{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diese anderen Anforderungen finden Anwendung durch Abweichungen, die von der Sicherheitsbehörde gewährt werden: 1. bei der Registrierung der Fahrzeuge, was die Identifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle betrifft, 2.bei der Ausstellung der Sicherheitszulassung und der Sicherheitsbescheinigungen an die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, was die Identifizierung oder die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnten Abweichungen werden im Jahresbericht über die Sicherheit, erwähnt in Artikel 78, identifiziert und gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 6 - Untersuchungen bei Eisenbahnunfällen und -störungen Abschnitt 1 - Benennung einer Untersuchungsstelle Art. 110 - Der König benennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Untersuchungsstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen, schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig zu werden. Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem Untersuchungsauftrag in Konflikt geraten könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der Informationen, die ihnen bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten Aufgaben mitgeteilt werden, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Ausführungsmodalitäten für die Aufgaben, mit denen sie betraut wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Aufgaben Art. 111 - § 1 - Die Untersuchungsstelle: 1. führt nach jedem sich auf dem Eisenbahnsystem ereigneten schweren Unfall eine Untersuchung durch;2. kann neben schweren Unfällen auch die Unfälle und Störungen untersuchen, die unter leicht veränderten Umständen zu schweren Unfällen hätten führen können, einschließlich technischer Störungen in den strukturbezogenen Teilsystemen oder an den Interoperabilitätskomponenten des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems oder des konventionellen Eisenbahnsystems.Gegebenenfalls berücksichtigt die Untersuchungsstelle die vom König festgelegten Kriterien; 3. kann alle in Absatz 1 nicht erwähnten Betriebsunfälle und -störungen oder den Betrieb beeinträchtigenden Unfälle oder Störungen untersuchen, und dies gemäß den vom König festgelegten Kriterien und Modalitäten;4. erstellt und aktualisiert eine Datenbank aller Betriebsunfälle und -störungen, auf die die Sicherheitsbehörde Zugriff hat;5. erlegt administrative Geldbußen auf. § 2 - Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarte, die bei der Erfüllung der in § 1 erwähnten Aufgaben vorgelegt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei einem in Artikel 214 Absatz 1 Nr. 30 erwähnten Verstoß kann die Untersuchungsstelle einem Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Wenn die Untersuchungsstelle von der in § 1 erwähnten Zuständigkeit Gebrauch machen möchte, verfasst der Untersuchungsbeauftragte einen Bericht Der Bericht ist datiert und enthält mindestens: 1. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, 2.den Verstoß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der Notifizierung der Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, an den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden gesandt. § 3 - Der Untersuchungsbeauftragte setzt den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden binnen fünf Tagen ab dem Datum des Berichts von der Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem kann der Untersuchungsbeauftragte diese Frist verlängern, wenn er dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden eine Frist einräumt, um dem Verstoß ein Ende zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung oder auf die vom König festgelegte Weise und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbuße und den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Notifizierung kann sich nur auf Taten beziehen, die weniger als ein Jahr vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind. § 4 - Der mutmaßliche Zuwiderhandelnde wird aufgefordert, innerhalb von fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieser Benachrichtigung seine Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen. Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um fünf Tage verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mutmaßliche Zuwiderhandelnde wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass er: 1. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon erhalten kann, 2.seine schriftliche Verteidigung mündlich begründen kann. Zu diesem Zweck kann er innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei dem Untersuchungsbeauftragten einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mutmaßliche Zuwiderhandelnde kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er einen mit Gründen versehenen Antrag an den Untersuchungsbeauftragten richten, der innerhalb von fünf Tagen in dieser Sache befindet. Wenn der Untersuchungsbeauftragte nicht innerhalb von dreißig Tagen in der Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen. Die in § 6 erwähnte Frist wird für die Dauer der Verlängerung der in vorliegendem Absatz erwähnten Frist ausgesetzt. § 5 - Der Untersuchungsbeauftragte zeigt sich loyal und unparteiisch bei der Sammlung und Mitteilung der Belastungs- und Entlastungsbeweise. § 6 - Wenn eine administrative Geldbuße auferlegt wird, wird der Betrag dieser Geldbuße der Schwere des Verstoßes und dem Maße, in dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann, angepasst. Des Weiteren wird der Häufigkeit des Verstoßes und den Umständen, unter denen der mutmaßliche Zuwiderhandelnde den Verstoß begangen hat, Rechnung getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, keinen Verstoß im Sinne der Artikel 214 und 215 mehr dar, wird die administrative Geldbuße nicht auferlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ersten beiden Absätze des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung im Fall der in Artikel 221/3 erwähnten Beschwerde. § 7 - Die Befugnis der Untersuchungsstelle, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nachdem die Untersuchungsstelle die in § 3 erwähnte Notifizierung versandt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Befugnisse Art. 113 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeidienste und Gerichtsbehörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Letzteren wird der Untersuchungsstelle umgehend Folgendes ermöglicht: a) Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zu dem betroffenen Rollmaterial, zu der mit dem Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und zu den Anlagen für Verkehrssteuerung und Signalgebung, b) sofortige Spurenaufnahme und überwachte Entnahme von Trümmern, Infrastruktureinrichtungen oder Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken, c) Zugang zum Inhalt von Aufzeichnungsgeräten, die Sprachnachrichten aufzeichnen, zu den Aufzeichnungen bordgestützter Ausrüstungen und zu den Betriebsaufzeichnungen des Signal- und Verkehrssteuerungssystems sowie dessen Auswertung, d) Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Leichen der Opfer, e) Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen des Zugpersonals und anderer Eisenbahnbediensteter, die an dem Unfall oder der Störung beteiligt waren, f) Befragung des beteiligten Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen sowie das Recht, Kopien von Erklärungen dieser Personen an andere Instanzen zu erhalten, g) Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, die sich im Besitz der N.G.B.E.-Holding, des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, der beteiligten Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbehörde befinden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchungsstelle führt mit den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch zur Erarbeitung gemeinsamer Untersuchungsmethoden und gemeinsamer Grundsätze für die als Reaktion auf die Sicherheitsempfehlungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen und zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Abschnitt 4 - Untersuchung Art. 115 - Wenn sich in der Nähe einer Anlage an der Grenze von Belgien ein Unfall ereignet hat oder eine Störung aufgetreten ist oder wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Unfall sich ereignet hat oder die Störung aufgetreten ist und es möglicherweise in Belgien gewesen sein könnte, spricht die Untersuchungsstelle sich mit den ihr gleichgesetzten Stellen darüber ab, welche von ihnen die Untersuchung durchführt, oder sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Ist die belgische Untersuchungsstelle benannt, lässt sie die anderen Stellen an der Untersuchung mitwirken und gewährt ihnen uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchungsstellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union werden immer dann aufgefordert, an einer Untersuchung mitzuwirken, wenn ein in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Eisenbahnunternehmen, das Inhaber einer Genehmigung in diesem Mitgliedstaat ist, an dem Unfall oder der Störung beteiligt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchung wird so durchgeführt, dass sich alle Beteiligten äußern können, und gegebenenfalls so, dass die Ergebnisse mit denen der anderen Untersuchungsstellen zusammengelegt werden. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die Sicherheitsbehörde, die Opfer und ihre Angehörigen, die Eigentümer beschädigten Eigentums, die Hersteller, die beteiligten Rettungsdienste sowie die Vertreter des von einem schweren Unfall, einem Unfall oder einer Störung betroffenen Personals und der Benutzer werden regelmäßig über die Untersuchung und ihren Verlauf unterrichtet; sie erhalten nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Auffassungen und Standpunkte zu der Untersuchung zum Ausdruck zu bringen, und es wird ihnen ferner ermöglicht, Bemerkungen zu den in den Berichtsentwürfen enthaltenen Informationen abzugeben Währenddessen dürfen keine Teile der eventuell laufenden gerichtlichen Ermittlung und Untersuchung ohne Zustimmung der Gerichtsbehörden mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn aus den von der Untersuchungsstelle gesammelten Indizien hervorgeht, dass die Ursache des Unfalls oder der Störung, wie erwähnt in Artikel 111, ein Verstoß ist, setzt die Untersuchungsstelle umgehend die Polizeidienste und die Gerichtsbehörden davon in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Untersuchung jedes Unfalls oder jeder Störung, wie erwähnt in Artikel 111, stellt die zuständige Untersuchungsstelle die geeigneten Mittel bereit. Sie wendet insbesondere die für die Durchführung der Untersuchung notwendige praktische und technische Sachkenntnis an. Auf die Sachkenntnis kann je nach Art des zu untersuchenden Unfalls oder der zu untersuchenden Störung innerhalb oder außerhalb der Untersuchungsstelle zurückgegriffen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchungsstelle bringt ihre Untersuchungen am Unfallort schnellstmöglich zum Abschluss, damit der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Infrastruktur so bald wie möglich wieder instand setzen und für den Bahnverkehr freigeben kann</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchung wird unabhängig von jeder gerichtlichen Ermittlung und Untersuchung durchgeführt und darf auf keinen Fall die Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen zum Gegenstand haben. Die Gerichtsbehörden bemühen sich, der Untersuchungsstelle die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen Abschnitt 5 - Schlussfolgerungen und Berichte Art. 120 - Zu jeder Untersuchung eines Unfalls oder einer Störung, wie erwähnt in Artikel 111, werden Berichte, deren Inhalt in Anlage 6 festgelegt ist, in einer der Art und Schwere des Unfalls beziehungsweise der Störung sowie der Bedeutung der Untersuchungsergebnisse angemessenen Form erstellt. Diese Berichte verweisen auf den Untersuchungszweck und enthalten erforderlichenfalls Sicherheitsempfehlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchungsstelle gibt den Abschlussbericht schnellstmöglich und in der Regel nicht später als zwölf Monate nach dem Ereignis heraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufbau des Berichts entspricht so genau wie möglich dem Muster in Anlage 6. Der Bericht einschließlich der Sicherheitsempfehlungen wird den in Artikel 116 erwähnten Betroffenen sowie den betreffenden Stellen und Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugeleitet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die von der Untersuchungsstelle ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen werden an die Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der jeweiligen Empfehlung erfordert, an andere belgische Behörden oder an andere Mitgliedstaaten gerichtet. Sie beinhalten auf keinen Fall eine Vermutung von Schuld oder Haftung. § 2 - Die Sicherheitsbehörde und die anderen Behörden oder Stellen, an die die Empfehlungen gerichtet sind, unterrichten die Untersuchungsstelle mindestens jährlich und jeweils spätestens bis zum 30. Juni über Maßnahmen, die als Reaktion auf diese Empfehlungen ergriffen wurden oder geplant sind. Abschnitt 6 - Europäische Konzertierung Art. 123 - Entscheidet die Untersuchungsstelle, eine Untersuchung durchzuführen, so teilt sie dies der Agentur innerhalb einer Woche nach der Entscheidung mit. Diese Mitteilung enthält Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls oder der Störung sowie Art und Folgen des Ereignisses in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jeweils ein Exemplar des in Artikel 120 erwähnten Abschlussberichts und des in Artikel 121 erwähnten Jahresberichts TITEL 5 - Zertifizierung von Zugführern und anderem mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Zugpersonal KAPITEL 1 - Zertifizierung von Zugführern Abschnitt 1 - Europäisches Muster für die Zertifizierung Art. 125 - Jeder Zugführer muss die Eignung und Qualifikation besitzen, die zum Steuern eines Zuges notwendig sind, und Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer oder mehrerer Bescheinigungen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bescheinigungen können in einem einzigen Dokument enthalten sein.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 2 - Fahrerlaubnis für Zugführer Art. 126 - Die Fahrerlaubnis ist Eigentum ihres Inhabers und wird von der Sicherheitsbehörde erteilt.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrerlaubnis gilt auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Fahrerlaubnis für Zugführer enthält die persönlichen Daten des Zugführers, den Namen der erteilenden Behörde und die Gültigkeitsdauer, die zehn Jahre beträgt, zu rechnen ab dem Datum der Erteilung, vorbehaltlich Artikel 129.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span><span class=\"lf-art-t\">Eine Fahrerlaubnis für Zugführer darf nur Personen erteilt werden, die das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 darf die Fahrerlaubnis für Zugführer Personen erteilt werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; die Gültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis ist jedoch auf das belgische Staatsgebiet beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugführeranwärter muss eine mindestens neunjährige Schulausbildung der Primar- und Sekundarstufe sowie eine Grundausbildung, die der in Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen erwähnten Stufe 3 entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben. Der Zugführeranwärter muss seine physische Eignung im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung nachweisen. Der König bestimmt die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese ärztliche Untersuchung. Diese Modalitäten müssen mindestens die in Anlage 8 Punkt 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 bestimmten Kriterien erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugführeranwärter muss seine arbeitspsychologische Eignung im Rahmen einer arbeitspsychologischen Untersuchung nachweisen. Der König bestimmt die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese Untersuchung. Diese Modalitäten müssen mindestens die in Anlage 8 Punkt 2.2 bestimmten Kriterien erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Regeln für die Beantragung und die Ausstellung einer Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit den in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Untersuchungen beauftragt sind, und die Regeln für die Erneuerung, Anpassung, Entziehung oder Aussetzung der Anerkennung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugführeranwärter muss seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachweisen. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Prüfung über die in Anlage 10 erwähnten allgemeinen Sachgebiete. Der König bestimmt die allgemeinen Fachkenntnisse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für Zugführer ist vom Zugführeranwärter selbst oder von einer Stelle, die in seinem Namen oder für seine Rechnung auftritt, bei der Sicherheitsbehörde einzureichen Die Sicherheitsbehörde erteilt die Fahrerlaubnis für Zugführer so schnell wie möglich und spätestens einen Monat nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Fahrerlaubnis für Zugführer wird in einem einzigen Original erteilt und darf nicht dupliziert werden. Allein die Sicherheitsbehörde ist dazu befugt, das Duplikat einer Fahrerlaubnis für Zugführer auszustellen, falls dies beantragt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt das Verfahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für Zugführer, die Aktualisierung der in der Fahrerlaubnis für Zugführer enthaltenen Daten, die Verlängerung, Erneuerung oder den Erhalt eines Duplikats.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis für Zugführer absolviert der Inhaber eine in Anlage 5 Punkt 2.1 Buchstabe e) erwähnte Weiterbildung und hat er sich gemäß Anlage 8 Punkt 3.1 bis zum Alter von 55 Jahren mindestens alle drei Jahre und danach jährlich regelmäßigen Überprüfungen und/oder Kontrollen der in Artikel 127 Absatz 4 erwähnten Anforderungen zu unterziehen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Zugführer hat sich gemäß Anlage 8 Punkt 3.3 ebenfalls alle zehn Jahre den Überprüfungen und/oder Kontrollen der in Artikel 127 Absatz 5 erwähnten Anforderungen zu unterziehen. Der König kann das Verfahren festlegen, das für diese regelmäßigen Überprüfungen und/oder Kontrollen zu befolgen ist. Der König kann ebenfalls die Häufigkeit der Überprüfungen und/oder Kontrollen festlegen Diese Überprüfungen und/oder Kontrollen sowie die in Artikel 127 Absatz 4 und 5 erwähnten Untersuchungen werden von einer von der Sicherheitsbehörde anerkannten Person oder Einrichtung oder unter der Aufsicht dieser Person oder Einrichtung gemäß Artikel 142 Nr. 9 durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erneuerung einer Fahrerlaubnis für Zugführer überprüft die Sicherheitsbehörde anhand des in Artikel 132 § 1 Nr. 1 erwähnten Registers, ob der Zugführer sich den in Absatz 1 erwähnten regelmäßigen Überprüfungen und/oder Kontrollen unterzogen und ob er die in Absatz 1 erwähnte Weiterbildung absolviert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versäumt der Interessehabende eine regelmäßige Überprüfung oder hat die Überprüfung ein negatives Ergebnis, wird das in Artikel 141 vorgesehene Verfahren angewandt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Zugführer nicht länger für ein Eisenbahnunternehmen oder den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur arbeitet, setzt das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Sicherheitsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis Die Fahrerlaubnis für Zugführer bleibt gültig, solange die Anforderungen der in Artikel 129 Absatz 1 erwähnten Untersuchungen und/oder Kontrollen weiterhin erfüllt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span><span class=\"lf-art-t\">In den in Artikel 141 § 1 und Artikel 221 § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen wird die Fahrerlaubnis für Zugführer entweder ausgesetzt oder entzogen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Sicherheitsbehörde: 1. führt ein Register aller erteilten, aktualisierten, erneuerten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse für Zugführer.Dieses Register enthält die Daten jeder Fahrerlaubnis für Zugführer, die mit Hilfe der jedem Zugführer zugewiesenen nationalen Nummer zugänglich sein müssen. Das Register ist regelmäßig zu aktualisieren, 2. erteilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Agentur oder jedem Arbeitgeber von Zugführern - dem vorherigen Arbeitgeber des Zugführers, was die Anwendung von Artikel 147 betrifft, einbegriffen - auf einen mit Gründen versehenen Antrag Auskunft über den Status dieser Fahrerlaubnisse. § 2 - Jeder Zugführer hat Zugang zu seinen im Register der Sicherheitsbehörde gespeicherten Daten und kann auf Antrag eine Kopie dieser Daten erhalten. § 3 - Die Sicherheitsbehörde arbeitet mit der Agentur zusammen, um die Interoperabilität des in § 1 erwähnten Registers zu gewährleisten. § 4 - Die Sicherheitsbehörde achtet darauf, dass das von ihr aufgrund von § 1 erstellte Register ausschließlich für folgende Zwecke genutzt wird: 1. für die Fortschreibung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug auf Erteilung, Aktualisierung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Ablauf, Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller Fahrerlaubnisse für Zugführer, 2.für die Fortschreibung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen Wenn die Sicherheitsbehörde gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingreift, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden, außer wenn vorliegendes Eisenbahngesetzbuch davon abweicht. § 5 - Der König legt die Regeln fest, die erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Inhalt des in vorliegendem Artikel erwähnten Registers verändert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Bescheinigung Art. 133 - Alle Eisenbahnunternehmen und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sind in jedem Fall verantwortlich für das Ausbildungs- und Qualifizierungsniveau ihres Personals, welches Tätigkeiten mit Bezug auf die Sicherheit, wie in Artikel 90 und Anlage 5 erwähnt, ausübt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bescheinigung wird vom Eisenbahnunternehmen, das oder vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, der den Zugführer beschäftigt oder unter Vertrag genommen hat, ausgestellt Die Bescheinigung ist Eigentum des Eisenbahnunternehmens oder des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur. Die Zugführer haben dennoch Anrecht auf Ausstellung einer beglaubigten Abschrift.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bescheinigung gilt ausschließlich für die darin angegebene Infrastruktur und das in ihr angegebene Rollmaterial.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jeder Bescheinigung ist angegeben, welche Infrastruktur der Inhaber befahren darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jeder Bescheinigung ist angegeben, welches Rollmaterial der Inhaber führen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bescheinigung berechtigt zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Klassen: 1. Klasse A: Rangierlokomotiven, Bauzüge, Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen Lokomotiven, die für den Rangierbetrieb benutzt werden, 2.Klasse B: Personen- und/oder Gütertransport.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bescheinigung kann eine Erlaubnis für alle Klassen enthalten, die alle europäischen Codes für die verschiedenen Typen der oben erwähnten Klassen A und B abdeckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 125 kann ein Eisenbahnunternehmen einen Zugführer von der Pflicht befreien, Inhaber einer für die betreffende Infrastruktur gültigen Bescheinigung zu sein, sofern ein anderer Zugführer, der über eine solche Bescheinigung verfügt und die Sprachkenntnisse besitzt, die für die Kommunikation mit dem freigestellten Zugführer erforderlich sind, während des Fahrbetriebs neben dem Zugführer sitzt, und zwar ausschließlich in folgenden Ausnahmefällen: 1. bei der vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Umleitung von Zügen oder Instandhaltung der Gleise aufgrund von Störungen des Eisenbahnverkehrsdienstes, 2.bei einmaligen Sonderfahrten mit historischen Zügen, 3. bei einmaligen Sonderfahrten im Güterverkehr, sofern der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zustimmt, 4.bei Auslieferung oder Vorführung eines neuen Zuges oder einer neuen Lokomotive, 5. bei Schulungs- und Prüfungsfahrten von Zugführern. Die Entscheidung, auf diese Möglichkeit zurückzugreifen, kann weder vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur noch von der Sicherheitsbehörde vorgeschrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein zusätzlicher Zugführer auf die vorstehend festgelegte Weise eingesetzt, ist das dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zuvor mitzuteilen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span><span class=\"lf-art-t\">Eine Bescheinigung darf ausschließlich dem Inhaber einer Fahrerlaubnis für Zugführer erteilt werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhaber der Bescheinigung hält die Sprachenbedingungen ein, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entsprechend der Lokalisierung der Infrastruktur, für die die Bescheinigung beantragt wird, angegeben sind. Der König bestimmt, inwiefern der Inhaber der Bescheinigung diese Sprachenbedingungen erfüllen muss, wobei mindestens die in Anlage 12 Punkt 8 erwähnten Kenntnisse vorhanden sein müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugführeranwärter muss eine Prüfung seiner Fachkenntnisse und seiner Befähigung für die jeweilige Infrastruktur, für die die Bescheinigung beantragt wird, sowie seiner Sprachkenntnisse bestanden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugführeranwärter muss eine Prüfung seiner Fachkenntnisse und seiner Befähigung für die Fahrzeuge bestanden haben, für die die Bescheinigung beantragt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Sachgebiete, deren Kenntnis anhand der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Prüfungen geprüft wird. Zu diesen Sachgebieten gehören mindestens diejenigen, die in den Anlagen 11 und 12 angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten spezifischen Fachkenntnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugführeranwärter wird vom Eisenbahnunternehmen oder vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für deren Sicherheitsmanagementsystem ausgebildet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-136\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 136</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Betreiber der Eisenbahninfrastruktur richtet gemäß vorliegendem Eisenbahngesetzbuch und seinen Ausführungserlassen und im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems eigene Verfahren ein für die Ausstellung und die Aktualisierung der Bescheinigungen sowie Beschwerdeverfahren, die es den Zugführern ermöglichen, die Überprüfung einer Entscheidung über die Ausstellung, Aktualisierung, Aussetzung oder Entziehung einer Bescheinigung zu verlangen Sollte keine Einigung erzielt werden, können die Parteien gemäß dem in Artikel 142 § 3 vorgesehenen Verfahren bei der Sicherheitsbehörde Beschwerde einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur aktualisieren die Bescheinigung oder ersetzen gegebenenfalls die Kopie davon unverzüglich, wenn der Inhaber der Bescheinigung sie verloren hat oder ihm zusätzliche Erlaubnisse für das Rollmaterial oder die Infrastruktur erteilt wurden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Bescheinigung hat sich der Inhaber regelmäßigen Überprüfungen der in Artikel 135 Absatz 2, 3 und 4 erwähnten Anforderungen zu unterziehen. Die Häufigkeit dieser Überprüfungen ist vom Eisenbahnunternehmen, das oder vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, der den Zugführer beschäftigt oder unter Vertrag genommen hat, gemäß seinem internen Sicherheitsmanagementsystem und unter Einhaltung der in Anlage 13 vorgesehenen Mindesthäufigkeit festzulegen Bei jeder dieser regelmäßigen Überprüfungen bestätigt der Aussteller der Bescheinigung durch einen Vermerk auf dieser Bescheinigung und einen entsprechenden Eintrag in dem in Artikel 140 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Register, dass der Zugführer die in Absatz 1 erwähnten Anforderungen erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versäumt der Interessehabende eine regelmäßige Überprüfung oder hat die Überprüfung ein negatives Ergebnis, ergreift das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bescheinigung wird ungültig, wenn ihr Inhaber nicht länger als Zugführer beschäftigt ist. Der Inhaber erhält jedoch eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung und sämtlicher Nachweise seiner Ausbildung, seiner Qualifikation, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung Sollte ein Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den betreffenden Zugführer später einstellen, tragen sie diesen Unterlagen bei der Ausstellung der neuen Bescheinigung Rechnung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bescheinigung wird entweder ausgesetzt oder entzogen: 1. in den in Artikel 141 und 221 § 4 Nr.3 erwähnten Fällen, 2. bei Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis aus gleich welchem Grund</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Jedes Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur: 1. führen ein Register aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen oder Kopien von Bescheinigungen oder sorgen dafür, dass ein solches Register geführt wird.Dieses Register enthält die Daten jeder Bescheinigung sowie die Daten zu den in Artikel 137 vorgesehenen regelmäßigen Überprüfungen. Das Register ist regelmäßig zu aktualisieren, 2. arbeiten mit der Sicherheitsbehörde zusammen, um mit ihr Informationen auszutauschen und ihr Zugang zu den benötigten Daten zu geben, 3.erteilen auf Anfrage der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte über den Inhalt dieser Bescheinigungen, sofern das aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten erforderlich ist. § 2 - Jeder Zugführer hat Zugang zu seinen in den Registern der Eisenbahnunternehmen oder des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur gespeicherten Daten und erhält auf Antrag eine Kopie dieser Daten. § 3 - Die Sicherheitsbehörde arbeitet mit der Agentur zusammen, um die Interoperabilität des in § 1 erwähnten Registers zu gewährleisten. § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen achten darauf, dass das von ihnen aufgrund von § 1 erstellte Register ausschließlich für folgende Zwecke genutzt wird: 1. für die Fortschreibung rechtlicher und faktischer Gegebenheiten in Bezug auf Ausstellung, Aktualisierung, Verlängerung, Erneuerung, Änderung, Ablauf, Aussetzung, Entziehung, Verlust, Diebstahl und Zerstörung aller Fahrbescheinigungen oder Kopien von Fahrbescheinigungen, 2.für die Fortschreibung von vom König bestimmten personenbezogenen Daten, die notwendig sind, um das in Nr. 1 erwähnte Ziel zu erreichen Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingreifen, müssen alle Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden, außer wenn vorliegendes Eisenbahngesetzbuch davon abweicht. § 5 - Der König legt die Regeln fest, die erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Inhalt des in vorliegendem Artikel erwähnten Registers verändert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Überwachung von Zugführern durch die Eisenbahnunternehmen und den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Art. 141 - § 1 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sind verpflichtet, dafür zu sorgen und zu überprüfen, dass die Fahrerlaubnisse von Zugführern und die Bescheinigungen der von ihnen beschäftigten oder unter Vertrag genommenen Zugführer gültig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie richten ein System zur Überwachung ihrer Zugführer ein. Werden durch die Ergebnisse einer solchen Überwachung die berufliche Befähigung eines Zugführers und die Aufrechterhaltung seiner Fahrerlaubnis oder seiner Bescheinigung in Frage gestellt, so ergreift das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. § 2 - Ist ein Zugführer der Ansicht, dass sein Gesundheitszustand seine berufliche Eignung in Frage stellt, so hat er je nach Sachlage unverzüglich das Eisenbahnunternehmen oder den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon zu unterrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sobald ein Eisenbahnunternehmen oder ein Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon Kenntnis hat oder von einem Arzt darüber unterrichtet wird, dass der Gesundheitszustand eines Zugführers sich so weit verschlechtert hat, dass seine berufliche Eignung in Frage gestellt ist, ergreift es beziehungsweise er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich einer in Anlage 8 Punkt 3.1 vorgesehenen Untersuchung und gegebenenfalls der Entziehung der Bescheinigung sowie der Aktualisierung des in Artikel 140 § 1 Nr. 1 erwähnten Registers. Darüber hinaus hat es beziehungsweise er dafür zu sorgen, dass der Zugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können. Die Sicherheitsbehörde ist in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Modalitäten für die in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Untersuchung bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Aufgaben und Entscheidungen der Sicherheitsbehörde Art. 142 - § 1 - Ungeachtet des Artikels 74 Nr. 9 nimmt die Sicherheitsbehörde in transparenter und nicht diskriminierender Weise folgende Aufgaben wahr: 1. Erteilung und Aktualisierung von Fahrerlaubnissen und Ausstellung von Duplikaten gemäß den Artikeln 126 und 128, 2.Gewährleistung der Durchführung regelmäßiger Überprüfungen und/oder Kontrollen gemäß Artikel 129, 3. Aussetzung und Entziehung von Fahrerlaubnissen und - an den Aussteller der betreffenden Bescheinigung gerichtet - mit Gründen versehene Beantragung zur Aussetzung von Bescheinigungen gemäß Artikel 221, 4.Anerkennung von Personen oder Stellen gemäß den Artikeln 145, 146 und 149, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewährleistung, dass ein Register der gemäß Artikel 143 und 149 anerkannten Personen und Stellen veröffentlicht und aktualisiert wird, 6.Führung und Aktualisierung eines Registers der Fahrerlaubnisse gemäß Artikel 129 und Artikel 132 § 1 Nr. 1, 7. Überwachung des Verfahrens für die Zertifizierung der Zugführer gemäß Artikel 219, 8.Durchführung der in Artikel 221 vorgesehenen Kontrollen, 9. Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und der arbeitspsychologischen Untersuchung, wie in Artikel 127 Absatz 4 und 5 erwähnt, betraut sind. § 2 - Im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen für Fahrerlaubnisse reagiert die Sicherheitsbehörde umgehend auf Informationsanträge und reicht selbst unverzüglich etwaige Ersuchen um zusätzliche Informationen ein. § 3 - Dem Arbeitgeber und dem Zugführer steht innerhalb der Sicherheitsbehörde das Verfahren einer Verwaltungsbeschwerde zur Verfügung zwecks Überprüfung von Entscheidungen einer anderen Instanz als der Sicherheitsbehörde, und zwar über alle im Rahmen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches gestellten Anträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Ausbildung und Prüfung der Zugführer Art. 143 - Die Ausbilder und Ausbildungszentren werden für die in den Artikeln 145 Absatz 1 und 146 Absatz 1 und 2 erwähnten Aufgaben von der Sicherheitsbehörde anerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung verpflichtet die Ausbilder und Ausbildungszentren zur Gewährleistung eines gerechten und nichtdiskriminierenden Zugangs zu Ausbildungsmöglichkeiten für Zugführer, immer wenn derartige Ausbildungen für die Erfüllung von Bedingungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung oder gegebenenfalls der Sicherheitszulassung notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung verpflichtet die Ausbilder und Ausbildungszentren, den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur qualitativ hochwertige Ausbildungen zu ermöglichen, und zwar zu einem annehmbaren und nichtdiskriminierenden Preis, der im Verhältnis zu den Kosten steht und eine Gewinnspanne beinhalten darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung erfolgt aufgrund der Auswertung der Unterlagen und anhand der Kriterien Unabhängigkeit, Sachverstand und Unparteilichkeit. Ist ein spezifischer Sachverstand jedoch äußerst selten, kann nach einer positiven Stellungnahme der Europäischen Kommission von dieser Regel abgewichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kriterium der Unabhängigkeit findet keine Anwendung bei Ausbildungen mit Bezug auf: 1. die in Anlage 10 erwähnten allgemeinen Fachkenntnisse, 2.die in Anlage 12 Punkt 8 erwähnten Sprachkenntnisse, 3. die in Anlage 11 erwähnten Fachkenntnisse über das Rollmaterial, 4.die in Anlage 12 Punkt 1 bis Punkt 7 erwähnten Fachkenntnisse über die Infrastrukturen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde sorgt für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Registers der Personen und Stellen, die gemäß vorliegendem Artikel anerkannt worden sind. Der König bestimmt die Modalitäten für die Veröffentlichung und Aktualisierung dieses Registers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten für die Organisation und den Mindestinhalt der in vorliegendem Artikel erwähnten Ausbildung sowie die Modalitäten für die Ausstellung der Dokumente, die Beweiskraft haben für die Ausbildung, an der die Zugführer und Zugführeranwärter teilgenommen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Bedingungen, die die Ausbilder oder Ausbildungszentren erfüllen müssen, das Verfahren für die Anerkennung und das Verfahren für die Anpassung, Erneuerung, Aussetzung oder Entziehung der Anerkennung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausbildung von Zugführern umfasst einen Teil, der sich auf die Fahrerlaubnis für Zugführer bezieht und die allgemeinen Fachkenntnisse zum Gegenstand hat, und einen Teil, der sich auf die Bescheinigung bezieht und die spezifischen Fachkenntnisse zum Gegenstand hat Die sich bewerbenden Zugführer haben einen fairen und nicht diskriminierenden Zugang zu der Ausbildung, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Ausstellung der Bescheinigung erforderlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausbildungsaufgaben bezüglich der in Artikel 127 Absatz 7 erwähnten allgemeinen Fachkenntnisse werden von Ausbildern oder Ausbildungszentren wahrgenommen, die gemäß Artikel 143 anerkannt sind Bei der Fahrerlaubnis für Zugführer gilt für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation von Zugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, weiterhin die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausbildungsaufgaben bezüglich der in Artikel 135 Absatz 3 erwähnten Sprachkenntnisse und der in Artikel 135 Absatz 4 erwähnten Befähigung für die Fahrzeuge werden von Ausbildern oder Ausbildungszentren wahrgenommen, die gemäß Artikel 143 anerkannt sind Die Ausbildungsaufgaben bezüglich der in Artikel 135 Absatz 3 erwähnten Infrastrukturkenntnisse, einschließlich der Streckenkenntnis und der Kenntnis der Betriebsvorschriften und -verfahren, werden von Ausbildern oder Ausbildungszentren wahrgenommen, die gemäß Artikel 143 anerkannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist ein Verfahren der ständigen Weiterbildung einzurichten, um zu gewährleisten, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird gemäß Anlage 5 Punkt 2.1 Buchstabe e).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sollte ein Zugführer eines Eisenbahnunternehmens oder eines Betreibers der Eisenbahninfrastruktur freiwillig seine Stelle für ein anderes Eisenbahnunternehmen oder einen anderen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur verlassen, zahlt dieses andere Eisenbahnunternehmen oder dieser andere Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dem vorherigen Arbeitgeber eine Entschädigung, um dessen Investitionen in die Ausbildung des oben erwähnten Zugführers auszugleichen Die in Abschnitt 1 erwähnte Entschädigung wird auf angemessene Weise festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung: 1. des Zeitraums zwischen dem Ende der Ausbildung und der Einstellung des Zugführers, 2.des direkten Nutzens der Ausbildung für den neuen Arbeitgeber.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span><span class=\"lf-art-t\">Der König bestimmt die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Ausbildungsmethode gemäß den in Anlage 9 vermerkten Kriterien</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß den in Anlage 10 erwähnten Kriterien für die Fahrerlaubnis für Zugführer und den in Anlage 11 und 12 erwähnten Kriterien für die Bescheinigung bestimmt der König die detaillierten Ziele der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Ausbildung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span><span class=\"lf-art-t\">Die Prüfer oder Prüfungszentren werden von der Sicherheitsbehörde anerkannt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 kann die Sicherheitsbehörde die Ausbildungszentren mit der Anerkennung ihrer eigenen Prüfer beauftragen, unter der Bedingung, dass sie den Anforderungen in Bezug auf den Sachverstand, die durch das vorliegende Eisenbahngesetzbuch und seine Ausführungserlasse bestimmt werden, genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung erfolgt aufgrund der Auswertung der Unterlagen und anhand der Kriterien Unabhängigkeit, Sachverstand und Unparteilichkeit. Ist ein spezifischer Sachverstand jedoch äußerst selten, kann nach einer positiven Stellungnahme der Europäischen Kommission von dieser Regel abgewichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde sorgt für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Registers der Personen und Stellen, die gemäß vorliegendem Artikel anerkannt worden sind. Der König legt die Modalitäten für die Veröffentlichung, Aktualisierung und Kenntnisnahme dieses Registers sowie die Modalitäten für den Erhalt einer Kopie der dort gespeicherten Daten fest. Im Hinblick auf die Fortschreibung dieses Registers setzen die Ausbildungszentren die Sicherheitsbehörde umgehend über jede Änderung der Daten in Bezug auf die von ihnen anerkannten Prüfer in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Teil, der sich auf die Fahrerlaubnis bezieht, wird der Inhalt der Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Qualifikationen bestimmt und werden die Prüfer von der Sicherheitsbehörde bestimmt, wenn das Verfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß Artikel 128 Absatz 1 festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Teil, der sich auf die Bescheinigung bezieht, wird der Inhalt der Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Qualifikationen bestimmt und werden die Prüfer von den Eisenbahnunternehmen oder vom Infrastrukturbetreiber bestimmt, wenn das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung gemäß Artikel 136 festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 5 und 6 erwähnten Prüfungen werden so durchgeführt, dass jegliche Interessenkonflikte ausgeschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die in Absatz 6 erwähnten Prüfungen betrifft, darf der anerkannte Prüfer oder das anerkannte Ausbildungszentrum dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber angehören, das beziehungsweise der die Bescheinigung ausstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten für die Organisation und den Mindestinhalt der in vorliegendem Artikel erwähnten Prüfungen sowie die Modalitäten für die Ausstellung der Dokumente, die Beweiskraft haben für die Prüfungen, die die Zugführer und Zugführeranwärter abgelegt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Bedingungen, die die Prüfer erfüllen müssen, um anerkannt zu werden, das Verfahren für die Anerkennung und das Verfahren für die Anpassung, Erneuerung, Aussetzung oder Entziehung der Anerkennung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausbildung wird mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung beschlossen. Das Fahrkönnen wird auf Fahrten im Netz bewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Prüfung der Leistung des Zugführers in besonders schwierigen Situationen und der korrekten Anwendung der Betriebsvorschriften können Simulatoren eingesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Begleiter von Personenzügen Art. 150 - § 1 - Begleiter von Personenzügen müssen einer Ausbildung folgen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Wird diese Prüfung erfolgreich abgeschlossen, stellt die Ausbildungseinrichtung einen Berufsbefähigungsnachweis aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Ausbildung der Begleiter von Personenzügen beauftragten Ausbilder oder Ausbildungseinrichtungen werden von der Sicherheitsbehörde anerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung verpflichtet die Ausbilder oder Ausbildungseinrichtungen zur Gewährleistung eines gerechten und nichtdiskriminierenden Zugangs zu Ausbildungsmöglichkeiten für Begleiter von Personenzügen, immer wenn derartige Ausbildungen für die Erfüllung von Bedingungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung oder gegebenenfalls der Sicherheitszulassung notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung verpflichtet die Ausbilder und Ausbildungseinrichtungen, den Eisenbahnunternehmen qualitativ hochwertige Ausbildungen zu ermöglichen, und zwar zu einem annehmbaren und nichtdiskriminierenden Preis, der im Verhältnis zu den Kosten steht und eine Gewinnspanne beinhalten darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Anerkennungsverfahren erfolgt anhand der Kriterien Unabhängigkeit, Sachverstand und Unparteilichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde sorgt für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Registers der Personen und Stellen, die aufgrund des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches anerkannt worden sind. § 2 - Die Bescheinigung für Begleiter von Personenzügen ist Eigentum ihres Inhabers und wird von der Sicherheitsbehörde ausgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bescheinigung für Begleiter von Personenzügen darf nur Personen ausgestellt werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. § 3 - Die in anderen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Begleiter von Personenzügen, die in Belgien Dienstleistungen erbringen möchten, teilen dies vorher anhand der in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnten schriftlichen Erklärung mit, und dies ohne Angabe der Informationen bezüglich des Versicherungsschutzes oder anderer Mittel zur persönlichen oder kollektiven Absicherung in Sachen Berufshaftpflicht. Dieser Erklärung werden jedoch die in Artikel 9 § 2 desselben Gesetzes erwähnten Dokumente beigelegt. Die Sicherheitsbehörde wendet systematisch das in Artikel 9 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Verfahren an. Sie überprüft insbesondere, ob die Bescheinigungen bezüglich der Sprachkenntnisse des Kandidaten gemäß den Vorschriften der TSI \"Verkehrsbetrieb\", die die für Sicherheitsaufgaben erforderlichen Sprachniveaus festlegt, erstellt wurden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-151\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 151</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Sachen Zertifizierung der Begleiter von Personenzügen bestimmt der König: 1. durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: die Modalitäten für die Organisation und den Mindestinhalt der in Artikel 150 § 1 erwähnten Ausbildung und der Prüfungen sowie die Modalitäten für die Ausstellung der Dokumente, die Beweiskraft haben für die Ausbildung, an der die Begleiter von Personenzügen teilnehmen müssen, und für die Prüfungen, die sie ablegen müssen, 2.durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: die Bedingungen, die die Ausbilder oder Ausbildungseinrichtungen, die mit der Ausbildung der Begleiter von Personenzügen betraut sind, erfüllen müssen, um gemäß Artikel 150 § 1 Absatz 3 anerkannt zu werden, und das Verfahren für die Anerkennung, 3. die Anforderungen, mit denen der in Artikel 150 § 1 Absatz 1 erwähnte Nachweis für Zugbegleiter übereinstimmen muss, sowie die psychologischen, medizinischen und fachlichen Bedingungen, die der Inhaber erfüllen muss, damit ihm der Nachweis ausgestellt wird, 4.die Modalitäten für die Erteilung, Erneuerung, Überprüfung, Aussetzung oder Entziehung des in Artikel 150 § 1 Absatz 1 erwähnten Nachweises für Zugbegleiter, 5. die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese ärztliche Untersuchung, 6.die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für diese Untersuchung KAPITEL 3 - Schutz des Privatlebens Art. 152 - Bevor der König von einer oder mehreren der in vorliegendem Titel vorgesehenen Ermächtigungen Gebrauch macht, holt Er die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gibt der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens seine Stellungnahme binnen einer Frist von dreißig Tagen ab, nachdem ihm alle zu diesem Zweck notwendigen Angaben mitgeteilt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 6 - Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union KAPITEL 1 - Grundlegende Anforderungen Art. 153 - Das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde kann den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG erwähnten Ausschuss konsultieren, wenn sich nach Annahme einer TSI herausstellt, dass sie den grundlegenden Anforderungen nicht ganz entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Technische Spezifikationen für die Interoperabilität Abschnitt 1 - Inhalt Art. 154 - Für jedes Teilsystem wird eine TSI und werden erforderlichenfalls mehrere TSI erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine TSI kann mehrere Teilsysteme abdecken.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span><span class=\"lf-art-t\">Die Teilsysteme müssen mit den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, ihrer Erneuerung oder ihrer Umrüstung geltenden TSI übereinstimmen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Übereinstimmung ist während der Verwendung jedes Teilsystems ständig aufrechtzuerhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sofern es technisch möglich ist und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften stehen die TSI der Nutzung der Infrastruktur für den Verkehr von Fahrzeugen, die nicht unter die TSI fallen, nicht entgegen Abschnitt 2 - Ausweitung des Geltungsbereichs der TSI Art. 157 - Solange die Ausweitung des Geltungsbereichs der TSI auf das gesamte Eisenbahnnetz nicht wirksam ist, wird die Inbetriebnahmegenehmigung für Teilsysteme auf dem Teil des Netzes, der noch nicht in den Geltungsbereich der TSI fällt, gemäß den Sicherheitsvorschriften oder gegebenenfalls gemäß Artikel 171 erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge, die gelegentlich eingesetzt werden sollen auf dem Teil des Netzes, der noch nicht in den Geltungsbereich der TSI fällt, wird für diesen Teil des Netzes gemäß den Sicherheitsvorschriften oder gegebenenfalls gemäß Artikel 171 und Kapitel 5 erteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde kann auf Anfrage eines Auftraggebers oder Herstellers für Vorhaben, die bei der Veröffentlichung von neuen oder überarbeiteten TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind, von der Anwendung dieser TSI absehen Abschnitt 3 - Abweichungen Art. 159 - § 1 - Wenn keine einschlägigen Sonderfälle vorliegen, kann die Sicherheitsbehörde auf Antrag des Auftraggebers, des Herstellers oder ihres Bevollmächtigten in der Europäischen Union beschließen, von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen, und zwar in folgenden Fällen: 1. bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder die Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, oder bei allen das Eisenbahnsystem betreffenden Phasen oder Bereichen, die bei Veröffentlichung dieser TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind, 2.bei Vorhaben, die die Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, wenn das Lichtraumprofil, die Spurweite, der Gleisabstand oder die elektrische Spannung dieser TSI mit denen des vorhandenen Teilsystems unvereinbar sind, 3. bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, wenn die Anwendung dieser TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens und/oder die Kohärenz des belgischen Eisenbahnsystems beeinträchtigen würde, 4.wenn die Bedingungen für eine rasche Wiederherstellung des Netzes nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe eine teilweise oder vollständige Anwendung der entsprechenden TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben, 5. bei Fahrzeugen aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern, deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz in der Europäischen Union unterscheidet. § 2 - Der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union reichen bei der Sicherheitsbehörde einen Antrag auf Ausnahmeregelung ein, dem ein Dossier beigefügt ist, das die in Anlage 22 Buchstabe b) erwähnten Angaben enthält und den Antrag auf Ausnahmeregelung rechtfertigt. § 3 - In dem in § 1 Nr. 1 genannten Fall übermittelt die Sicherheitsbehörde der Europäischen Kommission binnen einem Jahr nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben auf belgischem Gebiet, die in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind. § 4 - In allen in § 1 erwähnten Fällen setzt die Sicherheitsbehörde die Europäische Kommission im Voraus darüber in Kenntnis, dass sie eine Ausnahmeregel beantragen möchte, und übermittelt ihr eine entsprechende Antragsakte, die die in Anlage 22 erwähnten Unterlagen enthält. § 5 - In den in § 1 Nr. 1 und 4 erwähnten Fällen kann die Sicherheitsbehörde, bis die Europäische Kommission ihr die Resultate ihrer Analyse der Übereinstimmung der Antragsakte mit dem Antrag auf Ausnahmeregelung notifiziert hat, die in dieser Akte genannten Ausweichbestimmungen anwenden. § 6 - Wenn in den in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Fällen binnen der durch die Richtlinie 2008/57/EG auferlegten Frist keine Entscheidung der Europäischen Kommission über die Annahme des Antrags auf Ausnahmeregelung ergeht, gilt der Antrag als genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis die Europäische Kommission in den in § 1 Nr. 5 erwähnten Fällen eine Entscheidung getroffen hat, können die in der Akte zur Beantragung einer Ausnahmeregelung genannten Ausweichbestimmungen angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Interoperabilitätskomponenten Abschnitt 1 - Inverkehrbringen Art. 160 - Die Interoperabilitätskomponenten dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden: 1. wenn sie die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen, 2.wenn sie in ihrem Einsatzbereich bestimmungsgemäß verwendet und ordnungsgemäß installiert und instand gehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 steht einem Inverkehrbringen dieser Komponenten für andere Anwendungen nicht entgegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde darf das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im Eisenbahnsystem nicht unter Berufung auf das Gesetz verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Komponenten den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches entsprechen Abschnitt 2 - Konformität oder Gebrauchstauglichkeit Art. 162 - Es wird davon ausgegangen, dass Interoperabilitätskomponenten, für die eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, den grundlegenden Anforderungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Interoperabilitätskomponente wird dem in der einschlägigen TSI angegebenen Verfahren zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit unterzogen und mit einer entsprechenden Bescheinigung versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung der Interoperabilitätskomponenten entspricht den in Anlage 17 genannten Kriterien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird davon ausgegangen, dass Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen genügen, wenn sie die Bedingungen der entsprechenden TSI oder die zur Einhaltung dieser Bedingungen ausgearbeiteten europäischen Spezifikationen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 2 können Ersatzteile von Teilsystemen, die bei Inkrafttreten der TSI bereits in Betrieb genommen wurden, in diese Teilsysteme eingebaut werden, ohne dass für sie das Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit durchgeführt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Verfahren für die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung Art. 163 - Zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente hat der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter die sie betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente wird von der benannten Stelle bewertet, bei der der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter den Antrag gestellt hat, wenn dies in der entsprechenden TSI vorgeschrieben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallen Interoperabilitätskomponenten auch unter Regelungen zur Umsetzung anderer europäischer Richtlinien, die andere Gesichtspunkte betreffen, so gibt die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung in diesem Fall an, dass die Interoperabilitätskomponenten auch den Anforderungen dieser anderen Regelungen entsprechen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Artikel 163 Absatz 1 und 3 erwähnten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt In Bezug auf vorliegendes Eisenbahngesetzbuch gelten die gleichen Verpflichtungen auch für denjenigen, der Interoperabilitätskomponenten oder Teile von Interoperabilitätskomponenten unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder Interoperabilitätskomponenten für den Eigengebrauch herstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Einschränkungen oder Verbot der Verwendung von Interoperabilitätskomponenten Unterabschnitt 1 - Nichteinhaltung des Verfahrens für die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung Art. 165 - Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt wurde, fordert sie den Hersteller oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten auf, die Konformität der Interoperabilitätskomponente erforderlichenfalls wiederherzustellen und den Verstoß nach den vom König festgelegten Modalitäten zu beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besteht die mangelnde Konformität fort, hat die Sicherheitsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen der betreffenden Interoperabilitätskomponente zu beschränken oder zu verbieten oder deren Rücknahme vom Markt nach dem in Artikel 166 festgelegten Verfahren sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 und 2 sind anwendbar unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 166.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Nichtkonformität der Interoperabilitätskomponenten mit den grundlegenden Anforderungen Art. 166 - Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt und die in Verkehr gebracht worden ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu beeinträchtigen droht, trifft sie alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich dieser Komponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen, und zwar nach den vom König festgelegten Modalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe ihrer Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, ob die Komponente nicht konform ist, weil die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden oder weil die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt wurden oder aber weil die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, für die die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, nicht konform ist, so beschränkt sie deren Einsatzbereich, nimmt sie vom Markt oder verbietet ihre Verwendung und trifft die gebotenen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der diese Erklärung ausgestellt hat, und zwar nach den vom König festgelegten Modalitäten Sie unterrichtet die Europäische Kommission und die Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Teilsysteme Abschnitt 1 - Verfahren für die Inbetriebnahme Art. 168 - § 1 - In Anwendung von Artikel 74 Nr. 1 und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel 5 gibt die Sicherheitsbehörde ihre Zustimmung für die Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteile des Eisenbahnsystems sind und in Belgien installiert sind oder genutzt werden. § 2 - Die strukturellen Teilsysteme dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie so geplant, gebaut und installiert sind, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem einbezogen werden. § 3 - Die Sicherheitsbehörde überprüft insbesondere: 1. die technische Kompatibilität dieser Teilsysteme mit dem System, in das sie sich einfügen, 2.die sichere Integration dieser Teilsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 94. § 4 - Die Sicherheitsbehörde prüft vor der Inbetriebnahme dieser Teilsysteme ihre Übereinstimmung mit den TSI-Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Teilsysteme gemäß den einschlägigen Anforderungen betrieben und instand gehalten werden. § 5 - Die strukturellen Teilsysteme unterliegen: 1. dem EG-Prüfverfahren anhand der anwendbaren TSI und 2.dem Prüfverfahren in Sachen Sicherheitsvorschriften anhand dieser Sicherheitsvorschriften. § 6 - Nach der Inbetriebnahme der Teilsysteme findet diese Prüfung statt: 1. für die Infrastruktur: im Zuge der Erteilung und Überwachung der Sicherheitsgenehmigungen in Anwendung von Artikel 95, 2.für Fahrzeuge: im Zuge der Erteilung und Überwachung der Sicherheitsbescheinigungen in Anwendung von Artikel 99. § 7 - Die Bewertungs- und Prüfverfahren sind die in den einschlägigen strukturellen und funktionellen TSI vorgesehenen Verfahren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-169\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 169</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 168 darf die Sicherheitsbehörde den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nicht unter Berufung auf das vorliegende Eisenbahngesetzbuch verbieten, beschränken oder behindern, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen Die Sicherheitsbehörde darf keine Prüfungen vorschreiben, die bereits erfolgt sind: 1. im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung gemäß Anlage 18, 2.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor oder nach dem 19. Juli 2008 zur Überprüfung der Übereinstimmung mit identischen Anforderungen unter identischen Betriebsbedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Übereinstimmung mit den TSI und nationalen Vorschriften Art. 170 - Es wird davon ausgegangen, dass strukturelle Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und für die eine EG-Prüferklärung vorliegt, interoperabel sind und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems, das Bestandteil des Eisenbahnsystems ist, wird im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand der TSI überprüft, sofern es solche gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die EG-Prüferklärung der Teilsysteme entspricht den in der Anlage 18 erwähnten Kriterien.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn keine einschlägige TSI vorliegt, eine Abweichung in Anwendung von Artikel 159 notifiziert wurde oder ein Sonderfall die Anwendung von Sicherheitsvorschriften erfordert, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erstellt die Sicherheitsbehörde für jedes Teilsystem ein Verzeichnis der für die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gebräuchlichen Sicherheitsvorschriften In diesen Fällen wird jedes strukturelle Teilsystem dem in der Anlage 19 Punkt 3 erwähnten Prüfverfahren unterzogen. § 2 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission das Verzeichnis der Sicherheitsvorschriften für jedes Teilsystem sowie die bestimmten Stellen, die in Anwendung von Artikel 174 mit dem Prüfverfahren dieser Sicherheitsvorschriften betraut sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übermittlung dieses Verzeichnisses erfolgt: 1. entweder bei jeder Änderung des Verzeichnisses der technischen Vorschriften, das nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermittelt wurde, 2.oder nach der Notifizierung der Ausnahmeregelung 3. oder nach Veröffentlichung der betreffenden TSI. § 3 - Die Sicherheitsbehörde teilt der Europäischen Kommission Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art nicht mit, gibt sie aber in dem in Artikel 211 erwähnten Infrastrukturregister an. § 4 - Die Sicherheitsbehörde sorgt dafür, dass verbindliche Sicherheitsvorschriften veröffentlicht und dem Infrastrukturbetreiber, allen Eisenbahnunternehmen und denjenigen, die einen Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung stellen, in einer klaren und allen Beteiligten verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung Unterabschnitt 1 - EG-Prüferklärung Art. 172 - § 1 - Zur Ausstellung der EG-Prüferklärung wählt der Auftraggeber oder der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine benannte Stelle und lässt sie das in der Anlage 19 erwähnte EG-Prüfverfahren einleiten. § 2 - Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle erstreckt sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufgabe umfasst auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, und zwar auf der Grundlage der in der jeweiligen TSI und in den in den Artikeln 210 § 4 Nr. 3 und 211 vorgesehenen Registern verfügbaren Informationen. § 3 - Die benannte Stelle ist für die Erstellung des technischen Dossiers und die Abfassung der EG-Prüfbescheinigung verantwortlich, die der vom Antragsteller ausgestellten EG-Prüferklärung beiliegen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das technische Dossier muss alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sollte ferner alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung enthalten. § 4 - Wenn es nach der einschlägigen TSI zulässig ist, kann die benannte Stelle Konformitätsbescheinigungen für bestimmte Teile dieser Teilsysteme oder für eine Serie von Teilsystemen ausstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - EG-Zwischenprüferklärung Art. 173 - Der Auftraggeber oder der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union können auf der Grundlage der Bestätigungen der von der benannten Stelle ausgestellten Prüfbescheinigungen gemäß dem in der Anlage 19 erwähnten Verfahren EG-Zwischenprüferklärungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teilsystems beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Prüferklärung für die Sicherheitsvorschriften Art. 174 - § 1 - In Anwendung von Artikel 157 und Artikel 171 muss der Auftraggeber oder der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union für die Ausstellung der Prüferklärung für die Sicherheitsvorschriften eine bestimmte Stelle wählen und diese das Prüfverfahren für die Sicherheitsvorschriften einleiten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüferklärung muss mit den in der Anlage 18 Punkt 2 erwähnten Kriterien übereinstimmen. § 2 - Der Auftrag der mit der Prüfung eines Teilsystems für die Sicherheitsvorschriften betrauten bestimmten Stelle erstreckt sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufgabe umfasst auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet. § 3 - Die bestimmte Stelle ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der Prüferklärung für die Sicherheitsvorschriften beiliegen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses technische Dossier muss alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Zwischenprüferklärung für die Sicherheitsvorschriften Art. 175 - Zwischenprüferklärungen für die Sicherheitsvorschriften, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens für die Sicherheitsvorschriften beziehen, können vom Auftraggeber oder vom Hersteller oder von ihrem Bevollmächtigten in der Europäischen Union auf der Grundlage der von der bestimmten Stelle ausgestellten Zwischenprüfbescheinigungen ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Einschränkungen der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems Art. 176 - Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit dem technischen Dossier vorliegt, dem vorliegenden Eisenbahngesetzbuch und insbesondere den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so kann sie ergänzende Prüfungen verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde teilt der Europäischen Kommission unter Angabe der Gründe umgehend mit, welche ergänzenden Prüfungen beantragt wurden und ob die ergänzende Prüfung entweder auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI oder auf die mangelhafte Anwendung einer TSI oder auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Inbetriebnahme der Teilsysteme Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 177 - Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung und den Erhalt dieser Genehmigung für die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Teilsysteme fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Inbetriebnahme bestehender Teilsysteme nach Erneuerung oder Umrüstung Art. 178 - § 1 - Bei einer Erneuerung oder Umrüstung reicht der Auftraggeber oder der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union bei der Sicherheitsbehörde ein Dossier mit der Beschreibung des Projekts ein. § 2 - Nach Prüfung des Dossiers entscheidet die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der in der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches begründet. § 3 - Eine solche neue Inbetriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Teilsystems besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine neue Genehmigung erforderlich, so entscheidet die Sicherheitsbehörde, inwieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die TSI nicht vollständig angewendet, so übermittelt die Sicherheitsbehörde der Europäischen Kommission die Gründe dafür, die anstelle der TSI angewandten technischen Vorschriften und die Stellen, die, was diese technischen Vorschriften betrifft, mit dem in Artikel 174 genannten Prüfverfahren beauftragt sind. § 4 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre Entscheidung spätestens vier Monate nach Einreichung eines vollständigen Dossiers nach den gemäß Artikel 177 festgelegten Modalitäten durch den Auftraggeber, den Hersteller oder ihren Bevollmächtigten in der Europäischen Union.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde kann die zwischenzeitliche Inbetriebnahme von Teilsystemen auf der Grundlage der von der benannten oder bestimmten Stelle ausgestellten Konformitätszwischenbescheinigungen und auf der Grundlage der Konformitätszwischenerklärungen genehmigen. Die Sicherheitsbehörde stellt dem Auftraggeber oder dem Hersteller oder ihrem Bevollmächtigten in der Europäischen Union die zwischenzeitliche Inbetriebnahmegenehmigung aus Die zwischenzeitliche Inbetriebnahme der Teilsysteme berechtigt zur Durchführung aller Prüffahrten, die für die Inbetriebnahme der betreffenden Teilsysteme nach den gemäß Artikel 177 festgelegten Modalitäten erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Fahrzeuge Abschnitt 1 - Inbetriebnahmegenehmigung Art. 180 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Kapitel wird die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs von der Sicherheitsbehörde genehmigt, bevor das Fahrzeug auf dem Netz eingesetzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte Inbetriebnahmegenehmigung wird unter Vorbehalt der Artikel 193 und 197 in Belgien anerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ausgestellten Inbetriebnahmegenehmigungen stellen die anderen Bedingungen, die den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für den Betrieb solcher Fahrzeuge auf dem Netz durch Titel 4 auferlegt sind, nicht in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Erhalt der Inbetriebnahmegenehmigung für die Fahrzeuge fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span><span class=\"lf-art-t\">Die Genehmigung für ein TSI-konformes Fahrzeug wird gemäß den Artikeln 189 bis 194 erteilt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigung für ein nicht TSI-konformes Fahrzeug wird gemäß den Artikeln 195 bis 198 erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigung für ein Fahrzeug, das mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform ist, wird gemäß Artikel 199 erteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span><span class=\"lf-art-t\">Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug muss eine Entscheidung der Sicherheitsbehörde gemäß den Artikeln 190, 193, 196 und 197 ergehen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span><span class=\"lf-art-t\">In der Entscheidung zur Inbetriebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug können einsatzspezifische Auflagen und andere Einschränkungen enthalten sein</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-184\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 184</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung bezüglich der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Berufung auf eine ausreichende Begründung beantragen, dass die Sicherheitsbehörde die Entscheidung, die Inbetriebnahme abzulehnen, überprüft Die Sicherheitsbehörde verfügt dann über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Empfang des Antrags auf Neuüberprüfung, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-185\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 185</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ergeht innerhalb der in den Artikeln 194 und 198 vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung der Sicherheitsbehörde, gilt die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nach einem Zeitraum von drei Monaten ab dem Ablauf dieser Fristen als genehmigt In diesem Fall gilt die Inbetriebnahmegenehmigung für das Fahrzeug nur auf dem belgischen Netz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union infolge der Anwendung einer Bestimmung, die der von Absatz 1 ähnlich ist, zu einer stillschweigenden Inbetriebnahmegenehmigung kommen, gilt diese Genehmigung in Belgien nicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-186\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 186</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Widerruf durch die Sicherheitsbehörde einer Inbetriebnahmegenehmigung, die sie selbst erteilt hat oder über die der Antragsteller aufgrund von Artikel 185 verfügt, erfolgt über das Verfahren zur Überprüfung der Sicherheitsbescheinigungen und der Sicherheitszulassungen gemäß Kapitel 4 von Titel 4</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span><span class=\"lf-art-t\">Die Sicherheitsbehörde kann Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeugserien erteilen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde teilt über eine Veröffentlichung auf ihrer Website den Antragstellern die zu befolgenden praktischen Modalitäten mit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-188\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 188</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Artikeln 189 bis 198 bleiben die Inbetriebnahmegenehmigungen, die vor dem 19. Juli 2008 erteilt wurden, einschließlich der Genehmigungen gemäß internationalen Abkommen, insbesondere des \"RIC\" (Regolamento Internazionale Carrozze) und des \"RIV\" (Regolamento Internazionale Veicoli), unter den Bedingungen gültig, unter denen sie erteilt wurden Abschnitt 2 - Inbetriebnahme TSI-konformer Fahrzeuge Unterabschnitt 1 - Erste Inbetriebnahmegenehmigung Art. 189 - Der vorliegende Unterabschnitt gilt für Fahrzeuge, die mit allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs in Kraft sind, übereinstimmen, sofern ein wesentlicher Teil der grundlegenden Anforderungen in diesen TSI festgelegt wurde und die einschlägige Fahrzeuge-TSI in Kraft getreten und anwendbar ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-190\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 190</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wurden alle strukturellen Teilsysteme eines Fahrzeugs nach den Bestimmungen von Kapitel 4 genehmigt, so erteilt die Sicherheitsbehörde die erste Inbetriebnahmegenehmigung ohne weitere Prüfungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-191\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 191</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das betreffende Fahrzeug über alle nach Artikel 172 erforderlichen EG-Prüferklärungen verfügt, beschränkt sich die Kontrolle der Sicherheitsbehörde im Rahmen der Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf: 1. die technische Kompatibilität der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander und ihre sichere Integration gemäß dem in den betreffenden strukturellen und funktionellen TSI vorgesehenen Verfahren, 2.die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz, 3. die Sicherheitsvorschriften, die für die offenen Punkte gelten, 4.die Sicherheitsvorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigungen Art. 192 - Fahrzeuge, die vollständig mit den TSI übereinstimmen, die alle Aspekte der relevanten Teilsysteme ohne Sonderfälle und ohne offene Punkte, die die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz betreffen, abdecken, unterliegen keiner zusätzlichen Inbetriebnahmegenehmigung, solange sie auf TSI-konformen Netzen oder unter den in den entsprechenden TSI festgelegten Bedingungen fahren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-193\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 193</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Sicherheitsbehörde entscheidet, ob zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigungen erforderlich sind für Fahrzeuge, die in Anwendung von Artikel 190 oder gemäß den in Artikel 22 der Richtlinie 2008/57/EG enthaltenen Grundsätzen über eine erste Inbetriebnahmegenehmigung verfügen, insofern es sich nicht um in Artikel 192 erwähnte Fahrzeuge handelt. § 2 - Um einem Antrag auf zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigungen nachzukommen, legt der Antragsteller der Sicherheitsbehörde ein Dossier über das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp mit dem vorgesehenen Verwendungszweck auf dem Netz vor. § 3 - Dieses Dossier enthält folgende Angaben: 1. Unterlagen, die belegen, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat der Union nach Artikel 22 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt worden ist, 2.ein Exemplar des in Anlage 19 genannten technischen Dossiers; im Falle von Fahrzeugen, die mit Datenschreibern ausgerüstet sind, beinhaltet dies Informationen über das Verfahren der Datenerfassung, die die Ausgabe und Bewertung der Daten ermöglichen, soweit diese Informationen nicht durch die entsprechende TSI harmonisiert sind, 3 Aufzeichnungen mit historischen Daten über den Betrieb des Fahrzeugs, seinen Unterhalt und die gegebenenfalls nach Erteilung der Genehmigung vorgenommenen technischen Änderungen des Fahrzeugs, 4.einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass das Fahrzeug mit der Infrastruktur und ortsfesten Einrichtungen sowie den anderen Betriebsgrößen kompatibel ist. § 4 - Die Überprüfung, die die Sicherheitsbehörde im Rahmen eines Antrags auf zusätzliche Betriebsgenehmigung durchführt, beschränkt sich auf die Kriterien mit Bezug auf: 1. die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz, einschließlich der für die offenen Punkte geltenden Sicherheitsvorschriften, die für die Gewährleistung dieser Kompatibilität erforderlich sind, 2.die Sicherheitsvorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten. § 5 - Um die in § 4 genannten Kriterien zu überprüfen, kann die Sicherheitsbehörde verlangen, dass ergänzende Informationen vorgelegt, Risikoanalysen gemäß den Artikeln 89 und 90 aus Kapitel 3 von Titel 4 durchgeführt oder Prüffahrten auf dem Netz vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 und nach der Annahme des in Artikel 200 genannten Referenzdokuments kann diese Überprüfung jedoch nur auf der Grundlage der nationalen Vorschriften der Gruppe B oder C durchgeführt werden, die in diesem Dokument aufgeführt sind. § 6 - Die Sicherheitsbehörde legt nach Anhörung des Antragstellers den Umfang und den Inhalt der zusätzlichen Informationen, der Risikoanalysen und der geforderten Prüffahrten fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die in Absatz 1 genannten geforderten Prüffahrten durchzuführen, unternimmt der Infrastrukturbetreiber in Absprache mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherstellen zu können, dass diese Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags des Antragstellers durchgeführt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Prüffahrten stattfinden können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-194\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 194</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde trifft die Entscheidung über die zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung spätestens: 1. zwei Monate nach Einreichung des in Artikel 193 § 2 genannten Dossiers, 2.gegebenenfalls einen Monat nach Vorlage etwaiger zusätzlicher Informationen, genannt in Artikel 193 § 5, 3. gegebenenfalls einen Monat nach Vorlage der Ergebnisse etwaiger Prüffahrten, die die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 193 § 6 verlangt hat. Abschnitt 3 - Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge Unterabschnitt 1 - Erste Inbetriebnahmegenehmigung Art. 195 - Vorliegender Unterabschnitt gilt für Fahrzeuge, die nicht mit allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs in Kraft sind, übereinstimmen, einschließlich Fahrzeuge, für die Abweichungen gelten, oder wenn ein wesentlicher Teil der grundlegenden Anforderungen nicht in einer oder mehreren TSI festgelegt wurde</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-196\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 196</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde erteilt die erste Inbetriebnahmegenehmigung gemäß folgenden Modalitäten: 1. gegebenenfalls nach Durchführung des EG-Prüfverfahrens für die technischen Aspekte, die von einer TSI erfasst sind, 2.nach Durchführung des Prüfverfahrens mit Bezug auf die Sicherheitsvorschriften für die anderen technischen Aspekte Die erste Inbetriebnahmegenehmigung gilt nur auf dem belgischen Eisenbahnnetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigungen Art. 197 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde entscheidet, ob zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigungen erforderlich sind für Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2008/57/EG oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2008/57/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Union genehmigt wurde. § 2 - Um einem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag auf zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigungen nachzukommen, legt der Antragsteller der Sicherheitsbehörde ein technisches Dossier über das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp mit den Informationen über den vorgesehenen Verwendungszweck auf dem Netz vor. § 3 - Dieses Dossier enthält folgende Angaben: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlagen, die belegen, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt worden ist, sowie Unterlagen über das angewandte Verfahren, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt, einschließlich Informationen über etwaige gemäß Artikel 159 oder gemäß den in Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG enthaltenen Grundsätzen bestehende oder gewährte Ausnahmen, 2.die technischen Daten, das Instandhaltungsprogramm und die Betriebsmerkmale, darin einbegriffen für die Fahrzeuge, die mit Aufzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, Informationen über das Verfahren der Datenerfassung, um das Lesen und die Auswertung der Daten, wie vorgesehen in Artikel 113 Buchstabe c), zu ermöglichen, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufzeichnungen mit historischen Daten über den Betrieb des Fahrzeugs und die gegebenenfalls nach Erteilung der Genehmigung vorgenommenen technischen Änderungen des Fahrzeugs, 4.einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass das Fahrzeug mit den Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen sowie den anderen Betriebsgrößen kompatibel ist. § 4 - Die in § 3 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen von der Sicherheitsbehörde nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, die Behörde kann unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 169 nachweisen, dass ein wesentliches Sicherheitsrisiko besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere nach Annahme des in Artikel 200 genannten Referenzdokuments darf die Sicherheitsbehörde keine in diesem Dokument aufgeführte nationale Vorschrift der Gruppe A mehr geltend machen. § 5 - Um zu überprüfen, ob die in § 3 Nr. 3 und 4 genannten Daten mit den Sicherheitsvorschriften in Einklang stehen, kann die Sicherheitsbehörde verlangen, dass zusätzliche Informationen vorgelegt, Risikoanalysen durchgeführt und Prüffahrten auf dem Netz vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 kann diese Überprüfung jedoch nur in Bezug auf die nationalen Vorschriften der Gruppe B oder C, die in diesem Dokument aufgeführt sind, vorgenommen werden, und das nach Annahme des in Artikel 200 genannten Referenzdokuments. § 6 - Die Sicherheitsbehörde legt in Absprache mit dem Antragsteller den Umfang und den Inhalt der zusätzlichen Informationen, der Risikoanalysen und der geforderten Prüffahrten fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Ersuchen der Sicherheitsbehörde und im Hinblick auf die Durchführung der geforderten zusätzlichen Prüffahrten unternimmt der Infrastrukturbetreiber im Einvernehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass diese Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags durchgeführt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Prüffahrten stattfinden können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-198\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 198</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde trifft die Entscheidung über die zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung spätestens: 1. vier Monate nach Einreichung des in Artikel 197 § 2 genannten Dossiers, 2.gegebenenfalls zwei Monate nach Vorlage der in Artikel 197 § 5 genannten zusätzlichen Informationen oder Risikoanalysen, 3. gegebenenfalls zwei Monate nach Vorlage der Ergebnisse etwaiger Prüffahrten, die auf Verlangen der Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 197 § 6 durchgeführt worden sind. Abschnitt 4 - Genehmigung von Fahrzeugtypen Art. 199 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kann Genehmigungen für Fahrzeugtypen erteilen. § 2 - Die Genehmigung für ein Fahrzeug gilt auch für den entsprechenden Fahrzeugtyp. § 3 - Ein Fahrzeug, das mit einem bereits auf dem belgischen Netz genehmigten Fahrzeugtyp konform ist, wird auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Erklärung über die Konformität mit diesem Fahrzeugtyp ohne weitere Prüfungen auf diesem Netz genehmigt. § 4 - In Abweichung von § 3 entscheidet die Sicherheitsbehörde im Fall einer Änderung der einschlägigen Bestimmungen in den TSI und der nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage ein Fahrzeugtyp genehmigt wurde, ob die bereits erteilten Genehmigungen von Fahrzeugtypen weiterhin gültig sind oder erneuert werden müssen Wird eine Genehmigung von Fahrzeugtypen erneuert, darf die Kontrolle der Sicherheitsbehörde nur die geänderten Bestimmungen betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erneuerung einer Genehmigung von Fahrzeugtypen berührt nicht Fahrzeuggenehmigungen, die bereits auf der Grundlage vorher genehmigter Typen erteilt wurden. § 5 - Die Ausstellung der Typenkonformitätserklärung erfolgt: 1. für TSI-konforme Fahrzeuge gemäß den Prüfverfahren der einschlägigen TSI, 2.für nicht TSI-konforme Fahrzeuge gemäß den Prüfverfahren der Module D oder E des Beschlusses 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates. § 6 - Der Antragsteller kann in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichzeitig eine Typgenehmigung beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls arbeitet die Sicherheitsbehörde im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens und eine Minimierung des Verwaltungsaufwands mit den Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. § 7 - Gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Richtlinie 2008/57/EG werden die Typgenehmigungen in dem in Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Register sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angegeben, in denen ein Fahrzeugtyp genehmigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Einstufung der nationalen Vorschriften Art. 200 - Um das in den Artikeln 193 bis 197 genannte Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu erleichtern, klassiert die Sicherheitsbehörde die nationalen Vorschriften mit Bezug auf die in Anlage 20 Punkt 1 erhobenen Parameter gemäß Anlage 20 Punkt 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG erwähnte Referenzdokument umfasst die Gesamtheit der von jedem Mitgliedstaat für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen angewandten nationalen Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde wirkt an der Erstellung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Referenzdokuments mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 6 - Benannte und bestimmte Stellen Abschnitt 1 - Benannte Stellen Art. 201 - Der König erteilt im Hinblick auf ihre Notifizierung den Stellen Zulassung, die den in der Anlage 21 erwähnten Kriterien entsprechen und mit dem Verfahren zur Bewertung der in den Artikeln 162 bis 165 erwähnten Konformität oder Gebrauchstauglichkeit sowie dem in Artikel 172 erwähnten Prüfverfahren beauftragt sind, und zwar unter Angabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-202\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 202</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Um vom König im Hinblick auf ihre Notifizierung zugelassen werden zu können, müssen die betreffenden Stellen den Nachweis erbringen, dass sie gemäß den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen akkreditiert sind. Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Zulassungsdossiers und des Antrags auf Notifizierung, das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln in Sachen Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Zulassung fest</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-203\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 203</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt, welche Stelle dafür zuständig ist, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Stellen, die Er zugelassen hat, in Kenntnis zu setzen, unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs einer jeden Stelle und der Kennnummer, die sie vorher von der Kommission erhalten hat Die in Absatz 1 erwähnte Stelle setzt unverzüglich ebenfalls die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Entzug der Zulassung für die Stellen, die die in Anlage 21 erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllen, in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-204\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 204</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellt sich heraus, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, setzt der Minister die Europäische Kommission davon in Kenntnis Abschnitt 2 - Bestimmte Stellen Art. 205 - Der König bestimmt unter Angabe ihres Zuständigkeitsbereichs die Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens zur Prüfung der Konformität mit den Sicherheitsvorschriften beauftragt sind, und zwar wenn es keine TSI gibt, wenn die TSI nicht auf dem gesamten Netz angewandt werden, wenn eine Abweichung gemeldet wurde oder wenn ein spezifischer Fall die Anwendung nationaler Regeln gemäß Artikel 174 erforderlich macht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-206\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 206</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Bestimmungskriterien, die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung der in Artikel 205 erwähnten Stellen, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Bestimmung fest</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-207\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 207</span><span class=\"lf-art-t\">Um bestimmt werden zu können, müssen die betreffenden Stellen den Nachweis erbringen, dass sie die vom König festgelegten Kriterien erfüllen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-208\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 208</span><span class=\"lf-art-t\">Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Liste der bestimmten Stellen auf ihrer Internetseite</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Fahrzeug- und Infrastrukturregister Abschnitt 1 - Fahrzeugnummerierungssystem Art. 209 - Jedes Fahrzeug, das im europäischen Eisenbahnsystem in Betrieb genommen wird, muss mit einer europäischen Fahrzeugnummer (EVN \"European vehicle number\") versehen sein, die bei der ersten Inbetriebnahmegenehmigung vergeben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller für die erste Inbetriebnahmegenehmigung ist auch verantwortlich für die Anbringung der ihm von der Sicherheitsbehörde gemäß den Bestimmungen der Anlage P der TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung zugeteilten EVN auf dem Fahrzeug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Fahrzeug wird nur einmal eine EVN zugeteilt, es sei denn, dass in der TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung etwas anderes bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 ist für eindeutig identifizierte Fahrzeuge ein anderer Kennzeichnungscode zugelassen, wenn sie eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen für Fahrten aus oder nach Drittländern, deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz in der Europäischen Union unterscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Nationales Fahrzeugregister Art. 210 - § 1 - Es wird ein nationales Register der in Belgien zugelassenen Fahrzeuge erstellt. § 2 - Das Register wird von der Sicherheitsbehörde geführt und aktualisiert. Die Sicherheitsbehörde übernimmt in ihr Register die Änderungen, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für Daten vorgenommen hat, die das belgische Netz betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange die nationalen Fahrzeugregister der Mitgliedstaaten nicht miteinander verbunden sind, aktualisiert die Sicherheitsbehörde ihr Register, indem sie bei den betreffenden Daten Änderungen übernimmt, die ein anderer Mitgliedstaat in seinem eigenen Register vorgenommen hat. § 3 - Das Register ist den Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Untersuchungsstelle, der Regulierungsstelle, der Agentur, den Eisenbahnunternehmen, dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber sowie den Personen oder Organisationen, die Fahrzeuge registrieren oder im Register erwähnt sind, zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Artikels handelt, muss sie die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten. § 4 - Im Register werden die gemeinsamen Spezifikationen, die von der Agentur erstellt wurden, eingehalten und es enthält mindestens folgende Angaben: 1. die EVN, 2.Angaben zur EG-Prüferklärung und ausstellenden Stelle, 3. Angaben zu dem in Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen, 4.Angaben zum Eigner oder Halter des Fahrzeugs, 5. Betriebseinschränkungen für das Fahrzeug, 6.die für die Instandhaltung zuständige Stelle. § 5 - Der Inhaber der Registrierung muss der Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuerst zugelassen wurde, etwaige Änderungen der Daten im nationalen Fahrzeugregister, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seine Entscheidung, die Registrierung eines Fahrzeuges nicht aufrechtzuerhalten, unverzüglich mitteilen. § 6 - Im Falle von Fahrzeugen, die erstmals in einem Drittland in Betrieb genommen wurden und von einem Mitgliedstaat eine Inbetriebnahmegenehmigung für sein Hoheitsgebiet erhalten haben, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in § 4 Nr. 4 bis 6 aufgeführten Angaben über das nationale Fahrzeugregister abgefragt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 4 Nr. 6 aufgeführten Angaben können durch sicherheitsrelevante Angaben zum Instandhaltungsplan ersetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Infrastrukturregister Art. 211 - Die Sicherheitsbehörde sorgt dafür, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ein Infrastrukturregister unter Einhaltung der in Absatz 212 genannten gemeinsamen Spezifikationen veröffentlicht und aktualisiert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-212\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 212</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Register gibt für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon die Hauptmerkmale wie zum Beispiel die Eckwerte und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen an. Zu diesem Zweck richtet sich der Infrastrukturbetreiber nach jeder TSI, in der genau angegeben ist, welche Angaben das Infrastrukturregister enthalten muss Im Register werden die von der Agentur erstellten gemeinsamen Spezifikationen mit Bezug auf seine Aufmachung und sein Format, seinen Aktualisierungsrhythmus sowie die Anweisungen für seine Verwendung eingehalten, wobei ein angemessener Übergangszeitraum für die Infrastruktur, die vor dem 19. Juli 2008 in Betrieb genommen wurde, zu berücksichtigen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 7 - Kontrolle und Inspektion der Eisenbahn KAPITEL 1 - Kontrolle und Inspektion der Eisenbahn Art. 213 - § 1 - Der König bestimmt die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches und seiner Ausführungserlasse beauftragten Personalmitglieder der Verwaltung und der Sicherheitsbehörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können: 1. sich jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zum Rollmaterial verschaffen, das auf den Fahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist, darauf zu verkehren, 2.jegliche Feststellungen machen, Informationen sammeln, Erklärungen aufnehmen, sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diejenigen beschlagnahmen, die für die Kontrolle erforderlich sind oder dafür, dem Verstoß ein Ende zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie machen ihr Kontrollrecht nur dann geltend, wenn es nach vernünftigem Ermessen für die Ausführung ihrer Kontrollaufgaben als zweckmäßig erachtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Ausführung ihrer Aufgaben können sie die bewaffnete Macht anfordern. § 2 - Sie haben ein Zugangsrecht: 1. zum Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern des betreffenden Unternehmens sowie zum Wohnsitz und zu den zu beruflichen Zwecken genutzten Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung dieses Unternehmens beauftragt sind, 2.zum Gesellschafts- oder Betriebssitz des betreffenden Unternehmens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur Zugang unter folgenden Bedingungen: 1. mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis des Bewohners, 2.mit vorheriger, schriftlicher Ermächtigung des Untersuchungsrichters. In diesem Fall dürfen sie die Wohnung und bewohnte Räumlichkeiten nur zwischen 8 und 18 Uhr betreten. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder sind bezüglich der von ihnen bei der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen an das Berufsgeheimnis gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Administrative Geldbußen Art. 214 - Folgende Verstöße gegen vorliegendes Eisenbahngesetzbuch werden mit einer administrativen Geldbuße belegt: 1. Der Verstoß gegen Artikel 68 § 3 wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 2. Der Verstoß gegen Artikel 68 § 4 wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 3. Der Verstoß gegen Artikel 70 wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 4. Der Verstoß gegen Artikel 71 wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 5. Das Nichteinhalten der in Artikel 75 erwähnten Maßnahmen durch das Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber wird mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verweigern der in Artikel 77 Absatz 4 erwähnten technischen Unterstützung wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 7. Der Verstoß gegen Artikel 89 wird mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 8. Der Verstoß gegen Artikel 90 wird mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 9. Der Verstoß gegen Artikel 91 erster Satz wird mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 10. Der Verstoß gegen Artikel 91 zweiter Satz wird mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 11. Das verspätete Vorlegen des in Artikel 92 erwähnten Berichts wird mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nichtvorlegen des in Artikel 92 erwähnten Berichts wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 13. Das unvollständige Vorlegen des in Artikel 92 erwähnten Berichts wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 14. Das Nichteinhalten der in Artikel 93 erwähnten Verpflichtungen wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 15. Die nicht unverzügliche Übermittlung der in Artikel 96 erwähnten wesentlichen Änderungen wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 16. Der Verstoß gegen Artikel 102 Absatz 2 wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nichteinhalten der in Artikel 141 erwähnten Verpflichtungen in Bezug auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis für Zugführer wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 18. Der Verstoß gegen Artikel 130 Absatz 1 wird mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 1.000 EUR pro Zugführer belegt. 19. Außer wenn gesetzliche oder verordnungsrechtliche Ausnahmefälle es vorsehen, wird das Nichteinhalten der in Artikel 141 erwähnten Verpflichtungen in Bezug auf die Bescheinigungen der Zugführer in Sachen Infrastruktur, Material oder Sprachkenntnisse mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 20. Der Verstoß gegen Artikel 135 wird mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verstoß gegen Artikel 136 Absatz 3 wird mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. 22. Der Verstoß gegen Artikel 137 wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 23. Der Verstoß gegen Artikel 139 wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 24. Der Verstoß gegen Artikel 140 wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 25. Der Verstoß gegen Artikel 146 Absatz 3 wird mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 26. Das Nichtüberprüfen der Tatsache, ob ein Zugbegleiter tatsächlich Inhaber einer in Artikel 150 § 1 Absatz 1 erwähnten Bescheinigung für Zugbegleiter ist, bevor es ihm erlaubt wird, die im selben Artikel definierten relevanten Aufgaben durchzuführen, wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nichteintragen durch den Inhaber, unter Verstoß gegen Artikel 105, eines Fahrzeugs in das NFR mit dem Namen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 28. Das Nichtübermitteln oder das verspätete Übermitteln an die Sicherheitsbehörde von notwendigen Anpassungen des in Artikel 105 erwähnten NFRs wird mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR belegt. 29. Das Nichteinhalten durch die für die Instandhaltung zuständige Stelle der in den Artikeln 106 bis 109 vorgeschriebenen Regeln über die Zertifizierung wird mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 30. Jegliches Behindern der Ausübung der in Artikel 113 erwähnten Befugnisse der Untersuchungsstelle wird mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nichtantworten auf den Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über die in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder über die Sicherheitszulassung oder -bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist wird mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 1.000 EUR belegt. 32. Werden nach einem Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über die in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder über die Sicherheitszulassung oder -bescheinigung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist Abhilfemaßnahmen getroffen, wird eine administrative Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR auferlegt. 33.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nichteinhalten der Werte \"sofortiger Einsatz\" der Sicherheitstoleranz der Gleise gemäß den Sicherheitseckwerten der TSI Infrastruktur oder das Nichteinhalten der Sicherheitsverfahren der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung mehr als zwei Mal pro Jahr wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt. 34. Das Nichtzahlen oder verspätete Zahlen der in den Artikeln 79, 80, 82, 85, 86 und 87 erwähnten Gebühren wird mit einer administrativen Geldbuße von 20 bis zu 500 EUR belegt. 35. Das Eisenbahnunternehmen, der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und der Inhaber, die durch das Vornehmen oder Nichtvornehmen einer Handlung eine Situation hervorruften, durch die ein Unfall verursacht werden kann, werden mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 6.000 EUR belegt. 36.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Eisenbahnunternehmen, der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und der Inhaber, die durch das Vornehmen oder Nichtvornehmen einer Handlung eine Situation hervorruften, durch die ein schwerer Unfall verursacht werden kann, werden mit einer administrativen Geldbuße von 3.000 bis zu 12.000 EUR belegt. 37. Wird ein Fahrzeug in Betrieb genommen, bevor es gemäß Artikel 180 genehmigt worden ist, wird diese Inbetriebnahme mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt. 38. Das Nichteinhalten der in Artikel 70 Absatz 6 des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches erwähnten Entscheidung wird mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorangehenden Absatz erwähnten Verstöße können auch aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-215\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 215</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Verstöße gegen die in Ausführung des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches ergangenen Erlasse, die mit einer administrativen Geldbuße belegt werden Die Verstöße werden in drei Grade eingestuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verstöße können auch aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen werden. § 2 - Die Verstöße ersten Grades betreffen die Taten und Verhaltensweisen, die keine Auswirkung auf die Sicherheit der Personen haben und die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle nicht erheblich beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße von 50 bis zu 1.000 EUR belegt. § 3 - Die Verstöße zweiten Grades betreffen die Taten und Verhaltensweisen, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die Sicherheit der Personen haben oder die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle erheblich beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße von 100 bis zu 2.000 EUR belegt. § 4 - Die Verstöße dritten Grades betreffen die Taten und Verhaltensweisen, die einen Unfall oder einen schweren Unfall herbeiführen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Verstöße werden mit einer administrativen Geldbuße von 400 bis zu 8.000 EUR belegt. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und im Rahmen der in den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge im Falle von Verhaltensweisen, die mit einer administrativen Geldbuße belegt werden, einen oder mehrere Mindest- und Höchstbeträge festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um den Grad und das Strafmaß zu definieren, berücksichtigt der König die Schwere der strafbaren Taten sowie ihre Verhältnismäßigkeit gegenüber den administrativen Geldbußen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-216\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 216</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Fall von mildernden Umständen kann die administrative Geldbuße herabgesetzt werden, ohne aber weniger betragen zu dürfen als: 1. 50 EUR für die Verstöße ersten Grades, 2.100 EUR für die Verstöße zweiten Grades, 3. 200 EUR für die Verstöße dritten Grades, 4.die Hälfte des Mindestbetrags der in Artikel 214 vorgesehenen Beträge. § 2 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren in den Artikeln 214 und 215 erwähnten Verstößen werden alle administrativen Geldbußen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Maximums der höchsten administrativen Geldbuße übersteigen zu dürfen. § 3 - Die Sicherheitsbehörde und die Untersuchungsstelle können in ihrer Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, vorsehen, dass die administrative Geldbuße verfällt, wenn der Zuwiderhandelnde binnen einem Jahr keinen Verstoß mehr begeht. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 sind uneingeschränkt anwendbar auf die in Artikel 221/3 erwähnte Beschwerde. § 5 - Wird dem Zuwiderhandelnden ein Jahr, nachdem eine Entscheidung der Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, eine in den Artikeln 214 und 215 vorgesehene administrative Geldbuße auferlegt, dann werden die in § 1, in Artikel 214 und in Artikel 215 §§ 2 bis 4 definierten Mindestbeträge verdoppelt. § 6 - Es kann keine administrative Geldbuße auferlegt werden: 1. wenn der Strafrichter schon eine Strafe für die betreffende Tat auferlegt hat, 2.wenn die betreffende Tat schon zu einem Freispruch, zu einer einfachen Schuldigerklärung ohne Strafe, zu einer Aussetzung der Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat. § 7 - Wird der mutmaßliche Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Titel erwähnten Fristen bis zum Zeitpunkt, wo der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt. § 8 - Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5 März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auf die in den Artikeln 214 und 215 erwähnten administrativen Geldbußen ebenfalls anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihrer Entscheidung erwähnen die Sicherheitsbehörde und die Untersuchungsstelle die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 durchgeführte Multiplikation und den aus dieser Erhöhung hervorgehenden Betrag. § 9 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbuße binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die administrative Geldbuße fällt der Staatskasse zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zuwiderhandelnde zahlt den Betrag an die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Angestellte der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung setzt die Sicherheitsbehörde von der erfolgten Bezahlung in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbuße mit Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des Betrags der administrativen Geldbuße.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht, die administrative Geldbuße einzufordern, verjährt zwei Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen müssen. Diese Frist wird in dem in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Strafbestimmungen Art. 217 - § 1 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König den Personalmitgliedern der Verwaltung und der Sicherheitsbehörde und den Mitgliedern der Untersuchungsstelle, die damit beauftragt sind, durch Protokolle die in Artikel 218 erwähnten strafrechtlichen Verstöße festzustellen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verleihen. § 2 - Im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags können die in § 1 erwähnten Offiziere: 1. sich jederzeit freien Zugang zum Rollmaterial verschaffen, das auf den Fahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist, darauf zu verkehren, 2.jegliche Feststellungen machen, Informationen sammeln, Erklärungen aufnehmen, sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diejenigen beschlagnahmen, die für die Ermittlung oder Feststellung oder dafür erforderlich sind, dem Verstoß ein Ende zu setzen. § 3 - Sie dürfen nach vorheriger Genehmigung durch den örtlich zuständigen Untersuchungsrichter zwischen 8 und 18 Uhr Haussuchungen durchführen: 1. am Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern des betreffenden Unternehmens sowie am Wohnsitz und in den zu beruflichen Zwecken genutzten Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung dieses Unternehmens beauftragt sind, 2.am Gesellschafts- oder Betriebssitz des betreffenden Unternehmens. § 4 - Die Protokolle der in § 1 erwähnten Offiziere werden dem für den Ort des Verstoßes zuständigen Prokurator des Königs übermittelt. § 5 - Die in § 1 erwähnten Offiziere können bei der Ausführung ihrer Aufträge die bewaffnete Macht anfordern. § 6 - Unter Vorbehalt besonderer Gesetze, durch die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleistet wird, müssen öffentliche Verwaltungen die Gerichtspolizeioffiziere in der Ausführung ihrer Aufträge unterstützen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-218\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 218</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Verstöße bezüglich der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, der Kapazitätszuweisung, der Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und der Bestimmungen für den Zugang zum Netz und unbeschadet des Artikels 110 Absatz 3 werden Verstöße gegen vorliegendes Eisenbahngesetzbuch und gegen die aufgrund dieses Eisenbahngesetzbuches ergangenen Ausführungserlasse, die Nichteinhaltung der vom Minister, von der Sicherheitsbehörde und vom Kontrollorgan getroffenen Entscheidungen - mit Ausnahme der Entscheidungen dieses Organs zur Auferlegung administrativer Geldbußen - sowie jegliche Behinderung der Überprüfungen und Untersuchungen durch diese Instanzen mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 26 bis zu 1.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet, unbeschadet des eventuell zu leistenden Schadenersatzes Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind auf diese Verstöße anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 ist nicht anwendbar auf das Eisenbahnunternehmen, den Infrastrukturbetreiber und den Inhaber, die einen Verstoß begehen, der mit einer administrativen Geldbuße gemäß Artikel 214 oder 215 belegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde in Bezug auf die in Titel 5 erwähnte Zertifizierung Art. 219 - Die Sicherheitsbehörde sorgt dafür, dass alle Tätigkeiten, die mit der Ausbildung, der Beurteilung der Fähigkeiten und der Aktualisierung der Fahrerlaubnisse für Zugführer und Bescheinigungen in Zusammenhang stehen, im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen ständig überwacht werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen erfasst werden, die von den Eisenbahnunternehmen und vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäß Titel 4 Kapitel 3 eingerichtet wurden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-220\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 220</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde sorgt dafür, dass alle fünf Jahre und das erste Mal 2014 eine unabhängige Beurteilung der Verfahren zum Erwerb und zur Beurteilung der Fachkenntnisse und der Befähigung sowie des Systems für die Erteilung von Fahrerlaubnissen für Zugführer und die Ausstellung von Bescheinigungen vorgenommen wird. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen erfasst werden, die von den Eisenbahnunternehmen und vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäß Titel 4 Kapitel 3 eingerichtet wurden. Die Beurteilung wird von qualifizierten Personen vorgenommen, die selber die betreffenden Tätigkeiten nicht ausüben Die Ergebnisse dieser unabhängigen Beurteilungen werden ordnungsgemäß dokumentiert und der Sicherheitsbehörde vorgelegt. Die Sicherheitsbehörde empfiehlt dem Minister, die Maßnahmen zu ergreifen zur Behebung aller bei der unabhängigen Beurteilung aufgedeckten Mängel.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-221\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 221</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Sicherheitsbehörde kann jederzeit die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um an Bord von Zügen, die das belgische Netz befahren, zu überprüfen, ob die Zugführer die gemäß vorliegendem Eisenbahngesetzbuch erteilten Dokumente vorweisen können. § 2 - Ungeachtet der in § 1 vorgesehenen Überprüfung kann die Sicherheitsbehörde bei fahrlässigem Verhalten am Arbeitsplatz prüfen, ob der jeweilige Zugführer die in Artikel 135 Absatz 3 und 4 erwähnten Anforderungen erfüllt. § 3 - Die Sicherheitsbehörde kann Untersuchungen durchführen, um zu überprüfen, ob die Zugführer, die Eisenbahnunternehmen, der Infrastrukturbetreiber, die Prüfer und die Ausbildungszentren vorliegendes Eisenbahngesetzbuch und seine Ausführungserlasse einhalten. § 4 - Ist die Sicherheitsbehörde der Auffassung, dass ein Zugführer eine oder mehrere geforderte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ergreift sie folgende Maßnahmen: 1. Handelt es sich um eine von der Sicherheitsbehörde erteilte Fahrerlaubnis für Zugführer, setzt die Sicherheitsbehörde die Fahrerlaubnis für Zugführer aus.Diese Aussetzung erfolgt je nach Umfang der für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs verursachten Risiken vorübergehend oder auf Dauer Die Sicherheitsbehörde notifiziert dem Interessehabenden und seinem Arbeitgeber unverzüglich ihre mit Gründen versehene Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner teilt sie mit, nach welchem Verfahren die Fahrerlaubnis für Zugführer wiedererlangt werden kann. 2. Handelt es sich um eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilte Fahrerlaubnis, wendet die Sicherheitsbehörde sich durch einen mit Gründen versehenen Antrag auf eine zusätzliche Kontrolle oder auf Aussetzung der Fahrerlaubnis für Zugführer an diese Behörde.Die Sicherheitsbehörde setzt die Europäische Kommission und die anderen zuständigen Behörden von ihrem mit Gründen versehenen Antrag in Kenntnis. Bis zur Notifizierung der Entscheidung der Behörde, die die betreffende Fahrerlaubnis erteilt hat, kann die Sicherheitsbehörde einem Zugführer den Fahrbetrieb auf dem belgischen Netz untersagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Sicherheitsbehörde selber auch einen mit Gründen versehenen Antrag bezüglich einer Fahrerlaubnis für Zugführer, die sie selbst erteilt hat, erhält, prüft sie diesen Antrag innerhalb von vier Wochen und notifiziert sie der beantragenden Behörde ihre Entscheidung. Die Sicherheitsbehörde unterrichtet auch in diesem Fall die Europäische Kommission und die anderen zuständigen Behörden von ihrer Entscheidung. 3. Handelt es sich um eine Bescheinigung, wendet die Sicherheitsbehörde sich an den Aussteller dieser Bescheinigung und verlangt entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Bescheinigung.Der Aussteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen und setzt die Sicherheitsbehörde innerhalb von vier Wochen davon in Kenntnis. Bis zur Vorlage der Benachrichtigung durch den Aussteller kann die Sicherheitsbehörde einem Zugführer den Fahrbetrieb auf dem belgischen Netz untersagen. Sie setzt die Europäische Kommission und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde nimmt binnen zehn Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Benachrichtigung Stellung zur eventuellen Aufrechterhaltung des von ihr ausgesprochenen Fahrverbotes auf dem belgischen Netz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet von Artikel 70 § 2 und folgende des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches ergreift die Sicherheitsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass ein bestimmter Zugführer eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs darstellt, in jedem Fall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, indem sie beispielsweise den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur auffordert, den Zug anzuhalten, und dem betreffenden Zugführer den Fahrbetrieb auf dem belgischen Netz so lange wie nötig untersagt. Sie unterrichtet die Europäische Kommission und die anderen zuständigen Behörden von einer solchen Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde notifiziert dem betroffenen Zugführer und seinem Arbeitgeber unverzüglich ihre mit Gründen versehene Entscheidung und teilt gegebenenfalls mit, unter welchen Bedingungen und nach welchem Verfahren, unbeschadet des in Artikel 142 § 3 vorgesehenen Regressanspruchs, die Bescheinigung wiedererlangt werden kann.</p></div>", "next": 239354}