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17 JUIN 2016. - Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics (Moniteur belge du 14 juillet 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 17. JUNI 2016 - Gesetz über die öffentlichen Aufträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen Einleitende Bestimmung Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es dient der Teilumsetzung: 1. von Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, 2. von Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, 3. der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, nachstehend "Richtlinie 2014/24/EU" genannt, 4. der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, nachstehend "Richtlinie 2014/25/EU" genannt. § 2 - Vorliegendes Gesetz legt die Grundsätze und Grundregeln fest, die auf die in Titel 2 Kapitel 1 und Titel 3 Kapitel 1 erwähnten öffentlichen Aufträge anwendbar sind.
Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftraggeber: a) den Staat, b) die Regionen, Gemeinschaften und lokalen Behörden, c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags: i.zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und ii. Rechtspersönlichkeit besitzen und iii. vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen auf eine der folgenden Weisen abhängen: 1. Entweder werden ihre Tätigkeiten überwiegend vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen finanziert 2.oder sie unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der lokalen Behörden oder von anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen 3. oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen bestellt worden sind, d) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr.1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen, 2. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, die eine in den Artikeln 96 bis 102 erwähnte Tätigkeit ausüben, auf die öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar: a) die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, 3.Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat: Personen, die eine in den Artikeln 96 bis 102 erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.
Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die die zuständige Behörde im Wege einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt hat, um die Ausübung einer in Titel 3 aufgeführten Tätigkeit auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.
Rechte, die in einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne der vorliegenden Nummer.
Zu diesen Verfahren zählen: a) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß vorliegendem Gesetz, dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit und dem Gesetz über die Konzessionen, b) Verfahren gemäß anderen in Anlage IV aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen, 4.Auftraggeber: in Nr. 1 erwähnte öffentliche Auftraggeber, die eine der in den Artikeln 96 bis 102 erwähnten Tätigkeiten ausüben, in Nr. 2 erwähnte öffentliche Unternehmen und in Nr. 3 erwähnte Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, 5. Vergabestelle: öffentliche Auftraggeber, die in Titel 2 erwähnte Tätigkeiten ausüben, und Auftraggeber, 6.zentrale Beschaffungsstelle: a) im Sinne von Titel 2 einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wie in den Nummern 7 beziehungsweise 8 erwähnt ausübt, b) im Sinne von Titel 3 eine Vergabestelle, die zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wie in den Nummern 7 beziehungsweise 8 erwähnt ausübt, 7.zentrale Beschaffungstätigkeiten: auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen: a) Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für Vergabestellen, b) Vergabe öffentlicher Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Vergabestellen, 8.Nebenbeschaffungstätigkeiten: Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen: a) Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Vergabestellen ermöglicht, öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu vergeben, b) Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren, c) Vorbereitung und Verwaltung von Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung der betreffenden Vergabestelle, 9.Anbieter von Nebenbeschaffungstätigkeiten: öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbieten, 10. Wirtschaftsteilnehmer: natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts oder eine Gruppe solcher Personen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken im Sinne von Nr.19, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Es handelt sich je nach Fall um einen Unternehmer, einen Lieferanten oder einen Dienstleistungserbringer, 11. Bewerber: Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, einer Liste ausgewählter Bewerber oder einem Qualifizierungssystem beworben oder eine solche Aufforderung erhalten haben, 12.Teilnahmeantrag: schriftliche und ausdrückliche Willensbekundung eines Bewerbers, im Rahmen der in Artikel 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren ausgewählt zu werden, 13. Auswahl: Beschluss einer Vergabestelle über die Auswahl der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Ausschlussgründe und der Eignungskriterien, 14.Bieter: Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot abgeben, 15. Angebot: Verpflichtung des Bieters, den Auftrag auf der Grundlage der Auftragsunterlagen und zu den von ihm gebotenen Bedingungen auszuführen, 16.Auftragnehmer: den Bieter, mit dem der Auftrag abgeschlossen wird, 17. öffentlicher Auftrag: zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einer oder mehreren Vergabestellen geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Aufträge, die in Anwendung von Titel 3 von in Nr.2 erwähnten öffentlichen Unternehmen und in Nr. 3 erwähnten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden, 18. öffentliche Bauaufträge: öffentliche Aufträge mit einem der folgenden Ziele: a) Erbringung - oder Planung und Erbringung - von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anlage I genannten Tätigkeiten, b) Errichtung - oder Planung und Errichtung - eines Bauwerks, c) Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabestelle, die die Art oder Planung des Bauwerks entscheidend beeinflusst, 19.Bauwerk: Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, 20. öffentliche Lieferaufträge: öffentliche Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, 21.öffentliche Dienstleistungsaufträge: öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um die in Nr. 18 genannten Dienstleistungen handelt, 22. offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann, 23.nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann und nur die von der Vergabestelle ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können, 24. Verhandlungsverfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann, nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können und bei dem anschließend mit den Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt werden kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 25.Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin um die Teilnahme bewerben kann, nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können und bei dem anschließend mit den Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt werden kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 26. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl zur Angebotsabgabe auffordert und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 27.Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl zur Angebotsabgabe auffordert und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 28. wettbewerblicher Dialog: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann und die Vergabestelle einen Dialog mit den für die Teilnahme an diesem Verfahren ausgewählten Bewerbern führt, um eine oder mehrere ihren Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage beziehungsweise Grundlagen die Teilnehmer am Dialog, von denen nach Ablauf dieses Dialogs eine oder mehrere vorgeschlagene Lösungen gewählt worden sind, zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, 29.vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann und die Vergabestelle mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 30. vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann und die Vergabestelle mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 31.Wettbewerb: Verfahren, die dazu dienen, der Vergabestelle einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt, 32. Innovation: Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, unter anderem mit dem Zweck, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen, 33.dynamisches Beschaffungssystem: ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Vergabestelle genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt, 34. elektronische Auktion: ein auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anwendbares iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung jeweils neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen auf der Grundlage einer automatischen Verarbeitung eine Rangfolge zugewiesen wird, 35.Rahmenvereinbarung: eine Vereinbarung zwischen einer oder mehreren Vergabestellen und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen, 36. gemeinsamer Auftrag: Aufträge, die im Namen und für Rechnung verschiedener Vergabestellen zur Gänze oder nicht zur Gänze gemeinsam durchgeführt werden, 37.Vergabe: Verfahren zur Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags, das gegebenenfalls die folgenden Aspekte umfasst: vorherige Marktkonsultation, Bekanntmachung, Auswahl, Vergabe und Abschluss des Auftrags, 38. Auftragsvergabe: von der Vergabestelle gefasste Beschlüsse zur Bestimmung des ausgewählten Bieters, 39.Auftragsabschluss: Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen Vergabestelle und Auftragnehmer, 40. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: mit der Verordnung (EG) Nr.2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Nomenklatur für öffentliche Aufträge, abgekürzt "CPV", 41. schriftlich: aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellungen, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden können.Darin können auch anhand elektronischer Mittel übertragene und gespeicherte Informationen enthalten sein, 42. elektronische Mittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung - einschließlich digitaler Kompression - und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden, 43.Auftragsunterlagen: auf den Auftrag anwendbaren Unterlagen, die von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht.
Dazu zählen gegebenenfalls die Auftragsbekanntmachung, die Vorinformation oder die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dient, das Sonderlastenheft oder eine andere Beschreibung, die insbesondere die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige sonstige Unterlagen enthält. Bei Wettbewerben werden diese Unterlagen Wettbewerbsunterlagen genannt, 44. technische Spezifikationen: a) bei öffentlichen Bauaufträgen: Gesamtheit der insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, einer Ware oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den von der Vergabestelle beabsichtigten Zweck erfüllt;zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle", einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen oder -vorhaben; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die die Vergabestelle für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist, b) bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für eine Ware oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle", einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen der Ware, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren, 45.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist, b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist, c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 46.Europäische technische Bewertung: eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 12 der Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, 47. gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen im IKT-Bereich, die gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung festgelegt wurden, 48. technische Bezugsgröße: jeder Bezugsrahmen, der keine europäische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde, 49.Lebenszyklus: alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung, 50. Gütezeichen: ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem beziehungsweise der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt, 51.Gütezeichen-Anforderungen: Anforderungen, die ein Bauwerk, eine Ware, eine Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten, 52. Los: Unterteilungen eines Auftrags, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden können, 53.Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 54. Option: zusätzliche Bestandteile, die für die Ausführung des Auftrags nicht unbedingt erforderlich sind und entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Bieters eingereicht werden, 55.Vorschuss: die Bezahlung eines Teils des Auftrags vor erbrachten und angenommenen Leistungen, 56. Gesetz Verteidigung und Sicherheit: das Gesetz vom 13.August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 57. Gesetz über die Konzessionen: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die Konzessionsverträge.
KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Anwendungsbereich - Grundsätze Art. 3 - Vorliegendes Kapitel enthält allgemeine Grundsätze, die sowohl auf öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, als auch auf öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, anwendbar sind. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff "öffentlicher Auftrag" ebenfalls Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe.
Grundsatz der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit Art. 4 - Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nicht diskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit.
Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Europäische Union rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden Vergabestellen auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Ausnahme vom Anwendungsbereich und künstliche Einschränkung des Wettbewerbs Art. 5 - § 1 - Eine Vergabestelle darf einen öffentlichen Auftrag nicht mit der Absicht konzipieren, ihn vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn der öffentliche Auftrag mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
Wirtschaftsteilnehmer nehmen keine Handlungen vor, schließen keine Vereinbarungen ab oder treffen keine Absprachen, die die normalen Wettbewerbsbedingungen verzerren könnten. § 2 - Die Nichteinhaltung der in § 1 Absatz 2 erwähnten Bestimmung führt zur Anwendung der folgenden Maßnahmen, außer in dem Fall, in dem § 1 Absatz 1 auch nicht eingehalten wird; in diesem Fall kommt § 3 zur Anwendung: 1. solange die Vergabestelle noch keinen endgültigen Beschluss gefasst und den Auftrag noch nicht abgeschlossen hat, Ablehnung der Teilnahmeanträge oder Angebote, die aufgrund einer solchen Handlung, Vereinbarung oder Absprache abgegeben werden, 2.wenn der Auftrag bereits abgeschlossen ist, vom König festgelegte Maßnahmen von Amts wegen, es sei denn, die Vergabestelle entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anders darüber. § 3 - Die Nichteinhaltung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen, ob gleichzeitig mit der Nichteinhaltung der Bestimmungen von § 1 Absatz 2, führt zur Anwendung der folgenden Maßnahmen: 1. solange die Vergabestelle den Auftrag noch nicht abgeschlossen hat oder, wenn es sich um eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich handelt, solange kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, Verzicht auf die Vergabe oder den Abschluss des Auftrags ungeachtet seiner Form, 2.wenn der Auftrag bereits abgeschlossen ist, ungeachtet seiner Form, gegebenenfalls vom König festgelegte Maßnahmen, in denen ebenfalls Maßnahmen von Amts wegen gegenüber dem Auftragnehmer einbegriffen sein können, sofern Letzterer die Bestimmungen von § 1 Absatz 2 nicht eingehalten hat.
Wenn der Auftragnehmer keinen Fehler begangen hat, muss eine Maßnahme gemäß Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur ergriffen werden, sofern der Verstoß eine tatsächlich wettbewerbsverzerrende Wirkung hat.
Interessenkonflikte Art. 6 - § 1 - Vergabestellen treffen erforderliche Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Vergabe und Ausführung des Auftrags ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.
Der Begriff "Interessenkonflikt" deckt zumindest alle Situationen ab, in denen an der Vergabe oder Ausführung beteiligte Beamte, öffentliche Amtsträger oder andere in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundene Personen, einschließlich eines im Namen der Vergabestelle handelnden Anbieters von Nebenbeschaffungstätigkeiten, und Personen, die Einfluss auf die Vergabe oder ihren Ausgang nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, von dem man annehmen könnte, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen der Vergabe oder Ausführung beeinträchtigt.
Der König kann ebenfalls andere Situationen als Interessenkonflikte bestimmen. § 2 - Es ist Beamten, öffentlichen Amtsträgern oder anderen in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundenen Personen, einschließlich eines im Namen der Vergabestelle handelnden Anbieters von Nebenbeschaffungstätigkeiten, verboten, sich in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar in die Vergabe oder Ausführung eines öffentlichen Auftrags einzuschalten, sobald sie dadurch persönlich oder über eine Mittelsperson in einen Interessenkonflikt mit einem Bewerber oder Bieter geraten könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen findet dieses Verbot jedoch keine Anwendung, wenn es die Vergabestelle daran hindern würde, ihre Bedürfnisse zu erfüllen. § 3 - Ein Interessenkonflikt wird jedenfalls vermutet, wenn: 1. zwischen einem Beamten, einem öffentlichen Amtsträger oder einer in § 1 Absatz 2 erwähnten natürlichen Person und einem Bewerber, einem Bieter oder einer anderen natürlichen Person, die für Rechnung eines Bewerbers oder Bieters Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt, in gerader Linie bis zum dritten Grad und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad eine Verwandtschaft oder eine Schwägerschaft oder ein gesetzliches Zusammenwohnen vorliegt, 2.ein Beamter, ein öffentlicher Amtsträger oder eine in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche Person selbst oder über eine Mittelsperson Eigentümer, Miteigentümer oder aktiver Teilhaber eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens ist oder de jure oder de facto selbst oder gegebenenfalls über eine Mittelsperson Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt.
Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, sind verpflichtet, sich für befangen zu erklären. Sie setzen die Vergabestelle schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis. § 4 - Wenn Beamte, öffentliche Amtsträger oder in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche oder juristische Personen selbst oder über eine Mittelsperson Aktien oder Anteile in Höhe von mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens halten, sind sie verpflichtet, die Vergabestelle davon in Kenntnis zu setzen.
Einhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts Art. 7 - Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nationale Rechtsvorschriften, kollektive Arbeitsabkommen oder die in Anlage II aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind, einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von allen in gleich welcher Phase als Unterauftragnehmer handelnden Personen und von allen Personen, die Personal für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen, eingehalten werden.
Unbeschadet der Anwendung der in anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen erwähnten Sanktionen wird die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen von der Vergabestelle festgestellt und sie führt wenn nötig zur Anwendung der bei Nichteinhaltung der Auftragsklauseln vorgesehenen Maßnahmen.
Wirtschaftsteilnehmer Art. 8 - § 1 - Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den in Belgien anwendbaren Rechtsvorschriften oder Vorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten. § 2 - Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern können an öffentlichen Aufträgen teilnehmen. Vergabestellen dürfen nicht von ihnen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform haben, um einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot einzureichen.
Vergabestellen können in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung, die in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, für die klassischen Bereiche beziehungsweise die Kriterien und Anforderungen für die Qualifizierung und die qualitative Auswahl, die in Titel 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnt sind, für die Sonderbereiche zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Der König kann die Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen festlegen.
Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Ausführung eines Auftrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen ebenfalls durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergabestellen von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.
Pauschaler Grundsatz Art. 9 - Außer in den vom König festzulegenden Ausnahmen und gemäß den von Ihm festzulegenden Bedingungen werden öffentliche Aufträge zu Pauschalpreisen vergeben, ohne dass im Rahmen ihrer Ausführung daran als wesentliche geltende Änderungen vorgenommen werden können.
Jedoch können öffentliche Aufträge in folgenden Fällen ohne pauschale Preisfestsetzung vergeben werden: 1. in Ausnahmefällen bei Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die komplex sind oder bei denen eine neue Technik eingeführt wird und die mit bedeutenden technischen Risiken verbunden sind, sodass mit der Ausführung der Leistungen begonnen werden muss, obwohl alle damit verbundenen Durchführungsbedingungen und Auflagen nicht vollständig bestimmt werden können, 2.unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die eine sorgfältige Vergabestelle nicht vorsehen konnte, bei dringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, deren Durchführungsbedingungen nicht leicht zu ermitteln sind.
Preisrevision Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Vergabe öffentlicher Aufträge zu Pauschalpreisen schließt die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus, vorausgesetzt, in den Auftragsunterlagen ist eine klare, präzise und eindeutig formulierte Preisrevisionsklausel vorgesehen.
Die Preisrevision muss der Preisentwicklung der Hauptkomponenten des Selbstkostenpreises entsprechen. Der König legt die zusätzlichen materiellen Regeln und Verfahrensregeln für diese Preisrevision fest und kann die Aufnahme einer solchen Klausel auferlegen für Aufträge, die einen bestimmten Wert oder bestimmte Ausführungsfristen, die Er festlegt, erreichen.
Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Maße, das der Art der von ihnen erbrachten Leistungen entspricht, an der Preisrevision beteiligt sein.
Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge.
Störung des vertraglichen Gleichgewichts Art. 11 - Bei Störungen des vertraglichen Gleichgewichts legt der König einen Revisionsmechanismus für die von Ihm zu bestimmenden Aufträge fest, falls diese Revision sich aus unvorhersehbaren Umständen ergibt. Die in Artikel 9 erwähnte Vergabe öffentlicher Aufträge zu Pauschalpreisen schließt die Anwendung dieses Revisionsmechanismus nicht aus.
Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Anwendung des Revisionsmechanismus fest.
Zahlung für erbrachte und angenommene Leistungen Art. 12 - Zahlungen dürfen nur für erbrachte und angenommene Leistungen vorgenommen werden. Als solche gelten gemäß den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen von der Vergabestelle genehmigte Bestände für die Ausführung des Auftrags.
Jedoch können Vorschüsse nur gemäß den vom König festgelegten materiellen Bedingungen und gegebenenfalls Verfahrensbedingungen gewährt werden.
Vertraulichkeit Art. 13 - § 1 - Solange die Vergabestelle keinen Beschluss über die Auswahl oder Qualifizierung der Bewerber oder Teilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit der Angebote, die Auftragsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Auftragsvergabe gefasst hat, haben Bewerber, Teilnehmer, Bieter und Dritte keinen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Vergabeverfahren, insbesondere zu den Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen, Angeboten und internen Unterlagen der Vergabestelle.
Von Absatz 1 kann gemäß den Artikeln 38 § 6 Absatz 2, 39 § 3 Absatz 3, 40 § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 4, 41 § 4 Absatz 2, 121 § 3 Absatz 3 und 122 § 4 Absatz 2 mit der schriftlichen Zustimmung eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters abgewichen werden, und dies nur für die von diesem Bewerber oder Bieter übermittelten vertraulichen Informationen. § 2 - Unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber, Teilnehmer und Bieter gibt eine Vergabestelle keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu technische und Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.
Gleiches gilt für Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder der ihnen anvertrauten Aufgaben Kenntnis von solchen vertraulichen Informationen haben. § 3 - Vergabestellen können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die sie ihnen zur Verfügung stellen.
Vorschriften über die Kommunikationsmittel Art. 14 - § 1 - Außer in den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Fällen müssen die Kommunikation und der Informationsaustausch zwischen Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich der elektronischen Übermittlung und des elektronischen Empfangs der in § 7 erwähnten Angebote, in allen Phasen des Vergabeverfahrens unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen.
Unbeschadet des Paragraphen 5 müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale nicht diskriminierend wirken, allgemein verfügbar sein und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird. § 2 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 sind Vergabestellen nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorzuschreiben: 1. wenn aufgrund der besonderen Art des öffentlichen Auftrags die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, 2.wenn die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der Angebote eignen, Dateiformate verwenden, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können, oder durch Lizenzen geschützt sind und von der Vergabestelle nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden können, 3. wenn die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die Vergabestellen nicht generell zur Verfügung stehen, 4.wenn in den Auftragsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, 5. wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, dessen geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt. Vergabestellen, die aus einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Grund die Nutzung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel vorschreiben oder zulassen, geben die Gründe dafür in den in Artikel 164 §§ 1 und 2 erwähnten Informationen an.
Bei Kommunikationsvorgängen, bei denen nach vorliegendem Paragraphen elektronische Kommunikationsmittel nicht genutzt werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder einen anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln. § 3 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 sind Vergabestellen nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorzuschreiben, insofern die Verwendung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, die entweder den Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel im Sinne von § 5 zur Verfügung gestellt werden können.
Vergabestellen, die aus einem in Absatz 1 erwähnten Grund die Nutzung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel vorschreiben oder zulassen, geben die Gründe dafür in den in Artikel 164 §§ 1 und 2 erwähnten Informationen an. § 4 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 ist die mündliche Kommunikation erlaubt, sofern die Kommunikation keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und sofern der Inhalt der mündlichen Kommunikation ausreichend dokumentiert wird. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass folgende Bestandteile zu den vorerwähnten wesentlichen Bestandteilen gehören: 1. Auftragsunterlagen, 2.Teilnahmeanträge, 3. Angebote. In Bezug auf die mündliche Kommunikation mit Bietern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben könnte, erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Dokumentationspflicht durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen, Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation oder ein anderes geeignetes Mittel.
Absatz 1 hindert in keiner Weise daran, dass Informationssitzungen organisiert werden, bei denen die mündliche Kommunikation für die Mitteilung von Informationen zu den Auftragsunterlagen verwendet wird, sofern der Inhalt dieser mündlichen Kommunikation gemäß Absatz 2 ausreichend dokumentiert wird und keine Informationen mitgeteilt werden, die nicht bereits in den Auftragsunterlagen enthalten sind.
Diese Dokumentation wird allen Interessierten bereitgestellt. § 5 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 2 können Vergabestellen erforderlichenfalls die Nutzung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. Der König bestimmt die Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass Vergabestellen geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. § 6 - Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen Vergabestellen sicher, dass die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge gewährleistet ist. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. § 7 - Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe, nachstehend "elektronische Plattformen" genannt, müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass: 1. die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Teilnahmeanträge sowie der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können, 2.es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann, 3. die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können, 4.in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens, der Ausführung oder des Wettbewerbs nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten - beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten - haben, 5. nur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten gewähren dürfen, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt, 6.die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben, 7. es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Nummern 2, 3, 4, 5 oder 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt. Darüber hinaus müssen die Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge, einschließlich Verschlüsselung und Zeitstempelung, den interessierten Parteien zugänglich sein.
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Fälle.
Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf elektronische Plattformen anwendbar sind, einschließlich der für die elektronischen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen Vergabeverfahrens erforderlichen Sicherheitsniveaus. Dieses Niveau steht im Verhältnis zu den verbundenen Risiken.
Vorbehaltene Aufträge Art. 15 - Vergabestellen können unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Zugang zum Vergabeverfahren beschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Zweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens dreißig Prozent der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.
In der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in anderen Auftragsunterlagen wird durch Verweis auf vorliegenden Artikel auf den in Absatz 1 erwähnten Vorbehalt hingewiesen.
Vergabestellen können sich auf Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme beziehen, die mit der Terminologie und den Bedingungen übereinstimmen, die in einem Dekret oder einer Ordonnanz verwendet beziehungsweise festgelegt worden sind.
Vergabestellen müssen jedoch Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme, die gleichwertige Bedingungen erfüllen, annehmen.
Schätzung des Auftragswerts Art. 16 - Der Auftragswert muss geschätzt werden. Der König legt die Regeln für die Schätzung des Auftragswerts fest.
Außer bei anders lautender Bestimmung sind alle Beträge des vorliegenden Gesetzes Beträge ohne Mehrwertsteuer.
TITEL 2 - Öffentliche Aufträge in den klassischen Bereichen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich ratione personae Anwendungsbereich ratione personae - Allgemeines Art. 17 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten öffentlichen Auftraggeber.
Der König erstellt eine nicht erschöpfende Liste der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Personen.
Subventionierte Aufträge Art. 18 - Personen, die den Bedingungen von Artikel 2 Nr. 1 nicht genügen, unterliegen für öffentliche Aufträge, die sie vergeben, den Bestimmungen von Titel 1 und Titel 2 Kapitel 1 bis 5, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der geschätzte Auftragswert erreicht mindestens den entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung.2. Der Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nr.1 direkt subventioniert. 3. Der Auftrag betrifft: a) entweder in Anlage I erwähnte Tiefbauarbeiten oder Bauleistungen für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schul- und Universitätsgebäude und Verwaltungsgebäude b) oder Dienstleistungen, die mit den in Buchstabe a) erwähnten Arbeiten oder Bauleistungen verbunden sind. Öffentliche Auftraggeber, die die vorerwähnten Subventionen gewähren, stellen die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes sicher, wenn der subventionierte Auftrag nicht von ihnen selbst oder von ihnen im Namen und für Rechnung anderer Stellen vergeben wird.
Vorliegende Bestimmung lässt andere Bestimmungen oder Beschlüsse unberührt, die die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen.
Abschnitt 2 - Anwendungsbereich ratione materiae Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Anwendungsbereich ratione materiae - Allgemeines Art. 19 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 17 bis 21 bestimmten öffentlichen Aufträge, die in Artikel 2 Nr. 31 bestimmten Wettbewerbe und die in Artikel 2 Nr. 35 bestimmten Rahmenvereinbarungen. Außer bei anders lautender Bestimmung gelten die Bestimmungen des vorliegenden Titels für Aufträge, die unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegen oder sie mindestens erreichen.
Der König ist je nach in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Neufestsetzungen, die den Wert der in diesen Richtlinien erwähnten Schwellenwerte festlegen, zur Anpassung bestimmter Beträge ermächtigt.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff "öffentlicher Auftrag" ebenfalls Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe.
Unterabschnitt 2 - Gemischte Aufträge Gemischte Aufträge, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen Art. 20 - Gemischte Aufträge, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen, werden gemäß den für diejenige Auftragsart geltenden Bestimmungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.
Im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus Dienstleistungen und zum Teil aus Lieferungen bestehen oder im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne von Kapitel 6 und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.
Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der Verlege- und Installationsarbeiten als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag beziehungsweise Dienstleistungsauftrag.
Gemischte Aufträge, die Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, und Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben Art. 21 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge, die sowohl Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, als auch Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können öffentliche Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.
Beschließen öffentliche Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.
Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt vorliegender Titel, sofern in Artikel 24 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.
Im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter vorliegenden Titel fallen, und Elemente von Konzessionen enthalten, wird der gemischte Auftrag gemäß vorliegendem Titel vergeben.
Gemischte Aufträge, die Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, und Aufträge, die unter Titel 3 fallen, zum Gegenstand haben Art. 22 - Im Fall von Aufträgen, die sowohl Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, als auch Aufträge zur Ausübung einer Tätigkeit, die unter Titel 3 fällt, zum Gegenstand haben, werden die anwendbaren Vorschriften ungeachtet des Artikels 21 § 2 gemäß den Artikeln 103 bis 105 bestimmt.
Gemischte Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten - Verweis auf Artikel 24 Art. 23 - Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 24 zur Anwendung.
Gemischte Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 24 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge, die sowohl unter vorliegenden Titel fallende Aufträge als auch unter Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallende Aufträge oder Aufträge, die den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag gemäß Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet oder die die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs betreffen.
Enthält der Auftrag in diesem Fall keine Elemente, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet oder die die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs betreffen, so kann er gemäß den Titeln 2 und 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können öffentliche Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.
Beschließen öffentliche Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.
Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung: 1. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß vorerwähntem Titel vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.2. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß den vorerwähnten Titeln vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.Vorliegende Bestimmung berührt nicht die in vorerwähntem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.
Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen.
Sind für die Anwendung von Absatz 3 die Bedingungen von sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 erfüllt, so kommt Nr. 1 zur Anwendung.
Unterabschnitt 3 - Ausschlüsse Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vergebene Aufträge Art. 25 - Vorliegender Titel gilt weder für öffentliche Aufträge, die gemäß Titel 3 von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 96 bis 102 des genannten Titels ausüben, vergeben werden und der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, noch für öffentliche Aufträge, die gemäß den Artikeln 109, 111 und 116 des genannten Titels nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, noch - wenn sie von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Postdienste im Sinne von Artikel 101 § 2 Nr. 2 des genannten Titels erbringen - für Aufträge, die der Durchführung der folgenden Tätigkeiten dienen: 1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden, einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen, 2.Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Nummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 5, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen, 3. philatelistische Dienstleistungen oder 4.logistische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird.
Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation Art. 26 - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche Aufträge, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Nach internationalen Regeln vergebene öffentliche Aufträge Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 34 gilt vorliegendes Gesetz nicht für: 1. öffentliche Aufträge, die öffentliche Auftraggeber nach anderen als den im Rahmen des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vergabeverfahren vergeben müssen;diese können festgelegt sein: a) in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet - wie etwa eine im Einklang mit den europäischen Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten -, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft.Öffentliche Auftraggeber übermitteln vorerwähnte Rechtsinstrumente der in Artikel 162 [sic, zu lesen ist: Artikel 163] § 2 erwähnten Kontaktstelle, b) durch eine internationale Organisation, 2.öffentliche Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber nach den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden öffentlichen Aufträge vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden.
Im Falle einer Kofinanzierung öffentlicher Aufträge in Höhe von mehr als der Hälfte durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge Art. 28 - § 1 - Unter Vorbehalt von § 2 gilt vorliegendes Gesetz nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Erwerb oder Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten, 2.von Anbietern von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergebene Aufträge betreffend den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie Aufträge betreffend Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, 3. Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, 4.eine der folgenden Rechtsdienstleistungen: a) Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in: i. einem schiedsrichterlichen Verfahren oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder ii.Gerichtsverfahren vor Gerichten, Gerichtshöfen oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten, Ger …
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