{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In Artikel 110 wird zudem präzisiert, dass die Artikel 74 bis 76 in bezug auf die Bestimmung und die Überprüfung der Preise und Artikel 78 in bezug auf die Angaben, die im Angebot enthalten sein müssen, auf die im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Aufträge zur Anwendung kommen. In diesen Artikeln sind Lockerungen vorgesehen, insbesondere für Aufträge geringeren Wertes. So sind Submittenten ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 2 davon befreit, vor Auftragsvergabe alle Angaben mitzuteilen, anhand deren die Preise für Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind und die ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 108 vorgesehenen Betrag von 5 oder 7,5 Millionen nicht übersteigen, überprüft werden können. Ebenso besteht die Pflicht, eine Sozialversicherungsbescheinigung beizufügen, aufgrund von Artikel 78 § 6 nicht für Aufträge unter 800 000 Franken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch aufgrund des letzten Absatzes von Artikel 110 andere Bestimmungen der Titel VI und VII auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklären. In Artikel 109 sind übrigens bereits bestimmte zwingendere Bestimmungen für Aufträge enthalten, die im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner finden andere Bestimmungen des Erlasses ebenfalls Anwendung auf das Verhandlungsverfahren, weil ihre Anwendung nicht vom gewählten Vergabeverfahren abhängt. Dies gilt zum Beispiel für Titel IV in puncto technische Spezifikationen und Normen. In bezug auf die Titel I, II und III, bei denen es um Bauarbeiten, Lieferungen beziehungsweise Dienstleistungen geht, gelten manche Kapitel für alle Vergabeverfahren (zum Beispiel das Kapitel über die Unvereinbarkeiten) im Gegensatz zu anderen (zum Beispiel die Kapitel über die Bekanntmachungsvorschriften und über die qualitative Auswahl). Sogar im zweiten Fall muss hervorgehoben werden, dass viele Bestimmungen auch für Aufträge gelten, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">So zum Beispiel: - unterliegen öffentliche Aufträge, die gemäss Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind und die die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreichen, im allgemeinen den Regeln für diese Bekanntmachung. Unter diesen Schwellenwerten sind lediglich die auf belgischer Ebene vorgesehenen Bekanntmachungsmodalitäten anzuwenden, - unterliegen öffentliche Aufträge, die gemäss Artikel 39 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind und dieselben Schwellenwerte erreichen, nicht der Verpflichtung, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wohl aber der Verpflichtung, eine Bekanntmachung der Ergebnisse der Auftragsvergabe zu veröffentlichen, und zwar für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen von Anlage 1 Buchstabe B) zum Gesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesen Schwellenwerten ist keinerlei Bekanntmachungsmodalität vorgesehen, - finden die in Kapitel II der Titel I, II beziehungsweise III aufgeführten Regeln für die qualitative Auswahl ebenfalls Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren gemäss Artikel 39 § 1 und § 2 des Gesetzes zu vergeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL IX Mitteilungen Art. 111 und 112 - Die Artikel 111 und 112 umfassen eine Reihe von Verpflichtungen, die dem öffentlichen Auftraggeber in verschiedenen Stadien eines Verfahrens obliegen, das heisst: - Bei Ausschreibungen, Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Bewerbern auf Antrag die Gründe mitzuteilen, warum sie nicht ausgewählt worden sind. - Bei denselben Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, auf Antrag die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots und den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem muss der öffentliche Auftraggeber die Submittenten, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, aus eigener Initiative davon in Kenntnis setzen. - Ungeachtet des Verfahrens ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Submittenten, deren Angebot ordnungsgemäss war und denen der Auftrag nicht erteilt worden ist, auf Antrag den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. - Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mitzuteilen, warum auf ein Verfahren oder die Auftragsvergabe verzichtet wurde. Zudem muss der öffentliche Auftraggeber die Europäische Kommission aus eigener Initiative informieren, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Artikel 111 § 4 ist es dem öffentlichen Auftraggeber in manchen Fällen gestattet, gewisse Auskünfte nicht offenzulegen, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei darauf hingewiesen, dass sich die belgische Regelung über die ausdrückliche Begründung von Verwaltungsakten, insbesondere das Gesetz vom 29. Juli 1991, zwar als umfangreicher, jedoch auch als ungenauer als die in den Artikeln 111 und 112 aufgeführten Verpflichtungen erweist, die in der Regel aus den europäischen Richtlinien entnommen worden sind. Durch dieses Gesetz ist in der Tat jede Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat verpflichtet, in ihren Akten die Erwägungen anzugeben, auf die sie ihre Beschlüsse individueller Tragweite de jure oder de facto stützt. Diese ausdrückliche Begründung muss also zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhanden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber wird ebenfalls die Verpflichtungen, die aus anderen Rechtsvorschriften hervorgehen, berücksichtigen. So wird zum Beispiel im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung durch Artikel 2 Nr. 4 bestimmt, dass in jedem Beschluss oder Verwaltungsakt individueller Tragweite die eventuellen Rechtsbehelfe, die Instanzen, bei denen sie einzulegen sind, und die einzuhaltenden Formen und Fristen zu vermerken sind. In Ermangelung dieser Angaben setzt die Verjährungsfrist in bezug auf die Einlegung einer Beschwerde nicht ein. Es bestehen ähnliche Bestimmungen auf Ebene der Gemeinschaften oder der Regionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL X KAPITEL I Bescheinigungsverfahren Art. 113 bis 116 - Titel X ist völlig neu. Er führt mehrere Modalitäten und Mechanismen in diesen Teil der Vorschriften über öffentliche Aufträge ein, die aus der Richtlinie 92/13/EWG vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1992 in bezug auf Beschwerden in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor hervorgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Artikel 113 bis 116 kann ein öffentlicher Auftraggeber die Konformität der von ihm eingeleiteten Vergabeverfahren und ihre Durchführung regelmässig im Lichte des Gemeinschaftsrechts von einem Prüfer untersuchen lassen. Der Beschluss, zu solchen Prüfungen überzugehen oder nicht, liegt bei den betreffenden öffentlichen Auftraggebern. Die Erlangung einer Konformitätsbescheinigung räumt dem öffentlichen Auftraggeber keinerlei Vorteil beziehungsweise Vorrecht ein. Dieser kann jedoch in den von ihm veröffentlichten Auftragsbekanntmachungen angeben, dass er eine solche Bescheinigung erhalten hat. Zur Zeit werden auf europäischer Ebene im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und des Europäischen Komitees für Elektrotechnische Normung (CENELEC) Arbeiten verrichtet, um eine Bescheinigungsnorm für die Beurteilung dieser Vergabeverfahren aufzustellen. In Erwartung einer diesbezüglichen Entwicklung wird auf belgischer Ebene nicht beabsichtigt, die Schaffung einer Berufsregelung in bezug auf solche Funktionen zu erwägen. Angesichts der gegenseitigen Anerkennung, die für solche Funktionen bestehen muss, wird es den öffentlichen Auftraggebern jedoch selbstverständlich freistehen, Prüfer in Anspruch zu nehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL X KAPITEL II Korrekturmechanismus Art. 117 - Nach diesem Mechanismus kann die Europäische Kommission den betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden öffentlichen Auftraggeber ersuchen, einen im Rahmen eines Verfahrens gegebenenfalls festgestellten klaren und eindeutigen Verstoss zu beseitigen. Ziel ist es, möglichst zu verhindern, dass Streitfälle entstehen, indem bereits bei Beginn des Vergabeverfahrens Unregelmässigkeiten im Lichte des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts berichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL X KAPITEL III Schlichtung Art. 118 bis 121 - Das hier vorgesehene Schlichtungsverfahren wird von Personen oder Unternehmen eingeleitet, die meinen, dass ihnen durch einen Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht oder das einzelstaatliche Recht zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ein Schaden entstanden ist. Auf Betreiben der Europäischen Kommission müssen die von den Parteien angenommenen Schlichter gemäss den in diesem Kapitel festgelegten Modalitäten eine Einigung zwischen diesen Parteien suchen. Da es sich hier um ein fakultatives Verfahren handelt, steht es diesen Parteien frei, sich damit einverstanden zu erklären oder jede Schlichtung abzulehnen. Durch ihre Teilnahme an einer Schlichtung werden den Interessehabenden die gewöhnlichen Rechtsmittel nicht entzogen, es sei denn, eine Vereinbarung zur Beilegung des Streitfalls ist zwischen ihnen bekräftigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL XI Schlussbestimmungen Art. 122 - Mit diesem Artikel soll den aus den europäischen Richtlinien und den internationalen Akten in bezug auf öffentliche Aufträge hervorgehenden Statistikverpflichtungen nachgekommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus müssen bestimmte Angaben auf Antrag der Europäischen Kommission erteilt werden, wie zum Beispiel diejenigen, die sich auf Artikel 38 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span><span class=\"lf-art-t\">Dieser Text übernimmt Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977, wobei die Formulierung angepasst worden ist</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses wird später festgelegt, wenn alle Massnahmen zur Ausführung von Buch I des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 beschlossen worden sind Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO 10. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Albert II., König der Belgier, Allen Gegenwârtigen und Zukünftigen, Unser Gruss Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch den Königlichen E24314 rlass vom 10. Januar 1996;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (92/13/EWG); Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (93/38/EWG); Aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (94/22/EWG);</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Juli 1994;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlzssen TITEL I - Bestimmungen über öffentliche Bauaufträge KAPITEL I - Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Bauaufträge Abschnitt I - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nachstehend das Gesetz genannt, unterliegen die von den in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - Der Wert der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge beträgt 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister passt diesen Betrag und den in Artikel 2 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei der Berechnung des Wertes eines öffentlichen Bauauftrags ist der geschätzte Gesamtwert des Bauwerks einschliesslich des Wertes der neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten im Sinne von Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes bestehen, zu berücksichtigen. Unter « Bauwerk » ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen Bei dieser Berechnung ist ebenfalls der Gesamtwert der Lieferungen oder Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind mehrere Lose vorgesehen, wird ihr geschätzter Gesamtwert berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 1 § 2 vorgesehene Betrag erreicht ist. Ist dies der Fall, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose ausser - bei Abweichung seitens des öffentlichen Auftraggebers - für Lose, deren geschätzter Einzelwert unter 41 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt, insofern deren Gesamtwert jedoch 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. § 2 - Es dürfen keine Bauaufträge oder Bauwerke aufgeteilt werden und es dürfen keine besonderen Berechnungsmodalitäten angewandt werden in der Absicht, die Aufträge beziehungsweise Bauwerke der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der Lieferungen oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht notwendig sind, darf nicht dem Wert dieses Auftrags hinzugefügt werden, um den Erwerb dieser Lieferungen oder dieser Dienstleistungen dem Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zu entziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber geben mindestens einmal pro Jahr in einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung die wesentlichen Merkmale der öffentlichen Bauaufträge bekannt, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und deren Vergabe geplant ist Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, die gemäss Anlage 2 Buchstabe B) zu vorliegendem Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-4\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 5 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss den Artikeln 3 und 6 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 7 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Art. 5 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 4 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege eines allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, Gegenstand einer Auftragsbekanntmachung Diese gemäss Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellte Auftragsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen darf die Frist für den Eingang der Angebote nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist darf jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage beträgt, aber keinesfalls kürzer als zweiundzwanzig Tage ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 3 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Auftragsbekanntmachung zugesandt.2. Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A), sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung verfügbar waren. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge in der Regel nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen und sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung belaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ausnahmefällen, in denen der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung verlangt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Fernkopierer, Fernschreiben oder elektronisch übermittelt, darf diese Frist auf eine Mindestfrist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Angebote im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, wird die Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. In diesem Fall legt der öffentliche Auftraggeber in der Regel eine Frist von mindestens vierundzwanzig Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf. § 5 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 5. Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind, 6.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 4 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die in Artikel 3 erwähnte nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung benutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Bekanntmachung werden die Bauarbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, speziell genannt.2. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Auftrag auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, und die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.3 Der öffentliche Auftraggeber fordert später alle interessierten Unternehmer auf, ihr Interesse auf der Grundlage der genaueren Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber für das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren begonnen wird.4. Die Bekanntmachung muss spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Nr.3 erwähnten Aufforderung zugesandt worden sein und die in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben enthalten. 5. Die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und § 4 über die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 4 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichungvon Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben Die gemäss Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Ein von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes Prüfungssystem muss auf der Grundlage von objektiven Prüfungskriterien und -regeln, die er festlegt, betrieben werden. Diese Kriterien und Regeln verweisen mindestens auf diejenigen der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern und auf die europäischen Normen, sofern diese angemessen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht und interessierten Unternehmern auf ihren Antrag hin unter Einhaltung folgender Bedingungen mitgeteilt: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.2. Die Prüfungskriterien und -regeln werden interessierten Unternehmern auf ihren Antrag hin mitgeteilt.Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Unternehmern mitgeteilt. Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entspricht das Prüfungssystem anderer öffentlicher Auftraggeber oder dritter Stellen nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers seinen Auflagen, so teilt dieser interessierten Unternehmern die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit. 3. Der öffentliche Auftraggeber muss die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die er zu ihrer Qualifikation getroffen hat, unterrichten.Kann diese Entscheidung nicht innerhalb sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt der öffentliche Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann die Entscheidung getroffen wird. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht und die dem Antragsteller, dem die Qualifikation nicht zuerkannt wird, mitgeteilt wird.Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Unternehmer muss zuvor vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. 5. Wenn das Prüfungssystem mehr als drei Jahre dauert, ist die in § 1 vorgesehene Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 5 § 4 über die Frist für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. § 4 - Bauunternehmer können ihre Qualifikation jederzeit beantragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 5 § 2 und § 4 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der in Artikel 5 § 4 für den Eingang der Teilnahmeanträge vorgesehenen Frist aufzugeben ist, zu bestätigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben worden ist und dessen Wert mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, übermittelt der öffentliche Auftraggeber der Europäischen Kommission eine Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens. Diese gemäss Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung umfasst einen ersten Teil mit Auskünften, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind, und einen zweiten Teil mit Auskünften, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind Der erste Teil der besagten Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in besagtem Anzeiger veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist jedoch möglich, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers nicht veröffentlicht werden, wenn der öffentliche Auftraggeber geltend macht, dass es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt. Gleiches gilt für den gezahlten Preis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt und in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zur Veröffentlichung übermittelt wird, weggelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 1 § 2 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks (gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Unternehmers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 13 § 1 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 13 § 2 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 13 § 3 erstellten Bekanntmachung seitens des öffentlichen Auftraggebers über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern. Art. 13 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 12 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung Diese Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks (gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Unternehmers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. Tag, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingehen müssen, und Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Teilnahmeanträge festgelegten Datum eingehalten wird. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 12 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines Systems, das den Bedingungen von Artikel 7 §§ 1, 2 und 4 entspricht, qualifiziert haben. § 3 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 12 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig und mindestens alle zwölf Monate im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge ausgewählt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art und Umfang der Leistungen, die gemäss den Kategorien, Unterkategorien und Klassen der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern aufgegliedert sind, und gegebenenfalls Angabe der Leistungen, deren geschätzter Wert unter dem Wert von Klasse 1 liegt, 3. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber entsprechend den Leistungen von Nr.2 an sich bewerbende Unternehmer stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 16 und 17 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.Frist für den Eingang der Bewerbungen und Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen, 7. Zeitraum, für den die Liste der Unternehmer gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei den in Artikel 13 erwähnten Aufträgen wird die Frist für den Eingang der Angebote entweder im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird, oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Im zweiten Fall darf diese Frist in der Regel nicht weniger als fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen. Diese Frist kann verkürzt werden Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 6.Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-15\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 11 und 14 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweislast für den Teilnahmeantrag obliegt dem Bewerber, diejenige für die Aufforderung zur Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Art. 16 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen trifft der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Submittenten nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die in der Auftragsbekanntmachung angegeben und/oder im Sonderlastenheft aufgenommen sind. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Bewerbung muss einzeln eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, kann sich die Auswahl auf die objektive Notwendigkeit stützen, die Anzahl Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. § 3 - Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. § 4 - Für Unternehmer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Unternehmer.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern Unternehmer ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils für eine Straftat bestraft worden sind, durch die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt ist, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 78 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise von Artikel 78 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben Die Unternehmer können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: a) für Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, b) für Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Unternehmer vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 18 - Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen beinhalten: 1. entweder die Miete von Bauwerken 2.oder die Miete von Bauwerken mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete von Bauwerken mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder den Erwerb von Bauwerken ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, gegen Zahlung von Jahresraten 5. oder die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung von Bauwerken. Art. 19 - Werden die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag ganz oder teilweise vom Betreuer selbst ausgeführt, muss dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrags den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Bauarbeiten nicht vom Betreuer selbst ausgeführt, fügt dieser seinem Angebot eine Liste von höchstens drei Unternehmern bei, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen oder genügen werden können und die der Betreuer alle oder zum Teil mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung der Arbeiten beauftragen möchte. Dieser Liste wird eine schriftliche Verpflichtung dieser Unternehmer beigefügt, die Arbeiten nach Massgabe des Sonderlastenheftes auszuführen. Der Betreuer darf ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keine anderen Unternehmer in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Bauabschnitts, an dem Subunternehmer mitwirken, müssen sie entsprechend den ihnen anvertrauten Arbeiten den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Wettbewerb Art. 20 - § 1 - Wenn ein öffentlicher Bauauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Wettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht eingesetzt wird, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, unter denen sich mindestens eine Person befindet, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer öffentlichen Verwaltung angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Preisgerichts müssen völlig unabhängig sein von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten, und eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. § 2 - Im Sonderlastenheft sind unbedingt sämtliche Kriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die vorgelegten Projekte bewertet, gemäss der ihnen beigemessenen Bedeutung aufzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftrag wird vom öffentlichen Auftraggeber nach Gutachten des Preisgerichts vergeben. Im Sonderlastenheft kann festgelegt werden, dass für Projekte, die nach dem für die Auftragsausführung ausgewählten Projekt die besten Bewertungen erhalten haben, Preisgelder vergeben werden. Diese werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Die Preisgelder können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 3 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 21 - Bei öffentlichen Bauaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden Titel IV von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Israel, Japan, Kanada, Korea, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Sind nur gemeint: a) Tätigkeiten im Bereich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung im Sinne der Artikel 28 und 29 des Gesetzes, b) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Untergrundbahn, Strassenbahn, Bus, Trolleybus, Kabel oder automatische Systeme im Sinne von Artikel 32 Nr.1 des Gesetzes, c) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne von Artikel 32 Nr.2 des Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL II - Bestimmungen über öffentliche Lieferaufträge KAPITEL I - Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Lieferaufträge Abschnitt I - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Art. 22 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - Der Wert ohne Mehrwertsteuer der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge beträgt 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister passt diese Beträge und den in Artikel 25 erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-23\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei öffentlichen Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing errechnet sich der geschätzte Wert wie folgt: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des Gesamtwerts des Auftrags für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des Gesamtwertes einschliesslich des geschätzten Restwertes, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des voraussichtlichen Gesamtbetrags der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen. § 2 - Sind Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Umfangs von Kauf, Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen. § 3 - Handelt es sich um den Erwerb von Lieferungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Lieferanten zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so ist folgender Betrag zu berücksichtigen: 1. entweder der nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigende Gesamtwert der Aufträge, die während des vorangegangenen Haushaltsjahrs oder der vorangegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, 2.oder der geschätzte Gesamtwert der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrags beziehungsweise - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-24\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 24</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind mehrere Lose vorgesehen, wird ihr geschätzter Gesamtwert berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 22 § 2 vorgesehene Betrag erreicht ist. Ist dies der Fall, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose. § 2 - Es dürfen keine Lieferaufträge aufgeteilt werden und es dürfen keine besonderen Berechnungsmodalitäten angewandt werden in der Absicht, die Aufträge der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der Lieferungen, die für die Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht notwendig sind, darf nicht dem Wert dieses Auftrags hinzugefügt werden, um diese Lieferungen dem Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zu entziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal pro Jahr eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung über alle nach Warenbereichen aufgeschlüsselten öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, die gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zu vorliegendem Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 27 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss den Artikeln 25 und 28 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 29 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Art. 27 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 26 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege eines allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, Gegenstand einer Auftragsbekanntmachung Diese gemäss Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellte Auftragsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen darf die Frist für den Eingang der Angebote nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist darf jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage beträgt, aber keinesfalls kürzer als zweiundzwanzig Tage ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 25 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Auftragsbekanntmachung zugesandt.2. Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A), sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung verfügbar waren. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge in der Regel nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen und sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung belaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ausnahmefällen, in denen der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung verlangt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Fernkopierer, Fernschreiben oder elektronisch übermittelt, darf diese Frist auf eine Mindestfrist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Angebote im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, wird die Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. In diesem Fall legt der öffentliche Auftraggeber in der Regel eine Frist von mindestens vierundzwanzig Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf. § 5 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 5. Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind, 6.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 28</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 26 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die in Artikel 25 erwähnte nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung benutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Bekanntmachung werden die Lieferungen, die Gegenstand des Auftrags sind, speziell genannt.2. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Auftrag auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, und die Aufforderung an interessierte Lieferanten, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.3 Der öffentliche Auftraggeber fordert später alle interessierten Lieferanten auf, ihr Interesse auf der Grundlage der genaueren Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber für das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren begonnen wird.4. Die Bekanntmachung muss spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Nr.3 erwähnten Aufforderung veröffentlicht worden sein und die in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben enthalten. 5. Die Bestimmungen von Artikel 27 § 3 und § 4 über die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 26 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben Die gemäss Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Ein von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes Prüfungssystem muss auf der Grundlage von objektiven Prüfungskriterien und -regeln, die er festlegt, betrieben werden. Diese Kriterien und Regeln verweisen auf die europäischen Normen, sofern diese angemessen sind. Sie werden erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht und interessierten Lieferanten auf ihren Antrag hin unter Einhaltung folgender Bedingungen mitgeteilt: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.2. Die Prüfungskriterien und -regeln werden interessierten Lieferanten auf ihren Antrag hin mitgeteilt.Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Lieferanten mitgeteilt. Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. Entspricht das Prüfungssystem anderer öffentlicher Auftraggeber oder dritter Stellen nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers seinen Auflagen, so teilt dieser interessierten Lieferanten die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber muss die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die er zu ihrer Qualifikation getroffen hat, unterrichten.Kann diese Entscheidung nicht innerhalb sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt der öffentliche Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann die Entscheidung getroffen wird. 4. Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht und die dem Antragsteller, dem die Qualifikation nicht zuerkannt wird, mitgeteilt wird.Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Lieferant muss zuvor vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Prüfungssystem mehr als drei Jahre dauert, ist die in § 1 vorgesehene Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 27 § 4 über die Frist für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. § 4 - Lieferanten können ihre Qualifikation jederzeit beantragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 30</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 27 § 2 und § 4 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-31\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben worden ist und dessen Wert mindestens den in Artikel 22 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, übermittelt der öffentliche Auftraggeber der Europäischen Kommission eine Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens. Diese gemäss Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung umfasst einen ersten Teil mit Auskünften, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind, und einen zweiten Teil mit Auskünften, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind Der erste Teil der besagten Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in besagtem Anzeiger veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist jedoch möglich, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers nicht veröffentlicht werden, wenn der öffentliche Auftraggeber geltend macht, dass es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt. Gleiches gilt für den gezahlten Preis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt und in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zur Veröffentlichung übermittelt wird, weggelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 32 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 22 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 22 § 2 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-33\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse, Art und Umfang der Leistungen (gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Lieferanten und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 34</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer beschränk ten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 35 § 1 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 35 § 2 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 35 § 3 erstellten Bekanntmachung seitens des öffentlichen Auftraggebers über die Erstellung einer Liste von sich bewerbenden Lieferanten. Art. 35 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 34 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung Diese Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse, Art und Umfang der Leistungen (gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Lieferanten und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. Tag, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingehen müssen, und Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Teilnahmeanträge festgelegten Datum eingehalten wird. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 34 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines Systems, das den Bedingungen von Artikel 29 §§ 1, 2 und 4 entspricht, qualifiziert haben. § 3 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 34 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig und mindestens alle zwölf Monate im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge ausgewählt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse, 3. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an sich bewerbende Lieferanten stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 38 und 39 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.Frist für den Eingang der Bewerbungen und Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen, 7. Zeitraum, für den die Liste der Lieferanten gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-36\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei den in Artikel 35 erwähnten Aufträgen wird die Frist für den Eingang der Angebote entweder im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird, oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Im zweiten Fall darf diese Frist in der Regel nicht weniger als fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen. Diese Frist kann verkürzt werden Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 6.Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-37\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 33 und 36 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweislast für den Teilnahmeantrag obliegt dem Bewerber, diejenige für die Aufforderung zur Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Art. 38 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen trifft der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Submittenten nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die in der Auftragsbekanntmachung angegeben und/oder im Sonderlastenheft aufgenommen sind. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die interessierten Lieferanten zur Verfügung stehen, aus. Jede Bewerbung muss einzeln eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, kann sich die Auswahl auf die objektive Notwendigkeit stützen, die Anzahl Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. § 3 - Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. § 4 - Für Lieferanten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Lieferanten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Lieferanten ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils für eine Straftat bestraft worden sind, durch die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt ist, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 78 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise von Artikel 78 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben Die Lieferanten können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: a) für Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, b) für Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Lieferant vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 40 - Für nicht gängige Lieferungen kann zur Vergabe von Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen übergegangen werden. Diese Aufträge beinhalten: 1. entweder die Miete 2.oder die Miete mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder den Erwerb von Gütern ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, gegen Zahlung von Jahresraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Wettbewerb Art. 41 - § 1 - Wenn ein öffentlicher Lieferauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Wettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht eingesetzt wird, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, unter denen sich mindestens eine Person befindet, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer öffentlichen Verwaltung angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Preisgerichts müssen völlig unabhängig sein von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten, und eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. § 2 - Im Sonderlastenheft sind unbedingt sämtliche Kriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die vorgelegten Projekte bewertet, gemäss der ihnen beigemessenen Bedeutung aufzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftrag wird vom öffentlichen Auftraggeber nach Gutachten des Preisgerichts vergeben. Im Sonderlastenheft kann festgelegt werden, dass für Projekte, die nach dem für die Auftragsausführung ausgewählten Projekt die besten Bewertungen erhalten haben, Preisgelder vergeben werden. Diese werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Die Preisgelder können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 3 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Zulassung von Lieferanten aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Lieferaufträgen Art. 42 - Bei öffentlichen Lieferaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden Titel IV von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Israel, Japan, Kanada, Korea, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Sind nur gemeint: a) Tätigkeiten im Bereich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung im Sinne der Artikel 28 und 29 des Gesetzes, b) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Untergrundbahn, Strassenbahn, Bus, Trolleybus, Kabel oder automatische Systeme im Sinne von Artikel 32 Nr.1 des Gesetzes, c) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne von Artikel 32 Nr.2 des Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - Bestimmungen über öffentliche Dienstleistungsaufträge KAPITEL I - Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Dienstleistungsaufträge Abschnitt I - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Art. 43 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - Der Wert ohne Mehrwertsteuer der in Anlage 2 zum Gesetz erwähnten und dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge beträgt 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister passt diese Beträge und den in Artikel 46 erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt II unterliegen öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz nur der Anwendung von Artikel 52 des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-44\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Berechnung des geschätzten Wertes eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen von Artikel 45 die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers zu beachten Bei der Berechnung des geschätzten Wertes der öffentlichen Aufträge für Finanzdienstleistungen sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1. bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie, 2.bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, 3. bei Aufträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Gebühren oder Provisionen. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe des Gesamtpreises errechnet sich der geschätzte Wert: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des Gesamtwerts des Auftrags für seine gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten Monatswerts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Gesamtwerts unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um den Erwerb von Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Dienstleistungserbringer zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so ist folgender Betrag zu berücksichtigen: 1. entweder der nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigende Gesamtwert der Aufträge, die während des vorangegangenen Haushaltsjahrs oder der vorangegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, 2.oder der geschätzte Gesamtwert der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrags beziehungsweise - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft ein Auftrag gleichzeitig in Anlage 2 Buchstabe A) und in Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, wird er gemäss dem vorliegenden Abschnitt vergeben, sofern der Wert der in Anlage 2 Buchstabe A) aufgeführten Dienstleistungen denjenigen der in Anlage 2 Buchstabe B) aufgeführten Dienstleistungen übersteigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-45\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 45</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Dienstleistungen in Lose aufgeteilt, wird der geschätzte Gesamtwert der Lose berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 43 § 2 vorgesehene Betrag erreicht ist. Ist dies der Fall, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose. § 2 - Es dürfen keine Dienstleistungsaufträge aufgeteilt werden und es dürfen keine besonderen Berechnungsmodalitäten angewandt werden in der Absicht, die Aufträge der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der Dienstleistungen, die für die Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht notwendig sind, darf nicht dem Wert dieses Auftrags hinzugefügt werden, um diese Dienstleistungen dem Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zu entziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-46\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 46</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für jede in Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz erwähnte Dienstleistungskategorie veröffentlichen öffentliche Auftraggeber mindestens einmal pro Jahr eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert der öffentlichen Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, die gemäss Anlage 2 Buchstabe C) zu vorliegendem Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-47\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 47</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge für in Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 48 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss den Artikeln 46 und 49 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 50 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Art. 48 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 47 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege eines allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, Gegenstand einer Auftragsbekanntmachung Diese gemäss Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellte Auftragsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen darf die Frist für den Eingang der Angebote nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist darf jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage beträgt, aber keinesfalls kürzer als zweiundzwanzig Tage ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 46 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Auftragsbekanntmachung zugesandt.2. Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A), sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung verfügbar waren. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge in der Regel nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen und sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung belaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ausnahmefällen, in denen der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung verlangt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Fernkopierer, Fernschreiben oder elektronisch übermittelt, darf diese Frist auf eine Mindestfrist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Angebote im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, wird die Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. In diesem Fall legt der öffentliche Auftraggeber in der Regel eine Frist von mindestens vierundzwanzig Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf. § 5 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 5. Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind, 6.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-49\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 49</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 47 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die in Artikel 46 erwähnte nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung benutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Bekanntmachung werden die Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, speziell genannt.2. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Auftrag auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, und die Aufforderung an interessierte Dienstleistungserbringer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.3 Der öffentliche Auftraggeber fordert später alle interessierten Dienstleistungserbringer auf, ihr Interesse auf der Grundlage der genaueren Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber für das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren begonnen wird.4. Die Bekanntmachung muss spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Nr.3 erwähnten Aufforderung veröffentlicht worden sein und die in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben enthalten. 5. Die Bestimmungen von Artikel 48 § 3 und § 4 über die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-50\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 50</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 47 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben Die gemäss Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Ein von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes Prüfungssystem muss auf der Grundlage von objektiven Prüfungskriterien und -regeln, die er festlegt, betrieben werden. Diese Kriterien und Regeln verweisen auf die europäischen Normen, sofern diese angemessen sind. Sie werden erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht und interessierten Dienstleistungserbringern auf ihren Antrag hin unter Einhaltung folgender Bedingungen mitgeteilt: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.2. Die Prüfungskriterien und -regeln werden interessierten Dienstleistungserbringern auf ihren Antrag hin mitgeteilt.Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Dienstleistungserbringern mitgeteilt. Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. Entspricht das Prüfungssystem anderer öffentlicher Auftraggeber oder dritter Stellen nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers seinen Auflagen, so teilt dieser interessierten Dienstleistungserbringern die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber muss die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die er zu ihrer Qualifikation getroffen hat, unterrichten.Kann diese Entscheidung nicht innerhalb sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt der öffentliche Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann die Entscheidung getroffen wird. 4. Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht und die dem Antragsteller, dem die Qualifikation nicht zuerkannt wird, mitgeteilt wird.Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Dienstleistungserbringer muss zuvor vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Prüfungssystem mehr als drei Jahre dauert, ist die in § 1 vorgesehene Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 48 § 4 über die Frist für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. § 4 - Dienstleistungserbringer können ihre Qualifikation jederzeit beantragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-51\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 51</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 48 § 2 und § 4 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-52\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 52</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben worden ist und dessen Wert mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, übermittelt der öffentliche Auftraggeber der Europäischen Kommission eine Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens. Diese gemäss Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung umfasst einen ersten Teil mit Auskünften, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind, und einen zweiten Teil mit Auskünften, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind Bei einem öffentlichen Auftrag für Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz weist der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung darauf hin, ob er mit deren Veröffentlichung einverstanden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erste Teil der veröffentlichten Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in besagtem Anzeiger veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist jedoch möglich, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers nicht veröffentlicht werden, wenn der öffentliche Auftraggeber geltend macht, dass es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt. Gleiches gilt für den gezahlten Preis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt und in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zur Veröffentlichung übermittelt wird, weggelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei öffentlichen Aufträgen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne der Kategorie 8 von Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz kann der öffentliche Auftraggeber ausserdem in Anlage 5 Nr. 3 zu vorliegendem Erlass nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstands gemäss der Klassifizierung von Anlage 2 angeben, wenn er diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäss Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vergeben hat. Hat der öffentliche Auftraggeber diesen Auftrag in einem anderen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren vergeben, das auf einen Fall von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) und Buchstabe f), Nr. 5 und Nr. 6 des Gesetzes gestützt ist, kann er die Angaben, die er über die Art der Dienstleistungen macht, beschränken, sofern Bedenken hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Er muss indessen dafür sorgen, dass die unter dieser Nummer veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Auftragsbekanntmachung oder, im Fall eines Prüfungssystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der erfolgreichen Dienstleistungserbringer, das eventuell in Kategorien nach Auftragstypen untergliedert ist, für die die Qualifikation gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 53 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 43 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 43 § 2 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 43 § 3 unterliegen öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz der Anwendung des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-54\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 54</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Kategorie der zu erbringenden Dienstleistungen und deren Beschreibung, 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-55\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 55</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 56 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 50 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 9 § 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 56 § 3] erstellten Bekanntmachung seitens des öffentlichen Auftraggebers über die Erstellung einer Liste von sich bewerbenden Dienstleistungserbringern. Art. 56 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 55 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung Diese Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art des Auftrags, Kategorie der zu erbringenden Dienstleistungen und deren Beschreibung aufgrund der Kategorien von Anlage 2 zum Gesetz, 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. Tag, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingehen müssen, und Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Teilnahmeanträge festgelegten Datum eingehalten wird. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 55 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines Systems, das den Bedingungen von Artikel 50 §§ 1, 2 und 4 entspricht, qualifiziert haben. § 3 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 55 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig und mindestens alle zwölf Monate im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge ausgewählt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Kategorie der zu erbringenden Dienstleistungen und deren Beschreibung aufgrund der Kategorien von Anlage 2 zum Gesetz, 3. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an sich bewerbende Dienstleistungserbringer stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 59 bis 61 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.Frist für den Eingang der Bewerbungen und Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen, 7. Zeitraum, für den die Liste der Dienstleistungserbringer gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-57\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 57</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei den in Artikel 56 erwähnten Aufträgen wird die Frist für den Eingang der Angebote entweder im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird, oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Im zweiten Fall darf diese Frist in der Regel nicht weniger als fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen. Diese Frist kann verkürzt werden Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 6.Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-58\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 58</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 54 und 57 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweislast für den Teilnahmeantrag obliegt dem Bewerber, diejenige für die Aufforderung zur Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 59 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen trifft der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Submittenten nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die in der Auftragsbekanntmachung angegeben und/oder im Sonderlastenheft aufgenommen sind. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die interessierten Dienstleistungserbringern zur Verfügung stehen, aus. Jede Bewerbung muss einzeln eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, kann sich die Auswahl auf die objektive Notwendigkeit stützen, die Anzahl Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. § 3 - Juristische Personen können verpflichtet werden, die Namen und die geeigneten beruflichen Qualifikationen der Personen, die mit der Ausführung der betreffenden Dienstleistungen beauftragt werden sollen, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag anzugeben. § 4 - Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. § 5 - Für Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Dienstleistungserbringer.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-60\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 60</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Dienstleistungserbringer ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils für eine Straftat bestraft worden sind, durch die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt ist, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 78 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise von Artikel 78 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben Die Dienstleistungserbringer können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: a) für Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, b) für Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-61\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 61</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nimmt er auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der europäischen Normen aus der Serie EN ISO 9000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der europäischen Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an und nimmt ebenfalls den Nachweis von Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der festgelegten Fristen nicht erhalten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Projektwettbewerb Art. 62 - § 1 - Wird ein Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt, wird ein Preisgericht eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Preisgericht besteht nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl -, die von den Teilnehmern an dem Projektwettbewerb völlig unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen wird unter Personen gewählt, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer öffentlichen Verwaltung angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. § 2 - Beim Wettbewerb sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten: 1. Die Zulassung zur Teilnahme darf nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder einen Teil davon beschränkt werden.2. Zur Teilnahme am Wettbewerb müssen sowohl natürliche als auch juristische Personen zugelassen werden.3. Die Projekte müssen dem Preisgericht anonym zur Begutachtung vorgelegt werden.4.</p></div>", "next": 239118}