Cet arrêté royal est un texte de loi qui met en œuvre le Code des impôts sur les revenus de 1992. Il a été mis à jour de nombreuses fois pour adapter les règles fiscales.
Steuerberechnung Abschnitt 1 - Katastereinkommen - Neubewertungskoeffizient (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 13) Artikel 1 - Der in Artikel 13 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Neubewertungskoeffizient für Katastereinkommen wird pro Steuerjahr festgelegt wie in folgender Tabelle angegeben: Steuerjahr Neubewertungskoeffizient 1985 2,25 1986 2,40 1987 2,50 1988 2,50 1989 2,55 1990 2,60 1991 2,70 1992 2,80 1993 2,88 [1994] [2,95] [1995] [3] [1996] [3] [1997] [3,05] [1998] [3,10] [1999] [3,12] [2000] [3,15] [2001] [3,19] [2002] [3,26] [2003] [3,35] [2004] [3,39] [2005] [3,45] [2006] [3,50] [2007] [3,59] [2008] [3,65] [2009] [3,75] [2010] [3,88] [2011] [3,87] [2012] [3,97] [2013] [4,10] [2014] [4,19] [2015] [4,23] [Art.1 einziger Absatz Tabelle abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
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Gebühren in Verbindung mit der Spareinlage, des Preises für den Ankauf oder die Zeichnung von Wertpapieren, der Miete für ein Bankschließfach
von Aufbewahrungsgebühren für unverschlossen hinterlegte Wertpapiere an das verwahrende Institut. 3. [Die Bedingungen für die Abhebung müssen dem verwahrenden Institut erlauben, für Entnahmen von mehr als [1.250 EUR] [...] eine Entnahmevorankündigungsfrist von fünf Kalendertagen vorzusehen
den Betrag der Entnahmen auf [2.500 EUR] [...] pro halben Monat zu beschränken.] 4. [a) Die Vergütung für die Spareinlagen umfasst zwingend, jedoch ausschließlich: - einen Basiszins
- eine Treueprämie.b) [Basiszins
Treueprämie werden zu einem Zinssatz auf Jahresbasis berechnet. Einlagen erbringen einen Basiszins spätestens ab dem Kalendertag nach dem Kalendertag der Einzahlung
erbringen keinen Zins mehr ab dem Kalendertag der Abhebung. Einzahlungen
Abhebungen, die am selben Kalendertag erfolgen, werden für die Berechnung des Basiszinses
der Treueprämie miteinander verrechnet. Der erworbene Basiszins wird einmal pro Kalenderjahr der Spareinlage zugeführt, sodass er in Abweichung von Absatz 2 ab dem 1. Januar des Jahres einen Basiszins erbringt. Inhabern von Spareinlagen dürfen keine Sollzinsen berechnet werden. Treueprämie wird gewährt auf Einlagen, die während zwölf aufeinander folgender Monate demselben Konto gutgeschrieben waren. Bei einer Übertragung auf anderem Wege als per Dauerauftrag aus einer Spareinlage auf eine andere Spareinlage, die auf den Namen desselben Inhabers bei demselben Institut eröffnet ist, bleibt der für den Erwerb der Treueprämie auf die erste Spareinlage laufende Zeitraum erhalten, sofern sich der Betrag der Übertragung auf mindestens 500 EUR beläuft
der betreffende Inhaber im Laufe desselben Kalenderjahres nicht bereits drei Übertragungen dieser Art aus derselben Spareinlage vorgenommen hat. Verfügt ein Institut über mehrere Bankenmarken, gilt der vorhergehende Absatz nur für Übertragungen innerhalb derselben Bankenmarke. Unter "Bankenmarke" versteht man ein getrennt organisiertes Vertriebsnetz innerhalb einer selben juristischen Einheit. Bei den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Übertragungen wird die Treueprämie pro rata temporis zu dem auf jede der Spareinlagen anwendbaren Zinssatz der Treueprämie berechnet. Unbeschadet der vorhergehenden Absätze beginnt der Zeitraum für den Erwerb der Treueprämie spätestens am Kalendertag nach dem Kalendertag der Einzahlung. Abhebungen werden auf die Beträge angerechnet, für die der Erwerbszeitraum am wenigsten weit fortgeschritten ist. Gilt für mehrere Beträge derselbe Erwerbszeitraum, erfolgt die Anrechnung zuerst auf den Betrag mit dem niedrigsten Treueprämiensatz. Erworbene Treueprämien werden dem Konto jedes Quartal gutgeschrieben. Treueprämien, die im ersten, zweiten, dritten beziehungsweise vierten Quartal erworben werden, erbringen einen Basiszins ab dem 1. April, 1. Juli, 1. Oktober beziehungsweise 1. Januar, der auf dieses Quartal folgt.]
die Treueprämie dem Konto gutgeschrieben werden, prüft das verwahrende Institut, ob die in Artikel 21 Nr.5 des EStGB 92 festgelegte Grenze erreicht ist,
berücksichtigt dazu alle während des Besteuerungszeitraums gewährten Beträge.] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Oktober 1997 (B.S. vom 30. Oktober 1997)
abgeändert durch Art. 6 § 24 Nr. 1 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 3 Nr. 40 des K.E. vom
durch Art. 3 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 22. Dezember 2008); einziger Absatz Nr. 4 Buchstabe
Überlassung von beweglichen Gütern
aus Urheberrechten abgezogen werden können] (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 22 § 3)] [Überschrift von Abschnitt 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom
Überlassung von beweglichen Gütern
aus Urheberrechten] werden die Kosten, die ausgelegt wurden, um diese Einkünfte zu erwerben oder zu behalten, in Ermangelung beweiskräftiger Angaben pauschal auf 15 Prozent des Bruttobetrags festgelegt, wenn der Empfänger: 1. Einwohner des Königreichs ist oder eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung ist, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien liegt,
diese Güter nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des betreffenden Empfängers genutzt werden, 2.ein in Artikel 227 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist
dieser Gebietsfremde die Güter nicht für die berufliche Tätigkeit nutzt, die er in einer in Belgien gelegenen Niederlassung ausübt. [Art. 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
auf 25 Prozent des Teilbetrags von 10.000 EUR bis 20.000 EUR erhöht, wenn es sich um Urheberrechte handelt,] [2.] auf 50 Prozent erhöht für die Vermietung von: a) Theaterrequisiten
-kostümen, b) Mobiliar, das in möblierten Wohnungen, Zimmern oder Appartements vorhanden ist;wenn für bewegliche
unbewegliche Güter eine Gesamtmiete verlangt wird, gelten 2/5 des betreffenden Mietpreises als Bruttobetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus beweglichen Gütern, [3.] auf 85 Prozent erhöht für: a) Vermietung von Partituren, Libretti
anderen gleichartigen Gegenständen, die zum Orchestermaterial für Theatervorführungen gehören,
ähnlichen audiovisuellen Werken
die Überlassung des Rechts auf Ausstrahlung oder ungekürzte, zeitgleiche Weiterverbreitung von Fernseh-
Rundfunkprogrammen.] [Art. 4 einziger Absatz neue Nummer 1 eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 Buchstabe
die, sei es aufgrund einer Vereinbarung oder nicht, vom Schuldner dieser Einkünfte getragen werden, werden für die Festlegung des Bruttoeinkommens den tatsächlich gewährten oder zuerkannten Summen hinzugefügt. In dem in [Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe c)] erwähnten Fall werden Kosten für Vervielfältigung, Untertitelung
Synchronisation von Filmen, einschließlich Trailern, sowie für den Transport dieser Filme ins Ausland, Zölle, Steuern auf Vermietungen beweglicher Güter, Kosten für die Übertragung der Gebühren
alle anderen gleichartigen Kosten, sofern sie vom Schuldner der Einkünfte getragen werden, dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen hinzugefügt. [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom
77) Art. 6 - [In den Artikeln 23 § 2
68 bis 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Abzüge werden gemäß den in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Modalitäten in folgender Reihenfolge vorgenommen:] 1. [in Artikel 52 Nr.7 [...] desselben Gesetzbuches erwähnte Beiträge, die vom Schuldner der Berufseinkünfte einbehalten worden sind,
in Artikel 52 Nr. 8 desselben Gesetzbuches erwähnte Summen, die vom Steuerpflichtigen gezahlt worden sind,] 2. andere Werbungskosten als die in Nr.1 erwähnten Beiträge [
Summen], die die Berufseinkünfte belasten,
abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
Summen werden von den Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen.] § 2 - Andere tatsächliche Werbungskosten, die sich auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit beziehen, werden von den Einkünften aus dieser Tätigkeit abgezogen. § 3 - Wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit einem Steuerpflichtigen Einkünfte in verschiedenen Ländern einbringt, werden die entsprechenden tatsächlichen Werbungskosten pro Land von den Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen. § 4 - Tatsächliche Werbungskosten, die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gemeinsam sind oder gleichzeitig Einkünfte aus verschiedenen Ländern belasten, werden auf gerechtfertigte Weise aufgeteilt. § 5 - Tatsächliche Werbungskosten, die nicht in § 1 erwähnt sind, werden pro berufliche Tätigkeit
pro Land zuerst von den Berufseinkünften abgezogen, die nicht in Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind,
anschließend proportional von den in vorerwähntem Artikel 171 erwähnten Berufseinkünften. § 6 - Übt der Steuerpflichtige verschiedene Tätigkeiten aus, deren Einkünfte derselben [in den Artikeln 27
31 bis 33] desselben Gesetzbuches erwähnten Einkommenskategorie zuzuordnen sind, werden die entsprechenden pauschalen Werbungskosten auf die Gesamtheit der Einkünfte aus diesen Tätigkeiten berechnet, in Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entschädigungen jedoch ausgenommen. § 7 - Gemäß § 6 festgelegte pauschale Werbungskosten werden proportional von den verschiedenen Einkommensbestandteilen abgezogen, die die Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetrags gebildet haben. § 8 - Werden Werbungskosten, die sich auf einen oder mehrere Einkommensbestandteile beziehen, gemäß Artikel 51 desselben Gesetzbuches pauschal festgelegt, so werden [in Artikel 52 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnte Sozialbeiträge], die nicht einbehalten worden sind, in Abweichung von § 5 proportional von diesen Einkommensbestandteilen abgezogen. § 9 - Der in den Artikeln 68 bis 77 desselben Gesetzbuches erwähnte Investitionsabzug wird zuerst auf Gewinne
Profite belgischen Ursprungs angewandt, die nicht in Artikel 171 desselben Gesetzbuches erwähnt sind,
anschließend proportional auf die in vorerwähntem Artikel 171 erwähnten Berufseinkünfte. [Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom
2 werden negative Ergebnisse jeweils zuerst von den global steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe abgezogen; der eventuelle Restbetrag wird proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe abgezogen. § 3 - Ist das Endergebnis von Gruppe 1 negativ, wird dieses Ergebnis proportional von den global steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 2
den Berufseinkünften der Gruppe 3 abgezogen; der eventuelle Restbetrag wird proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 2 abgezogen. § 4 - Ist das Endergebnis von Gruppe 2 negativ, wird dieses Ergebnis proportional von den global steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 1
den Berufseinkünften der Gruppe 3 abgezogen; der eventuelle Restbetrag wird proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 1 abgezogen. § 5 - Ist das Endergebnis von Gruppe 3 negativ, wird dieses Ergebnis proportional von den global steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppen 1
2 abgezogen; der eventuelle Restbetrag wird proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften dieser Gruppen abgezogen. Art. 9 - Während des Besteuerungszeitraums erlittene berufliche Verluste aus einer bestimmten beruflichen Tätigkeit werden proportional angerechnet auf die Berufseinkünfte aus den anderen beruflichen Tätigkeiten, die global besteuert werden oder die aufgrund von Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind; der eventuelle Restbetrag wird proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte angerechnet. Art. 10 - Während vorhergehender Besteuerungszeiträume erlittene berufliche Verluste werden proportional auf die übrigen Berufseinkünfte aus den verschiedenen beruflichen Tätigkeiten angerechnet, die global besteuert werden oder aufgrund von Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind; der eventuelle Restbetrag wird proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte angerechnet. Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] Abschnitt 5 - Optionssystem für landwirtschaftliche Gesellschaften (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 29 § 2 Nr. 2) Art. 12 - Landwirtschaftliche Gesellschaften können für die Rechtspersönlichkeit
das System der Gesellschaftssteuer optieren, wenn sie am ersten Tag des ersten Besteuerungszeitraums, für den von dieser Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, mindestens drei Gesellschafter zählen
sich das Gesellschaftskapital an diesem Datum auf mindestens [30.950 EUR] beläuft. [Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
im Fall des Todes einer dieser Personen, von deren Rechtsnachfolgern. Art. 14 - Um von dieser Optionsmöglichkeit Gebrauch machen zu können, muss die Gesellschaft eine Kopie der in Artikel 13 erwähnten Entscheidung einsenden. Diese Unterlage, die alle Angaben enthalten muss, die zur Beurteilung der Gültigkeit der Entscheidung erforderlich sind, muss von allen Entscheidungsträgern unterzeichnet werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Unterlage binnen dreißig Tagen nach Beginn des ersten Besteuerungszeitraums, für den die Option wirksam werden soll, dem Kontrolleur der direkten Steuern oder dem Leiter des zentralen Besteuerungsamtes, der für das Gebiet der Gesellschaft zuständig ist, per Einschreiben übermittelt werden. Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 ist die Option für einen Zyklus von drei aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen im System der Gesellschaftssteuer unwiderruflich. Das gewählte System wird jedes Mal von Amts wegen für einen Zyklus von drei aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen verlängert, es sei denn: 1. die in Artikel 13 erwähnten Personen treffen unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen eine neue Entscheidung zur Beendigung des gewählten Systems
eine Kopie dieser Entscheidung mit allen Angaben, die zur Beurteilung ihrer Gültigkeit erforderlich sind, wird dem Kontrolleur der direkten Steuern oder dem Leiter des zentralen Besteuerungsamtes, der für das Gebiet der Gesellschaft zuständig ist, binnen dreißig Tagen nach Beginn des ersten Besteuerungszeitraums nach dem Zyklus, für den die Option wirksam gewesen ist, per Einschreiben übermittelt;diese Kopie wird von allen Entscheidungsträgern unterzeichnet, 2. die Bedingungen in Bezug auf die Anzahl Gesellschafter
die Höhe des Gesellschaftskapitals sind bei Ablauf des Besteuerungszeitraums nach dem Zyklus, für den die Option zuletzt wirksam gewesen ist, seit mindestens einem Jahr nicht mehr erfüllt. Art. 16 - Bei Umwandlung einer landwirtschaftlichen Gesellschaft in eine Gesellschaft, die in einer der im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Rechtsformen gegründet ist, wird dem Optionssystem mit Beginn des Besteuerungszeitraums, in dem der Umwandlungsakt wirksam wird, von Amts wegen ein Ende gesetzt. Die Gesellschaft in ihrer neuen Rechtsform unterliegt der Gesellschaftssteuer. Abschnitt 6 - Entlohnungen von vollständig, hauptsächlich oder zusätzlich mit Trinkgeldern entlohnten Arbeitnehmern - Steuerpflichtige Mindestentlohnungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, [Artikel 31 Absatz 3]) [Überschrift von Abschnitt 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 17 - Die steuerpflichtige Bruttoentlohnung von vollständig, hauptsächlich oder zusätzlich mit Trinkgeldern entlohnten Arbeitnehmern darf nicht unter der pauschalen Entlohnung liegen, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern
ihren Arbeitgebern in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat. Abschnitt 7 - Pauschalveranschlagung von anders als in bar erhaltenen Vorteilen jeglicher Art [(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 36 § 1 Absatz 2)] [Überschrift von Abschnitt 7 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 15. Januar 2010)
vom
3 erwähnte anders als in bar erhaltene Vorteile jeglicher Art werden gemäß den in diesen Paragraphen vorgesehenen Regeln pauschal veranschlagt. § 2 - Für Vorteile, deren Wert durch sozial- oder wirtschaftsrechtliche Vorschriften festgelegt wird, entspricht der zu berücksichtigende Wert dem in diesen Vorschriften festgelegten Wert. § 3 - In Ermangelung solcher sozial- oder wirtschaftsrechtlichen Vorschriften wird der zu berücksichtigende Wert in Bezug auf nachfolgende Vorteile wie folgt pauschal festgelegt: 1. Zinslose Darlehen oder Darlehen zu herabgesetztem Zinssatz a) Der Vorteil wird berechnet auf der Grundlage der Differenz zwischen: - einerseits dem Bezugszinssatz, der nachstehend pro Darlehenstyp [...] festgelegt ist, -
andererseits dem Zinssatz, der dem Darlehensnehmer gewährt worden ist, ohne Berücksichtigung der Zinsermäßigung für Kinder zu Lasten. b) Für Hypothekendarlehen gilt der nachstehend festgelegte Bezugszinssatz des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist [...]: Jahr, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist Zu berücksichtigender Bezugszinssatz Mit einer gemischten Lebensversicherung besicherte Darlehen Andere Darlehen % 1950
1951 5,50 1952
1953 5,75 1954 bis 1956 5,50 1957 5,75 1958 6,00 1959
1960 5,50 1961
1962 5,75 1963 5,25 1964 5,50 1965
1966 6,25 1967 6,50 1968 7,25 1969 7,50 1970 8,00 1971 8,75 1972 7,00 1973 6,75 1974 7,50 1975 9,00 1976
1977 8,75 1978
1979 8,50 1980 9,50 1981 12,00 1982 13,50 1983 11,50 1984 (bis zum
1983 sowie für die 1984 bis zum 31.Mai gewährten Hypothekendarlehen: auf 9 Prozent, außer für den ersten Teilbetrag von [37.184,03 EUR], der aufgrund von Artikel 41 § 3 des Gesetzes vom 31. Juli 1984 befreit ist, 2. für die zwischen dem 1.Juni 1984
dem
in der Bestellungsurkunde des Darlehens angegeben ist; bei jeder späteren Anpassung des Darlehenszinssatzes entspricht der Bezugszinssatz dem Referenzindex, der gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Bestellungsurkunde für diese Anpassung berücksichtigt werden muss.] [Die Liste der im vorhergehenden Absatz erwähnten Referenzindexe, die monatlich auf Betreiben der [Autorität Finanzielle Dienste
Märkte] im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, befindet sich in Anlage 1 Abschnitt 1.] c) Für Darlehen mit fester Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind, gilt der Bezugszinssatz des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, wobei dieser Bezugszinssatz wie folgt festgelegt wird: 1.wenn der Darlehensvertrag im Laufe der Jahre 1981 bis 1984 über eine Laufzeit von mehr als sechzig Monaten abgeschlossen worden ist: - entweder auf 60 Prozent des monatlichen Belastungssatzes, so wie dieser Prozentsatz unter Berücksichtigung des Darlehensbetrags für das betreffende Jahr aus der Tabelle von Anlage 1 zu vorliegendem Erlass hervorgeht, - oder auf 60 Prozent des realen jährlichen Belastungssatzes für das betreffende Jahr, der anhand der in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Formel berechnet wird, 2. wenn der Darlehensvertrag nach dem 31.Dezember 1984 abgeschlossen worden ist: - entweder auf der Grundlage des nachstehend für das betreffende Jahr festgelegten monatlichen Belastungssatzes, wobei für die ab dem 1. Januar 1986 gewährten Darlehen zwischen Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung eines Autokaufs
anderen Darlehen zu unterscheiden ist: Jahr, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist Monatlicher Belastungssatz Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung eines Autokaufs Andere Darlehen 1985 0,62 0,62 1986 0,44 0,49 1987 0,40 0,49 1988 0,38 0,46 1989 0,38 0,46 1990 0,45 0,57 1991 0,55 0,60 [1992] [0,46] [0,46] [1993] [0,42] [0,48] [1994] [0,40] [0,47] [1995] [0,35] [0,40] [1996] [0,30] [0,35] [1997] [0,25] [0,30] [1998] [0,25] [0,35] [1999] [0,23] [0,30] [2000] [0,28] [0,33] [2001] [0,26] [0,32] [2002] [0,26] [0,33] [2003] [0,26] [0,33] [2004] [0,23] [0,30] [2005] [0,22] [0,29] [2006] [0,21] [0,31] [2007] [0,24] [0,36] [2008] [0,25] [0,36] [2009] [0,22] [0,32] [2010] [0,20] [0,30] [2011] [0,17] [0,21] [2012] [0,14] [0,17] [2013] [0,12] [0,23] - oder auf der Grundlage des realen jährlichen Belastungssatzes für das betreffende Jahr, berechnet anhand folgender Formel: i = p x 24 x n/n + 1 dabei ist: i = realer jährlicher Belastungssatz, p = monatlicher Belastungssatz, n = Rückzahlungsfrist in Monaten.
Darlehen mit fester Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind, betrifft: bei jeder Rückzahlung; der Vorteil wird dann jeweils auf die Kapitalrestschuld vor der entsprechenden Rückzahlung berechnet, 2. was in Nr.1 erwähnte Darlehen betrifft, deren Kapital einmalig bei Ablauf der Darlehenslaufzeit zurückgezahlt wird: für Darlehen zu herabgesetztem Zinssatz bei jeder Zinsfälligkeit
für zinslose Darlehen am Ende jedes Kalendermonats; in diesen Fällen wird der Vorteil jeweils auf den ursprünglichen Darlehensbetrag berechnet, 3. was Darlehen ohne feste Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind, betrifft: am Ende jedes Kalendermonats, in dem der Darlehensnehmer über die aufgenommenen Beträge verfügt hat;der Vorteil wird in diesem Fall pro Monat auf den durchschnittlichen Darlehensstand berechnet. 2. [Kostenlose Verfügung über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern Der Vorteil wird pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt. In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter, die von juristischen Personen zur Verfügung gestellt werden, der Vorteil wie folgt festgelegt:
der Zusammensetzung seines Haushalts offensichtlich übersteigt, muss für die Festlegung des steuerpflichtigen Vorteils nur das Katastereinkommen eines unbeweglichen Gutes berücksichtigt werden, dass den tatsächlichen Bedürfnissen des Bewohners entspricht. Handelt es sich um eine möblierte Wohnung, wird der Vorteil, der gemäß den vorhergehenden Absätzen festgelegt wird, um zwei Drittel erhöht. Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze ist außer für die Beurteilung der in Absatz 2 erwähnten Grenze von [745 EUR] das gemäß Artikel 518 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierte Katastereinkommen zu berücksichtigen.] 3. Kostenlose Verfügung über einen einzigen Raum: Der Vorteil (Unterkunft, Heizung, Beleuchtung) wird auf [0,74 EUR] pro Tag beziehungsweise [266,40 EUR] pro Jahr festgelegt. 4. [Kostenlose Verfügung über Heizung
über Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken Der Vorteil wird wie folgt veranschlagt: a) wenn er leitendem Personal
Unternehmensleitern gewährt wird: - Heizung: 1.245 EUR pro Jahr, - Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken: 620 EUR pro Jahr, b) wenn er anderen Empfängern gewährt wird: - Heizung: 560 EUR pro Jahr, - Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken: 280 EUR pro Jahr. Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden dem Verbraucherpreisindex des Königreichs jährlich gemäß Artikel 178 § 3 Nr. 2
Kostenlose Verfügung über Dienstboten, Hauspersonal, Gärtner, Fahrer usw.: Der jährliche Vorteil wird auf [5.950 EUR] pro vollzeitbeschäftigten Arbeiter, vollzeitbeschäftigtes Dienstmädchen, vollzeitbeschäftigte Arbeiterin usw. veranschlagt. 6. Vorteile für Hauspersonal: Der Wert der Vorteile wird wie folgt festgelegt: [Art des Vorteils Pro Tag Pro Jahr Erste Mahlzeit (Frühstück) 0,55 EUR 198,00 EUR Zweite Mahlzeit (Hauptmahlzeit) 1,09 EUR 392,40 EUR Dritte Mahlzeit (Abendbrot) 0,84 EUR 302,40 EUR Unterkunft, Heizung, Beleuchtung 0,74 EUR 266,40 EUR Gesamt 3,22 EUR 1.159,20 EUR] Die Pauschalveranschlagung von Wohnung, Heizung
Beleuchtung findet jedoch nur Anwendung für Hauspersonal, das über einen einzigen Raum verfügt. Verfügen die Betreffenden über mehrere Wohnräume, wird der Vorteil festgelegt wie in den Nummern 2
4 bestimmt. 7. Kostenlose Zurverfügungstellung von Essen an Seeleute
, aufgrund der Entfernung der Baustelle, an Bauarbeiter: Der Vorteil wird pauschal auf [2,48 EUR] pro effektiven Tag auf See beziehungsweise pro effektiv gearbeiteten Tag veranschlagt.
ein Internetabonnement.] § 4 - In den in § 3 Nr. 2 bis [10] erwähnten Fällen sind für nicht kostenlos gewährte Vorteile die gemäß vorerwähntem Paragraphen 3 Nr. 2 bis [10] festgelegten Vorteile abzüglich der Beteiligung des Empfängers dieses Vorteils zu berücksichtigen. [Art. 18 § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe
2 des K.E. vom
1 des K.E. vom 21. Februar 2014 (III) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Punkt 1 einziger Absatz Buchstabe
abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom
2 des K.E. vom
2 des K.E. vom
3 des K.E. vom
durch Art. 2 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
1 des K.E. vom
wieder aufgenommen durch Art.1 des K.E. vom
vom
aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom
Sattelauflieger mit einem zulässigen Höchstgewicht von mindestens vier Tonnen, die zum Güterverkehr genutzt werden, müssen im Neuzustand erworben werden
mit Luftfederung beziehungsweise einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgestattet sein.
Lastkraftwagen, die zum Güterverkehr genutzt werden,
Linien-
Reisebusse, die zum gewerblichen Personenverkehr genutzt werden, müssen im Neuzustand erworben werden oder dürfen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Jahre zuvor in Betrieb genommen worden sein
müssen eine der folgenden alternativen Bedingungen erfüllen:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.