{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Haustürgeschäfte Art. VII.67 - Haustürgeschäfte mit Kreditverträgen sind verboten. Als Haustürgeschäfte gelten: 1. Besuch eines Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers am Wohnsitz, Wohnort oder Arbeitsplatz des Verbrauchers oder am Wohnsitz oder Wohnort eines anderen Verbrauchers, bei dem ein Kreditangebot gemacht oder dem Verbraucher ein Kreditantrag oder ein Kreditvertrag zur Unterschrift vorgelegt wird, außer wenn der Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler sich auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers dorthin begeben hat.Der diesbezügliche Antrag kann nur durch einen dauerhaften Träger nachgewiesen werden, der sich vom eigentlichen Kreditangebot, Kreditantrag oder Kreditvertrag unterscheidet und vor dem Besuch erstellt worden ist, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herantreten seitens eines Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers an einen Verbraucher, um ihm einen Besuch vorzuschlagen, 3.Zusendung über irgendein Kommunikationsmittel eines Kreditangebots, Kreditmittels oder Zahlungsinstruments an den Verbraucher, außer wenn Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler es auf ausdrücklichen und vorhergehenden Wunsch des Verbrauchers übermittelt haben; dies gilt nicht, wenn die Zusendung zur Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditgebers nach Buch VI Titel 3 Kapitel 2 erfolgt ist. Der diesbezügliche Antrag kann nur durch einen dauerhaften Träger nachgewiesen werden, der sich vom eigentlichen Kreditangebot oder Kreditvertrag unterscheidet und vor Zusendung des Zahlungsinstruments, Kreditmittels oder Kreditangebots erstellt worden ist, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Organisation von Verkaufsstellen oder Herantreten an den Verbraucher zwecks Anbieten von Krediten an Stellen, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 25.Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes erwähnt sind, 5. Herantreten an den Verbraucher anlässlich eines Ausflugs, der von einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer oder für ihre Rechnung oder von einem Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler mit dem Ziel organisiert wird, den Verbraucher zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen auf Kredit zu verleiten, außer wenn dieses Ziel dem Verbraucher ausdrücklich und vorab als Hauptziel des betreffenden Ausflugs mitgeteilt worden ist.Diese Ankündigung muss vom Organisator des Ausflugs nachgewiesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Angebote zur Verkaufsförderung Art. VII.68 - Es ist einem Verkäufer von Gütern oder Dienstleistungen verboten, eine Preisermäßigung an eine Kreditaufnahme oder die Verwendung einer Krediteröffnung oder einer damit verbundenen Zahlungskarte/einem damit verbundenen Zahlungsinstrument zu knüpfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Zustandekommen des Kreditvertrags Unterabschnitt 1 - Vom Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler einzuholende Auskünfte Art. VII.69 - § 1 - Im Rahmen der Beurteilung der Kreditwürdigkeit sind Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet, bei dem einen Kreditvertrag beantragenden Verbraucher und gegebenenfalls demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, die genauen und vollständigen Auskünfte anzufragen, die sie für notwendig erachten, um deren Finanzlage und Rückzahlungsmöglichkeiten zu beurteilen. Der Verbraucher und derjenige, der eine Sicherheit leistet, sind verpflichtet, genau und vollständig auf die Anfrage zu antworten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In keinem Fall dürfen angefragte Auskünfte Rasse, ethnische Herkunft, Sexualleben, Gesundheit, politische, philosophische oder religiöse Anschauungen beziehungsweise Aktivitäten oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft oder Krankenkasse betreffen. § 2 - Der Kreditgeber beziehungsweise gegebenenfalls der Kreditvermittler legt dem Verbraucher beziehungsweise demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, ein Kreditbeantragungsformular beziehungsweise ein Formular zur Auskunftsanfrage vor in der Form eines Fragebogens, in dem alle Auskünfte dargelegt werden, die der Kreditgeber und/oder Kreditvermittler gemäß § 1 Absatz 1 einholen muss. Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen aus vorliegendem Artikel muss der Kreditgeber dieses Formular bis zur vollständigen Rückzahlung des aufgenommenen Kredits aufbewahren. Auskünfte, die vom Verbraucher oder demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, erteilt werden, dürfen nur an die in Artikel VII.119 § 1 erwähnten Personen mitgeteilt und von diesen Personen und gegebenenfalls vom Kreditvermittler verarbeitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Fragebogen bezieht sich zumindest auf Zweck des Kredits, Einkünfte, Personen zu Lasten und laufende finanzielle Verpflichtungen, unter anderem Anzahl und Höhe der laufenden Kredite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Liste ergänzen, wenn der Kreditbetrag 3.000 EUR überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fragebogen werden die Dateien angegeben, die gemäß Artikel VII.79 befragt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Paragraphen 1 ist Absatz 1 nicht anwendbar, wenn der Kreditbetrag 500 EUR nicht überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Vorvertragliche Information Art. VII.70 - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist, erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die personalisierte Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag abschließen will. Diese Information wird auf dauerhaftem Träger mittels des Formulars \"Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite (SECCI)\" in Anlage 1 zu vorliegendem Buch mitgeteilt. Die in vorliegendem Paragraphen und in Artikel VI.55 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Informationspflichten des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers oder des beauftragten Vertreters gelten als erfüllt, wenn er das SECCI vorgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen enthalten folgende Angaben: 1. Kreditart, 2.Identität, einschließlich Unternehmensnummer, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers sowie ihre für Kontakte mit dem Verbraucher relevante geographische Anschrift, 3. Kreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme, 4.Laufzeit des Kreditvertrags, 5. bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung und bei verbundenen Kreditverträgen Ware oder Dienstleistung und deren Barzahlungspreis, 6.Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes. Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die oben genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen, 7. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, erläutert anhand eines repräsentativen Beispiels unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen.Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Kreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber eine vom König zu bestimmende Annahme, die diesen Fall widerspiegelt, umsetzt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei der Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können, 8. Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, 9.gegebenenfalls Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäß Artikel VII.86 geändert werden können, 10. falls zutreffend, Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren, 11.gegebenenfalls Verpflichtung, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einen Vertrag über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder in Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten wegen Nichterfüllung des Kreditvertrags, 13.Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen, 14. gegebenenfalls verlangte Sicherheiten, 15.Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, 16. Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung gemäß Artikel VII.97, 17. Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel VII.79 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit, 18. Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist, 19. gegebenenfalls Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist. Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem SECCI beigefügt werden kann. § 2 - Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel VI.56 des Wirtschaftsgesetzbuches muss die in Artikel VI.56 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnte Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung hinsichtlich eines Verbraucherkredits zumindest die in § 1 Absatz 2 Nr.3 bis 6 und 8 vorgesehenen Angaben, den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten. § 3 - Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die Erteilung der Informationen gemäß § 1 nicht gestattet, insbesondere in dem in § 2 genannten Fall, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags die vollständigen vorvertraglichen Informationen mittels des SECCI-Formulars mit. § 4 - Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem SECCI unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.71 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf: 1. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, 2.Überziehungsmöglichkeiten, die binnen einem Monat zurückgezahlt werden müssen, was § 3 betrifft, 3. Kreditverträge, die mit einer in Artikel VII.3 § 3 Nr. 5 erwähnten Investmentgesellschaft abgeschlossen werden, 4. Kreditverträge, in denen ein Zahlungsaufschub so wie in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 erwähnt vorgesehen ist. § 2 - In Abweichung von Artikel VII.70 § 1 und rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Informationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen werden auf dauerhaftem Träger mittels des SECCI-Formulars in Anlage 2 zu vorliegendem Buch mitgeteilt. Die in vorliegendem Paragraphen und in Artikel VI.55 vorgesehenen Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er die \"Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite\" vorgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen enthalten folgende Angaben: 1. Kreditart, 2.Identität, einschließlich Unternehmensnummer, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers sowie ihre für Kontakte mit dem Verbraucher relevante geographische Anschrift, 3. Kreditbetrag, 4.Laufzeit des Kreditvertrags, 5. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden;vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Entgelte und gegebenenfalls Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, 6. effektiver Jahreszins, erläutert anhand eines repräsentativen Beispiels unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen, 7.Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags, 8. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann, 9.Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten wegen Nichterfüllung des Kreditvertrags, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel VII.79 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit, 11. Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Entgelten und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäß Artikel VII.86 geändert werden können, 12. gegebenenfalls Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist. § 3 - In Abweichung von Artikel VII.70 § 2 muss bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel VI.56 und wenn der Verbraucher die sofortige Bereitstellung der Überziehungsmöglichkeit beantragt die in Artikel VI.56 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnte Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in § 2 Absatz 2 Nr. 3, 5, 6 und 8 vorgesehenen Informationen enthalten. § 4 - Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem SECCI unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist. § 5 - Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die Erteilung der Informationen gemäß § 2, einschließlich der in § 3 genannten Fälle, nicht gestattet, kommt der Kreditgeber unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen gemäß § 2 nach, indem er dem Verbraucher die vertraglichen Informationen gemäß Artikel VII.78, soweit dieser Anwendung findet, vorlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.72 - Die Artikel VII.70, VII.71, VII.74 und VII.75 gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die in diesen Artikeln genannten vorvertraglichen Informationen tatsächlich mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kreditvermittler, die gleichzeitig Kreditverträge und Zahlungsinstrumente, die außerhalb ihrer Niederlassung verwendet werden können, oder Kreditverträge anbieten, die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen dieses Kreditvermittlers bestimmt sind, sind nicht als nebenberufliche Kreditvermittler anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Besondere Informationspflichten des Kreditvermittlers Art. VII.73 - Jeder Kreditvermittler muss den Verbraucher sowohl in der Werbung als auch in den für die Kundschaft bestimmten Unterlagen über seine Eigenschaft als Kreditvermittler und über Art und Umfang seiner Befugnisse informieren. Diese Information betrifft insbesondere die Eigenschaft als Kreditmakler oder vertraglich gebundener Vermittler.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein vertraglich gebundener Vermittler vermerkt in allen für die Kundschaft bestimmten Unterlagen die Angaben zur Identifizierung des Kreditgebers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Angemessene Erläuterungen Art. VII.74 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler geben dem Verbraucher angemessene Erläuterungen, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel VII.70 § 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner Finanzlage gerecht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine Krediteröffnung in einer Verkaufsstelle, die sich außerhalb der Niederlassung des Kreditgebers befindet, oder im Fernabsatz angeboten, gibt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler angemessene Erläuterungen zu den Vor- und Nachteilen dieser Kreditart im Vergleich zu Teilzahlungsverkäufen beziehungsweise -darlehen, sofern diese Kreditarten vom Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler angeboten werden. Diese Erläuterungen beziehen sich insbesondere auf die Tilgung des Kapitals, die Anrechnung der Zinsen, die maximalen effektiven Jahreszinssätze, die Frist zur Erreichung des Nullwertes und die Fälligkeit der Restschuld im Fall einer in Artikel VII.98 § 1 Absatz 2 erwähnten einseitigen Kündigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Beratungspflichten Art. VII.75 - Kreditgeber und Kreditvermittler sind verpflichtet, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 6 - Untersuchungspflicht Art. VII.76 - Der Kreditgeber darf einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über eine Sicherheitsleistung nur abschließen nach Überprüfung der Erkennungsdaten aufgrund je nach Fall: - des in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises, - des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, - des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins, der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.77 - § 1 - Vor Abschluss eines Kreditvertrags nimmt der Kreditgeber eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor und überprüft, ob der Verbraucher seinen Rückzahlungspflichten nachkommen können wird. Er beurteilt ebenfalls die Zahlungsfähigkeit derjenigen, die eine persönliche Sicherheit leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber außer bei Überziehung darüber hinaus die Zentrale abfragen. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Abfrage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, in welcher Weise der Kreditgeber den Nachweis über die Abfrage der Zentrale erbringt, und die Frist, während deren dieser Nachweis aufbewahrt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 1 bis 3 wird für jede Änderung des Kreditbetrags der Abschluss eines neuen Kreditvertrags vorausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem muss der Kreditgeber bei Kreditverträgen auf unbestimmte Dauer jedes Jahr spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Jahrestag des Abschlusses des Kreditvertrags auf der Grundlage einer erneuten Abfrage der Zentrale die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers erneut gemäß den Absätzen 1 bis 3 überprüfen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn für solche Kreditverträge eine Frist zur Erreichung des Nullwertes von einem Jahr oder weniger gilt. § 2 - Der Kreditgeber darf einen Kreditvertrag nur abschließen, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er verfügt oder verfügen müsste, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen Kreditvertrag abschließen. In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 7 - Abschluss des Kreditvertrags Art. VII.78 - § 1 - Kreditverträge werden durch handschriftliche oder in Artikel XII.25 § 4 erwähnte elektronische Unterschrift aller Vertragsparteien abgeschlossen und auf dauerhaftem Träger erstellt, der alle in vorliegendem Artikel erwähnten Vertragsbedingungen und Angaben enthält. Alle Vertragsparteien mit einem unterschiedlichen Interesse am Vertrag und der Kreditvermittler erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei Krediteröffnungen gilt kein Kreditvertrag mit fester Laufzeit und Tilgung des Kapitals als abgeschlossen, wenn nicht jede der Vertragsparteien mit einem unterschiedlichen Interesse am Vertrag einen in § 3 Nr. 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Tilgungsplan erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Krediteröffnung stellt der Verbraucher seiner Unterschrift den Vermerk der Höhe des Kredits voran: \"Gelesen und genehmigt für einen Kredit in Höhe von ... EUR.\" Bei allen anderen Kreditverträgen stellt der Verbraucher seiner Unterschrift den Vermerk des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags voran: \"Gelesen und genehmigt für eine Schuldsumme von ... EUR.\" In beiden Fällen gibt der Verbraucher im Vertrag zudem das Datum und die genaue Anschrift der Vertragsunterzeichnung an. § 2 - Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: 1. Kreditart, 2.Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Wohnsitz des Verbrauchers und gegebenenfalls der Personen, die eine Sicherheit leisten, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Identität des Kreditgebers, einschließlich seiner Unternehmensnummer, seine für Kontakte mit dem Verbraucher relevante geographische Anschrift sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft, 4.gegebenenfalls Identität des Kreditvermittlers, einschließlich seiner Unternehmensnummer, seine für Kontakte mit dem Verbraucher relevante geographische Anschrift sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft, 5. Laufzeit des Kreditvertrags, 6.Kreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme, 7. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes;gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen, 8. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags.Anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen, 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren zur Kündigung des Kreditvertrags, 10.folgende Klausel: \"Dieser Vertrag wird gemäß Artikel VII.148 des Wirtschaftsgesetzbuches in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert.\", 11. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 12.Name der Zentrale, 13. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Streichungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. § 3 - Neben den in § 2 erwähnten Informationen ist im Kreditvertrag, ausgenommen in Kreditverträgen, die in § 4 erwähnt sind, in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: 1. wenn der Kredit anhand eines Zahlungsinstruments in Anspruch genommen werden kann, Regeln, die gemäß den Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste im Falle von Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte oder Legitimation Anwendung finden, und gegebenenfalls Höchstbetrag, für den der Verbraucher infolge von missbräuchlicher Verwendung durch einen Dritten das Risiko trägt, 2.bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen Ware oder Dienstleistung und deren Barzahlungspreis, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, einschließlich einer eventuellen Anzahlung, und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, 4.im Falle der Kapitaltilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit, Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten. Aus diesem gehen hervor: a) zu leistende Zahlungen sowie Zeitabstände und Bedingungen für diese Zahlungen, b) Aufschlüsselung der einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kapitaltilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten, c) bei einem Kreditvertrag ohne festen Sollzinssatz, klare und prägnante Angabe, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben, 5.ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte, 6. gegebenenfalls Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäß Artikel VII.86 geändert werden können, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung bei Zahlungsverzug und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten wegen Nichterfüllung des Kreditvertrags, 8.Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen, 9. soweit zutreffend, Hinweis auf zu zahlende Notargebühren, 10.gegebenenfalls verlangte Sicherheiten und Versicherungen, 11. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie Frist und andere Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital und die Zinsen gemäß Artikel VII.83 zurückzuzahlen, und der Höhe der Zinsen pro Tag, 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Information über die Rechte aus Artikel VII.92 und Bedingungen für ihre Ausübung, 13. Recht auf vorzeitige Rückzahlung, Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Information zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Bestimmung dieser Entschädigung, 14.Hinweis auf die dem Verbraucher gemäß Buch XVI zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich geographische Anschrift der Stellen, an die ein Verbraucher seine Beschwerden richten kann, worunter die Kontaktinformationen der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft, 15. gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen. § 4 - Neben den in § 2 erwähnten Informationen ist bei Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen höchstens drei Monaten zurückzuzahlen ist, ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des Kreditbetrags aufgefordert werden kann, 2.Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Entgelten und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäß Artikel VII.86 geändert werden können. § 5 - In Abweichung von § 1 wird bei Abschluss eines Kreditvertrags durch fernmündliche Kommunikation auf Ersuchen des Verbrauchers eine Ausfertigung des vom Kreditgeber unterzeichneten Kreditvertrags unverzüglich dem Verbraucher übermittelt. § 6 - Die Gründe, aus denen die Rückzahlung eines Kreditvertrags vorzeitig verlangt oder ein Kreditvertrag gekündigt werden kann, müssen in einer separaten Klausel im Kreditvertrag aufgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 8 - Kreditverweigerung Art. VII.79 - Wird ein Kredit verweigert, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich das Ergebnis der Datenabfrage, die Identität und Anschrift des für die Verarbeitung der von ihm abgefragten Dateien Verantwortlichen, gegebenenfalls einschließlich der Identität und Anschrift des konsultierten Kreditversicherers, mit, an den der Verbraucher sich gemäß Artikel VII.121 wenden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn sie durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder durch andere einschlägige Rechtsvorschriften in Sachen öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit untersagt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Kredit verweigert, kann vom Verbraucher keinerlei Entschädigung gefordert werden, die vom Kreditgeber gezahlten Kosten für die Abfrage der Zentrale ausgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 9 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Leasing Art. VII.80 - Ein Leasingvertrag ist befristet. Die Eigentumsübertragung oder die Ausübung der Kaufoption beendet das Kreditgeschäft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kreditgeber setzt den Verbraucher einen Monat vor dem letzten zu diesem Zweck vereinbarten Datum per Einschreiben davon in Kenntnis, dass er die Möglichkeit zur Ausübung der Kaufoption hat. Findet die Ausübung der Kaufoption oder Eigentumsübertragung nicht statt, kann der Leasingvertrag nur durch Abschluss eines Mietvertrags in ein Mietverhältnis umgewandelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.81 - § 1 - In Bezug auf Leasing ist der Kreditbetrag der Barzahlungspreis des zum Leasing angebotenen beweglichen Sachguts abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer. Werden zusätzliche Dienstleistungen zur Finanzierung angeboten, ist ihr Preis abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer und unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.87 auch im Kreditbetrag enthalten. In diesem Fall ist der Preis der Bestandteile des Kreditvertrags im Vertrag angegeben. § 2 - Sind im Leasingvertrag ein oder mehrere Zeitpunkte vorgesehen, zu denen eine Ausübung der Kaufoption möglich ist, muss im Kreditvertrag jeweils der entsprechende Restwert angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Können diese Restwerte bei Abschluss des Kreditvertrags nicht festgelegt werden, müssen im Vertrag Parameter angegeben werden, die es dem Verbraucher bei Ausübung der Kaufoption ermöglichen, diese Restwerte festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann diese Parameter und ihren Gebrauch bestimmen. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel VII.78 ist im Leasingvertrag Folgendes anzugeben: 1. ist die Ausübung der Kaufoption zu mehreren Zeitpunkten möglich, vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausübung der Kaufoption zum ersten Mal und zum letzten Mal möglich ist.Kann bei Abschluss des Kreditvertrags der Restbetrag nur mit Hilfe von Parametern festgelegt werden, müssen im Kreditvertrag einerseits der Gesamtbetrag der zu leistenden Zahlungen und andererseits der vom Verbraucher zum Zeitpunkt der Ausübung der Kaufoption zu zahlende minimale und maximale Restwert, berechnet auf Basis dieser Parameter, vermerkt sein, 2. gegebenenfalls Betrag der Sicherheit und Verpflichtung des Kreditgebers, den finanziellen Ertrag der als Sicherheit hinterlegten Depositen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Art. VII.82 - Wenn der Leasinggeber vom Verbraucher eine sachliche Sicherheit verlangt, kann es sich dabei nur um als Sicherheit auf einem Terminkonto hinterlegte Depositen handeln, das zu diesem Zweck bei einem Kreditinstitut auf den Namen des Verbrauchers eröffnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zinsen des so hinterlegten Betrags werden zum Kapital geschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Leasinggeber besitzt ein besonderes Vorzugsrecht auf das Guthaben des in Absatz 1 erwähnten Kontos für jegliche Schuldforderung, die sich aus der Nichterfüllung des Leasingvertrags ergibt. Über das Guthaben kann nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung, die nach Nichterfüllung oder Erfüllung des Vertrags getroffen worden ist, verfügt werden. Diese gerichtliche Entscheidung ist ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung ohne Kaution oder Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Widerrufsrecht Art. VII.83 - § 1 - Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag zu widerrufen. Die Frist dieses Widerrufsrechts beginnt: 1. am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder 2.am Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die in Artikel VII.78 erwähnten Informationen erhält, sofern dieser nach dem in Nr. 1 des vorliegenden Absatzes genannten Datum liegt. § 2 - Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so: 1. teilt er dies gemäß Artikel VII.78 § 3 Nr. 11 dem Kreditgeber per Einschreiben oder auf einem anderen vom Kreditgeber akzeptierten Träger mit. Die Widerrufsfrist gilt als gewahrt, wenn diese Mitteilung vor Fristablauf abgesandt wird, und 2. gibt er im Fall eines Kreditvertrags, für die dem Verbraucher gemäß diesem Vertrag Waren zur Verfügung gestellt werden, unverzüglich nach Mitteilung des Widerrufs erhaltene Waren zurück und zahlt dem Kreditgeber die für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Kredits zu entrichtenden Zinsen, 3.zahlt er bei allen anderen Kreditverträgen dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch dreißig Kalendertage nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Kapital einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Zahlungen, die nach Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, werden dem Verbraucher binnen dreißig Tagen nach dem Widerruf zurückerstattet. § 3 - Der Widerruf des Kreditvertrags bringt von Rechts wegen die Auflösung von Zusatzverträgen mit sich. § 4 - Macht der Verbraucher das im vorliegenden Artikel erwähnte Widerrufsrecht geltend, finden die Artikel VI.58, VI.59 und VI.67 keine Anwendung. § 5 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Kreditverträge, die laut vorliegendem Buch durch Vermittlung eines Notars abgeschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass der Verbraucher die in den Artikeln VII.70, VII.74 und VII.78 erwähnten Rechte hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Missbräuchliche Klauseln Unterabschnitt 1 - Unrechtmäßige Zahlungen Art. VII.84 - Wenn ein Preis ganz oder teilweise durch einen Kreditvertrag beglichen wird, für den der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer im Hinblick auf den Abschluss dieses Kreditvertrags als Kreditgeber oder Kreditvermittler auftritt, kann der Verbraucher dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer gegenüber keine gültige Verbindlichkeit eingehen und es kann keine Zahlung von dem einen an den anderen erfolgen, solange der Verbraucher den Kreditvertrag nicht unterzeichnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Klausel, durch die der Verbraucher sich verpflichtet, im Falle der Kreditverweigerung den vereinbarten Preis bar zu zahlen, ist nichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.85 - Verboten sind und als ungeschrieben gelten Klauseln eines Kreditvertrags, in denen dem Kreditgeber erlaubt wird, vom Verbraucher eine Entschädigung zu verlangen, wenn dieser den gewährten Kreditbetrag gar nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Berechnung der Sollzinsen und Variabilität des Sollzinssatzes und der Kosten Art. VII.86 - § 1 - Der Sollzinssatz ist fest oder variabel. Wurden ein oder mehrere feste Sollzinssätze festgelegt, gelten sie für die im Kreditvertrag festgelegte Dauer. § 2 - Außer in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Variabilität des Sollzinssatzes und die mit der Bargeldabhebung an Geldautomaten verbundenen Kosten und unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 gelten Klauseln, die es ermöglichen, Bedingungen des Kreditvertrags zu ändern, als ungeschrieben. § 3 - In Kreditverträgen kann festgelegt werden, dass der Sollzinssatz in den Grenzen der Artikel VII.78 § 2 Nr. 7 und VII.94 geändert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel VII.97 §§ 1 und 3 darf in Kreditverträgen, mit Ausnahme von Krediteröffnungen ohne Hypothekenbestellung, eine Variabilität des Sollzinssatzes nur unter den Bedingungen und gemäß den Regeln, die in und gemäß Artikel VII.128 §§ 1 bis 3 und 5 festgelegt werden, vorgesehen sein. In diesem Fall ist der in Artikel VII.128 erwähnte Begriff der \"Bestellungsurkunde\" als \"Kreditvertrag\" zu lesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Krediteröffnungen kann festgelegt werden, dass die mit der Bargeldabhebung an Geldautomaten verbundenen Kosten - falls sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten sind - einseitig geändert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Änderung dieser Kosten hat der Verbraucher das Recht, die Krediteröffnung binnen zwei Monaten ab Notifizierung dieser Änderung unentgeltlich zu kündigen. Die Bestimmungen von Artikel VII.15 § 1 sind entsprechend anwendbar. Diese Änderung darf nur einmal während der Laufzeit der Krediteröffnung vorgenommen werden und die ursprünglich vorgesehenen Kosten dürfen maximal um 25 Prozent erhöht werden. Der König kann einen Höchstwert und eine Methode zur Berechnung dieser Kosten bestimmen. § 4 - Gegebenenfalls ist der Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf einem dauerhaften Träger zu informieren, bevor die Änderung in Kraft tritt. Dabei ist gegebenenfalls auch der Betrag der nach dem Inkrafttreten des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die in vorangehendem Absatz erwähnte Information dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann. § 5 - Wird der Sollzinssatz bei Krediteröffnungen ohne Hypothekenbestellung um mehr als 25 Prozent des ursprünglich oder zuvor vereinbarten Satzes geändert und ist der Vertrag für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen worden, kann der Verbraucher den Vertrag in den Grenzen des Artikels VII.98 einseitig und unentgeltlich kündigen. Im Widerspruch zu vorliegender Bestimmung stehende Klauseln sind nichtig. § 6 - Sind in dem Vertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die den Sollzinssätzen ausschließlich ein bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarter bestimmter fester Prozentsatz zugrunde liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Nebenleistungen Art. VII.87 - § 1 - Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen im Rahmen des Abschlusses eines Kreditvertrags den Verbraucher nicht dazu verpflichten, einen anderen Vertrag bei dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten Dritten zu unterzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweislast, dass der Verbraucher freie Wahl hatte in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung, der gleichzeitig mit dem Kreditvertrag geschlossen wurde, liegt beim Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler. § 2 - Zudem dürfen Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbraucher bei Abschluss eines Kreditvertrags nicht durch eine Klausel dazu verpflichten, das geliehene Kapital ganz oder teilweise zu verpfänden beziehungsweise für eine Einlage oder zum Erwerb von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten zu verwenden. § 3 - Das Verfahren der Kapitalwiederherstellung ist verboten. § 4 - Vorliegendem Artikel entgegengesetzte Klauseln gelten als ungeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Nicht zugelassene Sicherheiten Art. VII.88 - Im Rahmen eines Kreditvertrags ist es dem Verbraucher oder gegebenenfalls demjenigen, der eine Sicherheit leistet, verboten, anhand eines Wechsels oder Eigenwechsels die Zahlung der Verbindlichkeiten zu versprechen oder zu gewährleisten, die er aufgrund eines Kreditvertrags eingeht. Es ist ebenfalls verboten, Schecks als Sicherheit für die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Betrags unterzeichnen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.89 - § 1 - Eine Abtretung von Rechten in Bezug auf die in Artikel 1410 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beträge, die im Rahmen eines durch vorliegendes Buch geregelten Kreditvertrags erfolgt, unterliegt den Artikeln 27 bis 35 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und kann nur in Höhe der Beträge, die zum Zeitpunkt der Abtretungsnotifizierung aufgrund des Kreditvertrags fällig sind, durchgeführt und angewandt werden. § 2 - Einkünfte oder der Lohn Minderjähriger, selbst wenn sie für mündig erklärt sind, sind unabtretbar und unpfändbar, was Kreditverträge betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Ausführung des Kreditvertrags Unterabschnitt 1 - Zurverfügungstellung des Kreditbetrags Art. VII.90 - § 1 - Solange der Kreditvertrag nicht von allen Parteien unterzeichnet worden ist, darf keine Zahlung erfolgen, weder vom Kreditgeber an den Verbraucher oder für dessen Rechnung noch vom Verbraucher an den Kreditgeber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Kreditvertrag stellt der Kreditgeber den Kreditbetrag unverzüglich zur Verfügung, und zwar per Überweisung auf das Konto des Verbrauchers beziehungsweise eines vom Verbraucher bestimmten Dritten oder per Scheck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bereitstellung des Kreditbetrags in bar oder als Bargeld darf nur in Fällen erfolgen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass genannt werden, wobei Betrag, Art und Zweck des Kredits und Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags berücksichtigt werden. § 2 - Der Kreditgeber haftet weiterhin für Beträge, die er dem Kreditvermittler in Ausführung des Kreditvertrags übermittelt hat, bis sie dem Verbraucher oder einem vom Verbraucher bestimmten Dritten vollständig zur Verfügung gestellt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Finanzierung von Waren und Dienstleistungen Art. VII.91 - Wird die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt oder zahlt der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer, werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers erst ab Lieferung der Ware oder Dienstleistung wirksam; im Falle von Verkauf oder Dienstleistung mit wiederholter Ausführung werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers ab Beginn der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung wirksam und enden sie bei Unterbrechung der Lieferung oder Dienstleistungserbringung, es sei denn, der Verbraucher erhält den Kreditbetrag selbst und dem Kreditgeber ist die Identität des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des Kredits darf dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer erst übergeben werden, nachdem dem Kreditgeber die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung notifiziert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnte Notifizierung muss auf dauerhaftem Träger erfolgen; es kann ein Lieferschein sein, der vom Verbraucher datiert und unterzeichnet sein muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Kreditvertrags geschuldete Zinsen setzen erst am Tag dieser Notifizierung ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.92 - Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Einrede kann dem Kreditgeber gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn: 1. der Verbraucher den Verkäufer der Ware oder den Dienstleistungserbringer in Bezug auf die Ausführung der Verpflichtungen aus dem Vertrag per Einschreiben in Verzug gesetzt hat, ohne dass die Verpflichtungen innerhalb eines Monats nach Aufgabe des Einschreibens erfüllt worden sind, 2.der Verbraucher den Kreditgeber informiert hat, dass er die noch ausstehenden Zahlungen auf ein gesperrtes Konto einzahlen wird, wenn der Verkäufer der Ware oder der Dienstleistungserbringer den Vertrag nicht gemäß Nr. 1 erfüllt. Der König kann Modalitäten für die Eröffnung und Führung dieses Kontos bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zinsen des so hinterlegten Betrags werden zum Kapital geschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das alleinige Bestehen der Depositen erhält der Kreditgeber Vorzugsrecht auf das Kontoguthaben für jegliche Schuldforderung, die sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers ergibt. Über den hinterlegten Betrag kann nur zugunsten der einen oder anderen Partei verfügt werden, sofern eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt wird, die erstellt wurde, nachdem der Betrag auf dem vorerwähnten Konto gesperrt wurde, oder sofern eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird. Diese Entscheidung ist ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung ohne Kaution oder Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.93 - Ist in einem Kreditvertrag im Fernabsatz die finanzierte Ware, die im Fernabsatz verkauft wird, erwähnt oder wird der Kreditbetrag oder der aufgenommene Betrag sofort vom Kreditgeber an den Fernverkäufer gezahlt, kann die Lieferung der Ware in Abweichung von den Artikeln VII.90 und VII.84 Absatz 1 vor Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, sofern der Verbraucher rechtzeitig vor der Lieferung über die Vertragsbedingungen und die Information nach Artikel VI.57 § 1 verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Kosten und maximale Rückzahlungsfristen Art. VII.94 - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren zur Festlegung und gegebenenfalls zur Anpassung der Sätze des maximalen effektiven Jahreszinses und legt je nach Art, Betrag und eventuell Laufzeit des Kredits den maximalen effektiven Jahreszins fest. § 2 - Muss bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses auf Hypothesen zurückgegriffen werden, kann der König gemäß den in § 1 erwähnten Bestimmungen ebenfalls die maximalen Kreditkosten festlegen, und zwar unter anderem den maximalen Sollzins und gegebenenfalls die maximalen wiederkehrenden und die maximalen einmaligen Kosten, die mit der Krediteröffnung verbunden sind. § 3 - Die aufgrund des vorliegenden Artikels festgelegten Sätze bleiben auf jeden Fall bis zu ihrer Revision anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Senkungen des maximalen effektiven Jahreszinses und gegebenenfalls der maximalen Kreditkosten sind sofort auf laufende Kreditverträge anwendbar, die in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes die Variabilität des effektiven Jahreszinses oder Sollzinses vorsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.95 - § 1 - Der König kann je nach Darlehensbetrag und Kreditart die maximale Rückzahlungsfrist bestimmen. § 2 - In unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten Krediteröffnungen muss eine Frist zur Erreichung des Nullwertes, in der der zurückzuzahlende Gesamtbetrag beglichen werden muss, festgelegt werden. Der König kann eine maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes festlegen. § 3 - Ermöglicht ein Kreditvertrag mit festen Raten die Variabilität des effektiven Jahreszinses, enthält er die Bestimmung, dass der Verbraucher im Fall einer Anpassung die Aufrechterhaltung der Rate und die Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Rückzahlungsfrist verlangen kann. Die Ausübung dieses Rechts kann zur Überschreitung der in § 1 erwähnten maximalen Rückzahlungsfrist führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor Abschluss des Kreditvertrags setzt der Kreditgeber den Verbraucher ausdrücklich über dieses Recht in Kenntnis. § 4 - Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Erreichung des Nullwertes setzt der Kreditgeber den Verbraucher mit allen zweckdienlichen Kommunikationsmitteln davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Modalitäten der vorzeitigen Rückzahlung und der Kündigung Art. VII.96 - Der Verbraucher ist jederzeit berechtigt, den geschuldeten Restbetrag an Kapital vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. In diesem Fall hat er Anrecht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die den Zinsen und Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verbraucher, der seinen Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen will, informiert den Kreditgeber mindestens zehn Tage vor der Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.97 - § 1 - Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung, ob vollständig oder teilweise, eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen zehn Tagen nach Erhalt des in Artikel VII.96 Absatz 2 erwähnten Einschreibens oder nach Eingang der vom Verbraucher zurückgezahlten Beträge auf dem Konto teilt der Kreditgeber dem Verbraucher auf einem dauerhaften Träger den Betrag der geforderten Entschädigung mit. Diese Mitteilung umfasst insbesondere die Berechnung der Entschädigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Vertrags ein Jahr überschreitet, darf die Entschädigung nicht mehr als 1 Prozent des Betrags des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 Prozent des Betrags des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals nicht überschreiten. § 2 - Keine Entschädigung darf vom Kreditgeber verlangt werden: 1. wenn in Anwendung der Artikel VII.194 bis VII.196, VII.200 oder VII.201 die Verbindlichkeiten des Verbrauchers auf den Barzahlungspreis oder den aufgenommenen Betrag beschränkt wurden, 2. im Falle einer Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, 3.bei einer Krediteröffnung, 4. wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde. § 3 - Keinesfalls darf die Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher in der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.98 - § 1 - Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Übt der Verbraucher sein Kündigungsrecht aus, teilt er dies dem Kreditgeber per Einschreiben oder auf einem anderen vom Kreditgeber akzeptierten Träger mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung ist dem Verbraucher auf einem dauerhaften Träger mitzuteilen. Übt der Kreditgeber sein Recht aus, teilt er dies dem Verbraucher per Einschreiben oder auf einem anderen vom Verbraucher akzeptierten Datenträger mit. § 2 - Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines Kreditvertrags aussetzen, insbesondere wenn er über Auskünfte verfügt, aus denen er ableiten kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Aussetzung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Aussetzung auf einem dauerhaften Träger zu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Kontoauszüge Art. VII.99 - § 1 - Für jede Krediteröffnung wird der Verbraucher regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf einem dauerhaften Träger informiert, der folgende Einzelheiten enthält: 1. genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht, 2.in Anspruch genommene Beträge und Datum der Inanspruchnahme, 3. Gesamtrestschuldbetrag und Datum des letzten Kontoauszugs, 4.neuer Gesamtrestschuldbetrag, 5. jeweiliges Datum und jeweiliger Betrag der Zahlungen des Verbrauchers, 6.angewandter Sollzinssatz/angewandte Sollzinssätze, 7. verschiedene Beträge aller etwaig erhobenen Entgelte, 8.gegebenenfalls zu zahlender Mindestbetrag und Zinsen. § 2 - Für Krediteröffnungen, bei denen es sich nicht um Überziehungsmöglichkeiten handelt, sind folgende zusätzliche Einzelheiten mitzuteilen: 1. gegebenenfalls Restschuld des vorherigen Auszugs, 2.gegebenenfalls Fälligkeiten der ausstehenden Kosten, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fälligkeit und Betrag der ausstehenden Zinsen pro angewandten Sollzinssatz und Angabe der Methode zur Berechnung dieser Zinsen auf die Restschuld anhand des Sollzinssatzes. Unterabschnitt 6 - Nicht erlaubte Überziehungen und Überschreitungen Art. VII.100 - § 1 - Kommt es im Rahmen einer Krediteröffnung zu einer Überziehung und hat der Kreditgeber jegliche Überziehung des gewährten Kreditbetrags ausdrücklich verboten, setzt dieser die Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aus und verlangt die Rückzahlung des nicht gewährten Überziehungsbetrags innerhalb einer Frist von maximal fünfundvierzig Tagen ab dem Tag der nicht gewährten Überziehung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall können nur ausdrücklich vereinbarte und durch vorliegendes Buch erlaubte Verzugszinsen und Kosten eingefordert werden. Die Verzugszinsen werden auf den Betrag der nicht gewährten Überziehung berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kreditgeber teilt dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger Folgendes mit: 1. Vorliegen einer nicht gewährten Überziehung, 2.Betrag der nicht gewährten Überziehung, 3. etwaige Vertragsstrafen, Entgelte beziehungsweise Zinsen, die auf den Betrag der nicht gewährten Überziehung Anwendung finden. § 2 - Hält der Verbraucher die aus dem vorangehenden Paragraphen hervorgehenden Verpflichtungen nicht ein, kündigt der Kreditgeber entweder den Vertrag unter Einhaltung von Artikel VII.105 Absatz 1 Nr. 3 oder er setzt unter Einhaltung aller Bestimmungen des vorliegenden Buches durch Schuldumwandlung einen neuen Vertrag mit einem höheren Kreditbetrag auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.101 - Im Falle einer Überschreitung von mindestens 1.250 EUR während eines Zeitraums von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Träger Folgendes mit: 1. Vorliegen einer Überschreitung, 2.Betrag der Überschreitung, 3. Sollzinssatz, etwaige Vertragsstrafen und Entgelte, die auf den Betrag der Überschreitung Anwendung finden. Der König kann diesen Betrag ändern. Solange die im vorangehenden Absatz erwähnte Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der Kreditgeber auf den Betrag der Überschreitung nur den zuletzt angewandten Sollzinssatz berechnen, mit Ausnahme jeglicher Vertragsstrafen, Entschädigungen oder Verzugszinsen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Überschreitung bei Ablauf einer Frist von drei Monaten ab ihrem Entstehen nicht beglichen, setzt der Kreditgeber die Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aus und kündigt den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel VII.105 Absatz 1 Nr. 3 oder setzt unter Einhaltung aller Bestimmungen des vorliegenden Buches durch Schuldumwandlung einen neuen Vertrag mit einem höheren Kreditbetrag auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Abtretung des Kreditvertrags und der Forderungen aus diesem Vertrag Art. VII.102 - Der Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag kann nur abgetreten werden zugunsten oder nach Forderungsübergang nur erworben werden von einer aufgrund des vorliegenden Buches zugelassenen Person oder auch abgetreten werden zugunsten oder erworben werden von der Bank, von dem Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente, von Kreditversicherern, von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder von anderen Personen, die der König zu diesem Zweck bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.103 - Unbeschadet des Artikels VII.102 ist die Abtretung oder der Forderungsübergang dem Verbraucher gegenüber erst wirksam, nachdem er per Einschreiben darüber informiert worden ist, außer wenn die sofortige Abtretung oder der sofortige Forderungsübergang ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist und die Identität des Zessionars oder des in die Rechte des Altgläubigers eingesetzten Dritten im Kreditvertrag vermerkt ist. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der ursprüngliche Kreditgeber mit dem Einverständnis des neuen Inhabers der Schuldforderung dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auftritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.104 - Bei Abtretung der oder Forderungsübergang für die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag behält der Verbraucher dem Zessionar oder dem in die Rechte des Altgläubigers eingesetzten Gläubiger gegenüber die Verteidigungsmittel, einschließlich der Aufrechnungseinrede, die er gegen den Zedenten oder Übertragenden geltend machen kann. Anders lautende Klauseln gelten als ungeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Nichterfüllung des Kreditvertrags Art. VII.105 - Eine Klausel, in der die sofortige Fälligkeit oder eine ausdrückliche auflösende Bedingung vorgesehen ist, ist verboten und gilt als ungeschrieben, vorbehaltlich folgender Fälle: 1. Der Verbraucher ist mit mindestens zwei Raten oder 20 Prozent des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags in Verzug und hat seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt.Der Kreditgeber muss den Verbraucher bei der Inverzugsetzung an diese Regeln erinnern. 2. Der Verbraucher veräußert das bewegliche Sachgut vor Zahlung des Preises oder gebraucht es unter Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen, obschon der Kreditgeber sich das diesbezügliche Eigentum vorbehalten hat oder die Eigentumsübertragung gemäß den Leasingregeln noch nicht stattgefunden hat. 3. Der Verbraucher überschreitet den in den Artikeln VII.100 und VII.101 erwähnten Kreditbetrag und hat seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt. Der Kreditgeber muss den Verbraucher bei der Inverzugsetzung an diese Regeln erinnern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.98 sind Klauseln, in denen vorgesehen ist, dass der Kreditgeber während der Laufzeit des Vertrags jederzeit die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags verlangen kann, verboten und gelten als ungeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.106 - § 1 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - Restschuld, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf die Restschuld berechnet werden, - vereinbarte Vertragsstrafen oder Entschädigungen, sofern sie auf die Restschuld berechnet und auf folgende Höchstbeträge begrenzt werden: - höchstens 10 Prozent des Betrags der Restschuld bis zu 7.500 EUR, - höchstens 5 Prozent des Betrags der Restschuld über 7.500 EUR. § 2 - Bei einfachem Zahlungsverzug, der weder zur Vertragsauflösung noch zur sofortigen Fälligkeit führt, dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - fälliges, nicht gezahltes Kapital, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht gezahlte Kapital berechnet werden, - vereinbarte Kosten für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, wobei der Verbraucher für höchstens ein Schreiben pro Monat zahlt. Diese Kosten bestehen aus einem pauschalen Höchstbetrag von 7,50 EUR zuzüglich der am Tag der Absendung gültigen Portokosten. Der König kann diesen Pauschalbetrag dem Verbraucherpreisindex anpassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Vertrag gemäß Artikel VII.98 § 1 gekündigt wird oder endet und der Verbraucher seine Verbindlichkeiten innerhalb dreier Monate nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt hat, dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - fälliges, nicht gezahltes Kapital, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht gezahlte Kapital berechnet werden, - vereinbarte Vertragsstrafen oder Entschädigungen innerhalb der in § 1 erwähnten Grenzen und Höchstbeträge. § 3 - Der vereinbarte Verzugszinssatz darf den zuletzt auf den betreffenden Betrag oder die betreffenden Teilzeiträume angewandten Sollzinssatz zuzüglich eines Koeffizienten von höchstens 10 Prozent nicht übersteigen. § 4 - In Anwendung der Paragraphen 1 und 2 verlangte Zahlungen müssen in einer Unterlage, die dem Verbraucher kostenlos ausgehändigt wird, detailliert angegeben und gerechtfertigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine neue Unterlage, die die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 geschuldeten Beträge detailliert angibt und rechtfertigt, muss dem Verbraucher, der sie beantragt, höchstens dreimal pro Jahr kostenlos ausgehändigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Vermerke auf dieser Unterlage bestimmen und ein Abrechnungsmuster auferlegen. § 5 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit dürfen in Abweichung von Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches Zahlungen des Verbrauchers, des Bürgen oder desjenigen, der eine Sicherheit leistet, erst auf den Betrag der Verzugszinsen oder anderer Vertragsstrafen und Entschädigungen angerechnet werden, nachdem die Restschuld und die Gesamtkosten des Kredits gezahlt worden sind. § 6 - Klauseln, die für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers in vorliegendem Buch nicht vorgesehene Strafen oder Entschädigungen auferlegt, sind verboten und gelten als ungeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.107 - § 1 - Der Friedensrichter kann von ihm bestimmte Zahlungserleichterungen einem Verbraucher gewähren, dessen Finanzlage sich verschlechtert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn aufgrund der Gewährung von Zahlungserleichterungen die Kosten des Kreditvertrags steigen, bestimmt der Friedensrichter den Anteil des Verbrauchers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zuständige Richter kann dem Verbraucher für die in Artikel VII.106 §§ 1 und 2 erwähnten Schulden einen Zahlungsaufschub oder eine Neuverteilung bewilligen, selbst wenn der Kreditgeber eine Klausel wie in Artikel VII.105 erwähnt anwendet oder deren Anwendung verlangt. § 2 - In Abweichung von den Artikeln 2032 Nr. 4 und 2039 des Zivilgesetzbuches müssen der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine Sicherheit geleistet hat, den dem Verbraucher vom Friedensrichter gewährten Zahlungserleichterungsplan einhalten. § 3 - Wenn der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine Sicherheit geleistet hat, vom Gläubiger zwecks Zahlung belangt wird, können sie gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 1337bis bis 1337octies des Gerichtsgesetzbuches über die Gewährung von Zahlungserleichterungen an Verbraucher in Verbraucherkreditangelegenheiten beim Friedensrichter die Gewährung von Zahlungserleichterungen beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.108 - § 1 - Hat der Verbraucher unbeschadet des Paragraphen 2 bereits Summen in Höhe von mindestens 40 Prozent des Barzahlungspreises einer Ware gezahlt, für die entweder eine Eigentumsvorbehaltsklausel oder ein Pfandversprechen mit unwiderruflicher Vollmacht gilt, darf diese Ware nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung, die nach Inverzugsetzung per Einschreiben geschlossen wurde, zurückgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kreditgeber muss innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Verkaufs der finanzierten Ware dem Verbraucher den erhaltenen Preis mitteilen und ihm den zu viel erhaltenen Betrag zurückerstatten. § 2 - Hat der Verbraucher im Rahmen eines Leasings mindestens 40 Prozent des Barzahlungspreises für ein bewegliches Sachgut bezahlt, kann er nur aufgrund einer ausdrücklichen, nach Vertragsschluss getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund eines richterlichen Beschlusses verlangen, im Besitz des Sachguts zu bleiben. § 3 - Auf keinen Fall darf eine Vollmacht oder Vereinbarung, die im Hinblick auf die Rücknahme einer durch einen Kreditvertrag finanzierten Ware geschlossen wurde, zu einer unberechtigten Bereicherung führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 8 - Sicherheiten Art. VII.109 - § 1 - In der Bürgschaftsleistung und gegebenenfalls in jeder anderen Form der Sicherheit für Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag muss der genaue Betrag, für den gebürgt wird, vermerkt sein. Verlangte Sicherheiten gelten nur für diesen Betrag, eventuell zuzüglich Verzugszinsen, unter Ausschluss jeglicher Vertragsstrafen oder Kosten wegen Nichterfüllung. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber vorab und unentgeltlich dem Bürgen und gegebenenfalls demjenigen, der eine Sicherheit leistet, eine Ausfertigung des Kreditvertrags überreichen. § 2 - In jedem Vertrag über eine Sicherheitsleistung, im Rahmen dessen die Person, die die Sicherheit leistet, gemäß Artikel VII.148 § 2 Nr. 1 registriert wird, wird Folgendes angegeben: 1. die Klausel: \"Der Kreditvertrag, für den Sie diese Sicherheit geleistet haben, ist in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert, in der Sie gemäß Artikel VII.148 § 2 Nr. 1 als Person, die eine Sicherheit geleistet hat, registriert sind.\" 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3.Name der Zentrale, 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Streichungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. § 3 - Der Kreditgeber muss denjenigen, der eine Sicherheit leistet, über den Abschluss des Kreditvertrags informieren und ihn vorab über jede Änderung dieses Vertrags unterrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kreditverträge auf unbegrenzte Dauer kann der Kreditgeber eine Bürgschaft oder persönliche Sicherheit nur für einen Zeitraum von fünf Jahren verlangen. Dieser Zeitraum kann ausschließlich nach Ablauf dieses Zeitraums und mit ausdrücklicher Zustimmung des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, erneuert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.110 - Der Kreditgeber benachrichtigt den Bürgen und gegebenenfalls denjenigen, der eine Sicherheit geleistet hat, falls der Verbraucher mit zwei Raten oder mindestens einem Fünftel des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags in Verzug ist. Der Kreditgeber informiert ihn über gewährte Zahlungserleichterungen und unterrichtet ihn vorab über jede Änderung des ursprünglichen Kreditvertrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.111 - In Abweichung von Artikel 2021 des Zivilgesetzbuches kann der Kreditgeber den Bürgen und gegebenenfalls denjenigen, der eine Sicherheit geleistet hat, erst belangen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei Raten, 20 Prozent des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags oder der letzten Rate in Verzug ist und wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe des Einschreibens mit der Inverzugsetzung durch den Kreditgeber nicht erfüllt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 9 - Kreditvermittler Art. VII.112 - § 1 - Kreditvermittler dürfen Kreditverträge nur mit zugelassenen beziehungsweise registrierten Kreditgebern vermitteln. § 2 - Kreditmakler dürfen ihre Tätigkeit nur unter ihrem Namen ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.113 - § 1 - Ein Kreditvermittler kann keinen Kreditantrag für einen Verbraucher einreichen, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er unter anderem aufgrund der in Artikel VII.69 erwähnten Auskünfte verfügt oder verfügen müsste, annimmt, dass der Verbraucher offensichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen. § 2 - Ein Kreditvermittler darf Kreditanträge nicht teilen. Er muss dem Kreditgeber die in Artikel VII.69 erwähnten notwendigen Informationen mitteilen. § 3 - Wer als Kreditvermittler auftritt, muss allen kontaktierten Kreditgebern den Betrag der anderen Kreditverträge mitteilen, die er innerhalb zweier Monate vor Einreichung jedes neuen Kreditantrags zugunsten desselben Verbrauchers beantragt oder erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.114 - § 1 - Ein Kreditvermittler darf weder mittelbar noch unmittelbar vom Verbraucher, der ihn um seine Vermittlung gebeten hat, eine Vergütung gleich welcher Art erhalten. § 2 - Ein Kreditvermittler hat nur Anspruch auf Provision für Kreditverträge, die infolge seiner Vermittlung gültig und gemäß den Formvorschriften zustande gekommen sind. § 3 - Mindestens die Hälfte der Provision muss gemäß den vom König bestimmten Regeln unter Berücksichtigung der Art und Laufzeit des Vertrags in gestaffelten Zahlungen beglichen werden. § 4 - Wird ein Kreditvertrag zur vorzeitigen vollständigen Ablösung eines anderen Kreditvertrags abgeschlossen, entsteht kein Anspruch auf Provision, wenn beide Verträge von demselben Kreditvermittler vermittelt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der effektive Jahreszins des neuen Kreditvertrags deutlich unter dem des früheren Kreditvertrags liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 10 - Schuldenvermittlung Art. VII.115 - Schuldenvermittlung ist verboten, außer: 1. wenn sie von einem Rechtsanwalt, einem ministeriellen Amtsträger oder einem gerichtlichen Mandatsträger in Ausübung seines Berufs oder Amtes ausgeführt wird, 2.wenn sie von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Einrichtungen, die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind, ausgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 11 - Verarbeitung personenbezogener Daten Unterabschnitt 1 - Übermittlung personenbezogener Daten Art. VII.116 - Außer bei Abtretung oder Forderungsübergang gemäß den Artikeln VII.102 und VII.103 dürfen personenbezogene Daten des Verbrauchers oder desjenigen, der eine Sicherheit leistet, die im Rahmen von Abschluss oder Ausführung eines Kreditvertrags durch den Kreditgeber verarbeitet werden, Dritten nur unter den in vorliegendem Abschnitt aufgezählten kumulativen Bedingungen übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.117 - § 1 - Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des folgenden doppelten Zwecks verarbeitet werden: 1. im Hinblick auf die Beurteilung der finanziellen Lage und der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder desjenigen, der eine Sicherheit leistet, 2.im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsdiensten wie in vorliegendem Buch erwähnt, die das Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keinesfalls dürfen personenbezogene Daten zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet werden. § 2 - Gesammelte Daten müssen unter Berücksichtigung der Zwecke nach vorangehendem Paragraphen sachdienlich, angemessen und nicht übertrieben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.118 - § 1 - Ausschließlich Daten über Identität des Verbrauchers oder desjenigen, der eine Sicherheit leistet, Höhe und Laufzeit des Kredits, Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen, Zahlungsverzüge und Identität des Kreditgebers dürfen verarbeitet werden. Letztere Angabe darf außer im Falle von Zahlungsverzug ausschließlich dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Verbraucher mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt der in vorangehendem Absatz erwähnten Daten bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. bestimmen, welche Kategorien strafrechtlicher Verurteilungen, die gegen den Verbraucher oder denjenigen, der eine Sicherheit leistet, ausgesprochen worden sind, verarbeitet werden dürfen, sofern diese vorab schriftlich darüber informiert worden sind, 2.natürliche oder juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts bestimmen, die die in Nr. 1 erwähnten Daten verarbeiten dürfen, 3. Sonderbedingungen und Modalitäten für diese Verarbeitung festlegen. Art. VII.119 - § 1 - Personenbezogene Daten dürfen nur folgenden Personen mitgeteilt werden: 1. zugelassenen beziehungsweise registrierten Kreditgebern, 2.Personen, denen der König in Anwendung des Gesetzes vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erlaubt hat, Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen, 3. der FSMA und der Bank im Rahmen ihrer Aufträge, 4.Zahlungsdienstleistern, sofern diese Personen ihre Daten über Zahlungsdienste auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mitteilen, 5. in den Nummern 1, 2 und 4 des vorliegenden Absatzes erwähnten Vereinigungen von Personen oder Einrichtungen, die zu diesem Zweck vom Minister oder von seinem Beauftragten unter folgenden Bedingungen zugelassen worden sind: a) Rechtspersönlichkeit besitzen, b) ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht und nur im Hinblick auf den Schutz der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder errichtet worden sein, c) sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die mit keiner Verwaltungssanktion oder strafrechtlichen Sanktion belegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet über Zulassungsanträge innerhalb zweier Monate ab Empfang aller erforderlichen Unterlagen und Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen einem Antrag nicht alle vorerwähnten Unterlagen und Angaben bei, wird dies dem Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mitgeteilt. In Ermangelung einer Mitteilung in diesem Sinne innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als vollständig und ordnungsgemäß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zulassungsverweigerungen sind mit Gründen versehen und werden dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann die Zulassung von Personen, die die vorerwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder einer im Rahmen ihres Zulassungsantrags eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommen, aussetzen oder entziehen, 6. einem Rechtsanwalt, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger in der Ausübung seines Mandats oder Amtes und im Rahmen der Erfüllung eines Kreditvertrags, 7.dem Schuldenvermittler in der Ausführung seines Auftrags im Rahmen einer in den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten kollektiven Schuldenregelung, 8. Bediensteten des FÖD Wirtschaft, die befugt sind, im Rahmen von Buch XV zu handeln, 9.den Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von Verbraucherschulden ausüben und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim FÖD Wirtschaft eingetragen sind, 10. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens im Rahmen seines Auftrags. § 2 - Erhaltene Daten dürfen nur den in § 1 erwähnten Personen mitgeteilt werden. § 3 - Auskunftsanfragen, die in vorliegendem Artikel erwähnte Personen, ausgenommen die FSMA, die Bank, in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1 einziger Absatz] Nr. 8 erwähnte Bedienstete und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, an den für die Verarbeitung Verantwortlichen richten, müssen die Verbraucher, auf die die Anfragen sich beziehen, durch Angabe des Namens, Vornamens und Geburtsdatums individualisieren; diese Auskunftsanfragen dürfen gruppiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Datenverarbeitung Art. VII.120 - § 1 - Daten müssen gelöscht werden, wenn die Aufbewahrung dieser Daten in der Datei nicht mehr gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann eine Aufbewahrungsfrist für Daten oder Datenkategorien festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, denen aufgrund des Abschlusses oder der Verwaltung von Kreditverträgen personenbezogene Daten mitgeteilt worden sind, dürfen nur während der für Abschluss und Ausführung des Kreditvertrags erforderlichen Zeit darüber verfügen, wobei insbesondere die vom König aufgrund des vorliegenden Paragraphen festgelegten Fristen für die Aufbewahrung der Daten einzuhalten sind. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss alle Maßnahmen treffen, um die perfekte Aufbewahrung der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, denen personenbezogene Daten mitgeteilt worden sind, müssen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie nur zu den durch oder aufgrund des vorliegenden Buches vorgesehenen Zwecken oder zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verwendet werden. § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist im Besonderen damit beauftragt, die automatisierte Verarbeitung oder den automatisierten Austausch personenbezogener Daten zu überwachen, und er muss insbesondere dafür sorgen, dass Programme für die automatisierte Datenverarbeitung oder den automatisierten Datenaustausch ausschließlich gemäß vorliegendem Buch und seinen Ausführungserlassen entwickelt und verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann Regeln festlegen, gemäß denen der für die Verarbeitung Verantwortliche seinen Auftrag erfüllen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.121 - § 1 - Wird ein Verbraucher oder derjenige, der eine Sicherheit leistet, wegen Zahlungsausfall in Bezug auf Kreditverträge im Sinne des vorliegenden Buches zum ersten Mal in einer Datei registriert, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche ihn unverzüglich mittelbar oder unmittelbar darüber informieren. § 2 - Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: 1. Identität und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen. Besitzt dieser keine ortsfeste Niederlassung auf dem Gebiet der Europäischen Union, muss er einen Vertreter mit Niederlassung auf belgischem Staatsgebiet bestimmen, unbeschadet der Klagen, die gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst eingereicht werden können, 2. Anschrift des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, 3.Identität und Anschrift der Person, die die Daten mitgeteilt hat, 4. Recht auf Zugang zur Datei, Berichtigung fehlerhafter Daten und Löschung von Daten, Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte und Frist für die Aufbewahrung der Daten, falls eine solche besteht, 5.Zwecke der Verarbeitung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.122 - § 1 - Verbraucher und diejenigen, die eine Sicherheit leisten, können in Bezug auf die in einer Datei registrierten Daten zu ihrer Person oder ihrem Vermögen die in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Rechte ausüben. § 2 - Verbraucher und diejenigen, die eine Sicherheit leisten, können unter den vom König festgelegten Bedingungen frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, diese Berichtigung mitteilen. § 3 - Wenn die Datei Zahlungsausfälle verarbeitet, kann der Verbraucher fordern, dass zusammen mit dem Zahlungsausfall der von ihm mitgeteilte Grund für diesen Zahlungsausfall vermerkt wird. § 4 - Der König kann Modalitäten für die Ausübung der in vorliegendem Artikel erwähnten Rechte festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Hypothekarkredit Abschnitt 1 - Werbung und Kosten Art. VII.123 - § 1 - Unbeschadet anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen muss in jeder Werbung für Hypothekarkredite Identität oder Bezeichnung des Kreditgebers angegeben werden. Geht die Werbung von einem Kreditvermittler aus, muss er dies ausdrücklich mit Angabe seiner Anschrift vermerken. § 2 - Der Kreditgeber stellt Interessenten Informationen in Form eines Prospekts zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Prospekt enthält den Tarif der Sollzinssätze einschließlich aller eventuellen Zinssatzermäßigungen und -erhöhungen und aller Gewährungsbedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien können vom Prospekt abweichende Ermäßigungen oder Erhöhungen vereinbaren, wenn diese vorteilhafter für den Verbraucher sind oder auf seine Initiative hin ausgehandelt werden. § 3 - Verpflichtet sich der Verbraucher, Bearbeitungsgebühren oder Sachverständigenkosten zu zahlen, sind diese in einem von ihm unterzeichneten Antragsformular vermerkt. § 4 - Der König legt nähere Regeln für Werbung, Prospekt und Antragsformulare fest. Er kann insbesondere Kreditgebern und Kreditvermittlern die Verwendung eines versicherungsmathematischen Sollzinssatzes, der den Vergleich der Hypothekarkredite vereinfachen soll, auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.124 - Es ist Kreditvermittlern verboten, unmittelbar oder mittelbar Kreditantragstellern Kosten zu Lasten zu legen.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.125 - Kapitalwiederherstellung muss anhand eines dem Kredit beigefügten Vertrags erfolgen.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Dieser beigefügte Vertrag darf nur ein Lebensversicherungsvertrag, ein Kapitalansammlungsvertrag oder eine andere Art der Ersparnisbildung sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das wiederhergestellte Kapital ist zu jedem Zeitpunkt der Rückkaufswert oder das im Falle eines Lebensversicherungs- beziehungsweise Kapitalansammlungsvertrags versicherte beziehungsweise gebildete Kapital oder das in den anderen Fällen von Sparverträgen bereits gesparte Kapital.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Wiederherstellung beim Kreditgeber, wird im Falle der gesetzlichen oder gerichtlichen Auflösung oder des Konkurses des Kreditgebers das wiederhergestellte Kapital durch Aufrechnung zur Verringerung der Schuldforderung des Kreditgebers verwendet, ohne dass irgendeine Entschädigung zu leisten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Wiederherstellung nicht beim Kreditgeber, wird der wiederherstellende Dritte zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit einforderbar oder rückzahlbar wird, dem Kreditgeber gegenüber der alleinige Schuldner für das wiederhergestellte Kapital. In diesem Fall übt der Kreditgeber gegenüber dem wiederherstellenden Dritten die Rechte des Verbrauchers aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann zusätzliche Regeln für die Wiederherstellung festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.126 - § 1 - Im Sinne des und im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Kapitels liegt ein Zusatzvertrag vor, wenn der Verbraucher in Ausführung einer Bedingung des Kredits, deren Nichterfüllung die Fälligkeit der Schuldforderung zur Folge haben könnte, einen Versicherungsvertrag abschließt oder aufrechterhält. Bei diesem Zusatzvertrag darf es sich nur handeln um: 1. eine Restschuldversicherung auf den Todesfall, die vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, 2.eine Versicherung, die das Risiko der Beschädigung des als Sicherheit angebotenen unbeweglichen Guts deckt, 3. eine Kautionsversicherung. § 2 - Der Kreditgeber darf sich in der Bestellungsurkunde nicht das Recht vorbehalten, während der Laufzeit des Vertrags eine Erhöhung der Deckung aufzuerlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kreditgeber darf den Verbraucher weder unmittelbar noch mittelbar verpflichten, den Zusatzvertrag bei einem vom Kreditgeber bestimmten Versicherer abzuschließen. § 3 - Besteht ein Zusatzvertrag über eine Restschuldversicherung, wird das versicherte Kapital im Todesfall des Versicherten verwendet, um die Restschuld zurückzuzahlen und gegebenenfalls aufgelaufene und noch nicht fällige Zinsen zu zahlen. Übersteigt das Kapital einer solchen Versicherung die Restschuld, darf der Verbraucher dieses Kapital jederzeit auf den entsprechenden Betrag verringern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezieht die Versicherung sich nur auf einen Teil des Kreditkapitals, werden dieselben Regeln verhältnisgleich angewandt. § 4 - Zusätzliche Regeln für Zusatzverträge werden vom König festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.127 - Der Sollzinssatz ist fest oder variabel. Wurden ein oder mehrere feste Zinssätze festgelegt, gelten sie für die im Kreditvertrag festgelegte Dauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.128 - § 1 - Wenn die Variabilität des Sollzinssatzes vereinbart worden ist, darf es pro Kreditvertrag nur einen Sollzinssatz geben. Für diesen Sollzinssatz gelten folgende Regeln: 1. Der Sollzinssatz muss sowohl nach oben als auch nach unten schwanken.2. Der Sollzinssatz darf sich nur bei Ablauf festgelegter Zeiträume von mindestens einem Jahr ändern.3. Die Änderung des Sollzinssatzes muss an Schwankungen eines Referenzindexes gebunden sein;dieser muss aus einer Reihe Referenzindexe gewählt werden im Verhältnis zur Dauer der Zeiträume der Sollzinssatzänderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Liste und der Berechnungsmodus der Referenzindexe werden vom König auf Stellungnahme der Bank und der FSMA, nachdem diese den Versicherungsausschuss konsultiert hat, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. 4. Der ursprüngliche Sollzinssatz ist der Zinssatz, zu dem die Zinsen berechnet werden, die der Verbraucher bei der ersten Zinszahlung zu entrichten hat. 5. Der ursprüngliche Wert des Referenzindexes ist der des Kalendermonats vor dem Datum des in Artikel VII.133 erwähnten Angebots. In Abweichung von dieser Regel müssen Kreditgeber, die vorliegendem Buch unterliegen, jedoch den Wert des Referenzindexes benutzen, der in ihrem Tarif der Sollzinssätze für die entsprechende Kreditart angegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall ist der Wert des Referenzindexes der des Kalendermonats vor dem Datum dieses Tarifs. 6. Nach Ablauf der in der Bestellungsurkunde festgelegten Zeiträume entspricht der Sollzinssatz für den neuen Zeitraum dem ursprünglichen Sollzinssatz zuzüglich der Differenz zwischen dem Wert des im Kalendermonat vor dem Datum der Änderung veröffentlichten Referenzindexes und dem ursprünglichen Wert dieses Referenzindexes. Ist der ursprüngliche Sollzinssatz das Ergebnis einer bedingten Ermäßigung, kann der Kreditgeber für die Bestimmung des neuen Zinssatzes von einem höheren Zinssatz ausgehen, wenn der Verbraucher die gestellte(n) Bedingung(en) nicht mehr erfüllt. Die Erhöhung darf nicht über der zu Beginn des Kredits gewährten Ermäßigung liegen, ausgedrückt als Prozentsatz pro Zeitraum. 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung von Nummer 8 muss in der Bestellungsurkunde bestimmt werden, dass Schwankungen des Sollzinssatzes sowohl nach oben als auch nach unten auf eine bestimmte Abweichung im Verhältnis zum ursprünglichen Sollzinssatz begrenzt sind, wobei diese Abweichung bei Erhöhung des Sollzinssatzes nicht größer sein darf als bei Senkung dieses Zinssatzes. Ist der ursprüngliche Sollzinssatz das Ergebnis einer bedingten Ermäßigung, darf in der Bestellungsurkunde bestimmt werden, dass bei der in Absatz 1 erwähnten Änderung ein höherer Zinssatz berücksichtigt wird, wenn die für die Ermäßigung gestellte(n) Bedingung(en) nicht mehr erfüllt werden. Die anzuwendende Erhöhung darf nicht mehr betragen als die zu Beginn des Kredits gewährte Ermäßigung, ausgedrückt als Prozentsatz pro Zeitraum.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Bestellungsurkunde kann ebenfalls bestimmt werden, dass der Sollzinssatz sich nur ändert, wenn die Schwankung nach oben oder unten im Verhältnis zum Sollzinssatz des vorhergehenden Zeitraums eine bestimmte Mindestabweichung erreicht. 8. Wenn die Dauer des ersten Zeitraums weniger als drei Jahre beträgt, darf eine Erhöhung des Sollzinssatzes weder dazu führen, dass der im zweiten Jahr anzuwendende Sollzinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Sollzinssatz um mehr als den Gegenwert eines Prozentpunkts pro Jahr erhöht, noch dass der im dritten Jahr anzuwendende Sollzinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Sollzinssatz um mehr als den Gegenwert von zwei Prozentpunkten pro Jahr erhöht. § 2 - Falls der Sollzinssatz sich ändert und Kapital getilgt wird, werden die Beträge der periodischen Lasten zum neuen Sollzinssatz gemäß den Bestimmungen der Bestellungsurkunde berechnet. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden die periodischen Lasten entsprechend der Restschuld und der Restlaufzeit gemäß der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Sollzinssatz sich ändert und kein Kapital getilgt wird, werden die Zinsen zum neuen Zinssatz gemäß der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet. § 3 - Zeitpunkte, Bedingungen und Modalitäten der Änderung des Sollzinssatzes und der ursprüngliche Wert des Referenzindexes müssen in der Bestellungsurkunde angegeben sein. § 4 - Ändert sich der Sollzinssatz, muss die Änderung dem Verbraucher spätestens an dem Tag mitgeteilt werden, ab dem der neue Sollzinssatz angewandt wird. Gegebenenfalls muss der Mitteilung kostenlos ein neuer Tilgungsplan beigefügt werden, der für die Restlaufzeit die in Artikel VII.140 § 1 erwähnten Angaben enthält. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.129 - Sollzinsen werden berechnet: 1. bei Tilgung auf die Restschuld, 2.bei Wiederherstellung auf das Kapital oder nach Teilrückzahlung auf das noch zurückzuzahlende Kapital.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Krediteröffnung müssen die Sollzinsen auf den aufgenommenen Teil des Kapitals berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist verboten, Zinsen zu verlangen oder zahlen zu lassen: 1. vor Ablauf des Zeitraums, für die sie berechnet werden, 2.in Teilen der Zeiträume, für die sie berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Müssen Sollzinsen aufgrund der Bestellungsurkunde einem Dritten gezahlt werden, hat diese Zahlung befreiende Wirkung für den Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.130 - Abgesehen von den gesetzlichen mit der Hypothek verbundenen Kosten und den aufgrund anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gegebenenfalls zu entrichtenden Beträgen dürfen dem Kreditantragsteller oder Verbraucher nur Bearbeitungsgebühren und Sachverständigenkosten für die Schätzung der als Sicherheit angebotenen Güter zu Lasten gelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverständigenkosten sind erst nach erfolgter Schätzung zu entrichten. Bearbeitungsgebühren sind erst zu entrichten, nachdem das in Artikel VII.133 erwähnte Angebot gemacht worden ist. Im gegenteiligen Fall müssen Vorschüsse zurückgezahlt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Sachverständigenkosten dem Kreditantragsteller zu Lasten gelegt, müssen sie ihm vorab mitgeteilt werden. Er erhält unverzüglich eine Abschrift des Sachverständigengutachtens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.131 - § 1 - Der Kreditgeber darf im Falle der vorzeitigen Rückzahlung, ob vollständig oder teilweise, eine Entschädigung festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entschädigung muss zum Sollzinssatz des Kredits auf den Betrag der Restschuld berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Berechnung muss dieser Betrag, wenn ein beigefügter Vertrag besteht, dessen Rückkaufswert nicht zur Rückzahlung verwendet wird, um diesen Rückkaufswert verringert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Teilrückzahlung werden diese Regeln verhältnisgleich angewandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entschädigung darf die Zinsen für drei Monate nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Rückzahlung infolge eines Todesfalles in Ausführung eines Zusatzvertrags oder beigefügten Vertrags ist keinerlei Entschädigung zu leisten. § 2 - Im Falle einer Krediteröffnung darf der Kreditgeber eine Entschädigung für die Bereitstellung des Kapitals festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entschädigung wird auf den noch nicht aufgenommenen Teil des gewährten Kredits berechnet. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen müssen in der Bestellungsurkunde angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.132 - Weder eine andere Entschädigung als die in Artikel VII.133 vorgesehenen Entschädigungen noch eine Vermittlungsvergütung unter gleich welcher Bezeichnung oder Form und für gleich welchen Begünstigten dürfen dem Kreditantragsteller oder Verbraucher zu Lasten gelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Kreditvertrag Art. VII.133 - Vor Vertragsunterzeichnung muss der Kreditgeber dem Verbraucher ein schriftliches Angebot übermitteln, das alle Vertragsbedingungen enthält und in dem die Gültigkeitsdauer des Angebots vermerkt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens bei Angebotsübermittlung muss der Kreditgeber dem Verbraucher einen Tilgungsplan für den angebotenen Kredit übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kreditvertrag enthält folgende Angaben: 1. die Klausel: \"Dieser Vertrag wird gemäß Buch VII Artikel VII.148 des Wirtschaftsgesetzbuches in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert.\", 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3.Name der Zentrale, 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Streichungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. Art. VII.134 - In der Bestellungsurkunde darf nicht bestimmt sein, dass Rechte und Verbindlichkeiten des Verbrauchers einseitig geändert werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vertragsunterzeichnung muss dem Verbraucher eine Abschrift der Bestellungsurkunde ausgehändigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.135 - Das Kapital muss dem Verbraucher in bar oder als Giralgeld zur Verfügung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kapital darf an keinen Index gebunden sein, außer wenn der Kredit als Darlehen ohne Zinsfestlegung gewährt worden ist; in diesem Fall darf kein anderer Index als der Verbraucherpreisindex verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.136 - § 1 - Gibt der Verbraucher dem Kreditgeber das Kapital ganz oder teilweise als Pfand, werden die Zinsen der als Pfand gegebenen Beträge dem Verbraucher zum Sollzinssatz des Kredits gutgeschrieben. Bei Rückzahlung des Kredits werden als Pfand gegebene Beträge und deren Zinsen gegen die Schuldforderung des Kreditgebers aufgerechnet. § 2 - Im Falle der gesetzlichen oder gerichtlichen Auflösung oder des Konkurses des Kreditgebers werden als Pfand gegebene Beträge und deren Zinsen durch Aufrechnung zur Verringerung der Schuldforderung des Kreditgebers verwendet, ohne dass irgendeine Entschädigung zu leisten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.137 - Es ist verboten, einen Hypothekarkredit unmittelbar oder mittelbar von der Verpflichtung abhängig zu machen, Wertpapiere wie Obligationen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen gleich welcher Art zu kaufen, zu tauschen oder zu zeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in vorhergehendem Absatz erwähnte Verbot gilt nicht für die Zeichnung von Anteilen an der Genossenschaft oder Gegenseitigkeitsgesellschaft, die den Kredit gewährt, sofern der Betrag der Zeichnung oder Einzahlung 2 Prozent des Kreditkapitals nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.138 - Die Gewährung eines Hypothekarkredits darf nicht unmittelbar oder mittelbar von der Verpflichtung, einen Versicherungs- oder Kapitalansammlungsvertrag zu schließen oder Ersparnisse zu bilden, abhängig gemacht werden, wenn dies nicht mittels eines in den Artikeln VII.125 und VII.126 erwähnten beigefügten Vertrags oder Zusatzvertrags festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird Kapital aus einer Versicherung, einer Kapitalansammlung oder aus Ersparnissen anders als auf der Grundlage eines beigefügten Vertrags als zusätzliche Sicherheit verwendet, kann dies nicht zu der Verpflichtung führen, Prämien zu zahlen oder Sparverrichtungen zu tätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.139 - § 1 - Die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits sind verboten. § 2 - Unbeschadet der Gültigkeit von Wechseln und Eigenwechseln als Handelspapieren sind die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits jedoch unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Das Wertpapier wird für einen bestimmten Tag zahlbar gestellt; dieser Fälligkeitstermin muss mit einem der Fälligkeitstermine für die in Artikel VII.140 § 1 erwähnte Kapitaltilgungszahlung übereinstimmen. 2. In dem Wertpapier darf nur ein Betrag festgelegt sein, der den Betrag der Tilgungszahlungen, die während des Jahres vor dem Fälligkeitstermin des Wertpapiers fällig werden, nicht übersteigt.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Wertpapier muss an Order des Kreditgebers lauten.4. Der Kreditgeber verpflichtet sich, das Wertpapier, das so ausgestellt wurde oder wird, nur an einen gemäß den Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 4 zugelassenen Kreditgeber zu indossieren, auf dem Wertpapier selbst ein Verbot einzutragen, es weiter zu indossieren, und das Wertpapier nur zu indossieren, wenn der Indossatar vorab und schriftlich: a) sich verpflichtet, das Wertpapier nicht weiter zu indossieren, b) sich verpflichtet, jede vorzeitige vollständige Zahlung oder Teilzahlung des Wertpapiers anzunehmen, c) dem Kreditgeber den Auftrag erteilt, jede vollständige Zahlung oder Teilzahlung des Wertpapiers, ob vorzeitig oder zum Fälligkeitstermin, entgegenzunehmen und dies zu quittieren.Die Widerrufung dieses Auftrags wird dem Verbraucher gegenüber wirksam, sofern ihm dies per Einschreiben notifiziert wird, d) sich verpflichtet, die vom Kreditgeber quittierte Zahlung auf dem Wertpapier selbst zu vermerken.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Bestellungsurkunde wird der vollständige Text des vorliegenden Artikels wiedergegeben und ausdrücklich bestimmt, dass der Kreditgeber die weiter oben in Buchstabe d) erwähnten Verpflichtungen eingeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Ausstellung von Wechseln oder Zeichnung von Eigenwechseln muss in einer Bestellungsurkunde festgestellt werden, in der Datum der Ausstellung oder Zeichnung, Fälligkeitstermin und Betrag des Wertpapiers vermerkt sind. § 3 - Unbeschadet der Gültigkeit von Wechseln und Eigenwechseln als Handelspapieren sind die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits auch unter folgenden Bedingungen erlaubt: a) Jedes Wertpapier muss an Order des Kreditgebers mit Angabe seiner vollständigen Identität ausgegeben werden.b) Der Gesamtbetrag, der auf dem Wertpapier/den Wertpapieren vermerkt ist, das/die zur Repräsentierung ein und desselben Hypothekarkredits ausgegeben wird/werden, darf das Kapital des Kredits nicht übersteigen.c) Eine Ausstellung von Wechseln oder Zeichnung von Eigenwechseln im Rahmen des vorliegenden Paragraphen muss in einer privatschriftlichen oder authentischen Urkunde, die Teil der Bestellungsurkunde des Kredits ist, festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Urkunde werden das Ausgabedatum und die jeweiligen Beträge der Wertpapiere vermerkt. In der Bestellungsurkunde muss außerdem ausdrücklich bestimmt werden, dass die Ausstellung von Wechseln oder die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits nur unter den in Artikel VII.139 vorgesehenen Bedingungen erlaubt ist und dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen der Verbraucher aufgrund von Artikel VII.212 Anrecht auf Rückzahlung der aufgelaufenen Zinsen des Kreditvertrags hat. d) In vorliegendem Paragraphen erwähnte Wertpapiere können nur an einen Kreditgeber, der Titel 4 Kapitel 4 des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Gesetzbuches] unterliegt, indossiert werden.Diese Einschränkung und die in § 4 Buchstabe a) erwähnte Verpflichtung müssen vom Kreditgeber bei der ersten Indossierung auf den betreffenden Wertpapieren vermerkt werden. § 4 - Unbeschadet der Gültigkeit dieser Wertpapiere als Handelspapiere unterliegt die Vorlegung zwecks Zahlung von Wertpapieren, die zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits ausgegeben worden sind, folgenden Bedingungen: a) Der Begünstigte eines Wertpapiers darf dieses Wertpapier nur zwecks Zahlung vorlegen, nachdem er gegebenenfalls den Betrag des Wertpapiers durch Teilquittierung mindestens auf einen Betrag reduziert hat, der dem fälligen Betrag der zum Zeitpunkt dieser Vorlegung im Rahmen des Kredits verbleibenden Restschuld entspricht, ohne Berücksichtigung des Indossaments von Wertpapieren, die zur Repräsentierung dieses Kredits ausgestellt worden sind.b) Im Hinblick auf die Anwendung von Buchstabe a) des vorliegenden Paragraphen verpflichtet der Kreditgeber sich dazu, einem Indossatar des Wertpapiers auf einfachen Antrag die Auskünfte zu erteilen, anhand deren der fällige Betrag der Restschuld ermittelt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet eines eventuellen Regresses seitens des Kreditgebers gegen einen Indossatar eines Wertpapiers, das zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits ausgegeben worden ist, wird eine vom Verbraucher auf Vorlage eines derartigen Wertpapiers geleistete Zahlung auf die im Rahmen dieses Kredits verbleibende Restschuld angerechnet und hat ihrer Höhe entsprechend befreiende Wirkung für den Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber. Der Indossatar kann den Verbraucher daran hindern, weiterhin an den Kreditgeber zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.140 - § 1 - Bei Kapitaltilgung müssen in der Bestellungsurkunde die periodischen Lasten, die sich aus Tilgungszahlung und Zinsen zusammensetzen, und Zeitpunkte und Bedingungen für die Zahlung dieser Beträge festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie muss außerdem einen Tilgungsplan mit der Zusammensetzung jeder periodischen Last und die Angabe der nach jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine Zinssatzermäßigung gewährt, werden im Tilgungsplan die zu entrichtenden Beträge und die Restschuldbeträge unter Berücksichtigung dieser Ermäßigung angegeben. Ändert die Ermäßigung, wird ein neuer Tilgungsplan, in dem die Änderungen berücksichtigt werden, übermittelt. § 2 - Bei Kapitalwiederherstellung müssen in der Bestellungsurkunde Zeitpunkte und Bedingungen für Zahlung der Zinsen und Leistung der Wiederherstellungszahlungen festgelegt werden. Im beigefügten Vertrag müssen die Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus der Beifügung präzise angegeben sein. § 3 - Sind weder Kapitaltilgung noch Kapitalwiederherstellung bestimmt, müssen in der Bestellungsurkunde die Zeitpunkte und Bedingungen für die Zahlung der Zinsen vermerkt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.141 - Die Wiederherstellung darf sich nicht auf Beträge beziehen, die das Kapital oder das nach Teilrückzahlung noch zurückzuzahlende Kapital übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird für dasselbe Kapital Gebrauch von mehreren Arten der Kapitaltilgung oder -wiederherstellung gemacht, muss in der Bestellungsurkunde vermerkt sein, auf welchen Anteil des Kapitals sich jede dieser Arten bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.142 - Ist der für die Kapitalwiederherstellung vorgesehene Zeitraum länger als die Laufzeit des Kredits, darf der Verbraucher verlangen, dass der Kreditgeber den Kredit ohne jegliche Entschädigung oder Zinserhöhung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kapital wiederhergestellt ist, verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls trägt der Verbraucher die Kosten für die Erstellung der neuen Bestellungsurkunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art.VII.143 - Ist als zusätzliche Sicherheit für den Kredit eine Lohnabtretung bestimmt worden, kann diese nur in Höhe der Beträge ausgeführt und verwendet werden, die am Tag der Notifizierung der Abtretung aufgrund der Bestellungsurkunde fällig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">So eingenommene Beträge müssen bei ihrer Einziehung zur Zahlung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.144 - Die Gründe für vorzeitige Fälligkeit müssen in der Bestellungsurkunde in einer separaten Klausel aufgenommen werden. Sie dürfen nicht auf den Kreditgeber zurückzuführen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.145 - § 1 - Der Verbraucher hat das Recht, das Kapital jederzeit vollständig zurückzuzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Bestellungsurkunde hat der Verbraucher das Recht, das Kapital jederzeit teilweise zurückzuzahlen. Eine anders lautende Bestimmung darf weder eine Teilrückzahlung einmal pro Kalenderjahr noch eine Rückzahlung von mindestens 10 Prozent des Kapitals ausschließen. § 2 - Im Falle der Kapitalwiederherstellung hat der Verbraucher bei Rückzahlung folgende Wahlmöglichkeiten: 1. bei vollständiger Rückzahlung das wiederhergestellte Kapital ganz oder teilweise dazu verwenden oder es nicht dazu verwenden, 2.bei Rückzahlung eines Teils der gesamten Rückzahlung denselben Teil des wiederhergestellten Kapitals ganz oder teilweise dazu verwenden oder ihn nicht dazu verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem hat der Verbraucher das Recht, den Teil seines Vertrags, der nicht mehr beigefügt ist, berücksichtigen zu lassen, um die Prämien des Vertrags auf einen Betrag zu verringern, der notwendig ist, um den beigefügten Teil aufrechtzuerhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Modalitäten müssen in der Bestellungsurkunde vermerkt sein. § 3 - Der Kreditgeber darf den Rückkauf eines beigefügten Vertrags nur zu seinen Gunsten bestimmen, wenn der Ertrag des Verkaufs des als Sicherheit gegebenen unbeweglichen Guts ihm nicht ermöglicht, Rückzahlung seines Kredits zu erhalten. § 4 - Einem Dritten aufgrund der Bestellungsurkunde geleistete Kapitalzahlungen und Entschädigungen im Hinblick auf eine vorzeitige Rückzahlung haben befreiende Wirkung dem Kreditgeber gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.146 - § 1 - Das wiederhergestellte Kapital wird zu dem Zeitpunkt fällig, an dem: 1. der Kredit den Fälligkeitstermin erreicht, 2.der Verbraucher von seinem gesetzlichen oder vertraglichen Recht auf Kapitalrückzahlung Gebrauch macht, 3. der Kreditgeber die vom Verbraucher vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung annimmt. § 2 - Im Falle der Nichtzahlung eines geschuldeten Betrags muss der Kreditgeber innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermin dem Verbraucher per Einschreiben eine Mahnung mit Angabe der Folgen des Zahlungsausfalls zusenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung darf die vertragliche Erhöhung des Zinssatzes wegen Zahlungsverzug, wie sie in Artikel 1907 des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, nicht auf diesen Fälligkeitstermin angewandt werden; außerdem muss für diesen Fälligkeitstermin ohne zusätzliche Kosten oder Zinsen eine sechsmonatige Zahlungsfrist gewährt werden; diese Frist beginnt an dem Fälligkeitstermin, an dem der geschuldete Betrag nicht gezahlt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Zahlungserleichterungen Art. VII.147 - Einer Vollstreckung oder Pfändung, die aufgrund eines Urteils oder einer anderen authentischen Urkunde erfolgt, muss im Rahmen des vorliegenden Kapitels zur Vermeidung der Nichtigkeit ein im Sitzungsprotokoll aufzunehmender Versuch einer gütlichen Regelung vor dem Pfändungsrichter vorangehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge des Verbrauchers, des Bürgen oder gegebenenfalls desjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, auf Gewährung von Zahlungserleichterungen werden an den Pfändungsrichter gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 732 und 733 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Artikeln 2032 Nr. 4 und 2039 des Zivilgesetzbuches müssen der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, den Zahlungserleichterungsplan einhalten, den der Pfändungsrichter dem Verbraucher gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Zentrale für Kredite an Privatpersonen Abschnitt 1 - Registrierung Art. VII.148 - § 1 - Die Bank ist beauftragt, Folgendes in der Zentrale zu registrieren: 1. Kreditverträge, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fallen (positive Seite), und 2.Zahlungsausfälle aus diesen Verträgen (negative Seite), die die vom König festgelegten Kriterien erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorhergehender Absatz gilt nicht für Kreditverträge nach Artikel VII.3 § 3 Nr. 1 und 2, was die positive und negative Seite betrifft, und auch nicht für Überschreitungen, was die positive Seite betrifft. § 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: 1. Identität des Verbrauchers, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Zessionars und desjenigen, der eine Sicherheit leistet, 2.Aktenzeichen des Kreditvertrags, 3. Kreditart, 4.Merkmale des Kreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen, 5. gegebenenfalls vom Verbraucher mitgeteilten Grund für den Zahlungsausfall, 6.gegebenenfalls dem Verbraucher gewährte Zahlungserleichterungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung. Er kann diese Liste mit anderen Daten ergänzen, die für die Ausübung der Aufgaben der Bank als Aufsichtsbehörde nützlich sein können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zusätzliche Informationen festlegen, die die Bank im Hinblick auf die Erstellung von Statistiken bei den in Artikel VII.149 erwähnten Personen einholen kann. § 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale Daten mitteilen oder sie abfragen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Mitteilung und Abfrage der Daten Art. VII.149 - § 1 - Um Informationen über Finanzlage und Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu erhalten, fragen Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags die Zentrale ab; dies gilt nicht für eine Überschreitung oder die Abgabe eines in Artikel VII.133 Absatz 1 erwähnten Angebots. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Abfrage. § 2 - Für den Abschluss von Kreditverträgen zugelassene oder registrierte Kreditgeber und vom König bestimmte Personen teilen der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden Kreditvertrag und jeden Zahlungsausfall wie in Artikel VII.148 § 1 erwähnt mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die Zentrale.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellen zuständige Bedienstete des FÖD Wirtschaft fest, dass ein Kreditgeber Kreditverträge abgeschlossen hat, ohne über die dazu erforderliche Zulassung oder Registrierung zu verfügen, können sie ihn verpflichten, die Verträge und die Zahlungsausfälle dennoch in der Zentrale registrieren zu lassen. Sie teilen dies der Zentrale und dem Begleitausschuss mit. Die Registrierungskosten gehen zu Lasten des Kreditgebers. Der König kann Zahlungsmodalitäten vorsehen und die Höhe dieser Kosten festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.150 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches und im Hinblick auf die Identifizierung der Verbraucher und der Personen, die eine Sicherheit leisten, benutzen die Kreditgeber die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Beantragung eines Kreditvertrags teilt der Verbraucher die vorerwähnte Erkennungsnummer mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Verbrauchern und den in den Artikeln VII.149 Absatz 1 und VII.153 § 1 erwähnten Personen die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.151 - Bei der ersten Registrierung auf der negativen Seite wird der Verbraucher unverzüglich von der Bank darüber informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: 1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags, 2.Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3. Name und Anschrift.der Person die die Daten mitgeteilt hat, 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Streichungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten, 5.Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.152 - Gemäß den vom König festgelegten Modalitäten haben Verbraucher und Personen, die eine Sicherheit leisten, kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berichtigungsantrag muss die Bank diesen Antrag an die in Artikel VII.149 Absatz 1 und 3 erwähnte Person, die die Daten mitgeteilt hat und für die Richtigkeit ihres Inhalts verantwortlich ist, weiterleiten. Gegebenenfalls beantragt diese Person bei der Zentrale die Berichtigung der registrierten Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, diese Berichtigung mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.153 - § 1 - Gemäß den vom König festgelegten Regeln darf die Bank die Auskünfte nur folgenden Personen mitteilen: 1. den in Artikel VII.119 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8 und 10 erwähnten Personen, 2. den in Artikel VII.119 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Personen, insofern sie ebenfalls über eine Zulassung als Kreditgeber verfügen, 3. den in Artikel VII.119 § 1 Absatz 1 Nr. 9 erwähnten Personen, jedoch nur, was die Daten der Kreditverträge betrifft, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden tatsächlich übernommen haben, 4. im Rahmen einer Aussage in einer Strafsache. Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ihre Daten übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann gegebenenfalls je nach Kategorie von Personen, denen in der Zentrale enthaltene Auskünfte mitgeteilt werden dürfen, die Mitteilung dieser Auskünfte auf bestimmte Daten begrenzen oder die Mitteilung bestimmter Daten ausschließen. § 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben werden kann, verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel VII.119 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen ist es gegebenenfalls und unter ihrer Verantwortung erlaubt, einen Kreditvermittler über die globalisierte Antwort auf eine Abfrage zu informieren, insofern die Abfrage auf der Grundlage eines konkreten Kreditantrags erfolgt, für den der Kreditvermittler Handlungen der Kreditvermittlung vorgenommen hat. Diese globalisierte Antwort darf sich nur auf die Anzahl Kreditverträge und die Summe der registrierten Kreditbeträge beziehen. Der Kreditvermittler darf diese Auskünfte nur im Hinblick auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln VII.69 bis VII.71, VII.74 und VII.75 benutzen. Nach Abschluss der Kreditakte ist die globalisierte Antwort nicht mehr verfügbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kreditvermittler darf den Verbraucher oder gegebenenfalls denjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, nicht auffordern, sein Recht auf Zugang zu der Zentrale auszuüben und dem Kreditvermittler die erhaltene Antwort mitzuteilen. § 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen die nötigen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Auskünfte zu gewährleisten. § 4 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Bank ermächtigt, in der Zentrale registrierte Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken oder im Rahmen ihrer gemäß dem Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank ausgeführten Tätigkeiten zu benutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.154 - Um die bei der in Artikel VII.77 § 1 Absatz 2 erwähnten Abfrage erhaltenen Auskünfte zu vervollständigen: 1. ist die Bank ermächtigt, für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, Vollmachtserteilungs-, Abtretungs- und Protestbescheide und der Bescheide über die kollektive Schuldenregelung abzufragen.Der König bestimmt die Daten, die abgefragt werden dürfen, 2. kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen.In diesem Fall bestimmt der König die Daten, die abgefragt werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. VII.155 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.156 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Verbraucher, der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Ministers. Der König bestimmt das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des Ausschusses. § 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen abzugeben zu: 1. Entwürfen von Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Kapitels, mit Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses, 2.Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf ihre Kosten, 3. Jahreshaushaltsplanentwürfen für die Zentrale, 4.Entwürfen der in Artikel VII.157 erwähnten Berichte. § 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt: 1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen, 2.Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in Artikel VII.155 erwähnten Kosten festzulegen, 3. in Artikel VII.148 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien zu billigen, 4. Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel VII.153 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen. § 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. VII.157 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem Minister einen Bericht über die Arbeit der Zentrale.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bericht enthält unter anderem: 1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, 2.eine Übersicht über die Anzahl Abfragen der Zentrale, 3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, 4.eine Analyse der Entwicklung der Zahlungsausfälle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Zugang zur Tätigkeit eines Kreditgebers oder Kreditvermittlers Art. VII.158 - Vorliegendes Kapitel ist auf Personen anwendbar, die in Belgien die Tätigkeit eines Kreditgebers oder Kreditvermittlers ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 1 - Kreditgeber Art. VII.159 - § 1 - Niemand darf in Belgien die Tätigkeit eines Kreditgebers ausüben, wenn er nicht vorab von der FSMA zugelassen oder registriert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Niemand darf zur Ausübung der in vorliegendem Buch erwähnten Tätigkeit eines Kreditgebers den Titel eines Kreditgebers führen, wenn er nicht vorab von der FSMA zugelassen oder registriert worden ist. § 2 - Als \"Hypothekarkreditgeber\" gilt ein Kreditgeber, der auf dem Gebiet der Hypothekarkredite tätig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als \"Verbraucherkreditgeber\" gilt ein Kreditgeber, der auf dem Gebiet der Verbraucherkredite tätig ist. § 3 - Bei Abtretung von Hypothekenforderungen, auf die vorliegendes Buch anwendbar ist, unterliegt der Zessionar unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über den Verbraucherkredit, unter anderem der Artikel VII.102 bis VII.104, ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und der Artikel VII.123, VII.124 und VII.146 § 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Kreditgeber nach belgischem Recht Unterabschnitt 1 - Zulassungsbedingungen Art. VII.160 - § 1 - Zulassungsanträge werden der FSMA in den Formen und unter den Bedingungen übermittelt, die der König festlegt. § 2 - Eine Zulassung kann beantragt werden: 1. als Hypothekarkreditgeber, 2.als Verbraucherkreditgeber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, welche Art der Zulassung er erhalten möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine selbe juristische Person kann beide Zulassungen erhalten. § 3 - Handelt es sich um einen Antrag auf Zulassung als Verbraucherkreditgeber, gibt der Antragsteller an: 1. ob er Teilzahlungsverkäufe oder -darlehen oder Leasingverträge anbieten will und ob er für solche Kreditverträge unmittelbar als Zessionar oder in die Rechte von Altgläubigern eingesetzter Gläubiger tätig werden will, 2.ob er ebenfalls Krediteröffnungen oder Kreditverträge anbieten will, für die durch oder aufgrund des vorliegenden Buches keine besonderen Regeln festgelegt worden sind, und ob er für solche Kreditverträge unmittelbar als Zessionar oder in die Rechte von Altgläubigern eingesetzter Gläubiger tätig werden will. § 4 - Zulassungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt und in der insbesondere Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte, organisatorischer Aufbau des Instituts und enge Verbindungen mit anderen Personen angegeben sind.</p></div>", "next": 239322}