{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diese Ausdehnung, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses sein muss, darf nur die Überprüfung der finanziellen Lage des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens beziehungsweise die Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens gegenüber den Versicherten oder Begünstigten der Versicherungsverträge bezwecken. [...]] § 2 - [...] § 3 - [...] [ § 3bis - [...]] § 4 - [...] [Art. 21 neuer Paragraph 1 eingefügt durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); früherer Paragraph 1 umnummeriert zu § 1bis durch Art. 25 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 § 1 des K.E. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe a) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe b) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 § 2 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe c) und Art. 331 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe d) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 5 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art.26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe e) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 6 eingefügt durch Art. 8 § 3 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1991) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe f) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis Abs. 7 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art.26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003) und Art. 25 Nr. 2 Buchstabe g) und Art. 331 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); früherer Paragraph 1bis eingefügt durch Art. 11 § 1 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und umnummeriert zu § 1ter durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 25 Nr. 3 Buchstabe a) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 25 Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 1 dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 25 Nr. 3 Buchstabe c) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1ter Abs. 3 aufgehoben durch Art. 25 Nr. 3 Buchstabe d) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 aufgehoben durch Art. 25 Nr. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 3bis eingefügt durch Art. 11 § 3 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1991) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 4 aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)] [Art. 21bis - 21septies - [...]] [Neue Artikel 21bis bis 21septies eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und aufgehoben durch Art. 135 § 5 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002)] [[Art. 21octies] - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 19bis [verlangen die [FSMA] und die Bank - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -] die Rücknahme oder die Änderung von Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen [sie feststellen], dass sie mit den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht übereinstimmen. [Sie setzen einander davon in Kenntnis.] § 2 - [Die [Bank] kann verlangen, dass ein Unternehmen einen Tarif ins Gleichgewicht bringt, wenn sie feststellt, dass die Anwendung dieses Tarifs zu Verlusten führt. [Sie setzt die [FSMA] davon in Kenntnis.] Unbeschadet des ersten Absatzes kann die [Bank] auf Ersuchen eines Unternehmens und bei der Feststellung, dass die Anwendung dieses Tarifs ungeachtet der Anwendung des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag im Falle eines nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags im Sinne von Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag verlustbringend ist oder droht, verlustbringend zu sein, [nach Stellungnahme der [FSMA]] dem Unternehmen erlauben, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Tarife ins Gleichgewicht zu bringen. Diese Maßnahmen können eine Anpassung der Deckungsbedingungen beinhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tariferhöhung ist auf Verträge anwendbar, die nach Notifizierung der Entscheidung der [Bank] abgeschlossen wurden, und ist unbeschadet des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers auch auf Prämien und Beiträge bestehender Verträge anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Entscheidung der [Bank] fällig werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tariferhöhung ist nicht der Verpflichtung der Preiserhöhungsmeldung unterworfen wie erwähnt im Gesetz vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und in seinen Ausführungserlassen. [Die Bank setzt die [FSMA] und] die Preiskommission über die Entscheidung zur Tariferhöhung in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach dieser Inkenntnissetzung wirksam und gilt nur für eine von der [Bank] bestimmte Frist.] § 3 - [...]] [Früherer Artikel 21bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und umnummeriert zu Art. 21octies durch Art. 15 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003) und Art. 26 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 17. Juni 2009 (B.S. vom 8. Juli 2009); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 Buchstabe a) und b) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 Buchstabe c) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 Buchstabe d) des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 Buchstabe e) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 21nonies - [...]] [Art. 21nonies eingefügt durch Art. 4 des G. vom 28. April 1999 (B.S. vom 25. Juni 1999) und aufgehoben durch Art. 135 § 5 des G. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 (B.S. vom 4. September 2002)] Art. 22 - § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen setzen die [Bank und die] [FSMA] mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Generalversammlung oder in deren Ermangelung des Entscheidungsorgans des Unternehmens in Kenntnis von [...] Entwürfen [...] für Satzungsänderungen und für Beschlüsse, die bei dieser Sitzung vorgeschlagen werden und Auswirkungen auf die Verträge im Allgemeinen haben können. [Die Bank und die [FSMA]] können verlangen, dass die [von ihnen formulierten] Bemerkungen zu diesen Entwürfen der Generalversammlung oder in deren Ermangelung dem Entscheidungsorgan des Unternehmens zur Kenntnis gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bemerkungen und die Antworten darauf müssen im Protokoll aufgeführt sein. [Die Satzungsbestimmungen der Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit in Bezug auf die in Artikel 15bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Kriterien können erst geändert werden, [wenn die [FSMA] und die Bank erklärt haben,] dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben werden.] § 2 - Binnen einem Monat nach Billigung durch die Generalversammlung oder in deren Ermangelung durch das Entscheidungsorgan setzen die belgischen und ausländischen Unternehmen die [Bank und die] [FSMA] von den Satzungsänderungen und Beschlüssen in Kenntnis, die Auswirkungen auf die Verträge [...] haben können. [Binnen einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Datum der Kenntnisnahme erhebt die Bank oder die [FSMA] - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - Einspruch] gegen die Ausführung in Belgien der im vorhergehenden Absatz erwähnten Beschlüsse oder Änderungen, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungsmaßnahmen verstoßen. § 3 - [Die in Belgien ansässigen belgischen und ausländischen Unternehmen legen der [Bank] regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die von der [Bank] festgelegt werden, wobei die [Bank] auch die Häufigkeit der Berichterstattung bestimmt. Die [Bank] kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind. Die [Bank] kann bei bestimmten Unternehmenskategorien oder in besonderen Fällen, die ordnungsgemäß mit Gründen versehen sind, Abweichungen von den in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Verordnungen gewähren.] [Die tatsächliche Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätigt der [Bank], dass die vorerwähnten regelmäßigen Aufstellungen, die ihr vom Unternehmen am Ende des ersten Geschäftshalbjahres und am Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden, mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck müssen die regelmäßigen Aufstellungen vollständig sein, das heißt, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und sie müssen korrekt sein, das heißt, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der [Bank] und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, falls es sich um regelmäßige Aufstellungen handelt, die sich nicht auf das Ende des Geschäftsjahres beziehen, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden.] [...] [ § 4 - [Belgische Unternehmen, die beabsichtigen, Verträge über [außerhalb [des Europäischen Wirtschaftsraums] belegene] Risiken abzuschließen,] sind verpflichtet, die [Bank] vorab darüber zu informieren, indem sie das Land, in dessen Hoheitsgebiet sie diese Tätigkeit auszuüben gedenken, und die Art der Risiken, die sie zu decken beabsichtigen, angeben.] [In Belgien ansässige ausländische Unternehmen müssen die gleichen Auskünfte erteilen, wenn sie beabsichtigen, von Belgien aus Verträge über im Ausland belegene Risiken abzuschließen.] [Der König kann nach Stellungnahme der Bank] die zu diesem Zweck zu übermittelnden Daten und Belege festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn aufgrund einer aus einem internationalen Vertrag oder Abkommen hervorgehenden Verpflichtung Bescheinigungen über die Zulassung zum bestimmten Zweig erforderlich sind, werden sie von der [Bank] ausgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse zur Verweigerung einer Bescheinigung müssen ausführlich mit Gründen versehen sein und dem betreffenden Unternehmen notifiziert werden.] [Art. 22 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 § 1 des K.E. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991), Art. 13 § 1 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991), Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 105 Nr. 1 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und Art. 27 Nr. 1 Buchstabe a) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art.27 Nr. 1 Buchstabe b) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art.27 Nr. 1 Buchstabe c) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 § 1 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991), Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 27 Nr. 2 Buchstabe a) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 27 Nr. 2 Buchstabe b) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 105 Nr. 2 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art.4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011);§ 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 105 Nr. 3 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 § 3 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und aufgehoben durch Art.105 Nr. 4 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); § 4 eingefügt durch Art. 9 § 4 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994), Art.26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003), Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); § 4 Abs. 3 (früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 27 Nr. 3 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011); § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 23 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 22 müssen alle Änderungen der Finanzorganisation oder der Verwaltungspraxis, insbesondere jene, die die in [Artikel 5 Absatz 2 Nr. 2 bis 4] erwähnten Angaben betreffen, der [Bank] innerhalb einer Frist von einem Monat mitgeteilt werden. [Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 22 müssen alle Änderungen der Geschäftsbedingungen, insbesondere jene, die die in Artikel 5 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Angaben betreffen, der [Bank] mitgeteilt werden.] [...] [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 6. August 1997), Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 § 1 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und aufgehoben durch Art. 14 § 2 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991)] [Art. 23bis - [ § 1 - Unbeschadet der Artikel 5 und 8 und des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen ist eine natürliche oder juristische Person oder sind gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat beziehungsweise haben, an einem Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20, 30 oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde, verpflichtet, der [Bank] zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in § 3 Absatz 3 erwähnten einschlägigen Informationen zu notifizieren. § 2 - Die [Bank] bestätigt dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb zweier Werktage nach Erhalt der Notifizierung und der in § 1 erwähnten Informationen sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 erwähnten Informationen schriftlich deren Eingang.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Empfangsbestätigung wird angegeben, wann der Beurteilungszeitraum abläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] verfügt über einen Beurteilungszeitraum von maximal sechzig Werktagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Notifizierung und aller Unterlagen, die der Notifizierung nach Maßgabe der in § 3 Absatz 3 erwähnten Liste beizufügen sind, um die Beurteilung nach § 3 vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] kann bis zum fünfzigsten Werktag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die [Bank] bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf zwanzig Werktage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der [Bank], nach Verstreichen der gemäß dem vorhergehenden Absatz bestimmten Frist weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] kann die in Absatz 4 erwähnte Unterbrechung bis auf dreißig Werktage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber: a) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird, b) eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung aufgrund der Richtlinien 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2002 über Lebensversicherungen, 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente oder der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung unterliegt. § 3 - Die [Bank] kann während des in § 2 erwähnten Beurteilungszeitraums gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien vernünftige Gründe hat anzunehmen, dass der interessierte Erwerber im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens den zu stellenden Ansprüchen nicht genügt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der in § 1 erwähnten Notifizierung und Informationen und der in § 2 erwähnten zusätzlichen Informationen hat die [Bank] im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen: a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, b) die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden in Artikel 90 erwähnten Person, die die Geschäfte des Versicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird, c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, d) die Tatsache, ob das Versicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Aufsicht auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen, e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden beziehungsweise ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste, in der die einschlägigen Informationen genannt werden, die der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst und für die Beurteilung erforderlich sind und der [Bank] zum Zeitpunkt der in § 1 erwähnten Notifizierung zu übermitteln sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließt die [Bank] nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so notifiziert sie dies dem interessierten Erwerber innerhalb zweier Werktage schriftlich und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums. Eine Begründung des Beschlusses kann auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhebt die [Bank] gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] darf eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern. § 4 - Die [Bank] arbeitet bei der in § 3 erwähnten Beurteilung eng mit allen betreffenden zuständigen Behörden [oder gegebenenfalls mit der [FSMA]] zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt: a) ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat [oder gegebenenfalls von der [FSMA]] zugelassen sind, oder b) das Mutterunternehmen eines der in der Bestimmung unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen, c) eine natürliche oder juristische Person, die eines der in der Bestimmung unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen kontrolliert. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen werden in jedem Beschluss der [Bank] alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde [oder gegebenenfalls seitens der [FSMA]] vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines geplanten Erwerbs in den Zuständigkeitsbereich einer in einem anderen Mitgliedstaat zuständigen Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen [oder in den Zuständigkeitsbereich der [FSMA]] fällt, tauscht die [Bank] mit dieser Behörde unverzüglich alle Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilt sie ihr alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermittelt alle wesentlichen Informationen von sich aus. § 5 - Natürliche oder juristische Personen, die beschlossen haben, ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, notifizieren der [Bank] dies vorab schriftlich unter Angabe des geplanten Umfangs ihrer Beteiligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese natürlichen oder juristischen Personen notifizieren der [Bank] ebenso ihre Entscheidung, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20, 30 oder 50 Prozent unterschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. § 6 - Wenn die in § 1 oder § 5 vorgeschriebenen vorherigen Notifizierungen nicht vorgenommen werden oder wenn eine Beteiligung trotz des in § 3 erwähnten Einspruchs der [Bank] erworben oder erhöht wird, kann der Präsident [des zuständigen Gerichts], in dessen Bereich das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat und der wie im Eilverfahren befindet, die in Artikel 516 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Maßnahmen ergreifen und die Beschlüsse der Generalversammlung, die in den oben erwähnten Fällen gehalten wird, ganz oder teilweise für nichtig erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren wird durch eine Ladung seitens der [Bank] eingeleitet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-516\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 516</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. § 7 - Unbeschadet des Artikels 5 und des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen ist eine natürliche oder juristische Person oder sind gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die an einem Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht eine Beteiligung direkt oder indirekt erworben oder eine derartige Beteiligung direkt oder indirekt erhöht hat beziehungsweise haben, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 5 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreichen oder überschreiten würde, ohne dass sie eine qualifizierte Beteiligung halten würde beziehungsweise würden, verpflichtet, der [Bank] dies schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach Erwerb zu notifizieren Jede natürliche oder juristische Person beziehungsweise gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die nicht länger ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten in Höhe von mehr als 5 Prozent besitzt beziehungsweise besitzen, wobei diese Beteiligung keine qualifizierte Beteiligung war, ist beziehungsweise sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von zehn Werktagen die gleiche Notifizierung vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Notifizierungen werden die genaue Identität des oder der Erwerber, die Anzahl der erworbenen oder abgetretenen Wertpapiere und der Prozentsatz der nach Erwerb oder Abtretung gehaltenen Stimmrechte und Kapitalanteile am Versicherungsunternehmen sowie die erforderlichen Informationen angegeben, die die [Bank] auf einer gemäß § 3 Absatz 3 auf ihrer Website veröffentlichten Liste vermerkt hat. § 8 - Versicherungsunternehmen unterrichten die [Bank] über den Erwerb oder die Abtretung ihrer Wertpapiere oder Anteile, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in § 1 Absatz 1 erwähnten Schwellen über- beziehungsweise unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter denselben Bedingungen unterrichten sie die [Bank] mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die allein oder gemeinsam handeln und direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen am Kapital halten, sowie über den Umfang der Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten, die die Aktionäre und Gesellschafter folglich besitzen. Sie unterrichten die [Bank] ebenfalls über die Anzahl Anteile oder die Anzahl der damit verbundenen Stimmrechte, für die sie eine Mitteilung über den Erwerb oder die Abtretung gemäß Artikel 515 des Gesellschaftsgesetzbuches erhalten haben, falls eine solche Mitteilung an die [Bank] nicht in der Satzung vorgeschrieben ist.]] [Art. 23bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und ersetzt durch Art.13 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009); § 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 5 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011);§ 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011); § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 Nr. 1 Buchstabe a) und b) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011);§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 28 Nr. 1 Buchstabe c) und Art. 331 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4, Art. 28 Nr. 2 und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 28 Nr. 3 Buchstabe a) und b) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) und Art.4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011);§ 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011)] [Art. 24 - Wenn die [Bank] Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen hält, sich zum Schaden einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung dieses Versicherungsunternehmens auswirken könnte, kann die [Bank] unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz vorgesehener Maßnahmen: 1. die Ausübung der mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Stimmrechte, die der betreffende Aktionär oder Gesellschafter hält, aussetzen;sie kann auf Antrag Interessehabender die Aufhebung der von ihr angeordneten Maßnahmen gewähren; ihr Beschluss wird dem betreffenden Aktionär oder Gesellschafter auf die angemessenste Weise notifiziert; ihr Beschluss ist ausführbar, sobald er notifiziert worden ist; die [Bank] kann ihren Beschluss veröffentlichen, 2. anordnen, dass der betreffende Aktionär oder Gesellschafter innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine Aktionärsrechte abtritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Abtretung innerhalb der festgelegten Frist kann die [Bank] anordnen, dass die Aktionärsrechte bei einer von ihr bestimmten Einrichtung oder Person sequestriert werden. Der Sequester setzt das Versicherungsunternehmen davon in Kenntnis; Letzteres ändert das Verzeichnis der Namensaktien oder -anteile dementsprechend und akzeptiert die alleinige Ausübung der mit diesen Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte durch den Sequester. Der Sequester handelt im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens sowie im Interesse des Inhabers der sequestrierten Aktionärsrechte. Er übt alle mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte aus. Die von ihm als Dividenden oder dergleichen eingenommenen Beträge überweist er dem vorerwähnten Inhaber nur, wenn dieser der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anordnung nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeichnung von Kapitalerhöhungen oder anderen Wertpapieren, ob sie Stimmrecht verleihen oder nicht, die Möglichkeit, Dividenden als Gesellschaftsanteile auszuzahlen, die Annahme öffentlicher Übernahme- oder Umtauschangebote und die Einzahlung noch nicht voll eingezahlter Anteile unterliegen der Zustimmung des vorerwähnten Inhabers. Die aufgrund dieser Geschäfte erworbenen Aktionärsrechte fallen von Rechts wegen unter die vorerwähnte Sequestration. Die Entlohnung des Sequesters wird von der [Bank] festgelegt und geht zu Lasten des vorerwähnten Inhabers. Der Sequester kann diese Entlohnung mit den Beträgen verrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Sequester oder die ihm vom vorerwähnten Inhaber im Hinblick auf die Ausführung der vorerwähnten Geschäfte gezahlt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nach Ablauf der gemäß Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Frist die Stimmrechte vom ursprünglichen Inhaber oder einer anderen Person, die für Rechnung dieses Inhabers handelt und nicht der Sequester ist, ungeachtet einer Aussetzung der Ausübung gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgeübt werden, kann [das zuständige Gericht, in dessen Bereich das Versicherungsunternehmen] seinen Sitz hat, auf Antrag der [Bank] Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären, wenn ohne diese illegal ausgeübten Stimmrechte die für die Generalversammlungsbeschlüsse erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquoren nicht erreicht worden wären.] [Neuer Artikel 24 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2010 (III) (B.S. vom 1. Juli 2010) und Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 25] - Die Absicht einer belgischen Agentur oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, Beträge oder Wertpapiere ins Ausland zu transferieren, Zahlungen im Ausland zur Ausführung von [...] Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen ausgenommen, ist der [Bank] mindestens fünfzehn Tage vor Ausführung des Geschäfts mitzuteilen. Die [Bank] kann gegen den Transfer Einspruch erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die finanzielle Lage der Agentur oder Zweigniederlassung in Belgien nicht zufriedenstellend ist. [Früherer Artikel 25 aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. August 1994); früherer Artikel 24 umnummeriert zu Art. 25 durch Art. 14 des G. vom 31. Juli 2009 (B.S. vom 8. September 2009) und abgeändert durch Art.11 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991), Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 26 - [ § 1 - Stellt die [Bank] fest, dass ein Versicherungsunternehmen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, seine Geschäftsführung oder finanzielle Lage für die Erfüllung seiner Verpflichtungen keine ausreichenden Sicherheiten bietet oder sein Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seine interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist, so legt die [Bank] die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen worden, so kann die [Bank]: 1. einen Sonderkommissar bestellen. In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des Unternehmens und für die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche, allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die [Bank] kann jedoch die der Erlaubnis unterliegenden Geschäfte einschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen des Unternehmens einschließlich der Generalversammlung vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der [Bank] festgelegt und vom betreffenden Unternehmen getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Unternehmen oder Dritten daraus entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die [Bank] die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen, 2. für die von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten[;diese Aussetzung kann in dem von der [Bank] bestimmten Maße dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird.] Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen den Beschluss der [Bank] Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Unternehmen oder Dritten daraus entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die [Bank] die Aussetzung [oder das Verbot] im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle dazu im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig, 3. die Ersetzung der Geschäftsführer, Verwalter oder Hauptbevollmächtigten des Versicherungsunternehmens innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Geschäftsführungsorgane des Unternehmens durch einen vorläufigen Geschäftsführer ersetzen, der über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügt.Die [Bank] kann ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entlohnung des vorläufigen Geschäftsführers wird von der [Bank] festgelegt und vom betreffenden Unternehmen getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] kann das Mandat des vorläufigen Geschäftsführers jederzeit beenden und den vorläufigen Geschäftsführer ersetzen entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter, wenn sie nachweisen, dass die Geschäftsführung des Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 4. die Zulassung widerrufen. [In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die [Bank] die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Maßnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen.] [Bei schwerem und systematischem Verstoß gegen die in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 3 oder § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Regeln kann die [Bank] auf Antrag der [FSMA] die Zulassung gemäß dem Verfahren und den Regeln widerrufen, die in Artikel 36bis desselben Gesetzes festgelegt sind.] [Die [Bank] setzt die [FSMA] von den aufgrund der vorhergehenden Absätze ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.] § 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse der [Bank] werden ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein dem Unternehmen gegenüber wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden ab ihrer Veröffentlichung gemäß § 1 Dritten gegenüber wirksam. [ § 2bis - Hat die Bank Kenntnis davon, dass ein Versicherungsunternehmen einen besonderen Mechanismus eingesetzt hat, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar.] § 3 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 2 sind nicht anwendbar im Falle des Widerrufs der Zulassung eines Versicherungsunternehmens, über das der Konkurs eröffnet worden ist. § 4 - Das [zuständige Gericht] spricht auf Antrag jedes Interessehabenden die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Nichtigkeit aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichtigkeitsklage wird gegen das Unternehmen erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung beziehungsweise der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem Unternehmen gegenüber gutgläubig erworben haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unter Vorbehalt eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichtigkeitsklage kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Handlungen oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden. § 5 - Die [Bank] kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens in den folgenden Fällen einschränken oder untersagen: a) wenn das Versicherungsunternehmen die Bestimmungen von Artikel 16 und den diesbezüglichen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht einhält, b) in dem besonderen Fall, in dem die [Bank], nachdem sie einen Sanierungsplan verlangt hat, weil die Solvabilitätsspanne nicht mehr den aufgrund von Artikel 15 § 1 oder 15quater vorgeschriebenen Umfang erreicht, der Ansicht ist, dass sich die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens noch verschlechtern wird, c) wenn die Solvabilitätsspanne den aufgrund von Artikel 15ter oder 15quater bestimmten Umfang des Garantiefonds nicht mehr erreicht. § 6 - Im Hinblick auf die Sanierung der finanziellen Lage eines Unternehmens, dessen Solvabilitätsspanne den aufgrund von Artikel 15 § 1 oder 15quater vorgeschriebenen Umfang nicht mehr erreicht, verlangt die [Bank], dass ihr innerhalb der von ihr festgelegten Frist ein Sanierungsplan zur Billigung vorgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erreicht die Solvabilitätsspanne den aufgrund von Artikel 15ter oder 15quater bestimmten Umfang des Garantiefonds nicht mehr, verlangt die [Bank] vom Unternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan. § 7 - Wenn die Wahrung der Rechte der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherten durch die Verschlechterung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens gefährdet ist, kann die [Bank] vom Unternehmen einen Plan zur finanziellen Sanierung fordern. Dieser Plan muss zumindest Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen, b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte, c) eine Bilanzprognose, d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen, e) die Rückversicherungspolitik insgesamt. § 8 - In der in § 7 erwähnten Situation kann die [Bank] von den Unternehmen verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sie in die Lage zu versetzen, die Solvabilitätsanforderungen auch in Zukunft zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in § 7 erwähnten Plan zur finanziellen Sanierung ausgegangen. § 9 - Hat die [Bank] einen Plan zur finanziellen Sanierung gemäß § 7 gefordert, so darf sie keine Solvabilitätsbescheinigung wie in den Artikeln 53 und 60 des Gesetzes, in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 88/357/EWG und in Artikel 42 der Richtlinie 2002/83/EG erwähnt ausstellen, solange sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherten gefährdet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] kann die Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne abwerten, insbesondere wenn sich der Marktwert dieser Bestandteile seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] kann den Einfluss der Rückversicherung auf die geforderte Solvabilitätsspanne einschränken, wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert haben oder wenn es keinen oder nur einen begrenzten Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.] [ § 10 - Die Bank setzt die [FSMA] von den Beschlüssen in Kenntnis, die sie gemäß den Paragraphen 1 und 7 gefasst hat, und hält die [FSMA] gegebenenfalls über den weiteren Verlauf der gemäß § 4 eingereichten Beschwerden gegen diese Beschlüsse auf dem Laufenden.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 107 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 und Art. 29 Nr. 1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011); § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 29 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 29 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) und abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 implizit abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2bis eingefügt durch Art. 29 Nr. 3 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 2. Juni 2010 (III) (B.S. vom 1. Juli 2010); § 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 5 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011); § 9 Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 10 eingefügt durch Art. 29 Nr. 4 und abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 26bis - § 1 - Wenn in einem der in Artikel 26 § 1 erwähnten Fälle aufgrund des Umfangs der Verbindlichkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens oder aufgrund seiner Rolle im Finanzsystem die Stabilität des belgischen oder internationalen Finanzsystems beeinträchtigt werden kann, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entweder auf Antrag der [Bank oder aus eigener Initiative nach Stellungnahme der Bank] zugunsten des Staates oder jeder anderen belgischen oder ausländischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person Verfügungshandlungen festlegen, insbesondere Übertragungen, Verkäufe oder Einbringungen mit Bezug auf: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermögenswerte, Passiva oder ein oder mehrere Tätigkeitsfelder und generell alle oder einen Teil der Rechte und Verpflichtungen des betreffenden Versicherungsunternehmens, 2.die vom Versicherungsunternehmen ausgegebenen Wertpapiere oder Anteile, die das Kapital vertreten oder nicht und Stimmrecht gewähren oder nicht. § 2 - In dem in Anwendung von § 1 ergangenen Königlichen Erlass ist die Entschädigung festgelegt, die den Eigentümern von Gütern oder den Inhabern von Rechten auszuzahlen ist, auf die sich die im Erlass festgelegte Verfügungshandlung bezieht. Wenn der im Königlichen Erlass bestimmte Erwerber eine andere Person als der Staat ist, kommt der vom Erwerber laut Vereinbarung mit dem Staat zu entrichtende Betrag diesen Eigentümern oder Inhabern gemäß dem im selben Erlass festgelegten Verteilerschlüssel als Entschädigung zu. § 3 - Der in Anwendung von § 1 gefasste Königliche Erlass wird dem betreffenden Versicherungsunternehmen notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in diesem Erlass vorgesehenen Maßnahmen werden zudem durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sobald das Versicherungsunternehmen die im vorhergehenden Absatz erwähnte Notifizierung erhalten hat, verliert es die freie Verfügung über die Vermögenswerte, auf die sich die im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfügungshandlungen beziehen. § 4 - Die in § 1 erwähnten Handlungen können aufgrund der Artikel 17, 18 oder 20 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 für unwirksam gegenüber Dritten erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet jeder anderslautenden Vertragsbestimmung dürfen die vom König in Anwendung von § 1 erlassenen Maßnahmen nicht zur Folge haben, dass die Bestimmungen einer zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem oder mehreren Dritten geschlossenen Vereinbarung geändert werden, dass dieser Vereinbarung ein Ende gesetzt wird oder dass einer der betreffenden Parteien das Recht verliehen wird, die Vereinbarung einseitig zu kündigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die vom König in Anwendung von § 1 erlassenen Maßnahmen sind Satzungs- oder Vertragsbestimmungen über die Zulassung oder satzungsmäßige oder vertragliche Vorkaufsrechte, Kaufoptionen eines Dritten oder Satzungs- oder Vertragsbestimmungen, die eine Änderung der Kontrolle über das betreffende Versicherungsunternehmen verhindern, unwirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König ist ermächtigt, alle anderen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die ordnungsgemäße Ausführung der in Anwendung von § 1 ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. § 5 - Die zivilrechtliche Haftung der Personen, die im Namen des Staates oder auf sein Ersuchen hin handeln und im Rahmen der im vorliegenden Artikel erwähnten Maßnahmen auftreten, ist auf arglistige Täuschung und schwerwiegende Fehler beschränkt, die diese Personen durch oder aufgrund ihrer Beschlüsse, Handlungen oder Handlungsweisen im Rahmen dieser Maßnahmen begehen. Ob ein schwerwiegender Fehler vorliegt, muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Falls und insbesondere der Dringlichkeit, mit der diese Personen konfrontiert waren, der Praktiken auf den Finanzmärkten, der Komplexität des betreffenden Falls, der Gefährdung des Sparwesens und des Risikos eines Schadens an der Volkswirtschaft beurteilt werden, die die Diskontinuität des betreffenden Unternehmens mit sich bringt. § 6 - Alle Streitsachen, zu denen die in vorliegendem Artikel erwähnten Handlungen und die in § 5 erwähnte Haftung führen könnten, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der belgischen Gerichte, die ausschließlich das belgische Gesetz anwenden. § 7 - Für die Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen gelten die aufgrund von § 1 Nr. 1 vorgenommenen Handlungen als vom Versicherungsunternehmen selbst vorgenommen. § 8 - Unbeschadet der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Verwaltungsrat des Versicherungsunternehmens geltend machen könnte, kann er von den satzungsmäßigen Beschränkungen seiner Geschäftsführungsbefugnisse abweichen, wenn einer der in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Fälle aufgrund des Umfangs der Verbindlichkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens oder aufgrund seiner Rolle im Finanzsystem die Stabilität des belgischen oder internationalen Finanzsystems beeinträchtigen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsrat erstellt einen Sonderbericht, in dem der Rückgriff auf die vorliegende Bestimmung gerechtfertigt und die gefassten Beschlüsse dargelegt werden; dieser Bericht wird der Generalversammlung binnen zwei Monaten übermittelt.] [Art. 26bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 30 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 26ter - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Königlichem Erlass: den in Anwendung von Artikel 26bis § 1 gefassten, im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, 2.Verfügungshandlung: die im Königlichen Erlass vorgesehene Übertragung oder andere Verfügungshandlung, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gericht: das Gericht Erster Instanz von Brüssel, 4.Eigentümer: natürliche oder juristische Personen, die am Datum des Königlichen Erlasses Eigentümer der Vermögenswerte, Wertpapiere oder Anteile sind beziehungsweise Inhaber von Rechten sind, die Gegenstand der Verfügungshandlung sind, 5. Dritterwerber: natürliche oder juristische Personen, die nicht der Belgische Staat sind, und die laut Königlichem Erlass die Vermögenswerte, Wertpapiere oder Anteile beziehungsweise Rechte, die Gegenstand der Verfügungshandlung sind, erwerben werden, 6.Ausgleichsentschädigung: Entschädigung, die im Königlichen Erlass zugunsten der Eigentümer als Gegenleistung zur Verfügungshandlung festgelegt ist. § 2 - Der Königliche Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des in § 8 erwähnten Urteils im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 3 - Der Belgische Staat hinterlegt bei der Kanzlei des Gerichts eine Antragschrift, in der festgestellt wird, dass die Verfügungshandlung gesetzmäßig ist und die Ausgleichsentschädigung insbesondere in Anbetracht der in § 7 Absatz 4 erwähnten Kriterien angemessen erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Antragschrift sind zur Vermeidung der Nichtigkeit anzugeben: 1. Identität des betreffenden Versicherungsunternehmens, 2.gegebenenfalls Identität des Dritterwerbers, 3. Rechtfertigung der Verfügungshandlung unter Berücksichtigung der in Artikel 26bis § 1 bestimmten Kriterien, 4.Ausgleichsentschädigung, Bestandteile, aufgrund deren sie festgelegt worden ist, insbesondere in Bezug auf den variablen Teil, aus dem sie sich zusammensetzen würde, und gegebenenfalls Schlüssel für die Verteilung unter den Eigentümern, 5. gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen der öffentlichen Einrichtungen und alle anderen aufschiebenden Bedingungen, denen die Verfügungshandlung unterliegt, 6.gegebenenfalls Preis, der mit dem Dritterwerber für die Vermögenswerte, Wertpapiere oder Anteile, die Gegenstand der Verfügungshandlung sind, vereinbart worden ist, sowie der Mechanismus für die Revision und Anpassung dieses Preises, 7. Tag, Monat und Jahr, 8.die Unterschrift der Person, die den Belgischen Staat vertritt, oder des Rechtsanwalts des Belgischen Staates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschrift des Königlichen Erlasses wird der Antragschrift beigelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel Vbis des Gerichtsgesetzbuches, einschließlich der Artikel 1034bis bis 1034sexies, finden keine Anwendung auf die Antragschrift. § 4 - Das durch die in § 3 erwähnte Antragschrift eingeleitete Verfahren schließt jede andere gleichzeitige oder zukünftige Beschwerde oder Klage gegen den Königlichen Erlass oder die Verfügungshandlung aus, den in § 11 erwähnten Antrag ausgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Einreichung der Antragschrift wird jedes andere Verfahren gegenstandslos, das gegen den Königlichen Erlass oder die Verfügungshandlung gerichtet und zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden ist und noch vor einem anderen ordentlichen Gericht oder Verwaltungsgericht anhängig ist. § 5 - Binnen zweiundsiebzig Stunden nach Einreichung der in § 3 erwähnten Antragschrift legt der Gerichtspräsident im Wege eines Beschlusses den Tag und die Uhrzeit der in § 7 erwähnten Sitzung fest, die binnen sieben Tagen nach Einreichung der Antragschrift stattfinden muss. In diesen Beschluss werden alle in § 3 Absatz 2 erwähnten Angaben aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss wird dem Belgischen Staat, dem betreffenden Versicherungsunternehmen sowie gegebenenfalls dem Dritterwerber von der Kanzlei per Gerichtsbrief notifiziert. Er wird gleichzeitig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt eventuellen anderen Eigentümern als dem betreffenden Versicherungsunternehmen gegenüber als Notifizierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung veröffentlicht das betreffende Versicherungsunternehmen den Beschluss ebenfalls auf seiner Website. § 6 - Die in § 5 Absatz 2 erwähnten Personen können bis zu der in § 8 erwähnten Urteilsverkündung die in § 3 erwähnte Antragschrift und ihre Anlagen kostenlos in der Kanzlei einsehen. § 7 - Bei der vom Gerichtspräsidenten anberaumten Sitzung und bei möglichen späteren Sitzungen, deren Anberaumung das Gericht für zweckdienlich hält, hört das Gericht den Belgischen Staat, das betreffende Versicherungsunternehmen, gegebenenfalls den Dritterwerber und die dem Verfahren freiwillig beigetretenen Eigentümer an.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel II des Gerichtsgesetzbuches dürfen dem Verfahren keine anderen als die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen beitreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem das Gericht die Parteien angehört hat, überprüft es, ob die Verfügungshandlung gesetzmäßig ist und die Ausgleichsentschädigung angemessen erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht berücksichtigt die konkrete Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens zum Zeitpunkt der Verfügungshandlung und insbesondere seine finanzielle Lage, so wie sie war oder gewesen wäre, wenn ihm keine direkten oder indirekten öffentlichen Unterstützungen gewährt worden wären. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes werden den öffentlichen Unterstützungen die Liquiditätsvorschüsse in Notfällen und die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährten Sicherheiten gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht entscheidet in ein und demselben Urteil, das binnen zwanzig Tagen nach der vom Gerichtspräsidenten anberaumten Sitzung erlassen wird. § 8 - Das Urteil, durch das das Gericht feststellt, dass die Verfügungshandlung gesetzmäßig ist und die Ausgleichsentschädigung angemessen erscheint, gilt als Urkunde für die Übertragung des Eigentums an Vermögenswerten, Wertpapieren oder Anteilen, die Gegenstand der Verfügungshandlung sind, jedoch unter Vorbehalt der in § 3 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten aufschiebenden Bedingungen. § 9 - Gegen das in § 8 erwähnte Urteil kann weder Berufung noch Einspruch noch Dritteinspruch eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil wird dem Belgischen Staat, dem betreffenden Versicherungsunternehmen sowie gegebenenfalls dem Dritterwerber per Gerichtsbrief notifiziert und gleichzeitig auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Veröffentlichung des Urteils gilt anderen Eigentümern als dem Versicherungsunternehmen gegenüber als Notifizierung und hat zur Folge, dass die Verfügungshandlung Dritten gegenüber ohne weitere Formalitäten wirksam wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung veröffentlicht das betreffende Versicherungsunternehmen das Urteil ebenfalls auf seiner Website. § 10 - Nach Notifizierung des in § 8 erwähnten Urteils gibt der Belgische Staat oder gegebenenfalls der Dritterwerber den Betrag der Ausgleichsentschädigung bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in Verwahrung, ohne dass in dieser Hinsicht Formalitäten erfüllt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Veranlassung des Belgischen Staates wird im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung veröffentlicht, aus der die Bestätigung hervorgeht, dass die in § 3 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar nach der in Absatz 2 erwähnten Veröffentlichung überweist die Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Eigentümern auf die vom König festgelegte Weise den Betrag der in Verwahrung gegebenen Ausgleichsentschädigung unbeschadet möglicher regelmäßiger Drittpfändungen oder Vorpfändungen beim Drittschuldner, die auf den in Verwahrung gegebenen Betrag vorgenommen worden sind. § 11 - Eigentümer können vor Gericht einen Antrag auf Neufestsetzung der Ausgleichsentschädigung einreichen, und dies zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des in § 8 erwähnten Urteils im Belgischen Staatsblatt. Dieser Antrag hat keine Auswirkung auf die Übertragung des Eigentums an Vermögenswerten, Wertpapieren oder Anteilen, die Gegenstand der Verfügungshandlung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Neufestsetzung wird im Übrigen durch das Gerichtsgesetzbuch geregelt. Paragraph 7 Absatz 4 findet Anwendung.] [Art. 26ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 2. Juni 2010 (II) (B.S. vom 14. Juni 2010)] Art. 27 - Wenn die Ergebnisse eines Unternehmens den Interessen der Versicherten und Versicherungsbegünstigten schaden könnten, kann die [Bank] diesem Unternehmen alle Maßnahmen empfehlen, die sie im Hinblick auf seine Fusion mit einem zugelassenen Unternehmen oder seine Übernahme durch ein zugelassenes Unternehmen als zweckdienlich erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das betreffende Unternehmen muss der [Bank] jeden Fusions- oder Übernahmeplan zur Genehmigung vorlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Unternehmen es ungeachtet der Empfehlungen der [Bank] unterlässt, die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln oder zu ergreifen, und wenn diese Unterlassung den Interessen der Gläubiger des Unternehmens ernsthaft schaden könnte, kann die [Bank] gemäß den Bestimmungen [von Artikel 26 § 1] einen vorläufigen Geschäftsführer bestimmen. [Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 31 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 28 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, [je nach Fall die [Bank oder die [FSMA]] davon in Kenntnis setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat festgelegten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung diese Behörden kontrollieren, verstoßen hat, ergreift [je nach Fall die [Bank oder die [FSMA]] schnellstmöglich die geeignetsten der in den Artikeln 26 und 27 vorgesehenen Maßnahmen, damit das betroffene Unternehmen diesen Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. [Sie] bringt dies den vorerwähnten Behörden zur Kenntnis.] [Neuer Artikel 28 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 32 und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 28bis] - [Verwalter, Geschäftsführer oder Hauptbevollmächtigte von Versicherungsunternehmen] haften den Versicherten oder Drittbegünstigten der Versicherungsverträge gegenüber für Schäden, die durch die Nichterfüllung von Verpflichtungen verursacht worden sind, die den Versicherungsunternehmen durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsverordnungen auferlegt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Verstöße anbelangt, an denen sie nicht beteiligt waren, werden sie von dieser Haftung nur befreit, wenn ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann und ihnen nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel angewandt haben, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn mehrere Personen gemäß den vorhergehenden Absätzen für einen selben Schaden verantwortlich sind, kann die Gesamtschuldnerschaft geltend gemacht werden. [Früherer Artikel 28bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und aufgehoben durch Art. 21 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); früherer Artikel 28 umnummeriert zu Art. 28bis durch Art. 20 des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991)] [KAPITEL 3bis - [Recht, das auf Versicherungsverträge über die in einem Mitgliedstaat [des Europäischen Wirtschaftsraums] belegenen Risiken der Tätigkeitsgruppe \"Nichtleben\" anwendbar ist] [Kapitel 3bis mit den Abschnitten 1 und 2 und den Artikeln 28ter bis 28octies eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991); Überschrift von Kapitel 3bis ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen] Art. 28ter - § 1 - [Betrifft der Vertrag in Belgien belegene Risiken und hat der Versicherungsnehmer dort seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung, ist ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel das belgische Recht anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft der Vertrag in Belgien belegene Risiken und hat der Versicherungsnehmer dort nicht seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung, können die Vertragsparteien in Abweichung von Absatz 1 wählen, ob das belgische Recht oder das Recht des Staates anwendbar sein soll, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung hat.] § 2 - [Betrifft der Vertrag Risiken, die in einem anderen Mitgliedstaat [des Europäischen Wirtschaftsraums] als Belgien belegen sind und haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, ist auf den Vertrag das Recht des Mitgliedstaates anwendbar, in dem das Risiko belegen ist.] § 3 - Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen und kommerziellen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in Belgien oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten [des Europäischen Wirtschaftsraums] belegene Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, können die Vertragsparteien das Recht des Mitgliedstaates wählen, in dem diese Risiken belegen sind, oder das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Wohnort oder seine Hauptverwaltung hat. § 4 - Räumen ungeachtet [von § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 und 3] die in diesen Paragraphen erwähnten Mitgliedstaaten den Parteien eine größere Freiheit bei der Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts ein, so dürfen die Parteien davon Gebrauch machen. § 5 - Unbeschadet der Paragraphen 1, 2 und 3 dürfen die Vertragsparteien, wenn der Vertrag in Belgien belegene Risiken betrifft, die sich auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat [des Europäischen Wirtschaftsraums] eintreten können, stets das Recht dieses Staates wählen. § 6 - In Bezug auf Großrisiken, so wie sie vom König [nach Stellungnahme der Bank] festgelegt worden sind, dürfen die Vertragsparteien das anwendbare Recht frei wählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind alle anderen Teile des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl auf dem belgischen Staatsgebiet belegen, so darf die Wahl eines anderen als des belgischen Rechts durch die Parteien die bindenden belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren. § 7 - Die in [ § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 bis 6] erwähnte Wahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so findet auf den Vertrag das Recht desjenigen nach den Bestimmungen [von § 1 Absatz 2 und den Paragraphen 2 bis 6] in Betracht kommenden Staates Anwendung, zu dem er in der engsten Beziehung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch darf auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den vorerwähnten Paragraphen in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Staat aufweist, in dem das Risiko belegen ist. § 8 - Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem vorliegenden Kapitel jede Gebietseinheit als Staat anzusehen. [Art. 28ter § 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); § 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 3 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 4 abgeändert durch Art. 22 Nr. 1 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 5 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 Nr. 2 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994)] Art. 28quater - § 1 - Wird ein belgisches Gericht mit einer Sache befasst, dürfen die Bestimmungen von Artikel 28ter die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren, die ungeachtet des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts den Sachverhalt zwingend regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bindenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, beziehungsweise des Mitgliedstaates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, können angewandt werden, soweit nach dem Recht dieser Staaten diese Bestimmungen ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht dieser Vertrag unterliegt. § 2 - Die bindenden belgischen Rechtsvorschriften finden ungeachtet des von den Parteien gewählten Rechts Anwendung, wenn das Risiko in Belgien belegen ist beziehungsweise wenn Belgien die Versicherungspflicht vorschreibt. § 3 - Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken, so wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels davon ausgegangen, dass der Vertrag mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen für Pflichtversicherungen Art. 28quinquies - Widersprechen sich im Falle einer Pflichtversicherung das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, hat das Letztere Vorrang.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-28sexies\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 28sexies</span><span class=\"lf-art-t\">Verträge, die der Erfüllung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Versicherungspflicht dienen, werden durch das belgische Recht geregelt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Versicherungsvertrag die Deckung in mehreren Mitgliedstaaten sicherstellt, von denen mindestens einer eine Versicherungspflicht vorschreibt, so wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels davon ausgegangen, dass der Vertrag mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-28septies\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 28septies</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Versicherungsunternehmen aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften, die eine Versicherungspflicht vorschreiben, den Fortfall des Versicherungsschutzes den Behörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes geschädigten Dritten gegenüber nur nach Maßgabe der belgischen Rechtsvorschriften entgegengehalten werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-28octies\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 28octies</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine Anwendung auf laufende Verträge.] [KAPITEL 3ter - Recht, das auf Versicherungsverträge über die in einem Mitgliedstaat [des Europäischen Wirtschaftsraums] belegenen Risiken der Tätigkeitsgruppe \"Leben\" anwendbar ist [Kapitel 3ter mit den Artikeln 28nonies und 28decies eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993); Überschrift von Kapitel 3ter abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19 November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Art. 28nonies - § 1 - Betrifft der Vertrag in Belgien belegene Risiken, ist ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel das belgische Recht anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, aber Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates [des Europäischen Wirtschaftsraums] als Belgien ist, können die Vertragsparteien in Abweichung von Absatz 1 bestimmen, dass das Recht dieses Staates anwendbar sein soll. § 2 - Betrifft der Vertrag Risiken, die in einem anderen Mitgliedstaat [des Europäischen Wirtschaftsraums] als Belgien belegen sind und haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, gilt für den Vertrag das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist. § 3 - Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem vorliegenden Kapitel jede Gebietseinheit als Staat anzusehen. [Art. 28nonies § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Art. 28decies - § 1 - Wird ein belgisches Gericht mit einer Sache befasst, dürfen die Bestimmungen von Artikel 28nonies die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften nicht berühren, die ungeachtet des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts den Sachverhalt zwingend regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bindenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, können angewandt werden, soweit nach dem Recht dieses Staates diese Bestimmungen ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht dieser Vertrag unterliegt. § 2 - Die bindenden belgischen Rechtsvorschriften finden ungeachtet des von den Parteien gewählten Rechts Anwendung, wenn das Risiko in Belgien belegen ist.] KAPITEL 4 - Organisation der Aufsicht Abschnitt 1 - [Bank und [FSMA]] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 34 und abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 29 - 35 - [...] [Art. 29 bis 35 aufgehoben durch Art. 135 § 6 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002)] Art. 36 - [...] [Art. 36 aufgehoben durch Art. 35 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art.37 - [Im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen und aufeinander abgestimmten Aufsicht über die Versicherungsunternehmen verabschieden die Bank und die [FSMA] ein Protokoll, das sie auf ihrer jeweiligen Website veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Protokoll werden die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Bank und der [FSMA] festgelegt, und zwar in allen Fällen, in denen das Gesetz eine Stellungnahme, eine Konsultierung, eine Unterrichtung oder jede andere Form von Kontaktaufnahme zwischen den beiden Einrichtungen vorsieht, und in den Fällen, in denen eine Absprache zwischen den beiden Einrichtungen notwendig ist, um eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten.] [Art. 37 aufgehoben durch Art. 135 § 6 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002) und wieder aufgenommen durch Art. 36 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 37bis - [ § 1 - Die [Bank] setzt die Europäische Kommission [und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten] von jeder Zulassung in Kenntnis, die einem Versicherungsunternehmen gewährt wurde, das ein direktes oder indirektes Tochterunternehmen eines beziehungsweise mehrerer Mutterunternehmen ist, die dem Recht eines Staates unterliegen, der [dem Europäischen Wirtschaftsraum] nicht angehört. [Sie] teilt [der Europäischen Kommission] dabei mit, um welche(s) Mutterunternehmen es sich handelt, und gibt gegebenenfalls die Finanzstruktur der Gruppe an, die das zugelassene Versicherungsunternehmen kontrolliert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] erteilt der Europäischen Kommission auf deren Antrag hin die gleichen Auskünfte, wenn der [Bank] ein Zulassungsantrag eines Versicherungsunternehmens vorgelegt wird, das die in Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfüllt, und zwar in den Fällen, die erwähnt sind in Artikel 29 b Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), geändert durch die Richtlinie (90/618/EWG) des Rates vom 8.November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und in Artikel 32 b Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung), geändert durch die zweite Richtlinie (90/619/EWG) des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG. Die [Bank] beschränkt ihre Beschlüsse über den Antrag auf Zulassung der in Absatz 1 erwähnten Versicherungsunternehmen beziehungsweise setzt sie in den Fällen aus, die in den vorerwähnten Artikeln 29 b Absatz 4 Unterabsatz 2 bis 4 und 32 b Absatz 4 Unterabsatz 2 bis 4 erwähnt sind, und dies gemäß den Regeln und für die Laufzeit, die in Anwendung dieser Bestimmungen vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission festgelegt worden sind. § 2 - Die [Bank] setzt die Europäische Kommission [und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten] von jedem direkten oder indirekten Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen durch ein Unternehmen in Kenntnis, das dem Recht eines Staates unterliegt, der [dem Europäischen Wirtschaftsraum] nicht angehört, und durch das dieses Versicherungsunternehmen sein Tochterunternehmen wird. [Sie] teilt [der Europäischen Kommission] mit, um welches Mutterunternehmen es sich handelt, den Betrag der Beteiligung und gegebenenfalls die Finanzstruktur der Gruppe, die die Beteiligung erwirbt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Antrag hin die gleichen Notifizierungen und erteilt ihr die gleichen Auskünfte, wenn die [Bank] gemäß Artikel 39 mit dem beabsichtigten Beteiligungserwerb wie in Absatz 1 beschrieben befasst wird, und zwar in den Fällen, die erwähnt sind in Artikel 29 b Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der vorerwähnten Richtlinie 73/239/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1973 und in Artikel 32 b Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der vorerwähnten Richtlinie 79/267/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] beschränkt oder untersagt den Beteiligungserwerb in den Fällen, die in den vorerwähnten Artikeln 29 b Absatz 4 Unterabsatz 2 bis 4 und 32 b Absatz 4 Unterabsatz 2 bis 4 erwähnt sind, und dies gemäß den Regeln und für die Laufzeit, die in Anwendung dieser Bestimmungen vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission festgelegt worden sind.]] [Art. 37bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004), Art. 141 § 1 Nr. 1 des G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 § 1 Nr. 2 des G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 37 Nr. 1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art.4 und Art. 37 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003), Art. 10 des G. vom 19. November 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004), Art. 141 § 1 Nr. 3 des G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 § 1 Nr. 4 des G. vom 16. Juni 2006 (B.S. vom 21. Juni 2006) und Art. 37 Nr. 1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art.4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 37ter - Die [Bank] teilt der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die belgische Versicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft stoßen.] [Art. 37ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 8. Januar 1993 (B.S. vom 9. Februar 1993) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Abschnitt 2 - [Revisorenaufsicht] [Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 108 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)] Art. 38 - [[Unbeschadet des Artikels 87ter des Gesetzes vom 2. August 2002] dürfen die im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehenen Aufgaben des Kommissars in einem Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht nur einem oder mehreren Revisoren beziehungsweise einer oder mehreren Revisionsgesellschaften anvertraut werden, die von der [Bank] gemäß Artikel 40 zugelassen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch keinen Kommissar bestellen müssen, bestellt die Generalversammlung der Mitglieder oder der Gesellschafter einen beziehungsweise mehrere wie in Absatz 1 vorgesehene zugelassene Revisoren oder Revisionsgesellschaften. Sie üben die Aufgaben des Kommissars aus und führen seinen Titel. Die Bestimmungen von Buch IV Titel VII des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Kommissare finden Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsunternehmen dürfen stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 39 finden Anwendung auf diese Stellvertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gemäß vorliegendem Artikel bestellten zugelassenen Kommissare bestätigen den konsolidierten Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens.] [Art. 38 ersetzt durch Art. 108 § 2 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 und 38 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 39 - [Zugelassene Revisionsgesellschaften nehmen für die Ausübung der in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben eines Kommissars einen zugelassenen Kommissar in Anspruch, den sie gemäß Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und die auf sie anwendbaren Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden sowohl auf zugelassene Revisionsgesellschaften als auch auf die sie vertretenden zugelassenen Revisoren Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine zugelassene Revisionsgesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.] [Art. 39 ersetzt durch Art. 109 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009)] Art.40 - [[Die] [Bank] legt mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaft die Regelung für die Zulassung von Revisoren und Revisionsgesellschaften fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassungsregelung wird festgelegt, nachdem die zugelassenen Revisoren, die von ihrem Berufsverband vertreten werden, zu Rate gezogen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die [Bank] in Kenntnis von Disziplinarverfahren, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisionsgesellschaften wegen eines in der Ausübung ihrer Aufgaben bei einem Versicherungsunternehmen begangenen Verstoßes eingeleitet worden sind, und von Disziplinarmaßnahmen, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisionsgesellschaften ergriffen worden sind, einschließlich der diesbezüglichen Gründe.] [Art. 40 ersetzt durch Art. 110 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009);Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 und 39 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 40bis - [Für die Bestellung der zugelassenen Kommissare und der stellvertretenden zugelassenen Kommissare bei Versicherungsunternehmen ist die vorherige Zustimmung der [Bank] erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisionsgesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der [Bank] genehmigten Liste von zugelassenen Revisoren aus.]] [Art. 40bis eingefügt durch Art. 24 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991) und ersetzt durch Art.111 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 40ter - Die [Bank] kann die einem zugelassenen Kommissar, einem stellvertretenden zugelassenen Kommissar, einer zugelassenen Revisionsgesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft gemäß Artikel 40bis erteilte Zustimmung jederzeit durch einen Beschluss widerrufen, der mit Gründen in Zusammenhang mit dem Statut oder der Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufgaben als zugelassener Revisor oder zugelassene Revisionsgesellschaft versehen ist. Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Kommissars ein Ende.</p>\n<p class=\"lf-p\">Legt ein zugelassener Kommissar sein Amt nieder, werden die [Bank] und das Versicherungsunternehmen vorher über die Amtsniederlegung und die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Zulassungsregelung wird zudem das Verfahren geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Abwesenheit eines stellvertretenden zugelassenen Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisionsgesellschaft sorgt das Versicherungsunternehmen oder die zugelassene Revisionsgesellschaft unter Einhaltung von Artikel 40bis binnen zwei Monaten für seine Ersetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorschlag für die Abberufung eines zugelassenen Kommissars von seinem Mandat in einem Versicherungsunternehmen, wie in den Artikeln 135 Absatz 1 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt, wird der [Bank] zwecks Stellungnahme vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.] [Art. 40ter eingefügt durch Art. 112 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 40quater - Die in Artikel 40bis erwähnten zugelassenen Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der [Bank] an der von der [Bank] ausgeübten Aufsicht mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmaßnahmen, die die Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 14bis § 3 Absatz 1 getroffen haben, und übermitteln der [Bank] ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der [Bank] Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmäßigen Aufstellungen, die die Versicherungsunternehmen der [Bank] am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der [Bank] erstellt worden sind.Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heißt, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heißt, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die [Bank] kann die hier erwähnten regelmäßigen Aufstellungen näher bestimmen, b) die Ergebnisse der Überprüfung der regelmäßigen Aufstellungen, die die Versicherungsunternehmen der [Bank] am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmäßigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der [Bank] erstellt worden sind.Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heißt, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heißt, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die [Bank] kann die hier erwähnten regelmäßigen Aufstellungen näher bestimmen, 3. erstatten sie der [Bank] auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des Versicherungsunternehmens, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom Versicherungsunternehmen getragen werden, 4.erstatten sie der [Bank] im Rahmen ihres Auftrags bei einem Versicherungsunternehmen oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, das mit einem Versicherungsunternehmen verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des Versicherungsunternehmens auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstöße gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des Versicherungsunternehmens die gemäß Absatz 1 Nr. 3 an die [Bank] gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der [Bank] eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der [Bank] ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisionsgesellschaften dürfen bei den Zweigniederlassungen eines Unternehmens im Ausland, über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören.] [Art. 40quater eingefügt durch Art. 113 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 40quinquies - Die [Bank] kann verlangen, dass eine beziehungsweise mehrere Personen, die vom Versicherungsunternehmen bestimmt werden und über die erforderlichen versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügen, ihr gegebenenfalls in der von der [Bank] bestimmten Häufigkeit einen Bericht über die Tarife, die Rückabtretung und den Betrag der versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen aushändigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] kann in einer Regelung, die gemäß [Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998] festgelegt wird, die Bedingungen bestimmen, die diese Personen erfüllen müssen.] [Art. 40quinquies eingefügt durch Art. 114 des G. vom 16. Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 und 40 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Abschnitt 3 - Versicherungsausschuss Art. 41 - § 1 - Unter der Bezeichnung \"Versicherungsausschuss\" wird ein Beratungsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist, über jegliche Fragen zu beraten, die ihm vom Minister oder der [FSMA] vorgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss kann auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen in Bezug auf Versicherungsgeschäfte abgeben[, die in die Zuständigkeit der [FSMA] fallen]. [...] § 2 - [Der Ausschuss setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen Mitgliedern belgischer Staatsangehörigkeit zusammen, die vom König bestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Elf Mitglieder werden unter den Vertretern der in Belgien tätigen zugelassenen Unternehmen ausgewählt; acht von diesen Vertretern sind auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sechs Mitglieder werden unter den Personen ausgewählt, die die Interessen der Verbraucher vertreten; zwei von diesen Personen sind auf einer Liste mit je zwei vom Verbraucherrat vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt. Eines der sechs Mitglieder vertritt die Interessen der Industrie- und Handelsunternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drei Mitglieder werden unter den Vertretern der in Belgien tätigen Versicherungsvermittler ausgewählt, die auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sechs übrigen Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag des Ministers der Finanzen bestellt wird, müssen in dem von der [FSMA] beaufsichtigten Tätigkeitsfeld berufliche Qualifikation und Berufserfahrung aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Minister, die für Probleme in Bezug auf Prävention, Haftung oder Wiedergutmachung der durch einen Unfall an Personen oder Gütern verursachten Schäden zuständig sind, können beim Ausschuss einen Beobachter abordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersatzmitglieder werden wie ordentliche Mitglieder gewählt.] § 3 - Der Ausschuss kann in seiner Mitte pro Versicherungszweig oder pro Gruppe von Versicherungszweigen spezialisierte Abteilungen einsetzen; für Geschäfte in Bezug auf Hypothekendarlehen oder für Kapitalisierungsgeschäfte können ebenfalls eigene Abteilungen eingesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abteilungen bereiten die Arbeiten des Ausschusses vor. Bei der Einsetzung der Abteilungen wird den technischen Besonderheiten der betreffenden Geschäfte Rechnung getragen und auf das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Dienstleister und der Verbraucher geachtet. Jede Abteilung setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses zusammen. Sowohl der Ausschuss als auch die Abteilungen können Sachverständige hinzuziehen, die nicht Mitglied des Ausschusses sind und deren Stellungnahme sie für zweckdienlich erachten. § 4 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Ausschusses beträgt sechs Jahre; es ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der ersten Bestellung wird das Mandat von sieben Mitgliedern, die durch das Los bestimmt werden, ausnahmsweise auf zwei Jahre begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat von acht Mitgliedern, die ebenfalls durch das Los bestimmt werden, wird auf vier Jahre begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt den Vorsitzenden des Ausschusses unter den Mitgliedern des Ausschusses und legt die Entschädigungen fest, die diese Mitglieder und die eventuell erforderlichen Sachverständigen beziehen. § 5 - Die [FSMA] übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und seiner Abteilungen. [Die Mitglieder des Direktionsausschusses der [FSMA]], die sich von jedem Personalmitglied der [FSMA] beistehen lassen können, dürfen allen Sitzungen des Ausschusses oder der Abteilungen beiwohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Minister zur Billigung vor. [Art. 41 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 41 Nr. 1 und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 9. August 1991); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art.331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 41 Nr. 2 und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [KAPITEL 4bis] - [Verzicht auf die Zulassung beziehungsweise Widerruf der Zulassung] [Früheres Kapitel 5 umnummeriert zu Kapitel 4bis durch Art. 34 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); Überschrift von Kapitel 4bis ersetzt durch Art. 34 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Abschnitt 1 - [...] [Überschrift von Abschnitt 1 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Art. 42 - Zugelassene Unternehmen können für einen, mehrere beziehungsweise alle Versicherungszweige, für die sie zugelassen sind, auf die Zulassung verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verzicht wird an die [Bank] gerichtet. [[Nach Stellungnahme der [FSMA]] stellt die [Bank] den Verzicht fest und bestimmt das Datum seines Wirksamwerdens.] [...] [Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 135 § 7 des G. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 (B.S. vom 4. September 2002) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 42 und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 17. Dezember 2008 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008)] Art. 43 - § 1 - Die den belgischen Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung kann unter folgenden Bedingungen und in folgenden Formen widerrufen werden: 1. Die Zulassung wird [durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der [Bank]] widerrufen, wenn das Unternehmen: a) [von der Zulassung nicht innerhalb zwölf Monaten Gebrauch macht, seit mindestens sechs Monaten seine Tätigkeiten eingestellt hat oder die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt,] b) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse obliegen, insbesondere in Bezug auf die Bildung und die Deckung der in Artikel 16 erwähnten versicherungstechnischen Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen, c) sich als außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der in Artikel 26 erwähnte Sanierungs- oder Finanzierungsplan vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Widerruf kann für alle beziehungsweise einen oder mehrere der betriebenen Versicherungszweige ausgesprochen werden. 2. Die Zulassung wird von Amts wegen im Falle eines Konkurses oder der Auflösung eines Unternehmens widerrufen. Dieser Widerruf gilt für alle betriebenen Versicherungszweige. § 2 - Die den ausländischen Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung kann unter folgenden Bedingungen und in folgenden Formen widerrufen werden: 1. Die Zulassung wird [durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der [Bank]] widerrufen: a) wenn das Unternehmen sich in der in § 1 erwähnten Lage befindet, b) wenn ihm die Zulassung in einem Land entzogen wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat [...]. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung kann [durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der [Bank]] widerrufen werden: a) wenn die Behörden im Herkunftsland des Unternehmens belgischen Unternehmen eine gleichwertige Behandlung verweigern, b) wenn in der Satzung des Unternehmens sein Zweck nicht mehr gemäß den Artikeln 9 und 12 beschränkt wird, c) wenn die Entwicklung der nicht konformen Geschäfte die Lage des Unternehmens gefährden oder die Ausübung der Aufsicht einschränken könnte. Darüber hinaus kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Behörden [des Landes, in dem sich der Sitz [...] des Unternehmens] befindet, Bedingungen an die freie Verfügung über das Kapital des Unternehmens in Belgien knüpfen, gegen eine Kapitalübertragung Einspruch erheben oder diese Übertragung so reglementieren, dass das Unternehmen daran gehindert wird, seine Verbindlichkeiten in Belgien zu erfüllen. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird von Amts wegen widerrufen, wenn das Unternehmen [im Land des Sitzes [...]] aufgelöst oder einer Zwangsliquidationsregelung unterworfen wird oder aber wenn diesem Unternehmen die Zulassung für die Gesamtheit seiner Versicherungsgeschäfte entzogen wird. § 3 - [Die Bank setzt die [FSMA] über ihre Absicht in Kenntnis, die Zulassung zu widerrufen.] [Beschlüsse zum Widerruf der Zulassung werden dem Unternehmen [...] notifiziert.] [Unbeschadet des Artikels 4 kann die [Bank] auf die von ihr bestimmte Art und Weise und zu Lasten des betreffenden Versicherungsunternehmens eine Bekanntmachung in Bezug auf den Widerruf oder das Erlöschen von Rechts wegen der Zulassung veröffentlichen, wenn sie der Ansicht ist, dass dies für die Wahrung der Rechte der Versicherten und Begünstigten erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Bekanntmachung ist das Datum vermerkt, an dem der Widerruf oder der Verfall von Rechts wegen der Zulassung wirksam wird.] [Art. 43 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 135 § 8 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002), Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a) ersetzt durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 135 § 8 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002), Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 19 § 1 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und Art. 24 Nr. 2 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 135 § 8 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002), Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 des K.E. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 § 2 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und Art.24 Nr. 3 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 19 § 3 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991) und Art. 24 Nr. 4 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994); § 3 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 43 und abgeändert durch Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 Abs. 2 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 135 § 9 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002) und abgeändert durch Art. 30 Nr. 1 des G. vom 17. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Abs. 3 (früherer Absatz 2) ersetzt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008) und abgeändert durch Art. 330 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Abschnitt 2 - [...] [Überschrift von Abschnitt 2 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Art. 44 - Der Verzicht auf die Zulassung oder der Widerruf der Zulassung für einen oder mehrere Versicherungszweige bringen das Verbot mit sich, neue Verträge in diesen Zweigen abzuschließen. [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 76, 77 und 78 kann die [Bank] jedoch gestatten, dass Rechte und Verpflichtungen, die sich aus den bestehenden Versicherungsverträgen im Besitz eines nicht mehr zugelassenen Versicherungsunternehmens ergeben, ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen übertragen werden, das auf seine Zulassung verzichtet hat, insofern das übernehmende Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.] [Die [Bank] setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen entweder über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Versicherungsgeschäfte tätigt, von dem Verzicht auf die Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung in Kenntnis. [Sie] ersucht sie, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Versicherungsunternehmen daran zu hindern, neue Versicherungsverträge auf ihrem Hoheitsgebiet abzuschließen.] [Die [Bank] kann gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit diesen zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen auferlegen, um die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten und der Versicherungsbegünstigten zu wahren. [Sie] kann insbesondere die Übertragung der sich aus den fälligen oder laufenden Versicherungsverträgen ergebenden Rechte und Verpflichtungen und der zur Absicherung dieser Verpflichtungen verwendeten Deckungswerte auferlegen oder laufende Verträge gemäß den [von ihr] bestimmten Modalitäten und innerhalb der [von ihr] bestimmten Frist beenden.] Die in vorliegender Bestimmung erwähnten Unternehmen unterliegen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen, bis alle ihre Versicherungsverträge [...] und die diesbezüglichen Verbindlichkeiten abgewickelt sind. [Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2009 (B.S. vom 16. März 2009) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 44 Nr. 1 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 16. September 1994) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 4 und Art. 44 Nr. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 4 (früherer Absatz 3) abgeändert durch Art.20 § 2 des K.E. vom 22. Februar 1991 (B.S. vom 11. April 1991)] [...] [Früherer Artikel 45 eingegliedert in Kapitel 5 durch Art. 36 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [...] [Früherer Artikel 46 eingegliedert in Kapitel 5 durch Art. 36 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Abschnitt 3 - [...] [Überschrift von Abschnitt 3 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [...] [Früherer Artikel 47 eingegliedert in Kapitel 5 durch Art. 38 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [...] [Früherer Artikel 48 eingegliedert in Kapitel 5 durch Art. 39 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [KAPITEL 5 - Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren] [Neue Unterteilung Kapitel 5 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [Abschnitt 1 - Sanierungsmaßnahmen] [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [Unterabschnitt 1 - Belgische Versicherungsunternehmen] [Unterteilung Unterabschnitt 1 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Art. 45 - [Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 26, 44 Absatz 3 und 48/1 können belgische Sanierungsbehörden über Sanierungsmaßnahmen nur in Zusammenhang mit Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht entscheiden. Diese Maßnahmen werden durchgeführt und werden wirksam gemäß den belgischen Rechtsvorschriften, unter Vorbehalt der im vorliegenden Gesetz festgelegten näheren Angaben und Ausnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Belgische Sanierungsbehörden können insbesondere weder über Sanierungsmaßnahmen in Zusammenhang mit einem Versicherungsunternehmen, das dem Recht eines anderen Staates unterliegt, noch über Sanierungsmaßnahmen in Zusammenhang mit den Zweigniederlassungen dieses Unternehmens in Belgien entscheiden.] [Art. 45 umgegliedert und ersetzt durch Art. 36 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Art. 46 - [Die belgischen Sanierungsbehörden setzen die [Bank] unverzüglich - möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahmen, ansonsten unmittelbar danach - von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis. [Die Bank unterrichtet die [FSMA] und die zuständigen Behörden] aller anderen Mitgliedstaaten von dieser Entscheidung und den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahme unverzüglich und mit allen zweckdienlichen Mitteln. [Zu diesem Zweck hält der König die [Bank] über die Entwicklung in Bezug auf die Ausführung von Artikel 26bis § 1 auf dem Laufenden.]] [Art. 46 umgegliedert und ersetzt durch Art. 37 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); Abs. 1 abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 und 2 und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 47 - [ § 1 - Wenn die Durchführung einer gemäß Artikel 45 eingeleiteten Sanierungsmaßnahme die Rechte der Parteien mit Ausnahme des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigt, gibt die [Bank] [oder, falls es sich um die in Artikel 26bis § 1 erwähnten Verfügungshandlungen handelt, der König] die Entscheidung gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen oder, in Ermangelung solcher Bestimmungen, durch Veröffentlichung eines Auszugs im Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder Zeitschriften bekannt und sorgt dafür, dass ein Auszug dieser Entscheidung schnellstmöglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung beeinflusst in keiner Weise die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Gläubiger des betreffenden Versicherungsunternehmens. In diesem Auszug ist mindestens Folgendes anzugeben: 1. Gegenstand und Rechtsgrundlage der gefassten Entscheidung mit dem Vermerk, dass die Maßnahme durch belgisches Recht geregelt ist, 2.die Sanierungsbehörden und gegebenenfalls der bestellte Sanierungskommissar, 3. die Beschwerdefristen unter Angabe sowohl des Datums des Ablaufs dieser Fristen als auch der Kontaktdaten der Behörde, die befugt ist, um über die Beschwerde zu erkennen. Die Beschwerdefrist in Bezug auf die Einleitung einer Sanierungsmaßnahme setzt Dritten gegenüber, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, am Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Aktionären, Gesellschaftern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung diesbezüglicher Gesetzesbestimmungen legt die Sanierungsbehörde die Art und Weise fest, in der die Parteien unterrichtet werden.] [Art. 47 umgegliedert und ersetzt durch Art. 38 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2010) und Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 48 - [...] [Art. 48 umgegliedert und ersetzt durch Art. 39 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 2. Juni 2010 (I) (B.S. vom 14. Juni 2010)] [Unterabschnitt 2 - Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört [Unterabschnitt 2 mit Art. 48/1 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Art. 48/1 - Die [Bank] unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung hat, unverzüglich und mit allen zweckdienlichen Mitteln - möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahmen, ansonsten unmittelbar danach - von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen aufgrund der Artikel 26 und 44 Absatz 3 einzuleiten, sowie von den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen. Die [Bank] und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die Sanierung von Versicherungsunternehmen zuständig sind, bemühen sich um eine Abstimmung ihres Vorgehens.] [Art. 48/1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Abschnitt 2 - Konkursverfahren und andere Liquidationsverfahren, die infolge von Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden] [Unterteilung Abschnitt 2 eingefügt durch Art.41 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [Unterabschnitt 1 - Belgische Versicherungsunternehmen [Unterabschnitt 1 mit Art. 48/2 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] Art. 48/2 - Das Handelsgericht ist nur befugt, den Konkurs über ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht zu eröffnen. Dies impliziert, dass das Handelsgericht weder über ein Versicherungsunternehmen, das dem Recht eines anderen Staates unterliegt, noch über die Zweigniederlassungen dieses Unternehmens in Belgien den Konkurs eröffnen kann.] [Art. 48/3 - Das Konkursverfahren in Bezug auf Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht wird durch belgisches Recht geregelt, unter Vorbehalt der im vorliegenden Gesetz festgelegten näheren Angaben und Ausnahmen.] [Art. 48/3 eingefügt durch Art. 42 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004)] [Art. 48/4 - Unbeschadet des Artikels 48/18 unterrichtet das Handelsgericht die [Bank] unverzüglich - möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach - von der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Bank] teilt diese Information [der [FSMA] und] den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich und mit allen zweckdienlichen Mitteln mit.] [Art. 48/4 eingefügt durch Art. 43 des G. vom 6. Dezember 2004 (B.S. vom 28. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 46 Nr. 1 und 2 und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 48/5 - Der beziehungsweise die gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August 1997 bestimmten Konkursverwalter veranlassen die in Artikel 38 desselben Gesetzes erwähnte Bekanntmachung ebenfalls durch Veröffentlichung eines Auszugs im Amtsblatt der Europäischen Union. Ein Formblatt, das in sämtlichen Amtssprachen mit den Worten \"Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fristen beachten!\" überschrieben ist, wird hierfür verwendet.</p></div>", "next": 238932}