{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung und für die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Aufträge durchgeführt werden. § 3 - Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Angebotskomponente: 1. allein auf dem Preis, wenn das Angebot ausschließlich aufgrund des Preises den Zuschlag für den Auftrag erhält, 2.auf dem Preis und/oder auf den neuen Werten der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. § 4 - Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen öffentliche Auftraggeber anhand des beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach den Artikeln 67 bis 70 ausgeschlossen wurde, der die Eignungskriterien erfüllt und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde und nicht nicht ordnungsgemäß, unannehmbar oder ungeeignet ist. § 5 - Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf die elektronische Auktion anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Elektronische Kataloge Art. 46 - § 1 - Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, können öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. § 2 - Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einem bestimmten Vergabeverfahren gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format teilzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem müssen elektronische Kataloge den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. § 3 - Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf die Verwendung elektronischer Kataloge anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen Art. 47 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber dürfen Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben, die in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) genannte zentrale Beschaffungstätigkeiten anbieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen dürfen sie ebenfalls die in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten zentralen Beschaffungstätigkeiten einer zentralen Beschaffungsstelle in Anspruch nehmen: 1. anhand von Aufträgen, die durch diese zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurden, 2.anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder 3. in dem in Artikel 43 § 1 Absatz 2 geregelten Umfang aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die durch diese zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde. Kann ein durch eine zentrale Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere öffentliche Auftraggeber genutzt werden, ist dies in der Auftragsbekanntmachung, mit der das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben. § 2 - Öffentliche Auftraggeber, die eine zentrale Beschaffungsstelle in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung, ein Vergabeverfahren selbst zu organisieren, befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist der betreffende öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen für die von ihm selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen: 1. Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird, 2.Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde, 3. Festlegung gemäß Artikel 43 § 5 Nr.1 oder 2, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, eine bestimmte Aufgabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde, ausführen soll. § 3 - Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgeführten Vergabeverfahren sind nach Maßgabe der Anforderungen des Artikels 14 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln. § 4 - Öffentliche Auftraggeber können, ohne die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige öffentliche Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe Art. 48 - Zwei oder mehr öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung aller betreffenden öffentlichen Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemeinsam verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Vergabeverfahren in seinem eigenen Namen und für Rechnung der anderen betreffenden öffentlichen Auftraggeber allein ausführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und für Rechnung aller betreffenden öffentlichen Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden. Jeder öffentliche Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Verpflichtungen für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln festlegen, die auf die Ausführung dieser gemeinsamen Aufträge anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten Art. 49 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 30 und 31 können öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsam einen öffentlichen Auftrag vergeben, zentrale Beschaffungstätigkeiten, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden, in Anspruch nehmen, eine Rahmenvereinbarung schließen, ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben oder eine gemeinsame Einrichtung gründen. Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems in dem in Artikel 43 § 1 Absatz 2 geregelten Umfang vergeben. Öffentliche Auftraggeber dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Mittel nicht dazu verwenden, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu umgehen, denen sie unterliegen. § 2 - Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, gelten auch für Folgendes: 1. Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, 2.Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, 3. Festlegung gemäß Artikel 43 § 5 Nr.1 oder 2, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, eine bestimmte Aufgabe ausführen soll. § 3 - Mehrere öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen öffentlichen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung schließen oder ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben. Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems in dem in Artikel 43 § 1 Absatz 2 geregelten Umfang vergeben. Sofern die notwendigen Einzelheiten nicht in einem internationalen Übereinkommen geregelt sind, das zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurde, schließen die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber eine Vereinbarung, worin Folgendes festgelegt ist: 1. die Zuständigkeiten der Parteien und die einschlägigen anwendbaren nationalen Bestimmungen, 2.die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Aufträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein teilnehmender öffentlicher Auftraggeber erfüllt seine Verpflichtungen nach vorliegendem Gesetz, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem öffentlichen Auftraggeber erwirbt, der für das Vergabeverfahren zuständig ist. Bei der Festlegung der Zuständigkeiten und des anwendbaren nationalen Rechts gemäß Absatz 1 Nr. 1 können die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber bestimmte Zuständigkeiten untereinander aufteilen und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ihres jeweiligen Mitgliedstaats festlegen. Die Verteilung der Zuständigkeiten und das anwendbare nationale Recht müssen in den Auftragsunterlagen für die gemeinsam vergebenen öffentlichen Aufträge angegeben werden. § 4 - Haben mehrere öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Einrichtung einschließlich eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit oder andere Einrichtungen nach Unionsrecht gegründet, so einigen sich die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber per Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen Einrichtung auf die anwendbaren nationalen Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten: 1.die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihren eingetragenen Sitz hat, 2. die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihre Tätigkeiten ausübt. Die in Absatz 1 genannte Einigung gilt entweder unbefristet, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen Einrichtung festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten Aufträge oder eine oder mehrere Auftragsvergaben beschränkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wettbewerbe Art. 50 - Öffentliche Auftraggeber können Wettbewerbe durchführen, indem sie Verfahren anwenden, die Titel 1 und Titel 2 Kapitel 1 und den vom König festzulegenden zusätzlichen materiellen Regeln und Verfahrensregeln entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden: 1. auf das Staatsgebiet des Königreichs oder einen Teil davon, 2.mit der Begründung, dass nach bestimmten Verordnungsbestimmungen nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Teilnehmerzahl beschränkt, so legen öffentliche Auftraggeber klare und nicht diskriminierende Eignungskriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1 - Vorbereitung Vorherige Marktkonsultationen Art. 51 - Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können öffentliche Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Vergabepläne und Anforderungen durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu können öffentliche Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder öffentlichen beziehungsweise privaten Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorherigen Konsultationen können für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend sind und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern Art. 52 - § 1 - Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber - ob im Zusammenhang mit Artikel 51 oder nicht - beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Für Aufträge, deren Wert mindestens die entsprechenden Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, müssen diese Maßnahmen in den in Artikel 164 §§ 1 oder 2 erwähnten Informationen dokumentiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf einschlägige Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein \"verbundenes Unternehmen\" entweder ein Unternehmen, auf das eine in Absatz 1 erwähnte Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, ein Unternehmen, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann, oder ein Unternehmen, das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zwecke von Absatz 3 wird ein \"beherrschender Einfluss\" in den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Fällen vermutet. § 2 - Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Vor einem solchen Ausschluss wird dem Bewerber oder Bieter jedoch die Möglichkeit gegeben, anhand einer schriftlichen Rechtfertigung nachzuweisen, dass seine vorherige Einbeziehung den Wettbewerb nicht verzerren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bewerber oder Bieter wird eine Frist von mindestens zwölf Tagen, gerechnet ab der entsprechenden Aufforderung vonseiten des öffentlichen Auftraggebers, gewährt, um die in Absatz 1 erwähnte Rechtfertigung beizubringen. Der betreffende Bewerber oder Bieter weist die Absendung dieser Rechtfertigung nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers muss ebenfalls schriftlich erfolgen. § 3 - Der König kann für Aufträge unter dem betreffenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Technische Spezifikationen Art. 53 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf, in denen die für Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Produktion beziehungsweise Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Stadiums ihres Lebenszyklus beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den technischen Spezifikationen kann angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei allen öffentlichen Aufträgen, die zur Nutzung durch natürliche Personen - ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers - vorgesehen sind, werden die technischen Spezifikationen - außer in ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Fällen - so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Begriff \"Design für alle\" berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen, soweit die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Begriff \"Design für alle\" betroffen sind, darauf Bezug nehmen. § 2 - Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Aufträge für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. § 3 - Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften - soweit sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind - sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren: 1. entweder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmalen, sofern sie hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen, 2.oder unter Verweis auf technische Spezifikationen und - in dieser Rangfolge - nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet wurden oder - falls solche Normen und Spezifikationen fehlen - unter Verweis auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Verweis ist mit dem Zusatz \"oder gleichwertig\" zu versehen, 3. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Nr.1 unter Verweis auf die technischen Spezifikationen gemäß Nr. 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen 4. oder unter Verweis auf die technischen Spezifikationen gemäß Nr.2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Verweis auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Nr. 1 hinsichtlich anderer Merkmale. § 4 - In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Vermerke oder Verweise sind ausnahmsweise nur zulässig: 1. wenn der Auftragsgegenstand nach § 3 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, 2.wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall sind Vermerke oder Verweise mit dem Zusatz \"oder gleichwertig\" zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hält der öffentliche Auftraggeber die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nicht ein, kann der Bieter eine gleichwertige Ware oder eine gleichwertige Dienstleistung anbieten. § 5 - Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach § 3 Nr. 1 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von einer europäischen Normungsorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 55 genannten Mittel - nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. § 6 - Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 3 Nr. 2 genannten technischen Spezifikationen zu verweisen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm genannten technischen Spezifikationen, sobald der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 55 genannten Mittel - nachweist, dass die vorgeschlagenen Lösungen die Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, in gleichwertiger Weise erfüllen. § 7 - Werden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gleichzeitig durch Pläne, Muster und Proben beschrieben, legen die Pläne außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen Form und Abmessungen der Ware und das Material fest, aus dem sie angefertigt ist. Muster dienen nur zur Kontrolle der Fertigbearbeitung und Proben zur Überprüfung der Qualität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gütezeichen Art. 54 - § 1 - Beabsichtigen öffentliche Auftraggeber den Kauf von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen, so können sie in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsbedingungen ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen den geforderten Merkmalen entsprechen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, geeignet sind.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien.3. Die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt, an dem alle betroffenen Parteien - wie öffentliche Einrichtungen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen - teilnehmen können.4. Die Gütezeichen sind für alle interessierten Parteien zugänglich.5. Die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann. Verlangen öffentliche Auftraggeber nicht, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen alle Gütezeichen-Anforderungen erfüllen, so müssen sie angeben, welche Gütezeichen-Anforderungen gemeint sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle Gütezeichen, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gleichwertige Gütezeichen-Anforderungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber angegebene spezifische oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen. Jedoch muss der öffentliche Auftraggeber für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, immer andere geeignete Nachweise berücksichtigen, sofern mit Letzteren nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die spezifischen Anforderungen erfüllt sind. § 2 - Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß § 1 Nr. 2 bis 5, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangen öffentliche Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall können sie jedoch technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten technischen Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren. § 3 - Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen gemäß den nachstehenden Modalitäten an, wie das Gütezeichen verwendet wird: 1. wenn das Gütezeichen gemäß § 1 als Nachweis dafür verlangt wird, dass die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen den geforderten Merkmalen entsprechen und es einen Auftrag betrifft, dessen geschätzter Wert mindestens den entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, mit dem folgenden Vermerk oder einem ähnlichen Vermerk: \"Dieses Gütezeichen wird in Ausführung von Artikel 54 § 1 des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge verlangt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erfüllt alle in dieser Bestimmung erwähnten Bedingungen. Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen insbesondere lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, geeignet sind.\", 2. wenn das Gütezeichen gemäß § 1 als Nachweis dafür verlangt wird, dass die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen den geforderten Merkmalen entsprechen und es einen Auftrag betrifft, dessen geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, mit dem folgenden Vermerk oder einem ähnlichen Vermerk: \"Auf das gewünschte Gütezeichen wird in Ausführung von Artikel 54 § 1 des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erfüllt alle in dieser Bestimmung erwähnten Bedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen insbesondere lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, geeignet sind. Jedoch werden ebenfalls immer andere geeignete Nachweise berücksichtigt, sofern mit Letzteren nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die spezifischen Anforderungen erfüllt sind.\", 3. wenn das Gütezeichen nicht als solches verlangt wird, die technischen Spezifikationen aber gemäß § 2 unter Angabe bestimmter Spezifikationen dieses Gütezeichens detailliert werden, mit dem folgenden Vermerk oder einem ähnlichen Vermerk: \"Auf dieses Gütezeichen wird in Ausführung von Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erfüllt alle in Artikel 54 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Bedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So wird das Gütezeichen nicht als solches verlangt, aber die technischen Spezifikationen werden unter Angabe bestimmter Spezifikationen dieses Gütezeichens detailliert. Andere geeignete Nachweise werden aber immer berücksichtigt, sofern mit Letzteren nachgewiesen wird, dass die spezifischen Anforderungen erfüllt sind.\" Testberichte, Zertifizierung und andere Nachweise Art. 55 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von einer solchen Stelle ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien gemäß den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen beizubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen, in denen öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Zertifikaten einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren sie auch Zertifikate gleichwertiger anderer Konformitätsbewertungsstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist eine \"Konformitätsbewertungsstelle\" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt, wie Kalibrierungen, Versuche, Zertifizierungen und Inspektionen, und die gemäß der Verordnung Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.339/93 des Rates akkreditiert ist. § 2 - Öffentliche Auftraggeber akzeptieren auch andere Nachweise als die in § 1 genannten geeigneten Nachweise, wie ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in § 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der fehlende Zugang dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden kann und sofern er anhand dieser Nachweise belegt, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsbedingungen festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Varianten und Optionen Art. 56 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können Bietern die Möglichkeit einräumen oder ihnen vorschreiben, Varianten oder Optionen vorzulegen. Sie geben in der Auftragsbekanntmachung oder - bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung - in den Auftragsunterlagen an, ob sie Varianten oder Optionen zulassen oder verlangen. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten oder Optionen zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen Bieter in Abweichung von Absatz 1 und außer bei anders lautender Klausel in den Auftragsunterlagen jedoch Varianten oder Optionen einreichen, ohne dass in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass dies zulässig ist. Diese Varianten oder Optionen werden \"freie Varianten\" beziehungsweise \"freie Optionen\" genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Varianten und Optionen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. § 2 - In Bezug auf vorgeschriebene und zulässige Varianten und Optionen nennen öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind. Die Verpflichtung, die Mindestanforderungen und die spezifischen Anforderungen in Bezug auf ihre Einreichung anzugeben, gilt nicht für die in § 1 Absatz 2 erwähnten freien Varianten oder Optionen. Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch ein Grundangebot eingereicht wurde. Optionen dürfen jedoch nicht ohne Grundangebot oder gegebenenfalls ohne Variante eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztere Verpflichtung muss in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Öffentliche Auftraggeber sorgen dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die vorgeschriebenen und zulässigen Varianten, die die Mindestanforderungen erfüllen, als auch auf die Grundangebote angewandt werden können. § 3 - Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber eine Variante oder Option nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde. § 4 - Öffentliche Auftraggeber sind nie verpflichtet eine Option auszuüben, weder bei Abschluss noch bei Ausführung des Auftrags. § 5 - Der König kann für die von Ihm zu bestimmenden Verfahren zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln für Varianten und Optionen festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftrag mit festen und bedingten Abschnitten und Verlängerungsklauseln Art. 57 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag mit einem oder mehreren festen Abschnitten und einem oder mehreren bedingten Abschnitten vergeben, wenn er die Notwendigkeit dafür nachweist. Der Auftragsabschluss betrifft den gesamten Auftrag, jedoch verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber nur für die festen Abschnitte. Die Durchführung jedes bedingten Abschnitts hängt von einem Beschluss des öffentlichen Auftraggebers ab, der dem Auftragnehmer gemäß den in den betreffenden ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt wird. Der Gesamtcharakter des Auftrags darf sich aufgrund der Durchführung des bedingten Abschnitts nicht verändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Auftrag kann sofort ab Abschluss gemäß den in den ursprünglichen Auftragsunterlagen angegebenen Modalitäten einmal oder mehrmals verlängert werden. Die Gesamtlaufzeit einschließlich Verlängerungen darf in der Regel vier Jahre ab Auftragsabschluss nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesamtcharakter des Auftrags darf sich aufgrund der Verlängerung nicht verändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Klauseln müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Anwendungsbereich und Art möglicher Folgen, die sich daraus ergeben könnten, sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann zusätzliche Regeln für die Nutzung von Aufträgen mit festen und bedingten Abschnitten und von Verlängerungsklauseln festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterteilung von Aufträgen in Lose Art. 58 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben; in diesem Fall legen sie ihre Art, Größe, Gegenstand, Verteilung und Merkmale in den Auftragsunterlagen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den revidierbaren Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, so wie er für die von den föderalen öffentlichen Auftraggebern vergebenen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträge anwendbar ist, müssen alle öffentlichen Auftraggeber die Unterteilung des Auftrags in Lose erwägen und, wenn sie beschließen, keine Unterteilung in Lose vorzunehmen, müssen sie die wichtigsten Gründe dafür in den Auftragsunterlagen oder den in Artikel 164 § 1 erwähnten Informationen angeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, so haben sie das Recht, nur einige davon zu vergeben und gegebenenfalls zu beschließen, dass die übrigen Lose Gegenstand eines oder mehrerer neuer Aufträge sein werden, gegebenenfalls gemäß einem anderen Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung an, ob Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden können. § 2 - Öffentliche Auftraggeber können, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekanntmachung angegeben wurde. Öffentliche Auftraggeber geben die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Regeln in den Auftragsunterlagen an, die sie bei der Vergabe von Losen anzuwenden gedenken, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fristsetzung Art. 59 - § 1 - Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen berücksichtigen öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Mindestfristen gemäß den Artikeln 36 bis 41 die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. § 2 - Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang von Angeboten, die länger als die in den Artikeln 36 bis 41 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzusetzen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung von Angeboten erforderlich sind, Kenntnis nehmen können. § 3 - Öffentliche Auftraggeber verlängern die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller erforderlichen Informationen haben können, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen, in folgenden Fällen: 1. wenn Zusatzinformationen, obwohl sie rechtzeitig vom Wirtschaftsteilnehmer angefordert wurden, aus irgendeinem Grund nicht spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden.Bei beschleunigten Verfahren im Sinne des Artikels 36 § 3 und des Artikels 37 § 4 beträgt diese Frist vier Tage, 2. wenn an den Auftragsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Veröffentlichung und Transparenz Vorinformation Art. 60 - Öffentliche Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen bekannt geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorinformation gilt nicht als Auftragsbekanntmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Datum der Übermittlung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Informationen, die in der Vorinformation enthalten sein müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragsbekanntmachung Art. 61 - Öffentliche Auftraggeber veröffentlichen eine Auftragsbekanntmachung für öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen, außer in den nachstehenden Fällen: 1. wenn gemäß Artikel 42 das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung angewandt wird, 2.in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren beziehungsweise der wettbewerbliche Dialog angewandt werden, in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, und in denen gegebenenfalls keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht werden muss, sofern die Bedingungen von Artikel 38 § 1 Nr. 2 erfüllt sind, 3. für Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, 4.für Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, während seiner Gültigkeitsdauer und unbeschadet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung für die Einleitung des Beschaffungssystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Informationen, die in der Auftragsbekanntmachung enthalten sein müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergabebekanntmachung Art. 62 - Für öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, übermitteln öffentliche Auftraggeber eine Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei gemäß Artikel 43 geschlossenen Rahmenvereinbarungen brauchen öffentliche Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 findet jedoch Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, selbst wenn öffentliche Auftraggeber beschließen können, die betreffenden Aufträge vierteljährlich zusammenzufassen. In diesem Fall versenden öffentliche Auftraggeber die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb dreißig Tagen ab Ende des Quartals.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Bekanntmachung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Informationen, die in der Vergabebekanntmachung enthalten sein müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Art. 63 - Der König bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen auf belgischer und europäischer Ebene.</p>\n<p class=\"lf-p\">Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen Art. 64 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber bieten ab dem Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung anhand elektronischer Mittel kostenlos einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu den Auftragsunterlagen an. Der Text der Bekanntmachung muss die Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann oder muss aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 genannten Gründe ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Auftragsunterlagen anhand elektronischer Mittel nicht angeboten werden, können öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung angeben, dass die betreffenden Auftragsunterlagen im Einklang mit Artikel 14 § 2 Absatz 3 nicht elektronisch, sondern anhand anderer Mittel übermittelt werden. In diesem Fall ist der Zugang ebenfalls kostenlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung der Angebote um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit gemäß den Artikeln 36 § 3, 37 § 4 und 38 § 3 Absatz 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, weil öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 anzuwenden, geben sie in der Bekanntmachung an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung der Angebote um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit gemäß den Artikeln 36 § 3, 37 § 4 und 38 § 3 Absatz 3. § 2 - Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und etwaige zusätzliche Unterlagen erteilen öffentliche Auftraggeber, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Wirtschaftsteilnehmern, die sich in irgendeiner Weise am Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei beschleunigten Verfahren im Sinne des Artikels 36 § 3 und des Artikels 37 § 5 beträgt diese Frist vier Tage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufforderungen an die Bewerber Art. 65 - Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren fordern öffentliche Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Abgabe von Angeboten oder - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - zur Teilnahme am Dialog auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 64 § 1 Absatz 2 oder 4 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die anderen Informationen, die in der Aufforderung enthalten sein müssen, und diesbezügliche zusätzliche Regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe Allgemeine Grundsätze für die Auswahl und Vergabe Art. 66 - § 1 - Aufträge werden auf der Grundlage eines oder mehrerer im Einklang mit Artikel 81 festgelegter Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber überprüft hat, dass sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Angebot erfüllt die Anforderungen, Bedingungen und Kriterien, die in der Auftragsbekanntmachung und den Auftragsunterlagen genannt werden, wobei gegebenenfalls Varianten und Optionen Rechnung zu tragen ist.2. Das Angebot kommt von einem Bieter, der nicht gemäß den Artikeln 67 bis 70 vom Auftragszugang ausgeschlossen ist und die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls die in Artikel 79 § 2 Absatz 1 genannten nicht diskriminierenden Regeln oder Kriterien erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn öffentliche Auftraggeber feststellen, dass das Angebot des Bieters, an den sie den Auftrag vergeben wollen, die in Artikel 7 erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht einhält, entscheiden sie, sofern es sich um eine Verpflichtung handelt, deren Nichteinhaltung ebenfalls strafrechtlich geahndet wird, unbeschadet des Paragraphen 2 den Auftrag nicht an den Bieter zu vergeben, der dieses Angebot abgegeben hat. In den anderen Fällen, in denen sie feststellen, dass dieses Angebot die vorerwähnten Verpflichtungen nicht einhält, können sie auf dieselbe Weise vorgehen. § 2 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, können öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren Angebote nach der Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien auf der alleinigen Grundlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen können Angebote hier ohne gründlichere Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien bewertet werden. Bevor öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie jedoch gemäß Artikel 68 das Fehlen von Steuer- und Sozialschulden überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, kann der König die Fälle bestimmen, in denen öffentliche Auftraggeber die Angebote vor der Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien bewerten dürfen, und diesbezügliche zusätzliche Regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Machen sie von der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Eignungskriterien nicht erfüllt. § 3 - Sind von Bewerbern oder Bietern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, so können öffentliche Auftraggeber unbeschadet des Artikels 39 § 6 Absatz 2 die betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen und - wenn das offene oder nicht offene Verfahren angewandt wird - sofern dies keine Änderung der wesentlichen Komponenten des Angebots zur Folge hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung wird davon ausgegangen, dass eine Änderung der Zusammensetzung des für die Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellten Personals als unmittelbare Folge der Maßnahmen zur Behebung von Interessenkonflikten oder Situationen der vorherigen Einbeziehung keine Änderung einer wesentlichen Komponente des Angebots zur Folge hat. § 4 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, kann der König gemäß den von Ihm zu bestimmenden Bedingungen die Verwendung eines Qualifizierungssystems für Wirtschaftsteilnehmer oder einer Liste ausgewählter Bewerber zulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwingende Ausschlussgründe Art. 67 - § 1 - Sofern Bewerber oder Bieter nicht gemäß Artikel 70 Nachweise dafür erbringen, dass ihre Maßnahmen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ausreichen, schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter jederzeit im Laufe des Verfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn sie festgestellt haben oder anderweitig davon Kenntnis erlangt haben, dass dieser Bewerber oder Bieter aufgrund einer der nachfolgenden Straftaten formell rechtskräftig verurteilt worden ist: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, 2.Korruption, 3. Betrug, 4.terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch in Bezug auf eine solche Straftat, 5. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, 6.Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels, 7. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Verstöße näher bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter, die als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt haben, aus, selbst wenn kein formell rechtskräftiges Urteil vorliegt, und zwar ab dem Moment, wo dieser Verstoß durch Verwaltungsbeschluss oder gerichtliche Entscheidung einschließlich schriftlicher Notifizierung in Ausführung von Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches festgestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abweichung steht der in Artikel 70 erwähnten Möglichkeit für Bewerber oder Bieter, gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen geltend zu machen, nicht im Wege.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 können öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise aus unabdingbaren Gründen des Allgemeininteresses eine Abweichung vom zwingenden Ausschluss erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters gilt auch dann, wenn die formell rechtskräftig verurteilte Person Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat. Handelt es sich um einen in Absatz 3 erwähnten Verstoß und liegt das vorerwähnte Endurteil nicht vor, ist dieselbe Ausschlussverpflichtung anwendbar, wenn in einem Verwaltungsbeschluss oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden ist, dass die betreffende Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, einen Verstoß in Sachen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt begangen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, sind öffentliche Auftraggeber in Abweichung von Absatz 5 jedoch nicht verpflichtet, das Fehlen von Ausschlussgründen bei den in vorerwähntem Absatz erwähnten Personen zu überprüfen. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Ausschlüsse von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gelten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gilt nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ende des Verstoßes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des in § 1 Absatz 4 erwähnten Falls dürfen Wirtschaftsteilnehmer, die am Tag nach dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten zwingend ausgeschlossen sind, nicht an öffentlichen Aufträgen teilnehmen, außer wenn sie gemäß Artikel 70 Nachweise dafür erbringen, dass ihre Abhilfemaßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschlussgrund in Verbindung mit Steuer- und Sozialschulden Art. 68 - § 1 - Sofern keine unabdingbaren Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und unter Vorbehalt der in § 3 erwähnten Fälle schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Verfahren aus, wenn sie die Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt haben, es sei denn: 1. der ausstehende Betrag übersteigt nicht den vom König festzulegenden Betrag oder 2.der betreffende Bewerber oder Bieter kann nachweisen, dass er einem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind. Diese Schuldforderungen belaufen sich mindestens auf den Betrag der Steuer- oder Sozialschulden, für die er in Zahlungsverzug ist, reduziert um den vom König in Ausführung der Bestimmung von Nr. 1 festgelegten Betrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass die Steuer- und Sozialschulden den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag übersteigen, erkundigt er sich beim Bewerber oder Bieter, ob er sich in der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Situation befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber bietet jedoch jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, im Laufe des Vergabeverfahrens seine Angelegenheiten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht und der steuerlichen Pflichten in Ordnung zu bringen, nachdem er ein erstes Mal festgestellt hat, dass ein Bewerber oder Bieter den Anforderungen nicht entspricht. Er setzt den Wirtschaftsteilnehmer davon in Kenntnis. Ab dieser Feststellung gewährt der öffentliche Auftraggeber dem Wirtschaftsteilnehmer eine Frist von fünf Tagen, um den Nachweis der Regularisierung zu erbringen. Diese Regularisierung darf nur einmal durchgeführt werden. Diese Frist beginnt am Tag nach der Notifizierung. Für die Berechnung dieser Frist gilt die Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine nicht. § 2 - Der König bestimmt die zu berücksichtigenden Steuer- und Sozialschulden und diesbezügliche zusätzliche Regeln. § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung mehr, wenn der Bewerber oder Bieter seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die fälligen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge - gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Geldbußen - gezahlt hat oder sich verbindlich verpflichtet hat, diese zu zahlen, insofern diese Zahlung oder der Abschluss dieser bindenden Verpflichtung vor der Einreichung eines Teilnahmeantrags oder - im offenen Verfahren - vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fakultative Ausschlussgründe Art. 69 - Sofern Bewerber oder Bieter nicht gemäß Artikel 70 Nachweise dafür erbringen, dass ihre Maßnahmen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ausreichen, können öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter in folgenden Fällen jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Verfahren ausschließen: 1. Der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Bewerber oder Bieter die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 7 verletzt hat.2. Der Bewerber oder Bieter ist zahlungsunfähig oder befindet sich in Liquidation, hat seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt, unterliegt einer gerichtlichen Reorganisation oder hat den Konkurs gestanden oder befindet sich in einem Liquidationsverfahren oder einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder befindet sich aufgrund eines gleichartigen Verfahrens nach anderem nationalem Recht in einer vergleichbaren Lage.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Bewerber oder Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Integrität in Frage stellt.4. Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichend stichhaltige Hinweise darauf, dass der Bewerber oder Bieter Handlungen vorgenommen, Vereinbarungen geschlossen oder Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 [sic, zu lesen ist:</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-5\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 Absatz 2] abzielen.5. Ein Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 6 kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden.6. Eine Wettbewerbsverzerrung, die aus der vorherigen Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern in die in Artikel 40 erwähnte Vorbereitung des Vergabeverfahrens entsteht, kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden.7. Der Bewerber oder Bieter hat bei der Durchführung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags, eines früheren Auftrags mit einer Vergabestelle oder einer früheren Konzession erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die Maßnahmen von Amts wegen, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben.8 Der Bewerber oder Bieter hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, hat derartige Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 erforderlichen Unterlagen zur Belegung dieser Auskünfte einzureichen, oder 9.der Bewerber oder Bieter hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Ausschlüsse von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen sind nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des betreffenden Ereignisses oder - bei Dauerstraftat - ab dem Ende des Verstoßes anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen müssen öffentliche Auftraggeber das Fehlen fakultativer Ausschlussgründe bei Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters oder Personen, die darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben, nicht überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abhilfemaßnahmen Art. 70 - Bewerber und Bieter, die sich in einer der in den Artikeln 67 oder 69 genannten Situationen befinden, können Nachweise dafür erbringen, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen. Befindet der öffentliche Auftraggeber die Nachweise für ausreichend, so wird der betreffende Bewerber oder Bieter nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck weist der Bewerber oder Bieter aus eigenem Antrieb nach, dass er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von Bewerben oder Bietern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Es handelt sich in jedem Fall um eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht mit Gründen versehen sein muss. Werden die Maßnahmen als unzureichend befunden, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Begründung dieser Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wirtschaftsteilnehmer, die durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurden, sind während des Ausschlusszeitraumes, der in dieser Entscheidung festgelegt wurde, nicht berechtigt, in den Mitgliedstaaten, in denen das Urteil wirksam ist, von der in vorliegendem Artikel gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eignungskriterien Art. 71 - Das oder die Eignungskriterien können Folgendes betreffen: 1. Befähigung zur Berufsausübung und/oder 2.wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder 3. fachliche und berufliche Befähigung. Öffentliche Auftraggeber können Bewerbern und Bietern nur die oben genannten Anforderungen an die Teilnahme auferlegen. Sie beschränken die Anforderungen auf jene, die zweckmäßig sind, um sicherzustellen, dass ein Bewerber oder Bieter über die rechtlichen und finanziellen Kapazitäten sowie die technischen und beruflichen Fähigkeiten zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Modalitäten für die Festlegung dieser Anforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Treten einer juristischen Person an die Stelle einer natürlichen Person während des Verfahrens Art. 72 - Der König kann die Folgen eines Angebots, das von einer natürlichen Person abgegeben wird, regeln, wenn im Laufe des Vergabeverfahrens eine juristische Person an die Stelle dieser Person tritt. Er kann diesen Personen eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einheitliche Europäische Eigenerklärung, implizite Eigenerklärung und Nachweise Art. 73 - § 1 - Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten legen Bewerber beziehungsweise Bieter die von ihnen ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung, die von öffentlichen Auftraggebern anstelle von Unterlagen oder Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufigen Nachweis dafür anerkannt wird, dass der jeweilige Bewerber oder Bieter alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt: 1. Er befindet sich in keiner der in den Artikeln 67 bis 69 genannten Situationen, in der Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können.2. Er erfüllt die einschlägigen Eignungskriterien nach Artikel 71.3. Er erfüllt gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien in Bezug auf die Verringerung der Zahl der Bewerber nach Artikel 79. Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Leistungen anderer Unternehmen gemäß Artikel 78 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das jeweilige Eignungskriterium erfüllt ist, und enthält die einschlägigen Informationen, die der öffentliche Auftraggeber verlangt. Ferner sind darin die Behörde oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es ist darin eine förmliche Erklärung enthalten, dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der öffentliche Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen gemäß § 4 direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die zu diesem Zweck benötigten Informationen, wie zum Beispiel die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wirtschaftsteilnehmer können eine bereits bei einem früheren Auftragsvergabeverfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind. § 2 - Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission festzulegenden Musters erstellt und ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. § 3 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Auftragsvergabe fordert der öffentliche Auftraggeber - außer in Bezug auf Aufträge, die auf Rahmenvereinbarungen beruhen, sofern diese Aufträge gemäß Artikel 43 § 4 oder § 5 Nr. 1 vergeben werden - den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, aktualisierte zusätzliche Unterlagen gemäß Artikel 75 beizubringen. Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die erhaltenen Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. § 4 - Ungeachtet des Paragraphen 3 müssen Wirtschaftsteilnehmer keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise vorlegen, sofern und soweit der öffentliche Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat, zum Beispiel ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte (Virtual Company Dossier), ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem, erhalten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Paragraphen 3 müssen Wirtschaftsteilnehmer keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der öffentliche Auftraggeber infolge eines Auftrags oder einer Vereinbarung, der beziehungsweise die vorher geschlossen wurde, bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, vorausgesetzt, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Teilnahmeantrag oder Angebot das Verfahren genau angeben, im Laufe dessen diese Unterlagen bereits vorgelegt wurden, und die angegebenen Auskünfte und Unterlagen noch den gestellten Anforderungen genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Einführung einer alternativen Regelung in Bezug auf den vorläufigen Nachweis Art. 74 - Der König kann für die von Ihm zu bestimmenden Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, als vorläufigen Nachweis für Unterlagen oder Bescheinigungen von Behörden oder Dritten, die bestätigen, dass der jeweilige Bewerber oder Bieter alle in Artikel 73 § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, eine alternative Regelung festlegen, deren Anwendungsbedingungen und einzuhaltende Formalitäten Er bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt für die von Ihm zu bestimmenden Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ermächtigung des Königs in Bezug auf den Nachweis über das Fehlen von Ausschlussgründen und über die Erfüllung der Eignungskriterien Art. 75 - Der König bestimmt die Bescheinigungen, Erklärungen, Nachweise und anderen Belege, deren Vorlage öffentliche Auftraggeber als Beleg für das Fehlen von Ausschlussgründen und für die Erfüllung der Eignungskriterien anfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) Art. 76 - Öffentliche Auftraggeber greifen auf e-Certis zurück und verlangen in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement Art. 77 - § 1 - Verlangen öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen - einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen - erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Öffentliche Auftraggeber müssen auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen anerkennen, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen. § 2 - Verlangen öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Europäischen Union oder auf andere Systeme für Umweltmanagement, die gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, anerkannt sind, oder auf andere Normen für Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen kann, muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen mit jenen, die gemäß den geltenden Systemen oder den geltenden Normen für Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inanspruchnahme der Leistungen anderer Unternehmen Art. 78 - Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche und berufliche Befähigung anderer Unternehmen wie in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 2 und 3 in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften, sofern diese Möglichkeit, die gemeinsame Haftung vorzuschreiben, in den Auftragsunterlagen nicht ausgeschlossen worden ist. Um wirksam zu werden, muss diese gemeinsame Haftung jedoch vom Unternehmen, dessen Leistungen in Anspruch genommen werden, schriftlich angenommen werden. Wird die vorerwähnte schriftliche Annahme nicht vorgelegt, kann der Bewerber oder Bieter die Leistungen dieses Unternehmens nicht in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Absatz beeinträchtigt nicht die gesamtschuldnerische Haftung, die aufgrund anderer Gesetze, insbesondere hinsichtlich Steuer-, Sozial- und Lohnschulden, vorgesehen ist. Öffentliche Auftraggeber können im Falle von öffentlichen Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 8 § 2 angehört - von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verringerung der Zahl der Bewerber Art. 79 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften können öffentliche Auftraggeber die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien erfüllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern oder zum Dialog einladen werden, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in Höhe der in § 2 genannten Mindestzahl zur Verfügung stehen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Regeln, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Anzahl mindestens fünf Bewerber. Bei Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften beträgt die Anzahl mindestens drei Bewerber. In jedem Fall muss die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Öffentliche Auftraggeber laden eine Anzahl von Bewerbern ein, die zumindest der Mindestzahl an Bewerbern entspricht. Sofern jedoch die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit erfüllen, unter der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestzahl liegt, kann Letzterer das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber lässt andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zu. § 3 - Für Aufträge, die unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegen, gilt die in § 2 Absatz 1 erwähnte Verpflichtung zur Angabe der Mindestzahl und gegebenenfalls der Höchstzahl der Bewerber nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen Art. 80 - Machen öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 38 § 7 beziehungsweise Artikel 41 § 5 und in Artikel 39 § 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, beziehungsweise der zu erörternden Lösungen zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in den Auftragsunterlagen angegeben haben. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Angeboten, Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Zuschlagserteilung Zuschlagskriterien Art. 81 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber erteilen den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots. § 2 - Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt nach Wahl anhand einer Bewertung: 1. auf der Grundlage des Preises, 2.auf der Grundlage der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 82, 3. aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses, das auf der Grundlage des Preises oder der Kosten und von Kriterien - unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte - bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen.Zu diesen Kriterien kann unter anderem Folgendes gehören: a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, \"Design für alle\", soziale, ökologische und innovative Eigenschaften und Handel sowie damit verbundene Bedingungen, b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Lieferfrist, Lieferverfahren sowie Lieferzeitraum oder Ausführungsfrist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, je nachdem, welche Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich im Hinblick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. § 3 - Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit: 1. dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder 2.einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium ihres Lebenszyklus, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile des Auftragsgegenstands sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit eingeräumt wird. Sie müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und mit Spezifikationen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen ermöglichen, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen öffentliche Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kriterien müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben werden. § 4 - Für öffentliche Aufträge, die mindestens die Werte für die europäische Bekanntmachung erreichen, gibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, dieses wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge ihrer Bedeutung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für öffentliche Aufträge, die unter den vorerwähnten Werten liegen, gibt der öffentliche Auftraggeber entweder an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, oder er gibt die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert. § 5 - Der König kann zusätzliche Regeln in Bezug auf die Zuschlagskriterien festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebenszykluskostenrechnung Art. 82 - § 1 - Soweit relevant, umfasst die Lebenszykluskostenrechnung ganz oder teilweise die folgenden Kosten während des Lebenszyklus einer Ware, Dienstleistung oder Bauleistung: 1. von dem öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie: a) Anschaffungskosten, b) Nutzungskosten, wie zum Beispiel Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen, c) Wartungskosten, d) Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten), 2.Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Ware, Dienstleistung oder Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen. § 2 - Bewerten öffentliche Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszyklus-Kostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die der öffentliche Auftraggeber zur Bestimmung der Lebenszykluskosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Methode, die zur Bewertung der externen Umweltkosten angewandt wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien.Ist die Methode nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, so darf sie insbesondere nicht bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen. 2. Sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich.3. Die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, die dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend \"GPA-Übereinkommen\" genannt, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, findet diese gemeinsame Methode bei der Bewertung der Lebenszykluskosten Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ordnungsmäßigkeit der Angebote Art. 83 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Angebote. Der König kann zu diesem Zweck zusätzliche Regeln festlegen. Überprüfung der Preise oder Kosten Art. 84 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise oder Kosten der abgegebenen Angebote gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten vor. Der König kann für die von Ihm festzulegenden Aufträge Ausnahmen von der Überprüfung der Preise oder Kosten vorsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag der öffentlichen Auftraggeber hin erteilen Bieter im Laufe des Vergabeverfahrens alle für diese Überprüfung nötigen Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nichtvergabe des Auftrags Art. 85 - Die Durchführung eines Verfahrens bringt nicht die Verpflichtung zur Vergabe oder zum Abschluss eines Auftrags mit sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein öffentlicher Auftraggeber kann auf die Vergabe oder den Abschluss des Auftrags verzichten oder das Verfahren erneut einleiten, gegebenenfalls gemäß einem anderen Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Auftragsausführung Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Ausführungsregeln Art. 86 - Der König legt allgemeine Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf die Vergabe von Unteraufträgen und, was die von Ihm zu bestimmenden Aufträge betrifft, die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern und Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf des Auftrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen kann der König, was die von Ihm zu bestimmenden Aufträge betrifft, gemäß den von Ihm zu bestimmenden Regeln die Anzahl Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe begrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann ebenfalls gemäß den von Ihm zu bestimmenden Regeln: 1. die in Absatz 1 erwähnte Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern auf das Vergabeverfahren ausdehnen, 2.was die von Ihm zu bestimmenden Bauaufträge betrifft, die Zulassung als Unternehmer gemäß dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und seinen Ausführungserlassen auf alle Unterauftragnehmer der Kette ausdehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung Art. 87 - Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 81 § 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 6 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Soziale und andere besondere Dienstleistungen - Anwendungsbereich Art. 88 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf öffentliche Aufträge, die soziale Dienstleistungen und andere in Anlage III aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, außer wenn diese Aufträge aufgrund ihres geringen Werts in den Anwendungsbereich von Kapitel 7 fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätze für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen Art. 89 - § 1 - Je nach Art und Merkmale der zu erfüllenden Bedürfnisse können öffentliche Auftraggeber für die Vergabe der in Artikel 88 erwähnten Dienstleistungsaufträge: 1. das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anwenden, 2.das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwenden, wenn der geschätzte Auftragswert unter 750.000 EUR liegt oder, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens diesen Schwellenwert erreicht, in den in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe b), c) und d), Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Anwendungsfällen, 3. sich ausdrücklich auf eines der Vergabeverfahren oder eine der Beschaffungstechniken, die in den Kapiteln 2 und 3 vorgesehen sind, beziehen, mit Ausnahme des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung, ohne dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Verfahren unbedingt erfüllt werden müssen, 4.ein Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung anwenden, dessen Regeln Er festlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Verfahren müssen in jedem Fall den Grundsätzen der Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber gibt entweder an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, oder er gibt die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert. § 2 - Wenden öffentliche Auftraggeber gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung an, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1 Kapitel 1, Titel 2 Artikel 41 §§ 2 bis 7, 51, 52, 59, 66 §§ 1 und 3, 67 bis 71, 73, 74, 78, 80 bis 82, 85 bis 87, Titel 4 und Titel 5 Kapitel 1 einhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind die anderen Bestimmungen des Gesetzes nicht anwendbar. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, die Angebote zu prüfen, bevor sie einerseits das Fehlen von Ausschlussgründen und andererseits die Einhaltung der Eignungskriterien überprüfen, die sie frei festlegen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt. § 3 - Wenden öffentliche Auftraggeber gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1 Kapitel 1, Titel 2 Artikel 42 § 2, 51, 52, 59, 66 §§ 1 und 3, 67, 68, 70, 73, 74, 78, 81, 82, 85 bis 87, Titel 4 und Titel 5 Kapitel 1 einhalten. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, die Angebote zu prüfen, bevor sie das Fehlen von Ausschlussgründen überprüfen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind die anderen Bestimmungen des Gesetzes nicht anwendbar. § 4 - Beschließen öffentliche Auftraggeber, § 1 Absatz 1 Nr. 3 anzuwenden, so müssen sie das Vergabeverfahren anwenden, auf das sie sich vollständig beziehen, und sie unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. § 5 - Beschließen öffentliche Auftraggeber, § 1 Absatz 1 Nr. 4 anzuwenden, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1, Titel 2 Kapitel 1, Titel 5 Kapitel 1 und die Artikel 67, 68 und 70 einhalten. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, die Angebote zu prüfen, bevor sie das Fehlen von Ausschlussgründen überprüfen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen ebenfalls die Regeln anwenden, die sie selbst festgelegt haben. Für die Festlegung dieser Regeln können sie: 1. sich an die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken anlehnen oder 2.auf bestimmte Artikel der in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken verweisen und gegebenenfalls Abweichungen vorsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Veröffentlichung Art. 90 - § 1 - Außer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 2 verwenden öffentliche Auftraggeber eine Auftragsbekanntmachung oder - in Abweichung von Artikel 60 Absatz 2 - eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb und geben darin an, welche unter den Möglichkeiten von Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 sie anwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 erwähnten Fällen wird in der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation auf die Bezeichnung des betreffenden Verfahrens verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lehnen öffentliche Auftraggeber sich in dem in Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fall an die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken an, so erläutern sie kurz die konkreten Verfahrensregeln in der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation. Sie erläutern diese Regeln genauer in den Auftragsunterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verweisen öffentliche Auftraggeber in dem in Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fall teilweise auf die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken, geben sie in der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation die anwendbaren Bestimmungen und gegebenenfalls die Abweichungen an. § 2 - In Abweichung von Artikel 60 Absatz 3 wird die Vorinformation auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht und sie kann sich auf einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten beziehen. Diese Bekanntmachung kann im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren verwendet werden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen vergeben haben, die in Artikel 88 aufgeführt sind, teilen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in einer Vergabebekanntmachung mit. Vergabebekanntmachungen können vierteljährlich zusammengefasst werden. In diesem Fall versenden öffentliche Auftraggeber die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb dreißig Tagen ab Ende des Quartals.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Paragraph gilt nur, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 750.000 EUR erreicht. § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Bekanntmachungen werden gemäß den vom König zu bestimmenden Regeln veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge Art. 91 - Der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen und die von ihnen bestimmten öffentlichen Auftraggeber können bestimmten Organisationen das Recht zur Teilnahme an ihren jeweiligen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließlich für jene Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kultur nach Artikel 88 vorbehalten, die unter die CPV-Nummern 75121000-0, 75122000-7, 75123000-4, 79622000-0, 79624000-4, 79625000-1, 80110000-8, 80300000-7, 80420000-4, 80430000-7, 80511000-9, 80520000-5, 80590000-6, 85000000-9 bis 85323000-9, 92500000-6, 92600000-7, 98133000-4 und 98133110-8 fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Organisation nach Absatz 1 muss alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen: 1. Ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die an die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen geknüpft ist.2. Die Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen.Etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen sollten auf partizipatorischen Überlegungen beruhen. 3. Die Management- oder Eigentümerstruktur der Organisation, die den Auftrag ausführt, beruht auf der Mitarbeiterkapitalbeteiligung oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.4. Und die Organisation hat von dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber nach vorliegendem Artikel in den letzten drei Jahren keinen Auftrag für die betreffenden Dienstleistungen erhalten. Die Laufzeit des Auftrags darf drei Jahre nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation wird auf vorliegenden Artikel verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Öffentliche Aufträge mit geringem Wert Für öffentliche Aufträge mit geringem Wert geltende Bestimmungen - Angenommene Rechnung Art. 92 - Öffentliche Aufträge, deren geschätzter Wert unter 30.000 EUR liegt, unterliegen ausschließlich: 1. den Bestimmungen von Titel 1, mit Ausnahme der Artikel 12 und 14, 2.den in Titel 2 Kapitel 1 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf den Anwendungsbereich ratione personae und ratione materiae.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufträge können durch angenommene Rechnung zustande kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 3 - Öffentliche Aufträge in den Sonderbereichen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich ratione personae Anwendungsbereich - Allgemeines Art. 93 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Auftraggeber, wenn sie eine der in den Artikeln 96 bis 102 erwähnten Tätigkeiten ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König erstellt eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anwendungsbereich je nach geschätztem Auftragswert Art. 94 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 17 bis 21 bestimmten öffentlichen Aufträge, die in Artikel 2 Nr. 31 bestimmten Wettbewerbe und die in Artikel 2 Nr. 35 bestimmten Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert außer bei anders lautender Bestimmung: 1. unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt oder sie mindestens erreicht für: a) die in Artikel 2 Nr.1 bestimmten öffentlichen Auftraggeber, außer in dem in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Fall, b) die in Artikel 2 Nr.2 bestimmten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen, 2. die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung mindestens erreicht für: a) die in Artikel 2 Nr.2 bestimmten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen, b) die in Artikel 2 Nr.3 bestimmten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, c) die in Artikel 2 Nr.1 bestimmten öffentlichen Auftraggeber für Aufträge, die sich auf die Stromerzeugung beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König ist je nach in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Neufestsetzungen, die den Wert der in diesen Richtlinien erwähnten Schwellenwerte festlegen, zur Anpassung bestimmter Beträge ermächtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Titel bezieht sich nicht auf nicht nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff \"öffentlicher Auftrag\" ebenfalls Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Anwendungsbereich hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten Gemeinsame Bestimmungen über den Anwendungsbereich Betreffende Tätigkeiten Art. 95 - Für die Zwecke der Artikel 96, 97 und 98 umfasst der Begriff \"Einspeisung\" die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erzeugung/Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Artikel 102.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gas und Wärme Art. 96 - § 1 - Im Bereich von Gas und Wärme gilt vorliegender Titel für folgende Tätigkeiten: 1. Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme, 2.Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze. § 2 - Die Einspeisung von Gas oder Wärme in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von § 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter § 1 oder die Artikel 97 bis 99 fällt.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als zwanzig Prozent des Umsatzes des Auftraggebers aus. Strom (Elektrizität)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 97</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Bereich Strom (Elektrizität) gilt vorliegender Titel für folgende Tätigkeiten: 1. Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Strom, 2.Einspeisung von Strom in diese Netze. § 2 - Die Einspeisung von Strom in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von § 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Stromerzeugung durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil sein Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter § 1 oder die Artikel 96, 98 und 99 fällt.2 Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als dreißig Prozent der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus. Wasser Art. 98 - § 1 - Im Bereich Wasser gilt vorliegender Titel für folgende Tätigkeiten: 1. Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser, 2.Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. § 2 - Vorliegender Titel gilt auch für Aufträge oder Wettbewerbe, die von Auftraggebern vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in § 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit einer der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als zwanzig Prozent der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, 2.Abwasserbeseitigung oder -behandlung. § 3 - Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von § 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Gewinnung von Trinkwasser durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Artikel 96 bis 99 fällt.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als dreißig Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung des Auftraggebers aus. Verkehrsleistungen Art. 99 - Vorliegender Titel gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Häfen und Flughäfen Art. 100 - Vorliegender Titel gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Postdienste Art. 101 - § 1 - Vorliegender Titel gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von: 1. Postdiensten, 2.anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von § 2 Nr. 2 erbringt, und dass hinsichtlich der unter § 2 Nr. 2 fallenden Dienstleistungen keine Ausnahme aufgrund von Artikel 116 gewährt worden ist. § 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. \"Postsendung\" ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts.Neben Briefsendungen handelt es sich dabei zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. 2. \"Postdienste\" sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne von Artikel 114octies des Gesetzes vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen. 3. \"Andere Dienste als Postdienste\" sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen: a) Managementdienste für Postversandstellen, die Dienste vor und nach dem Versand umfassen, wie beispielsweise \"Mailroom Management\", b) Dienste, die nicht Nr.1 erfasste Sendungen betreffen, wie zum Beispiel nicht adressierte Postwurfsendungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen Art. 102 - Vorliegender Titel gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken: 1. Förderung von Öl oder Gas, 2.Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Gemischte Aufträge Unterabschnitt 1 - Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen Art. 103 - Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen, werden gemäß den für diejenige Auftragsart geltenden Bestimmungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus Dienstleistungen und zum Teil aus Lieferungen bestehen oder im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne von Kapitel 6 und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der Verlege- und Installationsarbeiten als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag beziehungsweise Dienstleistungsauftrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, und Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben Art. 104 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die sowohl Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, als auch Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließen Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt vorliegender Titel, sofern in Artikel 106 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter vorliegenden Titel fallen, und Elemente von Konzessionen enthalten, wird der gemischte Auftrag gemäß vorliegendem Titel vergeben. § 4 - Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags jedoch den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 106 zur Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Gemischte Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen Gemischte Aufträge - Mehrere Tätigkeiten Art. 105 - § 1 - Bei Aufträgen, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag oder aber eine Reihe getrennter Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Auftrag oder die Aufträge vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes oder gegebenenfalls des Gesetzes über die Konzessionen auszunehmen. § 2 - Beschließen Auftraggeber, getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit. § 3 - Beschließen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 104 die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Vorschriften. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter Titel 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 107 zur Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für einen Auftrag, der mehrere Tätigkeiten betrifft, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, für die er hauptsächlich vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Aufträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand des Folgenden ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind: 1. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß Titel 2, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, vorliegendem Titel unterliegt und die andere Tätigkeit Titel 2 unterliegt.2. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß vorliegendem Titel, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, vorliegendem Titel unterliegt und die andere Tätigkeit dem Gesetz über die Konzessionen unterliegt.3. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß vorliegendem Titel, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, vorliegendem Titel unterliegt und die andere Tätigkeit weder vorliegendem Titel noch Titel 2 noch dem Gesetz über die Konzessionen unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Gemischte Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 106 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die sowohl unter vorliegenden Titel fallende Aufträge als auch Aufträge, die den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag gemäß Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Enthält der Auftrag in diesem Fall keine Elemente, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, so kann er gemäß den Titeln 2 und 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließen Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung: 1. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß vorerwähntem Titel vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.2. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß den vorerwähnten Titeln vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.Vorliegende Bestimmung berührt nicht die in vorerwähntem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind für die Anwendung von Absatz 3 die Bedingungen von sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 erfüllt, so kommt Nr. 1 zur Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemischte Aufträge, die mehrere Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 107 - § 1 - Bei Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten und auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag oder aber eine Reihe getrennter Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Auftrag oder die Aufträge vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes oder der Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen. § 2 - Beschließen Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit. § 3 - Beschließen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, und betreffen Aufträge eine vorliegendem Titel unterliegende Tätigkeit und eine andere Tätigkeit, die: 1. Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit oder 2.Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegt, kann der Auftrag in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fällen im Einklang mit Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit und in den in Nr. 2 genannten Fällen ohne Anwendung des vorliegenden Titels vergeben werden. Vorliegender Absatz berührt nicht die im Gesetz Verteidigung und Sicherheit vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Aufträge, die auch eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen, können ohne Anwendung des vorliegenden Titels vergeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Absätze 1 und 2 dürfen jedoch nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Auftrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen wird, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes auszunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 [sic, zu lesen ist: Abschnitt 4] - Ausschlüsse Unterabschnitt 1 - Für alle Auftraggeber geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die Bereiche Wasser und Energie Für alle Auftraggeber geltende Ausschlüsse Art. 108 - Folgende Ausschlüsse gelten für die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge: 1. Artikel 27 über die nach internationalen Regeln vergebenen öffentlichen Aufträge, 2.Artikel 28 über bestimmte Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge, 3. Artikel 29 über die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergebenen Dienstleistungsaufträge, 4.Artikel 32 über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kommt Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 10 in Bezug auf politische Kampagnen nicht zur Anwendung. Der in Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Ausschluss gilt nur für Aufträge betreffend Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge Art. 109 - Vorliegender Titel gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass andere Stellen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftraggeber teilen der Europäischen Kommission auf Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zwecke zentraler Beschaffungstätigkeiten vergeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu anderen Zwecken als der Durchführung einer betreffenden Tätigkeit in den Sonderbereichen oder der Durchführung einer solchen Tätigkeit in einem Drittstaat vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe Art. 110 - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche Aufträge, die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer in den Artikeln 96 bis 102 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem Drittstaat in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftraggeber teilen der Europäischen Kommission auf Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung Art. 111 - Vorliegender Titel gilt nicht für: 1. Aufträge für den Kauf von Wasser, wenn sie von Auftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in Artikel 98 § 1 genannten Tätigkeiten bezüglich Trinkwasser ausüben, 2.Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die selbst im Energiesektor tätig sind, indem sie eine in Artikel 96 § 1, Artikel 97 § 1 oder Artikel 102 genannte Tätigkeit ausüben für die Lieferung von: a) Energie, b) Brennstoffen für die Energieerzeugung. Unterabschnitt 2 - Ausschluss in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Verteidigung und Sicherheit, einschließlich Aufträgen mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben werden Art. 112 - Die Artikel 33 und 34 finden Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen In-House-Kontrolle und nicht institutionalisierte horizontale Zusammenarbeit Art. 113 - Die Artikel 30 und 31 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten öffentlichen Aufträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen Art. 114 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels versteht man unter \"verbundenem Unternehmen\" jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, nachstehend \"Richtlinie 2013/34/EU\" genannt, mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet \"verbundenes Unternehmen\" jedes Unternehmen, das: 1. mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann, 2.einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder 3. gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen wird ein \"beherrschender Einfluss\" in den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Fällen vermutet. § 2 - Ungeachtet der Artikel 30 und 31 und sofern die in § 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt vorliegender Titel nicht für Aufträge: 1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder 2.die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 96 bis 102 gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist. § 3 - Paragraph 2 gilt: 1. für Dienstleistungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen, 2.für Lieferaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Lieferungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Lieferungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen, 3. für Bauaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen. § 4 - Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen - vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung - glaubhaft macht, dass die Erreichung des in § 3 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist. § 5 - Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist Art. 115 - Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt vorliegender Titel ungeachtet der Artikel 30 und 31 nicht für Aufträge: 1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 96 bis 102 gebildet wurde, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder 2.die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehört, vergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Ausschluss für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme Art. 116 - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche Aufträge, die Auftraggeber zur Durchführung der in den Artikeln 96 bis 102 erwähnten Tätigkeiten vergeben, wenn die ausgeübte Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dieser Ausschluss hängt jedoch von einem von der zuständigen nationalen Behörde einzuleitenden Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme und von einer Entscheidung der Europäischen Kommission ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf Anträge auf Ausnahme anwendbar sind.</p></div>", "next": 239250}