{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zuschüsse als Beteiligung an den Fahrtkosten an anerkannte Dienststellen vom Privatsektor für Familienhilfe und Betreuung von Personen, die zu Hause selbständig wohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse im Rahmen der Bekämpfung der Misshandlung von Senioren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für die Stärkung der Zentren für Ehe- und Familienplanung und -beratung im Rahmen des Plans zur sozialen Inklusion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für die Begleitung von Senioren und Privatpersonen zur Förderung deren Zusammenwohnens Zuschüsse an die Zentren für Ehe- und Familienplanung und -beratung Zuschüsse an Tagesbetreuungszentren für Senioren im öffentlichen und Privatbereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für den Bau, die Einrichtung und die Ausstattung von Einrichtungen für die Betreuung von Senioren, die durch VoG oder durch öffentliche Behörden verwaltet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterstützung von Sportinitiativen im Familien- und Seniorenbereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beitrag der Wallonie zur Finanzierung der \"allgemeinen Zelle Drogenpolitik\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Pilotprojekte im Bereich der 1. Pflegelinie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an Einrichtungen, die die Qualität in Pflegeeinrichtungen fördern. Außergewöhnliche Zuschüsse im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise Art. 51 - Die Ministerin für Gesundheit und soziale Maßnahmen wird im Rahmen der der ministeriellen Führung gewidmeten Basisartikel (Funktionsbereiche) dazu ermächtigt, Zuschüsse im Rahmen des Haushaltsplans der \"Agence wallonne de la Santé, de la Protection sociale, du Handicap et des Familles\" für Aktionen im Bereich der Personen mit Behinderung zu finanzieren, die Folgendes betreffen: Zuschüsse in Sachen Mobilität und Zugänglichkeit für Personen mit Behinderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse in Sachen Zugang zur Telekommunikation für Personen mit Behinderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für Maßnahmen zur Förderung und gesellschaftlichen Eingliederung der Personen mit Behinderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für Initiativen im Bereich der Gebärdensprache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Investitionszuschüsse in Sachen Zugang zur Telekommunikation, zu Gebäuden, usw. für Personen mit Behinderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterstützung von Sportinitiativen im Bereich der Behindertenpolitik.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außergewöhnliche Zuschüsse im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise Art. 52 - Die Ministerin für Gesundheit und soziale Maßnahmen wird im Rahmen der Basisartikel (Funktionsbereiche), die der ministeriellen Führung gewidmet sind, dazu ermächtigt, Zuschüsse im Rahmen des Haushaltsplans der \"Agence wallonne de la Santé, de la Protection sociale, du Handicap et des Familles\" für gemeinsame Aktionen in verschiedenen Bereichen, die unter die Befugnis der Agentur fallen, und die Folgendes betreffen: Die IT-Entwicklung in Bezug auf den wallonischen Sozialschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an Dienststellen für die Beratung bei der Einrichtung des Wohnsitzes und technische Beihilfe - Privatsektor und öffentlicher Sektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an VoG im Rahmen der Betreuung von Personen mit schweren kognitiven Störungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beteiligung am Wallonischen Plan Ernährung, Gesundheit und Wohlbefinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für Forschung, Studien und Aktionen im Bereich der Förderung des Gesundheitswesens und der Geistesgesundheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an Sozialfonds.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außergewöhnliche Zuschüsse im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise Art. 53 - In Abweichung von Artikel 28 Absatz 2 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit werden die nachfolgenden der \"Agence wallonne de la Santé, de la Protection sociale, du Handicap et des Familles\" gewährten Dotationen für das Jahr 2022 nach den folgenden Modalitäten ausgezahlt: 1° eine Funktionsdotation in Höhe von 64 156 000 Euro wird dem Artikel 41.14 (des Funktionsbereichs 093.015 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet. 1° eine Funktionsdotation in Höhe von 6 128 000 Euro wird dem Artikel 41.21 (des Funktionsbereichs 093.022 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region für den Bereich \"Familien\" angerechnet; 3° eine Dotation zur Verwaltung ihrer paritätischen Aufgaben in Höhe von 1.439.695.000 Euro wird dem Artikel 41.15 (des Funktionsbereichs 093.016 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 des Haushaltsplans 2022 (WBFIN-Programm 093) der Wallonischen Region angerechnet. 4° eine Dotation für die Führung ihrer paritätischen Aufgaben in Höhe von 2.449.693.000 Euro wird zu Lasten von Artikel 41.22 (des Funktionsbereichs 093.023 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region für den Bereich \"Familien\" angerechnet; 5° eine Dotation zur Verwaltung ihrer reglementierten Aufgaben in Höhe von 1.259.964.000 Euro wird dem Artikel 41.16 (des Funktionsbereichs 093.017 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet; 6° eine Dotation für die Führung ihrer reglementierten Aufgaben in Höhe von 34.824.000 Euro wird zu Lasten von Artikel 41.23 (des Funktionsbereichs 093.024 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region für den Bereich \"Familien\" angerechnet; 7° eine Dotation zur Verwaltung ihrer nicht obligatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit der Gesundheit und dem Wohlbefinden in Höhe von 38.273.000 Euro wird dem Artikel 41.17 (des Funktionsbereichs 093.018 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet; 8° eine Dotation zur Verwaltung ihrer nicht obligatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit Menschen mit Behinderung in Höhe von 7.540.000 Euro wird dem Artikel 41.18 (des Funktionsbereichs 093.019 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet; 9° eine Dotation für die Führung ihrer fakultativen Aufgaben in Sachen behinderte Personen in Höhe von 5.039.000 Euro wird zu Lasten von Artikel 41.19 (des Funktionsbereichs 093.020 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 ( WBFIN-Programm 093)des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet; 10° eine Dotation zur Verwaltung ihrer nicht obligatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit der Übernahme des Katasters des ORINT in Höhe von 360.000 Euro wird dem Artikel 41.24 (des Funktionsbereichs 093.025 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet; 11° eine Funktionsdotation im Rahmen der Gesundheitskrise COVID-19 in Höhe von 25.890.000 Euro wird dem Artikel 41.26 (des Funktionsbereichs 093.037 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet; 11° eine Kapitaldotation zur Deckung ihrer Investitionskosten in Höhe von 585.000 Euro wird dem Artikel 61.01 (des Funktionsbereichs 093.029 (ESVG-Kode 61)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet; 13° eine Kapitaldotation zur Deckung ihrer Investitionskosten in Höhe von 90.000 Euro wird dem Artikel 61.05 (des Funktionsbereichs 093.033 (ESVG-Kode 61)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region angerechnet; 14° eine Funktionsdotation im Rahmen des Wirtschaftsbelebungsplanes in Höhe von 12.138.000 Euro wird dem Artikel 41.01.40 (des Funktionsbereichs 122.006 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 10 des Programms 11 (WBFIN-Programm 122) des Haushaltsplans der Wallonischen Region 2022 angerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese 14 Dotationen werden in zwölf Tranchen ausgezahlt: - Höchstens 450.000.000 Euro spätestens am 1. jeden Monats von Januar bis November 2022; - der Restbetrag spätestens am 1. Dezember 2022; 15° eine Kapitaldotation zur Verwaltung ihrer nicht obligatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit der Gesundheit und dem Wohlbefinden in Höhe von 7.172.000 Euro wird dem Artikel 61.03 (des Funktionsbereichs 093.031 (ESVG-Kode 61)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans der Wallonischen Region 2022 angerechnet; 16° eine Kapitaldotation zur Verwaltung ihrer nicht obligatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit den Personen mit Behinderung in Höhe von 260.000 Euro wird dem Artikel 61.04 (des Funktionsbereichs 093.032 (ESVG-Kode 61)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans der Wallonischen Region 2022 angerechnet; 17° eine Kapitaldotation zur Verwaltung ihrer nicht obligatorischen Aufgaben im Rahmen des Europäischen Strukturfonds in Höhe von 1.357.000 Euro wird dem Artikel 41.20 (des Funktionsbereichs 093.021 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans der Wallonischen Region 2022 angerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese 3 Dotationen werden bei der Unterzeichnung der Erlasse als Verpflichtungen eingegangen; 18° eine Kapitaldotation zur Verwaltung ihrer nicht obligatorischen paritätischen Aufgaben in Höhe von 6.481.000 Euro wird dem Artikel 61.06 (des Funktionsbereichs 093.034 (ESVG-Kode 61)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans der Wallonischen Region 2022 angerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese gesamten Kapitaldotationen werden in einem Mal spätestens bis zum 1. Dezember 2022 nach Empfang einer Schuldforderung der Agentur ausgezahlt, mit Ausnahme der unter Ziffer 18° genannten Dotation, die spätestens am 1. März 2022 in einem Mal ausgezahlt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-54\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 54</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 des Dekrets vom 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2018 über die Verwaltung und Zahlung der Familienleistungen wird die nachfolgende der Öffentlichen Kinderzulagenkasse (FAMIWAL) mit Gesellschaftssitz in 6000 Charleroi, Boulevard Mayence 1 gewährte Funktionsdotation in Höhe von 32.514.000 Euro nach den folgenden Modalitäten ausgezahlt: Der Betrag von 32.514.000 Euro zu Lasten von Artikel 41.05 (des Funktionsbereichs 093.008 (ESVG-Kode 41)) des Organisationsbereichs 17 des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) des Haushaltsplans 2022 der Wallonischen Region wird in zehn Tranchen ausgezahlt: - 3.251.400 Euro spätestens am 1. Februar 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. März 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. April 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. Mai 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. Juni 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. Juli 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. August 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. September 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. Oktober 2022; - 3.251.400 Euro spätestens am 1. November 2022.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-55\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 55</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ministerin für Tourismus wird dazu ermächtigt, anhand der Haushaltsmittel des Generalkommissariats für Tourismus im Rahmen der betreffenden Basisartikel die folgenden Zuschüsse, einschließlich der mittels europäischer Fonds mitfinanzierten Beteiligungen, zu gewähren: Zuschüsse in Sachen Tourismusförderung Zuschüsse an touristische Vereinigungen, Standorte und Attraktionen für touristische Unterhaltungsprogramme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzende Zuschüsse für spezifische Aufgaben im Bereich der touristischen Förderung, die touristischen Einrichtungen und Operatoren anvertraut werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Funktionszuschuss an die zugelassene Einrichtung, die mit der Verwaltung des Gütezeichens \"Kampplatz\" beauftragt ist Investitionszuschüsse für Zeltlagerplätze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien im Bereich Tourismus. Funktionszuschüsse an Wallonie-Belgien-Tourismus (WBT).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss an das \"Office de la Naissance et de l'Enfance\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Funktionszuschüsse an die VoG \"Les Lacs de l'Eau d'Heure\". Zuschüsse an das \"Centre d'Ingénierie Touristique de Wallonie\" (CITW).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss an WBT für die Durchführung von Aktionen zur Förderung der Vereinigung und deren Klubs. Funktionszuschüsse an Immowal.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse zugunsten von Projekten im Bereich der Entwicklung der Waldgebiete und touristischen Resorts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Prämien im Rahmen des Aktionsplans \"Ständige Wohnorte\" in touristischen Anlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss an die Betreibern des touristischen Sektors im Rahmen der COVID-19 Gesundheitskrise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss an das CGT im Rahmen der Ankurbelung des Tourismussektors nach der COVID-19-Krise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss im Rahmen des Wirtschaftsbelebungsplans für die Wallonie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss im Rahmen des Wiederaufbaus und der Unterstützung von Tourismusanbietern nach den Überschwemmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss für vom CGT zugelassene oder anerkannte Tourismusanbieter, die von einer von der wallonischen Regierung anerkannten Krisensituation betroffen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-56\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 56</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die für das Erbe zuständige Ministerin wird dazu ermächtigt, anhand der Haushaltsmittel der Wallonischen Agentur für das Erbe im Rahmen der betreffenden Basisartikel (der Funktionsbereiche) die folgenden Zuschüsse, einschließlich der mittels europäischer Fonds mitfinanzierten Beteiligungen, zu gewähren: Zuschüsse für Vorstudien, für den Schutz, die Wiederaufwertung, Wiederbenutzung, Restaurierung und Förderung des Denkmalerbes, des natürlichen und archäologischen Erbes der Wallonischen Region Zuschüsse an den privaten und öffentlichen Sektor bis zur Höhe von 22.000 Euro (außer MwSt.): dieser Betrag entspricht höchstens 80% der Arbeiten mit einem Höchstbetrag von 10.000 Euro (einschl. MwSt.) und 100% der Lieferungen und Ausführungsmittel für Aktionen in Zusammenhang mit der Instandhaltung des wallonischen Erbes, d.h. die gesamten vorbeugenden oder pflegenden, vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen an Gebäuden, die entweder unter Denkmalschutz gestellt oder in eine Schutzliste eingetragen sind, oder deren Unterschutzstellungsverfahren läuft (nach Eröffnung der gesetzlichen Untersuchung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für die Durchführung von Zusammenarbeitsabkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dotation an den Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie (C.E.S.W.) zur Deckung der Funktionskosten der Königlichen Kommission für Denkmäler, Landschaften und Ausgrabungen der Wallonischen Region (C.R.M.S.F.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an den öffentlichen Sektor für die Beleuchtung zur Hervorhebung des außergewöhnlichen Kulturerbes der Wallonie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Investitionszuschüsse zu Zwecken der Aufwertung der regionalen, für das Erbe interessanten Sammlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an das Generalkommissariat für Tourismus (\"Commissariat général au Tourisme\") im Rahmen der Aufwertung des Standorts \"Abbaye d'Aulne\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Investitionszuschüsse zu Zwecken der Aufwertung des industriellen Erbes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dotation an die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnis Erbe.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-57\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 57</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister für Klima und die Ministerin für Umwelt werden im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dazu ermächtigt, über den Haushaltsplan der Wallonischen Luft- und Klimaagentur (\"Agence wallonne de l'air et du climat\") Zuschüsse für Aktionen in den Bereichen Klima, Umwelt und nachhaltige Entwicklung zu gewähren, die Folgendes betreffen: Zuschüsse an den Privatsektor für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Aktionen im Bereich des Klimawandels oder der Anpassung an die Klimaveränderungen, insbesondere im Rahmen der Durchführung der lokalen Politik Energie und Klima (POLLEC) Zuschüsse an die lokalen Behörden für den Klimaschutz oder die Anpassung an die Klimaveränderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an Universitäten, Stiftungen oder jegliche öffentliche Einrichtung für die Forschung im Bereich des Klimawandels, oder der Anpassung an die Klimaveränderungen oder Übergang einschließlich der Aspekte des gerechten Übergangs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse für Studien im Bereich des Klimawandels oder der Anpassung an die Klimaveränderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an den Privatsektor und an Unternehmen im Rahmen der Entwicklung, der Umsetzung und der Kontrolle der Branchenvereinbarungen oder anderen freiwilligen Vereinbarungen in der Wallonie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse zur Finanzierung von Investitionen zugunsten des Klimas, einschließlich der Anpassung an die Klimaveränderungen und des Übergangs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freiwilliger oder obligatorischer Beitrag zugunsten von nationalen und internationalen Einrichtungen, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen der Region im Rahmen von Abkommen, Vereinbarungen, Protokollen und Kooperationsabkommen usw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freiwilliger Beitrag im Rahmen multilateraler Organisationen zum Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsländern oder zur Stärkung und Koordinierung von Maßnahmen der Region im Rahmen internationaler Abkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse im Rahmen des Programms Fast start und Beteiligung an der Finanzierung von internationalen Projekten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und von sonstigen Finanzierungsprogrammen für Nord-Süd-Projekte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an das Wissenschaftliche Institut öffentlichen Dienstes für die Bewirtschaftung der Messnetze im Bereich der Luftqualität, das Referenzlabor und die Mikroanalyse, sowie für die Anschaffung von Material im Rahmen dieser Aufgaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spezifischer Zuschuss an das Wissenschaftliche Institut öffentlichen Dienstes im Rahmen von besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Luftqualität, einschließlich der Qualität der Innenraumluft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss für die Einrichtung neuer Probenahmestellen für die Messung der Luftqualität in der Wallonie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss für Unternehmen und Privatpersonen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und für Maßnahmen im Bereich der Luftqualität einschließlich der Qualität der Innenraumluft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an die lokalen Behörden für den Luftschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freiwilliger oder obligatorischer Beitrag zugunsten von nationalen und internationalen Einrichtungen, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen der Region im Rahmen von Abkommen, Vereinbarungen, Protokollen und Kooperationsabkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausbildungszuschüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an VoG, Stiftungen und Universitäten für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Aktionen im Bereich des Klimawandels oder der Anpassung an die Klimaveränderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschüsse an VoG, Stiftungen und Universitäten für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Aktionen im Bereich der Luftqualität einschließlich der Qualität der Innenraumluft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschuss für Aktionen, die zur Ausstrahlung des PACE beitragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-58\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 58</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung kann den Teilnehmern des von der Wallonischen Luft- und Klimaagentur organisierten Klimapanels Anwesenheitsgelder gewähren, deren Höhe sie festlegt. Diese Beträge werden zu Lasten des Haushaltsplans der Agentur angerechnet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-59\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 59</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Der Minister für Sportinfrastrukturen wird ermächtigt, eine besondere und außergewöhnliche Unterstützung für die Renovierung und den Wiederaufbau von Sportinfrastrukturen zu gewähren, die gemäß dem Dekret vom 3. Dezember 2020 über Subventionen für bestimmte Investitionen in Sportinfrastrukturen förderfähig sind und von den Überschwemmungen im Juli 2021 betroffen waren und in dem von der Verwaltung Infrastrukturen des Sports am 20. August 2021 erstellten Kataster aufgeführt sind. § 2. Die besondere und außergewöhnliche Unterstützung erfolgt in Form einer direkten Subvention, die auf den Restbetrag der geschätzten Arbeiten nach Beitrag der Versicherungen und/oder des Fonds für Naturkatastrophen berechnet wird Der kombinierte Beitrag der Versicherung, des Katastrophenfonds und der Unterstützung darf 100 % des Gesamtbetrags der Arbeiten nicht überschreiten. § 3. Der Anspruch auf den Unterstützungsmechanismus ist von den folgenden drei kumulativen Kriterien abhängig: a) die energetische Verbesserung der Sportinfrastrukturen;b) die Einrichtung von Vorkehrungen zur Bewältigung der in den Hochwassergefahrenkarten ermittelten Risiken;c) die Ergebnisse von Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der Durchführung gemeindeübergreifender Projekte oder der Zusammenlegung von Sportanlagen an einem Standort mit dem Ziel der gegenseitigen Nutzung anstelle der von den Schäden betroffenen Infrastrukturen. § 4 Die Modalitäten der Betreuung und Kontrolle dieser spezifischen und außergewöhnlichen Subventionen folgen den Grundsätzen, die im Dekret vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2020 und seinem Durchführungserlass festgelegt sind, mit den folgenden Bestimmungen, um die Dringlichkeit und die Besonderheiten der Situation zu berücksichtigen: - Systematische Abweichung von Artikel 15 des Dekrets vom 3. Dezember 2020, die es erlaubt, Aufträge zu initiieren und mit den Arbeiten zu beginnen, bevor eine feste Zusage für einen Zuschuss vorliegt; - Abschaffung der Schritte für die Zulässigkeit und Einreichung einer Vorentwurfsakte; - Abschaffung der 6-Jahresfrist zwischen zwei Zuschüssen für die betroffenen Sportinfrastrukturen; - Festlegung eines einheitlichen Subventionssatzes von 70% für den Restbetrag, den der Projektträger nach Abzug der Versicherungsleistungen und des Katastrophenfonds zu tragen hat; - die zehn- oder fünfzehnjährige Zweckbindungsfrist für eine vor dem Hochwasser erhaltene Subvention gilt nicht für die Infrastrukturen, die von dieser Förderung betroffen sind. § 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird ein Aufruf zur Interessenbekundung an Bewerber erlassen, die für die besondere und außerordentliche Unterstützung in Frage kommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-60\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 60</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Ministerin für soziale Maßnahmen und Gesundheit und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, Verpflichtungsermächtigungen zwischen den Basisartikeln 41.17 bis 41.19 und 61.03 bis 61.04 (Funktionsbereiche 093.018 bis 093.020 (ESVG-Kode 41) und 093.031 bis 093.032 (ESVG-Kode SEC 61)) des Programms 12 (WBFIN-Programm 17.093), 33.01 (092.005 (ESVG-Kode 33)) des Programms 11 (WBFIN-Programm 17.092) und 33.01, 33.23 und 52.82 (094.009 (ESVG-Kode 33), 094.028 (ESVG-Kode 33) und 094.061 (ESVG-Kode 52)) des Programms 13 (WBFIN-Programm 17.094). zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-61\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 61</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26, § 1, des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Ministerin für soziale Maßnahmen und Gesundheit und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, Verpflichtungsermächtigungen von dem Basisartikel 01.01 (Funktionsbereich 092.001 (ESVG-Kode 01)) des Programms 17.11 (WBFIN-Programm 17.092) auf die Basisartikel (Funktionsbereiche), die Entlohnungen innerhalb desselben Organisationsbereichs, Programme 11 bis 13 (WBFIN-Programme 092 bis 094) mit sich bringen, und Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen vom Basisartikel 01.01 (Funktionsbereich 092.001 (ESVG-Kode 01)) des Programms 17.11 (WBFIN-Programm 092) auf den Basisartikel 41.02 (Funktionsbereich 080.014 (ESVG-Kode 41)) des Programms 11 (WBFIN-Programm 080) des Organisationsbereichs 16 auf den Basisartikel 33.02 (Funktionsbereich 101.004 (ESVG-Kode 33)) des Programms 11 (WBFIN-Programm 101) des Organisationsbereichs 18 und auf die Basisartikel 33.12 und 43.02 (Funktionsbereiche 109.004 (ESVG-Kode 33) und 109.021 (ESVG-Kode43)) des Programms 21 (WBFIN-Programm 109) des Organisationsbereichs 18 zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-62\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 62</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten wird die Ministerin für soziale Maßnahmen und Gesundheit unter Vorbehalt des Einverständnisses des Ministers für Haushalt dazu ermächtigt, auf die Programme 12 und 13 (WBFIN -Programme 093 und 094) des Organisationsbereichs 17 die notwendigen Mittel zu übertragen, die darauf abzielen, die neu entstehenden Probleme zu bekämpfen, die auf dem Gebiet der Gesundheit und der gesundheitlichen und sozialen Notfälle eine dringende Reaktion benötigen: prioritäre Fälle in Sachen behinderte Personen, Sozialrelais, Aufnahmehäuser, Gemeinschaftshäuser, ambulante Dienststellen, Integration von Flüchtlingen. Die Dringlichkeit ist jedes Mal ordnungsgemäß zu begründen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-63\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 63</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu befugt, die zur Durchführung von Kommunikationspolitiken erforderlichen Haushaltsmittel zwischen dem Artikel 12.02 (Funktionsbereich 026.002 (ESVG-Kode 12)) des Programms 06 (WBFIN-Programm 026) Kommunikation, Archiv und Dokumentation des Organisationsbereichs 10 (Generalsekretariat) und den Artikeln 12.02, 12.03, 12.05, 12.09, 12.13 und 12.16 (Funktionsbereiche 023.001, 023.002, 023.003, 023.0024, 023.006 und 023.007 (ESVG-Kode 12)) des Programms 3 (WBFIN-Programm 023) Dienststelle der Präsidenz und Kanzlei des Organisationsbereichs 10 (Generalsekretariat) zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ministerin für Gesundheit, soziale Maßnahmen und Chancengleichheit wird dazu ermächtigt, dem C.R.A.C. den Betrag der in den Basisartikeln 41.01, 41.02 und 41.07 bis 41.12 (Funktionsbereiche 093.004, 093.005 und 093.009 bis 093.014 (ESVG-Kode 41)) des Programms 12 (WBFIN-Programm 093) vorgesehenen regionalen Beihilfe zu gewähren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-65\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 65</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, die Anwesenheitsgelder und Entschädigungen festzulegen, welche der Pool \"Umwelt\" seinen Mitgliedern gewähren darf</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-66\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 66</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die wallonische Regierung wird ermächtigt, die Anwesenheitsgelder und Entschädigungen festzulegen, die Experten, die nicht den Dienststellen der wallonischen Regierung angehören, im Rahmen des Wirtschaftsbelebungsplanes der wallonischen Regierung gewährt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, die Anwesenheitsgelder und Entschädigungen festzulegen, welche der Pool \"Raumordnung\" und die beratende Kommission für Einsprüche ihren Mitgliedern gewähren dürfen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 68</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Art. 63 - Unbeschadet der Arbeitsverträge, die die Wallonische Sozialkreditgesellschaft (\"Société wallonne de crédit social\") am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets mit den Mitgliedern ihres Vertragspersonals binden, und ohne Veränderung der Natur der Verhältnisse zwischen der \"Société\" und diesem Vertragspersonal wird betrachtet, dass die \"Société Wallonne du Crédit Social\" bis zum Tag des Inkrafttretens des Erlasses der Regierung über das auf die \"Société Wallonne du Crédit Social\" anwendbare spezifische Statut des Personals der Anwendung des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, unterworfen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-69\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 69</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuschüsse der Region im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung über die Finanzierung der Abfallbewirtschaftungsanlagen sind der Gegenstand von jährlichen Verpflichtungen und Ausgabenanweisungen, die den Annuitäten der Anleihen entsprechen, die im Rahmen eines Gesamtinvestitionsprogramms des wallonischen Abfallplans gewährt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 70</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung ist dazu ermächtigt, die Zinsen im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung zu 75% der Operatoren, die vom Europäischen Sozialfonds abhängen und auf dem Gebiet der Wallonie tätig sind, zu übernehmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das \"Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi\" (Wallonisches Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung) kann den Vorsitzenden der in der Wallonischen Region gelegenen Beckeninstanzen qualifizierendes Unterrichtswesen-Ausbildung-Beschäftigung und den Vorsitzenden der subregionalen Kammern Beschäftigung-Ausbildung die Dienstfahrtkosten erstatten, unter den Bedingungen und nach den Sätzen, die für die Beamten der Wallonischen Region gelten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 6 von Artikel 27 des Dekrets über das \"Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi\" (Wallonisches Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung) vom 6. Mai 1999 erhält folgende Fassung: \" § 6. Les subventions inscrites au budget sont mises à la disposition de l'Office en douze tranches mensuelles qui ne doivent pas être impérativement égales entre elles. Cette disposition ne s'applique pas pour les articles 41.05 (les domaines fonctionnels 103.003 (code SEC 41)) du programme 18.13 (programme WBFIN 18.103), 41.15 (110.012 (code SEC 41)) du programme 18.22 (programme WBFIN 18.110) du budget pour lesquels le rythme de la liquidation est fixé par la Ministre qui a l'emploi et la formation dans ses attributions. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 73</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden der Minister für Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Beschäftigung und Ausbildung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen zwischen den Basisartikeln 12.04 und 74.03 (den Funktionsbereichen 001.066 (ESVG-Kode 12) und 001.098 ( ESVG-Kode 74)) des Programms 18.01 (WBFIN-Programm 18.001) und den Basisartikeln (den Funktionsbereichen) der Wirtschaftscodes 12 und 74 der Programme 18.02, 18.04, 18.06, und 18.31 (WBFIN-Programme 18.096, 18.098, 18.099, und 18.114) zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 74</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen zwischen den Basisartikeln 12.03 und 74.04 (den Funktionsbereichen 001.054 (ESVG-Kode 12) und 001.052 (ESVG-Kode 74)) des Programms 18.01 (WBFIN-Programm 18.001) und den Basisartikeln (den Funktionsbereichen) der Wirtschaftscodes 12 und 74 der Programme 18.11, 18.15, 18.19, 18.21 und 18.25 (WBFIN-Programme 18.101, 18.104, 18.108, 18.109 und 18.113) zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 75</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Par dérogation à l'article 26, § 1er, du décret du 15 décembre 2011 portant organisation du budget, de la comptabilité et du rapportage des unités d'administration publique wallonnes, la Ministre de la Fonction publique, de l'Informatique, de la Simplification administrative, en charge des Allocations familiales, du Tourisme, du Patrimoine et de la Sécurité routière est autorisée, moyennant accord du Ministre du Budget, à transférer des crédits d'engagement et de liquidation entre les programmes 09 (programme WBFIN 029) de la division organique 10, le programme 04 (programme WBFIN 015) de la division organique 09 et le programme 21 (programme WBFIN 039) de la division organique 12</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-76\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 76</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten (Funktionsbereich 099.007 (ESVG-Kode 31)) des Programms 18.06 (WBFIN-Programm 18.099) und den Basisartikeln (Funktionsbereichen) des Programms 10 WBFIN-Programm 020) des Organisationsbereichs 09 zu übertragen, dies in Bezug auf die Beihilfen im Sinne des Dekrets zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26, § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, Haushaltsmittel zwischen einerseits den Basisartikeln 12.03, 12.04, 74.02 und 74.03 (Funktionsbereiche 001.057 (ESVG-Kode 12), 001.061 (ESVG-Kode 12), 001.058 (ESVG-Kode 74) und 001.065 (ESVG-Kode 74)) des Programms 01 (WBFIN Programm 001) des Organisationsbereichs 15, dem Basisartikel 12.03 (Funktionsbereich 058.001 (ESVG-Kode 12)) des Programms 04 (WBFIN Programm 058) des Organisationsbereichs 15, den Basisartikeln 12.16 und 74.07 (Funktionsbereiche 078.011 (ESVG-Kode 12) und 078.034 (ESVG-Kode 74)) des Programms 02 (WBFIN-Programm 078) des Organisationsbereichs 16, und anderseits den Basisartikeln 12.06, 74.01 und 74.02 (Funktionsbereiche 027.002 (ESVG-Kode 12), 027.006 (ESVG-Kode 74) und 027.007 (ESVG-Kode 74)) des Programms 07 (WBFIN-Programm 027) des Organisationsbereichs 10 des Haushaltsplanes im Rahmen der zentralisierten Verwaltung der Geomatik des ÖDW.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 78</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Anwendung von Artikel 13 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten ist die Wallonische Regierung davon befreit, einen spezifischen Dekretentwurf zur Haushaltsanpassung sofort einzubringen, wenn die Haushaltsmittel, die durch den von ihr verabschiedeten Haushaltsbeschluss eröffnet werden, und die entweder für die Haushaltsmittelbindung oder für die Ausgabenfeststellung oder für die Haushaltsmittelbindung und die Ausgabenfeststellung notwendig sind, kumulativ pro Natur des Haushaltsmittels unter 5.000.000 Euro liegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-79\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 79</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel L2333-2 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung beträgt die dem Provinzfonds zugeteilte regionale Dotation 142 116 000 EUR für das Jahr 2022</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. In Artikel 8bis § 1 Ziffer 1 des Dekrets vom 10. März 1994 über die Errichtung der Wallonischen Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen, eingefügt durch das Dekret vom 4. Februar 1999 und abgeändert durch das Dekret vom 27 November 2003, wird der Buchstabe c gestrichen. § 2. Die Regierung bestimmt das Datum des Inkrafttretens vorliegenden Artikels.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die zu viel gezahlten Beträge, die den ÖSHZ im Laufe der Vorjahre im Rahmen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung überwiesen worden sind, können für das Haushaltsjahr 2022 als Vorschüsse des laufenden Jahres betrachtet werden Der verfügbare Restbetrag aus den Vorjahren im Rahmen des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung kann zur Deckung der eigenen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der verfügbare Restbetrag aus den Vorjahren im Rahmen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen kann zur Deckung der eigenen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres verwendet werden. Art. 82 - In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, zwischen den Programmen 11, 19 und 25 (WBFIN-Programme 101, 108 und 113) des Organisationsbereichs 18 Verpflichtungsermächtigungen zwischen den verschiedenen Basisartikeln (Funktionsbereichen) zu übertragen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Sechsten Staatsreform in Ausführung des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 erfolgten Befugnisübertragungen oder mit den Befugnissen, die nach dieser Reform von der Föderation Wallonie-Bruxelles aufgrund des Dekrets vom 11. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausführung auf die Region und auf die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wurden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-83\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 83</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten sind die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, im Rahmen der \"Reform der Beschäftigungsbeihilfen\" Verpflichtungsermächtigungen zwischen den folgenden Basisartikeln (Funktionsbereichen) des Organisationsbereichs 18 zu übertragen: 41.23 und 41.24 (102.010 und 102.011 (ESVG-Kode 41)) des Programms 12 (WBFIN Programm 102), 41.05 und 41.06 (103.003 und 103.004 (ESVG-Kode 41)) Des Programms 13 (WBFIN Programm 103), 41.01 (107.001 (ESVG-Kode 41) des Programms 18 (WBFIN Programm 107) und 33.03, 33.10, 33.14, 43.03, 43.04, 43.05 (108.002 (ESVG-Kode 33), 108.003 (ESVG-Kode 33), 108.004 (ESVG-Kode 33), 108.006 (ESVG-Kode 43), 108.007 (ESVG-Kode 43), 108.008 (ESVG-Kode 43)) des Programms 19 (WBFIN Programm 108).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 84</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu befugt, aus den Haushaltsprogrammen die notwendigen Mittel für die Durchführung neuer Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung oder für die Tätigung außergewöhnlicher Ausgaben auf die Basisartikel (Funktionsbereiche) des Programms 09.04 (WBFIN-Programm 09.015) \"e-Wallonie-Bruxelles-Simplification\" zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 85</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu befugt, aus den Haushaltsprogrammen die notwendigen Mittel für die Durchführung neuer Dokumentierungsmaßnahmen oder für die Tätigung außerordentlicher Dokumentierungsausgaben auf den Basisartikel 12.01 (Funktionsbereich 026.001( ESVG-Kode 12)) \"Ständige Zurverfügungstellung von Dokumentationsressourcen für die gesamten Abteilungen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie\" des Programms 06 (WBFIN-Programm 026) Kommunikation, Archiv und Dokumentation des Organisationsbereichs 10 (Generalsekretariat) zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-86\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 86</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden der Minister für Haushalt und die Minister der Wallonischen Regierung dazu ermächtigt, die notwendigen Mittel zwischen den Basisartikeln (Funktionsbereichen) in Bezug auf die Finanzierung von Begleitmaßnahmen in Verbindung mit der Kilometerabgabe zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Anhang zum Dekret vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 2015 zur Abänderung des Dekrets vom 15 Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung der Dienststellen der Wallonischen Regierung, des Dekrets vom 5. März 2008 zur Errichtung der \"Agence wallonne de l'air et du climat\" und des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Die in Artikel 3 § 1 Ziffer 4 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten erwähnten Einrichtungen werden folgendermaßen eingestuft:</p>\n<p class=\"lf-p\">ZDU-Nr.</p>\n<p class=\"lf-p\">BEZEICHNUNG TYP 0 Fonds zur Angleichung der Haushaltspläne (\"Fonds d'égalisation des budgets de la Région wallonne\") Typ 1 0 Wallonischer Fonds für Naturkatastrophen (\"Fonds wallon des calamités naturelles\") Typ 1 0 Nach COVID 19-Fonds für die Ausstrahlung der Wallonie Typ 1 0 Nach-COVID 19-Fonds für den Ausweg aus der Armut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ 1 0 Fonds für niedrige Kohlenstoffemissionen und Resilienz Typ 1 241530493 Institut scientifique de Service public - Wissenschaftliches Institut öffentlichen Dienstes - Wetenschappelijk Instituut van Openbare Dienst Typ 1 254714773 Regionales Beihilfezentrum für die Gemeinden (\"Centre Régional d'Aide aux Communes\") (CRAC) Typ 1 262172984 Wallonisches Zentrum für agronomische Forschung (\"Centre wallon de Recherches agronomiques\") Typ 1 810888623 Wallonie-Bruxelles International Typ 1 866518618 IWEPS Typ 1 898739543 GENERALKOMMISSARIAT FÜR TOURISMUS (\"COMMISSARIAT GENERAL AU TOURISME\") Typ 1 202414452 AUTONOMER HAFEN VON LÜTTICH Typ 2 208201095 Autonomer Hafen Charleroi Typ 2 218569902 Autonomer Hafen Namur Typ 2 236363165 \"Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi\"(Wallonisches Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung) (einschließlich der subregionalen Ausschüsse für Beschäftigung und Ausbildung) Typ 2 267314479 Wallonische Exportagentur (\"Agence wallonne à l'Exportation et aux Investissements étrangers\") (AWEX) Typ 2 267400492 WALLONISCHE AGENTUR FÜR DIE FÖRDERUNG EINER QUALITÄTSLANDWIRTSCHAFT Typ 2 475273274 Autonomer Hafen Centre-Ouest Typ 2 693771021 Öffentliche Kinderzulagenkasse (Famiwal) Typ 2 849413657 Gemeinsame Schule für öffentliche Verwaltung der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft Typ 2 869559171 Wallonisches Institut für die alternierende Ausbildung und für die Ausbildung der Selbstständigen und der kleinen und mittleren Unternehmen (\"Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et des petites et moyennes entreprises\") (IFAPME) Typ 2 0 FormaForm Typ 3 202268754 CREDIT SOCIAL LOGEMENT Typ 3 216754517 Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat der Wallonie Typ 3 219919487 Regionale Investitionsgesellschaft für die Wallonie (\"Société Régionale d'Investissement de Wallonie\") Typ 3 227842904 \"SOCIETE WALLONNE DE FINANCEMENT ET DE GARANTIE DES PETITES ET MOYENNES ENTREPRISES\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ 3 231550084 \"SOCIETE WALLONNE DU LOGEMENT\" (WALLONISCHE WOHNUNGSBAUGESELLSCHAFT) Typ 3 240365703 \"SOCIETE DE GESTION DU FRI DE LA REGION WALLONNE\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ 3 242069339 Verkehrsbetreiber der Wallonie Typ 3 243929462 Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität (\"SPAQuE\") Typ 3 252151302 WALLONISCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE ZUSÄTZLICHE FINANZIERUNG DER INFRASTRUKTUREN (\"SOCIETE WALLONNE DE FINANCEMENT COMPLEMENTAIRE DES INFRASTRUCTURES\") Typ 3 260639790 \"SOCIETE D'ASSAINISSEMENT ET DE RENOVATION DES SITES INDUSTRIELS DU BRABANT WALLON\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ 3 400351068 CREDIT SOCIAL DE LA PROVINCE DU BRABANT WALLON Typ 3 401122615 SOCIETE TERRIENNE DE CREDIT SOCIAL DU HAINAUT Typ 3 401228127 Crédit à l'épargne immobilière Typ 3 Gesehen, um dem Dekret vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten als Anhang beigefügt zu werden. ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden der Minister für digitale Technologien, die betroffenen Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, Verpflichtungsermächtigungen zwischen dem Basisartikel 01.03 (Funktionsbereich 115.001 (ESVG-Kode 01)) des Programms 32 (WBFIN-Programm 115) des Organisationsbereichs 18 und den in den Programmen des Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Basisartikeln (Funktionsbereichen), die den Maßnahmen des Programms Digital Wallonia gewidmet sind, zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die mit der Informatik beauftragte Minister und der Minister für Haushalt mit dem Einverständnis der betreffenden, von der Funktion her zuständigen Minister dazu ermächtigt, von den Haushaltsprogrammen die zur Finanzierung der neuen EDV-Lösung für die haushalts- und buchführungstechnische Verwaltung (WBFIN) notwendigen Haushaltsmittel auf die Basisartikel 12.03 und 74.02 (Funktionsbereiche 001.009 (ESVG-Kode 12) und 001.020 (ESVG-Kode 74)) von Programm 01 (WBFIN-Programm 001) (funktionell) des Organisationsbereichs 19 zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Artikel 37 des Programmdekrets vom 21. Dezember 2016 zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen wird aufgehoben. § 2. In Artikel D.V.13 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung wird ein Paragraf 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \" § 2bis. Die Regierung kann für die kraft Paragraf 2 gewährte Subvention einen Höchstbetrag festlegen und das Verfahren zur Gewährung dieser Subvention bestimmen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 29, § 1, Absatz 1 des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen wird mit den Ziffern 4° und 5° mit folgender französischen Fassung ergänzt: « 4° rendre un logement ou un ensemble de logements adaptable ou accessible, ou pour des opérations visant à supprimer une ou plusieurs causes d'insalubrité ou à répondre aux conditions de sécurité fixées en vertu du présent Code ou pour améliorer la performance énergétique d'un logement ou d'un ensemble de logements. 5° acquérir ou créer une habitation légère à mettre à disposition de ménages dans le cadre d'un programme spécifique approuvé par le Gouvernement visant à la réinsertion par l'habitation de personnes sans-abris ». Der Titel des Abschnitts 1 von Kapitel IV von Titel II des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen erhält folgende französische Fassung: « Section 1e - Des aides aux Habitations » In demselben Dekret wird die französische Fassung von Artikel 59bis durch folgenden Wortlaut ersetzt: \"Art. 59bis - Le Gouvernement peut déterminer d'autres opérations pour lesquelles une aide peut être accordée par la Société wallonne du Logement aux sociétés de logement de service public, en raison d'événements exceptionnels, de programmes spécifiques approuvé par le Gouvernement visant à la réinsertion par l'habitation de personnes sans-abris ou en vue d'assurer la conservation ou l'amélioration des habitations »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten wird der mit der Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter (einschließlich der Fahrzeuge und ihrer Wartung) beauftragte Minister dazu ermächtigt, Haushaltsmittel zwischen den Basisartikeln (Funktionsbereichen) in Bezug auf den Erwerb von langlebigen, spezifischen oder nicht spezifischen Gütern (einschließlich der Fahrzeuge und ihrer Wartung, Reparatur, Versicherungen und Kraftstoff), Ausrüstungen (einschließlich der Schutz- und Arbeitsausrüstungen, Uniformen), Vermögensgütern (einschließlich der Instandhaltung der Gebäude) innerhalb verschiedener Programme des Ausgabenhaushaltsplanes zu übertragen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von Artikel 27 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Umverteilungen der Haushaltsmittel eines Errichtungsfonds innerhalb seines operatives Programms auf die Basisartikel (Funktionsbereiche) (Artikel des Fonds), die ihn zusammensetzen (und umgekehrt) nach den vom Minister für Haushalt festgelegten Modalitäten erlaubt, unter der Voraussetzung, dass die folgenden Regeln beachtet werden: 1° in Bezug auf die Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen erfolgt die Mittelversorgung der Artikel mittels einer Einnahmenübertragung ab dem Haushaltsfonds desselben Programms;2° in Bezug auf die Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen kann eine Neuaufteilung unter den Basisartikeln (Funktionsbereichen) (Artikeln des Fonds) eines selben Programms erfolgen;3° die Erhöhungen der Haushaltsmittel müssen sowohl für die Verpflichtungsermächtigungen als auch für die Ausgabenfeststellungskredite bei jeder Neuaufteilung durch gleichwertige Verringerungen der Haushaltsmittel ausgeglichen werden. Unter den Haushaltsfonds darf keine Übertragung von Haushaltsmitteln stattfinden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span><span class=\"lf-art-t\">Abweichend von Artikel 22, § 1 und § 3 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, unter Berücksichtigung dessen näherer Bestimmung von Artikel 9, § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region, werden die Ausgaben bezüglich öffentlicher Aufträge mit geringem Wert (unter 8.500  ohne MwSt.), die durch eine akzeptierte Rechnung abgeschlossen werden, sowie Ausgaben für Gehälter, die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen sind, der Einheit zur Kontrolle der Ausgabenverpflichtungen nicht unterzogen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Ein zu diesem Zweck vom für den Haushalt zuständigen Minister bestellter Einnehmer-Kassenführer wird dazu ermächtigt, eine vorbezahlte Zahlkarte, die auf seinen Namen lautet und unter seiner Verantwortung steht, und deren Gebrauch er gegenüber dem Rechnungshof zu rechtfertigen hat, mit Geldmitteln zu versorgen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 21 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region werden die Wörter \"Ein Exemplar der jährlichen Geschäftsführungsrechnung und die digitalisierten Originalbelege nach Artikel 37, auf die sie sich stützt\" durch die Wörter \"Ein Exemplar der jährlichen Geschäftsführungsrechnung und die Originalbelege nach Artikel 37, auf die sie sich stützt\" ersetzt Art. 97 - Artikel 37 § 4 Ziffer 1° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2017 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans, die Haushalts- und allgemeine Buchführung sowie die Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, wird mit einem zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Jeder gemäß § 4, Absatz 1 übermittelte Originalbeleg kann nach den von den Haushalts- und Finanzdienststellen festgelegten Modalitäten digitalisiert werden, um eine Entmaterialisierung des Zahlungsvorgangs zu ermöglichen. Die Digitalisierung der Daten muss die Zuverlässigkeit, Lesbarkeit, Integrität und Authentizität des Inhalts gewährleisten. Der in Papierform eingegangene Originalbeleg wird nach den von den genannten Dienststellen festgelegten Modalitäten aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann digitalisiert werden, um gemäß Artikel 40 § 2 Absatz 2 rein elektronisch aufbewahrt und archiviert zu werden. ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 40 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans, die Haushalts- und allgemeine Buchführung sowie die Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, wird mit einem zweiten Absatz ergänzt: \"Ab dem 1.Januar 2022 werden die digitalisierten Originalbelege rein elektronisch archiviert. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Koordinierung des Plans \"Ständige Wohnorte in touristischen Anlagen\" gehört, und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen zwischen den Haushaltsartikeln 63.07 und 63.06 (Funktionsbereiche 048.017 (ESVG-Kode 63) und 048.016 (ESVG-Kode 63)) des Programms 14.07 (WBFIN-Programm 14.048), 63.04 (078.031 (ESVG-Kode 63)), des Programms 16.02 (WBFIN 16.078), 33.27 und 43.07 (094.031 (ESVG-Kode 33) und 094.044 (code SEC 43)) des Programms 17.13 (WBFIN-Programm 17.094) zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 43 des Dekrets vom 30. April 2009 über die Information, Koordination und Organisation der Baustellen unter, auf oder über Straßen oder Wasserläufen wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: Art. 43 - Den in Artikel 8 genannten Personen wird ein gesichertes Internetportal zur Verfügung gestellt, das die Sammlung, Validierung, Strukturierung und Übermittlung der Informationen, die Verwaltung der Programmierung, Koordinierung und Genehmigungen für Baustelleneröffnungen ermöglicht Die in Artikel 8 genannten Personen sind verpflichtet, das Internetportal sowie alle seine Funktionen allmählich in dem Maße, wie sie sich entwickeln, zu benutzen, und zwar in Übereinstimmung mit den von der Regierung festgelegten Zugangs-, Nutzungs- und Zahlungsbedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung des Portals, die durch einen Verwaltungsvertrag geregelt wird, kann von der Regierung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht anvertraut werden, die zu diesem Zweck gegründet und direkt von der Regierung ernannt wird. ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten wird der Minister für Sportinfrastrukturen dazu ermächtigt, Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen von dem BA 01.01 (Funktionsbereich 047.011 (ESVG-Kode 01)) von Programm 14.06 (WBFIN Programm 14.047) auf den BA 33.18 (Funktionsbereich 023.035 (ESVG-Kode 33) von Programm 10.03 (WBFIN Programm 10.023) des Ministerpräsidenten zu übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel D.380 § 1 von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, werden die Wörter \"Diese Regeln werden insbesondere die Anzahl der Anschlüsse und die schonende Bewirtschaftung des Wassers berücksichtigen. Die Region, die S.P.G.E. und die Provinzen werden nicht an der Verteilung des durch die mit den Aufgaben öffentlichen Dienstes verbundenen Tätigkeiten erwirtschafteten Ergebnisses beteiligt. \" durch die Wörter \"Jedoch ist die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre nicht erlaubt. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 22 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, zuletzt abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018, wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Für die Gewährung der in den Artikeln 27, 27bis und 28 des vorliegenden Dekrets genannten Zuschüsse im Jahr 2022 sind die Gemeinden von der Einhaltung des Artikels 21 und seiner Durchführungsmaßnahmen befreit. Diese Befreiung berührt nicht die Verpflichtung, den Kostendeckungssatz des tatsächlichen Kostenpreises zu berechnen und die für diese Berechnung erforderlichen Informationen bereitzustellen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel D.163 von Buch I des Umweltgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 27. Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert: 1° in Absatz 5 werden die Wörter \"hundertachtzig Tagen\" durch die Wörter \"zwei Jahren\" und die Wörter \"365 Tage\" durch die Wörter \"drei Jahre\" ersetzt;2° in Absatz 6 werden die Wörter \"hundertachtzig Tagen\" durch die Wörter \"zwei Jahren\" und die Wörter \"365 Tage\" durch die Wörter \"drei Jahre\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel D.28-19 des Buches I des Umweltgesetzbuches werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° in § 1 werden die Wörter: Die in Artikel D.170 erwähnte für die \"Finanzierung der Umweltvereinigungen\" zuständige Abteilung überweist jährlich\" durch die folgenden Wörter ersetzt: \"Die Regierung oder sein Beauftragter überweist jährlich von der Abteilung \"Finanzierung der Umweltvereinigungen\" von dem in Artikel D.170 erwähnten zuständigen Umweltschutzfonds oder von dem allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan, \"; 2° in § 3 werden die Wörter \"Die Zuschüsse werden im Rahmen der im Fonds verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.\" durch die folgenden Wörter ersetzt: \"Im Falle der Inanspruchnahme des in Artikel D.170 erwähnten Umweltschutzfonds werden die Zuschüsse im Rahmen der in diesem Fonds verfügbaren Haushaltsmittel gewährt\"; 3° in § 4 werden die Wörter: \"Spätestens am 31.Dezember des laufenden Jahres zahlt die Wallonische Region\" durch die Wörter \"Im Falle der Inanspruchnahme des in Artikel D.170 erwähnten Umweltschutzfonds zahlt die Wallonische Region spätestens am 31. Dezember laufenden Jahres\" ersetzt KAPITEL 2 - Ermächtigungen Art. 106 - Die \"Société wallonne de crédit social\" wird zum Beauftragten der Wallonischen Region für die Einführung des \"Tremplin-Darlehens\" und die finanzielle Verwaltung des \"Darlehens für junge Leute\", die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 organisiert wird, bezeichnet; ihre Hilfeleistungen zugunsten der Krediteinrichtungen werden vom Minister für das Wohnungswesen bezuschusst.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Flughafenverwaltung gehört, darf die Verpflichtungsermächtigungen bezüglich der Kapitaleinbringungen, die von der Wallonischen Regierung bewilligt werden, in den mit den Flughäfen verbundenen Angelegenheiten auf die Beträge beschränken, die im Rahmen des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich freigegeben werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des Erneuerungsplans der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes ist die Regierung dazu ermächtigt, die Schulden der Gesellschaften aufzuschieben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Umgestaltung der Sozialkreditschalter kann die Wallonische Regierung die \"Société wallonne de crédit social\" damit beauftragen, einzugreifen, um die steuerlichen Folgen der Portfolio-Abtretungen von Hypothekendarlehen zu decken</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, der \"Société wallonne de gestion et de participations\" - SOGEPA - (Wallonische Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft) die Bürgschaft der Wallonischen Region zu gewähren, um die Verpflichtungen zu decken, die im Rahmen von industriellen Umstrukturierungsmaßnahmen für die Erlangung von oder die Bürgschaft für Kreditlinien i.H.v. höchstens 270 Mio Euro eingegangen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die zum Kommissar, Vorsitzenden oder Generalinspektor der Erwerbskomitees bestellten Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie sind dazu befugt, die in Artikel 6quinquies des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angeführten Rechtsakte der juristischen Personen zu authentifizieren Ohne dass die beurkundenden Beamten der Erwerbskomitees irgendein Mandat gegenüber Dritten nachweisen müssen, werden sie zudem als Vertreter dieser juristischen Personen in den von Letzteren anvertrauten Aufgaben handeln.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 66, § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, erhält folgende Fassung: Art. 66 - § 1. Unbeschadet der Anwendung besonderer gesetzlicher Bestimmungen müssen die beweglichen oder unbeweglichen Güter, die der Einheit gehören und die für einen Verkauf in Frage kommen, die nicht mehr benutzt werden und die nicht wiederverwendet werden können, entgeltlich veräußert werden Unbeschadet der Anwendung besonderer gesetzlicher Bestimmungen müssen die unbeweglichen Güter, die der Einheit gehören und die für einen Verkauf in Frage kommen, die nicht mehr benutzt werden und die nicht wiederverwendet werden können, entgeltlich veräußert oder gegen unbewegliche gleichwertige Güter ausgetauscht werden. ».</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Regionale Bürgschaften Art. 113 - Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, in Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsvertrags zwischen der Wallonischen Regierung und dem \"Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie\" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) über dessen Darlehensanträge zu bestimmen. Der Gesamtbetrag der genehmigten, durch die Region verbürgten Darlehen darf keinesfalls 162.500.000 Euro übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bürgschaft umfasst gleichfalls die mit diesen Anleihen verbundenen Finanzverwaltungsgeschäfte. Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, für die Finanzverwaltungsgeschäfte der zwischen 1990 bis einschließlich 2011 durch den \"Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie\" eingegangenen und durch die Region verbürgten Anleihen die Bürgschaft der Wallonischen Region zu gewähren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2022 die stellvertretende Bürgschaft der Wallonischen Region für die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Hauptsumme, der Zinsen und der Nebenkosten der von Gemeinden und Provinzen bei Belfius Bank für Sonderhilfe aufgenommenen Anleihen, die auch als solche verbucht werden, zu gewähren. Diese Bürgschaft kann jedoch nur den Gemeinden und Provinzen gewährt werden, die einen Verwaltungsplan ihrer Finanzen vorlegen und die, zur Gewährleistung seiner Durchführung, beschränkender Aufsichtsbestimmungen annehmen als diejenigen, die in den geltenden Gesetzen vorgesehen sind. § 2. Die aufgrund dieses Artikels erteilten stellvertretenden Bürgschaften dürfen den Gesamtbetrag von 297.472.000 Euro nicht übersteigen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, die Bürgschaft der Wallonischen Region für die von Landwirten und Landwirtschaftsbetrieben eingegangenen Anleihen für Investitionen oder Umlaufmittel bezüglich der Landwirtschaft und des Gartenbaus im Rahmen des landwirtschaftlichen Investitionsfonds und der Investitionsbeihilfen im Agrarsektor, und zwar in Höhe eines Gesamtbetrages von 23.877.081,04 Euro, zu gewähren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, die Bürgschaft der Region für die Anleihen der \"Société wallonne de Financement complémentaire des Infrastructures (SOFICO)\" bis zur Höhe eines Betrages von höchstens 350 Mio Euro zu gewähren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister für Haushalt darf im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft der Finanzverwaltung erlauben, Finanzmittel in Höhe von 250.000.000 Euro bereitzustellen, um die im Namen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), einschließlich der Interventionsmaßnahmen in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds getätigten Ausgaben zu decken. Diese Finanzmittel werden je nach: - den Bedürfnissen der Zahlstelle, die zur Zahlung dieser Ausgaben befugt ist; - der von der Europäischen Kommission überwiesenen Vorschüsse; - der mit diesen Finanzmitteln bereits getätigten Ausgaben eingesetzt Der Minister für Landwirtschaft wird ermächtigt, auf dem Konto der Zahlstelle die verfügbaren Mittel zu liquidieren, um die Zahlungen gemäß Artikel D.255 § 2 des Gesetzbuches über die Landwirtschaft durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kassenführer, der Einnehmer und der Buchhalter der Zahlstelle der Wallonie werden vom Minister für Landwirtschaft bestellt; sie erfüllen ihre Aufgaben unter Einhaltung der einschlägigen europäischen Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister für Landwirtschaft wird dazu ermächtigt, auf dem Konto der Zahlstelle der Wallonie die auf den Basisartikeln (Funktionsbereichen) für die mitfinanzierten Beihilfen PDR 2014-2020 des Programms 15.04 (WBFIN-Programm 15.058) verfügbaren Haushaltsmittel festzusetzen, um die Auszahlung der in der Planung der jährlichen Ausgaben, die der Europäischen Kommission mitgeteilt wird, vorgesehenen Beihilfen zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister für Landwirtschaft wird dazu ermächtigt, auf dem Konto der Zahlstelle der Wallonie die auf dem Basisartikel 34.01 (ESVG-Kode 34.41) (Funktionsbereich A03.002) von Programm 03 (WBFIN-Programm A03) des Wallonischen Fonds für die Naturkatastrophen (\"Fonds wallon des calamités naturelles\") für die Beteiligung zugunsten des nicht-öffentlichen Sektors verfügbaren Haushaltsmittel festzusetzen, um die Auszahlung der im Rahmen der anerkannten oder sich in Anerkennung befindlichen landwirtschaftlichen Naturkatastrophen vorgesehenen Entschädigungen zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem Schuljahr 2017-2018 ist das europäische Programm für die Schulen ein von der Europäischen Union mitfinanziertes Programm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Programm ist für die Schuleinrichtungen bestimmt, die von der Französischen Gemeinschaft oder von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert werden, und sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden. Die europäischen Finanzmittel sind vorrangig für diese Ausgaben bestimmt. Die Wallonie wird mindestens die mit diesen Ausgaben verbundene MwSt. übernehmen. Die Zahlstelle wird ermächtigt, den Betrag der MwSt. und ggf. den ergänzenden regionalen Beihilfebetrag vorzufinanzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sich aus dieser Vorfinanzierung ergebenden Finanzaufwendungen gehen zu Lasten der Zahlstelle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, für die Finanzierungen des Verkehrsbetreibers der Wallonie bezüglich Investitionen in Sachen öffentlicher Verkehr, einschließlich der als Bus- und/oder Materialmieten getätigten Geschäfte, für die zwecks der vorzeitigen Rückzahlung anderer Anleihen aufgenommenen Kredite, für die Zinsswapgeschäfte, sowie für die Geschäfte zur Deckung des Risikos einer Schwankung der Zinssätze die Bürgschaft der Region zu gewähren, und dies für einen Kapitalbetrag von höchstens 91.000.000 Euro (einundneunzig Millionen Euro)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ministerin für Gesundheit, soziale Maßnahmen und Chancengleichheit darf mit dem Einverständnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt gehört, für die vom psychiatrischen Krankenhaus (CHP) \"Les Marronniers\" eingegangenen Anleihen für den Erwerb, den Bau, die Renovierung und die Einrichtung von medizinisch-sozialen Strukturen die regionale Bürgschaft in Höhe eines Maximalbetrags von 2.000.000 Euro gewähren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister für Gesundheit, soziale Maßnahmen und Chancengleichheit darf mit dem Einverständnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt gehört, im Rahmen eines Musterabkommens zwischen der Region und den Finanzinstituten für die durch die Krankenhäuser eingegangenen Anleihen für den Erwerb, den Bau, die Renovierung und die Einrichtung von medizinisch-sozialen Strukturen die regionale Bürgschaft in Höhe eines Maximalbetrags von 200.000.000 Euro gewähren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen eines Musterabkommens zwischen der Region und den Finanzinstituten darf die Wallonische Regierung die regionale Bürgschaft gewähren für die von den nichtgewerblichen Altenheimen eingegangenen Anleihen zum Erwerb, zum Bau, zur Renovierung und zur Ausrüstung von medizinisch-sozialen Strukturen, und dies in Höhe eines Maximalbetrags von 33.845.341 Euro</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unter der Bedingung, dass die auf den Komplex \"Gailly\" aufgenommene Hypothek behalten wird, wird der Wallonischen Regierung gestattet, auf den Restbetrag der Bürgschaft der Wallonischen Region zu verzichten, solange die durch die von dem ÖSHZ und dem \"I.O.S.\" gebildete Vereinigung erworbenen Gebäude zu medizinisch-sozialen oder sozialen Zwecken verwendet werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des im Laufe des Jahres 2003 eingeführten Projekts bezüglich Sozialkredit wird die Ministerin für Gesundheit, soziale Maßnahmen und Chancengleichheit dazu ermächtigt, die Bürgschaft der Wallonischen Region für einen Höchstbetrag von 800.000 Euro zu gewähren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, unter Berücksichtigung der Finanzlage der \"Société wallonne de crédit social\" (Wallonische Sozialkreditgesellschaft) über deren Darlehensanträge zu bestimmen. Der Gesamtbetrag der genehmigten, durch die Region verbürgten Darlehen darf keinesfalls 247.000.000 Euro übersteigen Die Bürgschaft umfasst gleichfalls die mit diesen Anleihen verbundenen Finanzverwaltungsgeschäfte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, unter Berücksichtigung der Finanzlage der \"Société wallonne du Logement\" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) über deren Darlehensanträge zu bestimmen. Der Gesamtbetrag der genehmigten, durch die Region verbürgten Darlehen darf keinesfalls 231.000.000 Euro übersteigen Die Bürgschaft umfasst gleichfalls die mit diesen Anleihen verbundenen Finanzverwaltungsgeschäfte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, die Bürgschaft der Region für die Anleihen der SOWAER für die Durchführung im 2022 der von der Regierung genehmigten Investitionsprogramme bis zur Höhe eines Betrages von höchstens 20 Millionen Euro zu gewähren Die von der SOWAER eingegangenen Anleihen können die Form von klassischen Bankanleihen, von Obligationsanleihen, von privaten Anleihen annehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung wird zudem dazu ermächtigt, die regionale Bürgschaft für die \"SWAP\" Geschäfte von Zinsen, sowie für die Geschäfte zur Deckung des Risikos einer Schwankung der Raten in Höhe von 51 Mio Euro für die 2022-Anleihen zu gewähren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die \"Société wallonne d'investissement et de conseil dans les secteurs de la santé, des hôpitaux, de l'hébergement des personnes âgées, de l'accueil des personnes handicapées\", abgekürzt \"Wallonie Santé\", wird dazu ermächtigt, Bürgschaften bis in Höhe von 100 Millionen Euro zu gewähren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, die Bürgschaft der Region zu gewähren für die von der \"SA B.E.FIN\", einer Filiale der Gruppe SRIW, im Rahmen der Umsetzung des Projekts Renowatt eingegangenen Anleihen, und dies in Höhe eines Betrages von maximal 4 Millionen Euro KAPITEL 4 - Gewährung von Vorschüssen Art. 129 - Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Wallonischen Regierung dürfen Vorschüsse auf die finanziellen Beteiligungen der Region für die Ausgaben gewähren, die sich auf die Arbeiten in Sachen Abwasserklärung und Flurbereinigung beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorschüsse dürfen folgende Prozentsätze nicht übersteigen: a) 30 % des Betrages der vergebenen Aufträge mit einem Wert von weniger als 1.239.467 Euro; b) 25 % des Betrages der vergebenen Aufträge mit einem Wert von 1.239.467 Euro bis 4.957.870 Euro; c) 20% % des Betrages der vergebenen Aufträge mit einem Wert von mehr als 4.957.870 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der Beteiligung der Region, die bei der Auswahl des Auftragnehmers festgelegt wird, dient als Anhaltspunkt für die Berechnung des Vorschusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Summe wird der begünstigten Einrichtung überwiesen, nachdem die Verwaltung die Anweisung, die Arbeiten zu beginnen, erhalten hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister für Haushalt darf der Finanzverwaltung erlauben, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die in dem zwischen der Region und der \"Société publique de Gestion de l'Eau\" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung) abgeschlossenen Vereinbarungsprotokoll bestimmten Gelder zu Lasten des Programms 15.60 (WBFIN-Programm 15.075) (Umweltschutzfonds) durch Vorschüsse zu zahlen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wallonische Regierung wird ermächtigt, der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung (SPGE) Kapitaleinlagen zugutekommen zu lassen, um Investition zu fördern, die Verschuldung in Grenzen zu halten und die Durchführung von ihr anvertrauten Aufgaben zu ermöglichen</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 5 - Schuld Art. 132 - In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten darf der Haushaltsminister die Verpflichtungsermächtigungen der Programme 04, 05, 06 und 07 (WBFIN Programme 035, 036, 037 und 038) des Organisationsbereichs 19 von einem Programm auf ein anderes übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister für Haushalt darf der Finanzverwaltung erlauben, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel oder ggf. der zum Schuldendienst von bestimmten Anleihen zu verwendenden Einnahmen und unter der Voraussetzung eines nachträglichen Ausgleichs die Ausgaben bezüglich der Schuld zu Lasten der Basisartikel (Funktionsbereiche) der Programme 04, 05, 06 und 07 (WBFIN-Programme 035, 036, 037 und 038) des Organisationsbereichs 19 durch Vorschüsse zu zahlen</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 6 - Sonderabschnitt Art. 134 - Die Bestimmungen des Artikels 4 des Dekrets vom 15.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2022 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten finden im Laufe des Jahres 2022 keine Anwendung, was die Fonds betrifft, die den Titel IV der dem vorliegenden Dekret beiliegenden Tabelle bilden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister für Haushalt darf sich über die verfügbaren Einnahmen hinaus und in Höhe der durch die Europäische Gemeinschaft als Beteiligung festgesetzten Beträge zu Ausgaben und Zahlungsanweisungen zu Lasten der Artikel 60.02.A.01 (SAP Fonds 3001) (EFRE - Programmplanung 2014-2020), 60.02.A.03 (Fonds SAP 3002) (ESF Programplanung 2014-2020), 60.02A.05 (Fonds SAP 3003) (FIAF), 60.02.A.06 (Fonds SAP 3004) (LIFE Programmplanung 2014-2020), 60.02.A.07 (Fonds SAP 3005) (RTE-T Wasserstraßen) 60.02.A.09 (Fonds SAP 3007) (Brexit-Anpassungsreserve Brexit), 60.02.A.10 (Fonds SAP 3008) (EFRE Programplanung 2021-2027), 60.02.A.11 (Fonds SAP 3009) (ESF Programplanung 2021-2027) und 60.02.A.12 (Fonds SAP 3010) (LIFE Programplanung 2021-2027) des Organisationsbereichs 10 von Titel IV verpflichten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-136\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 136</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel A.60.02.A.01 (Fonds SAP 3001 EFRE Programmplanung 2014-2020) innerhalb des Sonderabschnitts genannten Ausgaben können nach dem zur Anwendung des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio eingeführte Verfahren als zahlbar festgestellt werden können KAPITEL 7 - Verwaltungsdienststellen mit autonomer Buchführung Art. 137 - In der Überschrift des Dekrets vom 5. März 2008 zur Errichtung der \"Agence wallonne de l'Air et du Climat\" (Wallonische Luft- und Klimaagentur) als Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung werden die Wörter \"als Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung\" gestrichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan der \"Agence wallonne de l'Air et du Climat\" (Wallonische Luft- und Klimaagentur) für das Jahr 2022 wird genehmigt Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 16.151.000 Euro für die Einnahmen und auf 56.056.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span><span class=\"lf-art-t\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan der Wallonischen Agentur für das Erbe (\"Agence wallonne du Patrimoine\") für das Jahr 2022 wird genehmigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 48.601.000 Euro für die Einnahmen und auf 57.301.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span><span class=\"lf-art-t\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan der Zahlstelle für das Jahr 2022 wird genehmigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 65.591.000 Euro für die Einnahmen und auf 65.161.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 8 - Einrichtungen Art. 141 - Der vorliegendem Dekret beigefügte Haushaltsplan von Wallonie Bruxelles International für das Haushaltsjahr 2022 wird genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 79.724.000 Euro für die Einnahmen und auf 79.688.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des Regionalen Beihilfezentrum für die Gemeinden (\"Centre régional d'aide aux Communes\") für das Jahr 2022 wird genehmigt Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 6.465.000 Euro für die Einnahmen und auf 6.465.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes (\"Institut Scientifique de Service Public\") für das Jahr 2022 wird genehmigt Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 41.993.000 Euro für die Einnahmen und auf 43.124.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des \"Centre wallon de recherches agronomiques\" (wallonisches Zentrum für agronomische Forschung) für das Jahr 2022 wird genehmigt Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 44.808.000 Euro für die Einnahmen und auf 44.268.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des \"Institut wallon de l'évaluation, de la prospective et de la statistique\" (Wallonisches Institut für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik) für das Jahr 2022 wird genehmigt Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 7.931.000 Euro für die Einnahmen und auf 9.856.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span><span class=\"lf-art-t\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des \"Commissariat Général au Tourisme\" (Generalkommissariat für Tourismus) für das Jahr 2022 wird genehmigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 63.424.000 Euro für die Einnahmen und auf 74.063.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des \"Fonds wallon des calamités naturelles\" (Wallonischer Fonds für die Naturkatastrophen) für das Jahr 2022 wird genehmigt Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 468.460.000 Euro für die Einnahmen und auf 468.460.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des \"Fonds für niedrige Kohlenstoffemissionen und Resilienz\" (\"Fonds bas carbone et résilience\") für das Jahr 2022 wird genehmigt Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 17.000.000 Euro für die Einnahmen und auf 17.000.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span><span class=\"lf-art-t\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des Nach-COVID 19-Fonds für den Ausstieg aus der Armut für das Jahr 2022 wird genehmigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 5.000.000 Euro für die Einnahmen und auf 5.000.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span><span class=\"lf-art-t\">Der dem vorliegenden Dekret beigefügte Haushaltsplan des Nach COVID 19-Fonds für die Ausstrahlung der Wallonie für das Jahr 2022 wird genehmigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Haushaltsplan beläuft sich auf 5.000.000 Euro für die Einnahmen und auf 5.000.000 Euro für die Ausgaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 9 - Sonstige Bestimmungen Art. 151 - Im spezifischen Rahmen der Impulsfonds wird die Wallonische Regierung dazu ermächtigt, die Bezuschussungsrate auf 90% zu erhöhen; dies gilt für die Gesamtheit der Projekte in Verbindung mit dem wirtschaftlichen Impulsfonds zugunsten der Umstellungsgebiete oder der besonders benachteiligten Gebiete sowie mit dem Impulsfonds für die ländliche wirtschaftliche Entwicklung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 24 des Dekrets vom 19. Dezember 2002 zur Förderung der Landwirtschaft und zur Entwicklung von qualitativ differenzierten Agrarprodukten werden die Wörter \"31. Dezember 2007\" durch \"31. Dezember 2022\" ersetzt In Artikel D.418 Ziffer 8 des Dekrets vom 27. März 2014 zur Festlegung des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft werden die Wörter \"31. Dezember 2015\" durch \"31. Dezember 2022\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 über die gesetzliche Flurbereinigung der Landbesitze und des Gesetzbuches über die Landwirtschaft werden die Salden der Rechnungen der aufgelösten Flurbereinigungsausschüsse des Basisartikels 85.02 (des Funktionsbereichs 061.043 (ESVG-Kode 85) des Programms 15.12 (WBFIN-Programm 15.061) - Ländlicher und natürlicher Raum des Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region angelastet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span><span class=\"lf-art-t\">In Anwendung von Artikel 3 des Programmdekrets vom 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Sachen Straßengebühr, Vergütung der regionalen Bürgschaft, Dotationen und Subventionen zugunsten bestimmter Einrichtungen mit einem Geschäftsführungsvertrag und zur Einführung eines Pilotprojekts bezüglich des Ziehungsrechts zugunsten der Gemeinden für die Subventionen von Investitionen für Arbeiten zum Unterhalt des Straßennetzes und in Anwendung von Artikel 14 des Programmdekrets vom 22. Juli 2010 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Sachen verantwortungsvolle Staatsführung, administrative Vereinfachung, Haushalt und Ausbildung in den in Artikel 138 der Gesetzgebung erwähnten Angelegenheiten werden die mit dem Jahr 2022 verbundenen Dotationen und Zuschüsse, die jegliche juristische Person mit einem Geschäftsführungsvertrag mit der Wallonischen Region in Anspruch nehmen, gemäß der dem vorliegenden Dekret beigefügten Haushaltstabelle festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuschüsse betreffend die Aufgaben öffentlichen Dienstes, die die Gesellschaften, die die Flughäfen von Lüttich und Charleroi bewirtschaften, kraft der jeweils am 4. Januar 1991 und am 9. Juli 1991 geschlossenen Konzessionsvereinbarungen sowie kraft deren aufeinanderfolgender Nachträge in Anspruch nehmen können, werden in Übereinstimmung mit der vorliegendem Dekret beigefügten Haushaltstabelle festgelegt, ungeachtet jeglicher anderslautenden Bestimmung in diesen Vereinbarungen. Die Klauseln der Konzessionsverträge, durch die die Beträge festgelegt werden, und die Regeln zur Anpassung der Zuschüsse zugunsten der in vorigem Absatz genannten juristischen Personen bestimmt werden, werden ausgesetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span><span class=\"lf-art-t\">Die in Artikel 13, Absatz 1, 1° bis 4° des Dekrets vom 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">März 2004 über die Zulassung und Bezuschussung der regionalen Beschäftigungsdienste erwähnten Zuschüsse, insofern sie nicht die Form von Zuschüssen nehmen, so wie sie aufgrund des Dekrets vom 25. April 2002 über die Beihilfen zur Förderung der Einstellung von beschäftigungslosen Arbeitsuchenden durch lokale, regionale und gemeinschaftliche Behörden, bestimmte Arbeitgeber des nichtkommerziellen Sektors, des Unterrichtswesens und des kommerziellen Sektors bestimmt sind, werden vom FOREm für das Jahr 2022 nach den folgenden Modalitäten ausgezahlt: 1° ein Vorschuss, der 75% des jährlichen Zuschussbetrags darstellt, wird im Laufe des ersten Quartals 2022 vom \"Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi\" auf der Grundlage einer Schuldforderung überwiesen; 2° der Restbetrag i.H.v. 25% des jährlichen Zuschussbetrags wird im Laufe des Jahres 2023 vom Öffentlichen Dienst der Wallonie auf der Grundlage des Betrags der Schuldforderung, des Tätigkeitsberichts, einschließlich der Erfüllung der Ziele des jährlichen Aktionsplans, und der Belege überwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtübermittlung der in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 erwähnten Unterlagen gilt Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 5 des Artikels 13 desselben Dekrets erwähnte Indexierung gilt nicht für das Jahr 2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ergänzende Zuschuss, wie er in Artikel 13, Absatz 1, Ziffer 5° desselben Dekrets erwähnt ist, wird dazu bestimmt, im Jahre 2022 die von den Sozialpartnern im Rahmen der Vereinbarungen für den privaten nichtkommerziellen Sektor in der Wallonie vorgesehene Beteiligung zu decken. Dieser Zuschuss wird auf der Grundlage der der Verwaltung übermittelten Belege ausgezahlt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für jedes Investitionsprogramm, das in Anwendung von 405 des zweiten Teils des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit beschlossen wird, wird die Regierung dazu ermächtigt, von den in Artikel 1418 des verordnungsrechtlichen Teils des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit genannten Zahlungsmodalitäten abzuweichen Gegebenenfalls erlässt die Regierung im Rahmen des betreffenden Investitionsprogramms den Rhythmus für die Auszahlung der Zuschüsse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung der aufgrund des Dekrets vom 3. Februar 2005 über den Mobilisierungsplan zum Einsatz der Informations - und Kommunikationstechnologie, abgeändert durch das Dekret vom 6. November 2008, am 31. Dezember 2021 zugelassenen Betreiber wird bis zum 31 Dezember 2022 verlängert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7 des Dekrets vom 25. März 2004 über die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an die lokalen Entwicklungsagenturen, abgeändert durch das Dekret vom 28. November 2013, wird durch das Folgende ersetzt: « Art. 7 - Am Abschluss des ursprünglichen Zulassungszeitraums von drei Jahren kann die Zulassung in erneuerbaren Zeiträumen von sechs Jahren erneuert werden. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Absatz 1 von Artikel 7 des Dekrets vom 15. Juli 2008 über die \"structures d'accompagnement à l'autocréation d'emploi\" (Begleitstrukturen zur selbstgeschaffenen Arbeitstätigkeit - Kurz: S.A.A.C.E.) erhält folgende Fassung: « Art. 7 - Le renouvellement d'agrément ainsi que l'octroi de subventions sont accordés par le Gouvernement, selon la procédure et les modalités qu'il détermine. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span><span class=\"lf-art-t\">In Abweichung von den Artikeln 8 bis 11 des Dekrets vom 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 über die Zentren zur sozial-beruflichen Eingliederung kann die Regierung im Jahre 2022 neue Stunden bis zu einem Maximum von 128.494 zusätzlichen Stunden im Vergleich zu der im Jahr 2021 zugelassenen Stundenzahl zulassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span><span class=\"lf-art-t\">In Absatz 6 von Artikel 116 des Programmdekrets vom 22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2010 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Sachen verantwortungsvolle Staatsführung, administrative Vereinfachung, Energie, Wohnungswesen, Steuerwesen, Beschäftigung, Flughafenpolitik, Wirtschaft, Umwelt, Raumordnung, lokale Behörden, Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten wird der Wortlaut \"80%\" durch den Wortlaut \"100%\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die folgenden Bestimmungen des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden für das Jahr 2022 übergangsweise ausgesetzt: - Artikel 61 betreffend die Erteilung von Zuschüssen und Preisen, was die Bestimmungen betreffend die Erteilung von Zuschüssen betrifft Durch eine Übergangsmaßnahme unterliegen ebenfalls die Bestimmungen betreffend die Kontrolle über die Benutzung der Subventionen weiterhin den Bestimmungen der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Rechnungsführung des Staates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem werden in Artikel 41, Absatz 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten die Wörter \"31. März\" durch die Wörter \"15. Juni\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 44, § 1 desselben Dekrets werden die Absätze 1 und 2 durch Folgendes ersetzt: \" § 1. Spätestens am 30. Juni übermittelt die Regierung dem Rechnungshof die gemäß Artikel 41 bis 43 erstellte Gesamtrechnung der Einheit sowie spätestens am 15. April die gemäß Artikel 97 erstellten jährlichen Gesamtrechnungen der Einrichtungen des Typs 1 und der regionalen Unternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hof übermittelt diese Gesamtrechnungen zusammen mit seinen Bemerkungen und den von ihm gemäß Artikel 52 und 102 § 1 erteilten Zertifizierungen dem Parlament spätestens bis Ende des folgenden Monats Juni für die jährlichen Gesamtrechnungen der Einrichtungen des Typs 1 und der regionalen Unternehmen und bis zum 31. Oktober für die Gesamtrechnung der Einrichtung. ».</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 44 § 2, Absatz 1 desselben Dekrets werden die Wörter \"31.</p>\n<p class=\"lf-p\">August\" durch die Wörter \"30. November\" und die Wörter \"31. Oktober\" durch die Wörter \"31. Dezember\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 19 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region werden die Wörter \"1.Januar 2020\" durch die Wörter \"1. Januar 2023\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von Artikel 21 § 3 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Schuldforderungen, die wegen eines rechtlichen oder verwaltungstechnischen Hindernisses, das ordnungsgemäß notifiziert oder entgegengebracht wurde, nicht dem ursprünglichen Empfänger gezahlt werden können, im Jahrgang 2022 nach den vom Minister für Haushalt festgelegten Durchführungsbestimmungen innerhalb der Direktion der administrativen Buchführung, der Direktion der Finanzierung und der Einnahmen oder der Direktion der Streitsachen in Sachen Kassenverwaltung behandelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-166\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 166</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Haushaltsmittel für die Basisartikel (Funktionsbereiche), die zur Zahlung des Personals und der damit verbundenen Zulagen dienen, unzureichend, kann die Zahlung mittels Bargeldvorschüssen stattfinden und Gegenstand einer Abrechnungsbuchung in der Buchführung sein</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span><span class=\"lf-art-t\">Die Mitglieder der Regierung sind befugt, Preise zu gewähren</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-168\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 168</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags des Gemeinderats kann eine Gemeinde die Aufhebung des Umkreises einer anerkannten Stadterneuerungsmaßnahme auf ihrem Gebiet beantragen Nach Beratung mit dem Pool \"Raumordnung\" - Abteilung \"Operative Raumordnung\", dessen Stellungnahme binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Eingang der Akte abgegeben wird (oder mangels dessen als günstig gilt), wobei diese Frist zwischen dem 16. Juli und dem 15. August ausgesetzt wird, und auf der Grundlage der von der Verwaltung abgegebenen Stellungnahme kann die Wallonische Regierung den Erlass zur Anerkennung dieser Stadterneuerungsmaßnahme aufheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Aufhebung vor dem Ende des in Artikel 5, Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2013 über die Gewährung durch die Wallonische Region von Zuschüssen zur Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen erwähnten fünfzehnjährigen Zeitraums und unter Einhaltung der durch diesen Artikel 5, Absatz 2 bestimmten Höchstdauer von fünfzehn Jahren hat die Gemeinde zwei Jahre, um die Projekte umzusetzen, die Gegenstand eines Bezuschussungsbeschlusses gewesen sind, und um die Unterlagen einzureichen, die die Auszahlung der diesbezüglichen Zuschüsse ermöglichen. In Ermangelung dessen verliert die Gemeinde ihren Anspruch auf die Zuschüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablauf des vorerwähnten Zeitraums von fünfzehn Jahren verliert die Gemeinde den Anspruch auf die Zuschüsse, für die Freigabe deren sie die Einreichung der nötigen Dokumente vor dem Ablauf dieser Frist versäumt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-169\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 169</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel R.419 § 1 des Wassergesetzbuches wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: \"12° die Finanzierung von internationalen Entwicklungsprojekten zur Förderung des Zugangs zum Wasser oder der Sanierung von Abwasser in der dritten Welt, sowie von Projekten zur Bekämpfung der Klimaerwärmung.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-170\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 170</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswirkungen der Artikel 453 bis 456 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. März 2008 betreffend die Gewährung von Subventionen für Handlungen und Arbeiten an wiedereinzurichtenden Standorten werden bis zur endgültigen Abnahme der Arbeiten aufrechterhalten, was die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen, die Berechnungsgrundlage, den Satz, das Verfahren für die Auszahlung und Rückforderung des Zuschusses betrifft, insoweit sie sich auf Einrichtungsarbeiten beziehen, die die Regierung vor dem Inkrafttreten des Dekrets vom 20. Juli 2016 zur Aufhebung des Dekrets vom 24. April 2014 zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe und zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung in den alternativen Finanzierungsprogrammen SOWAFINAL eingetragen hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span><span class=\"lf-art-t\">Bestimmung zur Abänderung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, die am 1. Juni 2017 in Kraft tritt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel D.IV.9 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung werden in der französischen Fassung die Wörter \"avant l'entrée en vigueur du plan de secteur\" zwischen die Wörter \"deux habitations construites\" und \"ou entre une habitation construite\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Zur Anwendung vorliegenden Artikels und seiner Ausführungserlasse gelten die folgenden Definitionen: 1° PPP-Vertrag: der von der SOFICO als Auftraggeber geschlossene Vertrag, kraft dessen der Leistungserbringer die Straßenbeleuchtungsausrüstungen des strukturierenden Netzes der Wallonischen Region (im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29.April 2010, abgeändert durch Erlasse der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014, 11. Juni 2015, 24. März 2016 und 23 Februar 2017) entwerfen, modernisieren, finanzieren, verwalten, instandhalten und der SOFICO zur Verfügung stellen muss; 2° Leistungserbringer: der private Leistungserbringer, mit dem der PPP-Vertrag abgeschlossen worden ist;3° SOFICO: die Wallonische Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen (\"Société wallonne de financement complémentaire des infrastructures\");und 4° Region: die Wallonische Region. § 2. Die Regierung wird ermächtigt, die Garantie der Region in der Form einer Bürgschaft im Sinne von Artikel 2011 ff. des Zivilgesetzbuches zu gewähren, deren Bedingungen und Modalitäten vertraglich bestimmt werden, um die Zahlung durch die SOFICO aller von Letzterer in Ausführung des PPP-Vertrags betreffend die Straßenbeleuchtung des strukturierenden Netzes der Region geschuldeten Beträge sicherzustellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Zur Anwendung vorliegenden Artikels und seiner Ausführungserlasse gelten die folgenden Definitionen: 1° PPP-Vertrag: der von dem VBW als Auftraggeber geschlossene Vertrag, kraft dessen der Leistungserbringer eine Straßenbahnlinie in Lüttich zu bauen, finanzieren, verwalten, warten und zur Verfügung zu stellen hat;2° Leistungserbringer: der private Leistungserbringer, mit dem der PPP-Vertrag abgeschlossen worden ist;3° VBW: der Verkehrsbetreiber der Wallonie;und 4° Region: die Wallonische Region. § 2. Die Regierung wird ermächtigt, die Garantie der Region in der Form einer Bürgschaft im Sinne von Artikel 2011 ff. des Zivilgesetzbuches zu gewähren, deren Bedingungen und Modalitäten vertraglich bestimmt werden, um die Zahlung durch den VBW an den Leistungserbringer aller in Ausführung des PPP-Vertrags geschuldeten Beträge hinsichtlich der Anlage einer Straßenbahnlinie in Lüttich sicherzustellen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Zur Anwendung vorliegenden Artikels und seiner Ausführungserlasse gelten die folgenden Definitionen: 1° CPE-Vertrag: der von der Region oder einer öVE als Auftraggeber geschlossene Vertrag, kraft dessen der Leistungserbringer Wohnungen zu renovieren, finanzieren und instand zu halten hat;2° Leistungserbringer: der private Leistungserbringer, mit dem der CPE-Vertrag abgeschlossen worden ist;3° Region: die Wallonische Region.4° öVE: eine wallonische öffentliche Verwaltungseinheit. § 2. Die Regierung wird ermächtigt, die Garantie der Region in der Form einer Bürgschaft im Sinne von Artikel 2011 ff. des Zivilgesetzbuches zu gewähren, deren Bedingungen und Modalitäten vertraglich bestimmt werden, um die Zahlung durch die Region oder eine öVE an den Leistungserbringer aller in Ausführung des CPE-Vertrags geschuldeten Beträge sicherzustellen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 § 1 Ziffer 6° des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten erwähnten Einrichtungen wird folgendermaßen ergänzt \" und die Wallonische Kommission für Energie\" (Commission wallonne pour l'Energie) In den Artikeln 52/1, 79, § 2 und 87, § 6 desselben Dekrets werden die Wörter \"und die Wallonische Kommission für Energie\" jedesmal nach den Wörtern \"der Vermittlungsdienst der Wallonischen Region\" eingefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Artikeln 55 § 2, 56 § 2, 57 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans, die Haushalts- und allgemeine Buchführung sowie die Berichterstattung in den wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Wörter \"und der Wallonischen Kommission für Energie\" jedesmal nach den Wörtern \"dem Vermittlungsdienst\" eingefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem Titel des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region werden die Wörter \"und der Wallonischen Kommission für Energie in\" nach den Wörtern \"dem Vermittlungsdienst\" eingefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter \"und die Wallonische Kommission für Energie\" zwischen den Wörtern \"auf den Vermittlungsdienst\" und \"nach Artikel 3 § 1 Ziffer 6 desselben Dekrets\" eingefügt. ».</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Artikeln 27 und 28 desselben Dekrets werden die Wörter \"und die Wallonische Kommission für Energie\" jedesmal nach den Wörtern \"der Vermittlungsdienst der Wallonischen Region \" eingefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 51ter § 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird die Dotation an die Wallonische Kommission für Energie (CWAPE) für 2022 auf 6 150 000 Euro festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 51bis des vorgenannten Dekrets fällt die Dotation an die CWAPE zu Lasten des Basisartikels 41.01.40 (Funktionsbereich 083.010 (ESVG-Kode 41)) von Programm 16.31 (WBFIN-Programm 16.083).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-176\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 176</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets vom 1. April 1999 zur Errichtung der \"SA de droit public SARSI\" wird wie folgt abgeändert: \"Das Katastereinkommen der Güter der Gesellschaft ist vom Immobilienvorabzug befreit, sofern diese Güter selbst kein Einkommen erzeugen oder Gegenstand einer Umnutzung sind.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-177\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 177</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 2 § 3 des Dekrets vom 29. Oktober 2015 zur Errichtung von Haushaltsfonds in Sachen Straßen und Wasserwege wird um folgende Bestimmung ergänzt: \"11° Ausgaben für die Miete, Anschaffung und Instandhaltung von Material für die Regien zwecks der Instandhaltung des Straßen- und Autobahnnetzes.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 § 3, Ziffer 2° des Dekrets vom 29. Oktober 2015 zur Errichtung von Haushaltsfonds in Sachen Straßen und Wasserwege erhält folgende Fassung: \"2° Ausgaben für die Instandhaltung, den Bau und die Renovierung des vorgenannten Netzes, einschließlich der Beiträge zugunsten der SOFICO\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 § 3 des Dekrets vom 29. Oktober 2015 zur Errichtung von Haushaltsfonds in Sachen Straßen und Wasserwege wird um folgende Bestimmung ergänzt: \"9° Ausgaben für den Ankauf von Kleidung und Uniformen für die Bediensteten der Domanialpolizei und die Schleusenwärter; 10° Ausgaben für den Ankauf von technischen Fahrzeugen für den Steinbruch von Gore;11° Ausgaben für die Aufwertung und Wiederinstandsetzung von Häusern des ÖDW Mobilität und Infrastrukturen;12° Ausgaben für die Anschaffung und Überwachung der sgt. intelligenten Zähler.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-180\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 180</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 4 § 3 des Dekrets vom 29. Oktober 2015 zur Errichtung von Haushaltsfonds in Sachen Straßen und Wasserwege erhält Ziffer 11° folgende Fassung: \"11° Ausgabe zur Finanzierung der Sicherung des regionalen Straßennetzes mittels Ausgaben für Bauarbeiten, Elektromechanik und für den Erwerb oder die Miete von Ausrüstungen;\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 5 § 3 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 4. April 2019 über die administrativen Geldbußen im Bereich der Verkehrssicherheit, erhält Ziffer 1° folgende Fassung: \"1° Ausgabe zur Finanzierung der Sicherung des regionalen Straßennetzes mittels Ausgaben für Bauarbeiten, Elektromechanik und für den Erwerb oder die Miete von Ausrüstungen;\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 14 des Dekrets vom 4. April 2019 über die administrativen Geldbußen im Bereich der Verkehrssicherheit, erhält folgende Fassung: \"Art. 14.Die zur Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse befugten Bediensteten sind unbeschadet der Zuständigkeiten des Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen und lokalen Polizei die von der Regierung nach den von ihr festgelegten Bedingungen und Modalitäten benannten und auf gültige Weise ausgebildeten Bediensteten oder Vertragspersonalmitglieder Die in Absatz 1 genannten Bediensteten haben die Eigenschaft eines Beamten der Gerichtspolizei. ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 15 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert: 1° In § 4, Ziffer 5° werden die Wörter \"was die von der Regierung benannten, befugten Bediensteten betrifft, \" aufgehoben;2° Paragraph 6 erhält folgende Fassung: \" § 6.Die Regierung kann die Ausübung der Aufgaben des befugten Bediensteten genauer festlegen und das Muster der Legitimationskarte des befugten Bediensteten festlegen Der Minister kann die Unterscheidungszeichen und sonstigen Erkennungsmerkmale der befugten Bediensteten bei der Ausübung ihres Dienstes und deren Fahrzeugen festlegen. ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-184\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 184</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 17 desselben Dekrets werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1° in Paragraph 1 wird Ziffer 1° durch folgenden Text ersetzt: « 1° bestimmt die befugten Dienststellen und die Berater für die administrative Verfolgung, statutarischen Beamten oder Mitglieder des Vertragspersonals, die ermächtigt sind, die in Paragraf 2 erwähnten Maßnahmen zu ergreifen; Die in Absatz 1 genannten Berater für die administrative Verfolgung besitzen entweder die Eigenschaft eines Beamten der Gerichtspolizei oder die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers\"; 2° Der Artikel wird um einen Paragrafen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4.Die Regierung kann die Ausübung der Aufgaben des Beraters für die administrative Verfolgung genauer festlegen und das Muster der Legitimationskarte des Beraters für die administrative Verfolgung festlegen Der Minister kann die Unterscheidungszeichen und sonstigen Erkennungsmerkmale der Berater für die administrative Verfolgung bei der Ausübung ihres Dienstes und deren Fahrzeugen festlegen. ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-185\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 185</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 27 desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt: \"Art. 27.§ 1. Die Regierung: 1° bestimmt die befugten Dienststellen und einen oder mehrere Beamten der Verwaltungsinstanz, die statutarische Bedienstete oder Mitglieder des Vertragspersonals sind;2° garantiert die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Beamten der Verwaltungsinstanz;3° organisiert die Ausbildung der Beamten der Verwaltungsinstanz für die Anwendung des vorliegenden Dekrets;4° bestimmt das erforderliche Diplomniveau und die Bedingungen in Bezug auf die Ehrbarkeit der Beamten der Verwaltungsinstanz.Der Beamte der Verwaltungsinstanz darf keinen Beschluss fassen in einer Akte, in der er bereits in einer anderen Eigenschaft eingeschritten ist, oder wenn er ein direktes oder indirektes Interesse an einem von dem Verfahren betroffenen Unternehmen oder einer von dem Verfahren betroffenen Einrichtung hat. § 2. Die Regierung kann die Ausübung der Aufgaben des Beamten der Verwaltungsinstanz genauer festlegen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-186\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 186</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dem Dekret vom 7. Juni 1990 zur Schaffung eines Wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes (\"Institut scientifique de Service public \" (I.S.S.E.P.) in der Wallonischen Region wird in Artikel 3, Absatz 1, eine Ziffer 5° mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"5° die Umwelt-Gesundheit.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 7 des Dekrets vom 7. Juni 1990 zur Schaffung eines Wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes (\"Institut scientifique de Service public \", I.S.S.E.P.) in der Wallonischen Region wird ein Paragraf 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \" § 3. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Regierung Zuschüsse für Aktionen im Bereich der Umwelt-Gesundheit gewähren Diese Zuschüsse können im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen eines von der Regierung verabschiedeten Umwelt-Gesundheitsplans (ENVIeS) gewährt werden, und können dem Privatsektor, dem öffentlichen Sektor oder den Universitäten gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung bestimmt die Bedingungen und Gewährungsmodalitäten für diese Zuschüsse.\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-188\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 188</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 10 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über die Umweltkriminalität werden die Wörter \"2° die Umwandlung oder die Erweiterung eines Betriebs der Klasse 1 oder 2, wenn diese Änderung die Anwendung einer anderen neuen Einstufungskategorie als jene der Klasse 3 zur Folge hat oder wenn sie ihrer Art wegen direkt oder indirekt die Gefahren, Belastungen oder Nachteile auf den Menschen oder die Umwelt erhöht, oder zur Erhöhung der Anzahl Tiere, die Gegenstand des Betriebs sind, oder zum Erreichen der von der Regierung festgelegten Kapazitätsschwellenwerte führt.\" durch Folgendes ersetzt : \"2° die Umwandlung oder die Erweiterung eines Betriebs der Klasse 1 oder 2, wenn diese Änderung die Anwendung einer anderen neuen Einstufungskategorie als jene der Klasse 3 zur Folge hat oder wenn sie ihrer Art wegen direkt oder indirekt die Gefahren, Belastungen oder Nachteile auf den Menschen oder die Umwelt erhöht, oder zur Erhöhung der Anzahl Tiere, die Gegenstand des Betriebs sind, wenn diese Erhöhung dem Wohlbefinden der Tiere schaden könnte, oder zum Erreichen der von der Regierung festgelegten Kapazitätsschwellenwerte führt.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-189\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 189</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Für das Haushaltsjahr 2022 werden die Tabellen nach Artikel 318 des verordnungsrechtlichen Teils des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit indexiert und um einen Prozent erhöht. § 2. Für die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2018 zugelassenen Zentren wird der erste Pauschalbetrag, der aufgrund von Artikel 313 § 7 des verordnungsrechtlichen Teils des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit gewährt wird, indexiert und um einen Prozent erhöht. § 3. Für die ab dem 1. Januar 2019 zugelassenen Zentren wird der erste Pauschalbetrag, der aufgrund von Artikel 313 § 7 des verordnungsrechtlichen Teils des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit gewährt wird, indexiert</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-190\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 190</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassungen für arbeitsmedizinische Dienste nach Artikel 106 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, die am 31. Dezember 2021 fällig geworden sind, werden von Rechts wegen bis zum 31 Dezember 2022 verlängert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-191\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 191</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 469 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Art. 469 - Dans les limites des crédits budgétaires disponibles, le Gouvernement ou son délégué octroie au centre de coordination agréé une subvention destinée à la mise en oeuvre des missions définies par le présent chapitre, suivant les conditions et modalités qu'il fixe Cette subvention est destinée à couvrir les frais de rémunération des professionnels qualifiés visés aux articles 448 à 450 ainsi que les frais de fonctionnement. Le nombre des professionnels qualifiés pris en considération est fixé dans l'arrêté d'agrément du centre agréé.</p>\n<p class=\"lf-p\">La subvention est composée d'une partie forfaitaire et d'une partie variable. La partie forfaitaire équivaut à 85% de la subvention.</p>\n<p class=\"lf-p\">La partie variable, représentant le solde de la subvention, vise à prendre en compte le dynamisme du centre de coordination agréé.</p>\n<p class=\"lf-p\">Les critères de calcul de cette partie de la subvention tiennent compte de l'activité moyenne de chaque centre de coordination agréé.</p>\n<p class=\"lf-p\">Le Gouvernement est habilité à détailler l'activité effectuée par chaque centre selon des indicateurs, élaborés en concertation avec les fédérations, tenant compte de la charge de travail inhérente à chaque type de mission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Le Gouvernement fixe les modalités de répartition de la partie variable.\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-192\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 192</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Dieser Artikel gilt für Tourismusunternehmen, die aufgrund von Schäden, die durch die Überschwemmungen im Juli 2021 verursacht wurden, nicht mehr in der Lage sind, ihre Aktivitäten in vollem Umfang fortzusetzen Um die Existenz ihres Schadensfalls und die vollständige Unmöglichkeit, ihre Aktivitäten fortzusetzen, nachzuweisen, müssen die Tourismusunternehmen dem Generalkommissariat für Tourismus per beglaubigter Sendung gemäß Artikel 1.D.22°, des wallonischen Gesetzbuches über den Tourismusfolgende Dokumente und Unterlagen zukommen lassen: 1° die vollständigen Kontaktdaten des Tourismusunternehmens, das eine Aussetzung der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seiner in Artikel 3 dieses \"Buches\" genannten Genehmigung oder Anerkennung beantragt;2° ein Auszug aus der Katasterheberolle, der die Lage der Infrastrukturen oder Ausrüstungen veranschaulicht, deren Nutzung infolge des Schadens unmöglich geworden ist;3° die Schadensmeldung, die bei der Versicherungsgesellschaft des Tourismusbetreibers durchgeführt wurde. § 2 Bestimmte im Wallonischen Gesetzbuch über den Tourismus festgelegte Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Genehmigung oder der Anerkennung des Tourismusbetreibers werden ab dem 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021 für einen Zeitraum von maximal einem Jahr oder ab dem Datum der vorzeitigen Wiederaufnahme der Tätigkeit ausgesetzt, die dem Generalkommissariat für Tourismus durch eine beglaubigte Sendung im Sinne von Artikel 1.D.22°, des Wallonischen Gesetzbuches über den Tourismus mitgeteilt werden muss. 1° in Bezug auf touristische Einrichtungen und Attraktionen handelt es sich um Bedingungen, die sich auf die Zugänglichkeit der Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit, die Öffnungszeiten und die Anwesenheit eines Mitarbeiters vor Ort beziehen;2° in Bezug auf touristische Unterkünfte handelt es sich um Bedingungen an die touristische Nutzung der Unterkunft oder an die Bereitstellung der Unterkunft für Touristen oder über Sozialtourismusverbände und deren Mitgliedsorganisationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern keine durch Ministeriellen Erlass gewährte Ausnahme vorliegt, gelten die anderen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Genehmigung oder Anerkennung von Tourismusunternehmen weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen werden auch in Bezug auf die Weitergewährung der Subventionen an diese Tourismusunternehmen ab dem 14. Juli 2021 für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr oder ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Wiederaufnahme der Tätigkeit ausgesetzt. § 3 Im Falle der vollständigen Zerstörung des Objekts, auf das sich der Subventionsbeschluss bezieht, und der Unmöglichkeit, es wiederherzustellen, erlischt die Bedingung der Beibehaltung der touristischen Nutzung für den Rest des Zeitraums, der sich auf die Gewährung und Beibehaltung der Subventionierung bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Artikel tritt rückwirkend ab dem 14. Juli 2021 in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-193\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 193</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Dieser Artikel gilt für Touristenunterkünfte, die geschädigten Bürgern für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Verfügung gestellt werden. § 2 Die Genehmigungen oder Anerkennungen sowie die Subventionen, die den touristischen Unterkünften gewährt wurden, die den geschädigten Bürgern für eine Mindestdauer von drei Monaten zur Verfügung gestellt wurden, werden ungeachtet der Nichteinhaltung der Bedingung bezüglich der Aufrechterhaltung der touristischen Nutzung, wie sie in den Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über den Tourismus genannt wird, aufrechterhalten Die Aussetzung dieser in den Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über den Tourismus genannten Bedingung ist für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr oder zum Zeitpunkt der vorzeitigen Wiederaufnahme der touristischen Tätigkeit vorgesehen, die dem Generalkommissariat für Tourismus durch eine beglaubigte Sendung gemäß Artikel 1.D.22° des Wallonischen Gesetzbuches über den Tourismus mitgeteilt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorteil der Aussetzung dieser Bedingung der touristischen Nutzung wird nur unter der Bedingung gewährt, dass dem Generalkommissariat für Tourismus per beglaubigter Sendung, wie in Artikel 1.D.22° des Wallonischen Gesetzbuches über den Tourismus erwähnt, die Vereinbarung über die prekäre Belegung oder der Wohnungsmietvertrag, der vom Geschäftsführer oder Eigentümer der touristischen Unterkunft und dem beherbergten geschädigten Bürger unterzeichnet wurde, übermittelt wird. Das Generalkommissariat für Tourismus behält sich das Recht vor, die Übermittlung der Schadensmeldung des beherbergten geschädigten Bürgers, wie sie bei dessen Versicherungsgesellschaft erfolgt ist, oder, falls keine Versicherungen vorliegen, jeden anderen Beweis, der das Vorliegen des Schadens belegt, anzufordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Artikel tritt rückwirkend ab dem 14. Juli 2021 in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-194\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 194</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Wallonische Gesetzbuch über den Tourismus wird wie folgt abgeändert: In Artikel 34.D werden die Wörter \"pour l'adoption des contrats-programmes \" durch die Wörter \"pour l'adoption et le renouvellement des contrats-programmes\" ersetzt In Artikel 34/2.AGW wird ein neuer Paragraf 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \" § 5. A l'issue de la période de trois ans visée à l'article 34.D, alinéa 1er, 5°, un nouveau contrat-programme est conclu et fait l'objet d'une nouvelle approbation selon la procédure prévue au paragraphe 1er, à moins que le Ministre ne prévoie une procédure simplifiée pour cette approbation.\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 207 wird wie folgt ergänzt: \"Pour les aires d'accueil à la ferme visées à l'article 252/1, 1°, du Code, le Commissariat général au tourisme peut solliciter de l'autorité compétente une attestation de dispense de permis d'urbanisme au sens du Code de développe- ment territorial.\".</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 252 Ziffer 2 werden die Wörter \"dans le voisinage immédiat\" durch die Wörter \"à proximité\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 402/2 letzter Absatz werden die Wörter \"dix années\" durch die Wörter \"cinq années\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 434.D werden die Wörter \"pour les bâtiments et en deux catégories pour les terrains\" zwischen \"en trois catégories\" und \"selon les normes déterminées\" eingefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 438.AGW wird Absatz 1 durch Folgendes ersetzt: \"Le montant de la redevance forfaitaire prévue à l'article 437.D s'élève à : a) concernant les bâtiments : - 170 euros pour un endroit accueillant moins de 40 jeunes ; - 205 euros pour un endroit accueillant de 40 à moins de 60 jeunes ; - 250 euros pour un endroit accueillant plus de 60 jeunes ; b) concernant les terrains : - 170 euros pour un endroit accueillant moins de 50 jeunes ; 205 euros pour un endroit accueillant de 50 à moins de 80 jeunes ; 250 euros pour un endroit accueillant plus de 80 jeunes . ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-440\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 440</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">AGW Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: - In Ziffer 1° werden die Wörter \"et pour les bâtiments\" zwischen die Wörter \"l'article 332.D\" und die Wörter \", une copie de l'attestation de sécurité incendie;\" eingefügt; - In Ziffer 2° werden die Wörter \"et pour les bâtiments\" zwischen die Wörter \"l'article 347.D\" und die Wörter \", une copie de l'attestation de contrôle simplifié;\" eingefügt; - eine Ziffer 6 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: \"6° la preuve de l'autorisation par l'autorité communale compétente concernée d'accueillir des mouvements de jeunesse sur le terrain. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-452\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 452</span><span class=\"lf-art-t\">D wird wie folgt ergänzt: \"Les normes du label peuvent être différentes pour un bâtiment ou pour un terrain. »</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-453\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 453</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">D wird wie folgt ergänzt: \"Si une seule ASBL peut répondre aux conditions fixées à l'article 455 et 457 du Code, la prorogation n'est pas limitée à une seule fois. »</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 462.D werden die folgenden Änderungen vorgenommen: - in Absatz 1 werden die Wörter \"de type « bâtiment »\" zwischen die Wörter \"d'un endroit de camp\" und \"est subordonné\" eingefügt; - der Artikel wird um die wie folgt verfassten Absätze 3 und 4 ergänzt: \"Le label pour les endroits de camp de type « terrains » est subordonné au respect des conditions fixées par le Gouvernement.</p>\n<p class=\"lf-p\">Celles-ci peuvent porter sur : 1° les caractéristiques du terrain et de ses abords, telles que notamment la capacité d'accueil au regard de la superficie au sol, l'accessibilité du terrain, sa délimitation ;2° l'équipement du terrain, tels que l'accessibilité à l'eau potable, la mise à disposition ou la réalisation de sanitaires ;3° la situation à proximité du terrain ;4° la moralité du demandeur, du titulaire du label et de la personne assumant la gestion journalière du terrain ;5° le contrat à signer à chaque occupation ;6° le prix maximum de la nuitée par personne et le coût réclamé pour les charges ;7° le temps de mise à disposition minimum du terrain ;8° le respect de la quiétude du voisinage ; 9° la gestion des déchets.\". ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-463\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 463</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">AGW wird wie folgt abgeändert: - in Absatz 1 werden die Wörter \"Tout endroit de camp doit satisfaire\" durch die Wörter \" § 1er. Tout endroit de camp de type « bâtiment » doit satisfaire\" ersetzt. - in Paragraf 1 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Tout endroit de camp de type « terrain » doit satisfaire aux critères suivants : 1° il est conforme aux normes minimales fixées par le Ministre ; 2° il n'est pas situé dans le même terrain qu'un établissement d'hébergement touristique autorisé à utiliser l'une des dénominations visées à l'article 1er.D., 11° et 12° ; 3° il est effectivement disponible à une occupation en tant qu'endroit de camp pendant une durée minimum de 6 semaines en été ;4° le terrain est de bon aspect, parfaitement entretenu ;avant toute location, le terrain est fauché ; 5° soit il est situé en dehors d'un noyau habité, à une distance garantissant la quiétude des riverains, soit le titulaire du label ou la personne chargée de la gestion journalière de l'endroit de camp, ou à défaut un responsable dûment mandaté, réside sur place en permanence ou à proximité immédiate, et, dans ce cas, il veille à la bonne application du contrat de location et au strict respect de la quiétude des riverains Die Ministerin für Tourismus kann die vorerwähnten Kriterien ergänzen.\" ; - in Paragraf 2 wird der erste Gedankenstrich wie folgt ergänzt: \"dans l'attente de la révision de l'annexe 27 pour les terrains, le Ministre peut décider des éléments qui doivent figurer dans les contrats des endroits de camp de type « terrain » sur base d'une adaptation de l'annexe 27\"; - in Paragraf 2 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt abgeändert: \"le prix de location par personne et par nuitée est inférieure à 3,5 euros, charges non comprises, pour les bâtiments et de 1,5 euros, charges non comprises, pour les terrains.\" Artikel 464.AGW wird wie folgt ergänzt: \"Dans l'attente de la révision de l'annexe 26 pour les terrains, la Ministre du Tourisme peut décider des normes auxquelles les endroits de camp de type « terrain » doivent répondre en vue de leur classement par catégorie, sur base d'une adaptation de l'annexe 26.\". in Artikel 465.D werden die Wörter \"de type « bâtiment »\" nach den Wörtern \"endroits de camp\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-467\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 467</span><span class=\"lf-art-t\">AGW Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: \"Le Ministre fixe les modalités relatives à la visibilité de l'écusson pour les endroits de camp de type « terrain »\"</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 195</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für das Jahr 2022 wird Artikel 594.D des Wallonischen Gesetzbuches über den Tourismus durch den folgenden Wortlaut ersetzt: \"Art. 594.D. § 1. En ce qui concerne les fédérations touristiques, le taux de la subvention visée à l'article 584. D s'élève à 30% du coût de l'action ou de la campagne de promotion touristique. § 2. En ce qui concerne les maisons du tourisme, le taux de la subvention visée à l'article 584.D. D s'élève à 100% du coût de l'action ou de la campagne de promotion touristique. § 3. En ce qui concerne les offices du tourisme, le taux de la subvention visée à l'article 584.D. s'élève à 30% du coût de l'action ou de la campagne de promotion touristique</p></div>", "next": 239541}