{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Revision der Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht hätte den Anwendungsbereich des § 186 StGB (üble Nachrede) beziehungsweise § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) für eröffnet halten und deswegen mit Blick auf die von der Klägerin konkret benannten Passagen eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten für das Vorliegen wahrer Tatsachenbehauptungen über den Erblasser annehmen müssen. Es habe dafür eine zu hohe Schwelle angesetzt; die Beweislastumkehr greife bereits dann ein, wenn eine Behauptung in erheblichem Maß geeignet sei, den Betroffenen in seiner Ehre und seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen (Verweis auf BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131 [juris Rn. 28]). Hiermit dringt sie nicht durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Nach § 186 StGB wird bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. § 189 StGB bestraft die Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen. Nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB obliegt es - in ihrem Anwendungsbereich - dem Äußernden, die Wahrheit der von ihm verbreiteten Äußerung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 [juris Rn. 24]; Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, NJW 2021, 3334 [juris Rn. 20], jeweils mwN). Nichts anderes gilt für den Tatbestand des § 189 StGB, der - neben Werturteilen - auch Tatsachenbehauptungen erfasst und eine besonders schwere Kränkung des Verstorbenen voraussetzt (vgl. MünchKomm.StGB/Regge/Pegel, 5. Aufl., § 189 Rn. 20 mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">179 Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Soweit es sich ergänzend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (ZUM-RD 2003, 577) bezogen hat, liegt darin keine unzulässige Verengung des Anwendungsbereichs von § 186 StGB auf Tatsachenbehauptungen, die ähnlich gravierend sind wie die Behauptung der Teilnahme an antisemitischen Übergriffen. Ohnehin muss im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes auch bei Tatsachenbehauptungen, die noch zu Lebzeiten des Betroffenen geschehen sind, die Schwelle des § 189 StGB überschritten sein. Nur so entsteht ein Gleichlauf zwischen den materiell-rechtlichen Anforderungen und der Beweislastverteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Revision der Klägerin benennt bereits keine Passage des Buchs, bei der aus ihrer Sicht zu Gunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr hätte eingreifen müssen. Unabhängig davon hat das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zu Recht abgelehnt.</div>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Verhältnis zum Beklagten zu 1 ist die Beweislastverteilung mit Blick auf die von der Klägerin konkret beanstandeten Passagen nicht entscheidungserheblich geworden. Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihm die Wiedergabe vermeintlicher wörtlicher Äußerungen des Erblassers bereits vertraglich in vollem Umfang untersagt sei und eine Lebensbildverfälschung oder Verletzung des allgemeinen Achtungsanspruchs durch unter dem Aspekt des Vertragsrechts erlaubte Äußerungen fernliege. Das greift die Revision nicht an und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.</div>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auch im Verhältnis zur Beklagten zu 3 ist es mit Blick auf den Beibringungsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht keinen Raum für eine Beweislastumkehr gesehen hat. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptungen bei der Klägerin gesehen und allenfalls eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 3 für möglich gehalten. Dass es im Bereich des § 189 StGB zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommen kann, hat das Berufungsgericht erkannt, die Klägerin aber auch insoweit - zumal mit Blick auf den Umfang der beanstandeten Passagen - nicht von jeglichen Darlegungsanforderungen befreit gesehen. Soweit substantiiertes wechselseitiges Vorbringen streitig geblieben ist, hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Beweislastverteilung befasst, eine Beweislastumkehr aber rechtsfehlerfrei abgelehnt.</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das auf ein Gesamtverbot des Buchs zielende Vorbringen der Klägerin unter dem Aspekt eines \"einheitlichen Klageantrags\" hat das Berufungsgericht für zu pauschal gehalten. Insbesondere hat es eine umfassende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu ihren Gunsten aufgrund einer Verklammerung der zahlreichen beanstandeten Passagen abgelehnt. Auch dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.</div>\n<p class=\"lf-p\">184</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte eine Vorlageanordnung nach § 144 ZPO hinsichtlich (etwaig) beim Beklagten zu 1 verbliebener Aufnahmen der \"Memoirengespräche\" mit dem Erblasser treffen müssen.</div>\n<p class=\"lf-p\">185</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann das Gericht zum Zweck der Einnahme des Augenscheins einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Die Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen und kann auch nur hinsichtlich der Ausübung des Ermessens vom Revisionsgericht überprüft werden. Durch die Möglichkeit, die Vorlage eines Augenscheinobjekts von Amts wegen anzuordnen, sind die Parteien aber nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit (zu § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 [juris Rn. 34]; Urteil vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 [juris Rn. 18]). § 144 ZPO gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung einen Gegenstand vorlegen zu lassen (Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 142 Rn. 7, § 144 Rn. 1). Durch § 144 ZPO wird keine (unzulässige) Ausforschung der von einer richterlichen Anordnung betroffenen Partei oder des Dritten bezweckt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 120). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.</div>\n<p class=\"lf-p\">186</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Das Berufungsgericht hat den Erlass einer Vorlageanordnung abgelehnt. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 sei ein eigener Besitz an Audiofiles schon nicht ausreichend vorgetragen. Gegen den Beklagten zu 1 bestünden zwar titulierte materiell-rechtliche Herausgabeansprüche. Die Klägerin hätte aber den Rechtsstreit selbst durch konkrete Beweisanträge bereits ab Klageeinreichung konzentrierter und im Einklang mit dem Beibringungsgrundsatz steuern können. Auf die bereits im Vorverfahren genannten Regelungen habe nicht nochmals hingewiesen werden müssen. Im Übrigen habe die Klägerin ihre unterstellte Beweisnot jedenfalls teilweise mitzuverantworten. Sie habe die Vollstreckung des Auskunftstitels des Landgerichts Köln vom 27.</div>\n<p class=\"lf-p\">April 2017 (14 O 286/14) nicht zeitlich forciert und konzentriert betrieben. Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an, weil jedenfalls Mitte Juni 2018 Auskunft erteilt gewesen sei. Ab dann hätte die Klägerin den vom Beklagten zu 1 eingeräumten Besitzstand zum Gegenstand eines genügend bestimmten Herausgabeverlangens machen können. In erster Instanz des vorliegenden Rechtsstreits hätte sie dann konkretere Beweisanträge formulieren, Aussetzung beantragen oder fallbezogen etwaige Fragen einer Beweisvereitelung thematisieren können. Ihre Ansicht, bei einer Stufenklage seien die Stufen zwingend (nacheinander) abzuarbeiten, treffe wegen der Möglichkeit eines Teilurteils nicht zu, der sich das Landgericht kaum verschlossen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denkbar wäre auch eine Abtrennung des konkretisierbaren Herausgabeteils nach § 145 ZPO gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">187</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Revision der Klägerin macht geltend, die Klägerin habe weitgehend keine Kenntnis vom Inhalt der vom Erblasser zwischen 1999 und 2003 auf Tonband gesprochenen Lebenserinnerungen, obwohl sie daran - unabhängig vom eingesetzten Speicherungsmedium - allein berechtigt sei. Dies erschwere ihr die Darlegung und Beweisführung bezüglich der Wahrheit der in dem Buch aufgestellten Behauptungen. Die vom Beklagten zu 1 herausgegebenen Tonbänder deckten nur einen Teil der gesamten Aufzeichnungen ab und seien zu circa 80 % gelöscht gewesen. Die Klägerin habe ihre Beweisnot auch nicht selbst zu verantworten. Die Vollstreckung der Herausgabe einer vollständigen Kopie der Tonbandaufzeichnungen habe sie zeitlich forciert und konzentriert vorangetrieben. Verzögerungen lägen auf Seiten des Gerichts, auch des Berufungssenats im angesprochenen Zwangsgeldverfahren. Das Berufungsgericht hätte vor der Ablehnung einer Vorlageanordnung wegen Versäumnissen der Klägerin in einem anderen Verfahren einen Hinweis erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Mitglieder des Berufungssenats seien voreingenommen und deswegen von der Klägerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass das Verhalten des Beklagten zu 1 auf eine Beweisvereitelung hinauslaufe.</div>\n<p class=\"lf-p\">188</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Das Berufungsgericht hat eine Vorlageanordnung zu Recht abgelehnt.</div>\n<p class=\"lf-p\">189</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Rügen der Revision der Klägerin sind bereits nicht hinreichend ausgeführt. Sie setzen sich nur unvollständig mit den Ausführungen des Berufungsgerichts auseinander. Dieses hat unter anderem weitere konkrete Beweisantritte bereits ab Klageerhebung, spätestens aber noch in erster Instanz ab Erteilung der Auskunft durch den Beklagten zu 1 für möglich gehalten. Hierauf geht die Revision nicht hinreichend ein, sondern verweist stattdessen weitgehend auf Versäumnisse der Gerichte und des Beklagten zu 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unabhängig davon hat das Berufungsgericht seine Hinweispflicht (§§ 525, 139 ZPO) nicht verletzt. Auf Versäumnisse bei der Vollstreckung des Auskunftstitels des Landgerichts Köln vom 27. April 2017 (14 O 286/14, juris) hat das Berufungsgericht nicht entscheidend abgestellt. Eine Hinweispflichtverletzung ist auch nicht ersichtlich. Es war ausreichend, dass das Berufungsgericht auf seine bereits im Vorverfahren erteilten Hinweise und die dortige Ablehnung einer Vorlageanordnung verwiesen und in diesem Rechtsstreit einen ausführlichen Auflagen- und Hinweisbeschluss erlassen hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">191</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Berufungsgericht hat eine Vorlageanordnung ermessenfehlerfrei abgelehnt. Es hat den - in der Revisionsbegründung nochmals bekräftigten - Ansatz der Klägerin, erst in den Besitz einer vollständigen Version der Tonbandaufnahmen zu gelangen und dann zu deren Inhalten vortragen zu wollen, für nicht prozessordnungsgemäß befunden. Dafür hat es sich in vertretbarer Weise auf eine Gesamtschau der der Klägerin zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten gestützt.</div>\n<p class=\"lf-p\">192</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg einen Widerspruch in der Entscheidung des Berufungsgerichts zwischen dem Rechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 und zur Beklagten zu 3.</div>\n<p class=\"lf-p\">193</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Sie beanstandet, dass das Berufungsgericht dem Beklagten zu 1 die - nicht als Zitat des Erblassers ausgewiesene - Textpassage \"Auf dem rechten Auge dagegen gibt er sich aus Überzeugung blind. Dabei waren die Anzeichen für neonazistischen Terror auch in der Zeit seiner Kanzlerschaft alarmierend genug. Kohl aber spricht ins Mikrophon: [...] Die Antwort ist schon in den neunziger Jahren nicht eben schwierig: mitten in der frisch vereinten Republik, in Hünxe, Solingen und Hoyerswerda.\" nicht verboten habe, weil es sich um eine vom Inhalt der \"Memoirengespräche\" klar zu trennende Würdigung durch den Beklagten zu 2 als Autor dieses Kapitels handele. Dazu habe sich das Berufungsgericht in einen Widerspruch gesetzt, indem es die Passage gegenüber der Beklagten zu 3 als untrennbar verbunden mit dem Fehlzitat wegen einer Kontextverfälschung verboten habe. Im vorherigen Rechtsstreit seien die Beklagten zu 1 und zu 3 wegen dieser Einbettung zur Unterlassung hinsichtlich des oben mit \"[...]\" ausgelassenen Zitats Warum wird denn jetzt dauernd die Gefahr von rechts beschworen? Irgendwelche Bänkelsänger rotten sich zusammen und machen ein Konzert gegen rechts. verurteilt worden.</div>\n<p class=\"lf-p\">194</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">195</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof die Verurteilung zur Unterlassung hinsichtlich des genannten Zitats auf seine Einbettung in die oben wiedergegebenen Sätze gestützt hat, die die Klägerin in diesem Rechtsstreit angreift. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, tatsächlich habe der Erblasser die zitierten Sätze in Bezug auf die Frage getätigt, ob die Partei der Republikaner zu einer Abwanderung von CDU-Wählern geführt habe. Dem verständigen Leser werde durch die Einleitung und den Nachsatz suggeriert, der Erblasser habe mit der wiedergegebenen Aussage Anzeichen für neonazistischen Terror in Deutschland aus Überzeugung verleugnet (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 66]).</div>\n<p class=\"lf-p\">196</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Daraus entsteht jedoch kein Präjudiz für die Beurteilung der Einbettung selbst, die die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht im Verbund mit dem Zitat, sondern isoliert angreift. Das Zitat stellt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im vorausgegangenen Rechtsstreit ein vom Erblasser getätigtes, also wahres Zitat dar, das allein aufgrund einer verfälschenden Kontextualisierung als Fehlzitat eingestuft und deswegen verboten wurde (vgl. BGH, GRUR 2022, 407 [juris Rn. 66]). Obwohl die Wendung \"aus Überzeugung\" auf einen Tatsachenkern hindeutet, handelt es sich im Schwerpunkt um eine journalistische Wertung, die auch bei zutreffender Kontextualisierung des Zitats so hätte vorgenommen werden dürfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">197</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ohne Erfolg rügt die Revision der Klägerin, jedenfalls in Bezug auf die Passage, der Erblasser habe \"aus Überzeugung\" Anzeichen für neonazistischen Terror in Deutschland verleugnet, hätte das Berufungsgericht den Schutzbereich des § 186 StGB für eröffnet ansehen und die Darlegungs- und Beweislast den Beklagten zuschreiben müssen. Sie gibt die Einbettung des Zitats in verkürzter und verfälschender Weise wieder, weil sich \"aus Überzeugung\" auf die zuvor und danach stehenden Worte \"auf dem rechten Auge dagegen gibt er sich ... blind\" bezieht. Dies überschreitet nicht die für den Streitfall einschlägige Schwelle des § 189 StGB, nach der eine besonders schwere Kränkung des Verstorbenen erforderlich ist (vgl. bereits Rn. 178).</div>\n<p class=\"lf-p\">198</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Daher erweist sich insoweit die Verurteilung der Beklagten zu 3 als rechtsfehlerhaft, die das Berufungsurteil aber nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">199</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Etwaige zu Lasten der Klägerin gehende Diskrepanzen zwischen der Verurteilung des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 3 zur Unterlassung wegen Eingriffs in das postmortale ideelle Persönlichkeitsrecht zeigt die Revision der Klägerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der unterschiedliche Verbotsumfang mit Blick auf die Beklagten zu 1 und zu 3 aus der Verwirklichung unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen - vertraglicher Unterlassungsanspruch einerseits, gesetzlicher Unterlassungsanspruch andererseits - resultiert, folgt dies ohnehin aus der allein den Beklagten zu 1 bindenden vertraglichen Geheimhaltungspflicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">200 3. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Stufenklage im Verhältnis zur Beklagten zu 3 richtet. Auch die Beklagte zu 3 hat nicht in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers eingegriffen; andere zur Gewinnabschöpfung führende Anspruchsgrundlagen sind ebenso wenig verwirklicht (vgl. hierzu bereits Rn. 111 bis 150). Der Klägerin nachteilige Rechtsfehler bei der Beurteilung von Einzelzitaten rügt die Revision der Klägerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">201 C. Die Revision des Beklagten zu 1 führt zur Abweisung des gegen ihn gerichteten Auskunftsantrags. Hingegen bleibt die Revision der Klägerin mit Blick auf die Abweisung der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Stufenklage ohne Erfolg (dazu C I). Darüber hinaus ist auch die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Stufenklage insgesamt abzuweisen (dazu C II). Die Abweisung der Zwischenfeststellungwiderklage des Beklagten zu 1 gegen die Klägerin hat Bestand (dazu C III). Im Umfang der Abweisung des Unterlassungsantrags der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 ist die Sache in Bezug auf beide Beklagte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Beklagten zu 1 gegen seine Verurteilung zur Unterlassung ist hingegen zurückzuweisen (dazu C IV).</p>\n<p class=\"lf-p\">202 I. Auf die Revision des Beklagten zu 1 ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit er zur Auskunft verurteilt worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insoweit abzuweisen. Der von der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht, weil es bereits dem Grund nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs fehlt. Aus demselben Grund ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Stufenklage richtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">203 II. Der Senat kann auch die gegen den Beklagten zu 1 erhobene Stufenklage insgesamt abweisen, obwohl in der Revisionsinstanz nur ein Teil davon angefallen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">204 1. § 563 Abs. 3 ZPO bringt den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist, im Revisionsrecht zur Geltung. Das Revisionsgericht kann auf die sachliche Berechtigung der Klage eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, WM 2018, 1714 [juris Rn. 43] mwN, insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 13. November 2025 - IX ZR 127/24, NJW 2026, 828 [juris Rn. 94]). Ergibt die aufgrund der zulässigen Revision anzustellende Prüfung, dass die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt, könnte auch das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 [juris Rn. 21]; BGH, NJW 2026, 828 [juris Rn. 94]).</p>\n<p class=\"lf-p\">205 2. Da der Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus Gründen zu verneinen ist, die auch ihren weiteren im Rahmen der Stufenklage verfolgten Ansprüchen die Grundlage entziehen, macht der Senat von der ihm in diesem Fall zustehenden Befugnis Gebrauch, die Stufenklage in vollem Umfang durch Endurteil abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 179/16, NJW 2017, 2675 [juris Rn. 23] mwN; Zöller/Greger aaO § 254 Rn. 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">206 III. Die Revision des Beklagten zu 1 gegen die Abweisung seiner Zwischenfeststellungswiderklage ist zurückzuweisen. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Teilurteilsverbot vor (vgl. Rn. 53). Als kontradiktorisches Gegenteil erwächst damit die Feststellung in Rechtskraft, dass dem Beklagten zu 1 dem Grund nach eine vertragliche Geheimhaltungspflicht gegenüber der Klägerin als Alleinerbin des Erblassers obliegt (zum Umfang der Rechtskraft vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, NJW 2019, 1610 [juris Rn. 27] mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">207 IV. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil über den Unterlassungsantrag entschieden worden ist. Die Revision des Beklagten zu 1 gegen seine Verurteilung zur Unterlassung ist hingegen zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">208 1. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird die von ihm bislang im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 für zulässig erachteten Passagen aufgrund der Vorgaben des Senats (vgl. Rn. 152 bis 159) neu zu würdigen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">209 2. Die Aufhebung ist insoweit auch auf das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3 zu erstrecken. Das Berufungsgericht hat mit der Entscheidung über den Unterlassungsantrag gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 ein unzulässiges Teilurteil erlassen (vgl. Rn. 52 bis 57). Zwar steht im wiedereröffneten Berufungsverfahren das Bestehen einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht des Beklagten zu 1 dem Grund nach fest und ist das Berufungsgericht auch an die zur Aufhebung führende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO, vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 [juris Rn. 6 f. und 11 f.]). Das schließt eine abweichende ergänzende Würdigung der betroffenen Passagen aufgrund des postmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers allerdings nicht aus. Insoweit könnte sich die mit dem Teilurteilsverbot bezweckte Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch verwirklichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">210 3. Im Übrigen führt der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen das Teilurteilsverbot nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59, NJW 1960, 339, 340; BeckOGK.ZPO/Stackmann, Stand 1. Januar 2026, § 538 Rn. 90). Ist die gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Stufenklage rechtskräftig abgewiesen, kann es nicht mehr zu Widersprüchen über den Umfang der Verletzungshandlung zwischen der Beurteilung des Unterlassungsantrags und des Zahlungsantrags auf der letzten Stufe der Stufenklage kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE300102026&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}