{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein konkreter Maßstab für die Ermittlung des Vorteils, den der Beklagte zu 2 als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die streitgegenständlichen Fernsehausstrahlungen erlangt hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist deshalb Aufgabe des Tatgerichts, im Einzelfall im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden. Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 55 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Erträgnisse und Vorteile des Beklagten zu 2 als einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt im Wege der vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO am sachgerechtesten unter indizieller Heranziehung der Prozentsätze zu ermitteln sind, nach denen der \"Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte\" des Beklagten zu 2 die Wiederholungsvergütungen für die (erneute) Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen bestimmt (Wiederholungsvergütungsmodell).</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Diese Beurteilung hält den gegen die grundsätzliche Eignung des Wiederholungsvergütungsmodells als sachgerechte Schätzungsgrundlage vom Beklagten zu 2 erhobenen Rügen stand. Der Senat hat sich im Parallelverfahren, das die auf § 32a Abs. 2 UrhG gestützte Klage des Klägers gegen die übrigen mit dem Beklagten zu 2 in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen Dritten Programm betrifft, mit den auch im vorliegenden Verfahren durch die Revision des Beklagten zu 2 erhobenen Einwendungen befasst und diese als nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 54 bis 104 - Das Boot II). Auf diese Begründung wird Bezug genommen. An dieser Beurteilung hält der Senat auch angesichts der von der Revision des Beklagten zu 2 mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 vorgetragenen Kritik fest. Soweit die Revision des Beklagten zu 2 in diesem Schriftsatz auf die in der Zwischenzeit in Kraft getretene Gemeinsame Vergütungsregel für Drehbuchautoren zwischen der ARD, der Produzentenallianz und den Drehbuchautoren hinweist, stützt sie sich auf neuen, in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähigen Sachvortrag.</div>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Soweit das Berufungsgericht bei der Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells nicht nur den auf die Fernsehauswertung entfallenden Teil der vereinbarten Gegenleistung als Erstvergütung zugrunde gelegt hat, ist das Berufungsurteil dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.</div>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass bei der Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells grundsätzlich bei einer für alle Auswertungsarten gezahlten Vergütung diese nicht vollständig herangezogen werden darf. Vielmehr ist nur auf den Teil abzustellen, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung entfällt (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 114 - Das Boot II). Daran hält der Senat auch angesichts der gegen diese Beurteilung von den Revisionen der Parteien erhobenen Einwände fest.</div>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach der Grundkonzeption des \"Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR\" ist der Ausgangsbetrag für die Berechnung einer Wiederholungsvergütung die Vergütung, mit der eine Erstsendung abgegolten wird (vgl. Ziffer 23.2.1 des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR in der Fassung vom 1. Januar 2002 sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II). Da für die Durchgriffshaftung des Dritten gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur die Erträgnisse oder Vorteile maßgeblich sind, die er mit der Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Nutzungsrechten erzielt hat, setzt eine sachgerechte Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells im Rahmen der tatgerichtlichen Schätzung voraus, dass als dort zum Ausgangspunkt der Berechnung einer Wiederholungsvergütung bestimmte Erstvergütung nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung angesetzt wird, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung entfällt (vgl. dazu oben unter II 6 c aa und BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 114 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers geltend, diese Grundsätze führten im Streitfall zu unlösbaren Problemen, so dass die vereinbarte Vergütung in voller Höhe bei der Berechnung der Wiederholungsvergütung gemäß dem Tarifvertrag einzusetzen sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">155 Allerdings kann der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung entfallende Teil der Vergütung bei der Wahl des Wiederholungsvergütungsmodells nicht nach dem Verhältnis der mit der Fernsehausstrahlung erzielten Erträge zu den mit der Verwertung insgesamt erzielten Erträge berechnet werden. Die Ermittlung der mit der Fernsehausstrahlung erzielten Erträge nach dem Wiederholungsvergütungsmodell setzt voraus, dass die Erstvergütung bekannt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision des Klägers nicht, dass von dem Grundsatz abgesehen werden könnte, wonach bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses stets auf das Verhältnis des Urhebers zum jeweiligen Verwerter abzustellen ist und der Prüfung damit stets nur der Teil der vereinbarten Vergütung zu Grunde zu legen ist, der auf das dem jeweiligen Verwerter eingeräumte Nutzungsrecht entfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Auf der anderen Seite kann aber auch nicht mit der Revision des Beklagten zu 2 davon ausgegangen werden, dass das Wiederholungsvergütungsmodell im Streitfall unter keinen Umständen als geeignete Berechnungsgrundlage in Betracht komme. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf konkrete Nutzungsrechte nicht ausschließlich entsprechend dem Anteil der aus der späteren Nutzung dieser Rechte erzielten Vorteile bestimmt werden kann. Dieser Anteil kann vielmehr auch auf andere Weise durch eine tatgerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden (dazu oben I 6 c und II 6 c bb [3] sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Bei seiner tatgerichtlichen Beurteilung wird es vor dem Hintergrund der gebotenen Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf die in Rede stehende Verwertung auch zu prüfen haben, ob das Wiederholungsvergütungsmodell mit Blick auf die nach den Umständen als Grundlage einer Schätzung möglicherweise grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden weiteren Bewertungsmethoden (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 90 bis 104 - Das Boot II) insgesamt noch als die sachgerechteste Bewertungsmethode angesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells die ursprünglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zugrunde gelegt, obwohl diese als Pauschalvergütung vereinbart war und damit nicht nur die Erstverwertung, sondern auch weitere Verwertungen des Filmwerks \"Das Boot\" abgegolten hat. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Anwendung des tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodells darf als Erstvergütung eine erhaltene Pauschalvergütung grundsätzlich nicht in voller Höhe angesetzt werden, weil nach der Grundkonzeption dieser tarifvertraglichen Regelung als Ausgangsbetrag für die Berechnung der Wiederholungsvergütung nur die Vergütung in Betracht kommt, die für die Erstausstrahlung vereinbart wurde (vgl. Ziffer 23.2.1 des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR in der Fassung vom 1. Januar 2002). Eine sachgerechte indizielle Anwendung dieses von einer Erstvergütung ausgehenden Wiederholungsvergütungsmodells auf einen durch eine Pauschalvergütung entlohnten Urheber setzt damit voraus, dass nur der Teil der Pauschalvergütung zugrunde gelegt wird, mit dem nach den Umständen die Erstausstrahlung des in Rede stehenden Filmwerks abgegolten wird (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>An dieser Beurteilung hält der Senat auch angesichts der von der Revision des Klägers vorgetragenen Kritik fest.</div>\n<p class=\"lf-p\">161 Das Tatgericht hat auch den auf die Erstausstrahlung entfallenden Anteil der Pauschalvergütung im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln und insoweit einen Bruchteil der Pauschalvergütung anzusetzen, soweit ihm greifbare Anhaltspunkte für die Festlegung eines solchen Bruchteils zur Verfügung stehen. Liegen hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte vor, kann das Tatgericht, ebenfalls unter Anwendung des in § 287 Abs. 2 ZPO geregelten Maßstabs, ersatzweise den Teil der Pauschalvergütung ansetzen, der nach den Umständen als übliche Erstvergütung anzusehen ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 116 bis 118 - Das Boot II). Im Streitfall kommen als taugliche Schätzungsgrundlagen die - mit Blick auf die besonderen Umstände gegebenenfalls interessengerecht zu modifizierende - Heranziehung von tarifvertraglichen Bestimmungen sowie gemeinsamen Vergütungsregelungen ebenso in Betracht wie die eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde branchenübliche Vergütung von Kameraleuten für die Erstausstrahlung von Filmwerken (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II).</p>\n<p class=\"lf-p\">162 Die Revision des Klägers wendet dagegen ein, eine solche Schätzung sei rein praktisch nicht möglich, weil es völlig unüblich sei, einen Teil der Vergütung eines Kameramanns der Erstausstrahlung des jeweiligen Filmwerks zuzuordnen. Eine \"übliche Erstvergütung\" gebe es nicht. Auch ein Sachverständiger könne bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung von Kameraleuten für die Erstausstrahlung nur \"ins Blaue hinein raten\". Mit diesem - ohnehin erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen und daher gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlichen - Tatsachenvortrag kann wiederum keine von der Revision des Klägers erstrebte vollständige Einstellung der vereinbarten Pauschalvergütung in das tarifvertragliche Modell zur Ermittlung der Wiederholungsvergütung erreicht werden. Das Berufungsgericht wird allerdings im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zu prüfen haben, ob sich aus dem Vorbringen der Revision des Klägers Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit des Wiederholungsvergütungsmodells als sachgerechte Bewertungsmethode zur Ermittlung des vom Beklagten zu 2 erzielten Vorteils und der - ex post betrachtet - angemessenen Vergütung im Sinne von § 32a Abs. 2 UrhG ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Eine vollständige Berücksichtigung der Pauschalvergütung als Erstvergütung im Rahmen des tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodells lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revision des Klägers auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, mit der vereinbarten Pauschalvergütung werde nicht nur die Nutzungsrechtsübertragung, sondern auch die erbrachte Arbeitsleistung abgegolten. Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werks geschuldet ist. Dies folgt daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist; eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann gemäß § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB nicht zu erwarten (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I, mwN; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).</p>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Die vom Berufungsgericht bei der Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells in Bezug auf die Auswertungen in den Dritten Programmen, im Satellitenprogramm 3Sat und in den Angeboten von ARD-Digital vorgenommenen Anpassungen halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">165</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei eine Erhöhung der tarifvertraglich bestimmten Vergütungssätze für die Wiederholungen in den Dritten Programmen, im Satellitenprogramm 3Sat und in den Angeboten von ARD-Digital entsprechend der bundesweiten Empfangbarkeit und dem Verteilungsplan der VG Bild-Kunst jedenfalls nach dem Stichtag geboten. Diese Dritten Programme seien seit vielen Jahren nicht mehr nur terrestrisch auf den jeweiligen regionalen Einzugsbereich beschränkt, sondern würden über Kabel und Satellit bundesweit ausgestrahlt. Ebenso seien die digitalen Sender ihrer Testphase entwachsen und würden bundesweit ausgestrahlt. Diese bundesweite Erweiterung der Nutzung seit den 1990er Jahren sei in dem herangezogenen Tarifvertrag nicht entsprechend berücksichtigt und dieser sei auch nicht angepasst worden. Deshalb sei die im Tarifvertrag geregelte Wiederholungsvergütung insoweit nicht mehr angemessen und bedürfe einer Anpassung nach oben. Diese Anpassung sei durch Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO anhand des vom Kläger vorgelegten Verteilungsplans der VG Bild-Kunst vom 9. März 2015 vorzunehmen. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.</div>\n<p class=\"lf-p\">166</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zwar geht es bei der Heranziehung von nicht unmittelbar anwendbaren Tarifverträgen im Rahmen der dem Tatgericht überantworteten Schätzung gemäß § 32a UrhG nicht um eine uneingeschränkte Anwendung der dort getroffenen Regelungen, sondern um die indizielle, die sachlichen Übereinstimmungen und Unterschiede des Einzelfalls in den Blick nehmende und unter Umständen modifizierende Anwendung. Allerdings ist im Regelfall davon auszugehen, dass die von sachkundigen Tarifvertragsparteien unter Beachtung der Interessen der Urheber und Verwerter ausgehandelten Bewertungsmaßstäbe bei Vorliegen einer mit Blick auf den Streitfall ansonsten vergleichbaren Sachlage, wie sie das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht hat, regelmäßig als sachgerechte Schätzgrundlage in Betracht kommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es darf grundsätzlich angenommen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausdruck bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (vgl. BVerfGE 146, 71 Rn. 146; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 64 und 110 - Das Boot II). In dem durch ein Geben und Nehmen geprägten Verhandlungsergebnis kommen erfahrungsgemäß die vielfältig denkbaren Wechselwirkungen der im Einzelnen getroffenen Regelungen und ein damit möglicherweise einhergehender Ausgleich von Vor- und Nachteilen für die jeweiligen Parteien im Hinblick auf das Gesamtgefüge zum Ausdruck. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass diese \"Richtigkeitsvermutung des Vertragsmechanismus\" auch bei der indiziellen Heranziehung tarifvertraglicher Regelungen im Rahmen der durch Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in den Blick zu nehmen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 110 - Das Boot II). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des vom Berufungsgericht ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigten Umstands, dass die Tarifvertragsparteien unstreitig trotz der vom Kläger dargelegten Umstände der erweiterten Empfangbarkeit der in Rede stehenden Programme keine Anpassung der Wiederholungsvergütungssätze vorgenommen haben. Soweit das Berufungsgericht dem keine Bedeutung beigemessen hat, weil der Kläger vorgetragen habe, der Beklagte zu 2 habe sich immer wieder geweigert, die Reichweitenveränderungen im Tarifvertrag entsprechend anzupassen, lässt es außer Acht, dass der Wunsch einer Vertragspartei zur Änderung eines Vertrags, der aus nicht näher festgestellten Gründen nur einseitig geblieben ist, nicht ohne weiteres die im Streitfall maßgebliche Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen repräsentieren kann, wie sie im - bislang unveränderten - Tarifvertrag insgesamt zum Ausdruck kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 8. Nachdem das Berufungsgericht zunächst die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung und sodann die vom Beklagten zu 2 erzielten Erträgnisse und Vorteile festgestellt hat, hat es weiter angenommen, die Vergütung, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, betrage im Hinblick auf die Lizenzierung des Spielfilms an den Fernsehsender ARTE 1.512 € und im Hinblick auf die Fernsehauswertungen 88.344,59 €, mithin insgesamt 89.856,59 €. Auch diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">168</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Berufungsgericht hat angenommen, die angemessene Beteiligung des Klägers an den Lizenzerlösen des Beklagten zu 2 belaufe sich unter Berücksichtigung eines Beteiligungssatzes von 2,25% auf 1.512 €. Diese Beurteilung wird von der Revision des Klägers hingenommen. Die von den Revisionen der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht auch insoweit durchgeführte indizielle Anwendung der Bestimmungen des \"Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm\" erhobenen Rügen greifen aus den bereits im Rahmen der Prüfung der Revision der Beklagten zu 1 dargelegten Gründen (dazu unter B I 8 b), auf die Bezug genommen werden kann, nicht durch. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Rahmen des von ihm auszuübenden weiten Schätzungsermessens sowohl die besonderen Umstände des Einzelfalls als auch die in den indiziell herangezogenen kollektiven Vergütungsregelungen angelegten Wertungen beachtet, soweit sie für die Ermittlung einer weiteren angemessenen Vergütung gemäß § 32a UrhG maßgeblich sind. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Beklagten zu 2 jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe bei der indiziellen Anwendung des \"Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm\" und der \"Gemeinsamen Vergütungsregeln für Kameraleute\" 100% der auf das \"Gewerk Kamera\" entfallenden Beteiligung zu (dazu unter B I 8 c).</div>\n<p class=\"lf-p\">169</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlungen im eigenen Programm und in den ARD-Gemeinschaftsprogrammen betrage entsprechend den vom Beklagten zu 2 redlicherweise zu zahlenden Wiederholungsvergütungen von 91.591,64 € abzüglich einer anteiligen \"Doppelvergütung\" in Höhe von 3.247,05 € insoweit 88.344,59 €. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.</div>\n<p class=\"lf-p\">170</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Vergütung, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, im Rahmen der Prüfung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nach den im Streitfall maßgeblichen Umständen unter indizieller Heranziehung des tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodells bestimmt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 119 bis 120 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">171</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergütung ist vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 121 - Das Boot II, mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass bei Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells, also der Ermittlung der Erträgnisse und Vorteile des Beklagten anhand der tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungen, die - im Nachhinein betrachtet - angemessene Vergütung grundsätzlich den Erträgnissen und Vorteilen der gemäß § 32a Abs. 2 UrhG in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entspricht. Die gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt erhobenen Rügen der Revision des Beklagten zu 2 hat der Senat bereits in seinem im Parallelverfahren ergangenen Urteil für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 122 bis 126 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">173</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch wiederum, dass das Berufungsgericht bei der Anwendung des tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodells die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe angesetzt hat (dazu unter B II 7 b cc bis ee).</div>\n<p class=\"lf-p\">174</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Zutreffend hat das Berufungsgericht die angemessene Beteiligung des Klägers im Verhältnis zum Beklagten zu 2 nicht im Hinblick auf die weiteren Kameramänner gekürzt. Aufgrund des insoweit für die Berechnung einer weiteren angemessenen Vergütung maßgeblichen Systems des Wiederholungsvergütungsmodells wäre eine solche Reduktion nicht sachgerecht, weil die Wiederholungsvergütungssätze hier ins Verhältnis zur jeweiligen Erstvergütung des einzelnen Urhebers gesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 155 bis 157 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sei von den Wiederholungsvergütungen in Höhe von 91.591,64 € ein Betrag in Höhe von 3.247,05 € abzuziehen, den der Beklagte zu 2 als Lizenzgebühr für den \"Director´s Cut\" an die Beklagte zu 1 geleistet habe. Der Abzug sei zur Vermeidung einer Doppelvergütung des Klägers vorzunehmen, der bereits eine in dieser Höhe auf den Beklagten zu 2 entfallende Beteiligung an den Lizenzerlösen der Beklagten zu 1 erhalte. Dem kann nicht zugestimmt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">176 Ein Abzug von Aufwendungen, die den Vorteil des Verwerters schmälern, kommt regelmäßig erst auf der Ebene der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters in Betracht; erst auf dieser Prüfungsstufe sind grundsätzlich die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und 146 - Das Boot II; dazu unter B II 9 c aa und cc). Lizenzzahlungen eines Nutzungsberechtigten an einen anderen Nutzungsberechtigten sind dagegen zwar in der Regel bereits bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen, um Doppelvergütungen des Urhebers zu vermeiden. Bei der Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gemäß § 32a Abs. 2 UrhG unter indizieller Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells kommt ein Abzug solcher Lizenzzahlungen aber nicht in Betracht, weil nach diesem Berechnungsmodell derartige Aufwendungen nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 145 und 148 - Das Boot II).</p>\n<p class=\"lf-p\">177 9. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Klägers zum Beklagten zu 2 mit Blick auf die angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG in einem nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG relevanten auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Beklagten zu 2 steht. Diese Beurteilung ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst.</p>\n<p class=\"lf-p\">178</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Bemessung der vom Berufungsgericht der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses zugrunde gelegten vereinbarten Gegenleistung.</div>\n<p class=\"lf-p\">179</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films \"Das Boot\" an den Beklagten zu 2 lediglich zur Auswertung im deutschen Fernsehen lizenziert hat und nur dieser auf die übertragenen Nutzungsrechte entfallende Teil der vereinbarten Gegenleistung bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses maßgeblich ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 130 - Das Boot II; dazu unter B I 6 d aa und II 6 c).</div>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Das Berufungsgericht ist - wie schon im Verhältnis zur Beklagten zu 1 - für den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Antrag bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses außerdem davon ausgegangen, dass von der gesamten Gegenleistung auf den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich eine vereinbarte Vergütung von 42.755,05 € entfalle. Dem kann ebenfalls nicht zugestimmt werden (dazu unter B I 9 c cc).</div>\n<p class=\"lf-p\">181</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses hält außerdem der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie durch die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Erträgnisse und Vorteile (dazu unter B II 7 b cc bis ee) sowie der angemessenen Vergütung (dazu unter B II 8 b bb und dd) beeinflusst ist und die Berechnung der vom Beklagten zu 2 geschuldeten weiteren angemessenen Beteiligung damit auf unzureichenden Feststellungen beruht.</div>\n<p class=\"lf-p\">182</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Zutreffend ist das Berufungsgericht dagegen davon ausgegangen, dass bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht die vom Beklagten zu 2 mit Blick auf die streitgegenständlichen Ausstrahlungen getätigten Aufwendungen zu berücksichtigen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG aF können bei der Ermittlung des Missverhältnisses auch die den Verwerter im Zusammenhang mit der Verwertung treffenden Belastungen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - I ZR 22/90, BGHZ 115, 63, 68 [juris Rn. 21] - Horoskop-Kalender), namentlich erlittene Verluste (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 154 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele), zu berücksichtigen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a UrhG, so dass grundsätzlich auch die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 und 89 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 146 - Das Boot II). Einer schematischen Berücksichtigung ausnahmslos jeder Aufwendung des Verwerters steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass jede Nutzung eines Werks mit Aufwendungen verbunden ist, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise in die Preisgestaltung so einkalkuliert werden, dass sie sich schon bei üblichen Erträgnissen amortisieren. Die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG bedeutet mithin keine mechanisch-rechnerische Einstellung in eine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern ist Bestandteil einer wertenden Betrachtungsweise (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 147 - Das Boot II, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch die Methode in den Blick zu nehmen, nach der unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls die aus der Nutzung des Werks gezogenen Erträge und Vorteile zu bestimmen sind (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 - Das Boot II).</p>\n<p class=\"lf-p\">184</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Der Senat hat im Parallelverfahren bereits entschieden, dass im Hinblick auf die Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gemäß § 32a Abs. 2 UrhG unter indizieller Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells nicht auf die insoweit fernliegenden Kategorien von Gewinn und Verlust abzustellen ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 bis 152 - Das Boot II) und deshalb bei Anwendung dieses speziellen Modells auch keine Aufwendungen in Form von Lizenzzahlungen bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 145 und 148 - Das Boot II). Davon ist in der Sache zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es angenommen hat, eine Berücksichtigung von Herstellungskosten, Finanzierungsbeteiligungen und sonstigen Aufwendungen sei nach dem tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodell nicht vorgesehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">185</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Entgegen der Rüge der Revision des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht ferner mit Recht weder die Gegenleistung noch die angemessene Beteiligung im Rahmen der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses inflationsbereinigt oder sonst auf- bzw. abgezinst angesetzt (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 154 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">186 10. Zutreffend ist das Berufungsgericht außerdem davon ausgegangen, dass im Falle der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG auch ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer und auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gegen den Beklagten zu 2 besteht (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 180 bis 184 und Rn. 185 bis 191 - Das Boot II).</p>\n<p class=\"lf-p\">187 11. Mit Erfolg wendet sich die Berufung des Beklagten zu 2 indes gegen die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zugesprochen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">188</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei festzustellen, dass der Beklagte zu 2 für den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2015 in Bezug auf die Nutzung der Filmproduktion \"Das Boot\" in Gemeinschaftsprogrammen der ARD-Sender (einschließlich 3Sat) sowie als Einzelschuldner für Nutzungen im eigenen Sender an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung entsprechend den im Berufungsurteil dargelegten Grundsätzen des tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodells leisten müsse. Außerdem sei der Klageantrag begründet, soweit er auf die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zu 2 gerichtet sei, ab dem 9. Oktober 2015 2,25% der Nettoerlöse aus der Lizenzierung der Produktion zu zahlen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">189</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend vom Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses des Klägers ausgegangen. Die Verpflichtung des Dritten gegenüber einem Urheber zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 UrhG stellt als Schuldverhältnis ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 167 - Das Boot II). Der Kläger hat zudem ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass nach den Umständen des Streitfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass dem Kläger auch für die von den Zahlungsanträgen nicht mehr abgedeckte Zeit gegen den Beklagten zu 2 Ansprüche auf eine weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 UrhG zustehen. Es sind weitere Nutzungshandlungen des Beklagten zu 2 zu erwarten, weil ihm die Senderechte bis zum 30. April 2034 übertragen wurden (vgl. auch BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 170 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Jedoch kann die Begründetheit des Feststellungsantrags für zukünftige Ausstrahlungen des Filmwerks \"Das Boot\" ab dem 9. Oktober 2015 auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Die Begründetheit dieses Feststellungsantrags lässt sich nicht von der Begründetheit des Zahlungsantrags für Ausstrahlungen und Lizenzierungen bis zum 9. Oktober 2015 trennen, über den in der Revisionsinstanz noch nicht abschließend entschieden werden kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">191</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüberzustellen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane). Entsprechendes gilt auch für den gegen Dritte gerichteten Anspruch auf weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 172 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">192</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Begründetheit des Feststellungsantrags setzt jedenfalls voraus, dass über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit berühren, abschließend entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 47 - Markenparfümverkäufe). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zahlungsantrag teilweise rechtsfehlerhaft sind. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht daher zunächst Feststellungen zur Frage des auffälligen Missverhältnisses für den von den Zahlungsanträgen erfassten Zeitraum treffen müssen und zudem zu beurteilen haben, ob die Vergütung für diesen Zeitraum anzupassen ist. Diese Feststellungen bilden die Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit des Feststellungantrags hinsichtlich zukünftiger Verwertungshandlungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">193</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die gegen den Feststellungsausspruch gerichtete Revision des Beklagten zu 2 hat ferner insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht seine Verpflichtung zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG an zukünftigen Nutzungshandlungen in der Weise festgeschrieben hat, dass eine Beteiligung entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell geschuldet sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">194</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Einzelne Anspruchskomponenten und mögliche Berechnungsfaktoren für einen (künftigen) Zahlungsanspruch sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses und können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 178 - Das Boot II, mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">195</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>So liegt es jedoch hier im Hinblick auf das Wiederholungsvergütungsmodell. Das Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO stellt die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG dar. Demgegenüber handelt es sich bei der vom Kläger begehrten Feststellung lediglich um ein Element dieses Rechtsverhältnisses. Die indizielle Heranziehung von konkreten tarifvertraglichen Vergütungssätzen ist nur eine im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens für die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a UrhG zu berücksichtigende sachgerechte Berechnungsmethode (vgl. zum Wiederholungsvergütungsmodell bereits BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 179 - Das Boot II).</div>\n<p class=\"lf-p\">196 III. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Beklagte zu 3 im Hinblick auf die Verwertung des Filmwerks auf Videokassette und DVD einen Anspruch gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Höhe von 186.490,74 € nebst Prozesszinsen und Umsatzsteuer zugesprochen und die Verpflichtung der Beklagten zu 3 festgestellt, den Kläger ab dem 1. April 2017 an zukünftigen Nettoerlösen aus der Verwertung der Produktion in Höhe von 2,25% zu beteiligen. Den Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat es abgewiesen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung - mit Ausnahme der Abweisung der Klage auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten - nicht stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">197 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch gegen die Beklagte zu 3 ein Anspruch des Klägers auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Betracht kommt. Die Beklagte zu 1 hat die ihr vom Kläger als Miturheber eingeräumten Nutzungsrechte zur Auswertung des Filmwerks \"Das Boot\" auf Videokassette und DVD der Beklagten zu 3 übertragen oder eingeräumt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 69 f. - Das Boot I).</p>\n<p class=\"lf-p\">198 2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Annahmen zur im Rahmen der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu berücksichtigenden vereinbarten Gegenleistung halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">199</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Allerdings ist das Berufungsgericht wiederum zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten zu 1 für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte eine Gesamtvergütung in Höhe von 104.303,54 € erhalten hat. Es hat diesem Betrag außerdem nicht die - bislang noch nicht rechtskräftig festgestellte oder durchgesetzte - weitere angemessene Beteiligung hinzugerechnet, die der Kläger von der Beklagten zu 1 als Erstverwerterin verlangt. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern (dazu unter B II 6 b).</div>\n<p class=\"lf-p\">200</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films \"Das Boot\" an die Beklagte zu 3 lediglich zur Auswertung auf Videokassette und DVD lizenziert hat und deshalb der Prüfung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung dieser Rechte entfällt (dazu unter B I 6 d und II 6 c).</div>\n<p class=\"lf-p\">201 3. Die Erträgnisse und Vorteile der Beklagten zu 3 aus der Video- und DVD-Auswertung hat das Berufungsgericht für die Zeit vor dem 29. März 2002 auf 23.356.279,99 € und danach bis zum 31. März 2017 auf 9.938.815,91 € ermittelt. Hiervon seien die an die Lizenzgeberin entrichteten Lizenzgebühren in Höhe von 1.650.338,52 € abzuziehen, so dass der Beurteilung ein Nettoertrag in Höhe von 8.288.477,39 € zu Grunde zu legen sei. Dies wird von den Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 3 nicht angegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">202 4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei unter indizieller Anwendung des \"Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm\" mit einem Beteiligungssatz in Höhe von 2,25% auf der Grundlage von Nettoerträgen in Höhe von 8.288.477,39 € zu ermitteln und betrage für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 31. März 2017 insgesamt 186.490,74 €. Diese Beurteilung ist nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei.</p>\n<p class=\"lf-p\">203</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des \"Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm\" aus den von ihm im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung ausgeführten Gründen auch auf den gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Anspruch indizielle Anwendung finden kann. Die von der Revision der Beklagten zu 3 gegen diese indizielle Anwendung erhobenen Rügen greifen aus den bereits im Rahmen der Prüfung der Revision der Beklagten zu 1 dargelegten Gründen (dazu unter B I 8 b), auf die Bezug genommen werden kann, nicht durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">204</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe auf der Grundlage der Umstände des Streitfalls kein Anlass, auf die Beklagte zu 3 einen geringeren Beteiligungssatz als bei der ebenfalls mit 2,25% beteiligten Beklagten zu 1 anzuwenden. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Revisionen der Parteien nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">205</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Soweit das Berufungsgericht allerdings auch für den gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung davon ausgegangen ist, dem Kläger stünden 100% und nicht - wie von den Beklagten behauptet - 80% der auf das \"Gewerk Kamera\" entfallenden Beteiligungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 3 zu, hält dies auf der Basis der bisherigen Feststellung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf die entsprechenden Ausführungen zum gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Anspruch wird verwiesen (dazu unter B I 8 c).</div>\n<p class=\"lf-p\">206 5. Die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG angenommen hat, ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst.</p>\n<p class=\"lf-p\">207</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung wiederum nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films \"Das Boot\" an die Beklagte zu 3 lediglich zur Auswertung auf Videokassette und DVD lizenziert hat und deshalb der Prüfung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur der Teil der mit dem Kläger vereinbarten Gegenleistung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung dieser Rechte entfällt (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 130 - Das Boot II; dazu unter B I 6 d, II 6 c und B III 2 b).</div>\n<p class=\"lf-p\">208</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Berufungsgericht ist - wie schon im Verhältnis zur Beklagten zu 1 und zum Beklagten zu 2 - für den gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Antrag bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses davon ausgegangen, dass von der gesamten Gegenleistung auf den streitgegenständlichen Zeitraum eine vereinbarte Vergütung von 42.755,05 € entfalle. Dies hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter B I 9 c cc).</div>\n<p class=\"lf-p\">209</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Das Berufungsgericht hat angenommen, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 seien neben den Lizenzgebühren weder die Kosten für die Herstellung und Verpackung der DVDs noch die den Kunden im Zeitraum vom 29. März 2002 bis 31. März 2017 gewährten Jahresboni und Skonti als den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung solcher allgemeinen Investitions- und Verwertungskosten des Dritten komme bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Die vollständige Anrechenbarkeit solcher Kosten würde zu einer weitgehenden - möglicherweise missbräuchlichen - Aushöhlung des Anspruchs des Urhebers auf weitere angemessene Beteiligung gegen den Dritten führen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zudem habe der Lizenznehmer diese Investitionen getätigt, da er mit einem gewissen Investitionsprofit gerechnet habe, der maßgeblich auf den Beitrag des Urhebers zurückgehe. Da jede Nutzung eines Werks mit Aufwendungen verbunden sei, deren Kosten üblicherweise in die Preisgestaltung einkalkuliert würden, seien bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses - auch gegenüber dem Dritten im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG - nur über das übliche Maß hinausgehende besondere Aufwendungen zu berücksichtigen. Solche besonderen Umstände lägen hinsichtlich der Herstellungs- und Verpackungskosten nicht vor. Auch die Jahresboni und Skonti seien nicht abzugsfähig. Diese seien - auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 3 - in der Branche normale oder sogar unumgängliche Leistungen zur Kundenpflege und gingen nicht über das übliche Maß hinaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">210 Diese Beurteilung geht von zutreffenden Grundsätzen aus (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 146 f. - Das Boot II) und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision der Beklagten zu 3 geltend macht, gemäß Ziffer 7.4 des Ergänzungstarifvertrags seien unmittelbar mit der Verwertung im Zusammenhang stehende Provisionen und Vertriebskosten in Abzug zu bringen und hierunter seien auch die Kosten für Herstellung, Verpackung sowie die gewährten Skonti und Boni zu verstehen, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Ausübung des Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO dar, sondern ersetzt die tatgerichtliche Würdigung nur durch ihre eigene. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Inhalt des \"Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm\" nicht vollständig zur Kenntnis genommen, dringt die Revision der Beklagten zu 3 nicht durch. Sie lässt auch in diesem Zusammenhang außer Acht, dass das Berufungsgericht den Tarifvertrag nicht unmittelbar, sondern in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage indiziell herangezogen hat, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, die nach den Umständen des Einzelfalls sachgerechteste Bewertungsmethode zu ermitteln und indiziell zur Bestimmung einer weiteren angemessenen Vergütung gemäß § 32a UrhG heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">211 6. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG auch gegen die Beklagte zu 3 ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer und auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit besteht (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 180 bis 184 und Rn. 185 bis 191 - Das Boot II).</p>\n<p class=\"lf-p\">212 7. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Pflicht der Beklagten zu 3, für die zukünftige Nutzung der Filmproduktion \"Das Boot\" ab dem 1. April 2017 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 2,25% der Nettoerlöse zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen, kann auf Grundlage seiner Feststellungen ebenfalls keinen Bestand haben. Die Begründetheit dieses Feststellungsantrags lässt sich nicht von der Begründetheit des Zahlungsantrags bis zum 31. März 2017 trennen, über den nach den vorstehenden Ausführungen in der Revisionsinstanz noch nicht abschließend entschieden werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">213 IV. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Antrags auf Ersatz der durch das Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2014 entstandenen Kosten gegenüber der Beklagten zu 3 hat keinen Erfolg. Die Revision des Klägers macht geltend, in der Abweisung des Antrags durch das Berufungsgericht mit der Begründung, die geltend gemachte Geschäftsgebühr sei bereits vor Erhebung der Stufenklage angefallen, liege eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung, weil das Berufungsgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt habe. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte er vorgetragen, er habe dem Klägervertreter erst nach Auskunftserteilung den Auftrag erteilt, an die Beklagte zu 3 heranzutreten. Dieser Vortrag legt weder einen Gehörsverstoß noch eine Rechtsverletzung dar. Die Hinweispflicht gilt gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht für Nebenforderungen, zu denen auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gehören (vgl. Stadler in Musielak/Voit, 16. Aufl., ZPO, § 139 Rn. 20).</p>\n<p class=\"lf-p\">214 V. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen, die vorstehend nicht ausdrücklich behandelt wurden, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">215 C. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das angefochtene Urteil lediglich hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Kostenerstattung des Klägers gegen die Beklagte zu 3 Bestand und ist im Übrigen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits von erst noch zu treffenden weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts abhängt, ist der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert und der Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE304212021&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}