{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der frühere Text umfasste eine Nr. 4 in bezug auf einen Fall von Abweichung, wo ein Auftrag aufgrund von Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 nicht an den Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot vergeben werden musste. Diese Abweichungsbestimmung ist im Rahmen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 aufgehoben worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Wahl des Auftragnehmers bei allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufen Art. 114 und 115 - In diesen Artikeln sind die Bestimmungen der Artikel 43 und 44 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 im wesentlichen übernommen worden. In Artikel 115 Absatz 2 steht fortan, dass Zuschlagskriterien in Ermangelung einer Gewichtung oder einer Klassifizierung in absteigender Reihenfolge der ihnen beigemessenen Bedeutung den gleichen Wert haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Aufträgen in Losen können die Submittenten, sofern das Sonderlastenheft es zulässt, gemäss Artikel 101 Verbesserungen vorschlagen, die sie im Fall einer Zusammenlegung bestimmter Lose, für die sie ein Angebot einreichen, pro Los zugestehen. In diesem Fall wird die Wahl des Auftragnehmers durch die Gruppe von Losen bestimmt, die das günstigste Angebot bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind zudem die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen zu berücksichtigen, aufgrund deren bestimmte Dienstleistungserbringer bei reglementierten Berufen nicht aufgrund des Preiskriteriums in Wettbewerb treten dürfen. Deshalb ist in Absatz 2 diesbezüglich eine Bestimmung eingefügt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung dieses Aspekts und auch des Artikels 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, in dem keine Zuschlagskriterien mehr als Beispiel aufgeführt sind, müssen die öffentlichen Auftraggeber ganz besonders der Bestimmung der für den betreffenden Auftrag geltenden Zuschlagskriterien Aufmerksamkeit schenken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss zudem ebenso wie in den Parlamentsdokumenten (Parlamentsdokument, Senat, 656-1, 1992-1993, S. 24ff.) daran erinnert werden, dass einerseits anhand der Zuschlagskriterien der eigentliche Wert des abgegebenen Angebots eingeschätzt werden kann und andererseits anhand der in jedem zweiten Kapitel der drei ersten Titel erwähnten qualitativen Auswahlkriterien die Eignung des Submittenten zur Ausführung des Auftrags beurteilt werden kann. Dies ist eine Errungenschaft des europäischen Rechts. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass das in Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 unter den Beispielen von Zuschlagskriterien aufgeführte Kriterium der beruflichen und finanziellen Garantien fortan ein qualitatives Auswahlkriterium darstellt und also nicht mehr als Zuschlagskriterium benutzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 5 betrifft den Fall, wo Angebote vom öffentlichen Auftraggeber als gleichwertig betrachtet werden. Im Gegensatz zu Ausschreibungen, wo die Gleichwertigkeit nur bei gleichen Preisen besteht, ergibt sich diese Gleichwertigkeit bei Angebotsaufrufen aus dem Zusammenspiel verschiedener vorbestimmter und dem Submittenten mitgeteilter Zuschlagskriterien und gegebenenfalls der eingereichten freien Varianten, die der öffentliche Auftraggeber angenommen hat. Jeder Beschluss zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Angeboten muss bei Angebotsaufrufen vom öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen mit Gründen versehen werden. Die Frage, ob Vorschläge zur Verbesserung von Angeboten das Preiskriterium betreffen können oder nicht, muss übrigens bejaht werden. Ein Angebotsaufruf ist nämlich ein Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, und daher spricht auch logischerweise nichts gegen die Tatsache, dass die Verbesserung sich insbesondere auf das Kriterium des Preises auswirkt. Dieser Hinweis ist wichtig, denn früher haben sich diesbezüglich entgegengesetzte Standpunkte entwickelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die vorgesehenen Verdeutlichungen oder Ergänzungen können auf keinen Fall Unregelmässigkeiten gedeckt werden, mit denen ein abgegebenes Angebot behaftet wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Bindefrist Art. 116 - In diesem Artikel sind die Bestimmungen von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Im niederländischen Text entsprechen die Wörter « gestanddoeningstermijn voor de inschrijvers » der in den Richtlinien benutzten Terminologie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist der Grund, weshalb der vom Staatsrat vorgeschlagene Text nicht übernommen worden ist.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">TITEL VI - KAPITEL VI Notifizierung der Wahl des Auftragnehmers Art. 117 - Im Vergleich zu Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 22.</h3>\n<p class=\"lf-p\">April 1977 ist der Wortlaut von Artikel 117 überarbeitet worden. Die vertragliche Bindung kommt bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen wie vorher in dem Moment zustande, wo dem gewählten Submittenten die Genehmigung seines Angebots notifiziert wird. Dieser Notifizierung darf keinerlei Vorbehalt anhaften, was fortan auch im Erlass vorgesehen ist. Diese zusätzliche Angabe ist eingefügt worden, um einer Praxis ein Ende zu setzen, bei der die Genehmigung des Angebots unter Vorbehalt der Billigung einer Kontroll- oder Aufsichtsbehörde, der Erlangung von Zuschüssen... notifiziert wurde; es handelt sich hierbei um eine Praxis, die für die betreffenden Unternehmen eine Rechtsunsicherheit darstellte und Streitigkeiten hervorrufen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Absatz 2 erfolgt diese Notifizierung per Einschreiben. Notfalls kann sie auch über ein schnelleres Notifizierungsmittel, per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer, erfolgen, vorausgesetzt jedoch, ihr Inhalt wird binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Text ist in diesem Punkt ergänzt worden, damit deutlich wird, dass die Bestätigung per Einschreiben eine Voraussetzung für die Gültigkeit der per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer erfolgten Notifizierung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 118 und 119 - Durch diese Bestimmungen soll verhindert werden, dass bei Ablauf der Bindefrist des Submittenten ein neues Verfahren eingeleitet wird; diese Artikel entsprechen den Bestimmungen von Artikel 38 beziehungsweise 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1977. Sie sind im grossen und ganzen übernommen worden, wobei manche Punkte angepasst oder vereinfacht worden sind. So etwa: - in Artikel 118 Absatz 2: Der öffentliche Auftraggeber muss den von einem ordnungsgemässen Submittenten verlangten Preiszuschlag gewähren, sofern dieser Zuschlag aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote gerechtfertigt ist. Hiermit sind zum Beispiel Umstände gemeint, die der Submittent nicht vorhersehen konnte und für deren Auswirkungen er nicht durch die Bestimmungen des Sonderlastenhefts gedeckt ist. Anhand dieser Lösung wird dem Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot Vorrang gegeben, wobei die im Gesetz vorgesehenen Regeln unberührt bleiben. Es handelt sich nämlich um den Fall, wo der öffentliche Auftraggeber die Bindefrist der Submittenten hat verstreichen lassen, - in Artikel 119: Im Gegensatz zum früheren Text kann der Submittent bei Angebotsaufrufen nicht nur wie bei Ausschreibungen einen Preiszuschlag, sondern auch die Änderung anderer Elemente des Angebots verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL VII - Besondere Bestimmungen in bezug auf Verhandlungsverfahren Art. 120 - In diesem Artikel, der Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 gleicht, wird Artikel 17 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ausgeführt.Ein Auftrag kann demnach im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben werden, wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer den Betrag von 2,5 Millionen Franken nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für finanzielle Dienstleistungen, für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und für Rechtsberatungen liegt die zu genehmigende Ausgabe unter dem in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Wert, das heisst zur Zeit unter 5,3 Millionen Franken oder 8,2 Millionen Franken, je nachdem, ob der öffentliche Auftraggeber in Artikel 50 Buchstabe a) oder Buchstabe b) aufgeführt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finanzielle Dienstleistungen sind gemäss Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz einerseits Versicherungsleistungen und andererseits Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte. Davon ausgeschlossen sind jedoch: - Instrumente der Währungspolitik, der Wechselkurse, der Staatsschuld, der Verwaltung der Reserven und Instrumente anderer Politiken, die Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten umfassen; demnach sind finanzielle Dienstleistungsaufträge über Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Leistungen von Zentralbanken ausgeschlossen, - Aufträge über Erwerb oder Miete - ungeachtet ihrer finanziellen Modalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobiliengütern oder über Rechte an diesen Gütern; Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig mit, vor oder nach dem Erwerbs- oder Mietvertrag geschlossen werden, fallen jedoch ungeachtet ihrer Form unter dieses Gesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff « Staatsschuld » entspricht dem Begriff « öffentlicher Schuldenstand » beziehungsweise « öffentlicher Kredit » aus der Richtlinie 92/50/EWG und ist nach Meinung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge aufgrund anderer zutreffender Bestimmungen aus den europäischen Rechtsvorschriften auszulegen. So werden in dem dem Maastrichter Vertrag beiliegenden Protokoll die Modalitäten des in Artikel 104 Buchstabe C des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnten Verfahrens bei übermässigen öffentlichen Defiziten im einzelnen festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Artikel 2 dieses Protokolls sind mit « öffentlich » die Zentralbehörden, die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und Sozialversicherungseinrichtungen gemeint. Unter « Schuldenstand » ist im Text der Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors gemeint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da keine gegenteilige Bestimmung in der Richtlinie steht, gilt der Begriff « öffentlicher Kredit » anscheinend für die Schulden aller öffentlichen Behörden, einschliesslich der lokalen Behörden, und die mit diesem öffentlichen Schuldenstand verbundenen Anleihen fallen also nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagegen fällt die tägliche Verwaltung der Staatskasse zum Beispiel wohl in diesen Anwendungsbereich. Ein öffentlicher Auftraggeber kann jedoch nach einem Aufruf zum Wettbewerb das Finanzinstitut wählen, das diese Verwaltung wahrnehmen soll, und ihm einen öffentlichen Auftrag für finanzielle Dienstleistungen zuschlagen, der über mehrere Jahre läuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund von Absatz 4 ist es verboten, Aufträge aufzuteilen, um auf ein Verhandlungsverfahren unter Bezugnahme auf Artikel 17 § 2 Nr. 1 zurückgreifen zu können. Darüber hinaus unterliegt das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens weiterhin dem allgemeinen Prinzip des Wettbewerbs in allen Fällen, wo dies möglich zu sein scheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berechnung des Werts des Auftrags wird in Absatz 3 auf die Bestimmungen der Artikel 2, 28 und 54 des vorliegenden Erlasses verwiesen, wobei jedoch präzisiert werden muss, dass es hierbei nicht um die Schätzung, sondern um den Betrag des Auftrags geht. Zudem muss man sich zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags vom Gesamtbedarf des öffentlichen Auftraggebers an ähnlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen leiten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die meisten öffentlichen Auftraggeber wird dieser Bedarf ausreichend bei der Billigung der Haushaltsmittel bestimmt; das bedeutet also, dass der Betrag in der Regel ausser für Aufträge mit längerer Laufzeit auf jährlicher Basis berücksichtigt wird. In bezug auf regelmässig vorkommende Arbeiten, für die der Ausführungsort relativ nebensächlich ist (dies gilt insbesondere für Aufträge, die gemäss Artikel 86 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses vergeben werden), gilt der gleiche Gedankengang. Dies ist auch der Fall für homogene Vorhaben, die in Lose aufgeteilt sind, bei denen die Gesamtheit der Lose berücksichtigt wird. Als Beispiel hierfür können Anschlüsse an die Kanalisation erwähnt werden, die während eines bestimmten Zeitraums auf dem Gebiet einer bestimmten Körperschaft durchgeführt werden. Bei Lieferungen kann das Beispiel von Büromöbeln für bestimmte Dienststellen angeführt werden. Bei Dienstleistungen kann schliesslich die Reinigung verschiedener Gebäude als Beispiel angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorangehendes schliesst jedoch nicht aus, dass der öffentliche Auftraggeber mehrere Verfahren auf dem Wege einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs einleitet, wenn er trotzdem der Ansicht ist, es sei besser, das Vorhaben in einzelnen Etappen zu vergeben, und dies natürlich unbeschadet der diesbezüglichen europäischen Richtlinien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In bezug auf Fälle, in denen ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gerechtfertigt ist, muss erneut darauf hingewiesen werden, dass der Fall von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geheime Aufträge oder Aufträge betrifft, deren Ausführung mit besonderen Sicherheitsmassnahmen einhergeht. Dieser Fall bildet eine Ausnahme auf Ebene der europäischen Richtlinien, und letztere kommen folglich nicht zur Anwendung, wenn ein Auftrag auf dieser Bestimmung beruht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 121 umfasst eine neue Bestimmung, durch die der öffentliche Auftraggeber in der Regel verpflichtet ist, die ausgewählten Bewerber bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ein Angebot einzureichen. Das Aufforderungsschreiben umfasst die in diesem Artikel erwähnten Elemente und Informationen Diese Verpflichtung betrifft die wichtigsten Aufträge, und im Text wird aus praktischen Gründen auf die gleichen Schwellenwerte wie die, die für die europäische Bekanntmachung gelten, verwiesen. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatsrat weiss in seinem Gutachten die Tragweite der Wörter « simultanément » und « gelijktijdig » nicht genau einzuschätzen, wenn in dieser Hinsicht nichts Genaueres im Bericht an den König angegeben wird. Diese Wörter sind in ihrer etymologischen Bedeutung als Geschehen, das gleichzeitig, zur gleichen Zeit eintritt, zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die schriftliche Aufforderung, ein Angebot einzureichen, wird den ausgewählten Bewerbern also zur gleichen Zeit zugeschickt, vorausgesetzt natürlich, dass mehrere Bewerber ausgewählt worden sind. Übrigens lässt Artikel 121 die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes unberührt, da der Verweis auf Artikel 39 des Gesetzes im Gutachten falsch ist. Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes spricht der öffentliche Auftraggeber, soweit möglich, mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer an. Die Unmöglichkeit, dies zu tun, wird sich gerade durch das Fehlen jeglicher Konkurrenz als gerechtfertigt erweisen, zum Beispiel wenn die Dienstleistung gemäss Artikel 17 § 1 Nr. 1 nur einem bestimmten Unternehmen anvertraut werden kann. Entgegen der Bemerkung im Gutachten des Staatsrates schliesst der Fall, wo dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die in den anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, nicht automatisch die - wenn auch nicht formell stattfindende - Heranziehung mehrerer Unternehmen aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes also unberührt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Artikel sind bestimmte Bestimmungen von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 angepasst worden; es geht hier um die vier Arten, wie ein Auftrag über ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens zustande kommt In Artikel 122 wird zudem bestimmt, dass die Artikel 86 bis 88 in bezug auf die Bestimmung und die Überprüfung der Preise und Artikel 90 in bezug auf die Angaben, die im Angebot enthalten sein müssen, auf die im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Aufträge zur Anwendung kommen. In diesen Artikeln sind Lockerungen vorgesehen, insbesondere für Aufträge geringeren Wertes. So sind Submittenten ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft aufgrund von Artikel 88 § 1 Absatz 2 davon befreit, vor Vergabe des Auftrags alle Angaben mitzuteilen, durch die die Preise für Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind und die ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 120 vorgesehenen Betrag von 2,5 Millionen Franken oder 5,2 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken nicht übersteigen, überprüft werden können. Ebenso besteht die Pflicht, eine Bescheinigung in puncto Sozialversicherung beizufügen, aufgrund von Artikel 90 § 6 nicht für Aufträge unter 800.000 Franken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch aufgrund des letzten Absatzes von Artikel 122 andere Bestimmungen von Titel VI auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklären. In Artikel 121 sind übrigens bereits bestimmte zwingendere Bestimmungen für Aufträge enthalten, die im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner finden andere Bestimmungen des Erlasses ebenfalls Anwendung auf das Verhandlungsverfahren dort, wo ihre Anwendung nicht vom gewählten Vergabeverfahren abhängt. Dies gilt zum Beispiel für Titel IV in puncto technische Spezifikationen und Normen. In bezug auf die Titel I, II und III, bei denen es jeweils um Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geht, gelten manche Kapitel (zum Beispiel das Kapitel über die Unvereinbarkeiten) im Gegensatz zu anderen (zum Beispiel die Kapitel über die Bekanntmachungsvorschriften) für alle Vergabeverfahren. Sogar im zweiten Fall muss hervorgehoben werden, dass viele Bestimmungen auch für Aufträge gelten, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">So zum Beispiel: - unterliegen öffentliche Aufträge, die gemäss Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind und die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreichen, im allgemeinen den Regeln für diese Bekanntmachung. Unter diesen Schwellenwerten sind lediglich die auf belgischer Ebene vorgesehenen Modalitäten anzuwenden, - unterliegen öffentliche Aufträge, die gemäss Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind und dieselben Schwellenwerte erreichen, nicht der Verpflichtung, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wohl aber der Verpflichtung, eine Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags in bezug auf die Ergebnisse des Verfahrens zu veröffentlichen, und zwar für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen von Anlage 1 Buchstabe B zum Gesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesen Schwellenwerten ist keinerlei Bekanntmachungsmodalität vorgesehen, - finden die in Kapitel II der Titel I, II beziehungsweise III aufgeführten Regeln für die qualitative Auswahl ebenfalls Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren gemäss Artikel 17 § 2 und § 3 des Gesetzes zu vergeben sind. In den Fällen von Artikel 17 § 3 darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL VIII - KAPITEL I Öffentliche Baukonzessionen Die Regelung zur Erteilung öffentlicher Baukonzessionen und zur Vergabe der Aufträge von Konzessionären stützt sich auf die Artikel 24 und 25 des Gesetzes (siehe diesbezüglich die Begründung, Parlamentsdokument Senat, Nr. 656-1 (1992-1993) S. 32 bis 34).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt I - Öffentliche Baukonzessionen, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Art. 123 und 124 - Öffentliche Baukonzessionen von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes bilden den Gegenstand einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen, wenn ihr geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer den für öffentliche Bauaufträge und für Bauwerke geltenden Betrag (das heisst zur Zeit 206 Millionen Franken) erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung zwecks Aufruf an Bewerber ist in Anlage 6 Buchstabe A zum Erlass vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier ist weder eine nicht verbindliche Bekanntmachung noch eine Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 123 Absatz 1 ist man nicht auf den Vorschlag des Staatsrates, die Wörter « des vorliegenden Erlasses » zu streichen, eingegangen, weil im selben Artikel auch das Gesetz erwähnt wird und dadurch beide Texte verwechselt werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Öffentliche Baukonzessionen, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 125 - Konzessionen, deren geschätzter Wert unter dem obenerwähnten Betrag liegt, bilden den Gegenstand einer Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen nach dem gleichen Bekanntmachungsmuster.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen Art. 126 bis 131 - Diese Artikel gelten für sämtliche öffentlichen Baukonzessionen, ungeachtet der Tatsache, ob sie der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Erinnerung: Damit die Gesetzesregelung mit der Regelung der geltenden Richtlinie übereinstimmt, ist hinsichtlich der Erteilung von Konzessionen auf die Vergabeverfahren verzichtet worden. Neben den oben erläuterten Bekanntmachungsregeln gelten folgende Regeln für die Erteilung von Konzessionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund von Artikel 126 darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge nicht unter zweiundfünfzig Tagen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, liegen. Diese Frist darf also nie verkürzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Artikel 127 wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber auf der Grundlage der persönlichen, technischen und finanziellen Anforderungen, die die Bewerber erfüllen müssen. In dieser Hinsicht wird weder im Text der Richtlinie noch im Text des vorliegenden Artikels ausdrücklich auf die Regeln für die qualitative Auswahl in bezug auf öffentliche Bauarbeiten verwiesen. Es ist jedoch ganz klar, dass die Artikel 16 bis 20 des vorliegenden Erlasses dem öffentlichen Auftraggeber als Leitfaden bei der Bestimmung der Auswahlkriterien, die er heranziehen wird, nützlich sein können, obwohl er hier nicht ausdrücklich durch diese Artikel gebunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für den Eingang der Angebote darf aufgrund von Artikel 128 nicht unter vierzig Tagen, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber an, liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 129 betrifft die Frist, während deren Submittenten durch ihr Angebot gebunden sind; diese Frist muss der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 130 betrifft die Auskünfte, die in bezug auf das Volumen der Arbeiten, die der Konzessionär weitervergeben möchte, zu erteilen sind. Der öffentliche Auftraggeber kann sogar vorschreiben, dass mindestens dreissig Prozent des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergeben werden, wobei er diesen Prozentsatz erhöhen kann. Mit dieser Bestimmung sollen Unternehmen, die auf Unteraufträge ausgerichtet sind, besseren Zugang zu diesen Aufträgen erhalten. Ist der Konzessionär eine privatrechtliche Person, gelten Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit dem betreffenden Konzessionär im Sinne von Artikel 25 § 2 des Gesetzes verbundene Unternehmen nicht als Dritte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In bezug auf den letzten Absatz von Artikel 130 hat der Staatsrat vorgeschlagen, die Wörter « beperkende lijst » durch die Wörter « volledige lijst » zu ersetzten, womit man der Fassung von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG näher komme. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass im französischen Text der Richtlinie 93/37/EWG auf eine « liste limitative » (eine erschöpfende Liste) und nicht auf eine « liste complète » (vollständige Liste) verwiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der ratio legis ist beschlossen worden, die Texte mit der niederländischen Fassung der Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Artikel 131 sind im Sonderlastenheft die Zuschlagskriterien zu vermerken, selbst wenn die Erteilung einer öffentlichen Baukonzession nicht an ein Vergabeverfahren gebunden ist. Dadurch sollen die Submittenten erfahren, welche Kriterien bei der Vergabe gebraucht werden. Ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft hat der öffentliche Auftraggeber das Recht, über die Vertragsbedingungen zu verhandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL VIII - KAPITEL II Vom Konzessionär vergebene Bauaufträge Abschnitt I - Konzessionär, der selbst öffentlicher Auftraggeber ist Art. 132 - Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes, gelten die Rechtsvorschriften für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die im Rahmen der Ausführung der Konzession zu vergeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Konzessionär, der nicht selbst öffentlicher Auftraggeber ist Art. 133 bis 135 - Ist der Konzessionär nicht selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes, ist eine Mindestregelung einzuhalten, die ausschliesslich Bauaufträge betrifft, die an Dritte vergeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bauaufträge, die den europäischen Schwellenwert erreichen, müssen den Gegenstand einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen gemäss dem Bekanntmachungsmuster bilden. Hierbei ist kein Vergabeverfahren zu befolgen, da die Forderungen sich auf die Transparenz anhand einer Bekanntmachung und auf die Einhaltung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote beziehen. Ferner ist vorerwähnte Bekanntmachung gemäss Artikel 134 in einer bestimmten Anzahl von Fällen, die mit den Fällen verwandt sind, in denen ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens zugelassen ist, nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 136 - Ungeachtet des angewandten Vergabeverfahrens unterliegen öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, dem vorliegenden Erlass nicht. Aufgrund von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) kann in der Tat « jeder Mitgliedstaat [...] die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen ». Daraus ergibt sich also, dass die Regeln, die auf diese Aufträge zur Anwendung kommen, in einem anderen auf Artikel 3 § 3 des Gesetzes beruhenden Königlichen Erlass bestimmt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach diesem Artikel kann die Europäische Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, einen gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens festgestellten klaren und eindeutigen Verstoss zu beseitigen, wobei sie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber darüber informiert. Ziel ist es, möglichst zu verhindern, dass Streitfälle entstehen, indem bereits bei Beginn des Vergabeverfahrens Unregelmässigkeiten im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht berichtigt werden Entgegen der ersten Bemerkung des Staatsrates in bezug auf diesen Artikel betrifft die Richtlinie 89/665/EWG nicht nur öffentliche Bau- und Lieferaufträge, sondern auch öffentliche Dienstleistungsaufträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies geht aus Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist zudem präzisiert worden, dass hier die Rede vom Gemeinschaftsrecht in bezug auf die Vergabe der im vorliegenden Entwurf erwähnten Aufträge ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesem Artikel soll den aus den europäischen Richtlinien und aus den internationalen Akten in bezug auf öffentliche Aufträge hervorgehenden Statistikverpflichtungen nachgekommen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span><span class=\"lf-art-t\">In diesem Artikel ist Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, wobei die Formulierung angepasst worden ist</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses wird später festgelegt, wenn alle Massnahmen zur Ausführung von Buch I des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 beschlossen worden sind Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät Zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO 8. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Richtlinie 89/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Richtlinie 93/36/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Dezember 1994;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen wir: TITEL I - Bestimmungen über öffentliche Bauaufträge KAPITEL I - Regeln für die Bekanntmachung öffentlicher Bauaufträge Abschnitt I - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Artikel 1. § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nachstehend das Gesetz genannt, unterliegen die von den in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht erschöpfende Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und der in Artikel 4 § 2 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. § 2 - Das Gesetz und die Regeln des vorliegenden Abschnitts gelten für die von privatrechtlichen Personen zu vergebenden Bauaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und die zu mehr als fünfzig Prozent von den in § 1 erwähnten öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden. Diese Bauarbeiten müssen sich jedoch entweder auf Tätigkeiten, die in Klasse 50 Gruppe 502 des Verzeichnisses in Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt sind, oder auf Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Universitätsgebäude und Verwaltungsgebäude beziehen. § 3 - Der Wert der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge beträgt 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister passt diesen Betrag und den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehen sind. Art. 2.Bei der Berechnung des Werts eines öffentlichen Bauauftrags ist ausser dem Wert der vorgesehenen Bauarbeiten der geschätzte Wert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlich sind und dem Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind mehrere Lose vorgesehen, wird ihr geschätzter kumulierter Wert berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 1 § 3 vorgesehene Betrag erreicht worden ist. Ist dieser erreicht worden, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose ausser, bei einer Abweichung durch den Auftraggeber, für Lose, deren geschätzter Einzelwert unter einundvierzig Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt, insofern ihr kumulierter Gesamtwert jedoch zwanzig Prozent des kumulierten Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bauwerke oder Bauaufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen. Art. 3.Die öffentlichen Auftraggeber geben so bald wie möglich nach dem Beschluss, mit dem die den beabsichtigten Bauarbeiten zugrundeliegende Planung genehmigt wird, in einer nicht verbindlichen Bekanntmachung die wesentlichen Merkmale der öffentlichen Aufträge bekannt, deren geschätzter Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und deren Vergabe geplant ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese nicht verbindliche Bekanntmachung, die gemäss Anlage 2 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden. Art. 4.Die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Bauaufträge, die auf dem Wege der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege des allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, sind Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auftragsbekanntmachung wird erstellt gemäss: 1. Anlage 2 Buchstabe B zum vorliegenden Erlass bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, 2.Anlage 2 Buchstabe C bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen, 3. Anlage 2 Buchstabe D bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes. Diese Auftragsbekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sie kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 3 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 4 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens siebenunddreissig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an Sollte diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kann sie auf ein Minimum von fünfzehn Tagen verkürzt werden, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, sofern der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung beantragt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer übermittelt. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann jedoch auf sechsundzwanzig Tage verkürzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 3 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 4 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf zehn Tage verkürzt werden, sofern der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes können Anträge auf Teilnahme und Aufforderungen zur Angebotsabgabe durch Brief, Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat, sind die Anträge auf Teilnahme und die Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf schnellstmöglichem Wege zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in § 1 festgelegten Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme abzusendendes Schreiben zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tag der Absendung eines Antrags auf Teilnahme oder die briefliche Bestätigung muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert werden, ihre Angebote einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.a) die Frist für den Eingang der Angebote, b) die Anschrift, an die sie zu senden sind, c) die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3.einen Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäss Anlage 2 Buchstabe C Nr.10 oder Anlage 2 Buchstabe D Nr. 9 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in diesen Anlagen vorgesehenen Auskünfte, 5. das oder die Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind. Art. 7.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 5 und 6 § 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln und rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Die Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss Artikel 6 § 1 beantragt hat. Art. 8.Binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege der Ausschreibung, des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes vergeben wurde und dessen Wert mindestens den in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber in einer Bekanntmachung Angaben zu dem vergebenen Auftrag mit. Diese Regel findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben wurden, sofern Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geltend gemacht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags, die gemäss Anlage 2 Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde. Art. 9.Der öffentliche Auftraggeber fertigt einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens folgendes umfasst: 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, den Gegenstand und den Wert des Auftrags, 2.die Namen der berücksichtigten Submittenten oder Bewerber und die Gründe für diese Auswahl, 3. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Submittenten und die Gründe für diesen Ausschluss, 4.den Namen des erfolgreichen Submittenten und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, für den er Unteraufträge zu erteilen beabsichtigt, 5. bei Anwendung eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens die in Artikel 17 § 2 oder § 3 des Gesetzes erwähnten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen. Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Europäischen Kommission auf Anfrage übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die in Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten und von öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 1 § 3 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bauaufträge, die von privatrechtlichen universitären Einrichtungen zu vergeben sind, unterliegen ungeachtet ihres Werts den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, sofern sie von den in Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden und den in Artikel 1 § 2 festgelegten Anwendungsbedingungen nicht entsprechen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Titel I und II von Buch I des Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 1 § 2 und § 3 und der Artikel 2, 3, 6, 23 bis 25, die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des vorliegenden Titels und die Bestimmungen der Artikel 120 bis 122 des vorliegenden Erlasses gelten für öffentliche Bauaufträge anderer privatrechtlicher Personen als privatrechtlicher universitärer Einrichtungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent direkt von den in Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert.2. Diese Bauarbeiten beziehen sich entweder auf Tätigkeiten, die in Klasse 50, Gruppe 502 des Verzeichnisses in Anlage I zum Gesetz aufgeführt sind, oder auf Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schulgebäude, die keine Universitätsgebäude sind, und Verwaltungsgebäude.3. Der geschätzte Wert des Auftrags beträgt ohne Mehrwertsteuer mindestens fünf Millionen Franken. Diese Bestimmung findet Anwendung unbeschadet der Bekanntmachungsvorschriften von Artikel 1 § 2 des vorliegenden Erlasses für bestimmte direkt subventionierte und der europäischen Bekanntmachung unterliegende öffentliche Bauaufträge und unbeschadet jeglicher Bestimmung von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen oder Beschlüssen, mit denen die Einhaltung anderer Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses auferlegt wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung oder des allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;die Anschrift, unter der zusätzliche Auskünfte über den Auftrag angefordert werden können, und die Person, die diese Auskünfte erteilt; die Stelle, an der die Unterlagen des Sonderlastenheftes eingesehen werden können, sowie die dazu vorgesehenen Tage und Uhrzeiten, 2. das Vergabeverfahren, 3.die Art und den Umfang der Leistungen, die allgemeinen Merkmale des Bauwerks, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls die Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.die Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sie kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der beschränkten Ausschreibung, des beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt im allgemeinen ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer gemäss Artikel 14 § 1 zu erstellenden Auftragsbekanntmachung Diese Bekanntmachung kann jedoch ersetzt werden durch eine gemäss Artikel 14 § 2 erstellte Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern durch den öffentlichen Auftraggeber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung findet im allgemeinen Anwendung bei der Wiederholung gleichartiger Aufträge. Art. 14.§ 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 13 Absatz 1 zum Wettbewerb aufzurufen, wird der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.das Vergabeverfahren, 3. die Art und den Umfang der Leistungen, die allgemeinen Merkmale des Bauwerks, 4.die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und die Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann auf zehn Tage verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Anträge auf Teilnahme festgelegten Datum eingehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie vor Ablauf der Frist für den Eingang dieser Anträge brieflich zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tag der Absendung eines Antrags auf Teilnahme muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 13 Absatz 2 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig, mindestens alle zwölf Monate, im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der in vorliegendem Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge ausgewählt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.die Art und den Umfang der Leistungen, die gemäss den Kategorien, Unterkategorien und Klassen der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern aufgegliedert sind, und gegebenenfalls die Angabe der Leistungen, deren geschätzter Wert unter dem Wert von Klasse 1 liegt, 3. die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber entsprechend den Leistungen von Nr.2 an die sich bewerbenden Unternehmer stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls die Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.die Frist für den Eingang der Bewerbungen und die Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, 7. den Zeitraum, für den die Liste der ausgewählten Bewerber gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf. § 3 - Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrages, 2.die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3. die Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4.gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 5. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen. Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden. Art. 15.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 12 und 14 § 3 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Verfahrens müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Die Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäss den Artikeln 12 und 14 § 3 verkürzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Art. 16.Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen nimmt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Unternehmers sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung der zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die aufgrund der Artikel 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses zu erteilen sind, eine qualitative Auswahl der Submittenten vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Unternehmers sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der vom Unternehmer zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, die Bewerber, die er zur Angebotsabgabe beziehungsweise zu Verhandlungen auffordert, unter denjenigen aus, die die in den Artikeln 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Anforderungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen kann der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber liegen wird. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen, und die höchste Zahl kann auf zwanzig festgelegt werden. Auf jeden Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beschränkten Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes muss jede Bewerbung einzeln eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Unternehmer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Unternehmer.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern die Unternehmer ausgeschlossen werden, 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben Die Unternehmer können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: a) bei Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, b) bei Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Unternehmer vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt. Art. 18.Unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern kann die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. durch geeignete Bankerklärungen, 2.durch die Vorlage von Bilanzen, Bilanzauszügen oder Jahresabschlüssen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Recht des Landes, in dem der Unternehmer ansässig ist, vorgeschrieben ist, 3. durch eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und seinen Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten in den letzten drei Geschäftsjahren. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, für welche der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Nachweise er sich entschieden hat, sowie welche anderen beweiskräftigen Nachweise beizubringen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann der Unternehmer aus einem gerechtfertigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen. Art. 19.Unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern kann die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmers durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden: 1. durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und/oder der leitenden Angestellten des Unternehmens, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen, 2.durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen muss folgendes hervorgehen: Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauausführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäss ausgeführt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar zu, 3. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird, 4.durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmen in den letzten drei Jahren beschäftigten Personen und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten drei Jahren ersichtlich wird, 5. durch Angabe der Techniker oder technischen Stellen, über die der Unternehmer, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche dieser Nachweise ihm jeweils vorzulegen sind. Art. 20.§ 1 - Im Rahmen der Artikel 17 bis 19 kann der öffentliche Auftraggeber den Unternehmer auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. § 2 - Die von einer zuständigen Stelle bescheinigte Aufnahme eines zugelassenen Unternehmers in eine amtliche Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft lässt nur im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 17 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, Artikel 18 und Artikel 19 und auf die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister die Vermutung zu, dass der betreffende Unternehmer geeignet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Unternehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden nur zugunsten von Unternehmern angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 21.Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen beinhalten: 1. entweder die Miete von Bauwerken 2.oder die Miete von Bauwerken mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete von Bauwerken mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder den Erwerb von Bauwerken ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, gegen Zahlung von Jahresraten 5. oder die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung eines Bauwerks. Art. 22.Werden die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag ganz oder nur teilweise vom Betreuer selbst ausgeführt, muss dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrags den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Bauarbeiten nicht vom Betreuer selbst ausgeführt, fügt dieser seiner Submission eine Liste von höchstens drei Unternehmern bei, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen oder genügen werden können und von denen der Betreuer einen oder mehrere mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung der Arbeiten beauftragen möchte. Dieser Liste wird eine schriftliche Verpflichtung dieser Unternehmer beigefügt, die Arbeiten nach Massgabe des Sonderlastenheftes auszuführen. Der Betreuer darf ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keine anderen Unternehmer in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Bauabschnitts, an dem die von Unternehmern beauftragten Subunternehmer mitwirken, müssen diese entsprechend den ihnen anvertrauten Arbeiten den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Wettbewerb Art. 23.§ 1 - Wenn ein öffentlicher Bauauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Wettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht eingesetzt wird, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, worunter sich mindestens eine Person befindet, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer anderen öffentlichen Verwaltung angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Preisgerichts müssen völlig unabhängig sein von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten, und eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. § 2 - Im Sonderlastenheft sind unbedingt sämtliche Kriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die vorgelegten Projekte bewertet, gemäss der ihnen beigemessenen Bedeutung aufzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftrag wird vom öffentlichen Auftraggeber nach Stellungnahme des Preisgerichts vergeben. Im Sonderlastenheft kann festgelegt werden, dass für die Projekte, die nach dem für die Auftragsausführung ausgewählten Projekt die besten Bewertungen erhalten haben, Preise vergeben werden. Diese werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Die Preise können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 3 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und die Rechte der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 24.Bei öffentlichen Bauaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden die Titel II und III von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Kanada, Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika, Israel, Japan und die Schweiz, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Mitteilungen Art. 25.§ 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, dies mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht berücksichtigt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht berücksichtigt worden sind, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, wird dies mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags mit. § 4 - Gewisse Angaben brauchen jedoch nicht weitergegeben zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Er teilt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften diesen Beschluss mit, sofern er einen öffentlichen Auftrag betrifft, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt TITEL II - Bestimmungen über öffentliche Lieferaufträge KAPITEL I - Regeln für die Bekanntmachung öffentlicher Lieferaufträge Abschnitt I - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Art. 27.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht erschöpfende Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes und der in Artikel 4 § 2 Nr. 8 desselben Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. § 2 - Der Wert der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge beträgt 8,2 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Für die in Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggeber beträgt dieser Wert 5,3 Millionen Franken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister passt diese Beträge und den in Artikel 29 erwähnten Betrag entsprechend den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vorgesehen sind. Art. 28.Bei öffentlichen Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing errechnet sich der geschätzte Wert: 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des geschätzten Gesamtwerts, einschliesslich des geschätzten Restwerts, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen errechnet sich der geschätzte Auftragswert: 1. entweder aufgrund des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, 2.oder aufgrund des geschätzten Gesamtwerts während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind für die Beschaffung gleichartiger Lieferungen Lose vorgesehen, muss der geschätzte Gesamtwert dieser Lose berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Umfangs von Kauf, Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen. Art. 29.Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen so bald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine nicht verbindliche, unter Bezugnahme auf Positionen der Gütersystematik nach Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Gemeinschaft - nachstehend Gütersystematik CPA genannt - nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung über alle Beschaffungen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese nicht verbindliche Bekanntmachung, die gemäss Anlage 3 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden. Art. 30.Die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Lieferaufträge, die auf dem Wege der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege des allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, sind Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auftragsbekanntmachung wird erstellt gemäss: 1. Anlage 3 Buchstabe B zum vorliegenden Erlass bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, 2.Anlage 3 Buchstabe C bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen, 3. Anlage 3 Buchstabe D bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes. Diese Auftragsbekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-31\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sie kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 29 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 30 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-32\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 32</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 Nr. 1 des Gesetzes beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens siebenunddreissig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an Sollte diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kann sie auf ein Minimum von fünfzehn Tagen verkürzt werden, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, sofern der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung beantragt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer übermittelt. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann jedoch auf sechsundzwanzig Tage verkürzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 29 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 30 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes können Anträge auf Teilnahme und Aufforderungen zur Angebotsabgabe durch Brief, Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat, sind die Anträge auf Teilnahme und die Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf schnellstmöglichem Wege zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in § 1 festgelegten Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme abzusendendes Schreiben zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tag der Absendung des Antrags auf Teilnahme oder die briefliche Bestätigung muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert werden, ihre Angebote einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.a) die Frist für den Eingang der Angebote, b) die Anschrift, an die sie zu senden sind, c) die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3.einen Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäss Anlage 3 Buchstabe C Nr.9 oder Anlage 3 Buchstabe D Nr. 8 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in diesen Anlagen vorgesehenen Auskünfte, 5. das oder die Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind. Art. 33.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 31 und 32 § 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln und rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Diese Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss Artikel 32 § 1 des vorliegenden Erlasses beantragt hat. Art. 34.Binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege der Ausschreibung, des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben wurde und dessen Wert mindestens den in Artikel 27 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber in einer Bekanntmachung Angaben zu dem vergebenen Auftrag mit. Diese Regel findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben wurden, sofern Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geltend gemacht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags, die gemäss Anlage 3 Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf im Anzeiger der Ausschreibungen nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-35\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber fertigt einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens folgendes umfasst: 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, den Gegenstand und den Wert des Auftrags, 2.die Namen der berücksichtigten Submittenten oder Bewerber und die Gründe für diese Auswahl, 3. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Submittenten und die Gründe für diesen Ausschluss, 4.den Namen des erfolgreichen Submittenten und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, für den er Unteraufträge zu erteilen beabsichtigt, 5. bei Anwendung eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens die in Artikel 17 § 2 oder § 3 des Gesetzes erwähnten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen. Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Europäischen Kommission auf Anfrage übermittelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-36\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnter öffentlicher Auftraggeber einer Person, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, ungeachtet ihrer Rechtsstellung Sonder- oder Alleinrechte zur Erfüllung einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes im Dienstleistungsbereich zuerkennt, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Person bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Aufgabe den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten hat Abschnitt II - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 37.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die in Artikel 27 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten und von öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 27 § 2 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lieferaufträge, die von privatrechtlichen universitären Einrichtungen zu vergeben sind, unterliegen ungeachtet ihres Werts den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, wenn sie von den in Artikel 27 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden. Art. 38.Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung oder des allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;die Anschrift, unter der zusätzliche Auskünfte über den Auftrag angefordert werden können, und die Person, die diese Auskünfte erteilt; die Stelle, an der die Unterlagen des Sonderlastenheftes eingesehen werden können, sowie die dazu vorgesehenen Tage und Uhrzeiten, 2. das Vergabeverfahren, 3.die Art und die Menge der zu liefernden Erzeugnisse, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls die Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.die Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der beschränkten Ausschreibung, des beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt im allgemeinen ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer gemäss Artikel 40 § 1 zu erstellenden Auftragsbekanntmachung Diese Bekanntmachung kann jedoch ersetzt werden durch eine gemäss Artikel 40 § 2 erstellte Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern durch den Auftraggeber. Diese Bestimmung findet im allgemeinen Anwendung bei der Wiederholung gleichartiger Aufträge. Art. 40.§ 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 39 Absatz 1 zum Wettbewerb aufzurufen, wird der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.das Vergabeverfahren, 3. die Art und die Menge der zu liefernden Erzeugnisse, 4.die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und die Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann auf ein Minimum von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Anträge auf Teilnahme festgelegten Datum eingehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge brieflich zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tag der Absendung eines Antrags auf Teilnahme muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 39 Absatz 2 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig, mindestens alle zwölf Monate, im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der in vorliegendem Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge ausgewählt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.die Art und die Menge der zu liefernden Erzeugnisse, die gemäss der Gütersystematik CPA (vier Ziffern) nach Warenbereichen aufgeschlüsselt sind, 3. die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die sich bewerbenden Lieferanten stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.die Frist für den Eingang der Bewerbungen und die Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, 7. den Zeitraum, für den die Liste der ausgewählten Bewerber gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf. § 3 - Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3. die Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4.gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 5. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen. Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden. Art. 41.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 38 und 40 § 3 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Verfahrens müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Die Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäss den Artikeln 38 und 40 § 3 verkürzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Art. 42.Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen nimmt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Lieferanten sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung der zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die aufgrund der Artikel 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses zu erteilen sind, eine qualitative Auswahl der Submittenten vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Lieferanten sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der vom Lieferanten zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, die Bewerber, die er zur Angebotsabgabe beziehungsweise zu Verhandlungen auffordert, unter denjenigen aus, die die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Anforderungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen kann der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber liegen wird. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen, und die höchste Zahl kann auf zwanzig festgelegt werden. Auf jeden Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beschränkten Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes muss jede Bewerbung einzeln eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Lieferanten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Lieferanten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-43\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 43</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können die Lieferanten ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben Die Lieferanten können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: 1. bei Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass sie sich nicht in einer dieser Lagen befinden, 2. bei Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Lieferant vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt. Art. 44.Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lieferanten kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. durch geeignete Bankerklärungen, 2.durch die Vorlage von Bilanzen, Bilanzauszügen oder Jahresabschlüssen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Recht des Landes, in dem der Lieferant ansässig ist, vorgeschrieben ist, 3. durch eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Lieferanten und seinen Umsatz bei der Lieferung von Erzeugnissen, die Gegenstand des Auftrags sind, in den letzten drei Geschäftsjahren. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, für welche der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Nachweise er sich entschieden hat, sowie welche anderen beweiskräftigen Nachweise beizubringen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann der Lieferant aus einem gerechtfertigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-45\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 45</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten kann je Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Erzeugnisse wie folgt erbracht werden: 1. durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Lieferzeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber: - bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, - bei Lieferungen an private Auftraggeber durch eine vom Käufer ausgestellte Bescheinigung;ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, ist eine einfache Erklärung des Lieferanten zulässig, 2. durch eine Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten, seiner Massnahmen zur Qualitätsgewährleistung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens, 3.durch Angabe der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, 4. durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, wobei die Echtheit auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers nachweisbar sein muss, 5.durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten amtlichen Qualitätskontrollinstituten oder -dienststellen ausgestellt werden und in denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen, 6. sind die zu liefernden Erzeugnisse komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von dem öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle des Landes durchgeführt wird, in dem der Lieferant ansässig ist;diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der genannten Nachweise ihm jeweils vorzulegen sind. Art. 46.§ 1 - Im Rahmen der Artikel 43 bis 45 kann der öffentliche Auftraggeber die Lieferanten auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. § 2 - Die von einer zuständigen Stelle bescheinigte Aufnahme eines zugelassenen Lieferanten in eine amtliche Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft lässt nur im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, Artikel 44 Nr. 2 und 3 und Artikel 45 Nr. 1 und im Hinblick auf die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister die Vermutung zu, dass der betreffende Lieferant geeignet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Lieferanten eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden nur zugunsten von Lieferanten angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird. Art. 47.Die in den Artikeln 44 und 45 erwähnten Informationen dürfen nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der öffentliche Auftraggeber die berechtigten Interessen des Lieferanten am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Öffentliche Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 48.Öffentliche Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen beinhalten: 1. entweder die Miete von Lieferungen 2.oder die Miete von Lieferungen mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete von Lieferungen mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder die Beschaffung von Lieferungen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, gegen Zahlung von Jahresraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Wettbewerb Art. 49.§ 1 - Wenn ein öffentlicher Lieferauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Wettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht eingesetzt wird, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, worunter sich mindestens eine Person befindet, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer anderen öffentlichen Verwaltung angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Preisgerichts müssen völlig unabhängig sein von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten, und eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. § 2 - Im Sonderlastenheft sind unbedingt sämtliche Kriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die vorgelegten Projekte bewertet, gemäss der ihnen beigemessenen Bedeutung aufgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftrag wird von der zuständigen Behörde nach Stellungnahme des Preisgerichts vergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sonderlastenheft kann festgelegt werden, dass für die Projekte, die nach dem für die Auftragsausführung ausgewählten Projekt die besten Bewertungen haben, Preise vergeben werden. Diese werden von der zuständigen Behörde vergeben, wobei sie sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Die Preise können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn die zuständige Behörde die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 3 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Zulassung von Lieferanten aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Lieferaufträgen Art. 50.Bei öffentlichen Lieferaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 27 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden die Titel II und III von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Kanada, Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika, Israel, Japan und die Schweiz, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies betrifft: a) öffentliche Aufträge - der Föderalministerien mit Ausnahme von - Aufträgen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, die aufgrund der mit Drittländern abgeschlossenen internationalen Abkommen über die Vergabe von Aufträgen anderen Bestimmungen unterliegen, die mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unvereinbar sind, - Aufträgen im Verteidigungsbereich, ausser wenn diese Aufträge Erzeugnisse betreffen, die in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erwähnt sind, - der Post, - der Gebäuderegie, - des Landesamtes für soziale Sicherheit, - des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, - des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, - des Landespensionsamtes, - der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, - des Fonds der Berufskrankheiten, - des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, b) öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die nicht in Buchstabe a) aufgeführt und die in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr.1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Mitteilungen Art. 51.§ 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, dies mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht berücksichtigt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht berücksichtigt worden sind, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, wird dies mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags mit. § 4 - Gewisse Angaben brauchen jedoch nicht weitergegeben zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-52\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 52</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Er teilt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften diesen Beschluss mit, sofern er einen öffentlichen Auftrag betrifft, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt TITEL III - Bestimmungen über öffentliche Dienstleistungsaufträge KAPITEL I - Regeln für die Bekanntmachung öffentlicher Dienstleistungsaufträge Abschnitt I - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Art. 53.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht erschöpfende Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und der in Artikel 4 § 2 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. § 2 - Das Gesetz und die Regeln des vorliegenden Abschnitts gelten für die von privatrechtlichen Personen zu vergebenden Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und die zu mehr als fünfzig Prozent von den in § 1 erwähnten öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden. Allerdings müssen sich diese Dienstleistungen auf subventionierte Bauaufträge im Sinne von Artikel 1 § 2 des vorliegenden Erlasses beziehen. § 3 - Der Wert der in Anlage 2 zum Gesetz erwähnten und dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge beträgt 8,2 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Für die in Artikel 79 Nr. 2 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggeber beträgt dieser Wert 5,3 Millionen Franken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister passt diesen Betrag und die in den Artikeln 54 und 55 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge entsprechend den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt II unterliegen die in Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge nur der Anwendung von Artikel 60 des vorliegenden Abschnitts. Art. 54.Bei der Berechnung des geschätzten Wertes eines Dienstleistungsauftrags ist die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen: - bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie, - bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, - bei Aufträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Gebühren oder Provisionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestehen diese Dienstleistungen aus Losen, wird der geschätzte kumulierte Wert der Lose berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 53 § 3 vorgesehene Betrag erreicht worden ist. Ist dieser erreicht worden, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose ausser, bei einer Abweichung durch den Auftraggeber, für Lose, deren geschätzter Einzelwert unter 3,2 Millionen Franken liegt, insofern ihr kumulierter Gesamtwert jedoch zwanzig Prozent des kumulierten Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe des Gesamtpreises errechnet sich der geschätzte Wert: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für seine gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten Monatswerts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen errechnet sich der geschätzte Auftragswert: 1. entweder aufgrund des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, 2.oder aufgrund des geschätzten Gesamtwerts während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Gesamtwerts unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft der Auftrag in Anlage 2 Buchstabe A und Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, wird er gemäss dem vorliegenden Abschnitt vergeben, sofern der Wert der in Anlage 2 Buchstabe A erwähnten Dienstleistungen den Wert der in Anlage 2 Buchstabe B erwähnten Dienstleistungen übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Wahl der Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgt werden, die Anwendung des vorliegenden Abschnitts zu umgehen, und ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen. Art. 55.Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen so bald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung über den Gesamtwert der öffentlichen Aufträge für Dienstleistungen in jeder Kategorie der Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese nicht verbindliche Bekanntmachung, die gemäss Anlage 4 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden. Art. 56.Die in Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die auf dem Wege der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege des allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, sind Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auftragsbekanntmachung wird erstellt gemäss: 1. Anlage 4 Buchstabe B zum vorliegenden Erlass bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, 2.Anlage 4 Buchstabe C bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen, 3. Anlage 4 Buchstabe D bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes. Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.</p></div>", "next": 239744}