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23 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 23 mai 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 10. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden das Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und insbesondere Buch I Titel IV über öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ausgeführt.
Mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 sollen in der Tat alle Rechtsvorschriften reformiert werden, die sich bis heute auf das Gesetz vom 14. Juli 1976 und auf mehrere Königliche und Ministerielle Erlasse stützen. Wie bereits bei den parlamentarischen Arbeiten ausführlich dargelegt, wird mit dem neuen Gesetz zudem die Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien bezweckt, dies sowohl in den sogenannten « klassischen » Bereichen als auch in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die unlängst noch vom europäischen Wettbewerb « ausgeschlossen » waren. So ist durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1993 eine dreigliedrige Struktur nach folgendem Muster eingeführt worden: 1. « klassische » öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, das heisst diejenigen, die von den föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden und von den öffentlich-rechtlichen Verbänden und Einrichtungen zu vergeben sind (Buch I Titel II und III), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst von den in Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und von öffentlichen Unternehmen zu vergebende Aufträge, insofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Bereiche verwalten (zum Beispiel: die Interkommunalen für Wasser- und Stromversorgung, Belgacom, die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die Regie der Luftfahrtwege, De Lijn, die Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft ...) (Buch I Titel IV), 3. bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die besondere oder ausschliessliche Rechte zur Verwaltung von Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor haben (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz und bestimmte private Konzessionäre). Dieser dritte Teil betrifft aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes ebenfalls Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen in diesen Bereichen, die der Gesetzgeber auf föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Ebene nicht in ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes aufgenommen hat, die jedoch weiter den aus den europäischen Richtlinien hervorgehenden vorrangigen Rechtsnormen unterworfen bleiben müssen.
Aufgrund des Königlichen Ausführungserlasses vom 26. Juli 1994 ist Buch II des Gesetzes am 1. September 1994 in Kraft getreten.
Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird Buch I Titel IV des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (das heisst der hiervor in Nr. 2 erwähnte Bereich) ausgeführt, wobei darin jedoch weder die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge noch die Bestimmungen über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge auf föderaler Ebene enthalten sind. Zudem werden darin Bestimmungen und Modalitäten der Richtlinie 90/531/EWG und der Richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 umgesetzt, die erstere seit dem 1. Juli 1994 ersetzt und den Aufruf zum Wettbewerb auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge vorschreibt.Durch diese Verfahrensweise kann vermieden werden, dass man sich auf eine Vielzahl von Texten gleichzeitig beziehen muss, was man den vorigen Rechtsvorschriften im letzten Stadium ihrer Entwicklung vorwerfen konnte. Ein weiterer Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge soll nachträglich hinzukommen und gleichzeitig verschiedene Bestimmungen in bezug auf die Ausführung von Aufträgen und öffentlichen Baukonzessionen enthalten, die bislang im Königlichen Erlass vom 22. April 1977, im Königlichen Erlass vom 14. November 1979, was Konzessionen betrifft, im Königlichen Erlass vom 18. Mai 1981, was Betreuungsverträge betrifft, und im derzeitigen allgemeinen Lastenheft enthalten sind.
Anders als bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wollte man beim vorliegenden Königlichen Erlass nicht vom gewählten Vergabeverfahren, sondern von der Art der betreffenden öffentlichen Aufträge ausgehen. Die ersten drei Titel umfassen daher jeweils für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen nach gleichem Schema die Bestimmungen in bezug auf: - die Bekanntmachungsvorschriften, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen öffentlichen Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, und denjenigen, die es nicht sind, - die Regeln für die qualitative Auswahl, - die Betreuungsverträge für Bauarbeiten und Lieferungen, - die Wettbewerbe und Projektwettbewerbe, - den Zugang von Drittländern zu öffentlichen Aufträgen.
In Titel IV wird der Gebrauch der technischen Spezifikationen und der Normen geregelt.
In Titel V werden die Bedingungen angegeben, die zu erfüllen sind, damit im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen der Anwendung des Gesetzes entgeht.
In den Titeln VI und VII werden im allgemeinen Regeln des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, oder aber diese Regeln werden angepasst. Diese Regeln betreffen einerseits die Bestimmung und Überprüfung der Preise ungeachtet des Verfahrens und andererseits die Angebote und die Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen.
Titel VIII betrifft das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens.
In Titel IX werden die Mitteilungen an die Bewerber und Submittenten behandelt.
In Titel X werden neue, aus dem europäischen Recht hervorgehende Bestimmungen eingeführt. Sie betreffen das Bescheinigungsverfahren, den Korrekturmechanismus bei einem von der Europäischen Kommission festgestellten Verstoss und das Schlichtungsverfahren.
In Titel XI sind die Schlussbestimmungen enthalten.
An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bestimmungen, die denjenigen der Artikel 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entsprechen, getrennt in einen nur für die föderalen Behörden geltenden Königlichen Erlass über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge aufgenommen werden sollen. Bei diesen Artikeln geht es nämlich um Kontrollmassnahmen für die Vergabe der Aufträge föderaler Ministerien und öffentlicher Einrichtungen, die der Kontrollbefugnis eines Föderalministers unterliegen.
In bezug auf die Terminologie und insbesondere in bezug auf den niederländischen Text wird im Entwurf sowohl den bislang in den belgischen Rechtsvorschriften als auch den in den europäischen Richtlinien und in den angenommenen neuen Rechtsvorschriften benutzten Begriffen möglichst Rechnung getragen. Es sei daran erinnert, dass man bei der Abfassung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli 1994 hingegen anders vorgegangen war und sich so strikt wie möglich an die europäische Terminologie gehalten hatte, da dieser Erlass hauptsächlich Aufträge von Privatunternehmen betrifft, die den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge im engeren Sinne nicht unterliegen.
Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass es im vorliegenden Erlass um die eigentlichen öffentlichen Aufträge geht, ist auf eine bestmögliche Vereinheitlichung der Begriffe besonders geachtet worden. So ist zum Beispiel im Text ähnlich wie in den europäischen Richtlinien mit dem Begriff « gegadigde » der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte oder berücksichtigte Bewerber gemeint. Überdies bleibt die Regierung trotz des vom Staatsrat bei der Untersuchung anderer Erlasse zur Ausführung des Gesetzes geäusserten Wunsches der Ansicht, dass manche Begriffe, wie der Begriff « ungewöhnlicher Preis », nicht erschöpfend definiert werden können, insbesondere da diese Begriffe auch im europäischen Recht vorkommen und darin auch nicht definiert werden.
Mit einer Definition auf belgischer Ebene liefe man auf diese Weise vielleicht Gefahr, von einer auf europäischer Ebene gegebenen Interpretation abzuweichen.
Der Staatsrat hebt in seinem Gutachten hervor, dass im Bericht an den König eventuell nähere Angaben darüber gemacht werden könnten, ob die im Entwurf vorgesehenen Formalitäten wesentlich oder unwesentlich sind. Nach Meinung der Regierung würde eine Lösung in diesem Sinne bedeuten, dass der Text dann auch den wesentlichen beziehungsweise unwesentlichen Charakter aller in den Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten angeben müsste. Darüber hinaus würde man, selbst wenn man festlegen kann, dass eine Formalität - wie zum Beispiel die Bekanntmachung eines öffentlichen Bauauftrags im Sinne dieses Entwurfs - zu den wesentlichen Formalitäten gehört, mit einer derartigen Präzisierung zahlreiche andere Schwierigkeiten in bezug auf diese Bekanntmachung nicht lösen können. Die Bekanntmachung kann zwar veröffentlicht worden sein, wobei aber die für das Verfahren zugestandene Mindestfrist nicht unbedingt eingehalten worden ist, oder es können sich auch einige Angaben in der Bekanntmachung als falsch erweisen. Angesichts dieser komplexen Situation ist die Regierung der Ansicht, es sei besser, sich im Streitfall auf das Urteil des Richters zu verlassen.
TITEL I KAPITEL I ABSCHNITT I Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Artikel 1 - Den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung unterliegen öffentliche Bauaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 206 Millionen Franken erreicht und die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind. Dieser Betrag kann alle zwei Jahre revidiert werden, wobei jeder neue Wert durch Erlass des Premierministers zu veröffentlichen ist. Öffentliche Bauaufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind, unterliegen normalerweise nicht den Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel I; ihre Vergabe erfolgt gemäss Artikel 108 und folgenden. Dennoch finden bestimmte Regeln Anwendung auf dieses Verfahren, hauptsächlich was die im nachstehend erläuterten Artikel 9 vorgesehene Bekanntmachung der Ergebnisse der Auftragsvergabe anbelangt.
Zu den Fällen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens gehört ein Fall, der unter eine besondere Regelung fällt. Es handelt sich um den in Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen Fall, der Aufträge betrifft, die für geheim erklärt werden oder die besonderen Sicherheitsmassnahmen oder besonderen Anforderungen zum Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit unterworfen sind. Wie bereits in der Begründung (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 27) erwähnt, kommt dieser Fall dem in Artikel 17 § 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 vorgesehenen Fall sehr nahe. In den europäischen Richtlinien gilt dieser Fall allerdings als Ausnahme, die ausserhalb ihres Anwendungsbereichs fällt. Dennoch scheint es angebracht, diesen Fall in einem juristischen Rahmen, dem des Verhandlungsverfahrens, zu lassen. Denn auch wenn sich ein öffentlicher Auftrag als geheim erweist oder seine Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, so schliesst dies nicht notwendigerweise einen Wettbewerb zwischen Firmen aus, die die verlangten Garantien bieten. Der öffentliche Auftraggeber soll selbst bestimmen, ob ein Wettbewerb im betreffenden Fall möglich ist. Es darf dann selbstverständlich keinerlei Bekanntmachung, selbst keine nicht verbindliche Bekanntmachung und auch keine Bekanntmachung nach Auftragsvergabe, vorgeschrieben werden.
Art. 2 - Der Text verweist nicht nur auf den Begriff « Bauarbeiten », sondern auch auf den Begriff « Bauwerk », wobei hierunter das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Bauabschnitte für ein bestimmtes Bauwerk über mehrere Jahre verteilt werden und Gegenstand mehrerer aufeinanderfolgender öffentlicher Aufträge sind.
Selbst wenn keiner dieser Abschnitte einzeln den vorerwähnten Betrag erreicht, kommen die Vorschriften für die europäische Bekanntmachung ab Vergabe des ersten Bauabschnitts zur Anwendung, sofern der geschätzte Wert des Bauwerks insgesamt den Betrag von 206 Millionen Franken erreicht.
Der Begriff « Bauwerk » kann anhand folgender Beispiele veranschaulicht werden: - Errichtung einer neuen Telefonzentrale: Das Projekt wird in zwei zeitlich verteilte Abschnitte aufgeteilt, für die separate Verfahren eingeleitet werden. Der erste Abschnitt betrifft den Rohbau, der auf 115 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird, und der zweite die Ausrüstung, die auf 127 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird. Im Hinblick auf die zu erfüllende Funktion, das heisst die einer funktionsfähigen Telefonzentrale, erreicht das Bauwerk ohne Mehrwertsteuer den geschätzten Wert von 206 Millionen Franken. Die Regeln für den Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene finden Anwendung ab dem ersten Abschnitt, - Errichtung eines Bahnhofes: Gleicher Gedankengang gilt für den Bau eines neuen Bahnhofs. Alle Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die erforderlich sind, damit das Ganze seine Funktion erfüllt, werden berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Schwellenwert für einen Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene erreicht ist. Sollte das Bauvorhaben hingegen zusätzliche Gebäude im Hinblick auf eine Erweiterung der Kapazität eines bestehenden Bahnhofs betreffen, müsste hinsichtlich des Schwellenwerts von 206 Millionen Franken nur dem Wert des neuen Teils Rechnung getragen werden, - Errichtung von Netzen: Der Begriff « Bauwerk » ist hier etwas schwieriger zu bestimmen; es kann sich jedoch häufig als nützlich erweisen, sich auf das Kriterium der Zugänglichkeit zu beziehen. So kann man davon ausgehen, dass eine Teilstrecke mit Einmündung für den Verkehr als Bauwerk mit technischer Funktionalität zu bezeichnen ist.
Daher muss nicht unbedingt der geschätzte Wert des gesamten Netzes berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für Bauaufträge in mehreren Losen, deren Werte zusammengerechnet werden müssen, um zu ermitteln, ob der Betrag von 206 Millionen Franken erreicht ist. Ist dies der Fall, unterliegt die Gesamtheit dieser Lose der europäischen Bekanntmachung, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 § 1 Absatz 4 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht. Dieser Paragraph ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, nach Schätzung des gesamten Auftragswerts Lose, deren Einzelwert unter 1 Million ECU, also gegenwärtig 41 Millionen Franken, liegt, der europäischen Bekanntmachung zu entziehen, sofern der Gesamtwert dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
Ist zum Beispiel ein bestimmter Bauauftrag in vier Lose aufgeteilt, die auf 200, 85, 35 beziehungsweise 30 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, so erreicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose 350 Millionen Franken. Dieser Auftrag erreicht den Betrag, ab dem die europäische Bekanntmachung zur Anwendung kommt. Für den auf diese Weise geschätzten Auftragswert könnte der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 § 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und beschliessen, die beiden Lose, deren geschätzter Einzelwert 35 beziehungsweise 30 Millionen Franken erreicht, nicht der europäischen Bekanntmachung zu unterwerfen, weil einerseits ihr Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt und andererseits ihr Gesamtwert 20 Prozent des gesamten Auftragswerts nicht übersteigt.
Ein weiteres Beispiel: Ist ein Auftrag in zwei Lose aufgeteilt, die auf 180 Millionen Franken beziehungsweise 27 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, wird der Gesamtbetrag 206 Millionen Franken erreichen und wird der Auftrag somit der europäischen Bekanntmachung unterliegen. Das auf 27 Millionen Franken geschätzte Los könnte allerdings aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers als solches hiervon befreit werden. Das auf 180 Millionen Franken geschätzte Los muss auf jeden Fall auf europäischer Ebene bekanntgegeben werden.
In Artikel 2 § 1 wird hinzugefügt, dass bei der Berechnung des geschätzten Wertes der Bauarbeiten beziehungsweise des Bauwerks der geschätzte Wert der Lieferungen oder Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmer zur Verfügung stellt, ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Dies trifft beispielsweise zu bei Baustoffen oder Ausrüstungen, die der öffentliche Auftraggeber über einen öffentlichen Lieferauftrag erwirbt und dem Unternehmer zur Verfügung stellt, damit sie im Bauwerk, das Gegenstand des öffentlichen Bauauftrags ist, verarbeitet werden. Selbst wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen für den öffentlichen Auftraggeber Lieferungen bleiben, werden sie dennoch zur Bestimmung des Wertes der Bauarbeiten berücksichtigt, wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden, um die Arbeiten auszuführen. Dieselbe Regel gilt für Dienstleistungen, die dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
In Artikel 2 § 1 Absatz 3 wird angegeben, dass der Wert einer Rahmenübereinkunft auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet wird.
Wie in der Begründung des Entwurfes, der zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 geführt hat, (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 36) präzisiert, ist die Rahmenübereinkunft ein neuer Begriff, der aus dem europäischen Recht hervorgeht. Sie bildet einen vertraglichen Rahmen mit dem Ziel, die Bedingungen, insbesondere Preise und Mengen, für Aufträge, die anschliessend im Laufe eines bestimmten Zeitraums an einen oder mehrere Unternehmer zu vergeben sind, festzulegen. So könnte sich die Rahmenübereinkunft für sich wiederholende Arbeiten, Unterhaltsarbeiten oder für Leistungen, für die es möglicherweise oder vermutlich einen Bedarf gibt, anbieten. Auf dieser Grundlage könnten öffentliche Aufträge anschliessend beispielsweise im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des auf Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 gestützten Verfahrens vergeben werden.
In Artikel 2 § 2 wird an das aus den europäischen Richtlinien hervorgehende Prinzip erinnert, wonach Aufträge nicht in der Absicht aufgeteilt werden dürfen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen. Es dürfen zwar Lose oder Bauabschnitte für Bauarbeiten beziehungsweise Bauwerke vorgesehen werden, doch darf dies nicht zur Folge haben, dass diese Lose oder Bauabschnitte dadurch dem Aufruf zum Wettbewerb entzogen werden.
Angesichts der unterschiedlichen Schwellenwerte für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen dürfen ebensowenig Lieferungen und Dienstleistungen, die zur Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht vonnöten sind, diesem Auftrag mit dem Ziel hinzugefügt werden, sie diesem Aufruf zum Wettbewerb zu entziehen.
Nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung Art. 3 - Durch Artikel 3 wird ein System der vorherigen Unterrichtung der Bauunternehmer anhand der mindestens einmal pro Jahr vorgenommenen Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung eingerichtet. In dieser Bekanntmachung sind die wesentlichen Merkmale der Aufträge mitzuteilen, deren geschätzter Einzelwert 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht. Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Selbst wenn diese Veröffentlichung im Prinzip Pflicht ist, so wird nicht verlangt, dass die Verfahren danach tatsächlich für alle geplanten Aufträge eingeleitet werden müssen.
Die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung ist wichtig, denn diese vorherige Information soll es den Unternehmern ermöglichen, sich auf die Teilnahme an den auf diese Weise angekündigten Verfahren vorzubereiten, und den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit bieten, Vorteil aus einer Erweiterung des Wettbewerbs zu ziehen. Ausserdem darf bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen die Frist für den Eingang der Angebote bei einem auf diese Weise vorangekündigten Auftrag gemäss Artikel 5 § 2 verkürzt werden.
Schliesslich kann unter bestimmten Bedingungen diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung schon als Auftragsbekanntmachung gelten, wie im Kommentar zu den Artikeln 4 und 6 erläutert.
In Artikel 3 Absatz 4 wird ein systematisch anzuwendendes Prinzip aufgeführt, wonach eine Bekanntmachung nicht vor dem Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden und keine sonstigen Angaben enthalten darf.
Aufruf zum Wettbewerb Art. 4 - Eine Neuerung ist durch die Richtlinie 90/531/EWG und anschliessend durch die Richtlinie 93/38/EWG eingeführt worden: Ein Auftrag kann vergeben werden, vorausgesetzt, dass eine der folgenden drei Arten des Aufrufs zum Wettbewerb eingehalten wird: - entweder die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung (Artikel 5); diese Modalität ist auf alle Verfahren anwendbar, jedoch bei offenen Verfahren, das heisst bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen, die einzig anwendbare, - oder die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, die bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens als Auftragsbekanntmachung gilt, sofern die in Artikel 6 angegebenen Bedingungen erfüllt werden, - oder die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems (Artikel 7), das bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anwendbar ist.
Art. 5 - Für öffentliche Auftraggeber, die die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung wählen, organisiert Artikel 5 die europäische und belgische Bekanntmachung der Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs und sogar im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993, das heisst in einem Verhandlungsverfahren mit Aufruf zum Wettbewerb anhand einer Bekanntmachung, zu vergeben sind. Das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung stellt für die hier behandelten Bereiche nämlich eine der wichtigsten Neuerungen aus der europäischen Richtlinie dar. Es handelt sich um ein gewöhnliches Verfahren wie die Ausschreibung und den Angebotsaufruf, und seine Wahl ist frei, während die in Artikel 39 § 2 vorgesehenen Fälle von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens Ausnahmen bilden, die immer in jedem einzelnen Fall eine Rechtfertigung erfordern.
Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss einem der in Anlage 3 vorgesehenen Muster erstellt. Man hat es nämlich vorgezogen, sämtliche Bekanntmachungsmuster, die es bei der europäischen Veröffentlichung zu beachten gilt, in der Anlage zum Königlichen Erlass aufzuführen. Neben der Erleichterung des Textes bietet diese Lösung die Möglichkeit, diese Muster bei einer späteren Abänderung auf europäischer Ebene leichter anzupassen.
Laut § 2 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der zu veröffentlichenden Bekanntmachung liegen. Wie im Kommentar zu Artikel 3 betont, kann diese Frist für einen Auftrag, der Gegenstand einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung gewesen ist, verkürzt werden, da die interessierten Berufskreise im voraus informiert worden sind. An dieser Stelle sollte hervorgehoben werden, dass eine Verkürzung der Frist nur möglich ist, sofern die nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung gemäss den Bedingungen von § 2 zur Veröffentlichung übermittelt worden ist. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Fristen um Mindestfristen, die eventuell gemäss Artikel 8 zu verlängern sind. Sie müssen lang genug sein, damit gültige Angebote abgegeben werden können.
Zur Erinnerung: Die in Kalendertagen ausgedrückten Fristen werden ab dem Tag nach dem Tag der betreffenden Handlung bis einschliesslich zum Fälligkeitstermin berechnet.
Laut § 3 darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen. Es handelt sich hierbei um die allgemeine Regel, deren Einhaltung angestrebt werden soll, ausser wenn zum Beispiel Erfordernisse, die dem betreffenden Auftrag eigen sind, eine kürzere Frist rechtfertigen, wobei diese sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage belaufen darf. Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber jedoch in Ausnahmefällen auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine schnellere Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen impliziert; in diesem Fall kann die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge sogar auf fünfzehn Tage verkürzt werden. Angesichts der Kürze dieser Fristen muss der öffentliche Auftraggeber die Bedingungen für die Bekanntmachung auf belgischer Ebene im Auge behalten, da der Anzeiger der Ausschreibungen nur wöchentlich und nicht wie das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften täglich erscheint.
Gemäss § 4 wird die Frist für den Eingang der Angebote bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt, was eine Neuerung darstellt. Falls kein Einvernehmen möglich ist, wird diese Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt, und in diesem Fall gilt als allgemeine Regel, dass die Frist sich nicht auf weniger als vierundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe belaufen darf, wobei sie auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden kann.
In § 5 wird bestimmt, welche Angaben eine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten muss.
Art. 6 - Eine zweite Möglichkeit des Aufrufs zum Wettbewerb bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit obligatorischer Bekanntmachung besteht darin, dass der öffentliche Auftraggeber eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung im Sinne von Artikel 3 veröffentlicht, die für einen bestimmten Auftrag ebenfalls als Bekanntmachung gilt. In diesem Fall müssen die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen erfüllt werden.
Art. 7 - Eine dritte Möglichkeit für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes besteht in der Einrichtung eines Prüfungssystems seitens des öffentlichen Auftraggebers, das die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzt. Dieses System muss auf transparente und nichtdiskriminierende Weise betrieben werden und Unternehmern Objektivitätsgarantien und eine angemessene Begründung bei der Prüfung der Qualifikation und bei deren Ablehnung beziehungsweise Entzug bieten.
Wird das Prüfungssystem vom öffentlichen Auftraggeber für eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren eingerichtet, so muss die Bekanntmachung über das Bestehen dieses Systems jährlich veröffentlicht werden, und dies sowohl im Amtsblatt als auch im Anzeiger der Ausschreibungen. Hat das System eine Dauer von weniger als drei Jahren, genügt eine einzige Bekanntmachung. Es sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von dieser regelmässigen Bekanntmachung jedes eingerichtete System interessierten Unternehmern jederzeit zugänglich bleiben muss. Darüber hinaus obliegt es jedem öffentlichen Auftraggeber, zu beschliessen, ob es angebracht ist, ein Prüfungssystem für alle oder einen Teil seiner Aufträge einzurichten.
Im übrigen muss ebenfalls dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und seinen Ausführungserlassen Rechnung getragen werden. Daraus ergibt sich, dass öffentliche Auftraggeber über die Zulassung hinaus auch die Möglichkeit haben, ihr eigenes Prüfungssystem einzurichten, da zusätzliche Anforderungen in bezug auf eine spezifische Qualifikation für bestimmte Leistungen gestellt werden könnten.
Dabei kann der öffentliche Auftraggeber Prüfungsbestandteile, die bei Inhabern von Zulassungsbescheinigungen anerkannt sind, nicht erneut in Frage stellen. Gleiches gilt selbstverständlich für gleichartige Unterlagen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten, in denen solche offiziellen Listen bestehen, ausgestellt worden sind. Deshalb wird in Artikel 7 § 2 präzisiert, dass die Prüfungskriterien und -regeln mindestens auf diejenigen der Rechtsvorschriften über die Zulassung verweisen.
Hinzuzufügen ist, dass der öffentliche Auftraggeber mit einem solchen Prüfungssystem seiner Verpflichtung nicht entzogen wird, nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachungen und Bekanntmachungen der Ergebnisse der Auftragsvergabe zu veröffentlichen.
Art. 8 - Absatz 1 sollte hervorgehoben werden, weil darin erläutert wird, dass die in Artikel 5 für die Abgabe der Angebote vorgesehenen Fristen gegebenenfalls entsprechend zu verlängern sind, wenn die zu überprüfenden Unterlagen umfangreich sind, wenn eine Ortsbesichtigung erforderlich ist oder wenn ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft vor Ort eingesehen werden müssen. Grundgedanke ist in der Tat, dass die durch oder aufgrund der Vorschriften festgelegten Fristen Mindestfristen sind. Der öffentliche Auftraggeber muss also beurteilen, ob unter solchen Umständen eine längere Frist festgelegt werden soll.
Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.
Bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren bezwecken die Vorschriften nämlich die Gewährleistung einer möglichst flexiblen Kommunikation. Den öffentlichen Auftraggebern und betreffenden Unternehmern wird es natürlich obliegen, schnellere Kommunikationsmittel mit ausreichender Vorsicht und Wachsamkeit zu gebrauchen. Übrigens wird aus diesem Grund im letzten Absatz den Unternehmern auferlegt, ihre Teilnahmeanträge per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.
Bekanntmachung der Auftragsvergabe Art. 9 - Innerhalb zweier Monate nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreicht, ist der Europäischen Kommission ungeachtet des benutzten Verfahrens, das heisst also auch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, eine gemäss Anlage 5 erstellte Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens zu übermitteln.Der erste Teil der Bekanntmachung der Auftragsvergabe ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Der zweite Teil ist nur der Europäischen Kommission - in der Praxis demselben Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften - zu übermitteln, da er Auskünfte enthält, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind.
Sogar was den ersten Teil der Bekanntmachung der Auftragsvergabe betrifft, ist zu unterstreichen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Europäischen Kommission geltend machen kann, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben sind. Gleiches gilt für den gezahlten Preis. In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung der Auftragsvergabe, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt; in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zu übermitteln ist, werden diese Auskünfte weggelassen. Eine Bekanntmachung der Auftragsvergabe braucht nicht für Aufträge veröffentlicht zu werden, die im Verhandlungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vergeben worden sind, das heisst für geheime Aufträge, Aufträge, deren Ausführung mit besonderen Sicherheitsmassnahmen einhergehen muss, und Aufträge, für die der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung erfordert.
TITEL I KAPITEL I ABSCHNITT II Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Die Artikel 10 bis 15 bilden einen Abschnitt II, in dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die aufgrund der Berechnungsmodalitäten von Abschnitt I des vorliegenden Kapitels derzeit den Schwellenwert von 206 Millionen Franken nicht erreichen.
Gemeint sind in diesem Abschnitt Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind. Diese Verfahren sind nämlich gewöhnliche Verfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor. Die Anwendung von Artikel 39 § 2 des Gesetzes wird durch diese Regelung nicht beeinträchtigt, sofern ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens begründet werden kann. In diesen Fällen kommt der hier behandelte Abschnitt II folglich nicht zur Anwendung.
Art. 10 - Abschnitt II betrifft Aufträge oder Bauwerke, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 206 Millionen Franken liegt, und Lose, für die der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht (Lose, deren geschätzter Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt im Rahmen eines Auftrags oder Bauvorhabens, dessen Schwellenwert 206 Millionen Franken erreicht, sofern der Gesamtwert dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt).
Art. 11 bis 15 - Für Aufträge von Abschnitt II gelten vereinfachte Bekanntmachungsvorschriften. Einerseits besteht hier nicht die Pflicht zur Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung und einer Bekanntmachung der Auftragsvergabe, und die Bekanntmachungsmuster in der Anlage zum Erlass finden keine Anwendung.
Andererseits ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, dies ausschliesslich im Anzeiger der Ausschreibungen, im Zusammenhang mit dem gewählten Vergabeverfahren näher zu bestimmen.
Nach Artikel 11 ist jeder Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben ist, Gegenstand einer Bekanntmachung, die die in den sieben aufgeführten Rubriken enthaltenen Angaben umfasst.
Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt sechsunddreissig Tage; sie kann jedoch auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Bekanntmachungstagen eingehalten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrensfrist ebenso wie auf europäischer Ebene ab Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung und nicht mehr ab dem Zeitpunkt läuft, an dem das Sonderlastenheft verfügbar ist.
Die Bekanntmachungsmodalitäten bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes sind in den Artikeln 12 bis 14 des Erlasses vorgesehen.
Bei diesen Verfahren, die eine vorherige Auswahl und eine Beschränkung der Zahl der zum Wettbewerb aufgerufenen Unternehmer ermöglichen, soll dennoch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden und soll vermieden werden, dass systematisch dieselben Unternehmen angesprochen werden. Drei Modalitäten sind folglich vorgesehen: - die Veröffentlichung eines Bewerberaufrufs im Anzeiger der Ausschreibungen gemäss Artikel 13 § 1. Dieser Bewerberaufruf kann einen einzelnen Auftrag, in Lose aufgeteilte Leistungen oder eine Rahmenübereinkunft, so wie sie in Artikel 2 des vorliegenden Berichts erläutert ist, betreffen, - die Benutzung eines Prüfungssystems (siehe Artikel 7) gemäss Artikel 13 § 2, das selbstverständlich sowohl über als auch unter dem Schwellenwert für einen europäischen Aufruf zum Wettbewerb angewandt werden kann, - die regelmässige Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 3 Nr. 4 und angesichts der Art der Bauarbeiten und der Beträge angesprochen werden. Entsprechend dieser Modalität werden alle auf diese Weise ausgewählten Bauunternehmer daraufhin gemäss Artikel 14 aufgefordert, bei Vergabe der Aufträge, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste ausgeschrieben werden und Leistungen betreffen, für die sie ausgewählt worden sind, ein Angebot abzugeben. Dies müsste insbesondere öffentlichen Auftraggebern, die regelmässig sich wiederholende Aufträge vergeben, bei denen Art und Umfang der Leistungen im Laufe eines bestimmten Zeitraums eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen, die Möglichkeit bieten, den administrativen Aufwand hinsichtlich der auszuführenden Bekanntmachungen einzuschränken und gleichzeitig eine ausreichende Transparenz der Verfahren zu gewährleisten.
Es sollte noch betont werden, dass der öffentliche Auftraggeber, der derartige Listen von ausgewählten Bauunternehmern erstellt hat, durch diese Modalität keineswegs daran gehindert wird, auf eine Bekanntmachung je einzelnen Auftrag zurückzugreifen, wenn er dies möchte.
Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge, die auf fünfzehn Tage festgesetzt ist, darf unter den Bedingungen von Artikel 13 § 1 verkürzt werden. Was die Frist für den Eingang der Angebote betrifft, wird sie nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers entweder im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Für den Fall der Fristverkürzung wird keinerlei Mindestfrist festgelegt. Eine derartige Verkürzung darf den normalen Wettbewerbsablauf jedoch nicht beeinträchtigen. Der öffentliche Auftraggeber muss also mit Umsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, insbesondere im Stadium der Angebotsabgabe seitens der Unternehmer.
Selbst wenn durch vorliegende Regelung nicht verlangt wird, dass ein Beschluss zur Fristverkürzung ausdrücklich mit Gründen versehen werden muss, muss der öffentliche Auftraggeber eine Fristverkürzung normalerweise in der Auftragsakte rechtfertigen.
Was Artikel 15 betrifft, wird auf den Kommentar zu Artikel 8 verwiesen TITEL I KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Die Regeln für die qualitative Auswahl der Unternehmen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wie bereits in der Begründung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 25) hervorgehoben, sind die Zuschlagskriterien dazu bestimmt, den wahren Wert eines abgegebenen Angebots einzuschätzen.Die Kriterien für die qualitative Auswahl müssen ihrerseits dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die Eignung der Bewerber oder der Submittenten zur Ausführung eines bestimmten Auftrags zu beurteilen, wobei er nachprüft, ob sie nicht aufgrund ihrer Lage auszuschliessen sind (Konkurs, Verletzung der sozialen oder steuerlichen Verpflichtungen ...) und ob sie auch über eine ausreichende finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen. Diese bedeutende Unterscheidung wird in den Ausführungserlassen näher bestimmt werden, jedoch muss bereits jetzt hervorgehoben werden, dass die qualitative Auswahl stattfinden muss, ungeachtet des Verfahrens und ungeachtet der Tatsache, ob es ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren ist; soweit die vorerwähnte Begründung.
Art. 16 - Dieser Artikel betrifft die qualitative Auswahl ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens. Es sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Qualifikation der Submittenten selbst bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen vor der Prüfung der Angebote, einschliesslich der Prüfung ihrer Ordnungsmässigkeit, stattfindet. Es handelt sich dabei um getrennte Verrichtungen.
Infolgedessen wird der öffentliche Auftraggeber zunächst über die Auswahl eines jeden Submittenten entscheiden müssen, einerseits aufgrund der Auskünfte über seine persönliche Lage, wie in Artikel 17 angeführt, und andererseits aufgrund der Anforderungen, die er an den Submittenten hinsichtlich seiner Qualifikation gestellt hat. Nur die Angebote der auf diese Weise ausgewählten Submittenten werden danach vom öffentlichen Auftraggeber geprüft.
Bei der Auswahl gilt insbesondere das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerte allgemeine Prinzip der Nichtdiskriminierung. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, wie in Artikel 21 erläutert, Staatsangehörige bestimmter anderer Staaten, die die gestellten Anforderungen erfüllen, sind wie inländische Unternehmer zu behandeln.
In Artikel 16 § 2 Absatz 2 wird präzisiert, dass unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, die Auswahl darauf abzielen kann, die Anzahl Bewerber auf objektive Weise zu verringern, damit ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zu seiner Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. In dieser aus der Richtlinie 93/38/EWG hervorgehenden Bestimmung wird ein allgemein anerkanntes Prinzip ausdrücklich aufgeführt. Damit die Essenz eines Verfahrens mit vorheriger Auswahl nicht angetastet wird, muss der öffentliche Auftraggeber zudem auf legitime Weise und aufgrund einer begründeten Wahl, die nach objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, angesichts vorbestimmter Auswahlkriterien die Anzahl Bewerber, die er letztendlich wählen und zu einer Angebotsabgabe auffordern wird, reduzieren können. So könnte der öffentliche Auftraggeber, wenn beispielsweise fünfzehn Bewerber die geforderten Voraussetzungen in unterschiedlicher Weise erfüllen sollten, noch beschliessen, diese Zahl so zu verringern, dass nur Bewerber übrigbleiben, die angesichts des Schwierigkeitsgrads des betreffenden Auftrags und der dem öffentlichen Auftraggeber zur Ausführung einer seriösen Untersuchung der Angebote zur Verfügung stehenden Mittel am geeignetsten scheinen.
Selbst wenn der öffentliche Auftraggeber auf objektive Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dennoch weiterhin ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet werden.
In der Richtlinie 93/38/EWG wird keine Mindestzahl festgelegt, unter der ein ausreichender Wettbewerb nicht mehr gewährleistet wäre. Es handelt sich dabei um ein Element, das je nach öffentlichem Auftrag oder betreffendem Bereich zu ermessen ist. Kraft des Gesetzes vom 14.
Juli 1976 wurde in der Praxis allgemein angenommen, dass im Rahmen nicht offener Verfahren, soweit möglich, mindestens sechs Unternehmer ausgewählt werden sollten, und zwar in Anlehnung an die in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehene Bedingung in diesem Sinne (vorheriges Einverständnis des Ministerrats in bezug auf Aufträge, die vom Staat und von bestimmten halbstaatlichen Einrichtungen zu vergeben sind und bestimmte Beträge überschreiten).
In den Richtlinien über « klassische » öffentliche Aufträge wird diese Zahl auf mindestens fünf Bewerber bei nicht offenen Verfahren und auf drei Bewerber bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens festgelegt.
Aufgrund von Artikel 16 § 3 kann der öffentliche Auftraggeber zum Schutz der Vertraulichkeit der im Rahmen der qualitativen Auswahl weitergeleiteten Auskünfte Auflagen erteilen; diese Auskünfte könnten sich nämlich in den vier erwähnten Bereichen als besonders empfindlich erweisen.
Art. 17 - In Artikel 17 geht es um die Fälle von Ausschliessung von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren und die zulässigen Nachweise.
Diese Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, in denen die verbindlichen Grundregeln in puncto finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit festgelegt sind, unberührt; diese können vom öffentlichen Auftraggeber je nach den Besonderheiten des Auftrags oder aufgrund seines eventuellen Prüfungssystems, von dem in Artikel 7 die Rede ist, ergänzt werden.
TITEL I KAPITEL III Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 18 und 19 - In diesen Artikeln sind zusätzliche Bestimmungen für öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege von Betreuungsverträgen zu vergeben sind, aufgenommen worden, wobei dafür Sorge getragen wurde, den Text des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, der sich erfahrungsgemäss als nicht sehr effizient erwiesen hat, etwas aufzulockern.
Die Bestimmungen in bezug auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen sind aus verschiedenen Gründen kurz gefasst: - Einerseits stellt ein öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags, wie in der Begründung zu Artikel 9 des Entwurfs des Gesetzes (Parlamentsdokument Senat Nr. 656-1 (1992-1993), S. 19 ff.) nochmals erläutert, im Rahmen der europäischen Richtlinien eine der Formen dar, die ein öffentlicher Auftrag haben kann. Demnach gelten die Vergabeverfahren und die in den anderen Titeln des vorliegenden Erlasses bestimmten Modalitäten ebenfalls für derartige Aufträge. - Andererseits werden die Sondermassnahmen in bezug auf die Ausführung öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen in den Königlichen Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, der den Ministeriellen Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Aufträge ersetzen wird, einbezogen werden. Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses hat man sich also darauf beschränkt, bestimmte wesentliche Modalitäten im Stadium des Vergabeverfahrens festzulegen, wobei es jedem öffentlichen Auftraggeber zukommt, zu entscheiden, ob er auf einen öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags zurückgreifen soll oder nicht.
Die Artikel 18 und 19 umfassen Massnahmen zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, in dem es um Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen geht. In Artikel 18 wird Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen, wobei die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung von Bauwerken hinzugefügt wird.
In Artikel 19 werden die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 17 und 22 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen. Zur Erinnerung: Mit der Verbotsbestimmung von § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2], nach dem der Betreuer ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keinen anderen Unternehmer als einen der drei Unternehmer, die maximal in seinem Angebot angegeben sind, mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen darf, soll keineswegs der Wettbewerb eingeschränkt werden. Hierbei geht es lediglich um eine Massnahme zum Schutz des öffentlichen Auftraggebers, mit der verhindert werden soll, dass ein Baubetreuer, der die Arbeiten nicht selbst ausführt, im Laufe der Bauarbeiten den Unternehmer wechselt mit dem Risiko, dass somit die Qualität der Ausführung beeinträchtigt wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zukünftig verlangt wird, dass im Angebot des Betreuers eine Unterlage enthalten ist, in der sich die genannten Unternehmer damit einverstanden erklären, die Arbeiten unter den im Sonderlastenheft des öffentlichen Auftraggebers vorgesehenen Bedingungen auszuführen. Mit dieser neuen Forderung soll verhindert werden, dass der Betreuer nur pro forma Namen von Bauunternehmern angibt, denn schliesslich ist die Qualifikation des Unternehmers für den öffentlichen Auftraggeber ein wichtiges Element, anhand dessen er sich ein Bild davon machen kann, wie die Arbeiten ausgeführt werden.
TITEL I KAPITEL IV Wettbewerb Art. 20 - Für öffentliche Bauaufträge, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben werden, das die Einsetzung und das Gutachten eines Preisgerichts und die Gewichtung der Zuschlagskriterien voraussetzt, sind spezifische Bestimmungen vorgesehen. Diese Art Wettbewerb ist vor allem im Rahmen eines Angebotsaufrufs angebracht. In bezug auf die Zusammensetzung des Preisgerichts gilt künftig, dass mindestens eines der Mitglieder unter Personen zu wählen ist, die weder einer öffentlichen Verwaltung noch dem öffentlichen Auftraggeber angehören, der ja angesichts des Anwendungsbereichs der Regelung in manchen Fällen keine Verwaltung, sondern eine privatrechtliche Person sein kann. Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen und können beispielsweise Mitglieder des hohen Lehrpersonals oder Vertreter von Ingenieur- und Architektenverbänden sein. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit wird im Text verlangt, dass die Mitglieder des Preisgerichts völlig unabhängig sind von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten.
Ziel ist nämlich, über ein beratendes Organ zu verfügen, das dem öffentlichen Auftraggeber dabei hilft, je nach dessen eigenen Bedürfnissen und Prioritäten eine Wahl zu treffen. Dieses Preisgericht tritt also im Rahmen der aktiven Verwaltung und nicht etwa in Streitfällen auf; dies ist der Grund, weshalb es angebracht sein kann, dass die Mehrheit seiner Mitglieder Beamte sein dürfen. Es ist natürlich nicht verboten, dass die Mehrheit des Preisgerichts aus Personen besteht, die nicht dem öffentlichen Auftraggeber angehören.
Es muss ausserdem darauf hingewiesen werden, dass es sowohl in der Richtlinie 93/38/EWG als auch in Artikel 20 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 um einen Projektwettbewerb geht, der dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Diese Art Wettbewerb, der auf Dienstleistungen ausgerichtet ist, wird in Artikel 62 und folgenden näher erläutert.
TITEL I KAPITEL V Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 21 - Artikel 21 führt hauptsächlich Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 aus, wobei die Liste der Staaten aufgeführt wird, die zwar nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, die aber einen vergleichbaren und tatsächlichen Zugang der Unternehmer und Waren der Gemeinschaft zu ihren eigenen Aufträgen gewähren.Diese nicht feststehende Liste umfasst derzeit: - die Staaten, die im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Verbindlichkeiten eingegangen sind. Diese Staaten haben die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, die für die Öffnung öffentlicher Aufträge gelten, die europäischen Richtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Richtlinie über die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor angenommen.
Hieraus ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen und Waren dieser Staaten angesichts dieser Grundsätze und der Regeln, die diese Richtlinien umsetzen, mit den Unternehmen und Waren der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gleichsetzen muss, - die Staaten, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Verbindlichkeiten eingegangen sind. Da sich das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (1994) als kompliziert erweist und Ausnahmen umfasst, von denen manche nur bestimmte unterzeichnende Drittländer betreffen, werden seine Anwendungsbedingungen in einem Rundschreiben des Premierministers erläutert werden. Im Gegensatz zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum betrifft dieses Abkommen im übrigen nur bestimmte Bereiche und bestimmte öffentliche Auftraggeber.
Diese Länder fallen nach den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts unter die Anwendung von Buch I Titel II und III des Gesetzes und unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses.
TITEL II KAPITEL I ABSCHNITT I Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 22 - Bei Ausschreibungen, Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 unterliegen öffentliche Lieferaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den derzeitigen Schwellenwert von 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und von 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor erreicht, den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung. Diese Beträge können ebenso wie der für öffentliche Bauaufträge vorgesehene Betrag alle zwei Jahre durch Erlass des Premierministers revidiert werden.
Art. 23 und 24 - Diese Artikel enthalten nähere Angaben, die den öffentlichen Auftraggeber bei der Schätzung des Wertes von Aufträgen leiten sollen, die in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing zu vergeben sind, und bei Optionsrechten oder Daueraufträgen. Gleiches gilt für Rahmenübereinkünfte, die in Titel I über öffentliche Bauaufträge erläutert worden sind.
Sind mehrere Lose vorgesehen, wird der geschätzte Gesamtwert aller Lose berücksichtigt, und diese Lose werden nur im Stadium ihrer Ausführung separate Aufträge bilden. Im Gegensatz zu der auf Bauarbeiten anwendbaren Regel (Artikel 2 Absatz 3) wird keine Abweichung von der Bekanntmachungsvorschrift für Lose mit geringem Wert zugelassen.
Schliesslich dürfen Aufträge gemäss Artikel 24 § 2 nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der europäischen Bekanntmachung zu entziehen. Absatz 2 ist die logische Folge von Artikel 2 § 2, der verbietet, einem öffentlichen Bauauftrag Lieferungen oder Dienstleistungen, die für seine Ausführung nicht notwendig sind, mit dem Ziel hinzuzufügen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen.
Nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung Art. 25 - In Artikel 25 wird ebenso wie in Artikel 3 für Bauarbeiten ein System eingerichtet, durch das Lieferanten anhand der Veröffentlichung nicht verbindlicher regelmässiger, nach Warenbereichen aufgeschlüsselter Bekanntmachungen über alle Lieferaufträge, deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht, vorher unterrichtet werden. Die Kommentare zu Artikel 3 gelten mutatis mutandis auch hier. Die in der Berechnung des Gesamtbetrags von 30,9 Millionen Franken berücksichtigten Aufträge oder Warenbereiche müssen jeweils mindestens den für die Anwendung der Richtlinie festgelegten Schwellenwert, das heisst 16,4 oder 24,7 Millionen Franken, erreichen, obwohl dies nicht im Gemeinschaftsrecht präzisiert wird. Jede andere Lösung würde in der Tat auf die Vorankündigung von Projekten und Aufträgen hinauslaufen, für die es hinterher aufgrund der Richtlinie keinen Aufruf zum Wettbewerb gäbe, da sie einen dieser Schwellenwerte nicht erreichen.
Aufruf zum Wettbewerb Art. 26 - Wie in der Bestimmung von Artikel 4 für Bauarbeiten werden in Artikel 26 die folgenden drei Formen übernommen, die im Stadium der Vergabe eines Auftrags angewandt werden können: - entweder die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung (Artikel 27) - oder die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, die bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes als Auftragsbekanntmachung gilt (Artikel 28), - oder die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems (Artikel 29).
Art. 27 - Für öffentliche Auftraggeber, die die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung wählen, organisiert Artikel 27 die europäische und belgische Bekanntmachung der Aufträge, die gemäss den gewöhnlichen Verfahren, das heisst auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zu vergeben sind.Der Kommentar zu Artikel 5 für öffentliche Bauaufträge trifft mutatis mutandis auch hier zu.
Art. 28 - Für öffentliche Auftraggeber, die die zweite Möglichkeit wählen, gilt die nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung unter den hier aufgeführten Bedingungen, die mit denjenigen von Artikel 6 für öffentliche Bauaufträge übereinstimmen, ebenfalls als Bekanntmachung für einen bestimmten Auftrag. Diese Modalität ist jedoch nur auf Aufträge anwendbar, die auf dem Wege eines nicht offenen Verfahrens oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zu vergeben sind.
Art. 29 - Eine dritte Möglichkeit, die für dieselben nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren gilt, besteht schliesslich darin, dass der öffentliche Auftraggeber für alle oder einen Teil seiner Aufträge ein Prüfungssystem einrichtet, da …
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