{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Soweit die Klägerin ausführt, dass es sowohl der Patentanspruch 3 wie auch die Beschreibung offenlässt, wie die Reibbeiwerte bestimmt werden, ist diesem Vorbringen zuzustimmen. Daraus folgt aber nicht, dass der Fachmann den beanspruchten Gegenstand nicht ausführen kann. Denn die Bestimmung oder zumindest Abschätzung von Reibbeiwerten stellt ein fachübliches Vorgehen dar, zu dem der Fachmann auf weitere Sensoren des Fahrzeugs zurückgreifen oder diese vorsehen wird. Dies können etwa Raddrehzahlsensoren zur Bestimmung abweichender Reibwerte an einer Fahrzeugachse, Temperatur- oder Regensensoren zur wetterabhängigen Prognose von Reibwerten sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">283</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist auch mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, so dass der Patentspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1* diesbezüglich zulässig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">284 Das Merkmal 1.12H ist in den Absätzen [0072] und [0073] sowie den Figuren 7 und 7a der Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann auch in deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar. Dabei ist für den Fachmann auch ohne explizite Nennung des zweiten Vordrucks 91a in der Beschreibung aus der Figur 7a erkennbar, dass es sich bei der gestrichelten Linie 91a um einen zweiten Vordruck handelt, der bei kleinem Reibbeiwert gewählt wird und der niedriger ist, als der Vordruck 91 bei hohem Reibbeiwert zu dem in der Beschreibung explizit ausgeführt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">285</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls nicht nur neu, sie beruht vielmehr gegenüber diesem Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.</div>\n<p class=\"lf-p\">286 Ob die Merkmale 1.2.1H und 1.2.2H allein oder in Kombination eine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermögen kann dahinstehen, denn bereits das Merkmal 1.12H erfüllt diese Voraussetzung. Dieses Merkmal ist weder durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt noch durch diesen nahegelegt. So ist, wie auch die Klägerin ausführt, zwar die Einregelung eines Vordrucks fachüblich - wie es auch die Beschreibung des Streitpatents in Bezug auf dessen Erläuterungen zu Figur 7 lehrt. Bei der Einstellung zweier verschiedener Vordrucke in Abhängigkeit des Reibbeiwerts und einer damit verbundenen Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung handelt es sich aber nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">287 4. In dem unabhängigen Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das alternative Merkmal 1.7b gestrichen sowie im Anschluss an das Merkmal 1.7a das folgende neue Merkmal mitaufgenommen. Letzteres lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">288 1.13H „wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird und wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt“.</p>\n<p class=\"lf-p\">289</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Gemäß einem ersten Teilmerkmal des neuen Merkmals 1.13H wird der gemäß Merkmal 1.7a zur Regelung herangezogene Kolbenweg wiederum über einen Drehwinkelgeber erfasst, so wie es auch das vorstehend bereits ausgelegt Merkmal 1.7a.1H beansprucht, ohne dass bei der Erfassung jedoch zwingend ein Zähler verwendet wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">290 Darüber hinaus umfasst das Bremssystem gemäß einem zweiten Teilmerkmal des neuen Merkmals 1.13H einen Druckgeber in den Radkreisen, wobei mit einem patentgemäßen Druckgeber an einer nicht näher bestimmten Stelle jeweils in einem Radkreis der dort anliegende Druck bestimmt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">291 Zur Steuerung des Kolbens werden sowohl der wie vorstehend bestimmte Kolbenweg wie auch die von den Druckgebern gemessenen Druckwerte verwendet. Dabei wird gemäß einem dritten Teilmerkmal des neuen Merkmals 1.13H bei einer gewünschten Änderung des Druckniveaus in den Radbremskreisen, diese Änderung mit einem Druckgradienten eingesteuert, der konstant ist, wobei die Einsteuerung wiederum unter Berücksichtigung der Druckvolumenkennlinie erfolgt (vgl. Merkmal 1.7.1). Der Druckgradient, also die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder Druckabbaus, ändert sich folglich während der Zeitspanne nicht, die die Änderung des Druckniveaus erfordert, wobei hierzu auch auf die vergleichbare Auslegung zu Merkmal 1.10H verwiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">292 Wie bereits dargelegt, ist die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Bremsanlage mit den hinzugefügten Merkmalen 1.7a.1H und 1.10H für den Fachmann ausführbar. Dies gilt gleichermaßen auch für die Hinzunahme des Merkmals 1.13H.</p>\n<p class=\"lf-p\">293</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist auch mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten und die erteilte Fassung beschränkenden Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">294 Das Merkmal 1.13H ist in den Absätzen [0036] und [0066] der mit den Anmeldeunterlagen inhaltsgleichen Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann auch in deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">295 Das Vorbringen der Klägerin, wonach aufgrund der Aufnahme dieser Merkmale eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, kann auch hier nicht überzeugen (vgl. BGH – Inkrustierungsinhibitoren, a. a. O., BGH - Koksofentür, a. a. O., BGH – Spleißkammer, a. a. O.).</p>\n<p class=\"lf-p\">296</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls neu und beruht auch gegenüber diesem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.</div>\n<p class=\"lf-p\">297 Denn dass, wie in Merkmal 1.13H beansprucht, die Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung erfolgt, ist durch keinen im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt oder nahegelegt. Auch handelt es sich bei dem Vorgehen und der damit verbundenen Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, denn ein Vorbild oder Beleg hierfür ist weder angegeben noch erkennbar (vgl. auch vorstehende Argumentation zu den inhaltlich ähnlichen Merkmalen 1.9H und 1.10).</p>\n<p class=\"lf-p\">298 5. In dem unabhängigen Patentanspruch 26 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 26 die folgenden weiteren Merkmale auf:</p>\n<p class=\"lf-p\">299</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eingefügt nach Merkmal 23.2:</div>\n<p class=\"lf-p\">300 23.2.1H „wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroler (22) gesteuert wird“.</p>\n<p class=\"lf-p\">301</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eingefügt nach Merkmal 23.7a:</div>\n<p class=\"lf-p\">302 23.7a.1H „und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird“, 303</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eingefügt nach Merkmal 23.8.2:</div>\n<p class=\"lf-p\">304 23.9H „wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt“, 305 23.10H „wobei der Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt werden“, 306 23.11H „wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird“.</p>\n<p class=\"lf-p\">307 Die Merkmale 23.2.1H, 23.7a.1H, 23.9H, 23.10H und 23.11H entsprechen inhaltlich den in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmalen 1.2.1H, 1.7a.1H, 1.8H, 1.9H und 1.10H. Dies gilt gleichermaßen für das gestrichene Merkmal 23.7b mit Blick auf das Merkmal 1.7b.</p>\n<p class=\"lf-p\">308 Das in dem Patentanspruch 26 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen und beschränkt das in Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren. Es ist darüber hinaus neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">309 6. In dem unabhängigen Patentanspruch 27 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1* neben den bereits vorbenannten Merkmalen 23.2.1H, 23.7a.1H und 23.9H das folgende weitere nach dem Merkmal 23.9H eingefügte Merkmal auf:</p>\n<p class=\"lf-p\">310 23.12H „wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und Motormoment das Kennfeld adaptiert“.</p>\n<p class=\"lf-p\">311 Zur Auslegung der Merkmale 23.2.1H, 23.7a.1H und 23.9H wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Merkmal 23.12H entspricht inhaltlich dem in Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.11H.</p>\n<p class=\"lf-p\">312 Das in dem Patentanspruch 27 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen und beschränkt das in Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren. Es ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">313 7. In dem unabhängigen Patentanspruch 28 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 28 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1* neben dem bereits vorbenannten Merkmalen 23.2.1H die folgenden weiteren Merkmale auf:</p>\n<p class=\"lf-p\">314</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eingefügt nach Merkmal 23.2.1H:</div>\n<p class=\"lf-p\">315 23.2.2H „und der eine kleine Zeitkonstante aufweist“ 316</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eingefügt nach dem Merkmal 23.8.2:</div>\n<p class=\"lf-p\">317 23.13H „wobei bei einem Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck eingeregelt wird, wobei bei einem hohen Reibbeiwert einen ersten Vordruck (91) eingestellt wird und bei einem niedrigen Reibbeiwert einen zweiten Vordruck (91a) eingestellt wird, wobei der erste Vordruck (91) höher ist als der zweite Vordruck (91a)“.</p>\n<p class=\"lf-p\">318 Zur Auslegung des Merkmals 23.2.1H wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Merkmal 23.13H, entspricht inhaltlich dem in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.12H.</p>\n<p class=\"lf-p\">319 Das in dem Patentanspruch 28 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, beschränkt das in Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren, ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">320 8. In dem unabhängigen Patentanspruch 29 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 29 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1* die folgenden weiteren Merkmale auf:</p>\n<p class=\"lf-p\">321</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eingefügt nach dem Merkmal 23.7a:</div>\n<p class=\"lf-p\">322 23.7a.2H „wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird“.</p>\n<p class=\"lf-p\">323</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eingefügt nach dem Merkmal 23.8.2:</div>\n<p class=\"lf-p\">324 23.14H „wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt“.</p>\n<p class=\"lf-p\">325 Die Merkmale 23.7a.2H und 23.14H entsprechen inhaltlich dem in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.13H.</p>\n<p class=\"lf-p\">326 Das in dem Patentanspruch 29 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher ebenso den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, wie es auch das in Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren beschränkt. Es ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">327 9. Jedoch sind der in dem Patentanspruch 6 beanspruchte Gegenstand sowie die in den Patentansprüchen 30, 32 und 33 beanspruchten Verfahren insofern nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann, als diese durch den Rückbezug ihres zugehörigen Patentanspruchs eine Weiterbildung des in Patentanspruchs 4 beanspruchten Gegenstandes bzw. der in den unabhängigen Patentansprüchen 26 und 29 beanspruchten Verfahren darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">328</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die geltenden Patentansprüche 5 und 6 des Hilfsantrages 1* lauten:</div>\n<p class=\"lf-p\">329 „5. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt.“ 330 „6. Bremsanlage nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.“ 331 Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 stellt somit über seinen Rückbezug auf den Patentanspruch 5 und wiederum dessen Rückbezug auf den Patentanspruch 4 eine Weiterbildung der in Patentanspruch 4 beanspruchten Bremsanlage dar. Der Patentanspruch 6 beinhaltet das Teilmerkmal, wonach „die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen Gradienten hat“. Dieses Teilmerkmal steht aber, wie auch die Klägerin in der Verhandlung vom 7. Juli 2022 zutreffend ausgeführt hat, in Widerspruch zu dem Teilmerkmal des Merkmals 1.13H, wonach „die Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung“ erfolgt. Denn die Änderungsgeschwindigkeit des Drucks kann nicht konstant im Sinne der konstanten Druckregelung des Merkmals 1.13H – nach vorstehender Auslegung - und zugleich variabel gemäß dem Teilmerkmal des Patentanspruchs 6 sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">332 Eine alternative, in der mündlichen Verhandlung diskutierte Auslegung, die zu einem ausführbaren Gegenstand führen würde und bei der der Begriff „konstant“ gleichbedeutend im Sinn des Begriffs „variabel“ aufgefasst wird stünde im Widerspruch zu der Offenbarung der Beschreibung des Streitpatents und scheidet daher aus. Wie vorstehend zur Auslegung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1* dargelegt, stellt das Streitpatent gerade die konstante Druckgradientenregelung als besonders vorteilhaft gegenüber einer variablen Druckgradientenregelung dar und trennt somit diese beiden alternativen Varianten deutlich voneinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">333 Eine weitere alternative Auslegung, wonach der Patentanspruch 6 - entgegen seinem Wortlaut - als gar nicht auf den Patentanspruch 4 rückbezogen auszulegen wäre, kommt nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">334</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Dieses gilt analog für die in den Patentansprüche 30, 32 und 33 des Hilfsantrages 1* beanspruchten Verfahren, soweit sich diese aufgrund der Rückbezüge der Unteransprüche als Weiterbildungen der in den unabhängigen Patentansprüchen 26 und 29 beanspruchten Verfahren darstellen. Denn „eine Änderung der Änderungsgeschwindigkeit“, wie sie in den Ansprüchen 32 und 33 mit Rückbezug auf die unabhängigen Patentansprüche 26 und 29 als Teilmerkmal beansprucht wird, sowie „die Änderungsgeschwindigkeit mit variablem Gradienten“ gemäß Anspruch 30 mit Rückbezug auf den unabhängigen Patentanspruch 29 stehen ebenfalls im Widerspruch zu den Merkmalen 23.11H und 23.14H der unabhängigen Patentansprüche, welche einen konstanten Gradienten oder eine konstante Druckgradientenregelung beanspruchen.</div>\n<p class=\"lf-p\">335 Da die Beklagte, wie ausgeführt, das Streitpatent in geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt, hat das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1* daher keinen Bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">V .</p>\n<p class=\"lf-p\">336 Gleiches gilt für die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">337 Dieser unterscheidet sich von dem Hilfsantrag 1* lediglich dadurch, dass die unabhängigen Patentansprüche 3 und 28 gestrichen sowie die weiteren Nebenansprüche in ihrer Nummerierung und die Unteransprüche in ihrer Nummerierung und in ihren Rückbezügen an diese Streichung angepasst worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">338 Nach der gebotenen Auslegung sind daher der in dem Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1.1 beanspruchte Gegenstand, soweit sich dieser aufgrund seines Rückbezugs über den Patentanspruch 4 als Weiterbildung des in dem unabhängigen Patentanspruch 3 beanspruchten Gegenstandes darstellt, sowie die in den Patentansprüchen 28, 30 und 31 beanspruchten Verfahren, soweit sich diese aufgrund ihrer Rückbezüge als Weiterbildungen der in den unabhängigen Patentansprüchen 25 und 27 beanspruchten Verfahren darstellen, nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1* verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">339 Da die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, das Streitpatent ausdrücklich in geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt, hat das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1.1 daher ebenfalls keinen Bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI .</p>\n<p class=\"lf-p\">340 In der Fassung des Hilfsantrags 1.2 erweist sich das Streitpatent hingegen als rechtsbeständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">341 Die Fassung des Hilfsantrags 1.2 ist zulässig. Sie unterscheidet sich von derjenigen des Hilfsantrags 1.1 dadurch, dass alle abhängigen Patentansprüche gestrichen worden sind. Der Hilfsantrag 1.2 beinhaltet die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 6, die inhaltlich den Patentansprüchen 1, 2, 4, 23, 27 und 29 des Hilfsantrages 1* entsprechen. Diese sind, wie vorstehend zum Hilfsantrag 1* dargelegt, jeweils für sich offenbart und bedingen eine Beschränkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">342 Darüber hinaus sind deren Gegenstände, wie zum Hilfsantrag 1* bereits ausgeführt, jeweils patentfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII.</p>\n<p class=\"lf-p\">343 Auf die weiteren Hilfsanträge HA1A bis HA3A, HA4A*, HA5A bis HA8A kam es angesichts dessen nicht mehr an.</p>\n<p class=\"lf-p\">VIII.</p>\n<p class=\"lf-p\">344 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.</p>\n<p class=\"lf-p\">345 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-JURE239030790&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}