{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Mai 2007 (B.S. vom 24. Mai 2007)] Art. 21 - § 1 - Damit Mehrwerte, die auf die in Artikel 44ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt verwirklicht werden, gemäß diesem Artikel von der Steuer befreit werden können, müssen als Wiederanlage erworbene Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt einer der folgenden Umweltnormen entsprechen: 1. Das Schiff ist mit einem der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder dem Königlichen Erlass vom 5.Dezember 2004 über die Normen in Bezug auf Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte entsprechenden typengenehmigten Antriebsmotor ausgestattet. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Schiff ist mit einer vorschriftsmäßigen technischen Einrichtung zur Vorbeugung von Brennstoffaustritt an Bord bei Befüllung der Brennstofftanks ausgestattet.3. Das Schiff ist mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren aktiven Bugsteuerung ausgestattet.4. Das Schiff ist mit einem vorschriftsmäßigen Radar und einem Ein-Mann-Radar-Steuerstand ausgestattet.5. Das Schiff ist mit einer Schraubenwellendichtung ausgestattet, die das Einströmen von Wasser oder Schmiermitteln in das Schiff unmöglich macht und das Ausströmen von wasserverschmutzenden Schmiermitteln verhindert.6. Das Schiff ist so gebaut oder angepasst worden, dass Böden und Wandungen der Laderäume aus glatten Stahlflächen bestehen, sodass die Spanten nicht mehr sichtbar sind. § 2 - Sobald eine der in § 1 erwähnten alternativen Bedingungen zur verbindlichen Norm wird, muss das Schiff mindestens eine der übrigen alternativen Bedingungen erfüllen, um als gültige Wiederanlage berücksichtigt werden zu können. § 3 - Die Erfüllung der in § 1 festgelegten Umweltnormen muss durch einen Vermerk in den obligatorischen technischen Zertifikaten oder durch eine Erklärung einer Klassifikationsgesellschaft bescheinigt werden.] Abschnitt 9 - Grenzen und Bedingungen der Steuerbefreiung für Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 48)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-22\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Von den Gewinnen des aufgrund von Artikel 360 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmten Besteuerungszeitraums werden die bei Ablauf dieses Zeitraums gebuchten Wertminderungen [...] unter folgenden Bedingungen ausgenommen: 1. Verluste, denen diese Wertminderungen begegnen sollen, müssen ihrem Wesen nach als berufliche Verluste zulässig sein und sich ausschließlich auf Forderungen beziehen, die nicht durch Schuldverschreibungen oder andere gleichartige [Namenspapiere, Inhaberpapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere] vertreten werden.2. Diese Verluste müssen genau beschrieben sein und ihre Wahrscheinlichkeit muss sich für jede Forderung nicht aus einem einfachen Risiko allgemeiner Art, sondern aus besonderen, im Laufe des Besteuerungszeitraums aufgetretenen und bei dessen Ablauf fortbestehenden Umständen ergeben.3 Wertminderungen müssen bei Geschäftsjahresabschluss des Besteuerungszeitraums gebucht sein und ihr Betrag muss auf einem oder mehreren getrennten Konten ausgewiesen sein.4. Der nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums verbleibende Gesamtbetrag befreiter Wertminderungen muss pro Gegenstand belegt werden und in einer Aufstellung, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird, detailliert aufgeführt werden;diese Aufstellung muss binnen der Frist für die Hinterlegung der Einkommensteuererklärung des betreffenden Besteuerungszeitraums eingereicht und dieser Erklärung beigefügt werden. 5. [...] 6. [...] § 2 - [...] § 3 - [...] [Art. 22 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995 (B.S. vom 28. Dezember 1995); § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 28. Dezember 1995); §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 28. Dezember 1995)] Art. 23 - Tatsächlich erlittene Verluste auf Forderungen, auf die sich eine gemäß Artikel 22 gebuchte Wertminderung bezieht, müssen auf diese Wertminderung angerechnet werden, wenn sie in steuerlicher Hinsicht definitiv zulässig werden. [Befreite Wertminderungen auf Forderungen, die die in Artikel 22 vorgesehenen Bedingungen [...] nicht mehr erfüllen, sind zurückzunehmen.] [Art. 23 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995 (B.S. vom 28. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 6. März 1996 (B.S. vom 19. März 1996)] Art. 24 - Von den Gewinnen des in Artikel 22 bestimmten Besteuerungszeitraums werden ebenfalls die bei Ablauf dieses Zeitraums gebildeten Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen ausgenommen, wenn: 1. Aufwendungen, denen diese Rückstellungen begegnen sollen, die ihrem Wesen nach als Werbungskosten zulässig sind und die als Aufwendungen gelten, die die Ergebnisse des betreffenden Zeitraums auf normale Weise belasten, 2.die Rückstellungen die in Artikel 22 § 1 Nr. 3 und 4 für Wertminderungen vorgesehenen Bedingungen erfüllen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Artikel 24 gelten als Aufwendungen, die die Ergebnisse des Besteuerungszeitraums auf normale Weise belasten, Aufwendungen, die aus beruflichen Tätigkeiten oder Ereignissen hervorgehen, die während dieses Zeitraums ausgeübt worden sind beziehungsweise aufgetreten sind, Aufwendungen, die im Voraus gedeckt worden sind durch die im Laufe desselben Zeitraums erhaltenen Entschädigungen aus Schadensfällen, Enteignungen, Eigentumsrequirierungen oder anderen ähnlichen Ereignissen oder Aufwendungen, die sich im Verhältnis zur Dauer des Besteuerungszeitraums auf große, periodisch in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als zehn Jahren durchgeführte Reparaturen von Immobilien, Material und Ausrüstung beziehen, mit Ausnahme von Erneuerungen Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Abbau von Kernkraftwerken und der Dekontamination ihrer Standorte gelten, soweit sie im Verhältnis zur Dauer des Besteuerungszeitraums stehen, ebenfalls als Aufwendungen, die die Ergebnisse des Besteuerungszeitraums auf normale Weise belasten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Aufwendungen, auf die sich eine gemäß Artikel 24 gebildete Rückstellung bezieht, müssen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich getragen werden, auf diese Rückstellung angerechnet werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-27\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Steuerbefreiung jeder der in den Artikeln 22 bis 26 erwähnten Wertminderungen oder Rückstellungen wird so lange aufrechterhalten, wie der Steuerpflichtige die Wahrscheinlichkeit des Verlusts oder der Aufwendung, denen diese Wertminderung beziehungsweise Rückstellung entspricht, rechtfertigt; in Ermangelung einer solchen Rechtfertigung bei Ablauf eines Besteuerungszeitraums gilt die Wertminderung beziehungsweise Rückstellung als Gewinn dieses Besteuerungszeitraums. [Abschnitt 9bis - Steuerbefreiung der Gewinne aus Minderwerten, die infolge der Homologierung eines Reorganisationsplans oder der Feststellung einer gütlichen Einigung gebucht worden sind (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 48/1) [Abschnitt 9bis mit Art. 27/1 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9 Juli 2010 (B.S. vom 16. Juli 2010)] Art. 27/1 - § 1 - Die in Artikel 48/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerbefreiung ist anwendbar auf das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der Reorganisationsplan oder die gütliche Einigung vollständig ausgeführt worden ist, sofern der Steuerpflichtige eine Abschrift des im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Urteils übermittelt, das in Ausführung von Artikel 55 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen den Reorganisationsplan homologiert oder in Ausführung von Artikel 43 dieses Gesetzes die gütliche Einigung feststellt, und er nachweist, dass dieser Plan beziehungsweise diese Einigung vollständig ausgeführt worden ist. § 2 - In Abweichung von § 1 findet die in Artikel 48/1 desselben Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiung Anwendung auf das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem das Urteil in Ausführung der Artikel 43 beziehungsweise 55 desselben Gesetzes vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2009 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, und wird diese Steuerbefreiung für die nachfolgenden Steuerjahre aufrechterhalten, sofern: 1.steuerfreie Gewinne bis zu dem Datum, an dem der Reorganisationsplan oder die gütliche Einigung vollständig ausgeführt ist, auf einem getrennten Konto der Passivseite der Bilanz gebucht sind und bleiben, 2. steuerfreie Gewinne bis zu dem Datum, an dem der Reorganisationsplan oder die gütliche Einigung vollständig ausgeführt ist, nicht als Grundlage für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen, 3.Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung beanspruchen, eine Abschrift des betreffenden im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Urteils übermitteln, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Steuerpflichtige, die die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung für einen Besteuerungszeitraum beanspruchen, eine Unterlage übermitteln, aus der hervorgeht, dass der Reorganisationsplan oder die gütliche Einigung noch nicht vollständig ausgeführt ist und am Datum des Abschlusses des betreffenden Besteuerungszeitraums noch immer eingehalten wird. Falls eine dieser Bedingungen während eines Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum erzielte Gewinne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gemäß Absatz 1 zeitweilig steuerfreien Summen werden unter den in § 1 erwähnten Bedingungen definitiv steuerfrei ab dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der Reorganisationsplan oder die gütliche Einigung vollständig ausgeführt worden ist. § 3 - Die in § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Unterlagen müssen der in Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erklärung mit Bezug auf den Besteuerungszeitraum, für den der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung beanspruchen oder aufrechterhalten möchte, beigefügt werden.] Abschnitt 10 - Pauschaler Abzug für außergewöhnliche Werbungskosten, die aufgrund der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz entstehen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 51 Absatz 4) Art. 28 - Der in Artikel 51 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Betrag wird auf [75 EUR], [125 EUR] beziehungsweise [175 EUR] festgelegt, je nachdem ob die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz am 1. Januar des Steuerjahres 75 bis 100 km, 101 bis 125 km oder mehr als 125 km beträgt. [Art. 28 abgeändert durch Art. 2 Tabelle des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] [Abschnitt 11 - [...] [Abschnitt 11 mit Art. 29 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993)] Art. 29 - [...]] Abschnitt 12 - Nachweis bestimmter Werbungskosten (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 57) Art. 30 - [ § 1 - Am Ende jeden Jahres müssen Schuldner der in Artikel 57 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Kosten für jeden Empfänger von Einkünften Karten und zusammenfassende Aufstellung, die in Artikel 57 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, gemäß den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Modalitäten elektronisch einreichen. § 2 - In § 1 erwähnte Schuldner werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung der Karten und der zusammenfassenden Aufstellung bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. In diesem Fall erfolgt die Einreichung dieser Karten und zusammenfassenden Aufstellungen entweder in Papierform oder auf Datenträger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Muster der Karten und der zusammenfassenden Aufstellung fest und bestimmt die Modalitäten in Bezug auf ihre Einreichung. § 3 - Schuldner müssen Karten und zusammenfassende Aufstellung vor dem 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Unterlagen beziehen, beim zuständigen Dienst einreichen.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art.31 - [In Artikel 30 erwähnte Schuldner, die gemäß der in § 2 dieses Artikels vorgesehenen Befreiung Karten und zusammenfassende Aufstellung in Papierform einreichen, können bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der für die Erstellung dieser Karten und zusammenfassenden Aufstellungen erforderlichen Ausdrucke beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Schuldner dürfen darüber hinaus Ausdrucke verwenden, die von den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten erstellten Mustern abweichen, sofern diese Ausdrucke dieselben Angaben enthalten und sie dasselbe Format aufweisen wie diese Muster.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art.32 - Bei Individualkarten und zusammenfassenden Aufstellungen in Bezug auf die in Artikel 57 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Kosten handelt es sich um die in den Artikeln 92 und 93 erwähnten Karten und Aufstellungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-33\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 57 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Kosten müssen in der dafür vorgesehenen Rubrik der in Artikel 32 erwähnten Individualkarten und zusammenfassenden Aufstellungen eingetragen werden Abschnitt 13 - [In Artikel 52 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Arbeitgeberbeiträge und -prämien (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 59 § 1 Nr. 4 und § 5)] [Überschrift von Abschnitt 13 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2005 (B.S. vom 9. März 2005)] Art. 34 - Für die Anwendung [der Artikel 52 Nr. 3 Buchstabe b) und Nr. 5 und 59] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. normaler Bruttojahresentlohnung: den gesamten Bruttobetrag aller Summen, die vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen einem Arbeitnehmer im Laufe eines bestimmten Jahres in anderer Weise als außergewöhnlich oder gelegentlich gewährt oder ausgezahlt worden sind, 2.letzter normaler Bruttojahresentlohnung: die Bruttojahresentlohnung, die angesichts der vorherigen Entlohnungen des Arbeitnehmers als normal betrachtet werden kann und ihm im Laufe des letzten Jahres vor seiner Versetzung in den Ruhestand, in dem er eine normale berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, ausgezahlt oder gewährt worden ist, 3. normaler Berufstätigkeitsdauer: vierzig Jahre oder, in Berufen, für die die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachweisen, dass sich eine vollständige Laufbahn auf mehr oder weniger als vierzig Jahre erstreckt, die Anzahl Jahre dieser vollständigen Laufbahn. [Art. 34 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] Art. 35 - § 1 - [Der Abzug der in Artikel 52 Nr. 3 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Arbeitgeberbeiträge und -prämien als Werbungskosten unterliegt folgenden Bedingungen: 1. [Diese Arbeitgeberbeiträge und -prämien müssen an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, deren Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- beziehungsweise Verwaltungssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, oder an eine Einrichtung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eines solchen Unternehmens beziehungsweise einer solchen Einrichtung mit Sitz oder Hauptniederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlt werden.] 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Beiträge und Prämien müssen in Ausführung einer nachfolgend erwähnten Vereinbarung gezahlt werden: - entweder einer Gruppenversicherungsregelung, die die in den Vorschriften über die Kontrolle dieser Regelungen bestimmten Bedingungen erfüllt, - oder eines Versicherungsvertrags in Bezug auf die Gewährung außergesetzlicher Vorteile an Lohnempfänger, erwähnt in den Vorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, - oder der Regelung eines Pensionsfonds, der zugunsten des Personals des Unternehmens eingerichtet und bei [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] eingetragen oder durch Königlichen Erlass zugelassen ist, - oder einer Vereinbarung in Bezug auf eine ergänzende Pension, die die im Gesetz vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehenen Bedingungen erfüllt, - oder einer Solidaritätszusage, die in den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt ist. 3. In Artikel 1451 Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnte persönliche Beiträge und Prämien, die der Arbeitgeber von den Entlohnungen eines Arbeitnehmers einbehalten hat, müssen jährlich auf den [in Artikel 92 § 1] erwähnten individuellen Lohnkarten in einer getrennten Rubrik unter Angabe von Bezeichnung und Adresse des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung vermerkt werden, der sie gezahlt worden sind. 4. [...] 5. Der in Gruppenversicherungsregelungen, Versicherungsverträgen, Pensionsregelungen, Vereinbarungen in Bezug auf eine ergänzende Pension und Solidaritätszusagen vorgesehene Koeffizient der Übertragbarkeit von Leistungen zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners darf 80 Prozent nicht übersteigen.] § 2 - [Der Abzug der in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeiträge und -prämien als Werbungskosten ist nur zulässig während der normalen Berufstätigkeitsdauer des betreffenden Arbeitnehmers und nur insofern diese Beiträge und Prämien, erhöht um die in Artikel 1451 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten persönlichen Beiträge und Prämien, pro Arbeitnehmer: 1. die aufgrund der Gruppenversicherungsregelung, des Versicherungsvertrags, der Pensionsregelung, der Vereinbarung in Bezug auf eine ergänzende Pension oder der Solidaritätszusage zu zahlenden Beträge pro Jahr nicht übersteigen und diese Vereinbarungen, was kollektive Vereinbarungen betrifft, für das gesamte Personal des Unternehmens oder eine spezifische Kategorie dieses Personals auf gleiche, nicht diskriminierende Weise zugänglich sind, 2.Anspruch auf Leistungen, einschließlich Gewinnbeteiligungen, eröffnen, deren in jährlichen Leibrenten ausgedrückter oder in jährliche Leibrenten umgewandelter Betrag, erhöht um die gesetzliche Pension, 80 Prozent der normalen Bruttojahresentlohnung des Arbeitnehmers während des betreffenden Jahres, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler die im Unternehmen tatsächlich geleistete und noch zu leistende Anzahl Jahre der normalen Berufstätigkeitsdauer und dessen Nenner die Anzahl Jahre der normalen Berufstätigkeitsdauer ist, nicht überschreitet.] [...] [ § 3 - [Für Arbeitnehmer, die im Unternehmen keine vollständige Laufbahn erreichen, darf im Zähler des in § 2 Nr. 2 erwähnten Bruches eine Berufstätigkeitsdauer berücksichtigt werden, die über derjenigen liegt, die sie in diesem Unternehmen leisten werden, sofern die in § 2 Nr. 2 erwähnten Leistungen sich auf höchstens zehn Jahre einer vorherigen tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder auf höchstens fünf Jahre einer bis zum normalen Ruhestandsalter noch auszuübenden beruflichen Tätigkeit beziehen und sofern die Gesamtanzahl der auf diese Weise berücksichtigten Jahre die Anzahl Jahre der normalen Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit nicht überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem solchen Fall müssen in § 1 Nr. 2 erwähnte Regelungen, Verträge, Vereinbarungen in Bezug auf eine ergänzende Pension und Solidaritätszusagen darüber hinaus ausdrücklich die Bedingungen enthalten, unter denen diese Beiträge und Prämien gewährt werden.] Um die Einhaltung der [in § 2 Nr. 2 erwähnten Grenzen] zu überprüfen, müssen in Kapital ausgedrückte Leistungen in Renten umgewandelt werden anhand der Angaben in nachstehender Tabelle, die gegebenenfalls angepasst werden, um die Übertragbarkeit oder [die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten] zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle, in der - ohne Berücksichtigung von Übertragbarkeit oder Indexierung der Renten - für verschiedene Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, das für die Zahlung in Zwölfteln und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 [EUR] als notwendig gilt Alter bei Einsetzen der Rente Kapital in [EUR], das für eine Jahresrente von 1 [EUR] erforderlich ist 40 und jünger 17,7063 41 Jahre 17,5247 42 Jahre 17,3371 43 Jahre 17,1434 44 Jahre 16,9436 45 Jahre 16,7376 46 Jahre 16,5254 47 Jahre 16,3069 48 Jahre 16,0821 49 Jahre 15,8510 50 Jahre 15,6137 51 Jahre 15,3701 52 Jahre 15,1203 53 Jahre 14,8644 54 Jahre 14,6025 55 Jahre 14,3347 56 Jahre 14,0612 57 Jahre 13,7820 58 Jahre 13,4974 59 Jahre 13,2077 60 Jahre 12,9130 61 Jahre 12,6137 62 Jahre 12,3100 63 Jahre 12,0023 64 Jahre 11,6908 65 Jahre und älter 11,3761] [...] [ § 4] - [Die in § 2 Nr. 2 erwähnte Grenze findet keine Anwendung auf Beiträge oder Prämien, die gezahlt werden, um eine Erhöhung laufender Renten zu ermöglichen, ohne dass diese Erhöhung die Erhöhung durch Indexierung dieser Renten gemäß den auf die Indexierung der Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbaren Regeln überschreitet.] [ § 5 - Auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen übermittelten Angaben stellen [Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen beziehungsweise Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung] bei Unterzeichnung und jeder Änderung der in § 1 Nr. 2 erwähnten Verträge eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die gesetzlichen und außergesetzlichen Leistungen bei Versetzung in den Ruhestand, ausgedrückt in Jahresrenten und berechnet im Verhältnis einer normalen Berufstätigkeitsdauer, gemäß Artikel 59 desselben Gesetzbuches 80 Prozent der letzten normalen Bruttojahresentlohnung nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner stellen die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Einrichtungen ebenfalls jedes Mal eine Bescheinigung aus, wenn vorerwähnte Grenze von 80 Prozent überschritten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Muster der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bescheinigungen wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt.] [ § 6 - Arbeitgeber übermitteln spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem in § 2 Absatz 1 erwähnte Verträge, Regelungen, Vereinbarungen oder Zusagen in Kraft treten, ein Informationsblatt, dessen Muster der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter festlegt. Dieses Informationsblatt enthält alle Angaben in Bezug auf die in § 1 Nr. 2 erwähnten Regelungen der ergänzenden Altersversorgung, die zu einem Steuerabzug oder einer Steuerermäßigung im Sinne der Artikel 52 Nr. 3 Buchstabe b), 59, 60, 1451 Nr. 1 und 1453 desselben Gesetzbuches führen.] [Art. 35 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2005 (B.S. vom 9. März 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (I) (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 7. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 7. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2008); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 1. März 2005 (B.S. vom 9. März 2005); § 2 früherer Absatz 2 mit Tabelle umgegliedert zu § 3 Abs. 2 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2005 (B.S. vom 9. März 2005); § 3 Abs. 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 Buchstabe A des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2005 (B.S. vom 9. März 2005); § 3 Abs. 2 (früherer § 2 Absatz 2) eingegliedert durch Art. 2 Nr. 2 und abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 Buchstabe B des K.E. vom 1. März 2005 (B.S. vom 9. März 2005) und Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 8. Juni 2010); § 3 Abs. 2 Tabelle abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 Buchstabe C des K.E. vom 1. März 2005 (B.S. vom 9. März 2005) und aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2010); früherer Paragraph 3 umnummeriert zu § 4 und ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 1. März 2005 (B.S. vom 9. März 2005); § 5 eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 1. März 2005 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2005); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2008); § 6 eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 1. März 2005 (B.S. vom 9. März 2005)] Abschnitt 14 - Degressive Abschreibungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 64) Art. 36 - Hat ein Steuerpflichtiger, der der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, für das in Artikel 64 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte System der degressiven Abschreibung optiert, wird der Betrag der Jahresrate der degressiven Abschreibung für jede Gruppe von Anlagen selber Art, die zum gleichen degressiven Satz abschreibbar und als Werbungskosten zugelassen sind, 1. für den am Datum des Erwerbs oder der Bildung dieser Anlagen laufenden Besteuerungszeitraum bestimmt, indem ungeachtet dieses Datums auf den Anschaffungs- oder Investitionswert ein Satz angewandt wird, der nicht mehr als das Doppelte des linearen Abschreibungssatzes für die normale Nutzungsdauer der gleichen Anlagen beträgt, 2.für jeden der folgenden Besteuerungszeiträume bestimmt, indem der gemäß Nr. 1 festgelegte Satz auf den Restwert dieser Anlagen angewandt wird, das heißt auf ihren Anschaffungs- oder Investitionswert abzüglich der bis zum Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums vorgenommenen und zugelassenen Abschreibungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-37\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Artikel 36 ergibt sich der lineare Abschreibungssatz, indem die Zahl 100 durch die Anzahl Jahre der normalen Nutzungsdauer der abschreibbaren Anlagen geteilt wird. Die Jahresrate der linearen Abschreibung ist die Jahresrate, die zu diesem linearen Abschreibungssatz auf den Anschaffungs- oder Investitionswert berechnet wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-38\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die auf eine Anlagengruppe anwendbare Jahresrate der degressiven Abschreibung die Jahresrate der linearen Abschreibung nicht mehr übersteigt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, bis zur Wiederherstellung des Anschaffungs- oder Investitionswertes jährlich eine gemäß Artikel 37 berechnete lineare Abschreibung anzuwenden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unzureichende Abschreibungen in Bezug auf einen Besteuerungszeitraum für eine der degressiven Abschreibung unterliegende Anlagengruppe können durch Übertragung von zu einem früheren Zeitpunkt besteuerten Abschreibungsüberschüssen in Bezug auf dieselbe Anlagengruppe ausgeglichen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-40\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 40</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unzureichende Abschreibungen, die nicht auf die in Artikel 39 vorgesehene Weise während der normalen Nutzungsdauer ausgeglichen worden sind, können nach Ablauf dieser Dauer durch eine oder mehrere jährliche Abschreibungen, die die gemäß Artikel 37 berechnete lineare Abschreibung nicht übersteigen dürfen, gedeckt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-41\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 41</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuerpflichtige, die in Bezug auf ab einem bestimmten Besteuerungszeitraum erworbene oder gebildete abschreibbare Anlagen für das System der degressiven Abschreibung optieren, müssen dem Steuerkontrollamt oder dem für ihr Gebiet zuständigen zentralen Besteuerungsamt binnen der für die Einreichung der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuererklärung oder der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden vorgeschriebenen Frist ihre Option in Bezug auf diesen Zeitraum notifizieren; diese Notifizierung muss der Erklärung beigefügt werden und für jede Gruppe von zum gleichen degressiven Satz abschreibbaren Anlagen selber Art, die während dieses Zeitraums erworben oder gebildet wurden, eine Aufstellung mit folgenden Angaben enthalten: 1. die Art der verschiedenen auf diese Weise gruppierten Anlagen, 2.ihren Anschaffungs- oder Investitionswert, 3. ihre normale vermutliche Nutzungsdauer, 4.den degressiven Abschreibungssatz</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-42\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 42</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für jede Gruppe von Anlagen, die während des in Artikel 41 erwähnten Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden, ist die Option unwiderruflich; Gleiches gilt für Gruppen von zum gleichen degressiven Satz abschreibbaren Anlagen selber Art, die während den darauf folgenden Besteuerungszeiträumen erworben oder gebildet werden, außer wenn der Steuerpflichtige dem Steuerkontrollamt oder dem für sein Gebiet zuständigen zentralen Besteuerungsamt vor Ablauf eines der Zeiträume seine Option notifiziert, für alle oder für einen genau bestimmten Teil dieser Gruppen von Anlagen, die ab dem gleichen Zeitraum erworben oder gebildet wurden, auf das System der degressiven Abschreibung zu verzichten Dieser Verzicht bleibt gültig, solange der Steuerpflichtige keine neue Option gemäß den in Artikel 41 vorgesehenen Formen und Fristen notifiziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-43\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 43</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das System der degressiven Abschreibung, für das optiert werden kann, ist nicht anwendbar auf folgende Anlagen: 1. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, wie sie in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben sind, [einschließlich der in Artikel 4 § 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnten Lieferwagen,] außer wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich für einen Taxidienst oder die Vermietung mit Fahrer genutzt werden und aus diesem Grund von der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge befreit sind, 2.Anlagen, die der Steuerpflichtige, der die Anlagen abschreibt, Dritten zur Nutzung überlässt. [Art. 43 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] [Abschnitt 14bis - Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 66bis Absatz 2) [Abschnitt 14bis mit Art. 431 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22 August 2002 (B.S. vom 5. September 2002)] Art. 431 - Für die Anwendung von Artikel 66bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die 25-Kilometer-Grenze [auf 100 Kilometer erhöht].] [Art. 431 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe A und B des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2004 (B.S. vom 27. Mai 2004)] Abschnitt 15 - [Steuerbefreiung für Zusatzpersonal, das in Belgien für [...] [...] Ausfuhr und umfassendes Qualitätsmanagement beschäftigt wird (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 67 § 5)] [Überschrift von Abschnitt 15 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1999 (II) (B.S. vom 8. Juli 1999) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007) und Art. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 44 - [...] [Art. 44 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007)] Art.45 - [ § 1 - [...] § 2 - Für Personal, das bei den in den Artikeln 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2, 211 § 1 und 214 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorgängen übernommen wird, sind die Bestimmungen von Artikel 67 des vorerwähnten Gesetzbuches für den neuen Steuerpflichtigen oder für übernehmende, begünstigte oder aus der Umwandlung entstandene Gesellschaften anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht stattgefunden hätten. § 3 - Nicht berücksichtigt für die Anwendung von Artikel 67 § 1 desselben Gesetzbuches wird die Zuweisung aufgrund der Übernahme von Personalmitgliedern, die vorher entweder von einem Steuerpflichtigen beschäftigt waren, dem gegenüber das Unternehmen sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, oder von einem Steuerpflichtigen, dessen berufliche Tätigkeit das Unternehmen infolge eines nicht in § 2 erwähnten Umstandes ganz oder teilweise fortsetzt.] [Art. 45 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Juni 1999 (III) (B.S. vom 8. Juli 1999); § 1 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 46 - [ § 1 - Für jeden der Besteuerungszeiträume, für den die Gewährung oder die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung beantragt wird, müssen Steuerpflichtige ihrer Einkommensteuererklärung pro Kategorie der Steuerbefreiung eine namentliche Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. § 2 - [...] § 3 - Was die Stelle des Leiters der Abteilung Ausfuhr betrifft, müssen Steuerpflichtige für jeden der Besteuerungszeiträume, für den die Gewährung oder die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung beantragt wird, eine namentliche Bescheinigung [der Agentur für Außenhandel] vorlegen, deren Muster und Modalitäten der Gewährung von dem für Außenhandel zuständigen Minister festgelegt werden. § 4 - Was die Stelle des Leiters der Abteilung Umfassendes Qualitätsmanagement betrifft, müssen Steuerpflichtige für jeden der Besteuerungszeiträume, für den die Gewährung oder die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung beantragt wird, eine namentliche Bescheinigung vorlegen entweder von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister [oder seinem Beauftragten] oder, was Unternehmen mit weniger als fünfzig Arbeitnehmern betrifft, von dem für den Mittelstand zuständigen Minister [oder seinem Beauftragten]. [Das Muster und die Modalitäten für die Gewährung der Bescheinigung werden von den vorerwähnten Ministern festgelegt.] § 5 - Zur Vermeidung des Verfalls müssen die [in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen] Bescheinigungen binnen drei Monaten ab dem letzten Tag des Besteuerungszeitraums beim zuständigen Minister oder Dienst beantragt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Steuerpflichtige müssen diese Bescheinigungen entweder ihrer Einkommensteuererklärung beilegen oder, falls das nicht möglich ist, innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag der Versendung dieser Bescheinigungen vorlegen.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Juni 1999 (III) (B.S. vom 8. Juli 1999); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2010 (B.S. vom 13. April 2010); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 27. Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009); § 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 25. April 2000 (I) (B.S. vom 6. Mai 2000); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 6. April 2010 (B.S. vom 13. April 2010)] [Abschnitt 15bis - Betriebspraktikum (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 67bis Absatz 2) [Abschnitt 15bis mit Art. 46bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006)] Art. 46bis - Um die in Artikel 67bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Steuerpflichtige folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereithalten: 1. den Nachweis, dass sie während des Besteuerungszeitraums für jeden eingestellten Praktikanten einen Praktikumsbonus erhalten haben, 2.eine namentliche Liste der eingestellten Praktikanten unter Angabe für jeden Praktikanten: - der vollständigen Identität und gegebenenfalls der nationalen Nummer, - der den Praktikanten gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, gesetzliche Soziallasten, Arbeitgeberbeiträge und -prämien und andere aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen geschuldete Sozialbeiträge einbegriffen.] [Abschnitt 15ter - Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 67quater) [Abschnitt 15ter mit Art. 46ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 (I) (B.S. vom 14. Mai 2014)] Art. 46ter - Der Höchstbetrag der in Artikel 67quater Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entlohnungen wird festgelegt auf: - 100 Prozent für den Teilbetrag von 0,01 EUR bis 1.500,00 EUR, - 30 Prozent für den Teilbetrag von 1500,01 EUR bis 2.600,00 EUR. Der so festgelegte Höchstbetrag kann nach Konzertierung mit den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ab 2018 angepasst werden unter Berücksichtigung des Gesundheitsindexes, der Entwicklung der Löhne und eventueller Änderungen der steuerrechtlichen Vorschriften und unter der Bedingung, dass die Kosten sich 2019 auf maximal 250.000.000 EUR belaufen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um in dem in Absatz 2 erwähnten Kostenrahmen zu bleiben, der ab 2020 indexiert wird, wird der Koeffizient von 30 Prozent gegebenenfalls angepasst. Im Hinblick auf diese Indexierung wird vorerwähnter Kostenrahmen an den Gesundheitsindex des Monats Januar 2019 gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der indexierte Betrag des Kostenrahmens wird auf das höhere oder niedrigere Vielfache von 1.000.000 EUR auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Hunderttausender 5 erreicht oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Koeffizient wird jährlich nach Konzertierung mit den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen von Uns festgelegt.] [Art. 46quater - Um die in Artikel 67quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Steuerpflichtige eine namentliche Liste der eingestellten Arbeitnehmer zur Verfügung der Verwaltung bereithalten unter Angabe für jeden Arbeitnehmer: - der vollständigen Identität und gegebenenfalls der nationalen Nummer, - des Datums des Dienstantritts, - des im Einheitsstatut erworbenen Dienstalters, - der dem Arbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen - Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers einbegriffen - die gegebenenfalls auf den in Artikel 46ter festgelegten Betrag zu begrenzen sind.] [Art. 46quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 25. April 2014 (II) (B.S. vom 14. Mai 2014)] Abschnitt 16 - Investitionsabzug [(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 69 § 2 Absatz 3 und Artikel 77)] [Überschrift von Abschnitt 16 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2000 (B.S. vom 17. Oktober 2000)] Art. 47 - [Um den in den Artikeln 68 bis 70 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Investitionsabzug zu erhalten, müssen Steuerpflichtige: 1. ihrer Einkommensteuererklärung des Besteuerungszeitraums, in dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, ein ausgefülltes, datiertes und unterzeichnetes Formular beifügen, dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird, 2.pro Kategorie der in den Artikeln 69 und 70 desselben Gesetzbuches erwähnten Anlagen eine Aufstellung zur Verfügung der Verwaltung bereithalten unter Angabe für jede dieser Anlagen: a) des Erwerbs- oder Bildungsdatums, b) der genauen Bezeichnung, c) des Anschaffungs- oder Investitionswertes, d) der normalen Nutzungsdauer und der Abschreibungsdauer.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006)] [Art.47bis - Was die [in Artikel 69 § 1 [Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a)]] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Patente betrifft, müssen die betreffenden Steuerpflichtigen [der in Artikel 47 Nr. 2 erwähnten Aufstellung] Folgendes beilegen: 1. eine Abschrift des Vertrags, auf dessen Grundlage das Unternehmen das Patent oder dessen Nutzungsrecht erworben hat, 2.den Beweis, dass das Patent oder dessen Nutzungsrecht niemals von einem Unternehmen in Belgien zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit genutzt worden ist.] [Art. 47bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 31. Januar 1996 (B.S. vom 12. März 1996); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2000 (B.S. vom 17. Oktober 2000), Art. 1 des K.E. vom 12. Mai 2003 (I) (B.S. vom 20. Mai 2003) und Art. 4 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006)] Art. 48 - § 1 - Für die Anwendung von [Artikel 69 § 1 [Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b)]] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gelten als Anlagen zur Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Produkte und hoch entwickelter Technologien: A. was Sachanlagen betrifft: 1. Sachanlagen, die genutzt werden für die Betreibung von Forschungszentren, die im Sinne von [Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr.2] desselben Gesetzbuches einen oder mehrere Teilbetriebe beziehungsweise einen oder mehrere Teile einer Tätigkeit bilden und für die ein getrenntes Kontensystem geführt wird, sofern sie nicht über den Rahmen dessen hinausgehen, was zur Gewährleistung einer reibungslosen Arbeit dieser Zentren erforderlich ist, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachanlagen, die nicht für die Betreibung der in Nr.1 erwähnten Forschungszentren genutzt werden, aber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Gegenstand einer Beteiligung sein oder gewesen sein, die gewährt wird: - vom Staat entweder aufgrund von Artikel 3 Buchstabe a) Absatz 4 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 17.Juli 1959 zur Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftsaufschwungs und der Schaffung neuer Industrien oder aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich oder Artikel 25 des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung oder aufgrund von Artikel 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 4. August 1978 zur wirtschaftlichen Neuorientierung im Hinblick auf die Finanzierung anderer Investitionen als Markt- und Organisationsstudien und Vermarktungsmethoden oder aufgrund eines Forschungsvertrags, der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wissenschaftspolitik gehört, abgeschlossen wird, - vom Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft, b) genutzt werden für: - Ausarbeitung oder Entwicklung von neuen Produktionstechniken, neuen Geräten, neuen Herstellungsverfahren, neuen Produkten oder Rohstoffen, - Verbesserung bestehender Techniken, Geräte und Herstellungsverfahren, - Ausdehnung von Entdeckungen aus Untersuchungen und Theorien wissenschaftlicher oder technischer Art auf praktische Anwendungen zur Experimentierung und Beweisführung, experimentelle Produktion und Durchführung von Versuchen mit neuen Vorrichtungen, Geräten, Materialien und Verfahren einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemeint sind hier insbesondere: - Geräte oder Ausrüstungen zur Messung von physikalischen Größen, - Versuchsgeräte, deren Produktionsfähigkeit a priori nicht ausreichen kann, um einen normalen Ertrag zu gewährleisten, - Prototypen, - Bestandteile von Vorserien, die dazu bestimmt sind, Forschungsprodukte vor ihrer Vermarktung zu testen und definitiv fertigzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgeschlossen sind hingegen Geräte oder Ausrüstungen, die im Rahmen der normalen Produktion des Unternehmens genutzt werden für Routinetätigkeiten oder immer wiederkehrende Tätigkeiten, die sich auf diese Weise in das Produktionsverfahren eingliedern, wie: Versuche, Tätigkeiten von Studien- und Zeichenbüros und Qualitätskontrolle, c) wenn nicht nachweisbar ist, ob Sachanlagen eine der unter Buchstabe a) oder b) erwähnten Bedingungen erfüllen, gemeinsam anerkannt sein vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten oder vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, und vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wissenschaftspolitik gehört, als erforderlich für die Verwirklichung eines Programms der wissenschaftlichen Forschung, das zur technologischen Innovation beiträgt, 3.unbewegliche Güter, die erforderlich sind, um einerseits die in Nr. 2 erwähnten Anlagen und andererseits Forscher und direkt an diese Anlagen angegliedertes Personal unterzubringen, B. was immaterielle Anlagen betrifft: Forschungs- und Entwicklungskosten, [...] Lizenzen und Know-how und Anzahlungen auf diese Anlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag der Abschreibungen in Bezug auf die in Buchstabe A erwähnten Sachanlagen, der gegebenenfalls als immaterielle Anlage auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird, wird für die Berechnung des Investitionsabzugs nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Forschungs- und Entwicklungskosten, die ein Unternehmen außerhalb eines in Buchstabe A Nr. 1 erwähnten Forschungszentrums auslegt, werden nur berücksichtigt, sofern sie entweder für die vom Staat oder vom Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft gewährte Beteiligung berücksichtigt worden sind oder von dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten oder dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wissenschaftspolitik gehört, gemeinsam anerkannt worden sind als erforderlich für die Verwirklichung eines Programms der wissenschaftlichen Forschung, das zur technologischen Innovation beiträgt. § 2 - Sachanlagen und von Dritten erworbene immaterielle Anlagen, [die keine Patente sind,] die zur Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Produkte und hoch entwickelter Technologien genutzt werden und für die der Investitionsabzug aufgrund dieser Nutzung erhalten wurde, müssen während der gesamten Abschreibungsdauer dieser Anlagen von dem Steuerpflichtigen, der den Investitionsabzug erhalten hat, oder von dem Steuerpflichtigen, der die Anlagen anlässlich eines in den Artikeln 46 und 211 bis 214 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorgangs erworben hat, für diese Nutzung verwendet werden. § 3 - Was Anlagen betrifft, für die die durch die Bestimmungen von § 2 auferlegte Verpflichtung nicht eingehalten wird, wird ein Teil des gewährten Investitionsabzugs als Gewinn oder Profit des Besteuerungszeitraums besteuert, in dem die Nichteinhaltung stattgefunden hat; dieser Teil entspricht einem Prozent des Anschaffungs- oder Investitionswertes der betreffenden Anlage, multipliziert mit dem Produkt von zwei Faktoren, die nach den in den Buchstaben a) und b) erwähnten Regeln bestimmt werden: a) - falls die betreffende Anlage während eines Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet wurde, der an das Steuerjahr 1989 oder an ein vorheriges Steuerjahr gebunden ist: 15 oder 7, je nachdem, ob es sich einerseits um Mobiliar und Büromaterial oder andererseits um jegliche anderen Bestandteile handelt, - falls die betreffende Anlage während eines Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet wurde, der an das Steuerjahr 1990 oder ein späteres Steuerjahr gebunden ist: 10, b) einem Bruch: - der als Nenner die Anzahl Besteuerungszeiträume hat, auf die der Abschreibungszeitraum der betreffenden Anlage sich erstreckt, - der als Zähler die Anzahl dieser Zeiträume hat, die zum Zeitpunkt, zu dem die Nichteinhaltung stattgefunden hat, noch nicht abgelaufen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Anlagen betrifft, die ab dem 1. Januar 1991 erworben oder gebildet wurden, für die der Investitionsabzug in Anwendung von Artikel 201 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gewährt wird, entspricht der in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnte Faktor 10,5. § 4 - Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen [der in Artikel 47 Nr. 2 erwähnten Aufstellung] Folgendes beilegen: 1. wenn es sich um Sachanlagen handelt: - entweder ein Rechtfertigungsschreiben, das mit Verweis auf § 1 Buchstabe A Nr.1, Nr. 2 Buchstabe a) oder b) oder Nr. 3 nachweist, dass die Anlagen eine der erforderlichen Bedingungen erfüllen, - oder einen in § 1 Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Antrag auf Anerkennung; dieser Antrag muss mit Gründen versehen sein und ihm müssen alle Angaben beiliegen, die erforderlich sind, um über seine Begründetheit zu urteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in § 1 Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Anlagen müssen außerdem die Forschungsziele, für die diese Anlagen erforderlich sind, durch folgende nähere Angaben bestimmt werden: a) Ziel der Tätigkeiten, für die diese Anlage genutzt wird, b) Grundsätze oder Hypothesen, die diesen Tätigkeiten zugrunde liegen, c) technische Schwierigkeiten, die mit diesen Tätigkeiten überwunden werden sollen, d) innovativer Charakter, den die Tätigkeiten für das Unternehmen darstellen, e) technische und wirtschaftliche Vorteile, die das Unternehmen aus diesen Tätigkeiten ziehen will, f) Merkmale der Anlage, 2.wenn es sich um von Dritten erworbene immaterielle Anlagen handelt[, die keine Patente sind]: a) Rechtfertigung des Potenzials der Anlagen, Forschung und Entwicklung neuer Produkte oder hoch entwickelter Technologien zu fördern;diesbezüglich kann der Minister der Finanzen vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten oder vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, und vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wissenschaftspolitik gehört, eine gemeinsame Bescheinigung verlangen, b) Abschrift des Vertrags, auf dessen Grundlage das Unternehmen die Anlage erworben hat, c) Beweis, dass die Anlage ein immaterielles Gut ist, das noch nie von einem Unternehmen zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt worden ist, 3.wenn es sich um immaterielle Anlagen handelt, die das Unternehmen in einem Forschungszentrum gebildet hat: a) in § 1 Buchstabe A Nr.1 erwähntes getrenntes Kontensystem, das es ermöglicht, die Kosten dieses Forschungszentrums zu bestimmen; der Minister der Finanzen kann Form und Inhalt dieser Konten bestimmen und gegebenenfalls ihre Bestätigung verlangen, b) Darlegung der Regeln, die das Unternehmen dazu veranlasst haben, seine Forschungskosten wie immaterielle Anlagen zu behandeln, c) detaillierte Aufstellung der Berechnung der Teile der Sachanlagen, die gemäß § 1 Buchstabe B Absatz 2 aus der Berechnungsgrundlage des Investitionsabzugs ausgeschlossen werden müssen, 4.wenn es sich um immaterielle Anlagen handelt, die vom Unternehmen außerhalb eines Forschungszentrums gebildet werden: a) Beweis, dass die in den Anlagen erfassten Forschungskosten für eine in § 1 Buchstabe A Nr.2 Buchstabe a) erwähnte Beteiligung berücksichtigt wurden, b) in § 1 Buchstabe B letzter Absatz erwähnten Antrag auf Anerkennung; dieser Antrag muss mit Gründen versehen sein und ihm müssen alle Angaben beiliegen, die erforderlich sind, um über seine Begründetheit zu urteilen, c) Konten, die es ermöglichen, die Höhe der entstandenen Kosten zu bestimmen;der Minister der Finanzen kann Form und Inhalt dieser Konten bestimmen und gegebenenfalls ihre Bestätigung verlangen, d) detaillierte Aufstellung der Berechnung der Teile der Sachanlagen, die gemäß § 1 Buchstabe B Absatz 2 aus der Berechnungsgrundlage des Investitionsabzugs ausgeschlossen werden müssen, 5.von [der zuständigen Regionalregierung] ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die neuen Produkte und hoch entwickelten Technologien, die sich aus der Forschung und Entwicklung, für die die betreffenden Anlagen genutzt werden, ergeben, keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder dass sie negative Auswirkungen auf die Umwelt verringern sollen. [Art. 48 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2000 (B.S. vom 17. Oktober 2000) und Art. 2 des K.E. vom 12. Mai 2003 (I) (B.S. vom 20. Mai 2003); § 1 einziger Absatz Buchstabe A einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 31. Januar 1996 (B.S. vom 12. März 1996); § 1 einziger Absatz Buchstabe B Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 31. Januar 1996 (B.S. vom 12. März 1996); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 31. Januar 1996 (B.S. vom 12. März 1996); § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006); § 4 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1996 (B.S. vom 12. März 1996);§ 4 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 49 - § 1 - Die in [Artikel 69 § 1 [Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c)]] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Anlagen für eine rationellere Energienutzung, für eine Verbesserung der Industrieverfahren hinsichtlich des Energieverbrauchs und für die Energierückgewinnung in der Industrie sind Anlagen, die gemäß einer Bescheinigung [der Regierung] der Region, in der die Investition getätigt wird, zu den Anlagen gehören, deren Liste in Anlage 2 aufgenommen ist. § 2 - Die Bescheinigung muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden: - zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach dem letzten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, - anhand eines Formulars, das schriftlich beantragt werden muss [bei der in § 1 erwähnten Regierung], an die das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterzeichnet zurückgesendet werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Steuerpflichtige Anlagen erworben oder gebildet, die unter verschiedene in Anlage 2 aufgeführte Kategorien fallen, muss er pro Kategorie ein Formular einreichen. § 3 - [Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen die in § 1 erwähnte Bescheinigung als Beweis für die in Artikel 47 Nr. 2 erwähnte Aufstellung zur Verfügung der Verwaltung bereithalten.] [Art. 49 § 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 21. September 2000 (B.S. vom 17. Oktober 2000), Art. 3 des K.E. vom 12. Mai 2003 (I) (B.S. vom 20. Mai 2003) und Art. 4 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 2 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011);§ 3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006)] [Art. 491 - [ § 1 - Die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Sachanlagen betreffen: 1. Material, das den Zugang zu beruflich genutzten Räumen durch Straftäter verhindert oder verzögert oder ihre Flucht verzögert, nachdem sie eine Straftat begangen haben, nämlich: a) Material, das Einbrüche, insbesondere mit einem Rammfahrzeug, oder solche Einbruchsversuche verhindert oder verzögert, b) Material und Systeme, die eine Kontrolle des Zugangs zu beruflich genutzten Räumen ermöglichen, c) Material, das Zugang oder Flucht von Fahrzeugen zu/von einem Parkplatz verzögert, d) spezifische einbruchhemmende Verglasung, e) spezifische einbruchhemmende Rollläden, f) Absicherungssysteme für Türen, Fenster, Läden, Garagentore, Lichtkuppeln, Dachfenster, Kellerlöcher und Absperrungen wie Sicherheitsschlösser, Schlosssicherungssysteme, Sicherheitsriegel und Türketten, g) gepanzerte Türen und Tore.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um eine Baustelle handelt, sind ebenfalls Baustellenabsperrungen zu berücksichtigen, 2. Material zur Vorbeugung oder Erkennung des Diebstahls von Gütern aus beruflich genutzten Räumen, nämlich: a) Material zur Ausrüstung von beweglichen Gütern gegen Diebstahl, b) Material zur Erkennung von Güterdiebstahl, c) Tresore mit einbruchhemmendem Schloss. Wenn es sich um eine Baustelle handelt, ist folgendes Material ebenfalls zu berücksichtigen: Schlösser und andere Absicherungssysteme für Material oder Werkstoffe auf der Baustelle, 3. Material zur Verzögerung oder Verhinderung des Diebstahls von Giral- oder Bargeld oder von Wertpapieren, für die keine gesetzliche Sperre möglich ist, in beruflich genutzten Räumen, nämlich: a) Tresore mit einbruchhemmendem Schloss, b) Kassen mit Deckel oder diebstahlsichere Kassen, c) System zur Neutralisierung von Werten wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2005 und 6. Dezember 2005, 4. Material zur Erkennung, Überprüfung oder Aufzeichnung von Einbrüchen oder Gewalttätigkeiten in beruflich genutzten Räumen, nämlich: a) Alarmsysteme zur Absicherung von Gütern oder zum Schutz von Personen und Komponenten eines Alarmsystems wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt, sofern die Ortung des Alarms durch eine aufgrund desselben Gesetzes genehmigte Alarmzentrale erfolgt, b) Kamerasysteme, die mit einem Speichersystem ausgerüstet sind, und Kamerasysteme, die ausgerüstet sind, um Bilder an eine gemäß dem Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit genehmigte Alarmzentrale zu übertragen, c) Ortungssysteme wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 17.Mai 2002 zur Regelung der Methoden der Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen, sofern die Ortung nach Entwendung durch eine aufgrund des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit genehmigte Alarmzentrale erfolgt, [5. Material, das den Zugang zu Betriebsfahrzeugen wie in Artikel 44bis § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt durch Straftäter erkennt, verhindert oder verzögert oder ihre Flucht verzögert, nachdem sie eine Straftat begangen haben, nämlich: a) Wegfahrsperren, die das Starten des Betriebsfahrzeugs verhindern, b) Alarmsysteme, die Einbrüche oder Gewalttätigkeiten in Betriebsfahrzeugen erkennen, c) Alarmsysteme, die vom Fahrer des Betriebsfahrzeugs eingeschaltet werden können, wenn er einen Einbruchsversuch oder Gewalttätigkeiten bemerkt, d) Lokalisierungssysteme, die dazu dienen, das Verschwinden eines gestohlenen Betriebsfahrzeugs zu verhindern oder die ein gestohlenes Betriebsfahrzeug orten und verfolgen können, e) Schlösser und andere Absicherungssysteme, die den Zugang zum Betriebsfahrzeug verhindern oder verzögern.] § 2 - [Leistungen, die mit den in § 1 angegebenen Sachanlagen verbunden sind, müssen für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung gestellt werden.] Was Alarmsysteme und Komponenten eines Alarmsystems betrifft, müssen die Leistungen, die mit den in § 1 Nr. 4 Buchstabe a) angegebenen Sachanlagen verbunden sind, zudem von einem gemäß dem Gesetz vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit zugelassenen Sicherheitsunternehmen verrichtet werden. § 3 - In § 2 erwähnte Unternehmer oder Unternehmen garantieren die Konformität des Materials auf der Grundlage der in Anlage 2quater enthaltenen Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck muss in der Rechnung, die vom [...] Unternehmer oder vom zugelassenen Unternehmen ausgestellt wird, oder ihrer Anlage: a) die Adresse des beruflich genutzten Raums oder der Baustelle, wo die Arbeiten ausgeführt wurden, angegeben sein, b) folgender Vermerk enthalten sein: \"Bescheinigung in Anwendung von Artikel 491 des KE/EStGB 92 über den Investitionsabzug wie in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Der/Die Unterzeichnete, ..., bescheinigt, dass: - ... (pro Maßnahme die Angaben übernehmen, die aufgrund der Anlage 2quater zum KE/EStGB 92 erforderlich sind) - ... ... (Datum) ... (Name) ... (Unterschrift)\". § 4 - Steuerpflichtige, die den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Investitionsabzug beantragen, müssen folgende Unterlagen zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten: - Rechnungen in Bezug auf die Investitionen in die in § 1 erwähnten Sachanlagen, - Nachweis der Zahlung der auf diesen Rechnungen angegebenen Beträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die in § 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten Alarmsysteme und Komponenten eines Alarmsystems und was die in § 1 Nr. 4 Buchstabe c) erwähnten Ortungssysteme betrifft, müssen Steuerpflichtige neben der in Absatz 1 erwähnten Bedingung den Nachweis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit genehmigten Alarmzentrale zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die in § 1 Nr. 4 Buchstabe b) erwähnten Kamerasysteme betrifft, müssen Steuerpflichtige neben der in Absatz 1 erwähnten Bedingung das Original oder eine Kopie der Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass das System dem im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschuss für den Schutz des Privatlebens gemeldet worden ist, zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten.]] [Art. 491 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 12. Mai 2003 (I) (B.S. vom 20. Mai 2003) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. August 2007 (B.S. vom 30. August 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 (B.S. vom 24. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012)] [Art. 49bis - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 69 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 versteht man unter Produktionsverfahren die Gesamtheit der Verrichtungen, die ausschließlich dazu dienen, ein Produktionssystem zu installieren, zu ersetzen, zu verbessern oder zu erhalten. § 2 - In Artikel 69 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Sachanlagen, die ausschließlich dazu dienen, Verfahren zur Produktion von wiederverwendbaren Behältern für Getränke und Industrieerzeugnisse, die in Buch III \"Umweltsteuern\" des ordentlichen Gesetzes vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnt sind, zu gewährleisten, und in Artikel 69 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Sachanlagen, die ausschließlich dazu dienen, Rücknahme in den Verkaufsstellen, Zwischenlagerung, Beförderung zur Abfüllanlage oder zu einer Vertriebszentrale im Hinblick auf die Sortierung und Reinigung und Sortierung und Reinigung im Hinblick auf den Rücktransport der wiederverwendbaren Behälter zu den jeweiligen Abfüllanlagen zu gewährleisten, sind: 1. Sachanlagen, die ausschließlich für folgende Zwecke bestimmt sind und genutzt werden: - Abfüllung und Verpackung von Getränken in wiederverwendbare(n) Behälter(n), - Rücknahme, Spülung und Vorbereitung für die Abfüllung von bereits verwendeten wiederverwendbaren Behältern, - spezifische Behandlungen der erwähnten Getränke und Industrieerzeugnisse vor und/oder nach Füllung in einen wiederverwendbaren Behälter, 2.sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre Investitionen in wiederverwendbare Behälter und Matrizen und spezifische Maschinen für ihre Produktion sowie ergänzende Bauten, Anlagen und Umschlaggeräte, die ausschließlich zur Lagerung von wiederverwendbaren Behältern dienen und genutzt werden.] [Art. 49bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2000 (B.S. vom 17. Oktober 2000)] [Abschnitt 17 - [...] [Abschnitt 17 mit den Artikeln 50 bis 52 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] Art. 50 - 52 - [...]] Abschnitt 18 - Steuerbefreiung für Preise und Zuschüsse, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern zuerkannt werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Nr. 2 Absatz 2)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-53\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 53</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Anwendung von Artikel 90 Nr. 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind Preise und Zuschüsse steuerfrei, die nachstehende Bedingungen alle erfüllen: 1. außerordentliche Verdienste belohnen oder außergewöhnliche Anstrengungen ermöglichen im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Künste oder der Geisteswissenschaften, 2.unter Umständen gewährt werden, die Wissenschaftlern, Schriftstellern und Künstlern in der Weiterführung oder Ausführung ihrer Studien, Forschungen, Arbeiten oder künstlerischen Werke ein hohes Maß an Eigeninitiative lassen, 3. auf uneigennützige Weise zuerkannt werden, sodass jegliche Abhängigkeit des Empfängers dem Schenker gegenüber und jeglicher Ausgleich zugunsten des Schenkers ausgeschlossen ist, 4.nicht direkt oder indirekt von belgischen oder ausländischen Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen finanziert werden, die auf die eine oder andere Weise Nutzen aus den Arbeiten, Forschungen, Studien oder künstlerischen Werken ziehen könnten. § 2 - In Anwendung desselben Artikels werden zugelassen: - der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, [die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission,] die Provinzen, die Agglomerationen, die Gemeindeföderationen und die Gemeinden, - die Königlichen Akademien, - die Universitäten, - der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung, - das Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft, - die Königin-Elisabeth-Stiftung für Medizin, - die Francqui-Stiftung, - die Universitätsstiftung, - die Studierende Jugend, - der Internationale Königin-Elisabeth-Musikwettbewerb, - die Nobelstiftung in Stockholm, [...] - die \"Fondation Alexandre et Gaston Tytgat\", - das \"Institut européen de Recherches et d'Etudes supérieures en Management\", - die Ländliche Stiftung der Wallonie, - die Stiftung Balzan-\"Preis\" in Mailand, - das Belgische Hilfswerk gegen Krebs, - die Nordatlantikvertragsorganisation, - die Wolf-Stiftung in Herzliya (Israel), - die \"Vereniging voor Economie\", - die \"Fondation économique et sociale du Brabant wallon\", - die Vereinigung zur Krebsbekämpfung, - die Van-Gysel-Stiftung, - die Nany-Philippart-Stiftung, [- die Rik&amp;Nel-Wouters-Stiftung, - die René-De-Cooman-Stiftung, - die \"European Organisation for Research and Treatment of Cancer Foundation\", - die Robert-Koch-Stiftung, - die Heineken-Stiftung, - die Stiftung \"Alfred Heineken Fondsen\",] [- das \"Vlaams Instituut voor de bevordering van het wetenschappelijk-technologisch onderzoek in de industrie\",] [- die Stiftung \"Prix Willy et Marcy De Vooght\",] [- das \"Centrum voor Studie en Behandeling van Gezwelziekten te Gent\",] [- die Stiftung \"Philippe Wiener - Maurice Anspach\",] [- die Wissenschaftliche Stiftung des Königin-Fabiola-Universitätskinderkrankenhauses,] [- der Belgische Verband gegen Krebs,] [- die Belgische Stiftung Berufung, - die VoG Interbrew - Baillet Latour,] [- der \"Vlaams Fonds voor de Letteren\",] [- die Bernheim-Stiftung, was die Börsen \"Esprit européen\" betrifft,] [- der \"Vlaams Audiovisueel Fonds\", was die Zuschüsse für die Entwicklung von Szenarios betrifft,] [- der \"Fonds voor Wetenschappelijk onderzoek - Vlaanderen\", - der \"Fonds de la Recherche scientifique\", - die Stiftung gegen Krebs, - die \"Académie française\",] [- die ULB-Stiftung,] [- die Stiftung für zukünftige Generationen, was die Zuschüsse für HERA betrifft,] [- die VoG \"Les Amis des Instituts Pasteur\", was den \"Prix Jules Bordet\" betrifft,] [- die IVoG \"de Duve Institute\".] [Art. 53 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1994 (B.S. vom 25. Oktober 1994); § 2 einziger Absatz früherer zwölfter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 18. Februar 2004 (B.S. vom 1. März 2004); § 2 einziger Absatz vierundzwanzigster bis neunundzwanzigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Dezember 1993 (B.S. vom 24. Dezember 1993); § 2 einziger Absatz dreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. März 1994 (B.S. vom 19. April 1994); § 2 einziger Absatz einunddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 (B.S. vom 21. November 1996); § 2 einziger Absatz zweiunddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Juni 1999 (I) (B.S. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1999); § 2 einziger Absatz dreiunddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. September 2001 (B.S. vom 28. September 2001); § 2 einziger Absatz vierunddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 5. Juli 2002); § 2 einziger Absatz fünfunddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. März 2003 (B.S. vom 25. März 2003); § 2 einziger Absatz sechsunddreißigster und siebenunddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 18. Februar 2004 (B.S. vom 1. März 2004); § 2 einziger Absatz achtunddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Februar 2005 (B.S. vom 8. März 2005); § 2 einziger Absatz neununddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2006 (B.S. vom 21. September 2006); § 2 einziger Absatz vierzigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2007 (I) (B.S. vom 18. April 2007); § 2 einziger Absatz einundvierzigster bis vierundvierzigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Juni 2007 (B.S. vom 13. Juni 2007); § 2 einziger Absatz fünfundvierzigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); § 2 einziger Absatz sechsundvierzigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 21. Februar 2013); § 2 einziger Absatz siebenundvierzigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2013 (B.S. vom 31. Oktober 2013); § 2 einziger Absatz achtundvierzigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 2014 (B.S. vom 11. April 2014)] Abschnitt 19 - Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 101 § 3)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-54\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 54</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - [In den in Artikel 101 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fällen und unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels wird der Mehrwert, der anlässlich einer entgeltlichen Abtretung von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern oder von dinglichen Rechten an diesen unbeweglichen Gütern verwirklicht wird, unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festgelegt.] § 2 - Bei Abtretung des bloßen Eigentums ohne Vorbehalt des Nießbrauchs, des Nießbrauchs oder des Nutzungsrechts an einem Gut entspricht die erste Größe der Differenz, die zur Bestimmung des Mehrwerts berechnet werden muss, dem Preis, zu dem die Abtretung des Rechts erfolgte, oder, wenn der Verkaufswert höher als dieser Preis ist, dem Verkaufswert, der als Grundlage für die Erhebung [der Registrierungsgebühr oder der Mehrwertsteuer] gedient hat. Bei Abtretung des bloßen Eigentums mit Vorbehalt des Nießbrauchs durch den Zedenten entspricht die erste Größe der Differenz dem Preis der Abtretung oder, wenn der Verkaufswert höher als dieser Preis ist, dem Verkaufswert des Volleigentums, der als Grundlage für die Erhebung [der Registrierungsgebühr oder der Mehrwertsteuer] gedient hat, verringert um den Wert des Nießbrauchs, festgelegt gemäß Artikel 47 des Registrierungsgebührengesetzbuches Ist ein dingliches Recht wie in vorangehendem Absatz erwähnt als solches vom Veräußerer erworben worden, entspricht die zweite Größe der Differenz dem Verkaufswert des Volleigentums am Gut am Erwerbsdatum, multipliziert mit einem Bruch, der als Zähler den Verkaufswert des dinglichen Rechts am Tag der Veräußerung und als Nenner den Verkaufswert des Volleigentums am Gut am gleichen Datum hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nur das bloße Eigentum an einem Gut erworben wurde und nach Beendigung des Nießbrauchs das Volleigentum an diesem Gut abgetreten wird, dann wird für dieses Gut als zweite Größe der Differenz der Verkaufswert des Volleigentums am Tag des Erwerbs des bloßen Eigentums berücksichtigt. [Betrifft die Abtretung das bloße Eigentum oder den Nießbrauch an einem Gut oder wird ein anderes dingliches Recht an einem Gut begründet, obwohl der Veräußerer das Volleigentum an diesem Gut erworben hatte, entspricht die zweite Größe der Differenz dem gemäß Artikel 101 § 1 Nr. 2 oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Preis oder dem Verkaufswert des Volleigentums an diesem Gut bei Erwerb, je nach Fall multipliziert mit einem Bruch, der als Zähler die gemäß vorliegendem Paragraphen bestimmte erste Größe der Differenz und als Nenner den Verkaufswert des Volleigentums am Gut am Tag der Abtretung beziehungsweise Begründung des besagten Rechts hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag dieser zweiten Größe darf die Kosten oder den Verkaufswert des Volleigentums an diesem Gut bei Erwerb nicht übersteigen.] § 3 - Was Güter betrifft, die in Volleigentum oder in bloßem Eigentum ohne Vorbehalt des Nießbrauchs gegen Zahlung einer Leib- oder Zeitrente oder gegen Einräumung eines anderen lebenslangen Rechts abgetreten werden, entspricht die erste Größe der Differenz dem Wert, der als Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühren [oder der Mehrwertsteuer] gedient hat, das heißt entweder dem kapitalisierten Wert der Rente oder des lebenslangen Rechts, gegebenenfalls erhöht um den Betrag, dessen Zahlung in Kapitalform zusätzlich zu der Rente oder dem lebenslangen Recht ausbedungen worden ist, oder, wenn der Verkaufswert höher als dieser Wert ist, dem Verkaufswert des Volleigentums beziehungsweise des bloßen Eigentums an den Gütern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurden Güter gegen Zahlung einer Leib- oder Zeitrente oder Einräumung eines anderen lebenslangen Rechts in Volleigentum oder in bloßem Eigentum ohne Vorbehalt des Nießbrauchs erworben, entspricht die zweite Größe der Differenz dem Wert, der bei Erwerb als Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühren [oder der Mehrwertsteuer] gedient hat, das heißt entweder dem kapitalisierten Wert der Rente oder des lebenslangen Rechts, gegebenenfalls erhöht um den Betrag, dessen Zahlung in Kapitalform zusätzlich zu der Rente oder dem lebenslangen Recht ausbedungen worden ist, oder, wenn der Verkaufswert höher als dieser Wert ist, dem Verkaufswert des Volleigentums beziehungsweise des bloßen Eigentums an den Gütern zum Zeitpunkt des Erwerbs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft eine durch vorliegenden Paragraphen vorgesehene Abtretung oder ein durch vorliegenden Paragraphen vorgesehener Erwerb das bloße Eigentum mit Vorbehalt des Nießbrauchs, gelten die gleichen Regeln, wobei der Verkaufswert des Gutes um den Wert des Nießbrauchs am Tag des Erwerbs zu verringern ist, festgelegt gemäß Artikel 47 des Registrierungsgebührengesetzbuches. § 4 - Bei Tausch von Gütern und wenn das Tauschgeschäft nicht in Artikel 93 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist, entspricht: 1. die erste Größe der Differenz dem vereinbarten Wert der abgetretenen Güter oder, in Ermangelung dessen, dem Verkaufswert der durch Tausch erworbenen Güter, erhöht um die erhaltene beziehungsweise verringert um die gezahlte Zuzahlung, ohne dass diese Größe unter dem Verkaufswert der abgetretenen Güter liegen darf, 2.die zweite Größe der Differenz dem vereinbarten Wert der durch Tausch erworbenen Güter oder, in Ermangelung dessen, dem Verkaufswert der durch Tausch abgetretenen Güter, erhöht um die beim Tausch erhaltene oder verringert um die zu diesem Zeitpunkt gezahlte Zuzahlung, ohne dass diese Größe unter dem Verkaufswert der durch Tausch erworbenen Güter zum Zeitpunkt des Erwerbs liegen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei einem Tauschgeschäft wie in Artikel 93 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnt die getauschten Lose ungleich sind, ist im Prinzip nur der Mehrwert in Bezug auf die Ungleichheit zwischen den Losen steuerpflichtig und entspricht der Differenz zwischen: - einerseits der Zuzahlung oder, wenn die Differenz größer als diese Zuzahlung ist, der Differenz zwischen dem Verkaufswert der beiden Lose, der als Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühr gedient hat, und - andererseits dem Erwerbspreis des abgetretenen Gutes oder dem gemäß Artikel 101 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches bestimmten Verkaufswert zu diesem Zeitpunkt, multipliziert mit einem Bruch, der als Zähler die Zuzahlung oder, wenn die Differenz größer als diese Zuzahlung ist, die Differenz zwischen dem Verkaufswert der beiden Lose, der als Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühr gedient hat, und als Nenner den vereinbarten Wert oder, wenn der Verkaufswert größer als dieser Wert ist, den Verkaufswert des abgetretenen Gutes am Tag der Abtretung hat. § 5 - Bei Teilung von Gütern entspricht für jeden der Eigentümer in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft die erste Größe der Differenz dem vereinbarten Wert seines Anteils an den einem oder mehreren seiner Miteigentümer zugewiesenen Gütern oder, falls es keinen vereinbarten Wert gibt oder dieser Wert unter dem Verkaufswert liegt, dem Verkaufswert, der diesem Anteil zur Festlegung der Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühr [oder der Mehrwertsteuer] zugewiesen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Abtretung von Gütern, deren Eigentümer der Zedent teils durch Erwerb von Teilen einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft, teils durch eine spätere Teilung der ungeteilten Rechtsgemeinschaft geworden ist, entspricht die zweite Größe der Differenz der Summe der beiden folgenden Bestandteile: - erstens entweder des Preises, der für den Erwerb der Teile der ungeteilten Rechtsgemeinschaft gezahlt wird, oder des [gemäß Artikel 101 § 1 Nr. 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten] Verkaufswertes dieser Teile der ungeteilten Rechtsgemeinschaft bei Erwerb, insofern dieser Preis oder dieser Wert sich auf die abgetretenen Güter bezieht, - zweitens des vereinbarten Wertes, der dem übrigbleibenden Teil dieser Güter bei besagter späterer Teilung zugewiesen worden ist, oder des Verkaufswertes, der diesem Teil zur Festlegung der Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühr [oder der Mehrwertsteuer] zugewiesen worden ist, wenn bei der Teilung kein Wert vereinbart wurde oder wenn letztgenannter Wert unter dem damaligen Verkaufswert lag. § 6 - Bei der Einbringung von Gütern in eine Gesellschaft entspricht die erste Größe der Differenz dem Wert, der als Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühr [oder der Mehrwertsteuer] gedient hat, das heißt dem Wert der Gesellschaftsrechte und der Kosten, die die Gesellschaft zugunsten des Einbringers getragen hat, oder, wenn der Verkaufswert höher als dieser Wert ist, dem Verkaufswert der eingebrachten Güter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um eine Abtretung durch einen Steuerpflichtigen handelt, der gemäß Artikel 227 Nr. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegt und das Gut vorher durch Einbringung in eine Gesellschaft erworben hat, ergibt die zweite Größe der Differenz sich aus dem Wert, der bei der Einbringung als Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühr [oder der Mehrwertsteuer] gedient hat, das heißt dem Wert der Gesellschaftsrechte und der Kosten, die dieser Steuerpflichtige zugunsten des Einbringers getragen hat, oder, wenn der Verkaufswert höher als dieser Wert ist, dem Verkaufswert der zu diesem Zeitpunkt eingebrachten Güter. § 7 - Betrifft eine in den Paragraphen 4 bis 6 vorgesehene Abtretung oder ein in den Paragraphen 4 bis 6 vorgesehener Erwerb das bloße Eigentum an einem Gut mit Vorbehalt des Nießbrauchs durch den Zedenten, bleiben die in diesen Paragraphen festgelegten Regeln anwendbar, wobei der zu berücksichtigende Verkaufswert dieses bloßen Eigentums dem Verkaufswert des Volleigentums am Tag der Abtretung entspricht, verringert um den Wert des Nießbrauchs, festgelegt gemäß Artikel 47 des Registrierungsgebührengesetzbuches. § 8 - Bei der Abtretung von Gütern, die vorher anlässlich der Auflösung oder Verteilung eines Gesellschaftsvermögens erworben wurden, entspricht die zweite Größe der Differenz dem Wert, für den die Güter zur Festlegung der Beträge beigetragen haben, die den Aktionären oder Gesellschaftern bei Auflösung oder Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgezahlt wurden, oder, wenn der Verkaufswert höher als dieser Wert ist, dem Verkaufswert dieser Güter, der anlässlich dieses Ereignisses als Grundlage für die Erhebung der Registrierungsgebühr [oder der Mehrwertsteuer] gedient hat. § 9 - In den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Fällen wird der Mehrwert bestimmt unter Berücksichtigung der Kosten und Aufwendungen, der jährlichen Erhöhung um 5 Prozent und der in [Artikel 101 Paragraphen 1 und 2] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten [Entschädigungen].</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in § 5 Absatz 2 erwähnten Fällen wird die jährliche Erhöhung um 5 Prozent angewandt, indem einerseits der Erwerb von Teilen der ungeteilten Rechtsgemeinschaft und andererseits die Teilung getrennt berücksichtigt werden. [Art. 54 § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 2 Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 5 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 3 Nr. 6 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 5 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 3 Nr. 7 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1997); § 6 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 8 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 8 abgeändert durch Art. 3 Nr. 9 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997); § 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 10 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1997)] [Abschnitt 20 - [...] [Abschnitt 20 mit Art. 55 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 55 - [...]] Abschnitt 21 - Anrechnung der von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abzugsfähigen Ausgaben (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 106) Art. 56 - Aufgrund von Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abzugsfähige Ausgaben werden proportional auf die verschiedenen Einkommenskategorien angerechnet. [Abschnitt 22 - [...] [Abschnitt 22 mit den Artikeln 57 bis 60/3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 4. August 2014 (B.S. vom 18. August 2014)] [...]] [Früherer Artikel 56/1 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013), selbst widerrufen durch Art. 1 des K.E. vom 4. August 2014 (B.S. vom 18. August 2014)] Art. 57 - 60/3 - [...]] [Abschnitt 23 - [...] [Abschnitt 23 mit Art. 61 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (I) (B.S. vom 6. Oktober 2014)] Art. 61 - [...]] [Abschnitt 24 - [...] [Abschnitt 24 mit Art. 62 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 62 - [...]] Abschnitt 25 - Anrechnung der Verluste von einem der Ehepartner auf die Einkünfte des anderen Ehepartners (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 129)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-63\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 63</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Während des Besteuerungszeitraums oder während eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ganz oder teilweise auf die beruflichen Einkünfte des anderen Ehepartners angerechnet werden können, werden proportional abgezogen von den gemäß Artikel 23 desselben Gesetzbuches bestimmten Berufseinkünften aus den verschiedenen beruflichen Tätigkeiten dieses Ehepartners, die [mit den anderen Einkünften dieses Ehepartners] global besteuert werden oder gemäß Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 aufgrund von internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind; der eventuelle Restbetrag wird proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte angerechnet. § 2 - Die Anrechnung der in den [Paragraphen 1, 2 und 3] von Artikel 103 desselben Gesetzbuches erwähnten Verluste auf die verschiedenen Einkünfte des anderen Ehepartners erfolgt proportional und innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Grenzen. [Art. 63 § 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 11 Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] [Abschnitt 25bis - [Vom Arbeitgeber oder Unternehmen gezahlte persönliche Beiträge und Prämien (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 1453 Absatz 4)] [Früherer Abschnitt 25bis mit früherem Artikel 63bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 12. August 1994 (I) (B.S. vom 6. September 1994), selbst widerrufen durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); neuer Abschnitt 25bis mit Art. 631 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995);Überschrift von Abschnitt 25bis ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2005 (B.S. vom 9. März 2005)] Art. 631 - [In Artikel 1453 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte vom Arbeitgeber oder Unternehmen gezahlte persönliche Beiträge und Prämien] werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 für die Ermäßigung für langfristiges Sparen berücksichtigt.] [Art. 631 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 1. März 2005 (B.S. vom 9. März 2005)] [...] [Früherer Artikel 63ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 24. August 1994 (B.S. vom 6. September 1994), selbst widerrufen durch Art. 20 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] [Abschnitt 25ter - Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Ermäßigung für langfristiges Sparen in Bezug auf individuelle Lebensversicherungsprämien und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung von Hypothekenanleihen gezahlt werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 1456 Absatz 3) [Abschnitt 25ter mit den Artikeln 632 bis 634 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] Art. 632 - [Einmalige oder periodische Prämien, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines von ihm individuell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags gezahlt hat, werden in den in den Artikeln 1454 und 1456 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Grenzen für die Ermäßigung für langfristiges Sparen nur berücksichtigt, wenn: 1. die Verträge abgeschlossen worden sind: - bei im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Unternehmen oder bei im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Niederlassungen von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen, die Verpflichtungen eingehen, deren Erfüllung von der menschlichen Lebensdauer abhängt, - bei öffentlichen oder privaten Vorsorgeeinrichtungen, die durch Sondergesetze geregelt werden, 2.der Versicherte folgende Bescheinigungen vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom Versicherer ausgestellt werden: a) einmalige Grundbescheinigung, in der der Versicherer die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Lebensversicherungsvertrag für die Anwendung der Steuerermäßigung für langfristiges Sparen berücksichtigt werden kann, b) jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Versicherer den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzbuches weiter erfüllt sind.] [Art. 632 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2006 (B.S. vom 19. Juni 2006)] Art.633 - [Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die aufgenommen wird, um eine [in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene] Wohnung zu bauen, zu erwerben oder umzubauen, werden in den in Artikel 1456 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Grenzen für die Ermäßigung für langfristiges Sparen nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige folgende Bescheinigungen vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom Institut, das die Anleihe gewährt hat, ausgestellt werden: 1. [einmalige Grundbescheinigung, in der das Institut die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Anleihevertrag für die Anwendung von Artikel 1451 Nr.3 des vorerwähnten Gesetzbuches berücksichtigt werden kann,] 2. [jährliche Zahlungsbescheinigung, in der das Institut den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums getätigten Zahlungen und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 3 desselben Gesetzbuches weiter erfüllt sind.]] [Art. 633 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2003 (B.S. vom 31. Oktober 2003);einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 27. Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juni 2006); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juni 2006)] Art. 634 - Prämien in Bezug auf einen Vertrag mit unentgeltlicher oder entgeltlicher erfolgsabhängiger Beitragsrückerstattung werden für die Ermäßigung für langfristiges Sparen im Verhältnis zu ihrem Nennbetrag berücksichtigt.] [Abschnitt 25quater - [Ermäßigung für Pensionssparen - Höchstbetrag - Auskünfte, die in Bezug auf Zahlungen für Pensionssparen zu erteilen sind (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 21 Nr. 8, 1458 Absatz 2, 14510 Absatz 2, 14512 Absatz 6 und 263 Absatz 2)] [Abschnitt 25quater mit Art. 635 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); Überschrift von Abschnitt 25quater ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2005 (B.S. vom 18. November 2005)] [Art. 634bis - Der in Artikel 1458 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Betrag von 500 EUR wird auf 625 EUR erhöht.] [Art. 634bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10. November 2005 (B.S. vom 18. November 2005)] Art. 635 - § 1 - Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen der Verwaltung der direkten Steuern eine Kopie der Bescheinigung vorlegen, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Erlaubnis erteilen, die in § 1 erwähnten Kopien durch einen magnetischen Datenträger zu ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erlaubnis werden die zu erfüllenden Bedingungen festgelegt; die Erlaubnis kann jederzeit entzogen werden.] [Abschnitt 25quinquies - Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Zulassung von Pensionssparfonds (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14516 Nr. 1) [Abschnitt 25quinquies mit den Artikeln 636 bis 639 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] Art. 636 - § 1 - Dem Antrag, den eine Verwaltungsgesellschaft für die Anwendung von Artikel 14516 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Zulassung eines belgischen Investmentfonds als Pensionssparfonds einreicht, legt diese Gesellschaft Folgendes bei: 1. von [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] ausgestellte Bescheinigung, wonach dieser Fonds gemäß Artikel 120 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte und gemäß Titel 1 Kapitel 1 Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1991 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Verzeichnis der belgischen Organismen für Anlagen eingetragen ist, 2. gegebenenfalls koordinierter Text der Satzung der Verwaltungsgesellschaft, 3.Verzeichnis der Aktionäre der Verwaltungsgesellschaft und Beteiligung jedes dieser Aktionäre am Gesellschaftskapital, 4. sofern vorhanden, die letzten drei Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft, 5.Namen, Vornamen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Verwalter, Direktoren und mit der täglichen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft beauftragten Personen, 6. Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft, die Aktiva dieses Fonds und Einkünfte aus diesen Aktiva nach Abzug der Aufwendungen gemäß Buch 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.Dezember 1990 und seiner Ausführungserlasse und unter Einhaltung der in Artikel 14511 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen anzulegen, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Namen, Vornamen und Wohnsitz eines Kommissar-Revisors, der uneingeschränkten Zugang hat zu Unterlagen und Urkunden der Verwaltungsgesellschaft und zu Unterlagen und Urkunden des Verwahrers mit Bezug auf Verwahrungen von Effekten und Wertpapieren, zusammen mit der Zustimmung des Verwahrers zu diesem uneingeschränkten Zugang, 8.Bescheinigung des Fondsverwahrers, in der er: - sich dazu verpflichtet, allen seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. März 1991 nachzukommen, - eventuelle Sicherheiten beschreibt, die er den Anteilinhabern gewährt hat, - mit der Verwaltungsgesellschaft getroffene Vereinbarungen beschreibt, - sich dazu verpflichtet, dem Minister der Finanzen alle diesbezüglichen Änderungen mitzuteilen. § 2 - Damit die Zulassungsakte ständig fortgeschrieben werden kann, unterrichtet die Verwaltungsgesellschaft den Minister der Finanzen unverzüglich über Änderungen, die in den Unterlagen, die dem Antrag beiliegen, vorzunehmen sind und übermittelt ihm die Jahresabschlüsse, sobald die Generalversammlung sie gebilligt hat. [Art. 636 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 637 - § 1 - Die Erfüllung der in Artikel 14511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen wird auf der Grundlage der in § 2 erwähnten Unterlagen überprüft, die die Verwaltungsgesellschaft spätestens einen Monat nach Ablauf jedes seit der Zulassung des Fonds abgeschlossenen Kalenderquartals beim Minister der Finanzen vorlegen muss und die von den beiden in Artikel 3 § 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. März 1991 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnten Verwaltern unterzeichnet und ohne Vorbehalt von dem in Artikel 636 § 1 Nr. 7 erwähnten Kommissar-Revisor beglaubigt sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Unterlagen bestehen aus dem detaillierten Stand des Fonds, so wie er am Ende des letzten Bankgeschäftstages jeden Monats, der in das jeweilige Kalenderquartal fällt, ermittelt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Unterlagen beschreiben die detaillierte Zusammensetzung des Fonds am Ende des Monats, die Bewertung - einerseits in Kapitalform und andererseits in Form von Einkünften - jedes Vermögensteils und gemäß den in § 3 erwähnten Regeln des Gesamtvermögens; weiter werden die Nettozeichnungen in Kapitalform beim Fonds für jeden der drei vorhergehenden Monate angegeben. § 3 - Die Verfahren zur Bewertung des Fondsvermögens müssen die in Artikel 68 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. März 1991 erwähnten Bedingungen einhalten und den im Königlichen Erlass vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1994 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss von bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile festgelegten Regeln entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besteht jedoch für einen Vermögensteil kein liquider geregelter Markt, müssen die in Absatz 1 erwähnten Bewertungsverfahren eigens von einem Kommissar-Revisor zugelassen werden. § 4 - [Die in Artikel 14511 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen sind erfüllt, wenn aus den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen hervorgeht, a) dass der auf der Grundlage des Stands am Ende jeden Monats des Kalenderquartals ermittelte durchschnittliche Gesamtwert in Kapitalform: - von in Besitz gehaltenen und auf eine andere Währung als Euro lautenden Investitionen höchstens 20 Prozent des Referenzwertes des Fonds beträgt, - von in Besitz gehaltenen Aktiva, die in Grenzen und gemäß Modalitäten wie in Artikel 14511 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnt in Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, in Hypothekendarlehen und in Geldeinlagen investiert werden, höchstens 75 Prozent des Referenzwertes des Fonds beträgt, - von in Besitz gehaltenen Aktiva, die in Grenzen und gemäß Modalitäten wie in Artikel 14511 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnt direkt in Aktien und andere mit Aktien gleichsetzbare Wertpapiere investiert werden, höchstens 75 Prozent des Referenzwertes des Fonds beträgt, - von flüssigen Mitteln, die auf ein Konto in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums bei einem von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen und kontrollierten Kreditinstitut investiert werden, höchstens 10 Prozent des Referenzwertes des Fonds beträgt, b) dass der Referenzwert des Fonds, der dazu dient, die in Buchstabe a) erwähnten Koeffizienten zu berechnen, für jedes Kalenderquartal bestimmt wird, indem der Durchschnittswert des Fonds in Kapitalform um ein Drittel des Wertes der Nettozeichnungen in Kapitalform beim Fonds während des dritten Monats vor dem Kalenderquartal, für das der Referenzwert berechnet wird, um zwei Drittel der während des zweiten Monats vor dem betreffenden Quartal erfolgten Nettozeichnungen und um die Gesamtheit der während des Monats vor dem jeweiligen Kalenderquartal erfolgten Nettozeichnungen verringert wird.] [Art. 637 § 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006)] Art. 638 - § 1 - Die Zulassung des Fonds wird entzogen: 1. wenn [die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] die Eintragung des Pensionssparfonds im Verzeichnis der Belgischen Organismen für Anlagen widerruft, 2.wenn [die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] die Liquidation des Fonds feststellt, 3. wenn die Verwaltungsgesellschaft die in Artikel 636 § 2 erwähnten Unterlagen und Auskünfte nicht übermittelt, 4.wenn aus den in Artikel 637 erwähnten Unterlagen hervorgeht, dass die Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrer den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kann der Minister der Finanzen auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Verwaltungsgesellschaft hin eine Frist von höchstens drei Monaten gewähren, um eine festgestellte Unzulänglichkeit zu beheben. § 2 - Der Entzug der Zulassung und die Gewährung der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist wird der Verwaltungsgesellschaft, [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte], dem Verwahrer und dem in Artikel 636 § 1 Nr. 7 erwähnten Kommissar-Revisor notifiziert. § 3 - [Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] notifiziert dem Minister der Finanzen unverzüglich den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Widerruf oder die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Feststellung. [Art. 638 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art.331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 639 - Erteilung und Entzug der Zulassung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.] [Abschnitt 25sexies - [Ermäßigung für Ausgaben, die für Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen gezahlt werden und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14522) [Abschnitt 25sexies mit Art. 6310 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. April 2002 (B.S. vom 25. April 2002)] Art. 6310 - In Artikel 14521 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgaben werden für die Steuerermäßigung nur berücksichtigt: 1. in Bezug auf Ausgaben, die für Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen gezahlt werden: a) bis zum Nennwert der LBA-Schecks, die auf den Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt sind und die er während des Besteuerungszeitraums beim Ausgeber gekauft hat, abzüglich des Nennwerts der LBA-Schecks, die dem Ausgeber während desselben Besteuerungszeitraums zurückgesendet worden sind, b) unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung die Bescheinigung beilegt, die in den Vorschriften über die lokalen Beschäftigungsagenturen vorgesehen ist und vom Ausgeber der LBA-Schecks ausgestellt wird, 2.in Bezug auf Ausgaben für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden: a) bis zum Erwerbspreis der Dienstleistungsschecks, die auf den Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt sind und die er während des Besteuerungszeitraums bei der ausgebenden Gesellschaft gekauft hat, abzüglich des Erwerbspreises der Dienstleistungsschecks, die die ausgebende Gesellschaft dem Steuerpflichtigen während desselben Besteuerungszeitraums erstattet hat, b) unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung die Bescheinigung beilegt, die in den Vorschriften über die Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich vorgesehen ist und von der Gesellschaft ausgestellt wird, die die Dienstleistungsschecks ausgibt.]] [Abschnitt 25septies - [Ermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14524)] [Abschnitt 25septies mit Art. 6311 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2002 (B.S. vom 28. Dezember 2002); Überschrift von Abschnitt 25septies ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. September 2010 (B.S. vom 22. September 2010)] Art. 6311 - § 1 - [...] § 2 - [...] [ § 3 - In Artikel 14524 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ermäßigungen werden in nachstehender Reihenfolge pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung angerechnet: 1. in [Artikel 14524 § 1 Absatz 2] desselben Gesetzbuches erwähnte Erhöhung der Ermäßigungen, 2.in [Artikel 14524 § 1 Absatz 2] desselben Gesetzbuches erwähnter Basisbetrag der Ermäßigungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erhöhung wird in nachstehender Reihenfolge auf die für diese Erhöhung in Betracht kommenden Ermäßigungen angerechnet: 1. Ermäßigungen, die nicht auf einen späteren Besteuerungszeitraum übertragen werden können, 2.[Ermäßigungen, die auf einen späteren Besteuerungszeitraum übertragen werden können.] 3. [...] [...] Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Basisbetrag wird in nachstehender Reihenfolge angerechnet: 1. Ermäßigungen, die nicht auf einen späteren Besteuerungszeitraum übertragen werden können, 2.[Ermäßigungen, die auf einen späteren Besteuerungszeitraum übertragen werden können.] 3. [...] Innerhalb jeder [der in Absatz 3 erwähnten Gruppen] werden die Ermäßigungen in nachstehender Reihenfolge angerechnet: 1. Ermäßigungen, die für den Steuerpflichtigen für die Umwandlung in eine in [Artikel 14524 § 1 Absatz 5] [...] desselben Gesetzbuches erwähnte Steuergutschrift berücksichtigt werden können, 2. Ermäßigungen, die weder für die in [Artikel 14524 § 1 Absatz 2] desselben Gesetzbuches erwähnte Erhöhung berücksichtigt werden noch für den Steuerpflichtigen für die Umwandlung in eine in [Artikel 14524 § 1 Absatz 5] [...] desselben Gesetzbuches erwähnte Steuergutschrift berücksichtigt werden können, 3. Ermäßigungen, die für die in [Artikel 14524 § 1 Absatz 2] desselben Gesetzbuches erwähnte Erhöhung berücksichtigt werden. [...]]] [Art. 6311 §§ 1 und 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Februar 2010 (B.S. vom 12. Februar 2010); § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2010 (B.S. vom 22. September 2010); § 3 Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2014); § 3 Abs. 3 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 Abs. 4 (früherer Absatz 5) einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 10. September 2010 (B.S. vom 22. September 2010); § 3 Abs. 4 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2010 (B.S. vom 22. September 2010) und Art. 3 Nr. 3 und Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 Abs. 4 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 10. September 2010 (B.S. vom 22. September 2010) und Art. 3 Nr. 3 und Art. 4 Nr. 5 und 6 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 Abs. 4 Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 6 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 10. September 2010 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2010)] Ab dem Steuerjahr 2016 (gemäß Art. 19 Abs. 4 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)) lautet Art. 6311 wie folgt: \"Art. 6311 - § 1 - [...] § 2 - [...] [ § 3 - In Artikel 14524 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ermäßigungen werden in nachstehender Reihenfolge pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung angerechnet: 1. in [Artikel 14524 § 1 Absatz 2] desselben Gesetzbuches erwähnte Erhöhung der Ermäßigungen, 2.in [Artikel 14524 § 1 Absatz 2] desselben Gesetzbuches erwähnter Basisbetrag der Ermäßigungen. [...] [...] [...] [Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Basisbetrag wird in nachstehender Reihenfolge angerechnet: 1. Ermäßigungen, die für den Steuerpflichtigen für die Umwandlung in eine in Artikel 14524 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Steuergutschrift berücksichtigt werden können, 2.Ermäßigungen, die für den Steuerpflichtigen nicht für die Umwandlung in eine in Artikel 14524 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Steuergutschrift berücksichtigt werden können.] [...]]] [Art. 6311 §§ 1 und 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Februar 2010 (B.S. vom 12. Februar 2010); § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2014); § 3 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 10. September 2010 (B.S. vom 22. September 2010); § 3 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 neuer Absatz 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014); § 3 Abs. 3 (früherer Absatz 5) aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 10. September 2010 (B.S. vom 22. September 2010)]\" Ab dem Steuerjahr 2017 (gemäß Art. 19 Abs. 5 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)) lautet Art. 6311 wie folgt: \"Art. 6311 - [...]] [Art. 6311 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)]\" Art. 6311bis - [...] [Art. 6311bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Dezember 2007 (II) (B.S. vom 27. Dezember 2007) und aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] [Art. 6311ter - Steuerpflichtige, die die Geltendmachung von Artikel 14524 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beantragen, halten folgende Bescheinigungen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festlegt wird und die vom Kreditgeber ausgestellt werden, zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereit: 1. einmalige Grundbescheinigung, in der der Kreditgeber die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Darlehensvertrag für die Anwendung von Artikel 14524 § 3 des vorerwähnten Gesetzbuches berücksichtigt werden kann, 2.jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Kreditgeber den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums getätigten Zahlungen und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 14524 § 3 desselben Gesetzbuches weiter erfüllt sind.] [Art. 6311ter eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2009 (B.S. vom 17. Juli 2009)] [Abschnitt 25octies - Ermäßigung für Ausgaben für die Renovierung von Wohnungen, die in einer großstädtischen Förderzone liegen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14525) [Abschnitt 25octies mit Art. 6312 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Mai 2003 (II) (B.S. vom 20. Juni 2003)] Art. 6312 - § 1 - Leistungen, die den in Artikel 14525 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben zugrunde liegen, sind Leistungen, die in Tabelle A Rubrik XXXI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der [...] Unternehmer, der die Arbeiten ausführt, muss eine Rechnung ausstellen, in der: a) die Wohnung angegeben ist, in der die Arbeiten ausgeführt wurden, b) auf der Grundlage einer ausdrücklichen und präzisen Bescheinigung des Kunden bestätigt wird, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten seit mindestens fünfzehn Jahren bewohnt ist, c) durch Angabe des Vermerks \"Ausführung von Arbeiten wie in Artikel 6312 des KE/EStGB 92 erwähnt\" bestätigt wird, dass die ausgeführten Arbeiten in den Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 fallen, und in der gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Kosten der Arbeiten entsprechend ihrer Art zwischen den in § 1 Absatz 1 erwähnten Arbeiten und anderen Arbeiten angegeben wird. § 2 - Steuerpflichtige, die die Geltendmachung von Artikel 14525 des vorerwähnten Gesetzbuches beantragen, [müssen folgende Unterlagen zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten]: - [Rechnungen] in Bezug auf Leistungen, die den in Artikel 14525 desselben Gesetzbuches erwähnten Ausgaben zugrunde liegen, - [Nachweis] der Zahlung der auf diesen Rechnungen angegebenen Summen.] [Art. 6312 § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 15. Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 27. Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009); § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009); § 2 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 27. Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009)] [Abschnitt 25nonies - Ermäßigung für Ausgaben für den Erwerb eines Elektrofahrzeugs in Neuzustand (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14528) [Abschnitt 25nonies mit Art. 6313 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 2004 (B.S. vom 30. Dezember 2004), aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 27. Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des K.E. vom 8. März 2010 (B.S. vom 12. März 2010)] Art. 6313 - § 1 - Unter einem in Neuzustand erworbenen Elektrofahrzeug wie in Artikel 14528 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist ein Fahrzeug zu verstehen, das an dem auf der Rechnung in Bezug auf den Kauf des Fahrzeugs angegebenen Datum noch nicht in Belgien oder im Ausland zugelassen war. § 2 - In Artikel 14528 desselben Gesetzbuches erwähnte Ausgaben werden für die in diesem Artikel erwähnte Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn die vom Verkäufer ausgestellte Kaufrechnung folgenden Vermerk beinhaltet: \"Bescheinigung in Anwendung von Artikel 6313 des KE/EStGB 92 über ein Elektrofahrzeug wie in Artikel 14528 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Der/Die Unterzeichnete, ......, bescheinigt, dass das in vorliegender Rechnung beschriebene Fahrzeug noch nicht in Belgien oder im Ausland zugelassen war und den in Artikel 14528 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Bedingungen genügt.\" § 3 - Steuerpflichtige, die die Geltendmachung der in Artikel 14528 desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerermäßigung beantragen, müssen folgende Unterlagen zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten: - Rechnung in Bezug auf den Kauf des Fahrzeugs, für das die Steuerermäßigung beantragt wird, - Nachweis der Zahlung der auf dieser Rechnung angegebenen Summe.] [Abschnitt 25decies - Ermäßigung für Ausgaben für die Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14530) [Abschnitt 25decies mit Art. 6314 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2007 (III) (B.S. vom 12. März 2007)] Art. 6314 - [ § 1] - Leistungen, die den in Artikel 14530 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben zugrunde liegen, sind Leistungen, die in Tabelle A Rubrik XXXI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind. [ § 2 - Der [...] Unternehmer, der die Arbeiten ausführt, muss eine Rechnung ausstellen, in der folgende Angaben enthalten sind: a) Adresse der Wohnung, in der die Arbeiten ausgeführt wurden, b) Erklärung, die auf einer Bescheinigung des Kunden basiert, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten seit mindestens fünfzehn Jahren in Gebrauch genommen ist, c) Bescheinigung, dass die ausgeführten Arbeiten in den Anwendungsbereich von § 1 fallen, durch Angabe des Vermerks \"Ausführung von Arbeiten wie in Artikel 6314 des KE/EStGB 92 erwähnt\" und gegebenenfalls Aufschlüsselung der Kosten der Arbeiten entsprechend ihrer Art zwischen den in § 1 erwähnten Arbeiten und anderen Arbeiten.] [ § 3 - Steuerpflichtige, die die Geltendmachung von Artikel 14530 des vorerwähnten Gesetzbuches beantragen, müssen folgende Unterlagen zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten: - Rechnungen in Bezug auf Leistungen, die den in Artikel 14530 desselben Gesetzbuches erwähnten Ausgaben zugrunde liegen, - Nachweis der Zahlung der auf diesen Rechnungen angegebenen Summen, - [Abschrift des Mietvertrags von neun Jahren oder Abschrift des Verwaltungsmandats von neun Jahren zwischen dem Steuerpflichtigen und der Agentur für Sozialwohnungen.]]] [Art. 6314 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 1 des K.E. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2007 (B.S. vom 12. März 2007); § 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 12. März 2007); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 15. Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012); § 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 12. März 2007); § 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Juni 2009 (B.S. vom 18. Juni 2009)] [Abschnitt 25undecies - Ermäßigung für Ausgaben für die Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14531) [Abschnitt 25undecies mit den Artikeln 6315 bis 6318 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 25. Februar 2007 (II) (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2007)] Art. 6315 - Ausgaben für die Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch werden für die Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie in einer der folgenden Kategorien aufgenommen sind: a) Ausgaben für Lieferung und Montage folgender einbruchhemmender Fassadenelemente: 1.spezifische einbruchhemmende Verglasung, 2. Absicherungssysteme für Türen, Fenster, Läden, Garagentore, Lichtkuppeln, Dachfenster, Kellerlöcher und Absperrungen wie Sicherheitsschlösser, Schlosssicherungssysteme, Sicherheitsriegel und Türketten, 3.gepanzerte Türen und Tore, b) Ausgaben für Lieferung und Montage von Alarmsystemen und Komponenten eines Alarmsystems wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt und für Kosten, die mit der Verwaltung von Alarmmeldungen durch eine im Rahmen des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit genehmigte Alarmzentrale verbunden sind, c) Ausgaben für Lieferung und Montage von Kamerasystemen, die mit einem Speichersystem ausgerüstet sind. [Leistungen, die mit den in Absatz 1 angegebenen Ausgaben verbunden sind, müssen für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung gestellt werden.] Neben der in Absatz 2 erwähnten Bedingung müssen Leistungen, die mit den in Absatz 1 Buchstabe b) angegebenen Ausgaben verbunden sind, in Bezug auf die Montage eines Alarmsystems von einem gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit zugelassenen Sicherheitsunternehmen erbracht und in Bezug auf die Verwaltung von Alarmmeldungen von einer im Rahmen desselben Gesetzes genehmigten Alarmzentrale wahrgenommen werden. [Art. 6315 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012)] Art. 6316 - Ausgaben für die Absicherung von Wohnungen gegen Brand werden für die Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie in einer der folgenden Kategorien aufgenommen sind: a) Ausgaben für Lieferung und Montage von Wasserlöschern mit Zusätzen von 6 kg oder Pulverlöschern (polyvalent) von 6 kg gemäß der Normenreihe NBN EN 3 \"Tragbare Feuerlöscher\" einschließlich Feuerlöschern, die für das automatische Löschen in Heizungsräumen mit Heizöl angebracht werden, b) Ausgaben für Lieferung und Montage von Feuerschutztüren \"halbe Stunde\", die montiert werden: 1.zwischen Garage und Wohnung, 2. an der Innenseite der Küche, 3.zwischen Schlaf- und Wohnräumen der Wohnung, 4. an der Innenseite des Heizungsraums. [Leistungen, die mit den in Absatz 1 angegebenen Ausgaben verbunden sind, müssen für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung gestellt werden.] Neben der in Absatz 2 erwähnten Bedingung müssen Leistungen, die mit den in Absatz 1 Buchstabe b) angegebenen Ausgaben verbunden sind, gemäß den geltenden Vorschriften zur Brand- und Explosionsverhütung erbracht werden. [Art. 6316 Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012)] Art. 6317 - In den Artikeln 6315 und 6316 erwähnte Unternehmer oder Unternehmen garantieren die Konformität der Arbeiten auf der Grundlage der in Anlage 2ter enthaltenen Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck muss in der Rechnung, die vom [...] Unternehmer oder vom zugelassenen Unternehmen ausgestellt wird, oder ihrer Anlage: a) die Wohnung angegeben sein, in der die Arbeiten ausgeführt wurden, b) folgender Vermerk enthalten sein: \"Bescheinigung in Anwendung von Artikel 6315 und/oder Artikel 6316 des KE/EStGB 92 über ausgeführte Arbeiten wie in Artikel 14531 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt Der/Die Unterzeichnete, ..., bescheinigt, dass: - ... (pro Maßnahme die Angaben übernehmen, die aufgrund der Anlage 2ter zum KE/EStGB 92 erforderlich sind) - ... ... (Datum) ... (Name) ... (Unterschrift)\" [Art. 6317 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012)] Art. 6318 - § 1 - Steuerpflichtige, die die Geltendmachung von Artikel 14531 des vorerwähnten Gesetzbuches beantragen, müssen folgende Unterlagen zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten: - Rechnungen in Bezug auf Lieferungen und Leistungen, die den in Artikel 14531 desselben Gesetzbuches erwähnten Ausgaben zugrunde liegen, - Nachweis der Zahlung der auf diesen Rechnungen angegebenen Summen. § 2 - Neben der in § 1 erwähnten Bedingung müssen Steuerpflichtige, die in Bezug auf Lieferung und Montage eines mit einem Speichersystem ausgerüsteten Kamerasystems wie in Artikel 6315 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnt die Geltendmachung von Artikel 14531 des vorerwähnten Gesetzbuches beantragen, das Original oder eine Kopie der Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass das System dem im Gesetz vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschuss für den Schutz des Privatlebens gemeldet worden ist, zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten.] [Abschnitt 25undecies/1 - Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14533 § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1) [Abschnitt 25undecies/1 mit den Artikeln 6318/1 bis 6318/7 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 4. August 2014 (B.S. vom 18. August 2014, Err. vom 4. September 2014)] Art. 6318/1 - § 1 - Folgende Einrichtungen können für die Anwendung von Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b), d), e), g), i), j) und l), Nr. 2 und Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zugelassen werden: 1.</p></div>", "next": 239701}