{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In der entsprechenden Schrift EP 2 993 650 A1 wird Herr Professor I … als Erfinder genannt, was sich auch mit der späteren Patentschrift EP 2 993 650 B1 deckt. Herr Professor I … war laut Handelsregistereintragungen des Amtsgerichts L … bereits bei Anmeldung des Streitgebrauchsmusters der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin und gleichzeitig auch der Geschäftsführer sowohl der K … GmbH und der H … GmbH; daneben war dieser – wie von der Antragsgegnerin auch so vorgetragen - laut den beim Handelsregister online einsehbaren Dokumenten zum Anmeldezeitpunkt sowohl auch Aktionär der Antragstellerin als auch Gesellschafter der K … GmbH, wobei letztere wiederum alleinige Gesellschafterin der H … GmbH war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Gesellschaften, auf die sämtliche Veröffentlichungen der Anlagen ET15 ff. zurückgehen, haben zudem alle ihren Sitz in M … . In diesem Zusammenhang ist auch die Pressemitteilung gemäß der Anlage ET15.5 vom 1. Juli 2014 (abgerufen auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin) zu sehen, die im Rahmen eines Kurzporträts der N … Gruppe darauf hinweist, dass die Produktentwicklung ausschließlich in M … erfolge.</p>\n<p class=\"lf-p\">236 Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts darf in den Fällen, in denen der Erfinder zugleich Aktionär oder Gesellschafter jenes Unternehmens ist, das die vorzeitige Vorveröffentlichung der Erfindung veranlasst hat, im Wege des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden, dass die Vorveröffentlichung kausal auf den Erfinder als dem „Rechtsvorgänger“ zurückgeht (vgl. BPatGE 21, 62, 64). Ist der Erfinder zudem auch der Geschäftsführer bzw. Vorstand der die Vorveröffentlichung vornehmenden Gesellschaft, gilt selbstverständlich nichts Anderes. Der Anscheinsbeweis kann sich hierbei auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen, jedenfalls dann, wenn die benannte Person - wie im vorliegenden Fall u. a. auch aus dem Handelsregister ersichtlich - den akademischen Grad eines „Dipl.-Ing.“ führt und damit offensichtlich über eine gehobene ingenieurswissenschaftliche Vorbildung verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorliegenden Tatsachen ergibt sich damit ein nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf, der einen hinreichenden Nachweis dafür liefert, dass Herr Professor I … der vorliegende Erfinder ist und die von der Antragsgegnerin vorgetragene lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung einerseits vom Erfinder zu ihr und andererseits auch vom Erfinder zu den Vorveröffentlichungen der Anlagen ET 15 ff. gegeben war (vgl. zu dieser doppelten Voraussetzung einer Zurechnung: Busse/Keukenschrijver, PatG und GebrMG, 9. Aufl., Rn. 13 zu § 3 GebrMG und Rn. 159 zu § 3 PatG - mit Verweis auf: BGH, Beschl. v. 21.09.1993 - Az. X ZB 31/92, GRUR 1994, 104, 105 - „Akteneinsicht XIII“).</p>\n<p class=\"lf-p\">237 Der erkennende Senat ist hiernach überzeugt davon, dass Herr Professor I … im Sinne von § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG der „Rechtsvorgänger“ der Antragsgegnerin ist; die Veröffentlichungen (und ggf. auch Benutzungen), auf die sich die Anlagen ET 15 ff. beziehen, beruhen offensichtlich und ohne Zweifel auf dessen Ausarbeitungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">238 6.4.7 Dokumente ET22 bis ET22.3 i. V. m. Dokumenten D3, L14, D2, D4, ET18, ET36 239 Die Antragstellerin zu 1 führt aus, dass das Dokument ET22.1/ET22.2 den Öffnungszustand des Fensters/der Tür nicht mittels einer Reflexlichtschranke als Sensorelement, sondern mittels eines Magneten, der an der bzw. dem Tür/Fenster oder am Rahmen derselben angebracht sei, erfassen würden. Die Sensoren nach Entgegenhaltung ET22.2 unterschieden sich lediglich in den die Erfassung betreffenden Merkmalen (Reflexlichtschranke, transparente Gehäuse bzw. Gehäuseteile). Die zu Grunde liegende Aufgabe könne, ausgehend von magnetischen Sensoren, darin gesehen werden, die Nachteile magnetischer Sensoren zu beseitigen. Nachteilige Eigenschaften von magnetischen Sensoren seien im Stand der Technik bekannt und diskutiert, z.B. in den Druckschriften D3, Spalte 1, Zeilen 13 bis 31 und D2, Absatz [0003].</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Druckschrift D3 (Spalte 2, Zeilen 4 bis 9) schlage vor, zur Beseitigung der Nachteile von magnetischen Sensoren optische Sensoren zu verwenden. Zur Umsetzung eines optischen Erfassungsprinzips mit der in Druckschrift D3 vorgeschlagenen Reflexlichtschranke seien, was der zuständige Fachmann sofort erkenne, lediglich Anpassungen zur optischen Durchlässigkeit des Gehäuses erforderlich. Die Elektronikeinheit mit Signalverarbeitung, Sendeeinrichtung usw. der magnetischen Sensoren könne vom mechanischen Aufbau her im Wesentlichen unverändert übernommen werden. Die innere Abdeckkappe der magnetischen Sensoren wie bei den Entgegenhaltungen ET22.1/ET22.2 werde der Fachmann schon aus Gründen des verbesserten Schutzes vor Umgebungseinflüssen gerade bei den noch empfindlicheren optischen Sensoren der Druckschrift D3 beibehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit eine Reflexlichtschranke beim Einsatz bei den Gehäusestrukturen der Entgegenhaltung ET22.2 Licht aussenden und erfassen könne, seien transparente Bereiche erforderlich, die gemäß der Druckschrift D3 z.B. eine Durchlässigkeit für IR-Licht gewährleisten. Die Druckschrift D3 lehre hinsichtlich Durchlässigkeit, die äußerste Gehäuseschicht (142 in FIG. 5) mit einer transparenten Aussparung (148) zu versehen und weiter innen gelegene Gehäuseschichten bzw. die Aussparung verschließende Gehäuseschichten oder -teile (Element 74a in Fig. 5) durchlässig auszubilden. Entsprechend werde der Fachmann ohne Weiteres in Betracht ziehen, betroffene innere Gehäusebauteile der vorbekannten magnetischen Sensoreinrichtungen gemäß der Entgegenhaltung ET22.1/ET22.2 durchlässig für IR-Licht auszugestalten, und äußere Gehäusebauteile ggf. mit einer durchlässigen Aussparung zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aus der Entgegenhaltung ET22.2 bekannte innere Abdeckkappe sei als separates und gesondertes Gehäusebauteil ausgebildet. Herstellungstechnisch sei es vergleichsweise einfach und montagetechnisch günstig, die inneren Gehäusebauteile, d.h. die inneren Abdeckkappen, als Ganzes optisch transparent auszubilden, was auch von der Druckschrift L14 so gelehrt werde. Eine Konfiguration gemäß der Merkmale M1.28a2 und M1.29a2 ergebe sich unmittelbar aus der Lehre der Druckschrift D3, denn mit einer in der Außenhülle vorhandenen Ausnehmung gemäß der Druckschrift D3 nähmen diese nach Aufsetzen des Gehäuseoberteils einen optisch durchlässigen Bereich der inneren Abdeckkappe auf. Anderweitig könnte keine Abstrahlung durch das Gehäuse erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff „aufnehmen“ nicht als „angeordnet in“ verstanden werden könne. Aber selbst wenn ein formschlüssiges Aufnehmen erforderlich sein sollte, so könne dies keinen erfinderischen Schritt begründen. Ein formschlüssiges Aufnehmen eines optisch durchlässigen Bereichs in einer Ausnehmung einer äußeren Gehäuseschicht für ein glattes äußeres Gehäusedesign stelle ein übliches Design dar, das in dieser Weise bereits wohlbekannt war und daher vom Fachmann ohne Weiteres in Betracht gezogen würde. So lehre beispielsweise die Druckschrift D2, in FIG. 4 und 5, optisch durchlässige Bereiche (108, 110, FIG. 5) eines inneren Gehäusebauteils formschlüssig in einer Ausnehmung (122, 120) eines äußeren Gehäusebauteils aufzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Druckschrift D4 lehre ein solches Design (26, 31 in FIG. 3). Ferner seien solche Designs bekannt aus der Entgegenhaltung ET18 (transparentes Fenster für Anzeige) und der Druckschrift ET36 (JP258866Y2) in FIG. 3. Diese zeigten optisch durchlässige Bereiche, die in Aussparungen formschlüssig aufgenommen seien. Weil eine Aufnahme eines optisch durchlässigen Bereichs in einer Aussparung eines äußeren Gehäuseteils keinerlei synergistische Effekte mit den weiteren anspruchsgemäßen Merkmalen bewirke, beträfen die zusätzlichen Merkmale eine separate Teilaufgabe, die darin gesehen werden könne, eine Lösung für die Positionierung der inneren Abdeckkappe und des äußeren Gehäuseteils zu erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Basierend auf dieser Teilaufgabe würde der Fachmann die aus den Druckschriften D2 und D4 oder auch aus den Entgegenhaltungen ET18 oder ET36 bekannten Lösungen mit einem Formschluss zwischen den Gehäuseteilen ohne Weiteres in Betracht ziehen und die weiteren Merkmale ohne erfinderischen Schritt auffinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">240 Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Entsprechend den Ausführungen zur Druckschrift D3 i. V. m. der Druckschrift L14 ist beim Einsatz der inneren Abdeckkappe gemäß der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 weder der Entgegenhaltung ET22/ET22.2, noch der Druckschrift D3 zu entnehmen, dass das Gehäuseoberteil (142 der D3) eine Aussparung aufweist, die beim Aufsetzen auf das Gehäuseunterteil der Sensoreinrichtung aus der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 den optisch durchlässigen Bereich (die innere Abdeckkappe aus ET22/ET22.2, die zudem noch transparent sein müsste) aufnimmt (im Sinne des Merkmals 1.29a2). Das Gehäuseoberteil 142 aus der Druckschrift D3 weist zwar eine Aussparung 148 auf, jedoch nimmt diese die mit 74A bezeichnete Filterplatte auf (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">D3, Sp. 5, Z. 64-66 und Fig. 5). Setzt der Fachmann zum Schutz der inneren Leiterplatte bei der Entgegenhaltung D3 die innere Abdeckkappe aus der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 ein, ist diese innere Abdeckkappe im Strahlengang vor der Filterplatte 74A im Inneren des Gehäuseoberteils 142 aus der Druckschrift D3 und nicht innerhalb der Aussparung 148 angeordnet. Einen Hinweis an den Fachmann, die innere Abdeckkappe gemäß der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 in der Aussparung 148 statt der Filterplatte 74A einzusetzen, ist weder der Druckschrift D3, noch der Entgegenhaltung ET22/ET22.2 zu entnehmen und ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus diesen Druckschriften. Die Druckschrift D2 offenbart lediglich eine innere, nicht transparente Abdeckkappe 94 ohne optisch durchlässigem Bereich (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">D2, Abs. [0030] und Fig. 4). Wie bereits ausgeführt, offenbart die Druckschrift D4 keine innere Abdeckkappe und ihr ist überhaupt kein Hinweis zu entnehmen, das Fenster 26 von dem Gehäuseoberteil 31 zu trennen, um einen Schutz der Elektronik vorzunehmen. Auch die Entgegenhaltung ET18 offenbart keine innere entsprechende Abdeckkappe, sondern nur in einer Abdeckung eine LED-Öffnung, die über einer darunter angeordnete LED einer Elektronikeinheit gesetzt wird (vgl. ET18, S. 1, S. 10). Das Dokument ET36 offenbart lediglich ein zweiteiliges Gehäuse (19, 20) ohne innere Abdeckkappe (vgl. ET38, Fig. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">241 Die Sensoreinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag HA2 ist somit neu gegenüber den Dokumenten ET22 bis ET22.3 i. V. m. D3, L14, D2, D4, ET18 und ET36 und beruht diesen gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">242 6.4.8 Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Dokumente vermögen die Neuheit und einen erfinderischen Schritt bei dem Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag HA2 nicht in Frage zu stellen und sind zudem von den Antragstellerinnen in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">243 6.5 Die zulässigen Schutzansprüche 2 - 17 nach Hilfsantrag HA2 werden aufgrund ihres Rückbezugs auf den Schutzanspruch 1 von diesem getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">244 7. Auf die weiteren Hilfsanträge 1 bis 9 der Antragsgegnerin kommt es nach alledem nicht mehr an.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">245 Der Senat lässt einerseits zur Rechtsfrage, ob und ggf. in welchem Umfang die mit einem unzulässigen Anspruchssatz erklärte Teilrücknahme eines zuvor erklärten Widerspruchs gegen einen Löschungsantrag für eine Antragsgegnerin eine (Selbst-) Bindungswirkung entfaltet (vgl. oben Abschnitt II. 1.2), und andererseits zur Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Tatbestandsmerkmale der „Neuheitsschonfrist“ nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG im Wege eines Beweises des ersten Anscheins als gegeben erachtet werden dürfen und ob sich dieser Anscheinsbeweise ggf. auch auf die Person des Erfinders und Rechtsvorgängers selbst beziehen kann (vgl. oben Abschnitt II. 6.4.6.2), die Rechtsbeschwerde zu. Hierbei handelt es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG, wobei auch die Fortbildung des Rechts im Sinne von § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">246 Die Kostenentscheidung hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 92 ZPO und hinsichtlich des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens auf § 17 Abs. 4 GebrMG. Nachdem das Streitgebrauchsmuster nach wirtschaftlicher Betrachtung überwiegend löschungsreif gewesen war, waren die Verfahrenskosten zu 2/3 der Antragsgegnerin und zu 1/3 den Antragsstellerinnen aufzuerlegen. Anhaltspunkte die billigerweise eine andere Entscheidung erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-JURE269032287&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}