{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Vielmehr kann auch bei der Anbringung auf Etiketten die Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens variieren. Es hängt mithin in erster Linie von dem Zeichen selbst ab, ob eine (eher für die Unterscheidungskraft sprechende) Anbringung der Marke auf dem Innenetikett oder eine (die Schutzfähigkeit ausschließende) auffällige Platzierung auf der Front- oder Rückseite von Bekleidungsstücken zu erwarten ist (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 - #darferdas?; BPatG Beschluss vom 12.03.2020, 25 W (pat) 29/19 – MÄDELSABEND, Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 166). Weder der Fachverkehr noch der allgemeine, durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher von mit einem Parteinamen gekennzeichneten Bekleidungsstücken wird annehmen, es handele sich um den Hinweis auf den Hersteller.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wird nur einen werblich anpreisenden Hinweis auf eine politische Partei darin sehen, der sich z. B. auf die Zugehörigkeit zu dieser Partei, auf ein Bekenntnis zu ihren inhaltlichen Zielen, auf die Teilnahme an einer Parteiveranstaltung oder ein Plädoyer für das Wahlprogramm im Rahmen des Wahlkampfs beziehen kann. Dies beruht u. a. darauf, dass Verbraucher wissen, dass politische Parteien regelmäßig nicht als Hersteller von Bekleidungskonfektionsware auftreten, da ihre primäre Aufgabe in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 21 Abs.1 S. 1 GG, § 1 Abs. 2 PartG liegt, nicht jedoch in der Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Politische Parteien üben schon deswegen (von Ausnahmen abgesehen) keine erwerbswirtschaftlichen (Neben)Tätigkeiten aus, da sie die grundsätzliche Befreiung von der Körperschaftssteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG) verlören und zudem nach § 2 Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig würden (vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2016, V B 122/15). In der Kennzeichnung von Bekleidungsstücken mit dem Namen (irgend)einer politischen Partei sehen die angesprochenen Verkehrskreise daher immer nur eine bekenntnishafte Aussage, eine Solidaritätsbekundung mit der Partei oder eine sprachliche Geste der Identifikation, da ihnen bekannt ist, dass Bekleidungsstücke regelmäßig als Träger von bekenntnishaften Botschaften bzw. als Werbeträger dienen; sei es großflächig auf der Vorderseite von T-Shirts, auf der Rückseite von Jacken, auf der Vorderseite von Hüten oder als Schriftzug auf Schals und Tüchern, aber auch an üblicherweise mit Marken gekennzeichneten Stellen, sofern das Anmeldezeichen sich in einer bestimmten, gesellschaftlich relevanten Botschaft nach außen erschöpft (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BPatG, Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 – reggae jam; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 288).</p>\n<p class=\"lf-p\">40</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Auch für einen Teil der in Klasse 41 beanspruchten – im Warenverzeichnis überwiegend doppelt und mehrfach erfassten - Dienstleistungen kommt das Anmeldezeichen als Themenangabe in Betracht. Dabei steht der Eintragung einer Marke für Oberbegriffe von Waren/Dienstleistungen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Übrigen auch dann entgegen, wenn zwar für einen Teil der unter den jeweiligen Oberbegriff fallenden Dienstleistungen die Unterscheidungskraft zu bejahen ist, unter diesen Oberbegriff aber auch weitere Waren/Dienstleistungen zu subsumieren sind, für welche die Marke nicht unterscheidungskräftig ist (BGH GRUR 2002, 261,262 - AC; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 127 m. w. N.).</div>\n<p class=\"lf-p\">41 Eine Themenangabe kann \"Deutschlandpartei\" z. B. für \"Ausbildung; Ausbildung und Weiterbildung; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen; Bereitstellung von Ausbildung; Durchführung von Ausbildung; Dienstleistungen der Organisation von Konferenzen zu Ausbildungszwecken; Dienstleistungen der Organisation von Seminaren zu Ausbildungszwecken; Durchführung von Seminaren und Workshops\" sein. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen dahingehend verstehen, dass die Ausbildungsangebote sich mit dem Tätigkeitsbereich der Partei und ihren thematischen Anliegen beschäftigen bzw. entsprechende Inhalte vermitteln können.</p>\n<p class=\"lf-p\">42 Daneben können sich Kongresse, Seminare, Workshops und Ausstellungen sowie deren Organisation mit parteipolitischen Themen einer Partei, die sich für deutsche Interessen einsetzt, beschäftigen. Nach dem deutschen Parteiengesetz sind Parteien \"Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen\" (§ 2 Abs. 1 PartG). Dieses Verständnis steht auch bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Vordergrund, wenn sie mit \"-Partei\" gekennzeichnete Dienstleistungen wahrnehmen. Soweit sich diese Dienstleistungen nicht ausdrücklich auf ein anderes Thema beziehen, wie z. B. die \"Organisation von medizinischen Symposien im Bereich der Meereswissenschaften\", wird der Verkehr \"Deutschlandpartei\" daher lediglich inhaltsbezogen verstehen, nämlich dass die Kongresse und Ausstellungen sich mit dem Tätigkeitsbereich und den Themen einer Partei in/für Deutschland beschäftigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">43</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Auch zu den Herausgabe- und Veröffentlichungsdienstleistungen besteht ein enger beschreibender Bezug. Der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt bezieht sich regelmäßig gleichermaßen auf die Dienstleistungen, die zur Entstehung der Druckschrift führen, wenn das in Rede stehende Zeichen, wie hier, geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 - test; GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 29 - My World; GRUR 2009, 778 R.16 – Willkommen im Leben).</div>\n<p class=\"lf-p\">44</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ff)</span>Bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erläuterungen zu den Hintergründen der vorgesehenen Parteigründung und zur geplanten Benutzung des Zeichens handelt sich um außerhalb des Registers liegende Umstände, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht von Relevanz sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">45</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">gg)</span>Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich ohne Erfolg auf verschiedene Voreintragungen vermeintlich vergleichbarer Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt. Diese können die Schutzfähigkeit des angemeldeten Wortzeichens im Umfang der Zurückweisung nicht begründen. Diesen Eintragungen liegt zum Teil bereits ein anderer Sachverhalt zu Grunde, da es sich entweder um Wort-/Bildmarken handelt, wie z. B. die Wort-/Bildmarken Nr. 30 2017 026 412 \"Blaue Partei\" und Nr. 30 2016 232 323 \"Die Partei\" oder die Zeichen für andere Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen sind, wie z. B. die Wortfolge \"Phönix Deutschland Partei\" (Nr. 30 2016 210 344), was zu einer anderen Beurteilung der Schutzfähigkeit führen kann. Schließlich können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569Rn. 30 – HOT; GRUR 2012, 276Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht unterscheidungskräftig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">46 Eine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen (oben unter I. mit Fettdruck gekennzeichnet) weist das Anmeldezeichen nicht auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">47 3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Umfang der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zudem noch freihaltungsbedürftig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">48 4. Im Umfang der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen kann dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft dagegen nicht abgesprochen werden, weil der Verkehr dem Zeichen weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt beimessen noch es nur als anpreisende Werbung verstehen wird. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 vom 18. Dezember 2017 und vom 4. Mai 2018 waren daher insoweit aufzuheben 49</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Für einen – wie aus dem Tenor ersichtlichen - Teil der in Klasse 16 beanspruchten Waren, u. a. \"Anatomische Modelle für Lehr- und Bildungszwecke; Anfeuchter [Büroartikel]; Anspitzer für Kosmetikstifte; Architekturmodelle; Archivkästen; Arithmetiktafeln; Babyerinnerungsbücher; Backpapier; Büroleime; Einlagen für Katzentoiletten in Form von Kunststoffbeuteln; Einschlagpapier für Münzgeld; Einwickelpapier für Schießpulver; Farbapplikatoren in der Form von Schwämmen; Farbwalzen für Büromaschinen; Farbwannen; Fassungen für Röntgennegative für nicht-medizinische Zwecke; Fingerspitzenbefeuchter als Büroartikel; Gummifingerlinge [Büroartikel]; Papierfalzgeräte als Büroartikel\", ist das Anmeldezeichen daher schutzfähig.</div>\n<p class=\"lf-p\">50</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Soweit die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen sich auf ein konkretes Thema beziehen, das mit der Tätigkeit von Parteien nicht in Verbindung gebracht wird, sich also kein sachlicher oder werblicher Bezug aufdrängt, gilt Nämliches.</div>\n<p class=\"lf-p\">51 Beispielhaft seien genannt \"Ausbildung im Bereich der Verwendung von Brandbekämpfungsausrüstungen; Ausbildung in Bezug auf den Einsatz von Kränen; Ausbildung in der Handhabung von Baumaschinen; Ausbildung in der Haustierpflege; Ausbildung von Zauberern; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Transkriptionstechniken; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf den Missbrauch von abhängig machenden Substanzen; Gastronomie-Ausbildung; medizinische Ausbildung; Organisation von Forellenfang-Veranstaltungen; Organisation von Gewichtheberwettbewerben; Organisation von Pistolenschießveranstaltungen; Veranstaltung von Hypnose-Shows [Unterhaltung]; Yoga-Ausbildungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Ausbildung im Bereich Hygiene für die Catering-Industrie\".</p>\n<p class=\"lf-p\">52</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Schließlich kann die Unterscheidungskraft auch solchen Dienstleistungen nicht abgesprochen werden, die gewöhnlich von Parteien erbracht werden. Im Umfang dieser Dienstleistungen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Parteien mit ihrem Namen auch auf die Herkunft von Dienstleistungen hinweisen können. Dies gilt z. B. für \"Ausbildung in Bezug auf kaufmännische Fähigkeiten; kaufmännische Ausbildung\" oder \"Ausbildung im Bereich der Datenverarbeitung\" (zu den Ausbildungsangeboten \"Kaufmänner/Kauffrauen für Büromanagement\", \"Bürokaufleute\" sowie \"Fachinformatiker/innen in der Fachrichtung Systemintegration\" vgl. https://it-ausbildung-berlin.de/itab-mitglieder/cducsu; httpa://m.facebook.com/CDU/posts/ausbildung-bei-der-cdu-ja-bewirb-dich.jetzt).</div>\n<p class=\"lf-p\">Dabei kann es sich auch um die Ausbildung für eigene Nachwuchskräfte handeln, wofür z. B. die CSU 2007 eine eigene \"Nachwuchsakademie\" gegründet hat, in der talentierten Nachwuchskräften ein Schulungsprogramm zu Teil wird, welches sie für weitere politische Aufgaben qualifizieren soll (https://www.csu.de/partei/ parteiarbeit/akademien/csu-akademie/bewirb-dich/). Die SPD betreibt sogar bereits seit 1906 eine eigene Parteischule, die bundesweite Bildungsprogramme \"rund um das politische Handwerk\" offeriert (vgl. https://parteischule-wiki.spd/praxis: angebote). Dazu gehören z. B. das Programm \"Innovation, Personalentwicklung und Qualifizierung\" sowie Schulungen zu den unterschiedlichsten Themen wie \"schlagfertig und redegewandt, \"Strategische Kommunikation\", \"Zehn Tage vor der EM: Fußball und Politik\", \"Balance für mehr Leichtigkeit und Freude im Leben\" etc., was zur Schutzfähigkeit spezieller Ausbildungsdienstleistungen führt, wie \"Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf stimmlichen Ausdruck\" oder \"Rhetorik-Ausbildungsdienstleistungen\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sportliche, kulturelle und Unterhaltungsveranstaltungen werden häufig von Parteien im Rahmen ihrer Tätigkeit organisiert, wie z. B. Fußballturniere, Rockkonzerte (vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2016, V B 122/15) oder Galas und Bälle (https://csu-ball-muenchen.de, Schwarz-Weiss-Ball \"Münchner G’schichten\").</p>\n<p class=\"lf-p\">53 5. Der Senat weist auf die zahlreichen Doppel- und Mehrfachbenennungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hin. Dem DPMA bleibt eine weitere Überprüfung der Anmeldung im Umfang der tenorierten Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf die formellen Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-JURE229030369&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}