{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Sie stimmen weder nach ihrem Regelungsgehalt noch nach ihrem sonstigen Inhalt überein, sondern sind inhaltlich selbständig, da erstere den Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung betreffen, während letztere Regelungen unter anderem zu Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistung, zur Überschussbeteiligung sowie zur Höhe und Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten enthalten.Ihnen ist lediglich gemeinsam, dass sie sich in den Vertragsdokumenten der Beklagten zu dem hier in Rede stehenden Versicherungstarif befinden. Für die Annahme eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs reicht es indessen nicht aus, dass die Ansprüche auf derselben Vertragsgrundlage beruhen und daher jeweils von Anfang an Gegenstand des Verfahrens waren (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 - VII ZR 881/21, BGHZ 237, 234 Rn. 37 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">126 2. Auch die Anschlussrevision der Beklagten steht weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der - zugelassenen - Revision des Klägers. Denn die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung im Hinblick auf die Klauseln in Teil A Ziff. 6.2, Ziff. 7.2 Satz 1 und Ziff. 8.3 Satz 1 und 2 AVB. Dagegen hat das Berufungsgericht die Revision zugunsten des Klägers beschränkt im Hinblick auf die Berufungsanträge A.I.1, A.I.2, die Klauseln in Teil A Ziff. 2.2 (1), Ziff. 2.3, Ziff. 6.1 (1) Unterabs. 1 und (2) Unterabs. 1, Ziff. 6.1 (1) Buchst. a, Ziff. 8.2 (1) und Ziff. 10 AVB sowie im Hinblick auf die Berufungsanträge A.III.2, A.IV.1 und - insoweit durch den Kläger nicht in der Form des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO begründet - A.IV.2 zugelassen. Neben dem Berufungsantrag A.IV.2 betreffen die Rechtsmittel damit verschiedene Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Inhalte des Produktinformationsblattes und der Versicherungsinformationen, deren Inhalte und zugrunde liegende Fragestellungen voneinander abweichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE301102024&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}