{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wie die Musterbeklagte nicht in Zweifel zieht, obliegt es dem Prospektverantwortlichen auch bei Hinzuziehung externer fachkundiger Berater stets, das Ergebnis einer eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 45 f.). Die Musterbeklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, vor Einreichen des Prospekts bei den jeweiligen Börsenaufsichtsbehörden selbst eine Schluss- und Plausibilitätsprüfung durchgeführt zu haben, bei der ihr - in voller Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts einer Umhängung - die \"sprachliche Ungenauigkeit\" aufgrund eines \"punktuellen Versehens\" schlicht nicht aufgefallen sei. Die Bewertung des Oberlandesgerichts, damit habe die Musterbeklagte keinen Vortrag gehalten, der das sorgfaltspflichtwidrige \"Übersehen\" der Falschbezeichnung in einem so bedeutenden Punkt nicht als schlechterdings unerklärlich und mithin groben Sorgfaltspflichtverstoß erscheinen lässt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht hierfür weiteren Vortrag der Musterbeklagten dazu für erforderlich gehalten hätte, welche Vorkehrungen sie im Rahmen der ihr selbst obliegenden Plausibilitätsprüfung zur Aufdeckung solcher Versehen getroffen hat und weshalb trotz dieser Vorkehrungen die Falschbezeichnung bei der Kontrolle des Prospektentwurfs übersehen wurde. Solchen Tatsachenvortrag zeigt auch die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten nicht auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">108 Ohne Erfolg versucht die Musterbeklagte sich damit zu entlasten, das Übersehen der \"sprachlichen Ungenauigkeit\" sei \"dann nicht mehr aufgefallen\", weil die Umhängung wie ein Zwischenschritt vor der konzernexternen Veräußerung betrachtet worden sei und sich wirtschaftlich vor dem Hintergrund der steuerrechtlichen Motivation wie ein Kauf dargestellt habe, die Bedeutung des Einzelabschlusses nachrangig für die Bewertung der Musterbeklagten gewesen sei und es sich bei der Textstelle um einen überobligatorischen Risikohinweis auf Sondereffekte im vergangenen Jahr gehandelt habe. Diese Argumentation zielt allein darauf, die Bedeutung der Falschangabe an sich in Zweifel zu ziehen, liefert aber keine vom Oberlandesgericht vermisste Erklärung, warum der Musterbeklagten diese bei Durchsicht des Prospekts nicht aufgefallen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">109 Soweit sich die Musterbeklagte auf einen Rechtsirrtum über die Reichweite der Prospektpflicht beruft, bezieht sie diesen allein auf die vom Senat \"als fehlend gerügten Angaben\", mithin auf die unterbliebene Unterrichtung über das Abschreibungsrisiko, worauf es nach dem zuvor Gesagten nicht ankommt. Den Inhalt des Rechtsbegriffs Verkauf verkannt zu haben, macht die Musterbeklagte - eine börsennotierte Aktiengesellschaft - nicht geltend. Wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt hat, wäre ein solcher Rechtsirrtum ohne grobe Fahrlässigkeit auch kaum erklärlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">110</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">qq)</span>Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten dagegen, dass das Oberlandesgericht die von ihr beantragten Feststellungen nicht getroffen hat, es liege kein Verschulden vor, wenn der Emittent die erforderliche Sorgfalt bei Auswahl der von ihm beauftragten Fachleute an den Tag gelegt und bei einer sorgfaltsgemäßen Plausibilitätsprüfung der von dritter Seite erstellten Prospektentwürfe einen Prospektmangel nicht erkannt habe (Streitpunkt 34 h gg 4) bzw. dass die Musterbeklagte ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, dass infolge der mehrfachen externen Überprüfung der Prospektangaben diese vollständig und richtig waren (Streitpunkt 34 h gg 10).</div>\n<p class=\"lf-p\">111 Das Vertrauen in die Qualifikation und Fachkompetenz der hinzugezogenen Berater ersetzt die eigene Plausibilitätskontrolle nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, WM 2011, 2092 Rn. 25). Ob die Einholung fachkundigen Rates geeignet sein kann, bei fehlender eigener Sachkunde die Anforderungen an die im Rahmen der selbst zu erbringenden Plausibilitätsprüfung anzulegende Sorgfalt abzusenken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, WM 2007, 1274 Rn. 18), bedarf keiner Entscheidung. Denn nach ihrem eigenen Rechtsbeschwerdevortrag verfügte die Musterbeklagte selbst über ausreichende eigene Expertise zur Prospekterstellung. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Feststellung zum Streitpunkt 34 h gg 4, die es - weil nur dann klärungsbedürftig - zutreffend allein auf den hier konkret in Rede stehenden Sachverhalt zugeschnitten verstanden hat (§ 308 ZPO entsprechend), deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die Musterbeklagte eine sorgfaltsgemäße Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt hat. Unerheblich ist mithin, dass nach dem Vortrag der Musterbeklagten keinem der hinzugezogenen - nach ihrem Behaupten - hochqualifizierten Berater die Falschbezeichnung Verkauf statt Umhängung aufgefallen sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">112</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">rr)</span>Aufgrund der rechtlichen Beurteilung, dass sich die Musterbeklagte hinsichtlich der von ihr selbst durchzuführenden Plausibilitätskontrolle vom Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nicht entlastet hat, kommt es auf weitere Tatsachenfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Deshalb ist es unerheblich, ob die anlässlich des dritten Börsengangs eingereichten Prospekthaftungsklagen zunächst nicht auf den hier gegenständlichen Prospektfehler gestützt worden sind bzw. wann dieser Prospektfehler erstmals in den Schriftsätzen thematisiert worden ist (Streitpunkte 34 h aa 32, 37 und 38 sowie - soweit auf Kläger und Klägervertreter bezogen - 34 h gg 8). Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die klagenden Anleger oder deren Bevollmächtigte über den wahren Sachverhalt der Umhängung ebenso informiert waren oder hätten sein müssen, wie die Musterbeklagte selbst. Die sachlich begründete Zurückweisung der dahingehend von der Musterbeklagten erstrebten Feststellungen ist auf deren Rechtsbeschwerde infolgedessen aufzuheben und der zu Grunde liegende Erweiterungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2016 hinsichtlich dieser Streitpunkte für gegenstandslos zu erklären.</div>\n<p class=\"lf-p\">113</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ss)</span>Aus demselben Grund - keine Entlastung der Musterbeklagten gemäß § 46 Abs. 1 BörsG aF hinsichtlich der ihr selbst obliegenden Plausibilitätsprüfung - kommt es auf ein Verschulden bei der vorgelagerten Erstellung des Prospekts ebenso wenig an, wie auf die Zurechnung eines etwaigen Beraterverschuldens. Demzufolge sind der zu Grunde liegende Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2006 hinsichtlich des Streitpunkts 33 - Antrag der Musterbeklagten a (der Prospekt sei das Resultat wochenlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung) und der Erweiterungsbeschluss vom 29. August 2016 hinsichtlich der Streitpunkte 34 h aa 29 (die Prospektangaben seien von den Beratern als zusätzlicher Erläuterungshinweis auf einmalige Sondereffekte aufgenommen worden), 34 h aa 30 soweit auf Dritte bezogen (den Beratern der Musterbeklagten und den Mitarbeitern der Konsortialbanken und ihren Beratern sei trotz genauer Durchsicht des Entwurfs nicht aufgefallen, dass dort ein Verkauf dargelegt werde), 34 h gg 3 (der Vorgang der Prospekterstellung sei ordnungsgemäß gewesen) und - soweit auf die Prospekterstellung bezogen - 34 h gg 8 (bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe keiner der Berater im Zuge der Prospekterstellung die fehlende Aufklärung moniert) für gegenstandslos zu erklären. Da der Musterentscheid diese Streitpunkte zu Lasten der Musterbeklagten in der Sache entschieden hat, ist er insoweit auf ihre Rechtsbeschwerde aufzuheben.</div>\n<p class=\"lf-p\">114</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">tt)</span>Danach wendet sich die Musterbeklagte ferner mit teilweisem Erfolg gegen die zugunsten der Musterklägerseite getroffene Feststellung, die Musterbeklagte habe die in der Bezeichnung Verkauf liegende Unrichtigkeit der Prospektangaben gekannt (Ziffer I. 14. des Tenors zu Streitpunkt 34 g oo) sowie gegen die sachliche Zurückweisung der von ihr vorgelegten Streitpunkte, ihr sei keine Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse vorzuwerfen (Streitpunkt 34 h gg 9) bzw. der Prospekt sei von ihren Mitarbeitern genau durchgesehen worden, aber keinem sei aufgefallen, dass dort ein Verkauf dargelegt sei (Streitpunkt 34 h aa 30 soweit auf Mitarbeiter der Musterbeklagten bezogen). Nachdem feststeht, dass sich die Musterbeklagte vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemäß § 46 Abs. 1 BörsG aF entlasten konnte, kommt es auf die Frage, ob die Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse im Prospekt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 120) vorsätzlich erfolgte, nicht mehr an. Die Erweiterungsbeschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2016 und vom 29. August 2016 sind daher hinsichtlich der vorbezeichneten Streitpunkte gegenstandslos.</div>\n<p class=\"lf-p\">115 2. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 220 (nachfolgend auch: Musterklägerseite) sind insgesamt zulässig und teilweise begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">116</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>aa) Die auf Musterklägerseite geführten Rechtsbeschwerden wurden rechtzeitig eingelegt und begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 4 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Beigeladenen B1 bis B385, B388 bis B439, B441 bis B523 sowie B525 bis B961, die der Rechtsbeschwerde zur Unterstützung der Musterklägerseite beigetreten sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 KapMuG aF).</div>\n<p class=\"lf-p\">117</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Beschwerdeberechtigung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 203 (§ 15 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG aF) steht nicht entgegen, dass der Aussetzungsbeschluss nicht auf ihren Namen, sondern auf den Namen ihres am 17. Februar 2011 verstorbenen Rechtsvorgängers lautet. Zwar begründet nach dem hier maßgeblichen KapMuG in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung der Aussetzungsbeschluss die Rechtsstellung als Beigeladener und ist damit für die Beschwerdeberechtigung konstitutiv (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KapMuG aF; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 50). Da der Rechtsvorgänger der Rechtsbeschwerdeführerin zu 203 anwaltlich vertreten war, traten mit seinem Tod die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239, 241 ZPO) kraft Gesetzes in den Prozess und die durch den Aussetzungsbeschluss vom 29. Juni 2007 geschaffene Prozesslage ein. Damit waren die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Beigeladene unter der bisherigen Parteibezeichnung an dem Musterverfahren beteiligt, so dass auch die Rechtsbeschwerde unter der bisherigen Parteibezeichnung eingelegt und begründet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.) und zwar gemäß § 2039 BGB auch von der Rechtsbeschwerdeführerin zu 203 allein (BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05, WM 2006, 1412 Rn. 7 mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">118</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 15 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag benennt mit den Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger c, 33 - Antrag der Musterbeklagten m, 34 h aa 2, 5 bis 18, 21, 23 bis 28, 34 h bb 1 bis 9, 34 h cc 2, 34 h ee 1 und 2, 34 h ff 1, 34 h gg 1, 2 und 5, 34 g ii und ss, 34 g pp aaa und bbb, 34 g qq aaa bis eee konkret die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 und vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 zu § 20 KapMuG nF).</div>\n<p class=\"lf-p\">119 Dass die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite zum Streitpunkt 34 h aa 22 keinen Rechtsbeschwerdeantrag formuliert haben, führt auch insoweit nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung geht eindeutig hervor, dass auch die vorstehende Feststellung angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 f.). Hinsichtlich der vom Oberlandesgericht zurückgewiesenen Anträge der Musterklägerseite zu den Streitpunkten 34 g ll (soweit im Antrag der Streitpunkt 34 g bb benannt ist, handelt es sich - wie sich der Begründung entnehmen lässt - um ein Schreibversehen) und 34 g mm begehren die Rechtsbeschwerden eine Klarstellung im Tenor, dass diese als unzulässig zurückgewiesen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">120</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Zulässig sind die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite auch, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, einzelne von ihnen vorgebrachte Streitpunkte seien mangels Bestimmtheit einer nachteiligen Sachentscheidung nicht zugänglich, sondern hätten als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Ein Kläger, dessen Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, kann auch dann mit seinem Rechtsmittel eine Beseitigung seiner Beschwer betreiben, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erreichen will, dass die Klage statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Denn die Abweisung der Klage als unbegründet hat eine weiterreichende Rechtskraftwirkung als ihre Abweisung als unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930 und vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 10). Für einzelne Streitpunkte bzw. Feststellungsziele im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG gilt nichts anderes.</div>\n<p class=\"lf-p\">121</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Auch wenn die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite hinsichtlich der auf Begehren der Musterbeklagten zum Streitpunkt 34 h bb 3 (haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben, wenn etwaige Börsenpreisminderung nicht auf das Aufdecken des Prospektfehlers zurückzuführen ist), zum Streitpunkt 34 h bb 4 (nicht jeder unrichtig oder unvollständig prospektierte Sachverhalt trägt zur Börsenpreisminderung bei) sowie zum Streitpunkt 34 h bb 5 (Unmaßgeblichkeit der Sicht des einzelnen Anlegers für die Börsenpreisbildung) getroffenen Feststellungen in ihrer Begründung nur Umstände anführen, die sich gegen die Zulässigkeit dieser Streitpunkte richten, sind diese in Ziffern II. 31. bis 33. des Tenors getroffenen Feststellungen dennoch auch in der Sache angegriffen. Dies folgt daraus, dass die Musterklägerseite ihre eigenen Streitpunkte zur fehlenden Widerlegung dieses Haftungsausschlusses (Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger c letzter Halbsatz) und den zur Widerlegung nicht geeigneten Umständen (Streitpunkte 34 g pp aaa und bbb) in der Sache weiterverfolgt.</div>\n<p class=\"lf-p\">122</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 220 sind - spiegelbildlich zum Erfolg der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten - teilweise begründet.</div>\n<p class=\"lf-p\">123</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite zur haftungsausfüllenden Kausalität (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF) haben teilweise Erfolg.</div>\n<p class=\"lf-p\">124</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite zunächst dagegen, dass das Oberlandesgericht die Feststellung, die Musterbeklagte habe den Beweis, dass der vorgetragene \"Fehler\" nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen habe, nicht geführt (Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger c letzter Satzteil), mit der Begründung versagt hat, dies könne nur individuell in den Ausgangsverfahren geklärt werden. Wie oben bereits ausgeführt kann eine dahingehende auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF bezogene Feststellung im Musterverfahren verallgemeinerbar getroffen werden (siehe oben unter 1. b) aa) (3) (f)). Letzteres hat das Oberlandesgericht im Widerspruch zu seinen Ausführungen zum Streitpunkt 33 an anderer Stelle selbst zu Grunde gelegt, indem es zum Streitpunkt 34 g rr bbb - aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft - festgestellt hat, dass die Musterbeklagte den Nachweis eines Umstands im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF nicht geführt habe. Da das Oberlandesgericht den für § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF maßgeblichen Sachverhalt jedoch bislang nicht aufgeklärt hat, ist der Musterentscheid insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, dass es - wie oben ausführlich begründet - auf die Börsenpreisrelevanz des unzutreffend dargestellten Sachverhalts und nicht des Prospektfehlers ankommt.</div>\n<p class=\"lf-p\">125</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite auch insoweit, als sie sich gegen die zugunsten der Musterbeklagten getroffene Feststellung wenden, dass § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF Ausdruck allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze sei und die haftungsausfüllende Kausalität normiere (Tenor Ziffer II. 29. zu Streitpunkt 34 h bb 1).</div>\n<p class=\"lf-p\">126 (a) Soweit festgestellt werden soll, dass der Haftungsausschluss \"Ausdruck allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze\" sei, ist der Streitpunkt unzulässig. Zwar lässt § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ebenso wie § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF die Feststellung von Rechtsfragen zu, wenn diese zumindest für eines der ausgesetzten Verfahren von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 14). Eine Feststellung betrifft eine Rechtsfrage, wenn eine die Auslegung einer Rechtsnorm betreffende Frage abstrakt beantwortet werden und die Anwendung des Rechts im Einzelfall dem Ausgangsgericht vorbehalten bleiben soll (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 23 zum KapMuG nF; Vorwerk/Stender in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 18; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 19). Daran fehlt es hier. Es wird keine subsumtionsfähige abstrakte Rechtsfrage formuliert, die in den Ausgangsverfahren auf den Einzelfall angewendet werden könnte. Die Einordnung einer Norm als Ausdruck nicht näher bezeichneter allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze lässt vielmehr überhaupt keinen Subsumtionsschluss zu. Insoweit ist der Streitpunkt 34 h bb 1 daher unter Aufhebung des Musterentscheids als unzulässig zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">127 (b) Hinsichtlich der begehrten Feststellung, der Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF normiere die haftungsausfüllende Kausalität, ist ein solcher Subsumtionsschluss zwar denkbar. Für diesen Teil des Streitpunkts ist jedoch das Sachbescheidungsinteresse entfallen, weil die dahingehende Einordnung des Haftungsausschlusses verbunden mit der umfassenden Klärung seiner Voraussetzungen bereits im Rahmen anderer Streitpunkte erfolgt ist (siehe oben unter 1. b) aa) zu den Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger b) und 34 g rr bbb). Hinsichtlich dieses Teils des Streitpunkts ist der zu Grunde liegende Erweiterungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2016 mithin gegenstandslos geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">128</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite indes gegen die Zulässigkeit der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellung, dass die in § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF normierte Kausalitätsvermutung widerleglich ist (Ziffer II. 30. des Tenors zu Streitpunkt 34 h bb 2). Bedenken gegen die Bestimmtheit bestehen nicht. Der für die Ausgangsverfahren daraus zu ziehende Schluss wird deutlich. Ob das Landgericht Frankfurt am Main diese Rechtsfrage zulässigerweise zum Gegenstand des Erweiterungsbeschlusses vom 29. August 2016 gemacht hat oder die Sachdienlichkeit dieses Streitpunkts im Sinne des § 13 Abs. 1 KapMuG aF mangels Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage zu Unrecht bejaht hat, ist unerheblich. Die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das Prozessgericht ist für das Oberlandesgericht bindend (§ 13 Abs. 2 KapMuG aF). Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht zu Unrecht einen Vorlagebeschluss eingeholt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF) oder nachträglich erweitert (§ 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF entsprechend; vgl. KK-KapMuG/Rimmelspacher, 1. Aufl., § 15 Rn. 151) hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">129</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Musterbeklagten festgestellt, dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben ist, wenn eine etwaige Minderung des Börsenpreises nicht auf das Aufdecken des Prospektfehlers, sondern auf andere, allgemeine Entwicklungen am Kapitalmarkt oder andere emittentenbezogene Umstände zurückgeht (Ziffer II. 31. des Tenors zu Streitpunkt 34 h bb 3). Zwar ist das Feststellungsbegehren - anders als die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite meinen - auf eine in den Ausgangsverfahren subsumtionsfähige Rechtsfrage gerichtet und daher ausreichend bestimmt formuliert. Das Feststellungsbegehren ist aber in der Sache zurückzuweisen. Nach dem oben Gesagten kommt es im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF nicht darauf an, ob \"das Aufdecken des Prospektfehlers\" zu einem Kursrückgang geführt hat, sondern vielmehr allein darauf, ob zu der Minderung des Börsenpreises (nicht ausschließbar) die Realisierung der dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken beigetragen hat (siehe oben unter 1. b) aa) (2)).</div>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Da zwischen der Wesentlichkeit des Prospektfehlers und der Minderung des Börsenpreises zu unterscheiden ist (siehe oben unter 1. b) aa) (2) (d)), hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Musterbeklagten allerdings zu Recht festgestellt, dass nicht jeder Sachverhalt, über den wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, zu einer Minderung des Börsenpreises beiträgt (Ziffer II. 32. des Tenors zu Streitpunkt 34 h bb 4). Anders als die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite meinen, ist diese Feststellung auch auf eine hinreichend bestimmt formulierte Rechtsfrage gerichtet, so dass sie insoweit ohne Erfolg bleiben.</div>\n<p class=\"lf-p\">131</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Keinen Erfolg haben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite darüber hinaus auch hinsichtlich der zugunsten der Musterbeklagten getroffenen Feststellung, dass es für die Bildung des Börsenpreises nicht auf die Sicht des einzelnen - ggf. auch bilanzkundigen - Anlegers ankommt (Ziffer II. 33. des Tenors zu Streitpunkt 34 h bb 5). Diesem Streitpunkt liegt - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerden - nach den vorstehenden Maßstäben eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF feststellungsfähige Rechtsfrage zu Grunde. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsbegehren auch in der Sache zu Recht entsprochen.</div>\n<p class=\"lf-p\">132</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Zu Unrecht nicht getroffen hat das Oberlandesgericht die von der Musterklägerseite begehrte Feststellung, dass die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwicklung im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 nicht geeignet ist, die Vermutung der Börsenpreisminderung im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF zu widerlegen (Streitpunkt 34 g pp aaa soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF bezogen). Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite weisen zu Recht darauf hin, dass es bei diesem Streitpunkt entgegen der Auslegung des Oberlandesgerichts nicht um eine - nur im Einzelfall zu klärende - Kenntnis eines konkreten Anlegers geht, sondern um die allgemeinverbindliche und zutreffende Aussage, dass zwischen dem subjektiven Moment der Kurskenntnis und der objektiv zu bestimmenden Minderung des Börsenpreises ein Zusammenhang nicht besteht.</div>\n<p class=\"lf-p\">133</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Ohne Erfolg bleiben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht die von ihnen begehrte Feststellung nicht getroffen hat, dass die Kursentwicklung der Telekom-Aktie im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 nicht geeignet sei, eine Börsenpreisminderung zu widerlegen (Streitpunkt 34 g pp bbb soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF bezogen). Der Entlastungsbeweis des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF knüpft gerade an die (nacherwerbliche) Kursentwicklung und deren Gründe an. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass auch die Kursentwicklung im vorgenannten Zeitraum Anknüpfungstatsachen für die im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF vorzunehmende (sachverständige) Bewertung enthält. Soweit die Musterklägerseite darauf abhebt, mit der begehrten Feststellung habe nur festgestellt werden sollen, die Kursentwicklung allein sei nicht geeignet, den Entlastungsbeweis zu führen, geht eine solche Beschränkung weder aus dem Streitpunkt, noch aus der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung hervor.</div>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Auf die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite aufzuheben ist der Musterentscheid hinsichtlich der auf Antrag der Musterbeklagten getroffenen Feststellungen zur kontinuierlichen Erweiterung des veröffentlichten ownership-reports um weitere Filings (Ziffer II. 1. des Tenors zu Streitpunkt 34 h aa 2), zur allgemeinen Zugänglichkeit des Filings vom 10. Januar 2000 (Ziffer II. 2. des Tenors zu Streitpunkt 34 h aa 5), zur Veröffentlichung dieses Filings auch durch S. und die F. (Ziffern II. 3. und 4. des Tenors zu den Streitpunkten 34 h aa 6 und 7), zur Einreichung eines weiteren Filings betreffend die mittelbare Beteiligung an S. (Ziffer II. 5. des Tenors zu Streitpunkt 34 h aa 8), zur Veröffentlichung des Master-Agreements am 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2000 und dessen Inhalt (Ziffer II. 6. des Tenors zu Streitpunkt 34 h aa 9), zur Veröffentlichung eines weiteren Filings am 8. März 2000 betreffend die Ergänzung des Master Transfer Agreements (Ziffer II. 7. des Tenors zu Streitpunkt 34 h aa 10), zur Veröffentlichung von Filings betreffend die mittelbare S. -Beteiligung am 10., 17. und 21. März 2000 (Ziffer II. 8. des Tenors zu Streitpunkt 34 h aa 11), zur öffentlichen Zugänglichmachung von Einzelabschluss, Konzernabschluss und Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1999 am 19. April 2000 (Ziffer II. 9. des Tenors zu Streitpunkt 34 h aa 12), zu dem die Umhängung betreffenden Inhalt von Einzelabschluss und Geschäftsbericht (Ziffern II. 10. und 11. des Tenors zu den Streitpunkten 34 h aa 13 und 14) sowie zur Vorlage des Einzelabschlusses am 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2000 gegenüber den Aktionären und Einsichtsmöglichkeiten (Ziffern II. 12. und 13. des Tenors zu den Streitpunkten 34 h aa 15 und 16). Die vorgenannten Feststellungen sind auf den Nachweis ausgerichtet, dass dem Kapitalmarkt die Informationen betreffend die Umhängung bekannt und noch vor Prospektveröffentlichung in den Börsenkurs \"eingepreist\" waren. Sie sind damit sämtlich auf einen unzutreffenden Kausalitätsmaßstab bezogen und daher, nachdem der zutreffende Maßstab geklärt ist, nicht mehr entscheidungserheblich. Unter Aufhebung des Musterentscheids ist der Erweiterungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2016 deswegen hinsichtlich dieser Streitpunkte für gegenstandslos zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Gleiches gilt auch für die auf Antrag der Musterbeklagten zu den Streitpunkten 34 h aa 17 und 18, 34 h bb 6 bis 9 sowie 34 h cc 2 getroffenen Feststellungen zur Verarbeitung kursrelevanter Informationen auf dem informationseffizienten Markt (Ziffern II. 14., 15., 34., 35., 36., 37. und 38. des Tenors). Zwar kann die Art und Weise, wie kursrelevante Informationen im Allgemeinen und im Hinblick auf die Musterbeklagte und deren Geschäftsfeld im Besonderen durch den Kapitalmarkt rezipiert werden und sich im Börsenpreis niederschlagen, auch dann Bedeutung erlangen, wenn die Prüfung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF zutreffend auf die Frage ausgerichtet wird, ob sich die Realisierung der mit der Umhängung verbundenen Risiken nacherwerblich börsenpreismindernd ausgewirkt hat. Da die vorgenannten Streitpunkte ausweislich der Antragsbegründung aber in den zuvor beschriebenen insgesamt unzutreffenden Kontext eingebettet sind und aus diesem nicht sinnerhaltend herausgelöst werden können, ist der angefochtene Musterentscheid auch hinsichtlich dieser Feststellungen aufzuheben und der Erweiterungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2016 auch insoweit für gegenstandslos zu erklären.</div>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>Erfolg haben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite darüber hinaus, soweit sie die zugunsten der Musterbeklagten getroffene Feststellung, der Kursverlauf der Aktien der Musterbeklagten und vergleichbarer Telekommunikationswerte, wie etwa F. , T. , B. oder K. zeige, dass die Telekommunikationswerte in demselben Zeitraum einen nahezu identischen Kursverlauf genommen hätten, mit der Begründung angreift, dem Streitpunkt fehle die hinreichende Bestimmtheit (Ziffer II. 46. des Tenors zu Streitpunkt 33 - Antrag der Musterbeklagten m).</div>\n<p class=\"lf-p\">137 Für die Auslegung von Inhalt und Reichweite eines Streitpunkts (KapMuG aF) bzw. Feststellungsziels (KapMuG nF) ist vor allem das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu seiner Begründung maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 59), hier das Vorbringen im Schriftsatz der Musterbeklagten vom 15. Februar 2006 im Verfahren des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 3-07 O 126/03 (dort S. 145 ff.). Grundlage der erstrittenen Feststellung ist danach der Chart \"Performance europ. Incumbents\" (S. 146 des vorerwähnten Schriftsatzes), der für den Zeitraum März 2000 bis November 2005 den Kursverlauf der im Streitpunkt beispielhaft aufgeführten Telekommunikationswerte sowie den der Musterbeklagten dergestalt darstellt, dass über die Zeitachse nicht die Entwicklung der absoluten Börsenpreise, sondern die prozentuale Abweichung ausgehend von den jeweils mit 100% definierten Börsenpreisen aus März 2000 abgebildet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zielrichtung des Streitpunkts ist es demnach, die vorgenannten Kursverläufe als \"nahezu identisch\" festzustellen, um auf dieser Grundlage der Schlussfolgerung den Boden zu bereiten, dass der erhebliche Kursabfall seit März 2000 alle namhaften Telekommunikationsunternehmen getroffen habe und deswegen nicht auf fehlerhaften Prospektangaben, sondern auf der \"Sogwirkung […] späterer Skepsis gegenüber Technologiewerten\" beruhe (S. 146 des vorgenannten Schriftsatzes).</p>\n<p class=\"lf-p\">138 Vor diesem Hintergrund ist der Streitpunkt 33 - Antrag der Musterbeklagten m in zweifacher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt. Zum einen bezieht er sich auf \"vergleichbare Telekommunikationswerte\", von denen er aber nur einige - nämlich die in dem Chart dargestellten - beispielhaft benennt und somit offenlässt, welche weiteren Telekommunikationsunternehmen in den Vergleich einzubeziehen sind. Zum anderen ist der Streitpunkt im Lichte der Antragsbegründung in sich widersprüchlich. Während es im Streitpunkt selbst heißt, die Telekommunikationswerte hätten einen \"nahezu identischen\" Kursverlauf genommen, ergibt sich aus der Begründung, dass hiermit u.a. gemeint sein soll, dass der Aktienkurs \"aller namhafter Telekommunikationsunternehmen seit März 2000 erheblich gefallen\" sei, obwohl im Zeitraum März bis Juni 2000 - wie sich aus dem Chart ergibt - einer der vergleichend herangezogenen Telekommunikationswerte um ca. 175% gestiegen ist. Angesichts dessen bleibt insgesamt unklar, welchen Sinngehalt die Musterbeklagte dem Attribut \"nahezu identisch\" mit ihrem Antrag hat beilegen wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 Damit ist der Streitpunkt so undeutlich gefasst, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Seite des Musterklägers deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 16 Abs. 1 KapMuG aF), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64).</p>\n<p class=\"lf-p\">140</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Auch im Hinblick auf den Einwendungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF haben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite zum Teil Erfolg.</div>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das gilt zunächst insoweit, als sie sich gegen die zugunsten der Musterbeklagten getroffenen Feststellungen wehren, dass es sich bei § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF um eine \"Kodifizierung und Konkretisierung\" der vom Reichsgericht entwickelten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsfigur der Anlagestimmung handele (Ziffer II. 39. des Tenors zu Streitpunkt 34 h ee 1) bzw. dass § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF \"genau wie die Rechtsfigur der Anlagestimmung\" eine widerlegbare Kausalitätsvermutung begründe (Ziffer II. 40. zu Streitpunkt 34 h ee 2). Für beide Streitpunkte ist das Sachbescheidungsinteresse dadurch entfallen, dass in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren geklärt wurde, dass es auf die Rechtsfigur der Anlagestimmung im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF nicht ankommt (siehe oben unter 1. b) ff)). Der ihnen zu Grunde liegende Erweiterungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2016 ist mithin gegenstandslos geworden.</div>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aus demselben Grund ist auch das Sachbescheidungsinteresse für die von den Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite in diesem Zusammenhang weiter verfolgten Streitpunkte 34 g qq aaa (teilweise weiter verfolgt hinsichtlich der Erzeugung einer Anlagestimmung durch Prospektveröffentlichung) und 34 g qq eee (durch den Prospekt erzeugte Anlagestimmung endete nicht vor dem 20. Dezember 2000) entfallen. Auch insoweit ist der zu Grunde liegende Erweiterungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2016 gegenstandslos.</div>\n<p class=\"lf-p\">143</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Da § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF - wie oben unter 1. b) ff) (2) ausgeführt - nur in den ausgesetzten Ausgangsverfahren individuell widerlegt werden kann, ist der von den Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite weiter verfolgte Streitpunkt, die Musterbeklagte habe den entsprechenden Beweis, dass die Aktien nicht aufgrund des Prospekts erworben worden seien, nicht geführt (Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger c) erster Satzteil), als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen. Gleiches gilt für den Streitpunkt 34 g qq bbb, mit dem die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite die Feststellung begehren, dass die Erwerbsgeschäfte im Haftungszeitraum aufgrund des Prospekts erfolgt seien. Insoweit bleiben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite ohne Erfolg. Die Zurückweisung der Streitpunkte als unstatthaft ist im Tenor klarstellend zum Ausdruck zu bringen.</div>\n<p class=\"lf-p\">144</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht die von der Musterklägerseite begehrte Feststellung, einem Beweisantritt der Musterbeklagten in Form einer Parteianhörung und/oder Parteieinvernahme zum Zwecke eines Nachweises eines Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF sei nicht nachzukommen, nicht getroffen (Streitpunkt 34 g qq ccc). Insoweit bleiben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite ohne Erfolg.</div>\n<p class=\"lf-p\">145 Die begehrte Feststellung ist so auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass die Mittel der Parteivernehmung oder Parteianhörung in den ausgesetzten Ausgangsverfahren insoweit generell nicht zur Verfügung stehen. Das trifft nicht zu. Wie der Senat für die Haftung aus Anlageberatungsverträgen bereits festgestellt hat, kann zum Nachweis fehlender haftungsbegründender Kausalität vom Anspruchsgegner auch die Parteivernehmung des Anlegers beantragt werden (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39). Für die börsengesetzliche Prospekthaftung nach §§ 45, 46 BörsG aF gilt nichts anderes. Als Mittel der Sachaufklärung steht dem Gericht auch die Parteianhörung zur Verfügung, deren Ergebnis auch im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, WM 2016, 515 Rn. 9). Der gegenteiligen Auffassung der Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite liegt die unzutreffende Ansicht zu Grunde, der Entlastungsbeweis beziehe sich auf eine verallgemeinerbare Anlagestimmung und nicht auf individuelle Erwerbsmotive.</p>\n<p class=\"lf-p\">146</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Mit Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite indes dagegen, dass das Oberlandesgericht die von ihr begehrte Feststellung, der Umstand, dass ein Erwerb nicht ausschließlich aufgrund des Prospekts im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF erfolgt sei, sei nicht geeignet, den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF zu führen, nicht getroffen hat (Streitpunkt 34 g qq ddd). Entgegen der Auslegung des Oberlandesgerichts richtet sich dieser Streitpunkt nicht auf die nur individuell zu klärende Kausalität des Prospekts für einen konkreten Erwerb, sondern auf die verallgemeinerbare und zutreffende Aussage, dass der Anspruchsgegner im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF auch die bloße Mitursächlichkeit des Prospekts für den Erwerb im oben genannten Haftungszeitraum zu widerlegen hat. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Prospekt für den Erwerb nur mitursächlich geworden sein muss und damit auch bloße Mitursächlichkeit zu widerlegen ist (vgl. Schwark in Schwark, KMRK, 3. Aufl., § 45 BörsG Rn. 43; Mülbert/Steup in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., § 41 Rn. 41.102; Wackerbarth in Holzborn, WpPG, 2. Aufl., § 21-23 Rn. 84; OLG Frankfurt, WM 1994, 291, 298; OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 - 34 U 213/12, juris Rn. 155).</div>\n<p class=\"lf-p\">147</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Im Ergebnis zu Recht nicht getroffen hat das Oberlandesgericht die von der Musterklägerseite begehrte Feststellung, dass die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwicklung der Telekom-Aktie im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 nicht geeignet ist, den Nachweis der Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF zu führen (Streitpunkt 34 g pp aaa soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF bezogen). Wie das Oberlandesgericht im Kern zutreffend festgestellt hat, kann bei der Widerlegung der individuellen Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF nicht von vornherein die Kenntnis des Anlegers von der Kursentwicklung als bedeutungslos ausgeschieden werden. Ob und welche Bedeutung eine etwaige Kenntnis von der Kursentwicklung für das individuelle Erwerbsmotiv gehabt hat, ist eine Frage des Einzelfalls.</div>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, dass die Kursentwicklung der Telekom-Aktie im Zeitraum 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 (gemeint unabhängig von der individuellen Kenntnis eines Anlegers) für den Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF ohne Bedeutung sei (Streitpunkt 34 g pp bbb soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF bezogen). Sollte ein Erwerber seine Anlageentscheidung etwa allein aufgrund der Empfehlung eines Dritten getroffen haben und wäre diese wiederum durch dessen Kenntnis von der Kursentwicklung geprägt gewesen, so kann die objektive Kursentwicklung auch ohne eigene Kenntnis des Anlegers im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF Bedeutung erlangen.</div>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Im Hinblick auf den Einwendungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF haben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite nur hinsichtlich eines Streitpunkts Erfolg.</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite dagegen, dass das Oberlandesgericht ausgesprochen hat, die Feststellung, ob die Anleger die angenommene Prospektfehlerhaftigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF kannten, bleibe den jeweiligen Ausgangsverfahren vorbehalten (Ziffer II. 41. des Tenors zu Streitpunkt 34 h ff 1). Anders als die Rechtsbeschwerden meinen, fehlt es der hier aufgeworfenen Rechtsfrage nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit.</div>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu Recht nicht getroffen hat das Oberlandesgericht auch die von der Musterklägerseite begehrte Feststellung, die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwicklung im Sechsmonatszeitraum des § 45 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BörsG aF sei nicht geeignet, eine Kenntnis des Erwerbers vom Prospektfehler im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF zu begründen (Streitpunkt 34 g pp aaa soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF bezogen). Das Vorliegen der Kenntnis von der Prospektfehlerhaftigkeit kann nur individuell festgestellt werden. Hierzu gehört auch, welche Schlüsse der Anleger aus dem ihm gegebenenfalls bekannten Verlauf des Börsenkurses vor dem Erwerb gezogen hat. Der Kenntnis von dem Börsenkurs kann deswegen nicht von vornherein jede Bedeutung für die Führung des Entlastungsbeweises abgesprochen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mit Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite indes dagegen, dass das Oberlandesgericht die von ihnen begehrte Feststellung, die Kursentwicklung im oben genannten Zeitraum sei generell - also unabhängig von einer hierauf bezogenen Kenntnis - nicht geeignet, eine Kenntnis des Erwerbers vom Prospektfehler im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF zu begründen, nicht getroffen hat (Streitpunkt 34 g pp bbb soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF bezogen). Es ist unzweifelhaft, dass dem Anleger unbekannte Umstände nicht den Schluss auf seine Kenntnis rechtfertigen können. Letzteres kann entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts auch allgemein festgestellt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite, soweit sie sich gegen die zugunsten der Musterbeklagten getroffenen Feststellungen zu Verschuldensfragen wenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das gilt zunächst für die von der Musterklägerseite bekämpften Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Maßstab grober Fahrlässigkeit (Ziffer II. 42. des Tenors zu Streitpunkt 34 h gg 1) und der Erforderlichkeit einer insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung aller Fallumstände (Ziffer II. 43. des Tenors zu Streitpunkt 34 h gg 2).</div>\n<p class=\"lf-p\">155 Zwar fehlt es den beiden Streitpunkten, anders als die Rechtsbeschwerden meinen, nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit. Auch spielt es wegen der Bindungswirkung des zu Grunde liegenden Erweiterungsbeschlusses keine Rolle, dass diese Umstände von niemandem in Zweifel gezogen und daher von Anfang an nicht klärungsbedürftig waren. Ungeachtet der Bindungswirkung haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht aber in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das vom vorlegenden Prozessgericht ursprünglich bindend bejahte Sachbescheidungsinteresse aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen und der zu Grunde liegende Vorlage- oder der Erweiterungsbeschluss hinsichtlich dieser Streitpunkte (KapMuG aF) oder Feststellungsziele (KapMuG nF) dadurch gegenstandslos geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 f., vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 60 jeweils zum KapMuG nF).</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Das ist hier der Fall. Die bei der groben Fahrlässigkeit anzulegenden Maßstäbe sollen vor dem Hintergrund geklärt werden, dass sich die Musterbeklagte gemäß § 46 Abs. 1 BörsG aF entlasten kann, indem sie nachweist, die Unrichtigkeit der Prospektangaben nicht gekannt zu haben, und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Da das Oberlandesgericht aber rechtsfehlerfrei bereits selbst mit entsprechender Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren festgestellt hat, dass die Musterbeklagte sich vom Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit der Prospektangaben nicht gemäß § 46 Abs. 1 BörsG aF entlastet und mithin in diesem Sinne schuldhaft gehandelt hat (Ziffer II. 18. des Tenors, siehe dazu oben unter 1. b) pp)), spielen die bei der groben Fahrlässigkeit anzulegenden Maßstäbe für die Ausgangsverfahren keine Rolle mehr. Eine dahingehende auf § 46 Abs. 1 BörsG aF bezogene Prüfung hat dort nicht mehr stattzufinden. Damit ist der Musterentscheid hinsichtlich der im Tenor Ziffern II. 42. und 43. zu den Streitpunkten 34 h gg 1 und 2 getroffenen Feststellungen aufzuheben und der zu Grunde liegende Erweiterungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2016 für gegenstandslos zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dasselbe gilt für die vom Oberlandesgericht zu den Streitpunkten 34 h aa 21 bis 28 und zum Streitpunkt 34 h gg 5 getroffenen Feststellungen (Ziffern II. 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23. und 44. des Tenors). Die getroffenen Feststellungen beziehen sich auf den Vorgang der Prospekterstellung, die Qualifikation der hinzugezogenen Berater und deren fehlende Erfüllungsgehilfeneigenschaft im Sinne des § 278 BGB, auf die es wegen des nicht widerlegten Verschuldens der Musterbeklagten hinsichtlich der ihr selbst obliegenden Plausibilitätsprüfung nicht ankommt. In diesem Umfang ist der Musterentscheid auf die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite mithin aufzuheben und der zu Grunde liegende Erweiterungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2016 ebenfalls für gegenstandslos zu erklären.</div>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Zu Recht hat das Oberlandesgericht die von der Musterklägerseite erstrebte Feststellung, dass im Rahmen des Prospekthaftungsanspruchs nach § 45 BörsG aF ein Mitverschulden nur beachtlich ist, falls der Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF vorliegt, nicht getroffen (Streitpunkt 34 g ss). Nach einhelliger Auffassung kann ein Mitverschulden bei der Bemessung des Schadensumfangs (nicht aber des Haftungsgrundes) abhängig von den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen sein (Hamann in Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, 2. Aufl. (Stand: 1/2006), §§ 44, 45 Rn. 298; Schwark in Schwark, KMRK, 3. Aufl., § 44 BörsG Rn. 67; Buck-Heeb/Dieckmann in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, §§ 21-23 WpPG Rn. 105;Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 66). Soweit die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite die Zurückweisung dieses Streitpunkts insoweit auch teilweise hinnehmen und ihn mit der Rechtsbeschwerde nur beschränkt im Hinblick auf die - vermeintlich als Minus enthaltene - Feststellung, ein Mitverschulden sei (nur) im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität unbeachtlich, angreifen wollen, liegt hierin der Sache nach eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht statthafte Neufassung des Streitpunktes (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 68 zum Feststellungsziel des KapMuG nF).</div>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ff)</span>Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht die von den Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite weiter verfolgte Feststellung, dass erhaltene Dividendenzahlungen bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruchs nach § 45 Abs. 1 BörsG aF nicht zu berücksichtigen seien, nicht getroffen (Streitpunkt 34 g ii).</div>\n<p class=\"lf-p\">160 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Ausschüttungen nach dem Grundsatz der Vorteilsanrechnung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 31 und vom 5. Juli 2017 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 39; BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 42). Die Vorschriften der §§ 45 ff. BörsG aF treffen keine hiervon abweichenden Vorgaben. Dass die Norm des § 45 BörsG aF keine ausdrückliche Regelung zur Vorteilsanrechnung enthält, lässt nicht im Sinne eines \"beredten Schweigens\" den Rückschluss zu, eine solche sei nicht vorzunehmen. Vielmehr sollen nach der Gesetzesbegründung die Regelungen des allgemeinen Schadensersatzrechts gerade anwendbar bleiben (vgl. BT-Drucks. 13/8933, S. 79; vgl. Hamann in Schäfer/Hamann, KMG, 2. Aufl. (Stand: 1/2006), §§ 44, 45 BörsG Rn. 294).</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Hiergegen bringen die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite nichts Erhebliches vor. Insbesondere rechtfertigen die mit der Durchführung des Musterverfahrens verbundene Dauer der Ausgangsverfahren und der Umstand, dass die Aktien den Anlegern solange verbleiben, keine abweichende Beurteilung. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Vorteilsanrechnung nur dann vorgenommen werden darf, wenn eine bestimmte Verfahrensdauer nicht überschritten wird, ist dem geltenden Recht fremd und würde zudem zu unlösbaren Schwierigkeiten bei der Festlegung der anrechnungsschädlichen Verfahrensdauer führen. Im Übrigen gerät bei einer langen Verfahrensdauer auch nicht spiegelbildlich der Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) in Fortfall.</p>\n<p class=\"lf-p\">162</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">gg)</span>Mit Erfolg machen die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite geltend, dass die von ihrer Seite geltend gemachte Feststellung, dass zeitlich nach dem 19. Dezember 2000 liegende Umstände den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG aF unberührt ließen, als unzulässig zurückgewiesen werden muss (Streitpunkt 34 g ll). Der Streitpunkt lässt auch im Lichte der dazu vorgetragenen Begründung nicht erkennen, welche \"Umstände\" unter den Antrag zu fassen sein sollen (auch Verjährung, Erfüllung oder Aufrechnung?). Da die Ausführungen des Oberlandesgerichts insoweit zumindest nicht eindeutig sind (zu weit bzw. unrichtig gefasst), ist der Musterentscheid insoweit klarzustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">163</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">hh)</span>Zuletzt ist auf die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite auch im Tenor klarzustellen, dass die begehrte Feststellung, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung nach § 45 BörsG aF lägen zu Lasten der Musterbeklagten für Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien im Haftungszeitraum vor, vom Oberlandesgericht zu Recht als im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen worden ist (Streitpunkt 34 g mm). Die - vorliegend der Sache nach begehrte - Feststellung eines Anspruchs kann, anders als einzelne Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 24).</div>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Nach alledem hat das Oberlandesgericht nach Zurückverweisung der Sache hinsichtlich der Streitpunkte 33 - Antrag der Kläger b, 33 - Antrag der Kläger c (soweit auf die Börsenpreisminderung bezogen), 34 g rr bbb und 34 h bb 16 ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche Auswirkungen der unrichtig dargestellte Sachverhalt auf die Minderung des Börsenpreises hatte. Der unrichtig dargestellte Sachverhalt, die ihm innewohnenden Risiken und die rechtlichen Maßstäbe, die bei der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF anzulegen sind, sind durch den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) und durch diesen Senatsbeschluss umfassend geklärt, so dass vor Einholung dieses Sachverständigengutachtens eine nochmalige Erweiterung des Vorlagebeschlusses um weitere Streitpunkte gemäß § 13 Abs. 1 KapMuG aF mangels Sachdienlichkeit nicht in Betracht kommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit weiterer Tatsachenvortrag für erforderlich gehalten wird, kann dieser zu den bereits umfassend formulierten Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger b, 33 - Antrag der Kläger c (soweit auf die Börsenpreisminderung bezogen), 34 g rr bbb und 34 h bb 16 gehalten werden. Aber auch wenn das Sachverständigengutachten vorliegt, wird das Prozessgericht bei jedem Antrag auf Erweiterung des Vorlagebeschlusses eingehend zu prüfen haben, ob es auf den weiteren Streitpunkt noch entscheidungserheblich ankommt und eine nochmalige Erweiterung auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes - manche Individualverfahren sind schon seit zwanzig Jahren anhängig und das Musterverfahren wird bereits seit über 14 Jahren betrieben - sachdienlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bejahendenfalls wird es das - anders als bislang - eingehend zu begründen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 1. Der von Musterklägerseite beantragte Vorbehalt nach § 780 ZPO ist mangels Kostengrundentscheidung vom Senat nicht auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13, WM 2015, 944 Rn. 32; BAG, NJW 2014, 413 Rn. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">166 2. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">167</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 17 Satz 4 KapMuG aF zurückgenommen haben (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 166; zum KapMuG nF vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche übersteigt vorliegend den Höchstwert des § 39 Abs. 2 GKG von 30 Millionen €, so dass der Streitwert für die Gerichtskosten auf diesen Wert zu begrenzen war.</div>\n<p class=\"lf-p\">168</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).</div>\n<p class=\"lf-p\">169 Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der auf seiner Seite Beigetretenen auf 7.565.623,11 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 15. August 2019 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit in für die Wertfestsetzung erheblicher Weise ab, als für den Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ein Betrag von 9.926,99 €, für die Rechtsbeschwerdeführer zu 8 und 9 ein Betrag von jeweils 3.200,88 €, für die Rechtsbeschwerdeführer zu 17a und 17b ein Betrag von insgesamt 35.753,02 €, für die Rechtsbeschwerdeführer zu 28 und 29 ein Betrag von insgesamt 3.206,75 €, für den Rechtsbeschwerdeführer zu 30 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 1.924,05 €, für die Rechtsbeschwerdeführer zu 36 und 37 ein Betrag von insgesamt 6.790,83 €, für die Rechtsbeschwerdeführer zu 66 bis 69 ein Betrag von insgesamt 15.091,77 €, für die Rechtsbeschwerdeführer zu 71 und 72 ein Betrag von 16.058,13 €, für die Rechtsbeschwerdeführerin zu 75 ein Betrag von 2.244,73 €, für die Rechtsbeschwerdeführer zu 83a und 83b ein Betrag von insgesamt 3.914,10 €, für die Rechtsbeschwerdeführerin zu 116 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 5.171,32 €, für die Rechtsbeschwerdeführerin zu 161 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 952,37 €, für den Rechtsbeschwerdeführer zu 177 ein Betrag von 1.606,19 €, für den Rechtsbeschwerdeführer zu 194 ein Betrag von 3.206,76 €, für den Rechtsbeschwerdeführer zu 210 ein Betrag von 4.810,08 €, für den Rechtsbeschwerdeführer zu 214 ein Betrag von 7.632,07 €, für die Beigetretene zu 12 ein Betrag von 4.810,12 €, für den Beigetretenen zu 13 ein Betrag von 3.175 €, für die Beigetretene zu 14 ein Betrag von 3.976,37 €, für den Beigetretenen zu 89 ein Betrag von 6.868,48 €, für die Beigetretene zu 106 ein Betrag von 18.655,57 €, für den Beigetretenen zu 114 ein Betrag von 5.636,25 €, für die Beigetretene zu 116 ein Betrag von 2.566,56 €, für den Beigetretenen zu 187 ein Betrag von 3.976,37 €, für die Beigetretenen zu 264 und 265 (nach Antragsänderung) ein Betrag von insgesamt 2.511,71 €, für den Beigetretenen zu 269 ein Betrag von 2.566,27 €, für den Beigetretenen zu 270 ein Betrag von 5.774,18 €, für den Beigetretenen zu 285 ein Betrag von 2.125,49 €, für die Beigetretene zu 286 ein Betrag von 8.146,31 €, für den Beigetretenen zu 287 ein Betrag von 5.579,75 €, für den Beigetretenen zu 319 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 1.692 €, für die Beigetretene zu 338 ein Betrag von 55.220,22 €, für den Beigetretenen zu 349 ein Betrag von 11.876,06 €, für die Beigetretenen zu 353 und 354 (nach Antragsänderung) jeweils ein Betrag von 1.998,16 €, für die Beigetretenen zu 424 und 427 insgesamt ein Betrag von 1.925,21 €, für die Beigetretenen zu 425 und 426 ein Betrag von jeweils 1.925,21 €, für den Beigetretenen zu 430 ein Betrag von 13.970 €, für den Beigetretenen zu 434 ein Betrag von 3.512,50 €, für die Beigetretenen zu 460 und 461 ein Betrag von insgesamt 3.186,75 €, für die Beigetretenen zu 463 und 464 ein Betrag von insgesamt 12.828,16 €, für den Beigetretenen zu 480 ein Betrag von 3.976,37 €, für den Beigetretenen zu 482 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 3.488,95 €, für den Beigetretenen zu 582 ein Betrag von 3.207,63 €, für die Beigetretene zu 594 ein Betrag von 1.603,38 €, für die Beigetretene zu 598 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 2.421,25 €, für die Beigetretene zu 599 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 5.423,60 €, für den Beigetretenen zu 600 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 5.453,60 €, für den Beigetretenen zu 653 ein Betrag von 1.915,80 €, für die Beigetretenen zu 666 und 667 ein Betrag von insgesamt 5.132,54 €, für die Beigetretene zu 696 ein Betrag von 2.566,56 €, für den Beigetretenen zu 697 ein Betrag von 7.824,47 €, für den Beigetretenen zu 699 ein Betrag von 2.244,72 €, für die Beigetretene zu 700 ein Betrag von 3.154,97 €, für die Beigetretenen zu 701a und 701b ein Betrag von insgesamt 3.412,25 €, für den Beigetretenen zu 711 ein Betrag von 3.456,09 €, für die Beigetretenen zu 715 bis 717 ein Betrag von insgesamt 3.206,76 €, für die Beigetretene zu 731 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 16.794,05 €, für den Beigetretenen zu 732 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 135.096,79 €, für den Beigetretenen zu 740 ein Betrag von 18.159,49 €, für die Beigetretenen zu 743 und 744 ein Betrag von insgesamt 5.772,15 €, für die Beigetretenen zu 748 und 749 ein Betrag von insgesamt 3.191,27 €, für die Beigetretene zu 750 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 3.085,20 €, für die Beigetretenen zu 756 und 757 von insgesamt 3.200,56 €, für die Beigetretenen zu 761 und 762 ein Betrag von insgesamt 8.445,87 €, für den Beigetretenen zu 767 ein Betrag von 6.092,82 €, für die Beigetretenen zu 768 und 769 ein Betrag von insgesamt 2.565,40 €, für die Beigetretenen zu 772 und 773 (nach Antragsänderung) ein Betrag von insgesamt 7.442,24 €, für den Beigetretenen zu 776 (nach Antragsänderung) ein Betrag von 4.003,79 €, für die Beigetretenen zu 781 und 782 ein Betrag von insgesamt 6.419,12 €, für den Beigetretenen zu 825 ein Betrag von 21.546,91 €, für die Beigetretenen zu 863 und 864 ein Betrag von insgesamt 16.675,97 €, für den Beigetretenen zu 884 ein Betrag von 5.989,30 €, für den Beigetretenen zu 929 ein Betrag von 30.077,22 €, für den Beigetretenen zu 930 ein Betrag von 7.691,43 €, für den Beigetretenen zu 932 ein Betrag von 3.409,65 €, für die Beigetretenen zu 936a und 936b ein Betrag von insgesamt 156.627,65 €, für den Beigetretenen zu 943 ein Betrag von 5.642,02 € und für die Beigetretenen zu 948 und 949 ein Betrag von insgesamt 2.808,91 € in Ansatz zu bringen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">170</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten bestimmt sich aus der Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche. Dabei ist der Gegenstandswert gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG auf den Höchstwert von 30 Millionen € zu begrenzen. Gleiches gilt für die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der Musterbeklagten. Die KfW und der Bund sind - unbeschadet dessen, ob sie in den einzelnen Ausgangsverfahren mitverklagt sind - in dieser Höhe beschwert. Denn sie haben nach den Grundsätzen des Urteils des II. Zivilsenats vom 31. Mai 2011 (II ZR 141/09, BGHZ 190, 7) im Falle einer Haftung der Musterbeklagten als Gesamtschuldner mit Regressforderungen in dieser Höhe zu rechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 169).</div>\n<p class=\"lf-p\">Ellenberger Matthias Menges Dauber Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE300712021&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}