Kommissars des Masters. Haben der Feeder und der Master unterschiedliche Geschäftsjahre, so erstellt der Kommissar des Masters einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeders.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kommissar des Feeders nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Bericht des Kommissars des Masters festgestellten Unregelmäßigkeiten und deren Auswirkungen auf den Feeder. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass bei der Befolgung der Vorschriften des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungsbestimmungen weder der Kommissar des Masters noch der des Feeders eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wie Artikel 458 des Strafgesetzbuches, Artikel 79 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 oder das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten -, oder eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wenn diese Bestimmung vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist - verletzt. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen Kommissar oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass zusätzliche Aufträge bestimmen, die Kommissare wahrnehmen müssen, und Bedingungen für die Ausführung dieser Aufträge festlegen KAPITEL 6 - Verzicht auf Eintragung und Zulassung, Streichung und Widerruf der Eintragung, Entzug und Widerruf der Zulassung, außergewöhnliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen Art. 109 - Die FSMA streicht die Eintragung von Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls von Teilfonds, 1. die ihre Tätigkeit nicht binnen zwölf Monaten nach der Eintragung aufgenommen haben, auf die Zulassung verzichten oder seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt haben oder 2.über die der Konkurs eröffnet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Investmentgesellschaften widerruft sie ebenfalls ihre Zulassung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die FSMA der Ansicht: 1. dass ein in Artikel 57 Absatz 1 erwähntes Angebot unter Bedingungen erfolgen könnte oder erfolgt, durch die die Öffentlichkeit irregeführt werden kann insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, oder auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind, oder 2.dass Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, die Öffentlichkeit irreführen können insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, oder auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind, so benachrichtigt sie je nach Fall den Anbieter und/oder den Organismus für gemeinsame Anlagen und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder die Personen, auf deren Betreiben hin die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen veröffentlicht werden, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, und/oder die von ihnen benannten Vermittler und weist sie gegebenenfalls an, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um der Situation Abhilfe zu schaffen Wird diese Bekanntmachung nicht berücksichtigt, so kann die FSMA beschließen, das Angebot für eine von ihr bestimmte Dauer auszusetzen oder zu verbieten. Sie kann ebenfalls beschließen, die Veröffentlichung der in Absatz 1 erwähnten Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, auszusetzen oder zu verbieten oder diese Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen zurückzuziehen. Schließlich kann sie anordnen, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen eine Richtigstellung veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 2 erwähnte Beschlüsse werden den in Absatz 1 erwähnten Personen und, sofern es sich um ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) handelt, den betreffenden Marktunternehmen notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann den Beschluss, das Angebot auszusetzen oder zu verbieten oder die Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, auszusetzen, zu verbieten oder zurückzuziehen, bekannt machen, es sei denn, diese Bekanntgabe könnte die Stabilität der Finanzmärkte ernstlich gefährden, nachteilig für die Interessen der Anleger sein oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Ist die in Absatz 2 erwähnte Richtigstellung nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgenommen worden, so kann die FSMA ebenfalls ihre Anordnung zur Richtigstellung bekannt machen, es sei denn, diese Bekanntgabe könnte die Stabilität der Finanzmärkte ernstlich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen, und gegebenenfalls selbst die beantragte Richtigstellung veröffentlichen. In vorliegendem Absatz erwähnte Maßnahmen der FSMA werden je nach Fall auf Kosten des Anbieters und/oder des Organismus für gemeinsame Anlagen und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder der Personen, auf deren Betreiben hin die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen veröffentlicht werden, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, und/oder der von ihnen benannten Vermittler ergriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann jeden, der versäumt hat, innerhalb der von der FSMA festgelegten Frist dem Verbot oder der Anordnung zur Aussetzung oder Zurückziehung nachzukommen, die aufgrund von Absatz 2 an ihn gerichtet worden sind, nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung mit einem Zwangsgeld belegen, das sich pro Kalendertag auf höchstens 50.000 EUR und für die Missachtung derselben Anweisung zur Aussetzung oder Zurückziehung auf höchstens 2.500.000 EUR beläuft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder den Bestimmungen der Verwaltungsordnung oder der Satzung arbeitet, dass seine Geschäftsführung oder finanzielle Lage die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährden könnte, dass seine Führungsstruktur, seine administrative, buchhalterische, technische oder finanzielle Organisation oder seine interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist oder dass die Rechte gefährdet werden könnten, die mit den Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen verbunden sind, die öffentlich angeboten werden oder angeboten worden sind, so legt die FSMA unbeschadet des Artikels 110 die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die FSMA: 1. ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen;die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, 2. einen Sonderkommissar bestellen, 3.für die von ihr festgelegte Dauer Ausgaben oder Rücknahmen von Wertpapieren aussetzen oder verbieten, 4. für die von ihr festgelegte Dauer das Handeln am Markt von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen aussetzen oder verbieten, 5.die Ersetzung der Verwalter der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, 6. die Eintragung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Teilfonds des Organismus für gemeinsame Anlagen streichen und gegebenenfalls die Zulassung der Investmentgesellschaft widerrufen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt. § 2 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung der Anteilinhaber, die unmittelbar oder mittelbar den verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen betreffen, und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die FSMA kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Generalversammlung der Anteilinhaber, und den mit der Geschäftsführung beauftragten Personen vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der FSMA festgelegt und je nach Fall von der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für Schaden, der dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder Dritten daraus entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die FSMA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei ernsthafter Gefahr für die Inhaber von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen kann die FSMA einen Sonderkommissar bestellen, ohne zuvor die in § 1 Absatz 1 erwähnte Frist festzulegen. § 3 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Fall haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, gesamtschuldnerisch für Schaden, der dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder Dritten daraus entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig. § 4 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fall wird die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter von der FSMA festgelegt und von der betreffenden Investmentgesellschaft oder benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Anteilinhaber des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Aktionäre der benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ersetzen, wenn sie nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet. § 5 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf die Investmentgesellschaft und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ab ihrer Notifizierung und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 wirksam. § 6 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 5 sind nicht anwendbar im Falle des Widerrufs der Eintragung eines Organismus für gemeinsame Anlagen, über den der Konkurs eröffnet worden ist. § 7 - Das Handelsgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Nichtigkeit aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Klage auf Nichtigkeitserklärung wird gegen die Investmentgesellschaft und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung/der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber gutgläubig erdient haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unter Vorbehalt eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Handlungen oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden. § 8 - Unbeschadet der durch andere Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen sind die Paragraphen 1 bis 7 anwendbar, wenn die FSMA feststellt, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein Teilfonds eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der der Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 unterliegt, nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 16. Juni 2006 arbeitet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span><span class=\"lf-art-t\">Unbeschadet des Artikels 327 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist die FSMA nicht für Steuerangelegenheiten zuständig</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus eingesetzt hat, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so ist jedoch Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 und § 2 anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA setzt unverzüglich die für die Aufsicht über Organismen für gemeinsame Anlagen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht seine Wertpapiere öffentlich anbietet, von Beschlüssen in Kenntnis, die sie gemäß den Artikeln 109 bis 111 gefasst hat. Ist die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig, so informiert die FSMA ebenfalls unverzüglich die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Sie hält diese Behörden über den weiteren Verlauf von Beschwerden gegen diese Beschlüsse auf dem Laufenden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Organismen für gemeinsame Anlagen oder Teilfonds von Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Eintragung aufgrund der Artikel 109 und 111 gestrichen oder widerrufen worden ist, bleiben bis zur Auszahlung an die Inhaber von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen oder des Teilfonds, die öffentlich angeboten worden sind, vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen unterworfen, es sei denn, die FSMA befreit sie von bestimmten Bestimmungen Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle eines Widerrufs der Eintragung eines Organismus für gemeinsame Anlagen, über den der Konkurs eröffnet worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für eine Investmentgesellschaft und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen [und/oder eine andere Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine Frist festlegen, innerhalb deren: a) sie sich bestimmten in vorliegendem Titel oder in seinen Ausführungserlassen oder -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen muss oder b) sie die erforderlichen Änderungen in ihrer Führungsstruktur, ihrer administrativen, buchhalterischen, technischen oder finanziellen Organisation oder ihrer internen Kontrolle vornehmen muss. [Wenn die betreffende Person oder Struktur nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA die betreffende Person oder Struktur, nachdem sie sie angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise 50.000 EUR pro Verzugstag belegen.] § 2 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen feststellt, einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht [und/oder einer benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder einer anderen Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 3 - In Anwendung des Artikels 110 § 1 oder § 2 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen. [Art. 115 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 455 Nr. 1 des G. vom 19 April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 455 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2014); § 2 abgeändert durch Art. 455 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [TITEL 3 - [...] [Titel 3 mit den Artikeln 116 bis 132 aufgehoben durch Art. 456 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 116 - 132 - [...]] [TITEL 4 - [...] [Titel 4 mit den Artikeln 133 bis 147 aufgehoben durch Art. 456 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 133 - 147- [...]] BUCH III - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH AUSLÄNDISCHEM RECHT Art. 148 - Vorliegendes Buch ist anwendbar auf: 1. Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre [Anteile] in Belgien öffentlich anbieten, 2.[...] In Absatz 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht dürfen ihre Tätigkeit in Belgien erst aufnehmen, wenn sie die [Bedingungen des vorliegenden Buches] erfüllen. [Art. 148 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 457 Nr. 1 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 457 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 2 abgeändert durch Art. 457 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 149 - Die FSMA erstellt jedes Jahr ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Buches eingetragenen Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht und gegebenenfalls der Teilfonds. Dieses Verzeichnis wird jährlich auf ihrer Website veröffentlicht. Änderungen, die zwischen zwei jährlichen Veröffentlichungen an dem Verzeichnis angebracht werden, werden in regelmäßigen Abständen auf der Website der FSMA veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, verbreiten in Belgien das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, insofern dieses Dokument verfügbar ist, ebenso wie alle Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Anteilinhaber in mindestens einer der Landessprachen oder einer von der FSMA gebilligten Sprache In Absatz 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen verbreiten in Belgien ebenfalls in mindestens einer der Landessprachen, einer von der FSMA gebilligten Sprache oder einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache: 1. den Prospekt, 2.die Verwaltungsordnung oder die Satzung, 3. die Jahres- und Halbjahresberichte. [...] [Werden Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen in Bezug auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, der in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, in Belgien in einer oder mehreren Landessprachen verbreitet, so muss dieser Organismus unbeschadet der vorhergehenden Absätze in Belgien das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen in der oder den Landessprachen verbreiten, in denen vorerwähnte Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen in Belgien verbreitet werden.] Ein Feeder nach ausländischem Recht, der in dem in Artikel 149 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, muss die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnten Informationen in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache vorlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Feeder ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder. [...] § 2 - Der König kann zusätzliche Regeln festlegen in Bezug auf Unterlagen und ihre Aktualisierungen, die der FSMA vorgelegt werden müssen, und in Bezug auf die Art und Weise der Veröffentlichung von Informationen in Belgien, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen ansässig ist, verbreitet werden müssen. [Art. 150 § 1 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 458 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 ersetzt durch Art. 458 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 458 Nr. 3 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.151 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Buch vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für einen Organismus für gemeinsame Anlagen [und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder eine andere Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine Frist festlegen, innerhalb deren er sich bestimmten in vorliegendem Buch oder in seinen Ausführungserlassen oder -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn [die betreffende Person oder Struktur] nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA [die betreffende Person oder Struktur], nachdem sie [sie] angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise 50.000 EUR pro Verzugstag belegen. § 2 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Buch oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Buches oder die in Ausführung dieses Buches ergriffenen Maßnahmen feststellt, einem Organismus für gemeinsame Anlagen [und/oder einer benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder einer anderen Struktur, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind,] eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 3 - In Anwendung der Paragraphen 1 und 2 und [des Artikels 155 § 3] auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen. [Art. 151 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 459 Nr. 1 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 459 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 abgeändert durch Art. 459 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 3 abgeändert durch Art. 459 Nr. 4 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 152 - Es ist verboten, auf belgischem Staatsgebiet Nachrichten zu verteilen, die sich an mehr als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen, die keine [gewerblichen Anleger] sind, richten und deren Zweck es ist, Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, die sich auf ausgegebene oder noch nicht ausgegebene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile beziehen, für die ein Kauf- oder Zeichnungsangebot besteht oder erfolgen wird, wenn diese Nachrichten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Wertpapiere abzutreten, ausgehen oder für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder dieser Person verteilt werden, es sei denn: 1. das Angebot fällt in eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr.4 oder 6 erwähnten Kategorien oder 2. die FSMA hat [...] die in Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Organismen erhalten [...]. 3. [...] Wer von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, auftritt. [Art. 152 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 58 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 460 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 460 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] TITEL 1 - Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen Art. 153 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre [Anteile] in Belgien öffentlich anbieten. [Art. 153 abgeändert durch Art. 461 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 154 - § 1 - Die FSMA trägt Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, in das in Artikel 149 erwähnte Verzeichnis ein, sobald sie die in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erwähnte Anzeige von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Organismen erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sobald die FSMA diese Anzeige erhalten hat, dürfen in Absatz 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen ihre Anteile in Belgien öffentlich anbieten. § 2 - In § 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen treffen unter Einhaltung der geltenden Gesetzesbestimmungen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zugunsten der Anteilinhaber Zahlungen, Verkauf und Rücknahme der Anteile und Erteilung der vom Organismus für gemeinsame Anlagen zu liefernden Informationen sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere müssen in § 1 erwähnte Organismen für gemeinsame Anlagen ein Kreditinstitut, das in dem [in Artikel 14 des Gesetzes vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 erwähnten] Verzeichnis eingetragen ist, eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und [gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25. April 2014] eingetragen ist, eine Börsengesellschaft nach belgischem Recht, die in dem in Artikel 53 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, oder eine Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und gemäß Artikel 258 des vorliegenden Gesetzes eingetragen ist, insofern diese Zweigniederlassung diese Tätigkeit aufgrund des auf sie anwendbaren Rechts ausüben darf, benennen, um zugunsten der Anteilinhaber Zahlungen, Verkauf und Rücknahme der Anteile und Erteilung der vom Organismus für gemeinsame Anlagen zu liefernden Informationen sicherzustellen. § 3 - Im Falle einer Änderung der Informationen über die Modalitäten der Vermarktung, die im Anzeigeschreiben mitgeteilt werden, das gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt wird, oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsklassen teilt der Organismus für gemeinsame Anlagen der FSMA vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mit. § 4 - Die FSMA streicht die Eintragung der in § 1 erwähnten Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls der Teilfonds, deren Eintragung aus gleich welchem Grund im Herkunftsmitgliedstaat gestrichen wird, die ihre Wertpapiere in Belgien nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung öffentlich angeboten haben, die auf die Eintragung verzichten oder die beschließen, ihre Wertpapiere nicht länger in Belgien öffentlich anzubieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle von Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die beschlossen haben, ihre Anteile oder Anteile an ihren Teilfonds nicht länger in Belgien öffentlich anzubieten, streicht die FSMA in Abweichung von Absatz 1 die Eintragung dieser Organismen für gemeinsame Anlagen oder ihrer Teilfonds, wenn in Belgien weniger als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen, die keine [gewerblichen Anleger] sind, Anteile an diesen Organismen für gemeinsame Anlagen oder Teilfonds halten. [Art. 154 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 149 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 58 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 155 - § 1 - Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von [Anteilen an einem] Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, dürfen erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, darf keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der FSMA gemacht werden. [Bekanntmachungen und andere Unterlagen, die sich auf das Gesellschaftsleben eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen beziehen, werden der FSMA vorab übermittelt, ohne jedoch Absatz 1 zu unterliegen.] Die Artikel 63 § 4, 65 § 3 und 66 bis 70 sind anwendbar. § 2 - Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Paragraphen kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass: 1. je nach Art des Angebots den Mindestinhalt der Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen, 2.Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Anleger sie erhalten können.2. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.3. Diese Informationen dürfen nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen enthalten sind, falls diese Unterlagen bereits veröffentlicht sind, oder zu den Informationen, die in diesen Unterlagen enthalten sein müssen, falls diese erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. Werbenachrichten müssen als solche klar erkennbar sein. § 3 - Artikel 110 ist anwendbar auf Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder andere Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, wenn die FSMA der Ansicht ist, dass sie die Öffentlichkeit irreführen können insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, oder auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind. [Art. 155 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 462 Nr. 1 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 462 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 156 - Die Artikel 71, 90, 91 und 98 sind auf die in Artikel 153 erwähnten Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 155 § 3 kann die FSMA durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Aussetzungs- oder Verbotsmaßnahmen gegen einen in Artikel 153 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen ergreifen, der seine Anteile in Belgien unter Verstoß gegen die durch oder aufgrund der Artikel 150, 154, 155 und 156 vorgeschriebenen Bestimmungen öffentlich anbietet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111-46\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1, [3, 4 und 6] und §§ 3 und 5 bis 7 ist anwendbar. [Art. 157 Abs. 2 abgeändert durch Art. 463 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 158 - § 1 - Hat die FSMA klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anteile auf belgischem Hoheitsgebiet vertrieben werden, gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, die nach der Richtlinie 2009/65/EG erlassen werden und keine Befugnisse auf die FSMA übertragen, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen mit, der geeignete Maßnahmen ergreift. § 2 - Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen oder wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Organismus für gemeinsame Anlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist handelt und der Organismus für gemeinsame Anlagen deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger eindeutig zuwiderläuft, so kann die FSMA in der Konsequenz eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: 1. Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Organismus für gemeinsame Anlagen ergreift sie die in Artikel 157 erwähnten Maßnahmen oder 2.sie befasst erforderlichenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit Die FSMA unterrichtet die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich von jeder gemäß Nr. 1 des vorhergehenden Absatzes ergriffenen Maßnahme.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die FSMA stellt auf ihrer Website vollständige Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung, die nicht in den von der Richtlinie 2009/65/EG geregelten Bereich fallen und die für die Modalitäten der Vermarktung in Belgien von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, spezifisch relevant sind. Diese Informationen werden in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt, sind eindeutig und unmissverständlich und entsprechen dem neuesten Stand. § 2 - Gemäß § 1 werden folgende Kategorien von Informationen bereitgestellt: 1. die Bestimmung des Begriffs \"Vermarktung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen\", 2.Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Marketing-Anzeigen, einschließlich aller obligatorischer Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze, 3. unbeschadet der durch oder aufgrund des Artikels 150 vorgeschriebenen Bestimmungen Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen, 4.Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die in Belgien für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, bestimmte Anteilsklassen von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder bestimmte Anlegerkategorien gelten, 5 Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die FSMA oder andere Behörden und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen, 6.Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmäßigen Abständen an die FSMA oder andere Behörden zu zahlen sind, 7. Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 154 § 2 zur Verfügung stehen müssen, 8.Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen durch einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, 9. detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Teil B des in Artikel 1 der Verordnung 584/2010 genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen, 10.die zu den Zwecken von Artikel 32 der Richtlinie 2010/44/EG mitgeteilte E-Mail-Adresse. § 3 - In vorliegendem Artikel genannte Informationen werden in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Gesetzesbestimmungen erteilt. [TITEL 2 - [...] [Titel 2 mit den Artikeln 160 bis 185 aufgehoben durch Art. 464 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 160 - 185 - [...]] TEIL III - VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH Art. 186 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils sind auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Unternehmen nach ausländischem Recht anwendbar, insofern diese Unternehmen in Belgien die in Artikel 3 Nr. 12 erwähnte Tätigkeit ausüben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Teils sind nicht anwendbar auf: 1. in Buch II Titel II bis IV des Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnte Wertpapierfirmen, die in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6 April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, wenn sie diese Dienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erbringen; die Artikel 195, 201 § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 3, 4, 5 und 6 und § 7 Absatz 2, 202 § 3, 218, 220 und 224 sind dennoch auf diese Wertpapierfirmen anwendbar, 2. [in Buch II und III Titel I und II des Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnte] Kreditinstitute, wenn sie in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erbringen; die Artikel 195, 201 § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 3, 4, 5 und 6 und § 7 Absatz 2, 202 § 3, 218, 220 und 224 sind dennoch anwendbar. [Art. 187 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 150 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] BUCH II - VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH BELGISCHEM RECHT TITEL 1 - Tätigkeitsaufnahme KAPITEL 1 - Zulassung Art. 880 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die beabsichtigen, ihre Tätigkeit in Belgien auszuüben, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der FSMA eine Zulassung erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen eine oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Verwaltungsaufgaben ausüben und zusätzlich eine oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Wertpapierdienstleistungen erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch 1. ist die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe nur Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen erlaubt, die ebenfalls über eine Zulassung für die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a) und/oder b) erwähnten Verwaltungsaufgaben verfügen, 2. ist die zusätzliche Erbringung der in Artikel 3 Nr.23 Buchstabe b) erwähnten Wertpapierdienstleistung nur Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen erlaubt, die ebenfalls über eine Zulassung für die zusätzliche Erbringung der in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) erwähnten Wertpapierdienstleistung verfügen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-189\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 189</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Antragsteller vermerken in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnte Verwaltungsaufgaben, die sie ausüben möchten, und in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) oder b) erwähnte Wertpapierdienstleistungen, die sie erbringen möchten und für deren Ausübung beziehungsweise Erbringung sie eine Zulassung erhalten möchten Zulassungsanträgen wird ein Geschäftsplan beigefügt, der den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt und aus dem insbesondere Art und Weise, wie der Antragsteller die in Artikel 3 Nr. 22 erwähnten Verwaltungsaufgaben ausüben wird, Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten, organisatorischer Aufbau der Gesellschaft, enge Verbindungen mit anderen Personen und Kategorie von zugelassenen Anlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen, für den der Antragsteller Verwaltungsaufgaben ausüben möchte, hervorgehen. Der Antragsteller muss alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung seines Antrags erforderlich sind. § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf Zulassungsanträge, die von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen eingereicht werden, die bereits über eine Zulassung verfügen, aber in Artikel 3 Nr. 22 erwähnte zusätzliche Verwaltungsaufgaben ausüben oder in Artikel 3 Nr. 23 erwähnte zusätzliche Wertpapierdienstleistungen erbringen möchten, die nicht durch ihre Zulassung abgedeckt sind, oder die Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten möchten, die für eine andere Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben als diejenige, die in dem in § 1 erwähnten Geschäftsplan angegeben ist. Die Artikel 190 bis 194 sind anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antragsteller teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Zulassungsakte erforderlich sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-190\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 190</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragt, die Tochterunternehmen einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht oder Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht ist oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Börsengesellschaft, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach belgischem Recht, so befragt die FSMA die Bank, bevor sie einen Beschluss fasst Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragt, die Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen[, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft], einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist, oder Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen[, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft], einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen[, eine in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwaltungsgesellschaft], eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, so befragt die FSMA, bevor sie einen Beschluss fasst, die nationalen Aufsichtsbehörden, die in diesen anderen Mitgliedstaaten zuständig sind für die Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen[, in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaften], Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die gemäß ihrem Recht zugelassen sind. [Die FSMA befragt ebenfalls vorab die in Absatz 2 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die Bank, um die gemäß den Artikeln 198 und 199 erforderlichen Eigenschaften der Aktionäre und Leiter zu beurteilen, wenn der Aktionär ein in Absatz 1 oder 2 erwähntes Unternehmen ist und die Person, die an der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beteiligt ist, ebenfalls an der Geschäftsleitung eines der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Unternehmen beteiligt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Behörden teilen sich gegenseitig alle Informationen mit, die der Beurteilung der erforderlichen Eigenschaften der in vorliegendem Absatz erwähnten Aktionäre und Personen, die an der Geschäftsleitung beteiligt sind, dienlich sind.] [Art. 190 Abs. 2 abgeändert durch Art. 465 § 1 Nr. 1 bis 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 3 ersetzt durch Art. 465 § 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 191 - Die FSMA erteilt Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die in Kapitel 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, die beantragte Zulassung. Sie befindet über Anträge innerhalb sechs Monaten ab Einreichung einer vollständigen Akte und spätestens innerhalb neun Monaten ab Empfang des Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Beschlüssen in Bezug auf Zulassungen werden die Verwaltungsaufgaben, die eine Gesellschaft ausüben darf, und die Wertpapierdienstleistungen, die sie erbringen darf, angegeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-192\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 192</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf eine solide und umsichtige Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen kann die FSMA die Zulassung dieser Verwaltungsgesellschaft auf die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben und die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen beschränken oder die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben oder die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen an Bedingungen knüpfen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-193\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 193</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Buches zugelassenen Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht Im Verzeichnis der Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen werden in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnte Verwaltungsaufgaben, die die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben darf, und in Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe a) oder b) erwähnte Wertpapierdienstleistungen, die sie erbringen darf, angegeben. Ebenfalls wird vermerkt, ob die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß den Kapiteln 6 und 7 ihre Tätigkeit durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-194\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 194</span><span class=\"lf-art-t\">Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Zulassung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA unterrichtet die Europäische Kommission über jede Zulassung, die sie Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erteilt, die Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines oder mehrerer Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Die FSMA unterrichtet ebenfalls die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über die Erteilung einer solchen Zulassung. In der Anzeige an die Europäische Kommission werden die Kenndaten dieses/dieser Mutterunternehmen(s) und gegebenenfalls die Finanzstruktur der Gruppe, die die zugelassene Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen kontrolliert, angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in Artikel 15 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG erwähnten Fällen teilt die FSMA der Europäischen Kommission auf ihr Ersuchen hin dieselben Informationen mit, wenn sie einen Zulassungsantrag von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erhält, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG erwähnten Fällen muss die FSMA ihre in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse über Anträge auf Zulassung von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht gemäß den Modalitäten und für die Dauer, die der Rat der Europäischen Union oder die Europäische Kommission in Anwendung dieser Bestimmungen festlegt, beschränken oder aussetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss der in Artikel 15 der vorerwähnten Richtlinie enthaltene Begriff \"Wertpapierfirma\" jeweils als \"Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen\" verstanden werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 195</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Allein Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die aufgrund von Buch III in Belgien tätig sind, dürfen in Belgien von der Bezeichnung \"Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen\" öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FSMA verlangen, dass dem Namen von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die in Belgien von der in Absatz 1 erwähnten Bezeichnung Gebrauch machen dürfen, ein erklärender Vermerk beigefügt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Zulassungsbedingungen Abschnitt 1 - Rechtsform Art. 196 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Mindestkapital Art. 197 - Um eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zu erhalten, muss die Gesellschaft über ein voll eingezahltes Mindestkapital von mindestens 125.000 EUR verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei bestehenden Gesellschaften, die eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen, werden für die Anwendung von Absatz 1 Emissionsagien, Rücklagen und Ergebnisvortrag dem Mindestkapital gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 206 ist ebenfalls anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Aktionäre Art. 198 - Die FSMA erteilt erst eine Zulassung, wenn ihr die Identität der allein oder gemeinsam handelnden natürlichen oder juristischen Personen mitgeteilt worden ist, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung am Kapital der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht. In der Mitteilung müssen Kapital- und Stimmrechtsanteile, die diese Personen halten, angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird verweigert, wenn die FSMA der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen erforderlich sind, nicht besitzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Leiter Art. 199 - [ § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Verwaltungsgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 erwähnte Personen müssen insbesondere unter Berücksichtigung des in Artikel 189 erwähnten Geschäftsplans ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Verwaltungsgesellschaft muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.] [Art. 199 ersetzt durch Art. 151 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Art.200 - [Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Fälle befinden.] [Art. 200 ersetzt durch Art. 152 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] Abschnitt 5 - Organisation Art.201 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen über eine eigene Führungsstruktur, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Verwaltungsaufgaben und den von ihnen erbrachten oder beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen angemessen ist, und über eine ordnungsgemäße administrative und buchhalterische Organisation verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter \"angemessener Führungsstruktur\" und \"ordnungsgemäßer administrativer und buchhalterischer Organisation\" zu verstehen ist. § 2 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen ebenfalls über die erforderlichen materiellen, personellen und technischen Mittel für eine eigene administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die den von ihnen beabsichtigten Verwaltungsaufgaben und Wertpapierdienstleistungen angemessen ist. Sie müssen insbesondere über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung verfügen. Sie berücksichtigen diesbezüglich Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und damit verbundene Risiken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter \"materiellen, personellen und technischen Mitteln für eine eigene Organisation der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihren Tätigkeiten angemessen ist\" zu verstehen ist. § 3 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die internen Kontrollverfahren umfassen insbesondere Regeln: a) für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung, b) durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den Organismus für gemeinsame Anlagen betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann, c) durch die gewährleistet wird, dass die Aktiva der von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Verwaltungsordnung oder der Satzung und den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird. Das interne Kontrollsystem bietet ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung, so dass insbesondere der Jahresabschluss mit den geltenden Buchführungsvorschriften in Übereinstimmung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter \"angemessener interner Kontrolle\" zu verstehen ist. § 4 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevisionsfunktion verfügen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter \"angemessener unabhängiger Innenrevisionsfunktion\" zu verstehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 1 gewähren, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nachweist, dass diese Auflage angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der Art und des Spektrums der von ihr erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste unverhältnismäßig und unangemessen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann besondere Bedingungen für die Gewährung dieser Abweichungen festlegen. § 5 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Compliance-Funktion verfügen zu können, die gewährleistet, dass die Gesellschaft und ihre Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter \"angemessener unabhängiger Compliance-Funktion\" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann. § 6 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen über eine angemessene Risikomanagement-Funktion und angemessene Risikomanagement-Grundsätze verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter \"angemessener Risikomanagement-Funktion und angemessenen Risikomanagement-Grundsätzen\" zu verstehen ist. Er kann Fälle festlegen, in denen die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen gewähren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das der Kategorie von zugelassenen Anlagen der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen angepasst ist und es ihnen erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls am Gesamtrisikoprofil der verschiedenen Teilfonds dieser Organismen für gemeinsame Anlagen jederzeit zu überwachen und zu messen. [Insbesondere stützen Investmentgesellschaften sich bei der Bewertung der Bonität der Aktiva von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind.] Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate (außerbörsliche Derivate), die sich im Portfolio der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls im Portfolio der verschiedenen Teilfonds dieser verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen befinden, erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen der FSMA einmal jährlich und jedes Mal, wenn die FSMA darum ersucht, einen Bericht mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken für jeden verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder gegebenenfalls die verschiedenen Teilfonds dieser verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen angewandt werden. Die FSMA kann durch eine gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung die diesbezüglich geltenden Regeln präzisieren. [Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Organismen für gemeinsame Anlagen überwacht die FSMA die Angemessenheit der Verfahren der Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewertet sie die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 4 erwähnten Ratings in der Anlagepolitik der Organismen für gemeinsame Anlagen und regt sie, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.] § 7 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ergreifen angemessene organisatorische und administrative Maßnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte: - zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten, oder mit ihnen verbundenen Unternehmen einerseits und ihren Kunden andererseits, - zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten, oder mit ihnen verbundenen Unternehmen einerseits und verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen andererseits, - zwischen ihren Kunden, - zwischen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen, - zwischen ihren Kunden und verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen den Interessen der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder denen ihrer Kunden schaden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Diese Regeln und Verpflichtungen beziehen sich insbesondere auf organisatorische Regeln, die beachtet werden müssen, um das Entstehen von Interessenkonflikten zu verhindern, und die bei Erstellung und Verbreitung von Anlagestudien durch die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beachtet werden müssen. § 8 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen richten innerhalb ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans einen Prüfungsausschuss ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Er kann Bedingungen festlegen, unter denen die FSMA von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen abweichen kann. § 9 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen so organisiert sein, dass sie neben den Informationen, die im Prospekt und in den Jahres- und Halbjahresberichten der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlicht werden, auf Verlangen eines Wertpapierinhabers zusätzliche Auskünfte erteilen können über die Anlagegrenzen des Risikomanagements der verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der Aktiva, die die Kategorie von zugelassenen Anlagen bilden, für die die verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen optiert haben. § 10 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 9 und des Artikels 202 § 5 zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss das gesetzliche Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen gegebenenfalls über den Prüfungsausschuss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Gesellschaft die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 und die von Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Maßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt. [Art. 201 § 6 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 466 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 8 eingefügt durch Art. 466 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 202 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen einem Dritten übertragen, wenn insbesondere die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss, die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben einem Dritten zu übertragen, muss der FSMA im Voraus notifiziert werden.Aus der Notifizierung muss hervorgehen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Gegebenenfalls übermittelt die FSMA diese Information unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet werden. 2. Die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und die verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen darf nicht behindert werden.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, ihre Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 9 auszuüben, darf nicht beeinträchtigt werden.4. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur [einem Unternehmen, das in Artikel 46 Nr.1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen darf, einer in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen] übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der verwaltete Organismus für gemeinsame Anlagen optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind. b) [Die von dem Organismus für gemeinsame Anlagen regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen müssen eingehalten werden.] c) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe a) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf weder der Verwahrstelle des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Wertpapierinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. d) [...] 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe b) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das einer vorbeugenden Aufsicht unterliegt.Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der verwaltete Organismus für gemeinsame Anlagen optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind. b) Was Organismen für gemeinsame Anlagen betrifft, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, darf die Ausübung der Verwaltungsaufgabe einem in Belgien ansässigen Unternehmen oder unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, übertragen werden. [...] c) [...] d) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.22 Buchstabe b) Punkt i), iii), iv) und ix) erwähnten Verwaltungsaufgaben darf weder der Verwahrstelle des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen des verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Wertpapierinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Ausübung der Verwaltungsaufgaben einem Unternehmen übertragen, das dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so muss dieses Unternehmen in seinem Herkunftsstaat einer Aufsicht unterworfen sein, die der in Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten Aufsicht entspricht und ständig von einer öffentlichen Behörde ausgeübt wird. Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden muss im Rahmen von Zusammenarbeitsabkommen gewährleistet sein. 7. Maßnahmen werden ergriffen, die die Leiter der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem eine Vollmacht erteilt oder mit dem ein Unternehmensvertrag geschlossen worden ist, jederzeit wirksam zu überwachen.8.</p></div>", "next": 238425}