{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die die Pressemitteilung vom 7. November 2007 betreffenden Feststellungsziele werden durch den weiteren Inhalt des Vorlagebeschlusses nur insoweit näher konkretisiert, als es um die Prüfung des Wahrheitsgehalts der von der Musterbeklagten zu 1 wiedergegebenen Aussage des Musterbeklagten zu 2 geht, die HRE-Gruppe sei aus der jüngsten Marktkrise gestärkt hervorgegangen. Im Vorlagebeschluss wird diese in der Pressemitteilung enthaltene Aussage und die Behauptung \"der Klagepartei\" wiedergegeben, die Meldung sei ersichtlich darauf angelegt gewesen, den Aktienkurs der Musterbeklagten zu 1 hoch zu halten. Zwar ist die Aussage ebenfalls in hohem Maße konkretisierungsbedürftig. Dies schließt es aber nicht aus, ihren Inhalt aus dem Kontext der Pressemitteilung und ggf. weiterem Vortrag im Musterverfahren zu den dieser Einschätzung zu Grunde liegenden Tatsachen zu erschließen und anhand dessen zu prüfen, ob es sich um eine unwahre und die Musterbeklagte zu 1 unmittelbar betreffende Insiderinformation gem. § 13 WpHG aF gehandelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Auch unter Berücksichtigung der Auslegung des Oberlandesgerichts von der Zielrichtung des Feststellungsziels ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss allerdings nicht, welchen Inhalt eine unwahre Angaben korrigierende Ad-Hoc-Meldung hätte habe sollen. Der Vorlagebeschluss beschränkt sich auf die Wiedergabe der Zielrichtung der Aussage, der Aktienkurs der Musterbeklagten habe hochgehalten werden sollen. Daraus wird nicht deutlich, welche Informationen durch die Musterbeklagte zu 1 anstelle der erfolgten Presseverlautbarung hätten offenbart werden sollen. Das Oberlandesgericht hat die Unwahrheit der Aussage darauf gestützt, es seien die Refinanzierungs- und Liquiditätsrisiken aus dem Geschäftsmodell der Depfa nicht offenbart.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies sei unrichtig behauptet worden, die US-Subprime-Krise sei für die HRE-Gruppe ohne Relevanz, diese sei sogar Profiteur der Finanzkrise, weil ein bereits bestehender Wertberichtigungsbedarf auf die Equity-Tranche der Ende Juli 2007 emittierten Bonifacius-CDO sowie das Erfordernis einer Portfoliowertberichtigung in Höhe von mindestens 131 Mio. € zu offenbaren gewesen sei. Ferner sei der falsche Eindruck erweckt worden, die Musterbeklagte zu 1 hätte die Herausforderung der Finanzmarktkrise erfolgreich abschließen können, obwohl das Ende der Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf sie selbst noch nicht eingetreten gewesen sei. Diese Sachverhalte werden im Vorlagebeschluss bezogen auf den 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2007 nicht angesprochen. Eine aus ihnen abgeleitete Ad-Hoc-Mitteilungspflicht findet weder im Feststellungsziel noch im sonstigen Inhalt des Vorlagebeschlusses eine Grundlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Soweit die Feststellungsziele zum Komplex V 1. a) und c), 2. und 3. nach den Ausführungen unter vorstehend b) bb) und cc) bestimmt sind, fehlt es nach der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffenen Zurückweisung des Feststellungsziels Komplex V 5., dass die Pressemitteilungen und -veröffentlichungen für die Haftung nach §§ 37b, c WpHG wie Ad-Hoc-Meldungen behandelt werden, an einem Sachentscheidungsinteresse. Nach den unter II. 3. a) aufgestellten Grundsätzen ist der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die im Komplex V 1. a) und c), 2. und 3. beantragten Feststellungen, dass die Pressemitteilungen vom 3. August 2007 und 7. November 2007 unwahre Insiderinformationen beinhalten, können die ausgesetzten Verfahren nicht weiter fördern, weil eine Haftung der Musterbeklagten nicht davon abhängig ist, ob die Pressemitteilungen unwahre, die Musterbeklagte zu 1 unmittelbar betreffende Insiderinformationen enthalten. Das Oberlandesgericht hat anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgesprochen, dass die Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation in einer Pressemitteilung nicht Anknüpfungspunkt für eine Haftung gemäß § 37c Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF sein kann (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 16).</div>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dass Feststellungen zur Wahrheit einzelner in den Pressemitteilungen enthaltener Informationen und zur unmittelbaren Betroffenheit der Musterbeklagten zu 1 Bedeutung für andere Ansprüche gegen die Musterbeklagte zu 1 haben könnten, insbesondere als Vorfrage für eine mögliche Haftung gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF, wenn sich aus der Abweichung der durch die Presseinformation geschaffenen Informationslage von der tatsächlichen Lage eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht gem. § 15 Abs. 1 WpHG aF ergibt, begründet kein fortbestehendes Sachentscheidungsinteresse.</div>\n<p class=\"lf-p\">137 Die Bindungswirkung des Musterentscheids nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erfasst in objektiver Hinsicht zwar nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente. Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54; Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, ZIP 2020, 1457 Rn. 26). Ebenso wenig wie den Feststellungen des Musterentscheids damit eine Bindungswirkung für Folgeprozesse zukommt, denen lediglich parallele Fallgestaltungen zugrunde liegen (BGH, Beschluss vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 52; Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, ZIP 2020, 1457 Rn. 26), tritt die Bindungswirkung außerhalb der Tatbestandsmerkmale und Einwendungen ein, die Gegenstand der Feststellungsziele waren (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 613 Rn. 2; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 613 Rn. 15; wohl auch Mekat in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, § 8 Rn. 63). Zwar ist das Kapitalanlegermusterverfahren nicht auf die Feststellung von Tatbestandsmerkmalen einer gesetzlichen Anspruchsnorm oder einer Einwendung beschränkt. Feststellungsziel können alle Merkmale sein, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder -ausschließenden Voraussetzung der Norm dienen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 14, 17; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 41). Hieraus folgt aber nicht, dass ein auf die Klärung einer Vorfrage gerichtetes Feststellungsziel seinen Bezug zu der jeweiligen anspruchsbegründenden oder -ausschließenden Voraussetzung verlieren würde. Anderenfalls liefe das Musterverfahren auf eine umfassende Tatsachenbindung hinaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 2. Die Zurückweisung des Feststellungsziels der Musterbeklagten zu 1 Komplex V 4. hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 Die Musterbeklagte zu 1 strebt mit dem Feststellungsziel die Feststellung an, sie habe die Unrichtigkeit nicht gekannt und die Unkenntnis beruhe nicht auf grober Fahrlässigkeit. Das Feststellungsziel war bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses und ist unter Berücksichtigung der weiteren, im Vorlagebeschluss unter Komplex V aufgeführten Feststellungsziele 1. bis 3. dahin auszulegen, dass sich die Unkenntnis auf die Unrichtigkeit der in den dort bezeichneten Mitteilungen enthaltenen Insiderinformationen beziehen soll. Entsprechende Feststellungen in Bezug auf das nachträglich eingefügte Feststellungsziel V 1a. sind demgegenüber nicht beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 Der Musterbeklagten zu 1 fehlt es aus den oben unter 1. c) angeführten Gründen an einem Sachentscheidungsinteresse für eine solche Feststellung. Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 ist nicht davon abhängig, ob die Pressemitteilungen unwahre, die Musterbeklagte zu 1 unmittelbar betreffende Insiderinformationen enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 3. Die Feststellungen zum Feststellungsziel Komplex V 1a., die Pressemitteilungen vom 3. August 2007 und vom 7. November 2007 seien unwahr und unvollständig, halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Oberlandesgericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, ausgeführt:</div>\n<p class=\"lf-p\">143 Die Aussage in der Pressemitteilung vom 3. August 2007 \"Aus mittlerweile erfolgten Assettäuschen ergeben sich bei 16 % des Volumens indirekte Beziehungen zu Subprime Sicherheiten. Diese stammen jedoch nur mit 5 % aus den Jahren 2006 und 2007\" sei unwahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 Das tatsächliche Subprime-Exposure sei irreführend und verharmlosend dargestellt worden. Die Angabe der prozentualen Anteile beziehe sich sprachlich auf das Portfoliovolumen und nicht auf den Sicherheitenpool. Sie rege einen Rechenvorgang im Hinblick auf das maximale Abschreibungsvolumen dergestalt an, dass maximal 16 % von 1,5 Mrd. €, mithin 240 Mio. €, betroffen seien. Eben diese Information sei für potentielle Investoren von erheblichem Interesse gewesen, da es für die Frage, ob und in welchem Umfang Risiken des Subprime-Markts auf das US-CDO-Portfolio der HRE-Gruppe hätten durchschlagen können, wesentlich darauf angekommen sei, welcher Anteil der CDO Subprime Risiken aufgewiesen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 Aus der Pressemitteilung gehe nicht hervor, dass sich die Prozentangaben nur auf das Portfolio der HRE-Bank bezogen hätten und das Portfolio der HPFB unberücksichtigt geblieben sei. Der Subprime-Anteil im Sicherheitenpool des Gesamtportfolios habe nach der eigenen Erklärung der Musterbeklagten zu 1 nicht nur 5 % betragen. Es sei davon auszugehen, dass der Anteil der CDO mit Bezug zu Subprime-Sicherheiten aus den Jahren 2006 und 2007 am Gesamtportfolio der HRE-Gruppe 23 % betragen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 Irreführend und falsch sei die Pressemitteilung auch, da sie die Herkunft des US-CDO-Portfolios aus der Zeit vor der Abspaltung als besonderes Qualitätsmerkmal betone, obwohl sich trotz des Emissionsjahres die Zusammensetzung des Sicherheitenpools und der Subprime-Anteil durch Assettäusche ändern könne, wie es nachfolgend auch geschehen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Die Aussage \"Selbst wenn es zu einem vollständigen Zusammenbruch des Subprime Marktes käme, wäre dies im Rahmen unserer kalkulierten Risikovorsorge mehrfach abgedeckt\" sei unwahr. Nicht einmal die bis Januar 2008 vorgenommenen Abwertungen seien durch Rückstellungen abgedeckt gewesen. Mit welchen Maßnahmen die behauptete mehrfache Risikoabdeckung sogar für den Fall des vollständigen Zusammenbruchs des Subprime-Markts erfolgt sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Angabe habe nicht lediglich eine subjektive Einschätzung, sondern einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zustand beschrieben, die Subprime-Krise ginge die HRE-Gruppe selbst im worst case \"nichts an\".</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Die Aussage \"Unsere CDO Investments haben keinen direkten Bezug zu Subprime\" sei unvollständig. Der für CDO aufgrund ihrer Wertpapierstrukturierung stets nur indirekte Bezug zum Subprime Segment werde durch Betonung dieses Umstands als individuell erwähnenswertes positives Merkmal herausgestellt. Durch Herausstellen dieser Selbstverständlichkeit werde das Fehlverständnis gefördert und die Mitteilung ohne einen korrigierenden Zusatz unvollständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">149 Die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 7. November 2007 sei unwahr und unvollständig hinsichtlich des im Abschnitt \"Aussichten\" wörtlich wiedergegebenen Zitats des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten zu 1, des Musterbeklagten zu 2, \"auch wenn wir uns den Turbulenzen auf den Finanzmärkten nicht ganz entziehen konnten, so heben die jüngsten Fehlentwicklungen auf den Immobilien- und Finanzierungsmärkten die besondere Stärke und Solidität unseres Geschäftsmodells hervor, sei es das geringe Risikoprofil des Staatsfinanzierungsgeschäfts, die Attraktivität des Pfandbriefs als langfristiges und krisenfestes Kapitalanlageinstrument oder auch die Notwendigkeit, Risiken adäquat zu bepreisen. Die Hypo Real Estate Group ist somit aus der jüngsten Marktkrise gestärkt hervorgegangen.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Die Aussage, die HRE-Gruppe sei aus der jüngsten Marktkrise gestärkt hervorgegangen, sei unwahr. Die Herleitung und Begründung dieser Aussage zeichne unter Betonung der Stärken des Geschäftsmodells ein einseitig positives und mit der Qualifizierung als \"stark\" und \"solide\" zudem unzutreffendes Bild. Die Erklärung habe eine qualitative Gesamtbeurteilung des Geschäftsmodells der HRE-Gruppe vorgenommen und die diese Beurteilung tragenden Säulen aufgelistet, so dass auch das sich in angespannten Kapitalmarktlagen auf die Geschäftstätigkeit auswirkende Refinanzierungs- und Liquiditätsrisiko einbezogen und zum Thema hätte gemacht werden müssen. Die notwendige Vervollständigung werde nicht schon mit einer vagen Aussage über die \"Turbulenzen auf den Finanzmärkten, denen man sich nicht ganz entziehen konnte\" erreicht. Die Depfa habe ein aggressives Fristentransformationsmodell betrieben, so dass das an den Kapitalmarkt gerichtete beruhigende Resümee nicht gerechtfertigt gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 Die mit der Pressemitteilung vom 3. August 2007 erzeugte optimistische Erwartung der Finanzmärkte, in Bezug auf das US-CDO-Portfolio würden keine Belastungen drohen, sei durch eine objektive Tatsachenbehauptung des Inhalts verstärkt worden, die US-Subprime-Krise sei für die HRE-Gruppe, wenngleich sie sich den Turbulenzen nicht ganz habe entziehen können, ohne Relevanz. Die Behauptung sei angesichts der negativen Belastungen der HRE-Gruppe aus der Subprime-Krise falsch. Die Aussage, die Musterbeklagte zu 1 sei gestärkt aus der Krise hervorgegangen, sei falsch, da ein gegenwärtiges Resultat behauptet werde, obwohl die Auswirkungen der \"jüngsten Marktkrise\" auf die HRE-Gruppe noch nicht abgeschlossen gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen gegen die Zulässigkeit des Feststellungsziels greifen nicht durch. Das eine - im Tatsächlichen liegende - Vorfrage einer Anspruchsvoraussetzung betreffende Feststellungsziel ist zulässig, hinreichend bestimmt und nicht gegenstandslos.</div>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Feststellungsziel Komplex V 1a. kann Gegenstand eines Musterverfahrens sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Senat ist weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG an der Überprüfung gehindert, ob ein Feststellungsziel Gegenstand eines Kapitalanlegermusterverfahrens sein kann. Das Rechtsbeschwerdegericht kann prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG handelt und ob diese sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, ZIP 2019, 25 Rn. 70; Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879 Rn. 22).</div>\n<p class=\"lf-p\">155</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zulässigkeit der im Rechtsbeschwerdeverfahren noch verfahrensgegenständlichen Feststellungsziele hängt nicht von der Beantwortung der Frage ab, ob Informationen in Pressemitteilungen Kapitalmarktinformationen im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG sind. Sie betreffen vielmehr in zulässiger Weise die Klärung von Vorfragen für einen Anspruch wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG).</div>\n<p class=\"lf-p\">156 (a) Ein Feststellungsziel ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder -ausschließender Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation gerichtet. Feststellungsziel können entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde alle Merkmale sein, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder –ausschließenden Voraussetzung der Norm dienen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 14, 17; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">157 (b) Das Feststellungsziel Komplex V 1a. zielt auf die Klärung im Tatsächlichen liegender Vorfragen zu einer unterlassenen unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen, nämlich der Unwahrheit und Unvollständigkeit von Angaben der Pressemitteilungen vom 3. August 2007 und 7. November 2007. Es steht im Zusammenhang mit den Feststellungszielen der Komplexe XIII und XIV, mit denen Voraussetzungen hieran anknüpfender Schadensersatzansprüche festgestellt werden sollen und betrifft mithin Vorfragen für einen Anspruch wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG). Das Oberlandesgericht hat im Erweiterungsbeschluss vom 5. Mai 2014 deutlich gemacht, dass das Feststellungsziel der Konkretisierung der Ad-Hoc-Informationspflichten der Musterbeklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Richtigstellung unrichtiger Presseverlautbarungen dient und damit eine tatsächliche Vorfrage für die Beurteilung der Ad-Hoc-Mitteilungspflichten der Musterbeklagten zu 1 betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Das Feststellungsziel Komplex V 1a. ist auch hinreichend bestimmt. Es bezieht sich auf die Aussagen der Pressemitteilungen, die im Vorlagebeschluss zur Konkretisierung der Feststellungsziele Komplex V 1. a) und c) hervorgehoben wurden (vgl. oben 1. b] bb] und cc]).</div>\n<p class=\"lf-p\">159 Das Feststellungsziel Komplex V 1a. wurde mit Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2014 in das Musterverfahren eingeführt. Aus dem Erweiterungsbeschluss ergibt sich nicht, welche konkreten Aussagen der Pressemitteilungen unrichtig oder unvollständig sein sollen. Das Oberlandesgericht hat die Erweiterung darauf gestützt, das Feststellungsziel betreffe eine im Tatsächlichen liegende Vorfrage für die Beurteilung der Ad-Hoc-Pflichten der Musterbeklagten zu 1. Konkrete Aussagen, die auf ihre Richtigkeit zu prüfen sind, werden nicht genannt. Der Erweiterungsantrag benennt zwar ebenfalls keine konkreten Aussagen der Pressemitteilungen, deren Feststellung als unrichtig und unvollständig begehrt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag nimmt aber auf die Ziffern I und III (richtig: 1. und 3.) des Komplexes V Bezug und führt dazu aus, deren bisherige Fassung sei zu eng, weil sie sich nur auf Insiderinformationen bezögen und die Feststellung der Unvollständigkeit der Aussagen nicht umfassten. Davon geht auch der Erweiterungsbeschluss erkennbar aus, so dass die in den Feststellungszielen Komplex V 1. a) und c) bestimmt bezeichneten Aussagen, (i) die Bestätigung der Prognose für das laufende Geschäftsjahr, (ii) die Aussage, die HRE-Gruppe habe aus der Krise um die US-Subprime keine negativen Belastungen zu erwarten, (iii) die CDO-Investments der HRE-Gruppe hätten keinen direkten Bezug zu Subprime, (iv) eine Beschreibung zum Volumen und der Zusammensetzung des US-CDO-Portfolios verknüpft mit der Aussage, dass aufgrund der aktuellen Marktentwicklung nicht mit Belastungen zu rechnen sei und (v) die Aussage, dass auch der vollständige Zusammenbruch des Subprime-Markts im Rahmen der kalkulierten Risikovorsorge mehrfach abgedeckt sei (dazu oben 1. b] bb]) sowie, in Bezug auf die Pressemitteilung vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2007, die HRE-Gruppe sei aus der jüngsten Marktkrise gestärkt hervorgegangen, unter dem Gesichtspunkt einer auf die Richtigstellung unwahrer und unvollständiger Angaben gerichteten Ad-Hoc-Mitteilungspflicht untersucht werden sollen. Mit diesem Inhalt und in diesem Umfang wird der Gegenstand des Feststellungsziels hinreichend bestimmt bezeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Feststellungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, die Pressemitteilung vom 3. August 2007 sei irreführend und falsch, weil die Musterbeklagte zu 1 das Risiko künftiger Änderungen im Sicherheitenpool verschwiegen habe, sowie, die Pressemitteilung vom 7. November 2007 sei unwahr und unvollständig. Soweit das Oberlandesgericht die Aussagen, \"Aus mittlerweile erfolgten Assettäuschen ergeben sich bei 16 % des Volumens indirekte Beziehungen zu Subprime Sicherheiten. Diese stammen jedoch nur mit 5 % aus den Jahren 2006 und 2007.\" und \"Selbst wenn es zu einem vollständigen Zusammenbruch des Subprime Marktes käme, wäre dies im Rahmen unserer kalkulierten Risikovorsorge mehrfach abgedeckt\" für unwahr und die Aussage \"Unsere CDO Investments haben keinen direkten Bezug zu Subprime\" für unvollständig gehalten hat, bleiben die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ohne Erfolg. Insoweit ist lediglich klarzustellen, dass die Pressemitteilung hinsichtlich dieser konkreten Aussagen unwahr bzw. unvollständig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Feststellungen des Oberlandesgerichts unterliegen nur einer eingeschränkten Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Beweiswürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 546 ZPO. Sie ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29).</div>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt auch für das Musterrechtsbeschwerdeverfahren. Dass einem Musterverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch wenn es auf die Feststellung von Tatsachen zielt, betrifft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, beseitigt aber nicht die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht an rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Oberlandesgerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 131). Gleiches gilt für die vom Oberlandesgericht gezogenen Schlussfolgerungen, die ebenfalls vom persönlichen Dafürhalten im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls geprägt sind (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Urteil vom 13. Juli 1964 - II ZR 110/62, WM 1964, 944, 946, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 42, 89; Urteil vom 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1382; Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 160/86, BGHZ 106, 101, 105; Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 271).</p>\n<p class=\"lf-p\">162</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Pressemitteilung als an die Allgemeinheit gerichtete Erklärung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, WM 2000, 2393, 2394 f.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 102).</div>\n<p class=\"lf-p\">163 Während sich Ad-Hoc-Meldungen auf einen konkret bekanntzugebenden Sachverhalt zu beschränken haben, der vollständig wiederzugeben ist und nicht durch Auslassungen und Unvollständigkeiten verzerrt werden darf (Hellgardt in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., §§ 97, 98 WpHG Rn. 99; Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 24; Mülbert/Steup in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., Rn. 41.192; Lenenbach, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rn. 11.596; weitergehend Möllers/Leisch in KK-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c Rn. 140), sind Pressemitteilungen nicht auf die Bekanntgabe von Insiderinformationen ausgerichtet, sondern Teil der im Ausgangspunkt frei bestimmbaren Öffentlichkeitsarbeit eines Emittenten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie enthalten nicht zwingend einen konkreten Tatsachenkern, der auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin prüfbar ist. Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob einer Pressemitteilung überhaupt ein bestimmter, auf die Information des Kapitalmarkts gerichteter Inhalt zukommt, ob sie gegebenenfalls werbenden Charakter hat bzw. ob sie darauf gerichtet ist, dem Empfänger ein geschlossenes Bild von einem bestimmten Sachverhalt zu vermitteln. Bei der Auslegung ist entsprechend zu berücksichtigen, dass mit der Veröffentlichung einer Pressemitteilung unterschiedliche, auch unternehmenspolitische Ziele verfolgt werden können und ihr typischerweise nicht dieselbe Aussagekraft zukommt, wie einer Ad-Hoc-Meldung (OLG Braunschweig, ZIP 2016, 414, 418).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewertende Aussagen, die keinen erkennbaren Tatsachenkern enthalten, sind nur dann als unwahr anzusehen, wenn sie bewusst ins Blaue hinein aufgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Unrichtigkeit der Pressemitteilung vom 3. August 2007 halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand, soweit es angenommen hat, die Pressemitteilung sei irreführend und falsch, weil diese das Risiko künftiger Änderungen im Sicherheitenpool verschwiegen habe. Im Übrigen bleiben die Angriffe der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Insoweit ist lediglich im Tenor klarzustellen, welche Aussagen der Pressemitteilung unwahr oder unvollständig sind. Dass das Oberlandesgericht zu einzelnen Aussagen des durch Auslegung gewonnenen Feststellungsziels keine Feststellungen getroffen hat, nimmt die Rechtsbeschwerde hin.</div>\n<p class=\"lf-p\">165</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in der Pressemitteilung enthaltenen Prozentangaben darauf gerichtet waren, die Abhängigkeit der von der HRE-Gruppe gehaltenen US-CDO von Subprime- Sicherheiten unter Hervorhebung derjenigen der Jahre 2006 und 2007 darzustellen. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.</div>\n<p class=\"lf-p\">166 (a) Die am Wortlaut orientierte und den Kontext der Äußerung berücksichtigende Auslegung des Oberlandesgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden und die Rechtsbeschwerde zeigt kein für die Auslegung erhebliches Vorbringen auf, das vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigt wurde. Dass es den seiner Auslegung entgegenstehenden Interpretationen der Musterbeklagten nicht gefolgt ist, ist kein Gehörsverstoß. Die Formulierung \"Aus mittlerweile erfolgten Assettäuschen ergeben sich bei 16 % des Volumens indirekte Beziehungen zu Subprime Sicherheiten\" lässt entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht die Deutung zu, die Prozentangabe beziehe sich auf den Anteil an Subprime-Sicherheiten im Sicherheitenpool. Vom Volumen des Sicherheitenpools ist in der Pressemitteilung nicht die Rede, wohl aber vom Volumen der US-CDO-Portfolien. (Subprime-)Sicherheiten werden nur als Bezugsgröße hierzu erwähnt und der Hinweis auf erfolgte Assettäusche erläutert lediglich, wie die Beziehung zustande gekommen ist. Dies wird auch durch das Wort \"indirekt\" unterstrichen. Denn wäre lediglich der Anteil der Subprime-Sicherheiten im Sicherheitenpool beschrieben, hätte dieses Wort keinen Erkenntniswert und wäre der Sache nach unrichtig verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 (b) Zu Recht erinnert die Rechtsbeschwerde, dass das Verständnis des Oberlandesgerichts, die Aussage \"Diese stammen jedoch nur mit 5 % aus den Jahren 2005 und 2006\" beziehe sich ebenfalls auf das US-CDO-Portfolio, keine Grundlage im Wortlaut der Pressemitteilung findet, weil das Wort \"diese\" auf die im vorhergehenden Satz erwähnten Sicherheiten Bezug nimmt. Ein relevanter Bedeutungsunterschied ist hieraus jedoch nicht abzuleiten, weil auch bei diesem Verständnis nicht ein Anteil des gesamten Sicherheitenpools beschrieben wurde, sondern lediglich der Anteil derjenigen Subprime-Sicherheiten, die in \"indirekten Beziehungen\" zum US-CDO-Portfolio der HRE-Gruppe standen. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil die für die Auslegung relevanten Tatsachen vom Oberlandesgericht festgestellt worden und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 (c) Möglich und frei von Widersprüchen ist die Annahme des Oberlandesgerichts, die Angabe 16 % lege die Schlussfolgerung nahe, nur in Höhe dieses Anteils könnten Subprime-Risiken auf das US-CDO-Portfolio der HRE-Gruppe durchschlagen. In dem betreffenden Absatz der Pressemitteilung werden zunächst die Engagements in US-CDO unter Angabe des jeweiligen Einzelvolumens beschrieben und nachfolgend die Beziehungen zu Subprime-Sicherheiten. Soweit dort von \"Volumen\" die Rede ist, lässt sich dies nachvollziehbar als das Gesamtvolumen der zuvor beschriebenen Engagements auffassen. Dies unterstreicht auch die erkennbare Zielrichtung der Pressemitteilung, die Öffentlichkeit über die Abhängigkeit der eigenen Engagements von der das Subprime-Segment betreffenden allgemeinen Marktentwicklung zu informieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders als die Musterbeklagten zu 2 und 3 behaupten, geht das Oberlandesgericht weder von einem \"eindeutigen\" Wortlaut aus noch erschließt es den Inhalt der Aussage aus der Präsentation der Musterbeklagten zu 1 vom 27. März 2008. Es hat vielmehr weitere, auch außerhalb des Wortlauts liegende Umstände bei seiner Auslegung berücksichtigt und darauf abgestellt, dass die Pressemitteilung nicht offengelegt habe, dass die CDO aus dem Portfolio der HPFB unberücksichtigt geblieben seien. Aus der benannten Präsentation und dem hierzu gehaltenen Vorbringen der Musterbeklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht lediglich abgeleitet, dass die Aussagen der Pressemitteilung über die Beziehungen zum Subprime-Segment nach dem eigenen Vorbringen der Musterbeklagten zu 1 unrichtig seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die daran anknüpfende Annahme des Oberlandesgerichts, die Pressemitteilung vermittele den Eindruck, es habe die maximale Abhängigkeit der gehaltenen US-CDO von Subprime-Sicherheiten dargestellt werden sollen. Hierzu wenden die Musterbeklagten zwar im Ausgangspunkt zutreffend ein, dass durch den Ausfall von Subprime-Sicherheiten begründete Auswirkungen auf die US-CDO nicht durch deren Anteil im (Gesamt-)Sicherheitenpool bestimmbar, sondern maßgeblich von der Strukturierung der jeweils gezeichneten Tranche abhängig waren. Diese Erwägung stellt die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts, dass mit den aufgezeigten Größen das höchstmögliche Ausfallrisiko beschrieben werden sollte, aber nicht in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">170</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Feststellungen zur Unrichtigkeit der Aussagen \"Aus mittlerweile erfolgten Assettäuschen ergeben sich bei 16 % des Volumens indirekte Beziehungen zu Subprime Sicherheiten. Diese stammen jedoch nur mit 5 % aus den Jahren 2006 und 2007\" und \"Selbst wenn es zu einem vollständigen Zusammenbruch des Subprime Marktes käme, wäre dies im Rahmen unserer kalkulierten Risikovorsorge mehrfach abgedeckt\" sowie zur Unvollständigkeit der Aussage \"Unsere CDO Investments haben keinen direkten Bezug zu Subprime\" halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">171 (a) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die objektive Unrichtigkeit der Aussage zum Subprime-Bezug ergebe sich bereits aus dem Vorbringen der Musterbeklagten zu 1, die einen Bezug der mitgeteilten Prozentangaben auf das Volumen des Sicherheitenpools behaupte. Das Oberlandesgericht setzt sich in diesem Punkt ausschließlich mit der von der Musterbeklagten zu 1 behaupteten Auslegung der Pressemitteilung auseinander, aus der deren objektive Unrichtigkeit ebenso wenig abgeleitet werden kann wie aus der Präsentation der Quartalszahlen vom 7. November 2007, mit deren Inhalt das Oberlandesgericht begründet hat, ihr liege dasselbe Verständnis zu Grunde, wie es aus der Pressemitteilung hervorgehe. Eine Unrichtigkeit, Irreführung oder Verharmlosung kann sich aber nur aus dem Vergleich mit der seinerzeit tatsächlich bestehenden Situation ergeben, zu der das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen hat. Die Gründe des Musterentscheids lassen zu diesem Punkt auch nicht erkennen, unter welchen Gesichtspunkten die Pressemitteilung unrichtig oder unvollständig sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">172 (b) Dagegen ist die Annahme, die Pressemitteilung sei irreführend, weil das Portfolio der HPFB nicht in den mitgeteilten Quoten berücksichtigt worden sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass nach dem eigenen Vorbringen der Musterbeklagten zu 1 im Sicherheitenpool dieses Portfolios Subprime-Sicherheiten enthalten gewesen seien, die damit in den Angaben zum höchstmöglichen Ausfallrisiko nicht berücksichtigt worden sein konnten. Der Sache nach hat das Oberlandesgericht danach die Unwahrheit der Aussagen über die Darstellung des Subprime-Bezugs angenommen. Die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Feststellung, der Subprime-Anteil im Sicherheitenpool habe nicht nur 5 %, sondern 26 % betragen, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">173 (c) Die Annahme des Oberlandesgerichts, das höchstmögliche Abschreibungsrisiko aus dem Subprime-Bezug des US-CDO-Portfolios sei in der Pressemitteilung unrichtig dargestellt, weil dieses weit über dem Betrag von 240 Mio. € (16 % aus 1,5 Mrd. €) gelegen habe, hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">174 Die Feststellung, der Anteil der CDO mit Bezug zu Subprime-Sicherheiten aus den Jahren 2006 und 2007 am US-CDO-Portfolio habe nicht nur 5 %, sondern 23 % betragen, findet im Klägervortrag allerdings keine Grundlage. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 weist zu Recht darauf hin, dass der Musterkläger lediglich die Ausführungen des Prüfberichts der Bundesbank vom 24. Juni 2008 referiert hat, der den gesamten Sicherungspool von rund 52 Mrd. € als Bezugsgröße anführt. Ein Anteil der CDO mit Bezug zu Subprime-Sicherheiten aus den Jahren 2006 und 2007 am US-CDO-Portfolio ist vom Musterkläger nicht behauptet worden. Die Beantwortung der Frage, welche CDO einen Bezug zu Subprime-Sicherheiten hatten, setzt zwingend einen Blick auf die diesen konkret zu Grunde liegenden Sicherheiten voraus. Entsprechend fehlt auch der daran anknüpfenden Feststellung, dass höchstmögliche Abschreibungsrisiko aus dem Subprime-Bezug des US-CDO-Portfolio sei falsch dargestellt worden, die Grundlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">175 Die Rechtsbeschwerde greift allerdings die in diesem Zusammenhang angestellten Hilfserwägungen des Oberlandesgerichts, schon die Abwertung am 15. Januar 2008 in Höhe von 466 Mio. € und weitere Abwertungen in der Folgezeit belegten die Falschangabe, nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">176</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Keinen Bestand hat die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Pressemitteilung sei irreführend und falsch, weil sie das Risiko künftiger Änderungen im Sicherheitenpool verschwiegen habe. Diese Feststellung findet im Erweiterungsbeschluss vom 5. Mai 2014 eine hinreichende Grundlage, weil die Unwahrheit bzw. Unvollständigkeit der Pressemitteilung unter dem Gesichtspunkt der richtigen Darstellung des Subprime-Anteils im US-CDO-Portfolio im Musterverfahren zu prüfen war (vgl. oben 2. b] bb]). Das Oberlandesgericht hat allerdings die Unwahrheit der Aussage festgestellt, ohne aufzuzeigen, welche konkrete Aussage mit der Wirklichkeit nicht übereingestimmt hat. In Betracht käme nach der Argumentation des Oberlandesgerichts nur eine unvollständige Darstellung eines Sachverhalts.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich fehlen Feststellungen zu der Frage, ob der Empfänger der Pressemitteilung überhaupt eine Aufklärung über künftig mögliche Veränderungen im Sicherheitenpool erwartet hat. Der Wortlaut der Pressemitteilung lässt nicht erkennen, dass die Information die Zielrichtung hatte, allgemein über die Risiken der CDO aufzuklären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Gegenstand der Mitteilung auch künftige Erwartungen sind, weil die diesen zu Grunde liegende Risikoeinschätzung nicht offen gelegt wird. Überdies ist der Umstand, dass es in der Vergangenheit durch Assettäusche zu Veränderungen im Sicherheitenpool gekommen war, in der Pressemitteilung ausdrücklich erwähnt worden. Bei unbefangener Lektüre wird hierdurch eher der Eindruck erweckt, dass der Subprime-Anteil der Sicherheiten auch künftig veränderlich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls wird kein Vertrauen erzeugt, dass solche Veränderungen nicht zu erwarten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">177</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Aussage, selbst ein vollständiger Zusammenbruch des Subprime-Marktes sei in der Risikovorsorge mehrfach abgedeckt, sei unrichtig, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.</div>\n<p class=\"lf-p\">178 (a) Die Auslegung der Presseerklärung durch das Oberlandesgericht, mit dieser Aussage sei eine Behauptung mit dem Inhalt aufgestellt worden, selbst der vollständige Zusammenbruch des Subprime-Marktes werde keine Auswirkung auf das Geschäftsergebnis haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob dieser Behauptung in jedem Einzelpunkt ein nachprüfbarer Tatsachengehalt zukommt, ist für die rechtliche Bewertung ausgehend von der Zielrichtung der begehrten Feststellung nicht von Bedeutung, weil es für den Begriff der Unwahrheit und Unvollständigkeit nicht auf eine trennscharfe Abgrenzung zwischen bewertenden Äußerungen und Tatsachenbehauptungen ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine den Kurs eines Finanzinstruments beeinflussende und der Richtigstellung bedürfende Fehlvorstellung hervorgerufen werden kann, was auch dann der Fall sein kann, wenn eine wertende Aussage nicht hinreichend durch Tatsachen gestützt oder kaufmännisch vertretbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 927). Die Verwendung unbestimmter Begriffe und pauschale Aussagen über Risiken und deren vermeintliche Abdeckung hindern die Bewertung einer Aussage als unwahr daher nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">179 Dies zu Grunde gelegt zeigt die Rechtsbeschwerde keine fehlerhafte Würdigung des Oberlandesgerichts auf. Der Hinweis auf die \"kalkulierte Risikovorsorge\" deutet dem Kontext nach nicht darauf hin, es sei eine ausreichende Risikovorsorge für einen Zusammenbruch des Subprime-Marktes nach Maßgabe der subjektiven Risikoeinschätzung getroffen worden. Die Pressemitteilung hat sich verstärkender Formulierungen bedient (\"vollständiger\" Zusammenbruch des Marktes und \"mehrfache\" Abdeckung durch kalkulierte Risikovorsorge). Dies konnte das Oberlandgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei als Hinweis darauf verstehen, dass auch außergewöhnliche Szenarien im Subprime-Markt ergebnisneutral abgesichert seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht eine Verbindung zwischen der gebotenen Risikoabsicherung und möglicherweise gebotenen Abschreibungen auf das CDO-Portfolio hergestellt hat. Es hat nicht angenommen, dass ein Zusammenbruch des Subprime-Markts mit einem Totalausfall der gehaltenen US-CDO gleichzusetzen gewesen wäre. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Zusammenbruch eines Markts habe nur die Einstellung von Handelsaktivitäten und keinen bilanzwirksamen Ausfall der Papiere zur Folge, verkennt, dass nach IAS 39.60 das Verschwinden eines Markts und die Herabstufung eines Bonitätsratings zwar für sich genommen keine Hinweise auf eine Wertminderung sind, diese Umstände aber zusammen mit anderen Informationen auf eine Wertminderung hindeuten können (vgl. z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">IAS 39.59 [e]). Dass solche Informationen mit einem vollständigen Zusammenbruch eines Markts einhergehen konnten, war daher zumindest in eine Betrachtung außergewöhnlicher Risikoszenarien einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">180 (b) Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Aussage der Pressemitteilung falsch und damit unwahr war. Dass die (mehrfache) Abdeckung außergewöhnlicher Risikoszenarien, die auch den vollständigen Zusammenbruch des Subprime-Marktes einbezogen haben, vor der Herausgabe der Pressemitteilung geprüft und bestätigt worden wäre, hat die Musterbeklagte nach den für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht substantiiert vorgetragen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Wechsel des Bewertungsmodells erst ab Mitte November 2007, anhand dessen die Wertberichtigungen zum Jahresende 2007 letztlich ermittelt wurden, spricht nicht gegen die Würdigung des Oberlandesgerichts, sondern bestätigt diese. Nach den weiteren, auf Beanstandungen der Deutschen Bundesbank fußenden Feststellungen des Oberlandesgerichts war die interne Bewertung der CDO nach dem bis Mitte November 2007 verwendeten Modell von aktuellen externen Marktdaten abhängig, die seit Ende August nicht mehr aktualisiert wurden. Umso mehr drängt sich dann die Frage auf, wie die Aussage in der Pressemitteilung trotz fehlender Marktpreise zustande kommen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Pressemittelung sei unvollständig, weil der Hinweis, dass \"unsere\" CDO-Investments keinen direkten Bezug zum Subprime-Segment hätten, als positives, individuelles Merkmal des CDO-Investments der HRE-Gruppe herausgestellt worden sei. Das Oberlandesgericht hat seiner Würdigung keinen fehlerhaften Maßstab zu Grunde gelegt, weil es unausgesprochen die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes angewandt hätte. Die Feststellung des Oberlandesgerichts ist ausschließlich tatsächlicher Natur und darauf gerichtet, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 in diesem Punkt unvollständig sei, weil durch die Darstellung ein Fehlverständnis gefördert werde. Die hierzu erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 ZPO).</div>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die Feststellungen zur Pressemitteilung vom 7. November 2007 halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit das Oberlandesgericht die Pressemitteilung als unvollständig ansieht, weil die sich aus dem Refinanzierungsmodell der Depfa resultierenden Liquiditätsrisiken verschwiegen worden seien, bleiben bei der Würdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt. Die Auslegung, der Vorstandsvorsitzende habe in der Pressemitteilung eine qualitative Gesamtbeurteilung des Geschäftsmodells der HRE-Gruppe vorgenommen und die diese Beurteilung tragenden Säulen aufgelistet, ist ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst, wie die Annahme, die Erklärung sei auf die Vermittlung eines Gesamtbilds über die marktbedingte Risikolage in der HRE-Gruppe gerichtet gewesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">184 (a) Die Pressemitteilung diente der Zusammenfassung des Quartalsberichtes vom selben Tag und der Information über den Abschluss der Übernahme der Depfa. Die in der Pressemitteilung wiedergegebenen Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden waren im Kontext dieser Informationen zu sehen und wollten kein vollständiges Bild der gegenwärtigen Lage und des Geschäftsmodells der Gruppe zeichnen. Sie waren darauf gerichtet, das Quartalsergebnis zusammenzufassen und aus Unternehmenssicht zu bewerten. Die Rechtsbeschwerde wendet auch zutreffend ein, dass die Pressemitteilung erkennbar werbend die strategischen Ziele der Übernahme der Depfa und die sich daraus erschließenden Perspektiven für den Konzern hervorhebt und dies gegen die Erwartung des Lesers spricht, eine unter dem Aspekt der Geschäftsrisiken differenzierte Information zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 (b) Durchgreifend ist auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht die Schlussfolgerung tragen, dass ausgehend von den Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Pressemitteilung ein besonderer Hinweis auf die Refinanzierungs- und Liquiditätsrisiken aus dem nach den Feststellungen marktbekannten Geschäftsmodell der Depfa zu erwarten war, weil sich die Einschätzung ohne deren Erwähnung als unvollständig erweisen würde. Es ist nicht festgestellt, ob und ggf. wie die bis November 2007 aufgetretenen Entwicklungen am Geldmarkt sich auf die HRE-Gruppe bzw. die Depfa ausgewirkt haben und das Vertrauen auf den Fortbestand der Refinanzierungsmöglichkeiten daher als erschüttert angesehen werden musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hinweis auf krisenhafte Liquiditätsanspannungen am Geldmarkt im Juli und August 2007 trägt eine entsprechende Schlussfolgerung nicht. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung nicht genügend, dass die Erklärung sowohl offenlegt, dass die HRE-Gruppe sich den Turbulenzen auf den Finanzmärkten nicht ganz habe entziehen können und es Fehlentwicklungen auf den Immobilien- und Finanzierungsmärkten gegeben habe. Ob die daran anknüpfende Annahme von der besonderen Stärke und Solidität des eigenen Geschäftsmodells angesichts der Refinanzierungs- und Liquiditätsrisiken der Depfa jeder Grundlage entbehrte, hängt aber maßgeblich von der Frage ab, welche Schlüsse aus der bisherigen Marktentwicklung in Bezug auf das Geschäftsmodell der Depfa gezogen werden mussten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu hat das Oberlandesgericht aber in anderem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Musterkläger nicht dargelegt habe, welche im Jahr 2008 getroffenen Prüfungsfeststellungen zum Risiko- und Liquiditätsmanagement bereits im September 2007 relevant und von einem solchen Gewicht gewesen seien, dass ein Verschweigen die Unrichtigkeit des Börsenzulassungsprospekts vom 10. September 2007 begründet hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">186</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Annahme des Oberlandesgerichts, bei der in der Pressemitteilung wiedergegebenen Äußerung des Vorstandsvorsitzenden \"Die Hypo Real Estate Group ist somit aus der jüngsten Marktkrise gestärkt hervorgegangen\" handele es sich um eine unwahre objektive Tatsachenbehauptung, hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Die Würdigung des Oberlandesgerichts lässt die vorstehend aufgezeigte Einordnung der Aussage als zusammenfassende Bewertung und deren Kontext unberücksichtigt und erforscht nur ungenügend ihren Inhalt. Weder der Wortlaut der Aussage noch die vom Oberlandesgericht herangezogenen Presseverlautbarungen vom 8. November 2007 tragen die Schlussfolgerung auf eine positive Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt, die US-Subprime-Krise sei für die HRE-Gruppe (praktisch) ohne Relevanz. Entsprechend lässt sich aus den vom Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigten Belastungen unabhängig davon, ob die diesen zu Grunde liegende Würdigung einer rechtlichen Prüfung in allen Punkten standhält, die Unwahrheit der Äußerung nicht herleiten.</div>\n<p class=\"lf-p\">187 (a) Das Oberlandesgericht berücksichtigt bei seiner Auslegung nicht die vorstehend unter (1) (a) aufgezeigte Zielrichtung und den Kontext der Äußerung, die ihren Schwerpunkt in einer kommentierenden Zusammenfassung des Quartalsergebnisses und die sich mit der Übernahme der Depfa erschließenden Perspektiven hatte. Anders als die Pressemitteilung vom 3. August 2007 enthielt die Äußerung keine konkreten Informationen zur Betroffenheit von der Subprime-Krise, sondern beschränkte sich auf die vage Formulierung, man habe sich \"den Turbulenzen auf den Finanzmärkten nicht ganz entziehen\" können. Damit wird eine Betroffenheit der HRE-Gruppe von der Marktkrise nicht in Abrede gestellt. Dass diese hinter der insgesamt positiven Gesamteinschätzung zurücktritt ist erkennbar eine subjektive, auf der Erwartung einer günstigen Entwicklung fußende Bewertung. Die ihr vorangestellten und durch das Wort \"somit\" verbundenen Ausführungen enthalten mit ihren Beschreibungen \"stark\", \"solide\", \"attraktiv\", \"langfristig\", \"krisenfest\" und \"adäquat\" kaum nachprüfbare Wertungen, die mit dem vagen Hinweis auf die eigene Betroffenheit zu einer optimistischen Gesamtaussage verknüpft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">188 (b) Einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand hält die Annahme des Oberlandesgerichts, in der Pressemitteilung sei nicht lediglich eine Zukunftserwartung, sondern die Einschätzung geäußert worden, die Finanzmarktkrise sei bereits überwunden. Auch diese Aussage findet im Wortlaut der in der Presseerklärung wiedergegebenen Äußerung unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs keine hinreichende Grundlage. Ebenso, wie der Äußerung nicht entnommen werden kann, die Finanzmarktkrise sei für die HRE-Gruppe ohne Relevanz geblieben, enthält die zusammenfassende Bewertung nicht die Aussage, die Finanzkrise sei bereits beendet und von der HRE bereits endgültig überwunden worden. Bei der Aussage, die HRE-Gruppe sei aus der jüngsten Marktkrise gestärkt hervorgegangen, handelt es sich vielmehr um eine optimistische Beurteilung der Geschäftschancen in einem unsicheren Marktumfeld.</p>\n<p class=\"lf-p\">189 (c) Die vom Oberlandesgericht festgestellten Pressereaktionen auf die Äußerung referieren lediglich die subjektive Einschätzung und lassen nicht erkennen, dass diese anders als vorstehend beschrieben aufgefasst wurden. Die zitierten Passagen geben lediglich die optimistische Einschätzung des Vorstandsvorsitzenden wieder und heben zudem ihren subjektiven Einschlag und die ihr zugrundeliegenden Zukunftserwartungen hervor (\"nach Ansicht seines Vorstands\" bzw. \"will als Gewinner aus der weltweiten Finanzkrise hervorgehen\").</p>\n<p class=\"lf-p\">190 (d) Angesichts der in der Aussage wiedergegebenen wertenden Gesamtbetrachtung fehlt es für die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts, die Aussage erweise sich wegen der Nichtberücksichtigung der Belastungen der HRE-Gruppe aus der Subprime-Krise als unwahr, an einer tragfähigen Grundlage. Die Feststellungen über die einzelnen Belastungen aus der Subprime-Krise erlauben nicht die Schlussfolgerung, dass die positive Gesamteinschätzung unter Berücksichtigung ihres werbenden Charakters jeder Grundlage entbehrt hat. Dies lässt sich aus den Feststellungen über bereits vorgenommene und konkret drohende Abschreibungen auf einzelne CDO-Tranchen, der Unzuverlässigkeit von Ratingeinschätzungen oder der vom Oberlandesgericht angenommenen Notwendigkeit einer Portfoliowertberichtigung nicht ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">191 Die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts konkret drohenden Abschreibungen auf die C- und D-Tranchen des Bonifacius-CDO betrafen ein Volumen von insgesamt 17 Mio. US-$. Daneben hat das Oberlandesgerichteinen Portfoliowertberichtigungsbedarf von mindestens 131 Mio. € angenommen. Angesichts des im Quartalsbericht vom 30. September 2007 ausgewiesenen Vorsteuerergebnisses von 527 Mio. € sind die festgestellten Belastungen nicht geeignet, eine positive Zukunftsprognose grundsätzlich in Frage zu stellen, die nach dem Wortlaut der Erklärung maßgeblich darauf basiert hat, die Chancen des Geschäftsmodells der HRE-Gruppe im Marktumfeld ohne eine bestimmte zeitliche Einordnung wertend zu betrachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ausschließlich die Risiken aus dem US-CDO-Portfolio in den Blick nehmende Bewertung des Oberlandesgerichts genügt hierfür nicht, weil dessen Bedeutung im Verhältnis zum ausdrücklich erwähnten Staatsfinanzierungs- und Pfandbriefgeschäft offenbleibt. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang nicht die die Bewertung maßgeblich tragende Argumentation berücksichtigt, die Fehlentwicklung auf den Immobilien- und Finanzierungsmärkten hebe die Stärke des eigenen Geschäftsmodells hervor. Da eine Betroffenheit der HRE-Gruppe nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich erwähnt wurde, hätte die Würdigung darauf aufbauen müssen, ob die der Argumentation zu Grunde liegende Gewichtung willkürlich erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang aber die Behauptung der Musterbeklagten zu 1, wegen der einsetzenden \"Flucht in die Qualität\" sei eine optimistische Zukunftserwartung berechtigt gewesen, nicht als widerlegt angesehen, sondern die Richtigkeit der hervorgehobenen positiven Aspekte bescheinigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">192 4. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde des Musterklägers, dass das Oberlandesgericht nicht festgestellt hat, die Pressemitteilung vom 7. November 2007 sei falsch, weil am 30. September 2007 ein Wertberichtigungsbedarf in Höhe von 542 Mio. € bestanden habe (Feststellungsziele Komplex V 1. c) und V 1a. Fall 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">193</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Pressemitteilung vom 7. November 2007 sei falsch. In den Gründen hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Behauptung des Musterklägers, die Musterbeklagte habe im dritten Quartal 2007 Bewertungsverluste in Höhe von 542 Mio. € erlitten, sei nicht nachzugehen, da der Sachvortrag ins Blaue hinein gehalten sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">194</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Oberlandesgericht war an einer entsprechenden Feststellung schon deswegen gehindert, weil die Feststellungsziele V 1. c) und V 1a. nicht die Prüfung einschlossen, ob am 30. September 2007 ein Wertberichtigungsbedarf bestand (siehe 1. b] cc]).</div>\n<p class=\"lf-p\">195</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die von der Rechtsbeschwerde zu diesem Punkt erhobenen Verfahrensrügen bleiben im Übrigen ohne Erfolg. Diese werden ausschließlich mit einem Verweis auf das Vorbringen zu dem zu Komplex I festzustellenden Abwertungsbedarf und die insoweit erhobenen Verfahrensrügen begründet, die allerdings gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichtes im Komplex I nicht durchgreifen (siehe II. 2.).</div>\n<p class=\"lf-p\">196 5. Der Senat kann gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Feststellungen im Komplex V 1a. nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Im Umfang der Aufhebung sind die Feststellungsziele zurückzuweisen, weil die Pressemitteilungen vom 3. August 2007 und vom 7. November 2007 ausgehend von den unter 3. c) cc) und dd) dargestellten Maßstäben nicht unwahr und unvollständig sind. Die erforderliche Auslegung der Pressemitteilungen kann der Senat selbst vornehmen, weil die für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen vom Oberlandesgericht festgestellt worden und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">197</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Pressemitteilung vom 3. August 2007 ist nicht unvollständig, weil sie das Risiko künftiger Änderungen im Sicherheitenpool nicht erwähnt. Bei einem Empfänger der Pressemitteilung wurde auch unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Erklärung, Marktteilnehmer über mögliche Belastungen der HRE-Gruppe aus der Krise um US-Subprime aufzuklären, nicht die berechtigte Erwartung erzeugt, allgemein über die Risiken des CDO-Engagements aufgeklärt zu werden, zu denen mögliche Veränderungen im Sicherheitenpool zählen. Abgesehen davon, dass von einer Pressemitteilung typischerweise keine Risikoaufklärung erwartet werden kann, enthält die Pressemitteilung vom 3. August 2007 konkrete Aussagen zum Subprime-Engagement nur auf den Ist-Zustand bezogen und begründet die in ihr enthaltenen Prognosen nicht näher. Die Erklärung enthält keine Aussagen, aufgrund derer der Empfänger auf die Unveränderlichkeit dieser Situation hätte vertrauen können. Die Erwähnung von Assettäuschen in der Vergangenheit hat im Gegenteil deutlich gemacht, dass der Subprime-Anteil im Portfolio veränderlich ist. Einer ausdrücklichen Klarstellung bedurfte es hierzu nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">198</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die in der Pressemitteilung vom 7. November 2007 wiedergegebene Äußerung des Musterbeklagten zu 2, die HRE-Gruppe sei aus der jüngsten Marktkrise gestärkt hervorgegangen, ist nicht unwahr.</div>\n<p class=\"lf-p\">199 Die in der Pressemitteilung wiedergegebene Äußerung hebt erkennbar werbend die strategischen Ziele der Übernahme der Depfa und die sich daraus erschließenden Perspektiven für den Konzern hervor und hat nicht die Erwartung differenzierter Informationen erzeugt (siehe 3. c] dd] [1] [a]). Die Pressemitteilung enthält keine konkreten Informationen zur Betroffenheit der Musterbeklagten zu 1 bzw. der HRE-Gruppe von der Subprime-Krise, sondern beschränkt sich auf vage Formulierungen. Die insgesamt positive Gesamteinschätzung, ist erkennbar eine subjektive, in die Zukunft gerichtete Bewertung (3. c] dd] [2] [b]).</p>\n<p class=\"lf-p\">200 Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den allgemeinen Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken und über bereits vorgenommene oder konkret drohende Abschreibungen auf einzelne CDO-Tranchen, der Unzuverlässigkeit von Ratingeinschätzungen oder der Notwendigkeit einer pauschalen Wertberichtigung auf das CDO-Portfolio lassen nicht die Beurteilung zu, dass dieser Einschätzung jede Grundlage gefehlt hat. Diese beruht im Schwerpunkt auf der Hervorhebung von Besonderheiten des eigenen Geschäftsmodells und ist in Bezug auf die sich daraus ergebenden Chancen nicht näher konkretisiert. Da die in der Erklärung hervorgehobenen positiven Aspekte des Geschäftsmodells im damaligen Marktumfeld nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts als zutreffend angesehen wurden, ist die Schlussfolgerung, die positive Gesamteinschätzung sei ohne jede Grundlage ins Blaue hinein geäußert worden, nicht gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">201 V. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ist begründet, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den Komplexen XIII und XIV wendet. Die Annahmen des Oberlandesgerichts, die Musterbeklagte zu 1 sei nach der Herausgabe der Pressemitteilung vom 3. August 2007 und auch noch am 7. November 2007 verpflichtet gewesen, die in dieser Pressemitteilung enthaltenen falschen Aussagen per Ad-Hoc-Meldung zu korrigieren und der Umstand, dass die Pressemitteilung vom 3. August 2007 unwahre Aussagen enthalten habe, stelle eine Insiderinformation dar, sind von Rechtsfehlern beeinflusst. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für die weiteren zu den Komplexen XIII und XIV getroffenen Feststellungen, die daran anknüpfende Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF betreffen. Die Rechtsbeschwerde führt insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">202 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:</p>\n<p class=\"lf-p\">203</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der Umstand, dass die Pressemitteilung vom 3. August 2007 unwahre Aussagen enthalte, stelle eine Insiderinformation dar. Die sachlich unzutreffende kapitalmarktbezogene Mitteilung habe konkrete Informationen über das in der Öffentlichkeit nicht bekannte Investment des HRE-Konzerns im verbrieften Kreditportfoliomarkt und über das mithin bestehende Subprime-Exposure der Gruppe enthalten, welche präzise genug gewesen seien, im Falle ihres Bekanntwerdens die Auswirkung auf den Börsenkurs der Anteile an der Musterbeklagten zu 1 zu beurteilen. Die Tatsache der Inkongruenz von Aussageinhalt und wahren Fakten stelle ihrerseits eine Insiderinformation dar.</div>\n<p class=\"lf-p\">204 Die Tatsache der Fehlerhaftigkeit der gegebenen Informationen sei geeignet gewesen, bei ihrem Bekanntwerden den Kurs der Aktie der Musterbeklagten zu 1 zu beeinflussen. Aufgrund der Marktverhältnisse und der Entwicklungen seit den Ratingherabstufungen vom 10. Juli 2007 seien die Banken unter Generalverdacht geraten, sodass die Musterbeklagte zu 1, auch im Hinblick auf den geplanten Zusammenschluss mit der Depfa, mit der Pressemitteilung vom 3. August 2007 potentielle Anleger habe beruhigen wollen, wie sie selbst vorgetragen habe. Ein verständiger Anleger habe im damaligen Marktumfeld Art und Umfang des Subprime-Exposures bei seiner Investitions- oder Deinvestitionsentscheidung berücksichtigt. Dies zeige auch der Kursrutsch nach Bekanntwerden der Information am 15. Januar 2008.</p>\n<p class=\"lf-p\">205 Diese aktiv an den Sekundärmarkt gerichtete Information habe die Musterbeklagte zu 1 im Wege der Ad-Hoc-Meldung korrigieren müssen. Auch wenn eine konkrete, den Emittenten betreffende, aber nicht öffentliche Information mit Kursrelevanz durch eine freiwillige Verlautbarung verschleiert werde, komme § 37b WpHG aF zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der \"freiwilligen\" Mitteilung bereits eine Insiderinformation vorgelegen habe. Die freiwillig publizierte, inhaltlich aber unzutreffende Information über Art und Umfang des Subprime-Exposures der HRE-Gruppe und der diesbezüglichen Absicherung sei eine Insiderinformation gewesen. Darüber hinaus entstehe mit der kursrelevanten, freiwillig in den Kapitalmarkt gegebenen Falschinformation eine Insiderinformation des Inhalts, dass diese Falschinformation nicht zutreffe. Dies löse eine Berichtigungspflicht als Ausprägung der gesteigerten Handlungspflichten aus Ingerenz aus. Die jedem Emittenten zuzubilligende Prüffrist sei am 3. August 2007 abgelaufen gewesen, da an diesem Tag die Musterbeklagte zu 1 die Pressemitteilung zur Vermeidung negativer Marktreaktionen herausgegeben habe. Weil die Musterbeklagte zu 1 ihrer Verpflichtung zur Publizierung einer korrigierenden Ad-hoc-Meldung nicht nachgekommen sei, habe sie es unterlassen, die Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">206</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer korrigierenden Ad-Hoc-Meldung habe auch am 7. November 2007 fortbestanden, da das ungeschmälerte Interesse des Kapitalmarkts an zutreffenden Informationen über Subprime-Risiken der Banken fortbestanden habe. Vor dem Hintergrund anhaltender Enthüllungen über bis dahin nicht bekannt gewordene subprime-induzierte Risiken, des entstandenen Misstrauens in die für strukturierte Finanzinstrumente mit Subprime-Bezug vergebenden Ratings, der Unsicherheit über den weiteren Verlauf der Finanzmarktkrise und wegen der bestehenden Intransparenz der Investments in US-Subprime sei das Interesse des Kapitalmarkts an Informationen ungebrochen gewesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">207 Dass die Zuführung zur AfS-Rücklage keine negativen Reaktionen bei Analysten und am Kapitalmarkt hervorgerufen habe, besage nicht, dass dem kein Kursbeeinflussungspotential innegewohnt habe. Zum einen habe die Musterbeklagte zu 1 statt einer Abwertung nur eine Rücklagenbildung bekannt gegeben. Zum anderen habe die Musterbeklagte zu 1 ihre Aussage am 7. November 2007 in einen Kontext gestellt, der den am Kapitalmarkt hervorgerufenen Eindruck, sie sei von der Krise praktisch nicht betroffen, verstärkt habe, was von Analysten aufgegriffen und zur Grundlage von Investitionsempfehlungen gemacht worden sei. Da die Markterwartungen in die Kurse \"eingepreist\" gewesen seien, ließen fehlende Reaktionen auf die Zwischenbilanzzahlen der P. bank AG und C. bank AG nicht den Schluss auf eine fehlende Bewertungs- und Kursrelevanz zu, weil Kurskorrekturen nur als Reaktion auf Abweichungen von der ohnehin bestehenden Markterwartung zu erwarten gewesen seien. Die im Hinblick auf das vorangegangene Informationsverhalten der Musterbeklagten zu 1 erzeugte Markterwartung wäre durch die erforderliche Korrekturmeldung aber erschüttert worden, wie sich nach der Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 gezeigt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">208 2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar kann eine unwahre öffentliche Verlautbarung in einer Pressemitteilung entgegen der Sicht der Musterbeklagten zu 1 eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben in dieser Pressemitteilung begründen. Auch kann gemäß § 37b WpHG aF ein tatbestandsmäßiges Unterlassen vorliegen, wenn eine Mitteilung, die nicht die Form einer Ad-Hoc-Meldung hat, zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation führt. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Oberlandesgerichts, es entstehe als Ausprägung einer gesteigerten Handlungspflicht aus Ingerenz mit der kursrelevanten Falschinformation eine Insiderinformation des Inhalts, dass diese Falschinformation nicht zutreffe.</p>\n<p class=\"lf-p\">209</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Musterbeklagten zu 2 und 3 wenden zu Unrecht die Unbestimmtheit der Feststellungsziele ein. Hinsichtlich der vom Oberlandesgericht erörterten Ad-Hoc-Mitteilungspflicht zur Information über die Unwahrheit der Pressemitteilung vom 3. August 2007 sind die Feststellungsziele unter Berücksichtigung der oben unter II. 2. a) aa) dargestellten Voraussetzungen hinreichend bestimmt. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, dass das Bestehen einer Ad-Hoc-Mitteilungspflicht unter den zum Feststellungsziel Komplex V 1a. erörterten Gesichtspunkten zur Unwahrheit bzw. Unvollständigkeit der Pressemitteilungen vom 3. August 2007 und 7. November 2007 zu prüfen ist, ist nicht zu beanstanden. Mit der Formulierung, dass eine Mitteilungspflicht unter dem Aspekt der Korrektur falscher Aussagen bestehe, ist der Gegenstand der Mitteilungspflicht hinreichend eingegrenzt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand einer auf die Korrektur falscher Aussagen gerichteten Ad-Hoc-Mitteilungspflicht kann sowohl die Offenbarung der Unwahrheit oder Unvollständigkeit sein, als auch eine auf die Offenbarung der durch falsche oder unvollständige Aussagen verdeckten Sachverhalte. Der Zusammenhang mit dem Feststellungsziel Komplex XIII 2., mit dem die Feststellung angestrebt wird, der Umstand, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. August 2007 unwahre Aussagen enthalte, hilfsweise der Umstand, dass mit dieser Pressemitteilung ein irreführender Eindruck am Kapitalmarkt erzeugt werde, stelle eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG aF dar, macht deutlich, dass bereits die Offenbarung der Unwahrheit bzw. einer Irreführung Gegenstand der Mitteilungspflicht sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit eine korrigierende Mitteilung darüber hinaus auf die Offenbarung verdeckter Sachverhalte gerichtet sein könnte, enthält der Erweiterungsbeschluss allerdings keine Anhaltspunkte dazu, welche konkreten Informationen Gegenstand einer solchen Ad-Hoc-Meldung hätten sein sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">210</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Richtig ist, dass der Wortlaut der Feststellungsziele Komplex XIII 1. und Komplex XIV 1. nicht näher eingrenzt, unter welchen Gesichtspunkten die Pressemitteilung vom 3. August 2007 \"falsch\" sein soll. Der Zusammenhang mit dem Feststellungsziel Komplex V 1a., das die Frage der Unwahrheit und Unvollständigkeit der Angaben in der Pressemitteilung betrifft und ebenfalls durch den Erweiterungsbeschluss vom 5. Mai 2014 Gegenstand des Musterverfahrens wurde, macht aber deutlich, dass eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht hinsichtlich derselben Aussagen geprüft werden soll, deren Unwahrheit oder Unvollständigkeit Gegenstand des Feststellungsziels im Komplex V 1a. ist. Der Erweiterungsbeschluss nimmt ausdrücklich Bezug auf das Feststellungsbegehren, das die Unrichtigkeit der Pressemitteilung vom 3. August 2007 betrifft. Diese Bezugnahme betrifft das Feststellungsziel Komplex V 1a., das den oben unter IV. 3. b) bb) beschriebenen Inhalt hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">211</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Wortlaut des Feststellungsziels macht in Verbindung mit der Begründung des Erweiterungsbeschlusses deutlich, dass zu untersuchen ist, ob eine auf Korrektur gerichtete Ad-Hoc-Mitteilungspflicht durch unrichtige, mithin unwahre oder unvollständige Aussagen ausgelöst wurde. Diese weite Fassung des Feststellungsziels schließt die Prüfung ein, ob im Hinblick auf einzelne oder mehrere Aussagen eine Mitteilungspflicht bestand und legt auch nicht fest, ob eine korrigierende Mitteilung lediglich auf die Offenbarung der Unrichtigkeit einer Aussage oder auf die Mitteilung eines durch sie verborgenen Sachverhalts gerichtet ist. Die Offenbarung der Unrichtigkeit wäre Bestandteil einer Richtigstellung und mit der Bezeichnung der Aussagen ist der Inhalt der Mitteilungspflicht konkret eingegrenzt.</div>\n<p class=\"lf-p\">212</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Das Oberlandesgericht hat lediglich festgestellt, dass es sich bei den mit der Pressemitteilung bekannt gegebenen (unwahren) Angaben und der Tatsache der Inkongruenz von Aussageinhalt und wahren Fakten um Insiderinformationen gehandelt habe. Es hat seine Feststellung zur Kursbeeinflussungseignung zwar auch damit begründet, dass ein verständiger Investor bei seiner Anlageentscheidung auch Art und Umfang des Subprime-Exposures der Gruppe berücksichtige. Diese Begründung bezieht sich aber auf die Tatsache der Fehlerhaftigkeit der mit der Pressemitteilung gegebenen Informationen. Sie offenbart im Übrigen nicht, welche (zutreffenden) Informationen über Art und Höhe des Subprime-Engagements Gegenstand einer Ad-Hoc-Meldung hätten sein sollen.</div>\n<p class=\"lf-p\">213</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 meint zu Unrecht, eine unwahre öffentliche Verlautbarung in einer Pressemitteilung könne keine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben in dieser Pressemitteilung begründen. Sie weist darauf hin, der durch § 37c Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF auf fehlerhafte Ad-Hoc-Meldungen begrenzte Anwendungsbereich werde unterlaufen, wenn eine Haftung nach § 37b WpHG aF dadurch ausgelöst werden könne, dass die Unrichtigkeit der Pressemitteilung eine Insiderinformation ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">214</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der Einwand geht am Inhalt der Feststellungsziele Komplex XIII 1. und XIV 1. vorbei, die auf die Klärung der Frage gerichtet sind, ob im Hinblick auf falsche Aussagen der Pressemitteilung vom 3. August 2007 eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht bestand. Diese Feststellungsziele sprechen eine Vorfrage für eine mögliche Haftung der Musterbeklagten zu 1 nach § 37b Abs. 1 WpHG aF an, nämlich ob eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF bestand. Obwohl § 37b Abs. 1 WpHG aF nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF Bezug nimmt, kommt eine Haftung des Emittenten auf Schadensersatz - wie sich auch aus § 15 Abs. 6 WpHG aF ergibt - nur in Betracht, wenn nach dieser Vorschrift eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Insiderinformation bestand (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 30 f.; RegE Viertes Finanzmarktförderungsgesetz,BT-Drucks. 14/8017, S. 93; Möllers/Leisch in KK-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c Rn. 113; Hellgardt in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., §§ 97, 98 WpHG Rn. 84). Ob § 37b Abs. 1 WpHG aF dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass nicht jede Falschmeldung außerhalb der Ad-Hoc-Publizität zu einer Haftung wegen unterlassener Richtigstellung führt, weil die Veröffentlichung unwahrer Angaben in einer Pressemitteilung ihrerseits nicht nach § 37c Abs. 1 WpHG aF haftungsbewehrt ist, ändert an einer möglichen Mitteilungspflicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF nichts (Klöhn in KK-WpHG, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl., § 15 Rn. 416).</p>\n<p class=\"lf-p\">215</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Sache nach wendet sich der Einwand gegen die zu den Feststellungszielen Komplex XIII 4. und XIV 4. getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts. Dieses hat die Feststellungsziele zutreffend dahin ausgelegt, dass sie sich nicht nur auf die Feststellung der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG aF richten, sondern auf die Feststellung eines nach § 37b Abs. 1 WpHG aF tatbestandsmäßigen Unterlassens. Dies schließt die Beantwortung der Frage ein, ob und ggf. in welchem Umfang der Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 WpHG aF bei der Veröffentlichung unwahrer Aussagen außerhalb einer Ad-Hoc-Meldung eröffnet ist. Insoweit werden im Schrifttum unterschiedliche Positionen vertreten.</div>\n<p class=\"lf-p\">216</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Teilweise wird angenommen, die Anwendung von § 37b WpHG aF sei nur eröffnet, wenn bereits vor der fraglichen Mitteilung, die nicht die Form einer Ad-Hoc-Meldung gehabt habe, eine Insiderinformation vorgelegen habe. Sei dies nicht der Fall, könne ihr Vorliegen nicht allein mit der fehlerhaften Mitteilung bzw. ihrem Gegenteil begründet werden (Klöhn, AG 2012, 345, 347 f.; Hellgardt, DB 2012, 673, 678; Hannich, WM 2013, 449, 450; Zimmer/Steinhäuser in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., §§ 97, 98 WpHG Rn. 31; Bachmann, JZ 2012, 578, 580). Ergänzend wird vertreten, es sei aber zu prüfen, ob die fehlerhafte Mitteilung zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation geführt habe (Bachmann, JZ 2012, 578, 580; Hellgardt in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., §§ 97, 98 WpHG Rn. 94; so wohl auch Spindler, NZG 2012, 575, 576; von Bernuth/Wagner/Kremer, WM 2012, 831, 833 f.).</div>\n<p class=\"lf-p\">217</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ferner wird angenommen, eine Haftung nach § 37b WpHG aF sei auch dann eröffnet, wenn einer freiwilligen Verlautbarung keine Insiderinformation zu Grunde liege, die Verlautbarung aber, wäre sie zutreffend, eine den Emittenten unmittelbar betreffende Insiderinformation enthalte, weil auf Grund der freiwilligen \"Falschmeldung\" in unmittelbarem Anschluss eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht zur unverzüglichen Berichtigung der Falschmeldung entstünde, wenn und weil das Nichtzutreffen der verlautbarten Information ihrerseits eine Insiderinformation sei (Schmolke, ZBB 2012, 165, 168).</div>\n<p class=\"lf-p\">218</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Schließlich wird unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vertreten, durch eine Falschinformation in einer Pressemitteilung entstehe stets die Insiderinformation, die Mitteilung sei falsch (Heidel/Seggewiße, AktG, 5. Aufl., § 97 WpHG Rn. 5).</div>\n<p class=\"lf-p\">219</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Zutreffend ist die zuerst genannte Ansicht. Ein gem. § 37b WpHG aF tatbestandsmäßiges Unterlassen kann sowohl vorliegen, wenn vor einer Mitteilung, die nicht die Form einer Ad-Hoc-Meldung hatte, eine Insiderinformation vorlag, als auch dann, wenn die Mitteilung zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation geführt hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">220</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Es entspricht dem Wortlaut und der Zielrichtung von § 37b WpHG aF, dass Anknüpfungspunkt für die Haftung des Emittenten das Unterlassen der unverzüglichen Veröffentlichung einer ihn unmittelbar betreffenden Insiderinformation ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Emittent für die unterlassene Veröffentlichung von Insiderinformationen allgemein unter den Voraussetzungen des § 37b WpHG aF haften würde, dies aber im Hinblick auf eine Abweichung der Realität von einer Markterwartung, die der Emittent durch eine Fehlinformation selbst geschaffen hat, nicht der Fall wäre. Der mit der Vorschrift bezweckte Anlegerschutz (RegE Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drucks. 14/8017, S. 93) ist unabhängig davon betroffen, wodurch die mitteilungspflichtige Informationslage geschaffen wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">221</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Etwas anderes lässt sich auch nicht aus § 37c WpHG aF oder dem Zusammenhang von § 37b und § 37c WpHG aF herleiten. Hierzu wird eingewandt, § 37b WpHG aF werde zum Auffangtatbestand der Kapitalmarktinformationshaftung und die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftungsnorm für fehlerhafte Kapitalmarktinformation werde unterlaufen, wenn das Vorliegen einer Insiderinformation allein mit der fehlerhaften Nicht-Ad-Hoc-Meldung begründet werde (Klöhn, AG 2012, 345, 347 f.; Bachmann, JZ 2012, 578, 580). Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der mit § 37c WpHG aF einen Spezialtatbestand der Haftung für irreführende Informationen geschaffen habe, der überflüssig wäre, wenn sich diese Fälle sämtlich schon auf Grundlage des § 37b WpHG aF lösen ließen (Hellgardt, DB 2012, 673, 678). Diese Einwände sprechen nicht gegen eine Haftung nach § 37b WpHG aF, wenn die fehlerhafte Veröffentlichung ihrerseits zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation führt.</div>\n<p class=\"lf-p\">222 Richtig ist, dass die Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation in einer Pressemitteilung eine Haftung gemäß § 37c Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF nicht begründen kann. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Verlautbarungen, die nicht als Ad-Hoc-Meldung veröffentlicht wurden, ist kein Raum, weil der Gesetzgeber bewusst allein die Haftung für fehlerhafte Ad-Hoc-Meldungen geregelt hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 16 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">223 Hieraus kann indes nichts für eine Einschränkung der Haftung wegen unterlassener Kapitalmarktinformation abgeleitet werden. Der Emittent, der außerhalb der gesetzlich vorgesehen Publikationsform der Ad-Hoc-Meldung Insiderinformationen bekannt gibt, erfüllt seine Mitteilungspflicht nach § 15 WpHG aF nicht, so dass eine Haftung nach § 37b Abs. 1 WpHG aF in Betracht zu ziehen wäre, wenn nicht infolge der Bekanntmachung die Insiderinformation als solche verloren ginge (Möllers/Leisch in KK-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c Rn. 143). Entsprechend gehen auch die Befürworter einer einschränkenden Auslegung davon aus, dass im Falle einer Falschinformation eine auf die verdeckte Information bezogene Mitteilungspflicht erhalten bleibt und deren Nichterfüllung haftungsbewehrt sein kann (Klöhn, AG 2012, 345, 347).</p>\n<p class=\"lf-p\">224 Nichts anderes kann gelten, wenn durch eine fehlerhafte Marktinformation eine Insiderinformation erst geschaffen wird. Für einen Willen des Gesetzgebers, eine fehlerhafte Marktinformation außerhalb von Ad-Hoc-Meldungen unabhängig von den hierdurch erzeugten Markterwartungen haftungsfrei stellen zu wollen, ist nichts ersichtlich. Mit den §§ 37b und 37c WpHG aF hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Lücken des Anlegerschutzes zu schließen, weil das Publizitätsverhalten einiger börsennotierter Unternehmen insoweit starke Mängel aufweise (RegE Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drucks. 14/8017, S. 93). Aus der Beschränkung der Haftung für unrichtige Informationen auf Ad-Hoc-Meldungen lässt sich nicht ableiten, dass zugleich auch eine Haftung wegen unterlassener Mitteilungen eingeschränkt ist (Schmolke, ZBB 2012, 165, 168). Diese hat eine andere Zielrichtung, weil sie nicht an eine aktive Fehlinformation, sondern an die Abweichung der Informationslage im Markt von der tatsächlich bestehenden Lage anknüpft. Entsprechend löst eine Fehlinformation eine auf Korrektur gerichtete Informationspflicht nicht aus sich heraus aus, sondern nur, wenn eine auf ihr basierende Markterwartung tatsächlich eingetreten ist. Zudem begründen die Falschmitteilung einerseits und die Nichtmitteilung des wahren Sachverhalts andererseits selbstständige Pflichtverletzungen, die zu unterschiedlichen Schäden führen können (Möllers/Leisch in KK-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c Rn. 143).</p>\n<p class=\"lf-p\">225</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ob die Verlautbarung, wäre sie zutreffend, selbst eine den Emittenten betreffende Insiderinformation enthalten hätte, ist für die Haftung nicht relevant, weil es, wie vorstehend aufgezeigt, allein auf die durch die Information geschaffene Informationslage im Markt ankommt (aA wohl Schmolke, ZBB 2012, 165, 168). Entsprechend entsteht weder stets eine auf Korrektur gerichtete Informationspflicht noch basiert eine solche auf dem Gedanken der Ingerenz (aA Heidel/Seggewiße, AktG, 5. Aufl., § 97 WpHG Rn. 5).</div>\n<p class=\"lf-p\">226</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Hiervon ausgehend ist die Annahme des Oberlandesgerichts, es entstehe als Ausprägung einer gesteigerten Handlungspflicht aus Ingerenz mit der kursrelevanten Falschinformation ohne weiteres eine Insiderinformation des Inhalts, dass diese Falschinformation nicht zutreffe, rechtsfehlerhaft.</div>\n<p class=\"lf-p\">227</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberlandesgericht daneben der Frage nachgegangen, ob die Tatsache der Inkongruenz von Aussageinhalt und wahren Fakten eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation dargestellt hat. Seine zum Feststellungsziel Komplex XIII 1. und 2. getroffenen Feststellungen, die Tatsache der Falschinformation sei eine Insiderinformation nach § 13 Abs. 1 WpHG aF gewesen und habe eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht begründet, halten einer rechtlichen Prüfung allerdings nicht stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">228</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Oberlandesgericht hat die Eignung der Information zur Kursbeeinflussung danach beurteilt, ob Anleger die Information über den Subprime-Anteil in den Sicherheitenpools der US-CDO-Investments der HRE-Gruppe sowie über die Vorsorge gegen die hieraus resultierenden Risiken bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt hätten. Nach den oben unter b) cc) dargestellten Maßstäben ist schon der Ausgangspunkt für die Prüfung unzutreffend. Das Oberlandesgericht hätte sich vielmehr die Frage stellen müssen, ob ein verständiger Anleger die Information darüber, dass die Musterbeklagte zu 1 den Subprime-Anteil in den US-CDO-Investments der HRE-Gruppe unrichtig dargestellt hat und dass der vollständige Zusammenbruch des Subprime-Marktes durch die Risikovorsorge der HRE-Gruppe nicht mehrfach abgedeckt war, bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte, mithin das nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch die Musterbeklagte zu 1 treffende Misstrauen im Markt nach der Pressemitteilung vom 3. August 2007 weiterhin gerechtfertigt war. Dieser Frage ist das Oberlandesgericht nicht nachgegangen. Dass die Musterbeklagte zu 1 mit einer (Fehl-)Information über ihr Subprime-Engagement und dessen Risikoabsicherung eine Beruhigung des durch das damalige Marktgeschehen hervorgerufenen Verunsicherung angestrebt hat, belegt für sich genommen nicht, dass die Fehlinformation ihrerseits zu einer Insiderinformation geführt hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">229</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Kursrelevanz kann auch nicht mit dem Kursrutsch nach der Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 begründet werden. Der tatsächliche Kursverlauf kann zwar eine Indizwirkung für das Kursbeeinflussungspotential einer Information haben, wenn andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Insiderinformation für eine erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 23). Die Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008, mit der Aufwendungen in Höhe von 390 Mio. € für eine im vierten Quartal 2007 vorgenommene Abschirmung des US-CDO-Portfolios bekannt gemacht wurden, ist allerdings nicht mit der Information über die Unrichtigkeit der Presseinformation vom 3. August 2007 gleichzusetzen. Die Begründung des Musterentscheids lässt nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht diesen Umstand bei seiner Würdigung berücksichtigt hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">230</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die zum Feststellungsziel Komplex XIV 1. und 2. getroffenen Feststellungen, die eine Verletzung der Ad-Hoc-Mitteilungspflicht in Bezug auf falsche bzw. unwahre Aussagen der Pressemitteilung vom 3. August 2007 am7. November 2007 betreffen, halten einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Das Oberlandesgericht begründet diese Feststellungen im Anschluss an seine Würdigung zum Feststellungsziel Komplex XIII mit einem Fortbestehen der Kursrelevanz, die aus den vorstehend unter c) angeführten Gründen aber für den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 3. August 2007 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt wurde. Hieran ändern auch die weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts nichts, nach denen am Kapitalmarkt die Annahme erzeugt worden sei, die HRE-Gruppe sei von der Krise um Subprime praktisch nicht betroffen bzw. durch das Informationsverhalten der Musterbeklagten zu 1 sei eine Markterwartung erzeugt worden, die durch die erforderliche Korrekturmeldung erschüttert worden wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">231</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Insoweit knüpft das Oberlandesgericht zwar zutreffend an die durch die Informationen der Musterbeklagten beeinflussten Markterwartungen an. Diese Würdigung, die auch im Musterrechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 37), hält auch den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwänden stand. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen auch ein am7. November 2007 fortdauerndes Korrekturbedürfnis, weil es ausdrücklich auf Analysteneinschätzungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang abgestellt hat, die auf die von der Musterbeklagten zu 1 mit der Pressemitteilung vom 3.</div>\n<p class=\"lf-p\">August 2007 verbreitete Einschätzung aufbauen. Das Vorbringen der Musterbeklagten zu 1 zu einem wellenförmigen Verlauf der Finanzmarktkrise steht der Würdigung nicht entgegen, weil das Oberlandesgericht das weiterhin bestehende Marktinteresse an Informationen über Subprime-Risiken im Schwerpunkt damit begründet hat, dass der Überprüfungsprozess der Ratingagenturen betreffend die Bewertung von Wertpapieren mit Bezug zum Subprime-Markt noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die Unsicherheiten über eine zutreffende Bewertung und den weiteren Verlauf der Finanzmarktkrise fortbestanden hätten. Das Oberlandesgericht hat auch das Vorbringen des Musterbeklagten zu 3 zum Inhalt der Investoren- und Analystenkonferenz vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2007 rechtsfehlerfrei in seine Würdigung einbezogen, weil die Mitteilung über die Verringerung der AfS-Rücklage ersichtlich nicht mit einer Information über die Unwahrheit der Pressemitteilung vom 3. August 2007 gleichzusetzen ist. Schließlich steht auch der Kommentar in der Börsenzeitung vom 15. Januar 2008 der Würdigung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich dieser gerade verwundert über die allgemeine Marktreaktion äußert, schließt er maßgeblich aus Herabstufungen auf CDO durch Ratingagenturen im November 2007 darauf, dass die Betroffenheit der HRE-Gruppe von der Marktkrise vorhersehbar gewesen wäre. Dass diese Herabstufungen bereits am 7. November 2007 vorlagen, ist nicht behauptet und im Übrigen kann diese aus dem allgemeinen Marktgeschehen abgeleitete Einschätzung nicht mit einer Information über die von der Musterbeklagten zu 1 selbst herbeigeführten Falschinformation am 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2007 gleichgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">232</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Das Oberlandesgericht begründet im Ergebnis die Kursrelevanz einer Korrekturmitteilung aber in unzulässiger Weise mit den Marktreaktionen auf die Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 (siehe bereits oben c] bb]).</div>\n<p class=\"lf-p\">233</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Angesichts dessen fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den übrigen Feststellungszielen der Komplexe XIII und XIV, die weitere Voraussetzungen einer Haftung gem. § 37b Abs. 1 WpHG aF im Hinblick auf die Angaben in der Pressemitteilung vom3. August 2007 betreffen.</div>\n<p class=\"lf-p\">234 3. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Feststellungszielen in den Komplexen XIII und XIV ist der Musterentscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das erneut durchzuführende Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:</p>\n<p class=\"lf-p\">235 Die Prüfung, ob insoweit Feststellungen zu treffen sind, wird das Oberlandesgericht an der Frage zu orientieren haben, ob die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Pressemitteilung vom 3. August 2007 für sich genommen eine Insiderinformation war. Dabei wird zu prüfen sein, ob ein verständiger Anleger die Information darüber, dass die Musterbeklagte zu 1 den Subprime-Anteil in den US-CDO Investments der HRE-Gruppe unrichtig dargestellt hat und dass der vollständige Zusammenbruch des Subprime-Marktes durch die Risikovorsorge der HRE-Gruppe nicht mehrfach abgedeckt war, bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte, mithin das nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch die Musterbeklagte zu 1 treffende Misstrauen im Markt nach der Pressemitteilung vom 3. August 2007 weiterhin gerechtfertigt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">236 VI. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ist begründet, soweit sie sich im Komplex XII gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts wendet, die Musterbeklagte zu 1 sei spätestens am 15. November 2007 verpflichtet gewesen, die Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das von ihr gehaltene US-CDO-Portfolio per Ad-Hoc-Meldung zu publizieren. Die Rechtsbeschwerde führt insoweit zur Zurückweisung des Feststellungsziels.</p>\n<p class=\"lf-p\">237 1. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass die HRE-Gruppe aufgrund der Mitteilung der Ratingagentur Fitch vom 15. November 2007 die Überarbeitung ihres Bewertungsmodells und ihrer Methodik zur Feststellung von Impairments im Wertpapierportfolio initiiert habe, stelle eine Insiderinformation i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">238 Die Musterbeklagte zu 1 habe eingeräumt, dass bereits am 12. November 2007 konkrete von der HRE-Gruppe gehaltene US-CDO-Tranchen von Ratingherabstufungen betroffen gewesen seien. Die Meldung der Ratingagentur Fitch vom 15. November 2007, in der verschärfte Bewertungsannahmen erläutert und begründet worden seien, habe gezeigt, dass der punktuellen Abwertung eine grundlegende Überarbeitung der Bewertungsstandards mit weitreichender Bedeutung zugrunde gelegen habe. Dies habe die Musterbeklagte zu 1 erkannt und umgehend einen internen Prozess mit dem Ziel in Gang gesetzt, möglichst kurzfristig die Prozesse zur Überwachung und Bewertung der US-CDO an die veränderten Umstände anzupassen. Bereits damals habe für die Musterbeklagte zu 1 festgestanden, dass die bisherigen Berechnungen zur Bewertung der Wertpapiere und der vorzunehmenden Abschreibungen überholt gewesen seien und eine Neuberechnung \"unter Verwendung der Fitch Methodik\" deutliche Abwertungen nach sich ziehen werde, mit denen die Kapitalmarktteilnehmer aufgrund der bis dahin in den Kapitalmarkt gereichten Informationen über das Ausmaß der eigenen Betroffenheit von US-Subprime nicht gerechnet hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht erst die konkreten Ergebnisse der Neubewertung seien für den Kapitalmarkt von erheblichem Interesse gewesen, sondern bereits die Tatsache der Durchführung einer grundlegenden Neubewertung auf der Basis verschärfter Modellannahmen. Die Musterbeklagte zu 1 sei vor dem Hintergrund des sensiblen Markts verpflichtet gewesen, die durch eigene Bekundungen gesetzte und nicht mehr haltbare Markterwartung, das US-CDO-Portfolio der HRE-Gruppe sei von Abschreibungen auf US-Subprime allenfalls marginal betroffen, zu korrigieren. Die Information darüber, dass die bisherige positive Einschätzung infolge grundlegender Änderung der Bewertungskriterien einer substantiellen Überprüfung unterzogen werden und insoweit eine Neubewertung unter strikteren Vorgaben als bisher stattfinden müsse, sei von erheblicher Relevanz für Anlageentscheidungen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">239 Dieser Mitte November 2007 eingeleitete Neubewertungsprozess habe eine Insiderinformation i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF dargestellt. Insbesondere habe es sich um eine konkrete, öffentlich nicht bekannte Information über die eigenen Investments der HRE-Gruppe in US-Subprime gehandelt. Die Tatsache, dass die Methodik zur Berechnung der Abschreibungen infolge substantieller Rückstufungen und verschärfter Annahmen der Ratingagenturen geändert werde und daher die bisherigen optimistischen Äußerungen über die eigene Betroffenheit von der US-Subprime-Krise ihre Grundlage eingebüßt hätten, habe ein präzises Faktum dargestellt. In dem Umstand der Neuberechnung des US-CDO-Portfolios der Musterbeklagten zu 1 auf der Basis verschärfter Annahmen komme nach außen sichtbar zum Ausdruck, dass die Musterbeklagte zu 1 selbst davon ausgegangen sei, die geänderten Modellannahmen der Ratingagentur Fitch hätten bedeutsame und daher Anlass für eine Neuberechnung gebende Auswirkungen. Die Tatsache, dass den bisherigen Verlautbarungen die Basis entzogen gewesen und eine Neuberechnung begonnen worden sei, deren Ergebnis noch nicht beziffert werden könne, sei eine präzise Information.</p>\n<p class=\"lf-p\">240 Die schon aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz geschuldete Information sei geeignet gewesen, bei ihrem Bekanntwerden den Kurs der Aktie der Musterbeklagten zu 1 zu beeinflussen. In Analystenberichten über die veröffentlichten Quartalsergebnisse III/2007 sei das Subprime-Exposure der HRE-Gruppe und das daraus resultierende Risiko wenige Tage vor dem 15. November 2007 als harmlos eingestuft und im Rahmen der ausgesprochenen Anlageempfehlungen verarbeitet worden. Eine hierzu in Widerspruch stehende Meldung der wahren Umstände hätte in gleicher Weise Aufmerksamkeit und Berücksichtigung im Rahmen von Investitionsempfehlungen gefunden. Dies räume die Musterbeklagte zu 1 letztlich selbst ein, wenn sie sich dahingehend einlasse, dass eine solche Meldung ohne gleichzeitige Bekanntgabe der geänderten Berechnungsergebnisse wegen einer Überreaktion des Marktes zu möglicherweise völlig unberechtigten und überzogenen Kursausschlägen geführt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">241 Es sei nicht öffentlich bekannt gewesen, dass am 15. November 2007 die Grundlage für die positive Analysteneinschätzung entfallen gewesen sei. Aus der Ad-Hoc-Meldung der Ratingagentur Fitch vom 15. November 2007 hätte selbst ein fachkundiger Marktteilnehmer nicht schlussfolgern können, dass die gemeldeten grundlegenden Änderungen der Bewertungsmethodik für Finanztitel Auswirkungen auf das US-CDO-Portfolio der HRE-Gruppe haben würden. Der Umstand, dass die öffentlich bekannt gegebenen Maßnahmen der Ratingagentur Auswirkungen für die Berechnung der Wertberichtigung auf Wertpapiere in den Finanzanlagen der HRE-Gruppe gehabt habe, stelle eine Insidertatsache i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF dar, die unverzüglich, mithin am 15. November 2007 in Reaktion auf die Fitch-Meldung von der Musterbeklagten zu 1 zu veröffentlichen gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">242 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 rügen zu Recht, dass das Feststellungsziel im Komplex XII mit der Formulierung \"Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das von ihr gehaltene Portfolio an US-CDO\" im Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2014 nicht hinreichend bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">243</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Frage, ob eine Information über bestimmte Umstände als Insiderinformation i.S.v. § 15 WpHG aF unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre, kann als anspruchsbegründende Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 37b Abs. 1 WpHG aF Gegenstand eines Musterverfahrens sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Ausgehend von den oben unter II. 2. a) aa) dargestellten Anforderungen muss das Feststellungsziel die Insiderinformation, hinsichtlich der eine Pflicht zur Veröffentlichung bestanden haben soll, bestimmt bezeichnen. Diese Bezeichnung muss sich, wenn das Feststellungsziel im Wege der Erweiterung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG Gegenstand des Musterverfahrens wurde, aus dem Erweiterungsbeschluss ergeben, der das Feststellungsziel und die öffentliche Kapitalmarktinformation anzugeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57). Auch insoweit unterliegt die Auslegung des Oberlandesgerichts zum Inhalt des Feststellungsziels in vollem Umfang der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Ob für die Auslegung des Feststellungsziels auf den dem Erweiterungsbeschluss zu Grunde liegenden Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zurückgegriffen werden kann, kann der Senat offenlassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">244</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Feststellungsziel Komplex XII bezeichnet die Insiderinformation, die Gegenstand der Veröffentlichungspflicht hätte sein sollen, nicht hinreichend bestimmt. Soweit das Oberlandesgericht den Gegenstand des Feststellungsziels durch Auslegung näher konkretisiert hat, findet diese Auslegung im Beschluss über die Erweiterung des Musterverfahrens vom 5. Mai 2014 keine Grundlage. Gleiches gilt für den der Erweiterung zugrundeliegenden Antrag. Auch dieser bezeichnet den Gegenstand des Feststellungsziels nicht bestimmt.</div>\n<p class=\"lf-p\">245</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Formulierung \"Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das von der HRE-Gruppe gehaltene Portfolio an US-CDO\" lässt den Gegenstand der Veröffentlichungspflicht nicht erkennen. Zwar wird mit dem Begriff der US-Immobilienkrise ein Marktgeschehen bezeichnet, aus dem sich Auswirkungen auf die US-CDO ergeben sollen. Es bleibt aber unklar, welche konkreten Auswirkungen dieses Marktgeschehen auf die Musterbeklagte zu 1 haben soll, die Gegenstand einer Informationspflicht sein können. Ebenso wie bei der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpAIV kommt es auch für die Bestimmbarkeit des auf die Verletzung einer Informationspflicht gerichteten Feststellungsziels maßgeblich darauf an, dass die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten und die aus ihr abgeleiteten Folgen für die (veränderte) Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente deutlich werden (vgl. Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 15 Anh. § 4 WpAIV Rn. 12). Entsprechend verlangt auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 WpAIV weitere Erklärungen zur unmittelbaren Betroffenheit des Emittenten und zum Kursbeeinflussungspotential, wenn sich diese Voraussetzungen der Informationspflicht nicht schon aus der Information selbst ergeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">246 Die danach notwendige Konkretisierung des Feststellungsziels ergibt sich weder aus dem Begriff \"Auswirkungen\" noch aus der Bezugnahme auf das CDO-Portfolio der HRE-Gruppe, weil nicht deutlich wird, aus welchen Umständen eine unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten zu 1 und ein Kursbeeinflussungspotential abgeleitet wird. Eine andere Betrachtung würde es den Beteiligten des Musterverfahrens eröffnen, die maßgeblichen Umstände erst im Verlauf des Musterverfahrens zu behaupten oder gar beliebig auszutauschen und damit den Streitgegenstand des Musterverfahrens erst später zu bestimmen oder zu verändern, obwohl der Streitgegenstand des Verfahrens durch den Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapMuG) und etwaige Erweiterungsbeschlüsse (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Es wäre nicht vorhersehbar, welche konkreten Fragen für die Ausgangsverfahren einer Klärung im Musterverfahren zugeführt würden, und die Verteidigungsmöglichkeiten der Musterbeklagten wären unzumutbar eingeschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">247</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Auslegung des Oberlandesgerichts zur näheren Bestimmung des Feststellungsziels findet im Erweiterungsbeschluss und in dem diesem zu Grunde liegenden Antrag keine hinreichende Grundlage.</div>\n<p class=\"lf-p\">248</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Oberlandesgericht hat die Initiierung einer Überarbeitung des Bewertungsmodells und der Methodik zur Feststellung von Impairments im Wertpapierportfolio als Insiderinformation angesehen. Die unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten zu 1 von dieser Information liegt auf der Hand. Das Kursbeeinflussungspotential hat das Oberlandesgericht darin gesehen, dass die zuvor vorhandene, und von der Musterbeklagten zu 1 selbst genährte Einschätzung des Marktes, die Musterbeklagte zu 1 sei von Abschreibungen auf US-Subprime allenfalls marginal betroffen, mit der Entscheidung über die Neubewertung ihre Grundlage verloren habe.</div>\n<p class=\"lf-p\">249</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Diese Konkretisierung lässt sich aus dem Beschluss über die Erweiterung des Musterverfahrens und dem von diesem Beschluss in Bezug genommenen Erweiterungsantrag nicht herleiten.</div>\n<p class=\"lf-p\">250 Der Erweiterungsbeschluss vom 5. Mai 2014 enthält keine weitere Konkretisierung des Feststellungsziels, sondern nimmt auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2014 Bezug. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2014 enthält den Antrag des Vertreters dreier Beigeladener auf Erweiterung des Musterverfahrens auf der Grundlage seiner Ausführungen in einem Schriftsatz vom 16. Juli 2012. In diesem Schriftsatz wird angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 ausgehend von den bereits seit dem 11. Juli 2007 bestehenden Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf ihr Geschäftsergebnis spätestens am 15. November 2007 verpflichtet gewesen sei, einen Abschreibungsbedarf auf das CDO-Portfolio bzw. zumindest das erkennbare Risiko eines erheblichen Abschreibungsbedarfs per Ad-Hoc-Meldung zu publizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Gesichtspunkt des Kursbeeinflussungspotentials wird zwar das starke Vertrauen des Kapitalmarkts in die Nichtbetroffenheit der Musterbeklagten zu 1 von der US-Subprime-Krise und eine Pflicht zur Korrektur dieses falschen Eindrucks hervorgehoben. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Antragsteller den Anknüpfungspunkt für eine Ad-Hoc-Mitteilungsplicht bereits in der Entscheidung über die Neubewertung des Portfolios unter strikteren Vorgaben gesehen hat, mithin in einer bereits eingetretenen Tatsache, die von einem tatsächlichen Wertberichtigungsbedarf und dem Risiko eines künftigen Wertberichtigungsbedarfs zu unterscheiden ist. Die Entscheidung über die Neubewertung ist auch nicht als Minus eines Abschreibungsbedarfs vom Feststellungsziel umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich um eine andere kapitalmarktrechtliche Information und nicht ein weniger gegenüber der Abschreibung.</p>\n<p class=\"lf-p\">251 3. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 führt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Zurückweisung des Feststellungsziels Komplex XII als unzulässig, weil es nicht hinreichend bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">252 VII. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 gegen die zum Feststellungsziel Komplex VI 1. Halbsatz 1 getroffenen Feststellungen, dass die Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 nicht unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG aF erfolgt ist, und die Zurückweisung der Feststellungsziele Komplex VI 2. und 3., mit denen die Musterbeklagte zu 1 die Befreiung von der Pflicht gem. § 15 Abs. 3 WpHG aF sowie fehlenden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit festgestellt wissen will, ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels Komplex VI 1. Halbsatz 2, dass die Ad-Hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2008 unwahre Insiderinformationen enthält, wendet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">253 1. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht die Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 nicht als unverzüglich i.S.v. § 15 Abs. 1 WpHG aF gewertet (Feststellungsziel Komplex VI 1. Halbsatz 1) und die Feststellungsanträge der Musterbeklagten zu 1 (Feststellungsziele Komplex VI 2. und 3.) zurückgewiesen hat. Sie führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Neufassung der getroffenen Feststellung, mit der klargestellt wird, dass bereits am 8. Januar 2008 eine Mitteilungspflicht bestand. Diese Klarstellung kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Feststellungen des Oberlandesgerichts und innerhalb der Grenzen des Feststellungsziels selbst vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">254</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, das Begehren des Musterklägers sei darauf gerichtet, die verzögerte Kapitalmarktinformation über die Umstände festzustellen, die den Inhalt der Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 definierten, nämlich die Wertberichtigung auf US-CDO.</div>\n<p class=\"lf-p\">255 Die Mitteilung über den Abschreibungsbedarf sei um eine Woche verspätet. Am 7. Januar 2008 habe der Musterbeklagten zu 1 eine Insiderinformation vorgelegen, die am 8. Januar 2008 der Kapitalmarktöffentlichkeit hätte mitgeteilt werden müssen. Bei der Bemessung der Überlegungsfrist müsse sich fristverkürzend auswirken, dass die Musterbeklagte zu 1 den Kapitalmarkt mittels von ihr selbst gestreuter Fehlinformationen über das Subprime-Risiko unzutreffend unterrichtet habe und die vorzunehmenden Abwertungen erheblich gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">256 Eine Selbstbefreiung sei nicht zulässig gewesen, weil ein Hinauszögern der Information in Anbetracht der vorangegangenen kapitalmarktbezogenen Äußerungen der Musterbeklagten zu 1 eine Kapitalmarkttäuschung durch Aufrechterhalten der aktiv hervorgerufenen Fehlinformation und damit eine Irreführung der Öffentlichkeit bewirkt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">257 Nach dem eigenen Vortrag der Musterbeklagten zu 1 beruhe die Unterlassung mindestens auf grober Fahrlässigkeit. Dem Gesamtvorstand und dem Ad-Hoc-Komitee der Musterbeklagten zu 1 sei am 8. Januar 2008 bewusst gewesen, dass der nach langer Vorarbeit nun ziffernmäßig bekannte Abwertungsbedarf erheblich gewesen sei und eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht bestanden habe. Es habe keinen Grund gegeben, mit der Ad-Hoc-Meldung bis zur nächsten Sitzung des Aufsichtsrats abzuwarten. Zudem hätten in dieser Situation organisatorische Vorkehrungen getroffen werden müssen, um den Aufsichtsrat bereits am 8. Januar 2008 mit dieser Angelegenheit zu befassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">258</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">259</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten zu 2 und 3 ist das Feststellungsziel Komplex VI 1. Halbsatz 1 mit der Formulierung, die Ad-Hoc-Meldung der Musterbeklagten zu 1 vom 15. Januar 2008 sei \"nicht unverzüglich\" erfolgt, ausgehend von den oben unter II. 2. a) aa) dargestellten Voraussetzungen hinreichend bestimmt formuliert. Das Feststellungsziel ist dahin auszulegen, dass (jedenfalls) die Feststellung angestrebt wird, die Veröffentlichung hätte seit dem 7. Januar 2008 erfolgen müssen. Mit der isolierten Feststellung, eine tatsächlich erfolgte Ad-Hoc-Meldung sei verspätet erfolgt, ist keine relevante Förderung der Ausgangsverfahren verbunden. Nach den recht verstandenen Parteiinteressen auf Musterklägerseite (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12) ist auch die Feststellung, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Pflicht zur Veröffentlichung bestanden hat, vom Inhalt des Feststellungsziels umfasst, wenn sich dieser Zeitpunkt durch Auslegung ermitteln lässt. Dies ist hier der Fall. Aus dem Zusammenhang mit dem Feststellungsziel Komplex VI 2., mit dem die Musterbeklagte zu 1 die Feststellung einer Befreiung von der Mitteilungspflicht für den Zeitraum 7. bis 15. Januar 2008 anstrebt, erschließt sich, dass jedenfalls eine in diesem Zeitraum bestehende Pflicht zur Veröffentlichung vom Inhalt des Feststellungsziels gedeckt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungsziele sind inhaltlich unmittelbar miteinander verknüpft, weil für den Fall des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen in dem betreffenden Zeitraum keine Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung besteht (Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 178).</p>\n<p class=\"lf-p\">260</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Ad-Hoc-Meldung der Musterbeklagten zu 1 vom 15. Januar 2008 nicht unverzüglich i.S.v. § 15 Abs. 1 WpHG aF erfolgte (Feststellungsziel Komplex VI 1. Halbsatz 1), hält einer rechtlichen Prüfung stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">261</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Musterbeklagten zu 2 und 3 rügen ohne Erfolg, bei den am 7. Januar 2008 vorgelegten Ergebnissen der Neubewertung der US-CDO habe es sich nicht um Insiderinformationen nach § 13 Abs. 1 WpHG aF gehandelt. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Würdigung kein Vorbringen der Musterbeklagten übergangen. Dieses bezieht sich auf spätere Ereignisse eines gestreckten Geschehensablaufs, nämlich die Billigung des Verfahrens zur Ermittlung des Abschreibungsbedarfs durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anschließende Befassung des Aufsichtsrats. Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, kann jeder Zwischenschritt in diesem Vorgang als Insiderinformation nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF anzusehen sein (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 15; EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 40; nunmehr auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 596/2014). Der Einwand der Rechtsbeschwerde stellt die Würdigung des Oberlandesgerichts, bereits bei den am 7. Januar 2008 vorgelegten Prüfungsergebnissen habe es sich um eine Insiderinformation gehandelt, nicht in Frage. Das Ergebnis dieser Würdigung entsprach nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Musterbeklagten zu 1 auch der Einschätzung ihres noch am 7. Januar 2008 befassten Ad-Hoc-Komitees.</div>\n<p class=\"lf-p\">262</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte eine Prüffrist zur Veröffentlichung der Insiderinformation zubilligen müssen, die die Musterbeklagte zu 1 vorliegend eingehalten habe, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.</div>\n<p class=\"lf-p\">263 (a) Mit der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen soll sichergestellt werden, dass eine Insiderinformation den Kapitalmarkt so bald wie möglich erreicht. Das Merkmal konkretisiert die objektive Pflicht zur rechtzeitigen Bekanntgabe einer Insiderinformation (Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 100; vgl. Assmann in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 17 VO (EU) Nr. 596/2014 Rn. 65). Danach ist eine Insiderinformation grundsätzlich sofort zu veröffentlichen. Allerdings ist dem Emittenten ein angemessener Prüfungszeitraum einzuräumen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 45), der sowohl eine gegebenenfalls erforderliche Sachverhaltsaufklärung als auch die rechtliche Beurteilung der Veröffentlichungspflicht und einer möglichen Befreiung gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF einschließt (Assmann in Assmann/Uwe H.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 17 VO (EU) Nr. 596/2014 Rn. 66; Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 10. Aufl., Rn. 486; Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 128; Frowein/Berger in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., § 10 Rn. 107; Geibel/Schäfer in Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, 2. Aufl., § 15 WpHG Rn. 122; Happ/Semler, ZGR 1998, 117, 129; Hopt/Kumpan in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 107 Rn. 150; Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 110 f.; Klöhn, AG 2016, 423, 430; Lenenbach, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rn. 13.325; Zimmer/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl., § 15 WpHG Rn. 49; Kumpan/Grütze in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 17 VO (EU) 596/2014 Rn. 73). Welcher Prüfungszeitraum angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Bei offenkundig publizitätspflichtigen Informationen kann eine Prüfungsfrist auch entfallen (vgl. Assmann in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 17 VO (EU) Nr. 596/2014 Rn. 66; Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 128; Frowein/Berger in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., § 10 Rn. 107; Lenenbach, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rn. 13.325).</p>\n<p class=\"lf-p\">264 (b) Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Die Musterbeklagte zu 1 rügt ohne Erfolg, dass sich mit der vom Oberlandesgericht angeführten Begründung der Zeitpunkt der Veröffentlichungspflicht nicht rechtfertigen lasse, weil dieses mit seiner Feststellung, dass die Musterbeklagte zu 1 den Kapitalmarkt mittels von ihr selbst gestreuter Fehlinformationen über das Subprime-Risiko unzutreffend unterrichtet habe und die vorzunehmenden Abwertungen erheblich gewesen seien, von einer offenkundig publizitätspflichtigen Information ausgegangen sei [ME 105 Abs. 1 und 2]. Das Ad-Hoc-Komitee der Musterbeklagten zu 1 ist nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen auf seine Befassung am 7. Januar 2008 hin selbst zu der Erkenntnis gelangt, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der Neubewertung der US-CDO eine Insiderinformation vorliegt. Angesichts dessen musste das Oberlandesgericht nicht davon ausgehen, dass die Einbeziehung des Wirtschaftsprüfers und die Befassung des Aufsichtsrats das Ziel hatten, den publizitätspflichtigen Sachverhalt weiter aufzuklären bzw. eine Veröffentlichungspflicht zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">265</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels Komplex VI 2., gerichtet auf die Feststellung, dass die Musterbeklagte zu 1 vom 7. Januar 2008 bis zum 15. Januar 2008 gem. § 15 Abs. 3 WpHG aF von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit war, haben ebenfalls keinen Erfolg.</div>\n<p class=\"lf-p\">266</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Befreiung von der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation kommt nach § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF nur in Betracht, wenn keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist. Eine Irreführung der Öffentlichkeit ist zu befürchten, wenn sich die Insiderinformation wesentlich von früheren öffentlichen Ankündigungen des Emittenten unterscheidet, etwa, weil die zuvor öffentlich bekanntgegebenen finanziellen Ziele des Emittenten aller Wahrscheinlichkeit nach verfehlt werden oder weil die Insiderinformation im Gegensatz zu vom Emittenten geweckten Markterwartungen steht (Klöhn in KK-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 289 f.; Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 480;</div>\n<p class=\"lf-p\">Cahn/Götz, AG 2007, 221, 226; Simon, Der Konzern 2005, 13, 20; Harbarth, ZIP 2005, 1898, 1905; Veith, NZG 2005, 254, 257; vgl. zur Marktmissbrauchsverordnung: ESMA, MAR-Leitlinien, Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen, ESMA/2016/1478 DE, S. 5 f.; Assmann in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 17 VO (EU) Nr. 596/2014 Rn. 123 f.; Klöhn, Marktmissbrauchsverordnung, Art. 17 Rn. 252, 258; Hopt/Kumpan, ZGR 2017, 765, 783 f.; Schlitt in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., Rn. 38.81; Frowein/Berger in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., § 10 Rn. 82; Veil/Brüggemeier in Meyer/Rönnau/Veil, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, § 10 Rn. 123 ff.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 15.35; Kumpan/Grütze in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 17 VO (EU) 596/2014 Rn. 249; Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 10. Aufl., Rn. 517; Mülbert/Sajnovits, WM 2017, 2041, 2043 f.; Retsch, NZG 2016, 1201, 1203 f.; anders Ziemons, NZG 2004, 537, 543). Soweit teilweise angenommen wird, in diesen Fällen scheide eine Befreiung von der Informationspflicht aus, weil die berechtigten Interessen des Emittenten die Informationsinteressen des Kapitalmarkts nicht überwögen (Geibel/Schäfer in Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, 2. Aufl., § 15 WpHG Rn. 135; Zimmer/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl., § 15 WpHG Rn. 67 f.; Zimmer, Festschrift Schwark, 2009, S. 669, 676 ff.; kritisch dazu Möllers, WM 2005, 1393, 1396), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">267</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hiervon ausgehend ist die Würdigung des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht die Befürchtung einer Irreführung nicht nur auf das durch die verzögerte Publikation verursachte Informationsdefizit, sondern auf die durch die vorangegangenen kapitalmarktbezogenen Äußerungen der Musterbeklagten zu 1 aktiv hervorgerufene Fehlinformation des Kapitalmarkts gestützt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 ZPO).</div>\n<p class=\"lf-p\">268</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die Zurückweisung des Feststellungsziels Komplex VI 3., mit dem die Musterbeklagte zu 1 die Feststellung angestrebt hat, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Musterbeklagten zu 1 beruht, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.</div>\n<p class=\"lf-p\">269</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach § 37b Abs. 2 WpHG aF kann nicht auf Schadensersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten des Anlegers, die der Emittent zu widerlegen hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 33).</div>\n<p class=\"lf-p\">270 (a) Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 16; Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 57/16, ZIP 2019, 22 Rn. 20). Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 286/15, NJW-RR 2017, 596 Rn. 17 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">271 (b) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27; Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 177/11, ZIP 2012, 1804 Rn. 17; Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 57/16, ZIP 2019, 22 Rn. 20; jeweils mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">272</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberlandesgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war dem Ad-Hoc-Komitee und dem Vorstand der Musterbeklagten zu 1 am 8. Januar 2008 bewusst, dass eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht in Bezug auf die am 7. Januar 2008 bekannt gewordenen Prüfungsergebnisse bestand. Eine Entlastung der Musterbeklagten zu 1 kommt angesichts dessen nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF in entschuldbarer Weise verkannt wurden. Dies setzt voraus, dass die Emittentin die der Befreiungsentscheidung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung für vertretbar halten durfte (Möllers/Leisch in KK-WpHG, 2.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufl., §§ 37b, c Rn. 197; Hellgardt in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., §§ 97, 98 WpHG Rn. 114; Zimmer/Steinhäuser in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., §§ 97, 98 Rn. 70). Die Rechtsbeschwerde verweist hierzu auf Vorbringen der Musterbeklagten, nach dem das Ad-Hoc-Komitee die Voraussetzungen eines Aufschubs nach § 15 Abs. 3 WpHG geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Musterbeklagte zu 1 zunächst von der Pflicht zur Veröffentlichung der Insiderinformation befreit gewesen sei, weil nach § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zunächst dessen Zustimmung zur Änderung der Bewertungsmethode und die damit verbundene Abschreibung auf US-CDO habe eingeholt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">273 (a) Dieses Vorbringen ist ungeachtet der Erwägungen, die das Oberlandesgericht hierzu angestellt hat, nicht geeignet, die Musterbeklagte zu 1 zu entlasten. Es lässt nicht erkennen, welche Bedeutung es dem angenommenen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung beigemessen und anhand welcher Umstände und mit welchem Ergebnis eine rechtliche Prüfung überhaupt stattgefunden hat. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung grob fahrlässig verkannt wurden, ist anhand dieses Vorbringens nicht möglich. Dem zum damaligen Zeitpunkt veröffentlichten Schrifttum wäre bei Sichtung zudem ohne weiteres zu entnehmen gewesen, dass bei der gegebenen Sachlage eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten war (vgl. Assmann in Assmann/Uwe H. Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 4. Aufl., § 15 Rn. 160; Versteegen in KK-WpHG, § 15 Rn. 153, 155; Hopt/Kumpan in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 107 Rn. 102; Cahn/Götz, AG 2007, 221, 226; Harbarth, ZIP 2005, 1898, 1905; Simon, Der Konzern 2005, 13, 20; Veith, NZG 2005, 254, 257) bzw. das Interesse der Musterbeklagten zu 1 an einem Aufschub der Veröffentlichung zurückstehen musste (vgl. Geibel/Schäfer in Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, 2. Aufl., § 15 WpHG Rn. 135).</p>\n<p class=\"lf-p\">274 (b) Hiervon abgesehen hat das Oberlandesgericht mit Recht angenommen, dass die Vornahme von nach geltendem Bilanzrecht notwendigen Wertberichtigungen einschließlich der Entscheidung über die ihr zugrundeliegende Bewertung der CDO nicht nach § 10 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zustimmungsbedürftig war. Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand gesetzlich verpflichtet ist, sind einem Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG unzugänglich. Hierzu gehört die Aufstellung des Jahresabschlusses nach §§ 242, 264 Abs. 1 HGB, aber auch die Erfüllung allgemeiner Publizitätspflichten, etwa gegenüber dem Kapitalmarkt (Grigoleit/Grigoleit/Tomasic, AktG, 2. Aufl., § 111 Rn. 84; MünchKomm-AktG/Habersack, 5. Aufl., § 111 Rn. 128; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 111 Rn. 684; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 111 Rn. 88). Dass der Vorstand in der konkreten Situation annahm oder annehmen durfte, es sei ein Ermessenspielraum für die zu veranlassenden Maßnahmen verblieben, der möglicherweise Raum für eine Befassung des Aufsichtsrats hätte bieten können (vgl. Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 111 Rn. 685), ist nicht festgestellt und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Diese Schranken wären im Rahmen einer rechtlichen Prüfung auch bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung erkennbar gewesen (vgl. Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 645; KK-AktG/Mertens, 2. Aufl., § 111 Rn. 70).</p>\n<p class=\"lf-p\">275 (c) Nachdem der Vorstand und das Ad-Hoc-Komitee der Musterbeklagten zu 1 bereits am 8. Januar 2008 vom Vorliegen einer Insiderinformation ausgingen, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Rechtsbeschwerde auch nicht ersichtlich, warum die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung gerechtfertigt gewesen sein soll, weil zunächst die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgewartet werden musste. Die Rechtsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass die Musterbeklagten dargelegt haben, mit welchem konkreten Inhalt und welcher Zielrichtung die Stellungnahme erbeten wurde und in welcher Beziehung diese Maßnahme zu der Befreiungsentscheidung stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">276</p></div>", "next": 239117}