{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Falls eine Arbeitskraft mit einem Auftrag in einem Betrieb im Ausland beauftragt wird, bei dem eine berufsbedingte Exposition nicht auszuschließen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betreiber schriftlich und vor Beginn des Auftrags über die oben festgelegten Grenzwerte zu informieren. Eine Kopie dieser Unterlage wird der Agentur und den mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung beauftragten Personen zur Verfügung gestellt. 20.1.4 Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20.1.2 sind für Einzelpersonen der Bevölkerung folgende Dosisgrenzwerte einzuhalten: a) Der Grenzwert der effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung wird auf 1 Millisievert pro Jahr festgelegt.b) Unter der Bedingung der Einhaltung des oben in Buchstabe a) festgelegten Grenzwerts gilt Folgendes: - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 Millisievert pro Jahr. - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut wird auf 50 Millisievert pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2 unabhängig von der exponierten Fläche, festgelegt. 20.1.5 Dosisgrenzwerte für Lehrlinge und Studenten Die Dosisgrenzwerte für Lehrlinge ab 18 Jahren und für Studenten ab 18 Jahren, die aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, entsprechen den in Artikel 20.1.3 für beruflich exponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grenzwert der effektiven Dosis für Lehrlinge zwischen 16 und 18 Jahren und für Studenten zwischen 16 und 18 Jahren, die aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, beträgt 6 Millisievert pro Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet dieses Dosisgrenzwertes gilt Folgendes: - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 50 Millisievert pro Jahr. - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut wird auf 150 Millisievert pro Jahr festgelegt; dieser Grenzwert gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Hautfläche von 1 cm2. - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel wird auf 150 Millisievert pro Jahr festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dosisgrenzwerte für Lehrlinge und Studenten, die nicht unter Absatz 1 und 2 fallen, entsprechen den in Artikel 20.1.4 erwähnten Dosisgrenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung. 20.1.6 Besonders genehmigte Strahlenexpositionen In außergewöhnlichen, bei normalen Arbeitsvorgängen auftretenden Situationen (mit Ausnahme von radiologischen Notstandssituationen), wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist und wenn andere Techniken, mit denen keine derartigen Strahlenexpositionen verbunden sind, nicht angewandt werden können, können beruflich exponierte Personen beruflichen Strahlenexpositionen, die die in Artikel 20.1.3 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten und als besonders genehmigte Strahlenexpositionen bezeichnet werden, ausgesetzt werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Nur namentlich bestimmte und freiwillige beruflich exponierte Personen der Kategorie A werden besonders genehmigten Strahlenexpositionen ausgesetzt.b) Diese Strahlenexpositionen sind zeitlich begrenzt und auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt.c) Jede besonders genehmigte Strahlenexposition unterliegt zwei vorherigen schriftlichen Genehmigungen: einerseits der Genehmigung der Agentur und andererseits der Genehmigung des ermächtigten Arztes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser berücksichtigt bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung insbesondere das Alter und den Gesundheitszustand der betreffenden Personen. d) Das Unternehmen rechtfertigt diese Strahlenexpositionen sorgfältig im Voraus und erörtert diese Strahlenexpositionen sowie die Modalitäten zur Ausführung des geplanten Arbeitsvorgangs eingehend mit den freiwillig arbeitenden Arbeitskräften, ihren Vertretern, dem ermächtigten Arzt, dem qualifizierten Sachverständigen für physikalische Kontrollen des Dienstes für physikalische Kontrolle oder, in Ermangelung eines solchen Dienstes, der zugelassenen Kontrollstelle.e) Die betreffenden beruflich exponierten Personen und ihre Vertreter erhalten im Voraus angemessene Informationen über die damit verbundenen Gefahren und über die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, damit die Exposition stets so niedrig gehalten wird, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist. f) Die Summen der bei besonders genehmigten Strahlenexpositionen erhaltenen Dosen und die Folgedosen überschreiten pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht das Zweifache der in Artikel 20.1.3 festgelegten Dosisgrenzwerte und im Laufe des Lebens nicht das Fünffache dieser Dosisgrenzwerte. g) Die besonders genehmigte Strahlenexposition einer beruflich exponierten Person findet in folgenden Fällen nicht statt: 1) wenn in den zwölf vorhergehenden Monaten die in Artikel 20.1.3 festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte für diese Person überschritten worden sind, 2) wenn diese Person zuvor unfallbedingten Strahlenexpositionen oder Notfallexpositionen ausgesetzt war, die Dosisbelastungen bewirken, deren Summe das Fünffache der in Artikel 20.1 festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte übersteigt, 3) wenn diese Person ein Lehrling, ein Student oder eine schwangere beziehungsweise stillende Frau ist, h) Wenn aufgrund einer besonders genehmigten Strahlenexposition einer der in Artikel 20.1.3 festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte überschritten worden ist, sind die Bestimmungen der Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen anwendbar und werden die Bedingungen künftiger Strahlenexpositionen der Genehmigung des ermächtigten Arztes unterworfen; die reine Überschreitung von Dosisgrenzwerten im Rahmen besonders genehmigter Strahlenexpositionen rechtfertigt es nicht zwangsläufig, die Arbeitskraft ohne ihr Einverständnis von ihrer normalen Beschäftigung auszuschließen oder ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. i) Jede besonders genehmigte Strahlenexposition wird in die in Artikel 146quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehene Gesundheitsakte eingetragen.Die bei einer besonders genehmigten Strahlenexposition erhaltenen Dosen oder die Folgedosen werden getrennt in die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnte Expositions- und Dekontaminationstabelle eingetragen. Die zwei in Buchstabe a) [sic, zu lesen ist: Buchstabe c)] vorgesehenen schriftlichen Genehmigungen werden ebenfalls in die oben erwähnte Akte aufgenommen. j) Der Leiter des Unternehmens meldet der Agentur und der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit jede besonders genehmigte Strahlenexposition schriftlich binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen.Die Unterlage umfasst die näheren Umstände der Strahlenexposition, die Rechtfertigung der Strahlenexposition sowie den Wert der erhaltenen Dosen und/oder der Folgedosen für die betreffende beruflich exponierte Person und gegebenenfalls die von dieser Person inkorporierten Aktivitäten. 20.1.7 Unfallbedingte Strahlenexpositionen von Arbeitskräften Wenn aufgrund einer unfallbedingten Strahlenexposition von Arbeitskräften einer der in Artikel 20.1.3 festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte überschritten worden ist, müssen die Bedingungen künftiger Strahlenexpositionen der Genehmigung des ermächtigten Arztes unterworfen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede unfallbedingte Strahlenexposition muss in die in Artikel 146quinquies der vorerwähnten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehene Gesundheitsakte eingetragen werden. Die bei einer unfallbedingten Strahlenexposition erhaltenen Dosen oder die Folgedosen sind getrennt in die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beschriebene Unterlage einzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreiber und, in dessen Ermangelung, der Leiter des Unternehmens muss der Agentur und der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit jede unfallbedingte Strahlenexposition so schnell wie möglich und spätestens binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen melden, wobei er die näheren Umstände der Strahlenexposition sowie den Wert der erhaltenen Dosen und/oder der Folgedosen für die betreffenden Personen und gegebenenfalls die von diesen Personen inkorporierten Aktivitäten angeben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn aufgrund einer unfallbedingten Strahlenexposition einer der in Artikel 20.1.3 festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte überschritten worden ist, sind die Bestimmungen der Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen anwendbar. 20.2 Dosisbegrenzungen im Rahmen von Interventionen 20.2.1 Anwendung Vorliegender Artikel gilt für Interventionen im Fall von radiologischen Notstandssituationen oder im Fall einer dauerhaften Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit sowie im Fall einer dauerhaften Exposition aus jeglichem anderen Grund, einschließlich des Vorhandenseins von Radon in Wohnungen. 20.2.2 Allgemeine Grundsätze Für jede Intervention müssen bei der Ausführung und den Modalitäten, einschließlich der Bestimmung des Einsatzbereichs, folgende allgemeine Grundsätze berücksichtigt werden: a) Eine Intervention erfolgt nur, wenn die Minderung der Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.b) Form, Umfang und Dauer der Intervention werden so optimiert, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird. c) Bei Interventionen finden die in Artikel 20.1 erwähnten Dosisgrenzwerte keine Anwendung; im Fall von dauerhaften Expositionen aufgrund der Langzeitfolgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit finden die in Artikel 20.1.3 festgelegten Dosisgrenzwerte und die Bestimmungen von Artikel 20.1.1.3 jedoch Anwendung für Arbeitskräfte, die mit der Intervention befasst werden, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Abweichung, die von der Agentur gebilligt worden ist. d) Interventionsschwellen, die einen Hinweis dafür darstellen, in welchen Situationen eine Intervention angezeigt ist, werden von der Agentur erstellt für radiologische Notstandssituationen, für die Fälle von dauerhaften Expositionen aufgrund des Vorhandenseins von Radon in Wohnungen und, wenn sie dies für angemessen erachtet, für alle anderen Situationen, die unter vorliegenden Artikel fallen. 20.2.3 Notfallexpositionen der Arbeitskräfte und der Mitglieder des Interventionspersonals Nur Freiwillige, die im Voraus über die Risiken der Intervention und über die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet werden, dürfen Notfallexpositionen ausgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schwangere und stillende Frauen und Personen unter achtzehn Jahren dürfen keiner Notfallexposition ausgesetzt werden; Frauen müssen vor den Gefahren einer Strahlenexposition gewarnt werden, falls eine Schwangerschaft nicht ausgeschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur legt Richtwerte für die Strahlenexposition in radiologischen Notstandssituationen für die betreffenden Arbeitskräfte und Mitglieder des Interventionspersonals unter Berücksichtigung der Sachzwänge und der Gesundheitsrisiken fest; eine Überexponierung, bei der diese Werte überschritten werden, ist in Ausnahmefällen zur Rettung von Menschenleben zulässig, jedoch nur für Freiwillige, die über die mit ihrem Einsatz verbundenen Risiken unterrichtet sind; die Expositionen müssen stets so niedrig gehalten werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitskräfte und die Mitglieder des Interventionspersonals verfügen, außer in Fällen höherer Gewalt, über angemessene Schutzmittel und erhalten eine individuelle dosimetrische Überwachung oder eine Abschätzung der Strahlendosis, die entweder auf der Grundlage von individuellen Messungen bei anderen exponierten Personen oder auf der Grundlage der Ergebnisse der radiologischen Überwachung der Einsatzsorte vorgenommen wird; all diese Überwachungsmittel müssen eine direkte Abschätzung der erhaltenen Strahlendosis ermöglichen; zudem wird jedes Mal, sofern möglich, vor der Intervention das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen für physikalische Kontrollen, eines ermächtigten Arztes oder einer im Bereich des Strahlenschutzes qualifizierten Person eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn aufgrund einer Notfallexposition einer der in Artikel 20.1.3 festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte überschritten worden ist, müssen die Bedingungen künftiger Strahlenexpositionen der Genehmigung des ermächtigten Arztes unterworfen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Notfallexposition muss in die in Artikel 146quinquies der vorerwähnten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehene Gesundheitsakte eingetragen werden. Die bei einer Notfallexposition erhaltenen Dosen oder die Folgedosen sind getrennt in das in Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beschriebene Dokument einzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Leiter des Unternehmens muss der Agentur und der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit jede Notfallexposition so schnell wie möglich und spätestens binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen melden, wobei er die näheren Umstände der Strahlenexposition sowie den Wert der erhaltenen Dosen und/oder der Folgedosen für die betreffenden Personen und gegebenenfalls die von diesen Personen inkorporierten Aktivitäten angeben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn aufgrund einer Notfallexposition einer der in Artikel 20.1.3 festgelegten jährlichen Dosisgrenzwerte überschritten worden ist, sind die Bestimmungen der Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen anwendbar. 20.3 Dosisgrenzwerte, die für die Anwendung von Artikel 9.3 im Rahmen der Expositionen durch natürliche ionisierende Strahlenquellen zu benutzen sind Arbeiten, bei denen natürliche ionisierende Strahlenquellen eingesetzt werden, fallen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 ganz oder teilweise unter die Bestimmungen, die auf die Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Ordnung anwendbar sind, wenn: - in Bezug auf Arbeiten, bei denen Arbeitskräfte und gegebenenfalls Einzelpersonen der Bevölkerung Radon oder Radonfolgeprodukten ausgesetzt sind: die Strahlenexposition der Arbeitskräfte (während der Arbeit) oder der Einzelpersonen der Bevölkerung (am Arbeitsplatz) effektive Dosen von mehr als 3 Millisievert pro Jahr bewirken kann oder die jährliche Radonaussetzung 800 kBq.m-3.h überschreitet, - in Bezug auf Arbeiten, bei denen oder infolge deren Arbeitskräfte und/oder Einzelpersonen der Bevölkerung durch die Verwendung oder die Lagerung von Stoffen, die natürliche Radionuklide enthalten, oder durch die Entstehung von Rückständen, die natürliche Radionuklide enthalten, einer Strahlenexposition ausgesetzt werden: die Strahlenexposition der Arbeitskräfte effektive Dosen von mehr als 1 Millisievert pro Jahr bewirken kann und/oder die Strahlenexposition der Einzelpersonen der Bevölkerung eine Überschreitung der in Artikel 20.1.4 für Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten festgelegten Dosisgrenzwerte bewirken kann, - in Bezug auf den Betrieb von Flugzeugen: die Strahlenexposition des fliegenden Personals effektive Dosen von mehr als 1 Millisievert pro Jahr bewirken kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-21\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 21</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schätzung der effektiven Dosis Bei einer externen Strahlenexposition werden zur Abschätzung der entsprechenden effektiven Dosis und der Äquivalentdosis die Werte und Beziehungen in Anlage II zu vorliegender Ordnung benutzt Bei einer internen Strahlenexposition durch ein Radionuklid oder ein Radionuklidgemisch werden zur Abschätzung der effektiven Dosis die Werte und Beziehungen in den Anlagen II und III zu vorliegender Ordnung benutzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann jedoch die Anwendung gleichwertiger Methoden genehmigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-22\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[vorbehalten] Abschnitt II - Physikalische und medizinische Kontrolle Information und Pflichten der Arbeitnehmer Art. 23 - Physikalische Kontrolle 23.1 Der Betreiber und, in dessen Ermangelung, der Leiter des Unternehmens muss einen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten, der allgemein mit der Organisation und der Überwachung der Maßnahmen beauftragt ist, die notwendig sind, um die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung sowie der in Anwendung der vorliegenden Ordnung ergangenen Erlasse und Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Arbeitssicherheit und die Betriebshygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Nachbarschaft, mit Ausnahme der der medizinischen Kontrolle vorbehaltenen Bestimmungen, sicherzustellen Diese Kontrolle beinhaltet insbesondere: 1. die Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontrollbereiche, 2.die Prüfung und Kontrolle der bestehenden Schutzvorrichtungen und Schutzmittel, 3. Vorschläge für zusätzliche Schutzmittel und angemessene Verfahren, die dieser Dienst für notwendig erachtet;hierbei berücksichtigt er den in Artikel 20.1.1.1 erwähnten Grundsatz der Optimierung, 4. die Prüfung und vorherige Genehmigung geplanter Anlagen, bei denen die Gefahr einer Strahlenexposition oder Kritikalität gegeben ist, und ihres Standorts innerhalb der Einrichtung, sofern für diese Projekte keine neue Genehmigung gemäß Kapitel II erforderlich ist, 5.die Prüfung und vorherige Genehmigung der Versuche, Tests, Behandlungen und Eingriffe, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände eine Gefahr darstellen könnten und die nicht zu einem früheren Zeitpunkt in der gleichen Form vom Dienst für physikalische Kontrolle genehmigt worden sind, 6. die Abnahme der in Nr.4 erwähnten neuen Anlagen aus der Sicht der physikalischen Kontrolle des Schutzes, 7. die Überwachung der Arbeitsweise der Messgeräte und ihrer richtigen Verwendung, 8.die Prüfung und vorherige Genehmigung der geplanten Beförderungen von radioaktiven Stoffen oder Spaltstoffen innerhalb oder außerhalb der Einrichtung und die nicht vorher in der gleichen Form vom Dienst für physikalische Kontrolle genehmigt worden sind, 9. die Überwachung der Verpackung, der Ladung und der Entladung von radioaktiven Stoffen oder Spaltstoffen innerhalb der Einrichtung.In dieser Hinsicht prüft der Dienst für physikalische Kontrolle, ob die geltenden Verordnungsbestimmungen, einschließlich derjenigen, die die Beförderung betreffen, eingehalten werden, 10. folgende Ermittlungen: a) die Ermittlung der Strahlungsintensität und die Angabe der Art der Strahlungen an den betreffenden Orten, b) die Ermittlung der radioaktiven Kontaminationen, die Angabe der Art der kontaminierenden radioaktiven Stoffe, ihrer Aktivität, ihrer Oberflächen- und Volumenkonzentration, ihrer physikalischen Beschaffenheit und wenn möglich ihrer chemischen Beschaffenheit, c) die Ermittlung, nach Absprache mit dem ermächtigten Arzt, der mit der medizinischen Überwachung der Arbeitnehmer, einschließlich der externen Arbeitskräfte, beauftragt ist: - der individuellen Dosen, einschließlich der Dosen aus internen Strahlenexpositionen, unfallbedingten Strahlenexpositionen, geplanten außergewöhnlichen Strahlenexpositionen und Notfallexpositionen, - der radioaktiven Kontaminationen von Personen, die Dekontaminationsmaßnahmen mit medizinischem Einsatz zur Folge gehabt haben, 11.die Ermittlung der Umstände, unter denen die unfallbedingten Strahlenexpositionen stattgefunden haben, 12. die Untersuchung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen Zwischenfall, einen Unfall, einen Verlust oder einen Diebstahl von radioaktiven Stoffen oder Spaltstoffen zu vermeiden, 13.die Prüfung und vorherige Genehmigung der Betriebseinstellung und des Abbaus von Anlagen (einschließlich der Gebäude, in denen sie sich befinden), für die keine neue Genehmigung gemäß Kapitel II erforderlich ist, 14. die Erstellung und die Aufbewahrung des Verzeichnisses der flüssigen oder gasförmigen radioaktiven Ableitungen sowie des Verzeichnisses der gelagerten und beseitigten festen radioaktiven Abfälle, einschließlich der Abfälle, die in Anwendung von Artikel 35.2 beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet werden können, in einem Register gemäß den in Artikel 23.2 festgelegten Modalitäten, 15. die Prüfung und vorherige Genehmigung der Freigabepläne, einschließlich der Messverfahren und -techniken zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Freigabewerten, insofern sie nicht vorher in Anwendung der vorliegenden Ordnung für die gleichen Materialien und die gleichen Arbeitsverfahren genehmigt worden sind, [16.die Durchführung von Tests gemäß international angenommenen Standards zum Zweck der Überprüfung und Wahrung der Unversehrtheit jeder einzelnen hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle, 17. regelmäßige und mindestens jährliche Überprüfungen der hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen und gegebenenfalls der Schutzausrüstungen, die die Strahlenquellen enthalten, um zu prüfen, ob diese sich noch tatsächlich und in sichtbar gutem Zustand am Verwendungs- beziehungsweise Lagerungsort befinden.] 23.2 Die Feststellungen und Ermittlungen des Dienstes für physikalische Kontrolle werden entweder in Registern mit nummerierten Seiten oder auf nummerierten Seiten in Mappen festgehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diejenigen, die in Nr. 10 Buchstabe c) erwähnt sind, werden jedoch direkt dem Dienst für medizinische Kontrolle übermittelt. In Notfällen erfolgt diese Übermittlung sofort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Register und Mappen werden während dreißig Jahren am Sitz des Unternehmens aufbewahrt. Bei Betriebseinstellung übermittelt das Unternehmen diese Unterlagen der Agentur. 23.3 In Einrichtungen der Klasse I oder in Einrichtungen anderer Klassen, bei denen die physikalische Kontrolle nicht der Agentur oder einer zugelassenen Kontrollstelle anvertraut ist, wird der Dienst für physikalische Kontrolle von der Person geleitet, die mit der Leitung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beauftragt ist. 23.4 Die dem Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle zugewiesenen Aufträge beeinträchtigen keineswegs die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten des Leiters des Unternehmens. 23.5 In Einrichtungen der Klasse I und Fahrzeugen mit Atomantrieb muss der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung zugelassener Sachverständiger für Klasse I sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Einrichtungen der Klasse II oder III muss der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für Klasse I oder II sein. Wenn der Betreiber keinen derartigen Sachverständigen in seinem Dienst hat, muss er die Aufträge des Dienstes für physikalische Kontrolle auf Kosten des Unternehmens der Agentur anvertrauen. Diese kann diesen Auftrag einer zugelassenen Kontrollstelle für Klasse I oder II zuweisen. Für bestimmte Arten von Einrichtungen können die Mindestleistungen der zugelassenen Kontrollstelle, die mit der physikalischen Kontrolle beauftragt ist, auf allgemeine Weise von dem für Inneres zuständigen Minister auf Vorschlag der Agentur festgelegt werden. 23.6 In Unternehmen, die die Beförderung von Spaltstoffen durchführen, die aufgrund von Artikel 57 einer besonderen Genehmigung unterliegt, muss der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für Klasse I sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den anderen Unternehmen, die die Beförderung von radioaktiven Stoffen durchführen, muss der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle ein zugelassener Sachverständiger für Klasse I oder II sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Leiter des Unternehmens jedoch keinen solchen Sachverständigen in seinem Dienst hat, muss er die Aufträge des Dienstes für physikalische Kontrolle auf Kosten des Unternehmens der Agentur oder einer zugelassenen Kontrollstelle für Klasse I oder II, die die Agentur bestimmt, gemäß den in Artikel 23.5 festgelegten Regeln anvertrauen. 23.7 Verteilung der Kontrollen Kontrollen, die von den zugelassenen Kontrollstellen in Einrichtungen der Klasse I und in Fahrzeugen mit Atomantrieb durchgeführt werden, müssen von zugelassenen Sachverständigen für Klasse I durchgeführt werden, Kontrollen in Einrichtungen der Klasse II und III müssen von zugelassenen Sachverständigen für Klasse I oder II durchgeführt werden. 23.8 Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I und der Fahrzeuge mit Atomantrieb Der Betreiber muss der Agentur auf Kosten des Unternehmens Folgendes anvertrauen, wobei sie diesen Auftrag einer zugelassenen Kontrollstelle für Klasse I zuweisen kann: 1. die ständige Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, der dem Dienst für physikalische Kontrolle zufällt.Für Fahrzeuge mit Atomantrieb findet die Kontrolle durch die Agentur oder die zugelassene Kontrollstelle nur statt, wenn sie sich auf belgischem Staatsgebiet oder in Hoheitsgewässern oder in Binnengewässern befinden, 2. die in Artikel 6.9 vorgesehene Abnahme, 3. die Kontrolle und Billigung der günstigen Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in Bezug auf Artikel 23.1 Nr. 4, 6, 8, 13 und 15, 4. die Kontrolle und Billigung der Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in Bezug auf Artikel 23.1 Nr. 5, ausschließlich in Bezug auf Versuche in Kernreaktoren oder mit Spaltstoffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Versuche dürfen nicht ohne Genehmigung der Agentur oder der zugelassenen Kontrollstelle, die die Agentur bestimmt, stattfinden, 5. in Bezug auf die Beförderung, die ständige Überwachung der Ladung, der Beförderung und der Entladung von Spaltstoffen (Natururan und abgereichertes Uran ausgeschlossen) in Mengen, die die Hälfte der minimalen kritischen Masse überschreiten. 23.9 Kontrolle der Einrichtungen der Klasse II Der Betreiber muss der Agentur auf Kosten des Unternehmens die in Artikel 15 vorgesehene Abnahme anvertrauen, wobei sie diesen Auftrag einer zugelassenen Kontrollstelle für Klasse I oder II zuweisen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Dienst für physikalische Kontrolle nicht direkt von der Agentur oder einer zugelassenen Kontrollstelle gewährleistet wird, muss der Betreiber der Agentur auf Kosten des Unternehmens zumindest Folgendes anvertrauen, wobei sie diesen Auftrag einer zugelassenen Kontrollstelle für Klasse I zuweisen kann: a) die Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, der dem Dienst für physikalische Kontrolle zufällt.Diese Kontrolle findet mindestens vierteljährlich statt, b) die Kontrolle und Billigung der günstigen Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in Bezug auf Artikel 23.1 Nr. 4, 6, 8, 13 und 15. 23.10 Kontrolle der Einrichtungen der Klasse III Der Betreiber muss der Agentur auf Kosten des Unternehmens die in Artikel 15 vorgesehene Abnahme anvertrauen, wobei sie diesen Auftrag einer zugelassenen Kontrollstelle für Klasse I oder II zuweisen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Dienst für physikalische Kontrolle nicht direkt von der Agentur oder einer von ihr zu diesem Zweck bestimmten zugelassenen Kontrollstelle gewährleistet wird, muss der Betreiber der Agentur oder einer von ihr zu diesem Zweck bestimmten zugelassenen Kontrollstelle für Klasse I oder II auf Kosten des Unternehmens Folgendes anvertrauen: a) die Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags, der dem Dienst für physikalische Kontrolle zufällt.Diese Kontrolle findet mindestens jährlich statt, b) die Kontrolle und Billigung der günstigen Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in Bezug auf Artikel 23.1 Nr. 4, 6, 8, 13 und 15. 23.11 Der Leiter des Unternehmens muss der Agentur oder der zugelassenen Kontrollstelle, die die Agentur bestimmt, alle Auskünfte und Unterlagen verschaffen, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind. 23.12 Die Agentur und die zugelassenen Kontrollstellen, die sie für die physikalische Kontrolle bestimmt, erstellen ein Verzeichnis der gesamten Einrichtungen für die medizinische und zahnmedizinische Radiologie sowie der Anlagen für Strahlentherapie und Nuklearmedizin, die sie kontrollieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zugelassenen Kontrollstellen übermitteln der Agentur am Ende jedes Kalenderjahres ihr eigenes Verzeichnis in der von dieser bestimmten Form. 23.13 Das System zur radiologischen Überwachung gewährleistet einen Schutz der Lehrlinge, Praktikanten und Studenten, der mit dem Schutz der Arbeitnehmer gleichwertig ist. 23.14 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten ebenfalls für die in Artikel 5.7 erwähnten Unternehmen, jedoch nicht für Einrichtungen der Klasse IV. [Art. 23.1. Abs. 2 Nr. 16 und 17 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 23. Mai 2006 (B.S. vom 31. Mai 2006)] Art. 24 - Medizinische Kontrolle Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung finden die Vorschriften der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung beziehungsweise des Erlasses des Regenten vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1947 zur Festlegung der Allgemeinen Ordnung über die Maßnahmen im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage, je nach Fall, sowie des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und der in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse Anwendung auf die medizinische Kontrolle der Arbeitnehmer, die in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Arbeitnehmer in Einrichtungen beschäftigt sind, die nicht unter die Anwendung der oben erwähnten Verordnungsbestimmungen fallen, wird ihnen die gleiche medizinische Überwachung wie diejenige, die in den vorerwähnten Bestimmungen vorgesehen ist, unter den gleichen Bedingungen zugesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit dieser Überwachung beauftragten Ärzte müssen im Besitz der in Artikel 75 vorgesehenen Ermächtigung sein und sich allen Verpflichtungen und Formalitäten unterwerfen, die durch die Bestimmungen der vorliegenden Ordnung vorgeschrieben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ermächtigten Ärzte führen in Sachen Gesundheit und unter ihrer Verantwortung die Bewertung und Auswertung der in Artikel 23.1.10 Buchstabe c) erwähnten Dosen und Kontaminationen durch; diese Bewertung findet in Zusammenarbeit mit dem Dienst für physikalische Kontrolle der Einrichtung statt, wobei diese die erforderlichen Angaben übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 20.6 Nr. 1) und 2) erwähnten Lehrlinge und Studenten unterliegen der gleichen medizinischen Überwachung wie beruflich exponierte Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens am 1. März jedes Jahres übermitteln die Betreiber und, in deren Ermangelung, die Leiter der Unternehmen dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister für jeden der Arbeitnehmer, die der durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen medizinischen Kontrolle unterworfen sind, und in dreifacher Ausfertigung die durch dieselben Verordnungsbestimmungen vorgesehene Unterlage mit der Aufstellung der individuellen Dosen, die dieser Arbeitnehmer im Laufe des vorhergehenden Jahres erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der für Beschäftigung und Arbeit zuständige Minister übermittelt der Agentur unverzüglich eines dieser Exemplare.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer, Lehrlinge, Studenten und Personen, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt werden können Unbeschadet der Aufträge des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der Befugnisse der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und der Bestimmungen der Artikel 17, 21 und 29 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 37quater organisiert der Betreiber und, in dessen Ermangelung, der Leiter des Unternehmens die Unterrichtung der Arbeitnehmer, die ionisierenden Strahlungen ausgesetzt werden können, bevor ihnen der Arbeitsplatz zugewiesen wird Die Unterrichtung bezieht sich insbesondere auf: a) die Risiken der Arbeit für die Gesundheit und die eventuellen Erste-Hilfe-Maßnahmen, b) die Grundnormen für den Schutz gegen Strahlenexposition, wie in Abschnitt I des vorliegenden Kapitels beschrieben, c) die Best-Practice-Regeln für einen wirksamen Schutz und die zu ergreifenden individuellen und kollektiven Vorsichtsmaßnahmen, d) die Bedeutung der Warnzeichen, Symbole und Angaben, deren Benutzung durch vorliegende Ordnung auferlegt wird, e) die Notfallanweisungen in Bezug auf den Arbeitsplatz und die Notfallpläne des Unternehmens, f) die Bedeutung der Beachtung der technischen und medizinischen Vorschriften, [g) den sicheren Umgang mit hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen und die möglichen Risiken des Verlustes einer angemessenen Kontrolle über hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen.] Darüber hinaus wird der Unterrichtung von Frauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Diese werden auf das Risiko, das ionisierende Strahlungen für den Embryo und den Fötus darstellen, und damit auf das Erfordernis einer möglichst frühzeitigen Angabe der Schwangerschaft hingewiesen. Sie werden zudem über die Risiken einer Kontamination des Säuglings im Fall einer radioaktiven Kontamination des Körpers unterrichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterrichtung wird je nach Bedarf und mindestens einmal jährlich wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen müssen den betreffenden Arbeitnehmern in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Unterrichtung organisiert der Betreiber und, in dessen Ermangelung, der Leiter des Unternehmens für jeden Arbeitnehmer eine ausreichende und angemessene Unterweisung, die eigens auf seinen Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet ist und die die Handhabung von Ausrüstungen oder Stoffen, die ionisierende Strahlungen aussenden, betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Unterweisung findet insbesondere statt: - bei der Einstellung, - bei einer Versetzung oder einer Veränderung des Aufgabenbereichs, - bei der Einführung oder Änderung neuer Arbeitsmittel, - bei der Einführung einer neuen Technologie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Unterweisung ist der Art und dem Niveau der Risiken angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Bedarf wird diese Unterweisung regelmäßig wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Genaue Anweisungen in Bezug auf die Bedienung und die Benutzung der Anlage, die unter normalen Bedingungen und bei Unfällen zu treffenden Vorkehrungen und die verschiedenen Verbote, die einzuhalten sind, werden sichtbar an jedem Ort ausgehängt, an dem dies notwendig erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lehrlinge und Studenten ab 16 Jahren, die einen mit einer Strahlenexposition verbundenen Beruf anstreben oder aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, müssen die gleiche Unterrichtung und Unterweisung vom Leiter des Unternehmens erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Leiter des Unternehmens vergewissert sich zudem, dass Personen, die nicht zum eigenen Personal des Unternehmens gehören, jedoch in seinem Unternehmen ionisierenden Strahlungen ausgesetzt werden, über die erforderliche Unterrichtung und Unterweisung verfügen. Andernfalls organisiert er diese selbst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für die Unterrichtung und die Unterweisung dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder der externen Arbeitskräfte gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterrichtung und die Unterweisung finden während der Arbeitszeit statt. [Art. 25 Abs. 2 Buchstabe g) eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2006 (B.S. vom 31. Mai 2006)] Art. 26 - Pflichten der Arbeitnehmer und der externen Arbeitskräfte Alle Arbeitnehmer oder externen Arbeitskräfte müssen sich an die vorerwähnten Anweisungen und an die Bestimmungen der vorliegenden Ordnung halten. Es ist ihnen verboten, sich unnötigerweise Strahlungen auszusetzen und Schutzvorrichtungen zu beschädigen oder zu entfernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen sofort mindestens dem Dienst für physikalische Kontrolle jede Anomalie oder jeden Defekt an den Schutzvorrichtungen melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem müssen sie im Rahmen des Möglichen zum eigenen Strahlenschutz beitragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Allgemeine Schutzvorrichtungen und -verfahren Art. 27 - Sicherheitsfaktor Die Unternehmen müssen Schutzvorrichtungen einsetzen, die einen wirksamen Schutz, wie in Artikel 2 bestimmt, ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausrüstungen und Anlagen, die den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung nicht oder nicht mehr entsprechen, müssen außer Betrieb gesetzt werden, bis die festgestellten Defekte behoben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 1 gelten folgende Sicherheitsfaktoren als grundlegend; sie werden einzeln oder zusammen angewandt: 1. Schutz durch Abstand: In diesem Fall werden die Maßnahmen getroffen, die unerlässlich sind, um eine ungewollte Annäherung an die Strahlenquellen wirksam zu verhindern.2. Schutz durch Abschirmung der Strahlenquellen: Wenn die Abschirmung die einzige Schutzausrüstung ist, die verwendet wird, darf die bei Berührung der Oberfläche der Abschirmung erhaltene Dosis nicht 0,02 Millisievert pro Stunde überschreiten.3. Schutz der Räumlichkeiten durch Strahlenschutzwände: In diesem Fall sind die Öffnungen in den Strahlenschutzwänden notfalls mit wirksamen Schutzvorrichtungen auszurüsten.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutz durch Vermeidung von Kontaminationen: In diesem Fall werden folgende Grundsätze berücksichtigt: a) Es werden vorzugsweise umschlossene Strahlenquellen verwendet.b) Es werden radioaktive Stoffe mit geringstmöglicher Radiotoxizität verwendet.c) Es werden geringstmögliche Mengen radioaktiver Stoffe verwendet.d) Die Verbreitung der radioaktiven Stoffe wird vermieden.e) Der Verlust oder Diebstahl der radioaktiven Stoffe wird vermieden.f) Die radioaktiven Abfälle werden sorgfältig gesammelt.g) Es wird eine genaue Buchführung über die radioaktiven Stoffe gehalten, anhand der diese unter anderem jederzeit auf effiziente Weise lokalisiert werden können.h) Die Ausrüstung des Arbeitsraums wird der Arbeit, der Radiotoxizität und der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der in Besitz gehaltenen oder verwendeten radioaktiven Stoffe sowie den vorgesehenen Arbeitsgängen angepasst.i) Der Umgang mit radioaktiven Stoffen in offener Form findet nur in Räumlichkeiten statt, die so konzipiert und/oder ausgestattet sind, dass eventuelle Kontaminationen leicht beseitigt werden können.j) Es wird eine Arbeitsmethode angewandt, bei der das Risiko einer Kontamination von Personen auf ein Mindestmaß beschränkt ist.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutz durch Begrenzung der Dauer der Strahlenexposition: Dieser Schutz kann durch die Geschwindigkeit der Fortbewegung der Strahlenquelle, die Schnelligkeit der Handhabung beziehungsweise des Arbeitsgangs oder durch die Begrenzung der Arbeitszeit und den Arbeitsplatztausch erreicht werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20.1 ist während der Planung und der Konzipierung der Schutzausrüstungen sowie bei ihrer Verwendung in bestehenden Anlagen kollektiven Schutzausrüstungen, die das Strahlen- und Kontaminationsniveau begrenzen, Vorrang zu geben, statt auf individuelle Schutzausrüstungen zurückzugreifen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-28\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 28</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Entstehung von kritischen Massen Die unerlässlichen Maßnahmen sind zu treffen, um jede Möglichkeit einer zufälligen Entstehung von kritischen Massen zu vermeiden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-29\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schutz der Räumlichkeiten 29.1 Der Standort der Gebäude, die Teil des Kontrollbereichs sind oder die einen derartigen Bereich auf dem Gelände umfassen, sind so zu planen, dass Brand-, Überschwemmungs- und Explosionsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt sind. 29.2 In jeder Einrichtung sind die Räumlichkeiten so einzurichten, dass eine schnelle Evakuierung der Personen und die sofortige Abschottung der kontaminierten Bereiche von der Außenwelt möglich sind. 29.3 Die Grundrisse sind am Eingang der Räumlichkeiten der Gebäude, in denen ein Kontrollbereich vorhanden ist, sowie in den Verwaltungsgebäuden sichtbar auszuhängen. Diese Grundrisse geben die Kontrollbereiche, den Standort der ortsfesten Strahlenquellen sowie die Ausgänge und Notausgänge an. 29.4 Damit das Risiko einer Kontamination auf ein Mindestmaß beschränkt ist, müssen die Kontroll- oder Überwachungsbereiche einer Einrichtung der Klasse I oder einer Einrichtung der Klasse II, in denen offene Strahlenquellen eingesetzt werden, durch eine blinde Mauer oder einen freien Raum von folgenden Räumlichkeiten getrennt werden: a) Konferenz-, Hör- und Veranstaltungssälen, b) Speiseräumen, Küchen und allen anderen Orten, wo Lebensmittel aufbewahrt, zubereitet und/oder konsumiert werden;c) allen Räumlichkeiten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an diesem Ort nicht unentbehrlich für den Betrieb und die Benutzung der betreffenden Einrichtung der Klasse I oder II ist Wenn jedoch eine Verbindung zwischen diesen beiden Arten von Räumlichkeiten bestehen muss, muss diese, was das Risiko einer Kontamination betrifft, eine Sicherheit aufweisen, die mindestens der Sicherheit entspricht, die durch einen freien Raum geboten wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-30\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 30</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Individueller Schutz der Personen in den Kontrollbereichen 30.1 Zutritt zu den Kontrollbereichen Es ist verboten, Kontrollbereiche zu betreten oder sich dort aufzuhalten, ohne vom Leiter des Unternehmens oder von seinem Beauftragten eine persönliche Erlaubnis hierzu erhalten zu haben Diese Erlaubnis darf nicht ohne dienstlichen oder beruflichen Grund erteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in diesen Bereichen zugelassenen Personen werden in ein Ad-hoc-Register mit Angabe ihrer Identität und gegebenenfalls des Ziels ihres Besuchs eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind nicht auf Pflegeeinrichtungen anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorherige Erlaubnis des Leiters des Unternehmens muss Vertretern der zugelassenen Kontrollstellen, die mit den in vorliegender Ordnung vorgesehenen Kontrollen beauftragt sind, erteilt werden. Sie ist nicht erforderlich für das Personal der Agentur, das mit der Überwachung beauftragt ist. Die Eintragung dieses Personals in das vorerwähnte Register darf keinesfalls ein Hindernis für die Ausführung seines Auftrags darstellen. 30.2 Verbotsbestimmungen Jede Person, die sich in einem Kontrollbereich befindet, in dem eine Kontaminationsgefahr besteht, darf während des Aufenthalts in diesem Bereich weder trinken noch essen, rauchen oder Kosmetika benutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist verboten, Nahrung oder Getränke, Tabak, Handtaschen, Taschentücher, Kosmetika, Toilettenartikel, Trink- oder Essgeschirr in diese Bereiche zu bringen. 30.3 Individuelle Schutzausrüstung Jede Person, die einen Kontrollbereich betritt, muss mit einer angemessenen individuellen Schutzausrüstung ausgestattet sein, die sie am Ausgang zurücklassen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person, die einen Kontrollbereich einer Einrichtung der Klasse I oder II betritt, in der offene Strahlenquellen gehandhabt werden, muss eine angemessene Schutzkleidung tragen. Schutzkleidung und -ausrüstung müssen identifizierbar sein und jeder Dienst verfügt über einen erkennbaren Typ Schutzkleidung und -ausrüstung je nach den betreffenden Radioaktivitätswerten. Sie müssen an der Eingangsschleuse in einem anderen Umkleideraum als dem für Straßenkleidung vorgesehenen Umkleideraum aufbewahrt werden. Sie dürfen keinesfalls außerhalb der Räumlichkeiten, für die sie bestimmt sind, getragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Handhabungen, bei denen die Hände kontaminiert werden können, sind undurchlässige Handschuhe zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Handschuhe nicht an den Schutzausrüstungen oder -vorrichtungen befestigt sind, werden sie vor dem Ausziehen gewaschen, sobald die Handhabung beendet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person, die eine Wunde oder Hautveränderungen an den Händen aufweist, muss dies sofort melden. Sie darf keine Handhabungen ohne ärztliche Erlaubnis ausführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitskleidung und das Schutzmaterial (Handschuhe, Masken usw.) werden regelmäßig in Bezug auf ihre Wirksamkeit und ihre Kontamination kontrolliert; bei der Reinigung oder gegebenenfalls beim Waschen sind sie Gegenstand besonderer Vorsichtsmaßnahmen und werden sie den angemessenen Dekontaminationen unterzogen. 30.4 Mit der Überwachung beauftragter Angestellter Unbeschadet der Aufträge des Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und insbesondere des Dienstes für physikalische Kontrolle sowie der zugelassenen Kontrollstellen und ermächtigten Ärzte bestimmt der Leiter des Unternehmens für jeden Kontrollbereich einen Angestellten, der beauftragt ist, für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und den einwandfreien Betrieb der Schutzvorrichtungen zu sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Angestellte wird als Beigeordneter des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle im Sinne von Artikel 23 angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem Unfall und insbesondere bei einer unvorhergesehenen Verbreitung von radioaktiven Stoffen ist dieser Angestellte beauftragt, die dringenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen und unverzüglich den Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und den Dienst für physikalische und medizinische Kontrolle zu benachrichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Angestellte ist zudem beauftragt, das Personal regelmäßig an die Anweisungen zu erinnern, die bei Unfällen zu befolgen sind. Er informiert die vorerwähnten Dienste des Unternehmens über jeden Zustand, der ihm anormal vorkommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anwendung von Artikel 25 muss für den mit der Überwachung beauftragten Angestellten eine spezifische und angepasste Unterweisung vorgesehen werden. 30.5 Sicherheitsmaßnahmen Jede in einem Kontrollbereich zugelassene Person, die es unterlässt oder sich weigert, die Verordnungsmaßnahmen, die Schutzvorschriften oder die Befehle des mit der Überwachung beauftragten Angestellten zu befolgen, muss aus diesem Bereich entfernt werden. 30.6 Dosismessung Der Betreiber einer Einrichtung, die aufgrund von Kapitel II genehmigungspflichtig ist oder den verordnungsrechtlichen Vorschriften für Arbeiten unterliegt, die in Anwendung von Artikel 9.3 Gegenstand einer Entscheidung der Agentur gewesen sind, muss dafür sorgen, dass die in vorliegendem Artikel vorgesehene Dosimetrie durchgeführt wird, und die diesbezüglichen Kosten tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede beruflich exponierte Person muss ein Dosimeter auf Brusthöhe tragen, außer wenn sie ausschließlich Beta-Strahlern niedriger Energie (Wenn eine erhebliche Strahlenexposition eines Gewebes (zum Beispiel der Augenlinse), eines bestimmten Organs oder eines spezifischen Körperteils (zum Beispiel der Hände) zu befürchten ist, muss die betreffende Person auf Vorschlag des Dienstes für physikalische Kontrolle und des ermächtigten Arztes ein oder mehrere zusätzliche Dosimeter tragen, anhand deren die Dosen an diesen Stellen kontrolliert werden können. Dieses beziehungsweise diese Dosimeter sind immer zu tragen, wenn die Strahlenexposition zu Dosen führen kann, die drei Zehntel eines der in Artikel 20.1.3 für die Augenlinse, die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und die Fußknöchel festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten. Wenn dies der Fall ist und zudem das Tragen einer Bleischürze angezeigt ist, müssen in jedem Fall zwei Dosimeter getragen werden, das eine über und das andere unter der Schürze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Person einer Dosis von mehr als 500 Mikrosievert pro Woche ausgesetzt werden kann, trägt sie zudem auf Brusthöhe ein direkt ablesbares Dosimeter oder ein Dosimeter, das mindestens täglich eine Bewertung der erhaltenen Dosis ermöglicht. Das in diesen Fällen eingerichtete Betriebssystem muss mindestens ein tägliches Management der Dosen ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Nähe von Neutronenquellen muss ein Dosimeter die Bewertung der erhaltenen Neutronendosen ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">An Arbeitsplätzen, an denen das Risiko eines Kritikalitätsunfalls besteht, ist das Tragen eines Kritikalitätsdosimeters Pflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Nähe einer Quelle langsamer Neutronen muss das Dosimeter die Ermittlung der erhaltenen Neutronendosis ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person, die einer besonders genehmigten Strahlenexposition oder einer Notfallexposition ausgesetzt ist, trägt ein mit einer Alarmvorrichtung ausgestattetes Dosimeter oder, in dessen Ermangelung, ein direkt ablesbares Dosimeter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von Lehrlingen oder Studenten im Sinne von Artikel 20.6 Absatz 1 und 2 erhaltenen Dosen müssen auf die gleiche Weise wie die für beruflich exponierte Personen beschriebene Weise kontrolliert werden, insbesondere durch das Tragen eines (oder mehrerer) geeigneter Personendosimeter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder in einem Kontrollbereich zugelassene Besucher oder Arbeitnehmer muss die gleichen Dosimeter wie die in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßnahmen sind zu ergreifen, damit die Ergebnisse der durchgeführten Messungen zusammen mit den Unterlagen, die eine zweifelsfreie Identifizierung der betreffenden Personen ermöglichen, im Archiv aufbewahrt werden. Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den Ergebnissen der ihn betreffenden Personendosimetrie, einschließlich der dabei gegebenenfalls verwendeten Messergebnisse und der Dosisermittlungen als Ergebnis der Arbeitsplatzmessungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verschiedenen Typen von Personendosimetern und ihr Lesesystem sind Gegenstand einer vorherigen Zulassung durch die Agentur. Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Zulassung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Zulassung sind der Anwendungsbereich der Dosimeter und die Gültigkeitsdauer der Zulassung festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Personenmonitoring der Arbeitskräfte beruht auf Messungen, die von einer von der Agentur zugelassenen Dosismessstelle durchgeführt werden. Die Kriterien und Modalitäten für die Zulassung werden von der Agentur festgelegt. Die Zulassung der Dosismessstellen kann die Zulassung der verschiedenen Typen von Personendosimetern umfassen. Die zugelassenen Dosismessstellen können jedoch ebenfalls Typen von Personendosimetern benutzen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zugelassen worden sind. 30.7 Die Bestimmungen der Artikel 30.1 bis 30.6 gelten weder für Einrichtungen der Klasse IV noch für die in Anwendung von Artikel 56 von der Genehmigungspflicht befreite Beförderung von radioaktiven Stoffen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-31\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Warnzeichen, Symbole und Angaben 31.1 Das Warnzeichen für ionisierende Strahlungen, dessen Benutzung durch vorliegende Ordnung vorgeschrieben wird, entspricht dem im Königlichen Erlass vom 17. Juni 1997 über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz und in seinen Anlagen vorgesehenen Warnzeichen für radioaktive Stoffe Die Abmessungen des Warnzeichens können je nach den zu kennzeichnenden Stellen oder Gegenständen variieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Symbols, das auf dem Warnzeichen angegeben ist, sind die Proportionen zu beachten, die im folgenden Schema bestimmt sind:</p>\n<p class=\"lf-p\">Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 31.2 Mit dem Warnzeichen ist Folgendes zu kennzeichnen: a) jeder Eingang jedes Kontrollbereichs, b) Zugangstüren zu den Räumlichkeiten, in denen ein oder mehrere radioaktive Stoffe verwendet, gelagert oder in Besitz gehalten werden, c) Behälter, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, d) jede Ausrüstung, die ionisierende Strahlungen aussendet, mit Ausnahme der Ausrüstungen, durch die die Einrichtungen, in denen sie in Besitz gehalten oder verwendet werden, als Einrichtungen der Klasse IV im Sinne von Artikel 3.1 Buchstabe d) Nr. 1, 3 und 5 eingestuft werden können. 31.3 Unter dem Warnzeichen müssen sichtbar und lesbar alle zusätzlichen Informationen stehen, die dazu dienen, die exponierten Personen vor den Gefahren zu warnen, denen sie ausgesetzt sein könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Fall sind folgende Hinweise anzubringen: \"sehr hohe Strahlungsintensität\", wenn die Dosis für Einzelpersonen gewöhnlich 1 Millisievert pro Stunde überschreiten kann. In diesem Fall tritt diese Aufschrift, wenn sie an der Zugangstür zu einem Raum angebracht ist, zusammen mit einem akustischen und/oder visuellen Signal auf, außer wenn der Zugang nur mit Erlaubnis einer befugten Person oder unter Aufsicht des Dienstes für physikalische Kontrolle möglich ist. Dieses Signal wird ohne Unterbrechung abgegeben oder wird ausgelöst, sobald eine Person die Zugangstür zum Raum öffnet oder dort eintritt, \"Hohe Strahlungsintensität\", wenn die Dosis für Einzelpersonen gewöhnlich 0,2 Millisievert pro Stunde überschreiten kann, \"Ionisierende Strahlungen\", wenn die Dosis für Einzelpersonen gewöhnlich 20 Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, \"Gefahr radioaktiver Kontamination\", wenn offene Strahlenquellen gelagert oder verwendet werden. 31.4 Auf jedem Behälter, der radioaktive Stoffe enthält, müssen zudem gut sichtbar folgende Informationen stehen: a) Mengen der verschiedenen vorhandenen Stoffe, b) physikalische und chemische Beschaffenheit dieser Stoffe, c) jeweilige Aktivität, d) Art der ausgesandten Strahlungen, e) Dosisleistung an der Oberfläche oder in 1 m Abstand, [f) für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen: unverwechselbare Identifizierungsnummer.Diese Nummer wird soweit praktisch ausführbar auf der Strahlenquelle und auf ihrem Behältnis eingraviert oder eingeprägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist dies nicht praktisch ausführbar oder werden wiederverwendbare Transportbehältnisse eingesetzt, muss das Behältnis der Strahlenquelle mindestens Informationen zur Art der hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle aufweisen.] Diese Bestimmung gilt nicht für Laborgefäße während ihrer Benutzung durch einen Bediener und solange dieser anwesend bleibt. 31.5 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für Behälter, Packstücke und Fahrzeuge, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt sind, insofern ihre Etikettierung durch Kapitel VII geregelt wird. [Art. 31.4 einziger Absatz Buchstabe f) eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 23. Mai 2006 (B.S. vom 31. Mai 2006)] Art. 32 - Operationssäle und Verpflegungsräume Einrichtungen der Klasse I verfügen über einen Verpflegungsraum, in dem Personen Erste-Hilfe bekommen können und dekontaminiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem schließen sie eine Vereinbarung mit einem benachbarten Krankenhaus, um dort im Notfall über einen Operationssaal und über Aufnahmemöglichkeiten verfügen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IV - Radioaktive Abfälle Art. 33 - Geltungsbereich Radioaktive Abfälle aus Einrichtungen, die aufgrund von Kapitel II genehmigungspflichtig sind, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts. Radioaktive Stoffe, die nicht gesammelt werden und von Patienten stammen, denen radioaktive Stoffe zu medizinischen Zwecken verabreicht worden sind und die unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 54.8.2.d) die aufgrund von Kapitel II genehmigte Einrichtung verlassen haben, unterliegen nicht den Bestimmungen der Artikel 33 bis 37.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Bedingungen des Krankenhausaufenthalts, der Entlassung und der ambulanten Behandlung von Patienten, denen radioaktive Stoffe zu medizinischen Zwecken über den Stoffwechsel verabreicht worden sind, festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder, selbst potenzielle, Erzeuger radioaktiver Abfälle muss sich bei der NERAS eintragen und gegebenenfalls mit dieser Einrichtung eine Vereinbarung über die Verwaltung der gesamten radioaktiven Abfälle schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur schließt mit der NERAS ein Abkommen zur gegenseitigen Einsichtnahme und zum Austausch von Informationen in Bezug auf die Aspekte der Verwaltung radioaktiver Abfälle, die die Ausübung der Befugnisse der beiden Einrichtungen beeinflussen können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 34</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sammlung, Behandlung und Beseitigung flüssiger Abfälle 34.1 Die Ableitung von flüssigen radioaktiven Abfällen in den Boden ist verboten. 34.2 Die Ableitung von flüssigen radioaktiven Abfällen in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation ist verboten, wenn die Konzentration von Radionukliden, ausgedrückt in Bq/l, ein Tausendstel des Grenzwerts der jährlichen Inkorporation durch Ingestion für eine erwachsene Einzelperson der Bevölkerung, berechnet gemäß den Bestimmungen von Anlage III Punkt D, überschreitet. Die Werte sind in Tabelle H1 derselben Anlage angegeben In den Genehmigungen, die gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung Einrichtungen der Klasse I und II ausgestellt werden, darf von dieser Verbotsbestimmung abgewichen werden. In diesem Fall sind darin entweder die momentane und durchschnittliche zulässige Höchstkonzentration der Radionuklide, die in den Abfällen vorhanden sein können, oder die Gesamtaktivität, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeleitet werden darf, oder beides gleichzeitig festgelegt. 34.3 Flüssige Abfälle, deren Radionuklidkonzentration die in Artikel 34.2 bestimmten Grenzwerte oder die in den Bedingungen der ausgestellten Genehmigungen festgelegten Werte überschreitet und die deswegen nicht abgeleitet werden können, müssen in hermetisch abgeschlossenen Behältern, die einen ausreichenden Schutz gewährleisten, aufbewahrt werden im Hinblick auf eine Behandlung oder eine eventuelle Ableitung, nachdem die Aktivität durch Zerfall oder nach Verdünnung bis auf die in Artikel 34.2 festgelegten Grenzwerte verringert worden ist; letzteres Verfahren darf nur angewandt werden, wenn dies ausdrücklich durch die Genehmigung erlaubt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Fall müssen Behälter, die radioaktive Abfälle enthalten, in einem System gelagert werden, das eventuell austretende Flüssigkeiten auffangen kann. 34.4 Während der gesamten Dauer der Lagerung und der Behandlung werden die Maßnahmen getroffen, die notwendig sind, um jede Gefahr einer Ausbreitung radioaktiver Stoffe in gleich welcher Form zu vermeiden und um jede unkontrollierte Gärung der radioaktiven Flüssigkeiten zu verhindern. Die Behandlung ist der Art, der Toxizität und der Aktivität der vorhandenen Radionuklide angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Radioaktive Schlämme oder Niederschläge aus der Behandlung werden nach eventueller Trocknung wie feste Abfälle behandelt. 34.5 Die Gesamtaktivität der abgeleiteten flüssigen radioaktiven Abfälle ist stets so niedrig zu halten, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist. Die Agentur kann über eine im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte allgemeine Richtlinie Grenzwerte für die Gesamtaktivität der flüssigen radioaktiven Abfallstoffe, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums von einer Einrichtung abgeleitet werden dürfen, auferlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-35\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sammlung, Behandlung und Beseitigung fester Abfälle 35.1 Feste radioaktive Abfälle werden sorgfältig in hermetisch abgeschlossenen Behältern, die einen ausreichenden Schutz gewährleisten, gesammelt. Sie werden anschließend behandelt und eventuell konzentriert, um jede Gefahr einer Ausbreitung radioaktiver Stoffe in gleich welcher Form zu vermeiden Die Beseitigung von festen radioaktiven Abfällen in Oberflächengewässer sowie in die Kanalisation und in Abwassersammler ist verboten. 35.2 Die Beseitigung und die Abfuhr im Hinblick auf die Wiederverwertung oder die Wiederverwendung fester radioaktiver Abfälle aus einer Einrichtung der Klasse I, II oder III im Sinne von Artikel 3 sind verboten, wenn diese nicht den in Anlage IB festgelegten Freigabebedingungen und -werten genügen, außer wenn die Agentur in Anwendung von Artikel 18 eine Genehmigung hierfür erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Einrichtungen, in denen radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von weniger als sechs Monaten verwendet werden, reicht die Einhaltung der in Anlage IB festgelegten Freigabebedingungen und -werte nicht aus; die Beseitigung und die Beseitigung im Hinblick auf die Ablagerung oder die Verbrennung dieser Stoffe darf nur nach nahezu vollständigem Zerfall stattfinden. In jedem Fall wird eine Lagerung dieser Stoffe während eines Zeitraums von mindestens zehn Halbwertszeiten verlangt; diese Lagerung wird um den Zeitraum verlängert, der für einen nahezu vollständigen Zerfall erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des Abbaus der Anlagen, die zu Einrichtungen der Klasse I oder Einrichtungen der Klasse II im Sinne von Artikel 3.1 Buchstabe b) Nr. 1 und Nr. 3 gehören, gemäß den in Artikel 17 vorgesehenen Bestimmungen, sind die Beseitigung und die Abfuhr im Hinblick auf die Wiederverwertung oder die Wiederverwendung fester radioaktiver Abfälle immer Gegenstand einer Genehmigung der zuständigen Behörde. 35.3 Die Messverfahren und -techniken zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den in Anlage IB festgelegten Freigabewerten oder mit den in der Genehmigung festgelegten Werten oder zur Sicherstellung des nahezu vollständigen Zerfalls der radioaktiven Stoffe mit einer Halbwertszeit von weniger als sechs Monaten müssen den Richtlinien entsprechen, die gegebenenfalls von der Agentur ausgearbeitet oder gebilligt worden sind. Jede Freigabe unterliegt der Zustimmung des Dienstes für physikalische Kontrolle des Betreibers und muss gemäß den detaillierten schriftlichen Verfahren verlaufen, die von diesem ausgearbeitet werden. Diese Zustimmung muss vom zugelassenen Kontrolldienst bestätigt werden, insofern eine solche Freigabe nicht schon früher in Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung für die gleichen Materialien und die gleichen Verfahren genehmigt worden ist. 35.4 Die vorsätzliche Verdünnung mit nicht radioaktiven Materialien, um den in Anlage IB festgelegten Freigabewerten oder den in der Genehmigung festgelegten Werten zu genügen, ist verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist die Gesamtaktivität der beseitigten, wiederverwerteten oder wiederverwendeten festen radioaktiven Abfälle stets so niedrig zu halten, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist. 35.5 Die Konzentration der verschiedenen radioaktiven Stoffe, die in den vorerwähnten festen radioaktiven Abfällen enthalten sind, ihre physikalische und chemische Beschaffenheit, ihr Ursprung, ihr Volumen und ihre Masse sowie ihre Bestimmung müssen systematisch vom Betreiber erfasst werden und zur Verfügung der Agentur und der NERAS gehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens am 1. März jedes Jahres übermitteln die Betreiber und, in deren Ermangelung, die Leiter der Unternehmen der Agentur eine Aufstellung der in Laufe des vorhergehenden Jahres freigegebenen Abfälle. Das Muster der Aufstellung wird von der Agentur bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung der Stoffe und Materialien, für die eine Beseitigung auf einer Deponie oder durch Verbrennung, eine Wiederverwertung oder eine Wiederverwendung vorgesehen ist, muss vom Betreiber kontrolliert und garantiert werden und durch die nötigen Unterlagen bescheinigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-36\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abgase 36.1 Die Ableitung von radioaktiven Stoffen in die Luft in Form von Gas, Staub, Rauch oder Dampf ist verboten, wenn die Konzentration von Radionukliden, ausgedrückt in Bq/m3, an der Stelle der Emission in die Luft den abgeleiteten Konzentrationsgrenzwert eines Radionuklids in der Luft für Einzelpersonen der Bevölkerung, berechnet gemäß den Bestimmungen von Anlage III Punkt D, überschreitet. Die Werte sind in Tabelle H2 derselben Anlage angegeben In den Genehmigungen, die gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung Einrichtungen der Klasse I und II ausgestellt werden, darf von dieser Bestimmung abgewichen werden. In diesem Fall sind darin die momentane und durchschnittliche zulässige Höchstkonzentration der Radionuklide, die in den Abgasen vorhanden sein können, festgelegt. 36.2 Abgase, deren Radionuklidkonzentration die in Artikel 36.1 bestimmten Grenzwerte oder die in den Bedingungen der ausgestellten Genehmigungen festgelegten Werte überschreitet, müssen gefiltert, gelagert oder behandelt werden, sodass die Radionuklidkonzentration in der abgeleiteten Luft unter den vorgesehenen Grenzwerten liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die während der Filtrierung, Lagerung oder Behandlung entstehenden festen oder flüssigen Abfälle werden behandelt, wie in den Artikeln 34 und 35 vorgesehen. 36.3 Die Gesamtaktivität der in die Luft abgeleiteten Radionuklide ist stets so niedrig zu halten, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-37\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Lagerungsorte für radioaktive Abfälle 37.1 Flüssige und feste radioaktive Abfälle, die nicht beseitigt werden können, werden in Behältern gelagert und aufbewahrt, die auf angemessene Weise verschlossen und in feuerbeständigen Räumen gelagert werden, die diesem Zweck vorbehalten sind und abgeschlossen werden, um jede Verbreitung von radioaktiven Stoffen zu verhindern. Wenn diese Abfälle im Hinblick auf eine spätere Freigabe nach Zerfall gelagert werden, müssen sie den Gegenstand einer getrennten Sammlung auf der Grundlage schriftlicher Verfahren, die vom Dienst für physikalische Kontrolle gebilligt worden sind, bilden, damit Abfälle, die langlebige Radionuklide enthalten, insbesondere reine Alpha- und Beta-Strahler, an der Quelle aussortiert und getrennt aufbewahrt werden. 37.2 Wenn diese Abfälle gasförmige radioaktive Stoffe freisetzen können, ist der Lagerungsort unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 36.1 auf wirksame Weise zu durchlüften. 37.3 Die Ablagerung dieser Abfälle auf dem Boden oder im Boden ist verboten In den Genehmigungen, die gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung Einrichtungen der Klasse I und II ausgestellt werden, darf jedoch von dieser Verbotsbestimmung abgewichen werden, sofern: - diese Abfälle in hermetisch abgeschlossenen und gegen physikalische und chemische Einwirkungen beständigen Behältern gelagert werden oder - diese Abfälle in unlöslichen inerten Stoffen eingebettet werden, sodass die Verbreitung und die Elution der radioaktiven Stoffe unmöglich ist oder auf einen ausreichend niedrigen Wert verringert wird, damit keinerlei Gefahr mehr besteht, oder - die Konzentrationen, die in den Abfällen vorhanden sein können, oder die Gesamtaktivität oder beide gleichzeitig unter den durch die betreffende Genehmigung festgelegten Grenzwerten bleiben und die durch diese Genehmigung vorgeschriebenen geeigneten Vorkehrungen getroffen werden, damit die Sicherheit der Personen gewährleistet ist und die Auswirkungen auf die Umwelt nachhaltig begrenzt werden. 37.4 Es wird ein möglichst genaues laufendes Verzeichnis der an den Lagerungsorten untergebrachten radioaktiven Abfälle und der durchgeführten Beseitigungen geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verzeichnis wird zur Verfügung des mit der Überwachung beauftragten Personals der Agentur gehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt V - Zutritt zu bestimmten Anlagen Art. 37bis - Erlaubnis, bestimmte Orte zu betreten und sich dort aufzuhalten Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. März 1956 über die Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie ist es verboten, die in Artikel 19 des vorerwähnten Erlasses erwähnten Gelände und Gebäude zu betreten und sich dort aufzuhalten, ohne vom Betreiber oder von seinem Beauftragten eine persönliche Erlaubnis hierzu erhalten zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Überwachung beauftragten Personen, die in Artikel 78 erwähnt sind, unterliegen nicht der durch vorliegende Bestimmung vorgesehenen Erlaubnispflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VI - Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind Art. 37ter - Allgemeine Bestimmungen Das System zur radiologischen Überwachung gewährleistet einen Schutz der externen Arbeitskräfte, der dem Schutz der Arbeitnehmer entspricht, die ständig vom Betreiber beschäftigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-37quater\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37quater</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen des externen Unternehmens Das externe Unternehmen sorgt entweder direkt oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäß den in Kapitel III vorgesehenen Bestimmungen, wobei es insbesondere: a) die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und der Dosisgrenzwerte gewährleistet, b) im Bereich des Strahlenschutzes für die in Artikel 25 erwähnte Unterrichtung und Unterweisung sorgt. Art. 37quinquies - Verpflichtungen des Betreibers Der Betreiber eines Kontrollbereichs, in dem externe Arbeitskräfte eingesetzt werden, ist entweder direkt oder über vertragliche Vereinbarungen für die Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die unmittelbar mit der Art des Kontrollbereichs und des Einsatzes zusammenhängen Insbesondere muss der Betreiber für jede externe Arbeitskraft, die in einem Kontrollbereich tätig ist: a) sich vergewissern, dass sie neben der in Kapitel III Abschnitt II erwähnten Grundausbildung in Sachen Strahlenschutz eine spezifische Unterweisung in Zusammenhang mit den Besonderheiten sowohl des Kontrollbereichs als auch der Tätigkeit erhält, b) sich vergewissern, dass die betreffende Arbeitskraft über die erforderliche individuelle Schutzausrüstung verfügt, c) für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und der Dosisgrenzwerte sorgen. [KAPITEL IV - [...] [Kapitel IV mit den Artikeln 38 bis 44ter aufgehoben durch Art. 22 des K.E. vom 24. März 2009 (B.S. vom 17. April 2009)] Art. 38 - 44ter - [...]] KAPITEL V - In offener Form in der Human- oder Veterinärmedizin verwendete Radionuklide Art. 45 - Vorherige Genehmigung und erforderliche Auskünfte 45.1 Vorherige Genehmigung Niemand darf Radionuklide oder Radionuklide enthaltende Präparate, die dazu bestimmt sind, in offener Form in der Human- oder Veterinärmedizin zur In-vivo- oder In-vitro-Diagnose und zur Therapie verwendet zu werden, einführen, herstellen, zubereiten, zum Kauf anbieten oder verkaufen, ohne vorher eine Genehmigung von der Agentur erhalten zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Präparat ein Arzneimittel ist oder als solches betrachtet wird, darf es erst nach einer Registrierung gemäß den Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln in den Verkehr gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag wird bei der Agentur eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungen werden für eine bestimmte Dauer von höchstens zehn Jahren erteilt; sie können besondere Bedingungen enthalten. Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Wenn die beantragte Genehmigung verweigert wird, kann er bei dem für Inneres zuständigen Minister Widerspruch einlegen. Jede Änderung an den im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben muss den Gegenstand eines neuen Antrags bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Genehmigung kann durch Beschluss der Agentur ausgesetzt oder entzogen werden. Ist die Agentur der Meinung, dass die Genehmigung ausgesetzt oder entzogen werden muss, setzt sie vorher den Inhaber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen der von der Agentur festgelegten Frist angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung auf den gefassten Beschluss kann bei dem für Inneres zuständigen Minister eingelegt werden. 45.2 Erforderliche Auskünfte Unbeschadet der Bestimmungen der Regelung über die Arzneimittel, muss jeder Antrag auf Erhalt der betreffenden Genehmigung mindestens folgende Auskünfte enthalten: 1. Name des Präparats, 2.Name und Adresse des Herstellers des Präparats, 3. wenn die Herstellung beziehungsweise die Zubereitung in Belgien stattfindet: a) Beschreibung der Herstellungsmethode, b) Pläne der benutzten Räumlichkeiten, c) Strahlenschutzmaßnahmen, einschließlich des Namens des zugelassenen Sachverständigen und/oder des zugelassenen Dienstes, der mit der physikalischen Kontrolle beauftragt ist, d) Anzahl Personen, die mit der Herstellung beauftragt sind, und Qualifikation dieser Personen, e) Name des ermächtigten Arztes, der mit der medizinischen Überwachung der Arbeitnehmer beauftragt ist, f) Kopie der Genehmigung beziehungsweise Genehmigungen, die gemäß Kapitel II erteilt worden sind, 4.wenn die Herstellung beziehungsweise die Zubereitung nicht in Belgien stattfindet, Nachweis, dass das Präparat im Ursprungsland mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Verkehr gebracht wird, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Name und Adresse des Importeurs und/oder des Vertreibers in Belgien, 6.für den radioaktiven Inhalt: Name des Nuklids, Aktivität, Art von Strahlung, Halbwertszeit, physikalische und chemische Beschaffenheit, 7. Gültigkeitsdauer des Präparats, 8.qualitative und quantitative Beschreibung der endgültigen Aufmachung und der Verpackung, 9. Muster der Etiketten, die auf den Behältern, die Radionuklide enthalten, angebracht werden sollen, 10.Muster der Gebrauchsanweisung für den Benutzer, 11. Name und Adresse des zugelassenen Apothekers und/oder des zugelassenen Labors, die mit der Kontrolle der pharmakologischen und physikalisch-chemischen Qualität der Radionuklide und der Radionuklide enthaltenden Präparate beauftragt sind, 12.Verfahren und Spezifikationen der Qualitätskontrolle, 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anwendungsbereich des Präparats, 14.Nachweis des analytischen und/oder medizinischen Nutzens der Anwendung des Präparats und Vergleich mit anderen bestehenden Methoden, die demselben Zweck dienen und bei denen keine radioaktiven Stoffe verwendet werden, 15. gegebenenfalls Belege dafür, dass das Präparat in anderen Ländern als dem Ursprungsland mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Verkehr gebracht wird, 16.schriftliche Erklärung, dass das Präparat nur Personen ausgehändigt wird, die aufgrund von Kapitel VI ordnungsgemäß eine Genehmigung für den Gebrauch von der Agentur erhalten haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-46\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 46</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kontrolle 46.1 Das Unternehmen vertraut die Kontrolle der Konformität und der Qualität der Radionuklide oder der Radionuklide enthaltenden Präparate einem Apotheker an, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 47 zugelassen ist Wenn das Unternehmen nicht über einen zugelassenen Apotheker verfügt, kann es ein gemäß den Rechtsvorschriften über die Arzneimittel zugelassenes Labor in Anspruch nehmen, in dem die Kontrollen unter der Verantwortung eines zugelassenen Apothekers durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Labore beziehungsweise Unternehmen müssen über angepasste Räumlichkeiten, Produkte und die nötigen Geräte für die Durchführung der Kontrolle der Radionuklide oder der Radionuklide enthaltenden Präparate verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kontrolle betrifft die pharmakologische und physikalisch-chemische Qualität der Radionuklide oder der Radionuklide enthaltenden Präparate; der zugelassene Apotheker führt diese Kontrolle entweder während der Herstellung oder an dem Endprodukt oder, wenn er dies für notwendig erachtet, sowohl während der Herstellung als auch an dem Endprodukt durch. 46.2 Die Kontrollen, die so oft wie nötig vom zugelassenen Apotheker durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Kontrollen werden in ein Register eingetragen, das in dem Unternehmen aufbewahrt wird und ständig zur Verfügung des befugten Personals der Agentur und der Generalinspektion der Pharmazie des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt gehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Register werden während dreißig Jahren in der Einrichtung aufbewahrt; sie können jederzeit von der Agentur eingesehen werden. 46.3 Das Unternehmen muss der Agentur nach jedem Quartal eine ausführliche Aufstellung übermitteln, in der die in Artikel 45.1 Absatz 1 erwähnten Präparate, die jedem Benutzer geliefert worden sind, mit dem Vermerk der Gesamtaktivität jedes Nuklids aufgeführt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-47\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 47</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zulassung der mit der Kontrolle beauftragten Apotheker Für die Ausführung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Kontrolle kann die Agentur Apotheker zulassen, die eine ausreichende Praxis und Kenntnisse im Bereich Strahlenbiologie und Pharmakologie der radioaktiven Stoffe nachweisen können Der Apotheker, der eine Zulassung erhalten möchte, reicht einen Antrag beim Generaldirektor der Agentur ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag enthält folgende Angaben und Unterlagen: - Name, Vornamen, Eigenschaft und Wohnsitz des Antragstellers, - Kopie der Diplome des Hochschulunterrichts, aus denen seine akademische Qualifikation im Bereich Strahlenbiologie, Pharmakologie der Radionuklide und Strahlenschutz hervorgeht, - Leumundszeugnis, - Nachweis einer praktischen Erfahrung von mindestens einem Jahr im Bereich Strahlenbiologie und Pharmakologie der Radionuklide.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur legt der in Artikel 47bis erwähnten Kommission für die Zulassung von Apothekern die Antragsakte zur Stellungnahme vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Kammer der Kommission gibt eine Stellungnahme binnen drei Monaten nach Empfang der vollständigen Akte ab. Sie kann den Antragsteller einladen und ihn befragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Zulassung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-47bis\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 47bis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kommission für die Zulassung von Apothekern 47bis.1 Zusammensetzung der Kommission Die Kommission setzt sich aus einer französischsprachigen Kammer und einer niederländischsprachigen Kammer zusammen, die die Anträge untersuchen, die gemäß den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in Französisch beziehungsweise Niederländisch bearbeitet werden müssen Jede Kammer setzt sich zusammen aus: 1. drei Mitgliedern, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde im Bereich Strahlenbiologie und Pharmakologie der Radionuklide unter dem Lehrpersonal der Universitäten bestimmt worden sind.Sie werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt, 2. einem beamteten Arzt des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit Louis Pasteur, 3.einem beamteten Apotheker der Generalinspektion der Pharmazie des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, 4. einem Sekretär, der unter dem Personal der Agentur bestimmt worden ist. Sie werden von dem für Inneres zuständigen Minister ernannt. Wenn während der Mandatszeit ein Mandat offen wird, wird ein neues Mitglied ernannt, das die gleichen Bedingungen erfüllt wie sein Vorgänger und dessen Mandat beendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder; sie werden unten den gleichen Bedingungen ernannt. 47bis.2 Arbeitsweise der Kommission Die Mitglieder der Kammer müssen selbst für ihre Ersetzung durch das Ersatzmitglied sorgen, wenn sie verhindert sind und nicht an einer Sitzung teilnehmen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der beamtete Arzt des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit Louis Pasteur wird zum Präsidenten der Kammer bestellt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch das Ersatzmitglied oder, in dessen Ermangelung, durch das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident leitet die Besprechungen und sorgt dafür, dass die Kammer reibungslos funktioniert. Er regelt die Tätigkeiten der Kammer mit der Unterstützung des Sekretärs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer wird vom Präsidenten einberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sekretär ist nicht stimmberechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag der Agentur oder einer der Kammern tritt die Kommission in Generalversammlung zusammen, um über die Fragen mit Bezug auf die Rechtsprechungseinheit zu beraten. Wenn die Kommission in Generalversammlung zusammentritt, wird der Vorsitz vom älteren Kammerpräsidenten geführt; der andere Kammerpräsident nimmt die Funktion des Vizepräsidenten wahr. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten und, in dessen Ermangelung, durch das älteste Mitglied ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Beratung der Kammer beziehungsweise der Kommission, die in Generalversammlung zusammentritt, sowie aller Informationen, die ihnen mitgeteilt werden, verpflichtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-48\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 48</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Etikettierung der Behälter Auf den Behältern, Fläschchen oder Ampullen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten und die für den ärztlichen oder tierärztlichen Gebrauch vertrieben werden, müssen auf sehr lesbare Weise neben den in Artikel 31 erwähnten allgemeinen Angaben Informationen über die Art dieser Stoffe, das Datum der Zubereitung, die Gültigkeitsdauer, die Halbwertszeit und die Verabreichungsform aufgeführt sein Zudem müssen der Name des zugelassenen Apothekers und die Bescheinigung der Übereinstimmung mit der ärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung darauf stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Fläschchen und Ampullen zu klein sind, damit das vorgesehene Etikett darauf angebracht werden kann, können Angaben in Form eines Codes darauf angebracht werden, sofern eine Unterlage mit der gleichen Codenummer und den erforderlichen Angaben beigefügt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-49\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 49</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Direkte Lieferung 49.1 Die Hersteller oder Importeure radioaktiver Stoffe in offener Form für die Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin müssen die Präparate, die den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels genügen, direkt ohne Zwischenperson an die Ärzte beziehungsweise Tierärzte liefern, die eine Genehmigung gemäß Kapitel VI erhalten haben. Ebenso müssen sie die Präparate, die den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels genügen und für die sie eine Genehmigung erhalten haben, direkt ohne Zwischenperson an die Apotheker und an die Lizentiaten der Chemie liefern, die befugt sind, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, und gemäß Kapitel VI eine Genehmigung erhalten haben. 49.2 Der bei dem Importeur beschäftigte Apotheker vergewissert sich der Konformität der Radionuklide beziehungsweise der Radionuklide enthaltenden Präparate aus pharmakologischer und physikalisch-chemischer Sicht Dieser Apotheker ist gemäß den Bestimmungen von Artikel 47 zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Importeur kann jedoch einen zugelassenen Apotheker, der nicht bei ihm beschäftigt ist, oder ein gemäß den Rechtsvorschriften über die Arzneimittel zugelassenes Labor in Anspruch nehmen, sofern dieses Labor einen gemäß den Bestimmungen von Artikel 47 zugelassenen Apotheker beschäftigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - [Human- und veterinärmedizinische Anwendungen von ionisierenden Strahlungen [Kapitel VI mit den Artikeln 50 bis 55.2 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 164.521 des Staatsrates vom 8. November 2006 (B.S. vom 14. Dezember 2006) und wieder aufgenommen durch Art.2 des K.E. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 25. Mai 2007)] Art. 50 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich 50.1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: klinische Kontrolle: systematische Untersuchung oder Überprüfung der medizinisch-radiologischen Verfahren, mit der die Qualität und das Ergebnis der Patientenversorgung durch strukturierte Überprüfung verbessert werden soll und bei der radiologische Anwendungen, Verfahren und Ergebnisse anhand vereinbarter Normen für gute medizinisch-radiologische Verfahren untersucht werden, wobei die Praxis geändert wird, wenn dies angezeigt ist, und neue Normen angewandt werden, falls dies erforderlich ist, klinische Verantwortung: Verantwortung einer anwendenden Fachkraft für die einzelne medizinische Exposition, insbesondere Rechtfertigung, Optimierung, klinische Auswertung, Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten und gegebenenfalls dem Personal bei den praktischen Aspekten, gegebenenfalls Heranziehung von Erkenntnissen aus früheren Untersuchungen, nach Bedarf Bereitstellung vorhandener radiologischer Informationen und/oder Unterlagen für andere anwendende Fachkräfte und/oder verschreibende Ärzte, gegebenenfalls Aufklärung von Patienten und von anderen betroffenen Personen über das Risiko ionisierender Strahlung, diagnostische Referenzwerte: Dosiswerte bei strahlendiagnostischen medizinischen Anwendungen oder, im Fall von Radiopharmaka, Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patienten mit Standardmaßen oder an Standardphantomen für allgemein definierte Arten von Ausrüstung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung guter und üblicher Praxis hinsichtlich der diagnostischen und der technischen Leistung wird erwartet, dass diese Werte bei Standardverfahren nicht überschritten werden, Reihenuntersuchung: Verfahren, bei dem radiologische Anlagen zur Frühdiagnose bei Risikogruppen in der Bevölkerung eingesetzt werden, Schädigung des Einzelnen: klinisch feststellbare schädliche Wirkungen bei Personen oder deren Nachkommen, die entweder sofort oder verzögert auftreten, wobei in letzterem Fall der Eintritt nicht sicher sein muss, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgt, medizinisch-radiologisches Verfahren: Verfahren mit medizinischer Exposition, medizinisch-rechtliches Verfahren: Verfahren zu versicherungstechnischen oder rechtlichen Zwecken ohne medizinische Indikation, Patientendosis: Dosis bei Patienten und sonstigen Personen, die sich medizinischen Expositionen aussetzen, Patientendosimetrie: Dosimetrie bei Patienten und sonstigen Personen, die sich medizinischen Expositionen aussetzen, praktische Aspekte: konkrete Durchführung von Expositionen gemäß Artikel 50.2.2 und unterstützende Aspekte, einschließlich Handhabung und Benutzung radiologischer Ausrüstung, sowie Ermittlung technischer und physikalischer Parameter, einschließlich Strahlendosen, Kalibrierung und Wartung von Ausrüstung, Zubereitung und Verabreichung von Radiopharmaka und das Entwickeln von Filmen, anwendende Fachkraft: Arzt oder Zahnarzt, der befugt ist, die klinische Verantwortung für eine einzelne medizinische Exposition zu übernehmen, Qualitätssicherung: alle planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den vereinbarten Normen zufriedenstellend arbeiten, Qualitätskontrolle: Bestandteil der Qualitätssicherung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Dies umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können, radiologisch: Bezug auf strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Verfahren sowie interventionelle Radiologie oder sonstige Radiologie zur Behandlungsplanung und -steuerung, radiologische Anlage: Anlage, die radiologische Ausrüstung enthält, strahlendiagnostisch: Bezug auf nuklearmedizinische In-vivo-Diagnostik, medizinische diagnostische Radiologie und zahnmedizinische Radiologie; umfasst zudem invasive Verfahren (offen, per Endoskopie oder intravaskuläre beziehungsweise nicht intravaskuläre perkutane Verfahren) zu diagnostischen und/oder therapeutischen Zwecken, die durch bildgebende Verfahren mit ionisierenden Strahlungen gesteuert werden, unabhängig von dem betroffenen Organ oder Körperteil, strahlentherapeutisch: Bezug auf Strahlentherapie einschließlich Nuklearmedizin zu therapeutischen Zwecken, interventionelle Radiologie: invasives Verfahren, einschließlich chirurgischer Verfahren, (offen, per Endoskopie oder intravaskuläre beziehungsweise nicht intravaskuläre perkutane Verfahren) zu diagnostischen und/oder therapeutischen Zwecken, das durch bildgebende Verfahren mit ionisierenden Strahlungen gesteuert wird, unabhängig von dem betroffenen Organ oder Körperteil. 50.2 Geltungsbereich 50.2.1 Vorliegendes Kapitel gilt für den Besitz und den Einsatz von Strahlenquellen und radiologischen Anlagen zu medizinischen Zwecken in der Human- und Veterinärmedizin - einschließlich zur Ausführung von Reihenuntersuchungen, zu Forschungszwecken oder im Rahmen von medizinisch-rechtlichen Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gilt zudem allgemein für die in Artikel 50.2.2 beschriebenen medizinischen Expositionen, unter anderem für ihre Rechtfertigung, ihre Optimierung, die Verantwortung, die zu befolgenden Verfahren und die Schätzung der erhaltenen Dosen. 50.2.2 Vorliegendes Kapitel gilt insbesondere für folgende medizinische Expositionen von Personen: a) Exposition von Patienten im Rahmen ihrer eigenen medizinischen Untersuchung oder Behandlung, b) Exposition von Personen im Rahmen arbeitsmedizinischer Überwachung, c) Exposition von Personen im Rahmen von Reihenuntersuchungen, d) Exposition von gesunden Personen oder von Patienten, die freiwillig an medizinischen oder biomedizinischen diagnostischen oder therapeutischen Forschungsprogrammen teilnehmen, e) Exposition von Personen im Rahmen medizinisch-rechtlicher Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegendes Kapitel gilt auch für Expositionen von Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wissentlich und willentlich bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-51\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 51</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Bestimmungen 51.1 Rechtfertigung medizinischer Expositionen 51.1.1 Die medizinischen Expositionen müssen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der von der Exposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen; zu berücksichtigen sind dabei die Wirksamkeit, der Nutzen und die Risiken verfügbarer alternativer Verfahren, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber ionisierender Strahlung verbunden sind Insbesondere: a) müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 20.1.1.1 Absatz 1 Buchstabe a) alle neuen Arten von Anwendungen mit in Artikel 50.2.2 erwähnter medizinischer Exposition oder mit Exposition zu veterinärmedizinischen Zwecken gerechtfertigt werden, bevor sie zum ersten Mal genehmigt oder im medizinischen Bereich allgemein übernommen werden, b) können gemäß den Bestimmungen von Artikel 20.1.1.1 Absatz 2 Buchstabe a) bestehende Arten von Anwendungen mit in Artikel 50.2.2 erwähnter medizinischer Exposition oder mit Exposition zu veterinärmedizinischen Zwecken überprüft werden, sobald neue wichtige Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit oder Folgen gewonnen werden, c) müssen alle einzelnen medizinischen Expositionen im Voraus von den Personen, die aufgrund der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung dafür verantwortlich sind, unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der Exposition und der Besonderheiten der betroffenen Person gerechtfertigt werden.Ist eine Art von Anwendung mit medizinischer Exposition nicht allgemein gerechtfertigt, kann eine spezifische einzelne medizinische Exposition unter besonderen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen gerechtfertigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der verschreibende Arzt und die anwendende Fachkraft bemühen sich jeder nach Möglichkeit darum, frühere diagnostische Erkenntnisse oder medizinische Aufzeichnungen, die für die geplante Exposition relevant sind, zu erhalten und die entsprechenden Daten zu berücksichtigen, um unnötige Expositionen zu vermeiden. Im Fall einer gebärfähigen Frau erkundigen sich sowohl der verschreibende Arzt als auch die anwendende Fachkraft bei dieser, ob sie schwanger sein könnte oder ob sie stillt; im Rahmen des Möglichen ist die Antwort der Patientin in der Akte zu vermerken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der verschreibende Arzt und die anwendende Fachkraft müssen die Kontakte zueinander unterhalten, die notwendig sind, um die Übermittlung der sachdienlichen Informationen sicherzustellen oder um gegebenenfalls die Rechtfertigung oder die Wahl der Untersuchung zu besprechen. Der verschreibende Arzt und die anwendende Fachkraft berücksichtigen die in Artikel 51.3 Absatz 5 erwähnten Überweisungskriterien sowie die durch die vorgesehenen Untersuchungen verursachten Strahlendosen. Die anwendenden Fachkräfte müssen jedem Arzt, der von dem Patienten konsultiert wird, die strahlendiagnostischen Bilder und ihre Protokolle zur Verfügung stellen, d) müssen medizinische Expositionen zu biomedizinischen und medizinischen Forschungszwecken gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2004 über Experimente am Menschen von der Ethik-Kommission geprüft werden, die diese Forschung in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, begleitet; die anwendenden Fachkräfte, die die klinische Verantwortung für die medizinischen Expositionen zu biomedizinischen und medizinischen Forschungszwecken tragen, müssen die diesbezüglichen europäischen Empfehlungen berücksichtigen, e) muss die Rechtfertigung für diejenigen medizinischen Expositionen besonders beachtet werden, die für die Person, die sich ihnen unterzieht, nicht zu einem unmittelbaren gesundheitlichen Nutzen führen;hierzu zählen insbesondere Expositionen im Rahmen von medizinisch-rechtlichen Verfahren. 51.1.2 Expositionen von Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wissentlich und willentlich bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen, müssen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen, unter Berücksichtigung des Nutzens für die betreffenden Personen, des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Patienten und der von der Exposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen. 51.1.3 Jede Exposition, die nicht gerechtfertigt werden kann, ist untersagt. 51.2 Optimierung der medizinischen Expositionen 51.2.1 Alle Dosen aufgrund medizinischer Expositionen zu radiologischen Zwecken mit Ausnahme strahlentherapeutischer Verfahren sind so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren zur Gewinnung der benötigten diagnostischen Informationen möglich und vertretbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei allen medizinischen Expositionen von Personen zu strahlentherapeutischen Zwecken ist die Exposition im Zielvolumen individuell festzulegen; zu berücksichtigen ist, dass Dosen für die nicht als Zielvolumen oder -gewebe geltenden Körperbereiche so niedrig zu halten sind, wie dies zur Erzielung des beabsichtigten strahlentherapeutischen Zwecks der Exposition möglich und vertretbar ist. 51.2.2 Für strahlendiagnostische Untersuchungen im Sinne von Artikel 50.2.2 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) und e) müssen im Rahmen der Qualitätssicherung die geeignetsten verfügbaren diagnostischen Referenzwerte, unter Berücksichtigung der europäischen diagnostischen Referenzwerte, verwendet werden, in allen Fällen, in denen derartige Werte bestehen. Um einen Vergleich mit diesen diagnostischen Referenzwerten anstellen zu können, stellt der Betreiber sicher, dass die mittlere Patientendosis für die Arten von Untersuchung, in den Zeitabständen und gemäß dem Verfahren, die die Agentur festgelegt hat, bestimmt wird. Wenn diese Werte überschritten werden, sorgt der Betreiber dafür, dass eine Untersuchung stattfindet und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ergebnisse der Messung der Patientendosis, die Ergebnisse der Untersuchung und die Abhilfemaßnahmen werden in das in Artikel 51.7.1 letzter Absatz erwähnte Register eingetragen. 51.2.3 Bei jedem biomedizinischen oder medizinischen Forschungsprojekt im Sinne von Artikel 50.2.2 Absatz 1 Buchstabe d): a) müssen die betreffenden Personen freiwillig daran teilnehmen;wenn es sich um Personalmitglieder der Einrichtung handelt, in der die Forschung stattfindet, muss die Ethik-Kommission, die diese Forschung begleitet, sich vergewissern, dass keinerlei Druck auf diese Personen ausgeübt worden ist und dass sie jederzeit aus dieser Forschung ausscheiden können, ohne dass dies negative Folgen für sie mit sich bringt, b) müssen die betreffenden Personen vollständig, objektiv und auf verständliche Weise über die Risiken der betreffenden Exposition, einschließlich ihrer Art und der Eintrittswahrscheinlichkeit, unterrichtet werden, c) muss eine Dosisbeschränkung gemäß den Bestimmungen von Artikel 20.1.1.1 festgelegt werden, d) werden die Dosis-Zielwerte im Fall von Patienten, die sich freiwillig einer experimentellen diagnostischen oder therapeutischen Anwendung unterziehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einen diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aus dieser Anwendung ziehen, von der anwendenden Fachkraft in Absprache mit einem Medizinphysik-Experten auf individueller Basis geplant, e) muss das Forschungsprotokoll, einschließlich der Angaben zum Nachweis der Berücksichtigung der in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe a) und b) erwähnten Grundsätze der Rechtfertigung und der Optimierung und insbesondere der Dosisbeschränkung, von der Ethik-Kommission, die diese Forschung begleitet, gebilligt werden.Die Gutachten des Medizinphysik-Experten und gegebenenfalls des Arbeitsarztes werden der Akte beigefügt, die der Ethik-Kommission übermittelt wird. 51.2.4 Für Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wissentlich und willentlich bei der Unterstützung und Pflege von Patienten helfen, die die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen: a) müssen Dosisbeschränkungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 20.1.1.1 festgelegt werden, b) werden die Bedingungen für den Strahlenschutz dieser Personen von dem Arzt festgelegt, der die klinische Verantwortung für die Exposition trägt, wobei dieser die Richtlinien der Agentur gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Empfehlungen befolgt, c) im Fall eines Patienten, der sich einer Behandlung oder Untersuchung mit Radionukliden unterzieht, muss der Arzt, der die klinische Verantwortung für die Exposition trägt, dem Patienten oder dem gesetzlichen Vormund persönlich schriftliche Anweisungen aushändigen, um die Strahlendosis und die Kontamination der Personen, die direkt oder indirekt mit dem Patienten in Kontakt kommen, soweit möglich und vertretbar zu begrenzen, und muss er objektive und verständliche Informationen über die Risiken der ionisierenden Strahlungen erteilen.Diese schriftlichen Anweisungen erteilt der Arzt, bevor der Patient das Krankenhaus, die Klinik beziehungsweise eine andere ähnliche Einrichtung verlässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt dieser Anweisungen richtet sich gegebenenfalls nach den Richtlinien der Agentur und berücksichtigt gegebenenfalls deren Empfehlungen. 51.2.5 Der Optimierungsprozess umfasst die Auswahl der Ausrüstung, die konsistente Gewinnung geeigneter diagnostischer Informationen oder therapeutischer Ergebnisse sowie die praktischen Aspekte, die Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle, die Wartungen und Anpassungen, die Optimierung der Abfallverwaltung, die Ermittlung und Bewertung von Patientendosen oder der verabreichten Aktivität und die Überprüfung aller vertretbaren Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der zufälligen oder unbeabsichtigten Dosen, die der Patient, das Personal oder die Umgebung erhält, zu verringern. 51.3 Verantwortung Jede medizinische Exposition im Sinne von Artikel 50.2.2 wird unter der klinischen Verantwortung einer gemäß den Bestimmungen der Artikel 53, 54.3 und 54.5 Buchstabe c) zugelassenen anwendenden Fachkraft durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Heilkunst und der Bestimmungen von Artikel 51.7 können die praktischen Aspekte des Verfahrens oder Verfahrensschritts von der im vorhergehenden Absatz erwähnten anwendenden Fachkraft einer oder mehreren Personen übertragen werden, die berechtigt sind, in dieser Hinsicht in einem anerkannten Spezialbereich tätig zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß den Bestimmungen von Artikel 51.1.1 und unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Heilkunst sind in den Rechtfertigungsprozess auf entsprechender Ebene sowohl der verschreibende Arzt als auch die anwendende Fachkraft einzuschalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Untersuchungen im Rahmen medizinisch-rechtlicher Verfahren legt die Agentur die zu befolgenden Verfahren fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur stellt den verschreibenden Ärzten Empfehlungen hinsichtlich der Überweisungskriterien für medizinische Expositionen mit Vermerk der Strahlendosen zur Verfügung. 51.4 Verfahren Für jede von der Agentur bestimmte Art von radiologischer Anwendung oder Untersuchung sind für jede Ausrüstung schriftliche Verfahren zu erstellen und zur Verfügung zu stellen, unter der Verantwortung der anwendenden Fachkraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klinische Kontrollen werden in den radiologischen Anlagen, die von der Agentur bestimmt werden, gemäß den von ihr festgelegten oder gebilligten Modalitäten durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreiber sorgt dafür, dass für die radiologischen Anlagen seiner Einrichtung geeignete Qualitätssicherungsprogramme durchgeführt werden, einschließlich Qualitätskontrollmaßnahmen, Ermittlung der Patientendosen oder der verabreichten Aktivität und Ausarbeitung von Maßnahmen, um die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß zufälliger oder unbeabsichtigter Patientendosen zu verringern, sowie Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 51.7 sorgt der Betreiber dafür, dass für die Ausarbeitung und die Durchführung dieser Aufgabe die aktive Mitarbeit eines Medizinphysik-Experten gewährleistet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Radionuklide in offener Form dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Bestimmungen von Kapitel V erfüllt sind. 51.5 Besonderer Schutz während Schwangerschaft und Stillzeit Falls eine Schwangerschaft nicht ausgeschlossen werden kann, ist je nach Art der medizinischen Exposition im Sinne von Artikel 50.2.2 - insbesondere, wenn Bauch- und Beckenregionen betroffen sind - der Rechtfertigung, insbesondere der Dringlichkeit, und der Optimierung der medizinischen Exposition besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wobei die Exposition und die Gesundheit sowohl der Schwangeren als auch des ungeborenen Kindes zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer stillenden Frau ist in der Nuklearmedizin je nach Art der medizinischen Untersuchung oder Behandlung der Rechtfertigung, insbesondere der Dringlichkeit, und der Optimierung der medizinischen Exposition besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wobei die Exposition und die Gesundheit sowohl der Mutter als auch des Kindes zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, zum Beispiel durch Aushang von Warnungen in Wartesälen, damit Frauen, die sich einer medizinischen Exposition aussetzen müssen, auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, den verschreibenden Arzt und die anwendende Fachkraft darüber zu informieren, dass sie schwanger sind beziehungsweise sein könnten oder dass sie stillen. 51.6 Ausrüstungen 51.6.1 Apparate im Sinne von Artikel 50.2.1, die dazu bestimmt sind, in der Humanmedizin eingesetzt zu werden, tragen beim Inverkehrbringen eine CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der anderen Bestimmungen der vorliegenden Ordnung bleiben der Besitz und/oder die Benutzung von Apparaten, die vor dem 14. Juni 1998 in Verkehr gebracht worden sind, erlaubt, insofern sie die geltenden Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Inverkehrbringen erfüllten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Verweigerung des Inverkehrbringens beziehungsweise der Inbetriebnahme wird das in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1999 über Medizinprodukte beschriebene Verfahren angewandt. 51.6.2 § 1 - Ausrüstungen für strahlendiagnostische Untersuchungen von Personen, mit Ausnahme der Apparate für intraorale zahnmedizinische Röntgenaufnahmen und der Apparate zur Messung der Knochendichte, müssen, sofern im Handel verfügbar, mit einem geeigneten System, anhand dessen die Patientendosis während des radiologischen Verfahrens ermittelt werden kann, ausgestattet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur bestimmt die Modalitäten der Dosismessungen, der Registrierung und der Verarbeitung der Daten. § 2 - Apparate für fluoroskopische Untersuchungen müssen mit einem Mechanismus zur Kontrolle der Dosisleistung ausgestattet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fluoroskopische Untersuchungen ohne Bildverstärker oder äquivalente Techniken sind verboten. § 3 - Eine spezifische radiologische Ausrüstung oder geeignete Parameter müssen für folgende medizinische Expositionen benutzt werden: - Expositionen von Kindern, - Expositionen im Rahmen von Reihenuntersuchungen, - Expositionen mit hohen Patientendosen, wie zum Beispiel interventionelle Radiologie oder Computertomographie. 51.6.3 Apparate im Sinne von Artikel 50.2.1, die ausschließlich zum Einsatz in der Veterinärmedizin bestimmt sind, entsprechen der letzten offiziell veröffentlichten Fassung der internationalen Norm CEI 601-1-3, \"Medical equipment - part 1: general requirements for safety, 3. Collateral standard: General requirements for radiation protection in diagnostic X-ray equipment\". 51.6.4 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 § 11 des Königlichen Erlasses vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1999 über Medizinprodukte wird die Abnahme der Apparate, die bei Expositionen im Sinne von Artikel 50.2.2 eingesetzt werden, vor der ersten Benutzung der Ausrüstung zu medizinischen Zwecken von einem Medizinphysik-Experten im Sinne von Artikel 50.2.2 vorgenommen. Die Agentur kann die Verfahren bestimmen, die für die Abnahme anzuwenden sind. 51.6.5 Der Betreiber einer Einrichtung, in der Strahlenquellen und/oder radiologische Anlagen bei Expositionen im Sinne von Artikel 50.2.2 eingesetzt werden, sorgt dafür, dass ein Medizinphysik-Experte im Sinne von Artikel 51.7 mindestens jährlich die Konformität jedes in der Einrichtung eingesetzten Apparats mit den von der Agentur festgelegten oder gebilligten Zulässigkeitskriterien überprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Medizinphysik-Experte erstellt einen Bericht über diese Kontrolle der Konformität mit den Zulässigkeitskriterien und übermittelt ihn dem Dienst für physikalische Kontrolle, der diesen Bericht im Register der physikalischen Kontrolle aufbewahrt. In dringenden Fällen wird eine Kopie dieses Berichts unverzüglich der Agentur übermittelt. Am Ende jedes Kalenderjahrs übermittelt der zugelassene Kontrolldienst der Agentur eine Liste der Apparate, die den Zulässigkeitskriterien nicht entsprechen, und der Apparate, die nicht Gegenstand des vorerwähnten Berichts gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 27 müssen Ausrüstungen, die den Zulässigkeitskriterien nicht entsprechen, außer Betrieb gesetzt werden, bis die festgestellten Defekte behoben sind. 51.7 Mitwirkung zugelassener Medizinphysik-Experten 51.7.1 Rolle des Medizinphysik-Experten Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 und des Königlichen Erlasses vom 5. April 1991 zur Festlegung der Normen, denen ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als aufwendiger medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, sichert sich der Betreiber von Einrichtungen, in denen sich Anlagen für strahlendiagnostische Untersuchungen, die Strahlentherapie oder die In-vivo-Nuklearmedizin befinden, die Mitwirkung von Medizinphysik-Experten für die Organisation und Durchführung der Maßnahmen, die für den Strahlenschutz der in Artikel 50.2.2 erwähnten Personen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen, notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Maßnahmen beinhalten insbesondere: - die Dosimetrie im Zusammenhang mit dem Apparat, - in den angezeigten Fällen, in Zusammenarbeit mit dem Ärzteteam, die Mitwirkung an der Dosimetrie im Zusammenhang mit dem Patienten, - in den angezeigten Fällen, die Abgabe von Stellungnahmen bei der Vorbereitung der Lastenhefte für den Ankauf neuer Apparate, - die Auswahl, Abnahme und Kalibrierung der Geräte und Apparate zur Messung der Dosen und der Aktivität, - die Ausarbeitung, Einführung und Weiterverfolgung der Verfahren zur Qualitätskontrolle, - die Mitwirkung an Projekten zur Optimierung der Patientendosis, in Zusammenarbeit mit dem Ärzteteam, - die Qualitätskontrolle der Apparate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Allgemeinen werden die Anzahl Medizinphysik-Experten, ihr Fachbereich, ihre Verfügbarkeit und die Modalitäten der Mitwirkung von der Art und dem Umfang der zu erfüllenden Aufträge und insbesondere von der Anzahl Ausrüstungsteile, der Art und der Komplexität der Techniken, der Anzahl Handlungen, die den Einsatz eines Medizinphysik-Experten erfordern, der Anzahl Patienten und den Risiken, denen diese ausgesetzt sind, abhängig sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Besonderen ist in jedem Dienst für Strahlentherapie die Vollzeitanwesenheit von mindestens einem Medizinphysik-Experten für den betreffenden Bereich erforderlich. Bei therapeutischen nuklearmedizinischen Standardanwendungen und bei Anwendungen der nuklearmedizinischen Diagnostik muss ein Medizinphysik-Experte für den betreffenden Bereich verfügbar sein. Bei anderen radiologischen Anwendungen muss ein Medizinphysik-Experte für den betreffenden Bereich je nach den durch vorliegende Ordnung entstehenden Anforderungen und insbesondere zu Optimierungszwecken, einschließlich der Patientendosimetrie und der Qualitätssicherung, einbezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Einsatz eines Medizinphysik-Experten wird in einem Register festgehalten; die Register werden während dreißig Jahren in der Einrichtung aufbewahrt; sie können jederzeit von der Agentur eingesehen werden. 51.7.2 Pflicht zur Zulassung der Medizinphysik-Experten Die in Artikel 51.7 erwähnten Medizinphysik-Experten müssen vor der Ausübung ihrer Aufträge gemäß den Bestimmungen der Artikel 51.7.3 und 51.7.4 von der Agentur in einem oder mehreren der folgenden Fachbereiche zugelassen werden: Strahlentherapie, In-vivo-Nuklearmedizin, Radiologie. 51.7.3 Kriterien für die Zulassung von Medizinphysik-Experten Um als Medizinphysik-Experte zugelassen zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines der nachstehend in Buchstabe a) beschriebenen Basisdiplome und eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines anderen Dokuments sein, in dem bescheinigt wird, dass die nachstehend in Buchstabe b) beschriebene höhere universitäre oder interuniversitäre Ausbildung in Medizinphysik absolviert worden ist und dass der Bewerber eine Prüfung der Kenntnisse bestanden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesem Diplom, Zeugnis oder Dokument müssen das beziehungsweise die besonderen Bereiche angegeben sein, in denen die Fachkenntnisse erlangt worden sind. a) Der Bewerber um die Zulassung als Medizinphysik-Experte muss Inhaber eines Universitätsdiploms eines Lizentiaten der physikalischen oder chemischen Wissenschaften oder eines Diploms eines Zivilingenieurs oder eines Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich der Kernenergie oder eines in Belgien anerkannten oder für gleichwertig erklärten Diploms sein. Inhaber anderer Basisdiplome können als Bewerber um die Zulassung in Betracht kommen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass ihre Ausbildung gleichwertig ist. b) Der Bewerber um die Zulassung als Medizinphysik-Experte in einem besonderen Fachbereich muss zudem eine höhere universitäre oder interuniversitäre Ausbildung in Medizinphysik erfolgreich absolviert haben, die folgenden Bedingungen entspricht: Die Dauer dieser Ausbildung beträgt mindestens zwei Jahre, wobei sie mindestens sechshundert Stunden theoretischen und praktischen Unterricht in Bezug auf die drei Fachbereiche Strahlentherapie, In-vivo-Nuklearmedizin und Radiologie und mindestens ein Jahr klinisches Praktikum in dem Fachbereich, für den die Zulassung beantragt wird, umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der theoretische und praktische Unterricht bezieht sich mindestens auf folgende Fächer: - Grundkenntnisse der Anatomie - Grundkenntnisse der Physiologie - Kernphysik und -chemie - Grundkenntnisse der Strahlenbiologie - Grundkenntnisse der Radiopathologie - Dosimetrie - Detektion und Messung der ionisierenden Strahlungen - Strahlenschutz - Rechtsvorschriften - Technologie (Geräte für Radiologie, Strahlentherapie, In-vivo-Nuklearmedizin) - Produktion von Radionukliden, - Grundkenntnisse der klassischen Sicherheit - Qualitätssicherung - radiologische Techniken - spezielle Techniken Der Bewerber um die Zulassung als Medizinphysik-Experte in mehreren Fachbereichen muss zusätzlich zu der oben beschriebenen Ausbildung ein klinisches Praktikum von mindestens einem Jahr für die Strahlentherapie beziehungsweise von mindestens sechs Monaten für die Radiologie oder die In-vivo-Nuklearmedizin absolvieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ausbildung wird medizinischen Expositionen von Kindern, medizinischen Expositionen im Rahmen von Reihenuntersuchungen und medizinischen Expositionen mit hohen Patientendosen, wie zum Beispiel der interventionellen Radiologie, der Computertomographie und der Strahlentherapie, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. 51.7.4 Modalitäten der Zulassung der Medizinphysik-Experten Die Zulassungsanträge werden per Einschreiben an die Agentur gerichtet; sie enthalten alle von der Agentur verlangten Auskünfte und Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird nach Stellungnahme des medizinischen Prüfungsausschusses von der Agentur erteilt oder verweigert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Zulassung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Zulassung werden die Bedingungen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer und die Art der betreffenden Anlagen und Ausrüstungen bestimmt; die Zulassung kann auf bestimmte klassifizierte Einrichtungen beschränkt sein. 51.7.5 Weiterbildung Der zugelassene Medizinphysik-Experte muss seine Kenntnisse und sein Fachwissen im Rahmen einer universitären Weiterbildung aufrechterhalten und weiterentwickeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur bestimmt nach Stellungnahme des medizinischen Prüfungsausschusses die Mindestregeln für die Weiterbildung und prüft, ob diese Kriterien erfüllt worden sind. 51.7.6 Tätigkeitsbericht Der zugelassene Medizinphysik-Experte übermittelt der Agentur nach einer ersten Tätigkeitsperiode von drei Jahren und danach, außer bei gegenteiligem Beschluss der Agentur, nach jeder Tätigkeitsperiode von sechs Jahren einen Tätigkeitsbericht, dessen Inhalt und Form von der Agentur bestimmt werden. Die Qualität der Tätigkeitsberichte ist Gegenstand einer Stellungnahme des medizinischen Prüfungsausschusses. 51.8 Schutz des Personals Das Personal der Einrichtungen, in denen die in Artikel 50.2 erwähnten Tätigkeiten stattfinden, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um Benutzer von Strahlenquellen, Hilfskräfte oder eine andere Personalkategorie handelt, einschließlich der Lehrlinge, Praktikanten und Studenten sowie des Unterhaltspersonals, kommt in den Genuss der in vorliegender Ordnung erwähnten Strahlenschutzmaßnahmen, und zwar ungeachtet ihres Status, einschließlich der Selbständigen. Es unterliegt unter anderem den Bestimmungen der Artikel 20 und 21 hinsichtlich der Grundnormen für den Schutz gegen Strahlenexposition.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Schutz der schwangeren oder möglicherweise schwangeren und der stillenden Frauen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Bestimmungen der Artikel 20.1.1.3 und Artikel 25 werden mit besonderer Aufmerksamkeit angewandt, insbesondere bei medizinischem oder anderem Personal, das als selbstständiges Personal beschäftigt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-52\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 52</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Einrichtungen und die Räumlichkeiten 52.1 Einrichtungen Die in Artikel 50.2 erwähnten Strahlenquellen und radiologischen Anlagen dürfen nur in Einrichtungen in Besitz gehalten werden, die gemäß dem in Kapitel II vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß genehmigt worden sind. 52.2 Räumlichkeiten Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III erfüllen Räumlichkeiten, in denen die in Artikel 50.2 erwähnten Strahlenquellen und radiologischen Anlagen in Besitz gehalten oder eingesetzt werden, folgende Anforderungen: 1. An den Außenflächen der Räumlichkeiten, an jeder erreichbaren Stelle, an der sich Personen aufhalten können, darf die erhaltene Dosis unter den normalen Betriebsbedingungen der Anlagen nicht 0,02 Millisievert pro Woche erreichen.2 Die Räumlichkeiten müssen abschließbar sein;es muss jedoch jederzeit möglich sein, sie zu verlassen. 3. Mit Ausnahme der Zahnarztpraxen, in denen sich ein eigens für zahnmedizinische Röntgenaufnahmen konzipierter Apparat befindet, müssen das Symbol für Radioaktivität und die in Artikel 31 vorgesehenen Angaben auf den Türen angebracht sein.4. Die Personalmitglieder und jede Person, die sich in der Umgebung des Benutzers befindet, werden mittels der in Kapitel III Abschnitt III vorgesehenen Vorrichtungen und Verfahren geschützt.Die individuelle Schutzausrüstung ist in den für den Einsatz und die Aufbewahrung genutzten Räumlichkeiten verfügbar. Es werden die Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um gemäß den Artikeln 51.1 und 51.2 unnötige Expositionen des Patienten zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zimmern für die Aufnahme von Kranken, die Träger von Strahlenquellen sind, müssen die Wände unter Berücksichtigung der Belegung der Räumlichkeiten die Einhaltung einer Dosisbeschränkung von 0,5 Millisievert pro Person und pro Jahr für jede nicht beruflich exponierte Person, die in einem Nebenzimmer beschäftigt ist, und für jeden Kranken, der ein Nebenzimmer (einschließlich der Räume und Zimmer an den oberen oder unteren Stockwerken) belegt, gewährleisten, und zwar selbst bei einem außergewöhnlich langen Krankenhausaufenthalt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-53\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 53</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmungen in Bezug auf die Benutzer 53.1 Allgemeine Bestimmungen Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Heilkunst, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Kranken ist der Einsatz der in Artikel 50.2 erwähnten Strahlenquellen und radiologischen Anlagen Inhabern des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder des akademischen Grads eines Arztes oder des Diploms eines Doktors der Veterinärmedizin vorbehalten, die zu diesem Zweck eine Erlaubnis von der Agentur erhalten haben Apotheker und Lizentiaten der chemischen Wissenschaften, die vorher einerseits aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. November 1964 zur Festlegung der Bedingungen für die Ermächtigung von Apothekern, Leistungen im Bereich der klinischen Biologie zu erbringen, und andererseits aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1975 über die Zulassung von Lizentiaten der Wissenschaften, Gruppe der chemischen Wissenschaften, im Hinblick auf die Durchführung von Analysen im Bereich der klinischen Biologie ermächtigt worden sind, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, können ebenfalls eine Erlaubnis von der Agentur erhalten. Diese ist beschränkt auf Radionuklide in offener Form, die für diagnostische Zwecke bestimmt sind, und darf nur erteilt werden, sofern es sich um In-vitro-Analysen handelt und die Betreffenden die Vorschriften von Artikel 53.4 einhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lizentiaten der Zahnheilkunde und Inhaber eines Befähigungszeugnisses eines Zahnarztes können von der Agentur eine Erlaubnis für den Einsatz von eigens für zahnmedizinische Röntgenaufnahmen konzipierten Röntgenapparaten erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Erlaubnisse werden nur Personen erteilt, die Fachwissen im Bereich des Strahlenschutzes erlangt haben und eine angemessene Ausbildung in den Methoden und Techniken absolviert haben, die je nach Fall in der Human- oder Veterinärmedizin, der medizinischen, veterinärmedizinischen oder zahnmedizinischen Radiologie, der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin für Menschen und Tiere angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ausbildung für die Anwendungen beim Menschen wird medizinischen Expositionen von Kindern, medizinischen Expositionen im Rahmen von Reihenuntersuchungen und medizinischen Expositionen mit hohen Patientendosen, wie zum Beispiel der interventionellen Radiologie, der Computertomographie und der Strahlentherapie, besondere Aufmerksamkeit gewidmet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der medizinische Prüfungsausschuss kann auf Verlangen der Agentur oder aus eigener Initiative Stellungnahmen in Bezug auf die Bedingungen für die Gültigkeit der in vorliegendem Artikel erwähnten Ausbildungen abgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die eine Erlaubnis besitzen, müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich des Strahlenschutzes im Rahmen einer universitären Weiterbildung aufrechterhalten und weiterentwickeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlaubnisantrag wird per Einschreiben an die Agentur auf einem Formular, dessen Muster von der Agentur festgelegt wird, gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlaubnisse werden einerseits aufgrund der Kompetenz des Antragstellers und andererseits aufgrund der Art der Apparate oder Stoffe und der Bedingungen, unter denen sie eingesetzt werden sollen, erteilt. Die Kompetenz des Antragstellers wird auf der Grundlage seiner Diplome, Zeugnisse und Befähigungsnachweise und auf der Grundlage aller wissenschaftlichen oder beruflichen Elemente, die er nachweisen kann, beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlaubnis kann wie folgt begrenzt werden: a) zeitlich, b) auf bestimmte Strahlenquellen und radiologische Anlagen, c) auf bestimmte Formen der Anwendung von ionisierenden Strahlungen. Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.</p></div>", "next": 239318}