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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten

Kort samengevat

Dit koninklijk besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder koninklijk besluit uit 1996, dat betrekking heeft op overheidsopdrachten voor werken, leveringen en diensten, en concessies voor openbare werken. Het doel is om de wetgeving op dit gebied te hervormen en Europese richtlijnen te implementeren.

Wat het regelt

Wie het aangaat

Kernpunten

📄 Wettekst
19 AUGUSTUS 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 08/01/1996 pub. 29/10/2013 numac 2013000671 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot regeling van de inschrijving van de commerciële kentekenplaten voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 08/01/1996 pub. 29/10/2013 numac 2013000671 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot regeling van de inschrijving van de commerciële kentekenplaten voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 08/01/1996 pub. 29/10/2013 numac 2013000671 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit tot regeling van de inschrijving van de commerciële kentekenplaten voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 augustus 1998. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK Bijlage DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und insbesondere die Titel II und III von Buch I über die « klassischen » öffentlichen Aufträge und die öffentlichen Baukonzessionen ausgeführt. Mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 sollen in der Tat alle Rechtsvorschriften reformiert werden, die sich bis heute auf das Gesetz vom 14. Juli 1976 und auf mehrere Königliche und Ministerielle Erlasse stützen. Wie bereits bei den parlamentarischen Arbeiten ausführlich dargelegt wurde, wird mit dem neuen Gesetz zudem die Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien bezweckt, dies sowohl in den sogenannten « klassischen » Bereichen als auch in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die unlängst noch vom europäischen Wettbewerb « ausgeschlossen » waren. So ist in das Gesetz vom 24. Dezember 1993 eine Struktur aus drei Teilen eingeführt worden, in denen es jeweils um folgende Aufträge geht: 1. « klassische » öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, das heisst diejenigen, die von den föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden und von den öffentlich-rechtlichen Verbänden und Einrichtungen zu vergeben sind (Buch I Titel II und III), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst von den in Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und von öffentlichen Unternehmen zu vergebende Aufträge, insofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Bereiche verwalten (zum Beispiel: die Interkommunalen für Wasser- und Stromversorgung, Belgacom, die NGBE, die Regie der Luftfahrtwege, De Lijn, die Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft...) (Buch I Titel IV), 3. bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die besondere oder ausschliessliche Rechte zur Verwaltung von Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor geniessen (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz und bestimmte private Konzessionäre). Dieser dritte Teil betrifft aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes ebenfalls Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen in diesen Bereichen, die der Gesetzgeber auf föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Ebene ihren Aufgaben des öffentlichen Dienstes zwar entzogen hat, die jedoch weiterhin den aus den Europäischen Richtlinien hervorgehenden vorrangigen Rechtsnormen unterworfen bleiben müssen. Aufgrund des Königlichen Ausführungserlasses vom 26. Juli 1994 ist Buch II des Gesetzes am 1. September 1994 in Kraft getreten. Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird also Buch I Titel II und III des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (das heisst der hiervor in Nr. 1. erwähnte Bereich) ausgeführt, wobei darin jedoch weder die Regeln für öffentliche Aufträge in bezug auf spezifisch militärische Lieferungen und Dienstleistungen noch die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, noch die Bestimmungen über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge auf föderaler Ebene enthalten sind. Zudem werden darin Bestimmungen und Modalitäten der europäischen Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG, umgesetzt. Durch diese Verfahrensweise kann vermieden werden, dass man sich auf eine Vielzahl von Texten gleichzeitig beziehen muss, was man den vorigen Rechtsvorschriften im letzten Stadium ihrer Entwicklung vorwerfen konnte. Ein weiterer Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge soll nachträglich hinzukommen und gleichzeitig einige Bestimmungen in bezug auf die Ausführung von Aufträgen und öffentlichen Baukonzessionen enthalten, die bislang im Königlichen Erlass vom 22. April 1977, im Königlichen Erlass vom 14. November 1979, was Konzessionen betrifft, im Königlichen Erlass vom 18. Mai 1981, was Betreuungsverträge betrifft, und im derzeitigen allgemeinen Lastenheft enthalten sind. Die Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts sollen vorerst nicht grundlegend reformiert werden, da zunächst die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge in Kraft gesetzt und europäische Richtlinien umgesetzt werden müssen. Danach soll besagtes allgemeines Lastenheft jedoch erneut einer Revision unterzogen werden, hauptsächlich damit allgemeine Bestimmungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge und zur Ergänzung der neuen Bestimmungen des Sonderlastenhefts darin aufgenommen werden. Anders als bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wollte man beim vorliegenden Königlichen Erlass nicht vom gewählten Vergabeverfahren, sondern von der Art der betreffenden öffentlichen Aufträge ausgehen. Die drei ersten Titel umfassen daher jeweils für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nach gleichem Schema die Bestimmungen in bezug auf: - die Bekanntmachungsvorschriften, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen öffentlichen Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, und denjenigen, die es nicht sind, - die Regeln für die qualitative Auswahl, - die Betreuungsverträge für Bauarbeiten und Lieferungen, - die Wettbewerbe und Projektwettbewerbe, - den Zugang von Drittländern zu öffentlichen Aufträgen, - die Mitteilungen an die Bewerber und Submittenten. In Titel IV wird der Gebrauch der technischen Spezifikationen und der Normen geregelt. In den Titeln V und VI werden im allgemeinen Regeln des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, oder aber diese Regeln werden angepasst. Diese Regeln betreffen einerseits die Bestimmung und Überprüfung der Preise ungeachtet des Verfahrens und andererseits die Angebote und die Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen. Titel VII betrifft das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens. In Titel VIII sind die Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen und für Aufträge im Namen von Inhabern öffentlicher Konzessionen aufgeführt. In Titel IX sind die Schlussbestimmungen enthalten. An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bestimmungen, die denjenigen der Artikel 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entsprechen, getrennt in einen nur für die föderalen Behörden geltenden Königlichen Erlass über Befugnisübertragungen und über einige Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge aufgenommen werden sollen. Bei diesen Artikeln geht es nämlich um die Bedingungen und Kontrollmassnahmen für die Vergabe der Aufträge föderaler Ministerien und öffentlicher Einrichtungen, die der Kontrollbefugnis eines Föderalministers unterliegen. In bezug auf die Terminologie und insbesondere in bezug auf den niederländischen Text wird im Entwurf sowohl den bislang in den belgischen Rechtsvorschriften als auch den in den europäischen Richtlinien und in den angenommenen neuen Rechtsvorschriften benutzten Begriffen möglichst Rechnung getragen. Es sei daran erinnert, dass man bei der Abfassung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli 1994 hingegen anders vorgegangen ist und sich so strikt wie möglich an die europäische Terminologie gehalten hat, da dieser Erlass hauptsächlich Aufträge von Privatunternehmen betrifft, die den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge im engeren Sinne nicht unterliegen. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass es im vorliegenden Erlass um die eigentlichen öffentlichen Aufträge geht, ist auf eine bestmögliche Vereinheitlichung der Begriffe besonders geachtet worden. So ist zum Beispiel im Text ähnlich wie in den europäischen Richtlinien mit dem Begriff « gegadigde » der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte oder berücksichtigte Bewerber gemeint. Überdies bleibt die Regierung trotz des vom Staatsrat bei der Untersuchung anderer Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes geäusserten Wunsches der Ansicht, dass manche Begriffe, wie der Begriff « ungewöhnlicher Preis », nicht erschöpfend definiert werden können, insbesondere da diese Begriffe auch in den europäischen Rechtsnormen vorkommen und darin auch nicht definiert werden. Mit einer Definition auf belgischer Ebene liefe man auf diese Weise vielleicht Gefahr, von einer auf europäischer Ebene gegebenen Interpretation abzukommen. Der Staatsrat hebt in seinem Gutachten hervor, dass im Bericht an den König eventuell nähere Angaben darüber gemacht werden könnten, ob die im Entwurf vorgesehenen Formalitäten wesentlich oder unwesentlich sind. Nach Meinung der Regierung würde eine Lösung in diesem Sinne bedeuten, dass der Text dann auch den wesentlichen beziehungsweise unwesentlichen Charakter aller im Laufe der Regelung vorgeschriebenen Formalitäten angeben müsste. Darüber hinaus würde man, selbst wenn man festlegen kann, dass eine Formalität - wie zum Beispiel die Bekanntmachung eines öffentlichen Bauauftrags im Sinne der Artikel 4, 12 und 13 des Entwurfs - zu den wesentlichen Formalitäten gehört, mit einer derartigen Präzisierung nicht die zahlreichen anderen Schwierigkeiten in bezug auf diese Bekanntmachung lösen können. Die Bekanntmachung kann zwar veröffentlicht worden sein, wobei aber die für das Verfahren zugestandene Mindestfrist nicht unbedingt eingehalten worden ist, oder es können sich auch einige Angaben in der Bekanntmachung als falsch erweisen. Angesichts dieser komplexen Situation ist die Regierung der Ansicht, es sei besser, sich im Streitfall auf das Urteil eines Richters zu verlassen. TITEL I - KAPITEL I - ABSCHNITT I Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Artikel 1 - Den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung unterliegen öffentliche Bauaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 206 Millionen Franken erreicht und die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind. Dieser Betrag kann alle zwei Jahre revidiert werden, wobei jeder neue Wert durch Erlass des Premierministers zu veröffentlichen ist. Öffentliche Bauaufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind, unterliegen normalerweise nicht den Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel I; ihre Vergabe erfolgt gemäss Artikel 120 und folgenden. Dennoch finden bestimmte Regeln Anwendung auf dieses Verfahren, hauptsächlich was die Bekanntmachung der Ergebnisse der im nachstehend erläuterten Artikel 8 vorgesehenen Auftragsvergabe anbelangt. Zu den Fällen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens gehört ein Fall, der unter eine besondere Regelung fällt. Es handelt sich hierbei um den in Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen Fall, der Aufträge betrifft, die für geheim erklärt werden oder die besonderen Sicherheitsmassnahmen oder besonderen Anforderungen zum Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit unterworfen sind. Wie bereits in der Begründung (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993) S. 27) erwähnt wurde, « kommt dieser Fall dem in Artikel 17 § 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 vorgesehenen Fall sehr nahe. In den europäischen Richtlinien gilt dieser Fall allerdings als Ausnahme, die ausserhalb ihres Anwendungsbereichs fällt. Dennoch scheint es angebracht, diesen Fall in einem juristischen Rahmen, dem des Verhandlungsverfahrens, beizubehalten. Denn auch wenn sich ein öffentlicher Auftrag als geheim erweist oder seine Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, so schliesst dies nicht notwendigerweise einen Wettbewerb zwischen Firmen aus, die die verlangten Garantien bieten. Der öffentliche Auftraggeber soll selbst bestimmen, ob ein Wettbewerb im betreffenden Fall möglich ist. Es darf dann selbstverständlich keinerlei Bekanntmachung, selbst keine nicht verbindliche Bekanntmachung und auch keine Bekanntmachung nach Auftragsvergabe, vorgeschrieben werden. » Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes verweist der Begriff « öffentlicher Bauauftrag » nicht nur auf den Begriff « Bauarbeiten », sondern auch auf den Begriff « Bauwerk », wobei hierunter das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Bauabschnitte für ein bestimmtes Bauwerk über mehrere Jahre verteilt werden und Gegenstand mehrerer aufeinanderfolgender öffentlicher Aufträge sind. Selbst wenn keiner dieser Abschnitte einzeln den vorerwähnten Betrag erreicht, kommen die Vorschriften für die europäische Bekanntmachung ab dem ersten Bauabschnitt zur Anwendung, sofern der geschätzte Wert des Bauwerks insgesamt den Betrag von 206 Millionen Franken erreicht. Der Begriff « Bauwerk » kann anhand folgender Beispiele veranschaulicht werden: - Errichtung eines neuen Schlachthofs: Das Projekt wird in zwei zeitlich verteilte Abschnitte aufgeteilt, für die separate Verfahren eingeleitet werden. Der erste Abschnitt betrifft den Rohbau, der auf 115 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird, und der zweite die Ausrüstung, die auf 127 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird. Im Hinblick auf die zu erfüllende Funktion, das heisst die eines betriebsfähigen Schlachthofs, erreicht das Bauwerk ohne Mehrwertsteuer den geschätzten Wert von 206 Millionen Franken. Die Regeln für den Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene finden Anwendung ab dem ersten Abschnitt, - Errichtung von Schulbauten: Gleicher Gedankengang gilt für den Bau einer neuen Schule. Alle Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die erforderlich sind, damit das Ganze seine Funktion erfüllt, werden berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Schwellenwert für einen Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene erreicht ist. Sollte das Bauvorhaben hingegen zusätzliche Gebäude im Hinblick auf eine Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Schule betreffen, müsste hinsichtlich des Schwellenwerts von 206 Millionen Franken nur dem Wert des neuen Teils Rechnung getragen werden, - Strassenbau: Der Begriff « Bauwerk » ist hier etwas schwieriger zu bestimmen; es kann sich jedoch häufig als nützlich erweisen, sich auf das Kriterium der Zugänglichkeit zu beziehen. So kann man davon ausgehen, dass eine Autobahnteilstrecke mit Einmündung für den Verkehr als Bauwerk mit technischer Funktionalität zu bezeichnen ist. Daher muss nicht unbedingt der geschätzte Wert der gesamten Autobahn berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Bauaufträge in mehreren Losen, deren Werte zusammengerechnet werden müssen, um zu ermitteln, ob der Betrag von 206 Millionen Franken erreicht ist. Ist dies der Fall, unterliegt die Gesamtheit dieser Lose der europäischen Bekanntmachung, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 § 3 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht. Dieser Paragraph ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, nach Schätzung des gesamten Auftragswerts Lose, deren Einzelwert unter 1 Million ECU, also gegenwärtig 41 Millionen Franken, liegt, der europäischen Bekanntmachung zu entziehen, sofern der kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. In Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes befindet sich eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und 8 desselben Gesetzes in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. Wie bereits in der Begründung präzisiert, ist diese Liste dynamisch und so vollständig wie möglich. Öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und 8 des Gesetzes, die nicht auf dieser Liste stehen, unterliegen selbstverständlich der Anwendung der Rechtsvorschriften. Laut Artikel 1 § 2 fallen von privatrechtlichen Personen zu vergebende Bauaufträge, die zu mehr als fünfzig Prozent direkt von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden und deren Wert den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung erreicht, unter das Gesetz vom 24. Dezember 1993 und vorliegenden Abschnitt. Allerdings sind nicht alle Kategorien von Bauleistungen betroffen. Es muss sich dabei in der Tat entweder um Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul-, Universitäts- und Verwaltungsgebäude oder um Bauleistungen handeln, die in Klasse 50 Gruppe 502 des in Anlage 1 zum Gesetz aufgeführten Verzeichnisses der Berufstätigkeiten, das dem allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in den Europäischen Gemeinschaften entspricht, erwähnt sind. Zur Erinnerung: Gruppe 502 betrifft Tiefbauarbeiten: - Bau von Strassen, Brücken, Bahngleisen usw. Diese Gruppe ist in folgende Untergruppen und Positionen unterteilt: - Allgemeiner Tiefbau, - Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau, - Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen, - Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau), - Strassenbau (einschliesslich spezialisierter Bau von Flughäfen und Landebahnen), - Spezialisierte Unternehmen für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen, - Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbauarbeiten. Art. 2 - In Artikel 2 wird bestimmt, dass bei der Berechnung des geschätzten Wertes der Bauarbeiten beziehungsweise des Bauwerks ebenfalls der geschätzte Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen zur Verfügung stellt, zu berücksichtigen ist. Dies trifft beispielsweise zu bei Baustoffen oder Ausrüstungen, die der öffentliche Auftraggeber über einen öffentlichen Lieferauftrag erwirbt und dem Unternehmer zur Verfügung stellt, damit sie im Bauwerk, das Gegenstand des öffentlichen Bauauftrags ist, verarbeitet werden. Selbst wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen für den öffentlichen Auftraggeber Lieferungen bleiben, werden sie dennoch zur Bestimmung des Wertes der Bauarbeiten berücksichtigt, sofern der Unternehmer über diese Baustoffe und Ausrüstungen verfügt, um die Arbeiten auszuführen. Dienstleistungen, die zur Verfügung gestellt werden, sind, wie der Staatsrat es unterstreicht, laut europäischer Richtlinie 93/37/EWG nicht für die Berechnung des Werts eines Bauauftrags zu berücksichtigen. Auf Vorschlag der Kommission für die Öffentlichen Aufträge hat man sich dennoch im Hinblick auf eine Harmonisierung dafür entschieden, zur Verfügung gestellte Dienstleistungen in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie 93/38/EWG in bezug auf den Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie den Telekommunikationssektor auf verordnungsrechtlicher Ebene mit einzubeziehen. In Absatz 2 werden die Berechnungsregeln für Bauaufträge in Losen bestimmt. Ist zum Beispiel ein bestimmter Bauauftrag in vier Lose aufgeteilt, die jeweils auf 200, 85, 35 und 30 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, so erreicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose 350 Millionen Franken. Dieser Auftrag erreicht den Betrag, ab dem die europäische Bekanntmachung zur Anwendung kommt. Für den auf diese Weise geschätzten Auftragswert könnte der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und dabei beschliessen, die beiden Lose, deren geschätzter Einzelwert jeweils 35 und 30 Millionen Franken erreicht, nicht der europäischen Bekanntmachung zu unterwerfen, weil einerseits ihr Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt und andererseits ihr kumulierter Gesamtwert 20 Prozent des Gesamtwertes des Auftrags nicht übersteigt. Ein weiteres Beispiel: Ist ein Auftrag in zwei Lose aufgeteilt, die auf 180 Millionen Franken beziehungsweise 27 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, wird der Gesamtbetrag 206 Millionen Franken erreichen und wird der Auftrag somit der europäischen Bekanntmachung unterliegen. Das auf 27 Millionen Franken geschätzte Los könnte allerdings aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers hiervon befreit werden. Das auf 180 Millionen Franken geschätzte Los muss auf jeden Fall auf europäischer Ebene bekanntgegeben werden. In Artikel 2 Absatz 3 wird an das aus den europäischen Richtlinien hervorgehende Prinzip erinnert, wonach Aufträge nicht in der Absicht aufgeteilt werden dürfen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen. Es dürfen zwar Lose oder Bauabschnitte für Bauarbeiten beziehungsweise Bauwerke vorgesehen werden, doch darf dies nicht zur Folge haben, dass diese Lose oder Bauabschnitte dadurch dem Aufruf zum Wettbewerb entzogen werden. Angesichts der unterschiedlichen Schwellenwerte für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen können ebenso wenig Lieferungen und Dienstleistungen, die nicht zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags vonnöten sind, mit dem Ziel hinzugefügt werden, sie diesem Aufruf zum Wettbewerb zu entziehen. Nicht verbindliche Bekanntmachung Art. 3 - Durch Artikel 3 wird ein System eingerichtet, durch das Bauunternehmer anhand der Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung mindestens einmal pro Jahr und so schnell wie möglich nach dem Beschluss, mit dem die den beabsichtigten Bauarbeiten zugrundeliegende Planung genehmigt wird, vorher davon unterrichtet werden. In dieser Bekanntmachung sind die wesentlichen Merkmale der Aufträge mitzuteilen, deren geschätzter Einzelwert 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht. Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Selbst wenn diese Veröffentlichung im Prinzip Pflicht ist, so wird nicht verlangt, dass die Verfahren danach tatsächlich für alle geplanten Aufträge eingeleitet werden müssen. Die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung ist wichtig, denn diese vorherige Information soll es den Unternehmern ermöglichen, sich auf die Teilnahme an den auf diese Weise angekündigten Verfahren vorzubereiten, und den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit bieten, Vorteil aus einer Erweiterung des Wettbewerbs zu ziehen. Ausserdem darf die Frist für den Eingang der Angebote bei einem vorangekündigten Auftrag reduziert werden. In Artikel 3 Absatz 4 wird ein systematisch anzuwendendes Prinzip aufgeführt, wonach eine Bekanntmachung nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden und keine sonstigen Angaben enthalten darf. Auftragsbekanntmachung Art. 4 - In Artikel 4 werden die auf europäischer und auch auf belgischer Ebene anzuwendenden Bekanntmachungsvorschriften für Aufträge festgelegt, die über gewöhnliche Verfahren, in diesem Fall auf dem Wege einer Ausschreibung und eines Angebotsaufrufs, zu vergeben sind. Diesen Vorschriften unterliegen ebenfalls Aufträge, die im Verhandlungsverfahren, für das gemäss Artikel 17 § 3 des Gesetzes eine derartige Bekanntmachung erforderlich ist, zu vergeben sind. Für jedes dieser Verfahren ist eine Auftragsbekanntmachung vorgesehen, die gemäss Anlage 2 Buchstabe B, C beziehungsweise D zum Erlass zu erstellen ist. Man hat es vorgezogen, sämtliche Bekanntmachungsmuster, die es bei der europäischen Veröffentlichung zu beachten gilt, in der Anlage zum Königlichen Erlass aufzuführen. Diese Lösung bietet nicht nur den Vorteil, dass der Text des Erlasses nicht zu überladen ist, sondern auch die Möglichkeit, diese Muster bei einer späteren Abänderung auf europäischer Ebene leichter anzupassen. Die zur Veröffentlichung übermittelten Bekanntmachungen dürfen nicht mehr als sechshundertfünfzig Wörter umfassen. Art. 5 - Laut Artikel 5 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen nicht unter zweiundfünfzig Tagen liegen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Wie bereits im Kommentar zu Artikel 3 betont wurde, kann diese Frist für einen Auftrag, der Gegenstand einer nicht verbindlichen Bekanntmachung gewesen ist, im allgemeinen auf sechsunddreissig Tage verkürzt werden, wobei die Mindestfrist bei zweiundzwanzig Tagen liegt, da die interessehabenden Bauunternehmen bereits im voraus informiert worden sind. An dieser Stelle sollte hervorgehoben werden, dass eine Verkürzung der Frist nur möglich ist, sofern die nicht verbindliche Bekanntmachung gemäss den im Artikel vorgesehenen Bedingungen zur Veröffentlichung versandt worden ist. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Fristen um Mindestfristen, die eventuell gemäss Artikel 7 verlängert werden können. Zur Erinnerung: Die in Kalendertagen ausgedrückten Fristen werden ab dem Tag nach dem Tag der betreffenden Handlung bis einschliesslich zum Fälligkeitstermin gerechnet. Art. 6 - Laut § 1 darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen nicht unter siebenunddreissig Tagen liegen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sollte diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kann der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine schnellere Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen impliziert; in einem solchen Fall kann die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge sogar auf fünfzehn Tage verkürzt werden. Angesichts der Kürze dieser Frist sollte der öffentliche Auftraggeber die Bedingungen für die Bekanntmachung auf belgischer Ebene im Auge behalten, da der Anzeiger der Ausschreibungen nur wöchentlich und nicht wie das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften täglich erscheint. Gemäss § 2 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei beschränkten Verfahren ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, sofern der betreffende Auftrag nicht Gegenstand einer nicht verbindlichen Bekanntmachung gewesen ist, nicht unter vierzig Tagen und in den anderen Fällen nicht unter sechsundzwanzig Tagen liegen. Im Fall eines beschleunigten Verfahrens, wie in § 1 beschrieben, kann diese Frist auf ein Minimum von zehn Tagen verkürzt werden. Laut § 3 können Teilnahmeanträge und Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf verschiedene Weisen übermittelt werden. Bei beschleunigten Verfahren muss dazu der schnellstmögliche Weg gewählt werden. Durch die Regelung soll bei beschränkten Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes eine grösstmögliche Flexibilität bei der Übermittlung gewährleistet werden. Es ist natürlich Sache der öffentlichen Auftraggeber und der betroffenen Unternehmer, schnelle Übermittlungswege mit der gebotenen Vorsicht und Wachsamkeit zu benutzen. Dies ist übrigens der Grund, warum die Unternehmer durch § 3 verpflichtet werden, den Teilnahmeantrag vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge schriftlich zu bestätigen. Diese Formalität wird im Interesse des öffentlichen Auftraggebers auferlegt. In § 4 wird bestimmt, welche Angaben eine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten muss. Diese Aufforderung umfasst im Prinzip das Sonderlastenheft. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch die Anschrift der Stelle, die sich wie beispielsweise das Büro für Verkauf und Konsultierung der Lastenhefte und anderen Unterlagen mit Bezug auf öffentliche Ausschreibungen um die Aushändigung des Sonderlastenheftes kümmert, sowie den Betrag und die Modalitäten der Zahlung des gegebenenfalls für diese Unterlagen verlangten Preises angeben. Der Verkaufspreis solcher Unterlagen darf den Betrag des Selbstkostenpreises ihres Drucks, ausgenommen sämtliche zu ihrer Ausarbeitung notwendigen Planungskosten nie überschreiten. Art. 7 - Absatz 1 sollte hervorgehoben werden, weil darin bestimmt wird, dass die Fristen für die Abgabe der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Angebote notfalls auf angemessene Weise verlängert werden müssen, wenn die zu prüfende Dokumentation umfangreich ist, wenn eine Ortsbesichtigung erforderlich ist oder die Anlagen zum Sonderlastenheft vor Ort eingesehen werden müssen. Grundgedanke ist in der Tat, dass die durch oder aufgrund der Regelung festgesetzten Fristen Mindestfristen sind. Der öffentliche Auftraggeber wird also beurteilen müssen, ob unter solchen Umständen eine längere Frist festgesetzt werden soll. In den Absätzen 2 und 3 wird die Frist festgesetzt, in der Sonderlastenhefte und zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft zu übermitteln sind. Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags Art. 8 - Binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreicht, ist der Europäischen Kommission ungeachtet des benutzten Verfahrens, das heisst also auch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, eine nach Anlage 2 Buchstabe E zu erstellende Bekanntmachung mit Angaben über die Ergebnisse des Verfahrens zu übermitteln. Die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags ist sowohl im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als auch im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Die Vergabe eines Auftrags kommt entweder bei gewöhnlichen Verfahren durch die Notifikation der Genehmigung des Angebots aufgrund von Artikel 117 oder bei Verhandlungsverfahren durch Vertragsabschluss zustande. Es muss hervorgehoben werden, dass der öffentliche Auftraggeber in manchen Fällen gewisse Angaben nicht zu veröffentlichen braucht, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen von Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. Eine solche Bekanntmachung braucht nicht für Aufträge veröffentlicht zu werden, die im Verhandlungsverfahren aufgrund von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vergeben worden sind, das heisst für geheime Aufträge, Aufträge, deren Ausführung mit besonderen Sicherheitsmassnahmen einhergehen, und Aufträge, für die der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit eine Vergabe durch Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung erfordert. Art. 9 - Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden vergebenen Auftrag einen ordnungsgemässen Vergabevermerk anzufertigen, dessen Inhalt oder Hauptpunkte der Europäischen Kommission auf Anfrage zu übermitteln sind. Abschnitt II - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 10 bis 14 - Die Artikel 10 bis 14 bilden einen Abschnitt II, in dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Bauaufträge, die nicht der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die aufgrund der Berechnungsmodalitäten von Abschnitt I des vorliegenden Kapitels derzeit den Schwellenwert von 206 Millionen Franken nicht erreichen. Gemeint sind in diesem Abschnitt Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind. Die Anwendung von Artikel 17 § 2 des Gesetzes wird durch diese Regelung nicht beeinträchtigt, sofern ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens begründet werden kann. In den in Artikel 17 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Fällen kommt der hier behandelte Abschnitt II folglich nicht zur Anwendung. Ausser wenn die Voraussetzungen von Artikel 1 § 2 des Erlasses erfüllt sind und Abschnitt I somit zur Anwendung kommt, findet Abschnitt II auch Anwendung: - auf subventionierte Bauaufträge, die von freien universitären Einrichtungen zu vergeben sind, ungeachtet der Art und des Wertes der Bauarbeiten. Dieser Abschnitt findet nämlich nicht nur Anwendung auf die von diesen Einrichtungen zu vergebenden Aufträge, die den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung nicht erreichen, sondern auch auf manche ihrer Bauaufträge, die den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreichen und nicht auf europäischer, wohl aber auf belgischer Ebene zu veröffentlichen sind, da sie keine in Artikel 1 § 2 genannten Tätigkeiten und Bauarbeiten betreffen. Die gesamten Rechtsvorschriften finden in der Tat Anwendung auf Aufträge dieser Einrichtungen, sobald diese Aufträge gemäss Artikel 4 § 2 Nr. 9 des Gesetzes von der öffentlichen Hand subventioniert werden, das heisst, sobald sie durch öffentliche Gelder - entweder durch direkte Bezuschussung des betreffenden Auftrags oder durch Benutzung von Funktionszuschüssen - mitfinanziert werden, - auf bestimmte Bauaufträge, die von privatrechtlichen Personen zu vergeben sind, die keine freien universitären Einrichtungen sind, wenn ihr geschätzter Wert fünf Millionen Franken erreicht und sie zu mehr als fünfzig Prozent von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden. Diese Aufträge müssen jedoch ähnliche wie die in Artikel 1 § 2 genannten Tätigkeiten und Bauarbeiten betreffen. Diese Bestimmung ist in Ausführung von Artikel 4 § 4 des Gesetzes ergangen. Es geht darum, Aufträge dieser privatrechtlichen Personen der Anwendung bestimmter wesentlicher Bestimmungen des Gesetzes und des Erlasses zu unterwerfen, wenn die im vorliegenden Artikel aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine Grundregelung, die Bestimmungen von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen oder Beschlüssen - selbst in Form von Vereinbarungen -, mit denen die Einhaltung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 und des vorliegenden Erlasses bekräftigt wird, unberührt lässt, und dies auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind. Für Aufträge von Abschnitt II gelten vereinfachte Bekanntmachungsregeln. Einerseits besteht hier nicht die Pflicht zur Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung und einer Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags, und die Bekanntmachungsmuster in der Anlage zum Erlass finden keine Anwendung. Andererseits ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, dies ausschliesslich im Anzeiger der Ausschreibungen, im Zusammenhang mit dem gewählten Vergabeverfahren näher zu bestimmen. Nach Artikel 12 ist jeder Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben ist, Gegenstand einer Bekanntmachung, die die in den sieben aufgeführten Rubriken enthaltenen Angaben umfasst. Der vom Staatsrat vorgeschlagene Text ist teilweise angenommen worden, wobei das Gutachten in Nr. 1 ergänzt und eine neue Nr. 2 in bezug auf das Vergabeverfahren hinzugefügt worden ist. Der Wortlaut von Nr. 4, das heisst der ehemaligen Nr. 3, ist unverändert geblieben, da die Kommission für die Öffentlichen Aufträge der Ansicht ist, dieser Text komme dem für Aufträge, die auf europäischer Ebene zu veröffentlichen sind, gewählten Text näher. So gibt es auch keinen Grund, den einengenden Wortlaut « die Auftragsbekanntmachung umfasst lediglich folgende Angaben » zu übernehmen. Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt sechsunddreissig Tage; sie kann jedoch auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrensfrist ebenso wie auf europäischer Ebene ab Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung und nicht mehr ab dem Zeitpunkt läuft, wo das Sonderlastenheft verfügbar ist. Die Bekanntmachungsmodalitäten bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen oder bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes sind in den Artikeln 13 und 14 des Erlasses vorgesehen. Bei diesen Verfahren, die eine vorherige Auswahl und eine Beschränkung der Zahl der zum Wettbewerb aufgerufenen Unternehmer ermöglichen, soll dennoch eine ausreichende Transparenz gewährleistet und soll vermieden werden, dass systematisch dieselben Unternehmen angesprochen werden. Im allgemeinen ist die Veröffentlichung eines Bewerberaufrufs im Anzeiger der Ausschreibungen gemäss Artikel 14 § 1 erforderlich, und zwar für jeden einzelnen Auftrag. Die Veröffentlichung einer Bekanntmachung für jeden einzelnen Auftrag kann jedoch ersetzt werden durch die regelmässige Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern, die unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 2 Nr. 4 und angesichts der Art der Bauarbeiten und der Beträge während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste angesprochen werden können. Entsprechend dieser Modalität werden alle auf diese Weise ausgewählten Bauunternehmer daraufhin gemäss § 3 desselben Artikels aufgefordert, bei Vergabe der Aufträge, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste ausgeschrieben werden und Leistungen betreffen, für die sie ausgewählt worden sind, ein Angebot abzugeben. Dies müsste insbesondere öffentlichen Auftraggebern, die regelmässig gleichartige Aufträge vergeben, bei denen Art und Umfang der Leistungen im Laufe eines bestimmten Zeitraums eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen, die Möglichkeit bieten, den administrativen Aufwand hinsichtlich der auszuführenden Bekanntmachungen einzuschränken und gleichzeitig eine ausreichende Transparenz der Verfahren zu gewährleisten. Es sollte noch betont werden, dass der öffentliche Auftraggeber, der derartige Listen von ausgewählten Bauunternehmern erstellt hat, durch diese Modalität keineswegs daran gehindert wird, auf eine Bekanntmachung je einzelnen Auftrag zurückzugreifen, wenn er dies möchte. Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote, die im allgemeinen auf fünfzehn Tage festgesetzt ist, kann auf ein Minimum von zehn Tagen verkürzt werden. Eine derartige Verkürzung darf den normalen Verlauf des Wettbewerbs jedoch nicht beeinträchtigen. Der öffentliche Auftraggeber muss also mit Umsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Selbst wenn durch die vorliegende Regelung kein ausdrücklich begründeter Beschluss verlangt wird, muss der öffentliche Auftraggeber eine Fristverkürzung normalerweise in der Auftragsakte rechtfertigen. Art. 15 - Hier wird auf den Kommentar zu Artikel 7 verwiesen. TITEL I - KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Die Regeln für die qualitative Auswahl der Unternehmen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wie bereits in der Begründung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (Parlamentsdokument, Senat, 656.1 (1992-1993), Seite 25) hervorgehoben wurde, « sind die Zuschlagskriterien dazu bestimmt, den wahren Wert eines abgegebenen Angebots einzuschätzen. Die Kriterien für die qualitative Auswahl müssen ihrerseits dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die Eignung der Bewerber oder der Submittenten zur Ausführung eines bestimmten Auftrags zu beurteilen, wobei er nachprüft, ob sie nicht aufgrund ihrer Situation auszuschliessen sind (Konkurs, Verletzung der sozialen oder steuerlichen Verpflichtungen...) und ob sie auch über eine ausreichende finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen. Diese bedeutende Unterscheidung wird in den Ausführungserlassen näher bestimmt, jedoch muss bereits jetzt hervorgehoben werden, dass die qualitative Auswahl stattfinden muss, ungeachtet des Verfahrens und ungeachtet der Tatsache, ob es ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren ist. » Art. 16 - Dieser Artikel betrifft die qualitative Auswahl ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens. Der Vorschlag des Staatsrates, Artikel 16 durch den Wortlaut « unbeschadet anderer Rechtsbestimmungen » zu ergänzen, ist nicht angenommen worden, weil dem Text dadurch nichts Neues hinzugefügt wird. Artikel 16 beruht in der Tat auf dem Prinzip, wonach der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Unternehmen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen vornimmt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Qualifikation der Submittenten selbst bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen vor der Prüfung der Angebote, einschliesslich der Prüfung ihrer Ordnungsmässigkeit, stattfindet. Es handelt sich dabei um getrennte Verrichtungen. Infolgedessen wird der öffentliche Auftraggeber zunächst über die Auswahl eines jeden Submittenten entscheiden müssen, einerseits aufgrund der Angaben über seine persönliche Lage, wie in Artikel 17 beschrieben, und andererseits aufgrund der Anforderungen, die er aufgrund der Artikel 18 und 19 an den Submittenten hinsichtlich seiner Qualifikation stellt. Nur die Angebote der auf diese Weise ausgewählten Submittenten werden danach vom öffentlichen Auftraggeber geprüft. Bei der Auswahl gilt insbesondere das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften verankerte allgemeine Prinzip der Nichtdiskriminierung. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, wie in Artikel 24 erläutert, Staatsangehörige bestimmter anderer Staaten, die die gestellten Anforderungen erfüllen, sind auf die gleiche Weise wie inländische Unternehmer zu behandeln. Damit die Essenz eines Verfahrens mit vorheriger Auswahl nicht angetastet wird, muss der öffentliche Auftraggeber zudem auf legitime Weise und aufgrund einer begründeten Wahl, die nach objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, angesichts vorbestimmter Auswahlkriterien die Anzahl Bewerber, die er letztendlich wählen und zu einer Angebotsabgabe auffordern wird, reduzieren können. So könnte der öffentliche Auftraggeber, wenn beispielsweise fünfzehn Bewerber die geforderten Voraussetzungen in unterschiedlicher Weise erfüllen sollten, noch beschliessen, diese Zahl so zu verringern, dass nur Bewerber übrigbleiben, die angesichts des Schwierigkeitsgrads des betreffenden Auftrags und der dem öffentlichen Auftraggeber zur Ausführung einer seriösen Untersuchung der Angebote zur Verfügung stehenden Mittel am geeignetsten scheinen. Selbst wenn der öffentliche Auftraggeber auf objektive Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dennoch weiterhin ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet werden. In der Richtlinie 93/37/EWG wird keine Mindestzahl festgelegt, unter der ein ausreichender Wettbewerb nicht mehr gewährleistet wäre. Es handelt sich dabei um ein Element, das je nach dem öffentlichen Auftrag oder dem betreffenden Bereich zu ermessen ist. Kraft des Gesetzes vom 14. Juli 1976 wurde in der Praxis allgemein angenommen, dass im Rahmen nicht offener Verfahren, soweit möglich, mindestens sechs Unternehmer ausgewählt werden sollten, und zwar in Anlehnung an die in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehene Bedingung (vorheriges Einverständnis des Ministerrats in bezug auf Aufträge, die vom Staat und von bestimmten halbstaatlichen Einrichtungen zu vergeben sind und bestimmte Beträge überschreiten). Nach vorliegendem Artikel liegt die Mindestzahl der Bewerber bei fünf, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, bei einem nicht offenen Verfahren die Höchst- und Mindestzahl der Bewerber, die er auswählen möchte, in der Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. Ausserdem müssen bei Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes mindestens drei Unternehmer zur Verhandlung zugelassen werden, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend. Art. 17 - In Artikel 17 geht es um die Fälle von Ausschliessung von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren und die zulässigen Nachweise entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 93/37/EWG. Der öffentliche Auftraggeber wird seine Forderungen je nach dem betreffenden Auftrag anpassen. Auf diese Weise wird er dafür Sorge tragen müssen, dass nicht systematisch alle in Artikel 17 letzter Absatz aufgezählten Nachweise verlangt werden und die Unternehmer somit nicht unnötig belastet werden. Diese Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, in denen die verpflichtenden Grundregeln in puncto finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit festgelegt sind, unberührt; diese können je nach den Besonderheiten des Auftrags vom öffentlichen Auftraggeber ergänzt werden. In bezug auf die vom Staatsrat formulierten Vorschläge ist hervorzuheben, - dass der erste Vorschlag nicht angenommen wurde, da sich der Text von Artikel 14 auf die Qualifikation der Unternehmer bezieht und daher eine Verbindung nicht zu allen anderen Rechtsvorschriften, sondern zu den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern hergestellt werden muss, - dass der dritte Vorschlag nicht angenommen wurde, da das niederländische Wort « belastingen » dieselbe Tragweite wie die französischen Wörter « impôts et taxes » hat, - dass es bei dem in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 7 gemeinten Fall, ebenso wie in der Richtlinie, um den Fall eines Unternehmers geht, der sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels (und nicht, wie es im Gutachten des Staatsrats steht, « des vorliegenden Artikels ») eingeholt werden können, in erheblichem Masse der Abgabe falscher Erklärungen schuldig gemacht hat, - dass das Wort « Land » in Artikel 17 Absatz 2 dem Wort « Mitgliedstaat » vorzuziehen ist, da der Text auch auf Unternehmen Anwendung finden soll, die sich zum Beispiel in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen haben oder in einem Land, das dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen beigetreten ist. Art. 18 bis 20 - In den Artikeln 18 bis 20 werden die zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Unternehmer notwendigen Nachweise bestimmt. Diese Bestimmungen kommen unbeschadet der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, mit denen sie übrigens übereinstimmen, zur Anwendung. Unter den Nachweisen, die verlangt werden können, bedürfen Bankerklärungen einer Erläuterung. Der öffentliche Auftraggeber kann in der Tat eine geeignete Bankerklärung verlangen; dies bedeutet also, dass in der Bankunterlage angesichts der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags eine bestimmte Situation deutlich festgestellt werden muss oder zumindest eine ausführliche Erklärung über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers enthalten sein muss. Nach Artikel 20 kann der öffentliche Auftraggeber die Unternehmer auffordern, die im Rahmen der Artikel 17 bis 19 vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. TITEL I - KAPITEL III Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 21 und 22 - In diesen Artikeln sind zusätzliche Bestimmungen für öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege von Betreuungsverträgen zu vergeben sind, aufgenommen worden, wobei dafür Sorge getragen wurde, den Text des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, der sich erfahrungsgemäss als nicht sehr effizient erwiesen hat, etwas aufzulockern. Die Bestimmungen in bezug auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen sind aus verschiedenen Gründen kurz gefasst: - Einerseits stellt ein öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags, wie in der Begründung zu Artikel 9 des Entwurfs des Gesetzes (Parlamentsdokument Senat Nr. 656-1 (1992-1993), Seite 19 ff.) bereits daran erinnert wurde, im Rahmen der europäischen Richtlinien eine der Formen dar, die ein öffentlicher Auftrag haben kann. Demnach gelten die Vergabeverfahren und die in den anderen Titeln des vorliegenden Erlasses bestimmten Modalitäten ebenfalls für derartige Aufträge, - andererseits werden die Sondermassnahmen in bezug auf die Ausführung öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen in den Königlichen Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, der den Ministeriellen Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Aufträge ersetzen wird, einbezogen werden. Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses hat man sich also darauf beschränkt, bestimmte wesentliche Modalitäten im Stadium des Vergabeverfahrens festzulegen, wobei es jedem öffentlichen Auftraggeber zusteht, zu entscheiden, ob er auf einen öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags zurückgreifen soll oder nicht. Die Artikel 21 und 22 umfassen Massnahmen zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, in dem es um Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen geht. In Artikel 21 ist Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen worden, wobei die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung eines Bauwerks hinzugefügt worden ist. In Artikel 22 sind die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 17 und 22 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen worden. Zur Erinnerung: Mit der Verbotsbestimmung von § 2, wonach der Betreuer ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keinen anderen Unternehmer als einen der drei Unternehmer, die höchstens in seinem Angebot angegeben sind, mit der Ausführung seiner Arbeiten beauftragen darf, soll keineswegs der Wettbewerb eingeschränkt werden. Hierbei geht es lediglich um eine Massnahme zum Schutz des öffentlichen Auftraggebers, mit der verhindert werden soll, dass ein Baubetreuer, der die Arbeiten nicht selbst ausführt, im Laufe der Bauarbeiten den Unternehmer wechselt und dass somit die Qualität der Ausführung verändert wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zukünftig verlangt wird, dass im Angebot des Betreuers eine Unterlage enthalten ist, wonach sich die genannten Unternehmer damit einverstanden erklären, die Arbeiten unter den im Sonderlastenheft des öffentlichen Auftraggebers vorgesehenen Bedingungen auszuführen. Mit dieser neuen Forderung soll verhindert werden, dass der Betreuer nur pro forma Namen von Bauunternehmern angibt, denn schliesslich ist die Qualifikation des Unternehmers für den öffentlichen Auftraggeber ein wichtiges Element, anhand dessen er sich ein Bild davon machen kann, wie die Arbeiten ausgeführt werden. TITEL I - KAPITEL IV Wettbewerb Art. 23 - Für öffentliche Bauaufträge, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben werden, das die Einsetzung und das Gutachten eines Preisgerichts sowie die Gewichtung der Zuschlagskriterien voraussetzt, sind spezifische Bestimmungen vorgesehen. Diese Art Wettbewerb ist vor allem im Rahmen eines Angebotsaufrufs angebracht. In bezug auf die Zusammensetzung des Preisgerichts gilt künftig, dass mindestens eines der Mitglieder unter Personen zu wählen ist, die weder einer öffentlichen Verwaltung noch dem öffentlichen Auftraggeber angehören, der ja angesichts des Anwendungsbereichs der Regelung in manchen Fällen keine Verwaltung, sondern eine privatrechtliche Person sein kann. Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen und können beispielsweise Mitglied des hohen Lehrpersonals oder Vertreter von Ingenieur- und Architektenverbänden sein. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit wird im Text verlangt, dass die Mitglieder des Preisgerichts völlig unabhängig sind von Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten. Ziel ist nämlich, über ein beratendes Organ zu verfügen, das dem öffentlichen Auftraggeber dabei hilft, je nach dessen eigenen Bedürfnissen und Prioritäten eine Wahl zu treffen. Dieses Preisgericht interveniert also im Rahmen der aktiven Verwaltung und nicht etwa in Streitfällen; dies ist der Grund, weshalb es angebracht sein kann, dass die Mehrheit der Mitglieder Beamte sind. Es ist natürlich nicht verboten, die Mehrheit des Preisgerichts mit Personen zu besetzen, die nicht dem öffentlichen Auftraggeber angehören. Es muss ausserdem darauf hingewiesen werden, dass es sowohl in der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 als auch in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 um einen Projektwettbewerb geht, der dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisen einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Diese Art Wettbewerb, der auf Dienstleistungen ausgerichtet ist, wird in Artikel 75 und folgenden näher erläutert. TITEL I - KAPITEL V Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 24 - In Artikel 24 ist eine nicht feststehende Liste der Staaten aufgeführt, die zwar nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, jedoch mit dieser bestimmte gegenseitige Verbindlichkeiten in bezug auf den Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Aufträgen eingegangen sind. Gegenwärtig umfasst die Liste von Artikel 24: - die Staaten, die im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Verbindlichkeiten eingegangen sind. Diese Staaten haben die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, die für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen gelten, sowie die europäischen Richtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge angenommen. Hieraus ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen und Waren dieser Staaten angesichts dieser Grundsätze und der Regeln, die diese Richtlinien umsetzen, mit den Unternehmen und Waren der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gleichsetzen muss, - die Staaten, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Verbindlichkeiten eingegangen sind. Da sich das Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen (1994) als kompliziert erweist und Ausnahmen umfasst, die nur bestimmte unterzeichnende Drittländer betreffen, werden seine Anwendungsbedingungen in einem Rundschreiben des Premierministers erläutert werden. Diese Länder fallen nach den Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts unter die Anwendung der Titel II und III von Buch I des Gesetzes sowie des vorliegenden Erlasses. TITEL I - KAPITEL VI Mitteilungen Art. 25 und 26 - Die Artikel 25 und 26 umfassen eine Reihe von Verpflichtungen, die dem öffentlichen Auftraggeber in verschiedenen Stadien eines Verfahrens obliegen, das heisst: - Bei Ausschreibungen, bei Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Bewerber, der darum bittet, die Gründe mitzuteilen, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt worden ist. - Bei denselben Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Bewerber, dessen Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, auf Antrag die Gründe für die Ablehnung seines Angebots und den Namen des erfolgreichen Bewerbers mitzuteilen. Ausserdem muss der öffentliche Auftraggeber die Submittenten, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, aus eigener Initiative davon in Kenntnis setzen. - Ungeachtet des Verfahrens ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Submittenten, dessen Angebot ordnungsgemäss ist und dem der Auftrag nicht erteilt worden ist, auf Antrag den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. - Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mitzuteilen, aus denen auf ein Verfahren oder die Auftragsvergabe verzichtet wurde. Zudem muss der öffentliche Auftraggeber die Europäische Kommission aus eigener Initiative informieren, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt. Nach Artikel 25 § 4 ist es dem öffentlichen Auftraggeber in manchen Fällen gestattet, gewisse Auskünfte nicht weiterzugeben, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die belgische Regelung über die ausdrückliche Begründung von Verwaltungsakten, insbesondere das Gesetz vom 29. Juli 1991, zwar als umfangreicher, jedoch als ungenauer als die in den Artikeln 25 und 26 aufgeführten Verpflichtungen erweist, die im allgemeinen aus den europäischen Richtlinien entnommen worden sind. Durch dieses Gesetz ist in der Tat jede Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat verpflichtet, in ihrem Akt die Erwägungen anzugeben, auf die sie ihre Beschlüsse individueller Tragweite de jur …

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