Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de
En bref
Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande d'un arrêté royal précédent datant du 10 janvier 1996. Il concerne les marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications.
Ce qu'il réglemente
- La traduction officielle en allemand de l'arrêté royal du 10 janvier 1996.
- Les marchés publics dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications.
- Les règles de passation des marchés publics, y compris les procédures de publicité et de sélection qualitative.
- Les conditions d'application des normes techniques et l'accès des pays tiers aux marchés publics.
Qui il concerne
- Les autorités publiques et entreprises publiques qui gèrent les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications.
- Les entreprises privées ayant des droits spéciaux ou exclusifs dans ces mêmes secteurs.
Points clés
- Les marchés publics de travaux dont la valeur estimée hors TVA atteint au moins 206 millions de francs sont soumis aux règles de publicité européenne.
- Ce montant de 206 millions de francs peut être révisé tous les deux ans par arrêté du Premier Ministre.
- Les marchés publics peuvent être attribués par adjudication, appel d'offres ou procédure négociée avec ou sans publicité préalable.
- Certains marchés, comme ceux déclarés secrets ou nécessitant des mesures de sécurité spéciales, peuvent être soumis à une procédure négociée sans publicité.
Texte de loi
Obsah (43)
Artikel 39Artikel 17Artikel 2Artikel 3Artikel 6§ 5Artikel 7Artikel 5Artikel 21Artikel 16Artikel 51Artikel 18Artikel 19Artikel 20Artikel 62Artikel 25Artikel 26Artikel 8Artikel 52Artikel 67Artikel 68Artikel 71Artikel 72Artikel 76§ 1§ 2§ 3§ 7Artikel 86§ 4Artikel 24Artikel 89Artikel 94Artikel 30Artikel 32Artikel 100Artikel 101Artikel 103Artikel 14Artikel 106Artikel 107Artikel 48Artikel 11023 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 23 mai 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 10. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden das Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
sbesondere Buch I Titel IV über öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ausgeführt. Mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 sollen
der Tat alle Rechtsvorschriften reformiert werden, die sich bis heute auf das Gesetz vom 14. Juli 1976 und auf mehrere Königliche und Ministerielle Erlasse stützen. Wie bereits bei den parlamentarischen Arbeiten ausführlich dargelegt, wird mit dem neuen Gesetz zudem die Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien bezweckt, dies sowohl
den sogenannten « klassischen » Bereichen als auch
den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die unlängst noch vom europäischen Wettbewerb « ausgeschlossen » waren. So ist durch das Gesetz vom
- Dezember 1993 eine dreigliedrige Struktur nach folgendem Muster eingeführt worden:
- « klassische » öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, das heisst diejenigen, die von den föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden und von den öffentlich-rechtlichen Verbänden und Einrichtungen zu vergeben sind (Buch I Titel II und III), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst von den
Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und von öffentlichen Unternehmen zu vergebende Aufträge,
sofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Bereiche verwalten (zum Beispiel: die
terkommunalen für Wasser- und Stromversorgung, Belgacom, die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die Regie der Luftfahrtwege, De Lijn, die Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft ...) (Buch I Titel IV), 3. bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die besondere oder ausschliessliche Rechte zur Verwaltung von Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor haben (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz und bestimmte private Konzessionäre). Dieser dritte Teil betrifft aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes ebenfalls Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen
diesen Bereichen, die der Gesetzgeber auf föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Ebene nicht
ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes aufgenommen hat, die jedoch weiter den aus den europäischen Richtlinien hervorgehenden vorrangigen Rechtsnormen unterworfen bleiben müssen. Aufgrund des Königlichen Ausführungserlasses vom 26. Juli 1994 ist Buch II des Gesetzes am 1. September 1994
Kraft getreten. Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird Buch I Titel IV des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (das heisst der hiervor
Nr. 2 erwähnte Bereich) ausgeführt, wobei darin jedoch weder die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge noch die Bestimmungen über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge auf föderaler Ebene enthalten sind. Zudem werden darin Bestimmungen und Modalitäten der Richtlinie 90/531/EWG und der Richtlinie 93/38/EWG vom
- Juni 1993 umgesetzt, die erstere seit dem
- Juli 1994 ersetzt und den Aufruf zum Wettbewerb auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge vorschreibt.Durch diese Verfahrensweise kann vermieden werden, dass man sich auf eine Vielzahl von Texten gleichzeitig beziehen muss, was man den vorigen Rechtsvorschriften im letzten Stadium ihrer Entwicklung vorwerfen konnte. Ein weiterer Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge soll nachträglich hinzukommen und gleichzeitig verschiedene Bestimmungen
bezug auf die Ausführung von Aufträgen und öffentlichen Baukonzessionen enthalten, die bislang im Königlichen Erlass vom
- April 1977, im Königlichen Erlass vom
- November 1979, was Konzessionen betrifft, im Königlichen Erlass vom
- Mai 1981, was Betreuungsverträge betrifft, und im derzeitigen allgemeinen Lastenheft enthalten sind. Anders als bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 wollte man beim vorliegenden Königlichen Erlass nicht vom gewählten Vergabeverfahren, sondern von der Art der betreffenden öffentlichen Aufträge ausgehen. Die ersten drei Titel umfassen daher jeweils für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen nach gleichem Schema die Bestimmungen
bezug auf: - die Bekanntmachungsvorschriften, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen öffentlichen Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, und denjenigen, die es nicht sind, - die Regeln für die qualitative Auswahl, - die Betreuungsverträge für Bauarbeiten und Lieferungen, - die Wettbewerbe und Projektwettbewerbe, - den Zugang von Drittländern zu öffentlichen Aufträgen.
Titel IV
wird der Gebrauch der technischen Spezifikationen und der Normen geregelt.
Titel V
werden die Bedingungen angegeben, die zu erfüllen sind, damit im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen der Anwendung des Gesetzes entgeht.
den Titeln VI und VII werden im allgemeinen Regeln des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, oder aber diese Regeln werden angepasst. Diese Regeln betreffen einerseits die Bestimmung und Überprüfung der Preise ungeachtet des Verfahrens und andererseits die Angebote und die Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen. Titel VIII betrifft das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens.
Titel IX
werden die Mitteilungen an die Bewerber und Submittenten behandelt.
Titel X
Sie betreffen das Bescheinigungsverfahren, den Korrekturmechanismus bei einem von der Europäischen Kommission festgestellten Verstoss und das Schlichtungsverfahren.
Titel XI
An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bestimmungen, die denjenigen der Artikel 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entsprechen, getrennt
einen nur für die föderalen Behörden geltenden Königlichen Erlass über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge aufgenommen werden sollen. Bei diesen Artikeln geht es nämlich um Kontrollmassnahmen für die Vergabe der Aufträge föderaler Ministerien und öffentlicher Einrichtungen, die der Kontrollbefugnis eines Föderalministers unterliegen.
bezug auf die Terminologie und
sbesondere
bezug auf den niederländischen Text wird im Entwurf sowohl den bislang
den belgischen Rechtsvorschriften als auch den
den europäischen Richtlinien und
den angenommenen neuen Rechtsvorschriften benutzten Begriffen möglichst Rechnung getragen. Es sei daran erinnert, dass man bei der Abfassung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli 1994 hingegen anders vorgegangen war und sich so strikt wie möglich an die europäische Terminologie gehalten hatte, da dieser Erlass hauptsächlich Aufträge von Privatunternehmen betrifft, die den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge im engeren Sinne nicht unterliegen. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass es im vorliegenden Erlass um die eigentlichen öffentlichen Aufträge geht, ist auf eine bestmögliche Vereinheitlichung der Begriffe besonders geachtet worden. So ist zum Beispiel im Text ähnlich wie
den europäischen Richtlinien mit dem Begriff « gegadigde » der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte oder berücksichtigte Bewerber gemeint. Überdies bleibt die Regierung trotz des vom Staatsrat bei der Untersuchung anderer Erlasse zur Ausführung des Gesetzes geäusserten Wunsches der Ansicht, dass manche Begriffe, wie der Begriff « ungewöhnlicher Preis », nicht erschöpfend definiert werden können,
sbesondere da diese Begriffe auch im europäischen Recht vorkommen und darin auch nicht definiert werden. Mit einer Definition auf belgischer Ebene liefe man auf diese Weise vielleicht Gefahr, von einer auf europäischer Ebene gegebenen
terpretation abzuweichen. Der Staatsrat hebt
seinem Gutachten hervor, dass im Bericht an den König eventuell nähere Angaben darüber gemacht werden könnten, ob die im Entwurf vorgesehenen Formalitäten wesentlich oder unwesentlich sind. Nach Meinung der Regierung würde eine Lösung
diesem Sinne bedeuten, dass der Text dann auch den wesentlichen beziehungsweise unwesentlichen Charakter aller
den Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten angeben müsste. Darüber hinaus würde man, selbst wenn man festlegen kann, dass eine Formalität - wie zum Beispiel die Bekanntmachung eines öffentlichen Bauauftrags im Sinne dieses Entwurfs - zu den wesentlichen Formalitäten gehört, mit einer derartigen Präzisierung zahlreiche andere Schwierigkeiten
bezug auf diese Bekanntmachung nicht lösen können. Die Bekanntmachung kann zwar veröffentlicht worden sein, wobei aber die für das Verfahren zugestandene Mindestfrist nicht unbedingt eingehalten worden ist, oder es können sich auch einige Angaben
der Bekanntmachung als falsch erweisen. Angesichts dieser komplexen Situation ist die Regierung der Ansicht, es sei besser, sich im Streitfall auf das Urteil des Richters zu verlassen. TITEL I KAPITEL I ABSCHNITT I Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Artikel 1 - Den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung unterliegen öffentliche Bauaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 206 Millionen Franken erreicht und die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind. Dieser Betrag kann alle zwei Jahre revidiert werden, wobei jeder neue Wert durch Erlass des Premierministers zu veröffentlichen ist. Öffentliche Bauaufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind, unterliegen normalerweise nicht den Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel I; ihre Vergabe erfolgt gemäss Artikel 108 und folgenden. Dennoch finden bestimmte Regeln Anwendung auf dieses Verfahren, hauptsächlich was die im nachstehend erläuterten Artikel 9 vorgesehene Bekanntmachung der Ergebnisse der Auftragsvergabe anbelangt. Zu den Fällen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens gehört ein Fall, der unter eine besondere Regelung fällt. Es handelt sich um den
Artikel 39§ 2 Nr.
1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen Fall, der Aufträge betrifft, die für geheim erklärt werden oder die besonderen Sicherheitsmassnahmen oder besonderen Anforderungen zum Schutz wesentlicher
teressen der Staatssicherheit unterworfen sind. Wie bereits
der Begründung (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 27) erwähnt, kommt dieser Fall dem
Artikel 17§ 2 Nr.
7 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 vorgesehenen Fall sehr nahe.
den europäischen Richtlinien gilt dieser Fall allerdings als Ausnahme, die ausserhalb ihres Anwendungsbereichs fällt. Dennoch scheint es angebracht, diesen Fall
einem juristischen Rahmen, dem des Verhandlungsverfahrens, zu lassen. Denn auch wenn sich ein öffentlicher Auftrag als geheim erweist oder seine Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, so schliesst dies nicht notwendigerweise einen Wettbewerb zwischen Firmen aus, die die verlangten Garantien bieten. Der öffentliche Auftraggeber soll selbst bestimmen, ob ein Wettbewerb im betreffenden Fall möglich ist. Es darf dann selbstverständlich keinerlei Bekanntmachung, selbst keine nicht verbindliche Bekanntmachung und auch keine Bekanntmachung nach Auftragsvergabe, vorgeschrieben werden. Art. 2 - Der Text verweist nicht nur auf den Begriff « Bauarbeiten », sondern auch auf den Begriff « Bauwerk », wobei hierunter das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Bauabschnitte für ein bestimmtes Bauwerk über mehrere Jahre verteilt werden und Gegenstand mehrerer aufeinanderfolgender öffentlicher Aufträge sind. Selbst wenn keiner dieser Abschnitte einzeln den vorerwähnten Betrag erreicht, kommen die Vorschriften für die europäische Bekanntmachung ab Vergabe des ersten Bauabschnitts zur Anwendung, sofern der geschätzte Wert des Bauwerks
sgesamt den Betrag von 206 Millionen Franken erreicht. Der Begriff « Bauwerk » kann anhand folgender Beispiele veranschaulicht werden: - Errichtung einer neuen Telefonzentrale: Das Projekt wird
zwei zeitlich verteilte Abschnitte aufgeteilt, für die separate Verfahren eingeleitet werden. Der erste Abschnitt betrifft den Rohbau, der auf 115 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird, und der zweite die Ausrüstung, die auf 127 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird. Im Hinblick auf die zu erfüllende Funktion, das heisst die einer funktionsfähigen Telefonzentrale, erreicht das Bauwerk ohne Mehrwertsteuer den geschätzten Wert von 206 Millionen Franken. Die Regeln für den Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene finden Anwendung ab dem ersten Abschnitt, - Errichtung eines Bahnhofes: Gleicher Gedankengang gilt für den Bau eines neuen Bahnhofs. Alle Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die erforderlich sind, damit das Ganze seine Funktion erfüllt, werden berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Schwellenwert für einen Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene erreicht ist. Sollte das Bauvorhaben hingegen zusätzliche Gebäude im Hinblick auf eine Erweiterung der Kapazität eines bestehenden Bahnhofs betreffen, müsste hinsichtlich des Schwellenwerts von 206 Millionen Franken nur dem Wert des neuen Teils Rechnung getragen werden, - Errichtung von Netzen: Der Begriff « Bauwerk » ist hier etwas schwieriger zu bestimmen; es kann sich jedoch häufig als nützlich erweisen, sich auf das Kriterium der Zugänglichkeit zu beziehen. So kann man davon ausgehen, dass eine Teilstrecke mit Einmündung für den Verkehr als Bauwerk mit technischer Funktionalität zu bezeichnen ist. Daher muss nicht unbedingt der geschätzte Wert des gesamten Netzes berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Bauaufträge
mehreren Losen, deren Werte zusammengerechnet werden müssen, um zu ermitteln, ob der Betrag von 206 Millionen Franken erreicht ist. Ist dies der Fall, unterliegt die Gesamtheit dieser Lose der europäischen Bekanntmachung, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber von der
Artikel 2§ 1 Absatz 4 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht.
Dieser Paragraph ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, nach Schätzung des gesamten Auftragswerts Lose, deren Einzelwert unter 1 Million ECU, also gegenwärtig 41 Millionen Franken, liegt, der europäischen Bekanntmachung zu entziehen, sofern der Gesamtwert dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. Ist zum Beispiel ein bestimmter Bauauftrag
vier Lose aufgeteilt, die auf 200, 85, 35 beziehungsweise 30 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, so erreicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose 350 Millionen Franken. Dieser Auftrag erreicht den Betrag, ab dem die europäische Bekanntmachung zur Anwendung kommt. Für den auf diese Weise geschätzten Auftragswert könnte der öffentliche Auftraggeber von der
Artikel 2
§ 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und beschliessen, die beiden Lose, deren geschätzter Einzelwert 35 beziehungsweise 30 Millionen Franken erreicht, nicht der europäischen Bekanntmachung zu unterwerfen, weil einerseits ihr Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt und andererseits ihr Gesamtwert 20 Prozent des gesamten Auftragswerts nicht übersteigt. Ein weiteres Beispiel: Ist ein Auftrag
zwei Lose aufgeteilt, die auf 180 Millionen Franken beziehungsweise 27 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, wird der Gesamtbetrag 206 Millionen Franken erreichen und wird der Auftrag somit der europäischen Bekanntmachung unterliegen. Das auf 27 Millionen Franken geschätzte Los könnte allerdings aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers als solches hiervon befreit werden. Das auf 180 Millionen Franken geschätzte Los muss auf jeden Fall auf europäischer Ebene bekanntgegeben werden.
Artikel 2
§ 1 wird hinzugefügt, dass bei der Berechnung des geschätzten Wertes der Bauarbeiten beziehungsweise des Bauwerks der geschätzte Wert der Lieferungen oder Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmer zur Verfügung stellt, ebenfalls zu berücksichtigen ist. Dies trifft beispielsweise zu bei Baustoffen oder Ausrüstungen, die der öffentliche Auftraggeber über einen öffentlichen Lieferauftrag erwirbt und dem Unternehmer zur Verfügung stellt, damit sie im Bauwerk, das Gegenstand des öffentlichen Bauauftrags ist, verarbeitet werden. Selbst wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen für den öffentlichen Auftraggeber Lieferungen bleiben, werden sie dennoch zur Bestimmung des Wertes der Bauarbeiten berücksichtigt, wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden, um die Arbeiten auszuführen. Dieselbe Regel gilt für Dienstleistungen, die dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 2
§ 1 Absatz 3 wird angegeben, dass der Wert einer Rahmenübereinkunft auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet wird. Wie
der Begründung des Entwurfes, der zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 geführt hat, (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 36) präzisiert, ist die Rahmenübereinkunft ein neuer Begriff, der aus dem europäischen Recht hervorgeht. Sie bildet einen vertraglichen Rahmen mit dem Ziel, die Bedingungen,
sbesondere Preise und Mengen, für Aufträge, die anschliessend im Laufe eines bestimmten Zeitraums an einen oder mehrere Unternehmer zu vergeben sind, festzulegen. So könnte sich die Rahmenübereinkunft für sich wiederholende Arbeiten, Unterhaltsarbeiten oder für Leistungen, für die es möglicherweise oder vermutlich einen Bedarf gibt, anbieten. Auf dieser Grundlage könnten öffentliche Aufträge anschliessend beispielsweise im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des auf Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 gestützten Verfahrens vergeben werden.
Artikel 2
§ 2 wird an das aus den europäischen Richtlinien hervorgehende Prinzip erinnert, wonach Aufträge nicht
der Absicht aufgeteilt werden dürfen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen. Es dürfen zwar Lose oder Bauabschnitte für Bauarbeiten beziehungsweise Bauwerke vorgesehen werden, doch darf dies nicht zur Folge haben, dass diese Lose oder Bauabschnitte dadurch dem Aufruf zum Wettbewerb entzogen werden. Angesichts der unterschiedlichen Schwellenwerte für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen dürfen ebensowenig Lieferungen und Dienstleistungen, die zur Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht vonnöten sind, diesem Auftrag mit dem Ziel hinzugefügt werden, sie diesem Aufruf zum Wettbewerb zu entziehen. Nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung Art. 3 - Durch Artikel 3 wird ein System der vorherigen Unterrichtung der Bauunternehmer anhand der mindestens einmal pro Jahr vorgenommenen Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung eingerichtet.
dieser Bekanntmachung sind die wesentlichen Merkmale der Aufträge mitzuteilen, deren geschätzter Einzelwert 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht. Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Selbst wenn diese Veröffentlichung im Prinzip Pflicht ist, so wird nicht verlangt, dass die Verfahren danach tatsächlich für alle geplanten Aufträge eingeleitet werden müssen. Die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung ist wichtig, denn diese vorherige
formation soll es den Unternehmern ermöglichen, sich auf die Teilnahme an den auf diese Weise angekündigten Verfahren vorzubereiten, und den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit bieten, Vorteil aus einer Erweiterung des Wettbewerbs zu ziehen. Ausserdem darf bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen die Frist für den Eingang der Angebote bei einem auf diese Weise vorangekündigten Auftrag gemäss Artikel 5 § 2 verkürzt werden. Schliesslich kann unter bestimmten Bedingungen diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung schon als Auftragsbekanntmachung gelten, wie im Kommentar zu den Artikeln 4 und 6 erläutert.
Artikel 3
Absatz 4 wird ein systematisch anzuwendendes Prinzip aufgeführt, wonach eine Bekanntmachung nicht vor dem Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden und keine sonstigen Angaben enthalten darf. Aufruf zum Wettbewerb Art. 4 - Eine Neuerung ist durch die Richtlinie 90/531/EWG und anschliessend durch die Richtlinie 93/38/EWG eingeführt worden: Ein Auftrag kann vergeben werden, vorausgesetzt, dass eine der folgenden drei Arten des Aufrufs zum Wettbewerb eingehalten wird: - entweder die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung (Artikel 5); diese Modalität ist auf alle Verfahren anwendbar, jedoch bei offenen Verfahren, das heisst bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen, die einzig anwendbare, - oder die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, die bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens als Auftragsbekanntmachung gilt, sofern die
Artikel 6
angegebenen Bedingungen erfüllt werden, - oder die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems (Artikel 7), das bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anwendbar ist. Art. 5 - Für öffentliche Auftraggeber, die die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung wählen, organisiert Artikel 5 die europäische und belgische Bekanntmachung der Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs und sogar im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, das heisst
einem Verhandlungsverfahren mit Aufruf zum Wettbewerb anhand einer Bekanntmachung, zu vergeben sind. Das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung stellt für die hier behandelten Bereiche nämlich eine der wichtigsten Neuerungen aus der europäischen Richtlinie dar. Es handelt sich um ein gewöhnliches Verfahren wie die Ausschreibung und den Angebotsaufruf, und seine Wahl ist frei, während die
Artikel 39
§ 2 vorgesehenen Fälle von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens Ausnahmen bilden, die immer
jedem einzelnen Fall eine Rechtfertigung erfordern. Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss einem der
Anlage 3 vorgesehenen Muster erstellt. Man hat es nämlich vorgezogen, sämtliche Bekanntmachungsmuster, die es bei der europäischen Veröffentlichung zu beachten gilt,
der Anlage zum Königlichen Erlass aufzuführen. Neben der Erleichterung des Textes bietet diese Lösung die Möglichkeit, diese Muster bei einer späteren Abänderung auf europäischer Ebene leichter anzupassen. Laut § 2 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der zu veröffentlichenden Bekanntmachung liegen. Wie im Kommentar zu Artikel 3 betont, kann diese Frist für einen Auftrag, der Gegenstand einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung gewesen ist, verkürzt werden, da die
teressierten Berufskreise im voraus
formiert worden sind. An dieser Stelle sollte hervorgehoben werden, dass eine Verkürzung der Frist nur möglich ist, sofern die nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung gemäss den Bedingungen von § 2 zur Veröffentlichung übermittelt worden ist. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Fristen um Mindestfristen, die eventuell gemäss Artikel 8 zu verlängern sind. Sie müssen lang genug sein, damit gültige Angebote abgegeben werden können. Zur Erinnerung: Die
Kalendertagen ausgedrückten Fristen werden ab dem Tag nach dem Tag der betreffenden Handlung bis einschliesslich zum Fälligkeitstermin berechnet. Laut § 3 darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen. Es handelt sich hierbei um die allgemeine Regel, deren Einhaltung angestrebt werden soll, ausser wenn zum Beispiel Erfordernisse, die dem betreffenden Auftrag eigen sind, eine kürzere Frist rechtfertigen, wobei diese sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage belaufen darf. Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber jedoch
Ausnahmefällen auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine schnellere Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen impliziert;
diesem Fall kann die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge sogar auf fünfzehn Tage verkürzt werden. Angesichts der Kürze dieser Fristen muss der öffentliche Auftraggeber die Bedingungen für die Bekanntmachung auf belgischer Ebene im Auge behalten, da der Anzeiger der Ausschreibungen nur wöchentlich und nicht wie das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften täglich erscheint. Gemäss § 4 wird die Frist für den Eingang der Angebote bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt, was eine Neuerung darstellt. Falls kein Einvernehmen möglich ist, wird diese Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt, und
diesem Fall gilt als allgemeine Regel, dass die Frist sich nicht auf weniger als vierundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe belaufen darf, wobei sie auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden kann.
§ 5
wird bestimmt, welche Angaben eine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten muss. Art. 6 - Eine zweite Möglichkeit des Aufrufs zum Wettbewerb bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit obligatorischer Bekanntmachung besteht darin, dass der öffentliche Auftraggeber eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung im Sinne von Artikel 3 veröffentlicht, die für einen bestimmten Auftrag ebenfalls als Bekanntmachung gilt.
diesem Fall müssen die
Artikel 6aufgeführten Bedingungen erfüllt werden.
Art. 7 - Eine dritte Möglichkeit für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes besteht
der Einrichtung eines Prüfungssystems seitens des öffentlichen Auftraggebers, das die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzt. Dieses System muss auf transparente und nichtdiskriminierende Weise betrieben werden und Unternehmern Objektivitätsgarantien und eine angemessene Begründung bei der Prüfung der Qualifikation und bei deren Ablehnung beziehungsweise Entzug bieten. Wird das Prüfungssystem vom öffentlichen Auftraggeber für eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren eingerichtet, so muss die Bekanntmachung über das Bestehen dieses Systems jährlich veröffentlicht werden, und dies sowohl im Amtsblatt als auch im Anzeiger der Ausschreibungen. Hat das System eine Dauer von weniger als drei Jahren, genügt eine einzige Bekanntmachung. Es sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von dieser regelmässigen Bekanntmachung jedes eingerichtete System
teressierten Unternehmern jederzeit zugänglich bleiben muss. Darüber hinaus obliegt es jedem öffentlichen Auftraggeber, zu beschliessen, ob es angebracht ist, ein Prüfungssystem für alle oder einen Teil seiner Aufträge einzurichten. Im übrigen muss ebenfalls dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und seinen Ausführungserlassen Rechnung getragen werden. Daraus ergibt sich, dass öffentliche Auftraggeber über die Zulassung hinaus auch die Möglichkeit haben, ihr eigenes Prüfungssystem einzurichten, da zusätzliche Anforderungen
bezug auf eine spezifische Qualifikation für bestimmte Leistungen gestellt werden könnten. Dabei kann der öffentliche Auftraggeber Prüfungsbestandteile, die bei
habern von Zulassungsbescheinigungen anerkannt sind, nicht erneut
Frage stellen. Gleiches gilt selbstverständlich für gleichartige Unterlagen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten,
denen solche offiziellen Listen bestehen, ausgestellt worden sind. Deshalb wird
Artikel 7
§ 2 präzisiert, dass die Prüfungskriterien und -regeln mindestens auf diejenigen der Rechtsvorschriften über die Zulassung verweisen. Hinzuzufügen ist, dass der öffentliche Auftraggeber mit einem solchen Prüfungssystem seiner Verpflichtung nicht entzogen wird, nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachungen und Bekanntmachungen der Ergebnisse der Auftragsvergabe zu veröffentlichen. Art. 8 - Absatz 1 sollte hervorgehoben werden, weil darin erläutert wird, dass die
Artikel 5
für die Abgabe der Angebote vorgesehenen Fristen gegebenenfalls entsprechend zu verlängern sind, wenn die zu überprüfenden Unterlagen umfangreich sind, wenn eine Ortsbesichtigung erforderlich ist oder wenn ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft vor Ort eingesehen werden müssen. Grundgedanke ist
der Tat, dass die durch oder aufgrund der Vorschriften festgelegten Fristen Mindestfristen sind. Der öffentliche Auftraggeber muss also beurteilen, ob unter solchen Umständen eine längere Frist festgelegt werden soll. Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren bezwecken die Vorschriften nämlich die Gewährleistung einer möglichst flexiblen Kommunikation. Den öffentlichen Auftraggebern und betreffenden Unternehmern wird es natürlich obliegen, schnellere Kommunikationsmittel mit ausreichender Vorsicht und Wachsamkeit zu gebrauchen. Übrigens wird aus diesem Grund im letzten Absatz den Unternehmern auferlegt, ihre Teilnahmeanträge per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen. Bekanntmachung der Auftragsvergabe Art. 9 -
nerhalb zweier Monate nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreicht, ist der Europäischen Kommission ungeachtet des benutzten Verfahrens, das heisst also auch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, eine gemäss Anlage 5 erstellte Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens zu übermitteln.Der erste Teil der Bekanntmachung der Auftragsvergabe ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Der zweite Teil ist nur der Europäischen Kommission -
der Praxis demselben Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften - zu übermitteln, da er Auskünfte enthält, die nicht oder nur
vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind. Sogar was den ersten Teil der Bekanntmachung der Auftragsvergabe betrifft, ist zu unterstreichen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Europäischen Kommission geltend machen kann, dass die
Anlage 5 Nr. 6 und 9 erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers
geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben sind. Gleiches gilt für den gezahlten Preis.
diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt
der Bekanntmachung der Auftragsvergabe, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt;
der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zu übermitteln ist, werden diese Auskünfte weggelassen. Eine Bekanntmachung der Auftragsvergabe braucht nicht für Aufträge veröffentlicht zu werden, die im Verhandlungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vergeben worden sind, das heisst für geheime Aufträge, Aufträge, deren Ausführung mit besonderen Sicherheitsmassnahmen einhergehen muss, und Aufträge, für die der Schutz wesentlicher
teressen der Staatssicherheit eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung erfordert. TITEL I KAPITEL I ABSCHNITT II Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Die Artikel 10 bis 15 bilden einen Abschnitt II,
dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die aufgrund der Berechnungsmodalitäten von Abschnitt I des vorliegenden Kapitels derzeit den Schwellenwert von 206 Millionen Franken nicht erreichen. Gemeint sind
diesem Abschnitt Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind. Diese Verfahren sind nämlich gewöhnliche Verfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor. Die Anwendung von Artikel 39 § 2 des Gesetzes wird durch diese Regelung nicht beeinträchtigt, sofern ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens begründet werden kann.
diesen Fällen kommt der hier behandelte Abschnitt II folglich nicht zur Anwendung. Art. 10 - Abschnitt II betrifft Aufträge oder Bauwerke, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 206 Millionen Franken liegt, und Lose, für die der öffentliche Auftraggeber von der
Artikel 2
Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht (Lose, deren geschätzter Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt im Rahmen eines Auftrags oder Bauvorhabens, dessen Schwellenwert 206 Millionen Franken erreicht, sofern der Gesamtwert dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt). Art. 11 bis 15 - Für Aufträge von Abschnitt II gelten vereinfachte Bekanntmachungsvorschriften. Einerseits besteht hier nicht die Pflicht zur Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung und einer Bekanntmachung der Auftragsvergabe, und die Bekanntmachungsmuster
der Anlage zum Erlass finden keine Anwendung. Andererseits ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, dies ausschliesslich im Anzeiger der Ausschreibungen, im Zusammenhang mit dem gewählten Vergabeverfahren näher zu bestimmen. Nach Artikel 11 ist jeder Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben ist, Gegenstand einer Bekanntmachung, die die
den sieben aufgeführten Rubriken enthaltenen Angaben umfasst. Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt sechsunddreissig Tage; sie kann jedoch auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Bekanntmachungstagen eingehalten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrensfrist ebenso wie auf europäischer Ebene ab Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung und nicht mehr ab dem Zeitpunkt läuft, an dem das Sonderlastenheft verfügbar ist. Die Bekanntmachungsmodalitäten bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes sind
den Artikeln 12 bis 14 des Erlasses vorgesehen. Bei diesen Verfahren, die eine vorherige Auswahl und eine Beschränkung der Zahl der zum Wettbewerb aufgerufenen Unternehmer ermöglichen, soll dennoch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden und soll vermieden werden, dass systematisch dieselben Unternehmen angesprochen werden. Drei Modalitäten sind folglich vorgesehen: - die Veröffentlichung eines Bewerberaufrufs im Anzeiger der Ausschreibungen gemäss Artikel 13 § 1. Dieser Bewerberaufruf kann einen einzelnen Auftrag,
Lose aufgeteilte Leistungen oder eine Rahmenübereinkunft, so wie sie
Artikel 2
des vorliegenden Berichts erläutert ist, betreffen, - die Benutzung eines Prüfungssystems (siehe Artikel 7) gemäss Artikel 13 § 2, das selbstverständlich sowohl über als auch unter dem Schwellenwert für einen europäischen Aufruf zum Wettbewerb angewandt werden kann, - die regelmässige Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 3 Nr. 4 und angesichts der Art der Bauarbeiten und der Beträge angesprochen werden. Entsprechend dieser Modalität werden alle auf diese Weise ausgewählten Bauunternehmer daraufhin gemäss Artikel 14 aufgefordert, bei Vergabe der Aufträge, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste ausgeschrieben werden und Leistungen betreffen, für die sie ausgewählt worden sind, ein Angebot abzugeben. Dies müsste
sbesondere öffentlichen Auftraggebern, die regelmässig sich wiederholende Aufträge vergeben, bei denen Art und Umfang der Leistungen im Laufe eines bestimmten Zeitraums eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen, die Möglichkeit bieten, den administrativen Aufwand hinsichtlich der auszuführenden Bekanntmachungen einzuschränken und gleichzeitig eine ausreichende Transparenz der Verfahren zu gewährleisten. Es sollte noch betont werden, dass der öffentliche Auftraggeber, der derartige Listen von ausgewählten Bauunternehmern erstellt hat, durch diese Modalität keineswegs daran gehindert wird, auf eine Bekanntmachung je einzelnen Auftrag zurückzugreifen, wenn er dies möchte. Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge, die auf fünfzehn Tage festgesetzt ist, darf unter den Bedingungen von Artikel 13 § 1 verkürzt werden. Was die Frist für den Eingang der Angebote betrifft, wird sie nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers entweder im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Für den Fall der Fristverkürzung wird keinerlei Mindestfrist festgelegt. Eine derartige Verkürzung darf den normalen Wettbewerbsablauf jedoch nicht beeinträchtigen. Der öffentliche Auftraggeber muss also mit Umsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,
sbesondere im Stadium der Angebotsabgabe seitens der Unternehmer. Selbst wenn durch vorliegende Regelung nicht verlangt wird, dass ein Beschluss zur Fristverkürzung ausdrücklich mit Gründen versehen werden muss, muss der öffentliche Auftraggeber eine Fristverkürzung normalerweise
der Auftragsakte rechtfertigen. Was Artikel 15 betrifft, wird auf den Kommentar zu Artikel 8 verwiesen TITEL I KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Die Regeln für die qualitative Auswahl der Unternehmen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wie bereits
der Begründung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 25) hervorgehoben, sind die Zuschlagskriterien dazu bestimmt, den wahren Wert eines abgegebenen Angebots einzuschätzen.Die Kriterien für die qualitative Auswahl müssen ihrerseits dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die Eignung der Bewerber oder der Submittenten zur Ausführung eines bestimmten Auftrags zu beurteilen, wobei er nachprüft, ob sie nicht aufgrund ihrer Lage auszuschliessen sind (Konkurs, Verletzung der sozialen oder steuerlichen Verpflichtungen ...) und ob sie auch über eine ausreichende finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen. Diese bedeutende Unterscheidung wird
den Ausführungserlassen näher bestimmt werden, jedoch muss bereits jetzt hervorgehoben werden, dass die qualitative Auswahl stattfinden muss, ungeachtet des Verfahrens und ungeachtet der Tatsache, ob es ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren ist; soweit die vorerwähnte Begründung. Art. 16 - Dieser Artikel betrifft die qualitative Auswahl ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens. Es sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Qualifikation der Submittenten selbst bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen vor der Prüfung der Angebote, einschliesslich der Prüfung ihrer Ordnungsmässigkeit, stattfindet. Es handelt sich dabei um getrennte Verrichtungen.
folgedessen wird der öffentliche Auftraggeber zunächst über die Auswahl eines jeden Submittenten entscheiden müssen, einerseits aufgrund der Auskünfte über seine persönliche Lage, wie
Artikel 17
angeführt, und andererseits aufgrund der Anforderungen, die er an den Submittenten hinsichtlich seiner Qualifikation gestellt hat. Nur die Angebote der auf diese Weise ausgewählten Submittenten werden danach vom öffentlichen Auftraggeber geprüft. Bei der Auswahl gilt
sbesondere das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerte allgemeine Prinzip der Nichtdiskriminierung. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, wie
Artikel 21
erläutert, Staatsangehörige bestimmter anderer Staaten, die die gestellten Anforderungen erfüllen, sind wie
ländische Unternehmer zu behandeln.
Artikel 16
§ 2 Absatz 2 wird präzisiert, dass unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, die Auswahl darauf abzielen kann, die Anzahl Bewerber auf objektive Weise zu verringern, damit ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zu seiner Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist.
dieser aus der Richtlinie 93/38/EWG hervorgehenden Bestimmung wird ein allgemein anerkanntes Prinzip ausdrücklich aufgeführt. Damit die Essenz eines Verfahrens mit vorheriger Auswahl nicht angetastet wird, muss der öffentliche Auftraggeber zudem auf legitime Weise und aufgrund einer begründeten Wahl, die nach objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, angesichts vorbestimmter Auswahlkriterien die Anzahl Bewerber, die er letztendlich wählen und zu einer Angebotsabgabe auffordern wird, reduzieren können. So könnte der öffentliche Auftraggeber, wenn beispielsweise fünfzehn Bewerber die geforderten Voraussetzungen
unterschiedlicher Weise erfüllen sollten, noch beschliessen, diese Zahl so zu verringern, dass nur Bewerber übrigbleiben, die angesichts des Schwierigkeitsgrads des betreffenden Auftrags und der dem öffentlichen Auftraggeber zur Ausführung einer seriösen Untersuchung der Angebote zur Verfügung stehenden Mittel am geeignetsten scheinen. Selbst wenn der öffentliche Auftraggeber auf objektive Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dennoch weiterhin ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet werden.
der Richtlinie 93/38/EWG wird keine Mindestzahl festgelegt, unter der ein ausreichender Wettbewerb nicht mehr gewährleistet wäre. Es handelt sich dabei um ein Element, das je nach öffentlichem Auftrag oder betreffendem Bereich zu ermessen ist. Kraft des Gesetzes vom 14. Juli 1976 wurde
der Praxis allgemein angenommen, dass im Rahmen nicht offener Verfahren, soweit möglich, mindestens sechs Unternehmer ausgewählt werden sollten, und zwar
Anlehnung an die
Artikel 51des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 vorgesehene Bedingung
diesem Sinne (vorheriges Einverständnis des Ministerrats
bezug auf Aufträge, die vom Staat und von bestimmten halbstaatlichen Einrichtungen zu vergeben sind und bestimmte Beträge überschreiten).
den Richtlinien über « klassische » öffentliche Aufträge wird diese Zahl auf mindestens fünf Bewerber bei nicht offenen Verfahren und auf drei Bewerber bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens festgelegt. Aufgrund von Artikel 16 § 3 kann der öffentliche Auftraggeber zum Schutz der Vertraulichkeit der im Rahmen der qualitativen Auswahl weitergeleiteten Auskünfte Auflagen erteilen; diese Auskünfte könnten sich nämlich
den vier erwähnten Bereichen als besonders empfindlich erweisen. Art. 17 -
Artikel 17
geht es um die Fälle von Ausschliessung von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren und die zulässigen Nachweise. Diese Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern,
denen die verbindlichen Grundregeln
puncto finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit festgelegt sind, unberührt; diese können vom öffentlichen Auftraggeber je nach den Besonderheiten des Auftrags oder aufgrund seines eventuellen Prüfungssystems, von dem
Artikel 7die Rede ist, ergänzt werden.
TITEL I KAPITEL III Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 18 und 19 -
diesen Artikeln sind zusätzliche Bestimmungen für öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege von Betreuungsverträgen zu vergeben sind, aufgenommen worden, wobei dafür Sorge getragen wurde, den Text des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, der sich erfahrungsgemäss als nicht sehr effizient erwiesen hat, etwas aufzulockern. Die Bestimmungen
bezug auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen sind aus verschiedenen Gründen kurz gefasst: - Einerseits stellt ein öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags, wie
der Begründung zu Artikel 9 des Entwurfs des Gesetzes (Parlamentsdokument Senat Nr. 656-1 (1992-1993), S. 19 ff.) nochmals erläutert, im Rahmen der europäischen Richtlinien eine der Formen dar, die ein öffentlicher Auftrag haben kann. Demnach gelten die Vergabeverfahren und die
den anderen Titeln des vorliegenden Erlasses bestimmten Modalitäten ebenfalls für derartige Aufträge. - Andererseits werden die Sondermassnahmen
bezug auf die Ausführung öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen
den Königlichen Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, der den Ministeriellen Erlass vom
- August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Aufträge ersetzen wird, einbezogen werden. Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses hat man sich also darauf beschränkt, bestimmte wesentliche Modalitäten im Stadium des Vergabeverfahrens festzulegen, wobei es jedem öffentlichen Auftraggeber zukommt, zu entscheiden, ob er auf einen öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags zurückgreifen soll oder nicht. Die Artikel 18 und 19 umfassen Massnahmen zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 1993,
dem es um Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen geht.
Artikel 18wird Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18.
Mai 1981 übernommen, wobei die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung von Bauwerken hinzugefügt wird.
Artikel 19werden die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 17 und 22 Nr.
3 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen. Zur Erinnerung: Mit der Verbotsbestimmung von § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2], nach dem der Betreuer ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keinen anderen Unternehmer als einen der drei Unternehmer, die maximal
seinem Angebot angegeben sind, mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen darf, soll keineswegs der Wettbewerb eingeschränkt werden. Hierbei geht es lediglich um eine Massnahme zum Schutz des öffentlichen Auftraggebers, mit der verhindert werden soll, dass ein Baubetreuer, der die Arbeiten nicht selbst ausführt, im Laufe der Bauarbeiten den Unternehmer wechselt mit dem Risiko, dass somit die Qualität der Ausführung beeinträchtigt wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zukünftig verlangt wird, dass im Angebot des Betreuers eine Unterlage enthalten ist,
der sich die genannten Unternehmer damit einverstanden erklären, die Arbeiten unter den im Sonderlastenheft des öffentlichen Auftraggebers vorgesehenen Bedingungen auszuführen. Mit dieser neuen Forderung soll verhindert werden, dass der Betreuer nur pro forma Namen von Bauunternehmern angibt, denn schliesslich ist die Qualifikation des Unternehmers für den öffentlichen Auftraggeber ein wichtiges Element, anhand dessen er sich ein Bild davon machen kann, wie die Arbeiten ausgeführt werden. TITEL I KAPITEL IV Wettbewerb Art. 20 - Für öffentliche Bauaufträge, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben werden, das die Einsetzung und das Gutachten eines Preisgerichts und die Gewichtung der Zuschlagskriterien voraussetzt, sind spezifische Bestimmungen vorgesehen. Diese Art Wettbewerb ist vor allem im Rahmen eines Angebotsaufrufs angebracht.
bezug auf die Zusammensetzung des Preisgerichts gilt künftig, dass mindestens eines der Mitglieder unter Personen zu wählen ist, die weder einer öffentlichen Verwaltung noch dem öffentlichen Auftraggeber angehören, der ja angesichts des Anwendungsbereichs der Regelung
manchen Fällen keine Verwaltung, sondern eine privatrechtliche Person sein kann. Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen und können beispielsweise Mitglieder des hohen Lehrpersonals oder Vertreter von
genieur- und Architektenverbänden sein. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit wird im Text verlangt, dass die Mitglieder des Preisgerichts völlig unabhängig sind von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten. Ziel ist nämlich, über ein beratendes Organ zu verfügen, das dem öffentlichen Auftraggeber dabei hilft, je nach dessen eigenen Bedürfnissen und Prioritäten eine Wahl zu treffen. Dieses Preisgericht tritt also im Rahmen der aktiven Verwaltung und nicht etwa
Streitfällen auf; dies ist der Grund, weshalb es angebracht sein kann, dass die Mehrheit seiner Mitglieder Beamte sein dürfen. Es ist natürlich nicht verboten, dass die Mehrheit des Preisgerichts aus Personen besteht, die nicht dem öffentlichen Auftraggeber angehören. Es muss ausserdem darauf hingewiesen werden, dass es sowohl
der Richtlinie 93/38/EWG als auch
Artikel 20des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 um einen Projektwettbewerb geht, der dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber
sbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Diese Art Wettbewerb, der auf Dienstleistungen ausgerichtet ist, wird
Artikel 62und folgenden näher erläutert.
TITEL I KAPITEL V Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 21 - Artikel 21 führt hauptsächlich Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 aus, wobei die Liste der Staaten aufgeführt wird, die zwar nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, die aber einen vergleichbaren und tatsächlichen Zugang der Unternehmer und Waren der Gemeinschaft zu ihren eigenen Aufträgen gewähren.Diese nicht feststehende Liste umfasst derzeit: - die Staaten, die im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Verbindlichkeiten eingegangen sind. Diese Staaten haben die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, die für die Öffnung öffentlicher Aufträge gelten, die europäischen Richtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Richtlinie über die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor angenommen. Hieraus ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen und Waren dieser Staaten angesichts dieser Grundsätze und der Regeln, die diese Richtlinien umsetzen, mit den Unternehmen und Waren der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gleichsetzen muss, - die Staaten, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Verbindlichkeiten eingegangen sind. Da sich das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
einem Rundschreiben des Premierministers erläutert werden. Im Gegensatz zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum betrifft dieses Abkommen im übrigen nur bestimmte Bereiche und bestimmte öffentliche Auftraggeber. Diese Länder fallen nach den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden
ternationalen Akts unter die Anwendung von Buch I Titel II und III des Gesetzes und unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses. TITEL II KAPITEL I ABSCHNITT I Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 22 - Bei Ausschreibungen, Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 unterliegen öffentliche Lieferaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den derzeitigen Schwellenwert von 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und von 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor erreicht, den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung. Diese Beträge können ebenso wie der für öffentliche Bauaufträge vorgesehene Betrag alle zwei Jahre durch Erlass des Premierministers revidiert werden. Art. 23 und 24 - Diese Artikel enthalten nähere Angaben, die den öffentlichen Auftraggeber bei der Schätzung des Wertes von Aufträgen leiten sollen, die
Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing zu vergeben sind, und bei Optionsrechten oder Daueraufträgen. Gleiches gilt für Rahmenübereinkünfte, die
Titel I
Sind mehrere Lose vorgesehen, wird der geschätzte Gesamtwert aller Lose berücksichtigt, und diese Lose werden nur im Stadium ihrer Ausführung separate Aufträge bilden. Im Gegensatz zu der auf Bauarbeiten anwendbaren Regel (Artikel 2 Absatz 3) wird keine Abweichung von der Bekanntmachungsvorschrift für Lose mit geringem Wert zugelassen. Schliesslich dürfen Aufträge gemäss Artikel 24 § 2 nicht
der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der europäischen Bekanntmachung zu entziehen. Absatz 2 ist die logische Folge von Artikel 2 § 2, der verbietet, einem öffentlichen Bauauftrag Lieferungen oder Dienstleistungen, die für seine Ausführung nicht notwendig sind, mit dem Ziel hinzuzufügen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen. Nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung Art. 25 -
Artikel 25
wird ebenso wie
Artikel 3
für Bauarbeiten ein System eingerichtet, durch das Lieferanten anhand der Veröffentlichung nicht verbindlicher regelmässiger, nach Warenbereichen aufgeschlüsselter Bekanntmachungen über alle Lieferaufträge, deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht, vorher unterrichtet werden. Die Kommentare zu Artikel 3 gelten mutatis mutandis auch hier. Die
der Berechnung des Gesamtbetrags von 30,9 Millionen Franken berücksichtigten Aufträge oder Warenbereiche müssen jeweils mindestens den für die Anwendung der Richtlinie festgelegten Schwellenwert, das heisst 16,4 oder 24,7 Millionen Franken, erreichen, obwohl dies nicht im Gemeinschaftsrecht präzisiert wird. Jede andere Lösung würde
der Tat auf die Vorankündigung von Projekten und Aufträgen hinauslaufen, für die es hinterher aufgrund der Richtlinie keinen Aufruf zum Wettbewerb gäbe, da sie einen dieser Schwellenwerte nicht erreichen. Aufruf zum Wettbewerb Art. 26 - Wie
der Bestimmung von Artikel 4 für Bauarbeiten werden
Artikel 26
die folgenden drei Formen übernommen, die im Stadium der Vergabe eines Auftrags angewandt werden können: - entweder die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung (Artikel 27) - oder die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, die bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes als Auftragsbekanntmachung gilt (Artikel 28), - oder die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems (Artikel 29). Art. 27 - Für öffentliche Auftraggeber, die die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung wählen, organisiert Artikel 27 die europäische und belgische Bekanntmachung der Aufträge, die gemäss den gewöhnlichen Verfahren, das heisst auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 zu vergeben sind.Der Kommentar zu Artikel 5 für öffentliche Bauaufträge trifft mutatis mutandis auch hier zu. Art. 28 - Für öffentliche Auftraggeber, die die zweite Möglichkeit wählen, gilt die nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung unter den hier aufgeführten Bedingungen, die mit denjenigen von Artikel 6 für öffentliche Bauaufträge übereinstimmen, ebenfalls als Bekanntmachung für einen bestimmten Auftrag. Diese Modalität ist jedoch nur auf Aufträge anwendbar, die auf dem Wege eines nicht offenen Verfahrens oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 zu vergeben sind. Art. 29 - Eine dritte Möglichkeit, die für dieselben nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren gilt, besteht schliesslich darin, dass der öffentliche Auftraggeber für alle oder einen Teil seiner Aufträge ein Prüfungssystem einrichtet, das die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzt. Die Kommentare zu Artikel 7 gelten ebenfalls
diesem Fall, jedoch mit Ausnahme des Verweises auf die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, die keine Anwendung auf Lieferungen finden. Art. 30 - Diese Bestimmung umfasst verschiedene Massnahmen, die bereits
Artikel 8erläutert worden sind.
Bekanntmachung der Auftragsvergabe Art. 31 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 9 verwiesen. TITEL II KAPITEL I ABSCHNITT II Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 32 bis 37 - Die Artikel 32 bis 37 bilden einen Abschnitt II,
dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die den
Abschnitt I
erwähnten derzeitigen Schwellenwert von 16,4 Millionen Franken (Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung) beziehungsweise 24,7 Millionen Franken (Telekommunikationssektor) nicht erreichen. Die Kommentare zu den Artikeln 10 bis 15 für Bauarbeiten gelten mutatis mutandis für die Artikel 32 bis 37. TITEL II KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Art. 38 und 39 - Die Kommentare zu den Artikeln 16 und 17 für Bauarbeiten gelten mit Ausnahme des Verweises auf die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, die bei öffentlichen Lieferaufträgen nicht zur Anwendung kommen, ebenfalls für Lieferungen. TITEL II KAPITEL III Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 40 - Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 18 und 19 verwiesen. TITEL II KAPITEL IV Wettbewerb Art. 41 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 20 über öffentliche Bauaufträge, die über einen Wettbewerb vergeben werden, verwiesen. TITEL II KAPITEL V Zulassung von Lieferanten aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Lieferaufträgen Art. 42 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 21 verwiesen. TITEL III KAPITEL I ABSCHNITT I Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 43 - Ebenso wie für Lieferungen und für dieselben Vergabeverfahren unterliegen öffentliche Aufträge, die
Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 aufgeführte Dienstleistungen betreffen und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor und 16,4 Millionen Franken
den anderen Bereichen erreicht, den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung. Anlage 2 Buchstabe A) umfasst
der Tat Dienstleistungen, deren Liberalisierung auf europäischer Ebene als vorrangig betrachtet wird. Die
Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 aufgeführten Dienstleistungen werden dagegen nicht als vorrangig betrachtet, jedoch werden sie hinterher einer Kontrolle der Europäischen Kommission anhand von Bekanntmachungen der Ergebnisse der Auftragsvergabe unterworfen, wie
Artikel 52vorgesehen.
Darüber hinaus gilt für diese Dienstleistungsaufträge, die auf europäischer Ebene nicht vorrangig sind, die Verpflichtung, den europäischen technischen Spezifikationen und Normen Vorrang einzuräumen, wie dies
Titel IV
Im Fall eines Auftrags, der sowohl vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe A) als auch nicht vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe B) betrifft, muss bestimmt werden, welche der beiden Kategorien dem Wert nach wichtiger ist, um zu ermitteln, ob ein europäischer Aufruf zum Wettbewerb erforderlich ist oder nicht. Obwohl für nicht vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe B) nur die
Artikel 52
bestimmte Bekanntmachung der Auftragsvergabe zu versenden ist, muss trotzdem auf verordnungsrechtlicher Ebene für Kohärenz gesorgt werden. Es muss vermieden werden, dass derartige nicht vorrangige Dienstleistungsaufträge, die die Schwellenwerte überschreiten, einer weniger umfangreichen Regelung unterliegen als der Regelung, die
Abschnitt II
für sämtliche Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Schwellenwerten liegen, bestimmt ist. Deshalb kommen die Bestimmungen von Artikel 43 § 3 zur Anwendung, und zwar unbeschadet der Anwendung der Artikel 53 bis 58, die Kapitel I Abschnitt II bilden. Konkret bedeutet dies, dass ein öffentlicher Auftrag für nicht vorrangige Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) bei Erreichung des europäischen Schwellenwerts von 24,7 Millionen Franken (Telekommunikationssektor) beziehungsweise 16,4 Millionen Franken (andere Bereiche): - Abschnitt I Artikel 52 über die Bekanntmachung der Auftragsvergabe unterliegt, - dem gesamten Abschnitt II unterliegt. Schliesslich wird die Art eines Mischauftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen betrifft, durch die Leistungen bestimmt, die vom Wert her den wichtigsten Teil davon darstellen. Art. 44 und 45 - Ebenso wie für Bauarbeiten und Lieferungen wird
diesen Artikeln präzisiert, welche Elemente zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob die Beträge, ab denen eine europäische Bekanntmachung Pflicht ist, erreicht sind oder nicht. Art. 46 bis 52 - Vorbehaltlich der vorangehenden Erwägungen gelten die Kommentare zu den entsprechenden Bestimmungen für öffentliche Bau- oder Lieferaufträge bis auf einige Details ebenfalls für die Bekanntmachung öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf europäischer Ebene. TITEL III KAPITEL I ABSCHNITT II Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 53 bis 58 - Auch hier kann bis auf eine Ausnahme auf die Kommentare zu den entsprechenden Bestimmungen für Bauarbeiten und Lieferungen verwiesen werden. Da
der Richtlinie 93/38/EWG zwischen vorrangigen und nicht vorrangigen Dienstleistungen unterschieden wird, muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Aufträge
bezug auf nicht vorrangige Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz ungeachtet ihres Wertes dem vorliegenden Abschnitt II unterliegen. Für diese Aufträge gilt also die gleiche Regelung wie für Dienstleistungsaufträge, die den europäischen Schwellenwert nicht erreichen. Diese Regeln kommen für diese nicht vorrangigen Dienstleistungen zur Anwendung unbeschadet der Versendung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe, so wie
den Artikeln 43 § 3 und 52 vorgesehen, wenn der europäische Schwellenwert erreicht ist. TITEL III KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 59 bis 61 - Die Kommentare zu den Artikeln 16 und 17 für Bauarbeiten gelten mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Zulassung von Bauunternehmern, die
diesem Fall nicht zur Anwendung kommt, ebenfalls für Dienstleistungen. Artikel 61, der von der Qualitätssicherung handelt, ist dagegen dem Dienstleistungsbereich eigen. TITEL III KAPITEL III Projektwettbewerb Art. 62 - Wie bereits im Kommentar zu Artikel 20 erwähnt, ist mit einem Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ein Verfahren gemeint, das dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber
sbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Artikel 62 handelt hauptsächlich über das Preisgericht und die im Verfahren
puncto Nichtdiskriminierung, Transparenz und Objektivität einzuhaltenden Mindestanforderungen. Art. 63 und 64 -
den Artikeln 63 und 64 wird zwischen den zwei Hauptfällen, die bei einem Projektwettbewerb vorkommen können, unterschieden: - Entweder gibt der Projektwettbewerb Anlass zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, das heisst zu einem entgeltlichen Vertrag, ebenso wie bei öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen, die
Form eines Wettbewerbs vergeben werden, - oder der Projektwettbewerb gibt nicht Anlass zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach einem Verfahren zur Auftragsvergabe, sondern zur Wahl eines oder mehrerer Projekte mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern. Wenn der Preis oder die Preisgelder den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung erreichen, sind gemäss den Anlagen 6 und 7 eine Wettbewerbsbekanntmachung und anschliessend eine Bekanntmachung der Wettbewerbsergebnisse im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Sind keine Preisgelder vorgesehen oder erreichen die Preise oder Preisgelder nicht den Schwellenwert für einen europäischen Aufruf zum Wettbewerb, ist eine Wettbewerbsbekanntmachung nach dem gleichen Muster wie
Anlage 6 im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen.
diesem Fall ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung der Wettbewerbsergebnisse allerdings nicht Pflicht. Wird
folge eines Projektwettbewerbs kein öffentlicher Auftrag vergeben, sondern ein Projekt (oder mehrere Projekte) mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern gewählt und daraufhin ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zum Beispiel zur praktischen Umsetzung des Projekts und zur Überwachung seiner Ausführung ausgeschrieben, kann auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgegriffen werden, sofern alle Preisträger gemäss Artikel 39 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 zur Verhandlung zugelassen werden. TITEL III KAPITEL IV Unvereinbarkeiten Art. 65 - Diese Bestimmung ist von Artikel 50 § 2 des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 übernommen worden und soll ebenfalls verhindern, dass öffentlich- oder privatrechtliche juristische Personen wie Planungsstellen an einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilnehmen, den sie
Ausführung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder aufgrund einer Verordnungsbestimmung oder einer Beauftragung selbst konzipiert, geplant oder vorbereitet haben. Diese Verbotsbestimmung gilt fortan auch für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass komplexe Lieferungen vor ihrer Ausführung Gegenstand einer Konzipierungsphase sind, die an einen Dienstleistungserbringer vergeben wird. Bis jetzt galt das Verbot nur,
sofern der Dienstleistungserbringer dieselbe juristische Person wie der Auftragnehmer ist, der am Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilnimmt, den er konzipiert hat. Fortan findet die Verbotsbestimmung gegebenenfalls Anwendung auf Unternehmen, die mit der mit der Konzipierung, Planung oder Vorbereitung des Auftrags beauftragten Person verbunden sind beziehungsweise an die diese Person gebunden ist. Mit diesen Bestimmungen soll verhindert werden, dass Kollusionen oder Gefahren von Kollusionen zwischen Personen und Unternehmen, die mit ihnen verbunden sind, den Wettbewerb, also den eigentlichen Sinn der Regelung, fälschen. Eine Kollusion könnte zum Beispiel dazu führen, dass ein Unternehmen wesentliche
formationen über einen geplanten Auftrag früher als andere Konkurrenten erhält oder dass ein Sonderlastenheft unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens erstellt wird. Bei Zweifeln über mögliche Bande zwischen der Person, die den Auftrag konzipiert hat, und dem Unternehmen, das ihn ausführen könnte, muss der öffentliche Auftraggeber letzteres also befragen, bevor er angesichts der beigebrachten Rechtfertigungen darüber befindet, ob es von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden soll oder nicht. Diese Verbotsbestimmung gilt nicht für Aufträge, die sowohl die Konzipierung als auch die Ausführung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen und die auf dem Wege eines Angebotsaufrufs über einen Wettbewerb zu vergeben sind. Gleiches gilt auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Anschluss an einen Projektwettbewerb, wie weiter oben erläutert. TITEL III KAPITEL V Zulassung von Dienstleistungserbringern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen Art. 66 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 21 verwiesen. TITEL IV Technische Spezifikationen und Normen Art. 67 bis 71 -
Artikel 67
sind die Definitionen aus der Richtlinie 93/38/EWG übernommen worden.
Artikel 68
§ 1 wird das Prinzip festgelegt, nach dem zur Bestimmung der technischen Spezifikationen auf bestehende europäische Spezifikationen und
deren Ermangelung auf andere
der Europäischen Gemeinschaft gebräuchliche Normen Bezug zu nehmen ist. Nach Artikel 68 § 2 kann jedoch
den fünf darin aufgeführten Fällen von der Bezugnahme auf europäische Spezifikationen abgewichen werden.
diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber die Abweichung begründen können und sie zudem
der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung und
der Auftragsbekanntmachung erwähnen. Durch Artikel 69 wird der öffentliche Auftraggeber verpflichtet,
teressierten Unternehmen auf Verlangen die technischen Spezifikationen mitzuteilen, auf die er sich regelmässig bezieht oder sich zu beziehen vorhat, letzteres für Aufträge, die der Bekanntmachung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und für die er von der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, die als Auftragsbekanntmachung gilt, Gebrauch macht. Da solche technischen Spezifikationen des weiteren
formationen enthalten können, die
dustrieller, kommerzieller oder technischer Hinsicht einen sensiblen Charakter für den öffentlichen Auftraggeber aufweisen, können im Hinblick auf den Schutz der Vertraulichkeit dieser
formationen Auflagen erteilt werden. Gemäss Artikel 69 § 2 genügt eine Bezugnahme auf verfügbare Unterlagen, falls Spezifikationen darin bestimmt sind. Nach Artikel 70 können freie Varianten, die entweder bei Angebotsaufrufen oder bei Verhandlungsverfahren vorgeschlagen werden, bei denen der Auftrag an den Submittenten mit dem aufgrund mehrerer Zuschlagskriterien günstigsten Angebot vergeben werden soll, vom öffentlichen Auftraggeber angenommen werden oder auch nicht. Nimmt er sie nicht an, darf er dies jedoch nicht aus dem Grund tun, dass diese mit Spezifikationen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen oder auf einzelstaatliche Spezifikationen erstellt worden sind, deren Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG, das heisst der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, anerkannt ist.
Artikel 71
ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 übernommen worden, aufgrund deren technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, nicht verwendet werden dürfen. TITEL V Spezifische Ausschliessungen Art. 72 und 73 - Gemäss Artikel 31 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 findet das Gesetz keine Anwendung auf die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets auf dem Gebiet der Gemeinschaft zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, wenn die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 72
werden die objektiven Bedingungen, die auf kumulative Weise zu erfüllen sind, aufgezählt, wobei die letzte Bedingung die Fassung seitens der Europäischen Kommission einer mit Gründen versehenen Entscheidung ist, durch die die vorerwähnte Nichtanwendung möglich gemacht wird. Dieser Text, der aus dem europäischen Recht hervorgeht, ist allerdings kaum noch von Bedeutung
unserem Land, da die Nutzung solcher geographisch abgegrenzten Gebiete eingestellt worden ist. Artikel 73 umfasst eine Bestimmung, durch die einen Übergang für Einzelkonzessionen beziehungsweise -genehmigungen, die vor
krafttreten der Richtlinie 90/531/EWG am
- Juli 1993 erteilt worden sind, und die Anwendung der Richtlinie 94/22/EWG vom
- Mai 1994 gewährleistet werden. TITEL VI Bestimmung und Überprüfung der Preise Art. 74 -
diesem Artikel ist der vorher geltende Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 fast vollständig übernommen worden. Es wurde allerdings eine Abänderung auf Ebene der Terminologie vorgenommen; der Begriff « Preiskontrolle » ist durch den passenderen Begriff « Überprüfung der Preise » ersetzt worden. Der öffentliche Auftraggeber hat nämlich nicht die Aufgabe, Preiskontrollen im Sinne der Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsregelung und die Preise vorzunehmen. Er muss vielmehr überprüfen können, ob die bei einem Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen
Rechnung gestellten Preise unter Berücksichtigung des Selbstkostenpreises und des Gewinns gerechtfertigt sind. Im selben Sinne sind die Wörter « opdracht op grond van gecontroleerde uitgaven » im niederländischen Text durch die Wörter « opdracht op grond van werkelijke uitgaven » ersetzt worden. Art. 75 -
diesem Artikel ist Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Art. 76 -
Artikel 76ist der frühere Wortlaut von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 angepasst worden. Wie zuvor kann die Überprüfung der Preise zwei Formen annehmen: - eine vorherige Überprüfung der angebotenen Preise, die vor Auftragsvergabe auf die Angebote auszuführen ist, - eine nachträgliche Überprüfung der Preise, die also nach Auftragsvergabe auszuführen ist. Die Paragraphen 1 und 2 von Artikel 76 handeln über die vorherige Überprüfung der angebotenen Preise. Dieser Punkt war vorher
Artikel 7§§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 enthalten. Ausser für Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ist daraus das Prinzip abzuleiten, dass der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft angeben muss, ob die Submittenten Angaben erteilen müssen, damit die angebotenen Preise überprüft werden können beziehungsweise diese Überprüfung erleichtert werden kann. Bei gewöhnlichen Verfahren kann diese Überprüfung nicht zu einer Verhandlung über den Preis führen. Nach § 2 Absatz 3 können im Sonderlastenheft ungeachtet des Vergabeverfahrens oder der Art des Auftrags Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und Kontrollen vor Ort
bezug auf die Richtigkeit der von den Submittenten erteilten Angaben vorgesehen werden. Hierbei handelt es sich um eine neue Bestimmung. Wenn im Sinne von Artikel 75 Aufträge ohne pauschale Preisfestsetzung (Aufträge aufgrund überprüfter Ausgaben, aufgrund vorläufiger Preise ...) vergeben werden können, muss der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber selbst
Ermangelung einer einschlägigen Bestimmung im Sonderlastenheft alle Auskünfte erteilen, damit die zu zahlenden Preise überprüft werden können. Eine Überprüfung aller Buchhaltungsbelege und eine Kontrolle vor Ort sind hierbei immer möglich. Nach Artikel 76 § 3 dürfen die
Anwendung der vorangehenden Bestimmungen erteilten Angaben nur zum Zwecke der Überprüfung der Preise von öffentlichen Aufträgen verwendet werden. Angaben, die anlässlich eines bestimmten Auftrags eingeholt worden sind, können auf diese Weise vom öffentlichen Auftraggeber für spätere Aufträge benutzt werden. TITEL VII Angebote und Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und Angebotsaufrufen KAPITEL I - Aufstellung des Angebots ABSCHNITT I - Form und
halt des Angebots Art. 77 -
diesem Artikel ist Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, wobei jedoch eine wichtige Angabe hinzugefügt worden ist. Submittenten benutzen nämlich immer häufiger EDV-Systeme zur Bearbeitung von Angeboten für öffentliche Aufträge. Dies kann Probleme aufwerfen, wenn der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft ein Muster vorgesehen hat, das bei der Aufstellung des Angebots zu beachten ist. Den Submittenten ist es zwar erlaubt, auf das Formular
der Anlage zum Sonderlastenheft zu verzichten und eine identische Unterlage aus der Datenverarbeitung oder ähnlicher Herkunft zu benutzen, doch tragen sie aufgrund von Artikel 77 die Verantwortung dafür, dass diese Unterlagen exakt übereinstimmen. Dies ist der Grund, weshalb die Submittenten
diesem Fall auf jeder einzelnen Unterlage vermerken müssen, dass diese dem im Sonderlastenheft vorgesehenen Muster entspricht. Art. 78 - Dieser Artikel betrifft die
den Angeboten zu vermerkenden Angaben und ist grösstenteils aus den Bestimmungen von Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Es sind jedoch einige Anpassungen hervorzuheben. Aufgrund von § 1 Nr. 2 können Submittenten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Kontonummer beim Postscheckamt oder bei einem anderen Geldinstitut angeben.
§ 1Nr.
3 wird
puncto Zulassung ebenso wie im Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern zwischen drei Vorgehensweisen unterschieden. Nach diesem Gesetz kann ein Unternehmer
der Tat entweder seine Zulassung
Belgien beantragen oder eine Bescheinigung über seine Eintragung
einem gleichwertigen Verzeichnis
einem anderen Mitgliedstaat vorlegen oder den alternativen Nachweis erbringen, dass er die zur Ausführung solcher Arbeiten verlangten Voraussetzungen effektiv erfüllt. Durch § 1 Nr. 4 wird für öffentliche Bauarbeiten fortan die Identifizierung eventueller Subunternehmer auferlegt. Ist deren Identität noch nicht bekannt, muss sie dem öffentlichen Auftraggeber mitgeteilt werden, bevor ein Subunternehmer Leistungen bei der Ausführung des Auftrags erbringt. Die Bestimmung von § 1 Nr. 5 ist im Verhältnis zu Artikel 15 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 nicht abgeändert worden. Diese Bestimmung gilt wie bisher statistischen Zwecken.
§ 2
wird bestimmt, dass die verlangten Unterlagen, Modelle und Muster vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft grundsätzlich dem Angebot beizufügen sind. Im früheren Text stand diesbezüglich, dass die Modelle und Muster gegebenenfalls auch im Stadium der Bewerbung verlangt werden können. Angesichts der neuen Strukturierung der Texte besteht diese Möglichkeit im Stadium der Bewerbung selbstverständlich weiter, doch geht sie fortan aus der Anwendung der Bestimmungen der vorangehenden Titel
bezug auf die Regeln für die qualitative Auswahl hervor.
§ 3
ist der zulässige Beitragsrückstand
bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen
puncto Sozialversicherung von höchstens 50 000 auf höchstens 100 000 Franken erhöht worden. Wie bisher werden im letzten Absatz von § 3 Angebote von Submittenten mit einem Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken als ordnungsgemäss betrachtet, sofern diese nachweisen können, dass sie selbst öffentlichen Behörden gegenüber Forderungen haben, die sich - bis auf 100 000 Franken - auf einen gleichwertigen Betrag belaufen. Es wird allerdings im Text präzisiert, dass diese Forderungen nicht nur unbestritten und einforderbar sein müssen, sondern auch frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten, was bedeutet, dass sie weder beschlagnahmt noch übertragen, noch verpfändet sein dürfen. Paragraph 4 ist ergänzt worden, um daran zu erinnern, dass ausländische Submittenten einen alternativen Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtungen
puncto Sozialversicherung erbringen können, wenn das Land,
dem sie ansässig sind, keine Sozialversicherungsbescheinigungen ausstellt. Angesichts der fehlenden Harmonisierung zwischen den Sozialversicherungsregelungen der verschiedenen Staaten ist es im Fall von § 4 Nr. 1 nicht möglich, die
§ 3Absatz 2 und 3 vorgesehene Ausnahme vom Prinzip anzuwenden.
Es muss nämlich
den Rechtsvorschriften des Landes,
dem der ausländische Submittent, der sozialversicherungsfreies Personal beschäftigt, ansässig ist, festgelegt sein, unter welchen Voraussetzungen dieser Submittent seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt. Laut § 5 hat der öffentliche Auftraggeber bei fehlender Sozialversicherungsbescheinigung wie früher die Möglichkeit, sich durch alle Mittel, die er für nützlich hält, zu
formieren. An das LASS braucht er sich dazu jedoch nicht mehr wie vorher per Einschreiben zu wenden, denn dies ist angesichts der zwischen diesem Amt und den anderen belgischen Verwaltungen mittlerweile bestehenden Kommunikationsmittel überflüssig geworden. Nach § 6 kommen die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 über die Sozialversicherungsbescheinigungen nicht zur Anwendung auf Aufträge mit einem Wert von weniger als 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer. Der Wortlaut von Absatz 2 ist verdeutlicht worden.
§ 7
sind die Verweise auf die Rechtsvorschriften
puncto Registrierung aktualisiert worden, und es ist zudem präzisiert worden, dass diese Bedingung erst zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe erfüllt sein muss. Das Wort « gegebenenfalls » ist am Anfang von § 7 eingefügt worden, um hervorzuheben, dass den Anforderungen
puncto Registrierung und Zulassung natürlich nur dann nachgekommen werden muss, wenn der Auftrag
den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt. Bei einer nicht registrierten Arbeitsgemeinschaft müssen laut Rechtsprechung des Staatsrates ihre Mitglieder selbst über die Registrierung verfügen für die Bauarbeiten, die sie ausführen sollen. Nach § 8 kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nicht nur wie vorher von den Anforderungen der Paragraphen 3 und 4
bezug auf die Sozialversicherung, sondern fortan auch von der Anforderung
bezug auf die Registrierung im Sinne von § 7 abgewichen werden. Der Text wurde etwas entschärft, um Situationen zu vermeiden,
denen bestimmte Submittenten der Anforderung
bezug auf die Registrierung nicht nachkommen könnten.
diesem Fall wird der öffentliche Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die sozialen und steuerlichen Lasten des Unternehmers haften müssen, so wie es
den Rechtsvorschriften
bezug auf die Registrierung vorgesehen ist. Art. 79 - Dieser Text übernimmt die Bestimmung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom
- April
- Es muss daran erinnert werden, dass jede Absprache mit oder ohne Drohungen oder Gewalt aufgrund von Artikel 314 des Strafgesetzbuches, so wie er durch Artikel 66 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 abgeändert worden ist, strafrechtlich verfolgt werden kann. Art. 80 - Der frühere Text von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 ist im wesentlichen wie folgt verdeutlicht worden.
Nr. 1 ist die Bedingung
bezug auf die belgische Staatsangehörigkeit aus dem Text gestrichen worden.
der Tat muss jede sowohl belgische als auch ausländische natürliche Person, die ein Angebot abgeben möchte, ein Leumundszeugnis, eine Wohnsitz- und eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorlegen können.
Nr. 2 wird auf die Jahresabschlüsse des Unternehmens verwiesen. Nach Nr. 3 kann der öffentliche Auftraggeber eine Übersetzung der Satzung und der Jahresabschlüsse ausländischer Gesellschaften verlangen, die von einem vereidigten Übersetzer anzufertigen ist. Angesichts der zunehmenden
ternationalisierung der öffentlichen Aufträge müssen die öffentlichen Auftraggeber nämlich über den
halt mancher wichtiger,
einer Fremdsprache erstellter Unterlagen zuverlässig
formiert sein können. Aufgrund von Nr. 4 können die öffentlichen Auftraggeber wie vorher vom Submittenten sämtliche Auskünfte über seine Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer verlangen; es ist zusätzlich präzisiert worden, dass diese Auskünfte zweckdienlich sein müssen. Diese Zweckdienlichkeit ist je nach dem betreffenden Auftrag zu ermessen. ABSCHNITT II - Vereinigung, Vollmacht und Ersetzung Art. 81 -
§ 1ist Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 fast wortwörtlich übernommen worden für den Fall, dass es sich beim Submittenten um eine Arbeitsgemeinschaft handelt. Normalerweise bieten sich mit einer Arbeitsgemeinschaft durch die Solidarität der assoziierten Unternehmen und durch die Zusammenlegung von personellen, finanziellen und technischen Mitteln weitreichendere Garantien für die Ausführung des Auftrags. Die
den Artikeln 17, 43 und 69 vorgesehenen Ausschliessungsgründe sind hinsichtlich jedes assoziierten Unternehmens zu beurteilen.
§ 2
wird ein heikles Problem angeschnitten, das bei Angeboten auftritt, die Arbeitsgemeinschaften bei einem Verfahren abgeben, bei dem die Submittenten vorher ausgewählt worden sind. Dies ist der Fall bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und auch bei manchen Verhandlungsverfahren. Allgemein gilt, dass die Auswahl durch Beschluss des öffentlichen Auftraggebers erfolgt. Dem öffentlichen Auftraggeber können seitens der Arbeitsgemeinschaft keine nicht vorher ausgewählten assoziierten Unternehmen als Vertragspartner aufgezwungen werden, andernfalls würde die Auswahl erheblich an Tragweite verlieren. Man ist daher zu der Lösung gekommen, dass der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft für einen bestimmten Auftrag angeben muss, ob Arbeitsgemeinschaften, die aus mindestens einem ausgewählten und aus nichtausgewählten Unternehmen bestehen, Angebote einreichen dürfen.
Ermangelung einer Bestimmung im Sonderlastenheft ist die Abgabe solcher Angebote also verboten und sind derartige Angebote somit nichtig. Angesichts dieser Konsequenzen und auch der Tatsache, dass eine Arbeitsgemeinschaft sowohl
technischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zwischen allen assoziierten Unternehmen bestehenden Solidarität für die Durchführung komplexer Aufträge
teressant sein kann, sollten die öffentlichen Auftraggeber also diese verschiedenen Aspekte für jeden einzelnen Auftrag, für den eine Auswahl vor Abgabe der Angebote stattfindet,
Erwägung ziehen. Art. 82 - Ebenso wie
Artikel 19des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 wird im vorliegenden Text präzisiert, dass den durch Bevollmächtigte eingereichten Angeboten eine Bescheinigung zur Feststellung der Übereinstimmung der Vollmacht des Bevollmächtigten mit dem Original beizufügen ist. Dies ist nicht immer der Fall. Obwohl der öffentliche Auftraggeber sich häufig
dieser Hinsicht
formiert, führt das Fehlen dieser Unterlage dennoch eigentlich zur Nichtigkeit des abgegebenen Angebots. Art. 83 -
diesen Artikel ist eine neue Bestimmung eingefügt worden, um über bestimmte Situationen, die manchmal
der Praxis vorkommen, Klarheit zu verschaffen. Darin wird der Fall geregelt,
dem eine natürliche Person zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem der Auftragsvergabe durch eine juristische Person ersetzt wird. So kann ein Submittent, der eine natürliche Person ist,
der Zwischenzeit durch eine neu gegründete Handelsgesellschaft ersetzt werden.
solchen Fällen ist bereits die Frage gestellt worden, ob ein solches Angebot als ordnungsgemäss angesehen werden kann. Mit vorliegendem Text wird diese Frage bejaht und dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, dieses Angebot zu berücksichtigen, jedoch unter der Bedingung, dass sich der Submittent, der eine natürliche Person ist, verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Ausführung des Auftrags zu haften. Ohne diese Bedingung böten sich dem öffentlichen Auftraggeber weitaus weniger Garantien, da ein Submittent, der eine natürliche Person ist, im Gegensatz zu einem Submittenten, der eine juristische Person ist, uneingeschränkt mit seinen beweglichen und unbeweglichen Gütern haftet. Entgegen dem diesbezüglichen Gutachten des Staatsrates ist diese Bestimmung also keineswegs überflüssig, und sie lässt das Zivilgesetzbuch oder das Gesetz über die Handelsgesellschaften unberührt. Es soll lediglich präzisiert werden, unter welchen Bedingungen die Angebote
dem angeführten Fall ordnungsgemäss sind. ABSCHNITT III - Öffentliche Bauaufträge und zusammenfassendes Aufmass Art. 84 -
dieser Bestimmung ist Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 grösstenteils übernommen worden. Der frühere § 4
bezug auf den Fall,
dem ein Submittent Fehler oder Auslassungen entdeckt, die es unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, ist getrennt
Artikel 86
aufgenommen worden, der für alle Aufträge gilt und nachstehend erläutert wird.
§ 4
des vorliegenden Artikels 84 geht es um die Einheits- und Gesamtpreise, die
den Posten des zusammenfassenden Aufmasses aufgeführt sind. Im früheren Text bezog man sich auf die Posten der Mischaufträge. Fortan gilt das Prinzip von § 4 ungeachtet der Art und Weise, wie die Preise im Sinne des obenerwähnten Artikels 74 bestimmt werden, und
diesem Sinne war der frühere Text zu restriktiv. Paragraph 5 übernimmt eine Bestimmung, die früher
Artikel 24§ 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts aufgeführt war. ABSCHNITT IV - Öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge und Verzeichnis Art. 85 -
dieser Bestimmung ist Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977
leicht angepasster Form übernommen worden. ABSCHNITT V - Fehler und Auslassungen Art. 86 - Wie bereits im Kommentar zu Artikel 84 erwähnt, wird eine Bestimmung, die vorher nur für öffentliche Bauaufträge galt, fortan auf alle öffentlichen Aufträge angewandt. Wenn also ein Submittent Fehler oder Auslassungen entdeckt, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, muss er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon
Kenntnis setzen, und zwar spätestens zehn Tage - und nicht mehr wie vorher sechs Tage - vor dem Datum der Öffnung der Angebote. Dies müsste dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit bieten, hierauf zu reagieren, die notwendigen Berichtigungen vorzunehmen und notfalls die Sitzung für die Öffnung der Angebote zu vertagen. Die Frist von zehn Tagen wird natürlich oft nicht eingehalten werden können, wenn die Frist für die Abgabe der Angebote für den betreffenden Auftrag bereits eine reduzierte Frist ist.
diesem Fall können die Auskünfte, die dem öffentlichen Auftraggeber erteilt werden, dennoch von Belang sein. Art. 87 -
diesem Artikel ist Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. ABSCHNITT VI - Preisangabe, Aufträge
Losen und Sprachengebrauch Art. 88 -
§ 1des Textes ist Artikel 25 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts und
§ 2ist Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 übernommen worden. Art. 89 - Dieser Artikel handelt über Aufträge
Losen, die früher Gegenstand von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 waren. Es muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes
Erwägung gezogen wurde, auf Ebene seiner Ausführungsmassnahmen Regeln zur Förderung der Aufteilung von öffentlichen Aufträgen
Lose zu bestimmen.
der Begründung (Parlamentsdokument Senat, Nr. 656-1 (1992-1993), S. 11) kam man jedoch zu dem Schluss, dass die für KMBs geltende Wirtschaftspolitik fortan
die Zuständigkeit der Regionen fällt und der vorliegende Entwurf eines Erlasses
dieser Angelegenheit lediglich ein neutrales
strument sein kann, mit dem im übrigen das Gleichheitsprinzip nicht angetastet wird. Die Regierung war daher der Ansicht, dass die seit dem Gesetz vom 14. Juli 1976 vorherrschende Betrachtungsweise beibehalten werden muss, weil sie eine Aufteilung von Aufträgen
Lose je nach den einzelnen Aufträgen und unter Berücksichtigung eventueller Empfehlungen der für die Kontrolle der öffentlichen Aufträge zuständigen Behörden zulässt. Ferner können die Regionen nicht nur aufgrund ihrer eventuellen Kontrollbefugnis, sondern auch aufgrund ihrer allgemeinen Befugnis im wirtschaftlichen Bereich Massnahmen
bezug auf die Aufteilung von Aufträgen
Lose ergreifen oder fördern.
Artikel 89
ist demnach eine Ausführungsmassnahme
diesem Sinne enthalten. Durch diese Massnahme sollen die betreffenden Behörden die Möglichkeit erhalten, bei der Verwaltung der
ihre Zuständigkeit fallenden Aufträge falls erwünscht auf Aufträge
Losen zurückzugreifen, damit
sbesondere kleinen und mittleren Betrieben der Zugang zu öffentlichen Aufträgen ebenfalls ermöglicht wird.
bezug auf die Form ist der Wortlaut für Aufträge
Losen vereinfacht worden, weil es dem öffentlichen Auftraggeber obliegt, im Sonderlastenheft anzugeben, ob der Auftrag
Lose aufgeteilt ist, und
diesem Fall die entsprechenden Modalitäten zu bestimmen. Nach Absatz 1 hat jeder Submittent die Wahl, ein Angebot für ein, mehrere oder sämtliche Lose einzureichen, das heisst sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber juristisch für ein, mehrere oder sämtliche Lose zu verpflichten. Er hat dabei wohl die Pflicht, ein Angebot für jedes Los, das er so gewählt hat, abzugeben. Absatz 1 handelt ebenfalls über die materielle Form dieser juristischen Verpflichtung. Sofern das Sonderlastenheft es zulässt, können diese Angebote
einer einzigen Unterlage festgehalten werden. Dadurch kann
sbesondere vermieden werden, dass sowohl die Submittenten als auch die öffentlichen Auftraggeber bei einer Vielfalt von Losen zu viele Unterlagen bearbeiten müssen. Aufgrund von Absatz 2 können bei einer Zusammenlegung bestimmter Lose Nachlässe oder Verbesserungen vorgeschlagen werden, sofern das Sonderlastenheft dies zulässt. Art. 90 -
diesem Text wird die entsprechende Bestimmung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 übernommen. TITEL VII KAPITEL II Abgabe der Angebote Art. 91 - Es handelt sich um eine neue Bestimmung, mit der das Prinzip festgelegt wird, wonach ein Submittent nur ein einziges Angebot pro Auftrag abgeben kann. Trotz dieser Forderung besteht dennoch die Möglichkeit, freie oder obligatorische Varianten einzureichen. Bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen sind Grundangebote und Varianten gemäss Artikel 100 Gegenstand einer einzigen Klassifizierung und bilden demnach separate Angebote. Bei Angebotsaufrufen kann eine freie Variante zum Beispiel eine vom Submittenten vorgeschlagene andere Ausführungsweise sein, und dies zu einem Preis, der sich von dem im Grundangebot angegebenen Preis stark unterscheiden kann. Art. 92 - Im Verhältnis zu Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 ist hier ein neues Element eingeführt worden:
Absatz 1 ist präzisiert worden, dass das Angebot
einen Briefumschlag zu stecken ist, der definitiv versiegelt wird. Damit soll verhindert werden, dass der vertrauliche Charakter eines Angebots angetastet wird. Deshalb ist der Umschlag auch definitiv zu versiegeln. Die Benutzung eines Siegels wird natürlich nicht verlangt; es soll vielmehr damit vermieden werden, dass beispielsweise selbstklebende Umschläge, die unbeschädigt geöffnet werden können, verwendet werden.
folgedessen sind auch umfangreiche Angebote ordnungsgemäss zu versiegeln. Art. 93 -
dieser Bestimmung ist Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 ohne wesentliche Abänderung übernommen worden. Zur Erinnerung:
den Bestimmungen von Artikel 93 § 2 werden die Bedingungen für die Gültigkeit der Rücknahme eines Angebots aufgeführt. TITEL VII KAPITEL III Öffnung der Angebote Art. 94 -
Artikel 94ist Artikel 28 desselben Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 übernommen worden. Manche Punkte sind präzisiert oder abgeändert worden. Dabei ist zum Beispiel
Nr. 1, die früher
den Artikeln 40 und 41 des Königlichen Erlasses vorgesehen war, präzisiert worden, dass bei nicht offenen Verfahren nur Submittenten oder ihre Vertreter bei der Öffnung der Angebote zugelassen werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die im Falle von umfangreichen Angeboten auftreten können, brauchen die zur Sitzung mitgebrachten Angebote aufgrund von Nr. 2 nicht unbedingt
den dazu im Sitzungsraum aufgestellten Kasten abgelegt zu werden. Sie können dem Vorsitzenden ausgehändigt werden, bevor er die Sitzung eröffnet.
Nr. 5 wird präzisiert, dass die vorgeschriebene Paraphe auf jedem einzelnen Blatt anzubringen ist, und zwar vom Vorsitzenden oder von einem Beisitzer. Die Paraphe ist auf den Angeboten, den Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten und auf allen zur Vermeidung der Nichtigkeit beizufügenden Unterlagen anzubringen.
Nr. 5 wird zudem die Verlesung der angebotenen Preise fortan auf öffentliche und beschränkte Ausschreibungen begrenzt. Bei diesen Verfahren ist der Preis nämlich das einzige Zuschlagskriterium, und durch die Verlesung der angebotenen Preise können Submittenten dann auch nützliche Hinweise erhalten, selbst wenn diese Preise eventuell noch zu berichtigen oder zu verbessern sind. Dagegen würde man bei Angebotsaufrufen durch die Verlesung der angebotenen Preise systematisch ein einzelnes Kriterium unter mehreren bevorzugen. Deshalb hielt man es für besser, die Verlesung der Preise für alle auf dem Wege eines Angebotsaufrufs zu vergebenden Aufträge abzuschaffen. Art. 95 -
diesem Text ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Art. 96 - Ebenso wie
Artikel 30des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 wird im Text der Transparenz halber präzisiert, dass Angebote, die zwar verspätet eingegangen sind, aber trotzdem berücksichtigt werden können, weil sie spätestens am vierten Kalendertag vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote per Einschreiben aufgegeben worden sind, von zwei Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers während einer Sitzung geöffnet werden, zu der alle Submittenten ordnungsgemäss eingeladen werden. Art. 97 - Im gleichen Sinne wird
diesem neuen Artikel vorgesehen, dass ein bei der Sitzung für die Öffnung der Angebote abwesender Submittent auf schriftlichen Antrag über die vom Vorsitzenden verlesenen Angaben
formiert werden muss. TITEL VII KAPITEL IV Ordnungsmässigkeit der Angebote und der Preise Art. 98 - Paragraph 1 umfasst eine neue Bestimmung,
der hervorgehoben wird, dass die Prüfung der Tatsache, ob die Bewerber oder Submittenten nicht aufgrund ihrer Lage auszuschliessen sind, und die qualitative Auswahl vor der Phase, die zum Zuschlag auf das ordnungsgemässe niedrigste oder günstigste Angebot führt, erfolgen müssen. Dies gilt also auch bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, da Angebote ausgeschlossener oder nicht ausgewählter Unternehmen nicht für die Vergabe des Auftrags
Betracht kommen und daher nicht geprüft werden.
den folgenden Paragraphen wird Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, wobei manche Aspekte präzisiert werden.
§ 2ist der Wortlaut von Absatz 1 praktisch unverändert beibehalten worden.
Er ist allerdings verallgemeinert worden, denn er enthält keinen Verweis mehr auf einen bestimmten Artikel. So kann diese Bestimmung eindeutig auf alle Fälle mit ungewöhnlichen Einheits- oder Gesamtpreisen zur Anwendung kommen. Paragraph 3 Absatz 2 ist überarbeitet worden, um ihn
Übereinstimmung mit der Bestimmung über die möglichen Rechtfertigungen
der Richtlinie 93/38/EWG,
der die Kategorien zulässiger Rechtfertigungen auf positive Weise aufgezählt werden, zu bringen. Paragraph 3 Absatz 3 ist neu und geht ebenfalls aus dem europäischen Recht hervor. Scheint ein Angebot ungewöhnlich niedrig zu sein, weil eine öffentliche Beihilfe erteilt worden ist, wird es aus diesem Grund nur abgelehnt werden können, wenn der Submittent nicht den Nachweis liefern kann, dass die Beihilfe der Europäischen Kommission gemeldet oder von ihr genehmigt wurde.
dieser Bestimmung wird nicht ausdrücklich vorgesehen, dass ein Angebot, dessen Preis durch die Erteilung einer öffentlichen Beihilfe beeinflusst wird, systematisch abgelehnt werden muss. Der Geist der Richtlinien muss jedoch berücksichtigt werden: Aus Artikel 34 § 5 der Richtlinie 93/38/EWG geht hervor, dass öffentliche Auftraggeber abgegebene Angebote ordnungsgemäss überprüfen müssen, um ungewöhnlich niedrige Angebote zu erkennen, und Angebote, die durch illegal erteilte öffentliche Beihilfen finanziert worden sind, aufgrund des Prinzips der Gleichheit der Submittenten ablehnen müssen. Wird ein Angebot für einen Auftrag, der die europäischen Schwellenwerte (das heisst derzeit ohne Mehrwertsteuer 206 Millionen Franken für Bauaufträge und 16,4 beziehungsweise 24,7 Millionen Franken für Lieferungen und Dienstleistungen) erreicht, unter solchen Umständen abgelehnt, muss der öffentliche Auftraggeber die Europäische Kommission davon
Kenntnis setzen.
diesem Paragraphen 3 ist der Begriff Produkt im weiteren Sinne zu verstehen, da ebenfalls Dienstleistungen betroffen sind. Der öffentliche Auftraggeber muss die Namen der Submittenten, die die nötigen Rechtfertigungen nicht binnen der festgelegten Frist erteilt haben, zudem der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mitteilen.
§ 4
,
dem es lediglich um öffentliche Bauaufträge geht, die auf dem Wege öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen zu vergeben sind, ist die gleiche Pflicht, die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer zu
formieren, vorgesehen. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsrates braucht der öffentliche Auftraggeber, der nicht die Absicht hat, einen Submittenten auszuschliessen, diesen nicht zu bitten, seinen Preis zu rechtfertigen. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass der öffentliche Auftraggeber über Elemente verfügt, aus denen er ableiten kann, weshalb der angebotene Preis normal ist, obwohl dieser 15 Prozent unter dem gemäss § 4 berechneten Durchschnitt liegt.
einem solchen Fall braucht diese Formalität nicht erledigt zu werden. Submittenten müssen aufgrund von Artikel 111 ebenfalls auf schriftlichen Antrag
formiert werden. Deshalb konnte eine entsprechende Bestimmung im vorliegenden Artikel weggelassen werden. TITEL VII KAPITEL V Wahl des Auftragnehmers bei Ausschreibungen oder Angebotsaufrufen ABSCHNITT I - Wahl des Auftragnehmers bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen Art. 99 bis 101 -
diesen Artikeln ist im wesentlichen jeweils der entsprechende Wortlaut der Artikel 31 und 32 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Ebenso wie
Artikel 32des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 geht es
Artikel 100
§ 1 um die Auswirkungen der Änderungen, die Submittenten an einem oder mehreren Posten des zusammenfassenden Aufmasses eines öffentlichen Bauauftrags vornehmen. Die Struktur dieses Paragraphen ist jedoch angepasst worden.
Artikel 100§ 1 Nr.
1 wird fortan der definitiven Berichtigung aller Angebote seitens des öffentlichen Auftraggebers und der dazu notwendigen Überprüfung der von jedem Submittenten vorgenommenen Änderungen Vorrang gegeben.
Artikel 100§ 1 Nr.
2 geht es um die Klassifizierung der Angebote, wobei weiterhin das Prinzip gilt, nach dem die Verringerung, die ein Submittent für die ursprüngliche Menge eines Postens des zusammenfassenden Aufmasses vorschlägt, nur diesem Submittenten zugute kommt, sofern natürlich der öffentliche Auftraggeber diese Verringerung annimmt.
Artikel 100§ 2 Nr.
1 haben die Werte X und Y
der Proportionsformel für die Berechnung des Betrags der im zusammenfassenden Aufmass der Angebote zu ergänzenden Auslassungen jedoch einen neuen
halt bekommen. Man hat nämlich festgestellt, dass die Benutzung der Formel, so wie sie
Artikel 32§ 2 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 vorgesehen war,
bezug auf den endgültigen Zuschlagsbetrag zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung oder Bevorteilung des Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot führen konnte. Benachteiligung: Wenn dieser Submittent nicht die Auslassung, wohl aber andere fehlende Mengen meldete, musste er die Leistungen, auf die sich die Auslassung bezog, zu einem verhältnismässig zu niedrigen Preis ausführen. Bevorteilung: Wenn dieser Submittent weder die Auslassung noch irgendeine fehlende Menge meldete, dann wurde sein zusammenfassendes Aufmass durch einen verhältnismässig zu hohen Betrag für die Auslassung ergänzt. Für Y wird zwar immer noch der Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten berücksichtigt, der die Auslassung nicht gemeldet hat, aber dieser Betrag wird fortan aufgrund der für jeden einzelnen Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten gemäss den Bestimmungen von Artikel 99 berichtigt, und nicht mehr nach Artikel 100 § 1 Nr. 1. Auch für X wird immer noch der Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten, der die Auslassung gemeldet hat, berücksichtigt, aber dieser Betrag wird fortan ebenfalls aufgrund der für jeden einzelnen Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten gemäss den Bestimmungen von Artikel 99 berichtigt, und nicht mehr nach Artikel 100 § 1 Nr. 1.
Artikel 101ist Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 teilweise übernommen worden. Absatz 1 des vorliegenden Textes stimmt im wesentlichen mit Artikel 34 Nr. 1 überein. Die Form dieses Artikels ist zwar geändert worden, nicht aber der
halt. Gleiches gilt für Absatz 2 hinsichtlich Artikel 34 Nr. 3. Absatz 3 stimmt teilweise mit Artikel 34 Nr. 2 überein. Jedoch muss der öffentliche Auftraggeber im Fall, wo Submittenten den gleichen niedrigsten Preis angeboten haben und diese Situation nach Einreichung eines Nachlasses weiterhin besteht, eine Auslosung vornehmen. Aufgrund der früheren Regelung konnten bei öffentlichen Lieferaufträgen Bestellungen nach bestimmten Modalitäten aufgeteilt werden. Der Text ist
dieser Hinsicht vereinfacht worden, da die Lösung der Auslosung den Vorteil bietet, jede Zweideutigkeit auszuschliessen. Der frühere Text umfasste eine Nr. 4
bezug auf einen Fall von Abweichung,
dem ein Auftrag aufgrund von Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom
- Juli 1976 nicht an den Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot vergeben werden musste. Diese Abweichungsbestimmung ist bekanntlich im Rahmen des Gesetzes vom
- Dezember 1993 aufgehoben worden. ABSCHNITT II - Wahl des Auftragnehmers bei allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufen Art. 102 und 103 -
diesen Artikeln sind die Bestimmungen der Artikel 43 und 44 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 im wesentlichen übernommen worden.
Artikel 103
Absatz 2 steht fortan, dass Zuschlagskriterien
Ermangelung einer Gewichtung oder einer Klassifizierung
absteigender Reihenfolge der ihnen beigemessenen Bedeutung den gleichen Wert haben. Bei Aufträgen
Losen können die Submittenten, sofern das Sonderlastenheft es zulässt, gemäss Artikel 103 Verbesserungen vorschlagen, die sie im Fall einer Zusammenlegung bestimmter Lose, für die sie ein Angebot einreichen, pro Los zugestehen.
diesem Fall wird die Wahl des Auftragnehmers durch die Gruppe von Losen bestimmt, die das günstigste Angebot bildet. Es sind zudem die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen zu berücksichtigen, aufgrund deren bestimmte Dienstleistungserbringer bei reglementierten Berufen nicht aufgrund des Preiskriteriums
Wettbewerb treten dürfen. Deshalb ist
Absatz 2 diesbezüglich eine Präzisierung eingefügt worden. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts und auch des Artikels 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993,
dem keine Zuschlagskriterien mehr als Beispiel aufgeführt sind, müssen die öffentlichen Auftraggeber ganz besonders der Bestimmung der für den betreffenden Auftrag geltenden Zuschlagskriterien Aufmerksamkeit schenken. Es muss zudem ebenso wie
den Parlamentsdokumenten (Parlamentsdokument, Senat, 656-1, (1992-1993), S. 24 ff.) daran erinnert werden, dass anhand der Zuschlagskriterien der eigentliche Wert des abgegebenen Angebots bestimmt werden kann, anhand der jeweils
Kapitel II
der ersten drei Titel erwähnten qualitativen Auswahlkriterien dagegen die Eignung des Submittenten zur Ausführung des Auftrags beurteilt werden kann. Diese Differenzierung ist eine Errungenschaft des europäischen Rechts. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass das
Artikel 14des Gesetzes vom 14.
Juli 1976 unter den Beispielen für Zuschlagskriterien aufgeführte Kriterium der beruflichen und finanziellen Garantien fortan ein qualitatives Auswahlkriterium darstellt und also nicht mehr als Zuschlagskriterium benutzt werden darf. Absatz 5 betrifft den Fall,
dem Angebote vom öffentlichen Auftraggeber als gleichwertig betrachtet werden. Im Gegensatz zu Ausschreibungen, bei denen die Gleichwertigkeit nur bei gleichen Preisen besteht, ergibt sich diese Gleichwertigkeit bei Angebotsaufrufen aus dem Zusammenspiel verschiedener vorbestimmter, dem Submittenten mitgeteilter Zuschlagskriterien und der gegebenenfalls eingereichten freien Varianten, die der öffentliche Auftraggeber angenommen hat. Jeder Beschluss zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Angeboten muss bei Angebotsaufrufen vom öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen mit Gründen versehen werden. Die Frage, ob Vorschläge zur Verbesserung von Angeboten das Preiskriterium betreffen können, muss übrigens bejaht werden. Ein Angebotsaufruf ist nämlich ein Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, und daher spricht auch logischerweise nichts gegen die Tatsache, dass die Verbesserung sich
sbesondere auf das Preiskriterium auswirkt. Dieser Hinweis ist wichtig, denn früher haben sich diesbezüglich entgegengesetzte Standpunkte entwickelt. Durch die vorgesehenen Verdeutlichungen oder Ergänzungen dürfen auf keinen Fall Unregelmässigkeiten gedeckt werden, mit denen ein abgegebenes Angebot behaftet wäre. ABSCHNITT III - Bindefrist Art.104 -
diesem Artikel sind die Bestimmungen von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 übernommen worden. TITEL VII KAPITEL VI Notifizierung der Wahl des Auftragnehmers Art. 105 - Im Vergleich zu Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 ist der Wortlaut von Artikel 105 überarbeitet worden. Die vertragliche Bindung kommt bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen wie vorher durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den gewählten Submittenten zustande. Dieser Notifizierung darf keinerlei Vorbehalt anhaften, was fortan auch im Erlass vorgesehen ist. Diese zusätzliche Angabe ist eingefügt worden, um einer Praxis ein Ende zu setzen, bei der die Genehmigung des Angebots unter Vorbehalt der Billigung einer Kontroll- oder Aufsichtsbehörde oder der Erlangung von Zuschüssen notifiziert wurde, eine Praxis, die für die betreffenden Unternehmen eine Rechtsunsicherheit darstellte und Anlass zu Streitfällen geben konnte. Laut Absatz 2 erfolgt diese Notifizierung per Einschreiben. Notfalls kann sie auch über ein schnelleres Notifizierungsmittel, per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer, erfolgen, vorausgesetzt jedoch, ihr
halt wird binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt. Der Text ist
diesem Punkt ergänzt worden, damit deutlich wird, dass die Bestätigung per Einschreiben Voraussetzung für die Gültigkeit der per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer erfolgten Notifizierung ist. Art. 106 und 107 - Durch diese Bestimmungen soll verhindert werden, dass bei Ablauf der Bindefrist ein neues Verfahren eingeleitet werden muss; diese Artikel entsprechen den Bestimmungen von Artikel 38 beziehungsweise 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. Sie sind im grossen und ganzen übernommen worden, wobei manche Punkte angepasst oder vereinfacht worden sind. So etwa: -
Artikel 106
Absatz 2: Der öffentliche Auftraggeber muss den von einem ordnungsgemässen Submittenten verlangten Preiszuschlag gewähren, sofern dieser Zuschlag aufgrund neuer Umstände nach Öffnung der Angebote gerechtfertigt ist. Hiermit sind zum Beispiel Umstände gemeint, die der Submittent nicht vorhersehen konnte und für deren Auswirkungen er nicht durch die Bestimmungen des Sonderlastenhefts gedeckt ist. Anhand dieser Lösung wird dem Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot Vorrang gegeben, wobei die im Gesetz vorgesehenen Regeln unberührt bleiben. Es handelt sich nämlich um den Fall,
dem der öffentliche Auftraggeber die für den Submittenten geltende Bindefrist hat verstreichen lassen, -
Artikel 107
: Im Gegensatz zum früheren Text kann der Submittent bei Angebotsaufrufen nicht nur wie bei Ausschreibungen einen Preiszuschlag, sondern auch die Änderung anderer Elemente des Angebots verlangen. TITEL VIII Besondere Bestimmungen
bezug auf Verhandlungsverfahren Art. 108 -
diesem Artikel, der Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom
- April 1977 gleicht, wird Artikel 39 § 1 [sic, zu lesen ist: § 2 Nr. 1] des Gesetzes vom
- Dezember 1993 ausgeführt. Ein Auftrag kann demnach im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben werden, wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer 7,5 Millionen Franken im Telekommunikationssektor und 5 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung nicht übersteigt. Bei den neu festgelegten Beträgen wird nicht nur der Anpassung des
Artikel 48des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 vorgesehenen Betrags von 1 250 000 Franken an die Lebenshaltungskosten Rechnung getragen, sondern auch der Tatsache, dass der Durchschnitt kleiner Aufträge
den hier erwähnten Bereichen angesichts der Kosten der betreffenden Ausrüstungen und Einrichtungen gewöhnlich höher liegt. Für die Berechnung des Auftragswerts wird
Absatz 2 auf die Bestimmungen der Artikel 2, 23 und 24 beziehungsweise 44 und 45 des vorliegenden Erlasses verwiesen, wobei jedoch präzisiert werden muss, dass es hierbei nicht um die Schätzung, sondern um den Auftragswert geht. Zudem muss man sich zum Zeitpunkt des Beschlusses, einen öffentlichen Auftrag
die Wege zu leiten, vom Gesamtbedarf des öffentlichen Auftraggebers an ähnlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen leiten lassen. Aufgrund von Absatz 3 ist es verboten, Aufträge aufzuteilen, um auf ein Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 2 Nr. 1 zurückgreifen zu können. Darüber hinaus unterliegt das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens weiterhin dem allgemeinen Prinzip des Wettbewerbs
allen Fällen, wo sich dies als möglich erweist. Art. 109 - Artikel 109 umfasst eine neue Bestimmung, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, die berücksichtigten Bewerber bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens schriftlich aufzufordern, ein Angebot einzureichen. Das Aufforderungsschreiben umfasst die
diesem Artikel erwähnten Elemente und
formationen. Diese Verpflichtung betrifft die wichtigsten Aufträge, und im Text wird aus praktischen Gründen auf die gleichen Schwellenwerte wie die, die für die europäische Bekanntmachung gelten, verwiesen. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden,
dem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den Bewerbern ermöglichen sollen, ihr Angebot
Kenntnis der Sachlage abzugeben. Art. 110 -
diesem Artikel sind bestimmte Bestimmungen von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 angepasst worden; es geht hier um die vier Arten, wie ein Auftrag über ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens zustande kommt.
Artikel 110
wird zudem präzisiert, dass die Artikel 74 bis 76
bezug auf die Bestimmung und die Überprüfung der Preise und Artikel 78
bezug auf die Angaben, die im Angebot enthalten sein müssen, auf die im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Aufträge zur Anwendung kommen.
diesen Artikeln sind Lockerungen vorgesehen,
sbesondere für Aufträge geringeren Wertes. So sind Submittenten ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 2 davon b