{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Eine derartige Kollision liegt vor, wenn der Forderungsübergang dazu führt, dass der Kläger seine ggf. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG sofort fälligen Forderungen gegenüber dem Sicherungsfonds durchsetzen kann, während es für die Versorgungsberechtigten ungewiss ist, ob für ihre eigenen zukünftigen Forderungen das verbleibende Sicherungsvermögen noch ausreicht. Ein Übergang von Ansprüchen und Anwartschaften auf den Kläger ist aber dann nicht nachteilig für die Versorgungsberechtigten, wenn die Befriedigung ihrer anderweitigen - also nicht durch die Einstandspflicht des Klägers gedeckten - Versorgungsanwartschaften sichergestellt ist, selbst wenn diese erst in ferner Zukunft fällig werden (vgl. Höfer/Höfer/Reich Bd. I Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 197 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">93 Das ist hier der Fall. Der Kläger macht geltend, dass der Betriebsrentenanpassungsbedarf nicht zu den vorrangig gesicherten Rechten aus der RTV gehört. Er wendet sich aber nicht dagegen, dass die nicht durch ihn gedeckten Rechte auf betriebliche Altersversorgung ansonsten nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorrangig befriedigt werden. Damit nimmt er seine eigenen Interessen gegenüber denen der Versorgungsberechtigten zurück. Es kann nicht dazu kommen, dass durch den Forderungsübergang wegen möglicherweise unzulänglicher Ausstattung des Treuhandvermögens zunächst der Kläger und dann erst die Versorgungsberechtigten befriedigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">94</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Nachteile des Vorgehens des Klägers zeigen sich auch nicht im Vorbringen der Nebenintervenienten zu 1. und 2. Zwar muss der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche vorrangig vor dem Kläger durchsetzen können. Wenn die Beteiligten aber - wie hier - über den kraft Gesetzes übergegangenen Teil der Ansprüche und den hierauf bezogenen Rentenanpassungsbedarf streiten, kann die Rechtslage vor einer Leistung des Beklagten an die Nebenintervenienten ohne Nachteile für diese iSv. § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geklärt werden. In der Klärung selbst liegt kein rechtlich unzulässiger Nachteil. Die Nichtauszahlung liegt dann in der Natur der Sache dieses Rechtsstreits, der zur Klärung der auszuzahlenden Beträge bezogen auf die übergegangenen Ansprüche führt. Dieses gesetzliche Verhältnis kehrt der Kläger nicht um, indem er versucht, die Ansprüche der einzelnen Berechtigten gegen den Beklagten zu begrenzen bzw. zu determinieren. Denn insoweit versucht er nur, die Rechtslage zu klären und seine daraus folgenden Rechte zu sichern. Das ist kein Nachteil der Versorgungsberechtigten iSd. Gesetzes, sondern entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist damit hinzunehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">95 4. Der Beklagte hat durch seine Berechnung und geplante Auszahlung keine Pflichten aus der RTV gegenüber dem Kläger verletzt. Eine Auslegung der GBV und der RTV ergibt, dass der Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, bei der Berechnung des Betrags der zu sichernden Verpflichtungen nach § 5.6 Buchst. a RTV und bei der Berechnung der Sicherungsquote nach § 5.6 Buchst. b RTV und des Sicherungskapitals nach § 5.6 Buchst. c RTV sowie bei der Auszahlung an Versorgungsberechtigte die Erwartung des künftigen Betriebsrentenanpassungsbedarfs wertsteigernd zu berücksichtigen, auch wenn und soweit der Arbeitgeber einem Versorgungsberechtigten eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage nicht konkret beziffert vertraglich zugesagt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es werden keine Ansprüche begründet, für die der Kläger einzutreten hätte, und ihm werden nicht rechtswidrig Sicherheiten entzogen. Damit gehen die begründeten Sicherheiten auch nicht auf ihn über.</p>\n<p class=\"lf-p\">96</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Regelungen der RTV betreffen als Vertrag zu Gunsten Dritter eine Vielzahl von Versorgungsberechtigten in einer Vielzahl von Fällen, so dass in der RTV typische Willenserklärungen enthalten sind, deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - objektiv wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat und in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 25; 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26, BAGE 146, 1; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26). Darüber hinaus beruht die RTV auf der GBV und KBV, die ihrerseits für die Auslegung des Umfangs der Ansprüche der Versorgungsberechtigten wesentlich zu berücksichtigen sind. Denn sie sind gegenüber den Versorgungsberechtigten die Rechtsgrundlage der Treuhandverträge.</div>\n<p class=\"lf-p\">97</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Auslegung einer (Konzern/Gesamt-)Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung an (vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - Rn. 15 mwN). Der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 25; 23. Oktober 2018 - 1 ABR 10/17 - Rn. 26). Verbleiben im Einzelfall noch Zweifel, so kann auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden (BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - zu B II 1 a der Gründe; in diese Richtung auch BAG 18. September 2002 - 1 AZR 668/01 - zu I 1 b der Gründe).</div>\n<p class=\"lf-p\">98 Bei der Auslegung eines ablösenden kollektivrechtlichen Regelwerks kann neben der ablösenden Betriebsvereinbarung selbst auch das abgelöste Regelwerk mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen Regelungszusammenhang (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17; vgl. grundlegend 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22, BAGE 150, 184). Auch bei nicht unmittelbar ablösenden Regelungen ist die Entstehungsgeschichte bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen dann ein zulässiges Auslegungskriterium, wenn kollektive Regelungen aufeinanderfolgen und die zeitlich nachfolgende auf die Inhalte der vorausgegangenen Regelung Bezug nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">99</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Nach diesen Grundsätzen sind die KBV, die GBV und die RTV - auch die RTV 2005 - dahin auszulegen, dass sie für die Versorgungsberechtigten die Leistungen sichern sollen, die im Insolvenzfall vertraglich zugesagt waren, für die jedoch im Fall der Insolvenz Leistungen des Klägers ausbleiben würden. Dazu zählt auch der typisierte Rentenanpassungsbedarf.</div>\n<p class=\"lf-p\">100</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Auszugehen ist zunächst von der KBV.</div>\n<p class=\"lf-p\">101</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach der Präambel B. KBV wurde die Treuhand zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen eingerichtet. Auch die ausdrückliche Regelung in § 2.1 KBV, wonach zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen einschließlich des gesetzlichen Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz des Klägers nicht erfasst werden, das Unternehmen nach näherer Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 KBV übertragen kann, bestätigt diese Auslegung. Der Anpassungsbedarf ist damit integraler Bestandteil der ermöglichten Sicherung.</div>\n<p class=\"lf-p\">102</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mit dem Begriff „gesetzlicher Anpassungsbedarf“ haben die Betriebsparteien einen Rechtsbegriff verwendet, der in der Rechtsprechung des Senats nicht den Anpassungsanspruch, sondern die bei dessen Festlegung zu beachtenden Belange des Versorgungsempfängers bezeichnet. Der Anpassungsbedarf ist durch die Geldentwertung bestimmt. Ob tatsächlich anzupassen ist, richtet sich danach, ob der Arbeitgeber entgegenstehende wirtschaftliche Gründe anführen kann. Das galt bereits bei Abschluss der KBV, wie beispielhaft das Urteil des Senats vom 18. Februar 2003 (- 3 AZR 172/02 - zu A II 1 und 2 der Gründe, BAGE 105, 72; vgl. aktuell BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 53) belegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">103</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sinn und Zweck der ergänzenden Sicherung nach der KBV, die auf den Leistungen des Klägers aufbaut und diese eigenständig für die Beschäftigten durch eigenständiges Vermögen absichert, ist die Herstellung des vertraglich Zugesagten oder Erwartbaren bei einem regulären Verlauf der Dinge, also unter Ausblendung der Insolvenz unter Einschluss der Leistungen des Klägers („Aufsatteln“). Daher ist im Schrifttum die zu erwartende Anpassung nach § 16 BetrAVG oder aufgrund entsprechender vertraglicher Zusage, die dann wegen der Insolvenz bei den Anwärtern ausbleibt, als vertraglich durch die Doppeltreuhand zu sichernder Anspruch neben § 7 Abs. 3 und Abs. 5 BetrAVG anerkannt (vgl. Birkel/Obenberger BB 2011, 2051; Höfer/Höfer/Reich Bd. I Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 23 ff.). Auch hieraus folgt, dass die vorliegende Doppeltreuhand zulässig einen entsprechenden Anpassungsbedarf, der sich nach bestimmten typisierten sachnahen Grundsätzen richtet, für den Fall der Insolvenz zusagen darf und im Zweifel gerade soll.</div>\n<p class=\"lf-p\">104</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dieser Regelungsinhalt setzt sich in der RTV 2005 fort. Schon die Präambel A. nimmt auf die Zusagen der KBV Bezug und greift den dort gebrauchten Begriff der „ergänzenden Sicherung“ auf. § 2.2 RTV 2005 sieht vor, dass auf der Grundlage der KBV das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungszusagen der Gesellschaft erforderliche Vermögen von der Gesellschaft auf einen Vermögenstreuhänder übertragen werden kann. Die RTV 2005 soll also absichern, was nach der KBV abzusichern ist. Auch aus § 2.4 RTV 2005 folgt, dass es um die ergänzende Sicherung der Ansprüche der Beschäftigten auf betriebliche Altersversorgung geht. § 2.4 Buchst. c RTV 2005 sieht ausdrücklich und vorrangig die ergänzende Sicherung für die Erfüllung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der Mitarbeiter gemäß § 2.4 Buchst. a und b RTV 2005 vor. Von zentraler Bedeutung ist zudem die Unterscheidung in vor- und nachrangig zu sichernde Ansprüche, § 5.3 RTV 2005. Nach § 5.5 RTV 2005 setzt sich die vorrangige Sicherung der nicht gesetzlich geschützten Ansprüche bei unzureichendem Treuhandvermögen fort („anteilige Erfüllung“). Auch § 5.6 RTV 2005 greift den Vorrang gesetzlich nicht gesicherter Ansprüche auf: die „... - ggf. anteilige - Sicherung der Mitarbeiter im Sinne des § 5.3“. Auch § 5.6 Buchst. b RTV 2005 nimmt auf die vor- und nachrangig gesicherten Ansprüche Bezug.</div>\n<p class=\"lf-p\">105</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Das so gewonnene Verständnis ist auch für die GBV und die RTV maßgeblich.</div>\n<p class=\"lf-p\">106</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die GBV nimmt - als der KBV für die Arbeitgeberin nachfolgende Regelung - genau diesen Zweck der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen auf und bezieht sich unter B. ausdrücklich auf die Regelungen der KBV. Damit nimmt sie auch den Umfang der Sicherung für den Rentenanpassungsbedarf aus § 2.1 KBV auf. Unter Ziff. 2.2 GBV führen die Betriebsparteien weiter aus, die bislang durch die Arbeitgeberin auf den M Trust e.V. übertragenen Vermögenswerte im Rahmen der RTV 2005 seien auf den neuen Vermögenstreuhänder zu überführen, so dass diese Vermögenswerte zukünftig weiterhin ausschließlich der Sicherung der den Versorgungsberechtigten gegenüber der Arbeitgeberin zustehenden Pensionsansprüche dienten. Noch deutlicher wird der inhaltliche Zusammenhang von KBV und GBV aufgrund Ziff. 4.1 GBV: Danach soll die GBV zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die Arbeitgeberin nicht mehr Tochterunternehmen der M Aktiengesellschaft ist. Das sei der Zeitpunkt, zu dem auch die KBV nach C. KBV keine Anwendung mehr findet.</div>\n<p class=\"lf-p\">107 Die GBV sollte also inhaltlich, sachlich und zeitlich nahtlos der KBV folgen. Darüber hinaus sind KBV und GBV in ihren wesentlichen Regelungen nahezu inhaltsgleich. Diese Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die Betriebsparteien durch die GBV allein dem Umstand Rechnung tragen wollten, dass die KBV wegen des Ausscheidens aus dem Konzern keine Anwendung mehr auf die Arbeitgeberin finden konnte und sie diese inhaltsgleich fortsetzen sollte. Die GBV soll ausdrücklich die ergänzende Sicherung im Wege der doppelseitigen Treuhand im Interesse ihrer aktiven und ehemaligen Mitarbeiter fortführen. An der 2005 aufgrund der KBV getroffenen Entscheidung der Arbeitgeberin sollte sich nichts ändern. Zwar haben die Betriebsparteien den Passus zum Rentenanpassungsbedarf und zu § 16 BetrAVG aus § 2.1 KBV nicht ausdrücklich in die GBV aufgenommen. Dazu bestand allerdings kein Anlass. Sie wollten die KBV als GBV in der neuen Konzernumgebung in ihrem Unternehmen inhaltlich beibehalten und mit der GBV nahtlos fortsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">108</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die RTV nimmt genau diesen Regelungszweck der GBV auf.</div>\n<p class=\"lf-p\">109 (a) Sie bezieht sich in der Präambel A. ausdrücklich auf die GBV. Ferner enthält sie mit der RTV 2005 identische Regelungen und ist in Umsetzung der GBV genauso wie ihre Vorgängerregelung dahin auszulegen, dass sie den erwarteten Rentenanpassungsbedarf abbildet und sichert. § 5.1 RTV stellt daher klar, dass der Sicherungsfall vorliegt, wenn und soweit die Voraussetzungen der in § 7 Abs. 1 BetrAVG geregelten Fälle erfüllt sind, - unbeschadet einer Eintrittspflicht des Klägers - auch dann, wenn die Grenzen des § 7 Abs. 3 BetrAVG überschritten sind, oder in vergleichbaren Fällen der Nichtleistung durch die Gesellschaft („Sicherungsfall“).</p>\n<p class=\"lf-p\">110 (b) Die weiteren Regelungen der RTV sowie ihrer Anlagen, die der Kläger für seine Auslegung in Anspruch nimmt, sind nicht geeignet, diese sehr grundlegenden Bestimmungen der GBV und RTV und ihre Auslegung in Zweifel zu ziehen. Weder der Wortlaut noch die Systematik der RTV, die im Licht der GBV und der KBV auszulegen ist, sprechen für seine Annahme. Soweit der Kläger auf die jeweils gültige Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung abstellt und hieraus ableitet, die Treuhand erfasse nur die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen, verkennt er, dass die GBV und in ihrer Umsetzung die RTV gerade nicht nur der Sicherung und Erfüllung, sondern auch der Begründung und ergänzenden Insolvenzsicherung der gesetzlich nicht geschützten Ansprüche dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">111</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Diese Auslegung verstößt nicht gegen betriebsrentenrechtliche Grundsätze und ist gesetzeskonform. Es werden keine Ansprüche gegen den Kläger begründet. Ebenso wenig werden ihm rechtswidrig Sicherheiten entzogen. Damit scheidet ein Übergang des der Sicherung des Anpassungsbedarfs dienenden Treuhandvermögens aus.</div>\n<p class=\"lf-p\">112</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Grundsätzlich darf eine Auslegung nicht gegen gesetzliche Grundwertungen verstoßen. Problematisch könnte die Frage sein, ob eine besonders insolvenzgesicherte zusätzliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung nur für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zugesagt werden kann (vgl. zur Frage der Kapitalisierung Klemm BetrAV 2006, 132, 136). Rechtlich zweifelhaft könnte dies sein, wenn dadurch der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung mit Forderungen belastet würde, obwohl ohne Insolvenz andere Regeln für die Betriebsrentenanpassung gölten. Die Frage ist zu verneinen. Jedoch liegt eine derartige Vereinbarung hier nicht vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">113</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung trifft keine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (BAG 4. April 2000 - 3 AZR 458/98 - zu II 1 b aa (4) der Gründe). Sieht hingegen die Versorgungsordnung bzw. Zusage auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von § 16 BetrAVG losgelöste Dynamisierung der laufenden Betriebsrente vor, so hat der Kläger nach § 7 Abs. 1 BetrAVG hierfür einzustehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber vorher beendet wurde (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - zu III 3 der Gründe). Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Versorgungsanspruch nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 BetrAVG anzupassen, muss der Pensions-Sicherungs-Verein hierfür einstehen (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - aaO). Das regelt nunmehr seit dem 1. Januar 2018 ausdrücklich auch § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 BetrAVG (seit dem 24. Juni 2020 geregelt in § 7 Abs. 2a Satz 4 Halbs. 2 BetrAVG). Ließe man grundsätzlich Anpassungsregelungen zu, die nur im Insolvenzfall anzuwenden wären, träfen den Kläger bei Anwendung dieser Grundsätze weitergehende Pflichten als den Arbeitgeber ohne Insolvenz. Dies widerspricht der Funktion des Klägers als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, Ansprüche zu sichern, nicht aber neue zu schaffen, und ist deshalb nicht zulässig. Vielmehr liegt darin ein Versicherungsmissbrauch iSv. § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG.</div>\n<p class=\"lf-p\">114</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine derartige Regelung ist indes weder in der GBV noch der RTV vorgesehen. Mit der ergänzenden Sicherung ist keine eigenständige Zusage einer bestimmten Altersversorgung durch die Arbeitgeberin und damit den Kläger verbunden. Insbesondere war auch keine betriebsrentenrechtlich insolvenzfeste Verpflichtung des Klägers zur Anpassung in der Insolvenz gewollt oder vereinbart. Es sollte allein eine originäre Verpflichtung des Treuhänders über die gesetzliche Absicherung hinaus in der Insolvenz begründet werden. Allein der Treuhänder und das Treuhandvermögen werden mit der zusätzlichen Leistungspflicht - und das auch nur im Fall der Insolvenz und im Rahmen des Treuhandvermögens - belastet. Auch in den anderen Bereichen der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung im SGB IV und ATG ist anerkannt, dass die Absicherung über die gesetzlich bestehende Pflicht hinausgehen kann (Rüger S. 131). Es soll zudem keine Verbesserung der insolvenzgeschützten Zusagen zu Lasten des Klägers für den Fall der Insolvenz geben. Der Beklagte gewährt vielmehr eine (zusätzliche) Sicherung für zusätzliche Rentenansprüche, die allein in der Insolvenz entstehen. Diese Wertung bestätigt auch § 4 Abs. 4 BetrAVG.</div>\n<p class=\"lf-p\">115</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dem Kläger werden auch keine Sicherungsmittel rechtswidrig entzogen.</div>\n<p class=\"lf-p\">116</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Kläger wird nicht durch die Schmälerung des Treuhandvermögens entgegen den Wertungen des Betriebsrentengesetzes belastet; es verringert sich nur eine Ausgleichsoption, auf die er keinen gesetzlichen Anspruch hat. Zudem besteht neben der gesetzlichen Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG - anders als nach dem ATG und SGB IV - keine gesetzliche oder sonstige Pflicht des Arbeitgebers, eine weitere vertragliche Insolvenzsicherung für Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Folglich bestehen auch keine Bedenken, diese vertragliche Insolvenzsicherung als ergänzende Sicherung so auszugestalten, wie es das Insolvenz- und das Bilanzrecht erlauben. Dies könnte sogar im Extremfall dazu führen, dass allein vorrangig zu sichernde Ansprüche der Arbeitnehmer, die nicht insolvenzgeschützt sind, dennoch aber noch als betriebliche Altersversorgung anzusehen sind, vom Treuhänder bedient werden, so dass keine oder nur geringe Mittel auf den Kläger übergehen können.</div>\n<p class=\"lf-p\">117</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Diese Auslegung und dieses Verständnis sind verfassungsrechtlich wegen Art. 3 Abs. 1 GG zulässig und verletzen damit jedenfalls nicht grundlegende gesetzliche Wertungen, § 242 BGB. Wenn die private Insolvenzsicherung durch die Doppeltreuhand keine (individuelle) Berücksichtigung bei den Beitragspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger findet und diese Ungleichbehandlung ihren sachlichen Grund in der konkreten Ausgestaltung der Doppeltreuhand hat (sh. BVerwG 12. März 2014 - 8 C 27.12 - Rn. 32 ff., BVerwGE 149, 170; sehr kritisch Schnitker/Sittard RdA 2010, 295 ff.), verbietet dies gerade nicht einen vertraglich gewählten Schutz, der über den vom Kläger gewährten Insolvenzschutz hinausgeht. Vielmehr gilt insoweit Vertragsfreiheit.</div>\n<p class=\"lf-p\">118</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Damit scheidet ein Übergang des Treuhandvermögens auf den Kläger aus, soweit es der Sicherung des Anpassungsbedarfs dient. Da der Kläger insoweit nicht eintrittspflichtig ist, greift § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht, denn es geht gerade nicht um Ansprüche oder Leistungen, die einen Anspruch gegen den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen. Mangels rechtswidrigen Entzugs von Sicherheiten scheidet auch ein Übergang nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus.</div>\n<p class=\"lf-p\">119 C. Die Feststellungsanträge zu 2a. und 2b. sind unzulässig. Sie decken sich vollständig mit den zulässigen Leistungsanträgen. Ihnen fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt unabhängig davon, ob eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt oder eine Zwischenfeststellungsklage nach Abs. 2 der Regelung.</p>\n<p class=\"lf-p\">120 D. Die Verfahrensrügen des Klägers, mit denen er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, sind unbegründet. Der Senat hat sie geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht er nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">121 E. Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie der Nebenintervention zu tragen, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwanziger Roloff Günther-Gräff Wischnath S. Hopfner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KARE600060847&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}